Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W180 2242435-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2021, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2021, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Republik Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 06.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab, gewährte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
3. Über den BF wurde am 27.10.2019 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 3. Über den BF wurde am 27.10.2019 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
4. Mit am 02.07.2020 mündlich verkündetem und am 12.08.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W257 2171819-1, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 06.09.2017 als unbegründet abgewiesen.
5. Das Bundesamt eröffnete am 15.07.2020 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
6. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 01.02.2021 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft für den 23.04.2021 bewilligt und der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
7. Am 09.04.2021 wurde der BF aus der Strafhaft dem Bundesamt vorgeführt und von einem Organ des Bundesamtes zur möglichen Anordnung einer Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Er stellte dabei – und damit im Stande der Strafhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
8. Der BF wurde am 23.04.2021 aus der Strafhaft entlassen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum überstellt. Dort wurde der BF am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen.
Mit Mandatsbescheid vom 23.04.2021 wurde das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der BF aus der Haft entlassen. Dem BF wurde aufgetragen, sich ab 24.04.2021 jeden zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden.
9. Der BF leistete einer Ladung des Bundesamtes zu einer Einvernahme für den 12.05.2021 Folge. Bei dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.9. Der BF leistete einer Ladung des Bundesamtes zu einer Einvernahme für den 12.05.2021 Folge. Bei dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
10. Der BF versuchte am 15.05.2021 mit der Bahn von Österreich nach Deutschland auszureisen. Dem BF wurde die Einreise seitens der deutschen Polizei verweigert und der BF in der Folge am 15.05.2021 abends von Österreich rückübernommen. Der BF wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in eine polizeiliches Anhaltezentrum eingeliefert. Der BF wurde am 16.05.2021 von der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei einvernommen.10. Der BF versuchte am 15.05.2021 mit der Bahn von Österreich nach Deutschland auszureisen. Dem BF wurde die Einreise seitens der deutschen Polizei verweigert und der BF in der Folge am 15.05.2021 abends von Österreich rückübernommen. Der BF wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in eine polizeiliches Anhaltezentrum eingeliefert. Der BF wurde am 16.05.2021 von der Polizeiinspektion römisch 40 Fremdenpolizei einvernommen.
11. Mit Mandatsbescheid vom 16.05.2021 verhängte das Bundesamt die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Der BF wird seit 16.05.2021 in Schubhaft angehalten.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, Zl. W278 2171891-2, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
13. Der BF wurde am 28.05.2021 einer Delegation der afghanischen Botschaft vorgeführt. Bei diesem Interviewtermin wurde seitens der afghanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt.
14. Am selben Tag wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt und ihm der 15.06.2021 als Abschiebetermin mitgeteilt.
15. Gegen den Mandatsbescheid vom 16.05.2021 erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannten Rechtsanwälte, die vorliegende Beschwerde vom 08.06.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig und unverhältnismäßig sei. Der BF verfüge sowohl über familiäre als auch über soziale Bindungen, insbesondere zu seiner Verlobten, die legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Seine Verlobte, Frau XXXX , habe sich dazu bereit erklärt, den BF bei sich zuhause aufzunehmen, darüber hinaus garantiere sie, dass der BF für die Behörde greifbar sein werde. Dazu wurde eine schriftliche Erklärung vorgelegt, in der Frau XXXX bestätigt, den BF bei sich zuhause unter einer näher genannten Adresse aufzunehmen und auch für seinen Unterhalt Sorge tragen zu wollen. Auch habe der BF Freude und Bekannte im Bundesgebiet, welche legal hier aufhältig seien; in diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde namentlich ein Freund angeführt. Die Verhängung der Schubhaft sei im konkreten Fall vermeidbar und unverhältnismäßig und wäre unter anderem durch die Verpflichtung des BF, sich bei der Polizei zu melden, ersetzbar, insbesonders weil nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung des BF stattfinden werde. Die Behörde hätte mit gelinderen Mitteln, etwa einer Kaution oder Verpflichtung einer periodischen Meldepflicht, das Auslangen finden können und müssen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und eine Abschiebung bis zum Ablauf seiner bedingten Strafhaft nicht durchgeführt werden könne; seine Strafhaft dauere „offiziell“ noch an. Alleine auf Grund dieses Umstandes seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem BF unzulässig. Beantragt wurde, a) die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und c) die Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Aufwandersatzverordnung zu verpflichten. 15. Gegen den Mandatsbescheid vom 16.05.2021 erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannten Rechtsanwälte, die vorliegende Beschwerde vom 08.06.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig und unverhältnismäßig sei. Der BF verfüge sowohl über familiäre als auch über soziale Bindungen, insbesondere zu seiner Verlobten, die legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Seine Verlobte, Frau römisch 40 , habe sich dazu bereit erklärt, den BF bei sich zuhause aufzunehmen, darüber hinaus garantiere sie, dass der BF für die Behörde greifbar sein werde. Dazu wurde eine schriftliche Erklärung vorgelegt, in der Frau römisch 40 bestätigt, den BF bei sich zuhause unter einer näher genannten Adresse aufzunehmen und auch für seinen Unterhalt Sorge tragen zu wollen. Auch habe der BF Freude und Bekannte im Bundesgebiet, welche legal hier aufhältig seien; in diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde namentlich ein Freund angeführt. Die Verhängung der Schubhaft sei im konkreten Fall vermeidbar und unverhältnismäßig und wäre unter anderem durch die Verpflichtung des BF, sich bei der Polizei zu melden, ersetzbar, insbesonders weil nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung des BF stattfinden werde. Die Behörde hätte mit gelinderen Mitteln, etwa einer Kaution oder Verpflichtung einer periodischen Meldepflicht, das Auslangen finden können und müssen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und eine Abschiebung bis zum Ablauf seiner bedingten Strafhaft nicht durchgeführt werden könne; seine Strafhaft dauere „offiziell“ noch an. Alleine auf Grund dieses Umstandes seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem BF unzulässig. Beantragt wurde, a) die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und c) die Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Aufwandersatzverordnung zu verpflichten.
16. Das Bundesamt legte am 09.06.2021 den Verfahrensakt vor und gab am 10.06.2021 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des BF zum Ersatz der Verfahrenskosten der Behörde.
17. Mit E-Mail vom 15.06.2021 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF vom Charterflug am 15.06.2021 nach Afghanistan storniert werden musste, da er den vorgeschriebenen PDC-Test verweigert habe. Der Charterflug werde nach aktuellem Stand wie geplant stattfinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des BF und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft:
1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Die BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Der BF wird seit 16.04.2021 in Schubhaft angehalten.
1.4. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2020 als unbegründet abgewiesen.
Ab 02.07.2020 bestand gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
1.5. Der BF stellte am 09.04.2021 im Stande der Strafhaft – im Zuge einer Einvernahme durch das Bundesamt zur möglichen Anordnung der Schubhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.6. Der BF wurde am 23.04.2021 aus der Strafhaft bedingt entlassen und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung angeordnet.
1.7. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 16.05.2021 lag eine Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht vor.
1.8. Mit Beschluss vom 18.05.2021 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.
Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die am 02.07.2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung wieder durchführbar.
1.9. Seit 28.05.2021 liegt eine Zustimmung der afghanischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) vor. Der BF war für eine Charterabschiebung nach Afghanistan für den 15.06.2021 gebucht. Der BF wurde am 28.05.2021 von der Behörde über seine bevorstehende Abschiebung am 15.06.2021 schriftlich informiert. Die Abschiebung des BF stand also unmittelbar bevor. Am 15.06.2021 wurde der BF vom Charterflug am 15.06.2021 storniert, da er den vorgeschriebenen PCR-Test verweigerte. Die Abschiebung des BF ist nunmehr in einigen Wochen, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu erwarten. Charterabschiebungen nach Afghanistan finden regelmäßig statt, zuletzt am 30.03.2021 und am 18.05.2021.
2. Zur Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
2.1. Der BF stellte einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt als gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand.
2.2. Der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.05.2021 aufgehoben.
2.3. Der BF kam seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel zuletzt am 03.05.2020 nach, danach meldete er sich nicht mehr bei zuständigen Polizeiinspektion und entzog sich damit der ihm aufgetragenen Meldeverpflichtung.
2.4. Der BF reiste – drei Tage nach der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – am 15.05.2021 nach Deutschland aus und versuchte damit, sich dem anhängigen Verfahren zu entziehen und seine Abschiebung zu umgehen. Er wurde von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt.
2.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 2.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF in Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum von spätestens Juli 2019 bis Herbst 2019 mindestens 600 Gramm brutto Pico (Wirkstoff Methamphetamin mit im Urteil näher angeführten Reinheitsgehalt), und damit in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, an bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft hat. Weiters erwarb und besaß er im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 23.10.2019 316 Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA) mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu setzen.
Das Landesgericht wertete als strafmildernd die Unbescholtenheit des BF und seine teilweise geständige Verantwortung; als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
3. Zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente:
3.1. Der BF ging in Österreich vor der Verhängung der Untersuchungshaft/Strafhaft im Oktober 2019 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aus dem Strafurteil vom 18.02.2020 ergibt sich, dass er vor der Inhaftnahme mit Suchtgift handelte. In der kurzen Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft am 23.04.2021 bis zur Anhaltung in Schubhaft war der BF nicht erwerbstätig. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel.
3.2. Der BF hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, aber keine Angehörigen in Österreich. Seine Mutter, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten leben in Afghanistan, sein Bruder lebt nunmehr im Iran. Der BF ist traditionell verheiratet, seine Frau lebt in Afghanistan, zu ihr besteht aber kein Kontakt mehr, nach den Angaben des BF haben sich die Eheleute getrennt. Der BF hat keine Kinder.
3.3. Der BF bezog nach der Entlassung aus der Strafhaft eine Unterkunft in einem Flüchtlingsheim und war dort seit 04.05.2021 auch gemeldet.
3.4. Frau XXXX , geb. XXXX , hat schriftlich erklärt, dem BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in der Wohnung mit der Adresse XXXX , Unterkunft zu geben und für seinen Unterhalt zu sorgen.3.4. Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , hat schriftlich erklärt, dem BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in der Wohnung mit der Adresse römisch 40 , Unterkunft zu geben und für seinen Unterhalt zu sorgen.
Nach den Angaben des BF kennen sich der BF und Frau XXXX seit 2018, am 28.04.2021 haben sie sich nach den Angaben des BF verlobt. Ein gemeinsamer Haushalt der beiden ist dem Zentralen Melderegister nicht zu entnehmen. Der BF lebte nach seinen Angaben nach der Entlassung aus der Strafhaft in einem Flüchtlingsheim, Frau XXXX ist seit 2017 an der oben genannten Adresse gemeldet. Der BF war von Oktober 2019 bis April 2021 in Justizhaft und davor in Flüchtlingsheimen gemeldet.Nach den Angaben des BF kennen sich der BF und Frau römisch 40 seit 2018, am 28.04.2021 haben sie sich nach den Angaben des BF verlobt. Ein gemeinsamer Haushalt der beiden ist dem Zentralen Melderegister nicht zu entnehmen. Der BF lebte nach seinen Angaben nach der Entlassung aus der Strafhaft in einem Flüchtlingsheim, Frau römisch 40 ist seit 2017 an der oben genannten Adresse gemeldet. Der BF war von Oktober 2019 bis April 2021 in Justizhaft und davor in Flüchtlingsheimen gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2020 (ausgefertigt am 12.08.2020) zu Zl. W257 2171819-1, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021 Zl. W278 2171819-2 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und in das Einvernahmeprotokoll vom 12.05.2021 im zweiten Asylverfahren des BF. Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zur Person des BF und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft:
1.1. Da seitens der afghanischen Botschaft der Ausstellung eines HRZ zugestimmt wurde, konnte die afghanische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt werden. Hinweise, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich daher um eine Verfahrensidentität.
1.2. Es haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seinen Einvernahmen am 09.04.2021, 23.04.2021 und 12.05.2021 jeweils an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Auch bei seiner Befragung am 16.05.2021 durch die LPD XXXX verneinte er das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.1.2. Es haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seinen Einvernahmen am 09.04.2021, 23.04.2021 und 12.05.2021 jeweils an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Auch bei seiner Befragung am 16.05.2021 durch die LPD römisch 40 verneinte er das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
1.3. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 16.05.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
1.4. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu Zl. W257 2171819-1.
1.5. Dass der BF am 09.04.2021 einen Folgeantrag stellte, ist dem Einvernahmeprotokoll vom 09.04.2021 im Verwaltungsakt zu entnehmen.
1.6. Die Entlassung des BF aus der Strafhaft am 23.04.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso die Anordnung des gelinderen Mittels mit im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom selben Tag.
1.7. und 1.8. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes stützen sich auf den Gerichtsakt zu Zl. W278 2171819-2.
1.9. Die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ seitens der afghanischen Botschaft ist im Verwaltungsakt in einer Aufstellung betreffend die Ergebnisse des Interviewtermins am 28.05.2021 vermerkt. Die Information des BF über seine bevorstehende Abschiebung am 15.06.2021 befindet sich im Verwaltungsakt, das Schreiben wurde dem BF nachweislich ausgefolgt. Die zunächst geplante Abschiebung des BF am 15.06.2021 ergibt sich auch aus weiteren Unterlagen im Verwaltungsakt, unter anderem aus dem Abschiebeauftrag – Luftweg an die LPD XXXX . Ein für den BF ausgestelltes Heimreisezertifikat scheint im Verwaltungsakt zwar nicht auf, jedoch ist es gerichtsbekannt, dass HRZ seitens der afghanischen Botschaft erst wenige Tage vor dem Flug ausgefolgt werden. Auf Grund der als gut zu bezeichnenden Zusammenarbeit der österreichischen Behörden mit der afghanischen Botschaft ist nach Zusage der Ausstellung eines HRZ auch mit der tatsächlichen Ausstellung eines HRZ seitens der afghanischen Botschaft zu rechnen. Dass der BF den vorgeschriebenen PCR-Test verweigerte und daher vom Flug am 15.06.2021 wieder storniert werden musste, ergibt sich aus dem E-Mail des Bundesamtes vom 15.06.2021. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nun realistisch zu erwarten, dass der BF innerhalb von einigen Wochen, jedenfalls aber innerhalb der Schubhafthöchstdauer, nach Afghanistan abgeschoben werden kann. Es ist gerichtsbekannt, dass Charterrückführungen nach Afghanistan stattfinden, zuletzt am 18.05.2021.1.9. Die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ seitens der afghanischen Botschaft ist im Verwaltungsakt in einer Aufstellung betreffend die Ergebnisse des Interviewtermins am 28.05.2021 vermerkt. Die Information des BF über seine bevorstehende Abschiebung am 15.06.2021 befindet sich im Verwaltungsakt, das Schreiben wurde dem BF nachweislich ausgefolgt. Die zunächst geplante Abschiebung des BF am 15.06.2021 ergibt sich auch aus weiteren Unterlagen im Verwaltungsakt, unter anderem aus dem Abschiebeauftrag – Luftweg an die LPD römisch 40 . Ein für den BF ausgestelltes Heimreisezertifikat scheint im Verwaltungsakt zwar nicht auf, jedoch ist es gerichtsbekannt, dass HRZ seitens der afghanischen Botschaft erst wenige Tage vor dem Flug ausgefolgt werden. Auf Grund der als gut zu bezeichnenden Zusammenarbeit der österreichischen Behörden mit der afghanischen Botschaft ist nach Zusage der Ausstellung eines HRZ auch mit der tatsächlichen Ausstellung eines HRZ seitens der afghanischen Botschaft zu rechnen. Dass der BF den vorgeschriebenen PCR-Test verweigerte und daher vom Flug am 15.06.2021 wieder storniert werden musste, ergibt sich aus dem E-Mail des Bundesamtes vom 15.06.2021. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nun realistisch zu erwarten, dass der BF innerhalb von einigen Wochen, jedenfalls aber innerhalb der Schubhafthöchstdauer, nach Afghanistan abgeschoben werden kann. Es ist gerichtsbekannt, dass Charterrückführungen nach Afghanistan stattfinden, zuletzt am 18.05.2021.
2. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
2.1. und 2.2. Es wird auf Pkt. 1.5. und 1.7. der Beweiswürdigung verwiesen.
2.3. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 03.05.2021 nachkam und danach keine weiteren Meldungen mehr erfolgten, ergibt sich aus einem diesbezüglichen, im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD XXXX . 2.3. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 03.05.2021 nachkam und danach keine weiteren Meldungen mehr erfolgten, ergibt sich aus einem diesbezüglichen, im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD römisch 40 .
2.3. Die Feststellung zur Ausreise des BF nach Deutschland am 15.05.2021 ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Verfügung einer (deutschen) Bundespolizeiinspektion und aus dem Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom selben Tag, in dem von der Rückübernahme des BF am 15.05.2021 berichtet wird. 2.3. Die Feststellung zur Ausreise des BF nach Deutschland am 15.05.2021 ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Verfügung einer (deutschen) Bundespolizeiinspektion und aus dem Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom selben Tag, in dem von der Rückübernahme des BF am 15.05.2021 berichtet wird.
2.5. Die Feststellung zur Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil vom 18.02.2020.
3. Zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente:
3.1. Hinweise auf eine legale Erwerbstätigkeit des BF vor der Verhängung der Justizhaft liegen nicht vor. Im Gefängnis hat der BF, wie dem Beschluss vom 01.02.2021 betreffend seine bedingte Entlassung zu entnehmen ist, als Hausarbeiter gearbeitet. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme am 12.05.2021 im Verfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag. Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Befragung durch die LPD XXXX am 16.05.2021, wonach er im Zeitpunkt der Einvernahme Euro 600,- hatte. Dabei handelt es sich nicht um einen zur Existenzsicherung ausreichenden Betrag. 3.1. Hinweise auf eine legale Erwerbstätigkeit des BF vor der Verhängung der Justizhaft liegen nicht vor. Im Gefängnis hat der BF, wie dem Beschluss vom 01.02.2021 betreffend seine bedingte Entlassung zu entnehmen ist, als Hausarbeiter gearbeitet. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme am 12.05.2021 im Verfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag. Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Befragung durch die LPD römisch 40 am 16.05.2021, wonach er im Zeitpunkt der Einvernahme Euro 600,- hatte. Dabei handelt es sich nicht um einen zur Existenzsicherung ausreichenden Betrag.
3.2. Die Feststellungen zu den in Afghanistan (bzw. im Iran) lebenden Familienangehörigen des BF stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020 im ersten Asylverfahren und in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.05.2021 im Folgeantragsverfahren. Der BF führte am 12.05.2021 auch aus, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass der BF Freunde und Bekannte in Österreich hat, ist glaubwürdig und wurde daher festgestellt.
3.3 Dass der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft in einem Flüchtlingsheim gemeldet war, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
3.4. Die schriftliche Erklärung von Frau XXXX , dem BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft zu geben, befindet sich im Gerichtsakt, sie wurde als Beilage zur Beschwerde vorgelegt. 3.4. Die schriftliche Erklärung von Frau römisch 40 , dem BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft zu geben, befindet sich im Gerichtsakt, sie wurde als Beilage zur Beschwerde vorgelegt.
Dem zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der BF und Frau XXXX bislang nicht an gemeinsamen Adresse gemeldet waren. Der BF antwortete in der Einvernahme am 12.05.2021 auf die Frage, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, mit nein, er wohne in einem Asylheim und sie wohne bei ihren Eltern. Das genaue Geburtsdatum von Frau XXXX konnte der BF bei seiner Einvernahme am 12.05.2021 im Übrigen nicht angeben. Befragt nach ihrer Adresse antwortete der BF, dass sie in der XXXX in XXXX wohne, die genaue Haus- und Türnummer kenne er nicht. Bei der Befragung am 16.05.2021 nannte er als Adresse XXXX . Die Adresse, an der Frau XXXX laut Zentralem Melderegister gemeldet ist und die sie in der schriftlichen Erklärung anführt, ist hingegen XXXX .Dem zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der BF und Frau römisch 40 bislang nicht an gemeinsamen Adresse gemeldet waren. Der BF antwortete in der Einvernahme am 12.05.2021 auf die Frage, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, mit nein, er wohne in einem Asylheim und sie wohne bei ihren Eltern. Das genaue Geburtsdatum von Frau römisch 40 konnte der BF bei seiner Einvernahme am 12.05.2021 im Übrigen nicht angeben. Befragt nach ihrer Adresse antwortete der BF, dass sie in der römisch 40 in römisch 40 wohne, die genaue Haus- und Türnummer kenne er nicht. Bei der Befragung am 16.05.2021 nannte er als Adresse römisch 40 . Die Adresse, an der Frau römisch 40 laut Zentralem Melderegister gemeldet ist und die sie in der schriftlichen Erklärung anführt, ist hingegen römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
3.1.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft
3.1.3.1. Über den BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2021 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.05.2021 gemäß § 12 Abs. 2 AsylG bereits aufgehoben worden, da die Aufhebung jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht überprüft worden war, stützte das Bundesamt die Schubhaft auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.3.1.3.1. Über den BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2021 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.05.2021 gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG bereits aufgehoben worden, da die Aufhebung jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht überprüft worden war, stützte das Bundesamt die Schubhaft auf den Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels und dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels und dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet.
3.1.3.2. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt 3.1.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert. 3.1.3.2. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt 3.1.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr konkret mit der Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände der Z 1, 4, 5, 7 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Auch aus Sicht des erkennenden Richters sind diese Tatbestände erfüllt und liegt auch in einer Gesamtbetrachtung Fluchtgefahr vor.Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr konkret mit der Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände der Ziffer eins, 4, 5, 7 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Auch aus Sicht des erkennenden Richters sind diese Tatbestände erfüllt und liegt auch in einer Gesamtbetrachtung Fluchtgefahr vor.
Der BF reiste drei Tage nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Deutschland aus, wurde jedoch nach Österreich rücküberstellt. Damit versuchte er, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen und seine Abschiebung zu umgehen. Die Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG ist daher erfüllt. Der BF reiste drei Tage nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Deutschland aus, wurde jedoch nach Österreich rücküberstellt. Damit versuchte er, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen und seine Abschiebung zu umgehen. Die Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist daher erfüllt.
Der faktische Abschiebeschutz im Verfahren betreffend den Asylfolgeantrag war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits aufgehoben, weshalb auch die Z 4 leg.cit. erfüllt ist. Der faktische Abschiebeschutz im Verfahren betreffend den Asylfolgeantrag war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits aufgehoben, weshalb auch die Ziffer 4, leg.cit. erfüllt ist.
Zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages lag gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zu Recht ging das Bundesamt daher von der Erfüllung des Tatbestandes der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG aus. Zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages lag gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zu Recht ging das Bundesamt daher von der Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 5, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Der BF hat sich zudem dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entzogen, die vom Bundesamt nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft zunächst anstelle einer Schubhaftverhängung angeordnet worden war. Auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 7 leg.cit. ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat sich zudem dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entzogen, die vom Bundesamt nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft zunächst anstelle einer Schubhaftverhängung angeordnet worden war. Auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 7, leg.cit. ist daher gegenständlich erfüllt.
Zu Recht bejahte die Behörde schließlich auch den Tatbestand der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Der BF verfügt über keinen Arbeitsplatz in Österreich und keine ausreichenden Barmittel. Seine Familienangehörigen leben in Afghanistan bzw. im Iran, in Österreich hat er keine Familienangehörigen. Zwar verfügte der BF über eine Unterkunft, dies vermochte ihn aber nicht von der versuchten Flucht abzuhalten. Mit Frau XXXX , mit der der BF nach seinen Angaben seit 28.04.2021 verlobt ist, bestand kein gemeinsamer Haushalt. Der Grad der sozialen Verankerung des BF ist daher in einer Gesamtsicht als gering zu bewerten, weshalb auch der Tatbestand der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist.Zu Recht bejahte die Behörde schließlich auch den Tatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Der BF verfügt über keinen Arbeitsplatz in Österreich und keine ausreichenden Barmittel. Seine Familienangehörigen leben in Afghanistan bzw. im Iran, in Österreich hat er keine Familienangehörigen. Zwar verfügte der BF über eine Unterkunft, dies vermochte ihn aber nicht von der versuchten Flucht abzuhalten. Mit Frau römisch 40 , mit der der BF nach seinen Angaben seit 28.04.2021 verlobt ist, bestand kein gemeinsamer Haushalt. Der Grad der sozialen Verankerung des BF ist daher in einer Gesamtsicht als gering zu bewerten, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist.
Der BF erfüllt somit mehrere Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG und es ist im vorliegenden Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Der BF erfüllt somit mehrere Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und es ist im vorliegenden Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßig der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat das öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat das öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, und damit – trotz Unbescholtenheit – zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat im Zeitraum von spätestens Juli 2019 bis Herbst 2019 mindestens 600 Gramm brutto Pico und damit in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitenden Menge in mehreren Angriffen an bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft. Weiters erwarb und besaß er im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 23.10.2019 316 Ecstasy-Tabletten mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu setzen. Der BF hat damit massiv gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Zutreffend betonte das Bundesamt in Auseinandersetzung mit dem Strafurteil, dass der BF durch die Schwere der strafbaren Handlungen in einem Zeitraum über mehrere Monate eine hohe kriminelle Energie unter Beweis gestellt hat. Auch wies das Bundesamt zu Recht darauf hin, dass insbesondere bei Drogendelikten eine hohe Rückfallquote besteht, sowie darauf, dass mit der Drogenkriminalität eine große Gefahr für Leib und Leben einer großen Personengruppe sowie für die Gesellschaft als Ganzes einhergeht. Auf Grund der gravierenden Straffälligkeit des BF besteht daher ein erhöhtes Interesse an seiner Außerlandesbringung und überwiegen die öffentlichen Interessen die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft.
Das Bundesamt konnte zudem bei Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Ein HRZ-Verfahren bei der afghanischen Botschaft war bereits im Jahr 2020 eingeleitet worden. Interviewtermine bei der afghanischen Botschaft und Charterabschiebungen nach Afghanistan finden regelmäßig statt. Tatsächlich wurde der BF am 28.05.2021 einer afghanischen Delegation vorgeführt und war seine Abschiebung ursprünglich für den 15.06.2021 geplant.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung damit zu bejahen.
3.1.3.4. Im vorliegenden Fall konnte auch nicht mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft war gegenüber dem BF bereits das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung angeordnet worden. Dieser Verpflichtung hat sich der BF entzogen, indem er sich ab dem 05.05.2021 nicht mehr wie aufgetragen bei der zuständigen Polizeiinspektion meldete und in der Folge auch dadurch, dass er versuchte – in Kenntnis, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden war – sich nach Deutschland abzusetzen. Der BF hat damit geradezu unter Beweis gestellt, dass das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung ihn nicht dazu veranlasst, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Bei dieser Sachlage war daher nicht davon auszugehen, dass die abermalige Erlassung eines gelinderen Mittels ausreichen würde, um den BF mit hinreichender Sicherheit dazu zu verhalten, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Maßgebliche Umstände, die ein anderes Verhalten des BF begründen könnten, sind in den wenigen Tagen vom Zeitpunkt, als der BF sich der Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel entzog, bis zur Schubhaftverhängung am 16.05.2021 nicht eingetreten. Das Bundesamt hat zu Recht nicht nochmals ein gelinderes Mittel anstelle der Schubhaft angeordnet, die Schubhaft erwies sich im vorliegenden Fall als „ultima ratio“.
3.1.3.5. Die Gefährlichkeit des BF im Sinne des § 67 FPG ergibt sich aus seinem strafbaren Verhalten, dass zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten geführt hat. Der BF hat massiv gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und über mehrere Monate Suchtgifthandel betrieben. Suchtgifthandel stellt fraglos eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Unrechtsgehalt seiner Tat war hoch und es wurde über ihn – trotz Erstverurteilung – eine relativ lange, unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Zwar sind seit seiner Verurteilung am 18.02.2020 keine weiteren Verurteilungen erfolgt, doch verbrachte der BF die seitdem vergangene Zeit fast ausschließlich in Haft und nur etwa 3 Wochen in Freiheit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für ein Wohlverhalten aber nur auf die in Freiheit verbrachte Zeit abzustellen, die sich im Falle des BF noch als ausgesprochen kurz erweist. Auch ist zu bedenken, dass der BF selbst in dieser Zeit aufgezeigt hat, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen, indem er eine ihm mit Bescheid auferlegte Verpflichtung nicht einhielt und illegal nach Deutschland ausreiste. Wie die Behörde gelangt auch der erkennende Richter zum Ergebnis, dass im Falle das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 67 und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu bejahen ist. 3.1.3.5. Die Gefährlichkeit des BF im Sinne des Paragraph 67, FPG ergibt sich aus seinem strafbaren Verhalten, dass zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten geführt hat. Der BF hat massiv gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und über mehrere Monate Suchtgifthandel betrieben. Suchtgifthandel stellt fraglos eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Unrechtsgehalt seiner Tat war hoch und es wurde über ihn – trotz Erstverurteilung – eine relativ lange, unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Zwar sind seit seiner Verurteilung am 18.02.2020 keine weiteren Verurteilungen erfolgt, doch verbrachte der BF die seitdem vergangene Zeit fast ausschließlich in Haft und nur etwa 3 Wochen in Freiheit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für ein Wohlverhalten aber nur auf die in Freiheit verbrachte Zeit abzustellen, die sich im Falle des BF noch als ausgesprochen kurz erweist. Auch ist zu bedenken, dass der BF selbst in dieser Zeit aufgezeigt hat, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen, indem er eine ihm mit Bescheid auferlegte Verpflichtung nicht einhielt und illegal nach Deutschland ausreiste. Wie die Behörde gelangt auch der erkennende Richter zum Ergebnis, dass im Falle das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 67 und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu bejahen ist.
3.1.3.6. Der zutreffenden Beurteilung der Behörde im Schubhaftbescheid wird in der Beschwerde nicht schlüssig entgegengetreten. Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF nicht explizit in Frage stellt, die Beschwerde geht auf die im Schubhaftbescheid als erfüllt angesehenen Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 FPG nicht ein. Das gilt auch für die Voraussetzung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 67 FPG, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF, auch dazu enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Im Kern richtet sich die Beschwerde dagegen, dass kein gelinderes Mittel verhängt wurde, weshalb die Schubhaft unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Dabei übergeht die Beschwerde aber, dass über den BF bereits kurz zuvor – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – ein gelinderes Mittel, nämlich eine Meldeverpflichtung, angeordnet worden war. Der BF ist seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel jedoch nur wenige Tage nachgekommen und hat sich dann dem gelinderen Mittel entzogen und versuchte schließlich, sich nach Deutschland abzusetzen. Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass Frau XXXX bereit sei, den BF bei sich aufzunehmen und Unterkunft zu geben, so ist zu bemerken, dass der BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 16.05.2021 über eine Unterkunft verfügte, an der er auch gemeldet war. Das hat ihn aber nicht davon abgehalten, zu versuchen, sich dem Verfahren durch Ausreise nach Deutschland zu entziehen. Ferner ist festzuhalten, dass der BF nach seinen Angaben schon seit April 2021 mit der Genannten verlobt ist, dieser Umstand aber offensichtlich nicht dazu beigetragen hat, dass er seiner Verpflichtung einer periodischen Meldung nachgekommen wäre. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, der eine nochmalige Verhängung eines gelinderen Mittels entgegen der Vorschrift des § 77 Abs. 4 erster Satz FPG rechtfertigen würde, wird mit dem Vorbringen, dass Frau XXXX den BF bei sich aufnehmen würde, nicht erstattet.3.1.3.6. Der zutreffenden Beurteilung der Behörde im Schubhaftbescheid wird in der Beschwerde nicht schlüssig entgegengetreten. Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF nicht explizit in Frage stellt, die Beschwerde geht auf die im Schubhaftbescheid als erfüllt angesehenen Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht ein. Das gilt auch für die Voraussetzung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, FPG, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF, auch dazu enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Im Kern richtet sich die Beschwerde dagegen, dass kein gelinderes Mittel verhängt wurde, weshalb die Schubhaft unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Dabei übergeht die Beschwerde aber, dass über den BF bereits kurz zuvor – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – ein gelinderes Mittel, nämlich eine Meldeverpflichtung, angeordnet worden war. Der BF ist seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel jedoch nur wenige Tage nachgekommen und hat sich dann dem gelinderen Mittel entzogen und versuchte schließlich, sich nach Deutschland abzusetzen. Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass Frau römisch 40 bereit sei, den BF bei sich aufzunehmen und Unterkunft zu geben, so ist zu bemerken, dass der BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 16.05.2021 über eine Unterkunft verfügte, an der er auch gemeldet war. Das hat ihn aber nicht davon abgehalten, zu versuchen, sich dem Verfahren durch Ausreise nach Deutschland zu entziehen. Ferner ist festzuhalten, dass der BF nach seinen Angaben schon seit April 2021 mit der Genannten verlobt ist, dieser Umstand aber offensichtlich nicht dazu beigetragen hat, dass er seiner Verpflichtung einer periodischen Meldung nachgekommen wäre. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, der eine nochmalige Verhängung eines gelinderen Mittels entgegen der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 4, erster Satz FPG rechtfertigen würde, wird mit dem Vorbringen, dass Frau römisch 40 den BF bei sich aufnehmen würde, nicht erstattet.
In der Beschwerde wird ferner das Argument vorgetragen, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und eine Abschiebung bis zum Ablauf seiner bedingten Strafhaft nicht durchgeführt werden könne; seine Strafhaft, so die wörtliche Formulierung in der Beschwerde, „dauere offiziell noch an“. Allein auf Grund dieses Umstandes sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF unzulässig.
Dem kann nicht gefolgt werden: § 59 Abs. 4 FPG lautet: „Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.“ Dem kann nicht gefolgt werden: Paragraph 59, Absatz 4, FPG lautet: „Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.“
Der VwGH hat zur entsprechenden Vorgängerbestimmung in § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 erkannt, dass der Gesetzgeber die Hinausschiebung der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzuges nicht nur für solche Fälle anordnen wollte, in denen sich der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbots bereits in Haft befindet. Die Wendung ‚für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben‘ müsse vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers dahin interpretiert werden, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots auch in jenen Fällen aufgeschoben werde, in den über den Fremden eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt werde, aber – etwa auf Grund eines Strafaufschubes – noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden sei. Anders als bei einer bedingten Strafnachsicht stehe nämlich in solchen Fällen typischerweise bereits fest, dass die Strafe – nach Ablauf der Aufschubfrist – vollzogen werde (VwGH 31.03.2000, Zl. 99/18/0419; vgl ferner zu § 59 Abs. 4 FPG VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, und jüngst – zur Parallelbestimmung in § 70 Abs. 1 FPG – VwGH 17.03.2021, Ra 2020/21/0445). Der VwGH hat zur entsprechenden Vorgängerbestimmung in Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 erkannt, dass der Gesetzgeber die Hinausschiebung der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzuges nicht nur für solche Fälle anordnen wollte, in denen sich der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbots bereits in Haft befindet. Die Wendung ‚für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben‘ müsse vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers dahin interpretiert werden, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots auch in jenen Fällen aufgeschoben werde, in den über den Fremden eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt werde, aber – etwa auf Grund eines Strafaufschubes – noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden sei. Anders als bei einer bedingten Strafnachsicht stehe nämlich in solchen Fällen typischerweise bereits fest, dass die Strafe – nach Ablauf der Aufschubfrist – vollzogen werde (VwGH 31.03.2000, Zl. 99/18/0419; vergleiche ferner zu Paragraph 59, Absatz 4, FPG VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, und jüngst – zur Parallelbestimmung in Paragraph 70, Absatz eins, FPG – VwGH 17.03.2021, Ra 2020/21/0445).
Im vorliegenden Fall wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Rest der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Es handelt sich nicht um einen Strafaufschub, sondern um eine bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe. Wie sich aus der Judikatur des VwGH klar ergibt, bewirkt eine bedingte Freiheitsstrafe kein Hinausschieben der Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3.1.3.7. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2021 abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Wie sich oben aus Pkt. 3.1. ergibt, hat das Bundesamt zu Recht Fluchtgefahr festgestellt. Diese Fluchtgefahr ist nach wie vor aufrecht, sie hat sich sogar vergrößert: Der BF hat seine für den 15.06.2021 geplante Abschiebung nach Afghanistan vereitelt, indem er die Abnahme eines – in Hinblick auf die Covid-19-Pandemie für die Charterrückführung notwendigen – PCR-Tests verweigert hat, seine Buchung für die Charterrückführung am 15.06.2021 musste daher storniert werden. Damit setzte der BF sein unkooperatives Verhalten, welches er schon vor Schubhaftverhängung durch Entzug aus dem gelinderen Mittel gezeigt hat, auch in der Schubhaft fort. Mit der Verweigerung des PCR-Tests erfüllt der BF abermals den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, da er damit seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung verhinderte. Zudem liegt nunmehr auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG vor, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die Rückkehrentscheidung vom 02.07.2020 wieder durchführbar wurde.Wie sich oben aus Pkt. 3.1. ergibt, hat das Bundesamt zu Recht Fluchtgefahr festgestellt. Diese Fluchtgefahr ist nach wie vor aufrecht, sie hat sich sogar vergrößert: Der BF hat seine für den 15.06.2021 geplante Abschiebung nach Afghanistan vereitelt, indem er die Abnahme eines – in Hinblick auf die Covid-19-Pandemie für die Charterrückführung notwendigen – PCR-Tests verweigert hat, seine Buchung für die Charterrückführung am 15.06.2021 musste daher storniert werden. Damit setzte der BF sein unkooperatives Verhalten, welches er schon vor Schubhaftverhängung durch Entzug aus dem gelinderen Mittel gezeigt hat, auch in der Schubhaft fort. Mit der Verweigerung des PCR-Tests erfüllt der BF abermals den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da er damit seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung verhinderte. Zudem liegt nunmehr auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die Rückkehrentscheidung vom 02.07.2020 wieder durchführbar wurde.
Ein gelinderes Mittel kommt aus den schon oben unter Pkt. 3.1. angeführten Gründen weiterhin nicht in Betracht. Durch die Verweigerung des PCR-Tests hat der BF zudem deutlich aufgezeigt, alle Mittel nützen zu wollen, um eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu umgehen oder zu behindern. Es ist daher umso weniger anzunehmen, dass er die Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel befolgen und sich der Behörde zur Verfügung halten würde.
Der BF wird gegenwärtig seit einem Monat in Schubhaft angehalten. Dass seine Abschiebung mit Charterrückführung am 15.06.2021 nicht erfolgen konnte, hat der BF zu verantworten. Allerdings finden Charterrückführungen nach Afghanistan regelmäßig statt, weshalb von einer Rückführung des BF nach Afghanistan – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – vom derzeitigen Standpunkt aus in einigen Wochen zu rechnen ist.
Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen im vorliegenden Fall weiterhin die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft.
Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese im gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei in gegenständlichem Erkenntnis Anspruch auf Kostenersatz und zwar für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
3.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF nicht explizit bestritten, auch zur Gefährdungsprognose gemäß § 67 FPG enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Sie zielt vielmehr darauf ab, dass die Behörde statt der Schubhaft ein gelinderes Mittel hätte anordnen müssen. Wie bereits dargelegt übergeht die Beschwerde aber dabei den entscheidenden Umstand, dass die Behörde bereits kurz zuvor ein gelinderes Mittel angeordnet hat, dem sich der BF jedoch entzogen hat. Das Vorbringen, dass Frau XXXX den BF bei sich aufnehmen würde, konnte als wahr dem Sachverhalt unterstellt werden, führt aber nicht zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, da der BF schon vor der Inschubhaftnahme eine Unterkunft hatte und nach seinen Angaben mit Frau XXXX verlobt war, wobei beide Umstände den BF nicht davon abhielten, sich dem gelinderen Mittel zu entziehen. Im vorliegenden Fall konnte das Nichtausreichen eines (nochmaligen) gelinderen Mittels aus dem Vorverhalten des BF abgeleitet werden, wonach er kurz zuvor dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, zumal in der Beschwerde keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen aufgezeigt wurden. Eine Einvernahme von Frau XXXX oder andere Beweisanträge wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht beantragt. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden. 3.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF nicht explizit bestritten, auch zur Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 67, FPG enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Sie zielt vielmehr darauf ab, dass die Behörde statt der Schubhaft ein gelinderes Mittel hätte anordnen müssen. Wie bereits dargelegt übergeht die Beschwerde aber dabei den entscheidenden Umstand, dass die Behörde bereits kurz zuvor ein gelinderes Mittel angeordnet hat, dem sich der BF jedoch entzogen hat. Das Vorbringen, dass Frau römisch 40 den BF bei sich aufnehmen würde, konnte als wahr dem Sachverhalt unterstellt werden, führt aber nicht zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, da der BF schon vor der Inschubhaftnahme eine Unterkunft hatte und nach seinen Angaben mit Frau römisch 40 verlobt war, wobei beide Umstände den BF nicht davon abhielten, sich dem gelinderen Mittel zu entziehen. Im vorliegenden Fall konnte das Nichtausreichen eines (nochmaligen) gelinderen Mittels aus dem Vorverhalten des BF abgeleitet werden, wonach er kurz zuvor dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, zumal in der Beschwerde keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen aufgezeigt wurden. Eine Einvernahme von Frau römisch 40 oder andere Beweisanträge wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht beantragt. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität illegale Ausreise Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W180.2242435.2.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021