Entscheidungsdatum
11.02.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W226 2184181-1/13E, W226 2184181-1/13E
W226 2184186-1/10E
W226 2184184-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zlen. 1.) 15-1050261908-150062378, 2.) 15-1050261810-150062424, 3.) 16-1126016106-161110076 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , alle StA: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zlen. 1.) 15-1050261908-150062378, 2.) 15-1050261810-150062424, 3.) 16-1126016106-161110076 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX und XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 und römisch 40 wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter von BF2 und BF3. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.
Die BF sind Staatsangehörige von Kasachstan und gehören der russischen Volksgruppe an. Die BF bekennen sich zum (christlich)-orthodoxen Glauben.
BF1 und BF2 brachten am 19.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF1 wurde am selben Tage im Zuge einer Erstbefragung zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen einvernommen und führte sie dabei aus, dass der Vater von BF2 in der Ukraine aufhältig sei. Sie hätten Anfang Jänner 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst, seien mit dem Zug von Kasachstan in die Ukraine gereist, von dort seien sie auf der Ladefläche eines Busses über unbekannte Länder und Routen bis Österreich gelangt. Der Fluchtgrund liege darin, dass BF1 Ende November/Anfang Dezember 2014 von Vertretern des kasachischen Staates aufgesucht und zum Ehemann, dem Vater von BF2 befragt worden sei. Dieser würde sich seit Mai 2014 in der Ukraine als Kämpfer aufhalten und dort gegen die Ukraine kämpfen. Sie selbst habe geglaubt, dass er wegen Arbeit „in den Norden gefahren“ sei. Die kasachischen Behörden hätten BF1 beschuldigt, dass sie ihren Ehemann und dessen Freunde unterstütze und sei ein Strafverfahren angedroht worden. Aus Angst davor und aus Angst um BF2 hätten sie Kasachstan dann verlassen.
Am 16.11.2017 wurde BF1 durch die zuständige Regionaldirektion der belangten Behörde niederschriftlich zum Fluchtgrund einvernommen. BF1 führte aus, dass ihre Mutter bereits verstorben sei, zum leiblichen Vater habe sie seit dem Jahr 1997 nach dessen Scheidung von der Mutter keinen Kontakt mehr, sie wisse auch nicht, wo ihr Vater überhaupt lebe. Der Vater von BF2 sei derzeit in der Ostukraine aufhältig, wo er jetzt genau sei, das wisse sie nicht. BF1 erwähnte noch einen Onkel, eine Tante und eine Cousine, die großteils in anderen Städten Kasachstans seien, mit dem Rest der Familie gebe es keinen Kontakt mehr.
Nach allgemeinen Schilderungen zu ihrem Berufsweg und zum Familienleben führte die BF1 aus, dass sie sich im Jänner 2015 spontan entschlossen hätte, die Heimat zu verlassen. BF1 führte erneut den angeblichen Fluchtweg über die Ukraine und dann per Schlepper nach Österreich aus, sie habe dem Schlepper ca. 3.500,-- Dollar für die Schleppung gegeben. BF1 schilderte, in Kasachstan noch eine Vorladung bekommen zu haben, diese habe sie aber nicht mitgenommen. Auf Nachfrage, ob denn eine Freundin ihr diese Vorladung in der Wohnung nicht abholen und nachschicken könne, vermeinte die BF1, dass sie die Ladung weggeschmissen habe. Im Wesentlichen führte die BF1 als Fluchtgrund aus, dass sie in Kasachstan von der dortigen Polizei geladen worden sei, um eine Zeugenaussage zu machen, dass sie dem Lebensgefährten, dem Vater von BF2, geholfen habe. Die BF1 hätte nämlich ihrem Ehemann insofern geholfen, als dieser verletzte Kämpfer aus der Ostukraine nach Kasachstan geschickt habe, BF1 habe in weiterer Folge diese in der Heimatstadt betreut bzw. für diese die Rettung gerufen und die Männer in eine Privatklinik vermittelt. Ende November, Anfang Dezember seien erstmals Polizisten zu ihr gekommen und hätten nach diesen Leuten, die verletzt aus der Ukraine gekommen seien, gefragt. Nach Erhalt der Vorladung sei sie total schockiert gewesen, denn die Polizisten hätten ihr immer schon gesagt, dass auch gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet werden würde. Sie habe dem Vater von BF2 am Telefon erzählt, dass die Lage sehr ernst sei und habe dieser gesagt, dass es keinen Weg mehr zurück gebe, da man diese Leute jetzt in Kasachstan ins Gefängnis stecke. Er habe gemeint, dass er selbst nicht mehr nach Kasachstan zurückkommen würde, da man ihn ins Gefängnis stecken würde. Sie habe dann ein Zugticket gekauft und sei mit BF2 weggefahren.
Zu integrativen Aspekten befragt, schilderte die BF1, dass sie den Sprachkurs B1 abgeschlossen habe. Den Namen des Vaters von BF3, die erst während des Asylverfahrens im Bundesgebiet geboren wurde, wollte BF1 nicht angeben. BF1 legte Zeitungsartikel bzw. Medienberichte vor betreffend Strafverfahren gegen Separatisten aus der Ost-Ukraine, die in der Heimatstadt der BF1 medizinisch behandelt wurden.
Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Frage, ob es in Kasachstan ein Straftatbestand sei, dass Staatsbürger an ukrainischen Kampfhandlungen teilnehmen bzw. inwieweit es verboten sei, Verletzte aus den ukrainischen Kampfhandlungen medizinisch zu versorgen.
1.2. Nach Erhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, im Wesentlichen mit dem Inhalt, dass die medizinische Hilfeleistung für Verletzte aus dem Kriegsgebiet in der Ost-Ukraine nicht strafbar sei, erließ die belangte Behörde nunmehr die angefochtenen Bescheide, in denen jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurde. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 1.2. Nach Erhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, im Wesentlichen mit dem Inhalt, dass die medizinische Hilfeleistung für Verletzte aus dem Kriegsgebiet in der Ost-Ukraine nicht strafbar sei, erließ die belangte Behörde nunmehr die angefochtenen Bescheide, in denen jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurde. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen von BF1 dabei aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft, zudem wurde auf die Auskunft der Staatendokumentation verwiesen, wonach nicht erkannt werden könne, dass BF1 überhaupt staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Bezogen auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass BF1 keinen Deutschkurs im Niveau A2 und B1 besucht habe, sie sei nicht karitativ tätig und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstanden, weshalb die Rückkehrentscheidung auch im Sinne von Art. 8 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen von BF1 dabei aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft, zudem wurde auf die Auskunft der Staatendokumentation verwiesen, wonach nicht erkannt werden könne, dass BF1 überhaupt staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Bezogen auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass BF1 keinen Deutschkurs im Niveau A2 und B1 besucht habe, sie sei nicht karitativ tätig und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstanden, weshalb die Rückkehrentscheidung auch im Sinne von Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurden die Länderberichte der belangten Behörde und das bisherige Verfahren kritisiert. Nebst allgemeinen Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat wurde insbesondere auch vorgebracht, dass BF3 in Österreich geboren sei. Der – namentlich genannte - Vater halte sich rechtmäßig in Österreich auf und bezahle monatlich Unterhalt. Damit seien BF3 und BF1 vom Kindesvater wirtschaftlich abhängig. BF1 sei vorgeworfen worden, andere Separatisten und den ehemaligen Lebensgefährten im Ukrainekrieg unterstützt zu haben, damit werde eine Beitragstäterschaft vorgeworfen, die doch strafbar sei. Die BF würden der russischen Volksgruppe angehören, weder der Vater von BF2 noch der Vater von BF3 würden sich zudem in Kasachstan aufhalten. BF1 wäre somit nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt für die Familie aufzubringen. Zu integrativen Aspekten betreffend die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass BF3 in Österreich geboren sei, deren Vater lebe in Österreich und sei aufenthaltsberechtigt. Beigelegt wurde eine Arbeitsbestätigung betreffend BF1 sowie eine Unterhaltsvereinbarung, wonach der Vater von BF3 sich gegenüber BF3 verpflichtet, einen bestimmten monatlichen Fixbetrag zu Handen von BF1 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1.4. Am 14.01.2021 wurde nunmehr die BF1 durch das erkennende Gericht zum Fluchtgrund und integrativen Aspekten nochmals einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 vor dem BFA, die Beschwerden, die Stellungnahmen der BF, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
1. Feststellungen:
Feststellungen zu den BF:
Die BF sind Staatsangehörige von Kasachstan, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum (christlich)-orthodoxen Glauben.
Die Identität der BF steht fest.
BF1 und BF2 reisten unmittelbar vor der Asylantragstellung legal mit Schengen-Visum ins Bundesgebiet ein. BF3 wurde am XXXX geboren, als Kindesvater wurde - der zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte – XXXX , geb. XXXX , StA: Angola, festgestellt (Beschluss des BG XXXX vom XXXX , XXXX ).BF1 und BF2 reisten unmittelbar vor der Asylantragstellung legal mit Schengen-Visum ins Bundesgebiet ein. BF3 wurde am römisch 40 geboren, als Kindesvater wurde - der zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte – römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Angola, festgestellt (Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ).
Die BF konnten nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr nach Kasachstan iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr nach Kasachstan iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Die BF1 war in Kasachstan in der Lage sich ihren Lebensunterhalt – zuletzt durch die Tätigkeiten als Friseurin - zu sichern. In Kasachstan halten sich entfernte Verwandte der BF1 auf. Zum Vater der BF2 besteht seit Jahren kein Kontakt mehr, die Wiederaufnahme eines solchen ist zudem nicht zu erwarten.
Die BF1 und 2 halten sich seit etwa 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, die BF1 konnte aber mehrere Arbeitszusagen in Vorlage bringen. Die BF2 besucht in Österreich die Bundeshandelsschule in XXXX , 2. Klasse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung bis Juli 2022. Die BF1 spricht sehr gut Deutsch, die BF verbringen die Freizeit mit Bekannten und beim Sport. BF3 entstammt einer kurzen Beziehung ihres Vaters mit BF1, laut Angaben von BF1 zahlt der Kindesvater regelmäßig den vereinbarten Unterhalt, BF3 hat allerdings keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater. Die BF1 und 2 halten sich seit etwa 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, die BF1 konnte aber mehrere Arbeitszusagen in Vorlage bringen. Die BF2 besucht in Österreich die Bundeshandelsschule in römisch 40 , 2. Klasse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung bis Juli 2022. Die BF1 spricht sehr gut Deutsch, die BF verbringen die Freizeit mit Bekannten und beim Sport. BF3 entstammt einer kurzen Beziehung ihres Vaters mit BF1, laut Angaben von BF1 zahlt der Kindesvater regelmäßig den vereinbarten Unterhalt, BF3 hat allerdings keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 12.6.2019: Tokajew gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2./ Politische Lage).
Übergangspräsident Kassym-Schomart Tokajew hat die Wahl zum Staatsoberhaupt am 9.6.2019 wie erwartet gewonnen (Standard 10.6.2019). Die OSCE beobachtete einige Unregelmäßigkeiten am Wahltag, darunter das Anstopfen der Wahlurnen sowie eine Missachtung der Auszählungsprozeduren, wodurch eine ehrliche Zählung gemäß der OSCEVorgaben nicht garantiert werden konnte (OSCE 10.6.2019). Gemäß der Wahlkommission erhielt Tokajew 70,96 % der Stimmen. Er wurde von der Wahlkommission als gewähltes Staatsoberhaupt anerkannt und wird am 12. Juni angelobt (AT 11.6.2019).
Gemäß offiziellem Endergebnis entfielen auf die anderen Kandidaten: Amirschan Kossanow (Ult Tagdyry Vereinte Nationale Patriotische Bewegung): 16,23 %; Danija Jespajeva (Ak Zhol Demokratische Partei): 5,05 %; Toleutai Rachimbekow (Auyl (Village) Partei): 3,04 %; Amangeldy Taspichov (Kasachische Gewerkschaftsföderation): 1,98 %; Schambyl Achmetbekow (Kommunistische Volkspartei): 1,82 %; Sadybek Tugel (Uly Dala Kyrandary (Adler der Großen Steppe) Vereinigung): 0,92 %. Die Wahlbeteiligung lag bei 77,5 % (AT 11.6.2019).
Tokajew hatte das Amt im März 2019 von Nursultan Nasarbajew interimistisch übernommen, der sich nach rund 30 Jahren an der Macht zurückgezogen hatte [Anmerkung: siehe dazu KI vom 20.3.2019]. Nasarbajew hält allerdings weiter mehrere einflussreiche Ämter inne und gilt noch immer als mächtigster Mann des Landes (ORF 10.6.2019; vgl. RFE/RL 9.4.2019). Die regulären Wahlen hätten im April 2020 stattgefunden. Jedoch wurden im April 2019 vorgezogene Wahlen für den Juni 2019 angekündigt. Dadurch hatten potentielleTokajew hatte das Amt im März 2019 von Nursultan Nasarbajew interimistisch übernommen, der sich nach rund 30 Jahren an der Macht zurückgezogen hatte [Anmerkung: siehe dazu KI vom 20.3.2019]. Nasarbajew hält allerdings weiter mehrere einflussreiche Ämter inne und gilt noch immer als mächtigster Mann des Landes (ORF 10.6.2019; vergleiche RFE/RL 9.4.2019). Die regulären Wahlen hätten im April 2020 stattgefunden. Jedoch wurden im April 2019 vorgezogene Wahlen für den Juni 2019 angekündigt. Dadurch hatten potentielle
Oppositionskandidaten nur wenig Zeit, um Wahlkampagnen auszuarbeiten (RFE/RL
9.4.2019).
Obwohl sieben Kandidaten von verschiedenen Parteien oder Institutionen antraten, wodurch der Eindruck entstand, dass eine politische Vielfalt angeboten wurde, wurden nur selten klare Positionen und kritische Kampagnen getätigt. Der Wahlkampf erzielte nur geringe Aufmerksamkeit. Tokajew erhielt weitreichende Berichterstattung in seiner Funktion als Amtsinhaber sowie explizite Unterstützung von seinem Amtsvorgänger Nursultan Nasarbajew (OSCE 10.6.2019).
Die Wahl war von massiven Protesten gegen Tokajew und den bereits im Vorfeld erwarteten Wahlausgang begleitet gewesen. Menschenrechtsorganisationen beklagen eine Unterdrückung der Opposition (Standard 10.6.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl hatte die Polizei den Druck auf Oppositionelle verstärkt. Demonstranten wurden teilweise zu kurzen Haftstrafen verurteilt, und Wohnungen von Aktivisten durchsucht (Standard 10.6.2019; vgl. Spieghel 9.6.2019). Mit Blick auf die Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei im Vorfeld der Wahl erklärte Tokajew, in einen Dialog mit allen treten zu wollen. (Standard 10.6.2019)Die Wahl war von massiven Protesten gegen Tokajew und den bereits im Vorfeld erwarteten Wahlausgang begleitet gewesen. Menschenrechtsorganisationen beklagen eine Unterdrückung der Opposition (Standard 10.6.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl hatte die Polizei den Druck auf Oppositionelle verstärkt. Demonstranten wurden teilweise zu kurzen Haftstrafen verurteilt, und Wohnungen von Aktivisten durchsucht (Standard 10.6.2019; vergleiche Spieghel 9.6.2019). Mit Blick auf die Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei im Vorfeld der Wahl erklärte Tokajew, in einen Dialog mit allen treten zu wollen. (Standard 10.6.2019)
Den ganzen Wahltag über wurden aus verschiedenen Städten Kasachstans, u.a. aus Nursultan, Almaty und Schymkent, Dutzende Festnahmen gemeldet (Spiegel 9.6.2019). Das Innenministerium bestätigte für den Wahltag rund 500 Festnahmen (Standard 10.6.2019; vgl. AiF 11.6.2019). Am Tag nach den Wahlen nahm die Polizei weitere 200 Personen fest (AiF 11.6.2019). Genaue Zahlen zu den Teilnehmern der Proteste wurden nicht genannt. Nach Schätzungen beteiligten sich mehrere Tausend Menschen. Zu den Festgenommenen gehörten auch Journalisten, die nach einiger Zeit wieder freigelassen wurden. Andere Demonstranten wurden stundenlang festgehalten und befragt (Spiegel 9.6.2019). Es handelte sich um die größten Proteste im Land seit drei Jahren. Die Sicherheitskräfte wurden von Tokajew zur "Zurückhaltung" aufgerufen, er fügte jedoch hinzu, dass "ernsthafte Verstöße gegen unsere Gesetze natürlich nicht toleriert" würden (Standard 10.6.2019). Den ganzen Wahltag über wurden aus verschiedenen Städten Kasachstans, u.a. aus Nursultan, Almaty und Schymkent, Dutzende Festnahmen gemeldet (Spiegel 9.6.2019). Das Innenministerium bestätigte für den Wahltag rund 500 Festnahmen (Standard 10.6.2019; vergleiche AiF 11.6.2019). Am Tag nach den Wahlen nahm die Polizei weitere 200 Personen fest (AiF 11.6.2019). Genaue Zahlen zu den Teilnehmern der Proteste wurden nicht genannt. Nach Schätzungen beteiligten sich mehrere Tausend Menschen. Zu den Festgenommenen gehörten auch Journalisten, die nach einiger Zeit wieder freigelassen wurden. Andere Demonstranten wurden stundenlang festgehalten und befragt (Spiegel 9.6.2019). Es handelte sich um die größten Proteste im Land seit drei Jahren. Die Sicherheitskräfte wurden von Tokajew zur "Zurückhaltung" aufgerufen, er fügte jedoch hinzu, dass "ernsthafte Verstöße gegen unsere Gesetze natürlich nicht toleriert" würden (Standard 10.6.2019).
Am 23.3.2019 wurde die Hauptstadt Kasachstan von Astana in Nursultan offiziell umbenannt (ORF 23.3.2019).
Quellen:
• AiF – ????????? ? ????? (11.6.2019): ? ?????????? ????????? 700 ??????????? ?????? ??????? ?????? ??????????,
http://www.aif.ru/politics/v_kazahstane_zaderzhali_700_mitinguyushchih_protiv_vybo rov_novogo_prezidenta, Zugriff 11.6.2019
• AT – Astana Times (11.6.2019): Kassym-Jomart Tokayev elected Kazakhstan’s president with 70.96 percent of the vote, https://astanatimes.com/2019/06/kassymjomart-tokayev-elected-kazakhstans-president-with-70-96-percent-of-the-vote/, Zugriff 11.6.2019
• ORF (10.6.2019): Tokajew bleibt Präsident von Kasachstan, https://orf.at/stories/3126317/, Zugriff 11.6.2019
• ORF (23.3.2019): Gesetz unterzeichnet: Neuer Name für Kasachstans Hauptstadt, https://orf.at/stories/3116226/, Zugriff 11.6.2019
• OSCE – Organization for Security and Co-Operation in Europe (10.6.2019):
INTERNATIONAL ELECTION OBSERVATION MISSION Republic of Kazakhstan – Early Presidential Election, 9 June 2019 - STATEMENT OF PRELIMINARY
FINDINGS AND CONCLUSIONS,
https://www.osce.org/odihr/elections/kazakhstan/422510?download=true, Zugriff 11.6.2019
• RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (9.4.2019): Kazakhstan To Hold Snap Presidential Election On June 9, https://www.rferl.org/a/kazakhstan-president-snapelection-toqaev-nazarbaev/29869956.html, Zugriff 11.6.2019
• Spiegel Online (9.6.2019): Sicherheitskräfte nehmen Hunderte Demonstranten fest, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kasachstan-hunderte-festnahmen-am-tag-derpraesidentschaftswahl-a-1271627.html, Zugriff 11.6.2019
• Standard, der (10.6.2019): Tokajew bleibt Präsident in autoritär regiertem
Kasachstan, https://derstandard.at/2000104613705/Hunderte-Festnahmen-bei-Wahl- Protesten-in-Kasachstan , Zugriff 11.6.2019 • Standard, der (10.6.2019): Tokajew bleibt Präsident in autoritär regiertem , Kasachstan, https://derstandard.at/2000104613705/Hunderte-Festnahmen-bei-Wahl- Protesten-in-Kasachstan , Zugriff 11.6.2019
KI vom 20.3.2019: Präsident Nursultan Nasarbajew zurückgetreten (betrifft: Abschnitt 2./Politische Lage).
Kasachstans Präsident Nursultan Nasarbajew hat am 19. März 2019 in einer TV-Ansprache seinen Rücktritt vom Amt erklärt. Der heute 78-jährige war ab 1989 KP-Chef der Sowjetrepublik und wurde seit der Unabhängigkeit Kasachstans 1991 fünfmal zum Präsidenten gewählt. Seine Amtszeit sollte eigentlich erst 2020 auslaufen (Standard 20.3.2019). Anfang Februar 2019 ließ Nasarbajew vom Verfassungsgerichtshof klären, dass er das Recht habe, vorzeitig zurückzutreten (Reuters 5.2.2019; vgl. BBC 19.3.2019). Kasachstans Präsident Nursultan Nasarbajew hat am 19. März 2019 in einer TV-Ansprache seinen Rücktritt vom Amt erklärt. Der heute 78-jährige war ab 1989 KP-Chef der Sowjetrepublik und wurde seit der Unabhängigkeit Kasachstans 1991 fünfmal zum Präsidenten gewählt. Seine Amtszeit sollte eigentlich erst 2020 auslaufen (Standard 20.3.2019). Anfang Februar 2019 ließ Nasarbajew vom Verfassungsgerichtshof klären, dass er das Recht habe, vorzeitig zurückzutreten (Reuters 5.2.2019; vergleiche BBC 19.3.2019).
Nasarbajew behält den rituellen Titel „Ebalsa“, Führer der Nation. Darüber hinaus bleibt Nasarbajew Vorsitzender der Nur-Otan-Partei und Mitglied des Verfassungsrates (New TV News 20.3.2019). Er bleibt auch Vorsitzender des Sicherheitsrates. In dieser Funktion, die er auf Lebenszeit ausüben kann, verfügt er über bedeutende Befugnisse in der Innen- und Außenpolitik (New TV News 20.3.2019; vgl. BBC 19.3.2019). Nasarbajew behält den rituellen Titel „Ebalsa“, Führer der Nation. Darüber hinaus bleibt Nasarbajew Vorsitzender der Nur-Otan-Partei und Mitglied des Verfassungsrates (New TV News 20.3.2019). Er bleibt auch Vorsitzender des Sicherheitsrates. In dieser Funktion, die er auf Lebenszeit ausüben kann, verfügt er über bedeutende Befugnisse in der Innen- und Außenpolitik (New TV News 20.3.2019; vergleiche BBC 19.3.2019).
Gemäß einem Präsidialdekret werden die Befugnisse des Präsidenten vom Vorsitzenden des kasachischen Senats, Kassym-Dschomart Tokajew, übernommen (New TV News 20.3.2019). Tokajew wurde am 20.3.2019 vereidigt und wird bis zu den im Jahr 2020 planmäßig stattfindenden Wahlen im Amt bleiben (AiF 20.3.2019). Der 65-jährige Tokajew ist ein erfahrener Diplomat, er war Vorsitzender der Regierung, insgesamt zehn Jahre Außenminister und von 2011 bis 2013 stellvertretender Generalsekretär der Vereinten Nationen (New TV News 20.3.2019).
Tokajew gilt als enger Vertrauter des zurückgetretenen Präsidenten (New TV News 20.3.2019). Gemäß Tokajew wird die Meinung seines Vorgängers Nursultan Nazarbajew von entscheidender Bedeutung bei strategischen Entscheidungen sein. Der neue Amtsinhaber schlug auch vor, die Hauptstadt Kasachstans und die Hauptstraßen aller regionalen Zentren des Landes nach dem Ex-Präsidenten zu benennen (AiF 20.3.2019).
Am 19.2.2019 hat Nasarbajew die Regierung wegen schlechter wirtschaftlicher Ergebnisse entlassen. Der seit 2016 im Amt befindliche Premierminister Bakytzhan Sagintayev wurde interimistisch von seinem bisherigen Stellvertreter Askar Mamin abgelöst (France24 21.2.2019), der am 25. Februar bei der Ernennung der neuen Regierung als Premierminister bestätigt wurde (Diplomat 26.2.2019).
Quellen:
• AiF – ????????? ? ????? (20.3.2019): ?????? ??????, ??? ?????? ?????????? ????? ????? ???????????? ????????,
http://www.aif.ru/politics/world/tokaev_zayavil_chto_mnenie_nazarbaeva_budet_imet _prioritetnoe_znachenie, Zugriff 20.3.2019
• BBC (19.3.2019): Kazakh leader Nazarbayev resigns after three decades, https://www.bbc.com/news/world-asia-47628854, Zugriff 20.3.2019
• Diplomat, the (26.2.2019): Kazakhstan Appoints a New-Old Government, https://thediplomat.com/2019/02/kazakhstan-appoints-a-new-old-government/, Zugriff 20.3.2019
• France24 (21.2.2019): Kazakh president sacks government for economic failures, https://www.france24.com/en/20190221-kazakh-president-sacks-governmenteconomic-failures, Zugriff 20.3.2019
• New TV News (20.3.2019): ????????? ????: ??? ???????, https://newtvnews.ru/world/2019/03/20/nazarbaev-ushel-chto-dalshe/, Zugriff 20.3.2019
• Reuters (5.2.2019): Kazakh president dismisses talk of snap election, https://www.reuters.com/article/us-kazakhstan-president/kazakh-president-dismissestalk-of-snap-election-idUSKCN1PU0Y8, Zugriff 20.3.2019
• Standard, der (20.3.2019): Parlamentschef als neuer Präsident von Kasachstan vereidigt, https://derstandard.at/2000099815065/Kasachstans-Praesident_ Nasarbajew-kuendigt-nach-knapp-28-Jahren-Ruecktritt-an, Zugriff 20.3.2019
2. Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 6.2018a).
Mit der am 10. März 2017 verabschiedeten Verfassungsreform erfolgte eine Kompetenzverlagerung vom Präsidenten zu Parlament und Regierung. Zudem soll mit der Reform die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden. Auch nach der Reform bleiben weitreichende Vollmachten beim Präsidenten: Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er verfassungsmäßig garantiert umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen („Führer der Nation“ seit Mai 2010). 2007 wurde zwar die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre bei nur einer möglichen Wiederwahl reduziert. Präsident Nasarbajew jedoch wurde als „Erster Präsident“ Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a).
Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum dominiert der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2018).
Die prägende Gestalt des unabhängigen Kasachstan ist Nursultan Nasarbajew. Als Parteichef der KasSSR wurde er 1990 zunächst vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik ins neu geschaffene Amt des Präsidenten gewählt und am 1.12.1991 als einziger Kandidat von der Bevölkerung in diesem Amt bestätigt und hat es seither ununterbrochen inne (1995 Verlängerung der Amtszeit per Referendum; 1999 und 2005 reguläre Präsidentschaftswahlen, 2011 um ein Jahr vorgezogene Wahlen). Im Februar 2015 wurden extrem kurzfristig wiederum um ein Jahr vorgezogene Wahlen für den 26.4.2015 angekündigt. Erwartungsgemäß hieß der Sieger erneut Nursultan Nasarbajew. Seine beiden Gegenkandidaten waren in der Bevölkerung unbekannt und ließen auch keinen Zweifel daran, dass sie den Amtsinhaber für die bessere Wahl hielten (GIZ 6.2018a). Nasarbajew wurde mit 97,75% im Amt bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95% (IFES 2018a). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden regulär 2020 statt (AA 3.2018a).
Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich aus 47 Senatoren zusammen: Je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt; 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Bei vorgezogenen Unterhauswahlen am 20. März 2016 hat die Präsidentenpartei „Nur Otan“ mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Oppositionsparteien boten keine ernst zu nehmende politische Alternative zur dominierenden Präsidentenpartei. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei „Ak Zhol“ (7,18%) haben neben „Nur Otan“ die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten (AA 3.2018a). Von den 98 Sitzen des Unterhauses fielen 84 auf „Nur Otan“, und je sieben auf die „Kommunistische Volkspartei“ sowie auf die „Demokratische Partei Ak Zhol“ (IFES 2018b). Die OSZE konstatierte zwar einige Fortschritte, doch hätte das Land noch Wesentliches vor sich, um die OSZE-Verpflichtungen für die Durchführung demokratischer Wahlen zu erfüllen. Der rechtliche Rahmen schränkt die grundlegenden politischen und Bürgerrechte ein, was eine umfassende Reform von Nöten macht. Am Wahltag selbst kam es zu ernsten prozeduralen Fehlern und Unregelmäßigkeiten (OSCE 21.3.2016).
Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben. Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vgl. ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur „weiteren Klarstellung“ eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vgl. ZA 16.2.2017).Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben. Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vergleiche ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur „weiteren Klarstellung“ eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vergleiche ZA 16.2.2017).
2017 war die Lage in Kasachstan innenpolitisch - im Gegensatz zum eher unruhigen Vorjahr – stabil (AA 3.2018a).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 24.5.2018
- BBC.news (28.4.2016): Kazakhstan's land reform protests explained, http://www.bbc.com/news/world-asia-36163103, Zugriff 5.6.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- IFES – International Foundation for Electoral Systems (2018a): Election Guide: Republic of Kazakhstan, Election for President, http://www.electionguide.org/elections/id/2612/, Zugriff 5.6.2018
- IFES – International Foundation for Electoral Systems (2018b): Election Guide: Republic of Kazakhstan, Election for Parliament, http://www.electionguide.org/elections/id/2904/, Zugriff 5.6.2018
- JF – Jamestown Foundation (16.5.2016): Land Protests Testify to Kazakhstan’s Internal Vulnerability, https://jamestown.org/program/land-protests-testify-to-kazakhstans-internalvulnerability/, Zugriff 5.6.2018
- ODF – Open Dialog Foundation (20.5.2016): Mass arrests and threats on the eve of rallies of 21th May: We urge to prevent recurrence of Zhanaozen tragedy, http://en.odfoundation.eu/a/7528,mass-arrests-and-threats-on-the-eve-of-rallies-of-21thmay-we-urge-to-prevent-recurrence-of-zhanaozen-tragedy, Zugriff 5.6.2018
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (21.3.2016): Republic of Kazakhstan - Early Parliamentary Elections, 20 March 2016; Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/kazakhstan/229101? download=true, Zugriff 5.6.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.5.2016): Zentralasien-Analysen Nr.101, Chronik Kasachstan 23.April – 20.Mai 2016, http://www.laender-analysen.de/
zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen101.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.5.2016): Zentralasien-Analysen Nr.101, Chronik Kasachstan 23.April – 20.Mai 2016, http://www.laender-analysen.de/, zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen101.pdf, Zugriff 6.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/
chroniken/Chronik_Kasachstan_2016.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/, chroniken/Chronik_Kasachstan_2016.pdf, Zugriff 13.7.2018
3. Sicherheitslage
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2018a).Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vergleiche AA 3.2018a).
2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vgl. ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016). 2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vergleiche ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016).
Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen – darunter drei Polizisten – und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a).Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen – darunter drei Polizisten – und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a).
Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Die Regierung hat schon seit langem die Möglichkeit einer Rückkehr ausländischer Terroristen aus dem Irak und Syrien befürchtet, doch haben die Anschläge vom Juni und Juli die Aufmerksamkeit der Regierung wieder verstärkt auf einheimische gewalttätige Extremisten gelenkt. Um dieser Bedrohung besser zu begegnen, änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetzgebung. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 19.7.2017).
Im September 2016 wurde offiziell mitgeteilt, dass durch die Gerichte Kasachstans zahlreiche Urteile im Zusammenhang mit Förderung von „Extremismus“ und Terrorismus, sowie zu militanten Tätigkeiten in Syrien, sowie wegen Rekrutierung von Terroristen verhängt worden sind. Innerhalb von fünf Jahren wurden 64 terroristische Anschläge vereitelt und 445 Terroristen verurteilt, darunter 33 Heimkehrer aus Konfliktregionen (USDOS 19.7.2017).
Wurde im April 2015 die Zahl der Kasachen in Syrien mit 350 Personen angegeben (150 Kämpfer, der Rest Familienmitglieder) (USDOS 2.6.2016), wurden 2017 keine dahingehenden offiziellen Schätzungen abgegeben (USDOS 19.7.2017). US-amerikanische Quellen schätzten im Oktober 2017 die Zahl der kasachischen Staatsbürger unter den IS-Kämpfern auf 500 (ZA 27.1.2018).
Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA 25.4.2018). 2017 gab es keine islamistischen Anschläge (GIZ 6.2018a).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 4.6.2018
- BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.4.2018): Kasachstan,
Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan/, Zugriff 4.6.2018
- FR – Frankfurter Rundschau (6.6.2016): Terroranschlag in Kasachstan, http://www.fronline.de/politik/kasachstan-terroranschlag-in-kasachstan,1472596,34332014.html, Zugriff 4.6.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (10.6.2016): Kazakh Security Forces Kill Five Suspected Militants In Aqtobe, http://www.rferl.org/content/kazakhstan-aqtobe-militantsuspects-killed/27789949.html, Zugriff 4.6.2018
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.6.2016): Kazakh Officials: Death Toll From Aqtobe Attacks Reaches 19, http://www.rferl.org/content/krygyzstan-high-alert-attackskazakhstan/27783461.html, Zugriff 4.6.2018
- USDOS – US Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 Chapter 2 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1404719.html, Zugriff 4.6.2018
- USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 Chapter 2 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/324728/464426_de.html, Zugriff 4.6.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik:
Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/
Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/, Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (29.7.2016): Zentralasien-Analysen Nr.103 - 104, Chronik Kasachstan 25. Juni – 22. Juli 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen103-104.pdf, Zugriff 6.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (30.6.2016): Zentralasien-Analysen Nr.102, Chronik
Kasachstan 21. Mai – 24. Juni 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen102.pdf, Zugriff 6.7.2018
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist die Justiz der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten. Zusammen mit der allgegenwärtigen Korruption der Gerichte führt dies zu geringem Vertrauen und Erwartungen der Öffentlichkeit in die Justiz (FH 2018).
Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung. Für Verbrechen, welche mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie für schwere Verbrechen wie Menschenhandel und die Beteiligung Minderjähriger an kriminellen Aktivitäten, sind Geschworenenprozesse vorgesehen. Aktivisten kritisieren jedoch, dass Geschworene durch Richter, Experten und Zeugen Druck ausgesetzt sind und bei Nichtumsetzung richterlicher „Empfehlungen“ kann die Jury leicht aufgelöst werden. Angeklagte in Strafsachen, welche über wenig Einkommen verfügen, haben das Recht auf Beratung und einen von der Regierung zur Verfügung gestellten Anwalt. Laut Beobachtern dominieren Staatsanwälte die Prozesse und Verteidiger spielen eine untergeordnete Rolle. Angeklagte haben das Recht, eine Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten. Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit bleibt ein Problem, insbesondere in einigen politisch motivierten Prozessen mit Oppositionellen und in Fällen, in denen es Vorwürfe unzulässiger politischer oder finanzieller Einflussnahme gibt. Nationale und internationale
Menschenrechtsorganisationen berichteten über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter fehlender Zugang zu Gerichtsverfahren, mangelnder Zugang zu staatlichen Beweismitteln, häufige Verfahrensverstöße, Verweigerung von Verteidigungsanträgen und das Versäumnis von Richtern, Vorwürfen gegen die Behörden bezüglich erzwungener Geständnisse nachzugehen. Korruption ist in gerichtlichen Verfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den am höchsten bezahlten Regierungsangestellten gehören, behaupten Anwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder im Austausch für günstige Entscheidungen in vielen Straf- und Zivilsachen verlangen. Die Staatsanwälte haben eine quasi-richterliche Funktion und sind befugt, Gerichtsentscheidungen auszusetzen. Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden Haftanträge der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren. Im ersten Halbjahr 2017 wurden 32 Richter wegen Verstößen gegen die gerichtliche Ethik bestraft: Zwölf Richter wurden verwarnt, vierzehn gerügt und sechs wurden entlassen (USDOS 20.4.2018)
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2018a).
Fast zwei Drittel der Bürger empfinden die Justiz als korrupt (BTI 2018).
Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018).Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018
- FH - Freedom House (2018): Nations in Transit 2018 - Kazakhstan, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/kazakhstan, Zugriff 5.6.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
5. Sicherheitsbehörden
Die Zentralregierung hat das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB), [der kasachische Inlandsgeheimdienst], ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet (BTI 2018). Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert (USDOS 20.4.2018).
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Der KNB, wie auch der kasachische Auslandsgeheimdienst Syrbar und die Agentur für den öffentlichen Dienst und Korruptionsbekämpfung legen deren Berichte direkt dem Präsidenten vor. Von vielen Ministerien werden Blogs unterhalten, in welchen Bürger Beschwerden einreichen können. (USDOS 20.4.2018).
Am 4.7.2017 unterzeichnete Präsident Nasarbajew Gesetzesänderungen zur Reform der Strafverfolgungsbehörden. Eine dieser Gesetzesänderungen erteilt dem KNB die Befugnis, Korruption durch Beamte der Geheimdienste, des Antikorruptionsbüros und des Militärs zu untersuchen (USDOS 20.4.2018).
Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, Verhaftete über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Durch die Staatsanwaltschaft wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres von fünf Vorfällen willkürlicher Festnahme und Inhaftierung berichtet (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und misshandelt worden wären (USDOS 20.4.2018).
Am 23.11.2016 drängte die EU im Zuge der Aufnahme engerer politischer und wirtschaftlicher Beziehungen mit Kasachstan auf konkrete Maßnahmen zur Lösung dringender Menschenrechtsprobleme. Die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen bleibt trotz positiver Gesetzesänderungen bei der Meldung und Untersuchung von Straftaten wirkungslos, und Straflosigkeit ist nach wie vor die Regel. Der Kern des Problems liegt in der Zurückhaltung der Behörden, das Strafverfolgungssystem der öffentlichen Kritik auszusetzen (OMCT 23.11.2016).
Der Ombudsmann verzeichnete im Jahr 2016 über 106 Beschwerden über Folter, Gewalt und andere grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen und berichtete dass trotz einiger Fortschritte die Probleme mit Menschenrechtsverletzungen in den provisorischen Haftanstalten nach wie vor gravierend sind. (USDOS 20.4.2018).
Für 2016 wird von mehr als 1.500 Fällen von Folter in kasachischen Gefängnissen berichtet (ZA 27.1.2018).
Amnesty International berichtet, dass die kasachische Generalstaatsanwaltschaft offiziellen Angaben zufolge im Jahr 2016 insgesamt 700 Anzeigen wegen mutmaßlicher Folter in Haftanstalten erhalten habe und dass in den vergangenen fünf Jahren 158 Beamte wegen Folter schuldig befunden worden seien (AI 22.2.2018).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Kazakhstan,https://www.ecoi.net/de/
dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Kazakhstan,https://www.ecoi.net/de/, dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018
- OMCT World Organisation Against Torture (23.11.2016): Kazakhstan: EU urged to insist on concrete measures to address pressing human rights issues,
http://www.omct.org/human-rights-defenders/urgent-interventions/kazakhstan/2016/11/ d24070/, Zugriff 22.6.2018
- OMCT World Organisation Against Torture, IPHR; Koalitsiya Protiv Pytok (25.2.2016): Follow-up to the United Nations Committee Against Torture's Concluding Observations on Kazakhstan, (veröffentlicht von OMCT), http://www.omct.org/monitoring-protectionmechanisms/reports-and-publications/kazakhstan/2016/02/d23634/, Zugriff 22.6.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/
chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/, chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018
7. Korruption
Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2018). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2018a).
Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Laut amtlicher Statistik wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 insgesamt 2.132 Korruptionsvergehen registriert. 1.019 davon wurden vor Gericht gebracht (USDOS 20.4.2018).
Die Chefin der städtischen Agentur für Korruptionsbekämpfung von Almaty erklärte, dass im Jahr 2016 und 1. Quartal 2017 insgesamt 113 Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung wegen unethischen Verhaltens disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wurden (ZA 27.1.2018).
Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Kasachstan auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015). Im Jahre 2016 lag Kasachstan auf Rang 131 von 176 angeführten Staaten (TI 2016). 2017 erreicht Kasachstan den 122. Rang unter 180 bewerteten Ländern (TI 2017). Kasachstan wird im 2017 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 31 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). 2016 hatte das Land nur 29 Punkte erhalten. Im längerfristigen Vergleich hat die Bewertung aber abgenommen (2012: 28Punkte; 2013: 26; 2014: 29; 2015: 28;) (TI 2017).
Die Regierung verfolgt vor allem in hochkarätigen Korruptionsfällen selektiv Beamte, denen Missbrauch vorgeworfen wird. Dennoch bleibt Korruption weit verbreitet, und es besteht Straffreiheit, sowohl für Personen, die Autoritätspositionen innehaben, als auch für Personen, die mit Regierungs- oder Strafverfolgungsbeamten in Verbindung stehen (USDOS 20.4.2018).
Im Juli 2017 verurteilte ein Militärgericht in Astana fünf ehemalige Mitarbeiter des Verteidigungs- und Finanzministeriums sowie sechs Geschäftsleute wegen Korruption zu Gefängnisstrafen zwischen drei und zwölf Jahren (ZA 27.1.2018).
Im Februar 2018 wurde von der Entlassung von 148 Polizisten aus verschiedenen Abteilungen des Innenministeriums wegen Korruption und anderer Delikte berichtet (ZA 29.6.2018.).
Im Februar 2018 wurde von der Entlassung von 148 Polizisten aus verschiedenen Abteilungen des Innenministeriums wegen Korruption und anderer Delikte berichtet (ZA 29.6.2018.).,
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018
- TI – Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 19.7.2018
- TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/KAZ, Zugriff 5.6.2018
- TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 5.6.2018
- TI - Transparency International Austria (2015): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 9.6.2016
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2018.pdf, Zugriff 13.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_
2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2017.pdf, Zugriff 6.7.2018
8. Wehrdienst
Das gesetzliche Mindestalter für die zweijährige Wehrpflicht beträgt 18 Jahre. Doch befindet sich Kasachstan im Übergang zu einer weitgehend vertragsgebundenen Truppe. Militärkadetten in mittleren und höheren Bildungseinrichtungen werden als
Militärdienstpersonal eingestuft (2017).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Kazakhstan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html, Zugriff 19.7.2018
9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt ist Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung oder staatliche Stellen) oder durch die kasachische Regierung. NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Auflagen erfüllen (AA 3.2018a).
Im NGO-Finanzierungsgesetz von 2015 verabschiedete das Parlament neue Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Finanzierung, Registrierung und Buchführung von NGOs. NGOs, deren Zweigstellen und Vertretungsbüros zu ausländischen und internationalen nichtkommerziellen Organisationen gehören, sind aufgefordert, Informationen über ihre Aktivitäten inklusive ihre Gründer, Finanzquellen und Ausgaben zu liefern. Nicht näherbestimmte „autorisierte Institutionen“ können eine Überprüfung der übermittelten Informationen einleiten, wenn Berichte in Massenmedien oder Beschwerden vorliegen. Verspätete oder unrichtige Informationen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit bis zu 159 US-Dollar Strafe geahndet werden oder zu einer Suspendierung von drei Monaten führen. Bei einer Einschätzung als Straftat kann die betreffende Organisation sogar geschlossen werden. Das Gesetz verbietet zudem die unrechtmäßige Einmischung von öffentlichen Vereinigungen in die Arbeit der Regierung, was zu einer Geldbuße in der Höhe von bis zu 1.910 US-Dollar oder einer Haft von bis zu 75 Tagen führen kann. Für den Vorsitzenden einer Organisation ist das Strafausmaß noch höher. Der Begriff „illegale Einmischung“ ist im Gesetz nicht klar definiert (USDOS 20.4.2018).
Das EU-Parlament brachte im April 2016 seine tiefe Besorgnis hinsichtlich des Gesetzes über NGOs zum Ausdruck, da es die Unabhängigkeit unterminiere oder gar das Bestehen der NGOs selbst gefährde. Das EU-Parlament rief Kasachstan zur Revision des Gesetzes auf (EP 13.4.2016).
Im Juni 2017 rief die NGO International Commission of Jurists die kasachstanischen Behörden dazu auf, sich nicht in die Arbeit unabhängiger Rechtsanwälte einzumischen (ZA 27.1.2018).
Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit, Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen bleiben bestehen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichten, dass die Regierung die NGO-Aktivitäten bei sensiblen Themen überwacht, und es zu Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei, kommt (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- EP – European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?
pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2016-0121+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 25.5.2018- EP – European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?, pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2016-0121+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 25.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/, Zugriff 6.7.2018
10.Allgemeine Menschenrechtslage
Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA 3.2018).
Während von der kasachischen Regierung international hochkarätige Veranstaltungen wie die EXPO 2017, wie auch mehrere Runden der Syrien-Friedensgespräche veranstaltet wurden, verschlechterte sich ihre Menschenrechtsbilanz im Kasachstan weiter. Von den Behörden werden unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten unterdrückt und die Behörden richten sich weiterhin mit politisch motivierten Anklagen und anderen Schikanen gegen Regierungskritiker und Journalisten. Mehrere zu Unrecht inhaftierte Aktivisten und Gewerkschaftsführer bleiben inhaftiert. Straflosigkeit für Folter und Misshandlung in der Haft bleibt bestehen (HRW 18.1.2018).
Das Europäische Parlament (EP), forderte eine Umkehr der negativen Tendenzen in Bezug auf die Freiheit der Medien, die freie Meinungsäußerung, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit und zeigte sich besorgt über die Einschränkung der Freiheit der Medien, über die Einschränkung der Freiheit der Medien, der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit, mittels restriktiver Rechtsvorschriften, Druck, Zensur und der strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten (EP 12.12.2017).
Zu den wichtigsten Menschenrechtproblemen gehören Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Bürger, eine weit verbreitete Korruption und Misshandlung durch Strafverfolgungs- und Justizbeamte, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter sowie andere Misshandlungen von Häftlingen und Gefangenen, sowie willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen (USDOS 20.4.2018).
2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Der NPM ist Teil der Ombudsstelle (Büro des Menschenrechtsbeauftragten) und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifiziertem und ausgebildetem Personal mangelt (USDOS 20.4.2018).
Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, häufig zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- EP – European Parliament (12.12.2017): Abkommen EU/Kasachstan über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) [2016/0166(NLE) -
2017/2035(INI], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA2017-0485+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 6.7.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422436.html, Zugriff 22.6.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 5.6.2018
11.Meinungs- und Pressefreiheit
Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und nimmt Einfluss auf die Medien. Dies geschieht durch Gesetze, Einschüchterung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Gerichtliches Vorgehen gegen Journalisten und Medien, inklusive zivil- und strafrechtlicher Verleumdungsklagen durch die Regierung, hat dazu geführt, dass mehrere Medien den Betrieb eingestellt haben und die Selbstzensur gefördert. Die Gesetze sehen zusätzliche Maßnahmen und Restriktionen während „sozialer Notfälle“ vor. Diese liegen vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen oder drohen, welche zu Verlust von Menschenleben, Personenschaden, beträchtlichem Sachschaden oder zur Verletzung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen könnten. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- oder Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Etliche private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Mitgliedern der Präsidentenfamilie oder engen Vertrauten des Staatsoberhauptes. Journalisten, die für Oppositionsmedien arbeiten und über Korruptionsfälle schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 20.4.2018).
Die Meinungs- und Pressefreiheit wird in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Im Frühjahr 2014 wurde auch die Gesetzgebung verschärft.
Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten verbal und durch Tätlichkeiten eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender, Radiosender, Videoportale und zunehmend auch das Internet sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 6.2018a).
Im Januar 2016 traten Änderungen des Kommunikationsgesetzes in Kraft. Sie verlangen von Internetnutzern das Herunterladen und Installieren eines „nationalen Sicherheitszertifikats“. Das Zertifikat ermöglicht es den Behörden, Kommunikationen zu scannen, die über das HTTPS-Protokoll gesendet werden, und den Zugang zu einzelnen Webseiten zu sperren, deren Inhalte die Behörden als illegal einstufen (AI 22.2.2018).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen rangiert Kasachstan gegenwärtig auf Platz 158 von 180. Kasachstan verschlechterte sich demnach um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG 25.4.2018).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The
State of the World's Human Rights - Kazakhstan,- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The, State of the World's Human Rights - Kazakhstan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018
- EP – European Parliament (12.12.2017): Abkommen EU/Kasachstan über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) [2016/0166(NLE) -
2017/2035(INI], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA2017-0485+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 6.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/
kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/, kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
- ROG – Reporter ohne Grenzen (25.4.2018 2018): Rangliste er Pressefreiheit 2017, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Presse/Downloads/
Ranglisten/Rangliste_2018/Rangliste_der_Pressefreiheit_2018_-
_Reporter_ohne_Grenzen.pdf, Zugriff 13.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Kasachstan, 19. Mai – 22. Juni 2018,
Zentralasien-Analysen Nr. 126, http://www.laender-analysen.de/zentralasien
/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf, Zugriff 12.7.2018Zentralasien-Analysen Nr. 126, http://www.laender-analysen.de/zentralasien, /pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf, Zugriff 12.7.2018
12.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA 3.2018a).
Das Gesetz gewährt beschränkte Versammlungsfreiheit. In der Praxis jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen. Das Gesetz definiert unerlaubte Versammlungen, öffentliche Treffen, Demonstrationen, Märsche, Streikposten und Streiks, welche die soziale und politische Stabilität gefährden, als Bedrohung der nationalen Sicherheit. Gemäß Gesetz müssen Demonstrationen oder öffentliche Zusammenkünfte bei den lokalen Behörden zehn Tage im Voraus angemeldet werden. Oppositionsvertreter und Menschenrechtsbeobachter beschweren sich, dass das Prozedere kompliziert und vage sei, und die Zehn-Tage-Frist es Gruppen schwer mache, öffentliche Zusammenkünfte oder Demonstrationen zu organisieren. Zudem würden die lokalen Behörden viele Ansuchen zurückweisen oder Demonstrationen nur außerhalb des Stadtzentrums zulassen (USDOS 20.4.2016).
Jegliche zivilgesellschaftliche bzw. religiöse Organisation muss sowohl beim Justizministerium als auch bei den lokalen Außenstellen des Ministeriums, registriert werden. Vereinigungen müssen laut Gesetz ihre spezifischen Aktivitäten festlegen. Jede Organisation, die außerhalb ihres Betätigungsfeldes agiert, kann verwarnt, bestraft, suspendiert oder letztendlich verboten werden. NGOs berichten von Schwierigkeiten öffentliche Vereinigungen zu gründen (USDOS 20.4.2018).
Die EU zeigt sich besorgt darüber, dass eine Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Vereinigungen kriminalisiert wird und bedauert, dass Tätigkeiten registrierter Vereinigungen bei jedem auch noch so geringen Verstoß gegen nationales Recht gerichtlich ausgesetzt oder beendet werden können (EP 12.12.2017)
Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a). Die einzige als ansatzweise oppositionell zu bewertende Partei, OSDP, ist im Parlament nicht vertreten. Die Kommunistische Partei Kasachstans wurde Anfang August 2015 verboten. Der bekanntesten nichtregistrierten, regimekritischen Partei, Alga (Vorwärts), wurde bereits 2012 die Tätigkeit untersagt. Ihr Vorsitzender Wladimir Koslow wurde Anfang Oktober 2012 in einem höchst umstrittenen Urteil wegen Anheizens sozialer Unruhen zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt (GIZ 6.2018a).
Die Regierung verlangt von politischen Parteien, dass sie mindestens 40.000 Unterstützungserklärungen für die Registrierung aufweisen. Das Gesetz verbietet Parteien auf ethnischer, religiöser oder Genderbasis. Mitglieder der Streitkräfte, Angestellte der Gesetzesvollzugsorgane und anderer nationaler Sicherheitsorganisationen dürfen weder einer Partei noch Gewerkschaft beitreten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- EP – European Parliament (12.12.2017): Abkommen EU/Kasachstan über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) [2016/0166(NLE) -
2017/2035(INI], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA2017-0485+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 6.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
13.Haftbedingungen
Laut offiziellen Angaben befanden sich mit 20.6.2018 insgesamt 33.989 Personen in Haft, was einer Quote von 186 pro 100.000 Einwohner entspricht [vgl. Österreich: 98]. 17% davon befanden sich in Untersuchungshaft. Die Häftlingszahlen sind rückläufig. Offiziell waren 2016 39.179 und 2014 49.821 Menschen inhaftiert (WPB o.D.) Vize-Innenminister Bisenkulow erklärte, dass die Zahl der Häftlinge in kasachischen Gefängnissen aufgrund des reformierten Kriminalstrafrechts in den letzten fünf Jahren um 30% gesunken sei (ZA 27.1.2018).
Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich, die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. Die Verbindung zur Außenwelt ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Zur Behebung von infrastrukturellen Problemen in den Gefängnissen, wurden von den Behörden in den letzten Jahren jene acht Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen geschlossen. Verbesserungen haben sich durch das 2015 geänderte Strafrecht ergeben. Es sieht nun auch alternative Strafen wie Geldstrafen und öffentliche Dienstleistungen vor. Von Menschenrechtsaktivisten wird festgestellt, dass dies jedoch nicht wirksam umgesetzt wird (USDOS 20.4.2018).
Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
- WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data, Asia, Kazakhstan, http://www.prisonstudies.org/country/kazakhstan, Zugriff 22.6.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_
2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2017.pdf, Zugriff 6.7.2018
14.Todesstrafe
Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a). Angesichts des Anschlags von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel 3.Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016). Im November 2016 wurde Ruslan Kulekbaev, dem vorgeworfen wurde im Juli 2016 in Almaty zehn Menschen getötet zu haben, auf der Grundlage terrorismusbezogener Anklagen zum Tode verurteilt. Er ist die sechste Person, die zum Tode verurteilt wurde, seit Präsident Nasarbajew im Jahr 2003 ein Hinrichtungsmoratorium unterzeichnet hatte (AI 17.5.2017).
Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt werden. Präsident Nasarbajew hat jedoch mehrfach eine Aussetzung des Moratoriums für Terroristen angekündigt. Auch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 16.2.2017).Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt werden. Präsident Nasarbajew hat jedoch mehrfach eine Aussetzung des Moratoriums für Terroristen angekündigt. Auch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 16.2.2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- AI – Amnesty International (17.5.2017): Kasachstan 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/kasachstan#section-24405, Zugriff 5.6.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/
kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/, kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.6.2016): Nazarbaev: Aqtobe Attacks Orchestrated From Abroad, http://www.ecoi.net/local_link/325257
/465072_de.html , Zugriff 4.6.2018- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.6.2016): Nazarbaev: Aqtobe Attacks Orchestrated From Abroad, http://www.ecoi.net/local_link/325257, /465072_de.html , Zugriff 4.6.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_
2016.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2016.pdf, Zugriff 13.7.2018
15.Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist für traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Voraussetzung für die freie Religionsausübung ist zumeist eine staatliche Registrierung und Beachtung verschiedener Auflagen. In letzter Zeit kam es wiederholt zu international und national kritisierten juristischen Verfahren gegen Vertreter unterschiedlicher Religionen bzw. gegen Gemeinschaften. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt (AA 3.2018a).
Laut Schätzungen waren 2016 von den rund 18,5 Millionen Einwohnern Kasachstans 70% sunnitische Muslime, die meisten der Hanafi Schule angehörend. Andere islamische Gruppen, wie die Schiiten, umfassen zusammen weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Die russisch-orthodoxen Christen machen circa 26% aus. Andere Gemeinschaften umfassen weniger als 3% der Bevölkerung (USDOS 29.5.2018).
Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 6.2018b).
Religiöse Gruppen müssen sich per Gesetz beim Justizministerium registrieren lassen. Die Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten religiösen Gruppe ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten strafbar. Religiöse Gruppen durften ihren Glauben nur an staatlich genehmigten Orten praktizieren. Zusammenkünfte religiöser Art und die Verteilung religiöser Schriften an nichtgenehmigten Orten wurden mit hohen Geldstrafen geahndet (AI 22.2.2018).
Der Islam wird von der Führung für das „State- und Nationbuilding“ verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet. Islamische Feiertage werden eingehalten. Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Daneben besteht ein Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam noch kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert, wobei es auch zu Konflikten zwischen den Bestimmungen des säkularen Staates und den religiösen Regeln kommt. Neue, sich unabhängig vom staatlich tolerierten Islam entwickelnde Bekenntnisse zum Islam, werden allerdings kritisch gesehen (GIZ 6.2018b). Der Pressedienst des Ministeriums für Religionsangelegenheiten und Zivilgesellschaft berichtet, dass die geistliche Direktion der kasachischen Muslime (DSKM) das Verbot des Tragens eines Hidschabs oder des Kopftuches an Schulen, an denen Uniformen getragen werden, unterstützt. Das Verbot war bereits im Januar 2016 verabschiedet worden. Gleichzeitig empfiehlt die DSKM muslimischen Frauen nach Erreichen der Volljährigkeit in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen (ZA 29.6.2018).
Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).
Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt. Sogenannte „nichttraditionelle Religionen“ – Scientology, Hare Krishna, Mormonen - hatten und haben Zulauf, was Widerspruch bei den Amtsträgern der traditionellen Glaubensrichtungen hervorruft und den Staat zum Handeln veranlasst hat. Beobachter beklagen den Versuch des Staates, auch religiöse Angelegenheiten traditioneller Glaubensrichtungen zu kontrollieren (GIZ 5.2018b).
Religiöse Gruppen sind angehalten, sich bei lokalen-, regionalen- oder nationalen Stellen des Justizministeriums zu registrieren. Dabei sind – je nach Verwaltungsorganisation – verschiedene Mitgliederzahlen für eine Registrierung erforderlich. Auf lokaler Ebene sind 50, auf regionaler Ebene 500 und auf nationaler Ebene 5000 Mitglieder erforderlich, um registriert zu werden.
Viele Gruppen konnten diese Schwellenwerte nicht erreichen und so ist die Zahl registrierter Religionsgemeinschaften im Land stark zurückgegangen. Von 48 „nicht-traditionellen religiösen Organisationen“ wurden nur 16 neu registriert. Die Union der evangelischchristlichen Baptisten mit 11.000 Mitgliedern verweigerte aus Gewissensgründen eine Registrierung. Schiiten und Ahmadis wurden für eine Registrierung abgelehnt.
Seit 2013 erfolgt eine Registrierung muslimischer Gruppen nur noch, wenn sie dem staatlich unterstützten muslimischen Vorstand angehören (USCIRF 3.2018).
Im Dezember 2015 bestätigten die Gerichte hohe Geldstrafen gegen zwei Zeugen Jehovas und einen Rentner, wegen Gesprächen über ihren Glauben in der Öffentlichkeit (USCIRF 4.2018). Ein Gericht in Astana verurteilte im Mai 2017 einen Zeugen Jehovas wegen des unerlaubten Abhaltens einer „Versammlung“ zu einer Haftstrafe von fünf Jahren. Ende Juni 2017 wurde auf Beschluss eines Gerichts in Almaty das Gebietsbüro der Zeugen Jehovas aus unbekannten Gründen für drei Monate geschlossen und eine hohe Geldstrafe gegen die Religionsgemeinschaft verhängt (ZA 27.1.2018).
Nach NGO-Angaben waren 2017 insgesamt 279 Verwaltungsstrafverfahren mit religiösem Hintergrund bekannt. 259 davon endeten mit Strafen, einschließlich Geldstrafen, einer kurzfristigen Gefängnisstrafe, Abschiebungen, Gottesdienstverboten, Beschlagnahmungen und der Vernichtung religiöser Literatur (Forum 31.1.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Right - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/
dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Right - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/, dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018
- Forum 18 (31.1.2018): 279 administrative prosecutions in 2017 - list, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423661.html, Zugriff 5.6.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 5.6.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422436.html, Zugriff 22.6.2018
- ÖB Astana (16.2.2015): Anfragebeantwortung, GZ: Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via EMail
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2018): United States Commission on International Religious Freedom 2018 Annual Report; Country Reports:
Tier 2 Countries: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435661/1930_
1529395242_tier2-kazakhstan.pdf, Zugriff 6.7.2018Tier 2 Countries: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435661/1930_, 1529395242_tier2-kazakhstan.pdf, Zugriff 6.7.2018
- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436797.
html, Zugriff 18.6.2018- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436797., html, Zugriff 18.6.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_
2018.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2018.pdf, Zugriff 13.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_
2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2017.pdf, Zugriff 6.7.2018
16.Relevante Bevölkerungsgruppen
Laut Schätzung (2009) sind 63,1% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 12.7.2018; vgl. ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1% zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch jener Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).Laut Schätzung (2009) sind 63,1% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 12.7.2018; vergleiche ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1% zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch jener Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine „Kasachisierungs“-Tendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten (GIZ 6.2018b).
Quellen:
- ASRK - The Agency on Statistics of the Republic of Kazakhstan (2011): Results of the 2009 National Population Census of the Republic of Kazakhstan - Analytical Report, https://www.liportal.de/fileadmin/user_upload/oeffentlich/Kasachstan/40_gesellschaft/ Kaz2009_Analytical_report.pdf, Zugriff 22.6.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, Kazakhstan, https:// www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/
#c62829, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, #c62829, Zugriff 13.7.2018
16.1. Frauen/Kinder, 16.1. Frauen/Kinder
Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt und in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote unterrepräsentiert (GZ 5.2018b; vgl. AA 3.2018a). Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung jedoch relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 6.2018b).Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt und in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote unterrepräsentiert (GZ 5.2018b; vergleiche AA 3.2018a). Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung jedoch relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 6.2018b).
Auf dem Gender Gap Index des World Economic Forum nahm Kasachstan 2017 Rang 52 (2015: 47/145) von 144 Ländern ein. Überdurchschnittlich war das Abschneiden bei den Subkategorien: „economic participation and opportunity“ (mit Ausnahme der Komponente Einkommen), „educational attainment“ und „health and survival“. Unterdurchschnittlich rangierte Kasachstan hinsichtlich der politischen Position von Frauen. Infolge der unterdurchschnittlichen Repräsentanz in politischen Vertretungs- und Regierungsorganen gab es hier bloß Platz 93 (2015: 78/145) (WEF 2017).
Das Europäische Parlament hieß in der Resolution zur Implementierung der EU-Zentralasienstrategie die kasachische Strategie zur Geschlechtergleichstellung willkommen, bedauerte jedoch gleichzeitig die mangelnde Vertretung von Frauen in den kasachischen staatlichen Entscheidungsorganen trotz der gesetzlich festgelegten 30%-Quote (EP 13.4.2016).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz zur häuslichen Gewalt kennt zahlreiche Arten häuslicher Gewalt, wie physische, psychologische, sexuelle, und ökonomische und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie der NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Es gibt jedoch Berichte darüber, dass - insbesondere bei Vergewaltigungen in der Ehe - Polizei und Gerichte eher zögerlich vorgehen. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Rechts- und Genderexperten sehen die Gesetzeslage als unzureichend, da das Gesetz nur bestimmte Formen sexueller Belästigung verbietet. Es gibt Berichte über Fälle von sexueller Belästigung in denen das Opfer keinen Schutz durch das Gesetz gefunden hat und es gibt auch keine Berichte über dahingehende Strafverfolgung. Die Polizei greift in Familiendispute nur ein, wenn sie annimmt, dass der Missbrauch lebensgefährlich ist. Laut Innenministerium bestehen 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. NGOs schätzen, dass jährlich mehr als 400 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben. Die Staatsanwaltschaft hingegen zählte 2016 lediglich 36 Todesopfer (Frauen) als Folge häuslicher Gewalt (USDOS 20.4.2018).
Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Misshandlung durch ihre Eltern. Laut Zahlen von UNICEF werden gar 62% der Kinder in Kasachstan in ihren Familien misshandelt. In 65% der Familien wird psychischer Druck auf Kinder ausgeübt und in 40% werden Kinder mit körperlicher Bestrafung diszipliniert. 75% der Befragten heißen die Prügelstrafe für Kinder gut (USDOS 20.4.2018; vgl. ZA 29.6.2018)Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Misshandlung durch ihre Eltern. Laut Zahlen von UNICEF werden gar 62% der Kinder in Kasachstan in ihren Familien misshandelt. In 65% der Familien wird psychischer Druck auf Kinder ausgeübt und in 40% werden Kinder mit körperlicher Bestrafung diszipliniert. 75% der Befragten heißen die Prügelstrafe für Kinder gut (USDOS 20.4.2018; vergleiche ZA 29.6.2018)
Auch Gewalt in Schulen ist ein Problem. Experten schätzen, dass zwei von drei Schülern Gewalt erlitten oder miterlebt haben. Gewalt und Misshandlung stellen sich in Internaten und Waisenhäusern besonders gravierend dar (USDOS 20.4.2018).
Das UN-Kinderrechtskomitee zeigte sich im Oktober 2015 besorgt, weil es Berichten zufolge noch immer zu Fällen von Folter und Misshandlung von Kindern in Polizeigewahrsam bzw. Pflegeeinrichtungen komme. Zwar lobte das Komitee einige positive Gesetzesänderungen, doch zeigte es sich besorgt, dass die Gesetzgebung es verabsäumte, körperliche Züchtigung ausdrücklich zu verbieten. Besorgnis äußerte das Komitee auch hinsichtlich Fällen von Gewalt gegen Kinder durch Lehrer mit schwerwiegenden Folgen, inklusive des Todes eines Kindes. Weiters gibt es Berichte von einem Anstieg von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und einem Mangel an Schutzeinrichtung für die Opfer (CRC 2.10.2015).
Die Unterhausabgeordnete Sagipa Balijewa ist 2016 durch ein präsidentielles Dekret zur ersten kasachischen Ombudsfrau für Kinderrechte bestimmt (USDOS 20.4.2018; vgl. ZA 1.4.2016).Die Unterhausabgeordnete Sagipa Balijewa ist 2016 durch ein präsidentielles Dekret zur ersten kasachischen Ombudsfrau für Kinderrechte bestimmt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ZA 1.4.2016).
Das rechtliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens. Die NGO „League of Women of Creative Initiative“ geht von 2.000 bis 3.000 Zwangsehen bzw. Ehen von Minderjährigen jährlich aus (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018
- CRC - UN Committee on the Rights of the Child (2.10.2015): Concluding observations on the fourth periodic report of Kazakhstan [CRC/C/KAZ/CO/4],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1131920/1930_1444381667_crc-c-kaz-co-4-21927e.doc, Zugriff 12.7.2018
- EP – European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA
2016-0121+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 25.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407971.
html, Zugriff 25.5.2018- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407971., html, Zugriff 25.5.2018
- WEF – World Economic Forum (2017): Kazakhstan – Gender Gap Index 2017, Country Score Card, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2017.pdf, Zugriff 22.6.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_
2018.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2018.pdf, Zugriff 13.7.2018
- ZA – Zentralasien Analysen (1.4.2016): Kasachstan, 20. Februar – 25. März 2016, Zentralasien_Analysen Nr. 99, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/
ZentralasienAnalysen99.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (1.4.2016): Kasachstan, 20. Februar – 25. März 2016, Zentralasien_Analysen Nr. 99, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/, ZentralasienAnalysen99.pdf, Zugriff 6.7.2018
16.2. Homosexuelle, 16.2. Homosexuelle
Homosexualität ist straffrei. Ihre offene Zurschaustellung wird, speziell außerhalb von größeren Städten, nicht toleriert und ist auf Grund islamischer Tradition generell unerwünscht (BMEIA 25.4.2018). Zwar können Homosexuelle beiderlei Geschlechts sich auf das Gleichheitsgebot in der Verfassung berufen, doch sowohl in Regierung und Parlament, als auch in der Bevölkerung begegnen ihnen erhebliche Vorbehalte (GIZ 6.2018b).
Es gibt keine Regierungsstatistiken über Diskriminierung oder Gewalt infolge der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität. Eine NGO-Umfrage innerhalb der LGBTI-Gemeinschaft ergab, dass 48% der Befragten Gewalt oder Hass wegen ihrer sexuellen Orientierung erlebt haben. 56% gaben an, jemanden zu kennen, der wegen seiner sexuellen Orientierung bereits Opfer von Gewalt geworden ist. Die häufigsten Formen des Missbrauchs sind verbale Beleidigungen, Belästigungen, Eingriffe in das Privatleben und körperliche Übergriffe. Betroffene zögern, Mechanismen wie den nationalen Kommissar für Menschenrechte einzuschalten, da sie diesen nicht zutrauen, dass ihre Identität geschützt bleibt, speziell im Hinblick auf den Arbeitsplatz (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (25.4.2018): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan/, Zugriff 5.6.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 5.6.2018
17.Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte und kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 5.6.2018
18.Grundversorgung und Wirtschaft
Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kaschachstan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 6.2018c).
Die Wirtschaftskrise, traf die mittleren Einkommensgruppen am stärksten und verkleinerte die Kluft zu den ärmsten Bevölkerungsschichten. Laut UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2016 liegen 36,4% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze. 2001 waren dies noch 47%. Dennoch bestehen soziale Ausgrenzung und Marginalisierung ebenso weiter, wie auch eine grundlegende Ausgrenzung durch Armut und schlechte Bildung (BTI 2018).
Die Reallöhne sinken seit mehreren Jahren. Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage und mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt nur die Menschen wenig aktivierend.
Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende
Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, doch kann man die Demonstrationen gegen das Projekt eines neuen Landgesetzes im Frühjahr 2016 - die bislang größten im unabhängigen Kasachstan - als Zeichen interpretieren, dass die Geduld vieler Kasachen nicht unendlich ist. Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer.
Die Arbeitslosenquote wurde im Juli 2017 offiziell mit 4,9% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (GIZ 6.2018b).
Bei den Wohlfahrtsleistungen wird zwischen Zulagen und Sozialleistungen unterschieden. Erstere werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, zweitere werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (e.gov. 2.7.2018).
Der sogenannte monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2018 beträgt der MCI 2.405 KZT [das sind 5,95 € mit Stand 6.7.2018]. Das Mindestgehalt beträgt 2018 28.284 KZT, die Mindestpension 33.745 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 28.284 KZT (e.gov 6.7.2018).
Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 126 Kalendertage (70 Kalendertage vor der Geburt und 56 Kalendertage nach der Geburt). Gemäß Gesetz darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub niemanden entlassen. Ein solcher Urlaub kann grundsätzlich vom Vater oder der Mutter in Anspruch genommen werden (e.gov 22.6.2018).
Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und Geburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das achtunddreissigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (91.3590 KZT mit Stand 12.7.2018), für das vierte und weitere dreiundsechzigmal des MCIWertes. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,76 mal der MCI, für das zweite 6,81 mal der MCI, für das dritte 7,85 mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,90 mal der MCI (e.gov 22.6.2018).
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0,3. Teilnehmer aus dem obligatorischen kasachischen Sozialversicherungssystem erhalten im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes je nach Beitragseinzahlungen abgestuft, zwischen einem Monat und sechs Monaten Arbeitslosengeld (e.gov 2.7.2018).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018
- E.gov (2.7.2018): Allowances and social benefits in Kazakhstan, http://egov.kz/cms/en/articles/allowance, Zugriff 12.7.2018
- E.gov (22.6.2018): Parental leave, http://egov.kz/cms/en/articles/child/ui_decret, Zugriff 12.7.2018
- E.gov (27.2.2018): Minimum calculated indexes, http://egov.kz/cms/en/
articles/article_mci_2012, Zugriff 6.7.2018- E.gov (27.2.2018): Minimum calculated indexes, http://egov.kz/cms/en/, articles/article_mci_2012, Zugriff 6.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/kasachstan/
wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/kasachstan/, wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2018
19.Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 9.3.2018).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2014 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TBRate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten „inoffiziellen“ Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2 Jahre. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 6.2018b).
Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA 9.3.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (9.3.2018): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 25.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018
20.Rückkehr
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 6.2018b).
Zu Beginn wurde in Kasachstan, als Teil eines postsowjetischen Nation-Building-Prozesses, der staatliche Ansatz einer „Rückholung“ ethnischer Kasachen ins Land verfolgt. Die Umsetzung verschiedener Rückführungsprogramme erwies sich jedoch schwieriger als erwartet, da sich die Rückkehrer nicht „natürlich" in die kasachische Gesellschaft integriert haben. Die sogenannten „Oralmans“ [Rückkehrer] stellen damit bis heute eine problematische soziale Gruppe dar (CAP 4.2017) obwohl ihnen Mittel zwecks Landerwerbs, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Kinder in Vorschuleinrichtungen und Schulen, und anderen sozialen Einrichtungen, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und
Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung gewährt werden (e.gov 15.2.2018).
Quellen:
- CAP – Central Asia Project (4.2017): Ethnic Return Migration in Kazakhstan: Shifting State Dynamics, Changing media discourses, http://centralasiaprogram.org/wp-content/uploads/2017/04/CAP-Papers-184-Apr2017Berikbol-Dukeyev-1.pdf, Zugriff 12.7.2018
- e.Government [Kazakhstan] (15.2.2018): Oralmans (repatriants) status and rights, https:// egov.kz/cms/en/articles/oralmans_rights_conditions, Zugriff 12.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018
Beweiswürdigung:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF konnte – wie schon vom BFA – durch die Vorlage von diversen Dokumenten (Personalausweis, Geburtsurkunde) festgestellt werden. Die Identität von BF1 ergibt sich zudem aus dem im Akt der BF1 (AS 69) aufliegenden Auszug aus CVIS, wonach BF1 mit gültigem Auslandspass ein Schengen-Visum beantragt und auch erhalten hat.
An ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrem Wohnort in Kasachstan haben sich aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben.
Die BF gaben während des Asylverfahrens durchwegs an gesund zu sein, weshalb festzustellen war, dass diese an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten leiden. Die BF brachten im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage.
Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen.
Die Feststellungen über die Lebensverhältnisse der BF in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass die BF über –wenige – Verwandte in Kasachstan verfügen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1 im Asylverfahren (insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, den vorgelegten Bestätigungen sowie den eingeholten aktuellen IZR, GVS und ZMR-Auszügen. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der BF als Nachweis der Integration zuzuerkennen.
Hinsichtlich der von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe kommt auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nach nochmaliger Befragung der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2021 zur Überzeugung, dass den BF bei einer Rückkehr nach Kasachstan keine aktuelle asylrelevante Verfolgung droht.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht glaubwürdig, dass BF1 aus den von ihr angegebenen Gründen Kasachstan verlassen hat. Das erkennende Gericht kommt vielmehr zur klaren Überzeugung, dass die BF1 nach massiven Schwierigkeiten im Privatleben, einhergehend mit nicht näher beschriebener Gewalt durch den Vater von BF2 ihr gegenüber die Heimat verlassen wollte.
Die BF1 blieb auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ursprünglich bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe und der Schilderung ihres Reisesweges. Erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, somit nach einem jahrelangen Asylverfahren, war der BF1 nunmehr vorzuhalten, dass nach dem Inhalt der in ihrem Akt dokumentierten Visa-Abfragen sie mit einem gültigen kasachischen Reisepass bei der tschechischen Botschaft in Kasachstan um ein Touristenvisum angesucht hat und dieses Touristenvisum mit einer Gültigkeit vom XXXX bis XXXX auch erteilt wurde. Die BF1 blieb auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ursprünglich bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe und der Schilderung ihres Reisesweges. Erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, somit nach einem jahrelangen Asylverfahren, war der BF1 nunmehr vorzuhalten, dass nach dem Inhalt der in ihrem Akt dokumentierten Visa-Abfragen sie mit einem gültigen kasachischen Reisepass bei der tschechischen Botschaft in Kasachstan um ein Touristenvisum angesucht hat und dieses Touristenvisum mit einer Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 auch erteilt wurde.
Nach anfänglichem Leugnen gestand BF1 nunmehr ein, dass diese Eintragung doch der Wahrheit entspricht. Sie habe über ein Reisebüro das Visum eingereicht und das Visum auch persönlich übernommen. Im Wesentlichen gesteht BF1 auch ein, dass sie entgegen ihren bisherigen Angaben Kasachstan auf dem Luftweg legal mit einem Flugzeug verlassen hat, allerdings will sie eine weitere Kontaktperson dann nicht in der Ukraine, sondern bereits im Schengen-Gebiet, nämlich in Tschechien getroffen haben. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes hätte es auch keinen Sinn gehabt, im Besitz eines gültigen Schengen-Visums einem Schlepper einen relativ hohen Geldbetrag dafür zu übergeben, dass er BF1 von der Ukraine in das Schengen-Gebiet bringt, da für die legale Einreise keine weiteren Voraussetzungen hätten erfüllt werden müssen.
Der Eindruck für das erkennende Gericht nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung war vielmehr, dass BF1 in Tschechien einer namentlich nicht genannten Person eine höhere Geldsumme dafür übergeben hat, dass diese Hilfe in Österreich versprochen hat, wobei die Hilfe darin bestanden haben soll, dass Arbeit und eine Unterkunftsmöglichkeit für BF1 verschafft würde.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung gestand BF1 darüber hinaus ein, dass es in Wirklichkeit Gründe in ihrem Privatleben gab, die eigentlich für die Ausreise aus Kasachstan gemeinsam mit BF2 verantwortlich waren. Das Verhältnis zum Vater von BF2 wurde als „sehr schwierig“ beschrieben, es habe Tätlichkeiten gegeben und habe der Vater von BF2 dann „so etwas gemacht“. BF1 schildert somit im Ergebnis am Ende der Beschwerdeverhandlung, dass der Vater von BF2 nicht wie im gesamten behördlichen Verfahren behauptet irgendwo in der Ostukraine kämpft und sich auch beharrlich weigert, aus der Ostukraine wieder zurückzukehren, sondern dass der Aufenthalt des Vaters von BF2 in der Heimatstadt der wahre Fluchtgrund aus der Heimat gewesen ist.
Letztlich kann BF1 auch weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die logische Frage erklären, warum sie bei Zutreffen ihrer Behauptungen mit dem Vater von BF2 sich nicht bereits in der Ostukraine getroffen hätte, bzw. inwiefern sie mit dem Vater von BF2 das weitere Procedere besprochen hätte, wo sie sich nach erfolgter Ausreise aus Kasachstan treffen würden, etc. Vor dem Hintergrund der ausweichenden Angaben von BF1 quer durch das Verfahren tritt klar zutage, dass es einen diesbezüglichen Kontakt mit dem Vater von BF2 erkennbar nicht mehr gegeben hat und zu keinem Zeitpunkt mit diesem – etwa in den behaupteten Telefonaten – besprochen worden wäre, wo man sich außerhalb Kasachstans wieder treffen würde.
Wenn aber das gesamte diesbezügliche Vorbringen von BF1 erkennbar nicht stimmt, wenn diese am Ende der Beschwerdeverhandlung zugesteht, dass in Wirklichkeit das schwierig gewordene und von Gewalttätigkeiten geprägte Leben mit dem Vater von BF2 der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Kasachstan war, dann kann auch keinesfalls ernsthaft angenommen werden, dass BF1 tatsächlich im Herkunftsstaat im Verdacht gestanden wäre, irgendwelche verwundete Rebellen aus der Ostukraine zu unterstützen und dass deshalb behördliche Nachforschungen gegen BF1 eingeleitet worden wären.
Auch die von BF1 erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung doch in Vorlage gebrachte angebliche Ladung mag kein anderes Ergebnis zu bewirken, wobei grundsätzlich schon höchst fraglich ist, warum nach jahrelangem Asylverfahren BF1 erst Anfang 2021 eine Ladung in Vorlage bringt. BF1 hat sich dieses Dokument erkennbar auch nicht näher durchgesehen, kann im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht angeben, bei welcher Behörde, wann und wo genau sie sich überhaupt melden soll. Die Angaben von BF1 reduzieren sich darauf, dass ihr angeblich eine Freundin nach einigen Jahren dieses Dokument übermittelt hätte, dies soll irgendwann bei den Mietern der seit 2015 vermieteten Wohnung gelegen sein. Unabhängig davon, dass die BF1 vor der Behörde nicht erwähnt hat, dass sie eine Wohnung in der Heimatstadt bereits vermietet habe, wäre auch höchst fraglich, warum nach Jahren der Abwesenheit gerade im März 2018 eine Polizeibehörde die BF1 als Verdächtige laden sollte, wobei der Grund der Einvernahme in der Ladung auch nicht genannt ist.
Beim der vorgelegten „Ladung“ handelt es sich darüber hinaus um einen offensichtlichen Vordruck, links unten zwar teilweise mit Stempel versehen, allerdings ansonsten höchst unprofessionell handschriftlich ausgefüllt, wobei sich aus der Ladung die Adresse der ladenden Polizeieinheit nicht entnehmen lässt. Warum darüber hinaus im September 2017 ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte, ist nicht ganz erklärbar, die BF selbst hat, wie dargestellt, die gegenständliche Ladung selbst auch niemals genauer studiert, kann dazu überhaupt keine Angaben tätigen. Auszuschließen ist jedenfalls, dass dieses Dokument, von dessen Echtheit nicht ausgegangen werden kann, irgendeinen Bezug mit einem Strafverfahren wegen Unterstützung irgendwelcher Separatisten in der Ostukraine haben könnte.
Auf zahlreiche sonstige Widersprüche im Aussageverhalten von BF1, etwa im Zusammenhang mit dem Besitz eines Auslandspasses, der angeblichen Zahlung eines höheren Geldbetrages an einen Schlepper in der Ukraine etc. braucht im Ergebnis nicht mehr detailliert eingegangen zu werden, da die BF1 dem Grunde nach zugesteht, dass es die Gründe im Privatleben war, die sie zur Ausreise gemeinsam mit BF2 veranlasst haben.
Dass es kein massives Interesse der kasachischen Behörde an der BF1 gegeben haben kann, wird zudem durch die belegte, von der BF1 auch zugestandene Ausreise auf dem Luftweg, somit nach Absolvierung einer Grenzkontrolle, eingestanden.
Insofern die BF1 in der Beschwerde auf ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass nach den Länderfeststellungen Russisch unverändert eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation besitzt. Aufgrund des vorangehenden Wohnortes der BF nahe der russischen Grenze und angesichts der Problemlosigkeit, mit der BF1 bis zur Ausreise den Unterhalt für sich und BF2 erwirtschaften konnte, kann keinesfalls angenommen werden, dass BF1 und ihre Kinder im Fall der Rückkehr unter exzeptionellen Lebensumständen leben müsste.
Im Verfahren wurde auch nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorgebracht, dass BF3 einzig wegen ihrer Abstammung von einem Vater mit einer angolanischen Staatsangehörigkeit in ihrer Existenz bedroht wäre, aus den Länderfeststellungen und aus dem Vorbringen von BF1 lässt sich keinesfalls ableiten, dass BF3 einzig wegen ihrer Abstammung in eine geradezu existenzbedrohende Ausweglosigkeit im Fall der theoretischen Rückkehr nach Kasachstan geraten würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater von BF3 sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, diese könnten theoretisch auch im Fall der Rückkehr nach Kasachstan weiterhin problemlos erfolgen.
Hinsichtlich der Integration der BF in Österreich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zur Situation in Kasachstan beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kasachstan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Vor dem Hintergrund der von den BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen kann sohin keine glaubwürdige Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan abgeleitet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Asyl:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).
Aus den Gesamtangaben der BF ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Kasachstan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung haben die BF nicht glaubhaft vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus ihren Angaben nicht abgeleitet werden. Das Vorbringen der BF1 betreffend Strafverfolgung wegen der Teilnahme des ehemaligen Ehemanns an Kamphandlungen in der Ostukraine erwies sich, wie dargestellt, als unwahr. Die Probleme mit dem Vater der BF2 wurden von BF1 im Beschwerdeverfangen nicht konkretisiert, dieses Vorbringen wäre zudem vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst. Aus den Gesamtangaben der BF ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Kasachstan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung haben die BF nicht glaubhaft vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus ihren Angaben nicht abgeleitet werden. Das Vorbringen der BF1 betreffend Strafverfolgung wegen der Teilnahme des ehemaligen Ehemanns an Kamphandlungen in der Ostukraine erwies sich, wie dargestellt, als unwahr. Die Probleme mit dem Vater der BF2 wurden von BF1 im Beschwerdeverfangen nicht konkretisiert, dieses Vorbringen wäre zudem vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst.
Den BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Den BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Subsidiärer Schutz:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht.
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 legt als Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative fest, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz dieser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 legt als Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative fest, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz dieser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Mit dieser Norm macht der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Mit dieser Norm macht der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
§ 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.
Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.
In der internationalen Literatur wird zwar am Erfordernis der "Zumutbarkeit" bei der Prüfung des internen Schutzes von Asylwerbern vereinzelt Kritik geübt (vgl. etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 (2014), 350 ff). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ungeachtet dessen in der Staatenpraxis vielfach anerkannt, findet sich - wie dargestellt - sowohl im einschlägigen Unionsrecht als auch im österreichischen nationalen Recht und wird vom UNHCR in seinen Auslegungshilfen zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführt (vgl. insbesondere die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 (im Folgenden: Richtlinien Nr. 4)).In der internationalen Literatur wird zwar am Erfordernis der "Zumutbarkeit" bei der Prüfung des internen Schutzes von Asylwerbern vereinzelt Kritik geübt vergleiche etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 (2014), 350 ff). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ungeachtet dessen in der Staatenpraxis vielfach anerkannt, findet sich - wie dargestellt - sowohl im einschlägigen Unionsrecht als auch im österreichischen nationalen Recht und wird vom UNHCR in seinen Auslegungshilfen zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführt vergleiche insbesondere die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 (im Folgenden: Richtlinien Nr. 4)).
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann (vgl. etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 226 ff).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann vergleiche etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 226 ff).
Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie).
Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen.
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).
Wie dargestellt, sind keine schwerwiegenden Erkrankungen bei den BF auch nur behauptet worden. Die BF1 verfügt immer noch über die Möglichkeit, wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit das wirtschaftliche Auslangen zu erwirtschaften.
Die BF brachten im Verfahren stets vor, dass sie gesund seien, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr der BF in ihre Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).
Die BF brachten im Verfahren stets vor, dass sie gesund seien, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr der BF in ihre Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). ,
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, dies auch unter Berücksichtigung der Abstammung von BF3.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kasachstan wäre, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben (dazu, auch bezüglich der Wiedereingliederung im Heimatland trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des SARS – CoV-2-Virus vgl. VwGH vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0528-5). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kasachstan wäre, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben (dazu, auch bezüglich der Wiedereingliederung im Heimatland trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des SARS – CoV-2-Virus vergleiche VwGH vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0528-5).
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF nach Kasachstan die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der höchstgerichte somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF nach Kasachstan die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der höchstgerichte somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.
Eine reale Gefahr, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.
Da bei keinem der BF ein individueller Grund für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz festgestellt werden konnte, kam auch eine abgeleitete Zuerkennung eines solchen Status auf Grundlage der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 jeweils nicht in Betracht.Da bei keinem der BF ein individueller Grund für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz festgestellt werden konnte, kam auch eine abgeleitete Zuerkennung eines solchen Status auf Grundlage der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils nicht in Betracht.
Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. ,
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ,
Die BF1 und 2 halten sich seit etwa 6 Jahren, BF3 seit der Geburt im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Falle der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Die BF1 und 2 halten sich seit etwa 6 Jahren, BF3 seit der Geburt im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Falle der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war. ,
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ,
Die BF sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die BF sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. ,
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:,
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da abseits familiärer Umstände erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die BF sind strafrechtlich unbescholten und leben BF1 und BF2 seit 6 Jahren bzw. die BF3 seit ihrer Geburt im Bundesgebiet. In dieser Zeit entwickelten die BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.
Die BF haben ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit Jänner 2015 anhängig, ohne dass den BF diese lange Verfahrensdauer zu Last gelegt werden kann. Dem möglichen Argument, BF1 habe durch die falschen Angaben die lange Verfahrensdauer bewirkt oder zumindest mitverschuldet, ist gegenüber zu stellen, dass bereits die belangte Behörde Kenntnis von der Ausstellung eines Visums gehabt hätte, diese Information jedoch weder in der Einvernahme noch im Bescheid verwertet hat. Den mj. BF2 und BF3 ist der Vorwurf zudem nicht zu machen.Die BF haben ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit Jänner 2015 anhängig, ohne dass den BF diese lange Verfahrensdauer zu Last gelegt werden kann. Dem möglichen Argument, BF1 habe durch die falschen Angaben die lange Verfahrensdauer bewirkt oder zumindest mitverschuldet, ist gegenüber zu stellen, dass bereits die belangte Behörde Kenntnis von der Ausstellung eines Visums gehabt hätte, diese Information jedoch weder in der Einvernahme noch im Bescheid verwertet hat. Den mj. BF2 und BF3 ist der Vorwurf zudem nicht zu machen.
Die BF1 und BF2 verfügen sowohl in sprachlicher, gesellschaftlicher und schulischer Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration.
Die erwachsenen BF1 bemüht sich im Zuge ihres bisherigen Aufenthaltes sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und hat Deutschkurse besucht sowie Deutschprüfungen absolviert. So hat die BF1 die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 am 05.05.2017 erfolgreich absolviert. Derzeit besucht BF1 einen Deutschkurs Niveau B2, die BF2 besucht seit Jahren die Schule, derzeit die 2. Klasse der „Praxis-HAS“ der Bundeshandelsschule XXXX . BF2 wird von ihrem Klassenvorstand als zielstrebig beschrieben, sie zeichnet sich durch gute Lernbereitschaft aus.Die erwachsenen BF1 bemüht sich im Zuge ihres bisherigen Aufenthaltes sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und hat Deutschkurse besucht sowie Deutschprüfungen absolviert. So hat die BF1 die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 am 05.05.2017 erfolgreich absolviert. Derzeit besucht BF1 einen Deutschkurs Niveau B2, die BF2 besucht seit Jahren die Schule, derzeit die 2. Klasse der „Praxis-HAS“ der Bundeshandelsschule römisch 40 . BF2 wird von ihrem Klassenvorstand als zielstrebig beschrieben, sie zeichnet sich durch gute Lernbereitschaft aus.
Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, die BF1 konnte aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend darlegen, dass sie künftig eine berufliche Tätigkeit in Österreich aufnehmen und unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen ihren Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Töchter bestreiten will. Bestätigen konnte sie dies auch durch die Vorlage von Arbeitszusagen bzw. Arbeitsvorverträgen. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF ihren Lebensunterhalt künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten können werden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die BF dem österreichischen Sozialsystem weiter zur Last fallen werden. Auf die zusätzlichen Unterhaltszahlungen des Vaters von BF3 ist zudem zu verweisen.
Die BF haben auch bereits soziale Kontakte zu Österreichern geknüpft, wobei die umfassende Verwurzelung der minderjährigen BF2 im Bundesgebiet hervorzuheben ist (zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vgl. etwa VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119-10). Die BF haben auch bereits soziale Kontakte zu Österreichern geknüpft, wobei die umfassende Verwurzelung der minderjährigen BF2 im Bundesgebiet hervorzuheben ist (zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vergleiche etwa VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119-10).
Die siebzehnjährige BF2 besucht in Österreich wie dargestellt eine Handelsschule. Sie konnte sich schnell in das neue soziale und sprachliche Umfeld in Österreich eingewöhnen und hat bereits zahlreiche Freunde gefunden. Sie ist bereits im Alter von 11 Jahren eingereist, hat daher besonders prägende Jahre in Österreich verbracht, dabei den kompletten Freundes-und Bekanntenkreis ausschließlich in Österreich aufgebaut.
Die mittlerweile vierjährige BF3 hat ihr ganzes bisheriges Lebens in Österreich verbracht, besucht in Österreich den Kindergarten. Auch wenn derzeit BF3 keinen Kontakt zu ihrem Vater hat, würde eine Rückkehrentscheidung jegliche Form einer späteren Beziehung zu diesem dauerhaft unmöglich gestalten. Zugunsten der BF3 ist zudem zu werten, dass angesichts ihrer Abstammung bestimmte Formen einer Diskriminierung angesichts der in den Feststellungen enthaltenen „Kasachisierungs-Tendenzen“ in der zukünftigen schulischen und beruflichen Ausbildung nicht auszuschließen sind.
Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann (vgl. dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10). Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird vergleiche auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann vergleiche dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten außergewöhnlichen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Kasachstan sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten außergewöhnlichen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Kasachstan sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Insgesamt kann im Falle der BF von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
§ 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,
(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) lauten: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. , Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) lauten:
Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,
[…]
Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).
Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:
§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG). , Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmt Folgendes:, Paragraph 7, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.
(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. ,
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Im gegenständlichen Fall verfügt die BF1 über ein Deutsch-Zeugnis „ÖSD-Zertifikat B1“ vom 05.05.2017. Dieses Zeugnis bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.Im gegenständlichen Fall verfügt die BF1 über ein Deutsch-Zeugnis „ÖSD-Zertifikat B1“ vom 05.05.2017. Dieses Zeugnis bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.
Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der BF1 mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Die BF1 erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage des Zeugnisses die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG.Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der BF1 mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Die BF1 erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage des Zeugnisses die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Die minderjährige BF2 besucht seit Jahren in Österreich im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Handelsschule, weshalb auch bei ihr die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen.
Die minderjährige BF2 besucht seit Jahren in Österreich im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Handelsschule, weshalb auch bei ihr die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen.,
Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzuständigkeit von sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben sind, war BF1 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, der BF3 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzuständigkeit von sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben sind, war BF1 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, der BF3 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: ,
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubhaftmachung Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Verfolgungsgefahr VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W226.2184186.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021