TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 W247 2208777-1

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W247 2208777-1/8E
, W247 2208777-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., §§ 56, 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., Paragraphen 56, 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste spätestens am 27.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Im selben Jahr wurde der BF erstmalig in Österreich ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierende“, gültig vom 09.08.2012 bis zum 09.08.2013, erteilt. Die BF wurde mit Bescheid der Universität XXXX vom 10.04.2012 zum Bachelorstudium „ XXXX “ zugelassen. Dabei wurde ihr die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben.1.1. Der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste spätestens am 27.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Im selben Jahr wurde der BF erstmalig in Österreich ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierende“, gültig vom 09.08.2012 bis zum 09.08.2013, erteilt. Die BF wurde mit Bescheid der Universität römisch 40 vom 10.04.2012 zum Bachelorstudium „ römisch 40 “ zugelassen. Dabei wurde ihr die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben.

1.2. In den Folgejahren wurden der BF weitere Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierenden“ für die Zeiträume: „10.08.2013 bis 10.08.2014“, „11.08.2014 bis 11.08.2015“, und letztmalig „12.08.2015 bis 12.08.2016“ durch die XXXX ( XXXX ) erteilt. 1.2. In den Folgejahren wurden der BF weitere Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierenden“ für die Zeiträume: „10.08.2013 bis 10.08.2014“, „11.08.2014 bis 11.08.2015“, und letztmalig „12.08.2015 bis 12.08.2016“ durch die römisch 40 ( römisch 40 ) erteilt.

1.3. Am 06.06.2016 stellte die BF gemäß § 24 NAG einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit einem Zweckänderungsantrag gemäß § 26 für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Mit Bescheid der XXXX vom 07.09.2016, Zl XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schülerin“- mangels Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel - abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 07.09.2016, Zl XXXX , wurde vom Verwaltungsgericht XXXX am 27.06.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde mit Bescheid der XXXX vom 25.10.2017, Zl. XXXX , mangels Erfüllung der Voraussetzungen, abgewiesen. 1.3. Am 06.06.2016 stellte die BF gemäß Paragraph 24, NAG einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit einem Zweckänderungsantrag gemäß Paragraph 26, für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Mit Bescheid der römisch 40 vom 07.09.2016, Zl römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schülerin“- mangels Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel - abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom 07.09.2016, Zl römisch 40 , wurde vom Verwaltungsgericht römisch 40 am 27.06.2017, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , mangels Erfüllung der Voraussetzungen, abgewiesen.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2018 zum Zwecke „der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ev. iVm Einreiseverbot und Aufforderung zur Ausreise“, brachte die BF vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie studiere derzeit an einem Abendkolleg in XXXX . Sie habe keinen Studienerfolg (gemeint: Studienerfolgsnachweis, Anm.) mit, da sie die Zeugnisse im Juni bekomme. Sie sei seit September 2012 in Österreich. Sie wäre im Jahr 2015 für 1,5 Monate in ihrer Heimat gewesen. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und ihre Schwester und ihr Bruder leben, zu welchen sie regelmäßig Kontakt habe. Sie hätte in der Mongolei einen Mann heiraten müssen, habe dies jedoch nicht gewollt, weshalb sie nach Österreich gekommen sei. Sie finanziere ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre Eltern, die ihr pro Monat zwischen € 400,00 und € 1000,00 überweisen würden. Sie habe keine eigene Wohnung, sondern lebe mietfrei bei XXXX , den sie über das Internet kennengelernt habe, als sie noch in der Mongolei gewesen sei. In Österreich habe sie keine Familie. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sie habe den Deutschkurs B2 absolviert, jedoch nur zum Teil bestanden. Sie sei krankenversichert. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein. Sie wolle in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen, sie habe viel Stress gehabt. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2018 zum Zwecke „der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ev. in Verbindung mit Einreiseverbot und Aufforderung zur Ausreise“, brachte die BF vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie studiere derzeit an einem Abendkolleg in römisch 40 . Sie habe keinen Studienerfolg (gemeint: Studienerfolgsnachweis, Anmerkung mit, da sie die Zeugnisse im Juni bekomme. Sie sei seit September 2012 in Österreich. Sie wäre im Jahr 2015 für 1,5 Monate in ihrer Heimat gewesen. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und ihre Schwester und ihr Bruder leben, zu welchen sie regelmäßig Kontakt habe. Sie hätte in der Mongolei einen Mann heiraten müssen, habe dies jedoch nicht gewollt, weshalb sie nach Österreich gekommen sei. Sie finanziere ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre Eltern, die ihr pro Monat zwischen € 400,00 und € 1000,00 überweisen würden. Sie habe keine eigene Wohnung, sondern lebe mietfrei bei römisch 40 , den sie über das Internet kennengelernt habe, als sie noch in der Mongolei gewesen sei. In Österreich habe sie keine Familie. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sie habe den Deutschkurs B2 absolviert, jedoch nur zum Teil bestanden. Sie sei krankenversichert. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein. Sie wolle in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen, sie habe viel Stress gehabt.

3. Am 19.06.2018 brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein. Begründend führte sie in der schriftlichen Antragsbegründung vom 19.06.2018 aus, dass sie aus der Mongolei komme und sich seit Sept. 2012 durchgehend in Österreich befinde. Sie habe sich von 2012 bis August 2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Studierender bzw. Angehöriger“ befunden, stelle jedoch heute aufgrund ihrer Integrationsbemühungen, ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Sie habe in Österreich einen großen Freundeskreis, sei bei der XXXX krankenversichert, lebe von den Ersparnissen und erhalte außerdem Unterstützung von ihren Eltern in der Mongolei. Sie könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Es werde ersucht, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben und ihr den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. 3. Am 19.06.2018 brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Begründend führte sie in der schriftlichen Antragsbegründung vom 19.06.2018 aus, dass sie aus der Mongolei komme und sich seit Sept. 2012 durchgehend in Österreich befinde. Sie habe sich von 2012 bis August 2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Studierender bzw. Angehöriger“ befunden, stelle jedoch heute aufgrund ihrer Integrationsbemühungen, ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Sie habe in Österreich einen großen Freundeskreis, sei bei der römisch 40 krankenversichert, lebe von den Ersparnissen und erhalte außerdem Unterstützung von ihren Eltern in der Mongolei. Sie könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Es werde ersucht, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben und ihr den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Beigefügt wurden dem Antrag folgende Unterlagen:

?        Kopie der Karte bzgl. der am 12.08.2016 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung;

?        Kopie des Bachelor-Diploms von der mongolischen XXXX (übersetzt) vom XXXX ; ? Kopie des Bachelor-Diploms von der mongolischen römisch 40 (übersetzt) vom römisch 40 ;

?        Kopie der Geburtsurkunde plus Übersetzung;

4. Mit Verfügung des BFA vom 27.06.2018 wurde der BF mitgeteilt, dass betreffend Abweisung des Antrags nach § 56 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und sie innerhalb von 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgeben könne.4. Mit Verfügung des BFA vom 27.06.2018 wurde der BF mitgeteilt, dass betreffend Abweisung des Antrags nach Paragraph 56, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und sie innerhalb von 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgeben könne.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und ihr Reisepass im Zuge einer Hauserhebung sichergestellt worden sei. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gestellt. Dieser dürfe nicht dazu missbraucht werden, um das NAG zu umgehen bzw. auszuhebeln. Sie habe über etliche Jahre über einen Aufenthaltstitel, erteilt von der XXXX , verfügt, erfülle nun nicht mehr die Voraussetzungen und wolle nun die NAG Schiene durch einen Antrag bei der Behörde umgehen. Eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK habe ergeben, dass die festgestellten individuellen Interessen iSd Art. 8 ERMK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es sei ihr Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG abzuweisen und mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und ihr Reisepass im Zuge einer Hauserhebung sichergestellt worden sei. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gestellt. Dieser dürfe nicht dazu missbraucht werden, um das NAG zu umgehen bzw. auszuhebeln. Sie habe über etliche Jahre über einen Aufenthaltstitel, erteilt von der römisch 40 , verfügt, erfülle nun nicht mehr die Voraussetzungen und wolle nun die NAG Schiene durch einen Antrag bei der Behörde umgehen. Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK habe ergeben, dass die festgestellten individuellen Interessen iSd Artikel 8, ERMK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es sei ihr Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG abzuweisen und mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

5. Mit Eingabe per E-Mail brachte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 03.08.2018 vor, dass gebeten werde, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und der BF den beantragen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG zu erteilen. Die BF habe im Verfahren bereits die Wohnung, ihre Ersparnisse, eine Krankenversicherung und ihre aufgrund ihres mehrjährigen Studiums in Österreich sehr guten Deutschkenntnisse nachgewiesen. Ihr Aufenthalt werde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Im Übrigen habe sie einen großen Freundeskreis, sodass auch § 11 Abs. 3 NAG für die Erteilung eines Titels sprechen würde. Sie halte sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich auf, davon länger als drei Jahre rechtmäßig. Sie sei hervorragend integriert. Im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei wäre ihre persönliche Freiheit beeinträchtigt, weil sie dort einen von ihren Eltern ausgesuchten Mann heiraten müsste. Da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen würden, sei dieser wohl zu erteilen. 5. Mit Eingabe per E-Mail brachte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 03.08.2018 vor, dass gebeten werde, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und der BF den beantragen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG zu erteilen. Die BF habe im Verfahren bereits die Wohnung, ihre Ersparnisse, eine Krankenversicherung und ihre aufgrund ihres mehrjährigen Studiums in Österreich sehr guten Deutschkenntnisse nachgewiesen. Ihr Aufenthalt werde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Im Übrigen habe sie einen großen Freundeskreis, sodass auch Paragraph 11, Absatz 3, NAG für die Erteilung eines Titels sprechen würde. Sie halte sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich auf, davon länger als drei Jahre rechtmäßig. Sie sei hervorragend integriert. Im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei wäre ihre persönliche Freiheit beeinträchtigt, weil sie dort einen von ihren Eltern ausgesuchten Mann heiraten müsste. Da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen würden, sei dieser wohl zu erteilen.

6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und ihr Antrag daher abzuweisen sei. Sie sei etliche Jahre im Besitz des Aufenthaltstitels „Student“ gewesen. Ihr letzter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei aufgrund der nicht erbrachten Erteilungsvoraussetzungen von der XXXX abgewiesen worden. Da sie ihren Aufenthalt in Österreich fortführen wolle, habe sie bei der Behörde gegenständlichen Antrag gestellt. Bei ihrer Person handle es sich um eine junge, gesunde Frau und könne sie somit über die NAG Schiene einwandern. Sie habe in ihrem Heimatland ein Studium abgeschlossen und stehe mit ihren Eltern in Kontakt. Es sei ihr somit zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren und legal über die NAG Schiene einzuwandern. Sie habe in ihrem Heimatland als Marketingmanagerin gearbeitet und somit gute Chancen, auch in Österreich Arbeit zu finden. Sie befinde sich seit 27.06.2017 illegal in Österreich, habe kein Familienleben im Bundesgebiet und lebe ihre gesamte Familie in der Mongolei. Ihr Privatleben in Österreich sei nicht ausreichend schützenswert. Ihre Integrationsbemühungen in Österreich müssten in Relation zu ihrem illegalen Aufenthalt gesetzt werden und seien daher nicht ausreichend für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Sie habe noch starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie sei unbescholten und habe in Österreich nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückehrentscheidung zulässig sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht erfülle und ihr Antrag daher abzuweisen sei. Sie sei etliche Jahre im Besitz des Aufenthaltstitels „Student“ gewesen. Ihr letzter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei aufgrund der nicht erbrachten Erteilungsvoraussetzungen von der römisch 40 abgewiesen worden. Da sie ihren Aufenthalt in Österreich fortführen wolle, habe sie bei der Behörde gegenständlichen Antrag gestellt. Bei ihrer Person handle es sich um eine junge, gesunde Frau und könne sie somit über die NAG Schiene einwandern. Sie habe in ihrem Heimatland ein Studium abgeschlossen und stehe mit ihren Eltern in Kontakt. Es sei ihr somit zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren und legal über die NAG Schiene einzuwandern. Sie habe in ihrem Heimatland als Marketingmanagerin gearbeitet und somit gute Chancen, auch in Österreich Arbeit zu finden. Sie befinde sich seit 27.06.2017 illegal in Österreich, habe kein Familienleben im Bundesgebiet und lebe ihre gesamte Familie in der Mongolei. Ihr Privatleben in Österreich sei nicht ausreichend schützenswert. Ihre Integrationsbemühungen in Österreich müssten in Relation zu ihrem illegalen Aufenthalt gesetzt werden und seien daher nicht ausreichend für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Sie habe noch starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie sei unbescholten und habe in Österreich nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückehrentscheidung zulässig sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 27.10.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, dass sie die Mongolei sehr bald nach dem Abschluss ihres Studiums an der Universität XXXX verlassen habe, da ihre Eltern sie in eine Ehe zwingen hätten wollen. Dennoch unterstütze ihre wohlhabende Familie ihren Aufenthalt in Österreich, sie befürchte aber, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei den Wünschen ihrer Eltern entsprechen müsse. Sie lebe in Lebensgemeinschaft mit dem Österreicher XXXX , verfüge dank ihrer Eltern über ausreichende finanzielle Mittel, um sich ihren Aufenthalt in Österreich leisten zu können und sei bei der XXXX selbstversichert. Ihr Aufenthalt in Österreich sei bis zur Abweisung des Verlängerungsantrags durch das Verwaltungsgericht XXXX im Jahr 2018 rechtmäßig gewesen, sodass eine Rechtsmissbräuchlichkeit, wie es das BFA feststelle, in der Antragstellung gemäß § 56 AsylG nicht zu erkennen wäre. Ihr Aufenthalt gefährde ferner weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit. Sie habe weiters eine ortsübliche Unterkunft, eine Krankenversicherung, sowie ausreichende finanzielle Mittel. Mindestens die Hälfte ihres Aufenthalts, jedenfalls aber drei Jahre ihres Aufenthalts, seien rechtmäßig und erfülle sie schon aufgrund ihres Universitätsabschlusses in der Mongolei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Es sei daher davon auszugehen, dass sie alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG erfülle. Sie stelle daher den Antrag auf die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG oder aber die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 27.10.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, dass sie die Mongolei sehr bald nach dem Abschluss ihres Studiums an der Universität römisch 40 verlassen habe, da ihre Eltern sie in eine Ehe zwingen hätten wollen. Dennoch unterstütze ihre wohlhabende Familie ihren Aufenthalt in Österreich, sie befürchte aber, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei den Wünschen ihrer Eltern entsprechen müsse. Sie lebe in Lebensgemeinschaft mit dem Österreicher römisch 40 , verfüge dank ihrer Eltern über ausreichende finanzielle Mittel, um sich ihren Aufenthalt in Österreich leisten zu können und sei bei der römisch 40 selbstversichert. Ihr Aufenthalt in Österreich sei bis zur Abweisung des Verlängerungsantrags durch das Verwaltungsgericht römisch 40 im Jahr 2018 rechtmäßig gewesen, sodass eine Rechtsmissbräuchlichkeit, wie es das BFA feststelle, in der Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG nicht zu erkennen wäre. Ihr Aufenthalt gefährde ferner weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit. Sie habe weiters eine ortsübliche Unterkunft, eine Krankenversicherung, sowie ausreichende finanzielle Mittel. Mindestens die Hälfte ihres Aufenthalts, jedenfalls aber drei Jahre ihres Aufenthalts, seien rechtmäßig und erfülle sie schon aufgrund ihres Universitätsabschlusses in der Mongolei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Es sei daher davon auszugehen, dass sie alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG erfülle. Sie stelle daher den Antrag auf die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG oder aber die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Die Beschwerdevorlage vom 29.10.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2018 ein.

10. Mit Verfügung vom 27.10.2020 wurde der BF die Ladung für die am 16.11.2020 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Unter einem wurde ihr das aktuelle Länderinformationsblatt (LIB) zur Mongolei übermittelt. Hierbei wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.

11. Am 16.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese und auch ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Ich bin XXXX . Ich bin am XXXX geboren. In der Mongolei in der Stadt XXXX . Ich bin mongolische Staatsbürgerin. In der Hauptstadt XXXX , Bezirk XXXX . BF: Ich bin römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. In der Mongolei in der Stadt römisch 40 . Ich bin mongolische Staatsbürgerin. In der Hauptstadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Khalkh Mongolin.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich habe keine Religion.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Mongolisch, Deutsch, ein bisschen Englisch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Österreich.

BF: Ich habe 10 Jahre die Mittelschule abgeschlossen. Das Gesetz wurde geändert, obwohl ich 10 Jahre die Schule besucht habe, ich habe dann 11 Jahre die Mittelschule besucht. Ich habe dann die Uni für XXXX vier Jahre besucht. Ich habe dann mit dem Beruf IT Programmiererin abgeschlossen, genau gesagt als Software Ingenieur abgeschlossen. Das war ein Bachelor Studium gewesen. Ich habe dann 6 Monate lang gearbeitet. Ich habe als Marketingmanagerin bei einer japanischen Firma gearbeitet, welche Werbungen macht für Urlaub in der Mongolei, für 6 Monate. Die Firma heißt „ XXXX . Dann habe ich mich entschieden hierher zu kommen und bin hierhergekommen. Im September 2012, bin ich nach XXXX gekommen. Im Jahre 2015 im Sommer war ich nur auf Urlaub in der Mongolei. Ansonsten war ich bis jetzt hier. Im Zeitraum von 2012 bis 2015 habe ich Deutschkurse besucht. Ich durfte 10h in der Woche arbeiten und ich habe in diversen Restaurants als Kellnerin gearbeitet. Ab 2016 durfte ich nicht mehr arbeiten, weil mein Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Ich habe das Abend College besucht, das International XXXX . Ich habe es nur von 2015 bis 2016 besucht. Ich wollte es weiter besuchen, aber wegen meines Aufenthaltstitels durfte ich es nicht mehr besuchen. Dann habe ich es unterbrochen 2016. Deswegen konnte ich nicht mehr arbeiten und nicht studieren oder eine Schule besuchen. Dann habe ich Onlinekurse besucht, um meine Deutsch- und Englischkenntnisse zu verbessern. BF: Ich habe 10 Jahre die Mittelschule abgeschlossen. Das Gesetz wurde geändert, obwohl ich 10 Jahre die Schule besucht habe, ich habe dann 11 Jahre die Mittelschule besucht. Ich habe dann die Uni für römisch 40 vier Jahre besucht. Ich habe dann mit dem Beruf IT Programmiererin abgeschlossen, genau gesagt als Software Ingenieur abgeschlossen. Das war ein Bachelor Studium gewesen. Ich habe dann 6 Monate lang gearbeitet. Ich habe als Marketingmanagerin bei einer japanischen Firma gearbeitet, welche Werbungen macht für Urlaub in der Mongolei, für 6 Monate. Die Firma heißt „ römisch 40 . Dann habe ich mich entschieden hierher zu kommen und bin hierhergekommen. Im September 2012, bin ich nach römisch 40 gekommen. Im Jahre 2015 im Sommer war ich nur auf Urlaub in der Mongolei. Ansonsten war ich bis jetzt hier. Im Zeitraum von 2012 bis 2015 habe ich Deutschkurse besucht. Ich durfte 10h in der Woche arbeiten und ich habe in diversen Restaurants als Kellnerin gearbeitet. Ab 2016 durfte ich nicht mehr arbeiten, weil mein Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Ich habe das Abend College besucht, das International römisch 40 . Ich habe es nur von 2015 bis 2016 besucht. Ich wollte es weiter besuchen, aber wegen meines Aufenthaltstitels durfte ich es nicht mehr besuchen. Dann habe ich es unterbrochen 2016. Deswegen konnte ich nicht mehr arbeiten und nicht studieren oder eine Schule besuchen. Dann habe ich Onlinekurse besucht, um meine Deutsch- und Englischkenntnisse zu verbessern.

RI: Haben Sie die - in Ihrem Zulassungsbescheid der Uni XXXX von 2012 geforderte - Ergänzungsprüfung in Deutsch je abgelegt und haben Sie einen Nachweis darüber?RI: Haben Sie die - in Ihrem Zulassungsbescheid der Uni römisch 40 von 2012 geforderte - Ergänzungsprüfung in Deutsch je abgelegt und haben Sie einen Nachweis darüber?

BF: Ja, ich habe die Unterlagen und Bestätigungen mit.

BF legt vor: Eine Werbezeitung aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „ XXXX “ auf der vorletzten Seite findet sich ein Bezug zur Firma XXXX wo der Vorname der BF als Managerin verzeichnet ist. Des weitern werden vorgelegt, zwei Bestätigungen und ein Feedbackbogen der XXXX . Bestätigungen sind datiert mit 17.11.2015 und bestätigen die Anmeldung der BF für einen Deutschkurs und zwar im Kurszeitraum 18.11.2015 bis 24.02.2016. Der Feedbackbogen beschreibt die Sprachkenntnisse der BF, dient aber nicht als Erfolgsnachweis/Zeugnis oder Anwesenheitsbestätigung. Vorgelegte Bestätigungen und Feedbackbogen werden in Kopie zum Akt genommen. BF legt vor: Eine Werbezeitung aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „ römisch 40 “ auf der vorletzten Seite findet sich ein Bezug zur Firma römisch 40 wo der Vorname der BF als Managerin verzeichnet ist. Des weitern werden vorgelegt, zwei Bestätigungen und ein Feedbackbogen der römisch 40 . Bestätigungen sind datiert mit 17.11.2015 und bestätigen die Anmeldung der BF für einen Deutschkurs und zwar im Kurszeitraum 18.11.2015 bis 24.02.2016. Der Feedbackbogen beschreibt die Sprachkenntnisse der BF, dient aber nicht als Erfolgsnachweis/Zeugnis oder Anwesenheitsbestätigung. Vorgelegte Bestätigungen und Feedbackbogen werden in Kopie zum Akt genommen.

RI: Haben Sie irgendwelche Sprachprüfungen abgelegt, seit Sie hier sind in Österreich?

BF: Ich habe die Deutschprüfung B1 abgelegt. Das ist die Bestätigung die ich heute vorgelegt habe.

RI: Zur Bestätigung: Erstens ist es B2 und nicht B1. Beim Schreiben steht mangelhaft und beim Lesen mangelhaft. Nicht bestanden in Summe und beim Sprechen haben Sie auch nicht bestanden. Das ist kein Nachweis für Sprachkenntnisse.

BF: Wir haben bei unseren Deutschprüfungen nur Bestätigungen bekommen und kein Zeugnis, dass ich von B1 zu B2 darf. Damals habe ich kein Zeugnis bekommen, nur diese Teilnahmebestätigung. Bei B2 Prüfung konnte ich nur teilweise bestehen.

Weiters werden vorgelegt, Unterlagen, übersetzt aus dem Mongolischen, betreffend das Studium der BF im Herkunftsstaat: Werden in Kopie zum Akt genommen.

RI: Haben Sie irgendein Zeugnis des XXXX über ein bestandenes Jahr oder eine Prüfungseinheit?RI: Haben Sie irgendein Zeugnis des römisch 40 über ein bestandenes Jahr oder eine Prüfungseinheit?

BF: Dieses habe ich heute nicht mit, aber ich habe es eigentlich.

RI: Bitte reichen Sie diese Bestätigung binnen Wochenfrist nach.

RI: Von wann bis wann haben Sie im Herkunftsstaat studiert und an welcher Universität?

BF: Im Zeitraum 2007 bis 2011. Die Uni für XXXX in XXXX .BF: Im Zeitraum 2007 bis 2011. Die Uni für römisch 40 in römisch 40 .

RI: Was ist die genaue Bezeichnung dieses Studiums und welche Wissensbereiche werden davon ungefähr umfasst?

BF: Ich habe die Fachrichtung Software Programmierung studiert. Damals hatten wir auch Zusatzfächer wie Soziologie und Philosophie, Englisch usw.

RI: Was kann ich mir unter „Software-engineering“ vorstellen? Sind Sie damit Programmiererin oder für welchen Beruf sind Sie damit speziell ausgebildet?

BF: Damals habe ich unter Software Programmierungen habe ich Programmierungssprachen studiert. Das heißt z.B. in einem Kaufhaus oder einem Geschäft z.B. die Kassa, wie man das Programmieren kann. Ich habe studiert, wie das Programm funktioniert Java oder C++.

RI: Welchen Berufswunsch hatten Sie als Sie mit diesem Studium begonnen haben?

BF: Ich habe damals vor dem Studium einen anderen Wunsch gehabt. Ich wollte mich mit Mathematik beschäftigen. Ich habe im Laufe des Studiums mehr Interesse gehabt für die Programmierung. Nach dem Abschluss wollte ich auch in Richtung Wirtschaft studieren, damit ich in Richtung Wirtschaftsberuf gehen kann.

RI: Haben Sie in Ihrer Studienausbildung entsprechend bereits im Herkunftsstaat gearbeitet?

BF: Ja, ich konnte meine Kenntnisse für diese Zeitschriftenfirma anwenden. Ich war zuständig für die Werbeunterlagen, die man im PC programmieren kann. Auch mit Kunden habe ich per Mail Kontakt aufgenommen und Werbungen gemacht.

RI: Wieso haben Sie in der Mongolei nicht auch das Masterstudium zu Ihrem Bachelorabschluss absolviert?

BF: Ich habe mehr Interesse gehabt als Software Programmiererin zu arbeiten. Deshalb wollte ich es mit der Wirtschaft verbinden. Deshalb wollte ich Wirtschaft studieren.

RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Ich glaube am 15.09.2012.

RI: Was wussten Sie vor Ihre Einreise nach Österreich von Österreich?

BF: Ich habe vorher im Internet über europäische Länder recherchiert wo ich studieren könnte. Von Österreich habe Informationen bekommen über die Geschichte. Bei uns gab es auch diesen Film Sissi. Diesen habe ich auch gesehen. In Österreich spricht man Deutsch, das habe ich mitbekommen.

RI: Warum haben Sie sich genau für Österreich als Studienland entschieden?

BF: Ich habe im Internet auch eine Frau kennengelernt, eine Österreicherin. Dann habe ich Kontakt aufgenommen und habe von Österreich Informationen bekommen. Dann hat mir Ö gefallen und habe gedacht, ich kann in Ö studieren.

RI: Wie heißt diese Österreicherin? Sind Sie noch in Kontakt mit ihr?

BF: Sie hat mir gleich am Anfang geholfen und mir ein Zimmer vermittelt. Sie ist einverstanden, dass ich in einem Zimmer ihrer Wohnung wohne.

RI: Heißt die Dame XXXX ?RI: Heißt die Dame römisch 40 ?

BF: Ja.

RI: Ist das Ihrer Vermieterin?

BF: Ja, ich zahle aber keine Miete.

RI: Hatten Sie vor im Falle eines erfolgreichen Studienabschlusses in Österreich, in die Mongolei zurückzukehren oder war es von Anfang an Ihr Ziel in jedem Fall in Österreich zu verbleiben?

BF: Damals wollte ich studieren und dann in die Mongolei zurückkehren. Aber im Laufe des Studiums hat mir Ö gefallen und wenn es möglich ist, wollte ich hier weiter bleiben und arbeiten. Meine Eltern wollten, dass ich zurückkehren sollte nach dem Studium. Mein Vater wollte in der Mongolei damals schon nach dem Bachelorstudium, das sich jemanden heirate. er hat mich unter Druck gesetzt. Das hat mir nicht gefallen.

RI: Das war der Grund, warum Sie in Ausland gegangen sind?

BF: Ja, deshalb wollte ich im Ausland studieren.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Bescheid der XXXX vom 25.10.2017 geht hervor, dass Sie mit Zulassungsbescheid der Uni XXXX vom 10.04.2012 zum Bachelorstudium XXXX unter der Voraussetzung zugelassen worden sind, dass Sie die Ergänzungsprüfung Deutsch positiv ablegen. Bis 2016 waren Sie aber nicht in der Lage die positive Erledigung dieser Ergänzungsprüfung vorzulegen. Stattdessen wurde bekannt, dass Sie ohne Arbeitsbewilligung im Jahr 2015/16 bei diversen Arbeitgebern gejobbt haben. Hatten Sie jemals ernsthaft vor in Österreich ein Studium zu betreiben und auch abzuschließen?RI: VORHALTUNG: Aus dem Bescheid der römisch 40 vom 25.10.2017 geht hervor, dass Sie mit Zulassungsbescheid der Uni römisch 40 vom 10.04.2012 zum Bachelorstudium römisch 40 unter der Voraussetzung zugelassen worden sind, dass Sie die Ergänzungsprüfung Deutsch positiv ablegen. Bis 2016 waren Sie aber nicht in der Lage die positive Erledigung dieser Ergänzungsprüfung vorzulegen. Stattdessen wurde bekannt, dass Sie ohne Arbeitsbewilligung im Jahr 2015/16 bei diversen Arbeitgebern gejobbt haben. Hatten Sie jemals ernsthaft vor in Österreich ein Studium zu betreiben und auch abzuschließen?

BF: Ja, natürlich ich hatte diesen Wunsch mein Studium abzuschließen, nach wie vor.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt?

BF: Meine Eltern und meine jüngere Schwester und mein älterer Bruder wohnen in der Stadt XXXX . Meine Eltern und mein Bruder leben an der von mir vorhin angegebenen Adresse. BF: Meine Eltern und meine jüngere Schwester und mein älterer Bruder wohnen in der Stadt römisch 40 . Meine Eltern und mein Bruder leben an der von mir vorhin angegebenen Adresse.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt?

BF: Mit meiner Mutter und meiner jüngeren Schwester habe ich ein Mal in der Woche Kontakt. Mit dem Vater habe ich kaum Kontakt, weil er wollte mich mit einer bestimmten Person verheiraten lassen und deswegen will ich nicht.

RI: Irgendeine Art von Kontakt müssen Sie ja haben, weil Sie sagen „kaum Kontakt“.

BF: Wenn ich meine Mutter anrufe, ist er manchmal da, und frage nur wie es geht und so.

RI: Wovon lebt Ihre in der Mongolei aufhältige Verwandtschaft?

BF: Meine Eltern sind selbstständig und sie leben davon. Meine Eltern haben eine kleine Produktion von Lederwaren. Sie machen Taschen und Handschuhe. Mein Bruder ist Ökonom. Mein Bruder arbeitet in einer anderen Firma. Er arbeitet als Ökonom in einer Elektrowarenfirma. Die jüngere Schwester ist zu Hause, weil sie in Karenz ist.

RI: Würden Sie sagen, dass es Ihrer Familie in der Mongolei gut geht?

BF: Ja.

RI: Würden Sie sie als reich bezeichnen?

BF: Reich sind sie nicht, aber mittelmäßig.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF: Nein, alle sind in der Mongolei.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit im Bundesgebiet?

BF: Kann sein, ich weiß es nicht.

RI: Sind Sie zur Zeit verheiratet, in einer Lebenspartnerschaft oder Single?

BF: Ich bin ledig, aber ich habe einen Freund.

RI: Hier im Bundesgebiet?

BF: Hier in Österreich. Er ist ein Österreicher.

RI: Leben Sie zusammen?

BF: Nein, ich habe mein eigenes Zimmer, wir besuchen uns aber gegenseitig.

RI: Wie heißt Ihr Lebensgefährte und seit wann kennen Sie sich?

BF: Er heißt XXXX . Wir kennen uns seit 2017. BF: Er heißt römisch 40 . Wir kennen uns seit 2017.

RI: Seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Seit 2 Jahre, seit 2018.

RI: Haben Sie Kinder im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat?

BF: Nein.

RI: Wo lebt Ihr Lebensgefährte im Bundesgebiet?

BF: In XXXX . BF: In römisch 40 .

RI: Wovon bestreitet er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet?

BF: Er arbeitet im Casino XXXX als Croupier. BF: Er arbeitet im Casino römisch 40 als Croupier.

RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet?

BF: Ich bekomme Unterstützung von meinen Eltern und für die Wohnung brauche ich nichts zahlen.

RI: Wieviel Geld bekommen Sie monatlich von Ihren Eltern überwiesen und haben Sie über diesen Bezug einen Nachweis?

BF: Monatlich bekomme ich 800 bis 1200 EUR, aber es ist jeden Monat unterschiedlich. Ich habe keine Nachweise darüber. Ich bekomme hier von Leuten und Studenten das Geld. Meine Eltern geben die Summe den Verwandten von den Leuten die hier leben und mir dann das Geld geben. Stattdessen geben es meine Eltern diesen Personen, um die Bankspesen zu umgehen.

RV: Sowie ich es verstanden habe, handelt es sich hierbei um eine Art von Mongolischen Hawalla System, nach dem in der Mongolei Angehörigen von hier Lebenden dort Geld bezahlt wird und die hier Lebenden das Geld an andere Mongolen weitergeben.Regierungsvorlage, Sowie ich es verstanden habe, handelt es sich hierbei um eine Art von Mongolischen Hawalla System, nach dem in der Mongolei Angehörigen von hier Lebenden dort Geld bezahlt wird und die hier Lebenden das Geld an andere Mongolen weitergeben.

RI: Das muss es ja auch eine Aufzeichnung geben, wie viel Geld hier fließt.

BF: Jedes Mal bekomme ich von unterschiedlichen Mongolen das Geld, deren Verwandten von meiner Familie dann das Geld in der Mongolei bekommen.

RI: Haben Sie in Österreich oder auch in der Mongolei sonstigen Vermögenswerte?

BF: In der Mongolei habe ich damals, als ich gearbeitet habe eine Zweizimmerwohnung mit Kredit genommen und diese wird von meinen Eltern bezahlt und diese haben sie jetzt weitervermietet. Mit dieser Miete aus dieser Vermietung werden die Kreditraten bestritten. Falls ich hier Geld brauche oder ich hier in Zukunft leben möchte, dass ich die Wohnung vielleicht verkaufen kann.

RI: Wie viel ist diese Wohnung ungefähr Wert?

BF: Ca. 40.000 bis 50.000 EUR.

RI: Wieviel geben Sie monatlich für Kleidung und Lebensmittel aus?

BF: Kleidungsstücke brauche ich nicht so viel, aber 500 bis 600 EUR.

RI: Was sind Ihre monatlichen Ausgaben für Heizungs-, Stromkosten und Internet und Handy? Was sind Ihre sonstigen Fixkosten im Monat?

BF: Für mein Handy zahle ich 10 Euro pro Monat. Die Heizung und die Internetverbindung zahlt meine Vermieterin.

RI: Wieviel bleibt Ihnen nach Abzug sonstiger Fixkosten (Versicherung, Transport, Kommunikation, GIS-Gebühren, etc..) monatlich zum Leben?

BF: Ich habe 300-400 EUR übrig nach allen meinen Abzügen. Es ist unterschiedlich. Manchmal habe ich 500 EUR, wenn mir meine Eltern Geld geschickt haben.

RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über ein eigenes Auto oder Motorrad?

BF: Nein, brauche ich in XXXX nicht. BF: Nein, brauche ich in römisch 40 nicht.

RI: Verfügen Sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig?

BF: Ich bin versichert bei der XXXX kranken- und unfallversichert. BF: Ich bin versichert bei der römisch 40 kranken- und unfallversichert.

RI: Haben Sie einen aktuellen Nachweis Ihres Versicherungsschutzes (Versicherungsdatenauszug)?

RV: Binnen einer Woche wird ein Nachweis nachgeschickt. Regierungsvorlage, Binnen einer Woche wird ein Nachweis nachgeschickt.

RI: Wieviel zahlen Sie monatlich für die Versicherung?

BF: 110 EUR.

RI: Haben Sie eine Kreditkarte? Wenn ja, wie hoch ist diese belastet? Bi um etwaige Nachweise.

BF: Ich habe eine Kreditkarte. Ich habe 1000 EUR Limit. In diesem Monat habe ich keine Belastungen gehabt.

RI: Haben Sie in Österreich Kredite laufen? Wenn ja, wie hoch sind diese und haben Sie den Kreditvertrag mit?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Schulden in Österreich oder unbezahlte Rechnungen? Wenn ja, wie hoch und wann müssen Sie diese tilgen?

BF: Nein. Ich habe die Jahreskarte von den XXXX , aber zahle dies Monatlich. BF: Nein. Ich habe die Jahreskarte von den römisch 40 , aber zahle dies Monatlich.

RI: Seit wann beziehen Sie regelmäßig Geld von Ihren Eltern zu Ihrem Lebensunterhalt in Österreich?

BF: Seitdem ich in Ö bin. Von Anfang an.

RI: Wieviel schätzen Sie haben Sie bisher insgesamt von Ihren Eltern an finanziellen Unterstützungen erhalten, seit Sie in das Bundesgebiet eingereist sind?

BF: Das habe ich noch nicht zusammengerechnet.

RI: Wann und in welchen Raten werden Sie beginnen dieses Geld an Ihre Eltern wieder zurückzuzahlen?

BF: Nein, das ist eine Unterstützung meiner Eltern.

RI: Sie werden doch nicht unbegrenzt von Ihren Eltern leben können? Diese werden mit Ihnen doch eine Vereinbarung getroffen haben, wann Sie das Geld beginnen wieder zurückzuzahlen. Wie sieht diese Vereinbarung aus?

BF: Zurückzahlung haben wir noch nicht gesprochen. Wenn ich dann arbeiten gehe, werden diese Unterstützungen weniger oder gar nicht mehr.

RI: Bezüglich Ihrer Vereinbarung mit Ihrer Unterkunftgeberin. Ist da etwas vereinbart, dass Sie später Miete zahlen müssen oder Miete nachzahlen müssen, für die Zeit in der Sie mietfrei gelebt haben? Gibt es da eine Vereinbarung?

BF: Sie hat mir gleich am Anfang gesagt, ich brauche für das Zimmer keine Miete zahlen, aber, wenn ich wo anders wohnen würde, ist es anderes. Wir haben davon nicht gesprochen, dass wir für die vergangene Zeit Geld zahlen muss. Sie ist ein sehr lieber Mensch, aber wenn sie Hilfe braucht, helfe ich ihr.

RI: Wie schaut Ihre Gegenleistung aus für das mietfreie Wohnen? Sie wohnen da seit Jahren mietfrei.

BF: Ich helfe ihr im Haushalt, putze, koche und wasche. Wenn sie einkaufen geht, gehe ich auch mit. Sie geht sehr schlecht. Sie hat Probleme mit den Beinen und ich erledige dann für sie die Einkäufe.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder in der Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Im Sommer 2015 war ich in der Mongolei. Ich war dort für ein bisschen mehr als einen Monat.

RI: War das nur Urlaub oder zum Besuch der Verwandten?

BF: Es war eine Besuchsreise.

RI: VORHALTUNG: Sie halten sich spätestens seit Ende 2017 unrechtmäßig in Österreich auf. Warum haben Sie sich bislang geweigert, wieder zurück in die Mongolei zurückzureisen, sondern sind weiter im Bundesgebiet verblieben und haben den gegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG gestellt?RI: VORHALTUNG: Sie halten sich spätestens seit Ende 2017 unrechtmäßig in Österreich auf. Warum haben Sie sich bislang geweigert, wieder zurück in die Mongolei zurückzureisen, sondern sind weiter im Bundesgebiet verblieben und haben den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG gestellt?

BF: Ich habe Angst vor meinem Vater, weil er mich zu einer Zwangsheirat zwingt. Das will ich nicht und deswegen will ich hier weiter bleiben.

RI: Als Sie 2015 für mehr als einem Monat in die Mongolei gereist sind, zum Zwecke des Besuches Ihrer Verwandten. Haben Sie da wieder Probleme mit Ihrem Vater gehabt?

BF: Nein, weil mein Vater hat gedacht, dass ich nach dem Studium zurückkehren werde. Ich habe gesagt, ich habe mein Studium schon begonnen und hat mir deshalb keine Probleme gemacht.

RI: Kennen Sie den Mann, den Ihr Vater für Sie ausgesucht hat?

BF: Ja, ich habe in ein Mal kennengelernt, aber er hat mir nicht gefallen.

RI: Was würden Sie bei jetziger Rückkehr in die Mongolei befürchten?

BF: Ich habe von meinem Vater Angst, wegen der Zwangsehe.

RI: Hat Ihr Vater auch für Ihre Schwester einen Ehemann ausgesucht und sie zu einer Heirat gezwungen?

BF: Damals hat mein Vater auch den Sohn seines Freunds ausgesucht für meine Schwester und meiner Schwester vorgeschlagen. Dieser Mann hat meiner Schwester gefallen und deshalb haben sie geheiratet.

RI: Wenn Sie im Herkunftsstaat befürchten, von Ihrem Vater Zwangsverheiratet zu werden, wieso haben Sie im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da Sie ja im Herkunftsstaat, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung befürchten müssten?

BF: Damals habe ich nicht gewusst, dass ich diesen Antrag stellen kann, diesbezüglich.

RI: Wenn das der Grund ist, warum Sie nicht zurückwollen, wieso stellen Sie so einen Antrag nicht?

BF: Meinen Sie gleich am Anfang, als ich im Ausland studieren wollte oder später?

RI: Wenn Ihr Grund, warum Sie nicht zurückwollen der befürchtete Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist, dann Frage ich mich, warum Sie keinen Antrag auf Asyl gestellt haben.

BF: Damals habe ich nicht gewusst, dass ich so einen Antrag stellen kann.

RI: Haben Sie in Österreich je ehrenamtlich gearbeitet?

BF: Nein.

RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?

BF: Ich würde gerne meine IT Kenntnisse in der Wirtschaft anwenden und in der Bank oder in einem Büro arbeiten. Auf jeden Fall in einem Wirtschaftsberuf der mit IT zu tun hat.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ein Klub in Österreich?

BF: Ich bin Mitglied von XXXX in Ö. BF: Ich bin Mitglied von römisch 40 in Ö.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ich habe viele Freunde hier und auch andererseits habe ich auch Freunde von meinem Freund kennengelernt.

RI: Haben Ihre Freunde in Österreich alle mongolische Wurzeln?

BF: Mit mongolischen Wurzeln habe ich zwei, drei Freunde.

RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?

BF: Ich habe auch einen Englischkurs besucht. Und verschiedene Onlinekurse habe ich auch besucht. Das war der Englischkurs und außer dem Englischkurs habe ich auch Wirtschaftskurse besucht, wie z.B: Börsenkurse. Ich habe auch das Abendcollege gemacht.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF (ohne Übersetzung): In Österreich. Erstens die Natur, weil im Sommer mag ich so viel Sport machen und so. Auch im Winter. Bei uns ist es in der Mongolei sehr kalt. Im Winter gefällt mir auch, weil bei uns in der Mongolei im Winter ist so kalt und auch viel Rauch. Hier ist Klima sehr angenehme und gefällt mir sehr. Gefällt mir auch die Leute, dass die sehr offen mit den Ausländern und hilfreich sind. Das gefällt mir.

RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF (ohne Übersetzung): Mein Hobby ist, dass ich immer was für mich und was neues Lernen und Verbesserung und so. Im Freizeit mache ich meistens Sport. Ich gehe wandern, Radfahren. Ich gehe mit meinem Freund Fitnessstudio, aber wegen dem Lockdown nicht so. Ins Schwimmbad gehen.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen?

BF (ohne Übersetzung): Vergangenes Wochenende, die Mutter und die Schwester von meinem Freund sind und besuchen zu kommen: Sie wohnen in XXXX . Seit langem haben wir uns nicht gesehen. Am Samstag war das. Ich war zu meinem Freund und sie sind gekommen und wir haben gemeinsam Frühstück. Wir sind spazieren gegangen in XXXX . Sie möchten mongolisches Essen kosten und deshalb habe ich mongolisches Essen gekocht. BF (ohne Übersetzung): Vergangenes Wochenende, die Mutter und die Schwester von meinem Freund sind und besuchen zu kommen: Sie wohnen in römisch 40 . Seit langem haben wir uns nicht gesehen. Am Samstag war das. Ich war zu meinem Freund und sie sind gekommen und wir haben gemeinsam Frühstück. Wir sind spazieren gegangen in römisch 40 . Sie möchten mongolisches Essen kosten und deshalb habe ich mongolisches Essen gekocht.

RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie mit Ihrem Freund?

BF: Deutsch. Wir sprechen immer auf Deutsch.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Nein. Ich nehme nichts.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF?

BFV: Nein.

Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“

12. Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Kontoauszug (Stand 13.11.2020);

?        Stellungnahme des aktuellen Lebensgefährten der BF;

?        Zwei Semesterzeugnisse der BF des „ XXXX “ der Schuljahre 2015/2016 u. 2016/2017;? Zwei Semesterzeugnisse der BF des „ römisch 40 “ der Schuljahre 2015 aus 2016, u. 2016 aus 2017,;

13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 17.02.2021 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Mongolei mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche, hg. einlangend, an den Rechtsvertreter der BF übermittelt. Es wurde bis dato beschwerdeseitig keine Stellungnahme dazu abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 56 Abs. 1 AsylG vom 19.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2018, der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 27.10.2018 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des AJ-Web werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 19.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2018, der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 27.10.2018 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des AJ-Web werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person der BF:

Die volljährige BF ist Staatsangehörige der Mongolei, Angehörige der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen und konfessionslos. Die BF führt die im Spruch angeführten Personalien. Ihre Identität steht fest.

Die BF reiste spätestens am 27.09.2012 ins Bundesgebiet ein und hält sich hier, abseits einer etwa 1 ½ monatigen Unterbrechung im Jahr 2015 durch einen Aufenthalt im Herkunftsstaat, durchgehend in Österreich auf. Im Jahr 2012 wurde der BF erstmalig in Österreich ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierende“, gültig vom 09.08.2012 bis zum 09.08.2013, erteilt. In den Folgejahren wurden der BF weitere Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierenden“ für die Zeiträume: „10.08.2013 bis 10.08.2014“, „11.08.2014 bis 11.08.2015“, und letztmalig „12.08.2015 bis 12.08.2016“ durch die XXXX ( XXXX ) erteilt. Am 06.06.2016 stellte die BF gemäß § 24 NAG einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit einem Zweckänderungsantrag gemäß § 26 für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schülerin“- mangels Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel - abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die BF in den Schuljahren 2015 /2016 und 2016/2017 am Internationalen Business College in Hetzendorf zwar als Schüler eingetragen war, hatte jedoch sowohl im ersten Jahr (3xNicht genügend, 4xNichtbeurteilungen) als auch im zweiten Jahr (7xNicht genügend, 2xNichtbeurteilungen) erkennbare Schwierigkeiten in ihren Leistungsbeurteilungen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 07.09.2016, Zl XXXX , wurde vom Verwaltungsgericht XXXX am 27.06.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde mit Bescheid der XXXX vom 25.10.2017, Zl. XXXX , mangels Erfüllung der Voraussetzungen, rechtskräftig abgewiesen. Seit Rechtskraft der o.a. Antragabweisungen hält sich die BF ohne Aufenthaltstitel und damit illegal im Bundesgebiet auf. Die BF reiste spätestens am 27.09.2012 ins Bundesgebiet ein und hält sich hier, abseits einer etwa 1 ½ monatigen Unterbrechung im Jahr 2015 durch einen Aufenthalt im Herkunftsstaat, durchgehend in Österreich auf. Im Jahr 2012 wurde der BF erstmalig in Österreich ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierende“, gültig vom 09.08.2012 bis zum 09.08.2013, erteilt. In den Folgejahren wurden der BF weitere Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierenden“ für die Zeiträume: „10.08.2013 bis 10.08.2014“, „11.08.2014 bis 11.08.2015“, und letztmalig „12.08.2015 bis 12.08.2016“ durch die römisch 40 ( römisch 40 ) erteilt. Am 06.06.2016 stellte die BF gemäß Paragraph 24, NAG einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit einem Zweckänderungsantrag gemäß Paragraph 26, für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schülerin“- mangels Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel - abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die BF in den Schuljahren 2015 aus 2016, und 2016 aus 2017, am Internationalen Business College in Hetzendorf zwar als Schüler eingetragen war, hatte jedoch sowohl im ersten Jahr (3xNicht genügend, 4xNichtbeurteilungen) als auch im zweiten Jahr (7xNicht genügend, 2xNichtbeurteilungen) erkennbare Schwierigkeiten in ihren Leistungsbeurteilungen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom 07.09.2016, Zl römisch 40 , wurde vom Verwaltungsgericht römisch 40 am 27.06.2017, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , mangels Erfüllung der Voraussetzungen, rechtskräftig abgewiesen. Seit Rechtskraft der o.a. Antragabweisungen hält sich die BF ohne Aufenthaltstitel und damit illegal im Bundesgebiet auf.

Die BF stellte am 19.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG.Die BF stellte am 19.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Über Familienangehörige in Österreich verfügt die BF nicht, in der Mongolei leben die Eltern, sowie Bruder und Schwester der BF. Die BF führt im Bundesgebiet seit 2018 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger.

Die BF ist in Österreich von 02.05.2013 bis 31.08.2013, von 09.09.2013 bis 03.10.2013, von 01.02.2014 bis 26.01.2016, von 17.02.2016 bis 17.02.2016, von 19.02.2016 bis 20.03.2016, von 04.07.2016 bis 20.08.2016, im Bundesgebiet in diversen Betrieben geringfügigen Beschäftigungen und war von 17.12.2015 bis 17.12.2015, von 22.12.2015 bis 23.12.2015, von 23.01.2016 bis 24.01.2016, von 18.02.2016 bis 15.07.2016, von 07.05.2016 bis 07.05.2016, von 06.10.2016 bis 06.10.2016 Vollzeit beschäftigt. Die BF geht seither keiner entgeltlichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der Lebensunterhalt der BF in Österreich wird ausschließlich durch finanzielle Zuwendungen der Eltern finanziert. Sie lebt mietfrei bei einer Frau in XXXX , welcher sie als Gegenleistung bei der Hausarbeit und den Einkäufen hilft. Die BF ist in Österreich krankenversichert. Die BF hat im Bundesgebiet seit etwas mehr als 2 Jahren einen Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist, mit welchem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie verfügt im Bundesgebiet über Geldmittel in der Höhe von € 13.613,43-. Die BF ist in Österreich von 02.05.2013 bis 31.08.2013, von 09.09.2013 bis 03.10.2013, von 01.02.2014 bis 26.01.2016, von 17.02.2016 bis 17.02.2016, von 19.02.2016 bis 20.03.2016, von 04.07.2016 bis 20.08.2016, im Bundesgebiet in diversen Betrieben geringfügigen Beschäftigungen und war von 17.12.2015 bis 17.12.2015, von 22.12.2015 bis 23.12.2015, von 23.01.2016 bis 24.01.2016, von 18.02.2016 bis 15.07.2016, von 07.05.2016 bis 07.05.2016, von 06.10.2016 bis 06.10.2016 Vollzeit beschäftigt. Die BF geht seither keiner entgeltlichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der Lebensunterhalt der BF in Österreich wird ausschließlich durch finanzielle Zuwendungen der Eltern finanziert. Sie lebt mietfrei bei einer Frau in römisch 40 , welcher sie als Gegenleistung bei der Hausarbeit und den Einkäufen hilft. Die BF ist in Österreich krankenversichert. Die BF hat im Bundesgebiet seit etwas mehr als 2 Jahren einen Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist, mit welchem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie verfügt im Bundesgebiet über Geldmittel in der Höhe von € 13.613,43-.

Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse auf einfachem Sprachniveau. Sie reiste zum Zweck des Studiums nach Österreich ein, ihr wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde letztlich jedoch mangels Studienerfolgs nicht weiter verlängert. Die BF wurde am 10.04.2012 zum Bachelor Studium „ XXXX “ an der Universität XXXX als ordentliche Studierende zugelassen. Dabei wurde ihr die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Es wird festgestellt, dass die BF diese Ergänzungsprüfung bis dato nicht bestanden hat. Die BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte. Die BF ist Mitglied in einem XXXX und geht mit ihrem Freund ins Fitnessstudio oder betreibt etwa Schwimmen, Wandern und Radfahren. Die BF ist im Bundesgebiet keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Die BF war zwischen den Jahren 2015 und 2016 bei diversen Arbeitgebern ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse auf einfachem Sprachniveau. Sie reiste zum Zweck des Studiums nach Österreich ein, ihr wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde letztlich jedoch mangels Studienerfolgs nicht weiter verlängert. Die BF wurde am 10.04.2012 zum Bachelor Studium „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 als ordentliche Studierende zugelassen. Dabei wurde ihr die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Es wird festgestellt, dass die BF diese Ergänzungsprüfung bis dato nicht bestanden hat. Die BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte. Die BF ist Mitglied in einem römisch 40 und geht mit ihrem Freund ins Fitnessstudio oder betreibt etwa Schwimmen, Wandern und Radfahren. Die BF ist im Bundesgebiet keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Die BF war zwischen den Jahren 2015 und 2016 bei diversen Arbeitgebern ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Frage der Rückkehr in die Mongolei:

Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls schwerwiegende oder lebensbedrohliche körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Ihr droht auch keine Strafe nach ihrer Rückkehr in die Mongolei.

Eine in die Mongolei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der BF im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich, noch wurde von der BF eine solche Gefährdung substantiiert behauptet. Die BF ist jung, arbeitsfähig, verfügt über eine fundierte 11-jährige Schulausbildung, hat 4 Jahre die Universität in für XXXX im Herkunftsstaat besucht und das Bachelor Studium als Software Ingenieurin abgeschlossen. Sie kann 6 Monate im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung als Marketingmanagerin bei einer japanischen Firma vorweisen. Auch in Österreich hat sie Joberfahrungen in diversen Restaurants als Kellnerin sammeln können. Sie war seit ihrer Ankunft in Österreich auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen, sowie auf die Freundlichkeit einer Österreicherin, welcher der BF ein Zimmer mietfrei zur Verfügung gestellt hat – im Austausch gegen Haushalts- und Einkauftätigkeiten. Die BF verfügt im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung und über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihrer Eltern und ihrer Geschwister, zu welchen sie in Kontakt steht und schon vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Kontakt gestanden ist. Es ist davon auszugehen, dass die BF nach Rückkehr – zumindest in der Anfangsphase - auf die Unterstützung ihrer Familie Vorort zurückgreifen kann, hinsichtlich ihrer Unterkunft auf die vorhandene Eigentumswohnung Zugriff hat bzw. wird eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern – wie schon während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet – auch im Herkunftsstaat möglich sein. Aufgrund dieser Erwägungen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat nicht eine aussichtslose Lage geraten wird.Eine in die Mongolei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der BF im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich, noch wurde von der BF eine solche Gefährdung substantiiert behauptet. Die BF ist jung, arbeitsfähig, verfügt über eine fundierte 11-jährige Schulausbildung, hat 4 Jahre die Universität in für römisch 40 im Herkunftsstaat besucht und das Bachelor Studium als Software Ingenieurin abgeschlossen. Sie kann 6 Monate im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung als Marketingmanagerin bei einer japanischen Firma vorweisen. Auch in Österreich hat sie Joberfahrungen in diversen Restaurants als Kellnerin sammeln können. Sie war seit ihrer Ankunft in Österreich auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen, sowie auf die Freundlichkeit einer Österreicherin, welcher der BF ein Zimmer mietfrei zur Verfügung gestellt hat – im Austausch gegen Haushalts- und Einkauftätigkeiten. Die BF verfügt im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung und über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihrer Eltern und ihrer Geschwister, zu welchen sie in Kontakt steht und schon vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Kontakt gestanden ist. Es ist davon auszugehen, dass die BF nach Rückkehr – zumindest in der Anfangsphase - auf die Unterstützung ihrer Familie Vorort zurückgreifen kann, hinsichtlich ihrer Unterkunft auf die vorhandene Eigentumswohnung Zugriff hat bzw. wird eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern – wie schon während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet – auch im Herkunftsstaat möglich sein. Aufgrund dieser Erwägungen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat nicht eine aussichtslose Lage geraten wird.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.10.2020:

„COVID-19

Die Mongolei ist seit dem 9. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die bitterarme und wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).

Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem (AA 14.10.2020). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020).

Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020).

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht mehr möglich (BMEIA 8.5.2020).

[…]

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2019). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2019).

[…]

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrolliert (USDOS). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020).

[…]

Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2020) bilden Angehörige der Khalkh mit 84,5%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,9%, Durbet mit 2,4%, Bayad mit 2,4%, Burjaten mit 1,3%, Zakhchin mit 1,0% und 5,2% sonstige Minderheiten (2015, geschätzt) (CIA 10.9.2020).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 7.2020b).

Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 4.3.2020). Zur Zulassung von Doppelstaatsbürgerschaften gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss (Bertelsmann 29.4.2020).

Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2019).

Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2019).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2019). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2019). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).

Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2019). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2020b).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020).

Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar (ÖB Peking 12.2019). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2019). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2019).

Gemäß NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2019). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2019).

Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020).

Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2019). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020).

[…]

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2019).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2019).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2019).

[…]

Dokumente

Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2019).

[…]

1.3.2. Zur Coronasituation in der Mongolei:

Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Epidemiological Update der WHO (World Health Organization)

vom 23.02.2021

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land bestätigte 2.586 Infektionen mit dem Coronavirus und 2 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, sowie der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, sowie der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Eine Kopie des Reisepasses der BF wurde erstinstanzlich dem BFA vorgelegt und war die Identität der BF schon für die belangte Behörde unstrittig.

2.3. Der Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

2.4. Der Ablauf des Verfahrens, im Zuge dessen der Aufenthaltstitel „Studierende“ der BF letztlich nicht verlängert wurde bzw. der Zweckänderungsantrag auf Aufenthaltstitel „Schülerin“ abgewiesen worden ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden Bescheiden der XXXX vom 25.10.2017 und 07.09.2016, sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX am XXXX .2.4. Der Ablauf des Verfahrens, im Zuge dessen der Aufenthaltstitel „Studierende“ der BF letztlich nicht verlängert wurde bzw. der Zweckänderungsantrag auf Aufenthaltstitel „Schülerin“ abgewiesen worden ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden Bescheiden der römisch 40 vom 25.10.2017 und 07.09.2016, sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 am römisch 40 .

2.5. Da der Verlängerungsantrag der BF rechtskräftig abgewiesen wurde und sie auch über keine anderen Aufenthaltstitel verfügt, war der Aufenthalt der BF ab Rechtskraft des Bescheides der XXXX vom 25.10.2017 unrechtmäßig.2.5. Da der Verlängerungsantrag der BF rechtskräftig abgewiesen wurde und sie auch über keine anderen Aufenthaltstitel verfügt, war der Aufenthalt der BF ab Rechtskraft des Bescheides der römisch 40 vom 25.10.2017 unrechtmäßig.

2.6. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 56 AsylG ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.2.6. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

2.7. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände der BF im Herkunftsstaat und in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt, sowie ihren im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme und im Beschwerdeverfahren erstatteten diesbezüglichen Angaben.

2.8. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF basieren auf der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher sich die BF in der Lage zeigte, auf einfachem Niveau, jedoch flüssig auf die ihr gestellten Fragen zu ihrem Alltag in Österreich zu antworten. Der fehlende Studienerfolg der BF in Österreich und die bisher erfolgte Zulassung als ordentliche Studierende ergibt sich aus den Bescheiden der XXXX vom 07.09.2016 und 25.10.2017, sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.2.8. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF basieren auf der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher sich die BF in der Lage zeigte, auf einfachem Niveau, jedoch flüssig auf die ihr gestellten Fragen zu ihrem Alltag in Österreich zu antworten. Der fehlende Studienerfolg der BF in Österreich und die bisher erfolgte Zulassung als ordentliche Studierende ergibt sich aus den Bescheiden der römisch 40 vom 07.09.2016 und 25.10.2017, sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

2.9. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Rückkehr der BF in die Mongolei:

2.9.1. Nachdem die BF keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit der durch die XXXX am 25.10.2017 getroffene, rechtskräftig gewordenen Abweisung ihres Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studentin“ nicht rechtmäßig war.2.9.1. Nachdem die BF keine der in Paragraph 31, FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit der durch die römisch 40 am 25.10.2017 getroffene, rechtskräftig gewordenen Abweisung ihres Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studentin“ nicht rechtmäßig war.

2.9.2. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass die BF, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.

2.9.3. Die BF verfügt nach eigenen Angaben über ein familiäres Netzwerk in den Personen ihrer Eltern und zweier Geschwister im Herkunftsland, mit denen sie nach eigenen Angaben regelmäßig in Kontakt steht. Sie verfügt – nach eigenen Angaben vor dem BFA und dem BVwG - über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat.

2.10. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ins Verfahren eingeführten und der BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Mongolei samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Was die Ausbreitung des Coronavirus Covid-19 in der Mongolei betrifft, ist zum einem festzuhalten, dass die BF aktuell an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde. Die BF zählt nicht zu einer der vulnerablen Gruppen, wie etwa alte oder chronisch kranke Personen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch die notorisch bekannten, täglich aktualisierten und in den Massenmedien kolportierten Zahlen gemessen an der Gesamtbevölkerung weit davon entfernt sind, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzeigen, in der Mongolei an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Im Übrigen stellt sich die Situation in der Mongolei aktuell wesentlich besser dar als in Europa, sodass in der Mongolei aktuell nicht von einem höheren Ansteckungsrisiko als in Europa auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3. Gemäß Paragraph 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zurückgewiesen wird:3.5. Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen wird:

3.5.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ übertitelte § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.5.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ übertitelte Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.

davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

3.5.2. Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ übertitelte § 60 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.5.2. Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ übertitelte Paragraph 60, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.

der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.

der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.

im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

3.5.3. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ übertitelte § 11 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:3.5.3. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ übertitelte Paragraph 11, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„[…] (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„[…] (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

3.5.4. Gegenständlich beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG durch Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars.3.5.4. Gegenständlich beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG durch Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars.

3.5.5. Hinsichtlich des Absatzes 2 des § 60 AsylG ist auszuführen: „Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt die kumulative Erfüllung der angeführten Tatbestände voraus“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 AsylG, K9, S.1018). 3.5.5. Hinsichtlich des Absatzes 2 des Paragraph 60, AsylG ist auszuführen: „Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt die kumulative Erfüllung der angeführten Tatbestände voraus“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60, AsylG, K9, S.1018).

Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 21.06.2011, 2009/22/0060; vom 20.10.20112009/18/0122).Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 21.06.2011, 2009/22/0060; vom 20.10.20112009/18/0122).

3.5.6. Zur finanziellen Situation der BF im Bundesgebiet ist Folgendes:

Die BF ist mangels eigener Einkünfte im Bundesgebiet derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und bildet auch die vor dem BVwG vorgebrachte finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Eltern im beschwerdeseitig lediglich behaupteten Ausmaß von € 800 bis € 1.200,- in Ermangelung irgendeines beschwerdeseitigen Nachweises über ein entsprechendes, festes und regelmäßiges Einkommen der BF keine hinreichende substantiierte Grundlage zu einer positiven Prognosebeurteilung. Auch wurde bereits durch das Verwaltungsgericht XXXX bereits im Erkenntnis vom XXXX , festgestellt, dass seitens der BF unter Berücksichtigung der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Kreditkartenbelastung, der monatlichen Belastung durch die Selbstversicherung zur Krankenversicherung und des damals vorliegenden Kontoguthabens von € 3.478,80-, sowie unter Einbeziehung der seinerzeitig beschwerdeseitig behaupteten monatlichen Unterstützung durch ihre Eltern in der Höhe von monatlich € 400,- bis € 500,- der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG festgelegte Richtsatz aus regelmäßigen Einkünften erreicht werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie oben bereits angeführt - anders als vor dem Verwaltungsgericht XXXX von monatlichen Zuwendungen ihrer Eltern im Ausmaß von nunmehr € 800,00 bis € 1.200,- gesprochen hat. Ebenso hat die BF im Beschwerdeverfahren einen Kontoauszug mit Stand 13.11.2020 vorgelegt, der einen deutlich höheren Kontostand gegenüber jenem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX , nämlich € 13.613,43- ausweist. Belege oder sonstige Nachweise über den – wie beschwerdeseitig behaupteten -regelmäßigen Erhalt von Geld in der Höhe von € 800 bis 1.200,- vermochte die BF jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erbringen, da sie angegeben hat, zur Vermeidung von Bankspesen auf ein mongolische Hawallahsystem zurückgreifen zu müssen. Es ist der BF somit nicht gelungen, iSd § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen, dass sie feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihr auch künftig eine Lebensführung - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - ermöglichen und ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Die BF ist mangels eigener Einkünfte im Bundesgebiet derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und bildet auch die vor dem BVwG vorgebrachte finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Eltern im beschwerdeseitig lediglich behaupteten Ausmaß von € 800 bis € 1.200,- in Ermangelung irgendeines beschwerdeseitigen Nachweises über ein entsprechendes, festes und regelmäßiges Einkommen der BF keine hinreichende substantiierte Grundlage zu einer positiven Prognosebeurteilung. Auch wurde bereits durch das Verwaltungsgericht römisch 40 bereits im Erkenntnis vom römisch 40 , festgestellt, dass seitens der BF unter Berücksichtigung der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Kreditkartenbelastung, der monatlichen Belastung durch die Selbstversicherung zur Krankenversicherung und des damals vorliegenden Kontoguthabens von € 3.478,80-, sowie unter Einbeziehung der seinerzeitig beschwerdeseitig behaupteten monatlichen Unterstützung durch ihre Eltern in der Höhe von monatlich € 400,- bis € 500,- der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG festgelegte Richtsatz aus regelmäßigen Einkünften erreicht werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie oben bereits angeführt - anders als vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 von monatlichen Zuwendungen ihrer Eltern im Ausmaß von nunmehr € 800,00 bis € 1.200,- gesprochen hat. Ebenso hat die BF im Beschwerdeverfahren einen Kontoauszug mit Stand 13.11.2020 vorgelegt, der einen deutlich höheren Kontostand gegenüber jenem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , nämlich € 13.613,43- ausweist. Belege oder sonstige Nachweise über den – wie beschwerdeseitig behaupteten -regelmäßigen Erhalt von Geld in der Höhe von € 800 bis 1.200,- vermochte die BF jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erbringen, da sie angegeben hat, zur Vermeidung von Bankspesen auf ein mongolische Hawallahsystem zurückgreifen zu müssen. Es ist der BF somit nicht gelungen, iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachzuweisen, dass sie feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihr auch künftig eine Lebensführung - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - ermöglichen und ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

3.5.7. Da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG somit nichtvorliegen, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.3.5.7. Da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG somit nichtvorliegen, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.6.1. Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56,, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.6.1.1. § 52 FPG lautet auszugsweise:3.6.1.1. Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

(4)– (8)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

3.6.1.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:3.6.1.2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042)So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042)

3.6.2. Die ledige und volljährige BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die BF hat in Österreich zwar seit etwas über zwei Jahren eine Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, sie ist mit diesem aber weder verheiratet, noch liegt zwischen beiden ein gemeinsamer Haushalt vor. Sie befindet sich in keiner (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft. Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des „Familienlebens“ fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF auszuschließen ist. 3.6.2. Die ledige und volljährige BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die BF hat in Österreich zwar seit etwas über zwei Jahren eine Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, sie ist mit diesem aber weder verheiratet, noch liegt zwischen beiden ein gemeinsamer Haushalt vor. Sie befindet sich in keiner (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft. Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des „Familienlebens“ fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des BF auszuschließen ist.

3.6.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

3.6.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:3.6.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).

3.6.4.1. Die BF hält sich seit September 2012 - mit einer 1,5-monatigen Unterbrechung im Jahr 2015 - bis dato durchgehend im Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Fall verfügte die BF mehrjährig über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Studierende“, welcher letztlich wegen mangelnder Voraussetzungen jedoch nach Ablauf der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit 12.08.2016 nicht mehr verlängert wurde. Über den Verlängerungsantrag hat die XXXX am 25.10.2017 rechtskräftig abweisend entschieden. Ebenso wurde ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Schülerin“ mangels der dafür nötigen Voraussetzungen am 07.09.2016 von der XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht XXXX am 27.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Ab Rechtskraft dieser Entscheidungen verfügte die BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel und hielt sich in Folge unrechtmäßig in Österreich auf. Die gesamte Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist mit ca. 8,5 Jahren im Sinne der oben angeführten Judikatur als durchaus lange zu qualifizieren. Das Gewicht dieser Dauer wird jedoch dadurch relativiert, dass nur ca. 5 Jahre davon rechtmäßig waren und es die BF trotz des Vorliegens rechtskräftiger Abweisungen ihrer Verlängerungs,- bzw Zwecksänderungsanträge auf Erteilung weitere Aufenthaltstitel in Österreich verabsäumt hat das Bundesgebiet zu verlassen und durch das Stellen des nun verfahrengegenständlichen Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG ihren weiteren Aufenthalt in Österreich beharrlich zu verlängern suchte. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).3.6.4.1. Die BF hält sich seit September 2012 - mit einer 1,5-monatigen Unterbrechung im Jahr 2015 - bis dato durchgehend im Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Fall verfügte die BF mehrjährig über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Studierende“, welcher letztlich wegen mangelnder Voraussetzungen jedoch nach Ablauf der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit 12.08.2016 nicht mehr verlängert wurde. Über den Verlängerungsantrag hat die römisch 40 am 25.10.2017 rechtskräftig abweisend entschieden. Ebenso wurde ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Schülerin“ mangels der dafür nötigen Voraussetzungen am 07.09.2016 von der römisch 40 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht römisch 40 am 27.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Ab Rechtskraft dieser Entscheidungen verfügte die BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel und hielt sich in Folge unrechtmäßig in Österreich auf. Die gesamte Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist mit ca. 8,5 Jahren im Sinne der oben angeführten Judikatur als durchaus lange zu qualifizieren. Das Gewicht dieser Dauer wird jedoch dadurch relativiert, dass nur ca. 5 Jahre davon rechtmäßig waren und es die BF trotz des Vorliegens rechtskräftiger Abweisungen ihrer Verlängerungs,- bzw Zwecksänderungsanträge auf Erteilung weitere Aufenthaltstitel in Österreich verabsäumt hat das Bundesgebiet zu verlassen und durch das Stellen des nun verfahrengegenständlichen Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG ihren weiteren Aufenthalt in Österreich beharrlich zu verlängern suchte. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

3.6.4.2. Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse konnten im Verfahren daher weder überzeugend vorgebracht, noch durch Sprachzeugnisse belegt werden. Die BF war bisher im Bundesgebiet zwar wiederholt über kurze Zeiträume erwerbstätig, teilweise jedoch ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligungen hierfür gehabt zu haben. Die BF ist Mitglied in einem XXXX und einem Fitnessclub, war bisher nicht ehrenamtlich tätig und geht auch sonst keinen vereinsmäßigen Aktivitäten im Bundesgebiet nach. Hinsichtlich des Privatlebens der BF ist davon auszugehen und wurde beschwerdeseitig auch dargelegt, dass die BF freundschaftliche Bindungen mit anderen im Bundesgebiet lebenden Personen knüpfte. Soweit die Beschwerdeseite auf das Vorliegen einer Beziehung der BF mit einem österreichischen Staatsbürger verweist, ist der BF diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die BF und ihr Partner die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als sich die BF bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass sie und ihr Partner nicht begründetermaßen davon ausgehen durften, dass die BF zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würde. Auch wurde weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, noch eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der BF und ihrem Partner substantiiert dargetan oder auch nur behauptet. Der Umstand, dass die BF die in Österreich verbrachte Zeit weder genützt hat um ihre angestrebte Aus-, Fort-, und Weiterbildung in Österreich erfolgreich voranzutreiben, indem sie es nicht vermochte, die für ihr Studium notwendige Ergänzungsprüfung in Deutsch abzulegen, keine Studienerfolge vorweisen konnte, sodass ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde, aber auch als Schülerin in der IBC XXXX keine Leistungserfolge erbrachte, noch ehrenamtlich in Österreich tätig war und bis dato nicht in der Lage war einen Grad der Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, spricht gegen eine außergewöhnliche Integration der BF. Auch Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden beschwerdeseitig nicht vorgelegt. Es liegen auch keine anderweitigen Aspekte einer außergewöhnlichen Integration vor. 3.6.4.2. Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse konnten im Verfahren daher weder überzeugend vorgebracht, noch durch Sprachzeugnisse belegt werden. Die BF war bisher im Bundesgebiet zwar wiederholt über kurze Zeiträume erwerbstätig, teilweise jedoch ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligungen hierfür gehabt zu haben. Die BF ist Mitglied in einem römisch 40 und einem Fitnessclub, war bisher nicht ehrenamtlich tätig und geht auch sonst keinen vereinsmäßigen Aktivitäten im Bundesgebiet nach. Hinsichtlich des Privatlebens der BF ist davon auszugehen und wurde beschwerdeseitig auch dargelegt, dass die BF freundschaftliche Bindungen mit anderen im Bundesgebiet lebenden Personen knüpfte. Soweit die Beschwerdeseite auf das Vorliegen einer Beziehung der BF mit einem österreichischen Staatsbürger verweist, ist der BF diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die BF und ihr Partner die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als sich die BF bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass sie und ihr Partner nicht begründetermaßen davon ausgehen durften, dass die BF zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würde. Auch wurde weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, noch eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der BF und ihrem Partner substantiiert dargetan oder auch nur behauptet. Der Umstand, dass die BF die in Österreich verbrachte Zeit weder genützt hat um ihre angestrebte Aus-, Fort-, und Weiterbildung in Österreich erfolgreich voranzutreiben, indem sie es nicht vermochte, die für ihr Studium notwendige Ergänzungsprüfung in Deutsch abzulegen, keine Studienerfolge vorweisen konnte, sodass ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde, aber auch als Schülerin in der IBC römisch 40 keine Leistungserfolge erbrachte, noch ehrenamtlich in Österreich tätig war und bis dato nicht in der Lage war einen Grad der Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, spricht gegen eine außergewöhnliche Integration der BF. Auch Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden beschwerdeseitig nicht vorgelegt. Es liegen auch keine anderweitigen Aspekte einer außergewöhnlichen Integration vor.

3.6.4.3. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort einen Großteil ihres Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, eine fundierte 11jährige Schulausbildung erhielt, eine Uniausbildung in Form eines Bachelorats genoss und auch berufliche Erfahrungen im Herkunftsstaat sammeln konnte. Desweiteren spricht sie nach wie vor ihre Muttersprache, ist durchaus mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates hinreichend vertraut und verfügt überdies auch noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in den Personen ihrer Eltern und Geschwister mit denen sie auch weiters in Kontakt ist. Des Weiteren verfügt die BF im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung, welcher ihr zur Unterkunft dient. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung der BF von ihrem Herkunftsstaat gesprochen werden. Es kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF nach Rückkehr in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Schließlich handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau mit fundierter Schul-, Uni-, und Berufsausbildung, sowie mittlerweile mehrjähriger Berufserfahrung. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vielmehr davon auszugehen, dass die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat der BF nach Rückkehr – zumindest in der Anfangsphase - eine Unterstützung sein können, so wie diese schon die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend finanziell unterstützt haben. Es bleibt anzumerken, dass der BF - unter Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts - die Möglichkeit offen steht, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, ohne Umgehung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Umweg eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es der BF und ihrem Partner zumutbar, ihre Beziehung vorübergehend unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (z.B.: Skypem E-Mail,etc.) und wechselseitige Besuche aufrecht zu erhalten, bis eine Legalisierung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet möglich ist. Es ist der BF jedenfalls zumutbar für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (vgl. VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0503 sowie VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).3.6.4.3. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort einen Großteil ihres Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, eine fundierte 11jährige Schulausbildung erhielt, eine Uniausbildung in Form eines Bachelorats genoss und auch berufliche Erfahrungen im Herkunftsstaat sammeln konnte. Desweiteren spricht sie nach wie vor ihre Muttersprache, ist durchaus mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates hinreichend vertraut und verfügt überdies auch noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in den Personen ihrer Eltern und Geschwister mit denen sie auch weiters in Kontakt ist. Des Weiteren verfügt die BF im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung, welcher ihr zur Unterkunft dient. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung der BF von ihrem Herkunftsstaat gesprochen werden. Es kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF nach Rückkehr in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Schließlich handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau mit fundierter Schul-, Uni-, und Berufsausbildung, sowie mittlerweile mehrjähriger Berufserfahrung. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vielmehr davon auszugehen, dass die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat der BF nach Rückkehr – zumindest in der Anfangsphase - eine Unterstützung sein können, so wie diese schon die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend finanziell unterstützt haben. Es bleibt anzumerken, dass der BF - unter Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts - die Möglichkeit offen steht, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, ohne Umgehung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Umweg eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es der BF und ihrem Partner zumutbar, ihre Beziehung vorübergehend unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (z.B.: Skypem E-Mail,etc.) und wechselseitige Besuche aufrecht zu erhalten, bis eine Legalisierung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet möglich ist. Es ist der BF jedenfalls zumutbar für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0503 sowie VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH vom25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

3.6.4.4. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0070; vom 13.10.2011, 2009/22/0273; vom 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die relativ schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die relativ schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.6.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.6.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.6.7. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu Recht erging. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 3 FPG vorliegen, war seitens des BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.3.6.7. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu Recht erging. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, FPG vorliegen, war seitens des BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.

3.7. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines sonstigen entsprechenden Sachverhaltes wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet und ist dem erkennenden Gericht auch sonst nicht bekannt geworden.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines sonstigen entsprechenden Sachverhaltes wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet und ist dem erkennenden Gericht auch sonst nicht bekannt geworden.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG.

3.7.1. Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass ihr bei einer Rückkehr eine Zwangsverheiratung drohen würde, so ist dagegen einzuwenden, dass dieses Vorbringen - insgesamt betrachtet - jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt. Die BF ist im September 2012 erstmals nach Österreich eingereist, mit der erkennbaren Absicht sich hier fortzubilden und zu studieren. Sie vermochte es weder in ihrem Studium, noch als Schülerin eines Business Colleges in XXXX die notwendigen Leistungserfolge in Österreich vorzuweisen, wodurch ihr im Jahr 2017 ein weiterer Aufenthaltstitel in Österreich verwehrt wurde und sie eigentlich zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten gewesen ist, einer Verpflichtung, welcher sie sich aber beharrlich verweigerte. Erst nach einem weiteren Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, diesmal nach § 56 Asyl 2005, und erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Juni 2018 vermochte nun die BF erstmals von einer angeblich ihr drohenden Zwangsverheiratung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berichten. Hierbei gilt es festzuhalten, dass es die BF bis dato verabsäumt hat einen - einem solch behaupteten drohenden Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Herkunftsstaat entsprechenden - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Wenn die BF nach diesbezüglicher Vorhaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet, sie haben von der Möglichkeit einer solchen Asylantragstellung in Österreich nicht gewusst, so ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass es sich bei der BF um eine intelligente und zudem universitär gebildete Frau handelt, welcher es zugemutet werden kann, sich über einen Zeitraum von nunmehr 8,5 Jahren in Österreich über die Option einer Asylantragstellung zu informieren, so sie tatsächlich hinsichtlich einer ihr drohenden Zwangehe den damit zusammenhängenden Leidensdruck verspürt hätte. Zum anderen gilt es festzuhalten, dass die BF in Österreich anwaltlich vertreten ist, weshalb es wenig plausibel erscheint, dass die BF, würde sie tatsächlich einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung begründetermaßen fürchten, nicht auf entsprechendem anwaltlichen Rat hin bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dass ein solcher Antrag bis zum heutigen Tag unterblieben ist, belastet das diesbezügliche Vorbringen jedenfalls schwer mit Unglaubhaftigkeit. Weiters ist anzumerken, dass sich die BF in finanzieller Abhängigkeit zu ihren Eltern befindet, welche der BF den bisherigen Aufenthalt in Österreich durchgehend finanziert haben und somit jederzeit ein Druckmittel gehabt hätten, die BF zur Heimkehr zu zwingen, zumal die BF in Österreich die von ihr gewünscht universitäre Weiterbildung bzw. die Weiterbildung als Schülerin eines internationen Colleges nicht erfolgreich betrieben und somit den eigentlichen, für die Eltern erkennbaren Zweck für den weiteren Verbleib in Österreich nicht erfüllt hat. Der Umstand, dass die Eltern der BF ihrer Tochter auch weiterhin den Aufenthalt in Österreich finanzieren und die finanziellen Zuwendungen in den letzten Jahren zudem noch gesteigert haben sollen, spricht gegen ein derartiges der BF im Falle der Rückkehr drohendes Szenario. Abschließend sei erwähnt, dass die BF im Jahre 2015 für ca. 1,5 Monate in den Herkunftsstaat zu ihren Eltern heimgekehrt und unverheiratet wieder nach Österreich zurückkommen konnte. Auch dies spricht gegen eine bestehende Gefahr der Zwangsehe für die BF im Falle der Rückkehr. Insgesamt betrachtet gelang es der BF daher nicht, eine drohende Zwangsverheiratung substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.3.7.1. Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass ihr bei einer Rückkehr eine Zwangsverheiratung drohen würde, so ist dagegen einzuwenden, dass dieses Vorbringen - insgesamt betrachtet - jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt. Die BF ist im September 2012 erstmals nach Österreich eingereist, mit der erkennbaren Absicht sich hier fortzubilden und zu studieren. Sie vermochte es weder in ihrem Studium, noch als Schülerin eines Business Colleges in römisch 40 die notwendigen Leistungserfolge in Österreich vorzuweisen, wodurch ihr im Jahr 2017 ein weiterer Aufenthaltstitel in Österreich verwehrt wurde und sie eigentlich zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten gewesen ist, einer Verpflichtung, welcher sie sich aber beharrlich verweigerte. Erst nach einem weiteren Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, diesmal nach Paragraph 56, Asyl 2005, und erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Juni 2018 vermochte nun die BF erstmals von einer angeblich ihr drohenden Zwangsverheiratung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berichten. Hierbei gilt es festzuhalten, dass es die BF bis dato verabsäumt hat einen - einem solch behaupteten drohenden Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Herkunftsstaat entsprechenden - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Wenn die BF nach diesbezüglicher Vorhaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet, sie haben von der Möglichkeit einer solchen Asylantragstellung in Österreich nicht gewusst, so ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass es sich bei der BF um eine intelligente und zudem universitär gebildete Frau handelt, welcher es zugemutet werden kann, sich über einen Zeitraum von nunmehr 8,5 Jahren in Österreich über die Option einer Asylantragstellung zu informieren, so sie tatsächlich hinsichtlich einer ihr drohenden Zwangehe den damit zusammenhängenden Leidensdruck verspürt hätte. Zum anderen gilt es festzuhalten, dass die BF in Österreich anwaltlich vertreten ist, weshalb es wenig plausibel erscheint, dass die BF, würde sie tatsächlich einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung begründetermaßen fürchten, nicht auf entsprechendem anwaltlichen Rat hin bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dass ein solcher Antrag bis zum heutigen Tag unterblieben ist, belastet das diesbezügliche Vorbringen jedenfalls schwer mit Unglaubhaftigkeit. Weiters ist anzumerken, dass sich die BF in finanzieller Abhängigkeit zu ihren Eltern befindet, welche der BF den bisherigen Aufenthalt in Österreich durchgehend finanziert haben und somit jederzeit ein Druckmittel gehabt hätten, die BF zur Heimkehr zu zwingen, zumal die BF in Österreich die von ihr gewünscht universitäre Weiterbildung bzw. die Weiterbildung als Schülerin eines internationen Colleges nicht erfolgreich betrieben und somit den eigentlichen, für die Eltern erkennbaren Zweck für den weiteren Verbleib in Österreich nicht erfüllt hat. Der Umstand, dass die Eltern der BF ihrer Tochter auch weiterhin den Aufenthalt in Österreich finanzieren und die finanziellen Zuwendungen in den letzten Jahren zudem noch gesteigert haben sollen, spricht gegen ein derartiges der BF im Falle der Rückkehr drohendes Szenario. Abschließend sei erwähnt, dass die BF im Jahre 2015 für ca. 1,5 Monate in den Herkunftsstaat zu ihren Eltern heimgekehrt und unverheiratet wieder nach Österreich zurückkommen konnte. Auch dies spricht gegen eine bestehende Gefahr der Zwangsehe für die BF im Falle der Rückkehr. Insgesamt betrachtet gelang es der BF daher nicht, eine drohende Zwangsverheiratung substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht.

3.7.2. Die Abschiebung der BF in die Mongolei ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zu Spruchpunkt IV.:3.8. Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.8.1. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.3.8.1. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Mittellosigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2208777.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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