Entscheidungsdatum
19.10.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W283 2234601-2/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2021, Zl. 623762310/210892696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2021, Zl. 623762310/210892696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2021, Zl. 623762310/210892696, und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 03.07.2021 in Schubhaft wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2021, Zl. 623762310/210892696, und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 03.07.2021 in Schubhaft wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte am 03.03.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 26.03.2013 begab sich der BF freiwillig in die Schweiz.
Am 26.05.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, eine Wiederaufnahme durch die Schweiz wurde abgelehnt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Eine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 wurde das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt.
Der BF wurde zwei Mal verurteilt und befand sich in Strafhaft.
Zuletzt stellte der BF am 27.07.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er (u.a.) damit begründete, dass er an gesundheitlichen Problemen leide und in seiner Heimat die für seine Behandlung notwendigen Medikamente nicht erhalten werde. Im Laufe des Verfahrens brachte er außerdem vor, Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein, die ihn nach Europa gebracht hätten und zum Drogenhandel zwingen würden.
Mit Bescheid vom 29.12.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die Behörde die aufschiebende Wirkung ab, sie erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren und sie sprach aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.07.2014 verloren habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.07.2021 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Im Rahmen der mündlichen Entscheidungsverkündung lief der BF durch den Notausgang aus dem Gerichtsgebäude. Er wurde von Polizeibeamten verfolgt, angehalten und festgenommen.
Der BF wurde vom Bundesamt niederschriftlich am 02.07.2021 befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2021 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der BF an schweren psychischen Beeinträchtigungen, u.a. paranoider Schizophrenie leide. Der BF habe in der Vergangenheit Traumatisches erlebt, was auch aus dem Gutachten eines Gerichtssachverständigen hervorgehe. Als der BF am 02.07.2021 fluchtartig das Gerichtsgebäude verlassen hatte, habe er sich in einem Zustand der Dissoziation befunden. Dies sei der Rechtsberatung bereits aus einem vergangenen Beratungstermin bekannt, der abgebrochen werden musste, nachdem der BF plötzlich in eine Art Schockzustand verfallen sei, stark eingeschüchtert, verängstigt und nicht ansprechbar gewesen sei und vor den RechtsberaterInnen weggelaufen sei. Der BF sei nach einiger Zeit wieder „zu sich“ gekommen, habe sich für sein Verhalten entschuldigt und sich an nichts mehr erinnern können. Der psychische Gesundheitszustand des BF sei bedenklich, leide er an paranoider Schizophrenie, sei schwer traumatisiert und psychisch krank, woraus sich jedoch keinesfalls eine fehlende Kooperationsbereitschaft ableiten ließe. Der BF sei kooperativ und an seiner Meldeadresse greifbar. Es liege keine Fluchtgefahr vor und seien gelindere Mittel nicht ausreichend geprüft worden. Der BF verfüge über eine einen gesicherten Wohnsitz, sei erwerbstätig und ordnungsgemäß gemeldet. Zudem könne er auch Unterkunft bei seiner Schwägerin nehmen, die ihn jederzeit, auch in finanzieller Hinsicht unterstützen würde. Der Gesundheitszustand des BF spreche gegen seine Haftfähigkeit. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines medizinischen Gutachtendurch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie und die Herbeischaffung der Unterlagen aus der Strafhaft betreffend den Gesundheitszustand des BF wurde u.a. beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch, wobei das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.07.2021 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig (Verhandlungsprotokoll vom 19.07.2021 = OZ 15, S. 7). Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (I407 1438303-3/18Z).
2. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, das rechtskräftig ist (I407 1438303-3/18Z).
3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und war es auch zu Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an einer psychotischen Störung. Der BF befindet sich wegen der psychotischen Störung in regelmäßiger Therapie XXXX . Der BF erhält aufgrund dieser Erkrankung im Stande der Anhaltung in Schubhaft Medikamente. Der BF ist diesbezüglich gut eingestellt. Der BF wird im Stande der Anhaltung regelmäßigen medizinischen Kontrollen unterzogen, die nächste medizinische Kontrolle wird am 20.07.2021 stattfinden. Dem BF geht es gut, wenn er seine Medikamente einnimmt. Die Möglichkeit Medikamenteneinnahme im Polizeianhaltezentrum ist gewährleistet (Anhaltedatei; OZ 8). 3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und war es auch zu Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an einer psychotischen Störung. Der BF befindet sich wegen der psychotischen Störung in regelmäßiger Therapie römisch 40 . Der BF erhält aufgrund dieser Erkrankung im Stande der Anhaltung in Schubhaft Medikamente. Der BF ist diesbezüglich gut eingestellt. Der BF wird im Stande der Anhaltung regelmäßigen medizinischen Kontrollen unterzogen, die nächste medizinische Kontrolle wird am 20.07.2021 stattfinden. Dem BF geht es gut, wenn er seine Medikamente einnimmt. Die Möglichkeit Medikamenteneinnahme im Polizeianhaltezentrum ist gewährleistet (Anhaltedatei; OZ 8).
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 91 ff). Eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme liegt vor (I407 1438303-3/18Z). Eine Beschwerde beim VfGH bzw. eine Revision beim VwGH sind zum Entscheidungszeitpunkt von der Rechtsberatung in Aussicht gestellt (OZ 15, S. 13). Seit dem 03.07.2021 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; AS 121). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 91 ff). Eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme liegt vor (I407 1438303-3/18Z). Eine Beschwerde beim VfGH bzw. eine Revision beim VwGH sind zum Entscheidungszeitpunkt von der Rechtsberatung in Aussicht gestellt (OZ 15, S. 13). Seit dem 03.07.2021 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; AS 121).
2. Der Sohn des BF, XXXX und dessen Mutter, XXXX , leben in Italien. Eine Lebensgemeinschaft besteht nicht. Der BF hat seinen Sohn und dessen Mutter zuletzt im Jänner 2021 in Österreich gesehen. Die Schwester von XXXX namens XXXX , lebt in Österreich. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihr. Zuletzt hat der BF seine Schwägerin im Stande der Schubhaft am 18.07.2021 gesehen. Der BF hat in der Vergangenheit bereits bei seiner Schwägerin gelebt. Der BF hat nach seiner Haftentlassung im August 2020 von August 2020 bis Oktober 2020 bei seiner Schwägerin gelebt. Der BF war an der Adresse seiner Schwägerin nicht behördlich gemeldet, da der BF sich in dieser Zeit nach einer anderen Unterkunft umgesehen hat. Die Schwägerin ist bereit den BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft zu unterstützen. Sie ist bereit ihn zeitlich unbeschränkt bei sich aufzunehmen und ihn behördlich zu melden. Die Schwägerin des BF ist nicht bereit mit den Behörden im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung des BF zusammenzuarbeiten oder den BF im Hinblick auf seine Rückkehrverpflichtung zu unterstützen (OZ 15, S. 7 ff; OZ 15, S. 18 ff). 2. Der Sohn des BF, römisch 40 und dessen Mutter, römisch 40 , leben in Italien. Eine Lebensgemeinschaft besteht nicht. Der BF hat seinen Sohn und dessen Mutter zuletzt im Jänner 2021 in Österreich gesehen. Die Schwester von römisch 40 namens römisch 40 , lebt in Österreich. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihr. Zuletzt hat der BF seine Schwägerin im Stande der Schubhaft am 18.07.2021 gesehen. Der BF hat in der Vergangenheit bereits bei seiner Schwägerin gelebt. Der BF hat nach seiner Haftentlassung im August 2020 von August 2020 bis Oktober 2020 bei seiner Schwägerin gelebt. Der BF war an der Adresse seiner Schwägerin nicht behördlich gemeldet, da der BF sich in dieser Zeit nach einer anderen Unterkunft umgesehen hat. Die Schwägerin ist bereit den BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft zu unterstützen. Sie ist bereit ihn zeitlich unbeschränkt bei sich aufzunehmen und ihn behördlich zu melden. Die Schwägerin des BF ist nicht bereit mit den Behörden im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung des BF zusammenzuarbeiten oder den BF im Hinblick auf seine Rückkehrverpflichtung zu unterstützen (OZ 15, S. 7 ff; OZ 15, S. 18 ff).
Vor seiner Anhaltung in Schubhaft war der BF in einer Wohnung mit weiteren Personen behördlich gemeldet. Seine MitbewohnerInnen kannte er nicht namentlich. Der BF war dort von 23.09.2020 bis 09.07.2021 behördlich gemeldet. Der BF war an dieser Wohnadresse behördlich gemeldet, obwohl er von August bis Oktober 2020 tatsächlich bei seiner Schwägerin Unterkunft genommen hatte. Der BF war nicht mangels Dokumenten nicht bei seiner Schwägerin behördlich gemeldet. Der BF wusste nicht warum und von wem er am 09.07.2021 abgemeldet wurde. Der BF hat in etwa 3 bis 4 Nächte in der Woche an dieser Meldeadresse übernachtet (Melderegister; AS 82 ff; OZ 15).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Der Beschwerdeführer war trotz seiner im Bundesgebiet lebenden Schwägerin während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals als obdachlos gemeldet (Zentrales Melderegister). Der BF hat im Jahr 2020 drei Monate bei seiner Schwägerin Unterkunft genommen, obwohl er tatsächlich an einer anderen Meldeadresse ab 23.09.2020 behördlich gemeldet war (OZ 15, S. 10).
Der Beschwerdeführer befand sich von 15.06.2018 bis 19.08.2020 und von 25.04.2014 bis 22.08.2014 in Justizvollzugsanstalten in Haft (Melderegister).
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Zentrales Melderegister).
Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner gesicherten Erwerbstätigkeit nach. Der BF war nach seiner Haftentlassung als Zeitungskolporteuer für die Zeitschriften XXXX tätig und hat dabei etwa 600 Euro monatlich verdient. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung, er hat ein Bankguthaben von rund 200 Euro und kein Bargeld (OZ 15, S. 9). Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner gesicherten Erwerbstätigkeit nach. Der BF war nach seiner Haftentlassung als Zeitungskolporteuer für die Zeitschriften römisch 40 tätig und hat dabei etwa 600 Euro monatlich verdient. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung, er hat ein Bankguthaben von rund 200 Euro und kein Bargeld (OZ 15, S. 9).
3. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:
3.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 3.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer zwischen November 2013 und Jänner 2014 fast täglich Kokain in einer Gesamtmenge von zumindest 45 Gramm an eine Person gewinnbringend verkaufte und einer weiterenn Person im März 2014 insgesamt 4 Gramm in zumindest drei Übergaben, eine Gesamtmenge von zumindest 45 Gramm Kokain zum Grammpreis von 80 Euro.
Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, dass sich der BF grundsätzlich schuldigt zum Suchtgifthandel bekannt hat mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurden der längere Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe berücksichtigt (Strafregister, OZ 13).
3.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter (§12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 3.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter (§12 dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
Der BF hat zur Tat einer bereits rk verurteilten Person, die Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25fache übersteigenden Menge aus Brasilien aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem sei am 27.05.2018 am Flughaften von Brasilien kommend 850,7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 83 % nach Österreich einführte, insofern beigetragen, als er sich vor der Tat bereit erklärte das nach Österreich eingeführte Suchtgift in Wien zu übernehmen und dadurch die Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich logistisch unterstützte, wobei sich sein Vorsatz nur auf eine das 15fache übersteigende Grenzmenge bezog. Weiter hat der BF nicht mehr feststellbaren unbekannten Abnehmern bis zum 15.06.2018 Suchtgift entgeltlich überlassen, indem er Kokain in einer nicht mehr feststellbaren Menge verkaufte. Der BF zeigte sich im Hinblick auf den Hauptvorwurf nicht geständig.
Mildernd wurde bei der Strafbemessung die bloße Beitragstäterschaft im Hauptvorwurf, erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt (Strafregister, OZ 13).
3.3. Der BF befand sich von 15.06.2018 bis 19.08.2020 und von 25.04.2014 bis 22.08.2014 zum Vollzug der Freiheitsstrafen in Haft. Der BF wurde zuletzt 19.08.2020 bedingt aus der Haft entlassen. Der BF war von 19.08.2020 bis 28.08.2020 in Schubhaft (Melderegister).
4. Der BF hat am 02.07.2021 gegen 16:30 Uhr nach der negativen, mündlichen Verkündung am Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Asylfolgeantragstellung einen Fluchtversuch unternommen. Der BF hat versucht sich seiner bevorstehenden Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen versucht. Der BF hat die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor dem VH Saal um ein Telefonat mit seiner Frau, was gewährt wurde. Plötzlich und ohne Vorwarnung rannte der BF durch den Notausgang aus dem Gerichtsgebäude. Die Exekutivbediensteten nahmen sofort die Verfolgung auf. In weiterer Folge konnte der BF in der Nähe des Gerichtsgebäudes angehalten werden. Die Handfesseln wurden arretiert und die Festnahme ausgesprochen. Der BF wurde zunehmend aggressiver und musste mit Anwendung von Körperkraft zum Arrestantenwagen befördert werden. Der BF versuchte sich gegen die Verbringung in den Arrestantenwagen zu wehren (AS 55 ff).
Der BF hat bereits in der Vergangenheit, bei einem Termin bei der BBU am 23.06.2021 zum Zwecke der Verhandlungsvorbereitung, sehr unsicher und ängstlich gewirkt. Der BF hat an diesem Tag seine Medikamente nicht genommen und kann sich an die Vorfälle und Ereignisse dieses Termins nicht mehr erinnern (OZ 1).
Der BF ist bei XXXX in gutem Kontakt mit seinem Berater XXXX . Der BF hat seine Termine bei XXXX stets zuverlässig und regelmäßig wahrgenommen. Der BF ist bei römisch 40 in gutem Kontakt mit seinem Berater römisch 40 . Der BF hat seine Termine bei römisch 40 stets zuverlässig und regelmäßig wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit lange Zeit obdachlos gemeldet und hat nicht bei seiner Schwägerin Unterkunft genommen. Der BF war zuletzt von 21.09.2020 bis 23.09.2020 obdachlos gemeldet und vor seiner Inhaftierung von 16.09.2016 bis 15.06.2018 (Melderegister).
5. Die Flugabschiebung des Beschwerdeführers ist bereits für 27.07.2021 geplant. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Ausstellung eines HRZ ist möglich. Der BF wurde bereits im Jahr 2017 als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert und für ihn ein HRZ ausgestellt. Es sind keinerlei Gründe – ersichtlich, dass für den BF nicht zeitnah ein HRZ von seiner Vertretungsbehörde ausgestellt wird. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ist die Abschiebung des BF nach Nigeria ohne ärztliche Begleitung möglich (AS 89; OZ 11; OZ 15, S. 23).
6. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung nach Nigeria widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich seiner drohenden Abschiebung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom Beschwerdeführer und der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, die Vollzugsinformation sowie in das GVS-Informationssystem. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF fußen auf dessen eigenen unzweifelhaften und gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Hinweise, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, haben sich nicht ergeben (OZ 15, S. 7). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des negativen Verfahrensausgangs des letzten Antrages auf internationalen Schutz des BVwG vom 02.07.2021 mit der Zahl I407 1438303-3/18Z, festzustellen.
2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren vorliegen, fußt ebenfalls auf dem Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2021 (I407 1438303-3/18Z).
3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF waren aufgrund der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen zu treffen. Dass der BF im Stande der Anhaltung Zugang zu medizinischer Versorgung hat ist unzweifelhaft und hat er dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst angegeben (Anhaltedatei; OZ 8).
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
1. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid waren aufgrund des Akteninhalts zu treffen (AS 91 ff). Dass eine Beschwerde beim VfGH bzw. eine Revision beim VwGH sind zum Entscheidungszeitpunkt von der Rechtsberatung in Aussicht gestellt sind, war aufgrund der Angaben der Vertreterin der BBU in der Beschwerdeverhandlung zu treffen (OZ 15, S. 13). Dass der BF seit dem 03.07.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aufgrund der Eintragungen in der Anhaltedatei und des Zustellnachweises des Schubhaftbescheides (AS 121).
2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Italien und Österreich und den Kontakt zu diesen, waren aufgrund der eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Die Feststellungen zum Zusammenleben mit der Schwägerin des BF fußen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und den Angaben der als Zeugin befragten Schwägerin des BF. Dass die Schwägerin bereit ist den BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft zu unterstützen und ihn zeitlich unbeschränkt bei sich aufzunehmen und ihn behördlich zu melden, war aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.07.2021 festzustellen. Da der BF auch in der Vergangenheit bei seiner Schwägerin gewohnt hat, gab es diesbzgl. keine Hinweise an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Dass die Schwägerin des BF nicht bereit ist mit den Behörden im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung des BF zusammenzuarbeiten oder den BF im Hinblick auf seine Rückkehrverpflichtung zu unterstützen, war aufgrund ihrer eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 15, S. 7 ff; OZ 15, S. 18 ff).
Die Feststellungen zur letzten Meldeadresse des BF vor seiner Anhaltung in Schubhaft, das Naheverhältnis zu seinen MitbewohnerInnen und seinen tatsächlichen Aufenthalten an seiner letzten Meldeadresse waren aufgrund der Eintragungen im Melderegister, den polizeilichen Erhebungen vom 02.07.2021 und den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu treffen (Melderegister; AS 82 ff; OZ 15).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums verfügt, war aufgrund der Eintragungen im Melderegister festzustellen. Dass der BF trotz seiner im Bundesgebiet lebenden Schwägerin während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals als obdachlos gemeldet war, fußt ebenfalls auf den Eintragungen im Melderegister). Dass der BF im Jahr 2020 drei Monate bei seiner Schwägerin Unterkunft genommen hat, obwohl er tatsächlich an einer anderen Meldeadresse ab 23.09.2020 behördlich gemeldet war, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen, was auch durch die Angaben der Zeugin bestätigt wurde (OZ 15, S. 10).
Die Feststellungen zu den Anhaltungen des BF in Justizvollzugsanstalten in Haft, waren aufgrund der Eintragungen im Melderegister zu treffen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit zu den finanziellen Mitteln des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 19.07.2021 an deren Richtigkeit in Zusammenschau mit den im Verfahren gemachten Angaben des BF kein Zweifel hervorgekommen ist (OZ 15, S. 9).
3. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund der zwei rechtskräftigen Verurteilung des BF in Österreich festzustellen. Dass der BF in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde und die Feststellungen zu den Verurteilungen, waren aufgrund der Eintragungen im Strafregister und den im Akt aufliegenden Urteilen zu treffen (OZ 1; OZ 13).
Die Feststellungen zu den Anhaltungen in Haft fußen aufgrund der Eintragungen im Melderegister.
4. Die Feststellungen zum Fluchtversuch des BF nach der negativen mündlichen Verkündung am Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Asylfolgeantragstellung, waren aufgrund des im Akt aufliegenden Polizeiberichtes über die Geschehnisse in diesem Zusammenhang festzustellen. Dass der BF am 03.07.2021 einen Fluchtversuch unternommen hat, um seine drohende Festnahme zu verhindern steht fest und ist unstrittig. Die Beweggründe für diesen Fluchtversuch sind im Rahmen der Schubhaftprüfung jedoch nicht von Relevanz. Dass der BF dadurch versucht hat, sich seiner bevorstehenden Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen ist unzweifelhaft (AS 55 ff).
Dass der BF bereits in der Vergangenheit, bei einem Termin bei der BBU am 23.06.2021 zum Zwecke der Verhandlungsvorbereitung, sehr unsicher und ängstlich gewirkt hat und er an diesem Tag seine Medikamente nicht genommen hat und sich an die Vorfälle und Ereignisse dieses Termins nicht mehr erinnern kann, war im Hinblick auf die psychotische Störung des BF glaubhaft (OZ 1).
Die Feststellungen zur Obdachlosigkeit des BF stützen sich auf die Eintragungen im Melderegister (Melderegister).
5. Die Feststellungen zur Abschiebung des BF war aufgrund der Angaben des Bundesamtes zu treffen. Nachdem der BF bereits im Jahr 2017 als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert wurde und für ihn ein HRZ ausgestellt wurde sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass für den BF nicht zeitnah ein HRZ von seiner Vertretungsbehörde ausgestellt wird. Dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ist die Abschiebung des BF nach Nigeria ohne ärztliche Begleitung möglich ist, war aufgrund des ärztlichen Stellungnahme vom 15.07.2021 festzustellen (AS 89; OZ 11; OZ 15, S. 23).
6. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Der BF hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt, dass er sich gegen seine Abschiebung wehren würde und er wegen seiner Probleme nicht zurückkehren könnte.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 03.07.2021 bis 19.07.2021Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 03.07.2021 bis 19.07.2021
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):
Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet:
§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2, (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet:
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.
drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.
sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.3. Allgemeine Voraussetzungen
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Daher war die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Daher war die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 03.07.2021 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Seit dem 02.07.2021 bestehen gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 03.07.2021 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Seit dem 02.07.2021 bestehen gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren.
Bereits am 02.07.2021 wurde vom Bundesamt die Organisation der Flugabschiebung betrieben und der BF für den Charter am 27.07.2021 gebucht. Der BF wurde über die bevorstehende Abschiebung am 13.07.2021 informiert.
Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein bereits im Jahr 2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und daher der BF bereits als Staatsgehöriger von Nigeria identifiziert wurde. Im Hinblick auf den Termin mit der Vertretungsbehörde am 20.07.2021 (HRZ Abteilung - Vertretungsbehörde) wird das Bundesamt die Vertretungsbehörde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF informieren.
3.4. Fluchtgefahr
Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung verfügte der BF zwar über eine aufrechte Meldeadresse, an der er sich aber 3 bis 4 Nächte wöchentlich gar nicht aufgehalten hat und er zudem über einen Zeitraum von 3 Monaten trotz behördlicher Meldung ebenfalls nicht aufhältig war. Zudem verfügte der BF an dieser Meldeadresse über keine engen sozialen Bindungen, die ihn vor dem Untertauchen abhalten würden, zumal er seine MitbewohnerInnen nicht namentlich kannte. Auch die Einnahmen aus dem Zeitungsverkauf, die keine ausreichende Existenzgrundlage zu sichern vermochten, konnten keine nachhaltige soziale Verankerung begründen. Weiters konnte durch die einvernommene Zeugin nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für das Bundesamt greifbar sein wird. Die Schwägerin des BF befindet sich seit vielen Jahren in Österreich. Dennoch war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, insbesondere vor seiner Inhaftierung in Strafhaft als obdachlos gemeldet. Die Schwägerin hat in der Verhandlung zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die Abschiebung des BF nicht unterstützen wird und mit seiner Rückkehrverpflichtung nicht einverstanden ist.
Alleine durch die Anwesenheit einer Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen werde, zumal auch in der Vergangenheit mehrfach ohne festen Wohnsitz in Österreich als obdachlos gemeldet war. Gerade die Schwägerin hat in der Vergangenheit die behördliche Meldung über einen Zeitraum von rund 3 Monaten trotz Unterkunftnahme nicht unterstützt, sondern die Nichtanmeldung damit begründet, dass der BF auf der Suche einer anderen Unterkunft war.
Auch die als Zeugin einvernommene Schwägerin des Beschwerdeführers kann ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht verhindern, da er bereits in der Vergangenheit ohne behördliche Meldung bei ihr gewohnt hat und sie seine Rückkehrverpflichtung nicht unterstützten wird.
Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung zwar behördlich gemeldet war, an dem Wohnsitz aber über keine engen Kontakte verfügte und nicht ständig an der Meldeadresse übernachtete, keine gesicherten finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte und weder beruflich nachhaltig noch sozial verankert war ging das Bundesamt im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aus. Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung zwar behördlich gemeldet war, an dem Wohnsitz aber über keine engen Kontakte verfügte und nicht ständig an der Meldeadresse übernachtete, keine gesicherten finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte und weder beruflich nachhaltig noch sozial verankert war ging das Bundesamt im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG aus.
3.5. Sicherungsbedarf
Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen.
In Österreich befindet sich zwar eine Familienangehörige des Beschwerdeführers, dennoch hat die Schwägerin den BF trotz tatsächlicher Unterkunftnahme nicht an ihrer Wohnadresse behördlich melden. Der Beschwerdeführer war lange Zeiträume obdachlos gemeldet und hat in dieser Zeit keine Unterkunft bei seiner Schwägerin genommen. Die Schwägerin ist mit der Ausreiseverpflichtung des BF zudem nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer vom Bezug seiner Einkünfte als Zeitungszusteller, die keine sichere Existenzgrundlage darstellen.
Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Als Termin für die Flugabschiebung ist der 27.07.2021 vorgesehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.6. Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar seine Schwägerin im Inland vorzuweisen hat, aufgrund deren Angaben im Zusammenhang mit der Ausreiseverpflichtung des BF war diese jedoch im Rahmen der Abwägung nicht geeignet die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nachhaltige familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht glaubhaft machen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach Strafrechtsdelikte begangen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der nur seine Schwägerin in Österreich hat und seine in Italien lebenden Familienangehörigen zuletzt im Jänner 2021 gesehen hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
Es ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf VwGH 2008/21/0404 vom 08.07.2009 zuzustimmen, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, selbst wenn daraus keine fortdauernde Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen könnte, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre.
Soweit in der Beschwerde eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt wird, war diesem Antrag aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet, wurde dieser Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt. Die Feststellung gründet sich auf im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Soweit die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung „dass die Haft den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker trifft als andere Häftlinge“ beantragt wurde, war dem Antrag nicht zu folgen, da aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer Medikamente einnimmt und eine psychische Störung diagnostiziert wurde – den Beschwerdeführer zweifelsfrei eine Anhaltung in Schubhaft härter trifft, als einen völlig gesunden Menschen.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist jedoch verhältnismäßig, wenn auch unter Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Anhaltung weiterhin in Betracht kommt. Aufgrund des dargelegten Vorverhaltens des Beschwerdeführers ist die Anhaltung auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.
Das Gericht geht daher von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durchführen zu können, aufgrund der aktenkundigen Verfahrensschritte deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostiziert wurde, er jedoch in Schubhaft Zugang zu medizinischer und ärztlicher Betreuung sowie Medikamenten hat. Auch der Gesundheitszustand war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht geeignet, die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen.
3.7. Gelinderes Mittel
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Im Hinblick auf das Verhalten des BF am 02.07.2021 hat sich die Fluchtgefahr deutlich erhärtet. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Im Hinblick auf das Verhalten des BF am 02.07.2021 hat sich die Fluchtgefahr deutlich erhärtet. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.
3.8. Ultima ratio
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch ab 19.07.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPGZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch ab 19.07.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind keine Umstände zu Tage getreten, die eine Änderung im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Punkt 3.3.3. bis 3.3.8. ergeben hätten:
Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 erfüllt sind. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 erfüllt sind.
Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit zum gelinderen Mittel, zur ultima Ratio Situation der Schubhaft (siehe Punkt 3.3.5. bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit zum gelinderen Mittel, zur ultima Ratio Situation der Schubhaft (siehe Punkt 3.3.5. bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär derart verankert, dass keine Fluchtgefahr vorliegt, dies insbesondere in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Fluchtversuch nach negativer mündlicher Entscheidungsverkündung am 02.07.2021. Aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Dass die Schwägerin den BF ihn vor dem Untertauchen abhalten könnte, ist nicht zu Tage getreten, sondern hat diese klar dargelegt, dass sie die Abschiebung des BF nicht unterstützt.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF hat zuletzt am 02.07.2021 einen Fluchtversuch unternommen, um sich seiner Festnahme zu widersetzen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu 3.3.1. bis 3.3.8).
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Zu Spruchteil A) Spruchpunkte IV. und V. - KostenersatzZu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. - Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da er (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da er (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
Dem Bundesamt gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sowie gemäß § 1 Z 5 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand sohin insgesamt EUR 887,20.Dem Bundesamt gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sowie gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand sohin insgesamt EUR 887,20.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2234601.2.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021