TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/4 W213 1430095-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W213 1430095-2/12E
, W213 1430095-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Paul HECHENBERGER, 6020 Innsbruck, Bozener Platz 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 11.04.2019, Zl. 820331509-190273661, betreffend Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Paul HECHENBERGER, 6020 Innsbruck, Bozener Platz 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 11.04.2019, Zl. 820331509-190273661, betreffend Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX , als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 , als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2015, GZ. W 192 1430095-1/10E, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2015, GZ. W 192 1430095-1/10E, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.3. Am 18.01.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein, worauf die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.02.2018 verlängert wurde. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge bis 27.02.2020 verlängert. Am 20.12.2018 stellten Frau XXXX , StA: Afghanistan (Ehefrau), Zl. 19-1219769209/190171545 und der mj. Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , StA Afghanistan, Zahl. 19-1219769307/190171702 einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan. Dabei bezogen sich diese Anträge auf den Beschwerdeführer als Bezugsperson (Ehemann der Antragstellerin und Vater des mj. Antragstellers) in Österreich. römisch eins.3. Am 18.01.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein, worauf die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.02.2018 verlängert wurde. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge bis 27.02.2020 verlängert. Am 20.12.2018 stellten Frau römisch 40 , StA: Afghanistan (Ehefrau), Zl. 19-1219769209/190171545 und der mj. Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA Afghanistan, Zahl. 19-1219769307/190171702 einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan. Dabei bezogen sich diese Anträge auf den Beschwerdeführer als Bezugsperson (Ehemann der Antragstellerin und Vater des mj. Antragstellers) in Österreich.

Im Zuge der Prüfung dieser Anträge ergaben sich im Hinblick auf der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter aus den amtswegigen Ermittlungsergebnissen Hinweise darauf, dass sich die zuerkennungsmaßgebliche Lage im Herkunftsland geändert haben könnte. Aus diesem Grunde wurde am 18.03.2019 das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung eingeleitet.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.03.2019 wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass gegen Sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, und Ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Wahrnehmung Ihres Rechtes auf Parteiengehör eingeräumt.

In weiterer Folge wurden Sie unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer 14tägigen Frist ersucht. Ihre Beantwortung 5 der übermittelten Fragen langte fristgerecht am 02.04.2019 bei der ho. Behörde ein.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur seite gestellt.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, da im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und ihm auch keine ernsthafte Gefahr für sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droherömisch eins.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, da im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und ihm auch keine ernsthafte Gefahr für sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2019 im Wesentlichen vor, dass sich an der ursprünglichen Lage in seinen Herkunftsstaat nicht geändert habe. Er sei seit zwei Jahren als Küchenhelfer beschäftigt und verdiene netto € 1270,00 pro Monat. Er sei illegal nach Österreich eingereist und unbescholten. Ferner wurden in Versicherungsdatenauszug sowie Lohnabrechnungen für die Monate Jänner bis März 2019 vorgelegt.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„ I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 27.02.2016, Zahl: W192 1430095-1/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.
II. Die mit Erkenntnis vom 27.02.2016, Zahl: W192 1430095-1/10E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
„ römisch eins. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 27.02.2016, Zahl: W192 1430095-1/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt., römisch zwei. Die mit Erkenntnis vom 27.02.2016, Zahl: W192 1430095-1/10E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen., römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und als Verfahrensidentität den Namen XXXX führe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er spreche Paschtu und mittlerweile Deutsch. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Paktia, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 führe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er spreche Paschtu und mittlerweile Deutsch. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Paktia, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe.

Die beiden Kinder ( XXXX und XXXX ) seien vor seiner Ausreise in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren. Seine Ehefrau und die damaligen Kleinkinder ( XXXX und XXXX ) seien nach seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan verblieben sind und seien erst 13 bis 14 Monate nach seiner Ausreise nach Pakistan ausgereist. Der Beschwerdeführer besuche seine Ehefrau jedes Jahr zumindest einmal in Peshawar in Pakistan und verbringe dort einen Monat mit ihr. Dort sei auch ein weiterer Sohn im Jahr 2017 geboren.Die beiden Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ) seien vor seiner Ausreise in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren. Seine Ehefrau und die damaligen Kleinkinder ( römisch 40 und römisch 40 ) seien nach seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan verblieben sind und seien erst 13 bis 14 Monate nach seiner Ausreise nach Pakistan ausgereist. Der Beschwerdeführer besuche seine Ehefrau jedes Jahr zumindest einmal in Peshawar in Pakistan und verbringe dort einen Monat mit ihr. Dort sei auch ein weiterer Sohn im Jahr 2017 geboren.

Die Eltern des Beschwerdeführers und auch die Eltern seiner Gattin seien ebenfalls nach Pakistan gezogen. Die Eltern seiner Gattin seien vor ca. 2 Jahren wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Mittlerweile lebten auch die Eltern und zwei Kinder ( XXXX und XXXX ) des Beschwerdeführers wieder in Afghanistan.Die Eltern des Beschwerdeführers und auch die Eltern seiner Gattin seien ebenfalls nach Pakistan gezogen. Die Eltern seiner Gattin seien vor ca. 2 Jahren wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Mittlerweile lebten auch die Eltern und zwei Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ) des Beschwerdeführers wieder in Afghanistan.

Die derzeit schwangere Ehefrau des Beschwerdeführers habe nur für sich und den gemeinsamen jüngsten Sohn einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad gestellt. Für die beiden Kinder XXXX und XXXX sei kein Antrag auf Einreise gestellt worden, da diese beiden Kinder bei den Großeltern in Afghanistan bleiben sollten. Darüber hinaus lebten 5 Schwestern und 3 Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers in wieder Afghanistan nachdem sie eine Zeit lang in Pakistan gelebt hätten.Die derzeit schwangere Ehefrau des Beschwerdeführers habe nur für sich und den gemeinsamen jüngsten Sohn einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad gestellt. Für die beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 sei kein Antrag auf Einreise gestellt worden, da diese beiden Kinder bei den Großeltern in Afghanistan bleiben sollten. Darüber hinaus lebten 5 Schwestern und 3 Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers in wieder Afghanistan nachdem sie eine Zeit lang in Pakistan gelebt hätten.

Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt per Telefon oder mittels anderer Kommunikationsformen (Mail, WhatsApp,...) Zu seinen Angehörigen.

Er sei Österreich seit mehreren Jahren in der Gastronomie tätig und arbeite als Küchenhilfe in diversen XXXX Restaurants (Restaurant „ XXXX " und Restaurant XXXX ).Er sei Österreich seit mehreren Jahren in der Gastronomie tätig und arbeite als Küchenhilfe in diversen römisch 40 Restaurants (Restaurant „ römisch 40 " und Restaurant römisch 40 ).

Ferner sei er in XXXX in der Firma XXXX (Gärtnereibetrieb) als Arbeiter tätig gewesen.Ferner sei er in römisch 40 in der Firma römisch 40 (Gärtnereibetrieb) als Arbeiter tätig gewesen.

Der Beschwerdeführer verfüge mehrjährige Berufserfahrung in seiner Heimat als Bauhilfsarbeiter, als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und nun in Österreich als Arbeiter in einem Gärtnereibetrieb und als Küchenhelfer in einem Restaurant.

Der Beschwerdeführer sei in vollem Umfang arbeitsfähig und gehen derzeit in Österreich einer Beschäftigung nach. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt. Die gegenwärtige Gefahrenlage in Afghanistan verstoße nicht gegen Art. 2 und 3 EMRK. Die Aktivitäten der Taliban stellten keine landesweite allgemeine und unmittelbare Bedrohung für zivile Einzelpersonen dar.Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt. Die gegenwärtige Gefahrenlage in Afghanistan verstoße nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK. Die Aktivitäten der Taliban stellten keine landesweite allgemeine und unmittelbare Bedrohung für zivile Einzelpersonen dar.

Aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine allgemeine und unmittelbare, reale Gefahr für Zivilpersonen, d.h. ein „real risk" im Sinne der Rechtsprechung, nicht ableitbar. Kabul sei über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar. Zwar gehe von den immer wieder vorkommenden Anschlägen und Scharmützeln eine Gefahr für die Zivilbevölkerung aus, doch beträfen diese aber nicht unmittelbar und allgemein eine jede einzelne dort aufhältige Person. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2012 in der Provinz Paktia gelebt. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm in Anbetracht der Situation seiner Familie in Afghanistan und in Pakistan möglich und zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre, soziale innerhalb seiner Volksgruppe in Afghanistan und könne auch Unterstützung durch die Mitglieder seiner Volksgruppe der Paschtunen erhalten.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Merkmale („special distinguishing features"), welche das von der Sicherheitslage in Kabul ausgehende Risiko für ihn Person erhöhen würden, seien nicht feststellbar gewesen.

Daher stehe dem Beschwerdeführer dort eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und sei bis zur Ausreise innerhalb einer afghanischen Gemeinde aufgewachsen und sozialisiert worden. Er spreche eine Landessprache als Muttersprache, bekenne sich zum Glauben des sunnitischen Islam und sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten auf das Beste vertraut.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage sind, seinen Unterhalt alleine zu verdienen, was ihm auch möglich und zumutbar sei.

Kabul sei auf dem Luftweg über einen Flughafen mit internationalen Anbindungen sicher und problemlos erreichbar. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und in Pakistan und über Angehörige seiner Volksgruppe, der Paschtunen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul laufe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem Beschwerdeführer wäre im Herkunftsland weder die Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch würde er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.

Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, nicht der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt.

Zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er alleine illegal nach Österreich eingereist sei und am 19.03.2012 einen Asylantrag gestellt habe. Im vorliegenden Fall like kein Familienbezug iSd Art 8 EMRK in Österreich vor. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan und in Pakistan. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Er sei in keinem Klub oder Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer sei als Küchenhilfe in verschiedenen XXXX Restaurants tätig und habe zuvor in einer XXXX Gärtnerei gearbeitet.Zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er alleine illegal nach Österreich eingereist sei und am 19.03.2012 einen Asylantrag gestellt habe. Im vorliegenden Fall like kein Familienbezug iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan und in Pakistan. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Er sei in keinem Klub oder Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer sei als Küchenhilfe in verschiedenen römisch 40 Restaurants tätig und habe zuvor in einer römisch 40 Gärtnerei gearbeitet.

Seit dem Jahr 2012 habe er an mehreren Kursen und Veranstaltungen zur Integration teilgenommen. Bis dato habe er keinen Deutschkurs mit einer Prüfung abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Sozialkontakte beschränkten sich auf seine Arbeitskollegen. Eine weitere Integrationsverfestigung sowie Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich seien nicht feststellbar gewesen.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurden die für den gegenständlichen Fall relevanten und zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides aktuellen Auszüge aus der BFA­ Staatendokumentation Afghanistan angeführt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z.1 AsylG aus, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers habe dieser auch auf Nachfragen nichts vorbringen können, das eine aktuell vorliegende Gefährdung seiner Person im gesamten Herkunftsstaat annehmen ließe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers habe dieser auch auf Nachfragen nichts vorbringen können, das eine aktuell vorliegende Gefährdung seiner Person im gesamten Herkunftsstaat annehmen ließe.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz Paktia zurückkehren wolle, stehe ihm in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei ein verheirateter, volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder und junge Mann und weise keine Gefahren erhöhenden Umstände auf, die Wien im Fall einer Rückkehr in Kabul in besonderem Maße gefährden würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Ebenso könne nicht die Rede davon sein, dass praktisch jeden, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig sei.Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz Paktia zurückkehren wolle, stehe ihm in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei ein verheirateter, volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder und junge Mann und weise keine Gefahren erhöhenden Umstände auf, die Wien im Fall einer Rückkehr in Kabul in besonderem Maße gefährden würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Ebenso könne nicht die Rede davon sein, dass praktisch jeden, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig sei.

Den UNHCR-Richtlinien entsprechend, bedürfe es für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorlägen keiner externen Unterstützung, um in urbaner Umgebung zu leben. Dem Beschwerdeführer stehe daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, zumal in seinem Fall auch keinerlei besondere Gefährdungsfaktoren hervorgekommen seien.

Der Beschwerdeführer erfülle daher derzeit nicht die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 und § 11 AsylG, weshalb auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, erster Fall des AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.Der Beschwerdeführer erfülle daher derzeit nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, AsylG, weshalb auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall des AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wurde, sei auch seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 9 Abs. 4 AsylG zu entziehen gewesen.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG aberkannt wurde, sei auch seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu entziehen gewesen.

Gemäß § 57 AsylG sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei ferner vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Da keine der drei genannten Voraussetzungen vorliege, sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei ferner vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Da keine der drei genannten Voraussetzungen vorliege, sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen.

Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 AsylG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 9 Abs. 1 und drei BFA -VG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK) wurde ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schütze. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Verwandtschaft, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei. Es bedürfe einer Bezugsperson (eines Familienmitgliedes) mit einem dauernden Aufenthaltsrecht, um eine Bindung im Sinne des Art. 8 EMRK anzeigen zu können. Mit der Rückkehrentscheidung werde daher nicht in sein Familienleben ungerechtfertigt eingegriffen Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 9, Absatz eins und drei BFA -VG sowie Artikel 8, Absatz 2, EMRK) wurde ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schütze. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Verwandtschaft, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei. Es bedürfe einer Bezugsperson (eines Familienmitgliedes) mit einem dauernden Aufenthaltsrecht, um eine Bindung im Sinne des Artikel 8, EMRK anzeigen zu können. Mit der Rückkehrentscheidung werde daher nicht in sein Familienleben ungerechtfertigt eingegriffen

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer verfüge über wenige Deutschkenntnisse bzw. habe noch keinen Deutschkurs mit bestandener Prüfung abgeschlossen, und arbeite (zum Entscheidungszeitpunkt) als Küchenhilfe in den oben genannten Restaurants. Weiters verfüge der über keinerlei enge Kontakte in Österreich, sei auch nicht Mitglied in Vereinen und lasse somit keine besondere Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis erkennen, die einen Verbleib in Österreich unabdingbar erfordern würden. Es sei daher nichts feststellbar gewesen, was einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegenstehen könne.

Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen habe ergeben, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen seien, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal der weder ausreichend Deutsch spreche, noch über nennenswerte private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten.Im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen habe ergeben, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen seien, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal der weder ausreichend Deutsch spreche, noch über nennenswerte private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten.

Die Abwägung seiner persönlichen Interessen mit jenen der Öffentlichkeit falle gegen ihn und zugunsten der Öffentlichkeit aus, zumal keine nennenswerten Bindungen an Österreich zum Vorschein gekommen seien.

Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).

Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Gem. § 52 Abs. 9 FPG sei mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Wie bereits dargelegt, ergebe sich für den Beschwerdeführer keine derartige Gefährdung. Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Ebenso wenig bestehe bezüglich des Beschwerdeführers eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf Afghanistan. Es sei daher auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist.Wie bereits dargelegt, ergebe sich für den Beschwerdeführer keine derartige Gefährdung. Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Ebenso wenig bestehe bezüglich des Beschwerdeführers eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf Afghanistan. Es sei daher auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist.

Gem. § 55 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen.Gem. Paragraph 55, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Derartige Gründe seien im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daher ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).

Die gegenständliche Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder — im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde — mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs vor, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Eine Rückkehr nach Paktia könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden. Ebenso Stelle Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, da es regelmäßig zu Angriffen komme, denen auch Zivilpersonen zum Opfer fielen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan seit sieben Jahren nicht mehr betreten. Erlebe in Österreich, wo er sich eingegliedert und integriert habe. Er habe immer gearbeitet, Deutsch gelernt und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Er stehe in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Abwäscher/Küchenhilfe. Sein Mietvertrag laufe bis 31.03.2022 und er habe seit fünf Jahren keine Sozialhilfe bekommen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs vor, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Eine Rückkehr nach Paktia könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden. Ebenso Stelle Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, da es regelmäßig zu Angriffen komme, denen auch Zivilpersonen zum Opfer fielen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan seit sieben Jahren nicht mehr betreten. Erlebe in Österreich, wo er sich eingegliedert und integriert habe. Er habe immer gearbeitet, Deutsch gelernt und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Er stehe in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Abwäscher/Küchenhilfe. Sein Mietvertrag laufe bis 31.03.2022 und er habe seit fünf Jahren keine Sozialhilfe bekommen.

Es werde daher beantragt,

1) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt,

2) in eventu dem Beschwerdeführer gem. §§ 55, 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären; 2) in eventu dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen 55, 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären;

3) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

4) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Ferner wurde der in der Beschwerde angesprochene Dienstvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma XXXX , in Kopie vorgelegt.Ferner wurde der in der Beschwerde angesprochene Dienstvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma römisch 40 , in Kopie vorgelegt.

I.7. Mit hg. Schreiben vom 08.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, wobei im aktuelle Informationen über die Lage in Afghanistan übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 04.08.2021 im Wesentlichen vor, dass die wirtschaftliche Lage des Landes ist besorgniserregend sei. Zusammengefasst stellten sich die aktuellen Lebensumstände in Afghanistan als nicht menschenwürdig dar.römisch eins.7. Mit hg. Schreiben vom 08.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, wobei im aktuelle Informationen über die Lage in Afghanistan übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 04.08.2021 im Wesentlichen vor, dass die wirtschaftliche Lage des Landes ist besorgniserregend sei. Zusammengefasst stellten sich die aktuellen Lebensumstände in Afghanistan als nicht menschenwürdig dar.

Seit dem Abzug der US-Truppen würden sich die Ereignisse in Afghanistan überschlagen. Die Kampfhandlungen der Taliban hätten stark zugenommen. Die Zahl der zivilen Todesopfer sei bereits im ersten Quartal des Jahres 2021 auf einem neuen Höchststand angelangt.

Der Beschwerdeführer habe durchgängig gearbeitet hat. Der Vollständigkeit halber würden die Lohnzettel des Jahres 2019 in Vorlage gebracht. Derzeit sei der Beschwerdeführer als Koch bei der XXXX beschäftigt und bringe für diese Vollzeitbeschäftigung rund EUR 1.400,-- monatlich ins Verdienen. Während der Zeit in Österreich habe er sich hervorragend integriert und sich einen großen Freundeskreis aufgebaut; möge dieser unter anderem auch aus Arbeitskollegen bestehen. Seine Deutschkenntnisse seien gut, zumal es auch notwendig sei, sich in der Arbeit entsprechend zu verständigen. Wenn auch der Beschwerdeführer in keinem Klub oder Verein Mitglied sein, sei anzumerken, dass auch nicht jeder österreichische Staatsangehörige Mitglied in einem solchen Sein. Der Beschwerdeführer arbeite, zahle Steuern und beziehe seit vielen Jahren keinerlei staatliche Unterstützung. Selbst während der Corona-Zeit, welche gerade die Gastronomie stark in Mitleidenschaft gezogen habe, sei er nur wenige Monate ohne Beschäftigung gewesen. Weshalb die belangte Behörde keine Integrationsverfestigung feststellen habe können, sei nicht nachvollziehbar.Der Beschwerdeführer habe durchgängig gearbeitet hat. Der Vollständigkeit halber würden die Lohnzettel des Jahres 2019 in Vorlage gebracht. Derzeit sei der Beschwerdeführer als Koch bei der römisch 40 beschäftigt und bringe für diese Vollzeitbeschäftigung rund EUR 1.400,-- monatlich ins Verdienen. Während der Zeit in Österreich habe er sich hervorragend integriert und sich einen großen Freundeskreis aufgebaut; möge dieser unter anderem auch aus Arbeitskollegen bestehen. Seine Deutschkenntnisse seien gut, zumal es auch notwendig sei, sich in der Arbeit entsprechend zu verständigen. Wenn auch der Beschwerdeführer in keinem Klub oder Verein Mitglied sein, sei anzumerken, dass auch nicht jeder österreichische Staatsangehörige Mitglied in einem solchen Sein. Der Beschwerdeführer arbeite, zahle Steuern und beziehe seit vielen Jahren keinerlei staatliche Unterstützung. Selbst während der Corona-Zeit, welche gerade die Gastronomie stark in Mitleidenschaft gezogen habe, sei er nur wenige Monate ohne Beschäftigung gewesen. Weshalb die belangte Behörde keine Integrationsverfestigung feststellen habe können, sei nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer beantrage daher der Beschwerde stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Paktia wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Ehefrau XXXX , und zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Paktia wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Ehefrau römisch 40 , und zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe.

Die beiden Kinder ( XXXX ) sind vor seiner Ausreise in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren. Seine Ehefrau und die damaligen Kleinkinder ( XXXX ) sind nach seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan verblieben und erst 13 bis 14 Monate nach seiner Ausreise nach Pakistan ausgereist. Der Beschwerdeführer besucht seine Ehefrau jedes Jahr zumindest einmal in Peshawar in Pakistan und verbringt dort einen Monat mit ihr. Dort wurde auch ein weiterer Sohn im Jahr 2017 geboren.Die beiden Kinder ( römisch 40 ) sind vor seiner Ausreise in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren. Seine Ehefrau und die damaligen Kleinkinder ( römisch 40 ) sind nach seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan verblieben und erst 13 bis 14 Monate nach seiner Ausreise nach Pakistan ausgereist. Der Beschwerdeführer besucht seine Ehefrau jedes Jahr zumindest einmal in Peshawar in Pakistan und verbringt dort einen Monat mit ihr. Dort wurde auch ein weiterer Sohn im Jahr 2017 geboren.

Die Eltern des Beschwerdeführers und auch die Eltern seiner Gattin sind ebenfalls nach Pakistan gezogen. Die Eltern seiner Gattin wurden im Jahr 2017 wieder nach Afghanistan abgeschoben. Mittlerweile leben auch die Eltern und zwei Kinder ( XXXX ) des Beschwerdeführers wieder in Afghanistan.Die Eltern des Beschwerdeführers und auch die Eltern seiner Gattin sind ebenfalls nach Pakistan gezogen. Die Eltern seiner Gattin wurden im Jahr 2017 wieder nach Afghanistan abgeschoben. Mittlerweile leben auch die Eltern und zwei Kinder ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers wieder in Afghanistan.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat für sich und den gemeinsamen jüngsten Sohn einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad gestellt. Für die beiden Kinder XXXX wurde kein Antrag auf Einreise gestellt, da diese beiden Kinder bei den Großeltern in Afghanistan bleiben. Darüber hinaus leben 5 Schwestern und 3 Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers in wieder Afghanistan nachdem sie eine Zeit lang in Pakistan gelebt haben.Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat für sich und den gemeinsamen jüngsten Sohn einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad gestellt. Für die beiden Kinder römisch 40 wurde kein Antrag auf Einreise gestellt, da diese beiden Kinder bei den Großeltern in Afghanistan bleiben. Darüber hinaus leben 5 Schwestern und 3 Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers in wieder Afghanistan nachdem sie eine Zeit lang in Pakistan gelebt haben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit mehreren Jahren in der Gastronomie tätig und arbeitet derzeit als Koch bei der XXXX , wo in Vollzeitbeschäftigung rund EUR 1.400,-- monatlich ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer verfügt mehrjährige Berufserfahrung in seiner Heimat als Bauhilfsarbeiter, als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und nun in Österreich als Arbeiter in einem Gärtnereibetrieb und als Küchenhelfer in einem Restaurant.Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit mehreren Jahren in der Gastronomie tätig und arbeitet derzeit als Koch bei der römisch 40 , wo in Vollzeitbeschäftigung rund EUR 1.400,-- monatlich ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer verfügt mehrjährige Berufserfahrung in seiner Heimat als Bauhilfsarbeiter, als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und nun in Österreich als Arbeiter in einem Gärtnereibetrieb und als Küchenhelfer in einem Restaurant.

Der Beschwerdeführer ist in vollem Umfang arbeitsfähig und geht derzeit in Österreich einer Beschäftigung nach. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und steht nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2018 Hauptmieter einer Wohnung XXXX Der Mietzins beträgt € 435,00. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2018 Hauptmieter einer Wohnung römisch 40 Der Mietzins beträgt € 435,00. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Lage in Afghanistan:

Quelle: Sonderkurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Afghanistan vom 17.08.2021

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021).

Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vergleiche bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).

Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a).

Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021).

Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord- sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b).

Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021).

Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021). Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a).

IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021).

Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021). (Quellen dieser Sonderinformation der Staatendokumentation: • BAMF (16.8.2021): Briefing Notes, per Email; • bbc.com (o.D.): Afghanistan: US takes control of Kabul

airport to evacuate staff from countryhttps://www.bbc.com/news/world-asia-58227029, Zugriff 16.8.2021; • Die Presse (17.8.2021): Die Türkei schottet sich mit Mauer gegen Flüchtlinge ab, https://www.diepresse.com/6021855/die-turkei-schottet-sich-mit-mauer-gegen-fluchtlinge-ab, Zugriff 17.8.2021; • IOM (16.8.2021): Aussetzung der Freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, per Email; • orf.at (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf.at/stories/3225020/, Zugriff 16.8.2021; • orf.at (16.8.2021a): Verzweifelte Fluchtversuche aus Kabul, https://orf.at/stories/3225106/, Zugriff 17.8.2021; • orf.at (16.8.2021b): Nachbarländer in großer Unruhe, https://orf.at/stories/3225071/, Zugriff 17.8.2021).

Quelle: UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN August 2021:

Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten.

Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.

Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren

Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan Stand: 20.8.202:

Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a) Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a). Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b). Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand

herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d). Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen aufträten. Dazu kämen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (? Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021). Exkurs: Die Anführer der Taliban Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen TalibanFührer auch nach außen auf. Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des SchariaGerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird. Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die TalibanEinsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht. Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der TalibanRegierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c). Stärke der Taliban-Kampftruppen Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d). Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen aufträten. Dazu kämen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (? Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021). Exkurs: Die Anführer der Taliban Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen TalibanFührer auch nach außen auf. Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des SchariaGerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird. Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die TalibanEinsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht. Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der TalibanRegierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vergleiche bbc.com o.D.c). Stärke der Taliban-Kampftruppen Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, zumal ihm vordem auch der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden war. Die Feststellungen zu seinem Privat-und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage, sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Urkunden ( Lohnabrechnungen, Dienstvertrag und Mietvertrag sowie sonstigen vorgelegten Integrationsunterlagen).

Situation in Afghanistan

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den oben zitierten Quellen.
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den oben zitierten Quellen.,

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A.)

§ 9 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 9, AsylG lautet wie folgt:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

Gemäß § 9 Abs. 1, erster Halbsatz, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); Gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, erster Halbsatz, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,);

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde ihre nun angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs 1 Z 1, erster Fall. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nie vorgelegen haben. Für den Beschwerdeführer existiere mit Kabul eine innerstaatliche FluchtalternativenIm vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde ihre nun angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nie vorgelegen haben. Für den Beschwerdeführer existiere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternativen

Die belangte Behörde stützt die von ihr ausgesprochene Aberkennung des subsidiären Schutzes ferner darauf, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, ferner mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut sei. Er habe und Arbeitserfahrung in Österreich und Afghanistan.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschäftigungsnachweise festgestellt, dass er sich mittlerweile in Österreich erfolgreich in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert hat und auf diesem Weg Berufserfahrung sammeln konnte, somit aktuell über eine im Erwachsenenalter erworbene Berufserfahrung verfügt.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Änderung des Sachverhaltes erübrigt sich allerdings aus nachstehenden Gründen:

Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan hervorgeht, hat sich die dortige Sicherheitslage seit 15.08.2021 in einer Weise maßgeblich verschlechtert, dass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, ernsthaften Schaden zu erleiden bzw. in eine ausweglose Situation zu geraten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dass es sich bei der in Afghanistan bestehenden Entwicklung der Sicherheitslage um eine bloß vorübergehende Erscheinung handeln würde, kann nicht angenommen werden. Die aktuell anzunehmende Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e-Sharif, noch Herat können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG angenommen werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 E-MRK bedeuten.Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan hervorgeht, hat sich die dortige Sicherheitslage seit 15.08.2021 in einer Weise maßgeblich verschlechtert, dass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, ernsthaften Schaden zu erleiden bzw. in eine ausweglose Situation zu geraten, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Dass es sich bei der in Afghanistan bestehenden Entwicklung der Sicherheitslage um eine bloß vorübergehende Erscheinung handeln würde, kann nicht angenommen werden. Die aktuell anzunehmende Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e-Sharif, noch Herat können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG angenommen werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, E-MRK bedeuten.

Im Ergebnis ist daher keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, die eine Aberkennung der mit Bescheid vom 29.06.2016 zuerkannten Berechtigung zu subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.

Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG.Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Verschlechterung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.1430095.2.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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