Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2245699-1/19E , W117 2245699-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 30.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 15.08.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1266841004/211136644, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.08.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 15.08.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1266841004/211136644, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.08.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsründe:
Verfahrensgang:
Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid auf der Tatsachenebene unter anderem davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er im Bundesgebiet untergetaucht sei und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen wäre, sich der Festnahme am 14.08.2021 durch körperliche Gewalt zu entziehen versucht habe und sich auch im PAZ-HG weiterhin unkooperativ verhalten habe; er habe damit gedroht, sich selbst zu verletzen bzw. umzubringen, weshalb er schlussendlich zu seiner eigenen Sicherheit in die Gummizelle verbracht werden hätte müssen.
Am 15.08.2021 hätte mit ihm eine Einvernahme am PAZ-HG durchgeführt werden sollen; da er jedoch nach wie vor unkooperativ und in der Gummizelle anzuhalten gewesen sei, hätte die Einvernahme ausschließlich dort stattfinden können, was aufgrund der fehlenden technischen Mittel – Laptop – nicht möglich gewesen sei, weshalb von einer Einvernahme seiner Person abstandgenommen werden hätte müssen und der Bescheid ohne seine Mitwirkung zu erlassen gewesen sei, da die Sachlage ohnehin eindeutig sei.
Die Verwaltungsbehörde zog daraus den rechtlichen Schluss, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Gegen die verhängte Schubhaft richtet sich die Schubhaftbeschwerde vom 23.08.2021; dieselbe führt zusammengefasst wie folgt aus:
Das Verfahren wäre mangelhaft gewesen, da die Behörde zumindest versuchen hätte müssen, den Beschwerdeführer einzunehmen, zumal die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Verknüpfungen im Bundesgebiet hätte, aufgrund der Tatsache, dass er bei seinem Bruder lebt, unrichtig wäre. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer nicht zum vorgeworfenen Fluchtversuch äußern können. Auch bei Annahme, dass der Fluchtversuch tatsächlich stattgefunden hätte, wäre es aufgrund mangelnder Spruchkenntnisse nicht möglich, einen Konnex zwischen demselben und einer Fluchtgefahr im fremdenrechtlichen Verfahren herzustellen. Weiters wäre die Abschiebung im Festnahmezeitpunkt noch nicht zulässig gewesen. Da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich kooperativ gezeigt hätte, wäre eine Fluchtgefahr, insbesondere eine erhebliche, nicht zu erkennen gewesen. Es hätte mit dem gelinderen Mittel bei gleichzeitiger Unterkunftnahme beim Bruder des Beschwerdeführers das Auslangen gefunden werden können. Die Schubhaft wäre daher insgesamt als rechtswidrig aufzuheben.
Am 30.08.20121 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
„(…)
Eröffnung des Beweisverfahrens:
Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab.
RI: Wann sind Sie in Ö eingereist?
BF: Vor ca. 1 Jahr, bzw. länger als ein Jahr. Nachgefragt: Ich glaube es war Juni 2020.
RI: Wo haben Sie sich von Juni 2020 bis ihrem Aufgriff am 20.02.2021 aufgehalten?
BF: Ich habe bei meinem Bruder gelebt, allerdings nicht gemeldet.
RI: Wie haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?
BF: Illegal bin ich mit dem Boot auf Lampedusa eingereist.
RI: Warum haben Sie der Behörde, Ihren Aufenthaltsort zwischen Juni 2020 und Ihren Aufgriff am 20.02.2021 nicht bekannt gegeben?
BF: Ich habe mich nicht verdeckt gehalten, ich hatte große Angst und ich habe von anderen gehört gehabt, dass man mich bei einen Aufgriff sofort Abschieben würde. Ich habe allerdings sehr große Probleme in meiner Heimat und kann deshalb nicht mehr zurück, mir hat man aber gesagt, dass man in meinem Fall kein Asyl gewährt.
RI: Warum haben Sie dann trotzdem am 20.02.2021 anlässlich Ihres Aufgriffes durch die Polizei einen Asylantrag gestellt?
BF: Als ich damals aufgegriffen wurde, habe ich Dokumente erhalten, aus diesen konnte ich rauslesen, dass mein Asylantrag gar nicht mal so aussichtlos ist, als ich anfangs dachte. Deshalb habe ich dann den Asylantrag gestellt.
RI: Anlässlich Ihres Aufgriffes am 20.02.2021 haben Sie Ihren Asylantrag damit gerechtfertigt „weil ich die Gesetze ja nicht kenne!“. Jetzt könnte ich zum Schluss kommen, dass Sie innerhalb von Bruchteilen von Sekunden die Gesetze kannten, sonst hätten sie nicht erst beim Aufgriff den Asylantrag gestellt.
BF: Ganz und gar nicht, es ist genau dasselbe was ich vorhin gesagt habe und zwar, ich habe anfangs die Gesetzte nicht gekannt und erst durch die Dokumente die ich vor Ort nach meiner Anhaltung erhalten habe, habe ich herausgefunden, dass ich doch einen Asylantrag stellen kann und darf.
RI: Warum sind Sie eigentlich nicht legal ausgereist, gaben Sie doch bei Ihrer Asylrechtlichen Erstbefragung am 21.02.2021 an, dass Sie über einen Reisepass verfügen der vom Passamt in XXXX ausgestellt wurde und sich bei Ihnen zu Hause bei Ihrer Familie befände?RI: Warum sind Sie eigentlich nicht legal ausgereist, gaben Sie doch bei Ihrer Asylrechtlichen Erstbefragung am 21.02.2021 an, dass Sie über einen Reisepass verfügen der vom Passamt in römisch 40 ausgestellt wurde und sich bei Ihnen zu Hause bei Ihrer Familie befände?
BF: Soweit ich weiß, hätte ich nicht die Möglichkeit gehabt, legal hier einzureisen, bzw. nach Europa zu reisen.
RI: Aber deswegen hätten Sie den Reisepass doch mitnehmen können?
BF: In dem Fall habe ich ohnedies meine Daten richtig angegeben und ich habe meine Daten nicht etwa verschwiegen daher hat es keinen Unterschied gemacht, ob ich tatsächlich den Reisepass mitgenommen hätte oder nicht.
RI: Es macht doch einen Unterschied ob man seine Identität mit einem Ausweis nachweisen kann oder sich nur auf Angaben stützt.
BF: Ich habe nicht daran gedacht, weil mein Reisepass ohnedies damals abgelaufen war und ich sonst einen neuen beantragen müsste.
RI: Sie haben bei der EB vom 21.02.2021 auf die Frage „Können Sie sich Dokumentkopien oder Originale beschaffen?“, mit „ja“ geantwortete. Haben Sie sich in der Zwischenzeit Dokumente beschafft?
BF: Als ich damals diese Antwort gegeben habe, ging ich davon aus, dass mein Bruder, der heute anwesend ist, nach Tunesien fliegen würde und mir die Dokumente beschaffen könnte. Allerdings ist er seitdem nicht nach Tunesien gereist, weswegen ich bis heute keine Dokumente nachholen konnte.
RI: Wenn der Reisepass bei der Familie ist, könnten Sie sich ihn per Postweg oder in Kopie senden lassen?
BF: Ich habe das natürlich, so nicht verstanden gehabt. Die Frage war nur, ob ich die Dokumente beschaffen könnte und nicht ob ich sie beschaffen soll, daher habe ich mir nicht die Mühe gemacht.
RI: Sie waren nach Ihrer EB bis zum 22.03.2021 in der EAST-Ost untergebracht. Danach scheinen Sie erst wieder gemeldet ab dem 17.05.2021 auf. Warum haben Sie sich in dieser Zeit nicht gemeldet, bzw. haben Sie den Behörden, selbst wenn Sie sich nicht polizeilich melden können, den Aufenthaltsort bekannt gegeben? Im Rahmen der EB am 20.02.2021 wurde Ihnen unter anderem das Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerber ausgefolgt, aus denen Sich die Verpflichtung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ergibt.
BF: Dass ich auch meinen Aufenthalt so angeben hätte können, war mir nicht bewusst. So war ich doch mehrmals beim BFA und wollte meine Grüne Karte gegen eine weiße Karte umtauschen, weil mir das MA gesagt hat, dass ich meinen Wohnort nur anmelden kann, wenn ich eine weiße Karte hätte. Dies ist tatsächlich auch 2 Monate lang so gelaufen. Ich habe währenddessen mehrmals vom MA verlangt, einen Aufenthalt auch mit der Grünen Karte anzumelden, aber sie haben unbedingt auf die Weiße bestanden. Nachdem jedoch beim letzten Mal das BFA dezidiert darauf hingewiesen hat, dass ich mich mit der Grünen melden soll und ich das auch an das MA weitergegeben habe, wurde ich schließlich in Mai angemeldet.
RI: Das ist aktenwiedrig. Sie haben nachweislich am 14.05.2021 bei der Verwaltungsbehörde vorgesprochen, weil Sie eben eine Asylkarte für das MA zur Anmeldung benötigen. Ihnen wurde dann auch ein Screenshot fürs Meldeamt ausgefolgt und haben sich dann aus der Behörde wieder entfernt ohne Ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben.
BF: Wie schon gesagt, ich habe gesagt, dass ich beim letzten Mal schon beim BFA war um eine weiße Karte zu erhalten, weil mich das MA nicht ohne diese anmelden kann. Mir wurde dann tatsächlich ein Schreiben mitgegeben und mit dem konnte ich mich schließlich anmelden. Bezüglich der Information über meinen Aufenthalt, so war mir das, wie bereits vorhin erwähnt, nicht bewusst. Mir wurde damals, als ich aus dem EAST Ost weggegangene bin gesagt, dass ich meinen Wohnort anmelden muss und den bin ich auch tatsächlich 2 Monate lang nachgegangen. Den Aufenthaltsort ohne Anmeldung beim BFA anzugeben habe ich nicht gewusst.
RI: Wie haben Sie sich denn das vorgestellt, dass Sie für das BFA, der Asylbehörde, im Zeitraum vom 22.03.2021 bis 17.05.2021 erreichbar sind, wenn Ihr Asylverfahren zu dieser Zeit noch offen war. Das muss Ihnen doch klar sein, dass Sie für die Amtshandelnde Behörde jederzeit erreichbar sein müssen und Sie bewegen sich förmlich als „U-Boot“ in Ö.
BF: Glauben Sie mir, ich habe mich eher auf die Anmeldung konzentriert und nicht soweit gedacht, wenn ich mich nicht angemeldet habe und dementsprechend Ihrer Meinung nach als „U-Boot“ bewegt habe, so habe ich das auf jeden Fall nicht bewusst und absichtlich gemacht. Das ist auch der Grund weswegen ich dann schließlich, selbst persönlich bei der Behörde gemeldet habe um eine Lösung für die Anmeldung des Wohnortes zu finden.
RI: Nach 2-monatiger Konzentration auf dem Vorgang des Anmeldens?
BF: Ja, ich habe mich tatsächlich nur auf das konzentriert. Mir war es wichtig ein ZMR zu erhalten, weil es das einzige gewesen ist, was ich beim Weggehen erfuhr. Mir wurde gesagt, ich müsse unbedingt unverzüglich meinen Aufenthalt anmelden und habe ich dies zwei Monate lang versucht. Ich habe nur eine kurze Gegenfrage bzw. Stellungnahme zu dem Ganzen. Als ich weggeschickt wurde aus dem EAST-Ost, wieso wurde mir nicht gesagt, dass ich mich nicht mit der grünen Karte anmelden kann und dass ich eine weiße Karte benötige. Und dass ich diese weiße Karte vom BFA erhalten würde. Wieso wurde mir diese weiße Karte etwa nicht gleich mitgegeben, damit ich mich anmelden kann? Diese ganzen Informationen musste ich teils nach ständigen hin und her laufen in Erfahrung bringen.
RI: Ab 17.05.2021 sind Sie wieder gemeldet, ist das die Adresse Ihres Bruders?
BF: Es ist die Wohnadresse meines Bruders und er ist dort gemeldet und läuft die Wohnung mittlerweile auf ihm. So wurde ich aber damals von einem anderen dort angemeldet, weil die selbe Wohnung noch auf dessen Namen lief.
RI: Ihnen wurde am 10.06.2021 für den 23.06.2021 eine Ladung zur EV geschickt, warum sind Sie dieser Ladung nicht nachgekommen?
BF: Ich habe das wirklich nicht gewusst. Ich habe den Termin einfach nicht wahrgenommen, weil ich nicht gewusst habe, dass es sich dabei um ein Erstgespräch handelt.
RI: Was haben Sie geglaubt um was es sich handelt?
BF: Dann habe ich das einfach vergessen, wenn ich es tatsächlich mitbekommen habe bzw. es tatsächlich übernommen habe. Ich war zwei Mal um 13 Uhr in Baden, dort in Traiskirchen, ich wusste nichts von dem Termin.
RI: Sie haben am 23.06.2021 eine Ladung für die EV vom 30.06.2021 erhalten, warum haben Sie diese nicht wahrgenommen?
BF: Auch über diesen Termin habe ich nichts gewusst. Ich weiß auch nicht, ob mir das per Post geschickt wurde. Jedenfalls habe ich das auf postalischen Weg nicht entgegengenommen.
RI: Das ist aktenwidrig. Sie haben am 24.06.2021 um 17:30 Uhr, sind Sie in der Polizeistation SPK Simmering aufgetaucht um sich die Gegenständliche Ladung vom 230.6.2021 abzuholen. Diese wurde Ihnen dann auch gegen Unterzeichnung des Zustellscheins ausgefolgt, warum haben Sie also in Kenntnis dieser Ladung seit 24.06.2021 die EV am 30.06.2021 nicht wahrgenommen?
BF: Wenn ich es tatsächlich übernommen habe, dann war mir der Termin so gesehen nicht bewusst oder ich habe ihn damals einfach vergessen. Soweit ich in Erinnerung habe wusste ich nur von einem Termin um 13 Uhr den ich auch tatsächlich wahrgenommen habe. Auch dieser Termin um 13 Uhr war in Baden.
RI an BehV: Wissen Sie von einem Termin um 13 Uhr?
BehV: Abgesehen von den Ladungen war mir nichts bekannt.
RI: Kommen wir zum Vorfall des 14.08.2021.
Da wurde die Polizei auf die Donauinsel gerufen, weil Jugendliche randalieren und Flaschen geworfen wurden. Sie haben dann versucht, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, wurden dann aber ergriffen und haben leichten Wiederstand geleistet. Warum machen Sie das?
BF: Also grundsätzlich bin ich nicht von Anfang an weggelaufen, viel mehr war es so, dass ich dort gesessen bin. Die Polizei kam auf mich zu, ich habe ihnen meinen Ausweis gegeben und saß dort noch eine weitere halbe Stunde. Bis dann tatsächlich ein großer Polizeitransporter gekommen ist. Nachdem ein Polizeibeamter aus diesem ausgestiegen ist und mich dann plötzlich fixierte und mir wortwörtlich gesagt hat „So und jetzt geht’s in deine Heimat zurück!“. In diesem Augenblick fasste ich den Entschluss wegzulaufen, weil ich mir gedacht habe, dass es mit dem Vorfall eigentlich nichts zu tun hat und wurde ich ohnedies nach einigen Metern zu Boden gebracht und fixiert. Wenn dann war es ein untauglicher Versuch, im Großen und Ganzen kann ich aber sagen, hätte der Polizeibeamter nicht damals in einem Menschen verächtlichen Art und Weiße mit mir gesprochen, wäre ich sicherlich nicht weggelaufen, bzw. hätte es nicht versucht.
RI: Das ist zum Teil aktenwidrig. Nach der Anzeige vom 14.08.2021 haben Sie schon zuvor versucht, sich der Amtshandlung zu entziehen. Es wurde Ihnen dann nachgerufen „Polizei bleiben Sie sofort stehen!“ und sind Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass Sie dann am linken Arm ergriffen wurden.
BF: Nein, so stimmt es nicht. Ich bin ganz normal in die Richtung der U Bahnstation gegangen um meinem Freund, der damals dabei war, in der Station einzuholen und wurde ich dann schließlich von einem Polizeibeamten tatsächlich am linken Arm festgehalten. Er hat mir gesagt, dass ich mitkommen soll und dem bin ich auch nachgekommen. Als wir dann außerhalb der U Bahnstation waren, fragte er mich nach meinem Ausweis und ich gab ihm diesen sofort und setzte mich hin. Das Ganze lief ohne Wiederstand, den Zuruf den Sie vorhin angesprochen haben, habe ich nicht wahrgenommen.
Festgehalten wird, dass eine kurze Pause in Seite der RV beantragt wird. Dem wird nachgekommen. Nach 3 Minuten wird die VH fortgesetzt.Festgehalten wird, dass eine kurze Pause in Seite der Regierungsvorlage beantragt wird. Dem wird nachgekommen. Nach 3 Minuten wird die VH fortgesetzt.
RI: Das Ganze nahm noch einen weiteren Verlauf, in einer gesteigerten Intensität.
Der BF wird Schubhaftakt Seite 31-34 zusammengefasst vorgehalten.
RI: Das alles wirkt sehr befremdlich.
BF: Da möchte ich gerne fragen, wieso Sie glauben, dass ich mich aufgeregt habe? Es war vielmehr so, dass ich durch die Amtshandlung bzw. Festnahme, mehrere Verletzungen erlitt. Ob diese damals beabsichtig waren oder nicht, sein dahingestellt. Allerdings hatte ich große Schmerzen. Ich habe ein blaues Auge gehabt, ich hatte eine Verletzung an der Nase und mir tat mein Nacken sehr stark weh. Und das ist nämlich durch das Knie des Beamten im Zuge der Festnahme verursacht worden. Dieser hatte sich mit seinem Knie auf meinen Nacken gestützt, durch diese Art und Weiße der Festnahme war ich in Rage, weil ich mir nicht erklären konnte, wieso er mich dementsprechend behandeln musste.
Festgehalten wird, dass lt. Anzeige vom 14.08.2021 (Akt S 21) der BF Schürfwunden im Bereich der Unterarme, Handballen und des Knies aufwies, sowie mehrere Rötungen im Kopfbereich, Nackenbereich und bei beiden Handgelenken. Zum damaligen Zeitpunkt konnten weitere Verletzungen wegen des aufgebrachten Zustandes des BF nicht überprüft werden.
Der BF wurde in weiterer Folge nach seiner Verbringung in eine Zelle vom Amtsarzt zu untersuchen versucht. Der BF verweigerte jedoch die Untersuchung und gestikulierte lediglich ein „Daumen hoch“ als Antwort auf die Frage ob alles in Ordnung sei. Augenscheinlich konnten durch Amtsarzt keine Verletzungen diagnostiziert werden.
RV: Der BF hat im Zuge der Beratung am 19.08.2021 angegeben, dass die Polizeibeamten bei und nach der Festnahme unverhältnismäßig Körperliche Gewalt angewendet haben. Der BF bat mich entsprechende Fotos über die Verletzungen vorzulegen; RV legt drei Fotos vor, die Abschürfungen im Bereich der Hand, (inkl. Des unteren Unterarmes, sowie ein offensichtlich abschwellendes blaues Auge und weiters am oberen Ende des Unterarmes zeigen. Auf der Nase befindet sich eine narbige Abschürfung. Regierungsvorlage, Der BF hat im Zuge der Beratung am 19.08.2021 angegeben, dass die Polizeibeamten bei und nach der Festnahme unverhältnismäßig Körperliche Gewalt angewendet haben. Der BF bat mich entsprechende Fotos über die Verletzungen vorzulegen; Regierungsvorlage legt drei Fotos vor, die Abschürfungen im Bereich der Hand, (inkl. Des unteren Unterarmes, sowie ein offensichtlich abschwellendes blaues Auge und weiters am oberen Ende des Unterarmes zeigen. Auf der Nase befindet sich eine narbige Abschürfung.
Zudem gab der BF am Freitag den 27.08.2021 an, dass ihm seit seiner Festnahme nicht gestattet wurde, sein Gewand zu wechseln.
Letzteres der Vollständigkeitshalber.
Fotos werden zum Akt genommen.
RV regt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gegenüber den Verletzenden Beamten an. Der BF sah aber selbst von einer Anzeige im PAZ ab, weil er nicht wollte, dass diese Beamten die Anzeige aufnehmen.Regierungsvorlage regt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gegenüber den Verletzenden Beamten an. Der BF sah aber selbst von einer Anzeige im PAZ ab, weil er nicht wollte, dass diese Beamten die Anzeige aufnehmen.
RI: Festgehalten wird, dass eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an den Staatsanwalt erfolgt.
BF nach Rückübersetzung: Das ist auch in meinen Sinnen.
RI: Festgehalten wird, dass zwischenzeitlich das Asylverfahren mit der Zuständigkeit Italiens im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig ist, eine aufschiebende Wirkung wurde nicht erteilt.
RI: Ist Ihnen bewusst, dass für Ihre Fremdenrechtliche Behandlung, Italien zuständig ist?
BF: Ich habe das erst nach der Antragsstellung erfahren.
RI an BehV: Gibt es schon einen Rückführungstermin?
BehV: Einen Termin für eine begleitete Dublin-Überstellung ist bereits fixiert. Dies soll am 06.09.2021 sein.
BF: Nehme ich zur Kenntnis. Ich habe darüber bislang nichts gewusst. Als ich damals von Italien hierhergekommen bin, war es aus dem Grund, weil mein Bruder hier in Ö lebt und sich um mich kümmert. In Italien habe ich leider niemanden und musste damals dort auf der Straße leben.
RI: Jetzt haben Sie den Bruder als Zeugen beantragt, dass er dort wohnen kann, dass der Bruder für den Unterhalt aufkommet und dass Ziffer 9 deshalb nicht erfüllt ist. Wollen Sie den Bruder noch hören?
RV: Ja bitte, wegen den Meldeversuchen. Regierungsvorlage, Ja bitte, wegen den Meldeversuchen.
Der Zeuge betritt um 11:22 Uhr den Saal.
RI: Sie wurden von der RV beantragt, als Zeuge. RI: Sie wurden von der Regierungsvorlage beantragt, als Zeuge.
Der Zeuge wird entsprechend belehrt.
Festgehalten wird, dass die Verständigung mit dem D sehr gut ist und keine Verwandtschaft vorliegt.
RI: Der BF hat zu Beginn der VH angegeben, dass er schon einige Zeit vor der Asylantragstellung am 20.02.2021 in Ö aufhältig war und bei Ihnen Unterkunft genommen hatte. Wann ist, Ihrem Wissen nach, der BF eingereist?
Z: Das weiß ich nicht ganz genau.
RI: Sie brauchen ja keine genaue Zeitangabe anführen, sagen Sie es ungefähr.
Z: Ich weiß es nicht ganz genau. Er war jedenfalls zunächst bei mir und später dann im Asylcamp. Er sollte in einem anderen Camp untergebracht werden. Dies wurde aber aufgrund eines Corona Falls nicht vollzogen.
RI: Dass Sie sich nicht erinnern könne, wirkt auf mich nicht überzeugend, weil Ihr Bruder zu Beginn der VH angeführt hatte, seit Juni 2020 in Ö aufhältig zu sein und bei Ihnen Unterkunft genommen zu haben, das heißt Ihr Bruder hat sich, weit über einem halben Jahr bei Ihnen bis zu Asylantragstellung aufgehalten und Sie wollen mir jetzt erzählen, dass Sie sich nicht mehr erinnern können?
Z: Ja, stimmt schon, länger als ein halbes Jahr. Ich kann es aber nicht genau sagen.
RI: Wie lange leben Sie selbst in Ö?
Z: Seit 2013.
RI: Sie haben eine Rotweißrot Karte und sind offensichtlich mit grundsätzlichen Behördlichen Verpflichtungen vertraut. Warum haben Sie Ihren Bruder bei sich über einem halben Jahr wohnen lassen, ohne den Behörden vom Aufenthalts ihres Bruders Meldung zu machen? Damit meine ich nicht nur die polizeiliche Meldung, sondern, Sie müssen bei der Behörde angeben, dass wer bei Ihnen wohnt.
Z: Grundsätzlich war es mitten der Ganzen Lockdowns wegen Corona und ich habe ständig versucht in Erfahrung zu bringen, wie ich ihm bei mir melden kann. Allerdings ging das aufgrund der damals herrschenden Situation nicht.
RI: Wenn Sie mir diese Antwort geben, halte ich Ihnen vor, dass Sie erst am 26.05.2021 ein E-Mail an die Verwaltungsbehörde, in Versuch einen Meldezettel zu machen, schickten. Und damals war die Situation mit Corona auch nicht sehr entspannt.
Z: Diesmal war es ja, ein wenig anders und zwar, waren bei seiner Einreise in Ö keine Behörden aktiv. Es war vielmehr so, dass man nur sehr schwer telefonischen Kontakt haben konnte. Im Mai anlässlich des Meldezettels wurde uns aufgetragen, eine Bestätigung vom BFA einzuholen. Dies geschah dann über ein E-Mail zunächst waren wir am 06.05.2021 beim MA und wurde uns mitgeteilt, dass ein Meldezettel definitiv ohne Bestätigung nicht ausgestellt werden kann. Nachdem wir dann schließlich einen Termin beim BFA ausmachen konnten, bekam mein Bruder eine Bestätigung, mit der er sich tatsächlich anmelden konnte.
RI: Wie hätten Behörden vor dem 20.02.2021 überhaupt aktiv werden können, wenn die Behörden aufgrund der illegalen Einreise und des nicht bekanntgegebenen Aufenthaltsortes, gar nicht wussten, dass Ihr Bruder in Ö aufhältig ist?
Z: Es gab mehrere Anmeldeversuche. Dies gelang uns aber nicht. Mir ist schon klar, dass die Behörden ihn nicht anschreiben konnten. Allerdings mussten wir erst in Erfahrung bringen, wie wir ihn anmelden können. Ohne dies war der damalige Mieter der Wohnung in Deutschland und mussten wir auch auf diesen warten. Zwar erfolgte eine Umschreibung des Mietvertrages auf meinen Namen, aber musste dieser selbst den ersten Meldezettel genehmigen.
RI: Wissen Sie, dass Ihre Aussage bis zum 22.02.2021 schon deswegen sehr wenig Überzeugend ist, weil Ihr Bruder auf die Frage, warum er seinen Aufenthaltsort bis zur Asylantragsstellung nicht bekannt gab, schlicht und einfach damit begründetet, Angst vor Abschiebungen gehabt habe. Und Sie erzählen mir jetzt über Versuche den Bruder anzumelden?
Z: Also grundsätzlich war meine Antwort vorhin auf die Zeit nach den 22.02.2021 gerichtet. Allerdings stimmt, dass was Sie mir nun mitgeteilt haben. Tatsächlich hatte er Angst und wollte deshalb keinen Asylantrag stellen. Auch ich wusste nichts über die Asylgründe, die er geltend machen konnte und habe erst nach dem er den Asylantrag im Februar 2021 gestellt hat, davon erfahren. Nach dem 22.02.2021 haben wir uns tatsächlich um die Anmeldung des Wohnortes bemüht.
RI: Dann bleibt noch eine Frage, ab den Zeitraum 22.02.2021. Sie haben vorhin angegeben, dass Sie sich zunächst am 06.05.2021 beim MA um einen Meldezettel bemühten, da liegen ja über 2 Monate. Das muss man ja sofort tun.
Z: Anmeldeversuche geschahen bereits ab den 22.02.2021. Was ich vorhin mit dem 06.05. angesprochen habe, war die letztmalige Vorsprache beim MA, wo uns mitgeteilt wurde, dass ohne eine weiße Karte eine Anmeldung nur mit Vorlage einer Bestätigung erfolgen kann. Und deshalb haben wir uns um diese Bestätigung bemüht. Nachdem wir diese erhalten haben, erfolgte sofort die Anmeldung.
RI: Wie soll ich mir Ihre Anmeldeversuche vorstellen, erklären Sie mir das?
Z: Anfangs dachte ich, dass eine Anmeldung nicht erfolgen kann, weil ich nicht der Hauptmieter der Wohnung bin. Als ich diesen Grund beseitigen konnte, stellte sich heraus, dass es nicht an dem lag, sondern am Aufenthaltsstatus meines Bruders. Es wurde uns mitgeteilt, dass mit einer grünen Karte die Anmeldung nicht erfolgen kann, egal wer im Mietvertrag drinnen steht.
RI: Wann ist Ihnen diese Auskunft gegeben worden?
Z: Dadurch dass wir jedes Mal einen Termin vereinbaren mussten und nicht persönlich vorsprechen konnten, mussten wir jedes Mal abwarten um tatsächlich eine Antwort zu erhalten. Nachdem wir den ersten Termin erhalten haben, wurde uns mitgeteilt, dass alleine der Hauptmieter eine Anmeldung anordnen kann. Daher haben wir auf den Hauptmieter der sich übrigens damals in Deutschland aufgehalten hat, gewartet. Nachdem er schließlich da war haben wir einen weiteren Termin ausgemacht und gingen ein weiteres Mal zum MA. Und in dem Fall wurde uns mitgeteilt, dass er mit der grünen Karte nicht angemeldet werden kann. Danach gab es einen weiteren Termin wo uns mitgeteilt wurde, dass wir ohne weißer Karte zumindest eine Bestätigung vom BFA einholen müssten. Das war schließlich Anfang Mai.
RI: Man kommt mathematisch gesehen auf drei Termine, Termin 1: Auskunft wegen des Mieters, Termin 2: Auskunft wegen der grünen Karte, Termin 3: Auskunft wegen weißer Karte oder Bestätigung. – Termin 3 am 06.05. Wann waren die vorigen Termine?
Z: Also der erste Termin war ca. 2-3 Wochen nachdem er vom Heim weggegangen ist. Die Termine sind immer sehr weit auseinandergelegen. Wir mussten immer anrufen um einen Termin zu vereinbaren. Sprich nach der Mitteilung über den Mietvertrag und des Mieters, gab es den darauffolgenden Termin erst 20 Tage später. Und auch danach fand dann der Termin in Mai statt.
RI: Sie wurden unter anderem auch als Zeuge geführt, weil Sie auch für den Unterhalte des BF aufkommen, was arbeiten Sie?
Z: Grundsätzlich habe ich gearbeitet. Bin aber derzeit Arbeitslos bzw. in Ausbildung. Mit meinem Einkommen komme für meinen Bruder und mich auf. Das heißt er ist von dem, was ich daheim koche und wohnt bei mir, so gesehen habe ich keine weiteren Kosten. So trägt er auch meine Kleidung. Für mich ist es besser als wenn er irgendwo untergebracht wird.
RI: Wie hoch ist Ihre Arbeitslose?
Z: EUR 800,00 netto.
RI: Wieviel müssen Sie da an Fixkosten abziehen?
Z: ca. EUR 200,00.
RI: Wie groß ist die Wohnung in der Sie beide leben?
Z: Die ganze Wohnung ist so groß wie dieser Raum hier.
RI: Das kann nicht sein, denn der Raum ist 60 m².
Z: Die Wohnung ist 35 m² groß. Nachgefragt: Wir haben eine Einzimmerwohnung, da ist alles offen. Wohn- Schlaf und Kochbereich in einem. Bad und WC befinden sich auch in diesem Raum.
RI: Ist dies eine Gemeindewohnung?
Z: Nein, es ist eine Privatwohnung. Es ist glaube ich ursprüngliche eine größere Wohnung gewesen die zu vier Apartments aufgeteilt wurde.
RI: Wie viele wohnen in der Wohnung?
Z: Nur ich und mein Bruder. In den anderen Apartments wohnen keine anderen Personen.
RV an Z: Gibt es vielleicht E-Mails die die Meldeversuche von März bis Mai 2021 belegen können?Regierungsvorlage an Z: Gibt es vielleicht E-Mails die die Meldeversuche von März bis Mai 2021 belegen können?
Z: Ich müsste kurz schauen.
Z schaut in sein Handy.
Z: Ich glaube ich habe die E-Mail nicht selber abgeschickt, sondern mein Bruder.
RV an BF: Gibt es vielleicht E-Mails die die Meldeversuche von März bis Mai 2021 belegen können?Regierungsvorlage an BF: Gibt es vielleicht E-Mails die die Meldeversuche von März bis Mai 2021 belegen können?
BF: Von meinen Handy aus habe ich glaube ich einen Termin vereinbart, ich habe es aber nicht dabei.
RV keine Fragen.Regierungsvorlage keine Fragen.
BehV an Z: Haben Sie den BF dabei unterstützt, dass er den Ladungen von der Behörde nachkommt?
Z: Grundsätzlich habe ich es immer versucht, ich weiß definitiv, dass er zwei Mal in Baden, in Traiskirchen gewesen ist.
BehV: Bei der Behörde ist er nicht erschienen.
BehV: Keine weiteren Fragen.
RV an BehV: Einleitend der BF war auch bei der Rechtsberatung vor der Schubhaft bei der BBU und hat meinen Kollegen gesagt, dass er zwei Interviews in Baden hatte. Waren diese nicht beim BFA?Regierungsvorlage an BehV: Einleitend der BF war auch bei der Rechtsberatung vor der Schubhaft bei der BBU und hat meinen Kollegen gesagt, dass er zwei Interviews in Baden hatte. Waren diese nicht beim BFA?
BehV: Es ist aus dem Akt keine EV beim BFA ersichtlich. Andere EV bei anderen Behörden sind mir nicht bekannt.
RV an BehV: Wieso konnte der BF in der Gummizelle nicht mit einem Laptop einvernommen werden? Auch die Rechtsberatungen finden mit Laptop statt. Regierungsvorlage an BehV: Wieso konnte der BF in der Gummizelle nicht mit einem Laptop einvernommen werden? Auch die Rechtsberatungen finden mit Laptop statt.
BehV: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der EV mit Laptop, jedoch bestehen keine Praxiserfahrungen zur EV-Versuchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Gewalt bzw. Selbstverletzungshandlungen.
RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen.
Der Zeuge wird um 12:20 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
Der Zeuge macht keine Fahrkosten geltend.
BF: Ich habe nichts mehr zu sagen.
RV übermittelt noch per E-Mail einen kurzen Schriftsatz. Dieser wird nach einlangen in das Vh-Protokoll integriert. Regierungsvorlage übermittelt noch per E-Mail einen kurzen Schriftsatz. Dieser wird nach einlangen in das Vh-Protokoll integriert.
Wie in der Beschwerde vorgebracht, war die Frist des § 16 Abs 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgelaufen, das Asylverfahren des BF war daher noch anhängig und bestand kein Grund für die Festnahme des BF. Der Bescheid ist somit rechtswidrig, weshalb die gesamte auf den Bescheid gestützte Anhaltung rechtswidrig ist. Wie in der Beschwerde vorgebracht, war die Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgelaufen, das Asylverfahren des BF war daher noch anhängig und bestand kein Grund für die Festnahme des BF. Der Bescheid ist somit rechtswidrig, weshalb die gesamte auf den Bescheid gestützte Anhaltung rechtswidrig ist.
Zur Voraussetzung der erheblichen Fluchtgefahr ist anzumerken, dass der BF und sein Bruder schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, über den Zeitraum von März bis Mai 2021 alles ihnen Mögliche getan zu haben, um eine behördliche Meldung zu erlangen, was schlussendlich auch gelungen ist. Diese Bemühungen und die Meldung sprechen eindeutig gegen eine erhebliche Fluchtgefahr. Hätte der BF versucht, als U-Boot in Österreich zu leben, hätte er sich nicht behördlich gemeldet. Auch die behördliche Meldung bei einem nahen Angehörigen spricht laut VwGH-Judikatur gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Schluss des Beweisverfahren
(…)“
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) weist einen EURODAC-Treffer in Italien vom 09.07.2020 (IT2AG04UCQ).
Im Sommer 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich und ohne im Besitz von Ausweisdokumenten zu sein, ein und hielt sich ohne polizeiliche Meldung, bzw. ohne seinen Aufenthaltsort den Behörden bekanntzugeben, bis zu seinem polizeilichen Aufgriff am 20.02.2021 bei seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer hatte damals von einer polizeilichen Meldung bzw. behördliche Bekanntgabe seines Aufenthaltes aus Angst vor Abschiebung Abstand genommen. In diesem Sinne nahm er auch kein Identitätsdokument mit.
Erst unmittelbar nach seinem Aufgriff durch die Polizei stellte er am 20.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz – wiederum aus Furcht vor seiner Abschiebung. Im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung am 21.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgefolgt und ihm dessen Inhalt erklärt. (Erstbefragungsprotokoll v, 21.02.2021)
Trotzdem verließ der Beschwerdeführer In der Folge das Flüchtlingsquartier, tauchte unter und hielt sich jedenfalls von 22.03.2021 bis 17.05.2021 ohne polizeiliche Meldung, bzw. ohne den Behörden seinen Aufenthalt bekanntzugeben, in Österreich auf.
Am 22.02.2021 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet, welches nicht beantwortet wurde, sodass mit 09.03.2021 die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens eingetreten war.
Da der Beschwerdeführer von 22.03.2021 bis 17.05.2021 unbekannten Aufenthalts war, musste für diesen Zeitraum das Überstellungsverfahren mit Italien ausgesetzt werden.
Nach dessen neuerlicher Meldung wurde das Verfahren weitergeführt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.06.2021 für den 23.06.2021 eine Ladung zur EV geschickt. Der Beschwerdeführer nahm diesen Einvernahmetermin unentschuldigt nicht wahr.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters für die Einvernahme vom 30.06.2021 am 24.06.2021 eine Ladung zugestellt; diese Ladung hatte er am 24.06.2021, um 17:30 Uhr, in der Polizeistation SPK Simmering persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer nahm auch diesen Einvernahmetermin unentschuldigt nicht wahr.
Schließlich erfolgte mit 27.07.2021 eine Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides.
Mit demselben Bescheid wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist sowie die dahingehende Außerlandesbringung angeordnet. Am 06.08.2021 ergriff er im Wege der BBU gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit demselben Bescheid wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist sowie die dahingehende Außerlandesbringung angeordnet. Am 06.08.2021 ergriff er im Wege der BBU gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Laut Mitteilung der BBU nahm der Beschwerdeführer ein für ihn anberaumtes Rückkehrberatungsgespräch auch nicht wahr.
Am 14.08.2021 wurde seitens Kräfte des LPD SPK 20 der Journaldienst des BFA RD W zusammengefasst über folgenden Sachverhalt verständigt:
Nach erfolgter Alarmierung aufgrund von Randalen durch Jugendliche versuchte am Einsatzort angelangt der Bf zu flüchten, dies trotz polizeilicher Aufforderung stehen zu bleiben. Zur Festnahme musste schließlich aufgrund Widerstandsleistung Körperkraft angewendet werden. Journaldienst des BFA RD W verfügte aufgrund der bestehenden fremdenrechtlichen Aktenlage die Festnahme. Als der Beschwerdeführer in den Arrestantenwagen verbracht werden sollte, riss er sich los und flüchtete erneut und konnte erst nach Nacheile wieder gestellt werden.
Nach Einlieferung in das PAZ HG randalierte der Beschwerdeführer und beschimpfte die amtshandelnden Sicherheitsorgane. Des weiteren erfolgten Selbstmorddrohungen. Unter Anwendung von Körperkraft musste der Beschwerdeführer ruhiggestellt und in eine Sicherheitszelle verbracht werden.
In weiterer Folge wurde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Italien mit Mandatsbescheid nach Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.In weiterer Folge wurde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Italien mit Mandatsbescheid nach Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
Währenddessen wurden weitere Maßnahmen zur Außerlandesbringung seitens der Verwaltungsbehörde umgehend gesetzt, sodass Ein Laissez-passer zur Außerlandesbringung nach Italien mit 17.08.2021 ausgestellt wurde. Am 19.08.2021 stand der Flugtermin für eine begleitete Überstellung mit 06.09.2021 fest.
Beweiswürdigung:
Auch nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt sich in Bezug auf die Annahme des beträchtlichen Risikos des Untertauchens, also des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, ein unverändertes Bild:
Zunächst spricht in massivem Ausmaß gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, dass sich dieser über ein halbes Jahr ohne Kenntnis der Behörden in Ö aufhielt. Erst als der Beschwerdeführer von der Polizei am 20.02.2021 aufgegriffen wurde – dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer noch immer nicht aus freien Stücken den Behörden stellte –, wurde der Aufenthalt des BF den Behörden bekannt. Auch die Verantwortung in der Verhandlung im Zusammenhang mit der Asylantragsstellung überzeugt keinesfalls:
Gab der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten am 20.02.2021 noch an, den Asylantrag nicht früher gestellt zu haben, weil er sich mit den österreichischen Gesetzen nicht auskenne, räumte er in der heutigen Verhandlung ein, simpel aus Gründen von Angst vor Abschiebung keinen Asylantrag gestellt zu haben. Damit drängt sich aber die Frage auf, wann denn der Beschwerdeführer überhaupt vorgehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen bzw. mit den österreichischen Behörden in Kontakt zu treten.
Der Beschwerdeführer hat sich weiters am 22.03.2021, ohne den Behörden seinen zukünftigen Aufenthaltsort bekannt zu geben, aus dem Flüchtlingsquartier absentiert, obwohl er, bestätigt mit seiner eigenhändigen Unterschrift, im Rahmen der Erstbefragung vom 21.02.2021 das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgefolgt erhielt. Dass sich der BF in diesem Zusammenhang, wie heute in der Verhandlung vorgebracht, fortwährend nur auf die Anmeldung konzentrierte, überzeugt schon deswegen nicht, weil dem BF ja klar sein muss, dass er ohne Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes, unabhängig von der polizeilichen Meldung, nicht für die Behörden greifbar ist. Dem BF muss aber die Wichtigkeit dieses Umstandes gerade während des laufenden Asylverfahrens bewusst gewesen sein; alles andere wäre völlig lebensfremd.
Es hat bis zur Meldung am 17.05.2021 überhaupt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer es im Grunde genommen darauf angelegt hatte, möglichst unter dem Radar der Behörden seinen Aufenthalt in Ö zu gestalten und alles zu unternehmen, seine Abschiebung in welches Land auch immer zu konterkarieren. Das fängt schon im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers mit seinem Reisepass an:
Der sich vor Abschiebemaßnahmen so fürchtende Beschwerdeführer versuchte dem Gericht weiszumachen, dass seine Angaben in Bezug auf seine Identität mit der Vorlage eines Reisedokumentes gleichwertig wären – diesbezüglich bedarf es keines weiteren Kommentars.
Besonders unglaubwürdig auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der zweiten Ladung und der Nichtwahrnehmung des nachfolgenden Einvernahmetermins:
Rechtfertigte sich der BF anfänglich damit, von der Ladung keine Kenntnis gehabt zu haben, dann wechselte er die Rechtfertigung schließlich in ein „Vergessen.“
Letztlich aber als Höhepunkt der Chronologie der Ereignisse die Vorfälle vom 14.08.2021.
Unabhängig von einer endgültigen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Strafjustiz ergibt die Durchsicht der entsprechenden Aktenteile jegliche Widerspruchfreiheit und stellt sich das von den Beamten schriftlich festgehaltene Ergebnis als in jeder Hinsicht schlüssig da.
Summa Summarum hat der Beschwerdeführer ein Verhalten in Österreich an den Tag gelegt, dass nur den Schluss des Vorliegens erheblichster Fluchtgefahr zuließ und zulässt.
Die Aussage des Zeugen in der heutigen Verhandlung vermag diese erhebliche Vertrauensunwürdigkeit und daher gegebene Fluchtgefahr nicht einmal ansatzweise zu relativieren:
Zunächst konnte der Zeuge auch keine Erklärung abgeben, warum die von ihm angeführten Meldeversuche erst ab dem 22.03.2021 stattfanden und nicht bereits seit Juni 2020, einem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer bereits beim Bruder aufhältig war. In diesem Zusammenhang unglaubwürdig der Zeuge, der sich nicht einmal erinnern konnte, seit wann sich der Bruder überhaupt bei ihm aufhielt.
Auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers nur drei Versuche der Anmeldung nach dem 22.03.2021 unternahm – und diese offensichtlich stückweise – überzeugt auch nicht, weil dem Bruder doch im Hinblick auf das Asylverfahren die Dringlichkeit der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes bewusst sein musste.
Die Beschwerdeausführungen treffen daher nicht zu – im Einzelnen:
Die Argumentation in der Beschwerde, der entscheidende Organwalter hätte sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gemacht, trifft in dieser Einfachheit schon deswegen nicht zu, da die Aktenlage unzweifelhaft einen emotionalen Ausnahmezustand des Beschwerdeführers sondergleichen offenbart und es sogar dem Amtsarzt nicht möglich war, eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen – dieser musste sich nach einem „Daumen-hoch“ des Beschwerdeführers mit der angegebenen Gesundheit des Beschwerdeführers zufriedengeben. Wie man unter diesen Umständen der Behörde den Vorwurf machen kann, sich keinen persönlichen Eindruck gemacht zu haben, ist nicht nachvollziehbar.
Auch mit dem Argument, dass eine Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zu 48 Stunden bzw. gar 72 Stunden zulässig gewesen wäre, und sich der Behördenvertreter offensichtlich am Ende dieser Frist einen persönlichen Eindruck verschaffen hätte können, ist vor dem Hintergrund des ultima – ratio – Prinzips, wonach jede Anhaltung kürzest-möglich wären muss, nichts gewonnen und ist außerdem der Ansicht der Behörde, dass der Sachverhalt ohnehin klar war, nicht entgegenzutreten:
Zwar mögen einige Sachverhaltsparameter, welche die Behörde zu Grunde legte, nicht zutreffen, alleine die Eckpunkte aber, nämlich die Nicht-Befolgung von Ladungen und überhaupt das Benehmen des BF am 14.08.2021 reichten aus, um von einem geklärten Sachverhalt ausgehen zu dürfen.
In diesem Sinne geht also, wie schon angeführt das Argument in der Beschwerde, der Sachverhalt sei nicht geklärt, ins Leere. Überhaupt sind an das Verfahren vor der Behörde geringere Ansprüche zu stellen, als an jenes vor dem BVwG, weil das Schubhaftbescheidverfahren ein sogenanntes Mandatsverfahren ist.
Das Beschwerdeargument, dass der Fluchtversuch und Widerstand gegen die Amtshandlung in einem anderen Zusammenhang als der Frage des Vorliegens eines beträchtlichen Risikos für das Untertauchen im Asylverfahren darstelle, geht insofern ins Leere, als sich aus diesem Verhalten die mehr als negative Charakterseite des Beschwerdeführers zeigt. Und aus eben dieser negativen Charakterseite wiederrum musste die Verwaltungsbehörde den Schluss ziehen, dass der BF sich auch der drohenden Abschiebung widersetzten würde.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
In der Sache:
Gesetzliche Grundlagen:
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Z 3 (Schubhaft), bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Ziffer 3, (Schubhaft), bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende Normen der Dublin III VO – Italien ist für den Beschwerdeführer zuständig – und des Fremdenpolizeigesetzes, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:Darauf aufbauend wiederum folgende Normen der Dublin römisch drei VO – Italien ist für den Beschwerdeführer zuständig – und des Fremdenpolizeigesetzes, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO:
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
§ 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF:Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung ist wiederum § 80 FPG maßgeblich; dieser lautet entscheidungswesentlich:Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung ist wiederum Paragraph 80, FPG maßgeblich; dieser lautet entscheidungswesentlich:
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(…)
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. (…).(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. (…).
§ 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer
Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer , Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung):
Auf die Ausführungen, dass die Festnahme offensichtlich verfehlt auf dem Umstand angenommener Rechtswidrigkeit aufbaue, braucht nicht eingegangen zu werden, da es sich bei der Inhaftierung nach Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin VO um die Sicherung eines Überstellungsverfahren handelt, welches die Inhaftierung zu diesem Zwecke nicht an der Frage der Durchsetzbarkeit zum Zeitpunkt der Inhaftierung oder auch später, sondern lediglich an der Frage des Vorliegens erhebliche Fluchtgefahr misst. Als Relativierungsversuch der von der Behörde angenommenen erheblichen Fluchtgefahr – die Festnahme selbst wurde nicht bekämpft – geht dieses Argument vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens – siehe Sachverhalt und Beweiswürdigung – ins Leere.Auf die Ausführungen, dass die Festnahme offensichtlich verfehlt auf dem Umstand angenommener Rechtswidrigkeit aufbaue, braucht nicht eingegangen zu werden, da es sich bei der Inhaftierung nach Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin VO um die Sicherung eines Überstellungsverfahren handelt, welches die Inhaftierung zu diesem Zwecke nicht an der Frage der Durchsetzbarkeit zum Zeitpunkt der Inhaftierung oder auch später, sondern lediglich an der Frage des Vorliegens erhebliche Fluchtgefahr misst. Als Relativierungsversuch der von der Behörde angenommenen erheblichen Fluchtgefahr – die Festnahme selbst wurde nicht bekämpft – geht dieses Argument vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens – siehe Sachverhalt und Beweiswürdigung – ins Leere.
Auch mit dem zutreffenden Aufzeigen der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Frage des Vorliegens familiärer Anknüpfungspunkte – familiäre Anknüpfungspunkte waren in der Person des Bruders des BF doch anzunehmen – ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen; in diesem Sinne ist auch der Hinweis auf das Judikat des VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 verfehlt, da im dem VwGH zur Prüfung vorgelegten Fall der Beschwerdeführer nicht ein derartiges Verhalten an den Tag legte wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, sodass die beiden Verfahren nicht miteinander zu vergleichen sind.
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde war aber um die Z 9 des §76 Abs. 3 FPG zu „kürzen“.Der Bescheid der Verwaltungsbehörde war aber um die Ziffer 9, des §76 Absatz 3, FPG zu „kürzen“.
Da erheblichste Fluchtgefahr vorlag, kam auch ein gelinderes Mittel nicht in Frage, wobei nochmals festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Bruder über ein halbes Jahr lang als U-Boot aufhielt, was die Adresse des Bruders wegen dessen mangelnder Vertrauenswürdigkeit auch nicht als geeigneten alternativen Unterbringungsort erscheinen ließ und lässt.
Da die bisherige Anhaltung erst von kurzer Dauer ist, ist sie nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Dem Ergebnis der Verwaltungsbehörde war daher nicht entgegenzutreten und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt A II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des § 22 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG idgF lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
All das soeben zu Spruchpunkt I. Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft. All das soeben zu Spruchpunkt römisch eins. Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft.
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Abschiebung nach Italien für den 06.09.2021 vorgesehen ist, was die Fluchtgefahr vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers als weiter erhöht erscheinen lässt, da eben nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer, der schon ohne konkreten Abschiebetermin eine derartigen Mangel an Kooperationsbereitschaft zeigte, sich für den nun bekannten Abschiebetermin bereithalten würde.
In diesem Sinne kommt ein gelinderes Mittel gleichfalls, aus den schon angeführten Gründen, nicht in Frage.
Da die weitere Anhaltung der Schubhaft eben bis zu diesem Termin währen wird, bestehen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit auch keinerlei Bedenken.
Sonstige Anhaltspunkte für eine Relativierung der Verhältnismäßigkeit wurden nicht einmal vorgebracht bzw. hat das Verfahren nicht ergeben.
Dementsprechend war die Schubhaftfortsetzung auszusprechen.
Zu Spruchpunkt III. und IV (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier (Kosten):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz von Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz von Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde völlig obsiegte, waren ihr die beantragten Kosten dem Grunde nach zuzusprechen, rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
(…)
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Schlagworte
Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2245699.1.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021