TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/21 2009/22/0060

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/22/0062 2009/22/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden der 1. R,

2. M und 3. M B, alle vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 15. Dezember 2008,

1. Zl. 152.737/4-III/4/08 (Zl. 2009/22/0060), 2.) Zl. 152.737/2- III/4/08 (Zl. 2009/22/0061) und 3.) Zl. 152.737/3-III/4/08 (Zl. 2009/22/0062), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.932,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 15. Dezember 2008 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen (einer Mutter und deren Töchter indischer Staatsangehörigkeit) auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater, der über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfügt, gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 15. Dezember 2008 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen (einer Mutter und deren Töchter indischer Staatsangehörigkeit) auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater, der über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfügt, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführerinnen hätten am 17. Jänner 2008 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi die gegenständlichen Anträge gestellt. Nach den Richtsätzen des § 293 ASVG müssten sie Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 1.319,98 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar sowie zwei minderjährige Kinder nachweisen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen als Zusammenführender sei selbständig erwerbstätig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 898,13. Außerdem bestehe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft laut Niederschrift vom 24. November 2008 ein Rückstand, der in monatlichen Teilbeträgen von EUR 200,-- ab Dezember 2008 abbezahlt werde.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführerinnen hätten am 17. Jänner 2008 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi die gegenständlichen Anträge gestellt. Nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG müssten sie Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 1.319,98 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar sowie zwei minderjährige Kinder nachweisen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen als Zusammenführender sei selbständig erwerbstätig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 898,13. Außerdem bestehe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft laut Niederschrift vom 24. November 2008 ein Rückstand, der in monatlichen Teilbeträgen von EUR 200,-- ab Dezember 2008 abbezahlt werde.

Da das Einkommen des Zusammenführenden unter den sich aus § 293 ASVG ergebenden Richtsätzen liege, habe nicht nachgewiesen werden können, dass ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Da das Einkommen des Zusammenführenden unter den sich aus Paragraph 293, ASVG ergebenden Richtsätzen liege, habe nicht nachgewiesen werden können, dass ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die Einkommenssteigerung des Zusammenführenden von durchschnittlich 60 % im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 nicht berücksichtigt. Bereits in der Berufung seien dessen Einkommensunterlagen bis inklusive September 2008 (richtig: August 2008) vorgelegt worden, woraus sich ein monatliches Einkommen von EUR 6.250,-- errechnen lasse. Dieses überschreite um ein Mehrfaches die Richtsätze des § 293 ASVG. Anhand der "Nettoaufstellung vom 24.09.2008" lasse sich daraus ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 3.313,-- errechnen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem monatlichen Nettobetrag von EUR 898,13 gelangt sei.Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die Einkommenssteigerung des Zusammenführenden von durchschnittlich 60 % im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 nicht berücksichtigt. Bereits in der Berufung seien dessen Einkommensunterlagen bis inklusive September 2008 (richtig: August 2008) vorgelegt worden, woraus sich ein monatliches Einkommen von EUR 6.250,-- errechnen lasse. Dieses überschreite um ein Mehrfaches die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG. Anhand der "Nettoaufstellung vom 24.09.2008" lasse sich daraus ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 3.313,-- errechnen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem monatlichen Nettobetrag von EUR 898,13 gelangt sei.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Hinsichtlich des erforderlichen Unterhalts geht die belangte Behörde zutreffend von den Richtsätzen des § 293 ASVG aus. Demnach hätten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführerinnen und dem Zusammenführenden insgesamt EUR 1.276,58 (vgl. § 293 ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) zur Verfügung stehen müssen.Hinsichtlich des erforderlichen Unterhalts geht die belangte Behörde zutreffend von den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG aus. Demnach hätten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführerinnen und dem Zusammenführenden insgesamt EUR 1.276,58 vergleiche Paragraph 293, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,) zur Verfügung stehen müssen.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass dem Zusammenführenden ein monatliches Einkommen von EUR 898,13 zur Verfügung stehe, basiert offenbar ausschließlich auf der "Eingabe -

Ausgabe Rechnung" für das Jahr 2007, wonach die NSB KEG in diesem Jahr einen Gewinn in der Höhe von EUR 10.777,59 erzielt hat. Dabei ließ die belangte Behörde jedoch unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerinnen bereits mit der Berufung eine "Jahresbestätigung 2008" vorgelegt haben, wonach die NSB KEG dem Zusammenführenden in den Monaten Jänner bis August 2008 einen Betrag von EUR 31.810,51 brutto ausbezahlt hat. In der Berufung wurde auch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen (die NSB KEG) erst im Oktober 2006 seinen Betrieb aufgenommen hat und die Gesamteinnahmen von 2007 auf 2008 durchschnittlich um 60 % gestiegen sind.

Mit diesem Berufungsvorbringen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist jedoch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. April 2011, 2009/22/0066, mwN, und vom 3. März 2011, 2009/22/0096). Dabei kam etwa früheren Beschäftigungen, den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie der Wahrscheinlichkeit, ob die nun bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse auch auf absehbare Zeit andauern werden, Bedeutung zu.Mit diesem Berufungsvorbringen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist jedoch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. April 2011, 2009/22/0066, mwN, und vom 3. März 2011, 2009/22/0096). Dabei kam etwa früheren Beschäftigungen, den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie der Wahrscheinlichkeit, ob die nun bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse auch auf absehbare Zeit andauern werden, Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerinnen haben bereits in der Berufung nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Einkommenssituation des Zusammenführenden seit der Unternehmensgründung im Oktober 2006 entwickelt hat. Eine Begründung, warum die belangte Behörde ihrer Entscheidung dennoch nicht die aktuellen Einkommensdaten, sondern jene aus dem Jahr 2007 zu Grunde gelegt hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Da die belangte Behörde den Änderungen in den Einkommensverhältnissen offenbar von vornherein die Relevanz abgesprochen und es daher unterlassen hat, anhand der aktuell nachgewiesenen (Brutto)Einkommenssituation des Zusammenführenden festzustellen, ob die Beschwerdeführerinnen ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nachweisen konnten, waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde den Änderungen in den Einkommensverhältnissen offenbar von vornherein die Relevanz abgesprochen und es daher unterlassen hat, anhand der aktuell nachgewiesenen (Brutto)Einkommenssituation des Zusammenführenden festzustellen, ob die Beschwerdeführerinnen ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachweisen konnten, waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Antrages auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Antrages auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Juni 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220060.X00

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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