Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W115 2242594-1/11E, W115 2242594-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Georgien, gelangte erstmals im Jahr XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Georgien, gelangte erstmals im Jahr römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1. Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
1.2. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das erste Asylverfahren eingestellt.
1.3. Im Jahr XXXX stellte der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen polnischen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.1.3. Im Jahr römisch 40 stellte der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen polnischen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
1.4. Aufgrund der Dublin-III Verordnung und der Zuständigkeit des Dublin Staates Polen, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.1.4. Aufgrund der Dublin-III Verordnung und der Zuständigkeit des Dublin Staates Polen, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.
1.5. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Er kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, sondern tauchte unter und war für die österreichischen Behörden nicht greifbar.
1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins,; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
1.9. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus, sondern stellte am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.1.9. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus, sondern stellte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner erneuten Asylantragstellung begründend zusammengefasst aus, dass er in Österreich schon in der Vergangenheit um Asyl angesucht habe. Er wisse daher, dass wenn man um Asyl ansuche, Geldmittel von den Behörden zur Verfügung gestellt werden würden.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seiner erneuten Asylantragstellung begründend zusammengefasst an, dass er erneut nach Österreich eingereist sei, um sich hier gesundheitlich behandeln zu lassen. Zudem könne er nicht mehr in Georgien leben, weil dort seine beiden Brüder umgebracht worden wären und die Polizei nichts dagegen unternommen hätte. Die Leute, die seine Brüder getötet hätten, hätten auch sein Haus zerstört. Wenn er wieder nach Georgien zurückkehren würde, würde auch er von ihnen getötet werden.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seiner erneuten Asylantragstellung begründend zusammengefasst an, dass er erneut nach Österreich eingereist sei, um sich hier gesundheitlich behandeln zu lassen. Zudem könne er nicht mehr in Georgien leben, weil dort seine beiden Brüder umgebracht worden wären und die Polizei nichts dagegen unternommen hätte. Die Leute, die seine Brüder getötet hätten, hätten auch sein Haus zerstört. Wenn er wieder nach Georgien zurückkehren würde, würde auch er von ihnen getötet werden.
1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des im Verfahren vorgelegten nationalen Identitätsdokumentes feststehe. Er sei Mitte XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lebe seither von der Grundversorgung. Über Familienmitglieder im Bundesgebiet verfüge er nicht. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an Hepatitis-C leide. Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krebserkrankung habe aufgrund der im Akt einliegenden Befunde nicht bestätigt werden können. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts mehr vorgebracht, sondern nur mehr auf seine Hepatitis-C-Erkrankung verwiesen. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Insbesondere sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen. Weder sei der vor dem Bundesamt vorgebrachte Asylgrund aktuell, noch habe der Beschwerdeführer diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend substantiiert vorgebracht. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand berufen. Die vorliegende Hepatitis-C-Erkrankung würde aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keine Asylrelevanz aufweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich aus persönlichen Motiven bzw. aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Im Verfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des im Verfahren vorgelegten nationalen Identitätsdokumentes feststehe. Er sei Mitte römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lebe seither von der Grundversorgung. Über Familienmitglieder im Bundesgebiet verfüge er nicht. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an Hepatitis-C leide. Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krebserkrankung habe aufgrund der im Akt einliegenden Befunde nicht bestätigt werden können. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts mehr vorgebracht, sondern nur mehr auf seine Hepatitis-C-Erkrankung verwiesen. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Insbesondere sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen. Weder sei der vor dem Bundesamt vorgebrachte Asylgrund aktuell, noch habe der Beschwerdeführer diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend substantiiert vorgebracht. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand berufen. Die vorliegende Hepatitis-C-Erkrankung würde aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keine Asylrelevanz aufweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich aus persönlichen Motiven bzw. aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Im Verfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
1.12. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht in seinen Herkunftsstaat aus.
1.13. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft.
1.14. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft tauchte der Beschwerdeführer unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.
1.15. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am XXXX festgenommen und es wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.15. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 festgenommen und es wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.16. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.1.16. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
1.17. Im XXXX reiste der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).1.17. Im römisch 40 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache zusammengefasst an, dass er vor drei Jahren in Österreich operiert worden sei. Sechs Monate nach der Operation habe er Schmerzen bekommen und sei dann neuerlich von einem Arzt in Österreich untersucht worden. Es sei aber nichts festgestellt worden. Nachdem er im Jahr XXXX nach Georgien zurückgekehrt sei, habe er noch Schmerzen im Bereich seiner Leber gehabt. In seiner Heimat sei er nicht medizinisch behandelt worden und so habe er sich entschlossen nach Österreich zurückzukehren. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er auch starke Rückenschmerzen und Probleme mit der Lunge habe. Er hätte Tuberkulose gehabt. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache zusammengefasst an, dass er vor drei Jahren in Österreich operiert worden sei. Sechs Monate nach der Operation habe er Schmerzen bekommen und sei dann neuerlich von einem Arzt in Österreich untersucht worden. Es sei aber nichts festgestellt worden. Nachdem er im Jahr römisch 40 nach Georgien zurückgekehrt sei, habe er noch Schmerzen im Bereich seiner Leber gehabt. In seiner Heimat sei er nicht medizinisch behandelt worden und so habe er sich entschlossen nach Österreich zurückzukehren. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er auch starke Rückenschmerzen und Probleme mit der Lunge habe. Er hätte Tuberkulose gehabt.
1.18. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen. Nach seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum wurde der Beschwerdeführer am XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache zur Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.1.18. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen. Nach seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache zur Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wegen seines Gesundheitszustandes zurück nach Österreich gekommen sei. Er wolle hier medizinisch behandelt werden. Zu seinen familiären und sozialen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. An Bargeld habe er noch ca. € 12,--. Auf seinem Konto würden sich noch € 20,-- oder € 50,-- befinden. Auf Befragung durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich einen Reisepass besessen habe. Diesen habe er aber nach seiner Einreise weggeschmissen. Der Beschwerdeführer verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll.
1.19. Mit Mandatsbescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.1.19. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.20. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.1.20. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.2. Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich das Bundesamt nur unzureichend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG auseinandergesetzt habe. So sei bei der Erstellung der Gefährdungsprognose bloß auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen worden, ohne im Einzelnen auf die Milderungs- und Erschwernisgründe einzugehen. Auch sei im angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens erfolgt. Auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr könne im konkreten Fall nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer durch die Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung habe. Aus diesem Grund hätte das Bundesamt auch mit der Anwendung gelinderer Mittel (periodische Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten im Rahmen der Grundversorgung) das Auslangen finden müssen. Zudem erweise sich die angeordnete Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig. Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich das Bundesamt nur unzureichend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auseinandergesetzt habe. So sei bei der Erstellung der Gefährdungsprognose bloß auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen worden, ohne im Einzelnen auf die Milderungs- und Erschwernisgründe einzugehen. Auch sei im angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens erfolgt. Auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr könne im konkreten Fall nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer durch die Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung habe. Aus diesem Grund hätte das Bundesamt auch mit der Anwendung gelinderer Mittel (periodische Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten im Rahmen der Grundversorgung) das Auslangen finden müssen. Zudem erweise sich die angeordnete Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gestellt.
2.1. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.2.1. Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
2.2. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Dies stehe nicht schon allein aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der verbüßten Haftstrafen fest, sondern wurde dieser Umstand bereits eingehend im Zuge des Verfahrens zum Einreiseverbot geprüft und gewürdigt. Diese Entscheidung sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, welches ebenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt hätte. Nichtsdestotrotz verblieb der Beschwerdeführer in Österreich und sei schon kurze Zeit nach der Haftentlassung, konkret nur wenige Monate danach, erneut straffällig geworden und wieder zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Allein die rasch aufeinanderfolgende erneute Straffälligkeit, trotz verbüßter Haftstrafe und Verhängung des Einreiseverbots zeige beim Beschwerdeführer ein grundsätzlich kriminelles Persönlichkeitsbild. Trotz aufrechtem Einreiseverbot sei der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dies ohne neue Fluchtgründe ins Treffen zu führen, welche auch nur ansatzweise glaubhaft wären. Auch habe er zur behaupteten medizinischen Problematik keine neuerlichen Befunde in Vorlage gebracht. In Österreich sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach untersucht worden und es seien keine schwerwiegenden Erkrankungen festgestellt worden. Die neuerliche Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer ausschließlich damit begründet, sich in Österreich medizinisch behandeln lassen zu wollen. Das Bundesamt sei bemüht das Verfahren entsprechend der vorgesehenen Fristen so rasch als möglich abzuschließen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers sei für den XXXX in Aussicht genommen. Aufgrund der Gefährlichkeitsprognose, der widerrechtlichen Einreise trotz Einreiseverbotes unter Umgehung der Grenzkontrollen, gefolgt von der Zerstörung des eigenen Reisedokumentes und eines unsteten Aufenthalts bis zur Asylantragstellung liegen hinreichende Gründe für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens stehe noch kein konkreter Abschiebetermin fest. Da laufend Charterabschiebungen nach Georgien stattfinden würden, könne nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. des Abschlusses des Asylverfahrens die Abschiebung des Beschwerdeführers rasch erfolgen. Da im Verwaltungsakt des Bundesamtes Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers aus den vorangegangenen Verfahren einliegen, sei mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen weniger Tage nach dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen.2.2. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Dies stehe nicht schon allein aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der verbüßten Haftstrafen fest, sondern wurde dieser Umstand bereits eingehend im Zuge des Verfahrens zum Einreiseverbot geprüft und gewürdigt. Diese Entscheidung sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, welches ebenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt hätte. Nichtsdestotrotz verblieb der Beschwerdeführer in Österreich und sei schon kurze Zeit nach der Haftentlassung, konkret nur wenige Monate danach, erneut straffällig geworden und wieder zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Allein die rasch aufeinanderfolgende erneute Straffälligkeit, trotz verbüßter Haftstrafe und Verhängung des Einreiseverbots zeige beim Beschwerdeführer ein grundsätzlich kriminelles Persönlichkeitsbild. Trotz aufrechtem Einreiseverbot sei der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dies ohne neue Fluchtgründe ins Treffen zu führen, welche auch nur ansatzweise glaubhaft wären. Auch habe er zur behaupteten medizinischen Problematik keine neuerlichen Befunde in Vorlage gebracht. In Österreich sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach untersucht worden und es seien keine schwerwiegenden Erkrankungen festgestellt worden. Die neuerliche Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer ausschließlich damit begründet, sich in Österreich medizinisch behandeln lassen zu wollen. Das Bundesamt sei bemüht das Verfahren entsprechend der vorgesehenen Fristen so rasch als möglich abzuschließen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers sei für den römisch 40 in Aussicht genommen. Aufgrund der Gefährlichkeitsprognose, der widerrechtlichen Einreise trotz Einreiseverbotes unter Umgehung der Grenzkontrollen, gefolgt von der Zerstörung des eigenen Reisedokumentes und eines unsteten Aufenthalts bis zur Asylantragstellung liegen hinreichende Gründe für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens stehe noch kein konkreter Abschiebetermin fest. Da laufend Charterabschiebungen nach Georgien stattfinden würden, könne nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. des Abschlusses des Asylverfahrens die Abschiebung des Beschwerdeführers rasch erfolgen. Da im Verwaltungsakt des Bundesamtes Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers aus den vorangegangenen Verfahren einliegen, sei mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen weniger Tage nach dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
2.3. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei.2.3. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Im Rahmen des Asylverfahrens besteht für den Beschwerdeführer derzeit ein faktischer Abschiebeschutz.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1. Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in XXXX Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern A.) wegnahm und zwar, 1.) am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) elf Stück mit einem Wert von € 819,45; 2.) am XXXX 18 Stück mit einem Wert von € 1.079,82; 3.) am XXXX neun Stück mit einem Wert von € 660,83; 4.) am XXXX sechs Stück mit einem Wert von € 494,94 sowie B.) wegzunehmen versuchte und zwar, am XXXX zwei Stück mit einem Wert von € 189,98, wobei der Beschwerdeführer von der Kassiererin angehalten wurde und diese die Parfums wieder aus seinem Rucksack nahm, bevor er flüchtete. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Zustandebringen der Beute und das Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins,; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern A.) wegnahm und zwar, 1.) am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) elf Stück mit einem Wert von € 819,45; 2.) am römisch 40 18 Stück mit einem Wert von € 1.079,82; 3.) am römisch 40 neun Stück mit einem Wert von € 660,83; 4.) am römisch 40 sechs Stück mit einem Wert von € 494,94 sowie B.) wegzunehmen versuchte und zwar, am römisch 40 zwei Stück mit einem Wert von € 189,98, wobei der Beschwerdeführer von der Kassiererin angehalten wurde und diese die Parfums wieder aus seinem Rucksack nahm, bevor er flüchtete. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Zustandebringen der Beute und das Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit.
3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht vom XXXX . auf den XXXX in XXXX nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als € 400,-- zu verschaffen und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war ( XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ), und zwar 1. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,--, einen Laptop Acer Aspire ES 15 im Wert von € 324,-- und eine 0,33l Flasche Gösser-Naturradler im Wert von EUR 0,89, indem er die Glasschiebetüre zum Geschäft aufdrückte; 2. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,-- und einen iPad mini im Wert von € 480,--, indem er die Eingangstür zum Geschäft aufbrach. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet. Erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 in römisch 40 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als € 400,-- zu verschaffen und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war ( römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ), und zwar 1. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,--, einen Laptop Acer Aspire ES 15 im Wert von € 324,-- und eine 0,33l Flasche Gösser-Naturradler im Wert von EUR 0,89, indem er die Glasschiebetüre zum Geschäft aufdrückte; 2. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,-- und einen iPad mini im Wert von € 480,--, indem er die Eingangstür zum Geschäft aufbrach. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet. Erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Jahr XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden.Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Jahr römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden.
Im Jahr XXXX stellte der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen polnischen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Im Jahr römisch 40 stellte der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen polnischen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Aufgrund der Dublin-III Verordnung und der Zuständigkeit des Dublin Staates Polen, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.Aufgrund der Dublin-III Verordnung und der Zuständigkeit des Dublin Staates Polen, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus, sondern stellte am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus, sondern stellte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX in Strafhaft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft tauchte der Beschwerdeführer unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.Der Beschwerdeführer befand sich bis römisch 40 in Strafhaft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft tauchte der Beschwerdeführer unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.
Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am XXXX festgenommen und es wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 festgenommen und es wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
Trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes reiste der Beschwerdeführer im XXXX neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).Trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes reiste der Beschwerdeführer im römisch 40 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Der Beschwerdeführer war lediglich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in der Grundversorgung gemeldet. Abgesehen davon hat er während seiner Aufenthalte in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit wiederholt seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen und war im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.Der Beschwerdeführer war lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der Grundversorgung gemeldet. Abgesehen davon hat er während seiner Aufenthalte in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit wiederholt seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen und war im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.
Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat er seinen georgischen Reisepass weggeworfen.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Seit XXXX befindet er sich in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Seit römisch 40 befindet er sich in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Ein gesicherter Wohnsitz besteht lediglich vorläufig durch den Status als Asylwerber.
Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einem raschen Abschluss des Asylverfahrens und der Durchführung einer Abschiebung. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der zulässigen Anhaltedauer das Asylverfahren rechtskräftig beendet (oder zumindest der faktische Abschiebeschutz aberkannt) ist und seitens Georgien die Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt. Auch mit der Durchführung der Abschiebung kann aktuell im angeführten Zeitraum gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer steht zudem die Möglichkeit offen, sich aktiv um eine beschleunigte Überstellung nach Georgien im Wege einer freiwilligen Ausreise zu bemühen. Eine entsprechende Bereitschaft liegt derzeit nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Stand des Asylverfahrens und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen ergeben sich die getroffenen Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren überdies dem Antrag im Rahmen der Beschwerde nachgekommen und hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Auch aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. So wurde amtsärztlich u.a. festgestellt, dass die Vitalparameter im Normbereich liegen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Die vorgebrachte Hepatitis-C-Erkrankung und eine frühere Tuberkuloseerkrankung sind durch die im Verwaltungsakt einliegenden Befunde belegt. Auch das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen dieser Erkrankungen aus. Wenn in der Beschwerde darüber hinaus ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach einer Operation im Bereich der Leber große Schmerzen verspüre, nach der Tuberkuloseerkrankung ein Tumor in der Lunge zurückgeblieben sei und er weiters unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule leide, kann aufgrund dieses Vorbringens in keinster Weise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage aktueller medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Die in den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Befunde datieren aus dem Jahr XXXX oder davor und geben somit keine Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom XXXX (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt I.1.11.) nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung ausgegangen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich maßgeblich verschlechtert hätte, ist im Zuge des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Zudem ist es notorisch, dass Schubhäftlinge in Anhaltung - so wie auch der Beschwerdeführer - medizinisch betreut und versorgt werden. Dies geht auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Krankenkartei hervor, wo die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft dokumentiert wird. U.a. ist der Krankenkartei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös versorgt wird und dass bei ihm ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren überdies dem Antrag im Rahmen der Beschwerde nachgekommen und hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Auch aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. So wurde amtsärztlich u.a. festgestellt, dass die Vitalparameter im Normbereich liegen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Die vorgebrachte Hepatitis-C-Erkrankung und eine frühere Tuberkuloseerkrankung sind durch die im Verwaltungsakt einliegenden Befunde belegt. Auch das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen dieser Erkrankungen aus. Wenn in der Beschwerde darüber hinaus ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach einer Operation im Bereich der Leber große Schmerzen verspüre, nach der Tuberkuloseerkrankung ein Tumor in der Lunge zurückgeblieben sei und er weiters unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule leide, kann aufgrund dieses Vorbringens in keinster Weise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage aktueller medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Die in den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Befunde datieren aus dem Jahr römisch 40 oder davor und geben somit keine Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom römisch 40 (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt römisch eins.1.11.) nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung ausgegangen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich maßgeblich verschlechtert hätte, ist im Zuge des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Zudem ist es notorisch, dass Schubhäftlinge in Anhaltung - so wie auch der Beschwerdeführer - medizinisch betreut und versorgt werden. Dies geht auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Krankenkartei hervor, wo die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft dokumentiert wird. U.a. ist der Krankenkartei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös versorgt wird und dass bei ihm ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellung, dass das erste Asylverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden musste, ergibt sich unzweifelhaft aus dem entsprechenden Eintrag im Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes im XXXX neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt hat, steht aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes unzweifelhaft fest. Dieser Umstand wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes im römisch 40 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt hat, steht aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes unzweifelhaft fest. Dieser Umstand wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich zum überwiegenden Teil nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Grundversorgungs-Informationssystems und des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer lediglich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in der Grundversorgung gemeldet war. Abgesehen davon hat er während seiner Aufenthalte in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren verfügt. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich zum überwiegenden Teil nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Grundversorgungs-Informationssystems und des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der Grundversorgung gemeldet war. Abgesehen davon hat er während seiner Aufenthalte in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren verfügt. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt, zuletzt im Rahmen seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft am XXXX angegeben, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren zu wollen. Dass er seinen georgischen Reisepass weggeworfen hat, um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am XXXX selbst eingeräumt. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden. Dass derzeit keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht, ist überdies aufgrund des laufenden Asylverfahrens offenkundig.Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt, zuletzt im Rahmen seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft am römisch 40 angegeben, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren zu wollen. Dass er seinen georgischen Reisepass weggeworfen hat, um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am römisch 40 selbst eingeräumt. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden. Dass derzeit keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht, ist überdies aufgrund des laufenden Asylverfahrens offenkundig.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, der Stellung mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in der Vergangenheit, der illegalen Wiedereinreise nach Österreich trotz Vorliegens des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes und Stellung eines erneuten Antrages auf internationalen Schutz sowie seinem Verhalten während der Schubhaft (seit XXXX aufrechter Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, der Stellung mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in der Vergangenheit, der illegalen Wiedereinreise nach Österreich trotz Vorliegens des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes und Stellung eines erneuten Antrages auf internationalen Schutz sowie seinem Verhalten während der Schubhaft (seit römisch 40 aufrechter Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen).
Dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Hungerstreik befindet, ergibt sich unzweifelhaft aus der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Hungerstreik befindet, ergibt sich unzweifelhaft aus der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und kein Einkommen erzielt hat, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Dies hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft am XXXX selbst eingeräumt. Auch im Rahmen der Beschwerde ist kein anderslautendes Vorbringen erstattet worden. Aus der Rechtslage ergibt sich das gegenwärtige Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes als Asylwerber.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und kein Einkommen erzielt hat, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Dies hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft am römisch 40 selbst eingeräumt. Auch im Rahmen der Beschwerde ist kein anderslautendes Vorbringen erstattet worden. Aus der Rechtslage ergibt sich das gegenwärtige Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes als Asylwerber.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich liegt ein besonderes staatliches Interesse an einem raschen Verfahrensabschluss und einer raschen Abschiebung seiner Person zweifelsfrei vor. Es gibt - ca. zwei Woche nach Anordnung der Schubhaft - keine Hinweise, dass ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss und eine auf diesem beruhende Abschiebung, nicht innerhalb der zulässigen Anhaltedauer realistisch möglich wären. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Antrages auf internationalen Schutz lediglich ausgeführt hat, diesen gestellt zu haben, um in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Zudem geht aus der im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme hervor, dass dem Bundesamt Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers aus den vorangegangenen Verfahren vorliegen. Es ist somit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb kurzer Zeit nach dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen. Da trotz der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie regelmäßig Charterabschiebungen nach Georgien stattfinden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.2.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 05.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 05.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).
Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und ist im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und ist im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).
3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Sein Asylverfahren ist erstinstanzlich beim Bundesamt anhängig.Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005. Sein Asylverfahren ist erstinstanzlich beim Bundesamt anhängig.
Die Schubhaft darf im vorliegenden Fall gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Schubhaft darf im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG). Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem Jahr XXXX eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren, somit ist diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen (Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz FPG). Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem Jahr römisch 40 eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren, somit ist diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet.
3.2.4. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum es eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer als gegeben ansieht. Insbesondere wurde dabei auf die strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer an Vermögenswerten anderer bereichert habe. Er sei in Österreich drei Mal aufgrund derselben Straftatbestände (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) verurteilt worden. Die Strafbemessungen würden zeigen, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer gefährlichen kriminellen Persönlichkeit ausgegangen werden könne. Zudem habe sich während seines gesamten Aufenthalts gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder vertrauenswürdig noch geläutert sei. Der Beschwerdeführer stelle definitiv eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Insoweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd § 67 FPG durchgeführt habe, da der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen vermissen lasse, ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007).3.2.4. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum es eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer als gegeben ansieht. Insbesondere wurde dabei auf die strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer an Vermögenswerten anderer bereichert habe. Er sei in Österreich drei Mal aufgrund derselben Straftatbestände (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) verurteilt worden. Die Strafbemessungen würden zeigen, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer gefährlichen kriminellen Persönlichkeit ausgegangen werden könne. Zudem habe sich während seines gesamten Aufenthalts gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder vertrauenswürdig noch geläutert sei. Der Beschwerdeführer stelle definitiv eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Insoweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd Paragraph 67, FPG durchgeführt habe, da der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen vermissen lasse, ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007).
Im gegenständlichen Fall kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass der vorliegende Schubhaftbescheid mit einem solchen wesentlichen Mangel behaftet ist. In Zusammenschau mit dem im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Inhalt des Urteils eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX (inklusive der Milderungs- und Erschwerungsgründe) und unter Hinweis auf die restlichen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie unter Einbeziehung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbotes, stellt sich die vom Bundesamt vorgenommene Gefährdungsprognose als ausreichend dar. Im gegenständlichen Fall kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass der vorliegende Schubhaftbescheid mit einem solchen wesentlichen Mangel behaftet ist. In Zusammenschau mit dem im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Inhalt des Urteils eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 (inklusive der Milderungs- und Erschwerungsgründe) und unter Hinweis auf die restlichen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie unter Einbeziehung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbotes, stellt sich die vom Bundesamt vorgenommene Gefährdungsprognose als ausreichend dar.
3.2.5. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht sei, um für fremdenrechtliche Maßnahmen nicht zur Verfügung zu stehen. Trotz gültigem Einreiseverbots sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet eingereist und sei seiner Meldeverpflichtung erneut nicht nachgekommen. Zudem habe er seinen Reisepass mit der Absicht zerstört, jegliche fremdenrechtliche Maßnahme dadurch zu erschweren. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und gehe keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Auch habe er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch der Gesundheitszustand stehe der Verhängung der Schubhaft nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der Straffälligkeit und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erweise sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch als verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers komme in einer Gesamtbetrachtung ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Mit der Anordnung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer mittellos sei und schon in der Vergangenheit die ihn treffenden Meldeverpflichtungen nicht eingehalten und sich im Verborgenen aufgehalten habe. Die Verhängung der Schubhaft stelle somit eine ultima - ratio - Maßnahme dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliege und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfülle.
3.2.6. Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG erkennbar vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.2.6. Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG erkennbar vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden worden ist. Trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes reiste der Beschwerdeführer im XXXX neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren zu wollen. Er ist nicht ausreisewillig. Um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat er zudem seinen georgischen Reisepass weggeworfen. Mit diesem Verhalten hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden worden ist. Trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes reiste der Beschwerdeführer im römisch 40 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren zu wollen. Er ist nicht ausreisewillig. Um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat er zudem seinen georgischen Reisepass weggeworfen. Mit diesem Verhalten hat er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unzweifelhaft erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er zudem den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Da im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, ist das Kriterium der Z 5 somit ebenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Da im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, ist das Kriterium der Ziffer 5, somit ebenfalls erfüllt.
Im gegenständlichen Fall ist auch das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Asylverfahrens über eine gesicherte Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verfügt. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind im gegenständlichen Fall diese Anknüpfungspunkte - mit Ausnahme des Vorliegens einer gesicherten Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung - nicht gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich dem Verfahren über seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz bzw. seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Insofern ist auch durch einen gesicherten Wohnraum im Rahmen der Grundversorgung keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben und aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Im gegenständlichen Fall ist auch das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Asylverfahrens über eine gesicherte Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verfügt. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind im gegenständlichen Fall diese Anknüpfungspunkte - mit Ausnahme des Vorliegens einer gesicherten Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung - nicht gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich dem Verfahren über seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz bzw. seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Insofern ist auch durch einen gesicherten Wohnraum im Rahmen der Grundversorgung keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben und aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege, war aufgrund der obigen Ausführungen daher nicht zu folgen.
3.2.7. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und ist beruflich nicht verankert. Auch familiäre Beziehungen im Bundesgebiet liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen der Begehung mehrerer Vermögensdelikte auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft. Trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes reiste der Beschwerdeführer im XXXX neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zudem will der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat er seinen georgischen Reisepass weggeworfen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen der Begehung mehrerer Vermögensdelikte auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft. Trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes reiste der Beschwerdeführer im römisch 40 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zudem will der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Um seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erschweren bzw. zu behindern, hat er seinen georgischen Reisepass weggeworfen.
Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er die geltenden Gesetze nicht beachtet, nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann, er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und somit in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist.
Im konkreten Fall ist entscheidend, ob eine hinreichende Sicherheit besteht, dass sich der Beschwerdeführer auch bei einem (für ihn) negativen Ausgang des Asylverfahrens dem Zugriff der Behörden nicht entziehen würde. Davon kann angesichts seines Vorverhaltens und der daraus resultierenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit jedoch nicht ausgegangen werden. Es ist somit der Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen wird. Da der Beschwerdeführer selbst durch Haftstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden konnte, war nicht davon auszugehen, dass er nunmehr Weisungen von Behörden befolgen wird.
Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.
3.2.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und ist beruflich nicht verankert. Auch familiäre Beziehungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer insgesamt drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf. Er wurde wiederholt wegen der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten verurteilt.
Unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Strafrechtsdelikte begangen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet aufweisen kann, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen; insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2009, 2008/21/0404, insofern zuzustimmen ist, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend ist.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben würde, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, war nicht zu folgen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erreichen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch nicht die Schwere, um daraus eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ableiten zu können. Vielmehr wird der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft laufend medizinisch betreut sowie medikamentös behandelt. Dass sich sein Gesundheitszustand während der Anhaltung in Schubhaft auch nicht verschlechtert hat, geht auch aus jenem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX hervor, welches auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt worden ist. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon im XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich bis zu seiner erneuten Asylantragstellung am XXXX im Verborgenen aufgehalten hat, ohne medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben würde, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, war nicht zu folgen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erreichen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch nicht die Schwere, um daraus eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ableiten zu können. Vielmehr wird der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft laufend medizinisch betreut sowie medikamentös behandelt. Dass sich sein Gesundheitszustand während der Anhaltung in Schubhaft auch nicht verschlechtert hat, geht auch aus jenem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 hervor, welches auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt worden ist. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich bis zu seiner erneuten Asylantragstellung am römisch 40 im Verborgenen aufgehalten hat, ohne medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch in dieser Hinsicht das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat.
Aufgrund eines Vergleiches der im angefochtenen Bescheid gegenübergestellten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner erneuten Asylantragstellung mit jenen im Vorverfahren, welche zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr XXXX geführt hatten, konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass mit einem zeitnahen Abschluss des Asylverfahrens und einer Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen ist, zumal der Beschwerdeführer im nunmehr anhängigen Asylverfahren lediglich vorgebracht hat, wieder einen Asylantrag gestellt zu haben, um in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Zudem konnte aufgrund der dem Bundesamt vorliegenden Kopien des georgischen Reisepasses des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides davon ausgegangen werden, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb kurzer Zeit nach dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist. Da trotz der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie regelmäßig Charterabschiebungen nach Georgien stattfinden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll. Die absehbare Dauer der Schubhaft war somit auch in dieser Hinsicht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht unverhältnismäßig. Es finden sich auch in der Beschwerde keine Hinweise darauf, warum ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens nicht innerhalb der zulässigen Anhaltedauer möglich sein sollte - dies umso mehr, als die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gerade erst seit zwei Wochen besteht. Dass das Bundesamt in einem Mandatsbescheid keine genauere Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens angestellt hat, belastet den Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit.Aufgrund eines Vergleiches der im angefochtenen Bescheid gegenübergestellten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner erneuten Asylantragstellung mit jenen im Vorverfahren, welche zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr römisch 40 geführt hatten, konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass mit einem zeitnahen Abschluss des Asylverfahrens und einer Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen ist, zumal der Beschwerdeführer im nunmehr anhängigen Asylverfahren lediglich vorgebracht hat, wieder einen Asylantrag gestellt zu haben, um in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Zudem konnte aufgrund der dem Bundesamt vorliegenden Kopien des georgischen Reisepasses des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides davon ausgegangen werden, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb kurzer Zeit nach dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist. Da trotz der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie regelmäßig Charterabschiebungen nach Georgien stattfinden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll. Die absehbare Dauer der Schubhaft war somit auch in dieser Hinsicht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht unverhältnismäßig. Es finden sich auch in der Beschwerde keine Hinweise darauf, warum ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens nicht innerhalb der zulässigen Anhaltedauer möglich sein sollte - dies umso mehr, als die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gerade erst seit zwei Wochen besteht. Dass das Bundesamt in einem Mandatsbescheid keine genauere Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens angestellt hat, belastet den Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher insgesamt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.3.2.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Verhaltens erweist sich dieser in besonders ausgeprägtem Maß als nicht vertrauenswürdig und kam schon aus diesem Grund die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz führen, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist. So hat er bereits in der Vergangenheit unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ist trotz Vorliegens des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes illegal wieder nach Österreich eingereist und hat erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Schubhaft (seit XXXX aufrechter Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen). Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz führen, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist. So hat er bereits in der Vergangenheit unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ist trotz Vorliegens des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes illegal wieder nach Österreich eingereist und hat erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Schubhaft (seit römisch 40 aufrechter Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen).
Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
3.2.10. Es ist dem Bundesamt daher zuzustimmen, dass es somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
3.2.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Für die Sicherung des Abschlusses des laufenden Asylverfahrens und in weiterer Folge für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte die Schubhaft beendet werden.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
3.3.3. Es ist auch weiterhin das Kriterium des § 76 Abs. 2 Z 1 erfüllt, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal wegen der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt. So wurde er das erste Mal mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1; § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in XXXX Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern A.) wegnahm und zwar, 1.) am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) elf Stück mit einem Wert von € 819,45; 2.) am XXXX 18 Stück mit einem Wert von € 1.079,82; 3.) am XXXX neun Stück mit einem Wert von € 660,83; 4.) am XXXX sechs Stück mit einem Wert von € 494,94 sowie B.) wegzunehmen versuchte und zwar, am XXXX zwei Stück mit einem Wert von € 189,98, wobei der Beschwerdeführer von der Kassiererin angehalten wurde und diese die Parfums wieder aus seinem Rucksack nahm, bevor er flüchtete. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Zustandebringen der Beute und das Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer bei der Begehung der angeführten Taten darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer Mittel gehandelt hat, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich einer eigens präparierten Tasche, und innerhalb eines Jahres mehr als zwei solcher Taten begangen hat. Nur ein Jahr später, nämlich am XXXX , wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht vom XXXX . auf den XXXX in XXXX nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als € 400,-- zu verschaffen und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war ( XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ), und zwar 1. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,--, einen Laptop Acer Aspire ES 15 im Wert von € 324,-- und eine 0,33l Flasche Gösser-Naturradler im Wert von EUR 0,89, indem er die Glasschiebetüre zum Geschäft aufdrückte; 2. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,-- und einen iPad mini im Wert von € 480,--, indem er die Eingangstür zum Geschäft aufbrach. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet. Erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.3.3.3. Es ist auch weiterhin das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal wegen der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt. So wurde er das erste Mal mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1. Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins,; Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern A.) wegnahm und zwar, 1.) am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) elf Stück mit einem Wert von € 819,45; 2.) am römisch 40 18 Stück mit einem Wert von € 1.079,82; 3.) am römisch 40 neun Stück mit einem Wert von € 660,83; 4.) am römisch 40 sechs Stück mit einem Wert von € 494,94 sowie B.) wegzunehmen versuchte und zwar, am römisch 40 zwei Stück mit einem Wert von € 189,98, wobei der Beschwerdeführer von der Kassiererin angehalten wurde und diese die Parfums wieder aus seinem Rucksack nahm, bevor er flüchtete. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Zustandebringen der Beute und das Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer bei der Begehung der angeführten Taten darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer Mittel gehandelt hat, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich einer eigens präparierten Tasche, und innerhalb eines Jahres mehr als zwei solcher Taten begangen hat. Nur ein Jahr später, nämlich am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 in römisch 40 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als € 400,-- zu verschaffen und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war ( römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ), und zwar 1. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,--, einen Laptop Acer Aspire ES 15 im Wert von € 324,-- und eine 0,33l Flasche Gösser-Naturradler im Wert von EUR 0,89, indem er die Glasschiebetüre zum Geschäft aufdrückte; 2. einer namentlich genannten Person Bargeld im Wert von € 50,-- und einen iPad mini im Wert von € 480,--, indem er die Eingangstür zum Geschäft aufbrach. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet. Erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten kriminellen Verhaltens besteht unter Zugrundelegung der in den Urteilen angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, insbesondere durch die wiederholte Begehung von gewerbsmäßigen Vermögensdelikten ohne jeden Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, zumal der Beschwerdeführer trotz dem Verspüren des Haftübels auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, bereits die gewerbsmäßige Begehung von Ladendiebstählen als geeignet angesehen, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Da der Beschwerdeführer seine bisherigen Straftaten nachweislich „erwerbsmäßig“ begangen hat, ist die Annahme eines erneuten einschlägigen Handelns seitens des mittellosen Beschwerdeführers gerechtfertigt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes illegal nach Österreich eingereist ist und hier erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist.
3.3.4. Im Falle des Beschwerdeführers ist somit nach wie vor aufgrund der dargelegten Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG eine Fluchtgefahr sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (realistisch möglichen) Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen. Der Sicherungsbedarf hat sich während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sogar noch erhöht, da sich dieser seit XXXX in Hungerstreik befindet, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.3.3.4. Im Falle des Beschwerdeführers ist somit nach wie vor aufgrund der dargelegten Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG eine Fluchtgefahr sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (realistisch möglichen) Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen. Der Sicherungsbedarf hat sich während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sogar noch erhöht, da sich dieser seit römisch 40 in Hungerstreik befindet, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
3.3.5. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in absehbarer Zeit beendet werden kann.
Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer und binnen einiger Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren erfolgen kann. Wie bereits ausgeführt, liegt aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich ein besonderes staatliches Interesse an einem raschen Verfahrensabschluss und einer raschen Abschiebung seiner Person zweifelsfrei vor. Es gibt - ca. zwei Wochen nach Anordnung der Schubhaft - keine Hinweise, dass ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss und eine auf diesem beruhende Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Anhaltedauer realistisch möglich wären. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Antrages auf internationalen Schutz lediglich ausgeführt hat, diesen gestellt zu haben, um in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Aufgrund der dem Bundesamt vorliegenden Kopien des georgischen Reisepasses des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb kurzer Zeit nach dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist. Da trotz der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie regelmäßig Charterabschiebungen nach Georgien stattfinden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll.
Für die Annahme einer unverhältnismäßig langen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gibt es aus diesen Gründen gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer daher zumutbar bis zum Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Schubhaft zu bleiben. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der dargestellten Umstände jedenfalls zumutbar. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
3.4.2. Das Bundesamt hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Dem Bundesamt gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Dem Bundesamt gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.
Die Entscheidung über den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird gesondert ergehen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Einreiseverbot faktischer Abschiebeschutz Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gefährdungsprognose gelinderes Mittel Gesundheitszustand Kostenersatz Meldeverpflichtung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W115.2242594.1.00Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021