Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W281 2186350-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Pepelnik & Karl RAe GmbH - Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2018 bis 19.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Pepelnik & Karl RAe GmbH - Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2018 bis 19.02.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die übrigen in der Beschwerde gestellten Anträge werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die übrigen in der Beschwerde gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BF reiste im Jahr 2006 nach Österreich ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Ergebnis mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 abgewiesen. Ihr daraufhin eingebrachter Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2009 als unbegründet ab.
2. In der Folge unternommene Versuche, für die BF Heimreisezertifikate zu erlangen, blieben wegen der unrichtigen Identitätsangaben erfolglos. Ihr Aufenthalt wurde daher ab 15.07.2011 geduldet und sie erhielt daraufhin am 15.07.2012 antragsgemäß bis 14.07.2013 eine gültige Aufenthaltsbewilligung.
3. Am 09.07.2013 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Dabei legte sie einen im April 2013 in Georgien ausgestellten, gültigen georgischen Reisepass, der auf ihre richtige Identität lautete, vor. Eine Entscheidung der Niederlassungsbehörde blieb in der Folge aus.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2014, XXXX , wurde die BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2014, XXXX , wurde sie ferner wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Auch diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. 4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.03.2014, römisch 40 , wurde die BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.10.2014, römisch 40 , wurde sie ferner wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Auch diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2015 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, sowie gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.11.2015 bestätigt, welche in der Folge in Rechtskraft erwuchs. Gegen ihren in Österreich aufhältigen Ehemann und ihre zwei in Österreich geborenen Kinder, allesamt georgische Staatsangehörige, wurden ebenfalls rechtskräftig durchsetzbare Rückkehrentscheidungen erlassen.
6. Ungeachtet dessen erfolgte weiterhin keine Ausreise. Im Jänner 2016 gebar die BF ein drittes Kind und am 22.09.2016 stellte sie für ihre beiden älteren Kinder Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 56 AsylG 2005. 6. Ungeachtet dessen erfolgte weiterhin keine Ausreise. Im Jänner 2016 gebar die BF ein drittes Kind und am 22.09.2016 stellte sie für ihre beiden älteren Kinder Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005.
7. Am 19.10.2016, am 04.05.2017 und am 11.08.2017 wurden Versuche einer sogenannten „Direktabschiebung“ unternommen, die aber daran gescheitert sind, dass die BF und ihre Familie bei den beabsichtigten Festnahmen an den angegebenen Aufenthaltsorten nicht angetroffen werden konnten.
8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.09.2017 wurde über die BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet; sie hatte sich beginnend mit 05.10.2017 wöchentlich bei einer bestimmten Polizeiinspektion um 10:00 Uhr zu melden.
9. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2017 wurde gegen sie eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt; ihr wurde aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen. 9. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2017 wurde gegen sie eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt; ihr wurde aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen.
10. Am 15.02.2018 wurde die BF gemäß §§ 40 Abs. 1 Z1 iVm 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und es folgte eine niederschriftliche Einvernahme zur Schubhaftverhängung vor dem BFA. 10. Am 15.02.2018 wurde die BF gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und es folgte eine niederschriftliche Einvernahme zur Schubhaftverhängung vor dem BFA.
11. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.02.2018 wurde gegen die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF bereits mehrmals einer Abschiebung entzogen habe und die Anwendung „Gelinderer Mittel“ bisher nicht zielführend gewesen seien. Die BF sei ihrer Meldeverpflichtung vorübergehend nicht nachgekommen und ihrer Wohnsitzauflage wurde zu keiner Zeit entsprochen. 11. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.02.2018 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF bereits mehrmals einer Abschiebung entzogen habe und die Anwendung „Gelinderer Mittel“ bisher nicht zielführend gewesen seien. Die BF sei ihrer Meldeverpflichtung vorübergehend nicht nachgekommen und ihrer Wohnsitzauflage wurde zu keiner Zeit entsprochen.
12. Am 16.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde ein, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die BF ihre Ausreisepflicht nicht missachte. Sie sei nie untergetaucht, entziehe sich nicht dem Verfahren und sie habe stets bekundet, nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ihrer beiden älteren Kinder betreffend im Falle einer negativen Entscheidung das Bundesgebiet umgehend freiwillig zu verlassen. Die BF sei ihrer Meldeverpflichtung auch durchgehend nachgekommen. Lediglich dreimal sei sie wegen einer Erkrankung entschuldigt ferngeblieben, wobei sie für jeden versäumten Termin eine Arztbestätigung eingebracht und unmittelbar nach Genesung ihrer Verpflichtung wieder entsprochen habe. Die angeordnete Wohnsitzauflage wäre überdies unverhältnismäßig gewesen, weshalb fristgerecht eine entsprechende Vorstellung eingebracht worden sei. Der Aufenthalt der BF führe zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft und ihre strafgerichtlichen Verurteilungen seien bereits endgültig nachgesehen worden. Nach sorgfältiger Prüfung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen des § 76 FPG in keiner Weise vorliegen würden und es sei abschließend anzumerken, dass das mündliche Gesuch der BF, ihr jüngstes Kind – welches sie immer noch stille - zu sich nehmen zu dürfen, von der Behörde verneint worden sei. 12. Am 16.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde ein, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die BF ihre Ausreisepflicht nicht missachte. Sie sei nie untergetaucht, entziehe sich nicht dem Verfahren und sie habe stets bekundet, nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ihrer beiden älteren Kinder betreffend im Falle einer negativen Entscheidung das Bundesgebiet umgehend freiwillig zu verlassen. Die BF sei ihrer Meldeverpflichtung auch durchgehend nachgekommen. Lediglich dreimal sei sie wegen einer Erkrankung entschuldigt ferngeblieben, wobei sie für jeden versäumten Termin eine Arztbestätigung eingebracht und unmittelbar nach Genesung ihrer Verpflichtung wieder entsprochen habe. Die angeordnete Wohnsitzauflage wäre überdies unverhältnismäßig gewesen, weshalb fristgerecht eine entsprechende Vorstellung eingebracht worden sei. Der Aufenthalt der BF führe zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft und ihre strafgerichtlichen Verurteilungen seien bereits endgültig nachgesehen worden. Nach sorgfältiger Prüfung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, FPG in keiner Weise vorliegen würden und es sei abschließend anzumerken, dass das mündliche Gesuch der BF, ihr jüngstes Kind – welches sie immer noch stille - zu sich nehmen zu dürfen, von der Behörde verneint worden sei.
13. Am 19.02.2018 wurde die BF abgeschoben.
14. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Des Weiteren wurde ein Kostenantrag in der Höhe von € 426,20 gestellt.
15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 mit 06.04.2021 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde am 15.02.2018 erlassen. Es sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017, auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden.Der im Spruch angeführte Bescheid wurde am 15.02.2018 erlassen. Es sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF, zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft:
1.1.1. Die Identität der BF steht fest, sie ist eine volljährige georgische Staatsangehörige. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung in Schubhaft war sie weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte und sie verfügte seinerzeit auch über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
1.1.2. Die BF reiste im Jahr 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter einer Aliasidentität zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, über welche im Ergebnis rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Durch Vortäuschung einer falschen Identität erlangte sie zunächst die Duldung und sodann einen Aufenthaltstitel in Österreich; erst mehrere Jahre nach Einreise stellte sie ihre Identität im Zuge eines Verlängerungsverfahrens hinsichtlich ihres Aufenthaltstitels richtig.
1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2014 wurde die BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte, dem Vergehen der versuchten Schlepperei und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt; die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2014 wurde sie zudem wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt; auch diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. 1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.03.2014 wurde die BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte, dem Vergehen der versuchten Schlepperei und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt; die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.10.2014 wurde sie zudem wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt; auch diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen.
1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2015 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und über sie ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015 als unbegründet abgewiesen, welches in der Folge in Rechtskraft erwuchs; zum Zeitpunkt der Anordnung der hier zu beurteilenden Schubhaft lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.1.5. Die BF wurde von 15.02.2018 bis 19.02.2018 in Schubhaft angehalten und anschließend abgeschoben.
1.1.6. Die BF litt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen; sie war haftfähig. Der Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung war zudem gewährleistet.
1.2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.2.1. Die BF hat ihrer Ausreisepflicht konsequent nicht entsprochen und keine Anstalten bezüglich einer freiwilligen Rückkehr gemacht. Sie war für die Behörde immer nur fallweise aufgreifbar, wodurch sie ihre Abschiebung wiederholt vereiteltet hat:
Von 27.05.2015 bis 28.09.2016 verfügte die BF und ihre Familie über gar keine Wohnsitzmeldung.
Im April 2016 wurde die BF zwar im Rahmen der Überprüfung ihrer Ortsanwesenheit an ihrem zwischenzeitlich angemeldeten Wohnsitz angetroffen, nicht aber am 17.10.2016 im Zuge eines Festnahmeversuchs der Familie, weshalb eine für den 19.10.2016 geplante Charter-Abschiebung storniert werden musste; laut Aussage der Nachbarn nächtigten die BF und ihre Familie damals zeitwiese bei Freunden.
Am 11.11.2016 wurden Bedienstete der LPD XXXX wegen Lärmbelästigung zu einer bestimmten Wohnadresse beordert und es konnte im Zuge einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung, aus welcher der Lärm wahrzunehmen war, die Familie der BF angetroffen werden; eine im Stiegenhaus auffindbare Person gab anlässlich des Vorfalls bekannt, dass sich die Familie seit etwa vier Wochen regelmäßig an der fremden Wohnadresse aufhalten würde.Am 11.11.2016 wurden Bedienstete der LPD römisch 40 wegen Lärmbelästigung zu einer bestimmten Wohnadresse beordert und es konnte im Zuge einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung, aus welcher der Lärm wahrzunehmen war, die Familie der BF angetroffen werden; eine im Stiegenhaus auffindbare Person gab anlässlich des Vorfalls bekannt, dass sich die Familie seit etwa vier Wochen regelmäßig an der fremden Wohnadresse aufhalten würde.
Eine für den 04.05.2017 geplante Charter-Abschiebung scheiterte ebenfalls daran, dass die BF und ihre Familie zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme nicht an ihrer Meldeadresse aufhältig gewesen sind; laut Auskunft des Bauträgers handelte es sich bei dem Wohnhaus, in dem die BF und ihre Familie seinerzeit gemeldet waren, um ein bereits seit April 2017 unbewohntes Abbruchprojekt.
In der Folge wurde von der Rechtsvertretung der BF und ihrer Familie eine Wohnsitzänderung bekannt gegeben; eine Ummeldung bei der zuständigen Behörde erfolgte hingegen nicht. Da die gesuchten Personen auch an der nunmehr bekanntgegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnten, blieb auch der für den 11.08.2017 vorhergesehene Charter-Abschiebeversuch, erfolglos.
1.2.2. Die BF ist der Verpflichtung aus dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel, sich beginnend mit 05.10.2017 wöchentlich um 10:00 Uhr bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden, von 25.01.2018 bis zum Tag ihrer Festnahme am 15.02.2018 nicht nachgekommen, und sie hat auch die mit Bescheid vom 07.12.2017 ihr gegenüber angeordnete Wohnsitzauflage zu keiner Zeit befolgt.
1.2.3. Die BF war zwar zum Zeitpunkt der Verhängung von Schubhaft in Österreich familiär verankert; ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen in Österreich geborenen Kinder, allesamt georgische Staatsangehörige, hielten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Gegen ihre in Österreich aufhältigen Familienmitglieder lagen seinerzeit aber ebenso rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor.
Die BF war in Österreich zu keiner Zeit erwerbstätig und sie verfügte über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Es ist auch nicht feststellbar, dass sie in Österreich im besonderen Maße sozial verankert gewesen wäre.
1.2.4. Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Sie ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig.
1.2.5. Der BF wurde am 09.02.2018 von der georgischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt und ihre Charter-Abschiebung wurde für den 19.02.2021 fixiert. Das Bundesamt hat auf eine kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hingewirkt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen ergeben sich jeweils auch aus den in den Klammern zitierten Aktenbestandteilen.
2.1. Zur Person der BF, zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft:
2.1.1. Die Feststellung zur Identität der BF beruht auf einer Kopie ihres georgischen Reisepasses (AS 60 - 61). Dass sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, steht unstrittig fest. Aus dem Akteninhalt geht ferner unzweifelhaft hervor, dass sie weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, und dass sie auch über kein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.
2.1.2. Die Feststellungen zu der (illegalen) Einreise der BF in das Bundesgebiet und der unbegründeten Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz ist aktenkundig (vgl. hierzu auch W189 210116-1/5E). Aus dem Verwaltungsakt lässt sich auch entnehmen, dass die BF aufgrund der Vortäuschung einer falschen Identität, zunächst die Duldung und sodann einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangte und dass sie ihre wahre Identität erst viele Jahre später im Zuge der Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung bekanntgab, konkret während ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der BH XXXX am 01.08.2013 (vgl. AS 374). 2.1.2. Die Feststellungen zu der (illegalen) Einreise der BF in das Bundesgebiet und der unbegründeten Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz ist aktenkundig vergleiche hierzu auch W189 210116-1/5E). Aus dem Verwaltungsakt lässt sich auch entnehmen, dass die BF aufgrund der Vortäuschung einer falschen Identität, zunächst die Duldung und sodann einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangte und dass sie ihre wahre Identität erst viele Jahre später im Zuge der Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung bekanntgab, konkret während ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der BH römisch 40 am 01.08.2013 vergleiche AS 374).
2.1.3. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen auf den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2014, XXXX (AS 251- 257) und vom 08.10.2014, XXXX (AS 277 – 281) in Zusammenschau mit einer Abfrage des Strafregisters.2.1.3. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen auf den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 31.03.2014, römisch 40 (AS 251- 257) und vom 08.10.2014, römisch 40 (AS 277 – 281) in Zusammenschau mit einer Abfrage des Strafregisters.
2.1.4. Die Feststellung zur rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründet auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, dem vorgelegten Bescheid des BFA vom 27.01.2015 (AS 327f) und dem Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015 zu W189 210116-1/5E (AS 370f).
2.1.5. Die Feststellung zur Anhaltung in Schubhaft beruht auf der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 16.02.2018 und jene zu der daraufhin vollzogenen Abschiebung auf einem diesbezüglichen Informationsschreiben des BFA vom 20.02.2018.
2.1.6. Dass die BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft haftunfähig gewesen wäre, wurde weder in der Einvernahme (AS 488f) noch mittels Beschwerde behauptet und es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor. Dass die BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, steht ferner unzweifelhaft fest.
2.2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Dass die BF ihrer Ausreisepflicht zu keiner Zeit freiwillig entsprochen hat, ergibt sich aus ihrem konsequenten Verbleib im Bundesgebiet nach Erhalt ihrer Rückkehrentscheidung, und dass sie für die Behörde an der von ihr bekanntgegebenen Melde- bzw. Wohnadresse immer nur fallweise aufgreifbar war, wodurch auch mehrere Charter-Abschiebeversuche vereitelt wurden, ergibt sich aus den im Akt einliegenden diversen Sachverhaltsdarstellungen der LPD XXXX (AS 9, 87, 123 und 186) in Zusammenschau mit einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.2.1. Dass die BF ihrer Ausreisepflicht zu keiner Zeit freiwillig entsprochen hat, ergibt sich aus ihrem konsequenten Verbleib im Bundesgebiet nach Erhalt ihrer Rückkehrentscheidung, und dass sie für die Behörde an der von ihr bekanntgegebenen Melde- bzw. Wohnadresse immer nur fallweise aufgreifbar war, wodurch auch mehrere Charter-Abschiebeversuche vereitelt wurden, ergibt sich aus den im Akt einliegenden diversen Sachverhaltsdarstellungen der LPD römisch 40 (AS 9, 87, 123 und 186) in Zusammenschau mit einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR).
2.2.2. Die Feststellung, wonach die BF dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion (AS 209) nicht durchgehend nachgekommen ist, ist ebenso aktenkundig; selbiges gilt für den Umstand, dass über die BF mit Bescheid vom 07.12.2017 gemäß § 57 FPG 2005 eine Wohnsitzauflage erlassen wurde (AS 348) und dass sie dieser Verpflichtung der Unterkunftnahme zu keiner Zeit entsprochen hat (; zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen siehe Ausführungen der Rechtlichen Beurteilung in 3.1.3.1.3.3 und 3.1.3.1.3.4.).2.2.2. Die Feststellung, wonach die BF dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion (AS 209) nicht durchgehend nachgekommen ist, ist ebenso aktenkundig; selbiges gilt für den Umstand, dass über die BF mit Bescheid vom 07.12.2017 gemäß Paragraph 57, FPG 2005 eine Wohnsitzauflage erlassen wurde (AS 348) und dass sie dieser Verpflichtung der Unterkunftnahme zu keiner Zeit entsprochen hat (; zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen siehe Ausführungen der Rechtlichen Beurteilung in 3.1.3.1.3.3 und 3.1.3.1.3.4.).
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich erschließen sich unter anderem aus den Geburtsurkunden der Kinder (AS 62- 67) und einer ZMR-Abfrage. Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung der BF auch gegen ihre Familienmitglieder rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorlagen, ergibt sich wiederum aus dem Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015 (AS 370f).
Aus den dort getroffenen Sachverhaltsdarstellungen lässt sich ferner entnehmen, dass die BF über keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte (AS 393). Dass sich die Sachverhaltslage seither maßgeblich geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich insbesondere, dass die BF nach Rechtskraft ihrer Rückkehrentscheidung weiterhin keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging und ihr Fortkommen nur durch finanzielle Unterstützungsleistungen des Vereins Purple Sheep bestritt (vgl. hierzu auch Ausführungen der Schubhaftbeschwerde, S. 5). Dass die BF während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich Bekanntschaften geknüpft hat, wird nicht bestritten, Anhaltspunkte für eine im besonderen Maße erfolgte soziale Integration liegen jedoch keine vor. Aus den dort getroffenen Sachverhaltsdarstellungen lässt sich ferner entnehmen, dass die BF über keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte (AS 393). Dass sich die Sachverhaltslage seither maßgeblich geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich insbesondere, dass die BF nach Rechtskraft ihrer Rückkehrentscheidung weiterhin keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging und ihr Fortkommen nur durch finanzielle Unterstützungsleistungen des Vereins Purple Sheep bestritt vergleiche hierzu auch Ausführungen der Schubhaftbeschwerde, S. 5). Dass die BF während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich Bekanntschaften geknüpft hat, wird nicht bestritten, Anhaltspunkte für eine im besonderen Maße erfolgte soziale Integration liegen jedoch keine vor.
2.2.4. Dass die BF nicht vertrauenswürdig ist und nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus ihrem festgestellten bisherigen Verhalten. Die BF reiste illegal nach Österreich ein, um hier zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Durch Vortäuschung einer falschen Identität und unter Verwendung gefälschter Identitätsnachweise, wurde ihre Ausweisung vehement vereitelt und es folgte ihre strafgerichtliche Verurteilung. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2015 wurde die BF erneut dazu gehalten, dass Bundesland zu verlassen. Die BF kam aber auch dieser Entscheidung nicht nach. Sie verblieb konsequent im Bundesgebiet und mehrere Abschiebungsversuche wurden durch wiederholtes Untertauchen verhindert. Ihrer Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel ist sie hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung nicht durchgehend nachgekommen; hinsichtlich der Wohnsitzmeldung zu keiner Zeit. Dass sich die BF während des Verfahrens nicht kooperativ verhielt, zeigte sich letztlich auch im Zuge ihrer Schubhafteinvernahme (AS 488). Die BF zeigte sich dabei unkooperativ, machte keine Angaben zum Aufenthalt ihrer Familie und verweigerte schließlich ihre Unterschrift. Mangels Angaben zum Aufenthalt ihrer Familienangehörigen konnte auch keine gemeinsame Abschiebung veranlasst werden.
2.2.5. Dass der BF von der georgischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wurde und ihre Charter-Abschiebung für den 19.02.2021 fixiert wurde, ergibt sich aus einem E-Mailverkehr des BFA-RD-W mit der BFA-Direktion vom 07.02.2018 bis 12.02.2018 (AS 390 – 393) in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Kopie ihres HRZ (AS 394). Die Feststellung, wonach das Bundesamt auf eine kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hingewirkt hat, ergibt sich bereits daraus, dass die BF nur wenige Tage danach abgeschoben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.)
3.1.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften
3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), idF BGBl. I Nr. 145/2017, lauteten: 3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauteten:
Schubhaft (FPG)
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
3.1.1.2. § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise: 3.1.1.2. Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
….“
3.1.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) lauten auszugsweise:
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
3.1.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).
Der Fremde missachtete das aufgrund seiner Straftaten verhängte Aufenthaltsverbot und vereitelte bisherige Abschiebeversuche auf verschiedene Weise. Das alles wiegt nach wie vor schwer und entzieht insbesondere auch einer Berufung auf jene Judikaturlinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0299; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251), von vornherein die Grundlage.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018).Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018).
3.1.3. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall
3.1.3.1. Zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG3.1.3.1. Zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG
3.1.3.1.1. Die Erlassung des Schubhaftbescheides und die darauf gegründete Anhaltung ist ausschließlich aus dem Blickwinkel des damaligen Erlassungszeitpunktes zu betrachten. Es ist daher zu überprüfen, ob die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung rechtmäßig waren.
3.1.3.1.2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.3.1.2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.
3.1.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung der BF war auch insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ihr (zuletzt) am 09.02.2018 von der georgischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und die BF bereits für den am 19.02.2018 fixierten Charterflug nach Georgien nominiert wurde.
Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7 und 8 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen. Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 8 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.3.1.3.1. Nach Ansicht des Bundesamtes hat die BF ihre Abschiebung mehrfach beharrlich behindert, indem sie für die Behörde nicht oder immer nur bedingt greifbar war.
Aus dem dargestellten Sachverhalt geht hervor, dass insgesamt drei Abschiebeversuche die BF betreffend scheiterten, da sie und ihre Familie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Festnahmen an den von ihnen angegebenen Aufenthaltsorten nicht angetroffen werden konnten. Der Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die BF ihre Abschiebung durch wiederholtes Untertauchen vereitelte.
Zu berücksichtigen war ferner, dass die BF und ihre Familie von 27.05.2015 bis 28.09.2016 im Verborgenen Unterkunft nahmen und dass sie auch in späterer Folge ihren Wohnsitz nicht immer korrekt an- und abmeldeten. Selbst wenn der BF dies – wie in der Beschwerde vorgebracht – (wiederholt) mangels entsprechender Dokumente hierfür nicht möglich gewesen sein mag, so wäre sie zumindest dazu gehalten gewesen, die Behörde rechtzeitig über ihre Wohnsitzwechsel zu informieren. Wenn der Behörde am 04.05.2017 über die Rechtsvertretung der BF eine neue Wohnanschrift bekannt gegeben wurde, kann ihr dies jedenfalls nur bedingt zu Gute gehalten werden, zumal ihre seinerzeit im System aufscheinende Meldeadresse damals schon seit ungefähr einem Monat lang unbewohnt war.
Sofern mittels Beschwerde gleichfalls vorgebracht wurde, dass es aufgrund Wasser- oder Parasitenbefällen mitunter vorgekommen sei, dass Bewohner der Einrichtung „ XXXX “, somit auch die BF und ihre Familie, kurzfristig von einer Wohnung in eine andere wechseln, oder extern untergebracht werden mussten, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es auch in solchen Fällen zumutbar gewesen wäre, dies der Behörde mitzuteilten. Dass sich die BF und ihre Familie nicht bloß für Besuchszwecke in fremden Wohnungen aufhielten, ergibt sich überdies auch aus einer Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die BF und ihre Familie zumindest einmal für etwa vier Wochen lang bei Freunden untergebracht waren. Auch vor dem Hintergrund dieser Umstände ging die Behörde somit zutreffend davon aus, dass die BF nicht über einen ständig gesicherten Wohnsitz verfügte bzw. nur fallweise greifbar war, wodurch sie ihre Abschiebung erschwerte.Sofern mittels Beschwerde gleichfalls vorgebracht wurde, dass es aufgrund Wasser- oder Parasitenbefällen mitunter vorgekommen sei, dass Bewohner der Einrichtung „ römisch 40 “, somit auch die BF und ihre Familie, kurzfristig von einer Wohnung in eine andere wechseln, oder extern untergebracht werden mussten, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es auch in solchen Fällen zumutbar gewesen wäre, dies der Behörde mitzuteilten. Dass sich die BF und ihre Familie nicht bloß für Besuchszwecke in fremden Wohnungen aufhielten, ergibt sich überdies auch aus einer Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass die BF und ihre Familie zumindest einmal für etwa vier Wochen lang bei Freunden untergebracht waren. Auch vor dem Hintergrund dieser Umstände ging die Behörde somit zutreffend davon aus, dass die BF nicht über einen ständig gesicherten Wohnsitz verfügte bzw. nur fallweise greifbar war, wodurch sie ihre Abschiebung erschwerte.
Der Fluchtgrund des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG lag somit vor. Der Fluchtgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG lag somit vor.
3.1.3.1.3.2. Gegen die BF bestand im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Dass für die beiden älteren minderjährigen Kinder der BF nach rechtskräftiger Erlassung deren Rückkehrentscheidungen am 22.09.2016 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gestellt wurden, war insofern unerheblich, als im Sinne des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder dem Stellen eines solchen Antrages noch der Beschwerde gegen einen diesbezüglichen negativen Bescheid aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zukommt. Die Behörde hätte somit auch hinsichtlich der Kinder nicht bis zur Entscheidung über deren Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 mit deren Abschiebung zuwarten müssen; und somit erst recht nicht mit jener der BF. Dass für die beiden älteren minderjährigen Kinder der BF nach rechtskräftiger Erlassung deren Rückkehrentscheidungen am 22.09.2016 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt wurden, war insofern unerheblich, als im Sinne des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 weder dem Stellen eines solchen Antrages noch der Beschwerde gegen einen diesbezüglichen negativen Bescheid aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zukommt. Die Behörde hätte somit auch hinsichtlich der Kinder nicht bis zur Entscheidung über deren Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 mit deren Abschiebung zuwarten müssen; und somit erst recht nicht mit jener der BF.
Auch der Fluchtgrund des § 76 Abs. 3 Z 3 lag somit unzweifelhaft vor. Auch der Fluchtgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, lag somit unzweifelhaft vor.
3.1.3.1.3.3. Die Behörde führte zur Beurteilung der Fluchtgefahr ferner aus, dass die BF dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion nicht durchgehend nachgekommen ist.
Sofern die BF im Beschwerdeschriftsatz hierzu ausführte, für jeden versäumten Termin eine Arztbestätigung zeitgerecht bei der Behörde eingebracht zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich drei Arztbestätigungen vorlegte, wonach ihr von 24.01.2018 bis 29.01.2018, von 31.02.2018 bis 05.02.2018 und schließlich von 05.02.2018 bis 12.02.2018 die Teilnahme an einem Schul- bzw. Turnunterricht nicht möglich gewesen sei bzw. dass sie seinerzeit nicht arbeitsfähig gewesen wäre, verbunden mit der Verschreibung von Medikamenten (AS 372 - 388). Dass die BF im relevanten Zeitraum durchgehend bettlägerig war, ist daraus aber nicht ersichtlich; die Behörde führte demnach zutreffend aus, dass die BF keine hinreichenden Belege für eine entschuldbare Abwesenheit vorlegte.
Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die BF am Montag, den 12.02.2018 von der Behörde über ihre rechtsfreundliche Vertretung per E-Mail aufgefordert wurde, spätestens am 13.02.2018, um 10:00 Uhr bei der ihr zugewiesenen Polizeiinspektion zu erscheinen (AS 392), um ihrem Gelinderen Mittel weiterhin nachkommen zu können. Die BF hat sich aber erst am 15.02.2018 zur Polizeiinspektion begeben und somit auch dieser Aufforderung nicht unmittelbar entsprochen.
Der Behörde ist demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis von einem beharrlichen Verletzen der Meldeverpflichtung ausging.
Der Fluchtgrund des § 76 Abs. 3 Z 7 lag somit ebenfalls vor. Der Fluchtgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, lag somit ebenfalls vor.
3.1.3.1.3.4. Die Behörde stützte das Vorliegen der Fluchtgefahr letztlich auch auf den Umstand, dass gegen die BF mit Bescheid vom 07.12.2017 eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt wurde, welcher sie zu keiner Zeit nachgekommen ist.3.1.3.1.3.4. Die Behörde stützte das Vorliegen der Fluchtgefahr letztlich auch auf den Umstand, dass gegen die BF mit Bescheid vom 07.12.2017 eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt wurde, welcher sie zu keiner Zeit nachgekommen ist.
Sofern die BF diesbezüglich eingewendet hat, gegen die angeordnete Wohnsitzauflage fristgerecht eine Vorstellung eingebracht zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass eine gegen einen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1991 nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall hat die am 21.12.2017 eingebrachte Vorstellung keine aufschiebende Wirkung. Sofern die BF diesbezüglich eingewendet hat, gegen die angeordnete Wohnsitzauflage fristgerecht eine Vorstellung eingebracht zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass eine gegen einen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1991 nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall hat die am 21.12.2017 eingebrachte Vorstellung keine aufschiebende Wirkung.
Auch wenn die belangte Behörde in der Folge nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet hat und der entsprechende Mandatsbescheid somit ex lege außer Kraft getreten ist, so erfolgte dies nicht ex tunc, sondern erst mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offen gestandenen zweiwöchigen Frist (VwGH 19.09.1990, Zl VwGH 90/03/0132). Die Vorstellung gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid langte bei der Behörde am 21.12.2017 ein, und es trat der Bescheid vom 07.12.2017, mit welchem die Wohnsitzauflage gegen die BF erlassen wurde, demnach am 04.01.2018 ex lege außer Kraft. Zumal der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, war dieser vom 07.12.2017 bis zum Außerkrafttreten des Bescheides am 04.01.2018 vollstreckbar.Auch wenn die belangte Behörde in der Folge nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet hat und der entsprechende Mandatsbescheid somit ex lege außer Kraft getreten ist, so erfolgte dies nicht ex tunc, sondern erst mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offen gestandenen zweiwöchigen Frist (VwGH 19.09.1990, Zl VwGH 90/03/0132). Die Vorstellung gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid langte bei der Behörde am 21.12.2017 ein, und es trat der Bescheid vom 07.12.2017, mit welchem die Wohnsitzauflage gegen die BF erlassen wurde, demnach am 04.01.2018 ex lege außer Kraft. Zumal der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, war dieser vom 07.12.2017 bis zum Außerkrafttreten des Bescheides am 04.01.2018 vollstreckbar.
Die BF war somit verpflichtet am 07.12.2017 in der aufgetragenen Betreuungseinrichtung Quartier zu beziehen und bestand diese Verpflichtung bis zum 04.01.2018 (Außerkrafttreten des Mandatsbescheides); die BF ist somit auch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Der Fluchtgrund des § 76 Abs. 3 Z 8 lag demnach ebenfalls vor. Der Fluchtgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, lag demnach ebenfalls vor.
3.1.3.1.4. Die Sicherung der Abschiebung war nach Ansicht der Behörde erforderlich, zumal sich die BF aufgrund des soeben dargestellten Verhaltens bzw. der Häufung von Gründen, die bei der Beurteilung ihrer Fluchtgefahr zu berücksichtigen waren, nicht als vertrauenswürdig erwiesen hat.
Berücksichtigt wurde dabei auch, dass die BF bereits in der Vergangenheit ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern vielmehr durch Vortäuschung einer falschen Identität und unter Verwendung gefälschter Identitätsnachweise ihre Ausweisung jahrelang vehement vereitelte; worauf auch ihre strafgerichtliche Verurteilung fußt. Wenn die Behörde demnach davon ausgegangen ist, dass die BF auch hinkünftig nicht gewillt sein würde, die sie treffenden Rechtsvorschriften einzuhalten und ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachzukommen, so ist dies nicht zu beanstanden.
Zumal die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF für die Behörde ebenfalls immer nur fallweise greifbar waren und die BF während ihrer Schubhafteinvernahme nicht gewillt war, deren Aufenthalt bekannt zu geben, konnte überdies davon ausgegangen werden, dass auch diese nicht dazu bereit waren, Österreich (freiwillig) zu verlassen. Die BF verfügte auch nicht über wesentliche soziale Beziehungen, sie war nicht berufstätig und mittellos. Gründe, die sie vor einem Untertauchen hätten abhalten können, waren somit keine erkennbar.
3.1.3.1.5. Gesamtbetrachtend ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Schluss kam, dass im Rahmen der Abwägung das private Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Die Behörde achtete dabei auch auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft. Die BF wurde im Ergebnis von 15.02.2018 bis 19.02.2018 in Schubhaft gehalten, somit lediglich vier Tage, bevor sie abgeschoben wurde.
Die Anhaltung in Schubhaft (sowie auch deren Dauer) erweist sich im Hinblick auf das von der BF gesetzte Verhalten daher auch als verhältnismäßig.
3.1.3.1.6. Das Absehen von einem gelinderen Mittle begründete die Behörde zu Recht damit, dass die BF auch in der Vergangenheit ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht durchgehend nachgekommen ist und ihre Verpflichtung zur Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht befolgt hat; es konnte damit nicht mehr das Auslangen gefunden werden.
3.1.3.1.7 Aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF bestand ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt gewesen wäre. Wenn die Behörde somit zu der Auffassung gelangte, dass im Konkreten Fall eine „ultima-ratio“ – Situation vorlag, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar machte, so war dies nicht zu beanstanden.
Ferner war aufgrund des Gesundheitszustandes der BF davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben waren, und wies die Behörde zudem darauf hin, dass während der Anhaltung der BF auch die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder sowohl durch ihren Ehemann bzw. durch von der BF in der Einvernahme nicht näher bezeichnete Freunde gesichert war.
Sofern mittels Beschwerdeschriftsatz bemängelt wurde, dass es der BF im Zuge der Schubhaftverhängung verwehrt worden wäre, ihr jüngstes Kind, welches sie zum damaligen Zeitpunkt noch gestillt hätte, zu sich zu holen, so ist darauf hinzuweisen, dass die BF während der Schubhafteinvernahme zum Aufenthalt ihrer Kinder befragt wurde, worauf sie jedoch keine Antwort gab. Die BF hätte somit durchaus die Möglichkeit gehabt, mit ihrer Familie zusammengeführt zu werden, was sie aber ungenutzt ließ.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das jüngste Kind der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits zwei Jahre alt war; es handelte sich somit jedenfalls nicht mehr um einen Säugling, der zwingend auf die Anwesenheit seiner Mutter angewiesen war.
3.1.3.1.8. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2018 bis 19.02.2018 erwiesen sich somit im Ergebnis nicht als rechtswidrig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3.2. Zu den Übrigen Anträgen (Spruchpunkt II.)3.1.3.2. Zu den Übrigen Anträgen (Spruchpunkt römisch zwei.)
3.1.3.2.1. Hinsichtlich des mittels Beschwerde gestellten Antrags, die BF möge sofort entlassen werden, bleibt anzumerken, dass sich die BF nicht mehr in Schubhaft befindet und bereits (vor mittlerweile drei Jahren) abgeschoben wurde. Ihr diesbezüglicher Antrag geht folglich ins Leere bzw. ist dieser als unzulässig zurückzuweisen, da ein förmlicher Antrag auf Enthaftung nicht vorgesehen ist. Auch über einen Fortsetzungsausspruch ist aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung nicht mehr abzusprechen.
3.1.3.2.2. Da sich die BF nicht mehr in Schubhaft befindet, ist auch der Antrag, das BVwG möge der BF erlauben, ihren knapp zwei jährigen Sohn zu sich zu nehmen, als unzulässig zurückzuweisen. Ein derartiger Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem könnte das Gericht diesem Ansuchen gar nicht mehr entsprechen bzw. liegt keine Beschwer mehr vor.
3.1.3.2.3. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen, zumal in der gegenständlichen Fallkonstellation die Zuerkennung einer solchen gar nicht vorgesehen ist.
Die gegenständlichen Anträge waren somit jeweils zurückzuweisen.
3.2. Zu den Kosten (Spruchpunkt III.)3.2. Zu den Kosten (Spruchpunkt römisch drei.)
3.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 die BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.3.2.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, die BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV.
In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128).In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128).
3.2.2 Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Ein Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG wurde von der BF nicht gestellt, sehr wohl aber von der belangten Behörde. 3.2.2 Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Ein Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG wurde von der BF nicht gestellt, sehr wohl aber von der belangten Behörde.
3.2.3. Die belangte Behörde ist zur Gänze obsiegende Partei, weshalb Aufwandersatz in Form von Vorlageaufwand € 57,40 und Schriftsatzaufwand € 368,80, sohin insgesamt € 426,20 zuzusprechen war.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zB VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007 sowie die Ausführungen unter Punkt 3.3.1.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zB VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007 sowie die Ausführungen unter Punkt 3.3.1.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2186350.1.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021