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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §111a idF 2007/I/031;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F W in F, vertreten durch Dr. Werner Stolarz und Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 2011, Zl. GS5-A-948/977-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F W in F, vertreten durch Dr. Werner Stolarz und Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 2011, Zl. GS5-A-948/977-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Rahmen einer Kontrolle durch Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) am 8. Juli 2010 gegen 10 Uhr wurden drei (im angefochtenen Bescheid namentlich genannte) tschechische Staatsbürgerinnen beim Unkrautentfernen am Kürbisfeld des Beschwerdeführers angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung gemeldet waren.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schrieb mit Bescheid vom 30. August 2010 dem Beschwerdeführer die Leistung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 2.300,-- vor.Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schrieb mit Bescheid vom 30. August 2010 dem Beschwerdeführer die Leistung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 2.300,-- vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab. Die drei betretenen Personen seien als Dienstnehmer im Sinne des ASVG gegen Entgelt tätig gewesen. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person sowie ein Betrag von EUR 800,-- für den Prüfeinsatz anzusetzen. Aufgrund der nachgewiesenen längerfristigen wiederholten Tätigkeit von drei Betretenen könne auch nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher oder besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab. Die drei betretenen Personen seien als Dienstnehmer im Sinne des ASVG gegen Entgelt tätig gewesen. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person sowie ein Betrag von EUR 800,-- für den Prüfeinsatz anzusetzen. Aufgrund der nachgewiesenen längerfristigen wiederholten Tätigkeit von drei Betretenen könne auch nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher oder besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund des identen Vorfalls sei ihm auch ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG in Höhe von EUR 38,90 vorgeschrieben worden; diesen Beitragszuschlag habe er bezahlt. Die Behörde hätte sich mit dem Umstand auseinander zu setzen gehabt, dass eine Vorschreibung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht möglich sei. Ein Beitragszuschlag könne nur entweder nach Z 1 oder Z 2 vorgeschrieben werden.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund des identen Vorfalls sei ihm auch ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in Höhe von EUR 38,90 vorgeschrieben worden; diesen Beitragszuschlag habe er bezahlt. Die Behörde hätte sich mit dem Umstand auseinander zu setzen gehabt, dass eine Vorschreibung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich sei. Ein Beitragszuschlag könne nur entweder nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorgeschrieben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 33 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) lautet: Paragraph 33, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) lautet:
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
§ 113 Abs. 1 bis 3 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) lauten: Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) lauten:
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins, und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse steht damit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht entgegen. Ob (im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anmeldung der Beschäftigten sei "mittlerweile" erfolgt) im vorliegenden Fall ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben und der Höhe nach richtig bemessen wurde, ist hier nicht zu prüfen, da die Vorschreibung dieses Beitragszuschlages nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse steht damit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht entgegen. Ob (im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anmeldung der Beschäftigten sei "mittlerweile" erfolgt) im vorliegenden Fall ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben und der Höhe nach richtig bemessen wurde, ist hier nicht zu prüfen, da die Vorschreibung dieses Beitragszuschlages nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen und erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen und erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 27. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080073.X00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011