TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 W117 2234601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W117 2234601-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, vom 08.08.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 623762310/200675078, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.08.2020 bis zum 28.08.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, vom 08.08.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 623762310/200675078, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.08.2020 bis zum 28.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF, § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzenrömisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

III. Der Antrag auf Erstattung der Eingabengebühr im Wege der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erstattung der Eingabengebühr im Wege der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[…]

LA:      Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage Angaben zu machen?

VP:     Ja, mir geht es heute gut.

LA:      Sind Sie körperlich und geistig gesund?

VP:     Manchmal höre ich Stimmen im Kopf. Letzte Woche war ich für einen Tag im Spital, Psychiatrie, nach der polizeilichen Einvernahme im Zuge meiner Asylantragstellung.

LA:      Werden Sie hier diesbezüglich behandelt?

VP:     Ich nehme seit zwei Jahren dreimal tgl. Medikamente, es sind Medikamente, dass es mir psychisch besser geht. Auch nehme ich Medikamente gegen Bluthochdruck.

LA:      Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

VP:     Ich werde nur bei Bedarf von einem Arzt untersucht, aber auch für Kontrollen.

LA:      Haben Sie in Österreich Familienangehörige?

VP:     Ich habe einen 2-jährigen Sohn in Österreich. Ansonsten habe ich keine Kinder.

LA:     Wie heißt er, und wann ist er geboren?

VP:      XXXX , XXXX geboren. Ich möchte in Österreich bleiben, weil ich für ihn sorgen will. VP: römisch 40 , römisch 40 geboren. Ich möchte in Österreich bleiben, weil ich für ihn sorgen will.

LA: Wo lebt er?

VP: Bei seiner Mutter, XXXX , XXXX , in Wien.VP: Bei seiner Mutter, römisch 40 , römisch 40 , in Wien.

LA: Wie lautet die Adresse?

VP: Ich weiß das nicht, doch ich werde regelmäßig besucht von ihr. Vorige Woche war auch mein Sohn.

LA:      Haben Sie in Österreich Familienangehörige?

VP:     Nein.


LA:         Haben Sie im Gebiet der Schengener Staaten Familienangehörige?
, LA: Haben Sie im Gebiet der Schengener Staaten Familienangehörige?

VP:     Nein. Auch nicht mehr in Afrika.

LA:     Verfügen Sie derzeit über finanzielle Mittel, um Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können?

VP:     Nein, ich habe wenig Geld, etwa 1000 EUR oder ein bisschen mehr, das ich in der JA verdient habe. Ich wollte in Österreich legal arbeiten. Doch das wurde mich nicht erlaubt. Ich habe keine Chance erhalten.

LA:      Sind Sie im Besitz von Dokumenten?

VP:     Nein

LA:      Hatten Sie jemals versucht ein Visum für das Gebiet der Schengener Staaten oder für Österreich zu erhalten?

VP:     Nein.

LA:      Hatten Sie jemals versucht einen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes europäisches Land zu erhalten?
VP:          Nein
LA: Hatten Sie jemals versucht einen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes europäisches Land zu erhalten?, VP: Nein

LA:      Hatten Sie jemals in einem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung?

VP:     Nein.

LA:      Haben Sie dzt. Einen Wohnsitz in Österreich?

VP:     Vor hatte ich einen, ich lebte mit meiner Lebensgefährtin gemeinsam. Doch mittlerweile ist sie umgezogen.

LA:     Haben Sie Ausbildungen in Österreich besucht?

VP:     Ja, in der Justizanstalt in Korneuburg und hier in Hirtenberg, jeweils Deutschkurse.

LA:     Nunmehr ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

•        Eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot (5 Jahre) ist rechtskräftig und durchsetzbar.

•        Sie stellten am 30.07.2020 einen weiteren Asylantrag (Folgentrag). Dieser wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen werden. Weiters ist beabsichtigt, dass der faktische Abschiebeschutz Ihrer Person mit mündlichen Bescheid aufgehoben wird. • Sie stellten am 30.07.2020 einen weiteren Asylantrag (Folgentrag). Dieser wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden. Weiters ist beabsichtigt, dass der faktische Abschiebeschutz Ihrer Person mit mündlichen Bescheid aufgehoben wird.

•        Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument.

•        Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

•        Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

•        Sie gingen in Österreich und im Gebiet der Schengener Staaten keiner legalen Beschäftigung nach.

•        Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.

Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

LA:      Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
VP:          Ich wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zwei Jahre habe ich abgesessen, ein Jahr habe ich noch offen.
LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?, VP: Ich wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zwei Jahre habe ich abgesessen, ein Jahr habe ich noch offen.

LA:      Der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft wird Ihnen zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?

VP:     Ich will in Österreich bleiben. Ich bin deshalb kriminell geworden, weil ich keine Arbeit und kein Asyl bekommen habe.

[…]

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zusammengefasst begründete die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung wie folgt:Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zusammengefasst begründete die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung wie folgt:

Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gründe sich auf die Beitragstäterschaft beim Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Verkauf eines Teils des zuvor eingeschmuggelten Suchtgiftes an verschiedene Abnehmer).

Die Fluchtgefahr habe sich unter anderem aus der persönlichen Lebenssituation (nicht selbsterhaltungsfähig, keine familiär-, privat- und sozialbedingten Bindungen im Bundesgebiet) sowie der strafrechtlichen Verurteilung ergeben. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird, und dass der faktische Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufgehoben wird. Deshalb habe sich eine Nähe zur beabsichtigten Außerlandesbringung ergeben. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.2017 als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, und damals ein HRZ ausgestellt worden.Die Fluchtgefahr habe sich unter anderem aus der persönlichen Lebenssituation (nicht selbsterhaltungsfähig, keine familiär-, privat- und sozialbedingten Bindungen im Bundesgebiet) sowie der strafrechtlichen Verurteilung ergeben. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird, und dass der faktische Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufgehoben wird. Deshalb habe sich eine Nähe zur beabsichtigten Außerlandesbringung ergeben. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.2017 als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, und damals ein HRZ ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die Inschubhaftnahme vom 19.8.2020 und die Anhaltung für rechtswidrig erklären; den bekämpften Bescheid beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen und aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde wie folgt (Hervorhebungen gemäß der Beschwerde):

„(…)

Sachverhalt:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Nigeria, der anlässlich seiner Haft in der JA Hirtenberg einen Asylantrag gestellt hat. Die belangte Behörde behauptet, die Schubhaft wäre notwendig, der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten einen Sicherungsbedarf begründet hätte.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist jedoch immer noch offen, und der Beschwerdeführer war stets in Kommunikation mit den zuständigen Behörden, und hat wiederholt ausführlich erklärt, unter welchen Voraussetzungen er mit den Behörden kooperiert, und hat sich keineswegs vor den Behörden verborgen, sondern wurde anlässlich seiner Haftentlassung am 19.8,2020 festgenommen.

Beschwerdegründe;

Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft.

Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt, zumal ihn seine Familie von der Justizanstalt Hirtenberg abholen wollte, um mit ihm nach Italien (Turin) abzureisen, wo seine Lebensgefährtin XXXX mit dem gemeinsamen mj. Sohn XXXX leben, bzw. zunächst mit ihm zur Schwester seinerHöchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt, zumal ihn seine Familie von der Justizanstalt Hirtenberg abholen wollte, um mit ihm nach Italien (Turin) abzureisen, wo seine Lebensgefährtin römisch 40 mit dem gemeinsamen mj. Sohn römisch 40 leben, bzw. zunächst mit ihm zur Schwester seiner

Lebensgefährtin, XXXX , zu fahren, die ihm in ihrer Wohnung in 1150 Wien, XXXX ein Wohnrecht eingeräumt hat. Sobald seine Lebensgefährtin seine Papiere für seinen Italienaufenthait in Ordnung gebracht hätte, was ihm als Vater seines Sohnes Holiness zuzugestehen ist, hätte sie sich mit ihm und dem Kind wieder zurück nach Turin begeben. Seine Familie wartet in Wien aufseine Freilassung aus der Schubhaft!Lebensgefährtin, römisch 40 , zu fahren, die ihm in ihrer Wohnung in 1150 Wien, römisch 40 ein Wohnrecht eingeräumt hat. Sobald seine Lebensgefährtin seine Papiere für seinen Italienaufenthait in Ordnung gebracht hätte, was ihm als Vater seines Sohnes Holiness zuzugestehen ist, hätte sie sich mit ihm und dem Kind wieder zurück nach Turin begeben. Seine Familie wartet in Wien aufseine Freilassung aus der Schubhaft!

Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sind daher rechts- und verfassungswidrig.

Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Es hätte auch mangels sozialer Bindungen, in seiner ehemaligen Heimat keinen Sinn, den Beschwerdeführer nach Nigeria abzuschieben, da seine aktuelle Familie in Turin, somit auf Unionsgebiet, lebt und imstande ist, ihn zu ernähren (seine Lebensgefährtin ist hair dresser in Turin).

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörden unterlassen.

Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nicht entzogen hat.

Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr. Sich vor den Behörden in weicher Weise auch immer zu verbergen würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.

Die „Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da erstens keine Fluchtgefahr besteht und andererseits der Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers noch offen Ist.

Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon über fünf Jahre in Österreich und anderen EU-Ländern ist, und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits für den Alltag taugliches Deutsch, er hat zahlreiche enge Freunde. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, gerade auch in Hinblick auf den Sicherungsbedarf, ist unverständlich.

Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat. Von „ultima ratio" kann hier keine Rede sein.

Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft

Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht

Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 PFG die Flüchtgefahr nur generalkiauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern.Die Problematik liegt einerseits darin, dass in Paragraph 76, Absatz 3, PFG die Flüchtgefahr nur generalkiauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern.

Beide Punkte sind gerade für das Verfahren des Beschwerdeführers äußerst wichtig, da erstens noch das Asylverfahren offen ist, zweitens die von der Behörde vorgebrachte Begründung für Beurteilung der Fluchtgefahr absolut nicht überzeugend ist, und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt wurden.

Bereits zuvor hatte die Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2020 den Antrag auf Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gestellt, da die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Italien an der im Schriftsatz genau angegebenen Adresse wohnen würde.

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, verteidigte im Rahmen einer Stellungnahme den Schubhaftbescheid und stellte die Anträge, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten (für den Vorlageaufwand und den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2007 in Griechenland (EURODAC: GR14803/8/63272) und am 30.09.2011 in der Schweiz (EURODAC: CH19054154996) einen Asylantrag. Er reiste am 03.03.2013 illegal von Italien kommend mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am gleichen Tag (03.03.2013) stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 13 02 682-East West vom 14.03.2013 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und mit einer Ausweisung in die Schweiz gemäß § 10 AsylG verbunden wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 15.03.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste am 26.03.2013 freiwillig in die Schweiz. Am gleichen Tag (03.03.2013) stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 13 02 682-East West vom 14.03.2013 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und mit einer Ausweisung in die Schweiz gemäß Paragraph 10, AsylG verbunden wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 15.03.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste am 26.03.2013 freiwillig in die Schweiz.

Abermals reiste er spätestens im Mai 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitens der Schweizer Asylbehörden wurde das Wiederaufnahmeersuchen im Sinne der Dublin II-Verordnung abgelehnt.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 13 06 838 BAW vom 19.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde eine Ausweisung nach Nigeria gemäß § 10 AsylG erlassen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 13 06 838 BAW vom 19.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde eine Ausweisung nach Nigeria gemäß Paragraph 10, AsylG erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 festgenommen, und befand sich von 25.04.2014 bis 22.08.2014 in der JA Josefstadt in Strafhaft. Er wurde am 29.07.2014 vom LG für Strafsachen Wien zur Zahl 041 HV 41/2014v, wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe (12 Monate, davon 8 Monate, bedingt) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 29.07.2014 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 festgenommen, und befand sich von 25.04.2014 bis 22.08.2014 in der JA Josefstadt in Strafhaft. Er wurde am 29.07.2014 vom LG für Strafsachen Wien zur Zahl 041 HV 41/2014v, wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe (12 Monate, davon 8 Monate, bedingt) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 29.07.2014 in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 zur Zahl W153 1438303-1/20E wurde die Beschwerde betreffend der Abweisung gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen (zweitinstanzlich rechtskräftig mit 26.09.2016), und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 zur Zahl W153 1438303-1/20E wurde die Beschwerde betreffend der Abweisung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen (zweitinstanzlich rechtskräftig mit 26.09.2016), und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA zur Zahl 623762310/1658012 vom 14.12.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 zur Zahl I405 1438303-2/2E wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Verfahren erwuchs zweitinstanzlich am 17.01.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation am 24.02.2017 als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Die nigerianische Botschaft stellte am 10.03.2017 für seine Person ein Heimreisezertifikat aus.

Der Beschwerdeführer selbst ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Er wurde am 15.06.2018 festgenommen, und befand sich seit 15.06.2018 bis zu seiner Überstellung in die Schubhaft in Strafhaft. Der Beschwerdeführer war (nämlich) am 07.02.2019 vom LG Korneuburg zur Zahl 602 HV 1/2019h, wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG; § 12 3. Fall StGB §§ 28a (1) 2.3. Fall, 28a (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe (3 Jahre) verurteilt worden; diese Verurteilung wurde am 07.02.2019 rechtskräftig.Er wurde am 15.06.2018 festgenommen, und befand sich seit 15.06.2018 bis zu seiner Überstellung in die Schubhaft in Strafhaft. Der Beschwerdeführer war (nämlich) am 07.02.2019 vom LG Korneuburg zur Zahl 602 HV 1/2019h, wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG; Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 28 a, (1) 2.3. Fall, 28a (2) Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe (3 Jahre) verurteilt worden; diese Verurteilung wurde am 07.02.2019 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer war unter anderem schuldig erkannt worden, „den bestehenden Vorschriften zuwider in Wien zur Tat der bereits rechtskräftig verurteilten (…) die Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) das 25fache übersteigenden Menge aus Brasilien aus und nach Österreich eingeführt hat, (…) insofern beigetragen, als er sich vor der Tat bereiterklärte, das nach Österreich eingeführte Suchtgift in Wien zu übernehmen und dadurch die Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich logistisch unterstützte (…).“ Der Suchtgifthandel betraf die besonders gefährliche Substanz Kokain.

Am 30.07.2020 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und verfügte er damals über einen faktischen Abschiebeschutz. Die Verwaltungsbehörde durfte anlässlich der Schubhaftbescheiderlassung und nachfolgenden Inschubhaftnahme davon ausgehen, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen werden würde und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben würde.Am 30.07.2020 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und verfügte er damals über einen faktischen Abschiebeschutz. Die Verwaltungsbehörde durfte anlässlich der Schubhaftbescheiderlassung und nachfolgenden Inschubhaftnahme davon ausgehen, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden würde und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben würde.

Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren; einer legalen Beschäftigung ging er nie nach.

Außer in diversen Haftanstalten war der Beschwerdeführer meldeamtlich nicht erfasst.

Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin und mit ihr ein gemeinsames Kind; diese lebten zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft in Italien; ein Aufenthaltsort im Bundesgebiet war in diesem Zeitraum nicht bekannt; beide verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Da in der Einvernahme vom 27.08.2020 „medizinische Gründe (Suizidalität) und Hinweise in Richtung Menschenhandel zum Vorschein kamen“, wurde das Asylverfahren zugelassen. „Aufgrund der o.a. erforderlichen Abklärungen ist die für die Aufrechterhaltung der Schubhaft erforderliche zeitliche Nähe zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Außerlandesbringung nicht mehr gegeben“ – der Beschwerdeführer wurde daher am 28.08.2020 aus der Schubhaft entlassen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde auch bereits von der Verwaltungsbehörde zugrundegelegt. Diesem ist die Beschwerde nicht einmal ansatzweise entgegengetreten; die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Italien ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem von der Rechtsvertreterin eingebrachten Überstellungsantrag (nach Italien). Diesen Angaben war insofern nicht entgegenzutreten, als einerseits eine genaue Adresse bekanntgegeben wurde, andererseits ein Aufenthaltsort in Österreich nicht bekannt ist, wie auch bereits die Behörde festhielt.

Die Beschwerdeausführungen mit Zielrichtung Nichtbestehen von Fluchtgefahr und weiterer Anwendung eines gelinderen Mittels sowie Nichtrealisierung des Schubhaftzwecks gehen gänzlich ins Leere, da sie mit keinem Wort auf die bereits von der Verwaltungsbehörde angeführten Umstände für die Annahme von Fluchtgefahr eingingen:

?        Aufenthalt im Verborgenen, abgesehen von den Aufenthalten in diversen Justizanstalten;

?        zahlreiche Asylanträge, um die Außerlandesbringung zu verhindern;

?        neuerliche illegale Wiedereinreise;

?        Drogenhandel.

Wenn die Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer nach Ende der Strafhaft „abholen wollte, um mit ihm nach Italien abzureisen“, bestätigt sie ja geradezu das Bestehen von Fluchtgefahr, denn verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Reisedokumente und kann aus eigenem gar nicht das Land verlassen – im Übrigen kam im Zeitraum der Anhaltung aufgrund der eindeutigen erstinstanzlichen Außerlandesbringungsanordnung nur eine Rückführung nach Nigeria und nicht nach Italien in Frage, sodass auch die Beschwerdeausführungen, wonach es keinen Sinn macht, den Beschwerdeführer nach Nigeria abzuschieben, der Grundlage entbehren.

Dass die Abschiebung nach Nigeria realisierbar ist, steht außer Diskussion, wurde der Beschwerdeführer von der nigerianischen Vertretungsbehörde eindeutig identifiziert und bereits einmal ein HRZ ausgestellt.

Die Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Entlassungsschein; die Gründe hierfür aus dem Aktenvermerk vom 28.08.2020.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen samt genauem Urteilsspruch in Bezug auf die zweite Verurteilung war dem entsprechenden Urteil zu entnehmen; gerade diese Verurteilung zeigt die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf, der offensichtlich auch in den internationalen Drogenhandel involviert ist.

Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen; eine Verhandlung wurde auch nicht vom Beschwerdeführer beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung): Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung):

Gesetzliche Grundlagen:

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Die Verwaltungsbehörde hatte auch (zusammengefasst) zutreffend die Fluchtgefahr auf folgende Umstände gestützt:

?        Aufenthalt im Verborgenen, abgesehen von den Aufenthalten in diversen Justizanstalten;

?        zahlreiche Asylanträge, um die Außerlandesbringung zu verhindern;

?        neuerliche illegale Wiedereinreise;

?        Drogenhandel.

Aufgrund des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr kam zu keinem Zeitpunkt ein gelinderes Mittel in Frage.

Auch die in der Beschwerde angeführten Rechtsrügen liegen nicht vor:

So stellt sich gegenständlich gar nicht die Frage der „Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft“ gar nicht, da die Inschubhaftnahme nach Durchführung einer Einvernahme im ordentlichen Verfahren angeordnet wurde.

Da die Verwaltungsbehörde die Inschubhaftnahme auf §76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens stützte, geht weiters die Beschwerdeausführung, „der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist noch offen“ am Thema vorbei.Da die Verwaltungsbehörde die Inschubhaftnahme auf §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens stützte, geht weiters die Beschwerdeausführung, „der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist noch offen“ am Thema vorbei.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Die Annahme der Verwaltungsbehörde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Involvierung in die Drogenkriminalität „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67“ darstellt, hat die Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt und konnte sie dies auch gar nicht – siehe obige Feststellungen zur Beteiligung am internationalen Drogenhandel (§b 28b SMG !!) mit der besonders gefährlichen Substanz Kokain; insofern war die nur kurz währende Anhaltung unter dem Aspekt des § 76 Abs. 2a FPG verhältnismäßig.Die Annahme der Verwaltungsbehörde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Involvierung in die Drogenkriminalität „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, darstellt, hat die Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt und konnte sie dies auch gar nicht – siehe obige Feststellungen zur Beteiligung am internationalen Drogenhandel (§b 28b SMG !!) mit der besonders gefährlichen Substanz Kokain; insofern war die nur kurz währende Anhaltung unter dem Aspekt des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG verhältnismäßig.

Der Dauer der Anhaltung war ohnehin nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit entgegenzutreten: Die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Aktenvermerk vom 26.08.2020 nachvollziehbar die neu aufgetretenen Gründe für die Zulassung des Asylverfahrens dargestellt, womit die Abschiebung wieder in weite Ferne gerückt war. Sofort danach wurde die Schubhaft beendet.

Weil der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung so gänzlich missachtete – siehe insbesondere strafrechtliche Verurteilungen und –, war dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Schubhaftbescheid sowie die darauf aufbauende Anhaltung zu bestätigen.

Da der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen wurde und vollständig über die bisherige Anhaltung abgesprochen wurde, entbehrt damit im Entscheidungszeitpunkt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Grundlage.
Zu Spruchpunkt III. und IV (Kosten):
Da der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen wurde und vollständig über die bisherige Anhaltung abgesprochen wurde, entbehrt damit im Entscheidungszeitpunkt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Grundlage., Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier (Kosten):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

(…)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Da die Verwaltungsbehörde völlig obsiegte, waren ihr die Kosten zuzusprechen; rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des BF zu verwerfen.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 Euro, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 Euro, zuzusprechen.

Zu Spruchpunkt V. (Erstattung der Eingabengebühr im Wege der Verfahrenshilfe):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Erstattung der Eingabengebühr im Wege der Verfahrenshilfe):

Der seit 1. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 eingefügte § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Der seit 1. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, eingefügte Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 -ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 -ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."

Dieser Antrag war wegen völliger Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu verwerfen.

Zu Spruchpunkt B. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Kostenersatz öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Überstellung Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2234601.1.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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