TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/27 W103 2210788-1

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
IntG §10 Abs2 Z5
IntG §9
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch


,

W103 2210788-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. erster Satz wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. erster Satz wird gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9, 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. dritter Satz, IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz, römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stellte im Jahr 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005 zur Zl. XXXX wurde dem damals mj. BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005 zur Zl. römisch 40 wurde dem damals mj. BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren im Wege der Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 zuerkannt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

3. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, ein.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Acht Monate wurden unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Acht Monate wurden unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Am 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich hielten sich seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits auf; ansonsten habe er niemanden. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern zuhause und habe darüber hinaus zwei Brüder in Österreich. Er sei ledig, habe keine Kinder und befinde sich zur Zeit in einem Kurs beim AMS, am Vortag habe er ein Bewerbungsgespräch gehabt. Davor habe er drei Jahre lang auf einer Baustelle gearbeitet. Seit einem Monat befinde er sich nach der Haftentlassung wieder auf freiem Fuß und wolle nunmehr einen fixen Job. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Vorbereitung zum Staplerschein begonnen, jedoch wegen Fehlstunden nicht zum Test antreten können. Zudem habe er eine Produktionsschule bzw. einen Berufsorientierungs-Kurs besucht. Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Hauptschule im Bundesgebiet besucht, was er durch die Vorlage diverser Zeugnisse untermauerte. Die 4. Klasse der Hauptschule habe er mit acht „Nicht Genügend“ abgeschlossen. Nach der Hauptschule habe er mit AMS-Kursen begonnen. Der Beschwerdeführer besuche ein Fitnessstudio und verbringe ansonsten sehr viel Zeit mit seiner Großmutter, seinem Onkel und dessen Kindern. Der Beschwerdeführer besuche einen Kurs, betreibe Sport und habe zu Hause einen Gaming-PC. Vor seiner Haft habe er einen guten Freundeskreis gehabt. Seit Ende der Haft halte er sich von den Leuten fern, bei diesen hätte es sich um falsche Freunde gehandelt. In Tschetschenien habe er Verwandte mütterlicherseits, zu welchen seine Mutter in Kontakt stünde. Der Beschwerdeführer beherrsche seine Muttersprache Tschetschenisch, nicht jedoch Russisch. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Flucht drei Jahre alt gewesen und könne sich an nichts erinnern. Zu den russischen Behörden hätte er noch nie Kontakt gehabt. Nachgefragt, könnte er sich in Tschetschenien, auch unter Zuhilfenahme seiner Verwandten, nicht zu Recht finden; wenn er nach Russland käme, würde er wahrscheinlich verschwinden. Nach dem Hintergrund seiner im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2017 aus Dummheit einen Fahrraddiebstahl begangen zu haben; eine Zeitlang sei es ihm schlecht gegangen und er habe Gras konsumiert; da habe er dies einfach gemacht, in einer Nacht habe er vier Einbrüche begangen. Er habe gedacht, das Geld würde ihn glücklicher machen, aber Geld mache auch nicht glücklich. Er habe davor auch keine Perspektive gehabt. Er habe jedoch aus der Haft gelernt und sich Ziele gesetzt. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2017 wegen Fahrerflucht nach einem Unfall angezeigt worden wäre und zum Unfallzeitpunkt unter Einfluss von Marihuana gestanden hätte, erklärte der Beschwerdeführer, damals mit fünf Kollegen unterwegs gewesen zu sein. Es sei Winter gewesen und die Straßen wären rutschig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich einen Spaß erlaubt und sei „gedriftet.“ So sei es zu dem Unfall gekommen. Sie seien in eine Gartenmauer gefahren, es habe keine Verletzten gegeben, das Auto sei beschädigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Verübung der Einbruchsdiebstähle sei es dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, schlecht gegangen. Er habe familiäre Probleme gehabt. Sein Bruder habe sich Vieles angetan, dieser habe Drogen genommen. Nach einem ergänzenden Vorbringen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei froh und stolz, dass er mit seiner Familie hier wohnen dürfe. In seiner Heimat gebe es solche Möglichkeiten wie hier nicht, dass man Arbeitslosengeld und Unterstützung in jeder Form bekomme. Seit seiner Haft habe er Vieles zu schätzen gelernt und er werde diesen Fehler nie wiederholen. Nachgefragt, sei ihm der Asylstatus im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2004 in Österreich und habe seit diesem Jahr Asyl. Auf die Frage, was im Falle einer Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation passieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, er glaube, dass sein Leben zu Ende wäre, da er seit 15 Jahren hier auf der Flucht sei. Das sei nichts Neues, er höre ja von Verwandten, was so passiert sei. Auf Vorhalt, dass es laut vorliegenden Informationen seit 2011 keine Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege oder deren Angehörige mehr gegeben hätte und sich eine Gefährdung seiner Person daher nicht als lebensnah erweise, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Befragt, wie er sich seine weitere Zukunft in Österreich vorstelle, erklärte der Beschwerdeführer, er werde arbeiten, eine Familie gründen, ganz normal leben und seine Steuern zahlen. Dem Beschwerdeführer wurden die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Russischen Föderation im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen binnen Frist Stellung zu beziehen.

Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 13.12.2004, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 13.12.2004, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre die Schule in Österreich besucht und verschiedene Berufsorientierungskurse absolviert. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgehalten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert hätte. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, seien aus der Einvernahme seines Vaters vom 24.11.2004 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 10.10.2018 ersichtlich. Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer der Schutzstatus nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung seiner Person, sondern lediglich im Wege der Erstreckung aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einem anerkannten Flüchtling, gewährt worden sei. Behördenseitig sei sohin niemals eine Verfolgung seiner Person festgestellt worden. Die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien habe sich erheblich verbessert und stünde aufgrund der vorliegenden Länderberichte zudem fest, dass davon auszugehen wäre, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer bzw. auf Personen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch Behörden mehr drohen würden. Die entgegengesetzten, lediglich auf dem Hörensagen beruhenden, Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die im Länderinformationsblatt zitierten unbedenklichen Quellen zu erschüttern. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Behörden am Beschwerdeführer, welcher nicht als Person von herausragender Stellung zu qualifizieren wäre und sein Heimatland zudem als Kind verlassen hätte, haben sollten. Der Status des Asylberechtigten sei sohin abzuerkennen, da der Beschwerdeführer nicht mehr schutzbedürftig sei und zudem auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG nicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, welcher über Angehörige zweiten oder entfernteren Grades im russischen Staatsgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, im Fall einer Rückkehr im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden diesem im russischen Staatsgebiet weder Folter, noch unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Der Beschwerdeführer sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe die ersten Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht und bewege sich auch in Österreich in einem tschetschenischen Umfeld. Der Beschwerdeführer habe die Russische Föderation entgegen seinen Angaben frühestens im Alter von fünf Jahren verlassen und habe selbst angegeben, in Russland noch über Angehörige zweiten oder entfernten Grades zu verfügen, welche ihn im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation kurzfristig bis zum Wiederaufbau einer gesicherten – wenn auch allenfalls bescheidenen – Existenz finanziell oder durch die Bereitstellung von Sachleistungen unterstützen könnten. Aufgrund seiner familiären Vernetzung, seiner Sprachfertigkeit und seiner Erwerbsfähigkeit habe die erkennende Behörde keinerlei Zweifel daran, dass es diesem möglich sein werde, binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte Existenz in der Russischen Föderation aufzubauen, zumal ihm auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Arbeitsmarkt von Nutzen sein werden. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Leistungen aus dem dortigen Sozialhilfesystem zu beziehen. Die Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten könnte, erweise sich daher als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel hielten sich im Bundesgebiet auf. Der zweifach vorbestrafte Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine nennenswerte Integration ersichtlich gemacht. Laut eines Versicherungsdatenauszugs sei der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren unregelmäßig und meist eher kurzfristig (insgesamt ca. zehn Monate, wobei die meisten Beschäftigungen nur für wenige Tage ausgeübt worden wären) beruflichen Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen und sei seit Anfang Dezember 2017 neuerlich arbeitslos. Eine maßgebliche Motivation des Beschwerdeführers zur Eingliederung am Arbeitsmarkt sei nicht zu erkennen. Trotz der nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei diesem aufgrund der obigen Erwägungen jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich abzusprechen und müssten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts dessen Straffälligkeit hinter jenen der Öffentlichkeit zurücktreten. Eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Angehörigen werde diesem mittels Telefon oder E-Mail möglich sein. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot wurde mit den beiden vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen, zuletzt im August 2018 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begründet. Der vom Beschwerdeführer verursachte Sachschaden betrage EUR 42.605,-, der Beuteschaden EUR 2.260,88,-. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte würden unzweifelhaft Absenz jeglichen Respekts vor der österreichischen Rechtsordnung belegen. In einer Gesamtschau der Umstände könne nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren einen exorbitanten Sachschaden verursacht hätte, im Zuge seiner Diebeszüge ausgesprochen robust gegen fremdes Eigentum vorgegangen wäre (Auftreten von Türen, Aufbrechen von Fenstern etc.) und durch derartige Taten das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblichen und nachhaltigen Schaden nehme. Berücksichtigt werden müsse zudem die Neigung des Beschwerdeführers zu Suchtgift sowie die besondere Verwerflichkeit vom Betreiben eines KFZ unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol. Die im Zuge der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe seien unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers eingetreten und erwiesen sich insofern als relativiert. Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfüge, sei eine Rückfälligkeit zu erwarten, zumal sein bisheriges Verhalten auf eine beträchtliche kriminelle Energie hinweise. Für die Behörde stünde fest, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre die Schule in Österreich besucht und verschiedene Berufsorientierungskurse absolviert. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgehalten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert hätte. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, seien aus der Einvernahme seines Vaters vom 24.11.2004 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 10.10.2018 ersichtlich. Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer der Schutzstatus nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung seiner Person, sondern lediglich im Wege der Erstreckung aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einem anerkannten Flüchtling, gewährt worden sei. Behördenseitig sei sohin niemals eine Verfolgung seiner Person festgestellt worden. Die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien habe sich erheblich verbessert und stünde aufgrund der vorliegenden Länderberichte zudem fest, dass davon auszugehen wäre, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer bzw. auf Personen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch Behörden mehr drohen würden. Die entgegengesetzten, lediglich auf dem Hörensagen beruhenden, Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die im Länderinformationsblatt zitierten unbedenklichen Quellen zu erschüttern. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Behörden am Beschwerdeführer, welcher nicht als Person von herausragender Stellung zu qualifizieren wäre und sein Heimatland zudem als Kind verlassen hätte, haben sollten. Der Status des Asylberechtigten sei sohin abzuerkennen, da der Beschwerdeführer nicht mehr schutzbedürftig sei und zudem auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb die Ablaufhemmung nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, welcher über Angehörige zweiten oder entfernteren Grades im russischen Staatsgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, im Fall einer Rückkehr im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden diesem im russischen Staatsgebiet weder Folter, noch unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Der Beschwerdeführer sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe die ersten Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht und bewege sich auch in Österreich in einem tschetschenischen Umfeld. Der Beschwerdeführer habe die Russische Föderation entgegen seinen Angaben frühestens im Alter von fünf Jahren verlassen und habe selbst angegeben, in Russland noch über Angehörige zweiten oder entfernten Grades zu verfügen, welche ihn im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation kurzfristig bis zum Wiederaufbau einer gesicherten – wenn auch allenfalls bescheidenen – Existenz finanziell oder durch die Bereitstellung von Sachleistungen unterstützen könnten. Aufgrund seiner familiären Vernetzung, seiner Sprachfertigkeit und seiner Erwerbsfähigkeit habe die erkennende Behörde keinerlei Zweifel daran, dass es diesem möglich sein werde, binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte Existenz in der Russischen Föderation aufzubauen, zumal ihm auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Arbeitsmarkt von Nutzen sein werden. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Leistungen aus dem dortigen Sozialhilfesystem zu beziehen. Die Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten könnte, erweise sich daher als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel hielten sich im Bundesgebiet auf. Der zweifach vorbestrafte Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine nennenswerte Integration ersichtlich gemacht. Laut eines Versicherungsdatenauszugs sei der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren unregelmäßig und meist eher kurzfristig (insgesamt ca. zehn Monate, wobei die meisten Beschäftigungen nur für wenige Tage ausgeübt worden wären) beruflichen Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen und sei seit Anfang Dezember 2017 neuerlich arbeitslos. Eine maßgebliche Motivation des Beschwerdeführers zur Eingliederung am Arbeitsmarkt sei nicht zu erkennen. Trotz der nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei diesem aufgrund der obigen Erwägungen jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich abzusprechen und müssten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts dessen Straffälligkeit hinter jenen der Öffentlichkeit zurücktreten. Eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Angehörigen werde diesem mittels Telefon oder E-Mail möglich sein. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot wurde mit den beiden vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen, zuletzt im August 2018 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begründet. Der vom Beschwerdeführer verursachte Sachschaden betrage EUR 42.605,-, der Beuteschaden EUR 2.260,88,-. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte würden unzweifelhaft Absenz jeglichen Respekts vor der österreichischen Rechtsordnung belegen. In einer Gesamtschau der Umstände könne nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren einen exorbitanten Sachschaden verursacht hätte, im Zuge seiner Diebeszüge ausgesprochen robust gegen fremdes Eigentum vorgegangen wäre (Auftreten von Türen, Aufbrechen von Fenstern etc.) und durch derartige Taten das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblichen und nachhaltigen Schaden nehme. Berücksichtigt werden müsse zudem die Neigung des Beschwerdeführers zu Suchtgift sowie die besondere Verwerflichkeit vom Betreiben eines KFZ unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol. Die im Zuge der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe seien unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers eingetreten und erwiesen sich insofern als relativiert. Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfüge, sei eine Rückfälligkeit zu erwarten, zumal sein bisheriges Verhalten auf eine beträchtliche kriminelle Energie hinweise. Für die Behörde stünde fest, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.11.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Tschetschenien beschuldigt worden wäre, für eine Autobombe verantwortlich gewesen zu sein, bei der 18 Polizisten ums Leben gekommen wären. Der Polizeichef und die Verwandten der getöteten Polizisten würden am Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie Rache nehmen wollen. Aus Angst davor, getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt könne keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Die belangte Behörde habe in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gewährt, welche ex lege in Fällen eines beschleunigten Verfahrens bestünde; ein solches bestünde in casu jedoch nicht. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund einer angenommenen Verbesserung der Lage in Tschetschenien basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe noch immer Angst davor, dass der Polizeichef und die Verwandten der 18 getöteten Polizisten nach wie vor an ihm Rache nehmen wollten. Dem Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge, welche ihn unterstützen könnten, könne entgegengehalten werden, dass diese sehr alt seien und lediglich über eine geringe Pension verfügen würden. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass dieser in den letzten fünf Jahren unregelmäßig und meist eher kurzfristig gearbeitet hätte und es für die Behörde unverständlich wäre, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um eine Fixanstellung bemüht hätte, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder über Leasingfirmen gearbeitet hätte, auf Arbeitssuche sei und sich um eine Fixanstellung bemühe. Die Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sich seit über 14 Jahren und demnach annähernd sein gesamtes Leben in Österreich befinde und dessen Kernfamilie als Asylberechtige in Österreich leben würde. Der Beschwerdeführer lebe zu Hause bei seinen Eltern und werde von diesen unterstützt, ebenso habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Einvernahme vom 10.10.2018 in deutscher Sprache durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Verurteilungen reumütig und geständig gezeigt und wolle all seine Schulden begleichen. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine politische Verfolgung iSd GFK vor, da die Bedrohung vom Polizeichef ausginge. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht so gut spreche, da er schon als Kind nach Österreich gekommen wäre und mit der österreichischen Kultur aufgewachsen sei. Die Verfolgung ginge vom Staat aus, da die Verfolger den staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, weshalb die Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation bestehe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Angesichts dessen stelle sich eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht rechtskonform dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde zumindest – schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in Tschetschenien – den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die ersten paar Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht und beherrsche Deutsch besser als seine Muttersprache. Seine Verwandten zweiten Grades könnten den Beschwerdeführer weder finanziell unterstützten, noch ihm den nötigen Schutz gewähren, da diese sehr alt seien und lediglich eine geringe Pension beziehen würden. Der Beschwerdeführer würde sich in der tschetschenischen bzw. russischen Kultur nicht zurechtfinden, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer sei unzweifelhaft von einem Bezirksgericht zu einer Geldstrafe und vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst, wolle sich in Zukunft wohl verhalten und ein neues Leben beginnen. Die Rückkehrentscheidung würde im Fall des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen und daher gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes werde dem Grunde nach sowie was seine Dauer betrifft, bestritten. Zur Begründung des Einreiseverbotes reiche es nicht aus, auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers abzustellen. In Ansehung der an anderer Stelle wiedergegebenen Umstände hätte richtigerweise nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere da der Beschwerdeführer große Reue für sein Handeln empfinde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. 5. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.11.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Tschetschenien beschuldigt worden wäre, für eine Autobombe verantwortlich gewesen zu sein, bei der 18 Polizisten ums Leben gekommen wären. Der Polizeichef und die Verwandten der getöteten Polizisten würden am Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie Rache nehmen wollen. Aus Angst davor, getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt könne keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Die belangte Behörde habe in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gewährt, welche ex lege in Fällen eines beschleunigten Verfahrens bestünde; ein solches bestünde in casu jedoch nicht. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund einer angenommenen Verbesserung der Lage in Tschetschenien basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe noch immer Angst davor, dass der Polizeichef und die Verwandten der 18 getöteten Polizisten nach wie vor an ihm Rache nehmen wollten. Dem Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge, welche ihn unterstützen könnten, könne entgegengehalten werden, dass diese sehr alt seien und lediglich über eine geringe Pension verfügen würden. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass dieser in den letzten fünf Jahren unregelmäßig und meist eher kurzfristig gearbeitet hätte und es für die Behörde unverständlich wäre, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um eine Fixanstellung bemüht hätte, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder über Leasingfirmen gearbeitet hätte, auf Arbeitssuche sei und sich um eine Fixanstellung bemühe. Die Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sich seit über 14 Jahren und demnach annähernd sein gesamtes Leben in Österreich befinde und dessen Kernfamilie als Asylberechtige in Österreich leben würde. Der Beschwerdeführer lebe zu Hause bei seinen Eltern und werde von diesen unterstützt, ebenso habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Einvernahme vom 10.10.2018 in deutscher Sprache durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Verurteilungen reumütig und geständig gezeigt und wolle all seine Schulden begleichen. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine politische Verfolgung iSd GFK vor, da die Bedrohung vom Polizeichef ausginge. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht so gut spreche, da er schon als Kind nach Österreich gekommen wäre und mit der österreichischen Kultur aufgewachsen sei. Die Verfolgung ginge vom Staat aus, da die Verfolger den staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, weshalb die Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation bestehe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Angesichts dessen stelle sich eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht rechtskonform dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde zumindest – schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in Tschetschenien – den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die ersten paar Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht und beherrsche Deutsch besser als seine Muttersprache. Seine Verwandten zweiten Grades könnten den Beschwerdeführer weder finanziell unterstützten, noch ihm den nötigen Schutz gewähren, da diese sehr alt seien und lediglich eine geringe Pension beziehen würden. Der Beschwerdeführer würde sich in der tschetschenischen bzw. russischen Kultur nicht zurechtfinden, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer sei unzweifelhaft von einem Bezirksgericht zu einer Geldstrafe und vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst, wolle sich in Zukunft wohl verhalten und ein neues Leben beginnen. Die Rückkehrentscheidung würde im Fall des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen und daher gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes werde dem Grunde nach sowie was seine Dauer betrifft, bestritten. Zur Begründung des Einreiseverbotes reiche es nicht aus, auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers abzustellen. In Ansehung der an anderer Stelle wiedergegebenen Umstände hätte richtigerweise nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere da der Beschwerdeführer große Reue für sein Handeln empfinde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 06.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zugleich erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist angesprochene Verfahrensbeschleunigung in bestimmten Fälle ex lege eintrete und sich demnach der Einflusssphäre des Bundesamtes gänzlich entziehe. Eine Manduktionspflicht bzw. die Pflicht, die Verfahrenspartei auf diese Verfahrensbeschleunigung im Zuge der Einvernahme oder im Rahmen des Bescheides hinzuweisen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden, zumal die einzige Auswirkung – die Verkürzung der Rechtsmittelfrist – dem Bescheidempfänger ohnedies im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebracht werde. Nicht ersichtlich sei, weshalb fallgegenständlich kein beschleunigtes Verfahren vorliegen sollte, zumal § 16 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall BFA-VG dezidiert auf § 7 Abs. 2 AsylG verweise, welcher im ersten Fall des ersten Satzes das Vorliegen von Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG, sohin insbesondere Fälle der Straffälligkeit iSd § 2 Abs. 3 AsylG, vorsehe. Eine Einschränkung auf die seltenen Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, vielmehr sei der Gesetzgeber offenkundig bestrebt gewesen, dass sämtliche Verfahren gegen straffällige Asylberechtigte beschleunigt geführt und die Beschwerdefristen verkürzt würden. Weiters sei festzuhalten, dass das Bundesamt zwar an das Strafurteil gebunden wäre, es diesem jedoch durchaus frei stehe, die Umstände der Tat eigenständig zu würdigen, da das Bundesamt im Zuge der Erstellung der Zukunftsprognose eigene Erwägungen treffen könne und müsse. Die Beschwerdeausführung, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht mehr so gut beherrschen würde, werde aus näheren Erwägungen als nicht glaubwürdig erachtet. Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Rückkehrgefährdung wegen der Verwicklung des Onkels des Beschwerdeführers in gewaltsame Todesfälle werde ausgeführt, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hätte, dass sein Onkel bereits verstorben wäre, konkret sei dieser während des Krieges getötet worden. Wie einer beigeschlossenen Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17.02.2015 entnommen werden könne, habe die Blutrache in jedem Fall mit der Tötung des Blutopfers zu enden. Für eine Person könne sohin nur eine Person getötet werden. Im vorliegenden Fall sei der (angeblich) die Blutrache ausübende Onkel selbst im Krieg gefallen, wodurch nach Überzeugung des Bundesamtes eine weitere Verfolgung traditionswidrig wäre. Im Übrigen führe dieselbe Anfragebeantwortung aus, dass Fälle von Blutrache in der Russischen Föderation konsequent verfolgt und hart bestraft würden. Zum Familienleben des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass gegen die beiden Brüder sowie den Vater des Beschwerdeführers gleichermaßen Aberkennungsverfahren anhängig seien, weshalb auch deren Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls als gesichert angesehen werden könne. 6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 06.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zugleich erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist angesprochene Verfahrensbeschleunigung in bestimmten Fälle ex lege eintrete und sich demnach der Einflusssphäre des Bundesamtes gänzlich entziehe. Eine Manduktionspflicht bzw. die Pflicht, die Verfahrenspartei auf diese Verfahrensbeschleunigung im Zuge der Einvernahme oder im Rahmen des Bescheides hinzuweisen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden, zumal die einzige Auswirkung – die Verkürzung der Rechtsmittelfrist – dem Bescheidempfänger ohnedies im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebracht werde. Nicht ersichtlich sei, weshalb fallgegenständlich kein beschleunigtes Verfahren vorliegen sollte, zumal Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall BFA-VG dezidiert auf Paragraph 7, Absatz 2, AsylG verweise, welcher im ersten Fall des ersten Satzes das Vorliegen von Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG, sohin insbesondere Fälle der Straffälligkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG, vorsehe. Eine Einschränkung auf die seltenen Fälle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, vielmehr sei der Gesetzgeber offenkundig bestrebt gewesen, dass sämtliche Verfahren gegen straffällige Asylberechtigte beschleunigt geführt und die Beschwerdefristen verkürzt würden. Weiters sei festzuhalten, dass das Bundesamt zwar an das Strafurteil gebunden wäre, es diesem jedoch durchaus frei stehe, die Umstände der Tat eigenständig zu würdigen, da das Bundesamt im Zuge der Erstellung der Zukunftsprognose eigene Erwägungen treffen könne und müsse. Die Beschwerdeausführung, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht mehr so gut beherrschen würde, werde aus näheren Erwägungen als nicht glaubwürdig erachtet. Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Rückkehrgefährdung wegen der Verwicklung des Onkels des Beschwerdeführers in gewaltsame Todesfälle werde ausgeführt, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hätte, dass sein Onkel bereits verstorben wäre, konkret sei dieser während des Krieges getötet worden. Wie einer beigeschlossenen Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17.02.2015 entnommen werden könne, habe die Blutrache in jedem Fall mit der Tötung des Blutopfers zu enden. Für eine Person könne sohin nur eine Person getötet werden. Im vorliegenden Fall sei der (angeblich) die Blutrache ausübende Onkel selbst im Krieg gefallen, wodurch nach Überzeugung des Bundesamtes eine weitere Verfolgung traditionswidrig wäre. Im Übrigen führe dieselbe Anfragebeantwortung aus, dass Fälle von Blutrache in der Russischen Föderation konsequent verfolgt und hart bestraft würden. Zum Familienleben des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass gegen die beiden Brüder sowie den Vater des Beschwerdeführers gleichermaßen Aberkennungsverfahren anhängig seien, weshalb auch deren Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls als gesichert angesehen werden könne.

Personendaten hinsichtlich des Vater bzw. der Brüder, sowie unter welchen Aktenzahlen diese Verfahren anhängig sind, und von welcher BFA-Behörde/Bundesland diese bearbeitet werden, wurden keine angegeben.

7. Mit hg. Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2019 wurde der gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid folgend nie eine individuelle Verfolgung festgestellt worden sei, zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zuerkannt worden wäre. Dem angefochtenen Bescheid ließe sich jedoch keinerlei Erwägungen dahingehend entnehmen, ob im Falle des Vaters des Beschwerdeführers – von welchem der Beschwerdeführer seinen Asylstatus abgeleitet hat – die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status ausschlaggebend gewesen wären, zwischenzeitig weggefallen wären. Da jedoch eine Aberkennung aufgrund eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr, nur bei solchen Asylberechtigten in Frage käme, bei denen eine derartige Gefährdung im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt worden sei und andernfalls auf den Wegfall der Verfolgungsgründe bei dem Familienmitglied, von dem der Status abgeleitet worden sei, abzustellen sei, stelle sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als unzureichend dar. Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnten, habe die belangte Behörde nicht ins Treffen geführt und seien solche auch für das Bundesverwaltungsgericht – ob des zuletzt vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten –, nicht ersichtlich. Daraus folge aber, dass auch die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegen würden. Hinweise auf das Vorliegen eines der sonstigen in Art 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Beendigungsgründe bzw. der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 AsylG seien seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt worden, sodass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten als rechtswidrig erweise, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben sei.7. Mit hg. Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2019 wurde der gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid folgend nie eine individuelle Verfolgung festgestellt worden sei, zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zuerkannt worden wäre. Dem angefochtenen Bescheid ließe sich jedoch keinerlei Erwägungen dahingehend entnehmen, ob im Falle des Vaters des Beschwerdeführers – von welchem der Beschwerdeführer seinen Asylstatus abgeleitet hat – die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status ausschlaggebend gewesen wären, zwischenzeitig weggefallen wären. Da jedoch eine Aberkennung aufgrund eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr, nur bei solchen Asylberechtigten in Frage käme, bei denen eine derartige Gefährdung im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt worden sei und andernfalls auf den Wegfall der Verfolgungsgründe bei dem Familienmitglied, von dem der Status abgeleitet worden sei, abzustellen sei, stelle sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als unzureichend dar. Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnten, habe die belangte Behörde nicht ins Treffen geführt und seien solche auch für das Bundesverwaltungsgericht – ob des zuletzt vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten –, nicht ersichtlich. Daraus folge aber, dass auch die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht vorliegen würden. Hinweise auf das Vorliegen eines der sonstigen in Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Beendigungsgründe bzw. der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG seien seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt worden, sodass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten als rechtswidrig erweise, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben sei.

8. Am 01.02.2019 erhob das BFA gegen das Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2019 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, XXXX stattgegeben wurde und wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Den Entscheidungsgründen ist dabei zusammenfassend zu entnehmen, dass das BVwG zwar zu Recht darauf abgestellt habe, ob die begründete Furcht vor Verfolgung beim Vater des BF, von dem der Asylstatus abgeleitet wurde, weggefallen sei. Eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG festgestanden wäre, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Asylstatus des BF, nicht vorlegen würden. Zwar habe das BVwG ausgeführt, dass sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen lasse, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF weggefallen seien, doch habe es sich nicht näher damit befasst, dass hinsichtlich des Vaters des BF, wie von der belangten Behörde hingewiesen, ein Aberkennungsverfahren beim BFA anhängig gewesen sei. Das BVwG hätte sich nicht darauf zurückzeihen dürfen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Umstände, welche im Fall des Vaters des BF zum Wegfall der Verfolgungsgefahr geführt hätten, konkret zu benennen, sondern hätte es vielmehr darlegen müssen, ob und warum es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus des Vaters des BF nicht vorliegen würden. 8. Am 01.02.2019 erhob das BFA gegen das Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2019 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, römisch 40 stattgegeben wurde und wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Den Entscheidungsgründen ist dabei zusammenfassend zu entnehmen, dass das BVwG zwar zu Recht darauf abgestellt habe, ob die begründete Furcht vor Verfolgung beim Vater des BF, von dem der Asylstatus abgeleitet wurde, weggefallen sei. Eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG festgestanden wäre, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylstatus des BF, nicht vorlegen würden. Zwar habe das BVwG ausgeführt, dass sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen lasse, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF weggefallen seien, doch habe es sich nicht näher damit befasst, dass hinsichtlich des Vaters des BF, wie von der belangten Behörde hingewiesen, ein Aberkennungsverfahren beim BFA anhängig gewesen sei. Das BVwG hätte sich nicht darauf zurückzeihen dürfen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Umstände, welche im Fall des Vaters des BF zum Wegfall der Verfolgungsgefahr geführt hätten, konkret zu benennen, sondern hätte es vielmehr darlegen müssen, ob und warum es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus des Vaters des BF nicht vorliegen würden.

9. Am 11.12.2019 wurde der bezughabende Verwaltungsakt vom VwGH an das BVwG rückübermittelt.

10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2020, zu XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des Vaters des BF als Bezugsperson, gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 46, 93 Abs. 1 und 94 Abs. 5 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt werde. 10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2020, zu römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des Vaters des BF als Bezugsperson, gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 46, 93, Absatz eins und 94 Absatz 5, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung (abgeleitet von seinem Vater) Asyl gewährt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung (abgeleitet von seinem Vater) Asyl gewährt wurde.

Der Vater des BF unterliegt zum Entscheidungszeitpunkt keiner Verfolgung mehr im Herkunftsstaat. Mit Erkenntnis vom 30.04.2020, zu XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des Vaters des BF als Bezugsperson, als unbegründet abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Einreiseverbot wurde auf ein Jahr herabgesetzt. Der Vater des BF unterliegt zum Entscheidungszeitpunkt keiner Verfolgung mehr im Herkunftsstaat. Mit Erkenntnis vom 30.04.2020, zu römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des Vaters des BF als Bezugsperson, als unbegründet abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Einreiseverbot wurde auf ein Jahr herabgesetzt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der der Tatsache, dass der Bruder seines Vaters im zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2002 von Privatpersonen getötet worden ist, keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen, führt einen anderen Familiennamen als sein Vater, war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und hat im nunmehrigen Verfahren keine substantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Angehörige mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von 7 Jahren verlassen hat, absolvierte seine gesamte Schulbildung im Bundesgebiet und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

XXXX römisch 40

§ 134 (1) StGBParagraph 134, (1) StGB

Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junger Erwachsener

XXXX römisch 40

§§ 127, 129 (1) Z 1, Z 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junger Erwachsener

XXXX römisch 40

§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB

Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 15.07.2020

Der BF befand sich von 06.06.2018 bis 29.08.2018 in Haft.

Der BF ist ledig und kinderlos. Er wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und zwei Geschwistern. Hinsichtlich eines Bruder des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2021 u.a. eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Ebenso wurde gegen den Vater des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und im Bundesgebiet die Volks- und die Hauptschule besucht. Einen Pflichtschulabschluss hat er jedoch nicht, weil er die 4. Klasse Hauptschule nicht positiv abgeschlossen hat. Eine weitergehende Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. In den letzten Jahren hat der BF vor allem ab dem Jahr 2015 gelegentlich auf der Baustelle gearbeitet, wobei zwischenzeitig immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit lagen, in denen der BF Sozialhilfen bezog. In den letzten fünf Jahren, ging der BF insgesamt etwa ein Jahr einer Erwerbstätigkeit nach und bezog insgesamt etwa 3 Jahre Sozialhilfen. Derzeit ist der BF ohne Beschäftigung und ist nur wenigen Tagen im Jahr 2021, tageweise Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere auch durch Einsicht in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Aufgrund der erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer, wird von einer feststehenden Identität ausgegangen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Die ergänzende Einsichtnahme in die – dem Beschwerdeführer bekannten – Urteilsgründe bestätigt die Schlussfolgerungen der Behörde, sodass keine weitere mündliche Erörterung geboten war.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2018, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind, sowie der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021, XXXX hinsichtlich des Vaters des BF. Die Feststellungen zu den schulischen und beruflichen Tätigkeiten des BF ergeben sich neben seinen eigenen Angaben, aus den vorgelegten Zeugnissen und einem AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2018, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind, sowie der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021, römisch 40 hinsichtlich des Vaters des BF. Die Feststellungen zu den schulischen und beruflichen Tätigkeiten des BF ergeben sich neben seinen eigenen Angaben, aus den vorgelegten Zeugnissen und einem AJ-Web Auszug.

2.2. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 10.10.2018, im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde und dem Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021 hinsichtlich des Vaters des BF als dessen Bezugsperson.

Nach dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, XXXX , hätte das BVwG den angefochtenen Bescheid nicht beheben dürfen, sondern vielmehr darlegen müssen, ob und warum es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus des Vaters des BF nicht vorliegen würden. Das erkennende Gericht ist nunmehr an die Rechtsansicht des VwGH gebunden und liegt nunmehr mit Erkenntnis vom 30.04.2021 eine zweitinstanzliche Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson des BF, nämlich seines Vaters, vor, wobei die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die ursprünglich vorgebrachten Asylgründe des Vaters des BF auf dem Vorbringen beruhen, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im ersten Tschetschenienkrieg von russischen Militärs angehalten und geschlagen worden zu sein. Darüber hinaus brachte der Vater des BF vor, wegen seines Bruders verfolgt worden zu sein, weil dieser Kommandant tschetschenischer Kämpfer gewesen und im Jahr 2002 in einem Hinterhalt umgebracht worden sei. Dem Bruder des BF sei vorgeworfen worden als Feldkommandant an einem Angriff auf einen Bus beteiligt gewesen zu sein, wobei mehrere Menschen getötet worden seien, weshalb von einem Vertreter der russischen Besatzungsmacht Blutrache geschworen worden sei. Dazu wird vom BVwG beweiswürdigend ausgeführt, dass sich immer noch Cousins väterlicherseits des Vaters des BF unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten würden und von Blutrache verschont geblieben wären. Außerdem stehe es dem Vater des BF frei, seiner Furcht vor einem Blutracheübergriff durch eine Wohnsitzbegründung weit außerhalb des Kaukasus entgegenzuwirken. Überdies gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege nach 2011 bekannt seien, was umso mehr für Familienangehörige von Veteranen gelten müsse, die, wie der Vater des BF, nach eigenen Angaben, selbst nicht im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Der Vater des BF brachte überdies in seinem Aberkennungsverfahren vor, dass nach seiner Ausreise durch einen Polizeibeamten gegen ihn fingierte Strafverfolgungen wegen mehrfachen Mordes fabriziert worden seien. Dieses Vorbringen wurde in seinem Aberkennungsverfahren als nicht glaubhaft erachtet. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass der Vater des BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung unterliege, weshalb diesem der Status eines Asylberechtigten in der Folge aberkannt wurde. Nach dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, römisch 40 , hätte das BVwG den angefochtenen Bescheid nicht beheben dürfen, sondern vielmehr darlegen müssen, ob und warum es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus des Vaters des BF nicht vorliegen würden. Das erkennende Gericht ist nunmehr an die Rechtsansicht des VwGH gebunden und liegt nunmehr mit Erkenntnis vom 30.04.2021 eine zweitinstanzliche Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson des BF, nämlich seines Vaters, vor, wobei die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die ursprünglich vorgebrachten Asylgründe des Vaters des BF auf dem Vorbringen beruhen, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im ersten Tschetschenienkrieg von russischen Militärs angehalten und geschlagen worden zu sein. Darüber hinaus brachte der Vater des BF vor, wegen seines Bruders verfolgt worden zu sein, weil dieser Kommandant tschetschenischer Kämpfer gewesen und im Jahr 2002 in einem Hinterhalt umgebracht worden sei. Dem Bruder des BF sei vorgeworfen worden als Feldkommandant an einem Angriff auf einen Bus beteiligt gewesen zu sein, wobei mehrere Menschen getötet worden seien, weshalb von einem Vertreter der russischen Besatzungsmacht Blutrache geschworen worden sei. Dazu wird vom BVwG beweiswürdigend ausgeführt, dass sich immer noch Cousins väterlicherseits des Vaters des BF unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten würden und von Blutrache verschont geblieben wären. Außerdem stehe es dem Vater des BF frei, seiner Furcht vor einem Blutracheübergriff durch eine Wohnsitzbegründung weit außerhalb des Kaukasus entgegenzuwirken. Überdies gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege nach 2011 bekannt seien, was umso mehr für Familienangehörige von Veteranen gelten müsse, die, wie der Vater des BF, nach eigenen Angaben, selbst nicht im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Der Vater des BF brachte überdies in seinem Aberkennungsverfahren vor, dass nach seiner Ausreise durch einen Polizeibeamten gegen ihn fingierte Strafverfolgungen wegen mehrfachen Mordes fabriziert worden seien. Dieses Vorbringen wurde in seinem Aberkennungsverfahren als nicht glaubhaft erachtet. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass der Vater des BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung unterliege, weshalb diesem der Status eines Asylberechtigten in der Folge aberkannt wurde.

Dem Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021 folgend hat der Vater des BF nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Es ist demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF alleine aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, der selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, sondern lediglich dessen Bruder (der Onkel des BF), keiner gezielten Verfolgung durch die tschetschenischen bzw. russischen Behörden unterliegen würde, zumal selbst eine asylrelevante Verfolgung des Vaters des BF im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte. Es ist nicht anzunehmen, dass der BF aufgrund der Teilnahme seines Onkels an Kampfhandlungen des Tschetschenienkrieges, im Herkunftsstaat (noch) einer gezielten Verfolgung durch die tschetschenischen bzw. russischen Behörden unterliegen würde. Der BF hat darüber hinaus noch zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, beispielsweise mehrere Cousins seines Vaters, welchen ein Aufenthalt in Tschetschenien offensichtlich bis dato möglich ist, sodass nicht zu erkennen ist, weshalb gerade seiner Person Verfolgung drohen sollte. Wenn beschwerdeseitig vorgebracht wird, dass dem Onkel des BF vorgeworfen werde, im Zuge des Tschetschenienkrieges mehrere Personen bei einem Anschlag getötet zu haben und der BF deshalb Verfolgung fürchte, so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst dem Vater des BF der Asylstatus mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021 aberkannt wurde, weshalb auch dem BF aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

Selbst wenn er entsprechende Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in die Herkunftsregion Tschetschenien hegen würde, so stünde es ihm offen, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich sind. Der BF brachte bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2018 nur unsubstantiierte Rückkehrbefürchtungen vor. Er vermeinte lediglich, er glaube im Herkunftsstaat wäre sein Leben zu Ende. Nachgefragt, warum er das glaube, gab er an, seit 15 Jahren auf der Flucht zu sein und, dass das nichts Neues sei. Er höre das ja von Verwandte, was so passiere. Auf Vorhalt, dass es seit 2011 keine Verfolgungshandlungen mehr gegen Veteranen der Tschetschenienkriege oder deren Angehörigen gebe, antwortete der BF lediglich: „Das stimmt nicht“ (S. 7f des BFA-Prot.). Dabei handelt es sich lediglich um vage und allgemeine Ausführungen des BF, wobei er konkrete, ihn betreffende Rückkehrbefürchtungen nicht vorbrachte.

Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, weshalb die russischen bzw. tschetschenischen Behörden rund 17 Jahre nach der Ausreise des BF ein Interesse daran aufweisen würden, seiner Person habhaft zu werden und ihn illegitimer Verfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer selbst bekleidete keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe und ist im Alter von 7 Jahren aus der Russischen Föderation ausgereist.

Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen. Dass der Beschwerdeführer, welcher selbst, schon aufgrund seines Alters, nie an Kampfhandlungen des Tschetschenienkrieges teilgenommen hat, aufgrund des Umstandes, dass sein Onkel aktiv am Tschetschenienkrieg teilgenommen hat und, dass der Vater des BF vor über 25 Jahren, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Probleme mit russischen Sicherheitskräften hatte, aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann demnach nicht angenommen werden.

Wie bereits aufgezeigt, machte der BF keinerlei substantiierte Rückkehrbefürchtungen geltend und wurden die vorgebrachten Befürchtungen, aufgrund der Vorwürfe, dass der Onkel des BF während des Tschetschenienkrieges an einem Anschlag teilgenommen habe, als nicht (mehr) aktuell angesehen. Den im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass Personen, welche langjährig in Europa gelebt haben, nach einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch staatliche Organe oder einer maßgeblichen Diskriminierung innerhalb der russischen/tschetschenischen Bevölkerung ausgesetzt sind.

Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine substantiierte Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Ebensowenig hat er eine Gefährdung durch Privatpersonen ins Treffen geführt, bezüglich derer die Behörden seines Herkunftsstaates potentiell keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen würden.

Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, sollte er tatsächlich die oben erwähnten Befürchtungen einer Verfolgung durch tschetschenische Behörden aufweisen, sich diesen durch die Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu entziehen, zumal kein Anhaltspunkt vorliegt, welcher eine gezielte landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden Tschetscheniens respektive eine Verfolgung durch die russischen Behörden erklärbar erscheinen ließe.

Den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, zumal auch in dieser keine konkrete Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers geäußert wurde, welche eine aktuelle staatliche Verfolgung seiner Person indizieren würde und eine weitere mündliche Erörterung als geboten erscheinen ließe.

Aufgrund der dargelegten Umstände, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.

2.3. Dem BF wäre es möglich, im Herkunftsstaat als junger gesunder Mann, welchem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, grundsätzlich unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 24-jährigem Mann, welcher (aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband) mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dieser hat in Österreich jahrelang die Schule besucht und darüber hinaus durch verschiedene Gelegenheitsjobs, vor allem auf Baustellen, Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt, ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse, zu Nutzen machen wird können. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-BG in Anspruch zu nehmen. 2.3. Dem BF wäre es möglich, im Herkunftsstaat als junger gesunder Mann, welchem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, grundsätzlich unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 24-jährigem Mann, welcher (aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband) mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dieser hat in Österreich jahrelang die Schule besucht und darüber hinaus durch verschiedene Gelegenheitsjobs, vor allem auf Baustellen, Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt, ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse, zu Nutzen machen wird können. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-BG in Anspruch zu nehmen.

Ihm ist es auch zumutbar, bei einer Wiederansiedelung außerhalb Tschetscheniens, seine Russischkenntnisse zu verbessern und die Sprache (besser) zu erlernen. Der BF ist ein gesunder, junger 24-jähriger Mann, der sicherlich in der Lage sein wird, allenfalls mit Unterstützung, sich Russischkenntnisse anzueignen.

Der Beschwerdeführer hat noch mehrere Verwandte mütterlicherseits im Herkunftsstaat, zu denen er seinen Angaben zufolge nicht in Kontakt steht, jedoch seine Mutter (über das Internet und telefonisch). Dem BF steht es jedoch frei, auf diese grundsätzlich bestehenden Kontakte zurückzugreifen, sodass es ihm auch möglich wäre, nach einer Rückkehr durch ein verwandtschaftliches Netz Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erfahren und stünde ihm eine anfängliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Schließlich wäre es seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (Mutter, Geschwister), möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Es darf darüber hinaus darauf hingewiesen werden, dass gegen den Bruder und den Vater des BF Rückkehrentscheidungen bestehen, weshalb der BF grundsätzlich mit einem Teil seiner Kernfamilie, nämlich seinem Bruder und seinem Vater, gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, ebenso wie die Ansiedelung in einem anderen Teil der Russischen Föderation, möglich und zumutbar.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. "(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1.       sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2.       die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3.       eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4.       sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5.       wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6.       staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.2.2. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

3.2.3. Gegenständlich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 – abgeleitet vom Status seines Vaters – zuerkannt worden war. 3.2.3. Gegenständlich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 – abgeleitet vom Status seines Vaters – zuerkannt worden war.

3.2.4. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es laut den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen.3.2.4. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es laut den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen.

Wie festgestellt, bestehen die Umstände, auf Grund derer der Vater des Beschwerdeführers, von welchem dieser seinen Status abgeleitet hat, als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und dieser kann es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

3.2.5. Im Falle des Beschwerdeführers liegt überdies zum Entscheidungszeitpunkt keine individuelle oder generelle Gefährdung vor, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde.

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dabei ist – unter Zugrundelegung umfassender Länderberichte – einerseits darauf zu verwiesen, dass die entscheidungsmaßgebliche Lage in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2004 eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren hat. Eine unmittelbare Beteiligung seiner Person an Kampfhandlungen respektive der Unterstützung der Widerstandskämpfer hat der Beschwerdeführer (welcher sich seit seiner Ausreise im Alter von etwa 7 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat) dabei weder im damaligen Verfahren, noch im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus vorgebracht. Selbst der Vater des BF, von dem der BF seinen Asylstatus abgeleitet erhalten hat, war nicht aktiv im Tschetschenienkrieg beteiligt und ist diesem mit Erkenntnis vom 30.04.2021 selbst der Asylstatus aberkannt worden. Wie beweiswürdigend angeführt, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr – rund 17 Jahre später – alleine aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, welcher nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Die Behörde hat den Status des Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Die Behörde hat den Status des Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.3.2. Wie an anderer Stelle dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner individuellen Gefährdung aus asylrelevanten Motiven ausgesetzt. Der Beschwerdeführer, welcher sich zuletzt als Kind in der Russischen Föderation aufgehalten hat, hat keine konkreten und substantiierten neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen zur Sprache gebracht.

3.3.3. Der 24-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden, sodass er grundsätzlich zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage ist. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch über mehrere Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, wobei er selbst keinen Kontakt zu diesen pflegt. Der BF gab jedoch selbst an, dass seine Mutter regelmäßigen Kontakt zu diesen habe, weshalb es ihm freisteht diese Kontakte ebenfalls zu (re-)aktivieren und ihm in diesem Zusammenhang eine Wohnmöglichkeit sowie (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Wiedereingliederung offenstehen würden. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zumindest anfänglichen Wohnmöglichkeit bei in Tschetschenien lebenden Angehörigen, sowie der Möglichkeit, durch seine in Österreich aufhältigen Angehörigen finanziell unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann – auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Ortsabwesenheit und der vorgebrachten Defizite beim Gebrauch der russischen Sprache – kein Risiko erkannt werden, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer beherrscht seine tschetschenische Muttersprache unverändert auf ausreichendem Niveau und es wäre ihm möglich, sich in einem entsprechenden sprachlichen Umfeld binnen angemessener Zeit Kenntnisse der russischen Sprache anzueignen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt vor mehr als 17 Jahren im Kindesalter in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, so können aufgrund seiner individuellen Umstände in Zusammenschau mit dem vorhandenen verwandtschaftlichen Netz keine vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härten erkannt werden.

Darüber hinaus ist erneut anzumerken, dass sowohl gegen einen Bruder, (zur Zl. W196 2213557-1) als auch gegen seinen Vater, (zur Zl. W182 2215090-1) durch das BVwG bestätigte Rückkehrentscheidungen vorliegen, weshalb der BF gemeinsam mit einem Teil seiner Kernfamilie in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Gegen einen weiteren Bruder ist zur Zl. W117 2215992-1 ein Asylaberkennungsverfahren im Gange.

Wie an anderer Stelle dargelegt, leidet der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und nahm zuletzt keine ärztliche respektive medikamentöse Behandlung im Bundesgebiet in Anspruch. Im gesamten Verfahren wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung gemäß der oben dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung maßgeblich verschlechtern würde und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung einhergehen würde.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199-8).Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199-8).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

3.3.4. Aus den dargestellten Gründen begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Tschetscheniens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung seiner Person in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht erkannt werden.3.3.4. Aus den dargestellten Gründen begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Tschetscheniens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung seiner Person in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht erkannt werden.

Da gemäß den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten schon auf Grund § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in der vorliegenden Rechtssache auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die festgestellten Straftaten einen Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht hat. Da gemäß den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten schon auf Grund Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in der vorliegenden Rechtssache auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die festgestellten Straftaten einen Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht hat.

3.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. erster Satz des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

3.5.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltsrecht mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0012).

3.5.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 im Alter von 7 Jahren in Begleitung seiner Eltern und seiner Geschwister nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der volljährige Beschwerdeführer lebt derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, weshalb ein schützenswertes Familienleben mit diesen iSd Art. 8 EMRK besteht. Gegen einen Bruder, (zur Zl. W196 2213557-1) als auch gegen seinen Vater, (zur Zl. W182 2215090-1) bestehen durch das BVwG bestätigte Rückkehrentscheidungen, weshalb der BF mit diesen gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und in Bezug auf diese kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Gegen einen weiteren Bruder ist zur Zl. W117 2215992-1 ein Asylaberkennungsverfahren im Gange.Der volljährige Beschwerdeführer lebt derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, weshalb ein schützenswertes Familienleben mit diesen iSd Artikel 8, EMRK besteht. Gegen einen Bruder, (zur Zl. W196 2213557-1) als auch gegen seinen Vater, (zur Zl. W182 2215090-1) bestehen durch das BVwG bestätigte Rückkehrentscheidungen, weshalb der BF mit diesen gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und in Bezug auf diese kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Gegen einen weiteren Bruder ist zur Zl. W117 2215992-1 ein Asylaberkennungsverfahren im Gange.

Zugunsten des BF ist zu werten, dass er sich seit dem Jahr 2004, sohin 17 Jahre, durchgehend im Bundesgebiet aufhält, davon seit Dezember 2004 legal als Asylberechtigter, in Österreich die seine gesamte schulische Laufbahn absolviert hat, erste Arbeitserfahrung gesammelt hat, gut Deutsch spricht, seine Einvernahme vor dem BFA konnte auf Deutsch geführt werden, und sich einen Freundeskreis aufgebaut hat.

Demgegenüber verfügt dieser, da er sich zuletzt im Kindesalter in der Russischen Föderation aufgehalten hat, wo er zwar noch über Verwandte verfügt, zu denen er jedoch keinen persönlichen Kontakt pflegt, über keine maßgeblich intensiven Bindungen im Herkunftsstaat mehr.

Deutlich zu Lasten des BF fallen die von ihm im Bundesgebiet begangene Straftaten ins Gewicht. Dieser wurde durch ein inländisches Gericht mit Urteil vom 19.01.2017, wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu à 4 EUR (insgesamt 200 EUR), verurteilt (junger Erwachsener). Zuletzt wurde der BF mit Urteil vom 08.07.2019 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 4 EUR (insgesamt 600 EUR) verurteilt. Mit Urteil vom 29.08.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden (junger Erwachsener). Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, teilweise gemeinsam mit einem Mittäter durch Einbruch in verschiedene Sportstätten, Geschäfte oder Schulen, verschiedene Gegenstände, wie Bargeld, Fahrräder, Sonnenbrillen, Elektrogeräte, Energydrinks und Zigaretten, weggenommen zu haben. Im Rahmen der Strafzumessung wirkte sich die einschlägige Vorstrafe als erschwerend aus, als mildernd hingegen das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung und das Alter unter 21. Der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Beschwerdeführer hat im Verfahren seine Reue bezüglich der begangenen Straftat betont. Nicht verkannt wird, dass der BF neuerlich, nach dieser Verurteilung und seiner Haftentlassung im März 2019, straffällig geworden und erneut wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung verurteilt worden ist. Dabei wurde jedoch lediglich eine Geldstrafe über den BF verhängt und verhält sich der BF seit diesem Zeitpunkt, sohin seit über 2 Jahren, im Bundesgebiet wohl. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF keinerlei Delikte gegen Leib und Leben, sondern Eigentumsdelikte begangen hat. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der lediglich zweimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe und der darüber hinaus bedingt verhängten Freiheitsstrafe, der im Bundesgebiet bestehenden engen familiären Bindungen, der Begehung der ersten und zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers als junger Erwachsener (zum Tatzeitpunkt), – trotz des nicht verkannten hohen Unrechtsgehalts der begangenen Straftat – von keinem derart hohen Gefährdungspotential respektive einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz seiner rund 17-jährigen Aufenthaltsdauer und seiner engen Bindungen im Bundesgebiet als im öffentlichen Interesse geboten erscheinen ließe.

In der vorliegenden Konstellation überwiegen unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten in einer Gesamtabwägung sohin noch die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. In der vorliegenden Konstellation überwiegen unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten in einer Gesamtabwägung sohin noch die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

3.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).

3.6. Da die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.6. Da die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist.

Der Beschwerdeführer konnte einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und einen positiven Abschluss des Unterrichtsfaches „Deutsch“ nachweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, somit war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung" plus gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Der Beschwerdeführer konnte einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und einen positiven Abschluss des Unterrichtsfaches „Deutsch“ nachweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, somit war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung" plus gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.7. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin auch die Spruchpunkte III. dritter Satz – V. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).3.7. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin auch die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz – römisch fünf. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch in der Beschwerdeschrift wurde eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdungslage, welche die Gewährung internationalen Schutzes erforderlich machen würde, nicht konkret dargelegt. Auch die privaten und familiären Umstände des Beschwerdeführers, welche in Zusammenschau mit dessen siebzehnjähriger rechtmäßiger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, zu einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen, wurden durch das BFA im ausreichenden Maß erhoben, sodass es keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch in der Beschwerdeschrift wurde eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdungslage, welche die Gewährung internationalen Schutzes erforderlich machen würde, nicht konkret dargelegt. Auch die privaten und familiären Umstände des Beschwerdeführers, welche in Zusammenschau mit dessen siebzehnjähriger rechtmäßiger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, zu einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen, wurden durch das BFA im ausreichenden Maß erhoben, sodass es keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration Interessenabwägung non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2210788.1.00

Im RIS seit

06.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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