TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/18 W286 2177385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W286 2177385-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX StA. Irak, gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Irak, gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 10.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Tätigkeit bei Hilfsorganisationen verfolgt zu sein. Insbesondere werde er von der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl Al Haqq verfolgt, da er Daten von Schutzsuchenden, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond anvertraut waren, nicht preisgegeben habe.

3. Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und ging aufgrund des familiären Netzes, des hohen Bildungsstandes des Beschwerdeführers und seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, den geringen Deutschkenntnissen und des Fehlens enger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus3. Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und ging aufgrund des familiären Netzes, des hohen Bildungsstandes des Beschwerdeführers und seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, den geringen Deutschkenntnissen und des Fehlens enger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin rügte er die Beweiswürdigung, erstattete ein Vorbringen zum Nichtvorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen und argumentierte, dass die Sicherheitslage im Irak die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 22.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Beschwerdeverfahren wurde am 01.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischen Bekenntnisses, wobei ihm die Unterscheidung zwischen sunnitisch und schiitisch nicht wichtig ist (Protokoll der mV S. 11, AS 82). Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger (Protokoll der mV S. 11, AS 82). 1.1.1. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischen Bekenntnisses, wobei ihm die Unterscheidung zwischen sunnitisch und schiitisch nicht wichtig ist (Protokoll der mV S. 11, AS 82). Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger (Protokoll der mV S. 11, AS 82).

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre die höhere Schule und danach vier Jahre lang die Universität XXXX besucht. Der Beschwerdeführer studierte Management/Wirtschaft und hat das Studium abgeschlossen. Mit der durch das Studium erworbenen Qualifikation kann er als Manager bei Ämtern oder auch im privaten Bereich angestellt werden (Protokoll der mV S. 11 und 12). 1.1.2. Der Beschwerdeführer hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre die höhere Schule und danach vier Jahre lang die Universität römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer studierte Management/Wirtschaft und hat das Studium abgeschlossen. Mit der durch das Studium erworbenen Qualifikation kann er als Manager bei Ämtern oder auch im privaten Bereich angestellt werden (Protokoll der mV S. 11 und 12).

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (Strafregisterauszug).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste im am 07.09.2015 legal mit dem Flugzeug aus dem Irak aus (AS 5). Dabei verwendete er seinen eigenen Reisepass (AS 5, Protokoll der mV S. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Ausreise aus eigenem Erspartem von seinem Gehalt als Beamter bezahlt (Protokoll der mV S. 16).

1.1.5. Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig (Protokoll der mV S. 20). Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Bei Bedarf nimmt er Beruhigungsmittel zum Entspannen (Protokoll der mV S. 21 und 22). Der Beschwerdeführer wurde 2017, als er wegen eines Selbstmordversuches ins Krankenhaus kam und dort eine Erkrankung festgestellt wurde, im Dezember 2017 am Hoden operiert, ist davon aber nun genesen (Protokoll der mV S. 22, Konvolut medizinischer Unterlagen aus 2017).

1.2. Zum Herkunftsort und zu Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX (auch XXXX ) (Protokoll der mV S. 9 und 10 sowie Beilagen ./VII und ./VIII). Er hat noch an keinem anderen Ort im Irak gelebt (Protokoll der mV S. 12). 1.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 (auch römisch 40 ) (Protokoll der mV S. 9 und 10 sowie Beilagen ./VII und ./VIII). Er hat noch an keinem anderen Ort im Irak gelebt (Protokoll der mV S. 12).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern XXXX und XXXX und drei Schwestern in einem Haus, das im Eigentum der Familie ist, zusammengelebt. Einer dieser Brüder ist verheiratet und hat vier Kinder. Die vierte Schwester des Beschwerdeführers lebt bei deren Ehemann (Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern römisch 40 und römisch 40 und drei Schwestern in einem Haus, das im Eigentum der Familie ist, zusammengelebt. Einer dieser Brüder ist verheiratet und hat vier Kinder. Die vierte Schwester des Beschwerdeführers lebt bei deren Ehemann (Protokoll der mV S. 13).

Der Vater des Beschwerdeführers war Grundschuldirektor, ist pensioniert und lebt von seiner Pension. Zudem ist der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer eines Betriebs, in dem Säckchen, in denen Saatgut für Reis aufbewahrt wird, hergestellt werden und auch Reis gewaschen, verpackt und verkauft wird. Der Betreib steht derzeit still, bis die Landwirtschaft sich wieder bessert. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau (Protokoll der mV S. 12, 13 und 15). Die Schwestern und der Vater bekommen derzeit aufgrund der wirtschaftlich schlechten Situation als angestellte Lehrerinnen bzw. als Pensionist kein Gehalt bzw. keine Pension ausgezahlt, die Brüder des Beschwerdeführers finanzieren daher den Lebensunterhalt der Familie (Protokoll der mV S. 16).

Alle vier Schwestern des Beschwerdeführers sind Lehrerinnen. Sein Bruder XXXX , der aktuell mit Corona angesteckt ist, hat die Universität abgeschlossen und arbeitet als Kellner. Sein Bruder XXXX arbeitet bei einer Cafeteria. (Protokoll der mV S. 15)Alle vier Schwestern des Beschwerdeführers sind Lehrerinnen. Sein Bruder römisch 40 , der aktuell mit Corona angesteckt ist, hat die Universität abgeschlossen und arbeitet als Kellner. Sein Bruder römisch 40 arbeitet bei einer Cafeteria. (Protokoll der mV S. 15)

Der Beschwerdeführer hat, abhängig von der Internetverbindung, ein- bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Schwester XXXX und mit seinem Bruder XXXX (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer hat, abhängig von der Internetverbindung, ein- bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Schwester römisch 40 und mit seinem Bruder römisch 40 (Protokoll der mV S. 15).

Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen, aber keine finanzielle Unterstützung bekommen (Protokoll der mV S. 16).

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

1.3.1. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum 2009-2010 für insgesamt neun Monate die Organisation RELIEF im Irak. Der Beschwerdeführer war damals ein ehrenamtlicher, aber kein fix angestellter Mitarbeiter von RELIEF.

Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich aufgrund dieser Tätigkeit von der Person XXXX , oder der Dschaisch al-Mahdi (Mahdi-Armee) verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von einer oder mehreren der nach Auflösung der Mahdi-Armee entstanden oder von dieser abgespaltenen Volksmobilisierungseinheiten (Al-Haschd Al-Scha’abi), bedroht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht von der Saraya al-Salam und Asa´ib Ahl Al Haqq bedroht.Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich aufgrund dieser Tätigkeit von der Person römisch 40 , oder der Dschaisch al-Mahdi (Mahdi-Armee) verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von einer oder mehreren der nach Auflösung der Mahdi-Armee entstanden oder von dieser abgespaltenen Volksmobilisierungseinheiten (Al-Haschd Al-Scha’abi), bedroht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht von der Saraya al-Salam und Asa´ib Ahl Al Haqq bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei RELIEF eine Droh-SMS und einen Drohanruf bekommen hat.

Der Beschwerdeführer persönlich wird auch aktuell nicht von einem dieser Akteure oder einem anderen Akteur wegen seiner damaligen Tätigkeit bei RELIEF bedroht und gefährdet.

(Protokoll der mV S. 23)

1.3.2. Der Beschwerdeführer arbeitete ab Februar 2013 beim roten Halbmond. Dabei war ein Teil seiner Tätigkeit die Registrierung intern vertriebener, vorrangig sunnitischer Personen, insbesondere Geflohener aus Städten, die der sogenannte Islamische Staat eingenommen hatte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle von der Asa´ib Ahl Al Haqq, insbesondere der (früher der Mahdi-Armee angehörige) XXXX bedroht wurde, weil er die Daten sunnitischer intern vertriebener Personen nicht herausgab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem Ultimatum von zwei Tagen, um die Daten herauszugeben, verstreichen ließ und am 02.09.2015 ein Drohbrief der Asa´ib Ahl Al Haqq bei seinem Elternhaus abgegeben wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond von XXXX , der Asa´ib Ahl Al Haqq oder anderen Akteuren bedroht wurde. Der Beschwerdeführer persönlich wird auch aktuell nicht von einem dieser Akteure oder einem anderen Akteur wegen seiner damaligen Tätigkeit beim Roten Halbmond bedroht und gefährdet.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle von der Asa´ib Ahl Al Haqq, insbesondere der (früher der Mahdi-Armee angehörige) römisch 40 bedroht wurde, weil er die Daten sunnitischer intern vertriebener Personen nicht herausgab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem Ultimatum von zwei Tagen, um die Daten herauszugeben, verstreichen ließ und am 02.09.2015 ein Drohbrief der Asa´ib Ahl Al Haqq bei seinem Elternhaus abgegeben wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond von römisch 40 , der Asa´ib Ahl Al Haqq oder anderen Akteuren bedroht wurde. Der Beschwerdeführer persönlich wird auch aktuell nicht von einem dieser Akteure oder einem anderen Akteur wegen seiner damaligen Tätigkeit beim Roten Halbmond bedroht und gefährdet.

(Protokoll der mV S. 24ff)

1.3.3. Der Beschwerdeführer wird im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht und bedroht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Irak:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation im Irak basiert der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte, aus denen folgende Auszüge als Feststellungen getroffen werden:

1.4.1. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

1.4.2. Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“

1.4.3. Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020

1.4.4. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020

1.4.1. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage Südirak

Letzte Änderung: 14.05.2020

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019).

[Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel 11.1.1 Protestbewegung entnommen werden.]

Quellen:

?        CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l‘Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_situation_securitaire_dans_le_sud_de_lirak_20180228.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 13.3.2020

?        Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020

?        Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020

?        Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020

?        Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 13.3.2020

?        Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020

?        Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i Sør-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat-sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf, Zugriff 13.3.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).

Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019).Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.1.2019).

[…]

Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

?        FIS - Finnish Migrations Service (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020? NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, römisch eins Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2019): Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019573/5dc04ef74.pdf, Zugriff 13.3.2020? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2019): Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update römisch eins), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019573/5dc04ef74.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

?        Zeidel, Ronan, al-Hashimis Hisham in Terrorism Research Initiative (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 13.3.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 14.05.2020

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).


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Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020)

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

[Anm.: Informationen zum Unterkünften können dem Kapitel 21 Rückkehr entnommen werden.]

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020

?        Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020

?        FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020

?        FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020

?        GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020

?        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020

?        HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020

?        Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020

?        K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020

?        Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020

?        USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020

?        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

?        WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020

?        WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).


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Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020

?        IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020

?        IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020

1.4.2. Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“

1.1.2 Volksmobilmachungseinheiten (PMU)

[…]

Vorgehensweise und Struktur

Die PMU waren zügig ausgebaut worden, um das Vorrücken des ISIL im Juni 2014 zu stoppen. Ihr ursprüngliches Ziel im Jahr 2014 war jedoch, den ISIL zurückzuschlagen. Die PMU konnte von den Kampferfahrungen bestehender schiitischer Milizen vor 2014 profitieren und sich zu einer militärischen Streitkraft entwickeln, die sich als fähig erwies, den ISIL-Vorstößen Einhalt zu gebieten und die von der irakischen Armee abgetretenen Gebiete zurückzufordern.21 Die PMU füllte das Sicherheitsvakuum, das nach dem Zusammenbruch der irakischen Streitkräfte entstanden war, und trat als „wichtiger militärischer und politischer Akteur“ in Erscheinung.22 Die Zeitschrift Foreign Policy hielt im Januar 2018 fest, dass die PMU-Milizen weiterhin die überforderte irakische Armee unterstützen, vor allem auf lokaler Ebene.23

Laut dem FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 wurde die derzeitige Struktur der PMU im Juni 2014 gebildet, um der Offensive des ISIL entgegenzuwirken. Die PMU bestehen jedoch aus mehreren verschiedenen Milizen und bewaffneten Gruppen, von denen einige bereits 2003 gegründet worden waren.24 Die Mitglieder der PMU werden auf freiwilliger Basis rekrutiert und sind bei der Mehrheit der Bevölkerung im Irak sehr einflussreich und beliebt. Sie haben enge Verbindungen zu den großen politischen Parteien des Irak.25

Unmittelbar nach dem Zusammenbruch der irakischen Armee im Juni 2014 unterzeichnete Ministerpräsident Maliki ein offizielles Dekret26, um die Volksmobilisierungskommission (Popular Mobilization Commission) als einzige Regierungsbehörde zu bilden, die für die Verwaltung der PMU zuständig ist.27 Dadurch würden die bewaffneten Gruppen der PMU eine Art Rechtsgrundlage und einen Grad an Institutionalisierung erhalten.28 Im März 2018 erließ Ministerpräsident Haider al-Abadi ein Dekret, in dem die Eingliederung der PMU in die Sicherheitskräfte des Landes formalisiert wurde. Dem Dekret zufolge stehen den Mitgliedern der PMU viele der Rechte zu, wie sie den Angehörigen des Militärs zustehen, wie zum Beispiel gleichwertige Gehälter, Zugang zu militärischer Ausbildung und dem Militärdienstgesetz zu unterstehen.29 Der Irak-Experte Renad Mansour merkt jedoch an, dass die Dekrete von Bagdad von der PMU-Führung abgelehnt wurden, und sie den Status einer „institutionalisierten autonomen Streitkraft“ anstrebt.30

Laut einem Bericht aus dem Jahr 2017 von Kari Frentzel, einer Gastforscherin des Syrien/Irak-Büros der Konrad-Adenauer-Stiftung31, stehen die PMU durch die Volksmobilisierungskommission offiziell unter der Kontrolle des irakischen Staates. Der frühere Ministerpräsident Haider al-Abadi war als Oberbefehlshaber der nominelle Leiter dieser Kommission. Der Staat hat jedoch nur eingeschränkt Kontrolle über die Milizen, aus denen die PMU bestehen.32 In derselben Quelle heißt es weiter: „Jede Miliz verfügt über eine autonome Befehlsstruktur. Somit sind die Milizen in der Lage, mit relativer Autonomie von der Regierung zu handeln.“33 Den PMU fehlt es an „einheitlicher Führungsstruktur und einer einheitlichen ideologischen Haltung“, und sie sind „eine ganze Heerschar miteinander konkurrierender Organisationen mit ganz unterschiedlichen ideologischen Ansichten.“34 Eine informelle Befehlskette führt über iranische Stellvertretermilizen zur Quds-Einheit der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) und damit zu Teheran. Amnesty International (AI) beobachtete im Jahr 2017, dass „die PMU-Milizen in der Realität häufig außerhalb der Befehls- und Kontrollstrukturen des Staates agieren.“35

Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Milizen innerhalb der PMU.36 Quellen zufolge umfassen die PMU zwischen 60 000 und 140 000 Kämpfer37, die in etwa 60 bis 70 Gruppen registriert sind.38 Der Bericht von DIS/Landinfo von 2018 erläutert dazu:

„Einer niedrigen Schätzung der Gesamtgröße der PMU zufolge beläuft sich die Anzahl der Mitglieder auf mindestens 120 000. Die PMU bestehen aus vielen verschiedenen Milizen, wobei die schiitischen Milizen in der Mehrheit sind. Manche schiitische Milizen werden vom Iran unterstützt, während andere vielmehr einem internen, nationalistischen Programm folgen. Es gibt auch schiitische Milizen, die sich im Zuge des Syrienkriegs gebildet haben und in Syrien gekämpft haben. Auch ethnische und religiöse Minderheiten haben ihre eigenen PMU, wie beispielsweise die Turkmenen, Christen, Jesiden und Schabak. Es gibt einige sunnitische PMU, die aus 17 000 bis 25 000 Mitgliedern bestehen. Die meisten von ihnen wurden Ende 2014 im Bündnis mit der irakischen Regierung gegründet, um den ISIS zu bekämpfen. Die Rekrutierung zu den PMU erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMU aus finanziellen Gründen an, da die Gehälter dort im Vergleich zum übrigen Irak attraktiver sind. Die PMU sind sehr einflussreich und bei der Mehrheit der Bevölkerung wegen ihrer Bemühungen, den ISIS zu besiegen, beliebt. Sie machen aktiv durch PR-Kampagnen und Berichterstattungen in den Medien Werbung, und sie sind eng mit den wichtigsten politischen Parteien in Bagdad verbunden.“39

Die Irak-Analysten Renad Mansour und Faleh A. Jabar betonten, dass die PMU keine monolithische schiitische Miliz bilden. Vielmehr handelt es sich um eine komplexe Dachorganisation, „die aus etwa fünfzig Gruppen besteht, deren Größe von einigen Hundert bis Zehntausend Kämpfern variiert.“40 Die Zusammensetzung der hauptsächlich schiitischen PMU lässt sich in drei klare Hauptgruppierungen mit unterschiedlichen politischen Programmen einteilen41:

• Pro-Khamenei (Pro-Iran)42

• Pro-Sadr-PMU43, hauptsächlich die Saraya al Salam (Friedensbrigaden), die von dem Geistlichen Muqtada al-Sadr organisiert wurden44

• Pro-Sistani-PMU (bezieht sich auf Iraks bedeutendsten Geistlichen).45

Die beiden zentralen schiitischen religiösen Einrichtungen in den heiligen Städten Kerbela und Nadschaf haben ihre eigenen Milizeinheiten gegründet, die den schiitischen Geistlichen direkt unterstehen und dem Großajatollah Ali as-Sistani gegenüber loyal sind.46

Es gibt ungefähr 20 Pro-Khameini-Gruppen, von denen einige zu den bekanntesten und mächtigsten PMU zählen. Darunter finden sich als wichtigste bekannte Milizen, die mit dem Iran verbunden waren oder sind: die Badr-Truppe, die Asaib Ahl al?Haq (Liga der Gerechten – AAH) sowie die Kata’ib Hisbollah (KH), Kata’ib Sayyid al-Shuhada, Kata’ib al-Tayyar al-Risali, Kata’ib al-Imam Ali und Jaysh al-Mukhtar.47 Die irakische Medienquelle Niqash erwähnt ebenfalls die Badr-Organisation, AAH, KH sowie die Khorasani-Brigaden und die Sayed al-Shuhada-Brigaden. Die „militärischen Aktivitäten dieser Gruppen werden von iranischen Militärführern überwacht. Sie sind in der Regel mächtiger als andere Milizen und ihre Mitglieder sind schwerer bewaffnet.“48

Die Milizen von Muqtada al Sadr, Saraya al-Salam, die Ashura-Brigaden und die Brigaden der „Unterstützer der Glaubens“ sind „mit bestehenden schiitischen muslimischen Parteien verbunden und folgen treu dem Programm ihrer eigenen Partei.“49 Sowohl Sadrs als auch Sistanis Gruppen haben Beschwerden geäußert, dass sie keine ausreichenden Gehälter von der Volksmobilisierungskommission erhalten hätten, welche die Pro-Khamenei-Paramilitärs bevorzugen würde.50

Die Gründung der Pro-Sistani-Milizen folgte auf eine fatwa – einen Aufruf zur Massenmobilisierung – von Al Sistani im Jahr 2014. Sie war zum Schutz der schiitischen Schreine gedacht und schloss die Ali al-Akbar-Brigaden, die Abbasiyah-Schrein-Brigaden, die Alawit-Schrein-Brigaden und die Husayniyah-Schrein-Brigaden mit ein. Sie stehen „für die irakische Regierung bereit“ und sind nicht so gut bewaffnet. Sie sind auch zahlenmäßig geringer als die Pro-Khamenei-Milizen.51 Den Verwaltern von al-Abbas zufolge „umfasst die Abteilung 7 310 Mitglieder in aktivem Dienst und ein Reservekontingent aus 35 000 bis 40 000 Mitgliedern.“52 Die Ali al-Akbar-Brigade besteht aus 5 000 Männern mit mehr als 1 000 sunnitischen Mitgliedern.53

In den staatlich kontrollierten und vom ISIL zurückeroberten Gebieten haben die PMU Sicherheitsaufgaben zur Abwehr von ISIL-Terroranschlägen übernommen. Der Irak-Analyst Norman Cigar merkt an, dass die Milizen eine Reservekomponente für die Verteidigung Bagdads waren.54 In den südlichen Provinzen haben die Milizen die Armee und Polizei entlastet, indem sie allgemein für Sicherheit sorgten, nachdem die Armee in den Kampf gezogen war.55 Amnesty International berichtet, dass die PMU an Kontrollpunkten und auf dem Schlachtfeld sowohl unabhängig als auch an der Seite der Regierungstruppen operiert haben. Die Milizen haben auch die Stützpunkte und Gefangenenlager der Armee und der Sicherheitskräfte genutzt.56 Ein irakischer Politiker, der im März 2017 von Landinfo und Lifos befragt wurde, berichtete, dass die PMU jedes Privathaus betreten können, sogar das eines Parlamentariers. Er erklärte weiter, dass PMU in der Lage sind, von sich aus Festnahmen durchzuführen und ihre eigenen Gefängnisse zu betreiben.57 Das Geneva International Centre for Justice (GICJ)58 berichtete gleichfalls, dass die Milizen Verdächtige in „Geheimgefängnissen“ festhalten.59

Im Januar 2017 berichtete Niqash, dass „die meisten Stadtteile in Bagdad eine [PMU]-Basis haben, die normalerweise aus einem Büro besteht, und der Miliz gehört, die sich gerade in dem Teil der Stadt befindet.“ In den südlichen Provinzen sind die Milizen ähnlich präsent. Wie Niqash weiter berichtet, übernehmen die Milizen zeitweise Polizeiaufgaben und intervenieren beispielsweise bei Streitigkeiten und beteiligen sich an Konfliktlösungen.60 The Economist berichtete im Jahr 2017, dass Milizmitglieder „dazu neigen, in Bagdads Straßen als religiöse Polizei zu patrouillieren.“61 Im Juni 2016 berichtete die Washington Post, dass Milizen als Sittenwächter agieren und beispielsweise Personen bestrafen, die Alkohol trinken, um Geld spielen oder Prostituierte engagieren.62

Hintergrund zur Beteiligung der PMU an Misshandlungen

Laut einem von der Harvard University im Mai 2018 veröffentlichten Bericht sind die iranischen „Stellvertreter“-PMU (Kata'ib Hisbollah, Asaib Ahl al?Haq (AAH) und die Badr-Organisation) eher sektiererisch und neigen zu sektiererischen Übergriffen, während die PMU, die Ayatollah Sistani loyal sind, angeblich als „gemäßigter“ gelten und „weniger geneigt“ scheinen, Misshandlungen aus sektiererischen Gründen durchzuführen. Die zu Sadr gehörenden PMU lägen „irgendwo dazwischen.“63 Die PMU-Führer haben eingeräumt, dass es zu Missbrauchsfällen kommt, ihrer Ansicht nach seien dies jedoch die Taten von Einzelpersonen und nicht repräsentativ für ihre Politik.64

Im Oktober 2014 beschuldigte Amnesty International schiitische Milizen, schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Kriegsverbrechen, begangen zu haben. Auch sollen sie sunnitische Zivilisten in Bagdad und im ganzen Land entführt und getötet haben. Amnesty International dokumentierte Dutzende Fälle von Entführungen und rechtswidrigen Tötungen durch schiitische Milizen in Bagdad, Samarra und Kirkuk und verwies auf Berichte über zahlreiche weitere solcher Fälle im ganzen Land im Jahr 2014.65 Die meisten Misshandlungen im Zeitraum 2014-2017 wurden laut dem USDOS vom ISIL verübt, obwohl Mitglieder der PMU an rechtswidrigen Tötungen, Entführungen, Erpressungen und Racheangriffen im Zuge des Kampfes gegen den ISIL beteiligt waren.66 Im Jahr 2015 wurde von Fällen berichtet, in denen Milizen und bewaffnete Gruppen die Regierung unterstützt haben und unter anderem in folgende Handlungen involviert waren:

• Durchführung „gezielter Tötungen, Entführung von Zivilisten und andere Misshandlungen.“ Vor allem in der Provinz Diyala gab es eine Vielzahl von Entführungen, die angeblich von Milizen durchgeführt worden waren und sich auch gegen Sunniten richteten.67

• Zwangsvertreibungen, Entführungen und Schnellhinrichtungen.68

• sporadische Entführungen sunnitischer Araber durch die PMU.69

• Durchführung gezielter Tötungen, Entführungen von Zivilisten und Zerstörung von Eigentum.70

Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017/2018 fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75 Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017 aus 2018, fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75

Profile von Personen, gegen die sich die Gewalt der PMU richtet

Der FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 beschreibt die Profile der Personen, gegen die die Gewalt der PMU gerichtet ist, wie folgt:

„Die gezielte Gewalt der PMU richtet sich in erster Linie gegen Personen, die im Verdacht stehen, mit dem ISIS verbunden zu sein, oder gegen deren Familienangehörige. Am häufigsten handelt es sich dabei um junge sunnitisch-arabische Männer, aber im Allgemeinen leiden auch andere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen unter einer Form von kollektiven Misshandlungen, Morden, Diskriminierungen usw. Die PMU reagiert oft durch Vergeltungsschläge für ISIS-Vorfälle. Einer Quelle zufolge sind die PMU in der Lage, die Gewalt gegen wen auch immer zu richten. Sie verfügen über sehr gute geheimdienstliche Ressourcen, die sich über den größten Teil der irakischen Gesellschaft erstrecken. Die PMU können politische oder wirtschaftliche Gegner ungeachtet ihres religiösen oder ethnischen Hintergrunds ins Visier nehmen. Nach dem Oktober 2017 gab es Berichte über Verstöße der PMU gegen die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und Tuz Churmatu. Die Kurden, gegen die sich die Gewalt richtete, waren hauptsächlich Mitglieder der politischen Partei KDP [Kurdische Demokratische Partei] und der Asayish.“76

DIS/Landinfo befragten 2018 einen Irak-Experten, der erklärte, dass sich die Gewalt der PMU gegen fünf Hauptprofile richtet:

• Politische Gegner – unabhängig von ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund –, da die Milizen um Geld, Macht und Einfluss kämpfen und Rivalen angreifen, einschließlich anderer schiitischer Milizen;

• Vergeltungsangriffe, insbesondere nach größeren Terroranschlägen, da diese Racheangriffe auslösen können, die sich dann willkürlich vor allem gegen sunnitische Gemeinschaften richten;

• Gezielte Gewalt gegen Aktivisten und Journalisten der irakischen Zivilgesellschaft, vor allem gegen jene, die den PMU kritisch gegenüber stehen;

• Gezielte Gewalt gegen Personen, die von den Sitten abweichen, vor allem von den schiitischen sozialen Normen, wie LGBT-Personen, Christen und Alkoholverkäufer; manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft;

• Zum Zwecke der Erpressung haben die PMU auch Unternehmer im Visier.77

Im FFM-Bericht von DIS/Landinfo vom November 2018 heißt es ferner, dass „die PMU es nicht auf Personen in der KRI abgesehen haben. Es gilt als unwahrscheinlich, dass die PMU dort solche Aktionen durchführen, da das für sie keine Priorität darstellt und sie nicht über die Kapazitäten verfügen, in der KRI zu operieren.“78

Im April 2018 berichtete Amnesty International, dass Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, Familien mit einer mutmaßlichen Verbindung zum ISIL daran gehindert haben, in ihr Zuhause oder in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Irakische Streitkräfte, einschließlich den PMU, haben auch regelmäßig Männer direkt aus den IDP-Lagern festgenommen und sie verschleppt, wenn sie den Eindruck hatten, dass sie über Verbindungen zum ISIL verfügten. Auch wurde über sexuelle Ausbeutung von Frauen in IDP-Lagern durch Mitglieder der PMU berichtet.79

23 Foreign Policy, Iraq’s militias set their sights on political power, 30 January 2018, url.

24 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 22.

25 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 23.

26 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 6.

27 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p. 9.

28 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url.

29 Middle East Eye, Iraq’s Abadi inducts Iran-linked militias into security forces, 8 March 2018, url.

30 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url

31 Die KAS ist ein Think Tank und eine politische Stiftung, die mit der christlichen Demokratie in Deutschland verbunden ist und sich auf die Festigung der Demokratie und die Förderung der politischen Bildung konzentriert. Der Think Tank erarbeitet „wissenschaftliche Grundlagen und aktuelle Analysen vorausschauend für politisches Handeln“, wie es auf seiner Website heißt.

32 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p. 3.

33 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p. 4.

34 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url.

35 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p. 5.

36 AI, Iraq : turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p. 9.

37 AP, Fears in Iraqi government, army over Shiite militias’ power, 21 march 2016, url; Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 27.

38 Schweitzer, M., The future for Iraq’s Popular Mobilization Forces, 18 January 2017, url.

39 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 22.

40 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 12.

41 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.

42 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.

43 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.

44 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15- 17.

45 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.

46 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-17.

47 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-17.

48 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url.

49 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url.

50 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url, p. 5; Mansour, R., Iraq after the fall of ISIS: the struggle for the state, July 2017, url, p. 15.

51 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016,url.

52 Knights, M. and Malik, H., The al-Abbas combat division model: reducing Iranian influence in Iraq’s security forces, 22 August 2017, url.

53 Slow Journalism Company (The), Brothers in arms, 25 March 2016, url.

54 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, p. 29.

55 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 27-34.

56 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p. 10.

57 Norway, Landinfo, Irak: Situasjonen for sunnimuslimer i Bagdad [Situation of Sunni Muslims in Baghdad], 23 June 2017, url, p. 10.

58 Das GICJ ist eine gemeinnützige NRO, die sich der „Förderung und Stärkung des Engagements für die Grundsätze und Normen der Menschenrechte“ verschrieben hat. Das GICJ erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, die den Vereinten Nationen vorgelegt werden, und die auf einer Koalition aus NRO-Kontakten, Wissenschaftlern und Anwälten basiert, wie es auf seiner Website heißt.

59 GICJ, Militias in Iraq - The hidden face of terrorism, September 2016, url, p.19.

60 Niqash, Baghdad’s legal gangs? As Iraqi Police lose control of Baghdad’s streets, militias take over, 19 January 2017, url.

61 Economist (The), America and Iran are jostling over influence in Iraq, 12 April 2017, url.

62 Washington Post (The), Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, 21 January 2016, url.

63 Ahn, J. et al., The Politics of Security in Ninewa, 7 May 2018, url, p. 20.

64 Niqash, 'We Don't Deny Militias Have Committed Violations', 19 August 2015, url; Bloomberg, Why Iraq Doesn't Punish its Militias' War Crimes, 9 February 2016, url.

65 AI, Absolute impunity: Militia rule in Iraq, 14 October 2014, url, pp. 4-5.

66 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Iraq, 25 June 2015, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, 3 March 2017, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.

67 UN Security Council, Second report of the Secretary- General pursuant to paragraph 6 of resolution 2169 (2014), 2 February 2015, url, p. 12.

68 Human Rights Watch, Iraq: Militias escalate abuses, possibly war crimes, 15 February 2015, url.

69 Human Rights Watch, Ethnic fighting endangers civilians, 13 January 2016, url.

70 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13 July 2015, url, pp. ii, 26, 27, 30.

71 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 20w16 - Iraq, 3 March 2017, url;

72 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 November 2015 – 30 September 2016, 30 December 2016, url, pp. i, ii, 19, 20.

73 Human Rights Watch, Iraq: Fallujah abuses test control of militias, 9 June 2016, url.

74 UN Security Council, Report of the Secretary- General pursuant to resolution 2299 (2016), 26 January 2017, url, p. 11; UN Security Council, Report of the Secretary- General pursuant to resolution 2299 (2016), 25 April 2017, url, p. 6.

75 AI, Amnesty International Report 2017/18 - Iraq, 22 February 2018, url.

76 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 20.

77 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 46.

78 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 23.

79 AI, The condemned- Women and children isolated, trapped and exploited in Iraq, 17 April 2018, url, pp. 17, 29, 34.

1.16 Humanitäre/ärztliche Helfer

Die Internationale NRO Safety Organisation (INSO)647 berichtete, dass für humanitäre Helfer im Irak sowohl die offiziellen als auch halboffiziellen bewaffneten Gruppen im Irak eine Bedrohung darstellen, und zwar in verschiedenster Form, wobei auch Zugangsbeschränkungen, Inhaftierungen, gezielte Angriffe gegen humanitäre Helfer als auch gegen NRO-Begünstigte mit dazu gehören. Den Angaben von INSO zufolge wurden im Zeitraum von Januar bis Oktober 2018 insgesamt 66 Vorfälle von gewaltsamen Übergriffen auf NRO im Irak gemeldet. Bei der Mehrzahl der Fälle handelte es sich um Angriffe (40), gefolgt von Festnahmen und Inhaftierungen (9), direktem Beschuss (9), Einschüchterung (4), Raub (3), Einsatz von IED(1). Zwei NRO-Mitarbeiter starben im genannten Zeitraum infolge dieser Vorfälle.648

Laut einer von Rudaw im November 2018 zitierten Studie des irakischen Gesundheitsministeriums und des lokalen Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) waren 57 % des medizinischen Personals im Irak Formen verbaler, körperlicher oder Stammesgewalt ausgesetzt.649 Das IKRK wies darauf hin, dass „im Irak Bedrohungen, die Gesundheitsfachkräfte und -dienste betreffen, über Gewaltanwendungen hinausgehen und direkt mit bewaffneten Konflikten verbunden sind. Es gibt andere Formen der Gewalt, die weit verbreitet sind, beispielsweise Repressalien gegen Gesundheitsfachkräfte in Form von verbalen oder körperlichen Misshandlungen, Drohungen, Entführungen oder sogar Tötungen. Aus Angst um ihre Sicherheit haben viele das Land verlassen.“650

In einem im Mai 2018 von Safeguarding Health in Conflict Coalition651 veröffentlichten Bericht wird festgehalten, dass der Gesundheitssektor im Jahr 2017 stark von den Angriffen des ISIL betroffen und auch den „Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierenden Praktiken“ regierungsnaher Akteure ausgesetzt war.652 Im Jahr 2017 wurden mindestens 35 Angriffe gegen das Gesundheitspersonal und -einrichtungen verübt, wobei der ISIL der Haupttäter war.653

In demselben Bericht heißt es weiter, dass „medizinisches Personal auch unter den Kampagnen irakischer, kurdischer und verbündeter Gruppen gelitten hat, die auf die Ausrottung und Bestrafung von ISIS-Mitgliedern und allen, die möglicherweise mit ihnen in Verbindung stehen, abzielten.“654 Zwei medizinische Mitarbeiter wurden von irakischen Regierungsbeamten wegen ihrer Arbeit unter der ISIL-Herrschaft mit administrativen oder gerichtlichen Strafen belegt.655 Im Januar 2018 berichtete der Guardian über den Fall einer jungen Ärztin, der vom Gesundheitsministerium die Erlaubnis entzogen wurde, ihre Facharztprüfung an der medizinischen Fakultät zu schreiben, und damit die Berechtigung, zu praktizieren. Der Grund dafür war, dass sie unter der ISIL-Herrschaft in einem Krankenhaus in Mossul gearbeitet hatte.656 Das kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtete im August 2017, ohne nähere Angaben zu machen, dass es in Bagdad zu einer Eskalation von Tötungen durch kriminelle Gruppen gekommen sei, von denen Ärzte und Gesundheitspersonal betroffen waren.657

648 International NGO Safety Organisation, Iraq, NGO Incident rate, n.d., url.

649 Rudaw, Violence targets medical workers, patients preventing care in Iraq, 12 November 2018, url.

650 ICRC, Health Care in Danger campaign: Stop violence against medical personnel and facilities in Iraq, 6 November 2018, url.

651 Die Organisation ist ein Zusammenschluss von NRO, die sich für den Schutz von Mitarbeitern, Dienstleistungen und der Infrastruktur im Gesundheitsbereich einsetzen, indem sie Angriffe dokumentieren und die Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen verschärfen, wie es auf ihrer Website heißt.

652 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 22-23.

653 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 22-23.

654 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 23.

655 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 22-23.

656 Guardian (The), How the people of Mosul subverted ISIS ‘apartheid’, 30 January 2018, url.

657 Rudaw, Alarming wave of assassinations hits Iraqi doctors, 8 August 2017, url.

Anhang I: Volksmobilmachungseinheiten (PMU) – die wichtigsten Milizen und mit ihnen verbündeten Gruppen

Asaib Ahl al-Haq (AAH) – Liga der Gerechten

Die Asaib Ahl al-Haq (AAH) (Liga der Gerechten) entstand 2006 als eigenständiger Zweig aus der Mahdi-Armee (JAM), der Miliz des einflussreichen schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr.1552 Im September 2014 bezeichnet die New York Times die AAH als „die größte und furchtbarste der von Iran unterstützten schiitischen Milizen, die Bagdad beherrschen.“1553 Laut einem im August 2017 vom GPPi veröffentlichten Bericht war die AAH im März 2015 etwa 5 000 bis 10 000 Mann stark.1554 Der Führer der AAH, Qais al-Khazali, hatte von 2006 bis 2007 die „Sondergruppen“ der Mahdi-Armee geleitet. Die AAH wurde gegründet, als Qais al-Khazali unter den US-Streitkräften in Haft saß, weil er angeblich bei einem Überfall von 2005, bei dem fünf amerikanische Soldaten getötet wurden, eine bestimmte Rolle spielte.1555 Die AAH zerstritt sich mit den Sadristen, weil Muqtada al-Sadr dem iranischen Einfluss im Irak zunehmend kritisch gegenüberstand1556 und die Gruppe ideologische Verbindungen zum obersten iranischen Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie eine enge Verbindung zur Hisbollah im Libanon pflegt.1557

Die virulent antiamerikanische Asaib Ahl al-Haq führte nach ihrer Gründung im Jahr 2006 Tausende Angriffe gegen die US-amerikanischen und irakischen Streitkräfte, gezielte Entführungen von Westlern sowie Ermordungen amerikanischer Soldaten und irakischer Beamten durch.1558 In einem Bericht vom Juni 2013 teilten Jessica Lewis, Ahmed Ali und Kimberly Kagan mit, dass die AAH wieder dabei sei zu mobilisieren, Kontrollpunkte in Bagdad zu errichten und außergerichtliche Tötungen von Sunniten durchzuführen.1559 Die Asaib Ahl al-Haq wurde als die bewaffnete Unterstützung für die schiitische politische Fraktion von Maliki bekannt.1560

Die AAH bildete einen eigenen politischen Block, al-Sadiqun (die Ehrlichen), und trat bei den irakischen Parlamentswahlen im April 2014 unter al-Malikis Rechtsstaat-Block an und gewann einen Sitz.1561 In diesem Bericht vom Juli 2014 beschuldigt Human Rights Watch von der Regierung unterstützte Milizen, insbesondere die AAH, an Entführungen und Morden sunnitischer Zivilisten in ganz Bagdad, Diyala und Hilla beteiligt gewesen zu sein. Berichten von Zeugen zufolge töteten sie außerdem 48 sunnitische Männer in den Städten/Dörfern im „Bagdadgürtel.“1562

Während des Kampfes gegen den ISIL baute die AAH ihren Einfluss im Irak weiter aus1563 obwohl sich die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen häuften.1564 Kämpfer der AAH haben aktiv in Syrien gekämpft.1565 Von DIS/Landinfo im Zuge ihrer FFM 2018 in die KRI befragte Quellen gaben an, dass die AAH aufgrund ihrer gezielten Gewalt gegen Zivilisten gefürchtet und für Morde und Folterungen an sunnitischen Arabern und Kurden verantwortlich gemacht wird, und zwar hauptsächlich in Mossul und Sindschar, aber auch in anderen umstrittenen Gebieten.1566

Bei den Wahlen im Mai 2018 war die AAH Teil des Fatah-Bündnisses, einem politischen Block, der 47 Sitze gewann und nach der Saairun-Koalition von Muqtada al-Sadr Zweiter wurde1567, und erhielt mehr als ein Dutzend Sitze im Parlament.1568

1552 Cochrane, M., Iraq report 12: The fragmentation of the Sadrist movement, January 2009, url, p. 17; Cochrane, M., Asaib Ahl al?Haq and the Khazali Special Groups Network, 13 January 2008, url.

1553 New York Times (The), Shiite militias pose challenge for U.S. in Iraq, 16 September 2014, url.

1554 Gaston, E. et.al., Literature review of local, regional or sub-state defense forces in Iraq, 6 August 2017, url, p. 27.

1555 US, CRS, Iraq: politics and governance, , 9 March 2016, url, p. 18.

1556 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 14.

1557 Guardian (The), Controlled by Iran, the deadly militia recruiting Iraq’s men to die in Syria, 12 March 2014, url.

1558 Wyer, S., The resurgence of Asaib Ahl al-Haq, December 2012, url, p. 6; Cochrane, M., Iraq report 12: The fragmentation of the Sadrist movement, January 2009, url, p. 27.

1559 Lewis, J. et.al., Iraq’s sectarian crisis reignites as shi’a militias execute civilians and remobilize, 1 July 2013, url, p. 4.

1560 New York Times (The), Shiite militias pose challenge for U.S. in Iraq, 16 September 2014, url.

1561 Heras, N.A., Iraqi Shi’a militia Asa’ib Ahl al- Haq expands operations to Syria, 15 May 2014, url.

1562 Human Rights Watch, Iraq: pro-government militias’ trail of death, attacks on Sunnis in at least three provinces, 31 July 2014, url.

1563 Counter Extremism Project, Asaib Ahl al?Haq, last update April 2017, url.

1564 Human Rights Watch, Militias escalate abuses, possibly war crimes, 15 February 2015, url; Human Rights Watch, Pro-government militias’ trail of death, 31 July 2014, url.

1565 Guardian (The), Controlled by Iran, the deadly militia recruiting Iraq’s men to die in Syria, 12 March 2014, url; Smyth, P., The Shiite Jihad in Syria and its regional effects, February 2015, url, p. 23.

1566 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, pp. 44, 95.

1567 Mansour, R., van den Toorn, C., The 2018 Iraqi federal elections – A population in transition, July 2018, url, pp. 7-8.

1568 Smyth, P., Iranian militias in Iraq’s parliament: political outcomes and U.S. response, 11 June 2018, url.

Saraya al-Salam (Friedensbrigaden) des Muqtada al Sadr

Die Saraya al-Salam, auch als Friedensbrigaden bekannt, wurden im Juni 2014 vom schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr von der Sadristen-Bewegung als Reaktion auf die territorialen Gewinne des Islamischen Staates im Irak gegründet.1585 Im Juni 2003 hatte Muqtada al-Sadr die Mehdi-Armee, auch bekannt als Jaysh al-Mahdi (JAM) gegründet. Im Jahr 2004 kam es zu Kämpfen zwischen der Mahdi-Armee und den US-geführten Koalitionsstreitkräften.1586 Einem Bericht von Marisa Cochrane vom Januar 2009 zufolge wandte sich Muqtada al Sadr 2005 erfolgreich der Politik zu und schloss sich einer Koalition schiitischer Parteien an, die vom Obersten Rat für die Islamische Revolution im Irak (SCIRI) geführt wurde und die Dawa-Partei mit einschloss. Während des Bürgerkriegs 2006-2007 verstand sich die Mehdi-Armee „als Sicherheitsgarant für die schiitische Bevölkerung.“ Die Organisation brachte auch Todesschwadronen hervor, die für sektiererische Säuberungen verantwortlich waren1587, und entwickelte sich zu einer „Miliz im Stil von Verbrecherbanden, die selbst Sadr nicht mehr kontrollieren konnte.“1588 Nach dem Verlust Mossuls im Juni 2014 reformierte Sadr die Mahdi-Armee unter dem neuen Namen „Friedensbrigaden.“1589 Vorgeblich bestand ihre Hauptaufgabe darin, die Schreine des Irak zu schützen, sodass die Friedensbrigaden im Kampf gegen den ISIL eine weniger wichtige Rolle spielten als andere schiitische Milizen, obwohl sie an größeren Operationen wie der Eroberung von Jurf al-Sakhr1590 und der Verteidigung von Samarra beteiligt waren.1591

Berichte über Gräueltaten schiitischer Milizengruppen im Februar 2015 veranlassten Muqtada al-Sadr, die Friedensbrigaden vorübergehend aus dem Kampf gegen den ISIL zurückzuziehen.1592 Muqtada al-Sadr vertrat eine stark nationalistische Haltung und war gegen den iranischen Einfluss auf die irakische Politik1593, und später distanzierte er sich von sektiererischen Gewaltakten.1594 Er kritisierte auch die irakischen schiitischen Milizen für ihren Einsatz in Syrien.1595 Bei einem großen, von den Sadristen angeführten Protest zur Forderung von Wahlreformen versuchten die Demonstranten am 11. Februar 2017 in die Grüne Zone vorzudringen, wurden aber von den Sicherheitskräften mit Gewalt zurückgedrängt, wobei es zu Opfern kam.1596

Im Dezember 2017 erklärte Muqtada al-Sadr, dass die Friedensbrigaden in eine zivile Organisation umgewandelt und die befreiten Gebiete an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben würden.1597 Im Februar 2018 gründete Muqtada al-Sadr eine neue politische Partei namens Istiqama, die überraschenderweise mit der Kommunistischen Partei des Irak und anderen säkularen und zivilgesellschaftlichen Gruppen ein Bündnis bildete.1598 Laut einem im August 2017 vom Global Public Policy Institute veröffentlichten Bericht umfasste die Saraya al-Salam bis Juli 2016 14 000 Männer, von denen nur 3 000 als Gehaltsempfänger der PMU registriert waren.1599 Renad Mansour und Faleh A. Jabar hielten fest, dass die Saraya-al Salam über die virtuelle Kapazität verfügt, eine 100 000 Mann starke Armee aufzubauen. Jedoch wird „ihre tatsächliche Kapazität durch einen Mangel an Ressourcen und nicht durch die Anzahl der Freiwilligen eingeschränkt.“1600 Bei den Wahlen im Mai 2018 gewann die Saairun-Koalition von Muqtada al-Sadr (ein Bündnis zwischen Sadrs Anhängern und der irakischen Kommunistischen Partei) 54 Sitze und damit die meisten Sitze im Parlament. Besonders in der Provinz Bagdad schien die Saairun-Koalition beliebter zu sein als das Fatah-Bündnis von Hadi al-Amiri.1601

1585 Washington Post (The), Shiite ‘peace brigades’ send signal of aggression with major rally in Baghdad, 21 June 2014, url).

1586 BBC News, Profile: Moqtada Sadr, 19 January 2012, url.

1587 Cochrane, M., Iraq report 12: The fragmentation of the Sadrist movement, January 2009, url, p. 21.

1588 International Crisis Group, Fight or flight: the desperate plight of Iraq ‘s “Generation 2000”, 8 August 2016, url, p. 5.

1589 Washington Post (The), Shiite ‘peace brigades’ send signal of aggression with major rally in Baghdad, 21 June 2014, url.

1590 Washington Post (The), Iraqi Shiite cleric recalls militiamen from fight against Islamic State, 17 February 2015, url.

1591 Reuters, Iraq’s Sadr readies militia to fight for Samarra, 11 December 2014, url.

1592 Washington Post (The), Iraqi Shiite cleric recalls militiamen from fight against Islamic State, 17 February 2015, url.

1593 Gaston, E. et.al., Literature review of local, regional or sub-state defense forces in Iraq, 6 August 2017, url, p. 29.

1594 Al Jazeera, Iraq: the re-invention of Muqtada al- Sadr, 9 March 2016, url.

1595 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 17.

1596 Anagnostos, E., Iraq Situation Report: February 11-16, 2017, 16 February 2017, url.

1597 UN Security Council, Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), 17 January 2018, url, p. 2.

1598 Niqash, Change we can believe in? Major religious group allies with Iraq’s communists, for election shake-up, 8 February 2018, url.

1599 Gaston, E. et.al., Literature review of local, regional or sub-state defense forces in Iraq, 6 August 2017, url, p. 29.

1600 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 14.

1601 Mansour, R., van den Toorn, C., The 2018 Iraqi federal elections – A population in transition, July 2018, url, pp. 7-12.


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1.4.3. Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020

4. Die südlichen Provinzen (Basra, Kerbala, Maisan, al-Muthanna, Nadschaf, al-Qadissiya, Dhi-Qar und al-Wasit

Karte (18) Die südlichen Provinzen mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen1707

Dieser Unterabschnitt hat die „südlichen“ Provinzen zum Gegenstand. Hierzu zählen: Basra, Kerbala, Maisan, al-Muthanna, Nadschaf, Dhi-Qar, al-Qadisiyya und al-Wasit.

Neben Informationen über die allgemeine Lage in den südlichen Provinzen beinhaltet dieser Abschnitt auch spezifischere Angaben zu den einzelnen Provinzen.

1707 UN JAU, Iraq District Map, January 2014, url

[…]


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4.1. Basra

Karte (19) Basra mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen1708

4.1.1 Allgemeine Darstellung der Provinz

Grundlegende Geografie

Basra ist die südlichste Provinz Iraks und hat interne Grenzen mit den Provinzen al-Muthanna, Dhi-Qar und Maisan. Sie ist am Schatt al-Arab gelegen, der in den Persischen Golf mündet. Basra hat internationale Grenzen mit Iran im Osten und Kuwait im Süden.1709 Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Basra.1710 Die Provinz umfasst sieben Bezirke: Abu Al-Khaseeb, Al-Midaina, Al-Qurna, Al-Zubair, Basrah, Fao und Schatt al-Arab.1711

Bevölkerung

Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 2 985 073.1712 Nach Schätzungen in einem Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC) vom September 2018 lebten jedoch in der Provinz Basra etwa 4,5 Millionen Menschen.1713


,

Ethnische Zugehörigkeit

Die Bevölkerung der Provinz besteht mehrheitlich aus schiitischen Arabern, doch gibt es dort auch eine beachtliche sunnitische Minderheit sowie kleine chaldäische und assyrische christliche Gemeinschaften und sabäische Mandäer.1714

Straßensicherheit

Im November 2019 blockierten Demonstranten die Einfahrten in die einzige Hafenstadt Iraks Umm Qasr südlich von Basra.1715 Im gleichen Monat blockierten Demonstranten Straßen und Brücken in Basra-Stadt, der Hauptstadt der Provinz.1716 Am 22. November 2019 öffneten die ISF wieder den Hafen von Umm Qasr nahe Basra, dessen Zufahrt zuvor von Demonstranten blockiert worden war.1717 Am 22. Dezember 2019 blockierten nach Angaben des Iraq Security and Humanitarian Monitor Demonstranten die Straßen zum Ölfeld Rumaila.1718

Wirtschaft

Die Provinz Basra birgt einen erheblichen Teil der Ölreserven Iraks, darunter das größte Ölfeld in Irak, Rumaila.1719 Der Hafen Basra und der Hafen Um Qasr, der einzige Tiefseehafen Iraks, sind beide in der Provinz gelegen und machen Basra zu einem Zentrum für Handel, Verkehr und Lagerung.1720 Ungeachtet seines Ressourcenreichtums leidet Basra „unter chronischer Arbeitslosigkeit und Armut sowie schlechten öffentlichen Dienstleistungen und einer maroden Infrastruktur...“ 1721 In einem Artikel des Guardian von 2018 heißt es, die meisten Iraker hätten nichts von der Ölwirtschaft, weil dort Korruption bei Amtsträgern der örtlichen Regierung sowie bei örtlichen Stammes- und Milizenführer herrsche.1722

4.1.2 Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz

Hintergrund des Konflikts

In einem Interview mit dem EASO im Januar 2019 stellte ein leitender Wissenschaftler von HRW fest, es gebe im Süden nur wenige Sicherheitsvorfälle. An vielen dieser Vorfälle sind Stämme, PMU, Banden oder eine Kombination von ihnen beteiligt.1723 Abgesehen von Menschenrechtsverletzungen und religiösem Missbrauch, politischer Repression und Manipulation würden PMU auch in „mafia-ähnliche wirtschaftliche Praktiken“ verwickelt sein.1724 Einige Piers in Basras Hafen Umm Qasr und der Grenzübergang Shalamcheh an der Landgrenze zu Iran seien „von Milizen kontrollierte Schmuggelrouten für irakisches Rohöl, das Milizen auf Ölfeldern wie Qayyarah und Alas auffangen“,

so Michael Knights im August 2019.1725 Berichten zufolge sind die Badr-Organisation und KH am Grenzübergang Shalamcheh stark vertreten.1726

In einem Bericht über das wachsende Drogenproblem Basras schrieb die New York Times, die Tatsache, dass große Dealer entweder nie gefasst werden oder schon bald nach ihrer Verhaftung aus dem Gefängnis entkommen, stärke den Verdacht, dass die PMU am Drogenhandel beteiligt sind.1727 Ein Polizeichef aus Basra teilte Reuters mit, dass 80 % der nach Basra gelangenden Drogen aus Iran kommen.1728

Bewaffnete Akteure

Das ISW berichtete im Dezember 2017, das Einsatzkommando Basra (Basrah Operations Command, BasOC) sei für die Sicherheit in der Provinz Basra verantwortlich.1729 Wegen Unterbesetzung war das BasOC jedoch nicht in der Lage, tatsächlich das Kommando über die Provinz zu übernehmen.1730 Mit Stand Dezember 2019 bestehen die ISF in der Provinz Basra aus dem Einsatzkommando Basra, einem Regiment zur Terrorismusbekämpfung, einer Kommandobrigade, Regimenten für Notfälle, der Schnellen Einsatztruppe, der lokalen Polizei, einer Brigade der Bundespolizei und einem Bataillon der 9. Panzerdivision.1731Im Juli 2020 kündigte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando an, das BasOC sollte die Kontrolle über den Grenzübergang Shalamcheh nach Iran und den Grenzübergang Safwan nach Kuwait übernehmen.1732 Laut einem Artikel vom Februar 2020 war Basra eine der Provinzen, in denen das Gemeinsame Einsatzkommando für die Sicherheit zuständig ist.1733

Laut einer Analyse von Michael Knights vom August 2019 unterhielten PMU zwei Einsatzkommandos in Südirak: das PMU Rafidain Operations Command (in Maisan und Dhi-Qar) und das PMU Basrah Operations Command, beide unter der Führung von Kommandeuren der Badr-Organisation.1734 Der administrative Leiter der PMU in Basra gehört ebenfalls zur Badr-Organisation.1735 Im September 2019 berichtete Chatham House, dass die PMU-Brigaden 2, 3, 5, 7, 11, 21, 22, 26 in den Provinzen Maisan, Dhi-Qar und Basra präsent sind.1736

Einer leitenden Irak-Wissenschaftlerin bei Human Rights Watch zufolge waren zwar PMU in Basra präsent, jedoch wurden sie nicht in großer Zahl dorthin verlegt und betrieben in Basra-Stadt keine Kontrollpunkte wie in den Provinzen Bagdad, al-Anbar, Salah al-Din oder Diyala.1737 In einem Brookings-Bericht von Juni 2019 stellte die Analystin Vanda Felbab-Brown fest, dass sowohl pro-iranische PMU als auch Pro-Sadr-Gruppen in Basra „stark“ vertreten waren.1738 1725 Knights, M., Iran’s Expanding Militia Army in Iraq: The New Special Groups, 13 August 2019, Combating terrorism center (CTC), url, p. 6

4.1.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Entwicklungen 2019-2020

2019 und 2020 brachen in den südlichen Provinzen Iraks Massenproteste aus.1739 In Basra wurden die meisten Proteste in Basra-Stadt und in der Nähe der Ölfelder und der Häfen gemeldet.1740 UNAMI zufolge „kam es zu Verschleppungen und Verschwindenlassen sowie weiteren Verstößen und Übergriffen gegen Aktivisten und Demonstranten, darunter […] übermäßiger und unrechtmäßiger Einsatz von Gewalt an Demonstrationsorten“.1741

Berichten zufolge kamen in Basra zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember 2019 33 Demonstranten ums Leben und wurden 1 079 verletzt.1742 Laut ICG waren überwiegend vom Iran unterstützte PMU für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich.1743

In Bagdad, Basra, Dhi-Qar und Maisan waren Stammesgruppen in vorderster Linie für die Gestaltung der Protesttaktik, die Sperrung von Straßen und sogar für Vergeltungsmaßnahmen gegen von Iran unterstütze Gruppen verantwortlich.1744 Einige Tage später versuchten sie, auf das Ölfeld West Qurna-1 zu gelangen, während andere den Hafen Maqal am Schatt al-Arab zumachten.1745

Nach Angaben von HRW berichteten Demonstranten am 20. Januar 2020, maskierte Männer hätten fünf Demonstranten nahe dem Bahrya-Platz festgenommen, und dass am 21. Januar 2020 die Polizei Demonstranten mit Holzknüppeln angegriffen und mindestens zehn Demonstranten festgenommen hätte. Die gleiche Quelle merkte an, dass am 25. Januar 2020 ein Konvoi von Fahrzeugen des Militärs und der Sicherheitskräfte zum Bahrya-Platz kam und nach Aussage von Demonstranten „Männer mit Waffen“ Demonstranten angriffen und in einigen Fällen festnahmen und eine Razzia im Camp der Demonstranten vornahmen.1746

Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks gehen im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück.1747 Eine von Al-Sumariyah News zitierte irakische Quelle aus dem Sicherheitsbereich erklärte, zwischen Januar und September 2019 seien bei Stammeskonflikten in Basra 113 Menschen ums Leben gekommen und 440 verwundet worden.1748

In einem Interview im Januar 2019 erklärte Benedict Robin D’Cruz, Doktorand an der University of Edinburgh, der sich intensiv mit irakischer und schiitischer Politik befasst, dass „Stammeskämpfe, Gewalt im Umfeld von Milizen und die allgemeine Kriminalität insbesondere in Basra alarmierende Ausmaße erreichen“.1749 Seinen Worten nach ist die schlimmste Gewalt in der Regel auf Stammesfehden zurückzuführen, aus denen Straßenkämpfe mit Waffeneinsatz mit Verletzten und Toten unter der Zivilbevölkerung werden können. Diese Gewalt zwischen Stämmen hat häufig „eine ökonomische Komponente, beispielsweise Konkurrenz beim Erdölschmuggel“.1750 Laut der gleichen Quelle sind Milizen „tendenziell disziplinierter und gehen beim Einsatz von Gewalt gezielter vor“.

Zwar hat ein Teil dieser Gewalt einen eindeutigen wirtschaftlichen Hintergrund, doch sind Milizen auch in politische Gewalt verwickelt.1751 Einem Bericht des australischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel (DFAT) vom Oktober 2018 zufolge „kommt es im Südirak zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Schiitengruppen, die meistens mit der Kontrolle über Land und Öleinnahmen in Zusammenhang stehen. Nach Einschätzung lokaler Quellen sind an Gewalttaten zwischen Schiiten in erster Linie Personen beteiligt, die in Milizen oder Stammeseinheiten aktiv sind.“1752 Im September 2019 kündigte der Innenminister anhaltende Operationen zur Durchsetzung von Sicherheit in Basra und die Festnahme von „Elementen, die mit Stammeskonflikten Unruhe stiften“ an.1753

Am 16.März 2020 wurde in Basra als Vorsichtsmaßnahme gegen COVID-19-Infektionen eine einwöchige Ausgangssperre verkündet.1754 Am 22. April 2020 wurde die Ausgangssperre in Basra verschärft, als die Zahl bestätigter Erkrankungen in den Bezirken Schatt al-Arab und al-Midaina alarmierend anstieg.1755 Am 13. Juni 2020 wurde in Basra „ein vollständiger Lockdown“ verkündet, nachdem in der Provinz die Zahl der COVID-19-Fälle spürbar zugenommen hatte.1756

Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle

• Am 9. März 2019 kamen bei einem Feuergefecht zwischen den Stämmen der Albu Hamdan und der al-Batut in dem Gebiet „Karma Ali“ nördlich von Basra mindestens drei Menschen ums Leben und wurden sieben weitere verwundet.1757 Im April 2019 gab es weitere schwere Kämpfe zwischen den Stämmen. Bei diesen Kämpfen gab es zahlreiche Opfer und Todesopfer, da beide Seiten in der Auseinandersetzung mittlere und schwere Waffen, Mörser und andere Sprengkörper einsetzten.1758

• Ende August 2019 gab es Meldungen über Stammesfehden in den nördlichen Bezirken der Provinz Basra. Der Einsatz kleiner und mittlerer Waffen führte zu zahlreichen Opfern und löste einen Einsatz der Abteilung für Notfallmaßnahmen aus.1759

• Am 6. Oktober 2019 ermordeten unbekannte Schützen den Vorsitzenden des Gemeinderats und einen örtlichen mukhtar in dem Gebiet Bahar südlich von Basra.1760

• Am 14. Januar 2020 schossen nicht identifizierte Schützen auf Motorrädern zwei Zivilisten im Zentrum Basras nieder und töteten sie.1761

• Am 25. Januar 2020 wurden Demonstranten von maskierten Männern, von denen einige über Jagdgewehre verfügten, mit Waffen geschlagen und in einigen Fällen willkürlich festgenommen. 130 Zelte wurden ebenfalls zerstört.1762

• Am 6. Februar 2020 ermordeten nicht identifizierter Schützen Sheikh Hazim al-Halfi, einen ranghohen Sadristen, in der Stadt Basra.1763

• Am 7. März 2020 ermordeten nicht identifizierte Schützen, die Waffen mit Schalldämpfer verwendeten, einen Stammesführer vom Stamm der Tamimi im Bezirk Abu Al-Khaseeb in der Provinz Basra.1764

• Am 9. März 2020 wurde die Residenz des ehemaligen Gouverneurs von Basra, Muhammad Musbih Al-Waeli, im Zentrum Basras mit einer USBV angegriffen; dabei wurden zwei seiner Familienmitglieder verletzt.1765

• Am 17. Juli 2020 wurde der Aktivist Khaled al-Samer im Zentrum Basras erschossen. Am selben Tag detonierte ein Sprengkörper auf einem Fahrrad im Bezirk Abu al-Khaseeb südlich von Basra, tötete ein zweijähriges Mädchen und verletzte dessen Vater.1766

Zahl der zivilen Opfer

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle

Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 12 Kämpfe, 33 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 37 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 74 Unruhen; das sind insgesamt 156 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Basra, meist in der Hauptstadt Basra. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 329 Demonstrationen in der Provinz Basra gemeldet.1768 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.

Abbildung 18: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Basra, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten1769


,

Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung

In einem Brookings-Bericht von 2019 war die Rede von wachsenden Ressentiments gegen die Vorgehensweisen der Haschd-Gruppen, wie räuberische Erpressung, Nötigung und Monopolisierung von Märkten. Insbesondere in Basra, wo solche Vorgehensweisen „weit verbreitet waren und das Allgemeinwohl darunter litt“.1770

Nach einer Auseinandersetzung zwischen Stämmen in Basra im März 2019, bei der es mindestens drei Todesopfer und sieben Verletzte gab, berichtete eine Nachrichtenagentur, dass „es für die irakischen Sicherheitskräfte nicht einfach ist, in Clan-Streitigkeiten einzugreifen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben es die irakischen Behörden versäumt, Stämme zu entwaffnen, die regelmäßig zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zu solchen Maßnahmen greifen, wenn ihre Art der Diplomatie nicht weiterhilft“.1771

Am 11. Mai 2020 durchsuchten Sicherheitskräfte das Büro der Iran nahestehenden Thaar Allah-Partei in Basra. Eine Reihe von Milizionären, die auf Demonstranten geschossen, einen getötet und mehrere andere verletzt hatten, wurde Berichten zufolge verhaftet.1772

Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Mine Action Review, ein von der norwegischen Regierung finanziertes Forschungsteam, berichtete 2019, dass Basra zu den südlichen Provinzen gehört, die am stärksten von Rückständen von Streumunition noch aus dem Golfkrieg 1991 und aus der Invasion von 2003 betroffen sind. Die Fläche des Gebiets, das als „bestätigter Gefahrenbereich“ klassifiziert wurde, beträgt 27 851 470 m2.1773

Vertreibung und Rückkehr

Laut IOM waren am 15. Juni 2020 in Basra 6 528 Binnenvertriebene registriert. Binnenvertriebene aus Basra waren nirgendwo im Land registriert.1774 Der IOM zufolge waren die drei Bezirke, in denen es die meisten Vertriebenen gab, Basra (2 910 Binnenvertriebene), Al-Zubair (1 368) und Abu Al-Khaseeb (1 224). Bei den Provinzen, aus denen die Binnenvertriebenen in Basra stammten, handelte es sich um Salah al-Din (33 %), Ninawa (30 %), al-Anbar (19 %), Kirkuk (10 %) und andere - darunter Diyala, Babylon und Bagdad - (8 %).1775

IDMC berichtete von rund 34 000 Menschen, die Schätzungen zufolge im Januar 2019 wegen Wasserknappheit aus den vier Provinzen Basra, Maisann, al-Muthanna und Dhi-Qar vertrieben wurden.1776

Basra wurde nicht bei den Provinzen aufgeführt, in denen es Rückkehrer gab.1777

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1756 Basnews, Iraq’s Basrah Announces Complete Lockdown as Coronavirus Infections Soar, 13 June 2020, url

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1758 Iraq After Occupation, South Iraq security report: April 2019, 1 May 2019, url

1759 EPIC/ ISHM: August 22 – August 29, 29 August 2020, url

1760 EPIC/ ISHM: October 3 – October 10, 2019, 10 October 2019, url

1761 EPIC/ ISHM: January 9 – January 16, 2020, 16 January 2020, url

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1765 EPIC/ ISHM: March 5 – March 12, 2020, 12 March 2020, url

1766 EPIC/ ISHM: July 16-July 23, 2020, 23 July 2020, url

1767 UNAMI, Email to EASO 24 July 20201768 EASO analysis based on publicly available ACLED data. ACLED, Curated Data Files, Middle East (1 August 2020), url

1769 EASO analysis based on publicly available ACLED data. ACLED, Curated Data Files, Middle East (1 August 2020), url

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1773 Mine Action Review, Clearing Cluster Munition Remnants 2019: Iraq, 2019. n.d., url , p. 53

1774 IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Displacement Master List, Displacement Dashboard, Displacement overview, 15 June 2020, url, p. 1 of 5

1775 IOM, Iraq Master List Report 116, May - June 2020 – Iraq, July 2020, url , p. 3 1776 IDMC (Internal Displacement Monitoring Centre), Global Report on Internal Displacement 2020 - Middle East and North Africa, April 2020, url, p. 331777 IOM, Iraq Master List Report 116, May - June 2020 – Iraq, July 2020, url, pp. 5, 7


,

4.6 Al-Qadisiyya

Karte (24) Provinz al-Qadisiyya mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen1967

4.6.1 Allgemeine Darstellung der Provinz

Grundlegende Geografie

Saddam Hussein gab der Provinz „Al-Qadisiyya“ 1976 den Namen „Al-Diwaniya“, doch erhielt sie 2008 ihren alten Namen zurück.1968 Die Provinz al-Qadisiya ist im südlichen Zentralirak gelegen und grenzt an die Provinzen Babil, al-Wasit, Dhi-Qar, al-Muthanna und al-Anbar.1969 Die Provinz Kerbala [Anm. der Gerichtsabteilung W286: gemeint ist ganz offensichtlich nicht die Provinz Kerbala, sondern die Provinz Al-Qadisiyya] umfasst folgende Bezirke: Diwaniya, Afak, Al-Shamiya und al Al-Hamza.1970 Hauptstadt der Provinz ist Diwaniya.1971

Bevölkerung

Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 1 325 031 Einwohner.1972

Ethnische Zugehörigkeit

Schiitische Araber stellen die Mehrheit der Bevölkerung von Al-Qadisiyya.1973 Im Oktober 2015 stellte Niqash fest, dass in Fawar, rund 20 km südöstlich der Stadt Diwaniya, eine Roma-Gemeinschaft lebte.1974 Das European Network in Statelessness (ENS) und das Institute on Statelessness and Inclusion (ISI) stellte im November 2019 fest, dass viele der irakischen Dom Irak nach 2003 verlassen hatten und dass die in Irak verbliebenen sich am Stadtrand von Bagdad, Mossul und Basra wiederfinden.1975 Ferner lebt eine nicht bekannte Zahl von Bidoon in der Provinz.1976


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Straßensicherheit

Informationen über die Straßensicherheit in der Provinz im Referenzzeitraum konnten nicht gefunden werden.

Wirtschaft

Der von Al-Sumaria am 16. Februar 2020 zitierte Sprecher des irakischen Planungsministeriums erklärte, laut der 2018 durchgeführten Armutserhebung belaufe sich die Armenquote in al-Qadisiya auf 48 %.1977 Ölreserven in dem Gebiet bleiben unerschlossen.1978 Die Wirtschaft der Provinz ist weitgehend von der Landwirtschaft geprägt 1979 und ist bekannt für ihre Feuchtgebiete, in denen die Bauern aromatischen Ambar-Reis anbauen.1980 Laut IOM gab es in der Provinz al-Qadisiya „mit 23 Orten die meisten Orte, die unter Wasserknappheit litten“. Hinzu kam, dass die Bevölkerung in den betroffenen Orten ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft und Viehzucht erwirtschaftete und „aufgrund der großen Entfernung ihrer Orte von Flüssen und Bewässerungskanälen keinen Zugang zu Wasser hatte“. Außerdem sah sich die Regierung gezwungen, wegen der Wasserknappheit den Reisanbau in Teilen des Bezirks Al-Shamiya zu verbieten, da für diese Kultur große Mengen Wasser erforderlich sind.1981

4.6.2 Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz

Hintergrund des Konflikts

Die Provinz konnte sich weitgehend dem Ansturm durch die Eroberung großer Teile des Nordwestens von Irak durch den ISIL entziehen.1982 2016 eskalierte in den südlichen Provinzen Iraks die Gewalt unter Schiiten, was eine militärische Intervention und Bemühungen zur Versöhnung der Stämme auslöste.1983

Zwar ist nach Ansicht des australischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel (DFAT) der Südirak „sicherer“ als andere Landesteile, doch treten durchaus Probleme mit Kriminalität, 246

Drogenmissbrauch und Gewalt zwischen an bewaffneten schiitischen Gruppen, die Milizen oder Stammeseinheiten angehören, auf.1984 Einem Bericht des DFAT vom Oktober 2018 zufolge „kommt es im Südirak zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Schiitengruppen, die meistens mit der Kontrolle über Land und Öleinnahmen in Zusammenhang stehen. Nach Einschätzung lokaler Quellen sind an Gewalttaten zwischen Schiiten in erster Linie Personen beteiligt, die in Milizen oder Stammeseinheiten aktiv sind.“1985 Laut einem Bericht von Al-Monitor von 2019 war ein weiterer Grund für Stammeskonflikte in den südlichen Provinzen Iraks die Wasserknappheit, unter der die Region leidet.1986

Bewaffnete Akteure

Irakische Sicherheitskräfte (ISF)

Per Dezember 2019 bestanden die ISF-Einheiten in der Provinz al-Qadisiyya aus dem Einsatzkommando Mittel-Euphrat (Mid-Euphrates Operations Command, MEOC), einer Kommandobrigade, Regimentern für Notfälle, lokaler Polizei und einer Brigade der Bundespolizei.1987 Vorher überwachte das Einsatzkommando Rafidain (Rafidain Operations Command, ROC) die militärische Sicherheit in al-Qadissiya.1988 Da die meisten im Gebiet des ROC stationierten ISF zum Schutz Bagdads oder zur Bekämpfung des ISIL eingesetzt wurden, waren die Sicherheitskräfte in dem Gebiet nach der Offensive des ISIL vom Juni 2014 ausgedünnt.1989 Im Januar 2019 verkündete laut Medienberichten die Polizei der Provinz al-Qadisiya , sie habe mit der Übernahme der Sicherheitsangelegenheiten vom MEOC begonnen.1990 Diese Übertragung von Verantwortlichkeiten wurde als Ergebnis der Stabilisierung der Sicherheitslage in allen Städten Iraks dargestellt.1991 Am 14. Februar 2020 stellte der Middle East Monitor fest, dass al-Qadisiya eine der fünf Provinzen ist, in denen sich „nun die Polizei um die Sicherheit kümmert“.1992

Volksmobilisierungseinheiten (PMU)

Da sich 2014 viele bettelarme Jugendliche den Volksmobilisierungskräften anschlossen, wurde Diwaniya-Stadt ideales Terrain für die Rekrutierung für schiitische Milizen.1993 Laut dem Bericht von Michael Knights vom August 2019 unterhielt die PMU-Kommission Verwaltungsstellen in allen irakischen Provinzen mit Ausnahme der KRI, also auch in der Provinz al-Qadisiya, und fungierte als „notwendige Verbindung zu verwundeten Kämpfern und Familien sowie als Rekrutierungszentrum und Kontaktstelle für Angehörige außer Dienst“.1994 Die administrativen Leiter der PMU in den Provinzen Basra, Dhi-Qar, al-Qadisiya, Kirkuk, al-Muthanna und al-Wasit wurden Berichten zufolge von der Badr-Organisation gestellt.1995 Im September 2019 meldete Chatham House, dass die PMU- Brigaden 13, 14, 19, 26, 27, 31, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 74, 513, Haditha, al-Furat, Ameriyat al-Samoud und Karma im Südwesten Iraks einschließlich al-Qadisiyya präsent sind.1996

4.6.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Entwicklungen 2019-2020

2019 und 2020 brachen in den südlichen Provinzen Iraks Massenproteste aus.1997 In al-Qadisiyya sollen Berichten zufolge die meisten Proteste in der Hauptstadt Diwaniya stattgefunden haben.1998 Die UNAMI stellte fest, dass die exzessive Gewaltanwendung seitens der ISF bei der Unterdrückung dieser Proteste zu zahlreichen Toten und Verletzten führte.1999 Berichten zufolge kamen in al-Qadisiya zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember 2019 23 Demonstranten ums Leben und wurden 421 verletzt2000 Laut ICG „sind die größten Gewalttäter von Iran unterstützte paramilitärische Gruppen, die zu einer größeren Gruppierung von ‚Volksmobilisierungs‘-Kräften (al-Haschd al-Shaabi) gehören, die rein rechtlich in den Staatsapparat integriert sind, in Wirklichkeit aber ihren eigenen Kommandostrukturen folgen“.2001 Stammesführer in Südirak haben sich an die Sicherheitskräfte gewandt und hielten die Anführer pro-iranischer Milizen für die gewalttätige Unterdrückung der Proteste für verantwortlich.2002 Am 20. Dezember 2019 fackelten Demonstranten in Diwaniya das Büro von Katai’b al-Imam Ali, einer PMU-Splittergruppe, ab.2003 Am 25. Oktober 2019 starben 12 Demonstranten in Diwaniya, als sie aus einem brennenden Gebäude nicht mehr fliehen konnten.2004 Berichten zufolge war das Gebäude, in dem sich die örtlichen Büros der Badr-Organisation befanden, von Demonstranten angesteckt worden, die von der Anwesenheit anderer Personen dort nichts wussten.2005

Nach Auffassung des niederländischen Außenministeriums gehen Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück.2006

Im Mai und Juni 2019 wurden brennende Felder aus den südlichen Provinzen Babil, Maisan, al-Wasit, al-Qadisiya, al-Muthanna und Nadschaf gemeldet.2007 Die irakische Zivilschutzdirektion erklärte, diese Feuer seien durch Zigaretten oder Erntemaschinen verursacht worden.2008 Laut dem UNOCHA-Bericht vom Mai 2019 kann jedoch „davon ausgegangen werden, dass viele [dieser Feuer] vorsätzlich gelegt wurden“ und hat der „ISIL die Verantwortung für einige der Brandanschläge übernommen“.2009

Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle

• Am 3. Juli 2019 brach zwischen zwei Familien in Diwaniya eine Stammesstreitigkeit aus. Eine Frau kam ums Leben, drei Personen wurden verwundet.2010

• Der Independent Arabic meldete am 2. Oktober 2019, mehrere hundert Einwohner von Diwaniya hätten im Stadtzentrum protestiert und seien von den Sicherheitskräften angegriffen worden. Der Quelle zufolge setzten die irakischen Spezialkräfte (bekannt als SWAT) Tränengas und Schlagstöcke ein, um die Demonstranten zu zerstreuen. Berichten zufolge erstickten acht Demonstranten und 11 Angehörige der Sicherheitskräfte.2011

• Al-Hurra meldete am 25. Dezember 2019, der Kampfmittelräumdienst in der Provinz al-Qadisiya habe einen Mann gerettet, dessen Hände und Beine an eine auf seinem Rücken befestigte USBV gefesselt gewesen seien. Laut von Al-Hurra zitierten irakischen Medienquellen war der Mann zuvor von einer nicht identifizierten Gruppe im Stadtviertel Refat im Zentrum der Provinz entführt worden.2012

• Am 27. Januar 2020 töteten nicht identifizierte Killer einen Zivilisten in Zaytoun, örtlich von Diwaniya.2013

• Am 28. Februar 2020 griffen unbekannte Attentäter mit einem Messer den Aktivisten Abdel Azim al-Rubaie vor seinem Haus in der Wohngegend Ghamas westlich von Diwaniya an und töteten ihn. Der Polizei zufolge war der Mord auf einen persönlichen Streit zurückzuführen und nicht politisch motiviert.2014

Zahl der zivilen Opfer

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.

Tabelle 19: Zahl der mit bewaffneten Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivilen Opfer, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, Provinz al-Qadisiyya. Daten von der UNAMI2015

Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle

Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 5 Kämpfe, 5 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 2 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 52 Unruhen; das sind insgesamt 64 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz al-Qadisiyya, meist in der Hauptstadt Diwaniyah. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 207 Demonstrationen in der Provinz al-Qadisiyya gemeldet.2016 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.

Abbildung 23: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz al-Qadisiyya, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten2017

Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung

Bei der Abfassung dieses Berichts konnten keine Informationen über die Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung in al-Qadisiyya gefunden werden.

Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Während der Abfassung dieses Berichts konnten nur spärliche Informationen betreffend die Provinz al-Qadisiyya gefunden werden.

Laut einem am 13. April 2020 veröffentlichten Bericht des WASH Cluster haben die südlichen Provinzen Iraks einschließlich al-Qadisiya „hohen und dringenden Bedarf an WASH, hauptsächlich weil sie kleine Flüsse als Wasserquellen nutzen, die häufig verschmutzt sind und empfindlich auf Veränderungen im sinkenden Oberflächen- und Grundwasserspiegel reagieren“.2018

Zu explosiven Kampfmittelrückständen und nicht detonierten Sprengkörpern berichtet die irakische Nachrichtenwebsite Al-Mirbad, dass am 18. Juli 2020 die Polizei von Diwaniya neun Minen, fünf 105 mm und 155 mm Raketen und 3 kg C4-Sprengstoff im Viertel Al-Muntadhar im Bezirk Afak fand.2019

Vertreibung und Rückkehr

Laut der IOM Displacement Tracking Matrix (DTM) gab es per 30. Juni 2020 in al-Qadisiya 3 888 Binnenvertriebene, die in den Bezirken Diwaniya (2 478), Afak (834) und Al-Shamiya (402) lebten.2020 Binnenvertriebene aus al-Qadisiyya waren nirgendwo im Land registriert.2021

Al-Qadisiyya wurde nicht bei den Provinzen aufgeführt, in denen es Rückkehrer gab.2022

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1.4.4. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020

Karte 2: Arbeitslosenquoten 2019 auf der Grundlage von Daten für 2016, WFP275 275 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 42

Karte 3: Anteil der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Haushalte 2019, auf der Grundlage von Daten für 2016, WFP342 342 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 34

Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343 343 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33


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1.3.7 Rechtliche Reise- oder Niederlassungsbeschränkungen innerhalb des Irak

In Artikel 44 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 ist festgelegt, dass „jeder Iraker innerhalb und außerhalb des Irak Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit genießt“.104 Am 11. Februar 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof des Zentralirak, dass irakische Bürger innerhalb und außerhalb des Irak Reisefreiheit genießen und diese Freiheit durch kein Gesetz eingeschränkt werden kann.105 Über die für Reisen innerhalb des Irak erforderlichen Dokumente und die geltenden (oder fehlenden) gesetzlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen den irakischen Regionen liegen kaum Informationen vor, und die bei der Ausarbeitung dieses Berichts konsultierten Quellen befassten sich schwerpunktmäßig mit Binnenvertriebenen.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener stellte fest, dass irakische Binnenvertriebene bei der Beschaffung von Personenstands- oder Identitätsdokumenten mit „zahlreichen Hindernissen“ konfrontiert waren. Sie betonte die Bedeutung dieser Dokumente für „die Wahrnehmung einer ganzen Reihe von Menschenrechten im Zusammenhang mit dem Zugang Binnenvertriebener zur Grundversorgung sowie zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Wohnraum, ihren Land- und Eigentumsrechten und ihrer Bewegungsfreiheit“.106 Des Weiteren äußerte sich die Sonderberichterstatterin besorgt über „die verhängten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit Binnenvertriebener“, insbesondere über die Tatsache, dass diese eine Sicherheitsfreigabe benötigten, um reisen zu dürfen. Sie erklärte, dass „Sicherheitsfreigaben verlangt werden und Personen, deren Familien eine Zugehörigkeit zu extremistischen Gruppierungen zugeschrieben wird, oftmals verweigert werden“.107 Dem von Human Rights Watch am 14. Juni 2019 veröffentlichten Bericht zufolge räumten Angehörige der Sicherheitskräfte des Irak ein, dass das Verbot, Sicherheitsfreigaben für Binnenvertriebene auszustellen, die unter dem ISIL gelebt haben, darauf abzielte, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie zu überwachen. Weiter heißt es in dem Bericht, dass Reisende ohne eine gültige Identitätskarte im Irak verhaftet und letztlich auch gefoltert werden konnten.108 Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener verwies auf Informationen, denen zufolge Binnenvertriebene in ihren Lagern eingesperrt wurden und diese nur in Begleitung verlassen durften, um medizinische oder juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.109 Das UNOCHA stellte fest, dass nach wie vor zahlreiche Binnenvertriebene und Rückkehrer Rechtsbeistand im Zusammenhang mit Personenstands- oder Identitätsdokumenten, Wohnraum und Landeigentum benötigten, wobei mehr als 500 000 Haushalte nicht über die wesentlichsten Dokumente verfügten. Dem Bericht zufolge drohten Personen ohne die notwendigen Papiere ein sinkender Lebensstandard und Verletzungen ihrer Rechte.110

In einem am 16. September 2019 veröffentlichten gemeinsamen Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC), des dänischen Flüchtlingsrates (DRC) und des International Rescue Committee
(IRC) wurde festgestellt, dass die meisten Befragten „angaben, dass an den Kontrollpunkten in den zuvor vom IS kontrollierten Gebieten die Identitätskarte und die Sicherheitsfreigabe vorgelegt werden mussten“. In Salah al-Din berichteten die Befragten, bei Reisen innerhalb des Gouvernements auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein, weil ihre Sicherheitsfreigaben an den Kontrollpunkten nicht anerkannt wurden oder weitere „Sicherheitspapiere“ oder Bürgschaften von ihnen verlangt wurden.111 Schließlich wies auch Human Rights Watch darauf hin, dass Personen ohne Personenstands- oder Identitätsdokumente und Sicherheitsfreigabe im Irak nur über eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit verfügten.112
In einem am 16. September 2019 veröffentlichten gemeinsamen Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC), des dänischen Flüchtlingsrates (DRC) und des International Rescue Committee, (IRC) wurde festgestellt, dass die meisten Befragten „angaben, dass an den Kontrollpunkten in den zuvor vom IS kontrollierten Gebieten die Identitätskarte und die Sicherheitsfreigabe vorgelegt werden mussten“. In Salah al-Din berichteten die Befragten, bei Reisen innerhalb des Gouvernements auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein, weil ihre Sicherheitsfreigaben an den Kontrollpunkten nicht anerkannt wurden oder weitere „Sicherheitspapiere“ oder Bürgschaften von ihnen verlangt wurden.111 Schließlich wies auch Human Rights Watch darauf hin, dass Personen ohne Personenstands- oder Identitätsdokumente und Sicherheitsfreigabe im Irak nur über eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit verfügten.112

Im November 2019 veröffentlichte das UNHCR seinen Bericht mit dem Titel „Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I)“ (Herkunftsländerinformationen über die Einreise- und Niederlassungsvorschriften im Irak (Aktualisierung I)). Demnach benötigten Personen aus „zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber (darunter auch Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind)“, einen Bürgen, um in die Gouvernements Maisan, al-Muthanna und Dohuk einzureisen. Für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Erbil, Kerbala, Kirkuk, Nadschaf, al-Qadisiyya, Sulaimaniyya und al-Wasit war keine Bürgschaft erforderlich. Darüber hinaus wurde die „Anforderung, bei der Einreise in die Gouvernements Basra, Erbil, al-Qadisiyya und Sulaimaniyya auf dem Luftweg oder über innere Landesgrenzen eine Bürgschaft vorzulegen, Anfang 2019 aufgehoben“.Im November 2019 veröffentlichte das UNHCR seinen Bericht mit dem Titel „Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update römisch eins)“ (Herkunftsländerinformationen über die Einreise- und Niederlassungsvorschriften im Irak (Aktualisierung römisch eins)). Demnach benötigten Personen aus „zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber (darunter auch Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind)“, einen Bürgen, um in die Gouvernements Maisan, al-Muthanna und Dohuk einzureisen. Für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Erbil, Kerbala, Kirkuk, Nadschaf, al-Qadisiyya, Sulaimaniyya und al-Wasit war keine Bürgschaft erforderlich. Darüber hinaus wurde die „Anforderung, bei der Einreise in die Gouvernements Basra, Erbil, al-Qadisiyya und Sulaimaniyya auf dem Luftweg oder über innere Landesgrenzen eine Bürgschaft vorzulegen, Anfang 2019 aufgehoben“.

Für die Niederlassung mussten dem UNHCR zufolge bestimmte Personen aus zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, die folgenden Anforderungen erfüllen:

• Gouvernement Bagdad: zwei Bürgen aus dem Viertel, in dem sich die Person niederlassen möchte, und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar.

• Gouvernement Dohuk: Genehmigung des örtlichen Asayesch, die gemeinsam mit einem Bürgen aus Dohuk beantragt wurde. Dies galt für „Araber aus den zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten sowie für Turkmenen aus Tal Afar“.

• Gouvernement Diyala: ein Bürge aus dem Viertel, in dem sich die Person niederlassen möchte, und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Im Bezirk Chanaqin „werden Schreiben von drei Stellen verlangt (Büro des Mukhtar, Nationaler Sicherheitsdienst und Geheimdienst)“.

• Stadt Kirkuk: lediglich ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar des Viertels, in dem sich die Person niederlassen möchte. Die zuvor geltende Anforderung, einen Bürgen zu benennen, wurde aufgehoben, nachdem die Zentralregierung am 16. Oktober 2017 wieder die Kontrolle übernommen hatte.

• Südliche Gouvernements: ein lokaler Bürge und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar.

• Gouvernements Erbil und Sulaimaniyya: vom örtlichen Asayesch des Viertels, in dem sich die Person niederlassen möchte, ausgestellte Aufenthaltskarte (oder Informationskarte). Ein Bürge war nicht erforderlich. Alleinstehende männliche Araber und Turkmenen mussten „ein Empfehlungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen, um eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltskarte zu erhalten“. Das UNHCR erklärte, dass Personen ohne eine regelmäßige

Beschäftigung „lediglich eine einmonatige, verlängerbare Aufenthaltskarte“ erhielten, wodurch es für sie schwer war, eine regelmäßige Beschäftigung zu finden.

Das UNHCR gelangte zu dem Schluss, dass „die Anforderungen für die Einreise und Niederlassung nicht immer klar festgelegt sind und/oder unterschiedlich angewendet oder – zumeist je nach Sicherheitslage – geändert werden können“ und dass „die Anforderung, einen Bürgen zu benennen, in der Regel weder eine gesetzliche Grundlage hat noch offiziell festgelegt wurde“.113

104 Iraq, Constitution of Iraq, 2005, url, Art. 44104 Iraq, Constitution of Iraq, 2005, url, Artikel 44

105 Al-Sumaria, ? ???? ?????? ???????

??????? ?????????: ?? ???? ????? ???? ??? ????? ? ? [Federal Court: Iraqis’ Freedom of Travel inside and outside Iraq Should not be Curtailed], 11 February 2019, url

106 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url

107 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url

108 HRW, Iraq: Not a Homecoming, 14 June 2019, url

109 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url

110 UNOCHA, Humanitarian Needs Overview: Iraq, November 2019, url, p. 52

111 NRC et al., Paperless people of post-conflict Iraq: Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16 September 2019, url, p. 17

112 HRW, Iraq: Not a Homecoming, 14 June 2019, url

113 UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq: Ability of Persons Origination from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation (Update I), 6 November 2019, available at: url, pp. 2, 3113 UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq: Ability of Persons Origination from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation (Update römisch eins), 6 November 2019, available at: url, pp. 2, 3

1.8 Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren im Irak bis zum 17. Juli 2020 83 867 bestätigte COVID-19-Infektionen und 3 432 Todesfälle zu verzeichnen.203 Um die Verbreitung der Pandemie einzudämmen, verhängte die irakische Regierung eine landesweite Ausgangssperre, die am 17. März 2020 in Kraft trat; in der RKI begann die Ausgangssperre bereits am 14. März 2020.204 Dem am 12. Juli 2020 veröffentlichten COVID-19 Update des UNHCR zufolge verlängerte die KRG die Ausgangsbeschränkungen bis auf Weiteres und verbot Reisen in andere Gouvernements. Für die zentralen und südlichen Gouvernements verhängte die irakische Regierung eine teilweise Ausgangssperre von 19.00 bis 6.00 Uhr an Werktagen und eine 24-stündige Ausgangssperre an den Wochenenden. Darüber hinaus wurden landesweit bis auf Weiteres Massenveranstaltungen verboten und die meisten öffentlichen Plätze gesperrt.205

Das UNOCHA berichtete über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der verhängten Ausgangsbeschränkungen auf Binnenvertriebene. Zu den Auswirkungen zählten Verzögerungen bei der Bargeldauszahlung, Beschränkungen der physischen Bewegungsfreiheit, Preiserhöhungen und Güterknappheit. Des Weiteren stellte das UNOCHA fest, dass aufgrund der Schließung der Banken „manche Binnenvertriebene nicht zugelassene Anbieter in Anspruch nahmen, um an Bargeld zu gelangen, und diese von ihnen erhebliche Gebühren dafür verlangten, dass sie ihnen Zugriff auf ihr Geld verschafften“. Schließlich berichtete das UNOCHA, dass das WFP aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die irakische Wirtschaft seine Liste der „am stärksten von

Ernährungsunsicherheit bedrohten Personen“ um weitere 10 000 Binnenvertriebene und 35 000 Flüchtlinge erweitert hat.206

In einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrates wurde festgestellt, dass die COVID-19-Krise und alle diesbezüglichen Präventionsmaßnahmen Anlass zu „Bedenken im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung und den Zugang zum Gesundheitswesen“ gaben. Dem Bericht zufolge wurden in Bagdad und andernorts Proteste gegen die verhängten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Existenzgrundlagen organisiert.207 In einem Briefing an den Sicherheitsrat erklärte die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Irak am 12. Mai 2020, dass die verhängte Ausgangssperre „die Geschäftstätigkeit nahezu zum Erliegen gebracht hat und die bereits prekären Existenzgrundlagen zahlreicher Iraker gefährdet, die auf ihren täglichen Lohn angewiesen sind, um sich und ihre Familien zu ernähren“.208 Nach Angaben des DRC hatten die von der irakischen Regierung angeordneten Einschränkungen „bereits drastische Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes“. Dem Bericht zufolge hatten 83 % der in den untersuchten Gebieten (Dohuk, Erbil, Diyala und Salah al-Din) befragten Personen keinen derzeit arbeitenden Haushaltsangehörigen, während 97,7 % angaben, Schulden aufgenommen zu haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.209

Darüber hinaus erhielt die UNAMI dem Bericht des Sicherheitsrates über die Umsetzung der Resolution 2470 (2019) zufolge „glaubwürdige Meldungen über die gesellschaftliche Stigmatisierung infizierter Personen innerhalb ihrer Gemeinschaften, darunter auch über verbale und körperliche Angriffe auf die Betroffenen und ihr Eigentum“.210 In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass die COVID-19-Krise sowie der Rückgang der Ölpreise gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lage im Irak hatten.211 Demselben Bericht zufolge hat die irakische Regierung am 7. April 2020 einen Betrag von 600 Mrd. IQD (500 Mio. USD) bereitgestellt, „um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausgangssperre auf etwa 10 Millionen betroffene Bürger in den nächsten zwei Monaten abzufedern“.212

Mit Blick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesundheitssystem des Irak stellte das Education for Peace in Iraq Center (EPIC) fest, dass seit Mitte Mai ein exponentielles Wachstum der Zahl der COVID-19-Fälle zu beobachten ist. Weiter heißt es in dem Bericht des EPIC, dass sich die „Situation in vielen irakischen Krankenhäusern schnell verschlechtert hat, da die steigenden Fallzahlen ihre unzureichende Fähigkeit offenbart haben, dem außergewöhnlich hohen Druck standzuhalten, und ihr überarbeitetes und unzureichend ausgestattetes Personal überfordern“.213 Darüber hinaus zeigten die Daten der WHO, dass 6,2 % der COVID-19-Fälle Mitarbeiter des Gesundheitswesens betrafen214, was katastrophale Folgen für das Gesundheitssystem des Irak haben könnte, das bereits jetzt über zu wenig Personal verfügt.215 Schließlich äußerte das EPIC in seinem Bericht die Vermutung, dass die tatsächliche Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungenmöglicherweise höher ist als offiziell angegeben, da es schwierig ist, Todesfälle außerhalb der Krankenhäuser zu erfassen.216

Mit Blick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Bildungswesen stellte UNICEF fest, dass die Schulen im Zentralirak am 27. Februar 2020 geschlossen wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Die Schulschließung wurde vom Gesundheitsministerium jeweils gemeinsam mit den Ausgangssperren und -beschränkungen verlängert. Nach Angaben von UNICEF hat dies zur Folge, dass „alle Kinder im Schulalter, die etwa 30 % der schätzungsweise 37 Millionen Einwohner ausmachen, keinen Zugang zu Bildung haben“.217

199 Wechselkurse von url, abgerufen am 9. Juni 2020.

200 NRC et al., Paperless people of post-conflict Iraq: Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16 September 2019, url, p. 19

201 NRC et al., Paperless people of post-conflict Iraq: Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16 September 2019, url, pp. 17, 20

202 NRC et al., Paperless people of post-conflict Iraq: Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16 September 2019, url, pp. 20-21

203 WHO, WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard: Iraq, 21 June 2020, url

204 Health Cluster Iraq, Health Cluster Bulletin No. 3, March 2020, url, p. 3

205 UNHCR, IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE XII, 12 July 2020, url, p. 1205 UNHCR, IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE römisch zwölf, 12 July 2020, url, p. 1

206 UNOCHA, Humanitarian Bulletin, April 2020, url, p. 3

207 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6May 2020, url, p. 13

208 UNAMI, Briefing to the Security Council by Special Representative of the United Nations Secretary-General for Iraq Jeanine Hennis-Plasschaert, 12 May 2020, url

209 DRC, Labor Market and Livelihoods Competency Assessment : Iraq, April 2020, url, p. 15

210 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 9

211 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 13

212 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 3

213 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, pp. 1-2

214 WHO, Iraq COVID-19 dashboard, n. d., url

215 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, p. 3

216 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, p. 5

217 UNICEF, 2020 Internal Displacement Crisis Humanitarian Situation Report, 23 April 2020, available at: url

2.1. Wirtschaft

2.1.3 Basra

Sajad Jiyad zufolge erzielte der Irak im Jahr 2019 etwa 98 % seiner gesamten Staatseinnahmen aus der Ausfuhr von Erdöl aus Basra, „bei monatlichen Einnahmen von durchschnittlich etwa 6,5 Mrd. USD“. Trotz dieser massiven Erdölausfuhren herrschten im Gouvernement Armut und ein Mangel an Daseinsvorsorge, an denen sich die Proteste der Jahre 2018 und 2019 entzündeten. Des Weiteren wies Sajad Jiyad auf Probleme in der Regierungsführung hin, die seit 2003 in Basra insbesondere mit Blick auf die Zuständigkeiten der Kommunal- und der Zentralregierung zu beobachten sind. Schließlich erläuterte er, dass das Bevölkerungswachstum (derzeit leben 4 Millionen Menschen in der Stadt Basra und 1 Million Menschen in den ländlichen Gebieten des Gouvernements), die durch die Umweltveränderungen bedingte Landflucht, der Rückgang der Weltölpreise und die COVID-19-Krise Auswirkungen auf die Wirtschaft in Basra haben könnten.247

Am 3. Januar 2020 berichtete Al-Arabiya, dass die US-Botschaft in Bagdad alle US-Bürger dringend aufgefordert hat, den Irak unverzüglich zu verlassen, nachdem der Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) und der Kommandeur einer irakischen Miliz bei einem US-Luftangriff getötet worden waren. Das irakische Erdölministerium verlautbarte, dass einige US-amerikanische Erdölarbeiter dem Aufruf ihrer Botschaft gefolgt sind und Basra verlassen haben.248

247 Jiyad, S., Failure of Governance in Basra puts all of Iraq at Risk, LSE, 2 April 2020, url

248 Al-Arabiya, Iraq oil ministry confirms US oil workers leaving Basra, 3 January 2020, url

2.2. Beschäftigung

2.2.3 Basra

Aufgrund der maßgeblichen Bedeutung der Erdölindustrie werden die Beschäftigungsmöglichkeiten im Südirak als „begrenzt“ beschrieben. Einem Bericht des DFAT aus dem Jahr 2018 zufolge wanderten Arbeitskräfte auf der Suche nach einer Beschäftigung in andere Gebiete des Irak ab, wie z. B. nach Bagdad.285

Zwar war die Erdölindustrie der wichtigste Wirtschaftszweig, jedoch beschäftigte sie landesweit nur 1 % der Arbeitskräfte.286 Die Ölgesellschaften in Basra stellen oftmals ausländische statt irakischer Arbeitskräfte ein und verschärfen dadurch die Frustration der lokalen Bevölkerung angesichts der höheren Arbeitslosenquoten im Süden.287 Infolgedessen erließ die Regierung eine Vorschrift, nach der 50 % der von ausländischen Unternehmen eingestellten Arbeitnehmer in der Erdölindustrie Iraker sein müssen.288 Eine vom NRC in Basra durchgeführte Marktbewertung ergab, dass 80 % der befragten Arbeitgeber der Auffassung waren, dass der Privatsektor in Basra die meisten Arbeitsplätze bereitstellt. Darüber hinaus gaben 60 % der Befragten an, der Handel sei der wichtigste Wirtschaftszweig, während „jeweils 7 % den Sektoren Grundmetallherstellung, Forstwirtschaft, Gesundheit, Maschinenbau und Elektrotechnik, Erdöl- und Erdgasförderung, Erdölraffination und Dienstleistungen in Basra die größte Bedeutung beimaßen“.289

Im ländlichen Bereich sind im Gouvernement Basra Arbeitsplätze in erster Linie in der Landwirtschaft zu finden; der Sektor wurde 2018 durch die Wasserversalzung und -knappheit in Mitleidenschaft gezogen.290

Im Zuge einer vom NRC im September 2018 durchgeführten Erkundungsmission wurde festgestellt, dass nach Angaben der Einwohner von Basra die Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren gestiegen war und bewaffnete Gruppen „häufig der einzige Arbeitgeber“ waren. Ferner wurde hervorgehoben, dass es außerordentlich schwer war, selbst als Tagelöhner Arbeit zu finden.291 Einige Analysten erklärten, dass aufgrund der Rückkehr von Angehörigen der ehemaligen Volksmobilisierungskräfte (PMF), die weggegangen waren, um gegen den ISIL zu kämpfen, die Nachfrage nach Dienstleistungen und Arbeitsplätzen weiter zugenommen hat.292 Der NRC befragte 40 junge Arbeitssuchende in Basra zu den Problemen, mit denen junge Menschen bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit konfrontiert sind. Am häufigsten wurden dabei „Korruption (34 %), fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten (20 %), die Bevorzugung ausländischer Arbeitnehmer gegenüber Irakern durch die Arbeitgeber im Privatsektor (18 %), mangelnde Erfahrung und Qualifikationen junger Menschen (9 %), Bräuche und Traditionen (5 %) und die unzureichende inländische Erzeugung (14 %)“ genannt.293

Dem WFP zufolge lag die Arbeitslosenquote im Gouvernement Basra zwischen 11 % und 15 % (Daten für 2016)294, wobei für die 15- bis 24-Jährigen eine Arbeitslosenquote von 8 % bis 10 % (Daten für 2017) ausgewiesen wurde.295 Nach Angaben des CSO belief sich in Basra die Arbeitslosenquote der 15- bis 24-Jährigen im Jahr 2016 auf 25,5 %296, während die Arbeitslosenquote insgesamt im Jahr 2017 bei 7,6 % lag.297 Im Zuge der Ausarbeitung dieses Berichts konnten keine jüngeren Daten ausfindig gemacht werden.

285 Australia, DFAT, Country Information Report – Iraq, 9 October 2018, url, p. 30

286 National (The), In Iraq’s oil-rich Basra, shanty towns flourish, 19 April 2018, url

287 National (The), In Iraq’s oil-rich Basra, shanty towns flourish, 19 April 2018, url; Al Monitor, Basra protests spark government scramble to create jobs, 22 August 2018, url

288 Al Monitor, Basra protests spark government scramble to create jobs, 22 August 2018, url

289 NRC, Market Assessment Report: Basra City, November 2019, url, pp. 15-16

290 NRC, Basra Livelihoods Technical Assessment, 21 October 2018, url

291 NRC, Basra Fact-Finding Mission Report #2, 22 September 2018, url, p. 3; the FFM took place from 26 to 29 August 2018

292 FP, Northern Iraq May Be Free, but the South is Seething, 9 November 2018, url; NRC, Basra Fact Finding Mission Report #1, 9 September 2018, url, p. 2, the FFM took place from 26 to 29 August 2018

293 NRC, Market Assessment Report: Basra City, November 2019, url, p. 26

294 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 42

295 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 43

296 Iraq, CSO, ?? ? ??? ??????? ???????? [Employment and Unemployment Indicators], n. d., url

297 Iraq, CSO, 2018 ? ??????

?????? ?????? ? [Statistical Summary Basra 2018], n. d., url

2.3. Armut

2.3.3 Basra

Dem Datensatz 2019 der Oxford Poverty and Human Development Initiative zufolge lebten im Jahr 2018 2,25 % der Bevölkerung des Gouvernements Basra in großer Armut, während weitere 8,79 % von Armut bedroht waren.325

Zwischen den einzelnen Bezirken des Gouvernements Basra bestehen hinsichtlich der Armutsquoten erhebliche Unterschiede.326 Die Weltbank stellte 2015 fest, dass im Bezirk Basra die höchste Armutsquote im Gouvernement zu verzeichnen war, gefolgt von al-Zubair, al-Chasib, al-Qurna, al-Hartha, al-Deer und Schatt al-Arab.327 In der Stadt Basra wird das Betteln zunehmend zu einem Problem, wobei sich Bettler zu organisierten Gruppen und Banden zusammenschließen und sich mit kriminellen Netzwerken verbünden oder von diesen geführt werden.328 Berichten zufolge sollen einige Bettlerinnen ihren Kindern, mit denen sie betteln gehen, Drogen verabreichen.329 In den verarmten Gebieten von Basra bilden sich Banden, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, dass sie die Abfälle der wohlhabenderen Einwohner der Stadt durchsuchen.330

325 Alkire, S. et al., The Global Multidimensional Poverty Index (MPI), Oxford Poverty and Human Development Initiative, 2019, url, Tab 5.1 MPI Region

326 NCCI, Basrah Governorate Profile, December 2015, url, p. 5

327 World Bank The), Where are Iraq’s Poor: Mapping Poverty in Iraq, 2015, url, p. 56

328 Niqash, Mister can you spare a dinar – life with the beggar mafia of Basra, 30 January 2014, url

329 Niqash, Mister can you spare a dinar – life with the beggar mafia of Basra, 30 January 2014, url

330 Niqash, Mister can you spare a dinar – life with the beggar mafia of Basra, 30 January 2014, url

2.4 Ernährungssicherheit

2.4.3 Basra

Laut dem Iraq Market Monitor Report des WFP waren in Basra im April keine signifikanten Veränderungen der Einzelhandelspreise gegenüber dem Vormonat festzustellen, jedoch waren künftige Veränderungen kaum vorhersehbar.359

Die Weizenproduktion ging im Gouvernement Basra um mehr als die Hälfte zurück und sank von 38 643 Tonnen im Jahr 2017 auf 15 637 Tonnen im Jahr 2018. Auch die Produktion von Gerste ging zwischen 2017 und 2018 von 1 225 Tonnen auf 584 Tonnen zurück. Die Produktion von Datteln hingegen blieb mit 37 816 Tonnen im Jahr 2018 gegenüber 37 556 Tonnen im Jahr 2017 nahezu unverändert.360

Im Jahr 2015 wurde berichtet, dass in Basra ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einwohner Zugang zum öffentlichen Wasserverteilungssystem und zu „verbesserten Wasserquellen“ hatte, die Wasserqualität war jedoch unzureichend.361 Der Zugang zu sicherem Trinkwasser stellte eines der Hauptprobleme in Basra dar.362 Das Süßwasser im Südirak, insbesondere in Basra, stammt zu einem Großteil aus dem Fluss Schatt al-Arab, der jedoch aufgrund der Dämme im oberen Flusslauf sowie infolge von Dürren und Verschmutzung stark versalzt ist. In den letzten Jahren war der Anbau von Kulturen, wie z. B. Reis und Weizen, aufgrund der Wasserknappheit rückläufig.363 Im Anschluss an eine Erkundungsmission in die Stadt Basra vom September 2018 stellte der NRC fest, dass sich die Wasserkrise in den ländlichen Gebieten um Basra nachteilig auf die Existenzgrundlagen in der Landwirtschaft ausgewirkt hat364 und aufgrund dessen im August 2018 3 780 Menschen aus den ländlichen Gebieten im Südirak ihr Zuhause aufgeben mussten.365 Infolge der Wasserknappheit war im September 2018 im Gouvernement Basra eine verstärkte Landflucht zu beobachten.366 Im November 2018 meldete die IOM, dass 3 522 Familien (mehrheitlich aus Dhi Qar) aufgrund der Wasserkrise und der Dürre in den südlichen Gouvernements ihr Zuhause aufgegeben haben.367

359 WFP, Iraq Market Monitor Report, Issue No. 30, April 2020, url, p. 3

360 Iraq, CSO, ? ?????? 2018

?????? ?????? ? [Statistical Summary Basra 2018], n. d., url

361 NCCI Iraq, Basrah Governorate Profile, December 2015, url, p. 5

362 UNIAU, Basrah Governorate Profile, November 2010, available at: url, p. 1

363 Bloomberg, Basra’s Tap Water is Too Salty and Polluted Even for Washing, 2 August 2018, url

364 NRC, Basra Fact-Finding Mission Report #2, 22 September 2018, url, p. 3; die Erkundungsmission fand zwischen dem 26. und dem 29. August 2018 statt.

365 NRC, Iraq: Basra’s children face disease outbreak in rundown schools, 23 October 2018, url

366 NRC, Basra Fact Finding Mission Report #1, 9, September 2018, url, p. 8; die Erkundungsmission fand zwischen dem 26. und dem 29. August 2018 statt.

367 IOM, Iraq Water Crisis (Central/South), November 2018, url

2.5 Gesundheitsversorgung

2.5.3 Basra

In einem am 2. März 2020 veröffentlichten Bericht stellte Reuters fest, dass das Gesundheitssystem in Basra trotz der gewaltigen Erdölförderung in diesem Gouvernement unterfinanziert war. Dem Bericht zufolge waren die Ärzte und Krankenpfleger in Basra „überarbeitet“. Darüber hinaus herrschte in Basra ein Mangel an lebenswichtigen medizinischen Geräten. So standen nur drei CT-Scanner und ein MRT-Gerät je 1 Million Einwohner und damit nur „ein Bruchteil der durchschnittlichen Quote von 34 CT-Scannern und 24 MRT-Geräten in den Industrieländern“ zur Verfügung.389

Im Iraq Socio-economic Atlas des WFP wurde auf der Grundlage von Daten für das Jahr 2017 festgestellt, dass im Gouvernement Basra ein staatliches Krankenhaus auf 177 001 bis 227 100 Einwohner kam.390 Die Gesamtzahl der öffentlichen und privaten Krankenhäuser lag laut WFP im Gouvernement Basra zwischen 16 und 26, wobei sich die Ärztedichte auf 8,1 bis 10 Ärzte je 10 000 Einwohner belief.391 Die Sterblichkeitsraten der Kinder unter fünf Jahren lagen in Basra zwischen 30,1 % und 40 %.392 Nach Angaben des CSO gab es im Jahr 2017 in Basra 246 Gesundheitseinrichtungen, darunter 19 staatliche Krankenhäuser und 139 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung.393 Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 wurde auf der Grundlage der Daten für das Jahr 2016 festgestellt, dass in Basra 42 staatliche Krankenhäuser und 154 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung fehlten.394

389 Reuters, The medical crisis that’s aggravating Iraq’s unrest, 2 March 2020, url

390 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 51

391 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, pp. 51-52

392 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 61

393 Iraq, CSO, ? ?????? 2018

?????? ?????? ? [Statistical Summary Basra 2018], n. d., url

394 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 173

2.7 Wohn- und Lebensbedingungen

2.7.3 Basra

Einer vom WFP veröffentlichten Karte ist zu entnehmen, dass es im Gouvernement Basra ebenso viele informelle Siedlungen gab wie in Bagdad, d. h. 334 bis 1 022.461 Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 wurden für das Gouvernement Basra 677 informelle Siedlungen und 62 602 informelle Wohneinheiten ausgewiesen.462

In einem am 22. Juli 2019 veröffentlichten Bericht erklärte Human Rights Watch, dass es den irakischen Behörden „nicht gelungen ist, die Wasserquellen des Irak ordnungsgemäß zu verwalten und zu regulieren, sodass sie den Menschen im südirakischen Gouvernement Basra […] ihr Recht auf sauberes Trinkwasser vorenthalten“. Dem Bericht zufolge war der Schatt al-Arab mit seinen Süßwasserkanälen die wichtigste Wasserquelle für Basra. Human Rights Watch stellte ferner fest, dass mehr als 300 000 Einwohner des Gouvernements Basra nicht an die Trink- und Abwassernetze angeschlossen waren. Dies führte dazu, dass sie „das Grundwasser mit ungeklärtem Abwasser kontaminierten und illegal das Wasserversorgungsnetz anzapften, was nicht nur mit Wasserverschwendung und Einnahmeverlusten, sondern auch mit einem sinkenden Wasserdruck und einer möglichen Kontaminierung verbunden war“. Darüber hinaus waren die öffentlichen Wasserwerke in Basra nicht mit der erforderlichen Technologie ausgestattet, um „gelöste Bestandteile aus dem in den Schatt al-Arab eingedrungenen Meerwasser zu entfernen, wodurch das zur Beseitigung schädlicher Substanzen zugesetzte Chlor weniger wirksam war“. Zudem hatten die Versalzung und andere Probleme im Zusammenhang mit der Wasserqualität Auswirkungen auf den Ackerbau, die Viehwirtschaft und die Fischerei im Gouvernement.463 Nach Angaben des CSO wurden im Jahr 2017 90 % der Einwohner von Basra aus dem Trinkwassernetz versorgt.464 Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 wird für die Außenbezirke von Basra ein Defizit in der Trinkwasserversorgung von 26 % ausgewiesen.465 Nach Angaben des CSO waren im Jahr 2017 nur 34,1 % der Einwohner von Basra an ein Abwassersystem angeschlossen.466

Was die Stromversorgung betrifft, so stellte das Arab Gulf States Institute in Washington (AGSIW) fest, dass während des jahrelangen Konflikts Hochspannungsleitungen beschädigt wurden. Diese Schäden betrafen zwar vorwiegend den Norden des Landes, „wirkten sich jedoch auf das gesamte Land aus, darunter auch auf das südliche, ölreiche Gouvernement Basra“, da alle Gouvernements an das landesweite Netz angeschlossen waren.467 MEED, eine Quelle für Unternehmensinformationen und Wirtschaftsanalysen, veröffentlichte am 12. Juni 2020 einen Artikel, dem zufolge der Irak durchschnittlich 1 200 Megawatt Strom aus dem Iran importierte. Darüber hinaus wird gegenwärtig bei Basra ein Independent Power Project (für den Bau des Kraftwerks Rumaila) durchgeführt, dessen zweite Phase eingeleitet wurde. Dem Artikel zufolge werden im Rahmen des Projekts 3 000 Megawatt Strom produziert.468

Am 26. November 2019 berichtete Al-Monitor über „tödliche Proteste“ in Basra, bei denen mehrere Menschen getötet wurden.469 Am 3. Oktober 2019 meldete die BBC, dass in Basra wochenlang gegen Stromausfälle, unsicheres Trinkwasser, Korruption und Arbeitslosigkeit demonstriert wurde.470 Am 24. November 2019 berichtete Euronews, dass in Basra „über Wochen hinweg gegen minderwertige Versorgungsleistungen demonstriert wurde, insbesondere gegen den chronischen Mangel an sauberem Wasser und akute Stromengpässe, aufgrund derer die Einwohner nur für wenige Stunden täglich mit Strom versorgt wurden“.471

462 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 158

463 HRW, Basra is Thirsty: Iraq’s Failure to Manage the Water Crisis, 22 July 2019, url

464 Iraq, CSO, ? ?????? 2018

?????? ?????? ? [Statistical Summary Basra 2018], n. d., url

465 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 161

466 Iraq, CSO, 2018 ? ??????

?????? ?????? ? [Statistical Summary Basra 2018], n. d., url

467 AGSIW, Iraq’s Electricity Challenges Mount as Oil Revenue Slows to a Trickle, 15 May 2020, url

468 Meed, The 3,000MW Rumaila plant is being developed as an independent power project, Power Technology, 12 June 2020, url

469 Al-Monitor, Protests spread in oil-rich Basra as death toll rises, 26 November 2019, url

470 BBC, Iraq protests: Curfew imposed in Baghdad amid widespread unrest, 3 October 2019, url

471 Euronews, Iraq protests: Basra streets fill with black smoke, burning tyres, 24 November 2019, url

1.5. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak:

1.5.1.1. Erreichbarkeit des Heimatortes

Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa in die irakische Hauptstadt BAGDAD. Von dort gibt es eine sichere Flugverbindung nach BASRAH in der Provinz AL BASRA im Süden des Irak. Es gibt auch Flüge, die etwa über DUBAI nach BASRA gehen. Von dort besteht ein Straßennetz, das durch die Provinz THI QAR (auch: DHI-QAR) in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, AL QADISSIYA, und auch in seine Heimatstadt führt. Der Beschwerdeführer kann seinen Heimatort auf dem beschriebenen Weg praktisch, sicher und legal erreichen. (Iraq District Map der UN, Jan 2014 und EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021)

1.5.1.2. Erreichbarkeit von BASRA

Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa in die irakische Hauptstadt BAGDAD. Von dort gibt es eine sichere Flugverbindung nach BASRA in der Provinz AL BASRA im Süden des Irak. Es gibt auch Flüge, die etwa über DUBAI nach BASRA gehen. (Iraq District Map der UN, Jan 2014 und EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021)


,

1.5.2.1. Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren am Heimatort

Hierzu wird auf die Länderfeststellungen unter Punkt 1.4.3. (Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020) und Punkt 1.4.4. (Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020) verwiesen.

In der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Ernährungssicherheit gegeben. (Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343 343 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33)

1.5.2.2. Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren in Basra

Hierzu wird auf die Länderfeststellungen unter Punkt 1.4.3. (Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020) und Punkt 1.4.4. (Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020) verwiesen.

Der Beschwerdefürher kann in BASRA auch ohne dortiges Unterstützungsnetzwerk Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen. Die Ansiedlung in BASRA ist mit Schwierigkeiten verbunden, dennoch ist der Beschwerdeführer in der Lage seinen Lebensunterhalt, seine Grundversorgung, Unterkunft und Hygiene sowie den Zugang zur Grundversorgung aus eigenem sicherzustellen.

1.5.3. Individuelle Gegebenheiten beim Beschwerdeführer

Hierzu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.1. (Zur Person des Beschwerdeführers) und Punkt 1.2. (Zum Herkunftsort und zu Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers) verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist hochqualifiziert. Er insbesondere für eine Tätigkeit im privaten und öffentlichen Management ausgebildet. Der Beschwerdeführer ist nicht auf eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich angewiesen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr an seinen Heimatort aus eigenem seine Existenzgrundlage erwirtschaften. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung im Irak. Zudem kann seine Familie ihn am Heimatort unterstützen, dies jedenfalls mit Wohnraum.

1.6. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer lebt seit September 2015, sohin seit fünf Jahren und acht Monaten, durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer kann sich in der deutschen Sprache gut verständigen. Er versteht alltägliche Fragen und kann sie sinnzusammenhängend in verständlicher Sprache beantworten (Protokoll der mV S. 18 und 19). Derzeit ist er für einen Vorbereitungskurs für die Deutschprüfung B1 angemeldet und er hat an Bildungsmaßnahmen für Deutsch B1 von Juli bis Februar 2020 teilgenommen (Protokoll der mV S. 19, Zertifikate „Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme“). Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse verschiedener Kompetenzstufe besucht. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- Orientierungswissen am 20.05.2019 bestanden, zuvor hat er schon die Prüfung A1 bestanden (Schreiben Detailergebnisse vom 29.05.2019 und Zeugnis Integrationsprüfung A2, Konvolut von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen). Der Beschwerdeführer hat an einem Kompetenzworkshop des Berufspädagogischen Instituts der ÖJAB absolviert (Bestätigung BPI der ÖJAB). Er hat an 20 Informationsmodulen von „Start Wien – Integration und Diversität“ absolviert (Bestätigungen Magistrat Wien 04.07.2019, 22.01.2019, 19.03.2018 und 26.01.2018). Der Beschwerdeführer hat zudem im Jahr 2016 vier Veranstaltungen von Interface Wien und der Stadt Wien zu kulturellen und sozialen Themen teilgenommen (Bestätigungen von InterFace und dem Magistrat der Stadt Wien). Teilgenommen hat er weiters an dem Workshop „Hilfe im Notfall“ des Projekts PROTECT- Wir für Wien im Dezember 2018 (Bestätigung Rotes Kreuz) und an dem Modul „Sicherheit und Polizei“ der LPD Wien im April 2019 (Bestätigung LPD Wien).

Der Beschwerdeführer war bislang nicht in Österreich erwerbstätig, er erhält monatlich EUR 200,- an Zuwendungen (Protokoll der mV S. 20). Der Beschwerdeführer hat von Februar 2018 bis März 2020 regelmäßig als Freiwilliger bei IGOR (Integrationsarbeit und Gesundheitsförderung im öffentlichen Raum) im Bereich der therapeutischen Gartenarbeit mitgewirkt und dabei auch Klienten aus der kinder- und Jugendpsychiatrie begleitet (Bestätigung IGOR vom 13.03.2021). Er engagiert sich im Rahmen des Reinigungs- und Remunerationsprogramms in seiner Unterkunft (Sozialbericht Samariterbund 30.03.2021).

Derzeit kann wegen der COVID-19-Situation keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausüben, er steht aber beim Samariterbund auf einer Warteliste, um in einem Sozialmarkt arbeiten zu können (Protokoll der mV S. 20). Er besucht derzeit keine Kurse und ist kein Vereinsmitglied (Protokoll der mV S. 21).

Der Beschwerdeführer hat zwei Einstellungszusagen, eine als Verkäufer (39 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von EUR 1700,-) und einer als Handelsarbeiter (39 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von EUR 1600,-). Der Beschwerdeführer hat bezüglich dieser Tätigkeiten Vorerfahrung durch seine Tätigkeit im Betrieb seines Vaters und würde beide dieser Tätigkeiten verrichten. Unabhängig davon möchte er die Ausbildung zum Heimhelfer machen und in einem Altenheim arbeiten (Protokoll der mV S. 20, Arbeitsvorverträge als Beilagen zum Protokoll der mV).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozial in einen festen Freundeskreis eingegliedert. Er hat in Österreich und auch in Europa keine Verwandten. (Protokoll der mV S. 21)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben (Protokoll der mV S. 11, AS 81 und 82), die mit den aus vorgelegten Personalausweis ersichtlichen Daten (Übersetzung in den Beilagen des Protokolls der mV) übereinstimmen.

2.1.2. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufsqualifikation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Groben übereinstimmenden Angaben (AS 84, Protokoll der mV S. 11 und 12).

2.1.3. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.4. Die Ausreisedaten wurde auf Basis seiner Angaben in der Erstbefragung festgestellt, die mit jenen in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmen (AS 5, damit übereinstimmend Protokoll der mV S.13).

2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zusammen mit den dort vorgelegten medizinischen Unterlagen (Protokoll der mV S. 22, Konvolut medizinischer Unterlagen als Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Aus dem Vorbringen und den medizinischen Unterlagen ergab sich nicht, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe für einen schweren Covid-19-Verlauf angehört, sodass dies entsprechend festzustellen war (Protokoll der mV S. 20).

2.2.1. Der Heimatort des Beschwerdeführers wurde anhand seiner überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, die auch seinen Angaben vor der belangten Behörde entsprechen (Protokoll der mV S. 9, AS 82). Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Namen der Provinz mit XXXX bezeichnet und angibt, dass die Provinz früher XXXX hieß (Protokoll der mV S. 9 und 10). Eine uneinheitliche Bezeichnung ist nicht auszuschließen – im gegenständlichen Erkenntnis wird, da in den herangezogenen Länderberichten die Provinz „ XXXX “ bezeichnet wird, diese Bezeichnung verwendet. Dass im Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde „BAGDAD“ als Geburtsort steht (AS 81, vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers Protokoll der mV S. 9), vermag aufgrund dessen, dass er als Lebensmittelpunkt auch dort XXXX in der Provinz XXXX (wobei es sich im Protokoll der belangten Behörde mit „ XXXX “ offensichtlich um eine phonetische Protokollierung handelt) niedergeschrieben wurde (AS 82), keinen Zweifel an dem Herkunftsort des Beschwerdeführers zu wecken. 2.2.1. Der Heimatort des Beschwerdeführers wurde anhand seiner überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, die auch seinen Angaben vor der belangten Behörde entsprechen (Protokoll der mV S. 9, AS 82). Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Namen der Provinz mit römisch 40 bezeichnet und angibt, dass die Provinz früher römisch 40 hieß (Protokoll der mV S. 9 und 10). Eine uneinheitliche Bezeichnung ist nicht auszuschließen – im gegenständlichen Erkenntnis wird, da in den herangezogenen Länderberichten die Provinz „ römisch 40 “ bezeichnet wird, diese Bezeichnung verwendet. Dass im Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde „BAGDAD“ als Geburtsort steht (AS 81, vergleiche dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers Protokoll der mV S. 9), vermag aufgrund dessen, dass er als Lebensmittelpunkt auch dort römisch 40 in der Provinz römisch 40 (wobei es sich im Protokoll der belangten Behörde mit „ römisch 40 “ offensichtlich um eine phonetische Protokollierung handelt) niedergeschrieben wurde (AS 82), keinen Zweifel an dem Herkunftsort des Beschwerdeführers zu wecken.

Dies insbesondere auch deshalb, da er in der Beschwerdeverhandlung spontan und auch aus eigenem Angaben zu örtlichen Gegebenheiten machte (vgl. etwa Protokoll der mV S. 12 zur Entfernung der Universität zum Heimatort und S. 10 zur Lage seiner Heimatstadt zu zwei anderen Städten) und seinen Heimatort auch auf einer Landkarte des Irak auffinden und einzeichnen konnte (Beilagen ./VII und ./VIII zum Protokoll der mV). Dafür spricht auch, dass auf dem Ausweis von RELIEF, den er vorlegte (AS 101) der Gruppenname „ XXXX “, sodass die Daten auf diesem Ausweis mit den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang stehen.Dies insbesondere auch deshalb, da er in der Beschwerdeverhandlung spontan und auch aus eigenem Angaben zu örtlichen Gegebenheiten machte vergleiche etwa Protokoll der mV S. 12 zur Entfernung der Universität zum Heimatort und S. 10 zur Lage seiner Heimatstadt zu zwei anderen Städten) und seinen Heimatort auch auf einer Landkarte des Irak auffinden und einzeichnen konnte (Beilagen ./VII und ./VIII zum Protokoll der mV). Dafür spricht auch, dass auf dem Ausweis von RELIEF, den er vorlegte (AS 101) der Gruppenname „ römisch 40 “, sodass die Daten auf diesem Ausweis mit den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang stehen.

Die Feststellungen zu seinen dortigen Wohnverhältnissen, dem Aufenthalt von Familienmitgliedern dort und an anderen Orten sowie zum Kontakt zu ihnen beruhen auf den insofern überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 15).

2.3.1. Zur Gefährdung und Bedrohung aufgrund einer Tätigkeit bei RELIEF

2.3.1.1. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft, dass er 2009/2010 für insgesamt neun Monate ehrenamtlich bei RELIEF arbeitete: Er gab dies in der Beschwerdeverhandlung überzeugend an (Protokoll der mV S. 23) und legte einen Ausweis vor (vgl. Kopie AS 99 und 101), an dem kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass dieser ge- oder verfälscht wäre. 2.3.1.1. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft, dass er 2009 aus 2010, für insgesamt neun Monate ehrenamtlich bei RELIEF arbeitete: Er gab dies in der Beschwerdeverhandlung überzeugend an (Protokoll der mV S. 23) und legte einen Ausweis vor vergleiche Kopie AS 99 und 101), an dem kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass dieser ge- oder verfälscht wäre.

Hingegen machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass aus dieser Tätigkeit eine Bedrohung, Gefährdung und Verfolgung seiner Person resultiert: So steht die Tätigkeit des Beschwerdeführers und jene Bedrohung (Drohanrufe, Droh-SMS, Bedrohung aller Angestellter durch XXXX , generelle Verfolgung durch Dschaisch al-Mahdi), die er darstellte (Protokoll der mV S. 23), in keinem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer war zuletzt 2010 bei RELIEF tätig und verließ den Irak erst Jahre später, im September 2015. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, in einer Situation, in der er persönlich mit dem Tod bedroht gewesen wäre, so viele Jahre im Irak verblieb. Dabei versteckte sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht und verschleierte auch nicht seine Identität – vielmehr nahm er 2013 einen anderen Job an und lebte an seinem Heimatort, in seinem Elternhaus, weiter. Angesichts der Behauptung, dass er XXXX persönlich kenne, da dieser aus dem gleichen Heimatort komme wie der Beschwerdeführer und die soziale Vernetzung an seinem Heimatort derart intensiv sei, dass man etwa Adressen von Menschen aufgrund ihres Namens erfrage (Protokoll der mV S. 26 und 27), ist es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im September 2015 von XXXX , Dschaisch al-Mahdi oder anderen Akteuren persönlich aufgesucht worden wäre. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer eben nicht persönlich ins Visier dieser Akteure gekommen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass XXXX bzw. Dschaisch al-Mahdi ab 2010 mit dem Krieg gegen das amerikanische Militär und die amerikanischen Truppen „beschäftigt“ gewesen wäre (Protokoll der mV S. 24), ändert daran nichts. Hingegen machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass aus dieser Tätigkeit eine Bedrohung, Gefährdung und Verfolgung seiner Person resultiert: So steht die Tätigkeit des Beschwerdeführers und jene Bedrohung (Drohanrufe, Droh-SMS, Bedrohung aller Angestellter durch römisch 40 , generelle Verfolgung durch Dschaisch al-Mahdi), die er darstellte (Protokoll der mV S. 23), in keinem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer war zuletzt 2010 bei RELIEF tätig und verließ den Irak erst Jahre später, im September 2015. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, in einer Situation, in der er persönlich mit dem Tod bedroht gewesen wäre, so viele Jahre im Irak verblieb. Dabei versteckte sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht und verschleierte auch nicht seine Identität – vielmehr nahm er 2013 einen anderen Job an und lebte an seinem Heimatort, in seinem Elternhaus, weiter. Angesichts der Behauptung, dass er römisch 40 persönlich kenne, da dieser aus dem gleichen Heimatort komme wie der Beschwerdeführer und die soziale Vernetzung an seinem Heimatort derart intensiv sei, dass man etwa Adressen von Menschen aufgrund ihres Namens erfrage (Protokoll der mV S. 26 und 27), ist es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im September 2015 von römisch 40 , Dschaisch al-Mahdi oder anderen Akteuren persönlich aufgesucht worden wäre. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer eben nicht persönlich ins Visier dieser Akteure gekommen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass römisch 40 bzw. Dschaisch al-Mahdi ab 2010 mit dem Krieg gegen das amerikanische Militär und die amerikanischen Truppen „beschäftigt“ gewesen wäre (Protokoll der mV S. 24), ändert daran nichts.

Hinzu kommt, dass der Grund und die Absicht der Drohung (Beendigung der Tätigkeit bei RELIEF, vgl. Protokoll der mV S. 23) insofern weggefallen sind, als nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers RELIEF 2010 sämtliche Filialen geschlossen hat, sodass die Basis für die Bedrohung weggefallen ist. Die von ihm geschilderte generelle Gefährdungssituation für Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die alle von Dschaisch al-Mahdi „verfolgt und getötet“ worden wären, schränkte der Beschwerdeführer selbst zudem zeitlich ein: So gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Dschaisch al-Mahdi „von 2010 bis 2011/2012 jeden, der für eine ausländische Organisation arbeitet, verfolgt und getötet […]“. Damit ist schon auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst nicht schlüssig, dass er zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2021 irgendeiner Gefährdung aufgrund einer Tätigkeit, die er vor zehn Jahren beendete, ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass der Grund und die Absicht der Drohung (Beendigung der Tätigkeit bei RELIEF, vergleiche Protokoll der mV S. 23) insofern weggefallen sind, als nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers RELIEF 2010 sämtliche Filialen geschlossen hat, sodass die Basis für die Bedrohung weggefallen ist. Die von ihm geschilderte generelle Gefährdungssituation für Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die alle von Dschaisch al-Mahdi „verfolgt und getötet“ worden wären, schränkte der Beschwerdeführer selbst zudem zeitlich ein: So gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Dschaisch al-Mahdi „von 2010 bis 2011 aus 2012, jeden, der für eine ausländische Organisation arbeitet, verfolgt und getötet […]“. Damit ist schon auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst nicht schlüssig, dass er zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2021 irgendeiner Gefährdung aufgrund einer Tätigkeit, die er vor zehn Jahren beendete, ausgesetzt ist.

2.3.1.2. UNHCR-Schutzerwägungen vom Mai 2019 und EASO-Richtlinie vom Jänner 2021

2.3.1.2.1. Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen [im Folgenden: UNHCR-Schutzerwägungen] formulieren auf S. 98 und 99 ein Risikoprofil „Humanitäre Helfer“:

„Über die Jahre waren Personen, die für UN-Organisationen oder nationale und internationale humanitäre NGOs arbeiten, das Ziel von Angriffen, vor allem durch ISIS, und zwar unter anderem aufgrund der Annahme, sie hätten Verbindungen zu den USA oder zu gegnerischen Konfliktparteien. Diese Angriffe umfassen Berichten zufolge Einschüchterungen, körperliche Angriffe, Festnahmen sowie Inhaftierungen und in einigen Fällen Entführungen und Tötungen. Humanitäre Helfer in Binnenvertriebenenlagern, in denen bewaffnete Akteure vor Ort sind – vor allem jene Helfer, die Familien tatsächlicher oder vermeintlicher ISIS-Mitglieder Rechtshilfe anbieten – sind besonders vulnerabel hinsichtlich Angriffen.

UNHCR vertritt die Ansicht, dass humanitäre Helfer – abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Meinung und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“

2.3.1.2.2. EASO formuliert (unter Verweis auf den EASO-Bericht zu „Gewalt gegen Individuen“ Kapitel 1.1.6, das oben in den Länderfeststellungen wiedergegeben ist) in der EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021 [im Folgenden: EASO-Richtlinie] auf S. 79 ein Risikoprofil „Humanitäre/ärztliche Helfer“:

„It is reported that armed groups in Iraq, including official armed groups, pose a threat to humanitarian workers. There are reports of access restrictions and detention, and there have been targeted attacks against humanitarian workers. According to data from the International NGO Safety Organisation, during the period between January and October 2018, there have been 66 reported incidents targeting NGOs in Iraq, the majority being cases of assault (40), followed by arrest and detention (9), direct fire (9), intimidation (4), robbery (3), IED ordnance (1). Two NGO workers died as a result of these incidents during the stated period.

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. assault, killing).

Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender (see also 2.16.4 Women working in the public sphere), nature of activities (e.g. providing assistance to women and children associated with ISIL, see also 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL), region of work/activity, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion and/or religion (e.g. when they are accused as takfir by ISIL).“

Arbeitsübersetzung der Gerichtsabteilung W286:

„Es wird berichtet, dass bewaffnete Gruppen im Irak, einschließlich offizieller bewaffneter Gruppen, eine Bedrohung für humanitäre Helfer darstellen. Es gibt Berichte über Zugangsbeschränkungen und Inhaftierungen sowie gezielte Angriffe auf humanitäre Helfer. Nach Angaben der Internationalen NGO-Sicherheitsorganisation wurden im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2018 66 Vorfälle gegen NGOs im Irak gemeldet, wobei die meisten Fälle von Übergriffen (40), gefolgt von direkter Verhaftung und Inhaftierung (9) waren Feuer (9), Einschüchterung (4), Raub (3), IED-Kampfmittel (1). Zwei NGO-Mitarbeiter starben im angegebenen Zeitraum an den Folgen dieser Vorfälle.

Risikoanalyse

Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. Körperverletzung, Tötung). Nicht alle Personen unter diesem Profil wären dem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Antragsteller angemessen ist oder nicht, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, z. B.: Geschlecht (siehe auch 2.16.4 Frauen, die im öffentlichen Raum arbeiten), Art der Tätigkeiten (z. B. Unterstützung von Frauen und Kindern im Zusammenhang mit ISIL, siehe auch 2.1 Personen, die als mit ISIL assoziiert gelten), Arbeits- / Tätigkeitsbereich usw.

Konnex zu einem Grund für die Verfolgung

Die verfügbaren Informationen weisen darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung und / oder Religion erfolgt (z. B. wenn sie von ISIL als Takfir beschuldigt werden).“

2.3.1.2.3. Die Richtlinie von EASO ist vom Jänner 2021 und damit aktueller als jene von UNHCR vom Mai 2019. Die EASO-Richtlinie basiert daher auf einer für die im gegenständlichen Fall erforderliche Risikoprognose relevantere, weil aktuellere, Berichtslage. Grundsätzlich decken sich das Risikoprofil von UNHCR und EASO, allerdings nimmt EASO eine differenziertere – und damit genauere – Risikoanalyse vor. Aus diesen Gründen legt das erkennende Gericht hinsichtlich der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner früheren, wenn auch einige Jahre zurückliegenden Tätigkeit als humanitärer Helfer, ein Risiko trifft, vorrangig die EASO-Richtlinie zugrunde.

EASO hält klar fest, dass nicht alle Personen unter diesem Profil dem Risiko ausgesetzt wären, das erforderlich ist, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen, vielmehr müssen risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden. Gerade unter diesem Aspekt zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Faktoren, dass die Tätigkeit bei einer humanitären Organisation (RELIEF) schon über zehn Jahre zurückliegt (sodass er nicht ein aktiver humanitärer Helfer, der tatsächlich im Einsatz ist) ist, er Schiit ist (sodass seitens schiitischer Milizen keine zusätzliche Gefährdung aufgrund der einer sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen ist), er ein Mann ist (und deshalb geschlechtsspezifische Gefährdungen, denen verstärkt Frauen ausgesetzt sind, nicht zu erwarten sind), und er auch nicht etwa konkret Menschen in Zusammenhang mit dem sogenannten Islamischen Staat als humanitärer Helfer unterstützte, bei einer Rückkehr nicht dem Risiko ausgesetzt ist, das erforderlich ist, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen.

Aus den UNHCR-Schutzerwägungen ergibt sich, dass die Notwendigkeit des Flüchtlingsschutzes für humanitäre Helfer von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Auch UNHCR legt damit dar, dass nicht zwingend alle humanitären Helfer Flüchtlingsschutz benötigen, sondern eine Risikoanalyse im Einzelfall vorzunehmen ist. Zudem ergibt sich eine Risikoabstufung insofern, als Helfer in Binnenvertriebenenlagern, und unter diesen vor allem solche, die Familien tatsächlicher oder vermeintlicher ISIS-Mitglieder Rechtshilfe anbieten – als besonders vulnerabel hinsichtlich Angriffen identifiziert werden. Wie bereits im vorherigen Absatz dargestellt, ist auf Basis der individuellen Umstände des gegenständlichen Falls (seit Jahren keine aktive Tätigkeit, Schiit, männlich, keine Hilfe für vermeintlich dem sogenannten Islamischen Staat nahestehende Personen) keine Schutznotwendigkeit den Beschwerdeführer betreffend zu sehen. Auch die UNHCR-Schutzerwägungen geben (wie auch die EASO-Richtlinie) keinen Hinweis darauf, dass auch ehemalige humanitäre Helfer, die seit Jahren nicht mehr aktiv sind, noch gefährdet wären. Damit ergibt sich auch nach den UNHCR-Schutzerwägungen nicht, dass beim Beschwerdeführer ein Flüchtlingsschutz notwendig ist.

Das aus den UNHCR-Schutzerwägungen und der EASO-Richtlinie ersichtliche Risikoprofil „humanitärer Helfer“ ist beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeit von 2009/2010 bei RELIEF aus den dargestellten Gründen nicht verwirklicht. Eine aktuelle Bedrohung aufgrund der lange zurückliegenden Tätigkeit hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft gemacht: Weder hat er selbst dafür Anhaltspunkte geäußert, noch ergibt sich aus der Position von UNHCR und dem Bericht von EASO, dass ehemalige humanitäre Helfer, die diese Tätigkeit schon vor so langer Zeit beendeten, und bei denen kein risikoerhöhendes Element verwirklicht ist, unter dieses Risikoprofil fallen würden. Maßgeblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass konkret er ins Visier von Aggressoren geraten ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er aktuell und individuell das abstrakte Risikoprofil erfüllt. Insgesamt ist aus der durch die beiden Positionspapiere belegten generell gefährliche Situation für aktive humanitäre Helfer nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer individuell konkret und nachdem er diese Tätigkeit nicht mehr aktiv ausübt, einem Risiko der Gefährdung, Bedrohung und Verfolgung durch Aggressoren ausgesetzt ist.Das aus den UNHCR-Schutzerwägungen und der EASO-Richtlinie ersichtliche Risikoprofil „humanitärer Helfer“ ist beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeit von 2009 aus 2010, bei RELIEF aus den dargestellten Gründen nicht verwirklicht. Eine aktuelle Bedrohung aufgrund der lange zurückliegenden Tätigkeit hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft gemacht: Weder hat er selbst dafür Anhaltspunkte geäußert, noch ergibt sich aus der Position von UNHCR und dem Bericht von EASO, dass ehemalige humanitäre Helfer, die diese Tätigkeit schon vor so langer Zeit beendeten, und bei denen kein risikoerhöhendes Element verwirklicht ist, unter dieses Risikoprofil fallen würden. Maßgeblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass konkret er ins Visier von Aggressoren geraten ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er aktuell und individuell das abstrakte Risikoprofil erfüllt. Insgesamt ist aus der durch die beiden Positionspapiere belegten generell gefährliche Situation für aktive humanitäre Helfer nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer individuell konkret und nachdem er diese Tätigkeit nicht mehr aktiv ausübt, einem Risiko der Gefährdung, Bedrohung und Verfolgung durch Aggressoren ausgesetzt ist.

2.3.2. Zur Gefährdung und Bedrohung aufgrund einer Tätigkeit beim Roten Halbmond

2.3.2.1. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft, dass er ab Februar 2013 beim Roten Halbmond arbeitete: Er gab dies in der Beschwerdeverhandlung überzeugend an (Protokoll der mV S. 24) und legte einen Ausweis vor (vgl. Kopie AS 103 und 105), an dem kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass dieser ge- oder verfälscht wäre. Zudem legte er bereits vor der belangten Behörde und nochmals in der Beschwerdeverhandlung ein Konvolut von Fotos vor – auf einigen von diesen ist der Beschwerdeführer eindeutig in einer Uniform mit dem Logo des Roten Halbmonds zu sehen, wie er etwa Pakete ausgibt (AS 151), mit Zivilisten posiert (AS 157), Wassertanks verteilt (AS 169, 175), eine Liste durchgeht (AS 161) und Menschen versorgt (AS 167). Auch an diesen Fotos ist kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass dieser ge- oder verfälscht wären – sie stimmen vielmehr mit der Beschreibung des Beschwerdeführers, dass er beim Roten Halbmond arbeitete, überein. Auch sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass ein Teil dieser Tätigkeit die Registrierung intern vertriebener, vorrangig sunnitischer Personen, insbesondere solcher aus Städten, die der sogenannte Islamische Staat eingenommen hatte war, ist plausibel, da diese Schilderung mit der notorischen Situation interner Vertreibung und Flucht im Irak in diesem Zeitraum in Einklang steht.2.3.2.1. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft, dass er ab Februar 2013 beim Roten Halbmond arbeitete: Er gab dies in der Beschwerdeverhandlung überzeugend an (Protokoll der mV S. 24) und legte einen Ausweis vor vergleiche Kopie AS 103 und 105), an dem kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass dieser ge- oder verfälscht wäre. Zudem legte er bereits vor der belangten Behörde und nochmals in der Beschwerdeverhandlung ein Konvolut von Fotos vor – auf einigen von diesen ist der Beschwerdeführer eindeutig in einer Uniform mit dem Logo des Roten Halbmonds zu sehen, wie er etwa Pakete ausgibt (AS 151), mit Zivilisten posiert (AS 157), Wassertanks verteilt (AS 169, 175), eine Liste durchgeht (AS 161) und Menschen versorgt (AS 167). Auch an diesen Fotos ist kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass dieser ge- oder verfälscht wären – sie stimmen vielmehr mit der Beschreibung des Beschwerdeführers, dass er beim Roten Halbmond arbeitete, überein. Auch sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass ein Teil dieser Tätigkeit die Registrierung intern vertriebener, vorrangig sunnitischer Personen, insbesondere solcher aus Städten, die der sogenannte Islamische Staat eingenommen hatte war, ist plausibel, da diese Schilderung mit der notorischen Situation interner Vertreibung und Flucht im Irak in diesem Zeitraum in Einklang steht.

Hingegen erwies sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, wonach konkret er von Asa´ib Ahl Al Haqq und XXXX , der sich dieser Miliz angeschlossen hätte, bei einem Vorfall am 30.08.2015 bedroht worden wäre und, da er der an ihn gestellten Forderung zur Herausgabe von Daten sunnitischer interner Flüchtlinge nicht nachgekommen wäre, vor diesen Akteuren nunmehr Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht glaubhaft:Hingegen erwies sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, wonach konkret er von Asa´ib Ahl Al Haqq und römisch 40 , der sich dieser Miliz angeschlossen hätte, bei einem Vorfall am 30.08.2015 bedroht worden wäre und, da er der an ihn gestellten Forderung zur Herausgabe von Daten sunnitischer interner Flüchtlinge nicht nachgekommen wäre, vor diesen Akteuren nunmehr Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer widersprach sich in einem Kernpunkt seines Vorbringens zu dem Geschehen am 30.08.2015. Er gab nämlich vor der belangten Behörde an, dass er im Gespräch mit XXXX , nachdem dieser von ihm verlangt hätte, die konkreten Personaldaten von Flüchtlingen preiszugeben, angelogen habe, indem er diesem gesagt habe, dass (erstens) der Computer nicht bereit sei und (zweitens) ein anderer Kollege den Laptop mit habe (AS 87). In der Beschwerdeverhandlung hingegen brachte er vor, dass er zu XXXX gesagt habe (erstens) „Da ist mein Laptop und du kannst schauen, ob es irgendwelche Informationen drinnen gibt.“ und (zweitens) dass die gewünschten Informationen bei einem anderen Arbeitskollegen seien (Protokoll der mV S. 24). Die beiden Aussagen sind nicht miteinander vereinbar – insbesondere steht sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er XXXX seinen Laptop zur Einsichtnahme angeboten hätte, in Widerspruch zu seiner Angabe vor der belangten Behörde, wonach er gegenüber XXXX schlichtweg behauptet hätte, dass ein Arbeitskollege den Laptop mithabe. Der Beschwerdeführer widersprach sich in einem Kernpunkt seines Vorbringens zu dem Geschehen am 30.08.2015. Er gab nämlich vor der belangten Behörde an, dass er im Gespräch mit römisch 40 , nachdem dieser von ihm verlangt hätte, die konkreten Personaldaten von Flüchtlingen preiszugeben, angelogen habe, indem er diesem gesagt habe, dass (erstens) der Computer nicht bereit sei und (zweitens) ein anderer Kollege den Laptop mit habe (AS 87). In der Beschwerdeverhandlung hingegen brachte er vor, dass er zu römisch 40 gesagt habe (erstens) „Da ist mein Laptop und du kannst schauen, ob es irgendwelche Informationen drinnen gibt.“ und (zweitens) dass die gewünschten Informationen bei einem anderen Arbeitskollegen seien (Protokoll der mV S. 24). Die beiden Aussagen sind nicht miteinander vereinbar – insbesondere steht sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er römisch 40 seinen Laptop zur Einsichtnahme angeboten hätte, in Widerspruch zu seiner Angabe vor der belangten Behörde, wonach er gegenüber römisch 40 schlichtweg behauptet hätte, dass ein Arbeitskollege den Laptop mithabe.

Nicht nachvollziehbar ist die Reaktion des Beschwerdeführers und anderer Betroffener auf das durch Hantieren mit der Waffe eindrücklich klargemachte Ultimatum von 48 Stunden, um die Daten nachzuliefern. Hierzu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er einfach weiter arbeiten gegangen wäre, weil das seine Arbeit wäre und es zum Risiko dieser Arbeit gehöre, jederzeit getötet werden zu können, und er die Drohung erst später, nach Erhalt des Drohbriefes (dazu sogleich) „ernstgenommen“ hätte. Zudem hätte es keine zusätzliche Security oder sonstige Schutzvorkehrungen gegeben und hätte auch der Direktor des Büros ebenfalls nicht reagiert, um seine Mitarbeiter zu schützen (Protokoll der mV S. 26). Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Situation keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen hätte und solche auch nicht an seiner Arbeitsstelle getroffen worden wären (Protokoll der mV S. 25 und 26) und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ganz normal fortgesetzt hätte. Die Darstellung einer akuten Todesbedrohung, die nicht nur den Beschwerdeführer betroffen hätte, sondern sämtliche Mitarbeiter vor Ort (die, wie er vorbrachte, nicht nur am 30.08., sondern auch an den Tagen danach Diskussionen mit dem Beschwerdeführer angefangen hätten, weil sie befürchtet hätten, getötet zu werden, vgl. Protokoll der mV S. 24 und 25) einerseits, und die völlige Reaktionslosigkeit sämtlicher Bedrohter andererseits steht in einem nicht auflösbaren Spannungsverhältnis, das erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers aufwirft.Nicht nachvollziehbar ist die Reaktion des Beschwerdeführers und anderer Betroffener auf das durch Hantieren mit der Waffe eindrücklich klargemachte Ultimatum von 48 Stunden, um die Daten nachzuliefern. Hierzu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er einfach weiter arbeiten gegangen wäre, weil das seine Arbeit wäre und es zum Risiko dieser Arbeit gehöre, jederzeit getötet werden zu können, und er die Drohung erst später, nach Erhalt des Drohbriefes (dazu sogleich) „ernstgenommen“ hätte. Zudem hätte es keine zusätzliche Security oder sonstige Schutzvorkehrungen gegeben und hätte auch der Direktor des Büros ebenfalls nicht reagiert, um seine Mitarbeiter zu schützen (Protokoll der mV S. 26). Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Situation keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen hätte und solche auch nicht an seiner Arbeitsstelle getroffen worden wären (Protokoll der mV S. 25 und 26) und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ganz normal fortgesetzt hätte. Die Darstellung einer akuten Todesbedrohung, die nicht nur den Beschwerdeführer betroffen hätte, sondern sämtliche Mitarbeiter vor Ort (die, wie er vorbrachte, nicht nur am 30.08., sondern auch an den Tagen danach Diskussionen mit dem Beschwerdeführer angefangen hätten, weil sie befürchtet hätten, getötet zu werden, vergleiche Protokoll der mV S. 24 und 25) einerseits, und die völlige Reaktionslosigkeit sämtlicher Bedrohter andererseits steht in einem nicht auflösbaren Spannungsverhältnis, das erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers aufwirft.

Erst der Drohbrief der Asa´ib Ahl Al Haqq, der am 02.09.2021 beim Elternhaus des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit abgegeben worden wäre, hätte den Beschwerdeführer dazu gebracht, die Sache ernst zu nehmen und aus dem Irak zu flüchten (Protokoll der mV S. 26). Dabei ist es aber gerade jener vom Beschwerdeführer auch beigebrachte Drohbrief das Beweismittel, das belegt, dass das vorgebrachte Bedrohungsszenario nur gedanklich konstruiert hat, es aber keine Entsprechung im Tatsächlichen hat:

Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung die Besonderheit, dass es sich bei dem Drohbrief tatsächlich um das Foto eines Drohbriefes handelt, auf dem auch der Daumen einer Person, der das Schreiben hält, zu sehen ist. Zudem gab er an, dass er das Original des Drohbriefes bereits der belangten Behörde vorgelegt habe, im Original von der belangten Behörde wieder zurückbekommen habe und nunmehr in der Beschwerdeverhandlung wieder im Original vorgelegt habe (Protokoll der mV S. 17).

Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung das Original des Drohbriefs vor, es wurde als Beilage ./XII zum Verhandlungsprotokoll zum Akt genommen. Dieses Schriftstück weist eine rötliche Schattierung auf und es ist im oberen Drittel der Seite links der Teil einer Daumenkuppe einer Person ersichtlich. Zudem hat das Original des Drohbriefs auf der Rückseite einen Stempel, der von einem gerichtlich zertifizierten Dolmetscher in Österreich stammt, daher ohne Zweifel erst später in Österreich angebracht wurde. Dieses Beweismittel wurde in der Beschwerdeverhandlung, nachdem der Beschwerdeführer es vorlegte, ganz konkret beschrieben, während es für alle Anwesenden gut sichtbar von der erkennenden Richterin hochgehalten wurde. Auf eingehende Befragung, ob es sich bei eben diesem Schriftstück, das die erkennende Richterin in Händen halte, um das Original und nicht um ein Foto vom Original handle, gab der Beschwerdeführer explizit an, dass dieser Drohbrief – und damit meine er dieses Stück Papier – seine Familie so von den Verfolgern erhalten habe und der Beschwerdeführer es so vom Irak bis nach Österreich mitgenommen habe (Protokoll der mV S. 17). Damit definierte der Beschwerdeführer unmissverständlich, dass die Beilage ./XII zum Verhandlungsprotokoll das Original des Drohbriefs sei. Auf AS 115 des Verwaltungsaktes findet sich eine von der belangten Behörde angefertigte Kopie des Schriftstücks (Drohbriefs), das (den) der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegt hat. Auf diesem ist vom oberen Drittel bis zur Mitte der Seite links ein Daumen – von der Daumenspitze bis zum Daumenballen – ersichtlich. Es ist denkunmöglich, dass auf dem Original weniger von dem Daumen ersichtlich ist als auf der vom Original angefertigten Kopie. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Drohbrief sind damit widerlegt. Es zeigt sich vielmehr, dass er zu dem Drohbrief falsche Angaben machte und ein unechtes und/oder unrichtiges Beweismittel vorlegte. Der Beschwerdeführer muss demnach mehrere Versionen dieses Schriftstücks zur Verfügung haben, was zeigt, dass sein Vorbringen unrichtig ist. Dabei ist eine Verwechslung aufgrund der eingehenden Erörterung in der Beschwerdeverhandlung ausgeschlossen – der Beschwerdeführer definierte dort ganz konkret die Beilage ./XII als Original, also als jenes Stück Papier, das bei ihm zuhause abgegeben worden wäre. Der Beschwerdeführer entzog damit nicht nur seinem Vorbringen, wonach er von der Asa´ib Ahl Al Haqq bedroht und verfolgt wäre, den Boden. Er erweist sich außerdem – hinsichtlich seines Fluchtvorbringens – als persönlich nicht glaubwürdig.

Nicht schlüssig ist weiters, dass nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers die Asa´ib Ahl Al Haqq zwar seinen Arbeitsplatz nie wieder jemand die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht hätte, um nach seinem Verbleib zu fragen (Protokoll der mV S. 27) – auch dieser Umstand steht der Annahme, dass der Beschwerdeführer von dieser Miliz gesucht und verfolgt würde, entgegen, schließlich wäre sein Elternhaus der erste Anknüpfungspunkt bei einer Suche nach ihm.

Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, insbesondere der Vorlage eines unechten und/oder unrichtigen „Drohbriefs“ als „Beweis“ für eine individuelle Bedrohung durch eine schiitische Miliz, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu einer konkret ihn treffenden Gefährdung und Verfolgung, die aus seiner früheren Tätigkeit beim Roten Halbmond, resultiert wäre, nicht glaubhaft. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer eben nicht persönlich ins Visier dieser Akteure gekommen ist.

Damit ist es aber auch nicht schlüssig, dass der zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2021 irgendeiner Gefährdung aufgrund einer Tätigkeit, die er bereits im Jahr 2015 beendete, ausgesetzt ist.


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2.3.2.2. UNHCR-Schutzerwägungen vom Mai 2019 und EASO-Richtlinie vom Jänner 2021

2.3.2.2.1. Die UNHCR-Schutzerwägungen formulieren formulieren auf S. 98 und 99 ein Risikoprofil „Humanitäre Helfer“:

„Über die Jahre waren Personen, die für UN-Organisationen oder nationale und internationale humanitäre NGOs arbeiten, das Ziel von Angriffen, vor allem durch ISIS, und zwar unter anderem aufgrund der Annahme, sie hätten Verbindungen zu den USA oder zu gegnerischen Konfliktparteien. Diese Angriffe umfassen Berichten zufolge Einschüchterungen, körperliche Angriffe, Festnahmen sowie Inhaftierungen und in einigen Fällen Entführungen und Tötungen. Humanitäre Helfer in Binnenvertriebenenlagern, in denen bewaffnete Akteure vor Ort sind – vor allem jene Helfer, die Familien tatsächlicher oder vermeintlicher ISIS-Mitglieder Rechtshilfe anbieten – sind besonders vulnerabel hinsichtlich Angriffen.

UNHCR vertritt die Ansicht, dass humanitäre Helfer – abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Meinung und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“

2.3.2.2.2. EASO formuliert (unter Verweis auf den EASO-Bericht zu „Gewalt gegen Individuen“ Kapitel 1.1.6, das oben in den Länderfeststellungen wiedergegeben ist) in der EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021 [im Folgenden: EASO-Richtlinie] auf S. 79 ein Risikoprofil „Humanitäre/ärztliche Helfer“:

„It is reported that armed groups in Iraq, including official armed groups, pose a threat to humanitarian workers. There are reports of access restrictions and detention, and there have been targeted attacks against humanitarian workers. According to data from the International NGO Safety Organisation, during the period between January and October 2018, there have been 66 reported incidents targeting NGOs in Iraq, the majority being cases of assault (40), followed by arrest and detention (9), direct fire (9), intimidation (4), robbery (3), IED ordnance (1). Two NGO workers died as a result of these incidents during the stated period.

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. assault, killing).

Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender (see also 2.16.4 Women working in the public sphere), nature of activities (e.g. providing assistance to women and children associated with ISIL, see also 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL), region of work/activity, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion and/or religion (e.g. when they are accused as takfir by ISIL).“


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Arbeitsübersetzung der Gerichtsabteilung W286:

„Es wird berichtet, dass bewaffnete Gruppen im Irak, einschließlich offizieller bewaffneter Gruppen, eine Bedrohung für humanitäre Helfer darstellen. Es gibt Berichte über Zugangsbeschränkungen und Inhaftierungen sowie gezielte Angriffe auf humanitäre Helfer. Nach Angaben der Internationalen NGO-Sicherheitsorganisation wurden im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2018 66 Vorfälle gegen NGOs im Irak gemeldet, wobei die meisten Fälle von Übergriffen (40), gefolgt von direkter Verhaftung und Inhaftierung (9) waren Feuer (9), Einschüchterung (4), Raub (3), IED-Kampfmittel (1). Zwei NGO-Mitarbeiter starben im angegebenen Zeitraum an den Folgen dieser Vorfälle.

Risikoanalyse

Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. Körperverletzung, Tötung).

Nicht alle Personen unter diesem Profil wären dem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Antragsteller angemessen ist oder nicht, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, z. B.: Geschlecht (siehe auch 2.16.4 Frauen, die im öffentlichen Raum arbeiten), Art der Tätigkeiten (z. B. Unterstützung von Frauen und Kindern im Zusammenhang mit ISIL, siehe auch 2.1 Personen, die als mit ISIL assoziiert gelten), Arbeits- / Tätigkeitsbereich usw.

Konnex zu einem Grund für die Verfolgung

Die verfügbaren Informationen weisen darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung und / oder Religion erfolgt (z. B. wenn sie von ISIL als Takfir beschuldigt werden).“

2.3.2.2.3. Die Richtlinie von EASO ist vom Jänner 2021 und damit aktueller als jene von UNHCR vom Mai 2019. Die EASO-Richtlinie basiert daher auf einer für die im gegenständlichen Fall erforderliche Risikoprognose relevantere, weil aktuellere, Berichtslage. Grundsätzlich decken sich das Risikoprofil von UNHCR und EASO, allerdings nimmt EASO eine differenziertere – und damit genauere – Risikoanalyse vor. Aus diesen Gründen legt das erkennende Gericht hinsichtlich der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner früheren, wenn auch einige Jahre zurückliegenden Tätigkeit als humanitärer Helfer, ein Risiko trifft, vorrangig die EASO-Richtlinie zugrunde.

EASO hält klar fest, dass nicht alle Personen unter diesem Profil dem Risiko ausgesetzt wären, das erforderlich ist, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen, vielmehr müssen risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden. Gerade unter diesem Aspekt zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Faktoren, dass die Tätigkeit bei einer humanitären Organisation (dem Roten Halbmond) schon sechs Jahre zurückliegt (sodass er nicht ein aktiver humanitärer Helfer, der tatsächlich im Einsatz ist) ist, er Schiit ist (sodass seitens schiitischer Milizen keine zusätzliche Gefährdung aufgrund der einer sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen ist), er ein Mann ist (und deshalb geschlechtsspezifische Gefährdungen, denen verstärkt Frauen ausgesetzt sind, nicht zu erwarten sind), und er auch nicht etwa konkret Menschen in Zusammenhang mit dem sogenannten Islamischen Staat, sondern vielmehr Menschen unterstützte, die vor dessen Akteuren flohen, bei einer Rückkehr nicht dem Risiko ausgesetzt ist, das erforderlich ist, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen.

Aus den UNHCR-Schutzerwägungen ergibt sich, dass die Notwendigkeit des Flüchtlingsschutzes für humanitäre Helfer von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Auch UNHCR legt damit dar, dass nicht zwingend alle humanitären Helfer Flüchtlingsschutz benötigen, sondern eine Risikoanalyse im Einzelfall vorzunehmen ist. Zudem ergibt sich eine Risikoabstufung insofern, als Helfer in Binnenvertriebenenlagern, und unter diesen vor allem solche, die Familien tatsächlicher oder vermeintlicher ISIS-Mitglieder Rechtshilfe anbieten – als besonders vulnerabel hinsichtlich Angriffen identifiziert werden. Wie bereits im vorherigen Absatz dargestellt, ist auf Basis der individuellen Umstände des gegenständlichen Falls (seit Jahren keine aktive Tätigkeit, Schiit, männlich, keine Hilfe für vermeintlich dem sogenannten Islamischen Staat nahestehende Personen) keine Schutznotwendigkeit den Beschwerdeführer betreffend zu sehen. Auch die UNHCR-Schutzerwägungen geben (wie auch die EASO-Richtlinie) keinen Hinweis darauf, dass auch ehemalige humanitäre Helfer, die seit Jahren nicht mehr aktiv sind, noch gefährdet wären. Damit ergibt sich auch nach den UNHCR-Schutzerwägungen nicht, dass beim Beschwerdeführer ein Flüchtlingsschutz notwendig ist.

Das aus den UNHCR-Schutzerwägungen und der EASO-Richtlinie ersichtliche Risikoprofil „humanitärer Helfer“ ist beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeit von 2013 bis 2015 beim Roten Halbmond aus den dargestellten Gründen nicht verwirklicht. Eine aktuelle Bedrohung aufgrund der lange zurückliegenden Tätigkeit hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft gemacht: Weder hat er selbst dafür Anhaltspunkte geäußert, noch ergibt sich aus der Position von UNHCR und dem Bericht von EASO, dass ehemalige humanitäre Helfer, die diese Tätigkeit schon vor so langer Zeit beendeten, und bei denen kein risikoerhöhendes Element verwirklicht ist, unter dieses Risikoprofil fallen würden. Maßgeblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass konkret er ins Visier von Aggressoren geraten ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er aktuell und individuell das abstrakte Risikoprofil erfüllt. Insgesamt ist aus der durch die beiden Positionspapiere belegten generell gefährliche Situation für aktive humanitäre Helfer nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer individuell konkret und nachdem er diese Tätigkeit nicht mehr aktiv ausübt, einem Risiko der Gefährdung, Bedrohung und Verfolgung durch Aggressoren ausgesetzt ist.

2.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall maßgebliche und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte in das gegenständliche Verfahren ein. Das Länderinformationblatt der Staatendokumentation und die EASO-Berichte basieren auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat die Länderberichte in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten (Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters Protokoll der mV S. 28 und 29).

2.4.2. Die beiden vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Positionspapiere – nämlich die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen aus Mai 2019 und die EASO Country Guidance Iraq aus Jänner 2021 werden im gegenständlichen Erkenntnis in der Beweiswürdigung zur Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz diskutiert, da es sich um aus der Berichtslage abgeleitete Richtlinien und Positionen handelt. Beide Positionspapiere beruhen auf seriösen Erkenntnisquellen, an deren Richtigkeit keine Zweifel enstanden sind. Die EASO-Country Guidance verweist vielfach auf andere aktuelle EASO-Berichte zum Irak, sodass diese (verwiesenen) Berichte immanenter Bestandteil der dem gegenständlichen Erkenntis zugrundeliegenden EASO-Country Guidance sind. Im Wesentlichen sind die Schlussfolgerungen von EASO und UNHCR kongruent.

Der Beschwerdeführer hat die Positionspaiere nicht bestritten (Stellungnahme des Beschwerdefürhervertreters Protokoll der mV S. 28 und 29).

2.5.1.1. zur Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers und 2.5.1.2. zur Erreichbarkeit der Stadt BASRA:

Die EASO Country Guidance aus Jänner 2021 nennt auf S. 167 die Flughäfen Bagdad, Basra und Erbil:

??Baghdad: Baghdad International Airport is located 16 kilometres west of downtown Baghdad.

??Basrah: Basrah International Airport is located 10.5 kilometres from the city centre and is the second largest airport.

??Erbil: Erbil International Airport is located 9 kilometres from the city centre.

Die Feststellungen zur sicheren Flugverbindung von Europa nach BAGDAD und von dort nach BASRAH bzw. über andere Stationen – etwa DUBAI – von Europa nach BASRA beruhen auf den notorischen Gegebenheiten, dass es in beiden Städten Flughäfen gibt und diese von Passagierflugzeugen angesteuert werden. Notorisch ist dies deshalb, weil über allgemein im Internet aufrufbare Buchungsseiten derartige Flüge abrufbar sind (etwa über die Fluglinie Emirates https://www.emirates.com/at/german/destinations/vie/bsr/flights-from-vienna-to-basra , abgerufen am 08.05.2021).

Es hat sich aus der Berichtslage nicht ergeben, dass diese Flugverbindungen von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wären, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Dementsprechend hält die EASO Country Guidance auf S. 167 ebenso fest, dass das erfordernis der Reisesicherheit bei Bagdad, Erbil und Basra erfüllt ist:

„Despite the above and taking into account the availability of an international airport, the requirement of safety of travel would in general be considered met with regard to the three cities. For some profiles, in particular for individuals who may be perceived as associated with ISIL, this requirement should be carefully assessed on an individual basis.“

Daher war festzustellen, dass der Reiseweg für den Beschwerdeführer, der keinerlei Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat aufweist, von Europa nach BASRA sicher ist.

Die Feststellung zum weiteren Reiseweg auf dem Landweg – nämlich auf der Straßenverbindung bis in die Heimatstadt des Beschwerdeführers, beruht auf untenstehender Landkarte, auf der die Hauptverkehrsrouten rot eingezeichnet sind:

(Ausschnitt aus: Iraq District Map der UN, Jan 2014)

Aus der EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021 ergibt sich, dass in den Provinzen, die der Beschwerdeführer durchqueren muss, nämlich BASRAH, THI QAR und AL QADISSIYA, wahllose Gewalt auf einem derart niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein Risiko besteht, dass ein Zivilist von wahlloser Gewalt betroffen ist, wobei aber individuelle Elemente zu beachten sind:

EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note January 2021 (S. 137)

Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Basrah at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.

EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note January 2021 (S. 139)

Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Dhi Qar at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.

EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note January 2021 (S. 150)

Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Qadissiya at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.

Veranschaulicht wird dies in der EASO Country Guidance auf Seite 131 zudem durch folgende Karte, aus er ebenso ersichtlich ist, dass der Rückweg des Beschwerdefürhers durch als für zivilisten als sicher eingestufte Provinzen führt:

Aus dem jeweiligen Abschnitt zur „Straßensicherheit“ in dem EASO-Bericht zur Sicherheitssituation im Irak aus Oktober 2020 ergibt sich folgende Situation:

EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage Oktober 2020 (S. 213):

Straßensicherheit Basra

„Im November 2019 blockierten Demonstranten die Einfahrten in die einzige Hafenstadt Iraks Umm Qasr südlich von Basra.1715 Im gleichen Monat blockierten Demonstranten Straßen und Brücken in Basra-Stadt, der Hauptstadt der Provinz.1716 Am 22. November 2019 öffneten die ISF wieder den Hafen von Umm Qasr nahe Basra, dessen Zufahrt zuvor von Demonstranten blockiert worden war.1717 Am 22. Dezember 2019 blockierten nach Angaben des Iraq Security and Humanitarian Monitor Demonstranten die Straßen zum Ölfeld Rumaila.1718

1715 Al-Jazeera, Iraqi protesters block major port near Basrah as unrest continues, 2 November 2019, url

1716 Al-Arabiya, Protesters block roads, bridges in Iraq’s Basrah, announce general strike, 17 November 2019, url

1717 AA (Anadolu Agency), Iraqi security forces reopen Umm Qasr port, 22 November 2019, url

1718 EPIC/ ISHM: December 20, 2019 – January 2, 2020, 2 January 2020, url“

EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage Oktober 2020 (S. 252):

Straßensicherheit Dhi Qar

„Im Januar 2020 blockierten Demonstranten die wichtigsten Brücken in die Hauptstadt, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen2028, und blockierten Straßen, um Milizen während der Trauerversammlungen für den ermordeten militärischen Führer Soleimani und den Milizenführer al-Muhandis fernzuhalten.2029 Im Juli 2020 wurde ein LKW-Konvoi, der militärische Ausrüstung transportierte, mit Sprengfallen an Straßen angegriffen.2030

2028 Association of Muslim Scholars in Iraq (homepage), Demonstrators in Thi-Qar governorate, southern Iraq, have blocked the main bridges in the City of Nasiriyah, to confirm their general strike and sit-in until their demands are met, (Vereinigung des Islam-Gelehrten in Irak (Homepage), Demonstranten in der Provinz Dhi-Qar, Südirak, haben die wichtigsten Brücken in die Stadt Nasiriyah blockiert, um ihren Generalstreik zu bekräftigen und abzuwarten, bis ihre Bedingungen erfüllt werden) 30. Januar 2020, url

2029 Liveaumap, Thi-Qar: The protesters in Nasiriyah announce a curfew on the militias in the city by cutting off roads after the attacks on peaceful demonstrators at funerals of Soleimani and the "Engineer“ (Die Demonstranten in Nasiriyah verhängen eine Ausgangssperre für Milizen in der Stadt durch Sperrung von Straßen nach den Übergriffen auf friedliche Demonstranten bei den Beisetzungen von Soleimani und dem „Ingenieur“), 5. Januar 2020, url

2030 Saleh, I., Iraq: Twin bombings target support convoy for US forces, 22 July 2020, url“2030 Saleh, römisch eins., Iraq: Twin bombings target support convoy for US forces, 22 July 2020, url“

EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage Oktober 2020 (S. 245):

Straßensicherheit Al Qadissiya

„Informationen über die Straßensicherheit in der Provinz im Referenzzeitraum konnten nicht gefunden werden.“

In der EASO Country Guidance findet sich im Abschnitt 5. zur „Internal protection alternative“ auf Seite 167 folgende Einschätzung:

„Road travel in Iraq is described as dangerous due to continued road-side bombings and attacks on vehicles, false checkpoints, and robbery. Attacks by ISIL and other criminal groups are also carried out against checkpoints controlled by government forces or during clearing operations. According to reports, ISIL is targeting highways serving civilian traffic, transportation of oil, gas and commodities in the western, eastern and northern governorates. The tactics of ISIL also involve hostage-taking at fake checkpoints, in which civilians and military are kidnapped and executed by ISIL fighters, who are sometimes disguised as militia members. PMU have been reported to run false checkpoints, illicitly levying fees from truck drivers crossing them. [Security situation 2020, 1.4.1, 2.4.3, 2.7.1 ].“

Hinsichtlich der Legalität des Reisens hält die EASO Country Guidance auf S. 167 fest, dass Iraker laut der irakischen Verfassung innerhalb des Irak frei reisen und Aufenthalt nehmen können, und dass EASO aufgrund der Berichtslage davon ausgeht, dass es grundsätzlich keine Reisebeschränkungen im Irak gibt:

„Iraqis have freedom of movement, travel and residence inside and outside Iraq provided for under Article 44 of the Iraqi Constitution. The Constitution also provides that ‘no Iraqi may be exiled, displaced, or deprived from returning to the homeland’.

Based on available COI, it is concluded that there are in principle no legal restrictions for Iraqis to travel in Iraq, including in the cities of Baghdad, Basrah and Erbil.“

Unter Zugrundelegung der EASO Country Guidance und dem EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage ergibt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer folgendes:

Aus dem Profil des Beschwerdeführers – er ist männlich, Schiite, stammt aus dem Süden des Irak, wo seine Familie auch lebt, und hat Ausweisdokumente (Personalausweis) zumindest in Kopie, und hat überhaupt keine Berührungspunkte mit dem sogenannten Islamischen Staat – sind keine Elemente ersichtlich, die ihn bei einer Durchreise durch diese Provinzen als Zivilist erhöht gefährdet erscheinen lassen. Daher trifft auf ihn die allgemeine Einschätzung, dass er kein Risiko hat, (bei der Durchreise) von wahlloser Gewalt betroffen zu sein, zu. Die Berichtslage zur Straßensicherheit ergibt ebenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer, der als Zivilist von BASRA an seinen Heimatort reisen würde, keine erhöhte Gefährdung: In BASRA und DHI QAR wurden in jüngerer Zeit Straßen von Demonstranten blockiert, daraus ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten. Die Sprengfalle in DHI QAR betraf einen LKW-Konvoi mit militärischer Ausrüstung – ein Angriff auf einen solchen Transport ist nicht mit der Reise eines Zivilisten an seinen Heimatort gleichzusetzen, daher kann auch daraus keine unsichere Situation für den Beschwerdeführer ersehen werden. Schließlich gibt es für seine Heimatprovinz keine Informationen im Referenzzeitraum bekannt, sodass die umfassende Recherche von EASO keine sicherheitsrelevanten Vorfälle ergeben hat. Die Anschläge des sogenannten Islamischen Staates konzentrieren sich auf die anderen Teile des Irak, nicht aber die südlichen Provinzen, die der Beschwerdeführer durchqueren muss. Auf Basis dessen zeigt sich nicht, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilist am Weg nachhause gefährdet wäre, was schließlich auch mit der generellen Einschätzung zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, dass im Allgemeinen kein Risiko besteht, dass ein Zivilist von wahlloser Gewalt betroffen ist, in Einklang steht. Da der Beschwerdeführer keinerlei Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat hat und auch nicht aus einer vormals von diesem beherrschten Region stammt, gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er hinsichtlich seiner Reise- und Niederlassungsfreiheit, insbesondere auch hinsichtlich (nur) der Durchreise durch Provinzen im Irak beschränkt oder auf einen Bürgen angewiesen wäre.

Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Heimatort als auch die Stadt BASRA auf dem beschriebenen Weg praktisch, sicher und legal erreichen kann.

2.5.2.1. Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Sicherheitslage und sozioökonomischen Faktoren am Heimatort wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.1. und 2.4.2. verwiesen.

Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort S. 133 und 134) halten fest, dass im Kontext des bewaffneten Konflikts im Irak zu den Faktoren zur Beurteilung der Bedrohung des Lebens oder der Person eines Antragstellers aufgrund willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Teil des Landes, die Anzahl der Zivilopfer und der Sicherheitsvorfälle sowie die Existenz schwerwiegender Verletzungen humanitären Völkerrechts, die Bedrohungen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit darstellen, gehören. […] Im Kontext des Konflikts im Irak umfassen die in dieser Hinsicht relevanten Faktoren (i) die anhaltende Präsenz von ISIS in Gebieten außerhalb von Ballungszentren, wo nach der Zurückeroberung von ISIS noch keine wirksame staatliche Kontrolle etabliert wurde sowie die Fähigkeit von ISIS, Zivilisten zu bedrohen, einzuschüchtern, zu erpressen, zu entführen, zu töten und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken; (ii) der hohe Grad der Fragmentierung unter den Sicherheitsakteuren; die weitverbreitete Korruption und die Fähigkeit der Sicherheitsakteure, straffrei Menschenrechtsverletzungen zu begehen; (iii) die Auswirkungen der Gewalt und der Unsicherheit auf die humanitäre Situation, die an der Nahrungsmittelknappheit, der Armut, der Zerstörung von Häusern und Lebensgrundlagen sowie dem Verlust von Vermögen ersichtlich sind und (iv) die Beschränkungen der Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben. Diese Faktoren können entweder für sich oder kumulativ in einem bestimmten Teil des Iraks eine Situation herbeiführen, die hinreichend ernsthaft ist, damit es zu einer Anwendung von Artikel 15(c) kommt, ohne dass der Antragsteller einzelfallbezogene Faktoren oder Umstände nachweisen müsste, die das Risiko eines Schadens erhöhen. Wenn dies nach einer Berücksichtigung aller relevanten Beweise hinsichtlich des Teils des Iraks, aus dem der Antragsteller stammt, als nicht zutreffend erachtet wird, ist zu klären, ob die persönlichen Merkmale des Antragstellers bestimmte Vulnerabilitäten offenbaren, die in Verbindung mit der Art und dem Ausmaß der Gewalt eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Person des Antragstellers hervorrufen.

Dass dem Beschwerdeführer seiner Heimatregion und seiner Heimatstadt keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht, ergibt sich aus den Länderberichten zur Sicherheitssituation in seiner Heimatregion. Diese legen dar, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Araber der dortigen Mehrheitsbevölerung angehört, sodass er unter diesem Aspekt nicht irgendwie exponiert ist. Die Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung legen dar, dass es bei Massenprotesten, die in jüngerer Vergangenheit im Südirak ausgebrochen ware, es teilweise zu exzessiver Gewaltanwendung seitens (halb)staatlicher Akteure gegen die Demonstrierenden kam. Auch der Beschwerdeführer zeigte in der Beschwerdeverhandlung Videos von Youtube, auf denen Gewalt gegen Demonstrierende ersichtlich war (Protokoll der mV S. 28). Es ist aber nicht hervorgekommen, dass davon sämtliche Zivilisten von diesem Vorgehen betroffen sind, sodass auch konkret den Beschwerdeführer betreffend aus diesem Grund keine reale Gefährdung ersichtlich ist. Die Sicherheitsvorfälle gehen in den südlichen Provinzen Iraks im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück – auch unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich in der Person des Beschwerdeführers keine reale Gefährdung. Er brachte eine „Stammesstreigigkeit“ überhaupt nicht vor und es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er das reale Risiko hat, bei einer Rückkehr Opfer von Kriminellen zu werden. Auch die sehr niedrige Gesamtzahl der mit Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivile Opfer in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers – nämlich vier Verletzte im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 – lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefährdung ausgesetzt ist.

Die folgende Abbildung [Abbildung 23: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz al-Qadisiyya, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten2017] zeigt außerdem, dass innerhalb der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sein Heimatdistrikt nur wenig von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen ist, sondern diese sich ganz überwiegend in der Provinzhauptstadt zutragen:

Aus der EASO Country Guidance aus Jänner 2021 (dort S. 150) ergibt sich, dass nach Einschätzung von EASO das Gewaltlevel in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart niedrig ist, dass generell kein reales Risko für einen Zivilisten, von willkürlicher Gewalt iS Art 15 c der Qualifikationsrichtlinie betroffen zu sein:Aus der EASO Country Guidance aus Jänner 2021 (dort S. 150) ergibt sich, dass nach Einschätzung von EASO das Gewaltlevel in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart niedrig ist, dass generell kein reales Risko für einen Zivilisten, von willkürlicher Gewalt iS Artikel 15, c der Qualifikationsrichtlinie betroffen zu sein:

„Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Qadissiya at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.“

Dabei ist die EASO Country Guidance aus Jänner 2021 aktueller und differenzierter als die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, sodass das erkennende Gericht – unbeschadet der notwendigen Auseinandersetzung mit den auch von UNHCR erwähtnen Faktoren – der Einschätzung von EASO zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers folgt.

Zusammenschauend war auf Basis der Länderberichte festzustellen, dass dem Beschwerdeführer am Heimatort keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht. Dies stimmt mit der Position von EASO überein.

Die (insbesondere aufgrund der Wasserknappheit bedingte) wirtschaftlich Krise betrifft den Beschwerdeführer – hinsichtlich der Möglichkeit, wieder einen Beruf zu erlangen – insofern nicht, als er hochgebildet ist, im privaten und öffentlichen Management arbeiten kann und nicht auf eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Sektor angewiesen ist, sodass ihn etwa auch der untersagte Reisanbau nicht trifft.

Dass in seiner Heimatregion Ernährungssicherheit gegeben ist, ergibt sich aus der unter Punkt 1.4.4. der Länderfeststellungen abgebildeten Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343 343 WFP, (Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33.). Aus den Länderberichten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versorgung der irakischen Bevölkerung in BASRA, insbesondere auch mit Trinkwasser, nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre.

2.5.2.2. Hinsichtlich der Länderfeststellungen Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren in BASRA wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.1. und 2.4.2. verwiesen.

Dass dem Beschwerdeführer in der Stadt BASRA keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht, ergibt sich aus den Länderberichten zur Sicherheitssituation in BASRA. Diese legen dar, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Araber der dortigen Mehrheitsbevölerung angehört, sodass er unter diesem Aspekt nicht irgendwie exponiert ist. Die Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölerung legen dar, dass es bei Massenprotesten, die in jüngerer Vergangenheit im Südirak ausgebrochen ware, es teilweise zu exzessiver Gewaltanwendung seitens (halb)staatlicher Akteure gegen die Demonstrierenden kam. Auch der Beschwerdeführer zeigte in der Beschwerdeverhandlung Videos von Youtube, auf denen Gewalt gegen Demonstrierende ersichtlich war (Protokoll der mV S. 28). Es ist aber nicht hervorgekommen, dass davon sämtliche Zivilisten, die in BASRA leben, von diesem Vorgehen betroffen sind, sodass auch konkret den Beschwerdeführer betreffend aus diesem Grund keine reale Gefährdung ersichtlich ist. Die Sicherheitsvorfälle gehen in den südlichen Provinzen Iraks im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück – auch unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich in der Person des Beschwerdeführers keine reale Gefährdung. Er brachte eine „Stammesstreigigkeit“ überhaupt nicht vor und es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er das reale Risiko hat, bei einer Rückkehr Opfer von Kriminellen zu werden. Nach der Berichtslage gibt es Stammesfehden, Gewalt im Umfeld von Milizen und allgemeine Kriminalität. Die schlimmste Gewalt in Basra in der Regel auf Stammesfehden zurückzuführen, aus denen Straßenkämpfe mit Waffeneinsatz mit Verletzten und Toten unter der Zivilbevölkerung werden können. Diese Gewalt zwischen Stämmen hat häufig eine ökonomische Komponente, beispielsweise Konkurrenz beim Erdölschmuggel. Hingegen gehen Milizen beim Einsatz von Gewalt gezielter vor. Aus dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er in Stammesfehden verwickelt wäre oder ein reales Risiko hätte, als außenstehender Zivilist Opfer einer solchen zu werden. Es hat sich auch nicht ergeben, dass er ins Visier von Milizen gekommen wäre oder sonst aufgrund eines Merkmals von Kriminalität besonders betroffen wäre. Auch die insgesamt niedrige Gesamtzahl der mit Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivile Opfer in Basra – nämlich drei Verletzte und neun Getötete im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 – lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefährdung ausgesetzt ist.

Aus der EASO Country Guidance aus Jänner 2021 (dort S. 137) ergibt sich, dass nach Einschätzung von EASO das Gewaltlevel in BASRA derart niedrig ist, dass generell kein reales Risko für einen Zivilisten, von willkürlicher Gewalt iS Art 15 c der Qualifikationsrichtlinie betroffen zu sein:Aus der EASO Country Guidance aus Jänner 2021 (dort S. 137) ergibt sich, dass nach Einschätzung von EASO das Gewaltlevel in BASRA derart niedrig ist, dass generell kein reales Risko für einen Zivilisten, von willkürlicher Gewalt iS Artikel 15, c der Qualifikationsrichtlinie betroffen zu sein:

„Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Basrah at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.“

Zusammenschauend war auf Basis der Länderberichte festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in BASRA keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht. Dies stimmt mit der Postion von EASO überein.

Dass der Beschwerdeführer in BASRA Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, ergibt sich aus seinen allgemeinen individuellen Merkmalen: er ist ein alleinstehender, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und BASRA ist überwiegend schiitisch, was der Religion des Beschwerdeführers entspricht. Zudem hat er beachtliche besondere individuelle Qualifikationen (dazu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.5.3. verwiesen), sodass der Beschwerdeführer einen Beruf finden und ebenso für sein Fortkommen sorgen wird können. Hinsichtlich der Wasserknappheit in der Region ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich die Wasserkrise insbesondere in den ländlichen Gebieten rund um BASRA nachteilig auf die Existenzgrundlagen in der Landwirtschaft ausgewirkt hat und eine verstärkte Landflucht stattgefunden hat – aufgrund seiner Berufsqualifikation (Management im öffentlichen oder privaten Bereich) ist der Beschwerdeführer davon nicht direkt betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik aufgrund der mangelhaften Wasserversorgung in Basra – allerdings können 90% der Einwohner BASRAs aus dem Trinkwassernetz versorgt werden und wird für die Außenbezirke (Hervorherbung nicht im Original) ein Defizit in der Trinkwasserversorgung von 26 % ausgewiesen (vgl. die Länderfeststellungen unter Punkt 1.4.4. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; Punkt 2.7.3. Wohn- und Lebensbedingungen). Daraus ergibt sich eine durchaus angespannte Situation, es ist jedoch die Situation nicht so, dass eine grundlegende Wasserversorgung in BASRA nicht erlangt werden könnte. Die Situation hinsichtlich Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist, wie die Länderberichte darstellen, insgesamt schwierig und angespannt, grundsätzlich ist aber alles verfügbar und daher eine Neuansiedelung dort möglich.Dass der Beschwerdeführer in BASRA Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, ergibt sich aus seinen allgemeinen individuellen Merkmalen: er ist ein alleinstehender, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und BASRA ist überwiegend schiitisch, was der Religion des Beschwerdeführers entspricht. Zudem hat er beachtliche besondere individuelle Qualifikationen (dazu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.5.3. verwiesen), sodass der Beschwerdeführer einen Beruf finden und ebenso für sein Fortkommen sorgen wird können. Hinsichtlich der Wasserknappheit in der Region ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich die Wasserkrise insbesondere in den ländlichen Gebieten rund um BASRA nachteilig auf die Existenzgrundlagen in der Landwirtschaft ausgewirkt hat und eine verstärkte Landflucht stattgefunden hat – aufgrund seiner Berufsqualifikation (Management im öffentlichen oder privaten Bereich) ist der Beschwerdeführer davon nicht direkt betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik aufgrund der mangelhaften Wasserversorgung in Basra – allerdings können 90% der Einwohner BASRAs aus dem Trinkwassernetz versorgt werden und wird für die Außenbezirke (Hervorherbung nicht im Original) ein Defizit in der Trinkwasserversorgung von 26 % ausgewiesen vergleiche die Länderfeststellungen unter Punkt 1.4.4. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; Punkt 2.7.3. Wohn- und Lebensbedingungen). Daraus ergibt sich eine durchaus angespannte Situation, es ist jedoch die Situation nicht so, dass eine grundlegende Wasserversorgung in BASRA nicht erlangt werden könnte. Die Situation hinsichtlich Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist, wie die Länderberichte darstellen, insgesamt schwierig und angespannt, grundsätzlich ist aber alles verfügbar und daher eine Neuansiedelung dort möglich.

Dies entspricht den Erwägungen von EASO in der Country Guidance vom Jänner 2021 (dort S. 175), die eine Innerstaatliche Schutzalternative u.a. in BASRA für u.a. alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer mit Identitätsdokumenten und ohne zusätzliche Vulnerabilität als zumutbar erachtet, selbst wenn es vor Ort kein Unterstützungsnetzwerk gibt. Obwohl die Ansiedlung mit Schwierigkeiten verbunden ist, vertritt EASO die Position, dass solche Antragsteller in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt, ihre Unterbringung, Unterkunft und Hygiene sowie den Zugang zur Grundversorgung sicherzustellen:

„Taking into account the ethno-religious background of the applicant, it could be substantiated that IPA in the cities of Baghdad, Basrah, Erbil would be reasonable for single able-bodied men and married couples without children, who have identification documents and have no additional vulnerabilities, including when they do not have a support network. In the case of families with children, internal protection alternative may be reasonable, including without a support network, where the best interests of the child have been duly assessed.

Although the situation related to settling in the three cities entails certain hardships, it can still be concluded that such applicants would be able to ensure their basic subsistence, housing, shelter and hygiene, and access to basic healthcare.“

In order to ensure their basic needs, other profiles of applicants would in general need a support network in the area of potential IPA. However, additional individual circumstances may be relevant to take into account when assessing the reasonableness of IPA.“

Auch die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort S. 141 und 142) kommt, zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Ergebnis:

„In Bezug auf urbane Gegenden im Südirak ist UNHCR der Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabische Schiiten sind, bei denen es sich entweder um alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer oder kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten gemäß der oben stehenden Beschreibungen handelt. Abhängig von den jeweiligen Umständen (siehe oben „Die persönlichen Umstände des Antragstellers“) sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in urbanen Gegenden im Südirak, in denen die die notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten zur Existenzsicherung zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse vorhanden sind, ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen.“

Vor diesem Hintergrund kann vom Beschwerdeführer vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in BASRA, wohin er sicher und legal reisen kann, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen und seine Existenz dort sichern kann.

2.5.3. Die in Hinblick auf die Rückkehr in den Heimatort und auch die Möglichkeit einer Neuansiedelung in der Stadt BASRA relevanten individuellen Gegebenheiten ergeben sich einerseits aus den Feststellungen zu seiner Person (vgl. Feststellungen unter Punkt 1.1 und 1.2.), diesbezüglich wird auf die entsprechende Beweiswürdigung unter den Punkten 2.1. und 2.2. verwiesen. Die zusätzlich getroffenen Feststellungen zu seinen individuellen Gegebenheiten sind eine sich daraus ergebende Conclusio: Der Beschwerdeführer hat eine langjährige Schulbildung und er hat studiert, zudem hat er mehrere Jahre bei Hilfsorganisationen gearbeitet – folglich ist er hochgebildet und hat mehrere Jahre Berufserfahrung. Da er Management studiert hat, ist er nicht auf eine Arbeit im landwirtschaftlichen Sektor, der aufgrund von Wasserknappheit angespannt ist, angewiesen. Zudem kann er, wenn er an den Heimatort zurückkehrt, bei seiner Familie im Elternhaus leben, weil er da auch bereits vor der Ausreise gelebt hat und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er das nun nicht mehr könnte.2.5.3. Die in Hinblick auf die Rückkehr in den Heimatort und auch die Möglichkeit einer Neuansiedelung in der Stadt BASRA relevanten individuellen Gegebenheiten ergeben sich einerseits aus den Feststellungen zu seiner Person vergleiche Feststellungen unter Punkt 1.1 und 1.2.), diesbezüglich wird auf die entsprechende Beweiswürdigung unter den Punkten 2.1. und 2.2. verwiesen. Die zusätzlich getroffenen Feststellungen zu seinen individuellen Gegebenheiten sind eine sich daraus ergebende Conclusio: Der Beschwerdeführer hat eine langjährige Schulbildung und er hat studiert, zudem hat er mehrere Jahre bei Hilfsorganisationen gearbeitet – folglich ist er hochgebildet und hat mehrere Jahre Berufserfahrung. Da er Management studiert hat, ist er nicht auf eine Arbeit im landwirtschaftlichen Sektor, der aufgrund von Wasserknappheit angespannt ist, angewiesen. Zudem kann er, wenn er an den Heimatort zurückkehrt, bei seiner Familie im Elternhaus leben, weil er da auch bereits vor der Ausreise gelebt hat und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er das nun nicht mehr könnte.

2.6. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den unstrittigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den beigebrachten Beweismitteln (Zertifikate „Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, Schreiben Detailergebnisse vom 29.05.2019 und Zeugnis Integrationsprüfung A2, Konvolut von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Bestätigung BPI der ÖJAB, Bestätigungen Magistrat Wien 04.07.2019, 22.01.2019, 19.03.2018 und 26.01.2018, Bestätigungen von InterFace und dem Magistrat der Stadt Wien, Bestätigung Rotes Kreuz, Bestätigung LPD Wien, Bestätigung IGOR vom 13.03.2021, Sozialbericht Samariterbund 30.03.2021, Arbeitsvorverträge als Beilagen zum Protokoll der mV) und den Darlegungen und Deutschkenntnissen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 18, 19, 20 und 21).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 30.08.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei RELIEF individuell vor seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr von der genannten Person, der Mahdi-Armee, irgendeiner Volksmobilisierungseinheit, der Saraya al-Salam und Asa´ib Ahl Al, oder einem sonstigen Akteur verfolgt wurde oder wird, nicht glaubhaft gemacht. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Fluchtgrund aus einer Gesamtschau seiner Angaben und den von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei RELIEF individuell vor seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr von der genannten Person, der Mahdi-Armee, irgendeiner Volksmobilisierungseinheit, der Saraya al-Salam und Asa´ib Ahl Al, oder einem sonstigen Akteur verfolgt wurde oder wird, nicht glaubhaft gemacht. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Fluchtgrund aus einer Gesamtschau seiner Angaben und den von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

3.2.2. Auch hinsichtlich der bloßen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei RELIEF in den Jahren 2009 und 2010 ist keine Verfolgungsgefahr anzunehmen, da eine solche nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

3.2.3. Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird zudem in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; VwGH 08.06.2000, 99/20/0597; VwGH 13.1.1999, 98/01/0361). Da der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Tätigkeit bei RELIEF noch etwa fünf Jahre im Irak verblieb, und sich dabei keineswegs verborgen hielt oder seine Identität verschleierte, ist zudem die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht nicht gegeben.

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond individuell vor seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr von der genannten Person, der Asa´ib Ahl Al, oder einem sonstigen Akteur verfolgt wurde oder wird, nicht glaubhaft gemacht. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Fluchtgrund aus einer Gesamtschau seiner Angaben, der Vorlage eines unechten und/oder unrichtigen Beweismittels und den von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond individuell vor seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr von der genannten Person, der Asa´ib Ahl Al, oder einem sonstigen Akteur verfolgt wurde oder wird, nicht glaubhaft gemacht. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Fluchtgrund aus einer Gesamtschau seiner Angaben, der Vorlage eines unechten und/oder unrichtigen Beweismittels und den von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

3.2.2. Auch hinsichtlich der bloßen Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Roten Halbmond von Februar 2013 bis etwa September 2015 ist keine Verfolgungsgefahr anzunehmen, da eine solche nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

3.3. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Eine derart angespannte Situation zwischen Schiiten und Sunniten wie in den Jahren 2014/2015 besteht im Irak nicht mehr. Eine Bedrohung durch staatliche oder halbstaatliche Akteure ist auch sonst nicht hervorgekommen. 3.3. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Eine derart angespannte Situation zwischen Schiiten und Sunniten wie in den Jahren 2014 aus 2015, besteht im Irak nicht mehr. Eine Bedrohung durch staatliche oder halbstaatliche Akteure ist auch sonst nicht hervorgekommen.

3.4. Demzufolge lässt sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht erkennen.

3.5. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.3.5. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

3.7. Zur Rückkehr an den Heimatort

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat und insbesondere in seine Herkunftsregion, dier er legal, sicher und praktisch erreichen kann, zum Entscheidungszeitpunkt für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, oder dort seine Existenz bedroht wäre, sind auf Basis der Berichtslage zur Sicherheitslage und zur sozioökonomischen Situation am Heimatort, den individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Positionen von EASO und UNHCR nicht hervorgekommen (vgl. dazu insb. die Beweiswürdigung unter den Punkten 2.5.1.1. bis 2.5.3., auf die an dieser Stelle verwiesen wird):Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat und insbesondere in seine Herkunftsregion, dier er legal, sicher und praktisch erreichen kann, zum Entscheidungszeitpunkt für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, oder dort seine Existenz bedroht wäre, sind auf Basis der Berichtslage zur Sicherheitslage und zur sozioökonomischen Situation am Heimatort, den individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Positionen von EASO und UNHCR nicht hervorgekommen vergleiche dazu insb. die Beweiswürdigung unter den Punkten 2.5.1.1. bis 2.5.3., auf die an dieser Stelle verwiesen wird):

3.7.1. Die Sicherheitssituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass er dort als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein würde. Individuelle, also in der Person des Beschwerdeführers gelegene, gefahrenerhöhende Elemente, aus denen sich eine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers, der der schiitischen Mehrheitsbevölkerung im Südirak angehört, ableiten ließe, sind im vorliegenden Fall ebenso nicht erkennbar. Derartiges ergibt sich nicht aus seinem Fluchtvorbringen, das sich in Hinblick auf eine konkrete individuelle Bedrohung als nicht glaubhaft erwies und auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner früheren beruflichen Tätigkeiten, aus denen viele Jahre nach Beendigung keine erhöhnte Gefährdung resultiert. Zudem hat der Beschwerdeführer dazu kein substanziiertes Vorbringen erstattet. Es kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak auch nicht abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit am Heimatort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

3.7.2. Es kann vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen Heimatort im Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal er einen maßgeblichen Teil seines Lebens im Irak verbrachte, dort sozialisiert ist, die Schule sowie ein Universitätsstudium absolvierte, verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging und zuletzt gemeinsam mit seiner Familie im Elternhaus lebte, wo sich seine Angehörigen unverändert aufhalten. Dem Beschwerdeführer war es bis zu seiner Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu finanzieren und er konnte darüber hinaus Geld ansparen, um seine Ausreise zu finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass er am Heimatort wieder im Elternhaus Unterkunft nehmen kann, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Daher ist auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seine Familie nicht nötig. Von einer hinreichenden Absicherung seiner Grundbedürfnisse kann somit auch unter Berücksichtigung der im gesamten Irak, verstärkt durch die Covid-19-Pandemie, angespannten Wirtschaftslage ausgegangen werden. 3.7.2. Es kann vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen Heimatort im Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal er einen maßgeblichen Teil seines Lebens im Irak verbrachte, dort sozialisiert ist, die Schule sowie ein Universitätsstudium absolvierte, verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging und zuletzt gemeinsam mit seiner Familie im Elternhaus lebte, wo sich seine Angehörigen unverändert aufhalten. Dem Beschwerdeführer war es bis zu seiner Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu finanzieren und er konnte darüber hinaus Geld ansparen, um seine Ausreise zu finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass er am Heimatort wieder im Elternhaus Unterkunft nehmen kann, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Daher ist auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seine Familie nicht nötig. Von einer hinreichenden Absicherung seiner Grundbedürfnisse kann somit auch unter Berücksichtigung der im gesamten Irak, verstärkt durch die Covid-19-Pandemie, angespannten Wirtschaftslage ausgegangen werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat eine solche, nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmende Situation auch nicht detailliert und konkret dargelegt.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat eine solche, nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmende Situation auch nicht detailliert und konkret dargelegt.

3.7.3. Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob sich infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Herkunftsland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (VwGH 8.2.2021, Ra 2021/20/0033, mwN).3.7.3. Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob sich infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Herkunftsland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (VwGH 8.2.2021, Ra 2021/20/0033, mwN).

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 38 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet. Dass er zu einer Risiko-Gruppe bezogen auf das Corona-Virus zählt, wurde auch nicht vorgebracht. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Irak vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist bezogen auf die Corona-Virus-Pandemie und deren Auswirkungen, auch in Bezug auf die Bewegungsfreiheit und die Versorgungsbedingungen im Irak, nicht erkennbar (vgl. dazu auch etwa VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14).Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 38 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet. Dass er zu einer Risiko-Gruppe bezogen auf das Corona-Virus zählt, wurde auch nicht vorgebracht. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Irak vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist bezogen auf die Corona-Virus-Pandemie und deren Auswirkungen, auch in Bezug auf die Bewegungsfreiheit und die Versorgungsbedingungen im Irak, nicht erkennbar vergleiche dazu auch etwa VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14).

Darüber hinaus muss hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeführt werden, dass der VwGH im Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, ausgeführt hat:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).“

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat, der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat, der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).

Der Beschwerdeführer nimmt bei Bedarf Beruhigungsmittel zum Entspannen. Er wurde im Dezember 2017 am Hoden operiert, ist davon aber nun genesen. Vor diesem Hintergrund ist keine Behandlungsnotwendigkeit für den Fall der Rückkehr in den Irak zu erkennen.

3.7.4. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt.3.7.4. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt.

Weder droht ihm am Heimatort das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde konkret die Gefahr einer Todesstrafe. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat und dort an den Heimatort für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, oder er dort seine Existenz nicht sichern könnte, sind nicht hervorgekommen.

3.8. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative in BASRA:

3.8.1. Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.3.8.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0587; VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz u.a. sicherzustellen, dass hierfür genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa von UNHCR und EASO, eingeholt werden. Die besondere Bedeutung von Berichten von UNHCR und EASO ergibt sich daher schon aus dem Unionsrecht, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung hinwies (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 13.12.2018 Ra 2018/18/0533). UNHCR-Richtlinien kommt zudem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "Indizwirkung" zu (s. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist "Einschätzungen von UNHCR [...] maßgebliches Gewicht beizumessen" (s. u.a. VfGH 24.09.2018, E 761/2018). Im Hinblick auf diese Ausführungen betonen sowohl UNHCR als auch EASO, dass diese immer vor dem Hintergrund einer Einzelfallprüfung zu verstehen sind.Nach Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz u.a. sicherzustellen, dass hierfür genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa von UNHCR und EASO, eingeholt werden. Die besondere Bedeutung von Berichten von UNHCR und EASO ergibt sich daher schon aus dem Unionsrecht, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung hinwies (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 13.12.2018 Ra 2018/18/0533). UNHCR-Richtlinien kommt zudem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "Indizwirkung" zu (s. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist "Einschätzungen von UNHCR [...] maßgebliches Gewicht beizumessen" (s. u.a. VfGH 24.09.2018, E 761 aus 2018,). Im Hinblick auf diese Ausführungen betonen sowohl UNHCR als auch EASO, dass diese immer vor dem Hintergrund einer Einzelfallprüfung zu verstehen sind.

3.8.2. Sowohl die EASO Country Guidance vom Jänner 2021 (dort S. 175) als auch die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort S. 141 und 142), wurden in der Beweiswürdigung zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative diskutiert, auf die an dieser Stelle und im Folgenden verwiesen wird (vgl. abermals die Punkte 2.5.1.2. und 2.5.2.2. sowie 2.5.3.). 3.8.2. Sowohl die EASO Country Guidance vom Jänner 2021 (dort S. 175) als auch die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort S. 141 und 142), wurden in der Beweiswürdigung zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative diskutiert, auf die an dieser Stelle und im Folgenden verwiesen wird vergleiche abermals die Punkte 2.5.1.2. und 2.5.2.2. sowie 2.5.3.).

Anhand dieser Leitlinien und unter Zugrundlegung der individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers führen die Erwägungen im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (zusätzlich zur Rückkehrmöglichkeit an den Heimatort) in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in die Stadt BASRA verwiesen werden kann:

3.8.2.1. Der Beschwerdeführer, der überhaupt keine Verbindung zu sogenannten Islamischen Staat hat, kann, wie unter Punkt 2.5.1.2. zur Erreichbarkeit der Stadt BASRA dargestellt, die Stadt BASRA praktisch, sicher und legal erreichen.

3.8.2.2. Zur Sicherheitslage und sozioökonomischen Situation und den individuellen Umständen:

Wie unter den Punkten 2.5.2.2. (allgemeine Situation) und 2.5.3. (individuelle Gegebenheiten), dargestellt, steht die die allgemeine aktuelle Sicherheitslage einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt BASRA nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in BASRA als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Individuelle, also in der Person des Beschwerdeführers gelegene, gefahrenerhöhende Elemente, aus denen sich eine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers, der der schiitischen Mehrheitsbevölkerung im Südirak angehört, ableiten ließe, sind im vorliegenden Fall ebenso nicht erkennbar. Derartiges ergibt sich nicht aus seinem Fluchtvorbringen, das sich in Hinblick auf eine konkrete individuelle Bedrohung als nicht glaubhaft erwies und auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner früheren beruflichen Tätigkeiten, aus denen viele Jahre nach Beendigung keine erhöhnte Gefährdung resultiert. Zudem hat der Beschwerdeführer dazu kein substanziiertes Vorbringen erstattet. Es kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak auch nicht abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in BASRA mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Es ist daher bei einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt BASRA nicht von einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK und auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.Es ist daher bei einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt BASRA nicht von einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK und auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehender, junger, gesunder, arbeitsfähiger, schiitischer Mann mit beachtlichen individuellen Qualifikationen, der bis zu seiner Ausreise in einer südlichen Provinz des Irak gelebt hat und mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Die Situation hinsichtlich Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist in BASRA, wie die Länderberichte darstellen, schwierig und angespannt, grundsätzlich ist aber alles verfügbar. Die Situation vorort ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde und seine Grundbedürfnisse nicht decken könnte. Eine solche Situation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die auf jener des EGMR beruht, nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen – dies hat sich im konkreten Einzelfall aber nicht ergeben und hat auch der Beschwerdeführer nicht detailliert und konkret dargelegt, dass solche exzeptionellen Umstände bei ihm vorliegen. Die anfangs schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die der Beschwerdeführer im Fall der Ansiedelung in BASRA zu erwarten hat, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus verändert diese Gegebenheiten nicht relevant (vgl. dazu oben Punkt 3.7.3., auf den an dieser Stelle auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wird). Aufgrund der individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers, insbesondere seiner hohen beruflichen Qualifikation, wird der Beschwerdeführer in BASRA einen Beruf finden und sich eine adäquate Existenz aufbauen können. Es erwartet den Beschwerdeführer in einer hinreichend sicheren irakischen Großstadt also eine Lebenssituation, die anfänglich schwierig sein wird, in der er aber durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern, er also für seine Grundbedürfnisse aufkommen und für sein Fortkommen sorgen wird können. Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehender, junger, gesunder, arbeitsfähiger, schiitischer Mann mit beachtlichen individuellen Qualifikationen, der bis zu seiner Ausreise in einer südlichen Provinz des Irak gelebt hat und mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Die Situation hinsichtlich Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist in BASRA, wie die Länderberichte darstellen, schwierig und angespannt, grundsätzlich ist aber alles verfügbar. Die Situation vorort ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde und seine Grundbedürfnisse nicht decken könnte. Eine solche Situation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die auf jener des EGMR beruht, nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen – dies hat sich im konkreten Einzelfall aber nicht ergeben und hat auch der Beschwerdeführer nicht detailliert und konkret dargelegt, dass solche exzeptionellen Umstände bei ihm vorliegen. Die anfangs schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die der Beschwerdeführer im Fall der Ansiedelung in BASRA zu erwarten hat, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus verändert diese Gegebenheiten nicht relevant vergleiche dazu oben Punkt 3.7.3., auf den an dieser Stelle auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wird). Aufgrund der individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers, insbesondere seiner hohen beruflichen Qualifikation, wird der Beschwerdeführer in BASRA einen Beruf finden und sich eine adäquate Existenz aufbauen können. Es erwartet den Beschwerdeführer in einer hinreichend sicheren irakischen Großstadt also eine Lebenssituation, die anfänglich schwierig sein wird, in der er aber durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern, er also für seine Grundbedürfnisse aufkommen und für sein Fortkommen sorgen wird können.

In Ansehung der allgemeinen Situation in BASRA sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer in BASRA Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen und seine Existenz dort sichern kann. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak und einer Ansiedlung in der Stadt BASRA zu Beginn in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden würde, ist aufgrund der individuellen Erwägungen im konkreten Fall davon auszugehen, dass ihm eine Ansiedlung dort auch zumutbar ist. Dem entsprechend schließt weder EASO in der Country Guidance vom Jänner 2021 (dort S. 175) noch UNHCR in den Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort S. 141 und 142) die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative für Menschen, die die Eigenschaften des Beschwerdeführers aufweisen, aus, selbst wenn vorort kein soziales Netz existiert.

Weitere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in BASRA sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Mit bereits in der höchstgerichtlichen Judikatur herausgebildeten Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen könnten, vergleichbare Umstände haben sich gegenständlich nicht ergeben (vgl. dazu die Jud des VwGH: VwGH 19.10.2006 2006/19/2097 (Indien) – insb. Minderjährigkeit; VwGH 25.05.2004 2003/01/0093 (Nigeria) - Situation einer allein stehenden Mutter mit einem neugeborenen Kind; VwGH 2005/20/0357 01.09.2005 (Nigeria) - Verweis auf ein völlig eigenständiges Dasein ohne familiären Anschluss bei Minderjährigkeit; VwGH 08.09.1999 98/01/0614 (Jugoslawien, Kosovo, albanische Volksgruppe) - wenn keine Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung, dann kein Verweis auf IFA).Weitere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in BASRA sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Mit bereits in der höchstgerichtlichen Judikatur herausgebildeten Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen könnten, vergleichbare Umstände haben sich gegenständlich nicht ergeben vergleiche dazu die Jud des VwGH: VwGH 19.10.2006 2006/19/2097 (Indien) – insb. Minderjährigkeit; VwGH 25.05.2004 2003/01/0093 (Nigeria) - Situation einer allein stehenden Mutter mit einem neugeborenen Kind; VwGH 2005/20/0357 01.09.2005 (Nigeria) - Verweis auf ein völlig eigenständiges Dasein ohne familiären Anschluss bei Minderjährigkeit; VwGH 08.09.1999 98/01/0614 (Jugoslawien, Kosovo, albanische Volksgruppe) - wenn keine Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung, dann kein Verweis auf IFA).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfügt und in der Lage sein wird, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in der BASRA Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. dazu, wenn auch hinsichtlich den Staat Afghanistan, VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001), sodass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfügt und in der Lage sein wird, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in der BASRA Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen vergleiche dazu, wenn auch hinsichtlich den Staat Afghanistan, VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001), sodass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar ist.

3.9. Der Beschwerdeführer kann an seinen Heimatort zurückkehren. Zusätzlich steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt BASRA zur Verfügung. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 abzuweisen.3.9. Der Beschwerdeführer kann an seinen Heimatort zurückkehren. Zusätzlich steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt BASRA zur Verfügung. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

3.10. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:3.10. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3.       der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.11. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.11. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit seiner Einreise im September 2015 nicht mehr verlassen.

Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz endet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz endet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.

3.12.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.12.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).

Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

3.12.2. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.3.12.2. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor.

3.12.3. Der Beschwerdeführer lebt seit September 2015 in Österreich. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher fünf Jahre und acht Monate im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durchgehend – auf Basis des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist durch die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz bedingt – das Administrativverfahren dauerte vom September 2015 bis zum Oktober 2017, sohin gut zwei Jahre, das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht seit November 2017, daher dreieinhalb Jahre, anhängig. Für die insgesamt lange Verfahrensdauer war der Beschwerdeführer nicht kausal, sodass sie ihm nicht zuzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich und in Europa kein Familienleben oder einem solchen gleichzustellende Bindungen, sodass unter diesem Gesichtspunkt nichts für seinen Verbleib in Österreich spricht.

Er hat eine Vielzahl an Deutschkursen mehrerer Kompetenzstufen besucht, die A1-Prüfung sowie die ÖSD Integrationsprüfung A2 bestanden. Derzeit ist er für einen Vorbereitungskurs für die Deutschprüfung B1 angemeldet und er hat an Bildungsmaßnahmen für Deutsch B1 von Juli bis Februar 2020 teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt Deutschkenntnisse annährend auf dem Sprachniveau B1 erworben und kann damit spontan und gut über Alltägliches in einer verständlichen und sinnzusammenhängenden Weise in deutscher Sprache kommunizieren.

Er hat sich darüber hinaus 20 Informationsmodule von „Start Wien – Integration und Diversität“ sowie vier Veranstaltungen von Interface Wien und der Stadt Wien zu kulturellen und sozialen Themen absolviert und sich so umfangreich mit wesentlichen Bereichen des (zusammen-)Lebens in Österreich auseinandergesetzt. Teilgenommen hat er weiters an dem Workshop „Hilfe im Notfall“ des Projekts PROTECT- Wir für Wien und an dem Modul „Sicherheit und Polizei“ der LPD Wien und so Kenntnisse über Handlungsweisen im Notfall und die österreichische Exekutive erlangt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozial in einen festen Freundeskreis eingegliedert und nimmt am sozialen Leben Teil.

Der Beschwerdeführer absolvierte einen Kompetenzworkshop des Berufspädagogischen Instituts der ÖJAB. Zudem hat er von Februar 2018 bis März 2020 regelmäßig als Freiwilliger bei IGOR (Integrationsarbeit und Gesundheitsförderung im öffentlichen Raum) im Bereich der therapeutischen Gartenarbeit mitgewirkt und dabei auch Klienten aus der kinder- und Jugendpsychiatrie begleitet. Er engagiert sich zudem im Rahmen des Reinigungs- und Remunerationsprogramms in seiner Unterkunft. Der Beschwerdeführer hat zwei Einstellungszusagen, eine als Verkäufer (39 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von EUR 1700,-) und einer als Handelsarbeiter (39 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von EUR 1600,-). Der Beschwerdeführer hat bezüglich dieser Tätigkeiten Vorerfahrung durch seine Tätigkeit im Betrieb seines Vaters und würde beide dieser Tätigkeiten verrichten. Außerdem steht der Beschwerdeführer beim Samariterbund auf einer Warteliste, um in einem Sozialmarkt arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer war bislang nicht in Österreich erwerbstätig, er erhält monatlich EUR 200,- an Zuwendungen. Der Beschwerdeführer hat damit in Österreich noch keine Erwerbsarbeit ausgeübt, sondern auf ehrenamtlicher Basis gearbeitet, sodass er nicht selbsterhaltungsfähig ist und wirtschaftlich noch nicht Fuß gefasst hat. Gleichzeitig hat er grundlegende Schritte in Richtung einer Berufstätigkeit in Österreich unternommen und auch zwei konkrete Einstellungszusagen und einen Wartelistenplatz, wodurch er seinen Willen zur beruflichen Eingliederung unter Beweis gestellt hat. Daraus ergibt sich noch keine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt, sondern ist der Aspekt einer wirtschaftlichen und beruflichen Integration beim Beschwerdeführer erst in einem grundlegenden Umfang, nämlich der Bemühung um freiwillige Tätigkeiten und künftige Erwerbsarbeit, die durch die Einstellungszusagen zumindest unmittelbar in Aussicht steht, verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Bindungen an seinen Heimatstaat: er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, ist dort umfassend sozialisiert, hat die Schule besucht, studiert und Berufe ausgeübt, spricht muttersprachlich Arabisch und er hat auch noch Kontakt zu Familienmitgliedern, die dort leben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers durch die knapp sechsjährige Abwesenheit gelöst sind, wenn sie auch aufgrund der langjährigen Abwesenheit und dem neuen Lebensmittelpunkt etwas in den Hintergrund getreten sind. Die Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der medizinischen Versorgungslage von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten seines Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund des ihn auffangenden sozialen Netzes am Heimatort und der Möglichkeit des Wieder-Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten in BASRA insgesamt nur marginales Gewicht zukommt.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und es haben sich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ergeben.

Das Gewicht seines Aufenthalts und der in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen und erfolgten Integrationsleistungen ist allerdings vor dem Hintergrund, dass ihm die Ungewissheit seines weiteren Verbleibes in Österreich bei all diesen Integrationsschritten bewusst sein musste, dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte und ihm das bewusst sein musste.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren und acht Monaten, rechtmäßig in Österreich aufhält und dies auf die lange, nicht von ihm verschuldete Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers, die nicht “unter fünf“, sondern schon relevant über fünf Jahre beträgt, wird daher das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib verstärkend gewichtet. Dazu hat der Beschwerdeführer beachtliche Deutschkenntnisse erlangt, die in sprachlicher Hinsicht einen hohen Grad an Integration ausweisen und so zu seinen Gunsten gewichtet werden. Außerdem ist beim Beschwerdeführer eine nachhaltige kulturelle und soziale Integrationsverfestigung auszumachen, die ebenfalls zu seinen Gunsten gewichtet wird. Der Beschwerdeführer hat wirtschaftlich noch nicht Fuß gefasst, hat aber immer wieder ehrenamtlich gearbeitet und hat nun Erwerbstätigkeiten unmittelbar und konkret in Aussicht, sodass hier eine grundlegender Grad der Integration erreicht worden ist. Auf Basis der anhaltenden Bindungen zum Heimatstaat und der Rückkehrsituation ergibt sich hingegen nichts für das Interesse des Verbleibs am Beschwerdeführers in Österreich maßgebliches, ebensowenig aus seiner Unbescholtenheit. Die in wesentlichen Aspekten stark und nachhaltig ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist dadurch relativiert, dass er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und er diese auch in dem Bewusstsein setzte. Dagegen steht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, das durch keine weiteren Faktoren (etwa: Straffälligkeit) verstärkt ist. In Erwägung dieses öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung und den gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib, ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund der verdichteten Integration und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers insgesamt höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

3.12.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem ihres Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.3.12.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem ihres Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.12.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.12.5. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Auch das Bundesverwaltungsgericht darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das Bundesverwaltungsgericht darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gem. § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Gem. § 11 Abs. 2 intG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Gem. Paragraph 11, Absatz 2, intG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- Orientierungswissen am 20.05.2019 bestanden.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380); zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bzw. dem Ungenügen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und zur Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Grund zur Ausreise und Ausreise selbst (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; VwGH 08.06.2000, 99/20/0597; VwGH 13.1.1999, 98/01/0361). Zur Notwendigkeit des Vorliegens exzeptioneller Umstände für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr an den Heimatort oder Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443 und der Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14. Zur Einzelfallentscheidung bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Festlegung des in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0587; VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN und zum Nicht-Hinreichen einer schwierigen Lebenssituation VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN (keine maßgebliche Bedeutung von Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren) und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191 (Möglichkeit des Überwiegens der Verbleibinteressen auch bei „kürzerer“ Aufenthaltsdauer), zur Notwendigkeit außergewöhnlicher Integration bei relativ kurzer Aufenthaltsdauer VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN; zur Relativierung der Integrationsschritte durch Unsicherheit des Aufenthaltsstatus VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN und zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380); zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bzw. dem Ungenügen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und zur Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Grund zur Ausreise und Ausreise selbst (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; VwGH 08.06.2000, 99/20/0597; VwGH 13.1.1999, 98/01/0361). Zur Notwendigkeit des Vorliegens exzeptioneller Umstände für die Annahme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Rückkehr an den Heimatort oder Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443 und der Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14. Zur Einzelfallentscheidung bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Festlegung des in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0587; VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN und zum Nicht-Hinreichen einer schwierigen Lebenssituation VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN (keine maßgebliche Bedeutung von Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren) und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191 (Möglichkeit des Überwiegens der Verbleibinteressen auch bei „kürzerer“ Aufenthaltsdauer), zur Notwendigkeit außergewöhnlicher Integration bei relativ kurzer Aufenthaltsdauer VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN; zur Relativierung der Integrationsschritte durch Unsicherheit des Aufenthaltsstatus VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN und zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer bürgerkriegsähnliche Situation Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verhältnisse innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage Verfahrensdauer Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W286.2177385.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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