TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 W195 2216135-2

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W195 2216137-2/9E
W195 2216135-2/9E
W195 2216134-2/9E
W195 2216136-2/15E
W195 2237307-1/8E
, W195 2216137-2/9E, W195 2216135-2/9E, W195 2216134-2/9E, W195 2216136-2/15E, W195 2237307-1/8E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , alle StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2020, XXXX ad 1), XXXX ad 2), XXXX ad 3), XXXX ad 4) und XXXX ad 5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , alle StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2020, römisch 40 ad 1), römisch 40 ad 2), römisch 40 ad 3), römisch 40 ad 4) und römisch 40 ad 5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), diese miteinander verheiratet und bengalische Staatsangehörige, stellten gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3) am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), diese miteinander verheiratet und bengalische Staatsangehörige, stellten gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3) am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen von am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gab der BF 1 zu seinen Fluchtgründen an, neben seinem Studium bei der Partei Chatvadal tätig gewesen zu sein. Weiters sei er Informationstechnologiesekretär den Partei JASAS gewesen. Die Mutterpartei sei die BNP. Er sei bei der BNP sehr aktiv gewesen. Er habe diese Partei mit Geld unterstützt. Anfang 2014 hätten Anhänger der Awami League (im Folgenden: AL) vom BF 1 eine Million Taka als Schutzgeld gefordert. Von Jänner 2014 bis Mai 2014 habe der BF 1 630.000 Taka als Schutzgeld bezahlt, damit er überlebe. Ende Mai hätten sie nochmals eine Million Taka als Schutzgeld haben wollen. Das habe der BF 1 nicht zahlen können und wollen. Ende Mai seien fünf bis sieben Anhänger der AL in das Büro des BF 1 gekommen. Der BF 1 sei von ihnen geschlagen worden. Zwei Computer seien demoliert worden. Sie hätten dem BF 1 eine Frist von acht Tagen gesetzt, eine Million Taka zu zahlen, sonst würden sie ihn umbringen. Der BF 1 habe mit der BF 2 darüber gesprochen. Sie hätten beschlossen, dass der BF 1 das Land verlasse und sein Studium in einem anderen Land abschließe. 2016 sei der Bruder des BF 1 in Bangladesch an einem Herzinfarkt gestorben. Der BF 1 habe unbedingt nach Hause fliegen wollen. Seine Mutter habe gesagt, der BF 1 dürfe nicht nach Hause fliegen, weil immer wieder AL-Anhänger nach ihm suchen würden. Während der BF 1 in Österreich gewesen sei, seien seine Frau und sein Sohn in Bangladesch mehrmals von AL-Anhängern bedroht worden. Der BF 1 sei am 31.12.2016 mit seiner ganzen Familie nach Bangladesch zur Trauerfeier für seinen Bruder geflogen. Am 03.01.2017 sei der BF 1 einkaufen gewesen und sei von der Polizei zu Hause gesucht worden. Am 07.01.2017 sei er ebenfalls von der Polizei gesucht worden, weil ihn die AL-Anhänger wegen versuchten Mordes angezeigt hätten. Deswegen habe der BF 1 am 15.01.2017 nach Österreich fliegen wollen. Aber wegen seiner Probleme habe er ein Ticket für 30.01.2017 gekauft. Wegen dieser Probleme sei der BF 1 nach Österreich gekommen.

Die BF 2 gab an, dass der BF 1 am 20.04.2015 Bangladesch verlassen habe. Sie sei für das Computergeschäft ihres Mannes zuständig gewesen. Dann sei sie mindestens acht Mal von AL-Anhängern erpresst worden. Sie hätte eine Million Taka als Schutzgeld zahlen sollen, andernfalls würden sie ihren Sohn mitnehmen. Die BF 2 habe Angst gehabt, daher habe sie ihr Haus verlassen und sei mit ihrem Sohn zu ihrem Bruder gegangen. Sie habe diese Probleme ihrem Mann erzählt. Im September 2015 habe sie ein Visum für ihren Sohn und sich beantragt. Bis zur Ausreise habe sie sich bei ihrem Bruder und ihrer Schwester versteckt. Zwischenzeitlich habe ihr die Vermieterin mitgeteilt, dass die AL-Anhänger laufend nach ihrer Familie suchen würden. Deswegen habe sie Bangladesch verlassen.

I.2. Am XXXX brachte die BF 2 die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 4) zur Welt, die – gesetzlich vertreten durch die BF 2 – am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.2. Am römisch 40 brachte die BF 2 die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 4) zur Welt, die – gesetzlich vertreten durch die BF 2 – am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

I.3. Am 22.01.2019 wurden der BF 1 und die BF 2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. römisch eins.3. Am 22.01.2019 wurden der BF 1 und die BF 2 beim BFA niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte der BF 1 ein Konvolut an Unterlagen vor, welche sogleich im Rahmen der Einvernahme vom Dolmetscher übersetzt wurden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF 1 zunächst an, seit er im College gewesen sei, sei er aktiv für die BNP tätig gewesen. In der Uni-Zeit sei er direkt Mitglied der BNP-Studentenpartei gewesen. Er sei als Student sehr bekannt gewesen. Er sei sehr aktiv bei Kundgebungen gewesen, mit der Planung, alles habe er mitgemacht. In seinem Berufsleben sei er auch sehr aktiv für die BNP gewesen. Er sei für eine Computerfirma namens XXXX tätig gewesen. Dann habe er für eine Firma aus Singapur sechs Monate gearbeitet, davon sei er zwei Monate in Singapur gewesen. Die Firma heiße „ XXXX “. Ende 2012 habe er sich selbstständig gemacht, er habe seine eigene Firma gegründet. Der Name sei „ XXXX “ gewesen. Neben seiner Arbeit sei er direkt für das XXXX IT-Secretär gewesen. Er habe politische und soziale Arbeiten für die Partei 100% geleistet. Er habe der Partei Geld gegeben, damit sie soziale Hilfe leisten habe können. Vor der Nationalwahl Jänner 2014 sei er sehr aktiv für die Partei gewesen, damit Bangladesch eine neutrale Regierung bekäme, nicht die AL. Im Dezember 2013 seien sie auf einer Protestkundgebung der BNP gewesen, sie seien plötzlich von der AL und Hrn. XXXX XXXX und seinen Begleitern, bzw. Anhängern angegriffen worden. Der BF 1 sei von XXXX bedroht worden, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, brächte er ihn um. Am 05.01.2014 habe seine Partei nicht bei den Wahlen teilgenommen, weil das nichts gebracht hätte. Die AL habe die Wahl gewonnen. Nach der Wahl sei XXXX mit seinen Leuten zum BF 1 gekommen und habe gesagt, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, dann brächte er ihn um. Am 10.01.2014 sei XXXX mit seinen Leuten zum BF 1 nachhause gekommen und habe von ihm eine Million Taka Schutzgeld gewollt, sonst würde er ihn umbringen. Wenn er zur Polizei gehen würde, würde er noch eine Anzeige von XXXX bekommen, wegen Drogen, illegalem Waffenbesitz. Er habe dem BF 1 auch gesagt, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der BF 1 habe sein Leben retten wollen, deshalb habe er von Jänner bis Mai 2014 630.000 Taka in drei Raten an XXXX bezahlt. Jedes Mal habe er zum BF 1 gesagt, er brauche eine Million Taka, er solle keinen Betrag offen lassen. Der BF 1 habe ihm beim dritten Mal gesagt, er hätte kein Geld mehr, er könnte ihm nichts mehr geben. Der BF 1 habe noch Geld gehabt, aber keines geben wollen. Nachher sei er ein paar Mal angerufen worden und ihm sei gesagt worden, er solle das restliche Geld hergeben. Am 27.05.2014 um 19:00 Uhr sei XXXX mit ein paar Leuten zum BF nachhause gekommen. Sie hätten Stöcke in der Hand gehabt. XXXX habe seine Waffe, eine Pistole, sichtbar am Gürtel getragen. Er habe ihm gesagt, dass er ihm noch eine Million Taka geben müsste. Wenn er ihm das Geld nicht geben würde, würde er ihn umbringen oder verschwinden lassen oder er würde der Polizei sagen, sie solle den BF 1 im sogenannten Kreuzfeuer töten. Der BF 1 habe geantwortet, wegen ihnen würde sein Geschäft nicht gut laufen, er könnte wegen ihnen seine Arbeit nicht machen, ich habe momentan kein Geld. XXXX sei sehr laut und aggressiv geworden, er habe ihn mit der Faust geschlagen. Die Lippe des BF 1 sei aufgeplatzt und er habe geblutet. Aus seinem Büro seien die zwei Computer zerstört worden, sie hätten die Stühle und Tische zerstört, sein komplettes Büro sei verwüstet worden. Beim Gehen habe XXXX gesagt, der BF 1 hätte noch acht Tage Zeit, die Million Taka zu zahlen, ansonsten wäre sein Leben zu Ende. Seine Frau sei bei ihrer Schwester gewesen, als sie nachgekommen sei, hätten sie über den Vorfall geredet. Sie hätten sich geeinigt, dass es sinnlos wäre, ihnen weiter Geld zu geben, weil sie angenommen hätten, dass sie wiederkommen würden, auch wenn das Geschäft des BF 1 gut laufen würde. XXXX habe ihm sogar gesagt, wenn er vom Viertel des BF 1 wegziehe und woanders ein Geschäft eröffnen würde, würden sie ihn überall in Bangladesch finden und werden ihn bei der Polizei anzeigen. Der BF 1 habe seinen Bachelor fertig gehabt, nicht aber seinen Master. Daher habe er zu seiner Frau gesagt, wenn er seinen Master im Ausland machen könnte und er, wenn die BNP in der Regierung wäre, nach Hause zurückkehren könnte, hätten sie ein besseres Leben. Dabei legte der BF 1 ein Konvolut an Unterlagen vor, welche sogleich im Rahmen der Einvernahme vom Dolmetscher übersetzt wurden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF 1 zunächst an, seit er im College gewesen sei, sei er aktiv für die BNP tätig gewesen. In der Uni-Zeit sei er direkt Mitglied der BNP-Studentenpartei gewesen. Er sei als Student sehr bekannt gewesen. Er sei sehr aktiv bei Kundgebungen gewesen, mit der Planung, alles habe er mitgemacht. In seinem Berufsleben sei er auch sehr aktiv für die BNP gewesen. Er sei für eine Computerfirma namens römisch 40 tätig gewesen. Dann habe er für eine Firma aus Singapur sechs Monate gearbeitet, davon sei er zwei Monate in Singapur gewesen. Die Firma heiße „ römisch 40 “. Ende 2012 habe er sich selbstständig gemacht, er habe seine eigene Firma gegründet. Der Name sei „ römisch 40 “ gewesen. Neben seiner Arbeit sei er direkt für das römisch 40 IT-Secretär gewesen. Er habe politische und soziale Arbeiten für die Partei 100% geleistet. Er habe der Partei Geld gegeben, damit sie soziale Hilfe leisten habe können. Vor der Nationalwahl Jänner 2014 sei er sehr aktiv für die Partei gewesen, damit Bangladesch eine neutrale Regierung bekäme, nicht die AL. Im Dezember 2013 seien sie auf einer Protestkundgebung der BNP gewesen, sie seien plötzlich von der AL und Hrn. römisch 40 römisch 40 und seinen Begleitern, bzw. Anhängern angegriffen worden. Der BF 1 sei von römisch 40 bedroht worden, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, brächte er ihn um. Am 05.01.2014 habe seine Partei nicht bei den Wahlen teilgenommen, weil das nichts gebracht hätte. Die AL habe die Wahl gewonnen. Nach der Wahl sei römisch 40 mit seinen Leuten zum BF 1 gekommen und habe gesagt, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, dann brächte er ihn um. Am 10.01.2014 sei römisch 40 mit seinen Leuten zum BF 1 nachhause gekommen und habe von ihm eine Million Taka Schutzgeld gewollt, sonst würde er ihn umbringen. Wenn er zur Polizei gehen würde, würde er noch eine Anzeige von römisch 40 bekommen, wegen Drogen, illegalem Waffenbesitz. Er habe dem BF 1 auch gesagt, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der BF 1 habe sein Leben retten wollen, deshalb habe er von Jänner bis Mai 2014 630.000 Taka in drei Raten an römisch 40 bezahlt. Jedes Mal habe er zum BF 1 gesagt, er brauche eine Million Taka, er solle keinen Betrag offen lassen. Der BF 1 habe ihm beim dritten Mal gesagt, er hätte kein Geld mehr, er könnte ihm nichts mehr geben. Der BF 1 habe noch Geld gehabt, aber keines geben wollen. Nachher sei er ein paar Mal angerufen worden und ihm sei gesagt worden, er solle das restliche Geld hergeben. Am 27.05.2014 um 19:00 Uhr sei römisch 40 mit ein paar Leuten zum BF nachhause gekommen. Sie hätten Stöcke in der Hand gehabt. römisch 40 habe seine Waffe, eine Pistole, sichtbar am Gürtel getragen. Er habe ihm gesagt, dass er ihm noch eine Million Taka geben müsste. Wenn er ihm das Geld nicht geben würde, würde er ihn umbringen oder verschwinden lassen oder er würde der Polizei sagen, sie solle den BF 1 im sogenannten Kreuzfeuer töten. Der BF 1 habe geantwortet, wegen ihnen würde sein Geschäft nicht gut laufen, er könnte wegen ihnen seine Arbeit nicht machen, ich habe momentan kein Geld. römisch 40 sei sehr laut und aggressiv geworden, er habe ihn mit der Faust geschlagen. Die Lippe des BF 1 sei aufgeplatzt und er habe geblutet. Aus seinem Büro seien die zwei Computer zerstört worden, sie hätten die Stühle und Tische zerstört, sein komplettes Büro sei verwüstet worden. Beim Gehen habe römisch 40 gesagt, der BF 1 hätte noch acht Tage Zeit, die Million Taka zu zahlen, ansonsten wäre sein Leben zu Ende. Seine Frau sei bei ihrer Schwester gewesen, als sie nachgekommen sei, hätten sie über den Vorfall geredet. Sie hätten sich geeinigt, dass es sinnlos wäre, ihnen weiter Geld zu geben, weil sie angenommen hätten, dass sie wiederkommen würden, auch wenn das Geschäft des BF 1 gut laufen würde. römisch 40 habe ihm sogar gesagt, wenn er vom Viertel des BF 1 wegziehe und woanders ein Geschäft eröffnen würde, würden sie ihn überall in Bangladesch finden und werden ihn bei der Polizei anzeigen. Der BF 1 habe seinen Bachelor fertig gehabt, nicht aber seinen Master. Daher habe er zu seiner Frau gesagt, wenn er seinen Master im Ausland machen könnte und er, wenn die BNP in der Regierung wäre, nach Hause zurückkehren könnte, hätten sie ein besseres Leben.

Dann habe er Informationen im Internet gesucht und gesehen, dass in Österreich für Bangladeschi das Studium gratis sei. Das Studiensystem in Österreich sei sehr gut. Dann habe er sich für Österreich angemeldet. Er habe irgendwie gerechnet, dass das Visum sechs Monate dauern würde. Er habe sich daher mit seinen Parteimitgliedern von der BNP und mit Hrn. XXXX von der AL zusammengesetzt. Er habe XXXX gebeten, er solle ihm ein Jahr Zeit geben, damit er die Million Taka zahlen könne. Er habe aber von XXXX nur sechs Monate Zeit bekommen. Im April 2015 habe er ein Studentenvisum für Österreich bekommen. Er sei am 20.04.2015 nach Österreich gegangen. Als er nach Österreich gegangen sei, habe er sein Geschäft seiner Frau überschrieben, damit sie die Rechnungen, die offen gewesen seien, kassieren könne. Er habe niemanden informiert, seine Leute nicht und die von XXXX auch nicht. Er sei einfach nach Österreich geflogen. Er sei sechs Monate in Österreich gewesen, seine Frau habe ihm erzählt, dass die Leute von XXXX immer wieder kommen würden. Sie hätten nach dem Geld gefragt, weil schon sechs Monate vorbei gewesen seien. Am 21.05.2015 seien XXXX und seine Leute zu den Beschwerdeführern nachhause gekommen, wo das Home-Office des BF 1 sei. Er hätte zu seiner Frau gesagt, dass er gehört hätte, dass der BF 1 nicht mehr in Bangladesch leben würde. Er habe auch zu seiner Frau gesagt, dass es gegenüber von seinem Home-Office eine Teestube geben würde und der Besitzer der Teestube XXXX erzählt hätte, der BF 1 hätte Bangladesch verlassen. XXXX habe zu seiner Frau gesagt, der BF 1 hätte den ersten Fehler gemacht, als er Bangladesch verlassen hätte und XXXX nicht Bescheid gesagt hätte und zweitens, das Geld nicht an XXXX übergeben zu haben. Der BF 1 sollte so schnell als möglich das Geld schicken, sonst bekämen seine Frau und sein Sohn Probleme. Die Frau des BF 1 habe XXXX um etwas Zeit gebeten, weil seine Frau mit dem BF 1 habe reden wollen. Der BF 1 habe lange mit seiner Frau telefoniert. Sie habe ihn aufgefordert, etwas zu unternehmen, weil sie und ihr Sohn ansonsten Probleme bekommen würden. Der BF 1 habe zur BF 2 gesagt, sie sollte seine Mitarbeiter in seinem Home-Office entlassen, alles aus dem Büro zu verkaufen und vom Viertel wegzuziehen. Am 05.06.2015 sei XXXX wieder zur Frau des BF 1 gekommen, er sei sehr aggressiv und sehr sauer gewesen, weil er bei ihr ein paar Mal angerufen und sie nicht abgehoben habe. XXXX habe auch gesagt, dass jetzt die Frau des BF 1 XXXX eine Million Taka geben müsste, sonst würde er den Sohn auf der Stelle mitnehmen. Und sie könnten mit der Million Taka seinen Sohn zurückholen. Die Leute von XXXX seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen und seinen Sohn mitnehmen wollen. Seine Frau sei auf dem Boden gelegen und habe laut geschrien. Sein Sohn sei mit dem Hausmädchen im Wohnzimmer gewesen. Sie hätten die Schreie mitbekommen. Auch Nachbarn hätten die Schreie gehört und seien zum Haus gekommen. Sie seien ins Haus gekommen und XXXX und seine Leute seien gegangen. Beim Gehen hätte XXXX gesagt, dass er jetzt gehen würde, aber er würde wiederkommen, und wenn das Geld nicht da sei, würden sie seinen Sohn mitnehmen. Seine Frau habe ihn nach ca. einer halben Stunde angerufen und geweint. Der BF 1 habe ihr gesagt, sie und der gemeinsame Sohn seien für ihn sehr wichtig, er wolle nicht, dass ihnen etwas passiere. Er habe ihr gesagt, sie sollte ein Taxi nehmen und zu ihrem Bruder fahren. Sie sei umgehend zu ihrem Bruder gefahren. Am nächsten Tag habe der BF 1 sehr lange mit ihr telefoniert und sie seien sich einig gewesen, dass sie und der gemeinsame Sohn in Bangladesch nicht sicher wären. Dann habe der BF 1 überlegt, ob er seinen Sohn und seine Frau nach Österreich holen könne, damit sie zusammen in Österreich leben könnten. Er habe seine Unterlagen geschickt und seine Frau habe ein Visum für Österreich beantragt. Das sei Anfang 2016 gewesen. Im Mai 2016 hätten seine Frau und sein Sohn ein Visum bekommen. Im Juli oder Ende Mai seien sie nach Österreich gekommen. Der BF 1 habe gedacht, sie seien in Sicherheit. Sein Home-Office und sein Haus hätten sie an die Schwester der BF 2 vermietet. Die Schwester hätte ausgesagt, dass XXXX ein paar Mal nach ihnen gesucht hätte. Im Oktober 2016 sei sein älterer Bruder eines natürlichen Todes gestorben. Der BF habe nach Bangladesch zurückfliegen wollen, um bei der Beerdigung dabei sein zu können. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm abgeraten. Sie habe gesagt, in drei Monaten würde es ein Zusammentreffen der Familie geben, wegen des Todes seines Bruders. Am 31.12.2016 sei der BF 1 mit seiner gesamten Familie nach Bangladesch zurückgeflogen. Beim Hinflug habe er einen Rückflug für 15.01.2017, für seine Frau und sein Kind für den 30.01.2017 gekauft, damit sie zwei Wochen länger bleiben könnten. Denn der BF 1 habe von der Arbeit in Österreich nur zwei Wochen Urlaub bekommen. Beim Hinflug sei sein Sohn etwas krank gewesen. Der BF 1 habe gedacht, die Familie bliebe ein paar Tage in der XXXX in seinem Haus, wo sein Home-Office gewesen sei, das sie an die Schwester seiner Frau vermietet hätten. Der BF 1 habe seinen Sohn medizinisch behandeln lassen wollen, was in seinem Heimatdorf nicht möglich sei. Am 03.01.2017 sei er in einem Einkaufszentrum einkaufen gewesen. Er sei spät am Abend nachhause gekommen und seine Frau habe ihm gesagt, die Polizei sei dagewesen und habe nach ihm gesucht. Die Polizei habe seiner Frau gesagt, wenn der BF 1 nachhause käme, sollte er auf die Polizeistation gehen, ansonsten würde es große Schwierigkeiten geben. Der BF 1 habe Angst gehabt, er habe seine Frau und sein Kind genommen, ein Auto samt Fahrer gemietet und sei nach Commilla zu seiner Schwester gefahren. Er habe gedacht, wenn er zu seinen Eltern gehe, komme die Polizei auch dorthin. Die Schwester der BF 2 habe sie am 07.01.2017 angerufen und ihnen gesagt, dass die Polizei mit Hrn. XXXX und den Leuten von der AL wieder bei ihr gewesen wären. Ein Security habe XXXX gesagt, dass der BF 1 wieder zurück sei. Der Security habe XXXX gesagt, dass er in zwei Wochen wieder nach Österreich zurückfliegen müsste, das habe auch das Hausmädchen gewusst. Das sei der Fehler des BF 1 gewesen, die Leute von XXXX und die Polizei hätten sogar das Datum seines Heimfluges gewusst. Der BF 1 habe dann Angst gehabt, deswegen habe er den Bruder seiner Frau beauftragt, er solle einen Anwalt nehmen und genau recherchieren, warum die Polizei hinter dem BF 1 her sei. Der BF 1 habe dann mit Herren XXXX , dem Obmann der BNP seines Stadtviertels, telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, viele ihrer Parteimitglieder seien im Gefängnis, verschwunden oder im Ausland. Er habe auch selber Angst, deswegen könne er dem BF 1 nicht helfen. Er solle sich so schnell als möglich in Sicherheit bringen und Bangladesch verlassen. Am 13.01.2017 habe der Bruder seiner Frau dem BF 1 gesagt, dass er von der AL, von Hrn. XXXX , angezeigt worden sei. XXXX versuche, einen Haftbefehl gegen den BF 1 ausstellen zu lassen. Der BF 1 habe vorgehabt, am 15.01.2017 nach Österreich zurückzukehren, das habe er dann geändert und habe sich ein Ticket für 30.01.2017 besorgt, um mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam nach Österreich zurückzukehren. Er habe auch seine Frau und sein Kind nicht alleine in Bangladesch lassen wollen. So habe er das Risiko auf sich genommen und sei erst am 30.01.2017 zurückgeflogen. Er sei vom Flughafen XXXX aus geflogen. Er habe dann, bevor er zurückgeflogen sei, den Bruder seiner Frau noch einmal angerufen und ihm aufgetragen, er solle über seinen Anwalt genau nachforschen, was gegen den BF 1 vorliege und die Infos an ihn weitergeben. Am 30.01.2017 sei der BF 1 mit seiner Familie nach Österreich geflogen. Er habe Angst gehabt, wenn ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde, er den Flughafen nicht verlassen könne, aber Gott sei Dank, sie seien einfach abgeflogen. Er habe gedacht, er sei für das Studium nach Österreich gekommen und wenn er das Studium nicht mehr machen könne, müsse er nach Bangladesch zurückkehren, aber dort sei sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch sie seinen Sohn entführen wollen. So hätten sie sich im Februar 2017 dazu entschieden, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Im März hätte der Bruder seiner Frau gesagt, es gäbe einen Haftbefehl gegen den BF 1. Er hätte gesagt, er bräuchte Unterlagen. Sein Schwager sei zu einem Anwalt gegangen und habe den Haftbefehl organisiert. Der BF 1 habe am 27.03.2017 per Post den Haftbefehl und die Anzeige und den polizeilichen Bericht. Dann habe er Informationen im Internet gesucht und gesehen, dass in Österreich für Bangladeschi das Studium gratis sei. Das Studiensystem in Österreich sei sehr gut. Dann habe er sich für Österreich angemeldet. Er habe irgendwie gerechnet, dass das Visum sechs Monate dauern würde. Er habe sich daher mit seinen Parteimitgliedern von der BNP und mit Hrn. römisch 40 von der AL zusammengesetzt. Er habe römisch 40 gebeten, er solle ihm ein Jahr Zeit geben, damit er die Million Taka zahlen könne. Er habe aber von römisch 40 nur sechs Monate Zeit bekommen. Im April 2015 habe er ein Studentenvisum für Österreich bekommen. Er sei am 20.04.2015 nach Österreich gegangen. Als er nach Österreich gegangen sei, habe er sein Geschäft seiner Frau überschrieben, damit sie die Rechnungen, die offen gewesen seien, kassieren könne. Er habe niemanden informiert, seine Leute nicht und die von römisch 40 auch nicht. Er sei einfach nach Österreich geflogen. Er sei sechs Monate in Österreich gewesen, seine Frau habe ihm erzählt, dass die Leute von römisch 40 immer wieder kommen würden. Sie hätten nach dem Geld gefragt, weil schon sechs Monate vorbei gewesen seien. Am 21.05.2015 seien römisch 40 und seine Leute zu den Beschwerdeführern nachhause gekommen, wo das Home-Office des BF 1 sei. Er hätte zu seiner Frau gesagt, dass er gehört hätte, dass der BF 1 nicht mehr in Bangladesch leben würde. Er habe auch zu seiner Frau gesagt, dass es gegenüber von seinem Home-Office eine Teestube geben würde und der Besitzer der Teestube römisch 40 erzählt hätte, der BF 1 hätte Bangladesch verlassen. römisch 40 habe zu seiner Frau gesagt, der BF 1 hätte den ersten Fehler gemacht, als er Bangladesch verlassen hätte und römisch 40 nicht Bescheid gesagt hätte und zweitens, das Geld nicht an römisch 40 übergeben zu haben. Der BF 1 sollte so schnell als möglich das Geld schicken, sonst bekämen seine Frau und sein Sohn Probleme. Die Frau des BF 1 habe römisch 40 um etwas Zeit gebeten, weil seine Frau mit dem BF 1 habe reden wollen. Der BF 1 habe lange mit seiner Frau telefoniert. Sie habe ihn aufgefordert, etwas zu unternehmen, weil sie und ihr Sohn ansonsten Probleme bekommen würden. Der BF 1 habe zur BF 2 gesagt, sie sollte seine Mitarbeiter in seinem Home-Office entlassen, alles aus dem Büro zu verkaufen und vom Viertel wegzuziehen. Am 05.06.2015 sei römisch 40 wieder zur Frau des BF 1 gekommen, er sei sehr aggressiv und sehr sauer gewesen, weil er bei ihr ein paar Mal angerufen und sie nicht abgehoben habe. römisch 40 habe auch gesagt, dass jetzt die Frau des BF 1 römisch 40 eine Million Taka geben müsste, sonst würde er den Sohn auf der Stelle mitnehmen. Und sie könnten mit der Million Taka seinen Sohn zurückholen. Die Leute von römisch 40 seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen und seinen Sohn mitnehmen wollen. Seine Frau sei auf dem Boden gelegen und habe laut geschrien. Sein Sohn sei mit dem Hausmädchen im Wohnzimmer gewesen. Sie hätten die Schreie mitbekommen. Auch Nachbarn hätten die Schreie gehört und seien zum Haus gekommen. Sie seien ins Haus gekommen und römisch 40 und seine Leute seien gegangen. Beim Gehen hätte römisch 40 gesagt, dass er jetzt gehen würde, aber er würde wiederkommen, und wenn das Geld nicht da sei, würden sie seinen Sohn mitnehmen. Seine Frau habe ihn nach ca. einer halben Stunde angerufen und geweint. Der BF 1 habe ihr gesagt, sie und der gemeinsame Sohn seien für ihn sehr wichtig, er wolle nicht, dass ihnen etwas passiere. Er habe ihr gesagt, sie sollte ein Taxi nehmen und zu ihrem Bruder fahren. Sie sei umgehend zu ihrem Bruder gefahren. Am nächsten Tag habe der BF 1 sehr lange mit ihr telefoniert und sie seien sich einig gewesen, dass sie und der gemeinsame Sohn in Bangladesch nicht sicher wären. Dann habe der BF 1 überlegt, ob er seinen Sohn und seine Frau nach Österreich holen könne, damit sie zusammen in Österreich leben könnten. Er habe seine Unterlagen geschickt und seine Frau habe ein Visum für Österreich beantragt. Das sei Anfang 2016 gewesen. Im Mai 2016 hätten seine Frau und sein Sohn ein Visum bekommen. Im Juli oder Ende Mai seien sie nach Österreich gekommen. Der BF 1 habe gedacht, sie seien in Sicherheit. Sein Home-Office und sein Haus hätten sie an die Schwester der BF 2 vermietet. Die Schwester hätte ausgesagt, dass römisch 40 ein paar Mal nach ihnen gesucht hätte. Im Oktober 2016 sei sein älterer Bruder eines natürlichen Todes gestorben. Der BF habe nach Bangladesch zurückfliegen wollen, um bei der Beerdigung dabei sein zu können. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm abgeraten. Sie habe gesagt, in drei Monaten würde es ein Zusammentreffen der Familie geben, wegen des Todes seines Bruders. Am 31.12.2016 sei der BF 1 mit seiner gesamten Familie nach Bangladesch zurückgeflogen. Beim Hinflug habe er einen Rückflug für 15.01.2017, für seine Frau und sein Kind für den 30.01.2017 gekauft, damit sie zwei Wochen länger bleiben könnten. Denn der BF 1 habe von der Arbeit in Österreich nur zwei Wochen Urlaub bekommen. Beim Hinflug sei sein Sohn etwas krank gewesen. Der BF 1 habe gedacht, die Familie bliebe ein paar Tage in der römisch 40 in seinem Haus, wo sein Home-Office gewesen sei, das sie an die Schwester seiner Frau vermietet hätten. Der BF 1 habe seinen Sohn medizinisch behandeln lassen wollen, was in seinem Heimatdorf nicht möglich sei. Am 03.01.2017 sei er in einem Einkaufszentrum einkaufen gewesen. Er sei spät am Abend nachhause gekommen und seine Frau habe ihm gesagt, die Polizei sei dagewesen und habe nach ihm gesucht. Die Polizei habe seiner Frau gesagt, wenn der BF 1 nachhause käme, sollte er auf die Polizeistation gehen, ansonsten würde es große Schwierigkeiten geben. Der BF 1 habe Angst gehabt, er habe seine Frau und sein Kind genommen, ein Auto samt Fahrer gemietet und sei nach Commilla zu seiner Schwester gefahren. Er habe gedacht, wenn er zu seinen Eltern gehe, komme die Polizei auch dorthin. Die Schwester der BF 2 habe sie am 07.01.2017 angerufen und ihnen gesagt, dass die Polizei mit Hrn. römisch 40 und den Leuten von der AL wieder bei ihr gewesen wären. Ein Security habe römisch 40 gesagt, dass der BF 1 wieder zurück sei. Der Security habe römisch 40 gesagt, dass er in zwei Wochen wieder nach Österreich zurückfliegen müsste, das habe auch das Hausmädchen gewusst. Das sei der Fehler des BF 1 gewesen, die Leute von römisch 40 und die Polizei hätten sogar das Datum seines Heimfluges gewusst. Der BF 1 habe dann Angst gehabt, deswegen habe er den Bruder seiner Frau beauftragt, er solle einen Anwalt nehmen und genau recherchieren, warum die Polizei hinter dem BF 1 her sei. Der BF 1 habe dann mit Herren römisch 40 , dem Obmann der BNP seines Stadtviertels, telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, viele ihrer Parteimitglieder seien im Gefängnis, verschwunden oder im Ausland. Er habe auch selber Angst, deswegen könne er dem BF 1 nicht helfen. Er solle sich so schnell als möglich in Sicherheit bringen und Bangladesch verlassen. Am 13.01.2017 habe der Bruder seiner Frau dem BF 1 gesagt, dass er von der AL, von Hrn. römisch 40 , angezeigt worden sei. römisch 40 versuche, einen Haftbefehl gegen den BF 1 ausstellen zu lassen. Der BF 1 habe vorgehabt, am 15.01.2017 nach Österreich zurückzukehren, das habe er dann geändert und habe sich ein Ticket für 30.01.2017 besorgt, um mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam nach Österreich zurückzukehren. Er habe auch seine Frau und sein Kind nicht alleine in Bangladesch lassen wollen. So habe er das Risiko auf sich genommen und sei erst am 30.01.2017 zurückgeflogen. Er sei vom Flughafen römisch 40 aus geflogen. Er habe dann, bevor er zurückgeflogen sei, den Bruder seiner Frau noch einmal angerufen und ihm aufgetragen, er solle über seinen Anwalt genau nachforschen, was gegen den BF 1 vorliege und die Infos an ihn weitergeben. Am 30.01.2017 sei der BF 1 mit seiner Familie nach Österreich geflogen. Er habe Angst gehabt, wenn ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde, er den Flughafen nicht verlassen könne, aber Gott sei Dank, sie seien einfach abgeflogen. Er habe gedacht, er sei für das Studium nach Österreich gekommen und wenn er das Studium nicht mehr machen könne, müsse er nach Bangladesch zurückkehren, aber dort sei sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch sie seinen Sohn entführen wollen. So hätten sie sich im Februar 2017 dazu entschieden, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Im März hätte der Bruder seiner Frau gesagt, es gäbe einen Haftbefehl gegen den BF 1. Er hätte gesagt, er bräuchte Unterlagen. Sein Schwager sei zu einem Anwalt gegangen und habe den Haftbefehl organisiert. Der BF 1 habe am 27.03.2017 per Post den Haftbefehl und die Anzeige und den polizeilichen Bericht.

Die BF 2 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihr Mann habe sein Leben retten wollen. Er sei damit bedroht worden, umgebracht zu werden. Die Regierungsparteileute hätten von ihm Geld haben wollen. Sie hätte mit ihm gesprochen. Er sei dann am 20.04.2014 zum Studium nach Österreich geflogen. Dann hätten die Probleme der BF 2 begonnen. Ihr Mann habe ihr das Geschäft überschrieben, weil noch vier Mitarbeiter in der Firma gearbeitet hätten. Sie hätten nicht so schnell zusperren können, weil noch Rechnungen offen gewesen seien. Nach drei, vier Tagen seien AL-Leute zur BF 2 ins Home-Office gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen nicht gesagt, dass er ins Ausland geflogen wäre, sie habe gesagt, er wäre momentan nicht zuhause, sie habe ihnen gesagt, wenn er nachhause kommen würde, würde sie ihnen Bescheid geben. Beim Gehen hätten sie gesagt, dass ihr Mann ihnen das Geld so schnell wie möglich geben und mit ihnen Kontakt aufnehmen sollte. Nach drei, vier Tagen seien erneut AL-Leute zur BF 2 gekommen. Sie habe erneut gesagt, dass ihr Mann ist nicht zuhause wäre. Das sei drei bis vier Mal so gegangen. „Vielleicht“ am 21.05.2015 seien sechs bis sieben Personen wiedergekommen, sie seien sehr aggressiv gewesen. Sie hätten gefragt, warum die BF 2 gelogen hätte. Sie hätten gesagt, ihr Mann lebte im Ausland und nicht in Bangladesch. Dann hätten sie gesagt, sie wüssten, dass die BF 2 lüge und dass ihr Mann nicht mehr in Bangladesch, sondern in Österreich wäre. Das hätten sie vom Hausmädchen und vom Security, der im Haus arbeitet, gewusst. Die BF 2 habe gesagt: „[O]k, ich habe kein Geld, aber ich werde mit meinem Mann sprechen. Wenn er wieder Geld geben kann, sage ich Bescheid.“ Die BF 2 habe ihren Mann angerufen und habe geweint. Sie habe in die Gesichter der Männer gesehen, das seien keine guten Gesichter, die seien sowieso gefährlich. „Wir müssen irgendetwas tun, damit wir Ruhe haben.“ Ihr Mann habe ihr gesagt, es wäre fast Ende des Monats, sie sollte sehen, dass den Mitarbeitern das Gehalt gegeben würde und sie entlassen würden. Das restliche Geld sollte sie von zu Hause mitnehmen und zu ihrem Bruder nachhause gehen. Sie habe die Mitarbeiter ausbezahlt und sie entlassen. Die AL-Leute hätten sie über das Festnetz im Büro angerufen, sie habe ihnen gesagt, dass sie mit ihrem Mann gesprochen hätte und sie so schnell wie möglich das Geld beschaffen wollen würden. Sie habe geplant, bis 05.06.2015 alles abgeschlossen zu haben und am 07.06.2015 zu ihrem Bruder zu fahren. Am 05.06.2015 um 18:00 oder 19:00 Uhr, sei XXXX mit seinen Leuten gekommen, sie habe um diese Zeit eigentlich niemanden mehr erwartet. XXXX sei sehr aggressiv und er sehr laut gewesen. Sie hätten sofort ihr Geld gewollt, sonst würde die BF 2 Probleme bekommen. Er habe ihr seine Pistole am Gürtel gezeigt. Sie habe Angst gehabt. So viel Geld, woher solle sie das nehmen. Er habe gesagt, ihr Mann hätte das Geld nicht bezahlt und wäre ins Ausland geflohen. Ein Mann sei nach vorne gekommen, sie glaube sein Leibwächter, und habe gesagt: „[I]ch glaube sie haben einen Sohn zu Hause.“ Die BF 2 sei laut und böse geworden. Sie habe gesagt: „[L]assen sie meinen Sohn aus dem Spiel, wir haben nichts getan.“ XXXX habe gesagt, dass ihm das gleich wäre, würde er jetzt ihren Sohn mitnehmen und wenn sie das Geld bezahlen würden, würde er ihr den Sohn wieder zurückgeben, andernfalls würde sie ihren Sohn nie wieder sehen. XXXX habe weiter gesagt: „[W]enn du uns schnell das Geld gibst wird dein Sohn weiter leben.“ Die BF 2 habe gesagt, sie würden ihr Geld schon bekommen, aber sie sollten ihren Sohn und sie in Ruhe lassen. Er hätte gesagt, er wüsste, dass sie ihm das Geld nicht geben würden, deshalb würde er den Sohn jetzt mitnehmen. Er habe in die Wohnräume eindringen wollen, ihr Sohn habe mit dem Hausmädchen ferngesehen. Sie habe sich in die Tür gestellt und laut geschrien. Sie habe zum Hausmädchen gesagt, sie solle die Tür zum Fernsehzimmer zumachen, damit niemand eindringen könne. Sie habe sich weiter in den Weg gestellt. Dann habe sie XXXX mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihren Schal genommen und sie an dem Schal zu Boden gezogen. Die BF 1 habe Angst gehabt und laut geschrien. Sie habe um Hilfe gerufen. Ihr Sohn und das Hausmädchen hätten auch Angst gehabt und um Hilfe gerufen. Nachbarn und Leute von der Straße seien zusammengekommen und zur BF 2 ins Haus gekommen. XXXX sei ruhiger geworden. Es seien ihm zu viele Leute gewesen. Er hätte gesagt: „[H]eute gehen wir, aber wenn du weiterleben willst und dein Sohn am Leben bleiben soll, musst du uns unser Geld geben.“ Der Leibwächter, der mit XXXX gekommen sei, hätte gesagt, er wüsste auch, in welchen Kindergarten ihr Sohn gehen würde. Die BF 2 sei vollkommen zerstört gewesen, sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Um sie mache sie sich keine Sorgen, aber um ihren Sohn. Sie habe dann schnell ihren Mann angerufen und habe ihm alles erzählt. Er habe gesagt, sie sollte so schnell als möglich alles einpacken und zu seinem Bruder fahren. Sie habe ihren Sohn und das Hausmädchen um ca. 22:00 Uhr zum Bruder des BF 1 gebracht. Nachher habe sie mit ihrem Mann ein weiteres Mal telefoniert. Sie habe gesagt, so ginge das nicht weiter, wie lange sollte sie sich noch verstecken. Sie habe ihn beauftragt, sie nach Österreich zu bringen. Er habe ihr seine Unterlagen geschickt und sie sei mit den Unterlagen zum Konsulat gegangen. Sie habe dort die Einreise nach Österreich beantragt. Sie sei bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester gewesen, bis sie nach Österreich gekommen sei.Die BF 2 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihr Mann habe sein Leben retten wollen. Er sei damit bedroht worden, umgebracht zu werden. Die Regierungsparteileute hätten von ihm Geld haben wollen. Sie hätte mit ihm gesprochen. Er sei dann am 20.04.2014 zum Studium nach Österreich geflogen. Dann hätten die Probleme der BF 2 begonnen. Ihr Mann habe ihr das Geschäft überschrieben, weil noch vier Mitarbeiter in der Firma gearbeitet hätten. Sie hätten nicht so schnell zusperren können, weil noch Rechnungen offen gewesen seien. Nach drei, vier Tagen seien AL-Leute zur BF 2 ins Home-Office gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen nicht gesagt, dass er ins Ausland geflogen wäre, sie habe gesagt, er wäre momentan nicht zuhause, sie habe ihnen gesagt, wenn er nachhause kommen würde, würde sie ihnen Bescheid geben. Beim Gehen hätten sie gesagt, dass ihr Mann ihnen das Geld so schnell wie möglich geben und mit ihnen Kontakt aufnehmen sollte. Nach drei, vier Tagen seien erneut AL-Leute zur BF 2 gekommen. Sie habe erneut gesagt, dass ihr Mann ist nicht zuhause wäre. Das sei drei bis vier Mal so gegangen. „Vielleicht“ am 21.05.2015 seien sechs bis sieben Personen wiedergekommen, sie seien sehr aggressiv gewesen. Sie hätten gefragt, warum die BF 2 gelogen hätte. Sie hätten gesagt, ihr Mann lebte im Ausland und nicht in Bangladesch. Dann hätten sie gesagt, sie wüssten, dass die BF 2 lüge und dass ihr Mann nicht mehr in Bangladesch, sondern in Österreich wäre. Das hätten sie vom Hausmädchen und vom Security, der im Haus arbeitet, gewusst. Die BF 2 habe gesagt: „[O]k, ich habe kein Geld, aber ich werde mit meinem Mann sprechen. Wenn er wieder Geld geben kann, sage ich Bescheid.“ Die BF 2 habe ihren Mann angerufen und habe geweint. Sie habe in die Gesichter der Männer gesehen, das seien keine guten Gesichter, die seien sowieso gefährlich. „Wir müssen irgendetwas tun, damit wir Ruhe haben.“ Ihr Mann habe ihr gesagt, es wäre fast Ende des Monats, sie sollte sehen, dass den Mitarbeitern das Gehalt gegeben würde und sie entlassen würden. Das restliche Geld sollte sie von zu Hause mitnehmen und zu ihrem Bruder nachhause gehen. Sie habe die Mitarbeiter ausbezahlt und sie entlassen. Die AL-Leute hätten sie über das Festnetz im Büro angerufen, sie habe ihnen gesagt, dass sie mit ihrem Mann gesprochen hätte und sie so schnell wie möglich das Geld beschaffen wollen würden. Sie habe geplant, bis 05.06.2015 alles abgeschlossen zu haben und am 07.06.2015 zu ihrem Bruder zu fahren. Am 05.06.2015 um 18:00 oder 19:00 Uhr, sei römisch 40 mit seinen Leuten gekommen, sie habe um diese Zeit eigentlich niemanden mehr erwartet. römisch 40 sei sehr aggressiv und er sehr laut gewesen. Sie hätten sofort ihr Geld gewollt, sonst würde die BF 2 Probleme bekommen. Er habe ihr seine Pistole am Gürtel gezeigt. Sie habe Angst gehabt. So viel Geld, woher solle sie das nehmen. Er habe gesagt, ihr Mann hätte das Geld nicht bezahlt und wäre ins Ausland geflohen. Ein Mann sei nach vorne gekommen, sie glaube sein Leibwächter, und habe gesagt: „[I]ch glaube sie haben einen Sohn zu Hause.“ Die BF 2 sei laut und böse geworden. Sie habe gesagt: „[L]assen sie meinen Sohn aus dem Spiel, wir haben nichts getan.“ römisch 40 habe gesagt, dass ihm das gleich wäre, würde er jetzt ihren Sohn mitnehmen und wenn sie das Geld bezahlen würden, würde er ihr den Sohn wieder zurückgeben, andernfalls würde sie ihren Sohn nie wieder sehen. römisch 40 habe weiter gesagt: „[W]enn du uns schnell das Geld gibst wird dein Sohn weiter leben.“ Die BF 2 habe gesagt, sie würden ihr Geld schon bekommen, aber sie sollten ihren Sohn und sie in Ruhe lassen. Er hätte gesagt, er wüsste, dass sie ihm das Geld nicht geben würden, deshalb würde er den Sohn jetzt mitnehmen. Er habe in die Wohnräume eindringen wollen, ihr Sohn habe mit dem Hausmädchen ferngesehen. Sie habe sich in die Tür gestellt und laut geschrien. Sie habe zum Hausmädchen gesagt, sie solle die Tür zum Fernsehzimmer zumachen, damit niemand eindringen könne. Sie habe sich weiter in den Weg gestellt. Dann habe sie römisch 40 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihren Schal genommen und sie an dem Schal zu Boden gezogen. Die BF 1 habe Angst gehabt und laut geschrien. Sie habe um Hilfe gerufen. Ihr Sohn und das Hausmädchen hätten auch Angst gehabt und um Hilfe gerufen. Nachbarn und Leute von der Straße seien zusammengekommen und zur BF 2 ins Haus gekommen. römisch 40 sei ruhiger geworden. Es seien ihm zu viele Leute gewesen. Er hätte gesagt: „[H]eute gehen wir, aber wenn du weiterleben willst und dein Sohn am Leben bleiben soll, musst du uns unser Geld geben.“ Der Leibwächter, der mit römisch 40 gekommen sei, hätte gesagt, er wüsste auch, in welchen Kindergarten ihr Sohn gehen würde. Die BF 2 sei vollkommen zerstört gewesen, sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Um sie mache sie sich keine Sorgen, aber um ihren Sohn. Sie habe dann schnell ihren Mann angerufen und habe ihm alles erzählt. Er habe gesagt, sie sollte so schnell als möglich alles einpacken und zu seinem Bruder fahren. Sie habe ihren Sohn und das Hausmädchen um ca. 22:00 Uhr zum Bruder des BF 1 gebracht. Nachher habe sie mit ihrem Mann ein weiteres Mal telefoniert. Sie habe gesagt, so ginge das nicht weiter, wie lange sollte sie sich noch verstecken. Sie habe ihn beauftragt, sie nach Österreich zu bringen. Er habe ihr seine Unterlagen geschickt und sie sei mit den Unterlagen zum Konsulat gegangen. Sie habe dort die Einreise nach Österreich beantragt. Sie sei bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester gewesen, bis sie nach Österreich gekommen sei.

I.4. Mit den Bescheiden vom 01.02.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bangladesch (bzw. BF 3 und BF 4: „nach Herkunftsland“) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).römisch eins.4. Mit den Bescheiden vom 01.02.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bangladesch (bzw. BF 3 und BF 4: „nach Herkunftsland“) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Status von Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF 1 und die BF 2 eine Verfolgung in Bangladesch nicht hätten glaubhaft machen können, weswegen Asylgewährungen (im Familienverfahren) nicht in Betracht kämen. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände der Beschwerdeführer sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Situation geraten, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien. Die Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten. Die Vorbringen des BF 1 und der BF 2 entsprächen nicht den Tatsachen, darüber hinaus hätten sie in Täuschungsabsicht gefälschte oder verfälschte Dokumente in Vorlage gebracht, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und auszusprechen gewesen sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

I.5. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – durch XXXX vertretenen – Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.5. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – durch römisch 40 vertretenen – Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

Nach kurzer Wiedergabe des Inhalts der in Beschwerde gezogenen Bescheide und Zusammenfassung des behaupteten Sachverhaltes, monieren die Beschwerden Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, Verletzung der Ermittlungspflicht, mangelhafte Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit der Inhalte der Bescheide und mangelhafte rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I., II., III. und VI. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „des Bescheides“ habe das BFA nicht die aktuelle Judikatur des EGMR berücksichtigt.Nach kurzer Wiedergabe des Inhalts der in Beschwerde gezogenen Bescheide und Zusammenfassung des behaupteten Sachverhaltes, monieren die Beschwerden Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, Verletzung der Ermittlungspflicht, mangelhafte Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit der Inhalte der Bescheide und mangelhafte rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „des Bescheides“ habe das BFA nicht die aktuelle Judikatur des EGMR berücksichtigt.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II., zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide „hinsichtlich Spruchpunkt III.“ zu beheben und feststellen, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, in eventu, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt VI. zu beheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG „unangewendet“ zu bleiben habe.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide „hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.“ zu beheben und feststellen, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, in eventu, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. zu beheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG „unangewendet“ zu bleiben habe.

I.6. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2019 wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese behoben. In einem wurde festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zukommt.römisch eins.6. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2019 wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese behoben. In einem wurde festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zukommt.

I.7. Mit Schreiben vom 24.05.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit den Beschwerdeführern auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den ursprünglich am 06.05.2019 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 24.05.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit den Beschwerdeführern auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den ursprünglich am 06.05.2019 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.8. Am 22.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF 1 und die BF 2 ausführlich u.a. zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. römisch eins.8. Am 22.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF 1 und die BF 2 ausführlich u.a. zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.

Zusammengefasst wiederholten die BF ihr bisheriges Vorbringen. Der BF1 konnte darlegen, dass er als Computerspezialist und Unternehmer für seine Partei eine strategische Bedeutung erlangte, allerdings eingeschränkt auf einen relativ kleinen Teil Bangladeschs

Sie seien nunmehr als Familie in Österreich aufhältig, würden sich in Österreich um Integration bemühen und belegten dies auch mit zahlreichen Dokumenten. Darüber hinaus konnte der Richter im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG feststellen, dass mit den BF1 und BF 2 eine Konversation in deutscher Sprache sehr gut möglich ist und diese für die relativ kurze Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich gute Fortschritte verzeichnen konnten. Eine darüber hinausgehende Unterhaltung mit dem BF 3 zeigte, dass auch der Sohn der Familie bereits einen deutschen Wortschatz entwickelt hat, der als altersadäquat zu bezeichnen ist. Dies dürfte auch auf den Besuch der Schule zurückzuführen sein.

Sie hätten guten Kontakt zu ihren Familien in Bangladesch; ein Bruder des BF1 lebt ebenfalls in Österreich und wurde zeitgleich im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich seines Asylverfahrens befragt; dieses Verfahren wurde jedoch aus verfahrenstechnischer Sicht abgeschichtet.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass BF 1, BF 2 (welche im siebenten Monat schwanger ist) sowie BF 3 vollkommen gesund sind. Hingegen leidet BF 4 an einer Erkrankung durch Überproduktion weißer Blutkörperchen und steht in ständiger Behandlung im XXXX in Wien.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass BF 1, BF 2 (welche im siebenten Monat schwanger ist) sowie BF 3 vollkommen gesund sind. Hingegen leidet BF 4 an einer Erkrankung durch Überproduktion weißer Blutkörperchen und steht in ständiger Behandlung im römisch 40 in Wien.

I.9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 01.02.2019 hinsichtlich des jeweilige Spruchpunkt I. abgewiesen, den Beschwerdeführern die Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt und die übrigen Spruchpunkte der Bescheide behoben. Die Erteilung der Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, weil die BF 4 im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses in medizinischer Behandlung wegen einer Überproduktion von Leukozyten stand und regelmäßig Fieberschübe hatte. Sie wurde im XXXX regelmäßig untersucht und ihr Gesundheitszustand kontrolliert. Darüber hinaus war ihre Mutter, die BF 2, im siebenten Monat schwanger, sodass die Rückkehr der noch nicht einmal zweijährigen BF 4 im Entscheidungszeitpunkt eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte.römisch eins.9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 01.02.2019 hinsichtlich des jeweilige Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen, den Beschwerdeführern die Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt und die übrigen Spruchpunkte der Bescheide behoben. Die Erteilung der Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, weil die BF 4 im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses in medizinischer Behandlung wegen einer Überproduktion von Leukozyten stand und regelmäßig Fieberschübe hatte. Sie wurde im römisch 40 regelmäßig untersucht und ihr Gesundheitszustand kontrolliert. Darüber hinaus war ihre Mutter, die BF 2, im siebenten Monat schwanger, sodass die Rückkehr der noch nicht einmal zweijährigen BF 4 im Entscheidungszeitpunkt eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte.

Diese Entscheidungen des BVwG vom 26.07.2019 erwuchsen in Rechtskraft.

I.10. Das BFA holte auf Grund des Antrages der BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes eine polizeiamtsärztliche aktenmäßige Stellungnahme bezüglich der Fragestellung, an welcher Erkrankung die BF 4 leide, welcher Behandlung oder Therapie sie bedürfe und welche Medikamente verabreicht werden müssten, ein. Diese amtsärztliche Stellungnahme, erstellt am 25.08.2020, kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Krankheiten der BF 4 durchwegs um unspezifische, dem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen handle, die keiner besonderen Behandlung bedürften. Die Krankengeschichte sei altersgemäß unauffällig.römisch eins.10. Das BFA holte auf Grund des Antrages der BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes eine polizeiamtsärztliche aktenmäßige Stellungnahme bezüglich der Fragestellung, an welcher Erkrankung die BF 4 leide, welcher Behandlung oder Therapie sie bedürfe und welche Medikamente verabreicht werden müssten, ein. Diese amtsärztliche Stellungnahme, erstellt am 25.08.2020, kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Krankheiten der BF 4 durchwegs um unspezifische, dem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen handle, die keiner besonderen Behandlung bedürften. Die Krankengeschichte sei altersgemäß unauffällig.

I.11. Das BFA leitete hinsichtlich der den Beschwerdeführern gewährten subsidiären Schutzstatus Aberkennungsverfahren ein. römisch eins.11. Das BFA leitete hinsichtlich der den Beschwerdeführern gewährten subsidiären Schutzstatus Aberkennungsverfahren ein.

I.12. Am 10.09.2020 wurde die BF 2 zu den Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie soweit wesentlich an, ihre Tochter – die BF 4 – bekomme iZm Harnwegsinfektionen hohes Fieber und sie werde ohnmächtig. In den letzten vier, fünf Monaten habe die BF 4 oft Fieber gehabt. Wenn der Kinderarzt nicht helfen könne, müsse die BF 4 ins Spital. Es könne sein, dass der Amtsarzt glaube, es wäre keine schwere Krankheit, aber die BF 4 leide. Seit dem hg. Erkenntnis habe sich, bis auf den Umstand, dass die BF 2 ihr drittes Kind – die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 5) ? auf die Welt gebracht habe, jedoch nichts geändert.römisch eins.12. Am 10.09.2020 wurde die BF 2 zu den Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie soweit wesentlich an, ihre Tochter – die BF 4 – bekomme iZm Harnwegsinfektionen hohes Fieber und sie werde ohnmächtig. In den letzten vier, fünf Monaten habe die BF 4 oft Fieber gehabt. Wenn der Kinderarzt nicht helfen könne, müsse die BF 4 ins Spital. Es könne sein, dass der Amtsarzt glaube, es wäre keine schwere Krankheit, aber die BF 4 leide. Seit dem hg. Erkenntnis habe sich, bis auf den Umstand, dass die BF 2 ihr drittes Kind – die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 5) ? auf die Welt gebracht habe, jedoch nichts geändert.

I.12. Ebenfalls am 10.09.2020 wurde der BF 1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab soweit hier wesentlich zu Protokoll, der Krankheitsverlauf der BF 4 sei nicht so, dass jeden Tag Blutkörperchen mit dem Harn verliere bzw. sie jeden Tag krank sei. Aber sie habe ständig Beschwerden mit ziemlich hohem Fieber. Der Kinderarzt habe gesagt, wenn die BF 4 Fieber bekommen sollte, müsste sie umgehend ins Spital gebracht werden. Sie bekomme alle paar Monate hohes Fieber. Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass das Fieber immer wegen eines Harnwegsinfekts auftrete. In letzter Zeit klage die BF 4 über Bauchschmerzen. Ein diesbezügliches Schreiben habe der BF als Beweismittel vorgelegt.römisch eins.12. Ebenfalls am 10.09.2020 wurde der BF 1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab soweit hier wesentlich zu Protokoll, der Krankheitsverlauf der BF 4 sei nicht so, dass jeden Tag Blutkörperchen mit dem Harn verliere bzw. sie jeden Tag krank sei. Aber sie habe ständig Beschwerden mit ziemlich hohem Fieber. Der Kinderarzt habe gesagt, wenn die BF 4 Fieber bekommen sollte, müsste sie umgehend ins Spital gebracht werden. Sie bekomme alle paar Monate hohes Fieber. Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass das Fieber immer wegen eines Harnwegsinfekts auftrete. In letzter Zeit klage die BF 4 über Bauchschmerzen. Ein diesbezügliches Schreiben habe der BF als Beweismittel vorgelegt.

I.13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (jeweils Spruchpunkt I.), entzog ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.), erteilte den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG jeweils zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit gemäß § 55 Abs. 1?3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkt VIII.).römisch eins.13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (jeweils Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG jeweils zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit gemäß Paragraph 55, Absatz eins ?, 3, FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend führte das BFA insbesondere aus, die BF 4 bedürfe keiner Spitalsbehandlung mehr, wie es im Zeitpunkt der Erlassung der hg. Erkenntnisse der Fall gewesen sei und die BF 2 sei auch nicht mehr schwanger. Auch aus der COVID-19-Pandemie sei für die BF nichts zu gewinnen. Daher seien die Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung von Interessenabwägungen iSd Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass das Erlassen von Rückkehrentscheidungen zulässig sei. Es sei keine Tatbestandsalternative des § 50 FPG erfüllt, weshalb die Abschiebung der BF jeweils zulässig sei. Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisefrist rechtfertigen würde, seien nicht hervorgekommen.Begründend führte das BFA insbesondere aus, die BF 4 bedürfe keiner Spitalsbehandlung mehr, wie es im Zeitpunkt der Erlassung der hg. Erkenntnisse der Fall gewesen sei und die BF 2 sei auch nicht mehr schwanger. Auch aus der COVID-19-Pandemie sei für die BF nichts zu gewinnen. Daher seien die Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung von Interessenabwägungen iSd Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass das Erlassen von Rückkehrentscheidungen zulässig sei. Es sei keine Tatbestandsalternative des Paragraph 50, FPG erfüllt, weshalb die Abschiebung der BF jeweils zulässig sei. Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisefrist rechtfertigen würde, seien nicht hervorgekommen.

I.14. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen, mit gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 06.11.2020 erhobenen, Beschwerden. Darin wird – nach Wiederholungen des behaupteten Sachverhaltes – soweit wesentlich geltend gemacht, das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Es habe sich keine Änderung iSd Art. 16 Statusrichtlinie ergeben, weil die BF 4 noch in medizinischer Behandlung sei, aufgrund von Fieberschüben stationär behandelt werden und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen müsse. Wenn ein Polizeiarzt nunmehr die Krankheiten der BF 4 als normale Kinderkrankheiten abtue, ergebe sich daraus keinerlei Änderung der Umstände. Darüber hinaus handle es sich bei den drei Beschwerdeführern im Kindheitsalter um besonders vulnerable Personen. Das BFA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit bei einer Rückkehr nach Bangladesch die Versorgung der BF und insbesondere der minderjährigen Kinder mit Wohnraum, Lebensmitteln etc. sichergestellt sei. Gerade für eine Familie mit drei Kindern sei die Versorgungslage in Bangladesch prekär. Nach dem Länderinformationsblatt sei die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht hinreichend gewährleistet und Kinder seien oft Opfer von Gewalt. Die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung sei mangelhaft, weil sich die Beschwerdeführer in Österreich nachhaltig integriert hätten. Es bestünden starke persönliche, familiäre und soziale Bindungen „zum Bundesgebiet“ iSd Art. 8 EMRK. Das BFA habe seine ihm von §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG auferlegte Begründungspflicht verletzt. Daraus resultiere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.römisch eins.14. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen, mit gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 06.11.2020 erhobenen, Beschwerden. Darin wird – nach Wiederholungen des behaupteten Sachverhaltes – soweit wesentlich geltend gemacht, das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Es habe sich keine Änderung iSd Artikel 16, Statusrichtlinie ergeben, weil die BF 4 noch in medizinischer Behandlung sei, aufgrund von Fieberschüben stationär behandelt werden und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen müsse. Wenn ein Polizeiarzt nunmehr die Krankheiten der BF 4 als normale Kinderkrankheiten abtue, ergebe sich daraus keinerlei Änderung der Umstände. Darüber hinaus handle es sich bei den drei Beschwerdeführern im Kindheitsalter um besonders vulnerable Personen. Das BFA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit bei einer Rückkehr nach Bangladesch die Versorgung der BF und insbesondere der minderjährigen Kinder mit Wohnraum, Lebensmitteln etc. sichergestellt sei. Gerade für eine Familie mit drei Kindern sei die Versorgungslage in Bangladesch prekär. Nach dem Länderinformationsblatt sei die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht hinreichend gewährleistet und Kinder seien oft Opfer von Gewalt. Die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung sei mangelhaft, weil sich die Beschwerdeführer in Österreich nachhaltig integriert hätten. Es bestünden starke persönliche, familiäre und soziale Bindungen „zum Bundesgebiet“ iSd Artikel 8, EMRK. Das BFA habe seine ihm von Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG auferlegte Begründungspflicht verletzt. Daraus resultiere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.

Die Beschwerden stellen die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ihnen stattzugeben und „den angefochtenen Bescheid in all seinen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben und“ festzustellen „dass den Beschwerdeführern weiterhin der Status von subsidiär Schutzberechtigten“ zukomme und „dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattzugeben sei, in eventu „den bekämpften Bescheid“ dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ erteilt und „die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet“ für dauerhaft unzulässig erklärt werde und, in eventu, „den bekämpften Bescheid in all seinen Spruchpunkten“ zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die „Erstinstanz“ zurückzuverweisen.Die Beschwerden stellen die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ihnen stattzugeben und „den angefochtenen Bescheid in all seinen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben und“ festzustellen „dass den Beschwerdeführern weiterhin der Status von subsidiär Schutzberechtigten“ zukomme und „dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattzugeben sei, in eventu „den bekämpften Bescheid“ dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ erteilt und „die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet“ für dauerhaft unzulässig erklärt werde und, in eventu, „den bekämpften Bescheid in all seinen Spruchpunkten“ zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die „Erstinstanz“ zurückzuverweisen.

I.15 Mit Schreiben vom 24.03.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.römisch eins.15 Mit Schreiben vom 24.03.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

I.16. Am 09.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der alle BF samt ihrem Rechtsanwalt sowie der polizeiliche Amtsarzt als Auskunftsperson teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt.römisch eins.16. Am 09.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der alle BF samt ihrem Rechtsanwalt sowie der polizeiliche Amtsarzt als Auskunftsperson teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt.

I.17. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führten die BF – zusammengefasst – aus, dass sich ihre Lebenssituation in Österreich gegenüber früher nicht wesentlich geändert habe. Die Familie lebe in Wien, würde insgesamt ca € 2.400 monatlich (Gehalt einschl Familien- und Sozialbeihilfen) zur Verfügung haben, für die Miete ca € 414 bezahlen. Der BF 1 mache neben seiner Arbeit als Küchenhilfe noch einen Abendkurs an der HTL im Bereich IT-Informatik. Die BF 2 sei zu Hause bei den Kindern. Die BF 2 schilderte einen gewöhnlichen Wochentag, bei dem der BF 3 in die Schule und die BF 4 in den Kindergarten gebracht werden sowie am Nachmittag die Familie sich im Park, anderen Freizeiteinrichtungen oder zu Hause aufhalte.römisch eins.17. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führten die BF – zusammengefasst – aus, dass sich ihre Lebenssituation in Österreich gegenüber früher nicht wesentlich geändert habe. Die Familie lebe in Wien, würde insgesamt ca € 2.400 monatlich (Gehalt einschl Familien- und Sozialbeihilfen) zur Verfügung haben, für die Miete ca € 414 bezahlen. Der BF 1 mache neben seiner Arbeit als Küchenhilfe noch einen Abendkurs an der HTL im Bereich IT-Informatik. Die BF 2 sei zu Hause bei den Kindern. Die BF 2 schilderte einen gewöhnlichen Wochentag, bei dem der BF 3 in die Schule und die BF 4 in den Kindergarten gebracht werden sowie am Nachmittag die Familie sich im Park, anderen Freizeiteinrichtungen oder zu Hause aufhalte.

Hinsichtlich der Deutschkenntnisse konnte festgestellt werden, dass die Familie sich um eine Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse bemühte, der BF 3 altersadäquate Kenntnisse hatte. Die BF 2 gab jedoch an, dass die Familie miteinander zu Hause in Bengali spreche und war dies auch während der Gerichtsverhandlung wahrnehmbar.

Eine besondere gesellschaftliche Integration wurde nicht dargestellt.

Hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten wurde folgendes festgehalten:

Zur BF 4:

Die BF 4 leide nach den neusten Angaben des Hausarztes der BF an rezidivierenden Harnwegsinfekten mit Fieberschüben, einer akuten Rhinopharyngitis und rez. Leukozytose. Als Therapie wurde dreimal täglich ein Esslöffel Ospen-400 Saft verordnet.

Das BVwG hat dazu eine Anfrage an die Staatendokumentation veranlasst, welche im Ergebnis zum Schluss kommt, dass die Behandelbarkeit eines Harnwegsinfektes bei Kindern in Bangladesch gegeben ist.

Der BF 1 anerkannte, dass die Erkrankung in Bangladesch behandelbar sei, meinte jedoch, dass diese Behandlung mit Kosten verbunden sei, welche er zu tragen hätte.

Zur BF 5:

Im Rahmen einer kurzfristigen Eingabe des Rechtsvertreters vom 08.04.2021 wurde eine Erkrankung der BF 5 dargelegt. Diese leide an einem „Leistenbruch“.

Auf der Grundlage der von den BF vorgelegten Unterlagen des XXXX konnte der anwesende Amtsarzt darlegen, dass eine Leistenbruchoperation, welche für den 12.04.2021 vorgesehen sei, eine Rekonvaleszenzzeit von durchschnittlich drei Wochen anzunehmen sei.Auf der Grundlage der von den BF vorgelegten Unterlagen des römisch 40 konnte der anwesende Amtsarzt darlegen, dass eine Leistenbruchoperation, welche für den 12.04.2021 vorgesehen sei, eine Rekonvaleszenzzeit von durchschnittlich drei Wochen anzunehmen sei.

Die BF 2 führte dazu aus, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Operation ein Problem mit den „Ova“ nicht ausschließen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kleine Tochter künftig unfruchtbar sein könnte bei schlechtem Verlauf der Operation. Weinend legte die Mutter dar, dass „solche Frauen in Bangladesch nicht verheiratet werden könnten“. In Bangladesch würde man sich scheiden lassen, wenn eine Frau keine Kinder zur Welt brächte.

Diesbezüglich wurde die BF 2 darauf hingewiesen, dass über Gesundheitsdaten von Personen in Österreich ein hoher Datenschutz besteht; befürchtete Gerüchte in Bangladesch hinsichtlich Unfruchtbarkeit würden, wenn, dann nur durch die Familienangehörigen selbst verbreitet werden. Darüber hinaus kam mit der Stellungnahme der BF 2 nochmals klar zum Ausdruck, an welcher Gedankenwelt sie sich gesellschaftlich und sozial orientiert; eine westliche Orientierung liegt nicht vor.

Der anwesende Amtsarzt konnte auf Grund der Unterlagen des XXXX darüber hinaus die Befürchtungen der Eltern der BF 5 deutlich reduzieren, indem er erläuterte, dass „an der linken Leiste eine Vorwölbung tastbar sei, welche mittels Ultraschall als der Eierstock diagnostiziert wurde. Es bestünde keine Einklemmung und durch die Operation am 12.04.2021 könne diese anatomische Fehlstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig korrigiert werden“. Mehr stünde in dem Bericht nicht.Der anwesende Amtsarzt konnte auf Grund der Unterlagen des römisch 40 darüber hinaus die Befürchtungen der Eltern der BF 5 deutlich reduzieren, indem er erläuterte, dass „an der linken Leiste eine Vorwölbung tastbar sei, welche mittels Ultraschall als der Eierstock diagnostiziert wurde. Es bestünde keine Einklemmung und durch die Operation am 12.04.2021 könne diese anatomische Fehlstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig korrigiert werden“. Mehr stünde in dem Bericht nicht.

Nachgefragt gab der Amtsarzt an, dass die Operationswunde innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeheilt wäre und danach das Heben von schweren Lasten unterbleiben sollte.

(Wie die BF am 19.04.2021 in einer Eingabe – s I.18. - darlegten, erfolgte nach Bericht des XXXX die Operation am 12.04.2021 komplikationslos und wurde die Patientin noch am gleichen Tag im guten Allgemeinzustand, blanden Wundverhältnissen sowie schmerz- und fieberfrei in häusliche Pflege entlassen; ein Kontrolltermin war für den 19.04.2021 vorgesehen).(Wie die BF am 19.04.2021 in einer Eingabe – s römisch eins.18. - darlegten, erfolgte nach Bericht des römisch 40 die Operation am 12.04.2021 komplikationslos und wurde die Patientin noch am gleichen Tag im guten Allgemeinzustand, blanden Wundverhältnissen sowie schmerz- und fieberfrei in häusliche Pflege entlassen; ein Kontrolltermin war für den 19.04.2021 vorgesehen).

Zur BF 2:

Die – ebenfalls sehr kurzfristig am 08.04.2021 – vorgelegten Befunde XXXX würden auf ein Harmatom oder ein Hämatom im Brustbereich der BF 2 hindeuten. Der Amtsarzt erläuterte dazu, dass es sich laut Befund um eine rundliche, relativ oberflächlich gelegene, gut abgrenzbare Läsion (Durchmesser 2x3 cm) handle. Es könnte dies ein Bluterguss sein oder es sich um eine Ansammlung von Bindegewebe, welches gutartig ist, handeln. Eine Biopsie sei sicherheitshalber angeordnet worden, welche am 07.04.2021 stattfand, die histologische Befund sei ausständig.Die – ebenfalls sehr kurzfristig am 08.04.2021 – vorgelegten Befunde römisch 40 würden auf ein Harmatom oder ein Hämatom im Brustbereich der BF 2 hindeuten. Der Amtsarzt erläuterte dazu, dass es sich laut Befund um eine rundliche, relativ oberflächlich gelegene, gut abgrenzbare Läsion (Durchmesser 2x3 cm) handle. Es könnte dies ein Bluterguss sein oder es sich um eine Ansammlung von Bindegewebe, welches gutartig ist, handeln. Eine Biopsie sei sicherheitshalber angeordnet worden, welche am 07.04.2021 stattfand, die histologische Befund sei ausständig.

Die BF 2 führte dazu aus, dass eine Befundbesprechung am 16.04.2021 stattfinden würde.

Der Amtsarzt teilte mit, dass der Verdacht auf einen bösartigen Tumor nicht im Raum stünde.

Die BF 2 wurde sodann vom vorsitzenden Richter eingeladen bis 19.04.2021 das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen (die am 19.04.2021 – s. 1.18 - vorgelegten Ergebnisse brachten keine Malignität hervor, sondern lediglich benignes Mammaparenchym mit Fibrose und fokaler chronischer Entzündung).

In weiterer Folge der Verhandlung erfolgten noch Erörterungen des Länderberichtes zu Bangladesch. Der BF 1 teilte mit, dass die Zahlen aus Bangladesch betreffend die Corona-Pandemie mangels ausreichender Testkapazitäten nicht vergleichbar seien.

I.18. Am 19.04.2021 legten die BF weitere Ergebnisse der Untersuchungen vor. römisch eins.18. Am 19.04.2021 legten die BF weitere Ergebnisse der Untersuchungen vor.

Demnach war festzustellen, dass der Operationsverlauf der BF 5 sehr gut verlief und hinsichtlich der BF 2 keine Malignität der entnommenen Proben feststellbar war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragungen [BF 1 Vorakt AS 11; BF 2 Vorakt AS 1] sowie in den Einvernahmen vor dem BFA [BF 1 Vorakt AS 307 ff; BF 2 Vorakt AS 63]). Ihre Identitäten stehen fest (BF 1 Vorakt AS 39; BF 2 Vorakt AS 33; BF 3 Vorakt AS 15). Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet (BF 1 Vorakt AS 13, 308; BF 2 Vorakt AS 3, 64), der minderjährige BF 3 (BF 1 Vorakt AS 13; BF 2 Vorakt AS 5; BF 3 Vorakt AS 15) und die minderjährige BF 4 (BF 4 Vorakt AS 1, 5), sowie die BF 5 sind ihre gemeinsamen Kinder. Die BF 4 (BF 4 Vorakt AS 5) und die BF 5 (BF 5 AS 3) kamen in Österreich zur Welt.

Der BF 1 ist im Ort XXXX geboren (BF 1 Vorakt AS 307) und hat bis zu seiner Ausreise immer in XXXX gelebt (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat in seinem Heimatland von 1990 bis 2000 die Grundschule, von 2000 bis 2002 ein College und von 2003 bis 2009 eine Universität besucht, die er mit „Bsc Computer“ abgeschlossen hat (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat erst als Computertechniker (BF 1 Vorakt AS 318) unselbstständig gearbeitet und sich danach selbstständig gemacht (BF 1 Vorakt AS 312 ff.). Die BF 2 wurde in XXXX geboren (BF 2 Vorakt AS 1, 63) und hat in Bangladesch an derselben Adresse wie der BF 1 gelebt (BF 2 Vorakt AS 70). Sie hat von 1994 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 ein College besucht, war „eigentlich“ Hausfrau, hat aber vor ihrer Ausreise das Unternehmen des BF 1 liquidiert (BF 2 Vorakt AS 1, 70).Der BF 1 ist im Ort römisch 40 geboren (BF 1 Vorakt AS 307) und hat bis zu seiner Ausreise immer in römisch 40 gelebt (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat in seinem Heimatland von 1990 bis 2000 die Grundschule, von 2000 bis 2002 ein College und von 2003 bis 2009 eine Universität besucht, die er mit „Bsc Computer“ abgeschlossen hat (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat erst als Computertechniker (BF 1 Vorakt AS 318) unselbstständig gearbeitet und sich danach selbstständig gemacht (BF 1 Vorakt AS 312 ff.). Die BF 2 wurde in römisch 40 geboren (BF 2 Vorakt AS 1, 63) und hat in Bangladesch an derselben Adresse wie der BF 1 gelebt (BF 2 Vorakt AS 70). Sie hat von 1994 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 ein College besucht, war „eigentlich“ Hausfrau, hat aber vor ihrer Ausreise das Unternehmen des BF 1 liquidiert (BF 2 Vorakt AS 1, 70).

In Bangladesch halten sich die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des BF 1 (BF 1 Vorakt AS 318) sowie eine Schwester und ein Bruder der BF 2 auf (BF 2 Vorakt AS 71).

Der BF 1 ist im April 2015 legal in das Bundesgebiet eingereist, die BF 2 und der BF 3 sind im Mai 2016 legal in das Bundesgebiet eingereist. Der sie reisten am 31.01.2016 wieder nach Bangladesch und am 30.01.2017 wieder in das Bundesgebiet ein (Stempel in den Reisepasskopien BF 1 Vorakt AS 41; BF 2 Vorakt AS 35; BF 3 Vorakt AS 17). Sie stellten am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sämtliche Beschwerdeführer sind in die Grundversorgung einbezogen. Der BF 1 als Küchenhilfe; die BF sind in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig (BF 1 Vorakt AS 320; BF 2 Vorakt AS 73); sie leben im Familienverband im gemeinsamen Haushalt (Auszüge aus dem Zentralen Melderegister [im Folgenden: ZMR]). In Österreich lebt der Bruder des BF 1, welcher am 05.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführer leben mit ihm nicht in gemeinsamen Haushalt (Auszug aus dem ZMR).

Der BF 1 spricht relativ gut deutsch (BF 1 Vorakt AS 319), hat ein Zertifikat A2 vorgelegt (BF 1 Vorakt AS 251) und Kurse bis B2 besucht (BF 1 Vorakt AS 257 ff.), die BF 2 spricht ähnlich gut Deutsch (BF 2 Vorakt AS 73) und hat ein Zertifikat A1 vorgelegt (BF 2 Vorakt AS 91).

Der BF 1 und der BF 3 sind gesund.

Die BF 4 hat ihrem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen, deren Behandlung nach Auskunft der Staatendokumentation in Bangladesch behandelbar sind.

Die BF 5 hatte eine anatomische Fehlstellung, welche nach einer erfolgreichen Operation und nach dreiwöchiger Rekonvaleszenz als geheilt angesehen werden kann.

Die BF 2 hat nach Abklärung keinen bösartigen Tumor im linken Brustbereich; eine in Bangladesch nicht behandelbare Erkrankung steht nicht im Raum.

II.1.2. Zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch:römisch zwei.1.2. Zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Notlage geraten würden. Der BF 1 und die BF 2 sind beide arbeitsfähig und können im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch für das Auskommen ihrer Kinder, dem BF 3, der BF 4 und der BF 5, sorgen.

Festgestellt wird, dass das Wohl der BF 3, BF 4 und BF 5 im Rahmen des Familienverbandes und damit im Zusammenwirken mit den Eltern, BF 1 und BF 2, am Meisten gewährleistet ist. Alle Kinder sprechen Bengali und wird dies im gemeinsamen Haushalt als Muttersprache angesehen.

Der BF 1 verfügt über selbstständige und unselbstständige Arbeitserfahrung im Herkunftsland.

Spezifische Anhaltspunkte, dass der BF 3, die BF 4 und die BF 5 im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland kindheitsspezifischen Misshandlungen oder Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, sind, nicht zuletzt im Hinblick auf den bestehenden Familienverband, nicht hervorgekommen.

Es konnte ebenso nicht erkannt werden, dass die BF 4 und die BF 5 vom Bildungsangebot in Bangladesch aufgrund ihres weiblichen Geschlechts abgeschnitten sein würden.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, wenn sie im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren, durch den BF 1 und die BF 2 ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse befriedigen werden können. In Bangladesch halten sich die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des BF 1 sowie eine Schwester und ein Bruder der BF 2 auf, die die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr – zumindest vorübergehend – mit Wohnraum unterstützen könnten. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach es vernünftige Gründe gäbe, daran zu zweifeln.

II.1.3. römisch zwei.1.3.

Zur Behandelbarkeit der BF 4 in Bangladesch:

Festgestellt wird, dass Ultraschall-Untersuchung, Blutbild, Urinuntersuchung, Bakterienkulturen, Laboruntersuchungen der Nierenfunktion, Laboruntersuchungen des C-reaktiven Proteins (CRP), sowie stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch Kinderärzte/Kinder-Urologen/Kinder-Nephrologen, sowie Behandlung durch Urotherapeuten (Kinderkrankenpflegepersonen oder Physiotherapeuten mit Spezialisierung Kinder-Urologie) grundsätzlich verfügbar sind (AVA 141431).

Phenoxymethylpenicillin (Wirkstoff von Ospen-400-Saft) ist grundsätzlich verfügbar (AVA 141431).

Zur Behandlung der BF 5:

Eine weitere Behandlung der BF 5 ist nach der Rekonvaleszenz im maximalen Ausmaß von drei Wochen nach der erfolgten Operation am 12.04.2021 nicht erforderlich.

Zur Behandelbarkeit der BF 2:

Ein bösartiger Tumor im linken Brustbereich wurde nicht festgestellt. Nach Befundbesprechung ist laut Mitteilung der BF 2 keine Malignität gegeben.

II.1.4. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.4. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

COVID-19:

Letzte Änderung: 11.11.2020

Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).

Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).

Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020).

Quellen:

?        GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020

?        GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020

Politische Lage:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).

Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).

Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).

Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020).

Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).

Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020

?        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020

?        CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020

?        DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020

?        DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020

?        DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020

?        FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020

?        Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020

?        Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020

?        NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail

?        Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020

Sicherheitslage:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).

Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020).

Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020).

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020

?        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020

?        ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020

?        AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020

?        AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 13.11.2020

?        BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 16.11.2020

?        EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 10.11.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 16.11.2020

?        HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 16.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 10.11.2020

?        TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 16.11.2020

?        UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 16.11.2020

?        UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 16.11.2020

Rechtsschutz / Justizwesen:

Letzte Änderung: 11.11.2020

Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020).

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen
Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020).
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen, Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).

Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

Sicherheitsbehörden:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020).

Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 9.2020).

Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020).

Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020).

Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 13.11.2020

Allgemeine Menschenrechtslage:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).

Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4).

Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020).

Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020

Bewegungsfreiheit:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vergleiche AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020).

Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020).

Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 13.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 11.11.2020

Grundversorgung:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020).

Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020).

Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020).

Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020).

Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019).

Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020

?        DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 5.11.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 5.11.2020

?        IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 11.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

Sozialbeihilfen:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020).

Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020

Medizinische Versorgung:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht mit westlichen Standards vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind sogar nur 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht mit westlichen Standards vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind sogar nur 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).

In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020).

Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020).

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.11.2020

?        GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

?        USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020

Rückkehr:

Letzte Änderung: 12.11.2020

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen, bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020).

Dennoch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 3.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und ihrer Muttersprache wird den bereits in den bekämpften Bescheiden getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF 1 und der BF 2 gründen (BF 1 Vorakt AS 11, 307 ff.; BF 2 Vorakt AS 1, AS 63), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Dies gilt auch für die mittlerweile geborene BF 5.römisch zwei.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und ihrer Muttersprache wird den bereits in den bekämpften Bescheiden getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF 1 und der BF 2 gründen (BF 1 Vorakt AS 11, 307 ff.; BF 2 Vorakt AS 1, AS 63), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Dies gilt auch für die mittlerweile geborene BF 5.

Die Identitäten der Beschwerdeführer konnten festgestellt werden, weil die Reisepässe des BF 1, der BF 2 und des BF 3 in Kopie in den den jeweiligen Beschwerdeführer betreffenden Akten liegen (BF 1 Vorakt AS 39; BF 2 Vorakt AS 33; BF 3 Vorakt AS 15). Die BF 4 und BF 5 wurden in Österreich geboren.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF 1 und der BF 2, ihrer absolvierten Schulausbildung, ihrem Familienstand, ihren in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen und den Berufstätigkeiten des BF 1 und der BF 2 in Bangladesch legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF 1 und der BF 2 im Verfahren mehrfach übereinstimmend gemachten Angaben (vgl. BF 1 Vorakt AS 307 ff., insbesondere 317 f.; BF 2 Vorakt AS 63, 70) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Feststellungen zur Herkunft des BF 1 und der BF 2, ihrer absolvierten Schulausbildung, ihrem Familienstand, ihren in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen und den Berufstätigkeiten des BF 1 und der BF 2 in Bangladesch legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF 1 und der BF 2 im Verfahren mehrfach übereinstimmend gemachten Angaben vergleiche BF 1 Vorakt AS 307 ff., insbesondere 317 f.; BF 2 Vorakt AS 63, 70) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

Die im April 2015 bzw. im Mai 2016 erfolgte legale Einreise des BF 1, der BF 2 und des BF 3 ist aktenkundig, ebenso deren Ausreise.

Die neuerliche Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2017 ergibt sich aus einem Stempel im Reisepass des BF 1 (BF 1 Vorakt AS 41) und aus dem Vorbringen des BF 1 und der BF 2. Dass die Beschwerdeführer in die staatliche Grundversorgung einbezogen sind, ihre Unbescholtenheit sowie, dass sie im Familienverband im gemeinsamen Haushalt leben, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, ZMR, Strafregister) hervor.

Dass keiner der Beschwerdeführer in Österreich Mitglied in einem Verein oder in Organisationen tätig ist, ist bekannt gegeben worden. Der BF 1 arbeitet als Küchenhilfe, dies gaben der BF 1 und die BF 2 selbst zu Protokoll.

Dass die Beschwerdeführer über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügen, war ihren diesbezüglichen Angaben nicht zu entnehmen. Darüber hinaus haben sie keine ins Gewicht fallenden integrativen Merkmale vorgebracht.

Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügen, sind nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführer am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnehmen, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF 1 und der BF 2 bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden. Zwar bemühen sich die BF um sprachliche Integration, aber sie selbst unterhalten sich im Familienverband weiterhin in bangalischer Sprache.

II.2.2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Notlage geraten würden, ergibt sich daraus, dass in den Verfahren keine Gründe geltend gemacht wurden, aus der eine solche erkannt werden könnte. So gab der BF 1 vor dem BFA zu Protokoll, es habe sich in Bangladesch nichts geändert (BF 1 AS 9). Da in den hg. Entscheidungen vom 26.07.2019, 2216137-1 et al., nicht davon ausgegangen wurde, dass der BF 1, die BF 2 und der BF 3 in eine ausweglose Lage geraten würden, sondern hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz ausschließlich auf den Gesundheitszustand der BF 4 (der sich nunmehr, medizinisch geklärt, erheblich gebessert hat, siehe sogleich I.2.3.) abgestellt wurde, tut der BF 1 aber nichts dar, was dafür spräche, die Familie geriete im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage. Auch die BF 2 hat nichts dahingehend vorgebracht. Im Gegenteil: Die BF 2 gab an, ihre Brüder hätten sehr gute Einkommen, alle hätten genug Geld (BF 2 AS 11). Das spricht aber in eindeutiger Weise dagegen, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Bangladesch nicht zugemutet werden könnte. Insgesamt betrachtet ist jedenfalls hervorgekommen, dass das Auskommen der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in ausreichender Weise gesichert wäre.römisch zwei.2.2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Notlage geraten würden, ergibt sich daraus, dass in den Verfahren keine Gründe geltend gemacht wurden, aus der eine solche erkannt werden könnte. So gab der BF 1 vor dem BFA zu Protokoll, es habe sich in Bangladesch nichts geändert (BF 1 AS 9). Da in den hg. Entscheidungen vom 26.07.2019, 2216137-1 et al., nicht davon ausgegangen wurde, dass der BF 1, die BF 2 und der BF 3 in eine ausweglose Lage geraten würden, sondern hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz ausschließlich auf den Gesundheitszustand der BF 4 (der sich nunmehr, medizinisch geklärt, erheblich gebessert hat, siehe sogleich römisch eins.2.3.) abgestellt wurde, tut der BF 1 aber nichts dar, was dafür spräche, die Familie geriete im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage. Auch die BF 2 hat nichts dahingehend vorgebracht. Im Gegenteil: Die BF 2 gab an, ihre Brüder hätten sehr gute Einkommen, alle hätten genug Geld (BF 2 AS 11). Das spricht aber in eindeutiger Weise dagegen, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Bangladesch nicht zugemutet werden könnte. Insgesamt betrachtet ist jedenfalls hervorgekommen, dass das Auskommen der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in ausreichender Weise gesichert wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 1 und des BF 3 gründen ebenso auf deren eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (BF 1 Vorakt AS 307; guter Gesundheitszustand auch für BF°2: siehe Vorakt AS 64).

Was den Gesundheitszustand der BF 4 betrifft folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Polizeiamtsarztes auf der Grundlage der Feststellungen des Hausarztes. Wie auch der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen ist, ist die Erkrankung der BF 4 in Bangladesch behandelbar. Dass dafür Kosten entstünden, welche der BF 1 tragen müsste, ist zwar richtig, weshalb diese Kosten der Behandlung einer Blasenentzündung oder eines Harnweginfektes die ökonomische Leistungsfähigkeit des BF 1 vor Ort übersteigern könnte, hat er nicht konkretisiert.

Eine Erkrankung der BF 5 ist nach der erfolgreichen Operation und der Rekonvaleszenz nicht mehr gegeben.

Aus dem Befundbericht betreffend die BF 2 ist keine bösartige Tumorerkrankung gegeben.

II.2.3. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit der BF 4 ergeben sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die das Bundesverwaltungsgericht eingeholt hat und welche am 26.02.2021 erstattet wurde (BF 4 OZ 9). Diese beruht auf unabhängigen Quellen und ihren Ergebnissen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit der BF 4 ergeben sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die das Bundesverwaltungsgericht eingeholt hat und welche am 26.02.2021 erstattet wurde (BF 4 OZ 9). Diese beruht auf unabhängigen Quellen und ihren Ergebnissen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF 2 und der BF 5 ergeben sich aus den von den BF vorgelegten aktuellen Befunden.

II.2.4. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – das den Beschwerdeführern in den Beschwerdeverfahren in der aktuellsten Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde – und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. römisch zwei.2.4. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – das den Beschwerdeführern in den Beschwerdeverfahren in der aktuellsten Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde – und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

II.2.5. Hinsichtlich der BF 3, BF 4 und BF 5 ist festzuhalten, dass deren Wohl insbesondere im Rahmen des Familienverbandes als bestmöglich anzusehen ist. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die bestehenden und offensichtlich gut funktionierenden Familienstrukturen (starke Bindung der Familienmitglieder zueinander und hoher Grad der Obsorge durch die Eltern) zu zerreißen. Auch wenn der BF 3 in die Schule und die BF 4 in den Kindergarten gehen (die BF 5 hat als Kleinkind noch nicht das entsprechende Alter) und damit eine altersgegebene Beziehung zu Schul- oder Kindergartenfreunden und -freundinnen (welche im Rahmen des vergangenen Jahres im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch deutlich geringer ausgestaltet ist) vorliegen mag, ist die Bindung und Sozialisierung an dritte Personen bei weitem nicht dermaßen ausgeprägt, dass sie die Familienbindung übersteigen würde. Dies wurde auch von den BF nicht behauptet. Die Familienbindung überwiegt ganz offensichtlich allfällige sonstige Bekanntschaften im Umfeld. Eine Gefährdung des Kindeswohles im Familienverband ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.römisch zwei.2.5. Hinsichtlich der BF 3, BF 4 und BF 5 ist festzuhalten, dass deren Wohl insbesondere im Rahmen des Familienverbandes als bestmöglich anzusehen ist. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die bestehenden und offensichtlich gut funktionierenden Familienstrukturen (starke Bindung der Familienmitglieder zueinander und hoher Grad der Obsorge durch die Eltern) zu zerreißen. Auch wenn der BF 3 in die Schule und die BF 4 in den Kindergarten gehen (die BF 5 hat als Kleinkind noch nicht das entsprechende Alter) und damit eine altersgegebene Beziehung zu Schul- oder Kindergartenfreunden und -freundinnen (welche im Rahmen des vergangenen Jahres im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch deutlich geringer ausgestaltet ist) vorliegen mag, ist die Bindung und Sozialisierung an dritte Personen bei weitem nicht dermaßen ausgeprägt, dass sie die Familienbindung übersteigen würde. Dies wurde auch von den BF nicht behauptet. Die Familienbindung überwiegt ganz offensichtlich allfällige sonstige Bekanntschaften im Umfeld. Eine Gefährdung des Kindeswohles im Familienverband ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1. Zu A) I.: römisch zwei.3.1. Zu A) römisch eins.:

II.3.1.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.3.1.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offensteht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 leg. cit.). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit.).

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (z.B. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (z.B. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Art. 16 Abs. 1 und 2 Statusrichtlinie über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 Statusrichtlinie über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Art. 19 Abs. 1 und 4 Statusrichtlinie lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 Statusrichtlinie lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).

In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF geführt haben, auszugehen ist:Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF geführt haben, auszugehen ist:

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat die BF 4 ihrem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen, die keiner außergeöhnlichen Behandlung bedürfen, keine chronischen Verläufe aufweisen und nicht ständiger ärztlicher oder medizinischer Betreuung bedürfen. Ihre Krankheitsgeschichte ist altersgemäß und unauffällig. Die Medikamente, die die BF 4 gegebenenfalls benötigen würde, stehen in Bangladesch zur Verfügung.

Der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist in XXXX jedenfalls gegeben.Der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist in römisch 40 jedenfalls gegeben.

Unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer wäre es ihnen daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich in XXXX anzusiedeln. So hat die BF 2 wirtschaftsstarke Verwandte, die die Familie auch vorübergehend mit Wohnraum unterstützen könnten.Unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer wäre es ihnen daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich in römisch 40 anzusiedeln. So hat die BF 2 wirtschaftsstarke Verwandte, die die Familie auch vorübergehend mit Wohnraum unterstützen könnten.

Dafür, dass den Beschwerdeführern in Ansehung der Sicherheitslage und existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft etc.) in XXXX einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, gibt es somit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Bangladesch und insbesondere in XXXX jedenfalls Fuß zu fassen.Dafür, dass den Beschwerdeführern in Ansehung der Sicherheitslage und existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft etc.) in römisch 40 einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, gibt es somit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Bangladesch und insbesondere in römisch 40 jedenfalls Fuß zu fassen.

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR steht die Rückverbringung der Beschwerdeführer nach Bangladesch nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb den Beschwerdeführern nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht mehr zuzuerkennen ist.Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR steht die Rückverbringung der Beschwerdeführer nach Bangladesch nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb den Beschwerdeführern nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht mehr zuzuerkennen ist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände vor. Den Beschwerdeführern wurde daher zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände vor. Den Beschwerdeführern wurde daher zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Als Rechtsfolge daraus ist auch die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden.Als Rechtsfolge daraus ist auch die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden.

II.3.1.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.3.1.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 7 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die Beschwerdeführer BF 1, BF 2 und BF 3 befinden sich seit Jänner 2017, BF 4 und BF 5 seit Geburt durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind zudem nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Falle der Beschwerdeführer daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.Die Beschwerdeführer BF 1, BF 2 und BF 3 befinden sich seit Jänner 2017, BF 4 und BF 5 seit Geburt durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind zudem nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im Falle der Beschwerdeführer daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Bangladesch keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und ihnen kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Außerhalb ihrer Kernfamilie, deren Mitglieder allesamt von diesen Entscheidungen gleichermaßen betroffen sind, haben die Beschwerdeführer in Österreich einen Familienangehörigen, dessen asylrechtlicher Status aber in Folge eines offenen Verfahrens noch nicht endgültig entschieden ist. Ihre Ausweisung bildet jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Die Dauer des durchgehenden Aufenthaltes der Eltern der Familie im Bundesgebiet seit Jänner 2017 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber und sodann aufgrund ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig war. Dies musste dem BF 1 und der BF 2 bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen. Darüber hinaus musste ihnen bewusst sein, dass sich der Gesundheitszustand der BF 4 nunmehr geklärt sowie verbessert ist und daher keine Gründe mehr vorliegen, die Schutzstatus der Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten bzw. zu verlängern. Überdies ist der Aufenthalt auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte.

Was den BF 1 und die BF 2 betrifft, hat bereits das BFA in den angefochtenen Bescheiden u.a. zutreffenderweise ausgeführt, dass sie über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Sie haben im Bundesgebiet keine nennenswerten integrativen Bemühungen gezeigt oder soziale Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß geschlossen, weshalb von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2.1.).Was den BF 1 und die BF 2 betrifft, hat bereits das BFA in den angefochtenen Bescheiden u.a. zutreffenderweise ausgeführt, dass sie über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Sie haben im Bundesgebiet keine nennenswerten integrativen Bemühungen gezeigt oder soziale Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß geschlossen, weshalb von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden kann vergleiche dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen unter römisch zwei.2.1.).

Der BF 1 und die BF 2 haben den Großteil ihrer bisherigen Leben in Bangladesch verbracht, sind dort aufgewachsen, haben Schulausbildungen absolviert, waren auf dem College und der BF 1 hat einen Universitätsabschluss. Sie haben dort ihre Sozialisation erfahren. In Bangladesch leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer, zu denen aufrechter Kontakt besteht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zu ihrem Heimatland auszugehen.

Die Beschwerdeführer haben in einer Gesamtschau kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen jedenfalls nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von Rückkehrentscheidungen Abstand zu nehmen.Die Beschwerdeführer haben in einer Gesamtschau kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen jedenfalls nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK von Rückkehrentscheidungen Abstand zu nehmen.

Im Hinblick auf die Umstände, dass die Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügen und Zertifikate (BF 1: A2; BF 2: A1) vorgelegt haben, gilt es insbesondere auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und dem Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit österreichischer Staatsbürgerin; Sohn in Österreich geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Wie bereits ausgeführt, mussten sich die Beschwerdeführer bei allen Integrationsbemühungen zudem ihrer unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer, an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung von Rückkehrentscheidungen ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht dargetan wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt worden.

Zu B) Unzulässigkeit von Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Änderung maßgeblicher Umstände Familienverfahren Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2216135.2.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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