Entscheidungsdatum
16.04.2021Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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L508 1233438-4/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 04.03.2021, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 04.03.2021, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, , , Begründung:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Der gemeinsam mit seiner Mutter, einem weiteren Bruder und einer Tante am 07.03.2002 eingereiste Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 10,00 verurteilt. 3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 10,00 verurteilt.
4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 mit Schriftsatz vom 22.11.2002 vom BF erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 rechtskräftig abgewiesen.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 mit Schriftsatz vom 22.11.2002 vom BF erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, rechtskräftig abgewiesen.
5. Im Jahr 2012 erfolgte die Abschiebung des BF in die Türkei.
6. Er stellte im Gefolge einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 28.08.2018 ausgeführt, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei. Viele Mitglieder dieser Partei würden zu Unrecht verhaftet und angehalten werden. Auch nach dem Beschwerdeführer würde gesucht werden, weshalb er das Land verlassen habe. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auch psychische Probleme habe. Ergänzend gab er an, dass er bereits im Jahr 2001/ 2002 mit seiner Familie in Österreich aufhältig gewesen sei. Da er jedoch Schwierigkeiten bekommen habe, sei er im Jahr 2012 in die Türkei abgeschoben worden. In der Türkei absolvierte er in der Folge seinen Militärdienst und arbeitete in verschiedene Hotels. Ebendort sind nach wie vor seine Großeltern, eine Tante und weitschichtige Verwandte aufhältig. In Österreich würden seine Mutter, seine Brüder, Tanten und Onkel leben.
7. Am 19.10.2018 langte ein vom BFA in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten ein, welches eine leichtgradig depressive Episode beim BF diagnostizierte.
8. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 8. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
9. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.9. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
10. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt (Spruchpunkt IX.). 10. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch neun.).
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Das BFA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den Beschwerdeführer eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG vorliege. Ferner wurde erläutert, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe, weshalb der BF gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und weshalb gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Ferner wurde erläutert, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe, weshalb der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und weshalb gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht traf hierbei folgende Feststellungen:
… „1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus XXXX /Izmir, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufwuchs und die Volksschule besuchte. Er hat danach in Österreich gelebt und hier die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Im Jahr 2012 wurde er im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 und gleichzeitiger Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes in die Türkei abgeschoben. Er leistete in der Folge in der Türkei 15 Monate lang seinen Grundwehrdienst ab und war danach in Antalya und Izmir in Hotels als Gästebetreuer erwerbstätig. Über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum im Jahr 2014 hinweg lebte er bei einer Tante in Ankara. Ab 2017 betrieb er in XXXX ein eigenes Reisebüro. … „1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus römisch 40 /Izmir, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufwuchs und die Volksschule besuchte. Er hat danach in Österreich gelebt und hier die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Im Jahr 2012 wurde er im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 und gleichzeitiger Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes in die Türkei abgeschoben. Er leistete in der Folge in der Türkei 15 Monate lang seinen Grundwehrdienst ab und war danach in Antalya und Izmir in Hotels als Gästebetreuer erwerbstätig. Über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum im Jahr 2014 hinweg lebte er bei einer Tante in Ankara. Ab 2017 betrieb er in römisch 40 ein eigenes Reisebüro.
Er verfügt in der Türkei in XXXX über ein eigenes Haus, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte. In der Türkei leben noch die Großeltern, eine Tante und weitere weitschichtige Verwandte des BF. Er verfügt in der Türkei in römisch 40 über ein eigenes Haus, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte. In der Türkei leben noch die Großeltern, eine Tante und weitere weitschichtige Verwandte des BF.
In Österreich leben die Mutter und zwei Brüder des BF, die jeweils über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem jüngeren Bruder. Er ist ledig und kinderlos.
Er hat die Türkei am 09.03.2018 illegal verlassen und gelangte schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 13.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
Er spricht Türkisch als Muttersprache und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, bezieht aber keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Er leidet an einer leichtgradigen depressiven Episode (F 32.0), es besteht jedoch keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Im Übrigen ist er gesund.
1.2. Den BF betreffend besteht eine Ausschreibung der Slowakei gemäß Art. 14 SIS-II-VO. Es wurde am 16.10.2017 gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Slowakei erlassen, weil er mit einer gefälschten Aufenthaltsgenehmigung einreisen wollte.1.2. Den BF betreffend besteht eine Ausschreibung der Slowakei gemäß Artikel 14, SIS-II-VO. Es wurde am 16.10.2017 gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Slowakei erlassen, weil er mit einer gefälschten Aufenthaltsgenehmigung einreisen wollte.
Am 26.10.2018 wurde mit Beschluss des LG XXXX gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis 21.12.2018 in Haft.Am 26.10.2018 wurde mit Beschluss des LG römisch 40 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis 21.12.2018 in Haft.
Er wurde zwischen 2010 und 2019 wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
? Mit Urteil des LG XXXX vom 16.08.2010 gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 180 TS? Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.08.2010 gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 180 TS
? Mit Urteil des LG XXXX vom 05.12.2018 gemäß § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15 iVm 105 Abs. 1 StGB und §§ 15 iVm 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt? Mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.12.2018 gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt
? Mit Urteil des LG XXXX vom 08.01.2019 gemäß § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15 iVm 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.? Mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.01.2019 gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
1.3. Der BF wurde in der Türkei Mitglied der politischen Partei HDP und war ab 24.09.2017 Mitglied des Vorstandes der Regionalgruppe der HDP in Izmir/ XXXX . 1.3. Der BF wurde in der Türkei Mitglied der politischen Partei HDP und war ab 24.09.2017 Mitglied des Vorstandes der Regionalgruppe der HDP in Izmir/ römisch 40 .
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er den Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung durch türkische Staatsorgane im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Regionalgruppe der HDP verlassen hat oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen ausgesetzt ist.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Es konnten auch keine gravierenden Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt werden.“ …
In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle, die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe, der BF gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle, die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe, der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.
Das Erkenntnis erwuchs am 22.03.2019 in Rechtskraft.
12. Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung aus, dass er nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Er sei in der Türkei ein Mitglied der HDP und da er kein parlamentarisches Mitglied gewesen sei, werde er verfolgt werden. Darüber hinaus habe er am XXXX einen Sohn bekommen, weshalb er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei hier aufgewachsen und habe in der Türkei keine Familie mehr. 12. Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung aus, dass er nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Er sei in der Türkei ein Mitglied der HDP und da er kein parlamentarisches Mitglied gewesen sei, werde er verfolgt werden. Darüber hinaus habe er am römisch 40 einen Sohn bekommen, weshalb er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei hier aufgewachsen und habe in der Türkei keine Familie mehr.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.13. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
14. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft medizinisch untersucht, wobei keine schwere Erkrankung festgestellt werden konnte.
15. Am 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an einem Borderline-Syndrom leide. Weiters gab er an, dass er seit XXXX Vater eines Sohnes sei. Ob er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er seit 20.02.2020 in Schubhaft sei. Er habe mit der Mutter seines Sohnes von 19.07.2019 bis 24.09.2019 - allerdings unter seinem falschen Namen XXXX - in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus würde seine gesamte Familie - Mutter, Brüder, Onkeln und Tanten - in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen, nämlich, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei schikaniert werden würde. Da er ein alevitischer Kurde sei, werde er in der Türkei als Mensch dritter, vierter, fünfter Klasse behandelt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an einem Borderline-Syndrom leide. Weiters gab er an, dass er seit römisch 40 Vater eines Sohnes sei. Ob er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er seit 20.02.2020 in Schubhaft sei. Er habe mit der Mutter seines Sohnes von 19.07.2019 bis 24.09.2019 - allerdings unter seinem falschen Namen römisch 40 - in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus würde seine gesamte Familie - Mutter, Brüder, Onkeln und Tanten - in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen, nämlich, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei schikaniert werden würde. Da er ein alevitischer Kurde sei, werde er in der Türkei als Mensch dritter, vierter, fünfter Klasse behandelt.
In Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht verstehe, wo in Österreich die Menschenrechte sind, wenn er sage, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde und nicht wisse, wie es weitergehen würde.
Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 12.03.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 12.03.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.
16. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2020, eingelangt am selben Tag, über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Behörde.
17. Am 13.03.2020 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Aktenübermittlung nicht vollständig erfolgt sei, da sämtliche Aktenteile der Vorverfahren fehlen würden und deshalb die Beschwerdevorlage als unvollständig erachtet werde, sodass auch der in § 22 Abs. 2 BFA-VG vorgesehene Fristenlaufe nicht beginne.17. Am 13.03.2020 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Aktenübermittlung nicht vollständig erfolgt sei, da sämtliche Aktenteile der Vorverfahren fehlen würden und deshalb die Beschwerdevorlage als unvollständig erachtet werde, sodass auch der in Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG vorgesehene Fristenlaufe nicht beginne.
Die Verwaltungsakte des BFA langten – nach Nachreichung des Verwaltungsaktes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers – am 23.03.2020 vollständig bei der damals zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes ein.Die Verwaltungsakte des BFA langten – nach Nachreichung des Verwaltungsaktes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers – am 23.03.2020 vollständig bei der damals zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
18. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.03.2020 beschloss das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2020, dass die Aufhebung des faktisches Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig sei, zumal nicht mit hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.18. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.03.2020 beschloss das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2020, dass die Aufhebung des faktisches Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig sei, zumal nicht mit hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
19. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 19. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
20. Am 10.08.2020 wurde XXXX vor dem BFA als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung zu leben. Diese würde sie selbst finanzieren. Den BF habe sie am 31.12.2018 über eine Datingplattform kennengelernt. Nach ein paar Tagen habe die Beziehung begonnen, die ca. ein bis eineinhalb Jahr(e) angedauert habe. Sie und der BF hätten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Letzterer habe sie aber öfter besucht und sei behördlich bei ihr gemeldet gewesen, da dies für ihn erforderlich gewesen sei, um einer Arbeit nachgehen zu können. Gegenwärtig bestehe kein Kontakt zum BF und wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Der letzte Kontakt sei im Februar 2020 erfolgt. Sie habe die Polizei gerufen, da er sie - mit dem Kind auf dem Arm - geschlagen habe. Der BF habe viele Drogen konsumiert und sie in dieser Zeit oft geschlagen. Sie sei auch mehrmals von ihm in der Wohnung eingesperrt und gefoltert sowie bedroht worden. Sie habe gedacht, dass er sich noch ändern würde. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie jedoch gewusst, dass sie die Beziehung beenden müsse. Sie werde vom BF weder in irgendeiner Art und Weise unterstützt, noch habe dieser für sie oder den Sohn Unterhalt gezahlt. Aufgrund dieser Umstände habe sie nicht gewollt, dass der BF in die Geburtsurkunde eingetragen werde. Sie habe Angst gehabt, dass dieser einmal einen Anspruch auf ihren Sohn habe und ihn einfach mitnehmen würde.20. Am 10.08.2020 wurde römisch 40 vor dem BFA als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung zu leben. Diese würde sie selbst finanzieren. Den BF habe sie am 31.12.2018 über eine Datingplattform kennengelernt. Nach ein paar Tagen habe die Beziehung begonnen, die ca. ein bis eineinhalb Jahr(e) angedauert habe. Sie und der BF hätten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Letzterer habe sie aber öfter besucht und sei behördlich bei ihr gemeldet gewesen, da dies für ihn erforderlich gewesen sei, um einer Arbeit nachgehen zu können. Gegenwärtig bestehe kein Kontakt zum BF und wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Der letzte Kontakt sei im Februar 2020 erfolgt. Sie habe die Polizei gerufen, da er sie - mit dem Kind auf dem Arm - geschlagen habe. Der BF habe viele Drogen konsumiert und sie in dieser Zeit oft geschlagen. Sie sei auch mehrmals von ihm in der Wohnung eingesperrt und gefoltert sowie bedroht worden. Sie habe gedacht, dass er sich noch ändern würde. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie jedoch gewusst, dass sie die Beziehung beenden müsse. Sie werde vom BF weder in irgendeiner Art und Weise unterstützt, noch habe dieser für sie oder den Sohn Unterhalt gezahlt. Aufgrund dieser Umstände habe sie nicht gewollt, dass der BF in die Geburtsurkunde eingetragen werde. Sie habe Angst gehabt, dass dieser einmal einen Anspruch auf ihren Sohn habe und ihn einfach mitnehmen würde.
21. Mit Bescheid vom 28.08.2020 wies das BFA den Antrag vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren wurde dem BF gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).21. Mit Bescheid vom 28.08.2020 wies das BFA den Antrag vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Des Weiteren wurde dem BF gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, da sich der BF ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe bzw. welche mit seinem - als nicht glaubhaft qualifizierten - Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.
Diese Entscheidung der belangten Behörde erwuchs am 12.09.2020 in Rechtskraft.
22. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 erneut einen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei gefährdet sei. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei, dass er eine Lebensgefährtin habe und Vater eines Sohnes sei. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder gefoltert zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der BF, dass er nichts Konkretes hätte, er aber bei der HDP gewesen sei. Er sei auf einer Liste gestanden und würden „sie“ in suchen. Bei einer Abschiebung würde er befürchten, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin nie wieder zu sehen. Seit 2018 sei er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das gemeinsame Kind sei am XXXX zur Welt gekommen. Im Übrigen würde er am Borderline-Syndrom leiden und sei abhängig von Substitol. Er sei in einem Drogenersatzprogramm, welches es nur in Österreich, der BRD und Bulgarien gebe. Ohne diese Tabletten würde er keinen Tag überleben. 22. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 erneut einen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei gefährdet sei. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei, dass er eine Lebensgefährtin habe und Vater eines Sohnes sei. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder gefoltert zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der BF, dass er nichts Konkretes hätte, er aber bei der HDP gewesen sei. Er sei auf einer Liste gestanden und würden „sie“ in suchen. Bei einer Abschiebung würde er befürchten, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin nie wieder zu sehen. Seit 2018 sei er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das gemeinsame Kind sei am römisch 40 zur Welt gekommen. Im Übrigen würde er am Borderline-Syndrom leiden und sei abhängig von Substitol. Er sei in einem Drogenersatzprogramm, welches es nur in Österreich, der BRD und Bulgarien gebe. Ohne diese Tabletten würde er keinen Tag überleben.
23. Dem BF wurde am 25.02.2021 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Absatz 3 und § 15a AsylG ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für den 04.03.2021 ausgehändigt und wurde ihm mit dieser Ladung auch das Länderinformationsblatt zur Türkei, eine Verfahrensanordnung gemäß § 52a BFA-VG sowie eine Information zu Covid-19 ausgefolgt.23. Dem BF wurde am 25.02.2021 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für den 04.03.2021 ausgehändigt und wurde ihm mit dieser Ladung auch das Länderinformationsblatt zur Türkei, eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG sowie eine Information zu Covid-19 ausgefolgt.
24. Am 03.03.2021 teilte die Justizanstalt XXXX auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde mit, dass seit dem Strafantritt des BF keine Besuchskontakte bestünden. Des Weiteren übermittelte die Justizanstalt XXXX auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde medizinische Unterlagen und eine - leere - Besucherliste betreffend den BF.24. Am 03.03.2021 teilte die Justizanstalt römisch 40 auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde mit, dass seit dem Strafantritt des BF keine Besuchskontakte bestünden. Des Weiteren übermittelte die Justizanstalt römisch 40 auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde medizinische Unterlagen und eine - leere - Besucherliste betreffend den BF.
25. Mit am 03.03.2021 beim BFA eingelangten E-Mail vom 03.03.2021 bestätigte die am 10.08.2020 vor dem BFA einvernommene Zeugin ihre damaligen Aussagen und ersuchte um eine Möglichkeit, dass der BF bei seiner Mutter, seinem Bruder, ihr und ihrem Sohn in Österreich verbleiben könne. Die Vaterschaft werde anerkannt, sobald der BF die zu ihm auf dem Weg befindlichen Unterlagen unterschreibe. Der BF habe sich seit den geschilderten Vorfällen „nichts mehr zu Schulden kommen lassen“ und sich grundlegend in jeder Hinsicht geändert. Er wolle sich auch weiterhin - so gut er könne - verändern. Der BF sei bereit, eine Therapie zu machen und habe auch keine kriminellen Absichten mit gefälschten Dokumenten. Er wolle lediglich bei seiner Familie leben und arbeiten.
26. Im Rahmen der Einvernahme am 04.03.2021 schilderte der BF, dass er an einer Persönlichkeitsstörung sowie am Borderline-Syndrom leiden würde. Diese Krankheiten wirken sich in der Weise aus, dass er nicht lange von seiner Frau und seinem Kind getrennt sein könne. Wenn er glücklich sei, dann sei er zehnmal glücklicher als ein normaler Mensch, wenn er traurig sei, dann sei er zehnmal trauriger. Er befinde sich gegenwärtig noch in keiner medizinischen Behandlung. Er habe aber schon darum gebeten, dass er einen Psychologen aufsuchen dürfe. Er würde gegenwärtig die Medikamente „Anxiolit“ sowie „Nozinan“ (phonetisch) einnehmen. Die Medikamente würden seinen Kopf ruhiger machen. Er würde oft an seine Familie denken und diese Medikamente brächten ihn ein wenig runter. Er müsse aber noch mit dem Arzt in der Justizanstalt sprechen, da er seine Medikation noch anpassen wolle. Er würde seit seiner Abschiebung im Jahr 2012 an diesen Krankheiten leiden, da er in der Türkei ganz alleine gewesen sei. Auch ein Arzt in der Türkei habe ihm dies bestätigt. Bei seiner erneuten Flucht im Jahr 2017 hätten ihm die Beamten in der Ukraine diese Unterlagen, welche die Krankheit bestätigen würden, leider weggenommen.
In der Folge bestätigte der BF, dass seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und er auch keine Korrekturen bzw. Ergänzungen vorzunehmen habe.
Des Weiteren legte der BF dar, dass seine Mutter, seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Österreich leben würden. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Wenn er aber Geld von ihr brauchen würde, dann sei sie für ihn da. Seine Mutter habe auch einen Kebabstand besessen. Dieser sei aufgrund der Covid-19 Situation verkauft worden. Sie würde den Stand aber neu eröffnen und er würde dann dort arbeiten können. Mit seiner Lebensgefährtin sei er seit 30.12.2018 zusammen. Sie seien teilweise getrennt gewesen, jedoch hätten sie die Finger nicht voneinander lassen können. Er habe auch in der Justizanstalt bereits mit einem Sozialarbeiter gesprochen, damit er wieder Kontakt zu ihr aufnehmen dürfe. Dies sei ihm bisher aber verwehrt worden, da er verurteilt worden sei. Die Sozialarbeiterin benötige noch das Einverständnis von seiner Lebensgefährtin, damit er mit ihr Kontakt haben dürfe. Zuletzt habe er mit ihr in der Schubhaft täglich eine Stunde telefoniert. Dies sei im Jänner und Februar 2021 gewesen. Er habe auch Briefe von ihr erhalten. Ca. am 01.01.2021 habe er das letzte Mal persönlichen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin gehabt. Danach sei er verhaftet worden.
Befragt, ob es noch andere Personen hier in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, erwiderte der BF „Mein Sohn und mein Bruder.“ Sein Bruder befinde sich gegenwärtig in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Er habe auch noch einen „kleinen“ Bruder. Diese sei 16 Jahre alt und lebe bei seiner Mutter.Befragt, ob es noch andere Personen hier in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, erwiderte der BF „Mein Sohn und mein Bruder.“ Sein Bruder befinde sich gegenwärtig in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Er habe auch noch einen „kleinen“ Bruder. Diese sei 16 Jahre alt und lebe bei seiner Mutter.
Seine Angaben in den Einvernahmen im Zweit- und Drittverfahren würden stimmen und auch für den gegenständlichen Antrag gelten. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben, er habe aber auch von seinem Großvater ein Schreiben erhalten, dass die Kriminalpolizei in der Türkei noch nach ihm suche. Dieses Schreiben hätte er 2018 oder 2019 erhalten und befinde sich bei seiner Mutter. Er wisse nicht mehr, warum er dieses Schreiben nicht bereits in seinem letzten Verfahren vorgelegt habe. Er habe damals viele Drogen konsumiert, um das in der Türkei zu vergessen und zu verdrängen. Er sei sich nicht ganz sicher, aber in diesem Schreiben werde angeführt, dass die Polizei ihn aufgrund der HDP-Zugehörigkeit bei seinen Verwandten in der Türkei suche. Er habe nun Angst, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Demnach seien die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe, welche er bereits in seinem Zweitverfahren wiedergegeben habe. Er sei auch damals bei der HDP-Jugendorganisation im Vorstand gewesen. Zudem habe er nun einen Sohn in Österreich. Dieser sei am XXXX geboren. Der letzte Kontakt zu seinem Sohn sei gewesen als er seine Lebensgefährtin das letzte Mal gesehen habe.Seine Angaben in den Einvernahmen im Zweit- und Drittverfahren würden stimmen und auch für den gegenständlichen Antrag gelten. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben, er habe aber auch von seinem Großvater ein Schreiben erhalten, dass die Kriminalpolizei in der Türkei noch nach ihm suche. Dieses Schreiben hätte er 2018 oder 2019 erhalten und befinde sich bei seiner Mutter. Er wisse nicht mehr, warum er dieses Schreiben nicht bereits in seinem letzten Verfahren vorgelegt habe. Er habe damals viele Drogen konsumiert, um das in der Türkei zu vergessen und zu verdrängen. Er sei sich nicht ganz sicher, aber in diesem Schreiben werde angeführt, dass die Polizei ihn aufgrund der HDP-Zugehörigkeit bei seinen Verwandten in der Türkei suche. Er habe nun Angst, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Demnach seien die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe, welche er bereits in seinem Zweitverfahren wiedergegeben habe. Er sei auch damals bei der HDP-Jugendorganisation im Vorstand gewesen. Zudem habe er nun einen Sohn in Österreich. Dieser sei am römisch 40 geboren. Der letzte Kontakt zu seinem Sohn sei gewesen als er seine Lebensgefährtin das letzte Mal gesehen habe.
Zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund gefährlicher Drohungen gem. § 107 Abs. 1 StGB gegen seine damalige Lebensgefährtin befragt, gab der BF zu Protokoll: „Ich war unter Drogen. Ich habe das aber nicht ernst gemeint. Da wir aber jetzt ein Kind haben ist alles gut. Ich habe auch in der Schubhaft einen Drogenentzug gemacht und möchte auch in Therapie gehen.“ Zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund gefährlicher Drohungen gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB gegen seine damalige Lebensgefährtin befragt, gab der BF zu Protokoll: „Ich war unter Drogen. Ich habe das aber nicht ernst gemeint. Da wir aber jetzt ein Kind haben ist alles gut. Ich habe auch in der Schubhaft einen Drogenentzug gemacht und möchte auch in Therapie gehen.“
Er sei bereits 2012 abgeschoben worden. Bei seiner Ankunft sei er festgenommen worden und habe direkt zum Bundesheer müssen. Diesmal würde er auch festgenommen werden und seine Familie nie wiedersehen. Er wolle nicht zurück in die Türkei. Er wolle ein guter Vater sein und für seine Familie sorgen können. Er wolle auch eine Arbeitserlaubnis damit er eine Therapie machen könne. Er habe früher in Österreich Fehler gemacht. Jetzt sei er schon fast 30 Jahre alt und auch Vater. Die Drogen hätten ihn damals kaputt gemacht. Hätte er damals nach seiner Rückkehr im Jahr 2018 aus der Türkei eine Therapie bekommen, dann hätte er auch keine Drogen konsumiert.
Immer wenn er in der Türkei sei, würde er für 48 Stunden verhaftet und auch geschlagen werden. Auch habe er vor zwei Jahren seine Religion gewechselt und würde Schweinefleisch essen. Er habe die Religion aufgrund der damaligen Situation in der Türkei gewechselt. Er habe die Bibel gelesen und der Islam passe ihm überhaupt nicht.
Befragt, was ihm an der Bibel besonders gefallen habe, erwiderte der BF: „Ich habe jetzt leider nichts im Kopf. Bevor ich die Bibel gelesen habe, habe ich aber auch schon Schweinefleisch gegessen. Auch meine Freunde hat gesagt das ich die Religion wechseln soll.“
Er sei noch nicht getauft, da er das letzte Jahr illegal in Österreich gewesen sei. Er habe aber eine Nummer von einem Pfarrer, der ihn taufen würde. Er habe aber lange keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Er habe seinen Religionswechsel nicht bereits in seinen vorherigen Verfahren angegeben, da er wahrscheinlich unter Drogen gewesen sei. Dies hätte er wahrscheinlich vergessen. Ihm gefalle am christlichen Glauben, dass man hier freier sei als im islamischen Glauben. Nach einem speziellen Moment befragt, weshalb er seinen Glauben gewechselt habe, erwiderte der BF, dass er in der Türkei oder auch hier im Islam immer gezwungen werde, in eine Richtung zu gehen. Er habe bereits im Jahr 2018 mehrmals eine Kirche besucht. Momentan sei das aufgrund der Quarantäne nicht möglich. Er sei mit seiner Freundin - glaublich Ende 2019 - in XXXX in der Kirche gewesen. Genau wisse er dies aber nicht. Er sei noch nicht aus dem Islam ausgetreten. Es gebe aber hier in der Justizanstalt einen Pfarrer mit dem er noch sprechen müsse. Vorher habe er dies alles nicht machen können, da er illegal hier gewesen sei. Er könne leider noch nichts über den christlichen Glauben sagen, er müsse noch mehr in der Bibel lesen. Er sei noch nicht getauft, da er das letzte Jahr illegal in Österreich gewesen sei. Er habe aber eine Nummer von einem Pfarrer, der ihn taufen würde. Er habe aber lange keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Er habe seinen Religionswechsel nicht bereits in seinen vorherigen Verfahren angegeben, da er wahrscheinlich unter Drogen gewesen sei. Dies hätte er wahrscheinlich vergessen. Ihm gefalle am christlichen Glauben, dass man hier freier sei als im islamischen Glauben. Nach einem speziellen Moment befragt, weshalb er seinen Glauben gewechselt habe, erwiderte der BF, dass er in der Türkei oder auch hier im Islam immer gezwungen werde, in eine Richtung zu gehen. Er habe bereits im Jahr 2018 mehrmals eine Kirche besucht. Momentan sei das aufgrund der Quarantäne nicht möglich. Er sei mit seiner Freundin - glaublich Ende 2019 - in römisch 40 in der Kirche gewesen. Genau wisse er dies aber nicht. Er sei noch nicht aus dem Islam ausgetreten. Es gebe aber hier in der Justizanstalt einen Pfarrer mit dem er noch sprechen müsse. Vorher habe er dies alles nicht machen können, da er illegal hier gewesen sei. Er könne leider noch nichts über den christlichen Glauben sagen, er müsse noch mehr in der Bibel lesen.
Was die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin im letzten Jahr betrifft, führte der BF abschließend aus, dass sie oft streiten würden, dann getrennt und am nächsten Tag wieder zusammen seien. Er sei auch mit einem falschen Pass erwischt worden, um eine Abschiebung in die Türkei zu verhindern.
Im Zuge der Einvernahme brachte der BF mehrere von der am 10.08.2020 vor dem BFA einvernommenen Zeugin verfasste Schreiben und Fotografien in Vorlage. Letztere zeigen ein Kleinkind und den BF mit der Zeugin.
27. Im Rahmen der am 04.03.2021 durchgeführten „Einvernahme“ wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.27. Im Rahmen der am 04.03.2021 durchgeführten „Einvernahme“ wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 04.03.2021, Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf die vorangegangenen Asylanträge sowie den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in der Türkei getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich kein glaubwürdiges neues Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass auch keine Artikel 3 EMRK relevanten Änderungen in Bezug auf die sonstige Situation des BF und die allgemeine Lage in der Türkei eingetreten seien und traf die belangte Behörde ferner Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 04.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf die vorangegangenen Asylanträge sowie den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in der Türkei getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich kein glaubwürdiges neues Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass auch keine Artikel 3 EMRK relevanten Änderungen in Bezug auf die sonstige Situation des BF und die allgemeine Lage in der Türkei eingetreten seien und traf die belangte Behörde ferner Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.
28. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 08.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am 09.03.2021 verständigt wurde.
29. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF stellte am 07.03.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 rechtskräftig abgewiesen.Der BF stellte am 07.03.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 rechtskräftig abgewiesen.
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei stellte der BF im Gefolge seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt (Spruchpunkt IX.). Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch neun.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 22.03.2019 in Rechtskraft.
Einen in der Folge gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 28.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren wurde dem BF gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).Einen in der Folge gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 28.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Des Weiteren wurde dem BF gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.).
Diese Entscheidung der belangten Behörde ließ der BF unbekämpft und erwuchs der Bescheid somit am 12.09.2020 in Rechtskraft.
Am 10.01.2021 brachte der BF, aus dem Stande der Schubhaft, einen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Probleme noch dieselben seien. Bei einer Rückkehr würde er befürchten wieder gefoltert zu werden. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP auf einer Liste gestanden und würde gesucht werden. Im Jahr 2018 oder 2019 habe er von seinem Großvater ein Schreiben erhalten, wonach die Kriminalpolizei in der Türkei noch nach ihm suche. Immer wenn er in der Türkei sei, würde er für 48 Stunden verhaftet und geschlagen werden. Neu sei zudem, dass er vor zwei Jahren die Religion gewechselt und eine Lebensgefährtin sowie einen Sohn in Österreich habe. Schließlich würde er an einer Persönlichkeitsstörung und am Borderline-Syndrom leiden, sich in einem Drogenersatzprogramm befinden und von Substitol abhängig sein. Neue Gründe, denen Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz beizumessen wäre bzw. welche zu einer anderslautenden Beurteilung respektive Entscheidung führen würden, wurden nicht vorgebracht.
Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Zur Lage im Herkunftsland:
COVID-19
Letzte Änderung: 26.01.2021
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020).
Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000 neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes, Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020).
Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag 21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten HES (Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten (WKO 21.1.2021).
Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen, dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen. Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020).
Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020).
In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine Notzulassung erteilt wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über 65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen (FAZ 14.1.2021).
Quellen:
? AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts' worst fears, https://apnews.com/article/turkey-europe-coronavirus-pandemic-recep-tayyip-erdogan-07b8e18fa2268b847e84cd9702e9a895, Zugriff 11.1.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 11.1.2021
? DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 30.12.2020
? Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html, Zugriff 30.12.2020
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-china-impfstoff-sinovac-17146041.html, Zugriff 15.1.2021
? FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freiheit.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf, Zugriff 30.12.2020
? Garda World (25.12.2020): Turkey: Government to tighten COVID-related international entry restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/421926/turkey-government-to-tighten-covid-related-international-entry-restrictions-effective-dec-28-flights-with-netherlands-resume-update-30, Zugriff 11.1.2020
? Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html, Zugriff 30.12.2020
? JHU - Johns Hopkins University & Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 30.12.2020
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 25.1.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020), wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vgl. bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020), wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vergleiche bpb 9.7.2018).
Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020).
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).
Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).
Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirta? trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020).
Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).
[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.10.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020
? bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-to-kars-municipality, Zugriff 5.10.2020
? bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 20.10.2020
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? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 9.10.2020
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 20.10.2020
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? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 25.1.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 20.10.2020
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? OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 20.10.2020
? OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 20.10.2020
? Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 20.10.2020
? Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdo?ans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 20.10.2020
? ZO - Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-menschenrechte-tuerkei, Zugriff 28.12.2020
? ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.10.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).
Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020). Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020).
Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (?HD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (?HD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (?HD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (?HD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe fast 5.200 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 10.12.2020. Im Jahr 2020 wurden bis zum 10.12.2020 311 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020 (ICG 20.12.2020). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020).
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 8.10.2020). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Mu?, Tunceli, ??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder "zeitweilige Sicherheitszonen" eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und A?r? (AA 28.12.2020a).
Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020).
Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 28.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 28.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 7.10.2020
? AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 8.10.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes 12. Oktober 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020
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? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020
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? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 19.10.2020
? SD – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 19.10.2020
? USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020
GÜLEN- ODER HIZMET-BEWEGUNG
Letzte Änderung: 26.01.2021
Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).
Erdo?an stand Gülen jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdo?an und Gülen begann aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdo?an für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdo?an sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yarg?tay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yarg?tay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vergleiche Sabah 17.6.2017).
Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisatio", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vgl. AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisatio", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vergleiche AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).
Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vgl. SCF 5.10.2020).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vergleiche SCF 5.10.2020).
Nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums wurden seit 2016 gegen ca. 500.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über 30.000 mutmaßliche Gülen-Mitglieder verbüßen entweder eine rechtskräftige Haftstrafe oder befinden sich in Untersuchungshaft (AA 24.8.2020). Nach einer Mitteilung des Innenministeriums an den türkischsprachigen Dienst der BBC waren mit Stand Mitte Februar 2020 noch 26.862 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert (TM 21.2.2020).
Laut Staatspräsident Erdo?an sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vgl. DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vgl. DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020).Laut Staatspräsident Erdo?an sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vergleiche DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vergleiche DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020).
Mit Stand November 2020 waren insgesamt 4.154 Putschverdächtige verurteilt, davon über 2.500 zu schweren oder lebenslangen Haftstrafen in 279 Prozessen bei zehn noch ausständigen (DS 26.11.2020). Ende Juni 2020 verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 121 von ihnen zu lebenslangen Haftstrafen. 86 Angeklagte erhielten eine lebenslange Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vgl. MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete der bislang größte Prozess gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter 12 unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen zwölfeinhalb und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl. ZO 30.12.2020). Mit Stand November 2020 waren insgesamt 4.154 Putschverdächtige verurteilt, davon über 2.500 zu schweren oder lebenslangen Haftstrafen in 279 Prozessen bei zehn noch ausständigen (DS 26.11.2020). Ende Juni 2020 verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 121 von ihnen zu lebenslangen Haftstrafen. 86 Angeklagte erhielten eine lebenslange Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vergleiche MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete der bislang größte Prozess gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter 12 unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen zwölfeinhalb und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vergleiche ZO 30.12.2020).
Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen (AA 24.8.2020; vgl. JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der Gülen-Bewegung zugeordneter Schulen durch die eigenen Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnis; Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 24.8.2020; vgl. JWF 1.2019). Weiter Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 24.8.2020). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen (AA 24.8.2020; vergleiche JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der Gülen-Bewegung zugeordneter Schulen durch die eigenen Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnis; Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 24.8.2020; vergleiche JWF 1.2019). Weiter Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 24.8.2020). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).
ByLock
ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Kommunikation. Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft ist, und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Allerdings urteilte der Verfassungsgerichtshof im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020).
Laut Innenministerium wurden (Stand September 2019) mehr als 95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019). Auch 2020 kam es diesbezüglich zu Verhaftungen. Im März 2020 wurden aufgrund der Verwendung von ByLock sieben Personen verhaftet (DS 11.3.2020): Anfang Juli 2020 wurden in der Region um Izmir 19 und im Verlaufe desselben Monats auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Ankara zwölf weitere wegen Verwendung der App verhaftet (DS 21.7.2020). Am 12.9.2020 wurden 26 Personen infolge eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Istanbul gegen 51 Personen wegen der Verwendung von ByLock verhaftet (Anadolu 12.9.2020), und Ende September erließ die Staatsanwaltschaft Ankara Haftbefehle gegen 15 Verdächtige, denen vorgeworfen wurde, ByLock verwendet zu haben (Anadolu 29.9.2020). Anfang Dezember wurden zwölf Personen, aufgrund von Aussagen ehemaliger Mitglieder der Gülen-Bewegung in Ankara unter dem gleichen Vorwand hinhaftiert (DS 1.12.2020).
Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vergleiche UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).
Asya Bank
Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. Mit dem Bankengesetz Nr. 5411 wurde der Bank die Betriebserlaubnis vollständig entzogen. Eine Kontoeröffnung ist seither nicht mehr möglich. Bis zum 22.7.2016 hatten neben Gülen nahestehenden Beamten vor allem Geschäftsleute und einige Privatpersonen Konten bei der Asya- Bank. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei dieser Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen (ÖB 10.2020).
Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App Bylock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Kat?l?m Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vergleiche TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App Bylock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Kat?l?m Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]
Gülen-Schulen
Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die türkische Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung sich nicht als erfolgreich erweisen, die Gülen-Schulen zu schließen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an. Bislang hat die Maarif-Stiftung fast 220 ehemalige Gülen-Einrichtungen übernommen und etwa einhundert Schulen selbst gegründet (NZZ 14.2.2020).Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die türkische Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vergleiche DS 31.7.2018). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung sich nicht als erfolgreich erweisen, die Gülen-Schulen zu schließen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an. Bislang hat die Maarif-Stiftung fast 220 ehemalige Gülen-Einrichtungen übernommen und etwa einhundert Schulen selbst gegründet (NZZ 14.2.2020).
Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen
Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (M?T) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019). Der türkische Nachrichtendienst M?T als Hauptakteur organisierte verdeckte Operationen, um hauptsächlich Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu entführen und in die Türkei zu bringen, manchmal in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes und in einigen anderen Fällen, ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, diese zu informieren. Etliche Regierungen unterstützten die türkische Seite, indem sie selbst die Verfolgung bzw. Auslieferung von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern in ihren jeweiligen Ländern durchführten (AST 9.2020). So lieferte die Ukraine Anfang Jänner 2021 zwei hochrangige Mitglieder der Gülenbewegung, die zuvor im Irak tätig waren, an Ankara aus. Menschenrechtsaktivisten verurteilten den Schritt als illegale Überstellung ohne ordentliches Verfahren (AM 6.1.2021).
Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (T?KA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) spielt eine Rolle, unter den Auslandstürken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 9.2020).
Die Türkei hat nach dem Putschversuch von 2016 die Auslieferung von insgesamt 807 Putschverdächtigen aus 105 Ländern beantragt, doch keine dieser Nationen ist den Forderungen Ankaras nachgekommen (HDN 15.7.2020). Das Ministerium hat auch bei Interpol die Ausstellung einer sogenannten Red Notice für 555 Verdächtige beantragt (TM 21.2.2020), wobei 2019 keinem der damaligen die Gülen-Bewegung betreffenden 462 Red Notice-Anträge seitens Interpol nachgekommen wurde (DW 7.11.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 29.10.2020
? Ahval (27.6.2020): Turkey’s top court rules messaging app as evidence for terror links, https://ahvalnews.com/bylock/turkeys-top-court-rules-messaging-app-evidence-terror-links, Zugriff 30.10.2020
? Ahval (10.4.2019): Turkey’s state institutions not fully purged of Gülenists, says Erdo?an, https://ahvalnews.com/gulen-movement/turkeys-state-institutions-not-fully-purged-gulenists-says-erdogan, Zugriff 2.11.2020
? AM – Al Monitor (6.1.2021): Ukraine deports suspected Gulen supporters to Turkey, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2021/01/turkey-ukraine-deport-suspected-gulen-supporters-fidan-gure.html, Zugriff 11.1.2021
? AM – Al Monitor (16.9.2020): Rights advocates decry mass detention of Turkish lawyers, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/09/turkey-human-rights-lawyers-mass-detention.html, Zugriff 30.10.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (30.12.2020): Turkey: 132 verdicts in major FETO terrorism case, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-132-verdicts-in-major-feto-terrorism-case/2093839, Zugriff 11.1.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (8.12.2020): 266 FETO terror suspects arrested across Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/266-feto-terror-suspects-arrested-across-turkey/2068966, Zugriff 9.12.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (29.9.2020): Turkey: 33 suspects arrested for FETO links, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-33-suspects-arrested-for-feto-links/1989131, Zugriff 30.10.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (12.9.2020): Turkey: 26 suspects arrested for FETO links - Warrants out for 51 people accused of using terror group's encrypted messaging app ByLock, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-26-suspects-arrested-for-feto-links/1971189, Zugriff 30.10.2020
? AST – Advocates of Silenced Turkey (9.2020): Erdogan's long arms: abductions in Turkey and abroad, https://silencedturkey.org/wp-content/uploads/2020/09/Abductions-Report-September-7-1.pdf, Zugriff 2.11.2020
? BBC – BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want?, http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 2.11.2020
? bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 2.11.2020
? CNN (13.10.2020): Turkey issues detention warrants for 167 over suspected Gulen links, state media reports, https://edition.cnn.com/2020/10/13/europe/turkey-detention-warrants-gulen-links-intl/index.html, Zugriff 30.10.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 29.10.2020
? Dohrn, Kristina (27.2.2017): DIE GÜLEN-BEWEGUNG – Entstehung und Entwicklung eines muslimischen Netzwerks. In: Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschlanfd]: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_2017-09-10_online.pdf, Zugriff 30.10.2020
? DS – Daily Sabah (1.12.2020): 147 arrested in operations against FETÖ terrorist group in Turkey, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/147-arrested-in-operations-against-feto-terrorist-group-in-turkey, Zugriff 2.12.2020
? DS – Daily Sabah (26.11.2020): Turkish court sentences FETÖ masterminds, pilots to life over 2016 coup attempt, https://www.dailysabah.com/turkey/turkish-court-sentences-feto-masterminds-pilots-to-life-over-2016-coup-attempt/news, Zugriff 27.11.2020
? DS – Daily Sabah (13.10.2020): Dozens arrested in operations against FETÖ's military infiltrators in Turkey, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/dozens-arrested-in-operations-against-fetos-military-infiltrators-in-turkey, Zugriff 30.10.2020
? DS – Daily Sabah (20.9.2020): 94 former army officials with FETÖ links arrested, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/94-former-army-officials-with-feto-links-arrested, Zugriff 30.10.2020
? DS – Daily Sabah (1.9.2020): 104 arrested in operations against FETÖ's military network in Turkey, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/104-arrested-in-operations-against-fetos-military-network-in-turkey, Zugriff 30.10.2020
? DS – Daily Sabah (21.7.2020): 12 users of FETÖ's ByLock app arrested in Turkey, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/12-users-of-fetos-bylock-app-arrested-in-turkey, Zugriff 30.10.2020
? DS – Daily Sabah (16.6.2020): Turkey arrests 159 FETÖ terror suspects, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/turkey-arrests-159-feto-terror-suspects, Zugriff 2.11.2020
? DS – Daily Sabah (11.3.2020): 11 suspects captured in operations against FETÖ in Turkey, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/11-suspects-captured-in-operations-against-feto-in-turkey, Zugriff 30.10.2020
? DS – Daily Sabah (14.1.2020): Turkey arrests 203 suspects in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2020/01/14/turkey-arrests-203-suspects-in-operations-against-feto, Zugriff 2.11.2020
? DS – Daily Sabah (18.9.2019): 53 arrested in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/18/53-arrested-in-operations-against-feto, Zugriff 2.11.2020
? DS – Daily Sabah (11.9.2019): Nationwide operations net suspects tied to FETÖ terror group, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/11/nationwide-opeDS – Daily Sabah (8.7.2020): Turkey arrests 34 FETÖ terror suspects in nationwide operations, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/turkey-arrests-34-feto-terror-suspects-in-nationwide-operations, Zugriff 30.10.2020rations-net-suspects-tied-to-feto-terror-group, Zugriff 2.11.2020
? DS – Daily Sabah (31.7.2018): Maarif Foundation President Birol Akgün: Turkey now controls 60 percent of non-Western FETÖ schools, https://www.dailysabah.com/politics/2018/07/30/maarif-foundation-president-birol-akgun-turkey-now-controls-60-percent-of-non-western-feto-schools, Zugriff 2.11.2020
? DS – Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen's order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 2.11.2020
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? HDN – Hürriyet Daily News (15.7.2020): Turkey seeks extradition of 807 coup suspects from 105 countries, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-seeks-extradition-of-807-coup-suspects-from-105-countries-156575, Zugriff 30.10.2020
? HDN – Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238&nID=99762&NewsCatID=338, Zugriff 2.11.2020
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? Presse (30.11.2017): EU sieht in türkischer Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-bewegung-keine-terrororganisation, Zugriff 2.11.2020
? Sabah (17.6.2017): Silahl? terör örgütü’ tan?m? yarg?tay karar?yla tescillendi, https://www.sabah.com.tr/gundem/2017/06/17/silahli-teror-orgutu-tanimi-yargitay-karariyla-tescillendi, Zugriff 28.12.2020 [Übersetzung mittels Google Translate]
? SCF – Stockholm Center for Freedom (5.10.2020): 20,312 military personnel summarily dismissed from Turkish Armed Forces over alleged Gülen links, https://stockholmcf.org/20312-military-personnel-summarily-dismissed-from-turkish-armed-forces-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 29.10.2020
? SCF – Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/, Zugriff 2.11.2020
? SCF – Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdo?an’s Maarif Foundation has taken over 191 Gülen-linked schools in 21 countries, says chair, https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-foundation-has-taken-over-191-gulen-linked-schools-in-21-countries-says-chair/, Zugriff 2.11.2020
? SCF – Stockholm Center for Freedom (16.7.2018): Turkish FM says over 100 members of Gülen movement abducted abroad and brought to Turkey, https://stockholmcf.org/turkish-fm-says-over-100-members-of-gulen-movement-abducted-abroad-and-brought-to-turkey/, Zugriff 2.11.2020
? Standard – Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation, Zugriff 2.11.2020
? Standard – Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei#, Zugriff 2.11.2020
? TM – Turkish Minute (3.9.2020): 30 students detained over alleged Gulen links denied right to consult a lawyer, https://www.turkishminute.com/2020/09/03/30-students-detained-over-alleged-gulen-links-denied-right-to-consult-a-lawyer/, Zugriff 30.10.2020
? TM – Turkish Minute (4.3.2020): Turkey orders detention of 115 suspects as part of post-coup Gülen crackdown, https://www.turkishminute.com/2020/03/04/turkey-orders-detention-of-115-suspects-as-part-of-post-coup-gulen-crackdown/, Zugriff 2.11.2020
? TM – Turkish Minute (21.2.2020): Latest figures show 26,862 people in jail over Gülen links: ministry, https://www.turkishminute.com/2020/02/21/latest-figures-show-26862-people-in-jail-over-gulen-links-ministry/, Zugriff 30.10.2020
? TM –Turkish Minute (15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/, Zugriff 2.11.2020
? TM – Turkish Minute (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya customers over alleged Gülen links, https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59-bank-asya-customers-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 2.11.2020
? TM – Turkish Minute (2.6.2016): United States: We do not consider Gülen movement 'terrorist organization', https://www.turkishminute.com/2016/06/02/united-states-not-consider-gulen-movement-terrorist-organization/, Zugriff 2.11.2020
? TP – Turkey Purge (16.2.2019): Turkey's top appeal court says Bank Asya depositors 'terrorist', https://turkeypurge.com/turkeys-top-appeal-court-says-bank-asya-depositors-terrorist, Zugriff 2.11.2020
? UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 28.12.2020
? UN-HRC – United Nations Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 2.11.2020? UN-HRC – United Nations Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53 aus 2019, concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 2.11.2020
? Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entführt haben, https://www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-im-Ausland-31-Menschen-entfuehrt-haben.html, Zugriff 9.10.2019
? ZO – Zeit Online (30.12.2020): Über 100 Soldaten nach Putschversuch verurteilt, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-12/tuerkei-putschversuch-soldaten-verurteilung-umsturz-lebenslange-haft-tayyib-erdogan, Zugriff 30.12.2020
? ZO – Zeit Online (9.6.2020): Polizei nimmt erneut mehr als 100 mutmaßliche Gülen-Anhänger fest, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/tuerkei-guelen-anhaenger-festnahmen-razzien-istanbul-ankara-izmir, Zugriff 30.10.2020
TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: PKK – PARTIYA KARKERÊN KURDISTAN (ARBEITERPARTEI KURDISTANS)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt (ÖB 10.2020).
Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2020).
Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 7.2020)
2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2020). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2020).
Die International Crisis Group verzeichnet über 3.100 getötete PKK-Kämpfer seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Besonders stark betroffen waren die südöstlichen Provinzen: Hakkari, ??rnak, Sur, Diyarbak?r sowie die zentral-östliche Provinz Tunceli (Dersim) (ICG 20.10.2020).
Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südost-anatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 7.2020; vgl. ICG 20.10.2020).Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südost-anatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 7.2020; vergleiche ICG 20.10.2020).
Bei einer der der größten Anti-Terror-Operationen in 42 Provinzen wurden Ende November 2020 laut Innenministerium mindestens 641 vermeintliche PKK-Mitglieder festgenommen (Anadolu 28.11.2020). Bis Anfang Dezember hatten 218 PKK-Mitglieder durch die Überzeugungsarbeit der Behörden laut Innenministerium freiwillig ihre Waffen niedergelegt bzw. sich gestellt (Anadolu 3.12.2020).
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 10.2020).
Quellen:
? Anadolu – Anadolu Agency (3.12.2020): 218 terrorists surrendered to Turkish forces in 2020, https://www.aa.com.tr/en/turkey/218-terrorists-surrendered-to-turkish-forces-in-2020/2064008, Zugriff 3.12.2010
? Anadolu – Anadolu Agency (28.11.2020): Suspects rounded up in 42 provinces during 2-day operations, says Interior Ministry, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-640-pkk-terror-suspects-nabbed-across-turkey/2059291, 3.12.2020
? BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020
? BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 3.11.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 2.11.2020
? ICG - International Crisis Group (20.10.2020): Turkey's PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 3.11.2020
? NM - Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-than-twelve-thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-2016/, Zugriff 10.12.2020
? ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: TAK – TEYRÊBAZÊN AZADIYA KURDISTAN (FREIHEITSFALKEN KURDISTANS)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC 7.2016). Die TAK wurden Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden war. Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der PKK ab. Die TAK sollen aus jungen städtischen Rekruten bestehen. Seit 2004 haben sie mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysten zufolge sind die TAK mit der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den USA, der Türkei und der EU als terroristische Organisation eingestuft (CEP 21.4.2020).
Die TAK gelten als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).
Quellen:
? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff 3.11.2020
? CTC – Combating Terrorism Center [Gurcan, Metin] (7.2016): The Kurdistan Freedom Falcons: A Profile of the Arm's-Length Proxy of the Kurdistan Workers' Party, https://ctc.usma.edu/the-kurdistan-freedom-falcons-a-profile-of-the-arms-length-proxy-of-the-kurdistan-workers-party/, Zugriff 3.11.2020
? AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html, Zugriff 3.11.2020
TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: MLKP – MARKSIST LENINIST KOMÜNIST PARTI (MARXISTISCH-LENINISTISCHE KOMMUNISTISCHE PARTEI)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden. Sie bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten (BMIBH 7.2020).
Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobane bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). In der Türkei selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Volksverteidigungskräfte (HPG) (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019, 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 u.a. ein Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (MLKP 27.9.2019).
Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. Im September 2020 wurden beispielsweise bei Razzien in sieben Provinzen 14 (Anadolu 8.9.2020) und im Oktober 2020 in Istanbul 24 vermeintliche MLKP-Mitglieder verhaftet (Anadolu 7.10.2020).
In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierte (IPI/MLSA 3.2020).
Quellen:
? Anadolu – Anadolu Agency (7.10.2020): Police in Turkey arrest suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/police-in-turkey-arrest-suspected-leftist-terrorists/1998162, Zugriff 3.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (8.9.2020): Turkey: Police arrest 14 suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-14-suspected-leftist-terrorists/1966410, Zugriff 3.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister, https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965, Zugriff 3.11.2020
? BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020
? IPI/MLSA - International Press Institute/ Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 3.11.2020
? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff 3.11.2020
MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_, Zugriff 3.11.2020? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff 3.11.2020, MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_, Zugriff 3.11.2020
? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Fighter ?rfan Çelik fell martyr, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fell_martyr, Zugriff 3.11.2020
? TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partners-in-syria, Zugriff 3.11.2020.
TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: DHKP-C – DEVRIMCI HALK KURTULU? PARTISI-CEPHESI (REVOLUTIONÄRE VOLKSBEFREIUNGSPARTEI-FRONT)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt unverändert die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar ausschließlich mit den Mitteln des bewaffneten Kampfes. Der "bewaffnete Volkskampf" soll unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC) stattfinden. Das Ausmaß ihrer militanten und terroristischen Aktionen war im Jahr 2019 jedoch gering. In erster Linie dürfte dies auf die seit dem gescheiterten Putsch von 2016 fortbestehend verschärfte Sicherheitslage in der Türkei zurückzuführen sein. So war auch die DHKP-C von Festnahmen und Durchsuchungen der türkischen Sicherheitsbehörden betroffen. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vgl. CEP 21.4.2020).Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt unverändert die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar ausschließlich mit den Mitteln des bewaffneten Kampfes. Der "bewaffnete Volkskampf" soll unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC) stattfinden. Das Ausmaß ihrer militanten und terroristischen Aktionen war im Jahr 2019 jedoch gering. In erster Linie dürfte dies auf die seit dem gescheiterten Putsch von 2016 fortbestehend verschärfte Sicherheitslage in der Türkei zurückzuführen sein. So war auch die DHKP-C von Festnahmen und Durchsuchungen der türkischen Sicherheitsbehörden betroffen. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vergleiche CEP 21.4.2020).
In letzter Zeit waren nur vereinzelt kleinere militante Aktionen der sogenannten Milizen der DHKP-C in der Türkei festzustellen, die in einigen sozialen Brennpunkten, insbesondere in Istanbul, über bewaffnete Kräfte verfügen (BMIBH 7.2020).
Im Verlaufe des Jahres 2020 kam es zu mehreren Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Aktivisten, darunter auch Führungskräften. So im Juni in der Provinz Izmir (HDN 18.6.2020) oder im August in Ankara (DS 13.8.2020) und Istanbul, wo 30 Verdächtigte wegen Verbindungen zur DHKP-C verhaftet wurden (Anadolu 28.8.2020). Am 29.10.2020 gingen Einsatzkräfte gegen mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C vor, wobei laut Medienberichten 93 Personen in zwölf Provinzen festgenommen worden. Insgesamt bestünden Haftbefehle gegen 120 Personen. Die Festgenommenen sollen hohe Posten in der Organisation innehaben. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, Anschläge geplant zu haben (BAMF 2.11.2020).
Quellen:
? Anadolu – Anadolu Agency (28.8.2020): Suspects allegedly preparing attacks in line with orders from far-right terror group, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-30-arrested-for-suspected-terror-ties-to-dhkp-c/1956716, Zugriff 4.11.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes KW 45/2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.11.2020? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes KW 45 aus 2020,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.11.2020
? BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020
? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff 3.11.2020
? DS – Daily Sabah (13.8.2020): Turkish police detain 7 DHKP-C terrorists in Ankara, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-detain-7-dhkp-c-terrorists-in-ankara, Zugriff 3.11.2020
? HDN – Hürriyet Daily News (18.6.2020): Wanted DHKP-C terror suspect detained, https://www.hurriyetdailynews.com/wanted-dhkp-c-terror-suspect-detained-155779, Zugriff 3.11.2020
TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: SOG. IS – ISLAMISCHER STAAT (ALIAS DAESH)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat und anderen terroristischen Gruppen anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen (USDOS 24.6.2020). Die Türkei hat den sog. Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, aber die Türkei wird seit langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020).
Die Türkei ist ein aktives Mitglied der "Global Coalition to Defeat ISIS". Öffentlichen Daten zufolge umfasste die Einreiseverbotsliste der Türkei im November 2019 etwa 76.000 Personen. Seit 2011 hat die Türkei mehr als 7.800 ausländische Kämpfer aus über 100 Ländern repatriiert. Das türkische Innenministerium berichtete, dass sich mit Stand 9.12.2019 1.174 IS-Mitglieder in türkischem Gewahrsam befanden (USDOS 24.6.2020). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 21.4.2020). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG 29.6.2020). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind (CEP 21.4.2020).
Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 21.4.2020). Seitdem gab es keine Anschläge des sog. IS mehr in der Türkei (ICG 29.6.2020). Seit 2016 haben die Behörden die Polizeioperationen gegen den sog. IS verstärkt, gefolgt von zahlreichen Verhaftungen (CGRS-CEDOCA 5.10.2020), die bis in die Gegenwart anhalten. So wurden Ende Dezember 2019 in landesweiten Polizeiaktionen fast 150 vermeintliche Unterstützer des sog. IS festgenommen (Anadolu 30.12.2019). 2020 wurden bereits für die ersten vier Monate des Jahres über 350 Festnahmen von vermeintlichen IS-Anhängern gemeldet, wobei cirka ein Viertel inhaftiert, während die anderen entweder deportiert wurden oder noch auf ihren Prozess warten (Anadolu 4.5.2020). Am 1.9.2020 verkündete Innenminister Süleyman Soylu die Festnahme des sogenannten Emirs des IS in der Türkei, Mahmut Ozden, und die Sicherstellung von Plänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vgl. AJ 1.9.2020). Für den Oktober 2020 wurde eine markante Ausweitung des Vorgehens gegen den sog. IS verzeichnet, wonach hierdurch laut Sicherheitsbehörden im selben Monat nicht nur zahlreiche Anschläge verhindert, sondern 204 IS-Verdächtige festgenommen und eine Vielzahl an Waffen, Munition und Dokumenten beschlagnahmt wurden (TurkishPress 2.11.2020).Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 21.4.2020). Seitdem gab es keine Anschläge des sog. IS mehr in der Türkei (ICG 29.6.2020). Seit 2016 haben die Behörden die Polizeioperationen gegen den sog. IS verstärkt, gefolgt von zahlreichen Verhaftungen (CGRS-CEDOCA 5.10.2020), die bis in die Gegenwart anhalten. So wurden Ende Dezember 2019 in landesweiten Polizeiaktionen fast 150 vermeintliche Unterstützer des sog. IS festgenommen (Anadolu 30.12.2019). 2020 wurden bereits für die ersten vier Monate des Jahres über 350 Festnahmen von vermeintlichen IS-Anhängern gemeldet, wobei cirka ein Viertel inhaftiert, während die anderen entweder deportiert wurden oder noch auf ihren Prozess warten (Anadolu 4.5.2020). Am 1.9.2020 verkündete Innenminister Süleyman Soylu die Festnahme des sogenannten Emirs des IS in der Türkei, Mahmut Ozden, und die Sicherstellung von Plänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vergleiche AJ 1.9.2020). Für den Oktober 2020 wurde eine markante Ausweitung des Vorgehens gegen den sog. IS verzeichnet, wonach hierdurch laut Sicherheitsbehörden im selben Monat nicht nur zahlreiche Anschläge verhindert, sondern 204 IS-Verdächtige festgenommen und eine Vielzahl an Waffen, Munition und Dokumenten beschlagnahmt wurden (TurkishPress 2.11.2020).
Was die IS-Rückkehrer, z.B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10% oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor kurzem damit begonnen, über sogenannte De-Radikalisierungs-Maßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020).
Quellen:
? AJ – Al Jazeera (1.9.2020): Turkey says it has arrested top ISIL figure in raid, https://www.aljazeera.com/news/2020/9/1/turkey-says-it-has-arrested-top-isil-figure-in-raid, Zugriff 4.11.2020
? AM – Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attack-istanbul-syria-gaziantep.html, Zugriff 5.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (4.5.2020): Turkey inflicts heavy blow on Daesh/ISIS in 2020, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-inflicts-heavy-blow-on-daesh-isis-in-2020/1828206, Zugriff 4.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (30.12.2019): Turkey: Police arrest 147 suspects over Daesh/ISIS ties, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-147-suspects-over-daesh-isis-ties/1687345, Zugriff 4.11.2020
? CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], COI unit (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.pdf, Zugriff 28.12.2020
? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff 4.11.2020
? ICG – International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/258-calibrating-response-turkeys-isis-returnees, Zugriff 5.11.2020
? MEE – Middle East Eye (1.9.2020): Turkey arrests country's Islamic State 'emir' over 'plans to kidnap politicians', https://www.middleeasteye.net/news/turkey-head-emir-islamic-state-is-isis-mahmut-ozden, Zugriff 4.11.2020
? TurkishPress (2.11.2020): Turkey dealt major blow to Daesh/ISIS terror in October, https://turkishpress.com/turkey-dealt-major-blow-to-daesh-isis-terror-in-october/, Zugriff 4.11.2020
? USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 4.11.2020
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).
Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020).
Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2020 auf Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie 2019 auf dem Messwert von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,32 (Rang 123 von 128) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).
Seit dem Putschversuch 2016 wurden darüber hinaus insgesamt 4.399 Richter und Staatsanwälte entlassen. Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020).
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020).
Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020).
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).
Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019 bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge ?dare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März und Mitte Juni keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020).
Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 24.8.2020).
Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020). Anwälte werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft, und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Die Gerichte verurteilen die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismus-Vorwürfen (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Es wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und bis September 2019 321 Anwälte wegen ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (ALI 1.9.2019). Die Verhaftungen hielten auch 2020 an. Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben. Da die Ermittlungen einer Geheimhaltungsanordnung unterlagen, war es den Anwälten und ihren Rechtsvertretern nicht gestattet, die Ermittlungsakten einzusehen oder Informationen über den Inhalt der Vorwürfe zu erhalten, bis ihre Mandanten im Sicherheitsdirektorat von Ankara verhört wurden, wodurch ihnen das Recht auf angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung verweigert wurde (AI 26.10.2020).
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 10.2020). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 6.10.2020).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es zur Suspendierung und Entlassung von über 152.000 öffentlich Bediensteten, welche per Dekret unehrenhaft entlassen oder suspendiert wurden, und deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (ÖB 10.2020).
Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 10.2019). Bis Anfang Oktober 2020 waren 126.300 Anträge gestellt worden. Davon hatte die Untersuchungskommission 110.250 geprüft und nur 12.680 hatten zu einer Wiederaufnahme geführt, während 97.570 Beschwerden abgelehnt worden waren. 60 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und Fernsehstationen. Es waren noch 16.050 Anträge anhängig (ICSEM 2.10.2020). Die Bearbeitungsrate der Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zu Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC 6.10.2020).
Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2020). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vergleiche ÖB 10.2020). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).
Quellen:
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? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2020
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).
Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020).Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).
Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020).Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 10.11.2020
? BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/, Zugriff 9.11.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 10.11.2020
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 10.11.2020
? Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightwatchmen, Zugriff 9.11.2020
? HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 10.11.2020
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 10.11.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
? Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd, Zugriff 9.11.2020
? TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdo?an's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 30.11.2020
? TRT – TRT World (11.6.2020): Turkey's neighbourhood watchmen get more powers, wider remit, https://www.trtworld.com/turkey/turkey-s-neighbourhood-watchmen-get-more-powers-wider-remit-37184, Zugriff 9.11.2020
? USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 9.11.2020
? USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 9.11.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 24.8.2020). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB 10.2020).
Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vgl. ?HD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter entsprechen (?HD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vergleiche ?HD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter entsprechen (?HD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vergleiche EC 29.5.2019).
Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).
Die Institution für Menschenrechte und Gleichberechtigung der Türkei (HREI), die als nationaler Präventionsmechanismus fungieren sollte, erfüllt nicht die zentralen Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN CAT) und bearbeitet die an sie verwiesenen Fälle noch nicht effektiv genug (EC 6.10.2020).
Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin. Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein. Nach Angaben des Justizministeriums wurden im Jahr 2019 gegen 1.618 Beamte Untersuchungen wegen Misshandlungsvorwürfen eingeleitet. Lediglich 320 von ihnen wurden verurteilt (ÖB 10.2020).
Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der NationaleNachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha'aretz 11.12.2018).Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der NationaleNachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Ha'aretz 11.12.2018).
Nach Angaben der ?HD wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Über 3.900 Demonstranten wurden während Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (?HD 18.5.2020a).
Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbak?r und ?stanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbak?r wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbak?r und ?stanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbak?r wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 11.11.2020
? ABA/HRD – Ankara Bar Association Center For Attorney Rights, Penal Institution Board And Center For Human Rights (26.5.2019): Report Regarding Claims Of Torture In Ankara Provincial Police Headquarters Investigation Department Of Financial Crimes. In: HRD – Human Rights Defenders (29.5.2019): Bar Association Report: Former diplomats sexually abused with batons and tortured, https://humanrights-ev.com/bar-association-report-former-diplomats-sexually-abused-with-batons-and-tortured/, Zugriff 11.11.2020
? AI – Amnesty International (13.6.2019): Nicht mehr in Foltergefahr; UA-Nr: UA-074/2019-1 [EUR 44/0525/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-06/074-1_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf, Zugriff 11.11.2020
? AM – Al Monitor (8.7.2020): Complaints of torture on rise in Turkey's Kurdish southeast, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/07/turkey-torture-complaints-in-kurdish-southeast-are-on-rise.html, Zugriff 12.11.2020
? CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 12.11.2020
? Corrective – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 11.11.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 11.11.2020
? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 11.11.2020
? Ha'aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331, Zugriff 11.11.2020
? HRW – Human Rights Watch (29.7.2020): Turkey: Police, Watchmen Involved in Torture, Ill-Treatment, https://www.hrw.org/news/2020/07/29/turkey-police-watchmen-involved-torture-ill-treatment, Zugriff 12.11.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 11.11.2020
? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 11.11.2020
? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (18.5.2020b): ?HD 2019 report on human rights violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019-VIOLATIONS-REPORT.pdf, Zugriff 11.11.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
? OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January – December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 11.11.2020
? OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=Berichten 22718&LangID=E, Zugriff 11.11.2020
? SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2019): Tortured inmates investigated instead of prison guards: bar association, https://stockholmcf.org/tortured-inmates-investigated-instead-of-officers-bar-association/, Zugriff 11.11.2020
? WE – Washington Examiner (3.6.2019): A new phase in Turkey's crackdown: Torturing diplomats, https://www.washingtonexaminer.com/opinion/op-eds/a-new-phase-in-turkeys-crackdown-as-recep-tayyip-erdogan-tortures-diplomats, Zugriff 11.11.2020
? ZDF – Zweiten Deutsches Fernsehen (11.12.2018): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/politik/frontal-21/die-verschleppten-100.html, Zugriff 11.11.2020
Korruption
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 10.9.2020).
Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vgl. DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).
Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vgl. BACP 6.2020, USDOS 11.3.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und der Ombudsmann veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vergleiche BACP 6.2020, USDOS 11.3.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und der Ombudsmann veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).
Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 11.3.2020; vgl. BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den seitens BACP befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020). Laut dem Global Competitiveness Report 2019 des Weltwirtschaftsforums genoss die türkische Polizei ein durchschnittliches Vertrauen. Mit einem Wert von 4,3 (Bestwert=7) und einem Punktescore von 55,8 belegte das Land 2019 Platz 70 von 141 Ländern (WEF 4.11.2019).Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 11.3.2020; vergleiche BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den seitens BACP befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020). Laut dem Global Competitiveness Report 2019 des Weltwirtschaftsforums genoss die türkische Polizei ein durchschnittliches Vertrauen. Mit einem Wert von 4,3 (Bestwert=7) und einem Punktescore von 55,8 belegte das Land 2019 Platz 70 von 141 Ländern (WEF 4.11.2019).
Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert werden. Das Fehlen einer Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin, Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 6.10.2020)
Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH 4.3.2020).
Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Im März 2019 verurteilte ein Gericht 15 Personen, die 2013 an einer Korruptionsuntersuchung gegen hochrangige Regierungsfunktionäre beteiligt waren, zu lebenslanger Haft. Es gab keine Berichte darüber, wonach hohe Regierungsbeamte mit offiziellen Untersuchungen wegen angeblicher Korruption konfrontiert waren (USDOS 11.3.2020).
Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2019 mit einem Punktewert von 39 von 100 (bester Wert) auf Platz 91 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 23.1.2020).
Quellen:
? BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2020): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/, Zugriff 5.11.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 5.11.2020
EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 5.11.2020? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 5.11.2020, EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 5.11.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 5.11.2020
? TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/TUR, Zugriff 5.11.2020
? USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 5.11.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 5.11.2020
? WEF - World Economic Forum (4.11.2019): The Global Competitiveness Report 2019, http://www3.weforum.org/docs/WEF_TheGlobalCompetitivenessReport2019.pdf, Zugriff 25.1.2021
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand September 2020 gab es über 126.750 Vereine und 5.352 neue Stiftungen (nach Gründung der Republik 1923) sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.10.2020).
Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit ausländischen Feinden beschuldigt zu werden. Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500 Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vgl. AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 24.8.2020).Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit ausländischen Feinden beschuldigt zu werden. Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500 Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vergleiche AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 24.8.2020).
Trotz dieses gravierenden Rückschritts sind zivilgesellschaftliche Organisationen nach wie vor aktiv. Es ist jedoch offensichtlich, dass regierungsnahe Organisationen eine größere Rolle übernehmen und sichtbarer sind. Im zunehmend repressiven politischen Umfeld verhindern die rechtlichen, politischen, finanziellen und administrativen Belastungen, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft (BS 29.4.2020). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand September 2020 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,23% (1.494 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.10.2020).
Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit den Reformen 2004 und 2008 keine weitreichenden durchgeführt, welche die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft verbessert hätten. Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter Angabe des Geburtsnamens, des Geburtsortes und der ID-Nummer. Dieses gesetzliche Erfordernis kann für viele Vereine bürokratische Hürden mit sich bringen, und sich negativ auf die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten auswirken (ICNL 20.10.2020).
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA 24.8.2020). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf Zugriff 18.11.2020
? CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 18.11.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
? ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (20.10.2020): Civic Freedom Monitor: Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey, Zugriff 18.11.2020
Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 24.8.2020). Die Ombudsperson hat ihre Erfolgsbilanz durch ein aktiveres Engagement bei der Sensibilisierung für ihre Rolle verbessert. Die Institution schwieg jedoch zu politisch kritischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten. Der Ombudsperson fehlen nach wie vor die Befugnisse, von Amts wegen Untersuchungen einzuleiten und in anhängigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 6.10.2020). Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 11.3.2020).
Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (Insan Haklar? Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Haklar? ve E?itlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 24.8.2020).
Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert. Bislang hat Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt (EC 6.10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 18.11.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 26.01.2021
Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen. Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 6.10.2020), denn die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR werden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 24.8.2020). Denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020).
Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen wurden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit waren stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – wurden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden haben auch weiterhin willkürlich Demonstrationen verboten und wandten bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gab glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 16.4.2020; vgl. EC 6.10.2020).Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen wurden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit waren stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – wurden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden haben auch weiterhin willkürlich Demonstrationen verboten und wandten bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gab glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 16.4.2020; vergleiche EC 6.10.2020).
Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).
Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei -PKK entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess (HRW 14.1.2020).Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei -PKK entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess (HRW 14.1.2020).
Das Europaparlament sieht die Anti-Terror-Maßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Anti-Terror-Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).
Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den Fällen Selahattin Demirta? (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den Fällen Selahattin Demirta? (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).
Im Jahr 2019 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 113) Verletzungen der EMRK fest, die hauptsächlich die Meinungsfreiheit (35), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), den Schutz des Eigentums (14), das Recht auf ein faires Verfahren (13), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (12), die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Leben (5) betrafen (EC 6.10.2020). Mit Stand 31.10.2020 waren 10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle - eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 20.11.2020
? AI – Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590.html, Zugriff 19.11.2020
? CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 20.11.2020
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? ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 20.11.2020
? EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey – European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 20.11.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 20.11.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 19.11.2020
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die gesamte traditionelle Medienlandschaft, vom Fernsehen über das Radio bis hin zu den Printmedien, steht unter mehr oder weniger direkter Kontrolle der türkischen Regierung (EJO 5.8.2020; ÖB 10.2020). In den letzten zehn Jahren haben Präsident Erdo?ans Familie und Verbündete aus der Privatwirtschaft mehr als 90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vgl. ÖB 10.2020). Diese Kontrolle verschafft Erdo?an einen entscheidenden Vorteil bei der Gestaltung des öffentlichen Diskurses zu seinen Gunsten. Die beiden meistverkauften Zeitungen, Sabah und Hürriyet, sind mittlerweile im Besitz von regierungsfreundlichen Mogulen (MDC 15.6.2020). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) stehen (USDOS 11.3.2020). Die türkische Medienlandschaft ist laut Berichten von engen Verbindungen zwischen Medien und Politik geprägt, da "Medienbosse" wegen Investitionen in nicht-medialen Sektoren Verbindungen zur Regierung aufgebaut und sich von kritischem Journalismus entfernt hätten. Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Die gesamte traditionelle Medienlandschaft, vom Fernsehen über das Radio bis hin zu den Printmedien, steht unter mehr oder weniger direkter Kontrolle der türkischen Regierung (EJO 5.8.2020; ÖB 10.2020). In den letzten zehn Jahren haben Präsident Erdo?ans Familie und Verbündete aus der Privatwirtschaft mehr als 90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Diese Kontrolle verschafft Erdo?an einen entscheidenden Vorteil bei der Gestaltung des öffentlichen Diskurses zu seinen Gunsten. Die beiden meistverkauften Zeitungen, Sabah und Hürriyet, sind mittlerweile im Besitz von regierungsfreundlichen Mogulen (MDC 15.6.2020). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) stehen (USDOS 11.3.2020). Die türkische Medienlandschaft ist laut Berichten von engen Verbindungen zwischen Medien und Politik geprägt, da "Medienbosse" wegen Investitionen in nicht-medialen Sektoren Verbindungen zur Regierung aufgebaut und sich von kritischem Journalismus entfernt hätten. Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen diese unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist seit den Ereignissen im Zuge der Gezi-Park Demonstrationen im Jahr 2013 und in beschleunigtem Tempo seit dem Putschversuch von 2016 erheblich ausgehöhlt worden. Die wenigen verbliebenen unabhängigen Zeitungen und Dissidenten sind politischem Druck und strafrechtlichen Anklagen ausgesetzt und werden routinemäßig von der Exekutive und den dominierenden regierungsnahen Medien ins Visier genommen (BS 29.4.2020).
In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft. Laut einer Umfrage von Reuters gaben 65% der Befragten an, dass die offene Äußerung ihrer Ansichten im Internet sie in Schwierigkeiten mit den Behörden bringen könnte (USDOS 11.3.2020).
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden nach wie vor statt (EC 6.10.2020; vgl. PACE 3.1.2020). Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden nach wie vor statt (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 3.1.2020).
Im Oktober 2019 führte die Justizreformstrategie zu einer geringfügigen Einengung der Definition terroristischer Propaganda und zu einer Ausweitung des Rechts auf Berufung für diejenigen, die zu einer Haftstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt wurden. Trotzdem wird die überarbeitete Definition von terroristischer Propaganda weiterhin zur Kriminalisierung und strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten verwendet. Entgegen klarer Bestimmungen hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft werden Journalisten weiterhin willkürlich verhaftet und monatelang eingesperrt (IPI 30.11.2020).
Aufgrund ihrer Berichterstattung werden Journalisten, meist aus den pro-kurdischen Medien, der Beleidigung des Präsidenten und der Nation, der Gefährdung der nationalen Sicherheit und in den letzten Jahren mehr denn je der Propaganda, der Kollaboration mit oder der Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen beschuldigt (EJO 5.8.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vgl. EJO 5.8.2020). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen beispielsweise wegen "Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation". Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vgl. IPI 30.11.2020). Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Mehr als ein Jahr vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).Aufgrund ihrer Berichterstattung werden Journalisten, meist aus den pro-kurdischen Medien, der Beleidigung des Präsidenten und der Nation, der Gefährdung der nationalen Sicherheit und in den letzten Jahren mehr denn je der Propaganda, der Kollaboration mit oder der Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen beschuldigt (EJO 5.8.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vergleiche EJO 5.8.2020). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen beispielsweise wegen "Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation". Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vergleiche IPI 30.11.2020). Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Mehr als ein Jahr vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).
Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die z.B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass. Beispielsweise wurden im März 2020 sechs Journalisten wegen der Nennung des Namens eines Geheimdienstmitarbeiters, der in Libyen ums Leben kam, verhaftet, obgleich dessen Identität im Parlament publik gemacht worden war. Erst nach gut einem halben Jahr wurden fünf von ihnen nach einem Schuldspruch entlassen, wobei ein Berufungsverfahren läuft (IPI 30.11.2020).
Die Zahl der inhaftierten Journalisten ist von einem Höchststand von 170 im Jahr 2017 deutlich zurückgegangen. Das Internationale Presseinstitut (IPI) zählte 77 Journalisten, die Anfang Oktober 2020 hinter Gittern waren. Nichtsdestotrotz bleibt die Türkei laut IPI im Spitzenfeld jener Länder, welche die meisten inhaftierten Journalisten weltweit verzeichnen(IPI 30.11.2020). Die Türkei verblieb im World Press Freedom Index 2020 [1. Rang = bester Rang] auf Platz 154 von 180 Ländern (RSF 2020).
Die weit verbreitete Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs und der allgemeine Rechtsrahmen ermöglichen es der Exekutive, Online-Inhalte ohne Gerichtsbeschluss aus einer Vielzahl von Gründen zu blockieren. Die derzeitige Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 6.10.2020).
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, von gerichtlicher Seite als verboten eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen oder zu sperren. Dabei werden erhebliche Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar, die Drosselung der Internet-Geschwindigkeit (bis zu 90%) oder ein Werbeverbot für die Dienste der besagten Plattform angedroht (BAMF 5.10.2020; vgl. FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020). Soziale-Medien-Plattformen mit mehr als einer Million Zugriffen pro Tag aus der Türkei müssen mindestens einen Repräsentanten in der Türkei ernennen. Dieser muss türkischer Staatsangehöriger sein. Seine Kontaktdaten müssen auf der Webseite direkt sichtbar sein (ÖB 10.2020). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Trotz durchaus begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB 10.2020). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social-Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020). Zunächst haben nur Institutionen das Recht, die Sperrung oder Löschung von Inhalten zu verlangen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll diese Möglichkeit ab Mitte 2021 zustehen (FNS 25.11.2020).Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, von gerichtlicher Seite als verboten eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen oder zu sperren. Dabei werden erhebliche Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar, die Drosselung der Internet-Geschwindigkeit (bis zu 90%) oder ein Werbeverbot für die Dienste der besagten Plattform angedroht (BAMF 5.10.2020; vergleiche FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020). Soziale-Medien-Plattformen mit mehr als einer Million Zugriffen pro Tag aus der Türkei müssen mindestens einen Repräsentanten in der Türkei ernennen. Dieser muss türkischer Staatsangehöriger sein. Seine Kontaktdaten müssen auf der Webseite direkt sichtbar sein (ÖB 10.2020). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Trotz durchaus begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB 10.2020). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social-Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020). Zunächst haben nur Institutionen das Recht, die Sperrung oder Löschung von Inhalten zu verlangen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll diese Möglichkeit ab Mitte 2021 zustehen (FNS 25.11.2020).
Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die "Beleidigung des Türkentums" gemäß Art. 301 des Strafgesetzes strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 24.8.2020). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten. Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020).
Am 10.10.2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die "Beleidigung des Türkentums" gemäß Artikel 301, des Strafgesetzes strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 24.8.2020). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten. Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020)., , Am 10.10.2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020). Laut Innenminister Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden, die provokante Beiträge über den Ausbruch der COVID-19-Pandemie gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020). Zuvor hat die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der Staatsanwaltschaft "Angst und Panik" verbreiteten (FNS 16.3.2020).
Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB) im Schussfeld der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise ebenso kritisierte wie die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober verlangte Staatspräsident Erdo?an den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Bahceli beschuldigte die Ärztekammer "den Terrorismus zu preisen" (AM 15.10.2020; vgl. BI 14.10.2020)Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB) im Schussfeld der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise ebenso kritisierte wie die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober verlangte Staatspräsident Erdo?an den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Bahceli beschuldigte die Ärztekammer "den Terrorismus zu preisen" (AM 15.10.2020; vergleiche BI 14.10.2020)
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 23.11.2020
? AM – Al Monitor (15.10.2020): Erdogan demands new laws to reel in Turkish medical group, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/10/erdogan-new-laws-muzzle-turkish-medical-association.html, Zugriff 24.11.2020
? AM – Al Monitor (24.3.2020): Turkey tightens restrictions to curb coronavirus outbreak, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/turkey-tighten-restrictions-curb-coronavirus-outbreak.html, Zugriff 24.11.2020
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? BI – Balkan Insight (14.10.2020): Erdogan Vows to Replace Turkey's Critically Minded Medical Association, https://balkaninsight.com/2020/10/14/erdogan-vows-to-replace-turkeys-critically-minded-medical-association/, Zugriff 24.11.2020
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? IPI – International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey's Journalists in the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate – Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 23.11.2020
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? PACE – Council of Europe – Parliamentary Assembly (3.1.2020): Threats to media freedom and journalists security in Europe [Doc. 15021],
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? POMED – Project on Middle East Democracy (17.4.2020): Turkey's Crackdown Meets the Coronavirus Crisis, https://pomed.org/turkeys-crackdown-meets-the-coronavirus-crisis/, Zugriff 11.12.2020
? Reuters (25.3.2020): Turkey rounds up hundreds for social media posts about coronavirus, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey/turkey-rounds-up-hundreds-for-social-media-posts-about-coronavirus-idUSKBN21C1SG, Zugriff 23.11.2020
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? TM – Turkish Minute (4.11.2020): Turkey fines social media giants for not complying with controversial law, https://www.turkishminute.com/2020/11/04/turkey-fines-social-media-giants-for-not-complying-with-controversial-law/, Zugriff 23.11.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 23.11.2020
OPPOSITION
Letzte Änderung: 26.01.2021
Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein, auch durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Hiervon sind die Aktivitäten einiger oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer betroffen, unter anderem durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt. Restriktive Verordnungen der Regierung beeinträchtigen die Möglichkeit vieler Oppositioneller, politische Aktivitäten durchzuführen, wie z.B. die Organisation von Protesten oder Veranstaltungen für politische Kampagnen und die Verbreitung kritischer Botschaften in den sozialen Medien. Die Regierung hat auch 2020 die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker, die der pro-kurdischen Demokratische Partei der Völker (HDP) und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) angehören (USDOS 11.3.2020). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020).
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Zuletzt bezeichnete Erdo?an im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta?, der seit November 2016 aufgrund politisch motivierter Vorwürfe hinter Gittern sitzt, als Terrorist, und leugnete nebenbei die Existenz eines Kurdenproblems in der Türkei (TM 25.11.2020). Hinzukam, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) äußerten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020).
Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen die HDP und ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 15.5.2020; vgl. DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirta? überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019).Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen die HDP und ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 15.5.2020; vergleiche DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirta? überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019).
Laut Angaben der HDP sind (Stand September 2020) zwischen Juni 2015 und September 2020 22.321 Parteimitglieder festgenommen worden. Allein in den ersten beiden Jahren landeten 3.647 im Gefängnis. So sollen sich von den rund 22.000 noch 10.000 Mitglieder in Haft befinden (HDP 5.11.2020). Andere Quellen sprechen von lediglich 5.000 inhaftierten Parteifunktionären und Mitgliedern (Stand März 2020) (AA 24.8.2020).
Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020 wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). Gegen die aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation "Friedensquelle" (2019) im Nordosten Syriens gerichtliche Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020).Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020 wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Gegen die aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation "Friedensquelle" (2019) im Nordosten Syriens gerichtliche Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020).
So wurde Canan Kaftanc?o?lu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, im September 2019 mit einer Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 4.3.2020), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020).
Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vgl. PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019). Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vergleiche PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vergleiche AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).
Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbak?r im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, wurden im Frühjahr 2020 zu neuen Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakir gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppel vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020). Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbak?r im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, wurden im Frühjahr 2020 zu neuen Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakir gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppel vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020).
2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbak?r, Bitlis, Siirt und I?dir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP, denen die Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf, Mitte Mai 2020 festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt. Er forderte in einer Erklärung die Türkei auf, Maßnahmen aufzuheben, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern (Duvar 19.5.2020).
Mehr als 50 Personen wurden am 14.7.2020 in den Provinzen Diyarbak?r und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, darunter die Sprecherin der Freien Frauenbewegung (TJA) wurde vorgeworfen, Verbindungen zur PKK zu haben. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die HDP-Ko-Bürgermeisterin für Diyadin im türkischen Agri-Distrikt, festgenommen und durch einen staatlichen Treuhänder ersetzt worden war (AM 14.7.2020).
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020).Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020).
Mit der Festnahme bzw. Amtsenthebung der beiden Ko-Bürgermeister von Kars Anfang Oktober 2020 (bianet 2.10.2020) waren (Stand Ende November 2020) in 59 der insgesamt 65 Gemeinden, die die HDP bei den Lokalwahlen im März 2019 gewonnen hatte, die Bürgermeister abgesetzt und die meisten durch staatliche Treuhänder ersetzt (Duvar 25.11.2020). 18 der ursprünglich 37 Ko-Bürgermeister standen im September 2020 noch unter Arrest (HDP 5.11.2020). Kritik kam u.a. von seiten des Europarates. Der Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates, Anders Knape, zeigte sich zutiefst besorgt über die anhaltenden Verhaftungen von demokratisch gewählten Vertretern der Opposition. Die jüngste Entscheidung der Behörden, den Bürgermeister von Kars, Ayhan Bilgen, wegen angeblicher terroristischer Verbindungen aus seinem Amt zu verdrängen, sei ein weiterer Versuch, die lokale Selbstverwaltung des Landes zu untergraben und Millionen von Wählern das Recht zu verwehren, ihrem Wählerwillen gerecht zu werden (CoE 1.10.2020).
Quellen:
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? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 30.11.2020
? Ahval (20.8.2019): Police intervene in protests in Kurdish-majority provinces, Istanbul over dismissed mayors, https://ahvalnews.com/dismissed-kurdish-mayors/police-intervene-protests-kurdish-majority-provinces-istanbul-over, Zugriff 30.11.2020
? AM – Al Monitor (14.7.2020): Another pro-Kurdish mayor replaced as detentions continue in southeast Turkey, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/07/hdp-mayor-replace-turkey-southeast.html, Zugriff 30.11.2020
? AM – Al Monitor (21.1.2020): Turkey attacks Kurdish protesters as world shrugs, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/08/protests-turkey-kurdish-mayors-police-brutality.html, Zugriff 30.11.2020
? AP – Associated Press (4.6.2020): Turkey strips 3 legislators of seats, setting off protest, https://apnews.com/article/1821497a17b571e5ec3a88bc1959705b, Zugriff 27.11.2020
? bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, https://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-to-kars-municipality, Zugriff 30.11.2020
? bianet (9.3.2020): Ousted Diyarbak?r Mayor Selçuk M?zrakl? Handed Prison Sentence on 'Terrorism' Charges, https://bianet.org/english/politics/221145-ousted-diyarbakir-mayor-selcuk-mizrakli-handed-prison-sentence-on-terrorism-charges, Zugriff 30.11.2020
? CoE – Council of Europe – Congress of Local and Regional Authorities (1.10.2020): Congress President deplores yet another blow to local self-government in Turkey , https://www.coe.int/en/web/congress/-/congress-president-deplores-yet-another-blow-to-local-self-government-in-turkey, Zugriff 1.12.2020
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? Duvar (19.5.2020): EU's top diplomat criticizes Ankara for undermining local democracy after dismissal of more HDP mayors, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/05/19/eus-top-diplomat-criticizes-ankara-for-undermining-local-democracy-after-dismissal-of-more-hdp-mayors/, Zugriff 30.11.2020
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? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.9.2020): Türkische Justiz geht gegen prokurdische HDP vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-neue-repressionen-gegen-kurdische-politiker-16974129.html, Zugriff 30.11.2020
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? HRW – Human Rights Watch (2.10.2020): Turkey: Politicians and Activists Detained, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038516.html, Zugriff 1.12.2020
? MEE – Middle East Eye (19.8.2019): Three pro-Kurdish mayors replaced in southeastern Turkey, https://www.middleeasteye.net/news/three-pro-kurdish-mayors-replaced-southeastern-turkey, Zugriff 30.11.2020
? MEI - Middle East Institute [Koontz, Kayla] (3.2.2020): Turkey’s Parliamentary Purge and the HDP’s Dilemma, https://www.mei.edu/sites/default/files/2020-02/Turkey%E2%80%99s%20Parliamentary%20Purge%20and%20the%20HDP%E2%80%99s%20Dilemma_Feb.%203%2C2020.pdf, Zugriff 27.11.2020
? NZZ – Neue Züricher Zeitung (7.1.2016): Erdogan verschärft den Ton gegenüber der HDP, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/erdogan-verschaerft-den-ton-gegenueber-hdp-abgeordneten-1.18673099, Zugriff 27.11.2020
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? TM – Turkish Minute (25.11.2020): Erdo?an calls Demirta? a 'terrorist', denies existence of a Kurdish problem in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/25/erdogan-calls-demirtas-a-terrorist-denies-existence-of-a-kurdish-problem-in-turkey/, Zugriff 27.11.2020
? TM – Turkish Minute (26.11.2020): Turkey has removed 151 mayors on 'terror charges' since 2014: Interior Ministry, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/turkey-has-removed-151-mayors-on-terror-charges-since-2014-interior-ministry/, Zugriff 30.11.2020
? TM – Turkish Minute (3.9.2019): Turkey sentences 41 ex-mayors from Kurdish party to nearly 260 years in prison, https://www.turkishminute.com/2019/09/03/turkey-sentences-41-ex-mayors-from-kurdish-party-to-nearly-260-years-in-prison/, Zugriff 30.11.2020
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? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 30.11.2020
? ZO - Zeit Online (23.6.2020): Türkisches Gericht bestätigt Urteil gegen Oppositionspolitikerin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/canan-kaftancioglu-tuerkei-oppositionspolitikerin-chp-haststrafe-gericht-bestaetigung-urteil, Zugriff 27.11.2020
? ZO - Zeit Online (19.8.2019): Recep Tayyip Erdo?an setzt drei prokurdische Bürgermeister ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-buergermeister-hdp-amtsenthebung-kurden-opposition, Zugriff 30.11.2020
? ZO - Zeit Online (24.3.2020): Acht Bürgermeister der prokurdischen HDP abgesetzt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-03/tuerkei-buergermeister-hdp-pro-kurdisch-terrorvorwuerfe-razzien, Zugriff 30.11.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 10.2020). In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 24.8.2020). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 10.2020). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 11.3.2020).
Mit Juli 2020 betrug die Gefängnispopulation, die sich aus verurteilten und nicht verurteilten Häftlingen zusammensetzt, rund 249.600, trotz einer Kapazität von 236.755 in 366 Gefängnissen. 2.500 Häftlinge waren Kinder, von denen 405 bei ihren inhaftierten Müttern untergebracht waren. Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020).
Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020).Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020).
An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken. Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere. LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020).
Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS 11.3.2020; vgl. PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 11.3.2020). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS 11.3.2020; vergleiche PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 11.3.2020). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden seien (CoE-CPT 5.8.2020).
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, das die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsieht. Im Juli 2020 profitierten bereits über 65.000 Personen von dieser neuen Bestimmung. Sie schließt jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert sind oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, das die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsieht. Im Juli 2020 profitierten bereits über 65.000 Personen von dieser neuen Bestimmung. Sie schließt jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert sind oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).
NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitet, trägt angeblich keine Schutzbekleidung, und an den Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen sind keine Desinfektionsmittel erhältlich (EPO 15.5.2020).
Die Civil Society in the Penal System Association (C?SST) hat im September 2020 Beschwerden von Häftlingen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gesammelt. Während die Gefängnisse zu Beginn des Ausbruchs regelmäßig und in bestimmten Abständen desinfiziert wurden, war dies mit Stand September 2020 weniger häufig der Fall. Die Zahl der Gefängnisse, die Desinfektionsmittel in den Korridoren haben, ist äußerst gering. In mehreren Gefängnissen gibt es in den Toiletten keine Reinigungs- oder Hygieneprodukte. Die Frischluftzufuhr ist unzureichend. In einigen Gefängnissen hält sich das Gefängnispersonal, mit Ausnahme der Aufseher, nicht an die Schutzmaßnahmen. Doch selbst die Aufseher führen Leibesvisitationen durch, ohne die Regeln der sozialen Distanz zu beachten. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Mitunter können Insassen keine Schutzmasken, auch nicht käuflich, erwerben. Die Verwendung von Schutzmasken ist in manchen Anstalten für Telefongespräche untersagt (Bianet 1.10.2020).
Die Generaldirektion der Gefängnisse meldete in der zweiten Juni-Hälfte 72 aktive Corona-Infektionen, sechs Gefangene seien an dem Virus gestorben. 374 Häftlinge hatten sich mit dem Virus angesteckt und seien mittlerweile geheilt (FNS 21.6.2020). Seitdem werden Anfragen seitens des zuständigen Justizministeriums nicht mehr beantwortet (DW 5.11.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 13.11.2020
? Bianet (1.10.2020): Prison conditions in Turkey amid pandemic: 'No ventilation, disinfectants, masks…', https://bianet.org/english/print/231925-prison-conditions-in-turkey-amid-pandemic-no-ventilation-disinfectants-masks, 13.11.2020
? CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 13.11.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 13.11.2020
? DW – Deutsche Welle (5.11.2020): Türkei: Corona bedroht Häftlinge, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-corona-bedroht-h%C3%A4ftlinge/a-55498812, Zugriff 13.11.2020
? DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 13.11.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 13.11.2020
? EP – European Parliament (15.4.2020): COVID-19: Law on release of prisoners in Turkey is "a great disappointment", https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20200414IPR77015/covid-19-law-on-release-of-prisoners-in-turkey-is-a-great-disappointment, Zugriff 13.11.2020
? EPO – European Prison Observatory (15.5.2020): COVID-19: What is happening in European prisons? Update #7, http://www.prisonobservatory.org/upload/15052020European_prisons_during_covid19n7.pdf, 13.11.2020
? FNS – Friedrich Naumann Stiftung (23.6.2020): Türkei Bulletin 11-2020, Juni 2020 http://shop.freiheit.org/download/P2@907/279625/T%C3%BCrkei-Bulletin%2011-2020.pdf, Zugriff 13.11.2020
? PI - Prison Insider (2.2018): TURKEY, Daily life, https://www.prison-insider.com/countryprofile/prisonsinturkey?s=le-quotidien#le-quotidien, Zugriff 13.11.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 18.11.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 13.11.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).
Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa ?entop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).
Quellen:
? AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019
? Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announces-support-for-return-of-death-penalty/, Zugriff 5.11.2020
? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf, Zugriff 5.11.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 11.3.2020).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 24.8.2020). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018b).
Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "az?nl?k") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 11.3.2020).
Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).
Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für Minderheitenschulen sind gesunken und ergehen nur unregelmäßig. Gesetzliche Einschränkungen für muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Mittelschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion, Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert. Allerdings beschloss die Behörde für Pressewerbung (B?K), die derzeitige Finanzierung für Zeitungen, die von Mitgliedern der armenischen, griechischen und jüdischen Gemeinden betrieben werden, zu erhöhen (EC 6.10.2020). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020
? bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 2.12.2020? bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017 aus 2018,, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 2.12.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 2.12.2020
? HDF – Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019 Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-Discourse-in-Media-2019.pdf, Zugriff 2.12.2020
? MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 2.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 2.12.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 2.12.2020
KURDEN
Letzte Änderung: 26.01.2021
Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der PKK und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 11.3.2020), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (?HD 18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020).
[Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage"]
Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 11.3.2020) und blieben es auch (EC 6.10.2020).
Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an (EC 6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 24.8.2020).
Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).
Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020).
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Ca?r? FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020).
Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TM 17.9.2020).Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vergleiche TM 17.9.2020).
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 11.3.2020). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 11.3.2020). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vergleiche TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).
[Anm.: siehe auch Kapitel "Opposition"]
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
? AI – Amnesty International: Weathering the storm (26.4.2019): Defending human rights in Turkey's climate of fear [EUR 44/8200/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430738/1226_1524726749_eur4482002018english.PDF, Zugriff 3.12.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 3.12.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 3.12.2020
? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (18.5.2020b): ?HD 2019 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019-VIOLATIONS-REPORT.pdf, Zugriff 3.12.2020
? IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (7.1.2020): Turkey: Situation of Kurds, including in Istanbul, Ankara, and Izmir; situation of supporters or perceived supporters of the Peoples' Democratic Party (Halklar?n Demokratik Partisi, HDP); situation of Alevi Kurds (July 2018-December 2019) [TUR106385.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2025617.html, Zugriff 3.12.2020
? NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report
Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 3.12.2020? NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report, Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 3.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
? TM – Turkish Minute (17.9.2020): Turkey removes signs in Kurdish as racist attacks on Kurds surge, https://www.turkishminute.com/2020/09/17/turkey-removes-signs-in-kurdish-as-racist-attacks-on-kurds-surge/, Zugriff 3.12.2020
? UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2020): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff am 3.12.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 3.12.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 26.01.2021
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz Hakkâri zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor Angriffen der PKK geschützt werden müssten (USDOS 11.3.2020).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz Hakkâri zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor Angriffen der PKK geschützt werden müssten (USDOS 11.3.2020).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020).
Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 24.8.2020).
Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 11.12.2020
? HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 11.12.2020
? TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more-citizens/, Zugriff 11.12.2020
? TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019
? TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019
? TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 16.10.2019
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 7.4.2020
? USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 16.10.2019
BINNENFLÜCHTLINGE (IDPS)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) waren in der Türkei mit Ende 2019 insgesamt 1.099.000 Menschen aufgrund von Konflikten und Gewalt Binnenflüchtlinge (IDPs) (IDMC 31.12.2019). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015/2016 25.000 Wohneinheiten vor allem in Diyarbak?r-Sur, ??rnakcentre, Cizre, Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri und Yüksekova schwer beschädigt. Andere Quellen gehen von bis zu 70.000 zerstörten oder schwer beschädigten Unterkünften aus. Es sind nur sehr wenige Informationen verfügbar, auch zu den Lebensbedingungen in diesen Gebieten. Nach Angaben des Ministeriums für Wohnungsbauverwaltung (TOKI) werden zerstörte Häuser in den Städten Silopi und ??rnak sowie in Mardin, Idil und Cizre wieder aufgebaut. Unabhängige Beobachter haben jedoch keinen Zugang zu den Gebieten und in Ermangelung von Grundlagenermittlungen ist es schwierig, das aktuelle Ausmaß der Vertreibung, die Rückkehranstrengungen sowie die Bedürfnisse der Binnenvertriebenen abzuschätzen (IDMC 5.2019). Jedenfalls ermöglichte die Abnahme der gewaltsamen Zusammenstöße in den Städten und die Wiederaufbauarbeiten der Regierung im Laufe des Jahres 2018 einigen Binnenflüchtlingen, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesamtzahlen bleiben jedoch unklar (USDOS 11.3.2020).Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) waren in der Türkei mit Ende 2019 insgesamt 1.099.000 Menschen aufgrund von Konflikten und Gewalt Binnenflüchtlinge (IDPs) (IDMC 31.12.2019). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015 aus 2016, 25.000 Wohneinheiten vor allem in Diyarbak?r-Sur, ??rnakcentre, Cizre, Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri und Yüksekova schwer beschädigt. Andere Quellen gehen von bis zu 70.000 zerstörten oder schwer beschädigten Unterkünften aus. Es sind nur sehr wenige Informationen verfügbar, auch zu den Lebensbedingungen in diesen Gebieten. Nach Angaben des Ministeriums für Wohnungsbauverwaltung (TOKI) werden zerstörte Häuser in den Städten Silopi und ??rnak sowie in Mardin, Idil und Cizre wieder aufgebaut. Unabhängige Beobachter haben jedoch keinen Zugang zu den Gebieten und in Ermangelung von Grundlagenermittlungen ist es schwierig, das aktuelle Ausmaß der Vertreibung, die Rückkehranstrengungen sowie die Bedürfnisse der Binnenvertriebenen abzuschätzen (IDMC 5.2019). Jedenfalls ermöglichte die Abnahme der gewaltsamen Zusammenstöße in den Städten und die Wiederaufbauarbeiten der Regierung im Laufe des Jahres 2018 einigen Binnenflüchtlingen, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesamtzahlen bleiben jedoch unklar (USDOS 11.3.2020).
Die Situation der Binnenvertriebenen, die durch die Gewalt im Südosten in den 1990er Jahren und in den letzten Jahren entstanden ist, hat sich nur begrenzt verbessert. Nur wenige Binnenflüchtlinge haben eine Entschädigung erhalten. Offiziellen Angaben zufolge wurden seit 2017 ca. 125 Mio. Euro als Entschädigung an mehr als 50.000 Binnenvertriebene gezahlt (Stand: Juli 2019) (EC 6.10.2020). Relativ wenige Binnenvertriebene haben von den türkischen Behörden neue Wohnungen angeboten bekommen. Der Entschädigungsprozess und die Kriterien für die Zuteilung von Wohnraum an Binnenflüchtlinge sind nicht transparent (EC 29.5.2019). Die COVID-19-Pandemie hat die wirtschaftliche Ausgrenzung und die Verschlechterung der Lebensbedingungen der IDPs verschärft (EC 6.10.2020).
Quellen:
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 16.12.2020
? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (31.12.2019): Turkey Country Information, https://www.internal-displacement.org/countries/turkey, Zugriff 16.12.2020
? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (5.2019): Turkey: Figure Analysis – Displacement Related to Conflict and Violence, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008301/GRID+2019+-+Conflict+Figure+Analysis+-+TURKEY.pdf, Zugriff 16.12.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 16.12.2020
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise haben eine fragile wirtschaftliche Erholung in der Türkei zum Entgleisen gebracht. In der zweiten Jahreshälfte 2019 begann sich die Wirtschaft allmählich von den wirtschaftlichen Turbulenzen Mitte 2018 zu erholen. Bis März 2020 drehte sich die Situation schnell. Erstens entstand in der Türkei im zweiten Quartal 2020 schnell wieder ein Leistungsbilanzdefizit durch den Rückgang des Handels und des Tourismus. Der Einbruch der globalen Nachfrage forderte einen hohen Tribut im türkischen Warenhandel. Zweitens haben eine weltweite Kapitalflucht in sichere Häfen und ein erheblicher Rückgang der türkischen Devisenreserven den Druck auf die Außenfinanzierung und die Märkte erhöht. Der negative Kapitalfluss führte zu einer erheblichen Belastung der Devisenreserven, die in diesem Zeitraum um 25% fielen. Drittens führten der externe Druck und die Eindämmungsmaßnahmen in Hinblick auf COVID-19 zu einem plötzlichen Stillstand der inländischen Produktion im April-Mai 2020. Das verarbeitende Gewerbe war stark betroffen, einschließlich großer, exportintensiver Industrien. Viertens haben die Auswirkungen auf die Realwirtschaft die Probleme auf dem Arbeitsmarkt verschärft, die bereits vor der Pandemie bestanden. Der COVID-19-Schock hat die rückläufigen Trends bei der Erwerbsbeteiligung und Beschäftigung deutlich verschärft. Eine Kombination dieser Faktoren deutet darauf hin, dass der COVID-19-Schock das Wohlstandsniveau der Haushalte in der Türkei ernsthaft beeinträchtigen wird, insbesondere das der armen und gefährdeten Menschen. Der Schock für die Haushaltseinkommen könnte die Armutsquote in der Türkei von 10,4% auf 14,4% erhöhen (WB 11.8.2020).
Nach einem starken Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) im dritten Quartal 2020 um 6,7%, verlangsamt sich das Wachstum in den Wintermonaten, bevor es ab Mitte 2021 wieder aufwärts gehen soll. Die türkische Wirtschaft ist wegen ihrer starken Einbindung in internationale Lieferketten den Folgen der Pandemie in starkem Maße ausgesetzt. Dazu kommt die hohe Abhängigkeit vom Tourismus, der von der Krise stark betroffen ist. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum der Regierung für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) prognostizierte einen Rückgang des BIP um real 5% und für 2021 einen Anstieg um 5%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit längerem strukturelle Reformen ein und ziehen Kapital ab. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die Inflation ist hoch und die türkische Lira hat stark an Wert verloren. Die schwache Lira verteuert Importe und die Rückzahlung internationaler Kredite und somit die Durchführung von Projekten. Sie vergünstigt aber auch die türkischen Exporte. Positiv wirkt sich zudem der Ölpreisverfall aus, da die Türkei in hohem Maße auf Energieimporte angewiesen ist (GTAI 10.12.2020).
Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).
In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).
Quellen:
? GTAI – Germany Trade and Invest (10.12.2020): Türkische Wirtschaft hofft aufs Jahr 2021, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-hofft-aufs-jahr-2021-247908, Zugriff 16.12.2020
? OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? WB – World Bank (11.8.2020): Turkey Economic Monitor, August 2020: Adjusting the Sails, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/34318/Turkey-Economic-Monitor-Adjusting-the-Sails.pdf?sequence=6&isAllowed=y, Zugriff 16.12.2020
SOZIALBEIHILFEN / -VERSICHERUNG
Letzte Änderung: 26.01.2021
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 16.12.2020
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 16.12.2020
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 16.12.2020
? SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020
ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG
Letzte Änderung: 26.01.2021
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB 10.2020).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vergleiche ÖB 10.2020).
COVID-19-Pandemie
Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen (Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
PENSION
Letzte Änderung: 26.01.2021
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.
Berechtigung:
? Staatsbürger über 18 Jahre
? Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)
? Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Ba?kur [Selbständige] oder Emekli Sand??? [Beamte] gezahlt haben.
Voraussetzungen:
? Anmelden bei der Sozialversicherung SGK
? Hausfrauen müssen sich bei Ba?kur anmelden
? Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr
Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020).
Die Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen. Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu decken. Nach Angaben der TÜRK-?? – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020) bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei 2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MPI-SR - Max-Planck-Institut for Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020
? SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).
Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).
Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 24.8.2020).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).
Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020
? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 16.12.2020
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 16.12.2020
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).
Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw, über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).
Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).
Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art.9) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art.9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art.11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020).Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 17.12.2020
? CoE– Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 17.12.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 17.12.2020
? TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 17.12.2020
? NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 17.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 17.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.12.2020
? UKHO – United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 17.12.2020
COVID-19
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Türkei wurden bisher 2.723.316 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 28.706 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Quellen:
? https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.03.2021
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.
Quellen:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen_alt.html, abgerufen am 03.03.2021
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten, zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem Vorbringen des BF zu diesen Anträgen, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten, zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem Vorbringen des BF zu diesen Anträgen, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
II.2.2. Dass die allgemeine Situation in der Türkei und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in der Türkei auszugehen ist. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt in die Länderberichte Einsicht zu nehmen. Der BF ist den Berichten nicht entgegengetreten und hat auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang angeführt (AS 223).römisch zwei.2.2. Dass die allgemeine Situation in der Türkei und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in der Türkei auszugehen ist. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt in die Länderberichte Einsicht zu nehmen. Der BF ist den Berichten nicht entgegengetreten und hat auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang angeführt (AS 223).
Der BF brachte auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe und seine Person vor.
Dem BFA ist im Ergebnis beizupflichten, dass der BF kein neues und auch kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet hat, welches zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des gegenständlichen Verfahrens wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wiederum auf seine Fluchtgründe des zweiten (und dritten) Asylverfahrens beruft und abermals (wie bereits im dritten Verfahren) eine Perpetuierung bzw. eventuell sogar Verschlimmerung der diesbezüglichen Situation behauptet. Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass dieses Vorbringen des BF bereits im zweiten und dritten Asylverfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurde.
Selbst wenn man die Schilderungen des BF im gegenständlichen Viertverfahren, wonach er bei einer Rückkehr wieder gefoltert werden würde, er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP auf einer Liste gestanden und gesucht worden sei, er von seinem Großvater im Jahr 2018 oder 2019 ein bei seiner Mutter befindliches Schreiben erhalten habe, welches belege, dass die Kriminalpolizei in der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur HDP noch nach ihm suche und er bei einem Aufenthalt in der Türkei immer für 48 Stunden verhaftet und geschlagen werde (AS 11, 221, 223 f) als neu erstattetes Vorbringen ansehen würde (vgl. jedoch die ähnlichen Schilderungen in der Erstbefragung vom 14.03.2018, Seite 6 und in der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2018, Seite 4 f, 7 im Zweitverfahren), so ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen zum einen als vage und zum anderen als völlig haltlos erweist, gab der Beschwerdeführer doch selbst bereits in der Erstbefragung am 10.01.2021 auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, an: „Ich habe nichts Konkretes, aber ich war bei der HDP, ich stand auf der Liste, sie suchen mich. Ich befürchte, wenn ich in die Türkei abgeschoben werde, daß ich meine Familie nie wieder sehen werde. Damit meinen Sohn und meine Lebensgefährtin.“ (AS 11). Nähere detaillierte respektive konkrete Angaben in Bezug auf Vorfälle oder Rückkehrbefürchtungen dazu tätigte er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der BF dieses - angeblich bei seiner Mutter befindliche - Schreiben - unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht - weder im Drittverfahren noch im gegenständlichen Verfahren in Vorlage brachte und auch keine detaillierte Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftstücks besitzt (AS 224). Insoweit der BF die nicht erfolgte Vorlage im Drittverfahren durch seinen Drogenkonsum zu rechtfertigen versucht (AS 224), so vermag dies nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zu bedenken ist hierbei, dass der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Drittverfahren am 12.03.2020 - befragt, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und welche er bislang noch nicht vorgelegt habe - einerseits zweifelsfrei zu Protokoll gab, dass er dies alles bereits im Jahr 2018 vorgelegt habe und er keine neuen Beweismittel besitze. Andererseits bejahte er die Fragen, ob es ihm gut gehe und er der Einvernahme folgen könne (Niederschrift, Seite 2). Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer zudem, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde; er hatte keine Einwände/ Korrekturen anzugeben (Niederschrift, Seit 7). Insgesamt wurden diese in den Einvernahmen vorgebrachten zusätzlichen Ausführungen daher äußerst vage vorgetragen und ist dies jedenfalls als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig zu werten. Selbst wenn man die Schilderungen des BF im gegenständlichen Viertverfahren, wonach er bei einer Rückkehr wieder gefoltert werden würde, er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP auf einer Liste gestanden und gesucht worden sei, er von seinem Großvater im Jahr 2018 oder 2019 ein bei seiner Mutter befindliches Schreiben erhalten habe, welches belege, dass die Kriminalpolizei in der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur HDP noch nach ihm suche und er bei einem Aufenthalt in der Türkei immer für 48 Stunden verhaftet und geschlagen werde (AS 11, 221, 223 f) als neu erstattetes Vorbringen ansehen würde vergleiche jedoch die ähnlichen Schilderungen in der Erstbefragung vom 14.03.2018, Seite 6 und in der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2018, Seite 4 f, 7 im Zweitverfahren), so ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen zum einen als vage und zum anderen als völlig haltlos erweist, gab der Beschwerdeführer doch selbst bereits in der Erstbefragung am 10.01.2021 auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, an: „Ich habe nichts Konkretes, aber ich war bei der HDP, ich stand auf der Liste, sie suchen mich. Ich befürchte, wenn ich in die Türkei abgeschoben werde, daß ich meine Familie nie wieder sehen werde. Damit meinen Sohn und meine Lebensgefährtin.“ (AS 11). Nähere detaillierte respektive konkrete Angaben in Bezug auf Vorfälle oder Rückkehrbefürchtungen dazu tätigte er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der BF dieses - angeblich bei seiner Mutter befindliche - Schreiben - unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht - weder im Drittverfahren noch im gegenständlichen Verfahren in Vorlage brachte und auch keine detaillierte Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftstücks besitzt (AS 224). Insoweit der BF die nicht erfolgte Vorlage im Drittverfahren durch seinen Drogenkonsum zu rechtfertigen versucht (AS 224), so vermag dies nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zu bedenken ist hierbei, dass der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Drittverfahren am 12.03.2020 - befragt, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und welche er bislang noch nicht vorgelegt habe - einerseits zweifelsfrei zu Protokoll gab, dass er dies alles bereits im Jahr 2018 vorgelegt habe und er keine neuen Beweismittel besitze. Andererseits bejahte er die Fragen, ob es ihm gut gehe und er der Einvernahme folgen könne (Niederschrift, Seite 2). Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer zudem, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde; er hatte keine Einwände/ Korrekturen anzugeben (Niederschrift, Seit 7). Insgesamt wurden diese in den Einvernahmen vorgebrachten zusätzlichen Ausführungen daher äußerst vage vorgetragen und ist dies jedenfalls als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig zu werten.
Ferner ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das nunmehr neu erstattete Vorbringen bezüglich einer vor zwei Jahren erfolgten Konversion zum christlichen Glauben als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat wie vom BFA ausgeführt - weder plausible Beweggründe für sein Interesse am Christentum dargetan, noch hat er über Erfahrungen mit der neuen Religion berichtet bzw. dargetan, wie sich die Religion in seinem Leben manifestiert hat. Auch hat er noch keinen Taufvorbereitungskurs besucht und wurde er auch noch nicht getauft. Mit Ausnahme von gelegentlichen Kirchenbesuchen mit seiner Freundin in den Jahren 2018 und/ oder 2019 hat der BF keine als religiöse Aktivitäten erkennbare Handlungen gesetzt und wurde ansonsten auch nicht dargetan, dass sich der christliche Glaube in äußerlichen Aktivitäten manifestiert hätte. Ein exponiertes öffentliches religiöses Wirken des BF wurde in keiner Weise dargetan. Darüber hinaus wurden keine Zeugen namhaft gemacht, welche über sein christliches Leben Aufschluss geben könnten bzw. derartiges bestätigen könnten. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend zu beurteilen ist und er versucht hat, in Europa über seine Identität zu täuschen, was auch eine mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Religionswechsels indiziert.
In einer Gesamtschau sämtlicher Prüfkriterien zur Überprüfbarkeit der inneren Überzeugung ist festzustellen, dass es dem BF - wie bereits vom BFA dargelegt - nicht gelungen ist darzutun, dass er tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist bzw. das Christentum seine Identität nachhaltig geprägt hat.
Bereits die Ausführungen des BF zu seinen in der Vergangenheit erfolgten Kirchenbesuchen in Österreich lassen darauf schließen, dass es sich im gegenständlichen Fall, um einen bloßen Versuch handelt, sich im Asylverfahren als türkischer Asylwerber einen Vorteil zu verschaffen. So behauptete der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2021 einerseits, im Jahr 2018 mehrmals eine Kirche besucht zu haben, wobei dies momentan aufgrund der Quarantäne nicht möglich sei (AS 225). Andererseits schilderte der BF wenig später - danach gefragt in welcher Kirche er gewesen und wann dies gewesen sei - mit seiner Freundin - glaublich Ende 2019 - in einer Kirche in XXXX gewesen zu sein. Genau wisse er dies aber nicht (AS 225), was doch erheblich verwundert, zumal der BF bei einem tatsächlichen Interesse am christlichen Glauben wohl doch genauere Angaben zum Kirchenbesuch tätigen könnte.Bereits die Ausführungen des BF zu seinen in der Vergangenheit erfolgten Kirchenbesuchen in Österreich lassen darauf schließen, dass es sich im gegenständlichen Fall, um einen bloßen Versuch handelt, sich im Asylverfahren als türkischer Asylwerber einen Vorteil zu verschaffen. So behauptete der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2021 einerseits, im Jahr 2018 mehrmals eine Kirche besucht zu haben, wobei dies momentan aufgrund der Quarantäne nicht möglich sei (AS 225). Andererseits schilderte der BF wenig später - danach gefragt in welcher Kirche er gewesen und wann dies gewesen sei - mit seiner Freundin - glaublich Ende 2019 - in einer Kirche in römisch 40 gewesen zu sein. Genau wisse er dies aber nicht (AS 225), was doch erheblich verwundert, zumal der BF bei einem tatsächlichen Interesse am christlichen Glauben wohl doch genauere Angaben zum Kirchenbesuch tätigen könnte.
Insoweit der BF auch den Formalakt der Taufe noch nicht vollzogen hat und daher auch keine Taufbescheinigung vorlegen konnte, fällt es - wie vom BFA dargelegt - besonders ins Gewicht, dass der BF eine tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens auch nicht durch eine intensive Beschäftigung mit der christlichen Religion glaubhaft darlegen konnte. Von jemandem, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtigt oder vollzogen hat, ist zu erwarten, dass gerade dieser von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft sucht, sich aktiv mit den Grundsätzen seiner eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetzt, Religionsvergleiche vornimmt, den jeweiligen Glaubenslehren auf den Grund zu gehen versucht, die über den Glauben vermittelten unterschiedlichen Werte und Einstellungen in Beziehung setzt, hinterfragt, sich neue spirituelle Perspektiven verschafft und dies auch in seinem äußeren Verhalten und seinen geäußerten Einstellungen manifestiert. Dem BF war es nicht möglich, solche Kenntnisse über seine neue Religion vorzuweisen, die von einem aus innerer Überzeugung zur christlichen Religion Konvertierten erwartet werden können. Befragt warum er die Religion gewechselt habe - also nach den Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben -, erwiderte der BF, dass dies aufgrund der damaligen Situation in der Türkei gewesen sei. Er hätte die Bibel gelesen und der Islam passe ihm überhaupt nicht (AS 223). Des Weiteren befragt, ob es einen speziellen Moment gegeben habe, weshalb er seinen Glauben gewechselt habe, legte der BF in völlig allgemeiner Weise dar, dass er in der Türkei oder auch hier im Islam immer gezwungen worden sei, in eine Richtung zu gehen (AS 225). Diesen Behauptungen ist zunächst schon aus den bisherigen Erwägungen zu den vermeintlichen Fluchtgründen nicht zu folgen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich waren sowie in Plattitüden bestanden. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers erreichen keine besondere Tiefe. Seine jeweils relativ kurzen Antworten lassen auch nicht erkennen, dass seine Zuwendung zum Christentum auf einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dieser Religion oder gar auf einer Identifikation mit Glaubensinhalten basieren würde. Er konnte kein Schlüsselerlebnis angeben. Gerade im Falle einer Konversion, die wohl ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines gläubigen Menschen darstellt, ist davon auszugehen, dass der auslösende Moment, warum ein Mensch sich von seinem bisherigen Glauben abwendet, mit Emotionalität und Genauigkeit über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei vorlagen, geschildert wird. Genau das konnte der Beschwerdeführer der belangten Behörde - und dieser folgend dem Bundesverwaltungsgericht - nicht vermitteln. Ferner sagte der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme danach gefragt, was ihm am christlichen Glauben gefalle: „Man ist hier freier als im islamischen Glauben.“ (AS 225). Dieser Aussage fehlt es ebenso weitgehend an einem persönlichen Bezug, was sich schon daran unschwer erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Erfahrungen, Erlebnisse oder dergleichen anführte, sondern pauschal davon sprach, dass „man“ hier freier sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der seinen alten Glauben ablegen und einen neuen annehmen will, nicht umfassend wiedergeben kann, was das Christentum für ihn persönlich ausmache und was das Sinnstiftende am christlichen Glauben sei. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass jemand, der vom Islam abfällt, vor seiner inneren Konversion einen gewissen Nachdenk- und Findungsprozess durchläuft. Dass sich der Beschwerdeführer mit den Inhalten seines neuen Glaubens tiefgreifend auseinandergesetzt hat, geht aus den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht hervor. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, das der BF auf die Frage „Was hat Ihnen an der Bibel besonders gefallen?“ erwiderte „Ich habe jetzt leider nichts im Kopf. Bevor ich die Bibel gelesen habe, habe ich aber auch schon Schweinefleisch gegessen. Auch meine Freunde hat gesagt das ich die Religion wechseln soll.“ (AS 223). Abgesehen vom Umstand, wonach der BF im Zuge der Beantwortung dieser Frage keine einzige Bibelstelle - trotz des angeblichen Lesens der Bibel - nennen konnte, erwähnte der BF in völliger Ignorierung der Fragestellung lediglich ohne Zusammenhang, bereits Schweinefleisch gegessen zu haben, bevor er die Bibel gelesen habe. Insoweit der BF schließlich ausführte, dass ihm auch seine Freundin geraten haben soll, die Religion zu wechseln, so indiziert dies ebenfalls, dass dieser Religionswechsel nicht aus eigenem inneren Antrieb bzw. Entschluss erfolgt(e), sondern auf einem Anraten Dritter bzw. auf asyltaktischen Erwägungen basiert. Bestätigt werden diese Überlegungen auch dadurch, dass der BF vor der belangten Behörde eingestehen musste, dass er - nach angeblich bereits vor zwei Jahren erfolgter Konversion - noch nichts über den christlichen Glauben sagen könne, zumal er noch mehr in der Bibel lesen müsse (AS 225). Darüber hinaus war es dem BF nicht möglich, ein allfälliges Engagement in einer christlichen Gemeinde oder ein intensives Leben seines Glaubens anzuführen. Der BF beschränkte sich diesbezüglich auf die zuvor dargelegten Ausführungen, wonach er 2018 und/ oder 2019 mehrmals eine Kirche besucht habe. Zudem habe er die Bibel gelesen (AS 223, 225). Hinweise, dass er sich in einer Kirche engagiere, finden sich in den Aussagen nicht. Insoweit ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertieren will und nicht, weil er ein überzeugter Christ ist bzw. werden will. Unter Berücksichtigung dieser vagen, allgemeinen und kurz gehaltenen Schilderungen zu den Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben, zu seinen religiösen Aktivitäten und zum Praktizieren seines Glaubens in Österreich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer pro forma taufen lassen will, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624). Insoweit der BF auch den Formalakt der Taufe noch nicht vollzogen hat und daher auch keine Taufbescheinigung vorlegen konnte, fällt es - wie vom BFA dargelegt - besonders ins Gewicht, dass der BF eine tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens auch nicht durch eine intensive Beschäftigung mit der christlichen Religion glaubhaft darlegen konnte. Von jemandem, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtigt oder vollzogen hat, ist zu erwarten, dass gerade dieser von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft sucht, sich aktiv mit den Grundsätzen seiner eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetzt, Religionsvergleiche vornimmt, den jeweiligen Glaubenslehren auf den Grund zu gehen versucht, die über den Glauben vermittelten unterschiedlichen Werte und Einstellungen in Beziehung setzt, hinterfragt, sich neue spirituelle Perspektiven verschafft und dies auch in seinem äußeren Verhalten und seinen geäußerten Einstellungen manifestiert. Dem BF war es nicht möglich, solche Kenntnisse über seine neue Religion vorzuweisen, die von einem aus innerer Überzeugung zur christlichen Religion Konvertierten erwartet werden können. Befragt warum er die Religion gewechselt habe - also nach den Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben -, erwiderte der BF, dass dies aufgrund der damaligen Situation in der Türkei gewesen sei. Er hätte die Bibel gelesen und der Islam passe ihm überhaupt nicht (AS 223). Des Weiteren befragt, ob es einen speziellen Moment gegeben habe, weshalb er seinen Glauben gewechselt habe, legte der BF in völlig allgemeiner Weise dar, dass er in der Türkei oder auch hier im Islam immer gezwungen worden sei, in eine Richtung zu gehen (AS 225). Diesen Behauptungen ist zunächst schon aus den bisherigen Erwägungen zu den vermeintlichen Fluchtgründen nicht zu folgen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich waren sowie in Plattitüden bestanden. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers erreichen keine besondere Tiefe. Seine jeweils relativ kurzen Antworten lassen auch nicht erkennen, dass seine Zuwendung zum Christentum auf einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dieser Religion oder gar auf einer Identifikation mit Glaubensinhalten basieren würde. Er konnte kein Schlüsselerlebnis angeben. Gerade im Falle einer Konversion, die wohl ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines gläubigen Menschen darstellt, ist davon auszugehen, dass der auslösende Moment, warum ein Mensch sich von seinem bisherigen Glauben abwendet, mit Emotionalität und Genauigkeit über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei vorlagen, geschildert wird. Genau das konnte der Beschwerdeführer der belangten Behörde - und dieser folgend dem Bundesverwaltungsgericht - nicht vermitteln. Ferner sagte der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme danach gefragt, was ihm am christlichen Glauben gefalle: „Man ist hier freier als im islamischen Glauben.“ (AS 225). Dieser Aussage fehlt es ebenso weitgehend an einem persönlichen Bezug, was sich schon daran unschwer erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Erfahrungen, Erlebnisse oder dergleichen anführte, sondern pauschal davon sprach, dass „man“ hier freier sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der seinen alten Glauben ablegen und einen neuen annehmen will, nicht umfassend wiedergeben kann, was das Christentum für ihn persönlich ausmache und was das Sinnstiftende am christlichen Glauben sei. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass jemand, der vom Islam abfällt, vor seiner inneren Konversion einen gewissen Nachdenk- und Findungsprozess durchläuft. Dass sich der Beschwerdeführer mit den Inhalten seines neuen Glaubens tiefgreifend auseinandergesetzt hat, geht aus den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht hervor. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, das der BF auf die Frage „Was hat Ihnen an der Bibel besonders gefallen?“ erwiderte „Ich habe jetzt leider nichts im Kopf. Bevor ich die Bibel gelesen habe, habe ich aber auch schon Schweinefleisch gegessen. Auch meine Freunde hat gesagt das ich die Religion wechseln soll.“ (AS 223). Abgesehen vom Umstand, wonach der BF im Zuge der Beantwortung dieser Frage keine einzige Bibelstelle - trotz des angeblichen Lesens der Bibel - nennen konnte, erwähnte der BF in völliger Ignorierung der Fragestellung lediglich ohne Zusammenhang, bereits Schweinefleisch gegessen zu haben, bevor er die Bibel gelesen habe. Insoweit der BF schließlich ausführte, dass ihm auch seine Freundin geraten haben soll, die Religion zu wechseln, so indiziert dies ebenfalls, dass dieser Religionswechsel nicht aus eigenem inneren Antrieb bzw. Entschluss erfolgt(e), sondern auf einem Anraten Dritter bzw. auf asyltaktischen Erwägungen basiert. Bestätigt werden diese Überlegungen auch dadurch, dass der BF vor der belangten Behörde eingestehen musste, dass er - nach angeblich bereits vor zwei Jahren erfolgter Konversion - noch nichts über den christlichen Glauben sagen könne, zumal er noch mehr in der Bibel lesen müsse (AS 225). Darüber hinaus war es dem BF nicht möglich, ein allfälliges Engagement in einer christlichen Gemeinde oder ein intensives Leben seines Glaubens anzuführen. Der BF beschränkte sich diesbezüglich auf die zuvor dargelegten Ausführungen, wonach er 2018 und/ oder 2019 mehrmals eine Kirche besucht habe. Zudem habe er die Bibel gelesen (AS 223, 225). Hinweise, dass er sich in einer Kirche engagiere, finden sich in den Aussagen nicht. Insoweit ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertieren will und nicht, weil er ein überzeugter Christ ist bzw. werden will. Unter Berücksichtigung dieser vagen, allgemeinen und kurz gehaltenen Schilderungen zu den Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben, zu seinen religiösen Aktivitäten und zum Praktizieren seines Glaubens in Österreich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer pro forma taufen lassen will, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF nicht einmal zum Ausdruck brachte, einen Taufvorbereitungskurs zu besuchen. Ein Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft/ dem Alevitentum erfolgte bislang ebenso wenig und erklärte der BF in Übereinstimmung hiermit auch noch in der Erstbefragung am 10.01.2021 Alevit zu sein (AS 7). Wenn der BF in Zusammenhang mit dem bislang unterbliebenen Austritt aus der alevitischen Glaubensgemeinschaft darauf verweist, dass es in der Justizanstalt einen Pfarrer, mit dem er noch sprechen müsse, gebe und er dies alles nicht machen habe können, weil er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe (AS 225), so kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb der BF vor einem Austritt aus der alevitischen Glaubensgemeinschaft einen Kontakt mit einem Pfarrer in der Justizanstalt herstellen müsste und kann auch in einem fehlenden Aufenthaltstitel kein Grund erblickt werden, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen wäre, gegenüber der alevitischen Glaubensgemeinschaft seinen Austritt beispielsweise schriftlich anzuzeigen.
Im Übrigen brachte der BF – wie bereits vom BFA festgehalten - auch keine sonstigen Bescheinigungsmittel in Vorlage und wurden im Übrigen keine Zeugen geltend gemacht, zu denen der BF in Verbindung mit der behaupteten Konversion steht respektive welche Auskunft über sein religiöses Leben geben könnten. Insoweit der BF vor dem BFA erwähnt, eine Nummer eines Geistlichen zu besitzen, der ihn taufen würde, so erübrigen sich hier genauere Nachforschungen, zumal der BF selbst eingestand, lange keinen Kontakt mehr zu dieser Person gehabt zu haben (AS 223).
Insoweit der BF die nicht erfolgte Erwähnung seines Religionswechsels in den vorherigen Verfahren ebenfalls durch seinen Drogenkonsum zu rechtfertigen versucht (AS 223), so vermag dies nicht zu überzeugen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen in Zusammenhang mit der im Drittverfahren angeblich unterlassenen Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu verweisen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die (beabsichtigte) Konversion des BF zum Christentum lediglich vorgebracht wurde, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch den Formalakt der Taufe noch nicht vollzogen hat und wurde keine Taufbescheinigung in Vorlage gebracht. Auch wurde bis zur Ausfertigung gegenständlicher Entscheidung noch kein anderweitiger, zusätzlicher und relevanter Sachverhalt (bspw. ein besonderes Engagement in der christlichen Gemeinde in Österreich) betreffend die behauptete Konversion geltend gemacht.
Somit bleibt festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall weder eine Konversion noch eine Scheinkonversion vorliegt, da der BF nicht getauft ist und das Vorbringen hinsichtlich eines Interesses für das Christentum in keiner Weise substantiiert erstattet wurde.
Auch das neu erstattete Vorbringen kann in Folge Unglaubwürdigkeit sowie beruhend auf bloßen Spekulationen zu keiner anders lautenden Entscheidung führen (Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Auch das neu erstattete Vorbringen kann in Folge Unglaubwürdigkeit sowie beruhend auf bloßen Spekulationen zu keiner anders lautenden Entscheidung führen (Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, zumal sich das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erweist, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt.
Was das Privat- und Familienleben des BF in Österreich betrifft so ist festzuhalten, dass der BF auch dazu keine entscheidungsrelevanten Änderungen vorbrachte.
Hinsichtlich der familiären Anbindung des BF an seine Mutter und seine Brüder in Österreich ist festzuhalten, dass dieser im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Zweitverfahren noch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, die ihn auch finanziell unterstützte, und einem der Brüder lebte, wobei aber bereits damals seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 21.03.2019 angemerkt wurde, dass der BF zwar die materielle und zwischenmenschliche Unterstützung der Mutter genieße, er aber als volljähriger Mann im Alter von damals ca. 27 Jahren in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehe. Mittlerweile ist der BF weder bei seiner Mutter wohnhaft, noch wird er von dieser aktuell finanziell unterstützt. Der BF legte lediglich dar, dass diese - wenn er Geld von ihr benötigen würde - für ihn da sei (AS 222) bzw. er im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet in Zukunft von seiner Mutter und seiner Freundin Unterstützung erhalten würde (AS 9). Ferner gestand der BF im Viertverfahren ein, seit Juli 2020 nicht mehr bei seiner Mutter wohnhaft gewesen zu sein, sondern aufgrund einer ihm drohenden Abschiebung in die Illegalität abgetaucht zu sein bzw. in dieser Zeit in offenen Kellern in XXXX geschlafen zu haben (AS 11). Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt (AS 222). Insoweit der BF daher seit zumindest Juli 2020 nicht mehr bei seiner Mutter wohnte, kann auch der Kontakt zu seinem dort lebenden Bruder (AS 221) keinesfalls eine Intensivierung erfahren haben. Selbiges gilt für seinen zweiten Bruder, zumal sich dieser gegenwärtig in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befindet (AS 221), was insgesamt zeigt, dass die Beziehungen zu diesen Familienangehörigen in keiner Weise eine Intensivierung erfahren haben, sondern vielmehr eine erhebliche Abschwächung eintrat. Hinsichtlich der familiären Anbindung des BF an seine Mutter und seine Brüder in Österreich ist festzuhalten, dass dieser im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Zweitverfahren noch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, die ihn auch finanziell unterstützte, und einem der Brüder lebte, wobei aber bereits damals seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 21.03.2019 angemerkt wurde, dass der BF zwar die materielle und zwischenmenschliche Unterstützung der Mutter genieße, er aber als volljähriger Mann im Alter von damals ca. 27 Jahren in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehe. Mittlerweile ist der BF weder bei seiner Mutter wohnhaft, noch wird er von dieser aktuell finanziell unterstützt. Der BF legte lediglich dar, dass diese - wenn er Geld von ihr benötigen würde - für ihn da sei (AS 222) bzw. er im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet in Zukunft von seiner Mutter und seiner Freundin Unterstützung erhalten würde (AS 9). Ferner gestand der BF im Viertverfahren ein, seit Juli 2020 nicht mehr bei seiner Mutter wohnhaft gewesen zu sein, sondern aufgrund einer ihm drohenden Abschiebung in die Illegalität abgetaucht zu sein bzw. in dieser Zeit in offenen Kellern in römisch 40 geschlafen zu haben (AS 11). Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt (AS 222). Insoweit der BF daher seit zumindest Juli 2020 nicht mehr bei seiner Mutter wohnte, kann auch der Kontakt zu seinem dort lebenden Bruder (AS 221) keinesfalls eine Intensivierung erfahren haben. Selbiges gilt für seinen zweiten Bruder, zumal sich dieser gegenwärtig in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befindet (AS 221), was insgesamt zeigt, dass die Beziehungen zu diesen Familienangehörigen in keiner Weise eine Intensivierung erfahren haben, sondern vielmehr eine erhebliche Abschwächung eintrat.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer im Viertverfahren auch auf die Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und die Vaterschaft zu einem österreichischen - im Februar 2020 geborenen - Staatsangehörigen verwies und Letzteren als „Kind der Liebe“ bezeichnete (AS 11). Zudem brachte der Beschwerdeführer im Viertverfahren Fotografien und Schreiben seiner Freundin, deren jeweiliges Entstehungsdatum allerdings nicht festgestellt werden kann, in Vorlage, die die beiden als Paar zeigen bzw. die Beziehung(en) zur Freundin und zum Kind belegen sollen (AS 197 ff). Unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen zur (fehlenden) persönlichen Glaubwürdigkeit in den Vorverfahren und die folgenden Umstände war jedoch insgesamt festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin besteht und er auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat und mit ihr kein intaktes Familienleben führt. Selbiges gilt für die Beziehung zu seinem Sohn. Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im Zweitverfahren bewusst war und darauf dezidiert im Verfahren hingewiesen wurde, hielt es der BF für nicht erforderlich, die etwa Ende 2018 begonnene intime Beziehung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vor Erlassung der Entscheidung vom 21.03.2019 zu erwähnen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben konnte, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Ebenso wenig hatte der BF im Drittverfahren - trotz der Beziehung zu seiner Freundin und seines im Februar 2020 geborenen Sohnes - Einwände gegen die Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, dass mangels eines intakten Familienlebens zur Freundin und zum Sohn keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens seit der rechtskräftigen Beendigung des Zweitverfahrens vorliegen würden. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu der österreichischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Sohn auch bereits in seinem Drittverfahren vorbrachte und das BFA dieses Vorbringen in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hatte. Der gemäß § 68 AVG zurückweisende Bescheid vom 28.08.2020 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, da sich der BF ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe bzw. welche mit seinem - als nicht glaubhaft qualifizierten - Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Diese Entscheidung der belangten Behörde erwuchs am 12.09.2020 in Rechtskraft. Insoweit der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 unbekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen ließ, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch weiterhin im Viertverfahren hinsichtlich dieser Beziehungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF vorliegen, andernfalls er im Drittverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 vorgegangen wäre. Obwohl die Beziehung seit Ende 2018 - mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen -bestand, äußerte sich der Beschwerdeführer also weder im Zweitverfahren dazu noch bekämpfte er diesbezüglich die Entscheidung der belangten Behörde im Drittverfahren. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin im Zweitverfahren überhaupt nicht erwähnte, spricht bereits für sich, ebenso die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin weder zur Einvernahme vor der belangten Behörde im Drittverfahren am 12.03.2020 noch zur Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2021 im gegenständlichen Verfahren „begleiten ließ“. Insoweit zeigt sich, dass der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin aus Sicht des Beschwerdeführers weiterhin eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Belegt wird diese Schlussfolgerung auch durch die nachfolgenden Überlegungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beziehung. Seine Angaben zum Kennenlernen erwiesen sich als kurz und emotionslos (Niederschrift vom 12.03.2020, S 3). Ferner benutzte der BF für seine Freundin im Zuge der Einvernahme am 04.03.2021 keine - liebevollen - Bezeichnungen oder Kosenamen für seine Freundin. Beides bestätigt jedenfalls ebenso, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe auf Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht zutage trat. Der Beschwerdeführer gestand auch selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2021 – befragt nach der Ausgestaltung der Beziehung im letzten Jahr - ein, dass sie oft streiten würden, sie dann getrennt (gewesen) seien und am nächsten Tag wieder zusammenkommen würden (AS 225, vgl. ähnlich AS 221 f). Besonders ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der BF in letzter Zeit nicht einmal in persönlichen Kontakt zu seiner Freundin treten konnte, weil er wegen gefährlicher Drohungen gegenüber ihrer Person strafgerichtlich verurteilt wurde (AS 73 ff). Die Freundin des BF erläuterte in der Einvernahme vor dem BFA im Drittverfahren am 10.08.2020 auch, dass sie vom BF oft - auch mit dem Kind am Arm (!) - geschlagen und mehrmals in der Wohnung eingesperrt worden sei. Sie sei auch vom BF gefoltert worden (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 10.08.2020 bezüglich der Einvernahme der Freundin als Zeugin, S 3). Der letzte persönliche Kontakt erfolgte am 01.01.2021 (AS 221) und beschränkte sich ansonsten in den letzten Monaten auf Telefonate in der Schubhaft und den Erhalt von Briefen (AS 221). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang ferner, dass der BF auf Vorhalt der Verurteilungen hinsichtlich der gefährlichen Drohungen gegenüber seiner Freundin in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch weiterhin nicht bereit war, sich diesbezüglich seine Schuld einzugestehen, sondern abermals versuchte, diese Handlungen auf seinen früheren Drogenkonsum zurückzuführen (AS 224). Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Freundin des BF in der Einvernahme vor dem BFA im Drittverfahren am 10.08.2020 verneinte, jemals mit dem BF einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Der BF sei zwar bei ihr gemeldet gewesen, allerdings unter einer falschen Identität und um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, einer Arbeit nachzugehen (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 10.08.2020 bezüglich der Einvernahme der Freundin als Zeugin, S 2). Dementsprechend wich auch der BF der Frage, ob er bereits mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, aus, und erwiderte am 04.03.2021 ausweichend, dass er keinen Meldezettel gehabt, aber jeden Tag bei ihr geschlafen hätte (AS 224). Letztlich unterstützt der BF weder seine Freundin finanziell, noch leistet er Unterhalt für seinen Sohn (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 10.08.2020 bezüglich der Einvernahme der Freundin als Zeugin, S 3). Eine Heirat ist bislang auch nicht geplant. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer im Viertverfahren auch auf die Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und die Vaterschaft zu einem österreichischen - im Februar 2020 geborenen - Staatsangehörigen verwies und Letzteren als „Kind der Liebe“ bezeichnete (AS 11). Zudem brachte der Beschwerdeführer im Viertverfahren Fotografien und Schreiben seiner Freundin, deren jeweiliges Entstehungsdatum allerdings nicht festgestellt werden kann, in Vorlage, die die beiden als Paar zeigen bzw. die Beziehung(en) zur Freundin und zum Kind belegen sollen (AS 197 ff). Unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen zur (fehlenden) persönlichen Glaubwürdigkeit in den Vorverfahren und die folgenden Umstände war jedoch insgesamt festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin besteht und er auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat und mit ihr kein intaktes Familienleben führt. Selbiges gilt für die Beziehung zu seinem Sohn. Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im Zweitverfahren bewusst war und darauf dezidiert im Verfahren hingewiesen wurde, hielt es der BF für nicht erforderlich, die etwa Ende 2018 begonnene intime Beziehung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vor Erlassung der Entscheidung vom 21.03.2019 zu erwähnen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben konnte, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Ebenso wenig hatte der BF im Drittverfahren - trotz der Beziehung zu seiner Freundin und seines im Februar 2020 geborenen Sohnes - Einwände gegen die Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, dass mangels eines intakten Familienlebens zur Freundin und zum Sohn keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens seit der rechtskräftigen Beendigung des Zweitverfahrens vorliegen würden. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu der österreichischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Sohn auch bereits in seinem Drittverfahren vorbrachte und das BFA dieses Vorbringen in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hatte. Der gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisende Bescheid vom 28.08.2020 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, da sich der BF ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe bzw. welche mit seinem - als nicht glaubhaft qualifizierten - Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Diese Entscheidung der belangten Behörde erwuchs am 12.09.2020 in Rechtskraft. Insoweit der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 unbekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen ließ, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch weiterhin im Viertverfahren hinsichtlich dieser Beziehungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF vorliegen, andernfalls er im Drittverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 vorgegangen wäre. Obwohl die Beziehung seit Ende 2018 - mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen -bestand, äußerte sich der Beschwerdeführer also weder im Zweitverfahren dazu noch bekämpfte er diesbezüglich die Entscheidung der belangten Behörde im Drittverfahren. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin im Zweitverfahren überhaupt nicht erwähnte, spricht bereits für sich, ebenso die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin weder zur Einvernahme vor der belangten Behörde im Drittverfahren am 12.03.2020 noch zur Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2021 im gegenständlichen Verfahren „begleiten ließ“. Insoweit zeigt sich, dass der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin aus Sicht des Beschwerdeführers weiterhin eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Belegt wird diese Schlussfolgerung auch durch die nachfolgenden Überlegungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beziehung. Seine Angaben zum Kennenlernen erwiesen sich als kurz und emotionslos (Niederschrift vom 12.03.2020, S 3). Ferner benutzte der BF für seine Freundin im Zuge der Einvernahme am 04.03.2021 keine - liebevollen - Bezeichnungen oder Kosenamen für seine Freundin. Beides bestätigt jedenfalls ebenso, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe auf Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht zutage trat. Der Beschwerdeführer gestand auch selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2021 – befragt nach der Ausgestaltung der Beziehung im letzten Jahr - ein, dass sie oft streiten würden, sie dann getrennt (gewesen) seien und am nächsten Tag wieder zusammenkommen würden (AS 225, vergleiche ähnlich AS 221 f). Besonders ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der BF in letzter Zeit nicht einmal in persönlichen Kontakt zu seiner Freundin treten konnte, weil er wegen gefährlicher Drohungen gegenüber ihrer Person strafgerichtlich verurteilt wurde (AS 73 ff). Die Freundin des BF erläuterte in der Einvernahme vor dem BFA im Drittverfahren am 10.08.2020 auch, dass sie vom BF oft - auch mit dem Kind am Arm (!) - geschlagen und mehrmals in der Wohnung eingesperrt worden sei. Sie sei auch vom BF gefoltert worden (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 10.08.2020 bezüglich der Einvernahme der Freundin als Zeugin, S 3). Der letzte persönliche Kontakt erfolgte am 01.01.2021 (AS 221) und beschränkte sich ansonsten in den letzten Monaten auf Telefonate in der Schubhaft und den Erhalt von Briefen (AS 221). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang ferner, dass der BF auf Vorhalt der Verurteilungen hinsichtlich der gefährlichen Drohungen gegenüber seiner Freundin in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch weiterhin nicht bereit war, sich diesbezüglich seine Schuld einzugestehen, sondern abermals versuchte, diese Handlungen auf seinen früheren Drogenkonsum zurückzuführen (AS 224). Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Freundin des BF in der Einvernahme vor dem BFA im Drittverfahren am 10.08.2020 verneinte, jemals mit dem BF einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Der BF sei zwar bei ihr gemeldet gewesen, allerdings unter einer falschen Identität und um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, einer Arbeit nachzugehen (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 10.08.2020 bezüglich der Einvernahme der Freundin als Zeugin, S 2). Dementsprechend wich auch der BF der Frage, ob er bereits mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, aus, und erwiderte am 04.03.2021 ausweichend, dass er keinen Meldezettel gehabt, aber jeden Tag bei ihr geschlafen hätte (AS 224). Letztlich unterstützt der BF weder seine Freundin finanziell, noch leistet er Unterhalt für seinen Sohn (Niederschrift vor der belangten Behörde vom 10.08.2020 bezüglich der Einvernahme der Freundin als Zeugin, S 3). Eine Heirat ist bislang auch nicht geplant.
Was das Schreiben der Freundin vom 03.03.2021 (AS 133) betrifft, worin diese bestätigte, dass die von ihr getätigten Angaben im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem BFA am 10.08.2020 der Wahrheit entsprechen würden, sie aber nun dennoch ersuchen würde, dem BF eine Chance zu geben, um bei seiner Familie sowie bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zu leben, wird der belangten Behörde ebenfalls beigepflichtet, dass dennoch von keiner intakten intensiven Beziehung zur Freundin und zum Sohn ausgegangen werden kann. Der BF lebte mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt. Auch leistete er bislang keine Unterhaltszahlungen. Schließlich ist zum Beleg für diese Überlegungen auch festzuhalten, dass der BF seit 11.02.2021 in der Justizanstalt XXXX eine Haftstrafe verbüßt, jedoch in dieser Zeit - trotz der Wohnsitznahme in XXXX - weder von seiner Freundin, noch dem gemeinsamen Sohn oder seiner Mutter besucht wurde. Abschließend ist ergänzend nochmals auf das gewalttätige Verhalten und die gefährlichen Drohungen des BF gegenüber seiner Freundin, die auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten, hinzuweisen. Was das Schreiben der Freundin vom 03.03.2021 (AS 133) betrifft, worin diese bestätigte, dass die von ihr getätigten Angaben im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem BFA am 10.08.2020 der Wahrheit entsprechen würden, sie aber nun dennoch ersuchen würde, dem BF eine Chance zu geben, um bei seiner Familie sowie bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zu leben, wird der belangten Behörde ebenfalls beigepflichtet, dass dennoch von keiner intakten intensiven Beziehung zur Freundin und zum Sohn ausgegangen werden kann. Der BF lebte mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt. Auch leistete er bislang keine Unterhaltszahlungen. Schließlich ist zum Beleg für diese Überlegungen auch festzuhalten, dass der BF seit 11.02.2021 in der Justizanstalt römisch 40 eine Haftstrafe verbüßt, jedoch in dieser Zeit - trotz der Wohnsitznahme in römisch 40 - weder von seiner Freundin, noch dem gemeinsamen Sohn oder seiner Mutter besucht wurde. Abschließend ist ergänzend nochmals auf das gewalttätige Verhalten und die gefährlichen Drohungen des BF gegenüber seiner Freundin, die auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten, hinzuweisen.
Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente wäre die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin allenfalls als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Ebenso wenig besteht aufgrund der vorangehenden Ausführungen (derzeit) ein intaktes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind, zumal der BF nie mit seinem Sohn und seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, auch aktuell kein persönlicher Kontakt zu dem Kind besteht und der BF bislang auch keine Unterhaltszahlungen leistete. Schließlich ist nochmals auf die strafrechtlich relevanten Übergriffe auf die Freundin des BF in Anwesenheit des Kindes zu verweisen, die auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF führten.Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente wäre die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin allenfalls als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Ebenso wenig besteht aufgrund der vorangehenden Ausführungen (derzeit) ein intaktes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind, zumal der BF nie mit seinem Sohn und seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, auch aktuell kein persönlicher Kontakt zu dem Kind besteht und der BF bislang auch keine Unterhaltszahlungen leistete. Schließlich ist nochmals auf die strafrechtlich relevanten Übergriffe auf die Freundin des BF in Anwesenheit des Kindes zu verweisen, die auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF führten.
Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem BF und seinem Sohn ausginge, bleibt des Weiteren festzuhalten, dass dies nichts am Verfahrensausgang ändern würde. Bei der Abwägung ist zwar auf das Wohl des Kindes, das die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, und auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer Beziehung zum Kind Bedacht zu nehmen. Vor allem der Umstand, dass das Kind mit nur einem Elternteil, der Mutter, aufwachsen müsste und dementsprechend körperliche Nähe und nonverbale Interaktion mit dem Beschwerdeführer nicht laufend möglich wären, könnten dem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr ein gewisses Gewicht verleihen. Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof scheinen dem Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind sowie der Möglichkeit körperlicher Nähe und nonverbaler Interaktion in der Beziehung zwischen Vater und Kleinkind grundsätzlich große Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall wird die Bedeutung der genannten Interessen jedoch geringer sein müssen, denn durch die Rückkehrentscheidung würde nicht in eine schon aufrechte, funktionierende Beziehung eingegriffen, sondern es würde allenfalls die künftige Aufnahme einer Beziehung - durchaus erheblich - erschwert, was dennoch einen Eingriff geringerer Intensität bedeutet. Ein persönlicher Kontakt durch Besuche ist grundsätzlich als möglich anzusehen. Dass ein solcher Kontakt nicht gleichzusetzen ist mit einer funktionierende Eltern(teil)-Kind-Beziehung bei einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, steht außer Frage. Es steht dem BF auch - nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbots - frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Zu den für die Gewichtung des Familienlebens relevanten Kriterien ist festzuhalten, dass ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt im Verfahren nicht zutage trat, womit es auch an einem Hinweis auf und erst recht an einem Beleg für ein entsprechendes nennenswertes Engagement fehlt. Eine große Anteilnahme des BF am Leben seiner Freundin und seines Kindes konnte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen. Die weiteren Aspekte des Kindeswohls vermögen das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kaum zu erhöhen: Soweit die Mutter nicht (freiwillig) Österreich verlassen sollte, wird das Kind hier bei seiner Mutter aufwachsen. Damit ist der nach der Judikatur zumindest wünschenswerte, bisweilen sogar notwendige ständige Kontakt des Kindes mit der Mutter in den ersten Lebensphasen jedenfalls gewährleistet. Darauf, ob sich auch der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält, kommt es insofern nicht an. Medizinische Versorgung und die Befriedigung existentieller Bedürfnisse sind ebenfalls wenigstens auf dem in Österreich allgemein verfügbaren Mindestniveau sichergestellt. Die Mutter des Kindes unterhält in Österreich soziale Kontakte; sie wäre daher auch ohne den Beschwerdeführer nicht auf sich allein gestellt, der sich aber ohnedies auch bislang in keiner Weise um das Kind kümmerte. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise zunächst von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde, er ab Juli 2020 untergetaucht war, sich in den letzten Monaten in Schub- und Strafhaft befand, er nicht erwerbstätig ist, keine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt hat und keinen Unterhalt leistet, ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verbleibs im Bundesgebiet in nächster Zeit nennenswerte finanzielle Leistungen für das Kind erbringen können wird. Dass das Erbringen von Unterhaltsleistungen im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erscheint vor diesem Hintergrund kein gewichtiges Argument für den Verbleib in Österreich.Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem BF und seinem Sohn ausginge, bleibt des Weiteren festzuhalten, dass dies nichts am Verfahrensausgang ändern würde. Bei der Abwägung ist zwar auf das Wohl des Kindes, das die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, und auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer Beziehung zum Kind Bedacht zu nehmen. Vor allem der Umstand, dass das Kind mit nur einem Elternteil, der Mutter, aufwachsen müsste und dementsprechend körperliche Nähe und nonverbale Interaktion mit dem Beschwerdeführer nicht laufend möglich wären, könnten dem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr ein gewisses Gewicht verleihen. Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof scheinen dem Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind sowie der Möglichkeit körperlicher Nähe und nonverbaler Interaktion in der Beziehung zwischen Vater und Kleinkind grundsätzlich große Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall wird die Bedeutung der genannten Interessen jedoch geringer sein müssen, denn durch die Rückkehrentscheidung würde nicht in eine schon aufrechte, funktionierende Beziehung eingegriffen, sondern es würde allenfalls die künftige Aufnahme einer Beziehung - durchaus erheblich - erschwert, was dennoch einen Eingriff geringerer Intensität bedeutet. Ein persönlicher Kontakt durch Besuche ist grundsätzlich als möglich anzusehen. Dass ein solcher Kontakt nicht gleichzusetzen ist mit einer funktionierende Eltern(teil)-Kind-Beziehung bei einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, steht außer Frage. Es steht dem BF auch - nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbots - frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Zu den für die Gewichtung des Familienlebens relevanten Kriterien ist festzuhalten, dass ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt im Verfahren nicht zutage trat, womit es auch an einem Hinweis auf und erst recht an einem Beleg für ein entsprechendes nennenswertes Engagement fehlt. Eine große Anteilnahme des BF am Leben seiner Freundin und seines Kindes konnte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen. Die weiteren Aspekte des Kindeswohls vermögen das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kaum zu erhöhen: Soweit die Mutter nicht (freiwillig) Österreich verlassen sollte, wird das Kind hier bei seiner Mutter aufwachsen. Damit ist der nach der Judikatur zumindest wünschenswerte, bisweilen sogar notwendige ständige Kontakt des Kindes mit der Mutter in den ersten Lebensphasen jedenfalls gewährleistet. Darauf, ob sich auch der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält, kommt es insofern nicht an. Medizinische Versorgung und die Befriedigung existentieller Bedürfnisse sind ebenfalls wenigstens auf dem in Österreich allgemein verfügbaren Mindestniveau sichergestellt. Die Mutter des Kindes unterhält in Österreich soziale Kontakte; sie wäre daher auch ohne den Beschwerdeführer nicht auf sich allein gestellt, der sich aber ohnedies auch bislang in keiner Weise um das Kind kümmerte. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise zunächst von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde, er ab Juli 2020 untergetaucht war, sich in den letzten Monaten in Schub- und Strafhaft befand, er nicht erwerbstätig ist, keine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt hat und keinen Unterhalt leistet, ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verbleibs im Bundesgebiet in nächster Zeit nennenswerte finanzielle Leistungen für das Kind erbringen können wird. Dass das Erbringen von Unterhaltsleistungen im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erscheint vor diesem Hintergrund kein gewichtiges Argument für den Verbleib in Österreich.
Generell gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers auch deshalb, weil er es - nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle - zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet allein auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich ab März 2018 konnte er nur durch drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Bereits die Beziehung zur Mutter seines (angeblichen) Sohnes wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen (Ende 2018), zu dem die Betroffenen nicht darauf vertrauen durften, dass er ein Aufenthaltsrecht erlangen würde. Die folglich geminderte Schutzwürdigkeit betrifft das gesamte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, so auch das Kind.
Für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis weiterhin die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie die öffentliche Interessen des wirtschaftlichen Wohles des Landes und der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten. Gerade auch der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu (vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste im März 2018 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich war vor allem auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits zuvor 2012 infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung in die Türkei abgeschoben wurde und er, obwohl er erst etwa seit drei Jahren neuerlich im Bundesgebiet aufhältig ist, bereits drei weitere Male, im Dezember 2018, im Jänner 2019 und Jänner 2021, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF musste sich der Konsequenzen neuerlicher Straffälligkeit in Anbetracht seiner vergangenen Abschiebung bewusst sein, nicht einmal dieser Umstand hielt ihn jedoch von der Begehung neuerlicher Straftaten ab, was nicht nur eine erhebliche Wiederholungs- bzw. neuerliche Tatbegehungsgefahr indizierte, sondern allgemein auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und fehlende Rechtstreue des BF schließen ließ. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, er ist seit März 2018 durchgehend auf Unterstützung durch seine Familie angewiesen oder befand sich in Haft. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, seine bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und seine rund zweijährige - zwischenzeitlich jedoch mehrfach beendete - Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, gegenüber der der BF gewalttätig gewesen ist und gefährliche Drohungen aussprach, sprechen demgegenüber für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigenden Interessen könnten allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die kurze Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte - (eher) geringe - Intensität der Beziehungen, darunter die Beziehung zur österreichischen Freundin, sowie die Tatsache, dass diese im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde und eine hinreichende und zumutbare Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts auch im Falle der Aufenthaltsbeendigung gegeben ist. Die gebotene Bedachtnahme auf das etwa einjährige Kind ergibt zwar eine Verstärkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im konkreten Einzelfall getroffenen, begründeten Gewichtung sowohl der für das Kindeswohl maßgeblichen Faktoren als auch des grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Interesses des Vaters an einer vor allem von körperlicher Nähe und nonverbaler Interaktion geprägten Beziehung zum Kind überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen, sodass die Rückkehrentscheidung im Ergebnis im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In diesem Zusammenhang ist (noch einmal) zu betonen: Da die Freundin des Beschwerdeführers im unsicheren Aufenthalt schwanger wurde und sich sowohl die Freundin als auch der Beschwerdeführer dessen bewusst waren, wird - aus Sicht der beiden - eine eingeschränkte (!) persönliche Interaktion zwischen Beschwerdeführer und Kind grundsätzlich in Kauf zu nehmen sein. Davon, dass gar keine persönliche Interaktion möglich wäre, geht das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht aus. Der Eingriff in die Interessen des Vaters und insbesondere des Kindes und damit die Rückkehrentscheidung wären aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichtsdestotrotz unzulässig, wenn es zu einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohles käme oder eine solche zumindest sehr wahrscheinlich erschiene. Dies ist gegenständlich aber, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, nicht der Fall. Der bei weitem überwiegende Teil der für das Wohl des Kindes (künftig) maßgeblichen Faktoren bleibt durch die Rückkehrentscheidung nämlich (weitgehend) unberührt: Sicherstellung existentieller Bedürfnisse und medizinischer Versorgung auf in Österreich üblichem Niveau, Kontakt zur Mutter und Aufwachsen bei der Mutter, familiäre und sonstige soziale Beziehungen der Mutter etc. Dass das Kind, soweit es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen, ohne laufende persönliche Interaktionsaktionsmöglichkeit mit dem Vater aufwachsen würde, wäre freilich ein Umstand, der sich grundsätzlich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken kann. Dieser mögliche Nachteil würde eine Rückkehrentscheidung im gegebenen Fall aber nicht unzulässig machen. Denn die Rückkehrentscheidung würde, wie ausgeführt, keinen Eingriff in eine bereits bestehende funktionierende persönliche Beziehung bewirken, sondern es würde nur die künftige Aufnahme einer Beziehung erschwert, was unzweifelhaft einen Eingriff geringerer Intensität darstellt. Eine Erschwerung des (künftigen) Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind ist im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Zudem trat ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt im Verfahren nicht zutage, weshalb die für die Beurteilung des Privatlebens bzw. eines allfälligen künftigen Familienlebens zwischen Beschwerdeführer und Kind relevanten persönlichen Bindungen aus heutiger Perspektive nicht als eng anzusehen sind.Für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis weiterhin die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie die öffentliche Interessen des wirtschaftlichen Wohles des Landes und der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten. Gerade auch der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu vergleiche z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste im März 2018 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich war vor allem auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits zuvor 2012 infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung in die Türkei abgeschoben wurde und er, obwohl er erst etwa seit drei Jahren neuerlich im Bundesgebiet aufhältig ist, bereits drei weitere Male, im Dezember 2018, im Jänner 2019 und Jänner 2021, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF musste sich der Konsequenzen neuerlicher Straffälligkeit in Anbetracht seiner vergangenen Abschiebung bewusst sein, nicht einmal dieser Umstand hielt ihn jedoch von der Begehung neuerlicher Straftaten ab, was nicht nur eine erhebliche Wiederholungs- bzw. neuerliche Tatbegehungsgefahr indizierte, sondern allgemein auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und fehlende Rechtstreue des BF schließen ließ. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, er ist seit März 2018 durchgehend auf Unterstützung durch seine Familie angewiesen oder befand sich in Haft. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, seine bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und seine rund zweijährige - zwischenzeitlich jedoch mehrfach beendete - Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, gegenüber der der BF gewalttätig gewesen ist und gefährliche Drohungen aussprach, sprechen demgegenüber für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigenden Interessen könnten allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die kurze Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte - (eher) geringe - Intensität der Beziehungen, darunter die Beziehung zur österreichischen Freundin, sowie die Tatsache, dass diese im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde und eine hinreichende und zumutbare Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts auch im Falle der Aufenthaltsbeendigung gegeben ist. Die gebotene Bedachtnahme auf das etwa einjährige Kind ergibt zwar eine Verstärkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im konkreten Einzelfall getroffenen, begründeten Gewichtung sowohl der für das Kindeswohl maßgeblichen Faktoren als auch des grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Interesses des Vaters an einer vor allem von körperlicher Nähe und nonverbaler Interaktion geprägten Beziehung zum Kind überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen, sodass die Rückkehrentscheidung im Ergebnis im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In diesem Zusammenhang ist (noch einmal) zu betonen: Da die Freundin des Beschwerdeführers im unsicheren Aufenthalt schwanger wurde und sich sowohl die Freundin als auch der Beschwerdeführer dessen bewusst waren, wird - aus Sicht der beiden - eine eingeschränkte (!) persönliche Interaktion zwischen Beschwerdeführer und Kind grundsätzlich in Kauf zu nehmen sein. Davon, dass gar keine persönliche Interaktion möglich wäre, geht das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht aus. Der Eingriff in die Interessen des Vaters und insbesondere des Kindes und damit die Rückkehrentscheidung wären aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichtsdestotrotz unzulässig, wenn es zu einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohles käme oder eine solche zumindest sehr wahrscheinlich erschiene. Dies ist gegenständlich aber, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, nicht der Fall. Der bei weitem überwiegende Teil der für das Wohl des Kindes (künftig) maßgeblichen Faktoren bleibt durch die Rückkehrentscheidung nämlich (weitgehend) unberührt: Sicherstellung existentieller Bedürfnisse und medizinischer Versorgung auf in Österreich üblichem Niveau, Kontakt zur Mutter und Aufwachsen bei der Mutter, familiäre und sonstige soziale Beziehungen der Mutter etc. Dass das Kind, soweit es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen, ohne laufende persönliche Interaktionsaktionsmöglichkeit mit dem Vater aufwachsen würde, wäre freilich ein Umstand, der sich grundsätzlich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken kann. Dieser mögliche Nachteil würde eine Rückkehrentscheidung im gegebenen Fall aber nicht unzulässig machen. Denn die Rückkehrentscheidung würde, wie ausgeführt, keinen Eingriff in eine bereits bestehende funktionierende persönliche Beziehung bewirken, sondern es würde nur die künftige Aufnahme einer Beziehung erschwert, was unzweifelhaft einen Eingriff geringerer Intensität darstellt. Eine Erschwerung des (künftigen) Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind ist im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Zudem trat ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt im Verfahren nicht zutage, weshalb die für die Beurteilung des Privatlebens bzw. eines allfälligen künftigen Familienlebens zwischen Beschwerdeführer und Kind relevanten persönlichen Bindungen aus heutiger Perspektive nicht als eng anzusehen sind.
Im Rahmen der nach Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen, weshalb sich in Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF somit im Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergaben, wobei auch nochmals besonders darauf hinzuweisen ist, dass der BF mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 26.05.2020 zwischenzeitlich erneut wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde.Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen, weshalb sich in Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF somit im Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergaben, wobei auch nochmals besonders darauf hinzuweisen ist, dass der BF mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 26.05.2020 zwischenzeitlich erneut wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde.
Hinweise auf etwaige (schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Bescheid vom 04.03.2021 auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide (AS 312 ff): Insoweit der BF demnach behauptete, seit seiner Abschiebung im Jahr 2012 an einer Persönlichkeitsstörung, nämlich am Borderline-Syndrom, zu leiden (AS 11, 221), so ist der belangten Behörde beizupflichten, dass weder dem ihm Zweitverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 11.10.2018 (AS 155 ff), noch den medizinischen Unterlagen aus der Justizanstalt XXXX (AS 137 ff) entnommen werden könnte, dass der BF an einer derartigen Erkrankung leidet. Übereinstimmend hiermit kam auch bereits ein österreichisches Landesgericht in seinem Urteil vom 26.05.2020 zu dem Schluss, dass der Behauptung des BF in dessen letzten Strafverfahren, er habe eine Persönlichkeitsstörung, nämlich ein Borderline-Syndrom, welches in der Türkei von einem Arzt festgestellt worden sei und wofür er keine Unterlagen habe, nicht gefolgt werden könne, zumal auch die Freundin des BF bestätigte, dass der BF nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (AS 77). Gegenteilige Schlüsse, wonach der BF an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, lassen auch weder die in den medizinischen Unterlagen der Justizanstalt XXXX bescheinigte leichte depressive Episode noch die bescheinigten psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie die in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente (AS 137 ff) zu. Des Weiteren schilderte der BF in der Erstbefragung am 10.01.2021 in einem Drogenersatzprogramm und von Substitol abhängig zu sein (AS 11), was ebenso wenig gegenteilige Schlüsse zulässt, zumal die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei möglich ist und auch eine Drogentherapie angeboten wird. Die reale Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung kann somit ebenso wenig erkannt werden. Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020. Soweit der Beschwerdeführer in der Befragung am 04.03.2021 äußerte, er habe darum gebeten habe, einen Psychologen aufzusuchen bzw. er noch mit dem Arzt in der Justizanstalt XXXX sprechen müsse, da er seine Medikation noch anpassen wolle (AS 220), ist zu bedenken, dass er zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann – auch jetzt – eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Bescheid vom 04.03.2021 auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide (AS 312 ff): Insoweit der BF demnach behauptete, seit seiner Abschiebung im Jahr 2012 an einer Persönlichkeitsstörung, nämlich am Borderline-Syndrom, zu leiden (AS 11, 221), so ist der belangten Behörde beizupflichten, dass weder dem ihm Zweitverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 11.10.2018 (AS 155 ff), noch den medizinischen Unterlagen aus der Justizanstalt römisch 40 (AS 137 ff) entnommen werden könnte, dass der BF an einer derartigen Erkrankung leidet. Übereinstimmend hiermit kam auch bereits ein österreichisches Landesgericht in seinem Urteil vom 26.05.2020 zu dem Schluss, dass der Behauptung des BF in dessen letzten Strafverfahren, er habe eine Persönlichkeitsstörung, nämlich ein Borderline-Syndrom, welches in der Türkei von einem Arzt festgestellt worden sei und wofür er keine Unterlagen habe, nicht gefolgt werden könne, zumal auch die Freundin des BF bestätigte, dass der BF nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (AS 77). Gegenteilige Schlüsse, wonach der BF an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, lassen auch weder die in den medizinischen Unterlagen der Justizanstalt römisch 40 bescheinigte leichte depressive Episode noch die bescheinigten psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie die in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente (AS 137 ff) zu. Des Weiteren schilderte der BF in der Erstbefragung am 10.01.2021 in einem Drogenersatzprogramm und von Substitol abhängig zu sein (AS 11), was ebenso wenig gegenteilige Schlüsse zulässt, zumal die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei möglich ist und auch eine Drogentherapie angeboten wird. Die reale Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung kann somit ebenso wenig erkannt werden. Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,. Soweit der Beschwerdeführer in der Befragung am 04.03.2021 äußerte, er habe darum gebeten habe, einen Psychologen aufzusuchen bzw. er noch mit dem Arzt in der Justizanstalt römisch 40 sprechen müsse, da er seine Medikation noch anpassen wolle (AS 220), ist zu bedenken, dass er zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann – auch jetzt – eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden.
Diesbezüglich und auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. insbesondere AS 7 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 220, 222). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Diesbezüglich und auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde vergleiche insbesondere AS 7 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 220, 222). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
II.3.2.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.1. Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,, 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,, 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“
II.3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:römisch zwei.3.2.2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
II.3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
II.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:
Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Zu Z 1: Der BF hat seit seiner illegalen Einreise nach Österreich im März 2018 das Bundesgebiet nicht verlassen. Mit Bescheid vom 21.01.2019 hat das BFA den zweiten Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem im Spruch des Bescheides genannten Zeitpunkt verloren. Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis – und somit die wider den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung - am 22.03.2019 in Rechtskraft. Er hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Gegen den BF besteht somit eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Zu Ziffer eins :, Der BF hat seit seiner illegalen Einreise nach Österreich im März 2018 das Bundesgebiet nicht verlassen. Mit Bescheid vom 21.01.2019 hat das BFA den zweiten Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem im Spruch des Bescheides genannten Zeitpunkt verloren. Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis – und somit die wider den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung - am 22.03.2019 in Rechtskraft. Er hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Gegen den BF besteht somit eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die verfahrensrelevante Rückkehrentscheidung, auf welche sich die belangte Behörde in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes stützt, bereits im Jahr 2019 ergangen ist und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Vater eines Sohnes geworden ist und auch eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führte, folglich Neuerungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF entstanden sind; das BFA ist jedoch zu der Feststellung gelangt, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn nicht bestehe und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation (wie zuvor umfänglich im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde) an. Darüberhinaus geht das Bundesverwaltungsgerichtshof davon aus, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind weiterhin aufrecht bleiben (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082) und hat auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.08.2020, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.) und dem BF gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.), von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung (unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH) Abstand genommen. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 28.08.2020 kein Rechtsmittel eingebracht und ist dieser Bescheid daher mit 12.09.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits im Rahmen dieses Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe und dass er mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe; auch wurde die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Asylverfahrens seitens der belangten Behörde zum Familienleben einvernommen. Feststeht, dass die belangte Behörde in diesem Verfahren keine (neuerliche) Rückkehrentscheidung getroffen hat, da sie davon ausging, dass die getroffene Rückkehrentscheidung vom 21.01.2019, deren Rechtsmäßigkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 bestätigt wurde, noch aufrecht ist. Dieser Bescheid vom 28.08.2020 wurde im wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, da sich der BF ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe bzw. welche mit seinem - als nicht glaubhaft qualifizierten - Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insoweit nun der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 unbekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen ließ, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch weiterhin im Viertverfahren hinsichtlich dieser Beziehungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF vorliegen, andernfalls er im Drittverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 vorgegangen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die verfahrensrelevante Rückkehrentscheidung, auf welche sich die belangte Behörde in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes stützt, bereits im Jahr 2019 ergangen ist und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Vater eines Sohnes geworden ist und auch eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führte, folglich Neuerungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF entstanden sind; das BFA ist jedoch zu der Feststellung gelangt, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn nicht bestehe und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation (wie zuvor umfänglich im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde) an. Darüberhinaus geht das Bundesverwaltungsgerichtshof davon aus, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind weiterhin aufrecht bleiben vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082) und hat auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.08.2020, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und dem BF gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.), von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung (unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH) Abstand genommen. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 28.08.2020 kein Rechtsmittel eingebracht und ist dieser Bescheid daher mit 12.09.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits im Rahmen dieses Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe und dass er mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe; auch wurde die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Asylverfahrens seitens der belangten Behörde zum Familienleben einvernommen. Feststeht, dass die belangte Behörde in diesem Verfahren keine (neuerliche) Rückkehrentscheidung getroffen hat, da sie davon ausging, dass die getroffene Rückkehrentscheidung vom 21.01.2019, deren Rechtsmäßigkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 bestätigt wurde, noch aufrecht ist. Dieser Bescheid vom 28.08.2020 wurde im wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, da sich der BF ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe bzw. welche mit seinem - als nicht glaubhaft qualifizierten - Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insoweit nun der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 unbekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen ließ, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch weiterhin im Viertverfahren hinsichtlich dieser Beziehungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF vorliegen, andernfalls er im Drittverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 vorgegangen wäre.
Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich abermals gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem zweiten (und dritten) Asylverfahren vorgebracht hat und wurde den neu vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt, folglich ist eine individuelle Gefährdung seiner Person nicht glaubwürdig bzw. nicht als neues Sachverhaltselement zu betrachten. Die in den Einvernahmen erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Erkenntnisses des BVwG vom 21.03.2019 wesentlich zu ändern.Zu Ziffer 2 :, Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich abermals gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem zweiten (und dritten) Asylverfahren vorgebracht hat und wurde den neu vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt, folglich ist eine individuelle Gefährdung seiner Person nicht glaubwürdig bzw. nicht als neues Sachverhaltselement zu betrachten. Die in den Einvernahmen erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Erkenntnisses des BVwG vom 21.03.2019 wesentlich zu ändern.
Eine relevante Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im zweiten Asylverfahren nicht wesentlich geändert.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen glaubhaft vorgebracht.
Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist somit auch erfüllt.
Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Ziffer 3 :, Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auch im nunmehrigen vierten Asylverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Auch im nunmehrigen vierten Asylverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Aus dem Vorbringen zum nunmehrigen Folgeantrag ergibt sich – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen des BF. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten ebenso wenig erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Laut der World Health Organization beläuft sich in der Türkei, die ca. 83 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 3.903.573 und die Zahl der Todesfälle auf 34.182. (Weekly epidemiological update – 14. April 2021 (who.int) [14.04.2021]). Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in der Türkei kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Was die Finanzierung der Maßnahmen zur COVID-19-Bekämpfung bzw. des türkischen Gesundheitssystems betrifft, ist festzuhalten, dass die Türkei eine Industrienation ist, die der OECD angehört und vom IWF unter die zwanzig Staaten mit dem höchsten Bruttoinlandsprodukt weltweit gereiht wird. Vor diesem Hintergrund kann das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in der Türkei nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteiles reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in der Türkei mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6). Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Laut der World Health Organization beläuft sich in der Türkei, die ca. 83 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 3.903.573 und die Zahl der Todesfälle auf 34.182. (Weekly epidemiological update – 14. April 2021 (who.int) [14.04.2021]). Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in der Türkei kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Was die Finanzierung der Maßnahmen zur COVID-19-Bekämpfung bzw. des türkischen Gesundheitssystems betrifft, ist festzuhalten, dass die Türkei eine Industrienation ist, die der OECD angehört und vom IWF unter die zwanzig Staaten mit dem höchsten Bruttoinlandsprodukt weltweit gereiht wird. Vor diesem Hintergrund kann das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in der Türkei nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,). Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteiles reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in der Türkei mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. vergleiche dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6).
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht dargelegt hat.
Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.
Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen. Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.
Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach vorangegangener Schub- in Strafhaft befand und auch eine Identifizierung des BF durch einen türkischen Personalausweis vorliegt. Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach vorangegangener Schub- in Strafhaft befand und auch eine Identifizierung des BF durch einen türkischen Personalausweis vorliegt.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.
II.3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non refoulementEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L508.1233438.4.00Im RIS seit
13.07.2021Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021