TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 L503 2219014-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §113 Abs3
ASVG §33
ASVG §35
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


1.) L503 2219014-1/9E
, 1.) L503 2219014-1/9E

2.) L503 2219014-2/10E

3.) L503 2219014-3/9E

4.) L503 2219014-4/10E

5.) L503 2219014-5/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) 1.) vom 29.9.2017, Zl. XXXX , 2.) vom 20.9.2018, Zl. XXXX , 3.) vom 14.12.2018, Zl. XXXX , 4.) vom 17.12.2018, Zl. XXXX , sowie 5.) vom 18.12.2018, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) 1.) vom 29.9.2017, Zl. römisch 40 , 2.) vom 20.9.2018, Zl. römisch 40 , 3.) vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 , 4.) vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , sowie 5.) vom 18.12.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 29.9.2017, Zl. XXXX , sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“; nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die OÖGKK einzuzahlen.1.1. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 29.9.2017, Zl. römisch 40 , sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“; nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die OÖGKK einzuzahlen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde am 22.6.2017 um 9:33 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin XXXX ( XXXX , geb. XXXX , Anm.; im Folgenden kurz: "S.B."), geb. XXXX , beim BF beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass S.B. am Kontrolltag vom BF als Dienstnehmerin beschäftigt worden sei. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Der BF sei verpflichtet, jede von ihm beschäftige Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen; nämlich, dass die Arbeit angetreten und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgt sei. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es ich um den ersten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei daher berechtigt gewesen, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde am 22.6.2017 um 9:33 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin römisch 40 ( römisch 40 , geb. römisch 40 , Anm.; im Folgenden kurz: "S.B."), geb. römisch 40 , beim BF beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass S.B. am Kontrolltag vom BF als Dienstnehmerin beschäftigt worden sei. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Der BF sei verpflichtet, jede von ihm beschäftige Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen; nämlich, dass die Arbeit angetreten und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgt sei. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es ich um den ersten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei daher berechtigt gewesen, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.

1.2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.10.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass S.B. nicht im Gasthaus XXXX (im Folgenden kurz: „Gasthaus B.“) beschäftigt gewesen sei. Es fehle auch an jedweden Beweisergebnissen, um mit der erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, dass S.B. tatsächlich in dem genannten Lokal eine Tätigkeit ausgeführt habe, welche eine Anmeldepflicht nach dem ASVG begründen würde. Richtig sei, dass S.B. in dem genannten Unternehmen hätte beschäftigt werden sollen und für sie auch um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei. Da der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung aber abgewiesen worden sei, habe S.B. nicht beschäftigt werden können. An dem genannten Tag habe S.B. auch keine Dienstleistungen als Kellnerin erbracht. Kellnerdienste habe am gegenständlichen Tag der BF selbst geleistet.1.2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.10.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass S.B. nicht im Gasthaus römisch 40 (im Folgenden kurz: „Gasthaus B.“) beschäftigt gewesen sei. Es fehle auch an jedweden Beweisergebnissen, um mit der erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, dass S.B. tatsächlich in dem genannten Lokal eine Tätigkeit ausgeführt habe, welche eine Anmeldepflicht nach dem ASVG begründen würde. Richtig sei, dass S.B. in dem genannten Unternehmen hätte beschäftigt werden sollen und für sie auch um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei. Da der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung aber abgewiesen worden sei, habe S.B. nicht beschäftigt werden können. An dem genannten Tag habe S.B. auch keine Dienstleistungen als Kellnerin erbracht. Kellnerdienste habe am gegenständlichen Tag der BF selbst geleistet.

2.1. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 20.9.2018, Zl. XXXX , sprach die OÖGKK aus, dass S.B. hinsichtlich der für den BF, Betreiber des Lokals B., ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin vom 1.3.2017 bis 15.7.2017 sowie vom 1.9.2017 bis (zumindest) 10.11.2017 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.2.1. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 20.9.2018, Zl. römisch 40 , sprach die OÖGKK aus, dass S.B. hinsichtlich der für den BF, Betreiber des Lokals B., ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin vom 1.3.2017 bis 15.7.2017 sowie vom 1.9.2017 bis (zumindest) 10.11.2017 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass S.B. am 9.1.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Lokal B. zu arbeiten begonnen habe XXXX (im Folgenden kurz: "B.V.") sei bis zum 28.2.2017 Dienstgeberin gewesen. Wahrer wirtschaftlicher Dienstgeber sei seit 1.3.2017 der BF. S.B. habe EUR 800,- pro Monat in bar und alle Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Das Lokal sei von 16.7.2017 bis 31.8.2017 geschlossen gewesen. Ab dem 1.9.2017 sei das Café wieder geöffnet gewesen und habe S.B. bis (zumindest zum 10.11.2017) dort gearbeitet. Vom Dienstgeber sei bis dato keine Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung erfolgt. Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft und habe seit 1.3.2017 in wirtschaftlicher Sicht die Leitung des Lokals B. über. Er habe das Personal ausgesucht, die Dienste der Kellnerinnen eingeteilt und sie bezahlt, er habe den Kassenabschluss gemacht, das Bargeld verwaltet, alle Einkäufe getätigt und die Besprechungen mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt geführt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass bei Kellnertätigkeiten wie im gegenständlichen Fall von einfachen manuellen Tätigkeiten auszugehen sei. S.B. sei in die Abläufe des Lokals eingeschult und geübt gewesen. Sie sei im Schichtbetrieb mit anderen Kellnerinnen beschäftigt gewesen. Alle Einkäufe, Zahlungen usw. habe der BF selbst getätigt. Dass für S.B. keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei, sei sozialversicherungsrechtlich irrelevant. S.B. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe als Servierkraft ohne abgeschlossene einschlägige Fachausbildung. Die Merkmale und Eigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden damit klar vorliegen, woraus sich für diese Tätigkeit eine Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ableite. Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft und seit 1.3.2017 wahrer wirtschaftlicher Dienstgeber, weil der Gastbetrieb im Lokal B. auf seine Rechnung betrieben werde. XXXX (im Folgenden kurz: "M.F.") sei von ihm aus gewerberechtlichen Gründen vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 als "offizielle" Dienstgeberin vorgeschoben worden und habe bloß die Banküberweisungen nach Anweisung und Überreichung des Bargeldes durchgeführt. Das "Pachtverhältnis" sei nur zum Schein abgeschlossen worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass S.B. am 9.1.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Lokal B. zu arbeiten begonnen habe römisch 40 (im Folgenden kurz: "B.V.") sei bis zum 28.2.2017 Dienstgeberin gewesen. Wahrer wirtschaftlicher Dienstgeber sei seit 1.3.2017 der BF. S.B. habe EUR 800,- pro Monat in bar und alle Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Das Lokal sei von 16.7.2017 bis 31.8.2017 geschlossen gewesen. Ab dem 1.9.2017 sei das Café wieder geöffnet gewesen und habe S.B. bis (zumindest zum 10.11.2017) dort gearbeitet. Vom Dienstgeber sei bis dato keine Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung erfolgt. Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft und habe seit 1.3.2017 in wirtschaftlicher Sicht die Leitung des Lokals B. über. Er habe das Personal ausgesucht, die Dienste der Kellnerinnen eingeteilt und sie bezahlt, er habe den Kassenabschluss gemacht, das Bargeld verwaltet, alle Einkäufe getätigt und die Besprechungen mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt geführt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass bei Kellnertätigkeiten wie im gegenständlichen Fall von einfachen manuellen Tätigkeiten auszugehen sei. S.B. sei in die Abläufe des Lokals eingeschult und geübt gewesen. Sie sei im Schichtbetrieb mit anderen Kellnerinnen beschäftigt gewesen. Alle Einkäufe, Zahlungen usw. habe der BF selbst getätigt. Dass für S.B. keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei, sei sozialversicherungsrechtlich irrelevant. S.B. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe als Servierkraft ohne abgeschlossene einschlägige Fachausbildung. Die Merkmale und Eigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden damit klar vorliegen, woraus sich für diese Tätigkeit eine Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ableite. Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft und seit 1.3.2017 wahrer wirtschaftlicher Dienstgeber, weil der Gastbetrieb im Lokal B. auf seine Rechnung betrieben werde. römisch 40 (im Folgenden kurz: "M.F.") sei von ihm aus gewerberechtlichen Gründen vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 als "offizielle" Dienstgeberin vorgeschoben worden und habe bloß die Banküberweisungen nach Anweisung und Überreichung des Bargeldes durchgeführt. Das "Pachtverhältnis" sei nur zum Schein abgeschlossen worden.

2.2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass S.B. nicht im Gasthaus B. beschäftigt gewesen sei. Er beantrage dazu ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme von S.B., seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme von B.V. als Zeugin. Im Übrigen bestreite er, das gegenständliche Lokal als wirtschaftlicher Dienstgeber im relevanten Zeitraum geführt zu haben. Dies beziehe sich insbesondere auch auf den Zeitraum von 1.9.2017 bis 10.11.2017, in welchem das gegenständliche Lokal von ihm an M.F. verpachtet worden sei. M.F. sei daher allenfalls zur Verantwortung zu ziehen, keinesfalls sei er aber diesbezüglich die richtige Ansprechperson. Er sei im relevanten Zeitraum als Kellner im gegenständlichen Lokal beschäftigt gewesen.

3. Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 14.12.2018, Zl. XXXX , sprach die OÖGKK aus, dass der BF hinsichtlich der für M.F. für das Lokal in XXXX , gemeldeten Tätigkeit als Kellner im Zeitraum vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege. Eine Arbeitslosenversicherung bestehe nicht. Eine Formalversicherung bestehe nicht.3. Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 , sprach die OÖGKK aus, dass der BF hinsichtlich der für M.F. für das Lokal in römisch 40 , gemeldeten Tätigkeit als Kellner im Zeitraum vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Eine Arbeitslosenversicherung bestehe nicht. Eine Formalversicherung bestehe nicht.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF Eigentümer der Liegenschaft XXXX sei, in welchem seit Jahren das Lokal Café B. betrieben werde. Aus gewerberechtlichen Gründen habe der BF im gegenständlichen Zeitraum kein Lokal betreiben dürfen. Er sei die meiste Zeit im Lokal persönlich anwesend gewesen, habe das Personal ausgesucht, die Dienste der Kellnerinnen eingeteilt und sie direkt in bar bezahlt. Er habe den Kassenabschluss gemacht, das Bargeld verwaltet, alle Einkäufe getätigt und die Besprechungen mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt geführt. Der BF habe alle personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen betreffend das Lokal B. getroffen. Er habe M.F. regelmäßig einen Bargeldbetrag gegeben, damit sie in seinem Auftrag die Überweisungen (Sozialversicherung, Finanzamt usw.) auf der Bank tätigen habe können. Der BF sei in der Zeit vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 M.F. gegenüber weder zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet, noch in irgendeiner Form weisungsgebunden oder kontrollunterworfen gewesen. Vielmehr habe er Anweisungen gegeben, von M.F. die Übergabe von diversen Bestätigungen eingefordert und die Kontrolle im Lokal ausgeübt. Daher sei er "Chef" gewesen und habe die Leitung des Lokals Café B. übergehabt. M.F. habe am 11.10.2017 als Kellnerin im Lokal B. zu arbeiten begonnen und ihre Tätigkeit per 8.11.2017 beendet. M.F. habe EUR 1.200,- pro Monat in bar und alle Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Es sei von 1.9.2017 bis 15.11.2017 M.F. nur zum Schein als "Dienstgeberin" für dieses Lokal vorgeschoben worden und sei der BF als "Dienstnehmer" nur zum Schein bei der OÖGKK gemeldet gewesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der BF für M.F. keine Tätigkeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht habe. Vielmehr gebe der BF alle Anweisungen an die im Lokal beschäftigten Personen und treffe alle Entscheidungen hinsichtlich des Lokals. Für die Beurteilung, wer Dienstgeber bzw. Betreiber des Lokals Gasthaus B. gewesen sei, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich. Demnach sei anstelle von M.F. der BF Dienstgeber für die im Gasthaus B. Beschäftigten. Der BF habe daher die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft bei M.F. gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für den im Spruch genannten Zeitraum nicht erfüllt. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG seien ebenfalls nicht gegeben. Die Meldung zur Pflichtversicherung betreffend den BF für den Spruchzeitraum sei als Scheinmeldung zu qualifizieren und werde daher seitens der OÖGKK storniert. Aufgrund der vorsätzlich unrichtigen Anmeldung bestehe im Spruchzeitraum keine Formalversicherung für den BF; außerdem seien kürzer als drei Monate ununterbrochen Beiträge für ihn entrichtet worden. Da der BF in dem im Spruch genannten Zeitraum kein Dienstnehmer gewesen sei und somit keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, habe für diesen Zeitraum auch keine Arbeitslosenversicherung bestanden.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 sei, in welchem seit Jahren das Lokal Café B. betrieben werde. Aus gewerberechtlichen Gründen habe der BF im gegenständlichen Zeitraum kein Lokal betreiben dürfen. Er sei die meiste Zeit im Lokal persönlich anwesend gewesen, habe das Personal ausgesucht, die Dienste der Kellnerinnen eingeteilt und sie direkt in bar bezahlt. Er habe den Kassenabschluss gemacht, das Bargeld verwaltet, alle Einkäufe getätigt und die Besprechungen mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt geführt. Der BF habe alle personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen betreffend das Lokal B. getroffen. Er habe M.F. regelmäßig einen Bargeldbetrag gegeben, damit sie in seinem Auftrag die Überweisungen (Sozialversicherung, Finanzamt usw.) auf der Bank tätigen habe können. Der BF sei in der Zeit vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 M.F. gegenüber weder zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet, noch in irgendeiner Form weisungsgebunden oder kontrollunterworfen gewesen. Vielmehr habe er Anweisungen gegeben, von M.F. die Übergabe von diversen Bestätigungen eingefordert und die Kontrolle im Lokal ausgeübt. Daher sei er "Chef" gewesen und habe die Leitung des Lokals Café B. übergehabt. M.F. habe am 11.10.2017 als Kellnerin im Lokal B. zu arbeiten begonnen und ihre Tätigkeit per 8.11.2017 beendet. M.F. habe EUR 1.200,- pro Monat in bar und alle Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Es sei von 1.9.2017 bis 15.11.2017 M.F. nur zum Schein als "Dienstgeberin" für dieses Lokal vorgeschoben worden und sei der BF als "Dienstnehmer" nur zum Schein bei der OÖGKK gemeldet gewesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der BF für M.F. keine Tätigkeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht habe. Vielmehr gebe der BF alle Anweisungen an die im Lokal beschäftigten Personen und treffe alle Entscheidungen hinsichtlich des Lokals. Für die Beurteilung, wer Dienstgeber bzw. Betreiber des Lokals Gasthaus B. gewesen sei, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich. Demnach sei anstelle von M.F. der BF Dienstgeber für die im Gasthaus B. Beschäftigten. Der BF habe daher die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft bei M.F. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für den im Spruch genannten Zeitraum nicht erfüllt. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG seien ebenfalls nicht gegeben. Die Meldung zur Pflichtversicherung betreffend den BF für den Spruchzeitraum sei als Scheinmeldung zu qualifizieren und werde daher seitens der OÖGKK storniert. Aufgrund der vorsätzlich unrichtigen Anmeldung bestehe im Spruchzeitraum keine Formalversicherung für den BF; außerdem seien kürzer als drei Monate ununterbrochen Beiträge für ihn entrichtet worden. Da der BF in dem im Spruch genannten Zeitraum kein Dienstnehmer gewesen sei und somit keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, habe für diesen Zeitraum auch keine Arbeitslosenversicherung bestanden.

4. Mit dem nunmehr viertangefochtenen Bescheid vom 17.12.2018, Zl. XXXX , sprach die OÖGKK aus, dass M.F. aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerin für den Dienstgeber [den BF], Betreiber des Lokals Café B., im Zeitraum von 11.10.2017 bis 8.11.2017 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.4. Mit dem nunmehr viertangefochtenen Bescheid vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , sprach die OÖGKK aus, dass M.F. aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerin für den Dienstgeber [den BF], Betreiber des Lokals Café B., im Zeitraum von 11.10.2017 bis 8.11.2017 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF Eigentümer der Liegenschaft XXXX Linz, sei. Der BF habe seit 1.3.2017 in wirtschaftlicher Sicht die Leitung des Lokals B. inne. Er habe das Personal ausgesucht, die Dienste der Kellnerinnen eingeteilt und sie bezahlt, er habe den Kassenabschluss gemacht, das Bargeld verwaltet, alle Einkäufe getätigt und bezahlt und die Besprechungen mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchgeführt. Nach dem Sommer sei das Lokal ab dem 1.9.2017 wieder geöffnet gewesen. M.F. habe vom 29.9.2015 bis 9.10.2015 und davor auch schon im Jahr 2013 und 2013 im Lokal gearbeitet. M.F. habe am 11.10.2017 als Kellnerin im Lokal Café B. zu arbeiten begonnen und ihre Tätigkeit per 8.11.2017 beendet. M.F. habe EUR 1.200,- pro Monat in bar und alle Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Vom Dienstgeber sei bis dato keine Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung erfolgt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass bei Kellnertätigkeiten wie im gegenständlichen Fall von einfachen manuellen Tätigkeiten auszugehen sei. M.F. sei mit den Abläufen des Lokals vertraut gewesen, da sie vor Jahren bereits dort gearbeitet hätte. Sie sei im Schichtbetrieb mit anderen Kellnerinnen beschäftigt oder anwesend gewesen. Alle Einkäufe, Zahlungen, Entscheidungen usw. habe der BF selbst getätigt. M.F. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe als Servierkraft ohne abgeschlossene einschlägige Fachausbildung. Die Merkmale und Eigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden somit im überwiegenden Ausmaß vorliegen, woraus sich für diese Tätigkeit eine Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ableite. M.F. sei für den im Spruch genannten Zeitraum zur Sozialversicherung nachzumelden. Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft und bereits seit 1.3.2017 dem wahren wirtschaftlichen Gehalt folgend Dienstgeber, weil der Gastbetrieb im Lokal B. auf seine Rechnung betrieben worden sei. M.F. sei von ihm aus gewerberechtlichen Gründen vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 als "offizielle" Dienstgeberin vorgeschoben worden und habe bloß die Banküberweisungen nach Anweisung und Überreichung des Bargeldes durch den BF durchgeführt. Das "Pachtverhältnis" sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Der Umstand, dass der BF selbst als Dienstnehmer bei M.F. gemeldet worden sei, schließe dessen Dienstgebereigenschaft nicht aus.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 Linz, sei. Der BF habe seit 1.3.2017 in wirtschaftlicher Sicht die Leitung des Lokals B. inne. Er habe das Personal ausgesucht, die Dienste der Kellnerinnen eingeteilt und sie bezahlt, er habe den Kassenabschluss gemacht, das Bargeld verwaltet, alle Einkäufe getätigt und bezahlt und die Besprechungen mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchgeführt. Nach dem Sommer sei das Lokal ab dem 1.9.2017 wieder geöffnet gewesen. M.F. habe vom 29.9.2015 bis 9.10.2015 und davor auch schon im Jahr 2013 und 2013 im Lokal gearbeitet. M.F. habe am 11.10.2017 als Kellnerin im Lokal Café B. zu arbeiten begonnen und ihre Tätigkeit per 8.11.2017 beendet. M.F. habe EUR 1.200,- pro Monat in bar und alle Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Vom Dienstgeber sei bis dato keine Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung erfolgt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass bei Kellnertätigkeiten wie im gegenständlichen Fall von einfachen manuellen Tätigkeiten auszugehen sei. M.F. sei mit den Abläufen des Lokals vertraut gewesen, da sie vor Jahren bereits dort gearbeitet hätte. Sie sei im Schichtbetrieb mit anderen Kellnerinnen beschäftigt oder anwesend gewesen. Alle Einkäufe, Zahlungen, Entscheidungen usw. habe der BF selbst getätigt. M.F. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe als Servierkraft ohne abgeschlossene einschlägige Fachausbildung. Die Merkmale und Eigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden somit im überwiegenden Ausmaß vorliegen, woraus sich für diese Tätigkeit eine Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ableite. M.F. sei für den im Spruch genannten Zeitraum zur Sozialversicherung nachzumelden. Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft und bereits seit 1.3.2017 dem wahren wirtschaftlichen Gehalt folgend Dienstgeber, weil der Gastbetrieb im Lokal B. auf seine Rechnung betrieben worden sei. M.F. sei von ihm aus gewerberechtlichen Gründen vom 1.9.2017 bis 15.11.2017 als "offizielle" Dienstgeberin vorgeschoben worden und habe bloß die Banküberweisungen nach Anweisung und Überreichung des Bargeldes durch den BF durchgeführt. Das "Pachtverhältnis" sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Der Umstand, dass der BF selbst als Dienstnehmer bei M.F. gemeldet worden sei, schließe dessen Dienstgebereigenschaft nicht aus.

5. Mit dem nunmehr fünftangefochtenen Bescheid vom 18.12.2018, Zl. XXXX , sprach die OÖGKK aus, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, für die nachgenannten Dienstnehmerinnen, die in seinem Lokal Café B. in den nachgenannten Zeitraumen beschäftigt worden seien, allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 4.546,14 und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 578,51 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 154,91 zu entrichten. Außerdem schreibe die OÖGKK einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 232,29 vor. Der sich daraus ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 5.511,85 sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die beiliegende Namensliste und Aufstellung sei Bestandteil des Bescheides.5. Mit dem nunmehr fünftangefochtenen Bescheid vom 18.12.2018, Zl. römisch 40 , sprach die OÖGKK aus, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, für die nachgenannten Dienstnehmerinnen, die in seinem Lokal Café B. in den nachgenannten Zeitraumen beschäftigt worden seien, allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 4.546,14 und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 578,51 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 154,91 zu entrichten. Außerdem schreibe die OÖGKK einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 232,29 vor. Der sich daraus ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 5.511,85 sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die beiliegende Namensliste und Aufstellung sei Bestandteil des Bescheides.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst – neben Darstellungen zur Dienstgebereigenschaft des BF wie bisher – aus, dass die in der beiliegenden Liste ersichtlichen Beitragsgrundlagen aus dem Kollektivvertrag Gewerbe Arbeiter, konkret betreffend Kellnerin (Servierkraft) ohne Lehrabschlussprüfung (bzw. ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung) ermittelt worden seien. Es sei bis 30.4.2017 ein Monatslohn in der Höhe von EUR 1.420,- und ab 1.5.2017 in der Höhe von EUR 1.460,- herangezogen worden, wobei kein Nachtzuschlag im Gastgewerbe berücksichtigt worden sei. Die vollversicherten Kellnerinnen seien in der Beitragsgruppe A1, die geringfügig beschäftigten Kellnerinnen in der Beitragsgruppe N14 eingestuft worden. Für die Beitragsberechnung sei auch die Bestimmung des § 2a AMPFG berücksichtigt worden. Somit ergebe sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für alle Dienstnehmerinnen in der Höhe von EUR 4.546,15. Die Bestimmung der Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei geringem Einkommen gelte auch bei den Sonderzahlungen und sei entsprechend berücksichtigt worden. M.F. und XXXX (im Folgenden kurz: "A.H.") seien kürzer als zwei Monate im Betrieb des BF beschäftigt gewesen, weshalb für sie keine Sonderzahlungen errechnet worden seien. Sonderzahlungen seien lediglich für S.B. entsprechend berechnet und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 578,51 verrechnet worden. Da für das Arbeitsverhältnis von S.B. das Betriebliche Mitarbeitervorsorgesetz anzuwenden sei, ergebe sich ein Nachverrechnungsbeitrag in der Höhe von EUR 154,91. Als Dienstgeber schulde der BF seine und die auf seine Dienstnehmerinnen entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze entrichten. Der BF habe die beschäftigten Dienstnehmerinnen nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gemeldet daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages seien somit gegeben gewesen. Die Erhebungen seien am 14.12.2018 abgeschlossen gewesen, daher sei der Beitragszuschlag bis zu diesem Tag berechnet worden. Der Beitragszuschlag sei nur im gesetzlichen Mindestausmaß – in der Höhe der Verzugszinsen – vorgeschrieben worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst – neben Darstellungen zur Dienstgebereigenschaft des BF wie bisher – aus, dass die in der beiliegenden Liste ersichtlichen Beitragsgrundlagen aus dem Kollektivvertrag Gewerbe Arbeiter, konkret betreffend Kellnerin (Servierkraft) ohne Lehrabschlussprüfung (bzw. ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung) ermittelt worden seien. Es sei bis 30.4.2017 ein Monatslohn in der Höhe von EUR 1.420,- und ab 1.5.2017 in der Höhe von EUR 1.460,- herangezogen worden, wobei kein Nachtzuschlag im Gastgewerbe berücksichtigt worden sei. Die vollversicherten Kellnerinnen seien in der Beitragsgruppe A1, die geringfügig beschäftigten Kellnerinnen in der Beitragsgruppe N14 eingestuft worden. Für die Beitragsberechnung sei auch die Bestimmung des Paragraph 2 a, AMPFG berücksichtigt worden. Somit ergebe sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für alle Dienstnehmerinnen in der Höhe von EUR 4.546,15. Die Bestimmung der Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei geringem Einkommen gelte auch bei den Sonderzahlungen und sei entsprechend berücksichtigt worden. M.F. und römisch 40 (im Folgenden kurz: "A.H.") seien kürzer als zwei Monate im Betrieb des BF beschäftigt gewesen, weshalb für sie keine Sonderzahlungen errechnet worden seien. Sonderzahlungen seien lediglich für S.B. entsprechend berechnet und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 578,51 verrechnet worden. Da für das Arbeitsverhältnis von S.B. das Betriebliche Mitarbeitervorsorgesetz anzuwenden sei, ergebe sich ein Nachverrechnungsbeitrag in der Höhe von EUR 154,91. Als Dienstgeber schulde der BF seine und die auf seine Dienstnehmerinnen entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze entrichten. Der BF habe die beschäftigten Dienstnehmerinnen nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gemeldet daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages seien somit gegeben gewesen. Die Erhebungen seien am 14.12.2018 abgeschlossen gewesen, daher sei der Beitragszuschlag bis zu diesem Tag berechnet worden. Der Beitragszuschlag sei nur im gesetzlichen Mindestausmaß – in der Höhe der Verzugszinsen – vorgeschrieben worden.

6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 28.1.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerden gegen die dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheide (zugestellt am 2.1.2019), ergänzte seine bereits mit Schriftsätzen vom 30.10.2017 und 22.10.2018 erhobenen (vgl. die obigen Punkte 1.2. und 2.2.) Beschwerden gegen die erst- und zweitangefochtenen Bescheide und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er das Lokal B. im fraglichen Zeitraum nicht geführt habe. Das Lokal sei vielmehr von M.F. aufgrund eines mit ihm als Liegenschaftseigentümer abgeschlossenen Pachtvertrages selbständig und auf eigene Gefahr und Rechnung geführt worden. Der BF verweise auf den abgeschlossenen Pachtvertrag und die schriftliche Stellungnahme von XXXX (im Folgenden kurz: "B.H.") an die belangte Behörde. Die gegenteiligen Behauptungen von M.F. würden ausdrücklich als unrichtig bestritten. S.B. sei im Zeitraum 1.3.2017 bis 15.7.2017 nicht als Dienstnehmerin im gegenständlichen Lokal beschäftigt gewesen. Ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu S.B. habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der BF habe das Lokal im fraglichen Zeitpunkt auch nicht selbst auf eigene Rechnung geführt, sodass eine allfällige Beschäftigung von S.B. ihm auch nicht zuzurechnen sein. M.F. sei Pächterin des gegenständlichen Lokals gewesen und habe dieses auf eigene Rechnung geführt. Der BF sei zumindest in der Zeit von 1.9.2017 bis 15.11.2017 Dienstnehmer von M.F. gewesen. Es sei daher seine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festzustellen. Es sei unverständlich, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass M.F. im Zeitraum 11.10.2017 bis 8.11.2017 beim BF als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Da der BF im fraglichen Zeitraum das Unternehmen nicht geführt habe und auch nicht als Dienstgeber aufgetreten sei, dürften ihm auch keine Beitragszahlungen für allfällige Mitarbeiter des Lokals angelastet werden. Die Zahlungsvorschreibung von EUR 5.511,85 sei aus seiner Sicht nicht korrekt.6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 28.1.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerden gegen die dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheide (zugestellt am 2.1.2019), ergänzte seine bereits mit Schriftsätzen vom 30.10.2017 und 22.10.2018 erhobenen vergleiche die obigen Punkte 1.2. und 2.2.) Beschwerden gegen die erst- und zweitangefochtenen Bescheide und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er das Lokal B. im fraglichen Zeitraum nicht geführt habe. Das Lokal sei vielmehr von M.F. aufgrund eines mit ihm als Liegenschaftseigentümer abgeschlossenen Pachtvertrages selbständig und auf eigene Gefahr und Rechnung geführt worden. Der BF verweise auf den abgeschlossenen Pachtvertrag und die schriftliche Stellungnahme von römisch 40 (im Folgenden kurz: "B.H.") an die belangte Behörde. Die gegenteiligen Behauptungen von M.F. würden ausdrücklich als unrichtig bestritten. S.B. sei im Zeitraum 1.3.2017 bis 15.7.2017 nicht als Dienstnehmerin im gegenständlichen Lokal beschäftigt gewesen. Ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu S.B. habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der BF habe das Lokal im fraglichen Zeitpunkt auch nicht selbst auf eigene Rechnung geführt, sodass eine allfällige Beschäftigung von S.B. ihm auch nicht zuzurechnen sein. M.F. sei Pächterin des gegenständlichen Lokals gewesen und habe dieses auf eigene Rechnung geführt. Der BF sei zumindest in der Zeit von 1.9.2017 bis 15.11.2017 Dienstnehmer von M.F. gewesen. Es sei daher seine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festzustellen. Es sei unverständlich, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass M.F. im Zeitraum 11.10.2017 bis 8.11.2017 beim BF als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Da der BF im fraglichen Zeitraum das Unternehmen nicht geführt habe und auch nicht als Dienstgeber aufgetreten sei, dürften ihm auch keine Beitragszahlungen für allfällige Mitarbeiter des Lokals angelastet werden. Die Zahlungsvorschreibung von EUR 5.511,85 sei aus seiner Sicht nicht korrekt.

7. Am 20.5.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte dar und verwies im Übrigen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde dieser unter Hinweis auf das zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangene rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden kurz: "LVwG OÖ") vom 6.11.2019, Zl. XXXX , sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2020, Zl. Ra 2020/08/0101-4, mit welchem die gegen das erwähnte Erkenntnis des LVwG OÖ erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, davon verständigt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die erwähnten Erkenntnisse samt den zugehörigen Verhandlungsschriften in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubeziehen. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde dieser unter Hinweis auf das zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangene rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden kurz: "LVwG OÖ") vom 6.11.2019, Zl. römisch 40 , sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2020, Zl. Ra 2020/08/0101-4, mit welchem die gegen das erwähnte Erkenntnis des LVwG OÖ erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, davon verständigt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die erwähnten Erkenntnisse samt den zugehörigen Verhandlungsschriften in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubeziehen. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.5.2021 wurde vorgebracht, dass der BF nach wie vor seine Unschuld beteuere. Er gehe davon aus, dass die genannten Drittstaatsangehörigen und auch M.F. in seinem Unternehmen nicht beschäftigt gewesen seien. In den Tatzeiträumen habe der BF das Gastgewerbe nicht ausüben dürfen, da er aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen gewesen sei. Er habe das Unternehmen daher zunächst an B.V. und in weiterer Folge an M.F. verpachtet. B.V. und M.F. seien daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dazu komme, dass die angeführten Personen ohnehin nicht im gegenständlichen Lokal beschäftigt gewesen seien. M.F. sei Pächterin und nicht Arbeitnehmerin gewesen. Der BF sei im Zeitraum der Verpachtung bei M.F. angestellt gewesen. Er sei auch als Angestellter bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Es liege eine mehrfache Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse vor und halte der BF daher an der eingebrachten Beschwerde vollinhaltlich fest.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF betrieb in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ab dem 1.3.2017 als Eigentümer das Gasthaus B., XXXX . Von 16.7.2017 bis 31.8.2017 war das Lokal geschlossen.1.1. Der BF betrieb in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ab dem 1.3.2017 als Eigentümer das Gasthaus B., römisch 40 . Von 16.7.2017 bis 31.8.2017 war das Lokal geschlossen.

1.2. Die kroatische Staatsangehörige S.B. war in den – hier verfahrensgegenständlichen –Zeiträumen von 1.3.2017 bis 15.7.2017 sowie von 1.9.2017 bis 10.11.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Gasthaus B. tätig. Zuvor war sie bereits im Zeitraum von 9.1.2017 bis 28.2.2017 in diesem – damals noch von B.V. geführten – Lokal als Kellnerin tätig. S.B. arbeitete an sieben Tagen in der Woche, in zwei wöchentlich wechselnden Schichten. Die Schichten im Lokal erstreckten sich von 8:00 bis 15:00 Uhr bzw. von 15:00 Uhr bis zum nächsten Tag in der Früh. Als Entgelt wurden EUR 1.000,- pro Monat vereinbart; nach Abzug von Wohnkosten erhielt sie vom BF einen Betrag von EUR 800,- pro Monat in bar ausbezahlt. Am 22.6.2017 um 9:33 Uhr wurde S.B. im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei hinter der Bar arbeitend betreten. Am 19.10.2017 um 2:50 Uhr wurde sie erneut im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal bei Reinigungsarbeiten betreten. S.B. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet; die Meldung war zum Zeitpunkt der Kontrollen noch nicht nachgeholt.

1.3. Die bosnische Staatsangehörige A.H. war im Zeitraum von 28.9.2017 bis 15.10.2017 als Kellnerin im Gasthaus B. tätig. Sie vereinbarte mit dem BF ein Entgelt von EUR 30,- pro Schicht; das Entgelt wurde ihr jedoch nicht ausbezahlt. S.B. wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

1.4. M.F. war im Zeitraum von 11.10.2017 bis 8.11.2017 als Kellnerin im Gasthaus B. tätig. In der Vergangenheit wurde sie bereits in den Jahren 2012 und 2013 sowie von 29.9.2015 bis 9.10.2015 in diesem Lokal beschäftigt. Der BF – der im Zeitraum von September bis November 2017 das Gastgewerbe aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nicht ausüben durfte – trat im August 2017 an M.F. heran und schloss mit dieser einen Pachtvertrag über den Gastbetrieb ab. Am 7.9.2017 erwarb M.F. eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe; zum gewerberechtlicher Geschäftsführer des Lokals wurde B.H. bestellt. Der BF und B.H. wurden ab 1.9.2017 als Dienstnehmer von M.F. zur Sozialversicherung angemeldet. An den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Betrieb änderte der Abschluss des Pachtvertrages, die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und die Anmeldung der genannten Personen als Dienstnehmer nichts. M.F. hatte weder einen Einfluss auf die Geschäftsführung noch einen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes. Der BF traf weiterhin sämtliche den Betrieb anbelangenden Entscheidungen selbständig und alleine; M.F. leistete allenfalls erforderliche Unterschriften.

Der BF stellte die Kellnerinnen des Lokals ein und erteilte ihnen Anweisungen, machte den Kassenabschluss und entnahm die Tagesseinnahmen – bis auf das Wechselgeld – aus der Kassa. M.F. wurde angehalten, ein im Kassenbestand verbleibendes "Minus" von ihrem Entgelt auszugleichen. Auch der Getränkebestand wurde täglich vom BF kontrolliert, allfällige Fehlbestände mussten von den Kellnerinnen ausgeglichen werden. Zur Überweisung von Geldbeträgen, wie z.B. für Löhne, das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse, wurde ein auf den Namen von M.F. lautendes Geschäftskonto eröffnet. Der BF übergab M.F. jeweils größere Bargeldbeträge, die sie auf dieses Geschäftskonto einzuzahlen hatte und wies sie genau an, welche Überweisungen sie zu tätigen hatte. Derart überwies M.F. dem BF einmal pro Monat – als Lohn bzw. Pacht titulierte – Beträge in Höhe von EUR 1.292,26 bzw. EUR 1.000,-. Die Überweisungsbestätigungen hatte M.F. dem BF auszuhändigen. Auch B.H. wurde in der dargestellten Vorgangsweise ein monatlicher Lohn überwiesen.

Der zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellte B.H. arbeitete allerdings nicht im Gasthaus B., sondern hielt sich dort nur zum Zwecke der Abrechnung der Einnahmen aus den im Lokal aufgestellten Glücksspielautomaten auf. Mit Bescheid vom 13.12.2018, Zl. XXXX , stellte die OÖGKK dementsprechend fest, dass B.H. hinsichtlich der für M.F. gemeldeten Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum von 1.9.2017 bis 31.10.2017 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt und eine Arbeitslosenversicherung sowie eine Formalversicherung nicht bestehen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellte B.H. arbeitete allerdings nicht im Gasthaus B., sondern hielt sich dort nur zum Zwecke der Abrechnung der Einnahmen aus den im Lokal aufgestellten Glücksspielautomaten auf. Mit Bescheid vom 13.12.2018, Zl. römisch 40 , stellte die OÖGKK dementsprechend fest, dass B.H. hinsichtlich der für M.F. gemeldeten Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum von 1.9.2017 bis 31.10.2017 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliegt und eine Arbeitslosenversicherung sowie eine Formalversicherung nicht bestehen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der BF selbst hielt sich häufig im Lokal auf. Arbeiteten die nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Kellnerinnen S.B. oder A.H. im Lokal, musste sich M.F. an den gegenüber dem Eingang des Lokals platzierten Kellnertisch setzen, sodass sie im Falle einer Kontrolle aufstehen und die Kellnertätigkeit übernehmen konnte. M.F. erhielt vom BF ca. EUR 1.200,- pro Monat in bar ausbezahlt. Am 8.11.2017 um 8:55 Uhr wurde M.F. im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal betreten.

M.F. wurde vom BF nicht als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Die als ihre Dienstnehmer gemeldeten Personen wurden mit 31.10.2017 (B.H.) bzw. 15.11.2017 (der BF) von der Sozialversicherung abgemeldet. Am letztgenannten Tag legte sie auch ihre Gewerbeberechtigung zurück.

1.5. Der aus der Beschäftigung von S.B., A.H. und M.F. im Betrieb des BF resultierende Beitragsrückstand, bestehend aus allgemeinen Beiträgen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge, beträgt EUR 5.279,56. Die Verzugszinsen belaufen sich bis zum 14.12.2018 auf EUR 232,29. Daraus ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 5.511,85.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und das zu den auch hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangene Erkenntnis des LVwG OÖ vom 6.11.2019, Zl. XXXX , samt dem Verhandlungsprotokoll vom 4.7.2019, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2020, Ra 2020/08/0101-4, mit welchem die gegen das erwähnte Erkenntnis des LVwG OÖ erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und das zu den auch hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangene Erkenntnis des LVwG OÖ vom 6.11.2019, Zl. römisch 40 , samt dem Verhandlungsprotokoll vom 4.7.2019, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2020, Ra 2020/08/0101-4, mit welchem die gegen das erwähnte Erkenntnis des LVwG OÖ erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.

Die hier vergegenständlichen Sachverhalte wurden bereits in einem Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ – konkret betreffend gegen den BF verhängte Verwaltungsstrafen nach dem ASVG – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und mehrerer Zeugen, darunter M.F. und S.B., ausführlich erörtert (vgl. die bereits genannten Verhandlungsprotokolle).Die hier vergegenständlichen Sachverhalte wurden bereits in einem Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ – konkret betreffend gegen den BF verhängte Verwaltungsstrafen nach dem ASVG – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und mehrerer Zeugen, darunter M.F. und S.B., ausführlich erörtert vergleiche die bereits genannten Verhandlungsprotokolle).

Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung der relevanten Sachverhalte im Wesentlichen auf die Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrollen im Gasthaus B. am 22.6.2017, 19.10.2017 und 8.11.2017 (vgl. die Aktenvermerke der Finanzpolizei vom 23.6.2017 und 9.11.2017 sowie die Strafanträge vom 21.8.2017 und 13.12.2017), die Stellungnahme von B.H. vom 12.11.2018 und die Niederschriften der Einvernahmen von M.F. und S.B. vom 8.11.2017 und 17.11.2017).Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung der relevanten Sachverhalte im Wesentlichen auf die Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrollen im Gasthaus B. am 22.6.2017, 19.10.2017 und 8.11.2017 vergleiche die Aktenvermerke der Finanzpolizei vom 23.6.2017 und 9.11.2017 sowie die Strafanträge vom 21.8.2017 und 13.12.2017), die Stellungnahme von B.H. vom 12.11.2018 und die Niederschriften der Einvernahmen von M.F. und S.B. vom 8.11.2017 und 17.11.2017).

2.2. Zur Tätigkeit von S.B.:

Vorweg ist festzuhalten, dass S.B. bereits ab dem 9.1.2017 im – damals noch von B.V. als Pächterin geführten – Gasthaus B. als Kellnerin beschäftigt war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2219015-3). Die belangte Behörde geht davon aus, dass S.B. auch nach dem Betreiberwechsel mit 1.3.2017 dort weiterhin beschäftigt gewesen sei und stützt diese Ansicht einerseits auf die finanzpolizeilichen Betretungen von S.B. im Lokal am 22.6.2017 und 19.10.2017 sowie andererseits auf die Angaben von S.B und M.F. im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Der BF wendet in seinen Beschwerden im Wesentlichen ein, dass keine Beweisergebnisse dafür vorlägen, um mit der erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, dass S.B. tatsächlich eine der Anmeldepflicht unterliegende Tätigkeit im Lokal ausgeführt hätte. Es sei zwar richtig, dass S.B. beschäftigt hätte werden sollen und für sie auch um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei. Da der Antrag aber abgewiesen worden sei, habe S.B. nicht beschäftigt werden können. An dem "genannten Tag" habe S.B. auch keine Dienstleistungen als Kellnerin erbracht. Das erkennende Gericht kann diesem Beschwerdevorbringen nicht folgen, versuchte der BF doch mit genau demselben Argument bereits die Betretung von S.B. im (damals noch von B.V. geführten) Lokal zu einem vorangegangenen Zeitpunkt, nämlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 7.2.2017, zu erklären. Schon zu diesem Sachverhalt gab der BF an, dass sich S.B. lediglich an besagtem Kontrolltag, den 7.2.2017, im Lokal aufgehalten hätte und – weil sie die erforderlichen arbeitsrechtlichen Papiere nicht erhalten hätte – anschließend auch nicht mehr im Lokal tätig gewesen sei (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2219015-3). Für das erkennende Gericht bleibt angesichts der beiden weiteren von der Finanzpolizei dokumentierten Betretungen von S.B. im Gasthaus B., nämlich am 22.6.2017 und 19.10.2017, kein Zweifel daran, dass es sich bei dem nunmehr (auch) im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen, dass S.B. nur "zufällig" am Kontrolltag im Lokal anwesend gewesen sei, um eine bloße Schutzbehauptung handelt.Vorweg ist festzuhalten, dass S.B. bereits ab dem 9.1.2017 im – damals noch von B.V. als Pächterin geführten – Gasthaus B. als Kellnerin beschäftigt war vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2219015-3). Die belangte Behörde geht davon aus, dass S.B. auch nach dem Betreiberwechsel mit 1.3.2017 dort weiterhin beschäftigt gewesen sei und stützt diese Ansicht einerseits auf die finanzpolizeilichen Betretungen von S.B. im Lokal am 22.6.2017 und 19.10.2017 sowie andererseits auf die Angaben von S.B und M.F. im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Der BF wendet in seinen Beschwerden im Wesentlichen ein, dass keine Beweisergebnisse dafür vorlägen, um mit der erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, dass S.B. tatsächlich eine der Anmeldepflicht unterliegende Tätigkeit im Lokal ausgeführt hätte. Es sei zwar richtig, dass S.B. beschäftigt hätte werden sollen und für sie auch um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei. Da der Antrag aber abgewiesen worden sei, habe S.B. nicht beschäftigt werden können. An dem "genannten Tag" habe S.B. auch keine Dienstleistungen als Kellnerin erbracht. Das erkennende Gericht kann diesem Beschwerdevorbringen nicht folgen, versuchte der BF doch mit genau demselben Argument bereits die Betretung von S.B. im (damals noch von B.V. geführten) Lokal zu einem vorangegangenen Zeitpunkt, nämlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 7.2.2017, zu erklären. Schon zu diesem Sachverhalt gab der BF an, dass sich S.B. lediglich an besagtem Kontrolltag, den 7.2.2017, im Lokal aufgehalten hätte und – weil sie die erforderlichen arbeitsrechtlichen Papiere nicht erhalten hätte – anschließend auch nicht mehr im Lokal tätig gewesen sei vergleiche dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2219015-3). Für das erkennende Gericht bleibt angesichts der beiden weiteren von der Finanzpolizei dokumentierten Betretungen von S.B. im Gasthaus B., nämlich am 22.6.2017 und 19.10.2017, kein Zweifel daran, dass es sich bei dem nunmehr (auch) im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen, dass S.B. nur "zufällig" am Kontrolltag im Lokal anwesend gewesen sei, um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

Im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ verantwortete sich der BF dahingehend, dass er S.B. zwar "gesehen" hätte, diese aber nur "als Gast" dagewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2). Demgegenüber schilderte S.B. selbst ihre Beschäftigung als Kellnerin im Gasthaus B. bereits vor der belangten Behörde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2017 und wurde zwischenzeitlich auch als Zeugin im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ zum Sachverhalt einvernommen. S.B. konnte vor dem LVwG OÖ ausführlich und detailliert Auskunft zu ihrer Beschäftigung und den tatsächlichen Verhältnissen im Gasthaus B. geben (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8 f) und steht ihre dortige Aussage auch in Übereinstimmung mit jenen der vor dem LVwG OÖ ebenfalls als Zeugin einvernommenen M.F. (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 5 ff). Für das erkennende Gericht besteht insoweit kein Grund, an ihren schlüssigen Angaben zu zweifeln; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF den umfassenden Ausführungen von S.B. zu ihrer Beschäftigung als Kellnerin im Gasthaus B. weder in den erstatteten Beschwerdeschriftsätzen noch in der Stellungnahme vom 14.5.2021 substantiiert entgegengetreten ist.Im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ verantwortete sich der BF dahingehend, dass er S.B. zwar "gesehen" hätte, diese aber nur "als Gast" dagewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2). Demgegenüber schilderte S.B. selbst ihre Beschäftigung als Kellnerin im Gasthaus B. bereits vor der belangten Behörde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2017 und wurde zwischenzeitlich auch als Zeugin im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ zum Sachverhalt einvernommen. S.B. konnte vor dem LVwG OÖ ausführlich und detailliert Auskunft zu ihrer Beschäftigung und den tatsächlichen Verhältnissen im Gasthaus B. geben vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8 f) und steht ihre dortige Aussage auch in Übereinstimmung mit jenen der vor dem LVwG OÖ ebenfalls als Zeugin einvernommenen M.F. vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 5 ff). Für das erkennende Gericht besteht insoweit kein Grund, an ihren schlüssigen Angaben zu zweifeln; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF den umfassenden Ausführungen von S.B. zu ihrer Beschäftigung als Kellnerin im Gasthaus B. weder in den erstatteten Beschwerdeschriftsätzen noch in der Stellungnahme vom 14.5.2021 substantiiert entgegengetreten ist.

2.3. Zur Tätigkeit von A.H.:

Die Feststellungen zur Tätigkeit von A.H. als Kellnerin im Gasthaus B. im Zeitraum von 28.9.2017 bis 15.10.2017 gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben von M.F. im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2017 (vgl. Niederschrift, S. 4.). Dabei gab M.F. an, dass A.H. im genannten Zeitraum als Kellnerin gearbeitet und mit dem BF ausgemacht habe, dass sie EUR 30,- "bar auf die Hand" nach Dienstschluss bekomme. A.H. habe ihr gegenüber geäußert, dass sie nie Geld vom BF erhalten habe; auch M.F. selbst habe ihr kein Geld gegeben. A.H. habe eine Schicht für die EUR 30,- arbeiten müssen. In ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem LVwG OÖ gab M.F. auf Befragen an, dass A.H. schon früher (offensichtlich gemeint: vor ihrer Zeit als "Betreiberin" des Lokals) dort gewesen sei und bekräftigte, dass diese in ihrer Anwesenheit kein Geld erhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 6 f). Schließlich bestätigte auch S.B., die ebenfalls vom LVwG OÖ als Zeugin einvernommen wurde, dass A.H. als Kellnerin im Lokal gearbeitet und diese auch ihr gegenüber geäußert habe, kein Geld für das Kellnern erhalten zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8). Der BF trat der Beschäftigung von A.H. im Gasthaus B. im Beschwerdeverfahren nicht konkret entgegen. Auch in seiner Einvernahme vor dem LVwG OÖ antwortete der BF diesbezüglich nur ausweichend. So gab er auch hinsichtlich A.H. lediglich an, diese im Lokal "gesehen" zu haben. Auf konkretes Befragen, wer sie angestellt habe, räumte er zunächst zwar ein, dass sie zu ihm gekommen sei und er ihr ein Zimmer vermietet habe (A.H. sei von 28.9.2017 bis 13.10.2017 bei ihm gemeldet gewesen), weitere Ausführungen zur Tätigkeit von A.H. traf er allerdings nicht; was sie als Gehalt als Kellnerin bekommen habe, wisse er nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2). Das Beschwerdevorbringen, welches sich, wie bereits erwähnt, nicht konkret gegen die von der belangten Behörde angenommene und der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegte Beschäftigung von A.H. wendet, war damit im Ergebnis – gerade im Zusammenhalt mit den ausweichenden Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem LVwG OÖ – nicht geeignet, die im Gegensatz dazu als schlüssig und konsistent zu bewertenden Angaben von S.B. und M.F. im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ in Zweifel zu ziehen, sodass die entsprechenden Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.Die Feststellungen zur Tätigkeit von A.H. als Kellnerin im Gasthaus B. im Zeitraum von 28.9.2017 bis 15.10.2017 gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben von M.F. im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2017 vergleiche Niederschrift, S. 4.). Dabei gab M.F. an, dass A.H. im genannten Zeitraum als Kellnerin gearbeitet und mit dem BF ausgemacht habe, dass sie EUR 30,- "bar auf die Hand" nach Dienstschluss bekomme. A.H. habe ihr gegenüber geäußert, dass sie nie Geld vom BF erhalten habe; auch M.F. selbst habe ihr kein Geld gegeben. A.H. habe eine Schicht für die EUR 30,- arbeiten müssen. In ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem LVwG OÖ gab M.F. auf Befragen an, dass A.H. schon früher (offensichtlich gemeint: vor ihrer Zeit als "Betreiberin" des Lokals) dort gewesen sei und bekräftigte, dass diese in ihrer Anwesenheit kein Geld erhalten habe vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 6 f). Schließlich bestätigte auch S.B., die ebenfalls vom LVwG OÖ als Zeugin einvernommen wurde, dass A.H. als Kellnerin im Lokal gearbeitet und diese auch ihr gegenüber geäußert habe, kein Geld für das Kellnern erhalten zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8). Der BF trat der Beschäftigung von A.H. im Gasthaus B. im Beschwerdeverfahren nicht konkret entgegen. Auch in seiner Einvernahme vor dem LVwG OÖ antwortete der BF diesbezüglich nur ausweichend. So gab er auch hinsichtlich A.H. lediglich an, diese im Lokal "gesehen" zu haben. Auf konkretes Befragen, wer sie angestellt habe, räumte er zunächst zwar ein, dass sie zu ihm gekommen sei und er ihr ein Zimmer vermietet habe (A.H. sei von 28.9.2017 bis 13.10.2017 bei ihm gemeldet gewesen), weitere Ausführungen zur Tätigkeit von A.H. traf er allerdings nicht; was sie als Gehalt als Kellnerin bekommen habe, wisse er nicht vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2). Das Beschwerdevorbringen, welches sich, wie bereits erwähnt, nicht konkret gegen die von der belangten Behörde angenommene und der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegte Beschäftigung von A.H. wendet, war damit im Ergebnis – gerade im Zusammenhalt mit den ausweichenden Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem LVwG OÖ – nicht geeignet, die im Gegensatz dazu als schlüssig und konsistent zu bewertenden Angaben von S.B. und M.F. im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ in Zweifel zu ziehen, sodass die entsprechenden Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

2.4. Zur Tätigkeit von M.F. und zur Rolle des BF im Gasthaus B.:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass M.F. im Zeitraum von 11.10.2017 bis 8.11.2017 als Kellnerin im Gasthaus B. beschäftigt gewesen sei. Ferner geht sie davon aus, dass es sich beim BF nicht um einen von M.F. im Lokal beschäftigten Kellner gehandelt habe, sondern vielmehr der BF selbst das Lokal geführt und die dort tätigen Kellnerinnen – darunter auch M.F. – beschäftigt habe. Der BF bestreitet, das Lokal in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen geführt zu haben; dies beziehe sich insbesondere auch auf den Zeitraum von 1.9.2017 bis 10.11.2017, in welchem das Lokal von ihm an M.F. verpachtet worden sei. Eine allfällige Beschäftigung von S.B. sei ihm schon deshalb nicht zuzurechnen und sei er selbst zumindest in der Zeit von 1.9.2017 bis 15.11.2017 ein Dienstnehmer von M.F. gewesen.

Hinsichtlich der Tätigkeit von M.F. im Gasthaus B. ist zunächst auf das unstrittige Ausscheiden von B.V. als Betreiberin des Gasthauses mit 28.2.2017 zu verweisen, dessen Gründe in der aktenkundigen Stellungnahme des BF vom 6.6.2017 näher dargelegt werden. Der BF wies in seiner Einvernahme vor dem LVwG OÖ selbst nochmals darauf hin, dass das Gasthaus bis 28.2.2017 von B.V. geführt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 3). Den niederschriftlichen Angaben von M.F. zufolge sei der BF schließlich im August 2017 auf sie mit dem Angebot zugekommen, das Lokal zu übernehmen, weil er selbst keine Gewerbeberechtigung habe (der BF erklärte dazu vor dem LVwG OÖ, dass er im Zeitraum September bis November 2017 keine Gewerbeberechtigung gehabt hätte [vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2] und erläuterte in seiner Stellungnahme vom 14.5.2021, dass der Grund dafür eine strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, aufgrund derer er von der Gewerbeausübung ausgeschlossen gewesen sei). Daraufhin sei ein Pachtvertrag abgeschlossen und B.H. als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden und seien der BF und B.H. als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden (vgl. Niederschrift, S. 3). Die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Café durch M.F. am 7.9.2017, die Bestellung von B.H. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 15.11.2017 wurden durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage im GISA bestätigt. Das erkennende Gericht tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass M.F. entgegen den dargestellten, nach außen hin in Erscheinung tretenden Tatbeständen – dem Abschluss eines Pachtvertrages, der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers und der vorgenommenen Anmeldungen des BF und von B.H. als "Dienstnehmer" zur Sozialversicherung – nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Betrieb weder einen Einfluss auf die Geschäftsführung noch einen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes hatte, sondern vielmehr selbst dort als Kellnerin beschäftigt war. M.F. legte bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2017 ausführlich dar, dass sie weder Entscheidungen treffen noch Einwendungen über die Geschäftsführung einbringen konnte und beschrieb sich selbst als "Handlanger" des BF. Der BF habe ihr demnach auch zu verstehen gegeben, dass sie – sollte sie eine seiner Anweisungen nicht befolgen – mit Gewaltanwendung zu rechnen habe (vgl. Niederschrift, S. 5). Der BF habe das Personal des Lokals eingestellt, den Kassenabschluss gemacht und das Geld mitgenommen. Ihr Gehalt in Höhe von EUR 1.200,- pro Monat habe sie vom BF in bar erhalten. Auch die Vorgangsweise zur Überweisung von Geldbeträgen legte M.F. eingängig dar (vgl. Niederschrift, S. 3). Die vom BF mit Stellungnahme vom 20.2.2018 vor der belangten Behörde vorgelegten Überweisungsbelege über Zahlungen von "Lohn" und "Pacht" an den BF stützen die Angaben von M.F., wonach sie sämtliche Überweisungsbestätigungen an den BF auszuhändigen hatte. Der gewerberechtliche Geschäftsführer B.H. habe nicht im Lokal gearbeitet, sondern sei nur angemeldet gewesen und habe Geld bekommen (vgl. Niederschrift S. 3). Letzteres deckt sich auch mit dem Inhalt der im Akt erliegenden Stellungnahme von B.H. vom 12.11.2018, der unumwunden einräumte, schon im Gespräch vor seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Anmeldung als Dienstnehmer geäußert zu haben, dass er gar nicht im Lokal arbeiten könne. Die Aussage von M.F. als Zeugin im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ steht in völligem Einklang mit ihren bisherigen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 5 ff). Sie stellte die Umstände ihrer Tätigkeit im Gasthaus B. detailliert dar. Darüber hinaus stimmen ihre Angaben in allen entscheidungswesentlichen Fragen mit jenen der ebenfalls als Zeugin vom LVwG OÖ einvernommenen S.B. überein. Auch diese betonte, dass der BF der "Chef" des Lokals gewesen sei, die Abrechnungen gemacht habe und auch das Gehalt ausgezahlt habe. Er sei praktisch immer im Lokal gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8 f). Der BF selbst gab demgegenüber – wie es auch seinem Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Verfahren entspricht – vor dem LVwG OÖ im Wesentlichen an, dass er lediglich als Kellner im Lokal gearbeitet habe. Er habe M.F. keine größeren Geldbeträge gegeben, den Abschluss habe M.F. gemacht und hätten die Kellnerinnen von ihm kein Geld bekommen. Die Aussage von M.F. bezeichnete der BF als "Lüge" (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2 ff, 7).Hinsichtlich der Tätigkeit von M.F. im Gasthaus B. ist zunächst auf das unstrittige Ausscheiden von B.V. als Betreiberin des Gasthauses mit 28.2.2017 zu verweisen, dessen Gründe in der aktenkundigen Stellungnahme des BF vom 6.6.2017 näher dargelegt werden. Der BF wies in seiner Einvernahme vor dem LVwG OÖ selbst nochmals darauf hin, dass das Gasthaus bis 28.2.2017 von B.V. geführt worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 3). Den niederschriftlichen Angaben von M.F. zufolge sei der BF schließlich im August 2017 auf sie mit dem Angebot zugekommen, das Lokal zu übernehmen, weil er selbst keine Gewerbeberechtigung habe (der BF erklärte dazu vor dem LVwG OÖ, dass er im Zeitraum September bis November 2017 keine Gewerbeberechtigung gehabt hätte [vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2] und erläuterte in seiner Stellungnahme vom 14.5.2021, dass der Grund dafür eine strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, aufgrund derer er von der Gewerbeausübung ausgeschlossen gewesen sei). Daraufhin sei ein Pachtvertrag abgeschlossen und B.H. als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden und seien der BF und B.H. als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden vergleiche Niederschrift, S. 3). Die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Café durch M.F. am 7.9.2017, die Bestellung von B.H. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 15.11.2017 wurden durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage im GISA bestätigt. Das erkennende Gericht tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass M.F. entgegen den dargestellten, nach außen hin in Erscheinung tretenden Tatbeständen – dem Abschluss eines Pachtvertrages, der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers und der vorgenommenen Anmeldungen des BF und von B.H. als "Dienstnehmer" zur Sozialversicherung – nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Betrieb weder einen Einfluss auf die Geschäftsführung noch einen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes hatte, sondern vielmehr selbst dort als Kellnerin beschäftigt war. M.F. legte bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2017 ausführlich dar, dass sie weder Entscheidungen treffen noch Einwendungen über die Geschäftsführung einbringen konnte und beschrieb sich selbst als "Handlanger" des BF. Der BF habe ihr demnach auch zu verstehen gegeben, dass sie – sollte sie eine seiner Anweisungen nicht befolgen – mit Gewaltanwendung zu rechnen habe vergleiche Niederschrift, S. 5). Der BF habe das Personal des Lokals eingestellt, den Kassenabschluss gemacht und das Geld mitgenommen. Ihr Gehalt in Höhe von EUR 1.200,- pro Monat habe sie vom BF in bar erhalten. Auch die Vorgangsweise zur Überweisung von Geldbeträgen legte M.F. eingängig dar vergleiche Niederschrift, S. 3). Die vom BF mit Stellungnahme vom 20.2.2018 vor der belangten Behörde vorgelegten Überweisungsbelege über Zahlungen von "Lohn" und "Pacht" an den BF stützen die Angaben von M.F., wonach sie sämtliche Überweisungsbestätigungen an den BF auszuhändigen hatte. Der gewerberechtliche Geschäftsführer B.H. habe nicht im Lokal gearbeitet, sondern sei nur angemeldet gewesen und habe Geld bekommen vergleiche Niederschrift S. 3). Letzteres deckt sich auch mit dem Inhalt der im Akt erliegenden Stellungnahme von B.H. vom 12.11.2018, der unumwunden einräumte, schon im Gespräch vor seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Anmeldung als Dienstnehmer geäußert zu haben, dass er gar nicht im Lokal arbeiten könne. Die Aussage von M.F. als Zeugin im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ steht in völligem Einklang mit ihren bisherigen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 5 ff). Sie stellte die Umstände ihrer Tätigkeit im Gasthaus B. detailliert dar. Darüber hinaus stimmen ihre Angaben in allen entscheidungswesentlichen Fragen mit jenen der ebenfalls als Zeugin vom LVwG OÖ einvernommenen S.B. überein. Auch diese betonte, dass der BF der "Chef" des Lokals gewesen sei, die Abrechnungen gemacht habe und auch das Gehalt ausgezahlt habe. Er sei praktisch immer im Lokal gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8 f). Der BF selbst gab demgegenüber – wie es auch seinem Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Verfahren entspricht – vor dem LVwG OÖ im Wesentlichen an, dass er lediglich als Kellner im Lokal gearbeitet habe. Er habe M.F. keine größeren Geldbeträge gegeben, den Abschluss habe M.F. gemacht und hätten die Kellnerinnen von ihm kein Geld bekommen. Die Aussage von M.F. bezeichnete der BF als "Lüge" vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 2 ff, 7).

Das erkennende Gericht hat demgegenüber keine Zweifel daran, dass die konsistenten und übereinstimmenden Angaben von S.B. und M.F. der Wahrheit entsprechen. Für das Gericht ergibt sich aus ihren Aussagen ein klares Bild über die Vorgänge im Gasthaus B., welches den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnte: Es war davon auszugehen, dass M.F. das Gasthaus B. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen niemals auf eigene Rechnung geführt hat, sondern die dargestellte Konstruktion lediglich zum Schein gewählt wurde, um den Ausschluss des BF von der Ausübung des Gastgewerbes zu umgehen. Nach den im Verfahren deutlich hervorgekommenen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen betrieb der BF das Gasthaus B. ab dem 1.3.2017 auf eigene Rechnung und wurden M.F. sowie S.B. und A.H. von ihm in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Kellnerinnen im Lokal beschäftigt.

2.5. Die in den Beschwerden beantragten Einvernahmen des BF sowie von S.B. und B.V. konnten – gerade in Ansehung der dargestellten, eindeutigen Verhandlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ zum identischen Sachverhalt – mangels verbliebener klärungsbedürftiger Fragen unterbleiben. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang noch, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9.9.2020, Ra 2020/08/0101-4, den Sachverhalt angesichts der bereits durchgeführten (Zeugen)einvernahmen der unmittelbar involvierten Personen nicht weiter als klärungsbedürftig erachtet hat.

In diesem Sinne ist vor allem zur beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von B.V. – zum Beweis des Umstandes, dass S.B. nicht im Gasthaus B. gearbeitet habe – festzuhalten, dass nicht erkennbar ist (und vom BF auch nicht dargelegt wurde), dass B.V. nach dem Betreiberwechsel mit 1.3.2017 noch im Gasthaus B. gearbeitet hätte; eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ergab diesbezüglich keine Pflichtversicherung als Dienstnehmerin für die in Betracht kommenden Zeiträume. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungspflicht von S.B. als Dienstnehmerin von B.V. für den Zeitraum bis 28.2.2017 bereits mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2219015-3, bestätigt wurde und sich ihre Beschäftigung ab dem 1.3.2017 nahtlos ohne wesentliche Änderungen (abgesehen vom Betreiberwechsel) fortgesetzt hat.

2.6. Zur Beitragsnachverrechnung:

Die Feststellungen zum Nachverrechnungsbetrag gründen sich unmittelbar auf den Akteninhalt, insbesondere die – einen Bestandteil dieses Bescheides bildende – Beilage zum fünftangefochtenen Bescheid, sowie die im Akt erliegenden, von der belangten Behörde nachträglich vorgenommenen Anmeldungen. Die errechneten Beträge gehen eindeutig aus der genannten Bescheidbeilage hervor und wurden der Höhe nach nicht bestritten.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, AlVG und BMSVG in der anzuwendenden Fassung:

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

[…]

3.2.2. § 21 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 21, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.(1) Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g,

[…]

3.2.3. § 33 ASVG idF BGBl. I Nr. 44/2016 lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 33, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet auszugsweise:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

3.2.5. § 44 ASVG lautet auszugsweise:3.2.5. Paragraph 44, ASVG lautet auszugsweise:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

[…]

3.2.6. § 49 ASVG lautet auszugsweise:3.2.6. Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[…]

3.2.7. § 59 ASVG lautet auszugsweise:3.2.7. Paragraph 59, ASVG lautet auszugsweise:

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59, (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

[…]

3.2.8. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 lautet auszugsweise:3.2.8. Paragraph 113, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

[…]

3.2.9. § 539a ASVG lautet:3.2.9. Paragraph 539 a, ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.2.10. § 689 ASVG lautet auszugsweise:3.2.10. Paragraph 689, ASVG lautet auszugsweise:

[…]

(8) Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.(8) Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

[…]

3.2.11. § 1 AlVG lautet auszugsweise:3.2.11. Paragraph eins, AlVG lautet auszugsweise:

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind  

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

[…]

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[…]

3.2.12. § 6 BMSVG lautet auszugsweise:3.2.12. Paragraph 6, BMSVG lautet auszugsweise:

§ 6. (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Paragraph 6, (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Feststellung der Versicherungspflicht:

Die belangte Behörde stellte mit den zweit- und viertangefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) von S.B. und M.F. in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund ihrer für den BF ausgeübten Tätigkeiten als Kellnerinnen im Gasthaus B. fest. Ferner stellte sie mit dem drittangefochtenen Bescheid fest, dass der BF hinsichtlich der für M.F. gemeldeten Tätigkeit als Kellner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei und keine Arbeitslosenversicherung sowie Formalversicherung bestünden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 6.8.2013, 2013/08/0111).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH vom 6.8.2013, 2013/08/0111).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).

Im konkreten Fall steht fest, dass S.B., A.H. und M.F. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Kellnerinnen (teils mit Inkasso) im Gasthaus B. tätig waren, mithin einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verrichteten, welche – mangels gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit indizieren. Atypische Umstände wurden in den gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Insbesondere wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass den Kellnerinnen ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (vgl. zur persönlichen Arbeitspflicht auch VwGH vom 27.7.2015, 2013/08/0108) zugekommen wäre. Die Kellnerinnen waren in den Betrieb des Gasthauses integriert und verrichteten dort ihre Tätigkeit unter Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit. Sie unterlagen den Arbeitsanweisungen des BF. Dieser übte auch die Kontrolle im Lokal aus. Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogenes Verhalten sprechen würden, sind nicht zu erkennen. Die vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse waren auch als entgeltlich zu qualifizieren, weil hierfür der (kollektivvertragliche) Anspruchslohn maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0171) und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde.Im konkreten Fall steht fest, dass S.B., A.H. und M.F. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Kellnerinnen (teils mit Inkasso) im Gasthaus B. tätig waren, mithin einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verrichteten, welche – mangels gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit indizieren. Atypische Umstände wurden in den gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Insbesondere wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass den Kellnerinnen ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vergleiche zur persönlichen Arbeitspflicht auch VwGH vom 27.7.2015, 2013/08/0108) zugekommen wäre. Die Kellnerinnen waren in den Betrieb des Gasthauses integriert und verrichteten dort ihre Tätigkeit unter Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit. Sie unterlagen den Arbeitsanweisungen des BF. Dieser übte auch die Kontrolle im Lokal aus. Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogenes Verhalten sprechen würden, sind nicht zu erkennen. Die vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse waren auch als entgeltlich zu qualifizieren, weil hierfür der (kollektivvertragliche) Anspruchslohn maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0171) und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde.

Es war daher in Bezug auf S.B., A.H. und M.F. vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 27.4.2011, 2009/08/0123). Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0179).

Mangels tatsächlicher Verfügungsmacht von S.B., A.H. oder M.F. über wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel war daher auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Hinsichtlich der Beschäftigung von M.F. ist zudem festzuhalten, dass der Umstand, dass sie über eine Gewerbeberechtigung verfügte, der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 3.10.2013, 2013/08/0162).Hinsichtlich der Beschäftigung von M.F. ist zudem festzuhalten, dass der Umstand, dass sie über eine Gewerbeberechtigung verfügte, der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegensteht vergleiche VwGH vom 3.10.2013, 2013/08/0162).

Im Ergebnis waren S.B., A.H. und M.F. somit als Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.Im Ergebnis waren S.B., A.H. und M.F. somit als Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.

Der BF war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen, weil der Betrieb nach den – gemäß § 539a ASVG maßgeblichen –wahren wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem 1.3.2017 auf seine Rechnung geführt wurde. Der BF übte die Geschäftsführung des Betriebes aus und traf sämtliche den Betrieb anbelangenden Entscheidungen selbständig und alleine; der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes kam unmittelbar dem BF zu. Der Abschluss eines Pachtvertrages mit M.F. änderte nichts an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Betrieb und diente lediglich der Umgehung des Ausschlusses des BF von der Ausübung des Gastgewerbes im betreffenden Zeitraum.Der BF war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen, weil der Betrieb nach den – gemäß Paragraph 539 a, ASVG maßgeblichen –wahren wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem 1.3.2017 auf seine Rechnung geführt wurde. Der BF übte die Geschäftsführung des Betriebes aus und traf sämtliche den Betrieb anbelangenden Entscheidungen selbständig und alleine; der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes kam unmittelbar dem BF zu. Der Abschluss eines Pachtvertrages mit M.F. änderte nichts an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Betrieb und diente lediglich der Umgehung des Ausschlusses des BF von der Ausübung des Gastgewerbes im betreffenden Zeitraum.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Versicherungspflicht von S.B. und M.F. als Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in Bezug auf den BF als Dienstgeber in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Versicherungspflicht von S.B. und M.F. als Dienstnehmerinnen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Bezug auf den BF als Dienstgeber in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen festgestellt.

Die Beschwerden gegen die zweit- und viertangefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Demgegenüber war der BF nicht als Dienstnehmer von M.F. anzusehen:

Wie bereits ausgeführt, wurde vielmehr M.F. vom BF als Kellnerin im Gasthaus B. beschäftigt. Dass stattdessen – im selben Zeitraum – der BF von M.F. beschäftigt worden sei, konnte ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass den BF eine persönliche Arbeitspflicht getroffen hätte und er den Weisungen von M.F. in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten bzw. deren Kontrollbefugnis unterlegen wäre, waren in keiner Weise zu erkennen; tatsächlich war der genau umgekehrte Fall festzustellen. Dass der BF im Zeitraum von 1.9.2017 bis 15.11.2017 formal als Dienstnehmer von M.F. zur Sozialversicherung angemeldet war, ändert nichts am – nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen gegebenen – Nichtvorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung des BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung des BF als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG liegen damit nicht vor.Wie bereits ausgeführt, wurde vielmehr M.F. vom BF als Kellnerin im Gasthaus B. beschäftigt. Dass stattdessen – im selben Zeitraum – der BF von M.F. beschäftigt worden sei, konnte ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass den BF eine persönliche Arbeitspflicht getroffen hätte und er den Weisungen von M.F. in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten bzw. deren Kontrollbefugnis unterlegen wäre, waren in keiner Weise zu erkennen; tatsächlich war der genau umgekehrte Fall festzustellen. Dass der BF im Zeitraum von 1.9.2017 bis 15.11.2017 formal als Dienstnehmer von M.F. zur Sozialversicherung angemeldet war, ändert nichts am – nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen gegebenen – Nichtvorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung des BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung des BF als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegen damit nicht vor.

Eine Formalversicherung gemäß § 21 ASVG in Bezug auf den BF besteht ebenso wenig:Eine Formalversicherung gemäß Paragraph 21, ASVG in Bezug auf den BF besteht ebenso wenig:

Da seine Meldung als Dienstnehmer den tatsächlichen Gegebenheiten offenkundig widerspricht und der Zweck der gewählten Konstruktion lediglich in der Umgehung seines Ausschlusses von der Ausübung des Gastgewerbes lag, war vom Vorliegen einer vorsätzlich unrichtigen Meldung auszugehen. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde nicht durch drei Monate hindurch Beiträge für den vermeintlich pflichtversicherten BF angenommen, zumal dieser nur im Zeitraum von 1.9.2017 bis 15.11.2017 zur Sozialversicherung gemeldet war. Die Voraussetzungen einer Formalversicherung liegen damit nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF im Zeitraum von 1.9.2017 bis 15.11.2017 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlag und eine Arbeitslosenversicherung sowie Formalversicherung nicht bestehen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF im Zeitraum von 1.9.2017 bis 15.11.2017 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag und eine Arbeitslosenversicherung sowie Formalversicherung nicht bestehen.

Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Für die Vorschreibung ist nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 4.4.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).Für die Vorschreibung ist nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 4.4.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).

Gegenständlich liegt ein solcher Meldeverstoß vor:

Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 22.6.2017 um 9:33 Uhr wurde – die als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizierende; vgl. dazu Punkt 3.3.1. – S.B. hinter der Bar arbeitend betreten. S.B. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF als Dienstgeber hat die in seinem Betrieb beschäftigte S.B. entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit gegen die ihm obliegenden Meldepflichten verstoßen.Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 22.6.2017 um 9:33 Uhr wurde – die als Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierende; vergleiche dazu Punkt 3.3.1. – S.B. hinter der Bar arbeitend betreten. S.B. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF als Dienstgeber hat die in seinem Betrieb beschäftigte S.B. entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit gegen die ihm obliegenden Meldepflichten verstoßen.

Die belangte Behörde hat dem BF daher (dem Grunde nach) zu Recht einen Beitragszuschlag vorgeschrieben.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG beläuft sich nach einer unmittelbaren Betretung der vorzuschreibende Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG beläuft sich nach einer unmittelbaren Betretung der vorzuschreibende Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um den ersten Meldeverstoß des BF. Die Meldung der Dienstnehmerin S.B. wurde allerdings nicht bis zum Kontrollzeitpunkt erstattet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung hatte daher nicht zu entfallen. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den ersten Meldeverstoß des BF. Die Meldung der Dienstnehmerin S.B. wurde allerdings nicht bis zum Kontrollzeitpunkt erstattet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung hatte daher nicht zu entfallen. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,- erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages:

Die belangte Behörde sprach mit dem fünftangefochtenen Bescheid aus, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 4.546,14 und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 578,51 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 154,91 zu entrichten. Ferner schrieb die belangte Behörde dem BF einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 232,29 vor.

Mit den zweit- und viertangefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass S.B. und M.F. aufgrund ihrer Tätigkeiten als Kellnerinnen für den BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmerinnen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit der gegenständlichen Entscheidung als unbegründet abgewiesen und die festgestellte Versicherungspflicht bestätigt (vgl. Punkt 3.3.1.). Das erkennende Gericht gelangte weiters zur Auffassung, dass auch A.H. aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerin für den BF als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 AVSG zu qualifizieren war (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen unter Punkt 3.3.1.).Mit den zweit- und viertangefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass S.B. und M.F. aufgrund ihrer Tätigkeiten als Kellnerinnen für den BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmerinnen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit der gegenständlichen Entscheidung als unbegründet abgewiesen und die festgestellte Versicherungspflicht bestätigt vergleiche Punkt 3.3.1.). Das erkennende Gericht gelangte weiters zur Auffassung, dass auch A.H. aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerin für den BF als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AVSG zu qualifizieren war vergleiche dazu ebenfalls die Ausführungen unter Punkt 3.3.1.).

Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind damit dem Grunde nach erfüllt.

In der Beschwerde wurden keine Einwendungen gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge erhoben und wurde die rechnerische Richtigkeit des vorgeschriebenen Nachverrechnungsbetrages nicht bestritten. Es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der Beitragsnachverrechnung sprechen würden.

Die Nachverrechnung der im fünftangefochtenen Bescheid angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge erfolgte daher zu Recht.

Darüber hinaus wurde dem BF mit dem genannten Bescheid ein Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben.Darüber hinaus wurde dem BF mit dem genannten Bescheid ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG vorgeschrieben.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Die vom BF als Dienstnehmerinnen beschäftigten S.B., A.H. und M.F. wurden nicht zur Sozialversicherung angemeldet; eine dem Gesetz entsprechende Anmeldung (vgl. § 33 ASVG) wurde nicht erstattet. Der BF hat damit gegen seine Meldeverpflichtungen verstoßen. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages sind daher dem Grunde nach erfüllt. Hinsichtlich der Dienstnehmerin S.B. ist festzuhalten, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Betretung durch die Finanzpolizei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der gegenständlichen Vorschreibung nicht entgegensteht, zumal im konkreten Fall auch die Tatbestände des § 113 Abs. 1 Z 2 und 3 ASVG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 27.4.2011, 2011/08/0073). Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass dieser lediglich der gesetzlichen Mindesthöhe – der Höhe der Verzugszinsen – entspricht.Die vom BF als Dienstnehmerinnen beschäftigten S.B., A.H. und M.F. wurden nicht zur Sozialversicherung angemeldet; eine dem Gesetz entsprechende Anmeldung vergleiche Paragraph 33, ASVG) wurde nicht erstattet. Der BF hat damit gegen seine Meldeverpflichtungen verstoßen. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages sind daher dem Grunde nach erfüllt. Hinsichtlich der Dienstnehmerin S.B. ist festzuhalten, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Betretung durch die Finanzpolizei gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG der gegenständlichen Vorschreibung nicht entgegensteht, zumal im konkreten Fall auch die Tatbestände des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASVG erfüllt sind vergleiche VwGH vom 27.4.2011, 2011/08/0073). Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass dieser lediglich der gesetzlichen Mindesthöhe – der Höhe der Verzugszinsen – entspricht.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der gegenständlichen inhaltlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des § 13 VwGVG hingewiesen; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen.Aufgrund der gegenständlichen inhaltlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des Paragraph 13, VwGVG hingewiesen; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass das LVwG Oberösterreich zu ein- und demselben Sachverhalt (konkret zu den hier aufgeworfenen Fragen der Dienstgeber- und Dienstnehmereigenschaft) bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und dass der BF im Rahmen des ihm diesbezüglich vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs den Beweisergebnissen des LVwG in keiner Weise substantiiert entgegen getreten ist.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung Versicherungspflicht Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219014.5.00

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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