Entscheidungsdatum
07.08.2026Norm
AsylG 2005 §31Spruch
,
L525 2348401-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Georg Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Georg Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026 wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026 wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesenrömisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach rechtswidriger Einreise auf den Flughafen Schwechat am 21.06.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer kam mit dem Flugzeug via London Heathrow nach Schwechat. Der Beschwerdeführer wies sich am Flughafen mit einem Reisepass der Solomon-Islands aus, welcher sich als Totalfälschung herausgestellt hätte.
Ebenfalls am 21.06.2026 wurde der Beschwerdeführer durch das SPK Schwechat einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er hätte ca. € 6.000 für das Reisedokument gezahlt, er hätte gewusst, dass es sich um ein gefälschtes Dokument gezahlt. Er hätte dies machen müssen um hierher zu kommen. Er wolle hier Asyl haben und später arbeiten.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde am 22.06.2026 registriert und wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Pakistan verlassen, weil er Probleme mit den derzeit regierenden Parteien, der PML-N hätte. Er sei von denen entführt worden. Sein Leben sei in Pakistan in Gefahr gewesen. Er sei verhaftet worden, weil er an einem Protest teilgenommen hätte. Er sei Mitglied der PTI-Partei gewesen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge einem medizinischen Screening unterzogen. Gesundheitliche Probleme wurden dabei keine festgestellt bzw. behauptet.
Dem Beschwerdeführer wurde am 22.06.2026 ein Informationsblatt nach Art. 11 Screening-Verordnung überreicht. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.06.2026 ein Informationsblatt nach Artikel 11, Screening-Verordnung überreicht.
Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der VO (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit des Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm werde die Einreise nicht gestattet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der VO (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit des Flughafen Wien Schwechat verpflichtet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan. Das Herkunftsland des Beschwerdeführers weise gemäß Eurostat-Daten eine Anerkennungsquote von unter 20% auf (konkret: 13,3%), weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. j der VerfVO vorliegen würden. Die Behörde sei demnach verpflichtet, die Prüfung des Antrages im beschleunigten Verfahren gemäß den Bestimmungen des Kapitel II der VerfVO durchzuführen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, der VO (EU) 2024/1348 in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit des Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm werde die Einreise nicht gestattet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, der VO (EU) 2024/1348 in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit des Flughafen Wien Schwechat verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan. Das Herkunftsland des Beschwerdeführers weise gemäß Eurostat-Daten eine Anerkennungsquote von unter 20% auf (konkret: 13,3%), weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera j, der VerfVO vorliegen würden. Die Behörde sei demnach verpflichtet, die Prüfung des Antrages im beschleunigten Verfahren gemäß den Bestimmungen des Kapitel römisch zwei der VerfVO durchzuführen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das BFA nahm den Beschwerdeführer am 29.06.2026 niederschriftlich ein. Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der politischen Partei PTI. Er und sein Vater hätten im Dorf eine Demonstration organisiert, ein paar Leute der anderen Partei, die Partei heiße Noon-League seien gekommen und hätten den Beschwerdeführer in ein anderes Dorf entführt. Dort sei er geschlagen worden. Seine Familie und Freunde seien dann gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen und hätte ihn wieder mitgenommen. Auch dann sei der Vater gekommen und hätte den Beschwerdeführer mitgenommen. Dann habe sein Vater mit jemanden geredet, wie der Beschwerdeführer Pakistan verlassen könnte. Er sei dann nach Südafrika geflogen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 lehnte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2026 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 der VO (EU) 2024/1347 (StatusVO) iVm Art 42 Abs 1 lit j iVm Art 44 Abs. 1 lit b der VO 2024/1348 (VerfVO) iVm § 31 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I), lehnte den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß Art 18 der StatusVO iVm Art 39 Abs 2 der VerfVO iVm § 8 Abs. 2 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG (Spruchpunkt III.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt IV). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 lehnte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2026 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der VO (EU) 2024/1347 (StatusVO) in Verbindung mit Artikel 42, Absatz eins, Litera j, in Verbindung mit Artikel 44, Absatz eins, Litera b, der VO 2024/1348 (VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 31, AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins), lehnte den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß Artikel 18, der StatusVO in Verbindung mit Artikel 39, Absatz 2, der VerfVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei persönlich nicht glaubwürdig. So hätte er mit einer falschen Identität und einem gefälschten Reisepass versucht in das Bundesgebiet einzureisen. Die behauptete Entführung und die politische Betätigung seien nicht glaubhaft vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, die unionsweite Anerkennungsrate für Pakistan betrage weniger als 20%, weswegen die Behörde berechtig sei ein beschleunigtes Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. j der VerfVO an der Grenze zu führen. Gründe für die Erteilung von subsidiärem Schutz seien im Verfahren keine hervorgekommen, da sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte, komme eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG komme nicht in Frage. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien ebenso nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich nicht im Bundesgebiet aufhalte. Der Abspruch über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme entfalle gemäß § 33 Abs. 4 AsylG. Der Beschwerdeführer sei gemäß Art. 68 Abs. 3 VerfVO nicht zum Verbleib berechtigt. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei persönlich nicht glaubwürdig. So hätte er mit einer falschen Identität und einem gefälschten Reisepass versucht in das Bundesgebiet einzureisen. Die behauptete Entführung und die politische Betätigung seien nicht glaubhaft vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, die unionsweite Anerkennungsrate für Pakistan betrage weniger als 20%, weswegen die Behörde berechtig sei ein beschleunigtes Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera j, der VerfVO an der Grenze zu führen. Gründe für die Erteilung von subsidiärem Schutz seien im Verfahren keine hervorgekommen, da sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte, komme eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG komme nicht in Frage. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien ebenso nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich nicht im Bundesgebiet aufhalte. Der Abspruch über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme entfalle gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG. Der Beschwerdeführer sei gemäß Artikel 68, Absatz 3, VerfVO nicht zum Verbleib berechtigt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.07.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Anwesenheit eines Rechtsberaters bei der persönlichen Anhörung sei nicht gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, dass er bereits einen Anwalt hätte, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit gegeben, dass dieser an der Anhörung teilnehme. Darüber hinaus sei (mit näherer Begründung) die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde außerdem übersehen, dass Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der 20% Quote vorsehe. Der Beschwerdeführer gehöre als politisch Verfolgter einer Personengruppe an, die nicht als repräsentativ für den Schutzbedarf gesehen werden könne. Ebenso werde die Ablehnung des subsidiären Schutzes ausschließlich aus der verneinten Glaubhaftigkeit der individuellen Fluchtgeschichte abgeleitet, ohne eigenständig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als erkennbarem Anhänger der PTI bei der Rückkehr angesichts der politischen Lage in Pakistan und der behaupteten Einbindung staatlicher Organe ein reales Risiko iSd Art. 15 StatusVO drohe. Zuletzt stütze sich die Verweigerung der Aufenthaltstitel nach §§ 54a und 57 AsylG lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Bundesgebiet aufhalte. Dies sei lediglich Folge der Anhaltung im Sondertransitbereich. Vielmehr würden diese rechtlich das Schicksal der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids teilen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.07.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Anwesenheit eines Rechtsberaters bei der persönlichen Anhörung sei nicht gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, dass er bereits einen Anwalt hätte, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit gegeben, dass dieser an der Anhörung teilnehme. Darüber hinaus sei (mit näherer Begründung) die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde außerdem übersehen, dass Artikel 42, Absatz eins, Litera j, VerfVO eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der 20% Quote vorsehe. Der Beschwerdeführer gehöre als politisch Verfolgter einer Personengruppe an, die nicht als repräsentativ für den Schutzbedarf gesehen werden könne. Ebenso werde die Ablehnung des subsidiären Schutzes ausschließlich aus der verneinten Glaubhaftigkeit der individuellen Fluchtgeschichte abgeleitet, ohne eigenständig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als erkennbarem Anhänger der PTI bei der Rückkehr angesichts der politischen Lage in Pakistan und der behaupteten Einbindung staatlicher Organe ein reales Risiko iSd Artikel 15, StatusVO drohe. Zuletzt stütze sich die Verweigerung der Aufenthaltstitel nach Paragraphen 54 a und 57 AsylG lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Bundesgebiet aufhalte. Dies sei lediglich Folge der Anhaltung im Sondertransitbereich. Vielmehr würden diese rechtlich das Schicksal der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids teilen.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, als dass er in Wahrheit homosexuell sei. Dieser Umstand sei bislang nicht erwähnt worden. Der Grund dafür sei Scham.
Die belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer am 20.07.2026 abermals niederschriftlich ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026 behob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 ersatzlos und sprach gleichzeitig aus, dass …
Mit Schriftsatz vom 24.07.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das erkennende Gericht führte am 03.08.2026 eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der EAST Außengrenze durch, zu welcher der Beschwerdeführer, sein gewillkürter Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi erschienen, durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und reiste am 21.06.2026 mit einem gefälschten Reisepass der Salomon-Islands unter der Identität Joseph RAMOHIA, geb. 15.03.1991 mit dem Flugzeug von London Heathrow kommend zum Flughafen Wien-Schwechat. Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit und seine Einreise in das Bundesgebiet wurde nicht gestattet. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf Mahmoodabad, neben dem Postamt Fathepur im Bezirk Gujrat. Das Dorf des Beschwerdeführers besteht aus ca. 100 Häusern. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und ist seine Frau schwanger. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, so leben seine Frau, seine Eltern, mindestens zwei Brüder und zwei Schwestern in Pakistan, ebenso noch Onkeln und Tanten. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Aryan. Der Beschwerdeführer hat als Friseur und Handy-Reparateur gearbeitet und vier Jahre die Schule besucht. Die Familie lebt gemeinsam in einem Haus in Mahmoodabad. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug legal über Dubai nach Südafrika und von dort nach London. Sein Bruder und sein Vater halfen ihm bei der Organisation der Ausreise.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafen Wien-Schwechat. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie in Pakistan und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. bedarf keiner medizinischen Behandlung.
1.2 Zur den vorgebrachten Ausreisegründen:
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der PTI, der Beschwerdeführer wurde nicht von politischen Gegnern entführt und der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell.
Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung und ist er im Falle seiner Rückkehr dorthin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan bedeutet keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention noch würde der Beschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer kann in Pakistan seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan bedeutet keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention noch würde der Beschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer kann in Pakistan seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3 zur maßgeblichen Lage in Pakistan:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt zur Pakistan, Version 8:
Zur aktuellen Lage in Pakistan wird anhand des aktuellsten Länderinformationsblattes (Version 8 vom 05.06.2025) folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vergleiche TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB 3.5.2025).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vergleiche EB 3.5.2025).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024). Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vergleiche BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022). Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vergleiche REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today o.D., AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023).
Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vergleiche HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vergleiche Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vergleiche AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vergleiche HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
Trendumkehr seit 2021
? Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).
? Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).
? Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).
? Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).
? In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
? In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).
Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).
Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).
Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vergleiche IEP 3.2025).
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).
Hauptakteure
Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vergleiche IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).
2023 lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer diesen drei Gruppen zuschreiben - der TTP samt Verbündete, ISKP und der BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchgeführt hat. Hauptakteur der Gewalt war im Jahr 2023 die TTP, auf die beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgingen (PIPS 10.1.2024).
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vgl. PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vergleiche IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vergleiche PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).
Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor. In ihrem Fall waren davon bisher vorwiegend Sicherheitskräfte und chinesische Bauprojekte bzw. deren chinesische Arbeiter betroffen (PIPS 30.5.2023). Im Jahr 2024 kam eine verstärkte Zielsetzung der BLA auf Arbeiter und Reisende aus dem Punjab hinzu. Außerdem konnte sie die Frequenz und Schlagkraft ihrer Anschläge nochmals stark erhöhen und große Angriffe durchführen. Insgesamt 109 Anschläge mit 245 Todesopfern gehen auf sie in diesem Jahr zurück. Bis auf zwei Anschläge in Karatschi waren alle auf Belutschistan beschränkt (PIPS 30.1.2025a).
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung im Jahr 2023 verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen des Jahres. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre gewachsene Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). 2024 wurde ihre operative Stärke etwas geschwächt, doch es gelang ihr, 20 Anschläge mit 54 Toten in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchzuführen, wobei sie sich hauptsächlich regional auf den Stammesdistrikt Bajaur und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban konzentrierte (PIPS 30.1.2025a).
Hauptsächliche Ziele
Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a). Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).
Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).
2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).
Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige
Im Jahr 2024 waren religiöse Minderheiten das Ziel folgender Anschläge:
? Im Jänner richtete sich ein Schussattentat auf einen Kleinbus im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa gegen die schiitische Gemeinde, wobei vier Menschen getötet wurden (PIPS 7.2.2024). Der Anschlag betraf Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stamm (DAWN 7.1.2024).
? Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP in Belutschistan zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024).
? Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Belutschistan (PIPS 15.4.2024).
? Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).? Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vergleiche DAWN 21.5.2024).
? Im November forderte ein Großanschlag auf einen Bus mit Schiiten im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa 50 Tote (PIPS 30.1.2025a).
Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vergleiche für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings nicht als Terrorakt sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS 10.1.2024).
Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel 2023, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Wahl der Mittel
In der Durchführung der Anschläge lässt sich ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. Damit wurden im Jahr 2023 160 Anschläge durchgeführt, gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - bei der Zahl der Todesopfer im Jahr 2023 bei einer zeitgleich nur um 17 Prozent gestiegenen Zahl an Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelungen ist, vermehrt Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge 2023 mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge dieses Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die Selbstmordanschläge gingen 2024 wieder etwas zurück auf 13 Anschläge mit 111 Toten (PIPS 30.1.2025a).
Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsstützpunkten in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen, modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, darunter u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vergleiche PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus'
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar: Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan,. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vergleiche PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vergleiche AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Folgende neun Fälle kommunaler religiöser Gewalt waren im Jahr 2024 zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a):
? Im Mai randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt wurde. Die Polizei konnte durchgreifen und die betroffenen Personen in Sicherheit bringen, der verletzte Beschuldigte verstarb allerdings später an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024).
? Im Juni wurden zwei Ahmadis nach einer Hassrede von einem Einzeltäter im Punjab und ein der Blasphemie Beschuldigter in einer Polizeistation Khyber Pakhtunkhwa von einer aufgebrachten Menge ermordet (PIPS 5.7.2024).
? Im Juli wurden ebenfalls im Punjab ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
? Im September wurde ein Arzt, der der Blasphemie bezichtigt wurde, von der Polizei in Sindh erschossen, nach deren Angaben auf der Flucht und bewaffnet. Ein randalierender Mob hatte in der Forderung nach seiner Verhaftung auch ein Polizeiauto in Brand gesetzt (ANI 20.9.2024).
? Ebenfalls im September wurde in Quetta ein Blasphemie-Beschuldigter durch einen Polizisten erschossen, hier wurde zuvor die Polizeistation, wo er in Haft war, durch einen Mob mit Granaten angegriffen (PIPS 30.1.2025a) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei Blasphemie Vorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram(PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024a):
Grenzübergriffe
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a). Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vergleiche BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vergleiche NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vergleiche DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vergleiche BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien signifikant verbessert, seitdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier mit acht toten Zivilisten (PIPS 19.1.2024), 2024 einer, wobei die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschossen hat (PIPS 30.1.2025a) [Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vergleiche TN 26.4.2023).
Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).
So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vergleiche RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025a).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalieren. Im gesamten Jahr kam es nur zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem vier pakistanische Schmuggler von iranischen Grenzwächtern getötet wurden (PIPS 30.1.2025a).
2023 verzeichnete PIPS an der Grenze zum Iran einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024).
Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2024 785 Vorfälle von sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.950 Toten. Das stellt für beides gleichsam einen Anstieg um 58 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dar (PIPS 30.1.2025a).
CRSS berichtet zum Vergleich in seiner Auswertung für 2024 von 2.546 Toten in 1.166 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt, wobei hier Terroranschläge und Sicherheitsoperationen zusammengenommen werden. Von den Todesopfern waren demnach 934 Terroristen, 685 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 927 Zivilisten (CRSS 31.12.2024). 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt waren es im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023).
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024).
Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).
Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a).
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab war im Jahr 2024 von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen (PIPS 30.1.2025a):
? Im Mai wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob in Sargodha (PIPS 6.6.2024),
? im Juni zwei Ahmadis im Zuge einer Hassredenkampagne (PIPS 5.7.2024) und
? im Juli ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
? In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025a).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023). Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023).
2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vergleiche PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).
Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Artikel 227, der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vergleiche FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vergleiche FES 12.2023).
Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vergleiche FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssysteme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtunwali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt werden. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitigkeiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blutfehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats ab (ÖB Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vgl. GlobalRR 9.2024).Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssysteme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtunwali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt werden. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitigkeiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blutfehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats ab (ÖB Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vergleiche GlobalRR 9.2024).
Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdiktion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdiktion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024).
Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung werden (USDOS 23.4.2024; vgl. PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammesnormen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammesnormen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).
Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023, USDOS 23.4.2024).Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche PJCriminology 28.9.2023, USDOS 23.4.2024).
Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Verbrechen. So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vgl. Cheema M 11.10.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Der Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Familienmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Verbrechen. So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vergleiche Cheema M 11.10.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden (DAWN 31.12.2024; vergleiche CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vergleiche UCGHI 4.6.2024). Der Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Familienmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vergleiche DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vergleiche ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung dieses auch "Anti Honour Killing Act" genannten Gesetzes läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr unter anderem die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen (DAWN 31.12.2024).
Unabhängig von Ehrenmorden ermöglicht das Rechtsprinzip des Diyat auch Personen in einflussreichen Positionen, sich legal einer Strafverfolgung zu entziehen und durch Bedrohung oder Bestechung die Hinterbliebenen des Opfers zum Verzeihen oder Annahme des Blutgeldes zu nötigen (DAWN 5.5.2023).
Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 1979 "islamische" Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetzbestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskriminierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vgl. PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewaltigung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straftat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden (PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hudood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz gestellt (EUAA 17.12.2024; vgl. DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta 26.6.2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehefrau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vgl. APP 7.2024).Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 1979 "islamische" Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetzbestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskriminierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vergleiche PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewaltigung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straftat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden (PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hudood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz gestellt (EUAA 17.12.2024; vergleiche DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta 26.6.2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehefrau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vergleiche APP 7.2024).
Die übrigen Hudood-Verordnungen sind weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz anwendbar, kommen tatsächlich allerdings kaum zum Einsatz (FR24 20.8.2021). So ist Alkohol für Muslime verboten und die Konsumation kann nach den Hudood-Verordnungen mit Auspeitschung bestraft werden, doch wurde diese Bestrafungsform seit dem Ende des Zia-Regimes [1988] nicht mehr angewandt. Während Nicht-Muslime ganz offiziell Lizenzen für den Kauf und die Herstellung von Alkohol erhalten, ist Alkoholkonsum auch unter Muslimen weit verbreitet. Es wird geschätzt, dass 10 Millionen Menschen in Pakistan Alkohol konsumieren, davon 90 Prozent Muslime (JPMedA 17.11.2024).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025). Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vergleiche UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025).
Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024).
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a). Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vergleiche PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a). Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024):Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vergleiche Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024):
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vergleiche RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vergleiche RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vergleiche RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vergleiche DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vergleiche AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vergleiche FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024). Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a).Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vergleiche AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vergleiche FH 2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vergleiche DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vergleiche AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vergleiche HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024). Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021 aus 2022, erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtet Justice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vergleiche ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtet Justice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vergleiche ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das Delikt der "Railway Sabotage" abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstrafe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024).Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vergleiche AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vergleiche AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden (AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden (AA 21.10.2024; vergleiche AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 20.3.2023).Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024). Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vergleiche AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes Beispiel AP 25.1.2025).Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in Paragraph 295 c, selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vergleiche als rezentes Beispiel AP 25.1.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität
Letzte Änderung 2025-05-28 09:39
Homosexualität ist gemäß § 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 16.1.2025).Homosexualität ist gemäß Paragraph 377, des pakistanischen Strafgesetzbuchs als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 16.1.2025).
Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiöse Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vgl. OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmoralische Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den "geraden" Weg kommen muss (DIP 19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt werden (OFPRA 24.11.2024).Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiöse Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vergleiche OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmoralische Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den "geraden" Weg kommen muss (DIP 19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt werden (OFPRA 24.11.2024).
Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024).Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vergleiche NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 24.11.2024; vergleiche NOBO 17.6.2024).
Genderdiverse Personen und das Konzept des dritten Geschlechts werden hingegen als Teil der lokalen Kultur gesehen, wie in den traditionellen Beispielen der Hijra- und Khawaja Sira-Gemeinschaften sowie der intersexuellen Personen, den Khunsa. Sie werden auch in religiösen Schriften anerkannt (ILGA World 30.11.2023). Im Gegensatz zu homo- oder bisexuellen Menschen genießen Transgender-Personen dadurch gesetzlich anerkannte Rechte. So verankert das Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 das Recht auf Anerkennung des selbst gewählten Geschlechts. Es verbietet Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Belästigung innerhalb und außerhalb der Wohnung, die auf dem Geschlecht, der Geschlechtsidentität oder dem Ausdruck des Geschlechts beruht. Durch das Gesetz werden Transgender-Personen alle in der Verfassung des Landes anerkannten Grundrechte garantiert. Das Gesetz erkennt auch das Recht von Transgender-Personen an, zu erben, zu wählen, sich zu versammeln, Zugang zu öffentlichen Plätzen zu haben und ein öffentliches Amt auszuüben (OFPRA 24.11.2024).
Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entgegen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Supreme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Eintrag des dritten Geschlechts "X" gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt es nicht (USDOS 23.4.2024).Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entgegen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Supreme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vergleiche EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Eintrag des dritten Geschlechts "X" gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt es nicht (USDOS 23.4.2024).
Trotz der Anerkennung der traditionellen Formen genderdiverser Identität werden Transgender gleichzeitig ebenso geächtet (MBZ 5.7.2024b). Transgender-Personen sind damit häufig von jenen sozialen Netzwerken ausgeschlossen, die andere bei ihrem Auskommen unterstützen (UNDP 6.11.2024). Die meisten Transgender-Personen werden von ihrer Familie verstoßen und haben wenig Möglichkeiten auf Bildung oder eine Anstellung, viele verdingen so ihr Auskommen mit der Darbietung von Tänzen auf Feiern, Bettelei oder Sexarbeit. Ihre soziale Stigmatisierung schränkt auch ihre Unterkunftsmöglichkeit meist auf die Slums ein (JHPublic Health 27.9.2024). Schließlich weigern sich Immobilienbesitzer häufig, ihnen Wohnraum zu vermieten oder verkaufen (USDOS 23.4.2024). Die meisten leben in sogenannten Deras, in einer Gemeinschaft mit anderen Transgender-Personen unter der Patronage eines Gurus. Ihre soziale Lage stellt für sie auch eine Hürde bei der Erlangung von ID-Karten dar, einer der Gründe warum derzeit nur 221 Transgender-Frauen das Benazir Income Support Programme in Anspruch nehmen, ein Sozialhilfeprogramm, von dem 8,6 Millionen Menschen landesweit profitieren (JHPublic Health 27.9.2024). Das Programm unterstützt Familien über Zahlungen an die Frauen und wurde auch auf Transgender-Frauen ausgedehnt, sofern diese eine ID-Karte mit dem Eintrag als drittes Geschlecht haben (MOFPAKI 11.6.2024).
Mehrere Organisationen arbeiten im Bereich der Rechte und Gesundheit sexueller Minderheiten. Angesichts der Stigmatisierung von Homosexualität treten diese offen nur für die Rechte von Transgender-Personen ein. Homosexualität wird nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von HIV thematisiert (OFPRA 24.11.2024). Lokale Organisationen im Bereich sind z. B. Blue Veins (Blue Veins o.D.), Khawaja Sira Society (KhawajaS o.D.), TransAction Pakistan (TransAction 14.4.2025), Vision (VPAK o.D.) sowie Wajood, HOPE, Naz Male Health Alliance und Parwaz Male Health Society (HDTrust 16.12.2024). In letzter Zeit haben sexuelle Minderheiten an Organisationsgrad und Sichtbarkeit gewonnen, was sich z. B. in verschiedenen Veranstaltungen, wie der aktiven Teilnahme am Aurat March, dem Frauenmarsch, zeigt. Im November 2022 wurde in Karatschi der erste Sindh-Moorat-Marsch, der Marsch der Transgender-Personen, organisiert. Er wurde auch 2023 (OFPRA 24.11.2024) und 2024 abgehalten (DAWN 25.11.2024).
Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet (GFAN 8.7.2024; vgl. Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt (DAWN 6.7.2022; vgl. ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet (GFAN 8.7.2024; vergleiche Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt (DAWN 6.7.2022; vergleiche ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).
Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Behörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versammlungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderheiten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024). Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Behörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versammlungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderheiten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; vergleiche EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024).
In Bezug auf Zahlen zu Gewaltvorkommen dokumentierten Menschenrechtsaktivisten für den Zeitraum von 2019 bis 2022 an die 1.000 Fälle von Gewalt oder anderer unmenschlicher Behandlung von Angehörigen sexueller Minderheiten und eine weitere Quelle 84 Morde an Transpersonen in den Jahren zwischen 2015 und Mitte 2023 (OFPRA 24.11.2024). In Khyber Pakhtunkhwa wurden nach Medienberichten zwischen 2019 und 2024 267 Fälle von Gewalt gegen Transgender-Personen registriert, wobei es nur in einem Fall zu einer Verurteilung gekommen ist. Im Jahr 2024 wurden in der Provinz mindestens sieben Transgender-Personen getötet (HRW 16.1.2025).
Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, wenn sie Meldungen erhält. Um dem entgegenzuwirken, hat die Polizei in Rawalpindi im Jahr 2020 ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung Tahafuz-Center zum Schutz von Transgender-Personen mit dem ersten Transgender-Opferschutzbeauftragten initiiert. Dieser ist selbst Mitglied der Transgendergemeinschaft. Zwischenzeitlich wurden 36 Transgender-Personen verteilt über die Provinz als Opferschutzbeauftragte angestellt. 2022 eröffnete auch in Islamabad ein Tahafuz-Center. Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa richteten Schalter für Transgender-Personen ein, die über Empfehlungen aus der Community besetzt werden. Auch wurden Transgender-Rechte in die Polizeiausbildung der Provinz aufgenommen. In Islamabad und Punjab halten lokale NGOs Sensibilisierungsschulungen für Polizisten ab (USDOS 23.4.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
? Blue Veins - Blue Veins Organization (o.D.): Home Blue Veins Organization, https://www.blueveins.org, Zugriff 16.4.2025
? DAWN - DAWN Newspaper (25.11.2024): Sindh Moorat march in Hyderabad seeks equal opportunities for transgenders, https://www.dawn.com/news/1874559, Zugriff 16.4.2025
? DAWN - DAWN Newspaper (19.5.2023): Gender can’t be changed at will, FSC rules on pleas against transgender law, https://www.dawn.com/news/1754350, Zugriff 16.4.2025
? DAWN - DAWN Newspaper (6.7.2022): Transgender job quota, https://www.dawn.com/news/1698479, Zugriff 17.4.2025
? DIP - Diplomat, The (19.4.2021): The Flickering Edge of Hope: Pakistan’s LGBTQ+ Community Battles Prejudice and Discrimination, https://thediplomat.com/2021/04/the-flickering-edge-of-hope-pakistans-lgbtq-community-battles-prejudice-and-discrimination, Zugriff 17.4.2025 [kostenpflichtig]
? EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
? Express Tribune - The Express Tribune (31.3.2024): From the fringe to inclusive growth, https://tribune.com.pk/story/2461108/from-the-fringe-to-inclusive-growth, Zugriff 16.4.2025
? GFAN - Global Fund Advocates Network (8.7.2024): Bridging the Gap Between Paper and Reality: The Struggle for Transgender Rights in Pakistan, https://globalfundadvocatesnetwork.org/bridging-the-gap-between-paper-and-reality-the-struggle-for-transgender-rights-in-pakistan, Zugriff 16.4.2025
? HDTrust - Human Dignity Trust (16.12.2024): Human Dignity Trust: Pakistan, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/pakistan, Zugriff 16.4.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
? ILGA World - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association World, the (30.11.2023): Our Identities Under Arrest, https://ilga.org/wp-content/uploads/2024/03/Our_Identities_Under_Arrest_2023.pdf, Zugriff 14.4.2025
? JHPublic Health - Johns Hopkins Bloomberg School of Public Health (27.9.2024): Pakistan’s Trans Community Is Especially Vulnerable to Climate Crises, https://globalhealthnow.org/2024-09/pakistans-trans-community-especially-vulnerable-climate-crises, Zugriff 15.4.2025? JHPublic Health - Johns Hopkins Bloomberg School of Public Health (27.9.2024): Pakistan’s Trans Community römisch eins s Especially Vulnerable to Climate Crises, https://globalhealthnow.org/2024-09/pakistans-trans-community-especially-vulnerable-climate-crises, Zugriff 15.4.2025
? KhawajaS - Khawaja Sira Society (o.D.): Khawaja Sira Society, https://khawajasirasociety.org.pk, Zugriff 16.4.2025
? LAB - Los Angeles Blade (28.9.2023): Pakistan resumes issuing ID cards to Transgender people, https://www.losangelesblade.com/2023/09/28/pakistan-resumes-issuing-id-cards-to-transgender-people, Zugriff 16.4.2025
? MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (5.7.2024b): Algemeen Ambtsbericht Pakistan, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2024/07/05/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024.pdf, Zugriff 17.4.2025
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? OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.11.2024): Pakistan: La situation des minorités sexuelles et de genre, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2411_pak_lgbt__157450_web.pdf, Zugriff 14.4.2025
? Telegraph - Telegraph, The (9.6.2024): Man detained in mental hospital after trying to set up Pakistan’s first gay club, https://www.telegraph.co.uk/world-news/2024/06/09/man-detained-in-mental-hospital-pakistan-gay-club, Zugriff 15.4.2025
? TransAction - TransAction Pakistan (14.4.2025): TransAction Pakistan, https://www.facebook.com/TransActionPak, Zugriff 16.4.2025
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2022): Country Policy and Information Note Pakistan: Sexual orientation and gender identity and expression, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/62554b85e90e0729fef7bb5f/Pakistan_Sexual_orientation_and_gender_identity_or_expression.pdf, Zugriff 17.4.2025
? UNDP - United Nations Development Programme (6.11.2024): Transcending Binaries for Gender Justice in Pakistan, https://www.undp.org/pakistan/blog/transcending-binaries-gender-justice-pakistan, Zugriff 14.4.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
? VPAK - Vision Pakistan (o.D.): Vision, https://www.visionpk.org, Zugriff 16.4.2025
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
? FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
? HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible, Zugriff 22.11.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 9.10.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vergleiche MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration & Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vergleiche TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vergleiche TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vergleiche IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital & Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vergleiche PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
Quellen
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Versorgungssicherheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).Im Human Development Index 2023 aus 2024, des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023 aus 2024, 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024). Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vergleiche ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vergleiche UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vergleiche ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vergleiche ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024). Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vergleiche ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vergleiche UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
Quellen
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Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b). Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vergleiche ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vergleiche ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024). Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vergleiche ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vergleiche ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vergleiche KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKIWWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vergleiche HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vergleiche HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vergleiche Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a). Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a). Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS 19.3.2024).Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vergleiche BS 19.3.2024).
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vergleiche SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.). Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vergleiche CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
Quellen
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Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch die IOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vergleiche IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM römisch zwei (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https://www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
? IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
? ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Dokumentensicherheit
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der National Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („Computerised National Identity Card“), SNICs („Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrügerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungsdokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022). Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vergleiche Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vergleiche DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwischen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Pakistans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Obwohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182 Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
? Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
? Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
? DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
? Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
? ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Reisebewegung nach Österreich ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er Pakistan legal verlassen hatte (AS 237) und nach Dubai und dann weiter nach Südafrika gereist ist (AS 233). Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in Südafrika keinerlei Beweise vorlegte, jedoch ist die Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr zwei Monate in Südafrika lebte oder nicht, letztendlich nicht entscheidungsrelevant. Dass der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug von London Heathrow nach Wien reiste, ergibt sich aus dem Amtsvermerk des SPK Schwechat vom 21.06.2026 (AS 1ff). Ebenso daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer versuchte mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet einzureisen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass wusste, dass der Reisepass gefälscht ist und dass er eine Straftat begeht (AS 179). Darüber hinaus gesteht sogar die Beschwerde ein, dass der Reisepass gefälscht war (AS 550). Dass sich der Beschwerdeführer im Sondertransit befindet, ergibt sich einerseits aus dem Bescheid des BFA vom 24.06.2026, worin der Beschwerdeführer eben zum Verbleib im Sondertransit verpflichtet wurde und ihm die Einreise nicht gestattet wurde (AS 185), andererseits wurde der Beschwerdeführer aus dem Sondertransit zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2026 vorgeführt.
Die Feststellungen zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass sein Dorf aus ca. 100 Häusern besteht (OZ 8, S 7), erstmals im Verfahren gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er auch als Friseur gearbeitet hatte (OZ 8, S8). Den Namen des Dorfes bzw. der nächsten Stadt gab der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend vor der belangten Behörde (AS 219) bzw. dem erkennenden Gericht (OZ 8, S 7) an. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und Vater wird, gab er vor der belangten Behörde bereits an (AS 221). Soweit der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausführte, er stehe in keinem Kontakt zu seiner Frau, ist dies nicht glaubhaft. Gab der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde durchgehend an, dass er in Kontakt mit seiner Frau stehe und sich über die bevorstehende Geburt mit ihr unterhalten hätte (AS 583 bzw. AS 231), so gab er vor dem erkennenden Gericht auf einmal an, er hätte keinen Kontakt mit seiner Frau. Eine Erklärung dafür konnte der Beschwerdeführer indes nicht liefern (vgl. OZ 8, S 7: "RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? – P: Jetzt nicht. – RI: Seit wann nicht? – P: ca. seit 3 Wochen. – RI: Warum nicht? – P: Einfach so."). Eine Erklärung, weswegen der Beschwerdeführer, der sich vorher noch über die Schwangerschaft informiert hielt und sogar Termine etc. mit seiner Ehefrau besprach, den Kontakt auf einmal abbrechen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, wonach er eigentlich homosexuell sei – zeigen will, dass er den Kontakt mit seiner schwangeren Ehefrau demonstrativ abbricht. Dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Grund für den Kontaktabbruch nennen konnte, überzeugt nicht. Die Feststellungen zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass sein Dorf aus ca. 100 Häusern besteht (OZ 8, S 7), erstmals im Verfahren gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er auch als Friseur gearbeitet hatte (OZ 8, S8). Den Namen des Dorfes bzw. der nächsten Stadt gab der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend vor der belangten Behörde (AS 219) bzw. dem erkennenden Gericht (OZ 8, S 7) an. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und Vater wird, gab er vor der belangten Behörde bereits an (AS 221). Soweit der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausführte, er stehe in keinem Kontakt zu seiner Frau, ist dies nicht glaubhaft. Gab der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde durchgehend an, dass er in Kontakt mit seiner Frau stehe und sich über die bevorstehende Geburt mit ihr unterhalten hätte (AS 583 bzw. AS 231), so gab er vor dem erkennenden Gericht auf einmal an, er hätte keinen Kontakt mit seiner Frau. Eine Erklärung dafür konnte der Beschwerdeführer indes nicht liefern vergleiche OZ 8, S 7: "RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? – P: Jetzt nicht. – RI: Seit wann nicht? – P: ca. seit 3 Wochen. – RI: Warum nicht? – P: Einfach so."). Eine Erklärung, weswegen der Beschwerdeführer, der sich vorher noch über die Schwangerschaft informiert hielt und sogar Termine etc. mit seiner Ehefrau besprach, den Kontakt auf einmal abbrechen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, wonach er eigentlich homosexuell sei – zeigen will, dass er den Kontakt mit seiner schwangeren Ehefrau demonstrativ abbricht. Dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Grund für den Kontaktabbruch nennen konnte, überzeugt nicht.
2.2 Zu den Ausreisegründen:
Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er sei wie sein Vater PTI-Mitglied. Im Zuge einer Demonstration bzw. Veranstaltung sei er von Mitgliedern der gegnerischen Partei "Noon-League" entführt und geschlagen worden. Seine Familie und seine Freunde seien dann gekommen und hätten ihn mitgenommen. Dabei sei auch sein Vater bedroht worden, wenn er nochmals so ein Fest veranstalte, dann würden sie seinen Sohn töten. Am nächsten Tag hätte ihn dann die Polizei mitgenommen, auch dann sei sein Vater gekommen und hätte ihn wieder mitgenommen. Dann hätte der Vater des Beschwerdeführers mit jemanden gesprochen und sei die Ausreise organisiert worden (AS 239). Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass bereits ein Engagement des Beschwerdeführers bei der PTI nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit 15 Jahren Mitglied der PTI, er unterstützte seinen Vater dabei regelmäßig (AS 241). Dabei ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Involvierung in die PTI gelinde gesagt oberflächlich schilderte und keinerlei konkrete Aussagen zu seiner Position bzw. seinem Aufgabengebiet nennen konnte (vgl. zB AS 241f: "LA: Was war Ihre Aufgabe in der Partei? – VP: Ich habe meinen Vater unterstützt. – LA: Was war die Aufgabe Ihres Vaters in der Partei? – VP: Er hat Imran Khan unterstützt."). Bereits hier hält das erkennende Gericht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einstudiert wirken und wich der Beschwerdeführer konkreten Fragen seitens der belangten Behörden zu seiner Mitgliedschaft vehement aus (AS 241: "LA: Wie darf ich mir Ihre Mitgliedschaft zur PTI-Partei vorstellen? – VP: wenn Sie wollen kann ich jemanden in Pakistan schicken und dieser schickt uns das. – LA: Was meinen Sie damit? – VP: Ich unterstützte die PTI-partei mit meinem Vater zusammen. Ich habe auch Foto. – LA: Ein Foto? – VP: Mehrere Fotos."). Der Aufforderung der belangten Behörde, Fotos nachzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, und zwar weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Dies ist bemerkenswert bedenkt man, dass der Beschwerdeführer immerhin 15 Jahre Mitglied der PTI gewesen sein will und es trotz Aufforderung nicht schafft Fotos von seiner Tätigkeit bei der PTI vorzulegen. Ebenso bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte für was die Abkürzung "PTI" überhaupt stehe (OZ 8, S 9: "RI: Wie heißt die PTI im vollen Namen? Für was steht die Abkürzung? – P: PTI ist die Partei von Imran Khan."). Der Beschwerdeführer versucht offensichtlich auch hier auswendig gelerntes Wissen widerzugeben und gibt kein eigenes Wissen oder eigene Erfahrungen an, sondern liefert vielmehr ausschließlich Stehsätze (OZ 8, S 9: "RI: Für was steht die PTI? Was sind deren politischen Ziele? – P: Wenn Imran Khan nochmal kommt, dann wird alles billig. Arm und Reiche, alle bekommen gleichmäßige Gerechtigkeit. Die jetzige Regierung Noon-League macht alles willkürlich. Sie können das gerne googeln. Letzte Woche habe ich Interview gegeben, meine Familie hat mich nicht lieb, aber ich habe meinen Vater unterstützt."). Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft widersprüchlich, wenn er im Zuge der mündlichen Verhandlung überhaupt anführt, er sei erst seit zwei Jahren Mitglied (OZ 8, S 9). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er kenne den Unterschied zwischen Unterstützer und Mitglied nicht und schließlich verneinte Mitglied gewesen zu sein, sondern nur Unterstützer gewesen sein will (OZ 8, S 17), ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst in der Beschwerde anführte langjähriges Mitglied gewesen zu sein (AS 550). Losgelöst von der Frage ob der Beschwerdeführer nun Unterstützer oder Mitglied gewesen sei, ist eine Involvierung des Beschwerdeführers oder des Vaters in der PTI über einen derart langen Zeitraum aufgrund der oberflächlichen und einstudierten Antworten in keiner Weise glaubhaft. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung überhaupt eingestand, dass sein Vorbringen hinsichtlich der PTI überhaupt durch den Schlepper vorgegeben wurde (OZ 8, S 17: "BehV: Können Sie erklären aus welchem Grund Sie jetzt behaupten aus Scham nicht viel früher erwähnt zu haben homosexuell zu sein, wenn Sie doch gerade in Österreich den Asylantrag stellen und in diesem Zusammenhang vorbringen müssen und sollen im Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verfolgt zu werden. – P: Mein Schlepper hat mir eine Story vorgegeben, die ich für mein Asylverfahren angeben soll, nämlich PTI und ich habe meinen Schlepper auch nicht aus Scham über meine Homosexualität erzählt. Ich dachte ich werde hier einen positiven Asylbescheid bekommen und darf dann in Wien leben. – BehV: Also die Sache mit der PTI und die Verfolgung basiert ausschließlich darauf, dass der Schlepper Ihnen gesagt hat, dass Sie das erzählen sollen? – P: Nein heute habe ich die Wahrheit erzählt, aber in der ersten Einvernahme habe ich gelogen. Ich habe meinen Vater unterstützt damit er mich liebt. - BehV: Bei was haben Sie gelogen? – P: Dass ich gesagt habe, dass ich PTI Unterstützer bin. Ich habe meinen Vater unterstützt."). Dieses Vorbringen ist ebenso nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen abermals abändert, ist es schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gerade über diesen Teil gelogen haben will, also kein Mitglied gewesen zu sein, aber den Vater schon unterstützt zu haben. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer so über seine Wissenslücken über die behauptete Involvierung seiner Familie in der PTI hinwegzutäuschen versucht und eine Erklärung gerade darüber zu finden. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer insgesamt zwei Mal durch die belangte Behörde einvernommen und erstattete mehrere Schriftsätze ohne zu erwähnen, dass er in Wahrheit eigentlich gar kein Mitglied gewesen wäre, sondern nur seinen Vater unterstützt hätte. Auch durch das erkennende Gericht wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich befragt, ob er seine bisherigen Aussagen aufrecht hält und ob er Korrekturen angeben wolle, worauf der Beschwerdeführer antwortete: "P: Ich halte alles aufrecht, keine Korrekturen." bzw. "RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor österreichischen Behörden (BFA und Polizei) immer die Wahrheit gesagt? – P: Ja." (OZ 8, S 6). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit weder ein Mitglied der PTI war, noch jemals seinen Vater in dessen politischer Tätigkeiten unterstütz hatte (und in weiterer Folge auch nicht entführt wurde). Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er durch das erneute Umstellen seines Vorbringens persönlich unglaubwürdig ist und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die gesamte Ausreisegeschichte in Bezug auf die PTI in Wahrheit niemals stattgefunden hatte. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt und er den Vater jahrelang bei dessen politischer Tätigkeit unterstützt hätte, aber kein Mitglied gewesen sei (was ohnehin nicht glaubhaft ist), erklärt dies nicht die oberflächlichen und einstudiert wirkenden Antworten zur PTI und deren Ausrichtung. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass bei einer jahrelangen Unterstützung des Vaters in dessen politischer Tätigkeit mehr Details über die PTI auch beim Beschwerdeführer hängen geblieben wären. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er sei wie sein Vater PTI-Mitglied. Im Zuge einer Demonstration bzw. Veranstaltung sei er von Mitgliedern der gegnerischen Partei "Noon-League" entführt und geschlagen worden. Seine Familie und seine Freunde seien dann gekommen und hätten ihn mitgenommen. Dabei sei auch sein Vater bedroht worden, wenn er nochmals so ein Fest veranstalte, dann würden sie seinen Sohn töten. Am nächsten Tag hätte ihn dann die Polizei mitgenommen, auch dann sei sein Vater gekommen und hätte ihn wieder mitgenommen. Dann hätte der Vater des Beschwerdeführers mit jemanden gesprochen und sei die Ausreise organisiert worden (AS 239). Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass bereits ein Engagement des Beschwerdeführers bei der PTI nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit 15 Jahren Mitglied der PTI, er unterstützte seinen Vater dabei regelmäßig (AS 241). Dabei ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Involvierung in die PTI gelinde gesagt oberflächlich schilderte und keinerlei konkrete Aussagen zu seiner Position bzw. seinem Aufgabengebiet nennen konnte vergleiche zB AS 241f: "LA: Was war Ihre Aufgabe in der Partei? – VP: Ich habe meinen Vater unterstützt. – LA: Was war die Aufgabe Ihres Vaters in der Partei? – VP: Er hat Imran Khan unterstützt."). Bereits hier hält das erkennende Gericht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einstudiert wirken und wich der Beschwerdeführer konkreten Fragen seitens der belangten Behörden zu seiner Mitgliedschaft vehement aus (AS 241: "LA: Wie darf ich mir Ihre Mitgliedschaft zur PTI-Partei vorstellen? – VP: wenn Sie wollen kann ich jemanden in Pakistan schicken und dieser schickt uns das. – LA: Was meinen Sie damit? – VP: Ich unterstützte die PTI-partei mit meinem Vater zusammen. Ich habe auch Foto. – LA: Ein Foto? – VP: Mehrere Fotos."). Der Aufforderung der belangten Behörde, Fotos nachzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, und zwar weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Dies ist bemerkenswert bedenkt man, dass der Beschwerdeführer immerhin 15 Jahre Mitglied der PTI gewesen sein will und es trotz Aufforderung nicht schafft Fotos von seiner Tätigkeit bei der PTI vorzulegen. Ebenso bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte für was die Abkürzung "PTI" überhaupt stehe (OZ 8, S 9: "RI: Wie heißt die PTI im vollen Namen? Für was steht die Abkürzung? – P: PTI ist die Partei von Imran Khan."). Der Beschwerdeführer versucht offensichtlich auch hier auswendig gelerntes Wissen widerzugeben und gibt kein eigenes Wissen oder eigene Erfahrungen an, sondern liefert vielmehr ausschließlich Stehsätze (OZ 8, S 9: "RI: Für was steht die PTI? Was sind deren politischen Ziele? – P: Wenn Imran Khan nochmal kommt, dann wird alles billig. Arm und Reiche, alle bekommen gleichmäßige Gerechtigkeit. Die jetzige Regierung Noon-League macht alles willkürlich. Sie können das gerne googeln. Letzte Woche habe ich Interview gegeben, meine Familie hat mich nicht lieb, aber ich habe meinen Vater unterstützt."). Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft widersprüchlich, wenn er im Zuge der mündlichen Verhandlung überhaupt anführt, er sei erst seit zwei Jahren Mitglied (OZ 8, S 9). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er kenne den Unterschied zwischen Unterstützer und Mitglied nicht und schließlich verneinte Mitglied gewesen zu sein, sondern nur Unterstützer gewesen sein will (OZ 8, S 17), ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst in der Beschwerde anführte langjähriges Mitglied gewesen zu sein (AS 550). Losgelöst von der Frage ob der Beschwerdeführer nun Unterstützer oder Mitglied gewesen sei, ist eine Involvierung des Beschwerdeführers oder des Vaters in der PTI über einen derart langen Zeitraum aufgrund der oberflächlichen und einstudierten Antworten in keiner Weise glaubhaft. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung überhaupt eingestand, dass sein Vorbringen hinsichtlich der PTI überhaupt durch den Schlepper vorgegeben wurde (OZ 8, S 17: "BehV: Können Sie erklären aus welchem Grund Sie jetzt behaupten aus Scham nicht viel früher erwähnt zu haben homosexuell zu sein, wenn Sie doch gerade in Österreich den Asylantrag stellen und in diesem Zusammenhang vorbringen müssen und sollen im Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verfolgt zu werden. – P: Mein Schlepper hat mir eine Story vorgegeben, die ich für mein Asylverfahren angeben soll, nämlich PTI und ich habe meinen Schlepper auch nicht aus Scham über meine Homosexualität erzählt. Ich dachte ich werde hier einen positiven Asylbescheid bekommen und darf dann in Wien leben. – BehV: Also die Sache mit der PTI und die Verfolgung basiert ausschließlich darauf, dass der Schlepper Ihnen gesagt hat, dass Sie das erzählen sollen? – P: Nein heute habe ich die Wahrheit erzählt, aber in der ersten Einvernahme habe ich gelogen. Ich habe meinen Vater unterstützt damit er mich liebt. - BehV: Bei was haben Sie gelogen? – P: Dass ich gesagt habe, dass ich PTI Unterstützer bin. Ich habe meinen Vater unterstützt."). Dieses Vorbringen ist ebenso nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen abermals abändert, ist es schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gerade über diesen Teil gelogen haben will, also kein Mitglied gewesen zu sein, aber den Vater schon unterstützt zu haben. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer so über seine Wissenslücken über die behauptete Involvierung seiner Familie in der PTI hinwegzutäuschen versucht und eine Erklärung gerade darüber zu finden. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer insgesamt zwei Mal durch die belangte Behörde einvernommen und erstattete mehrere Schriftsätze ohne zu erwähnen, dass er in Wahrheit eigentlich gar kein Mitglied gewesen wäre, sondern nur seinen Vater unterstützt hätte. Auch durch das erkennende Gericht wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich befragt, ob er seine bisherigen Aussagen aufrecht hält und ob er Korrekturen angeben wolle, worauf der Beschwerdeführer antwortete: "P: Ich halte alles aufrecht, keine Korrekturen." bzw. "RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor österreichischen Behörden (BFA und Polizei) immer die Wahrheit gesagt? – P: Ja." (OZ 8, S 6). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit weder ein Mitglied der PTI war, noch jemals seinen Vater in dessen politischer Tätigkeiten unterstütz hatte (und in weiterer Folge auch nicht entführt wurde). Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er durch das erneute Umstellen seines Vorbringens persönlich unglaubwürdig ist und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die gesamte Ausreisegeschichte in Bezug auf die PTI in Wahrheit niemals stattgefunden hatte. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt und er den Vater jahrelang bei dessen politischer Tätigkeit unterstützt hätte, aber kein Mitglied gewesen sei (was ohnehin nicht glaubhaft ist), erklärt dies nicht die oberflächlichen und einstudiert wirkenden Antworten zur PTI und deren Ausrichtung. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass bei einer jahrelangen Unterstützung des Vaters in dessen politischer Tätigkeit mehr Details über die PTI auch beim Beschwerdeführer hängen geblieben wären.
Seine persönliche Unglaubwürdigkeit wird für das erkennende Gericht auch in seinen Versuchen sichtbar widersprüchliche Angaben auf Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der ersten Einvernahme zurückzuführen (vgl. AS 577: "LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der Befragungen im Zuge des Screenings durch die LPD am 22.06.2026 und bei Ihrer Anhörung am 29.06.2026 vor dem Bundesamt wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? – VP: Das bei der LPD am 22.06.2026 hat alles gepasst. Bei der Anhörung am 29.06.2026 wurden bestimmte Punkt oder aussagen von mir nicht protokolliert. Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, ob der Dolmetscher alles wiedergegeben oder verstanden hat, was ich gesagt habe. Als die Rechtsberatung der BBU die Anhörung besprochen hat, bin ich erst darauf aufmerksam geworden, dass nicht alles angefährt ist, was ich gesagt habe. Der Anwalt der BBU meinte jedoch, dass ich es unterschrieben habe. Ich wusste nicht, dass mehrere Aussagen nicht übernommen wurden."). Dazu erlaubt sich das erkennende Gericht anzumerken, dass weder die Beschwerde vom 10.07.2026, noch die Beschwerdeergänzung vom 15.07.2026 derartiges auch nur andeuten. Auch vor dem erkennenden Gericht konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen, was nunmehr konkret falsch festgehalten worden sei (OZ 8, S 6: "RI: Sie wurden bereits im Zuge der Registrierung und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Wie würden Sie dort die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher immer versanden? Hat man Sie immer ausreden lassen? – P: Erste Einvernahme habe ich nicht richtig verstanden, aber die letzte schon. Nachgefragt, mit der ersten Einvernahme meine ich dien erste Einvernahme beim BFA, dort war ein D aus Indien, den habe ich nicht richtig verstanden. – RI: Was haben Sie falsch verstanden? – P: Er hat Hindi gesprochen und was ich ihm gesagt habe, hat er etwas anders oder kürzer gedolmetscht. Die letzte Einvernahme war am 22. Dort war der D Punjabi, das habe ich gut verstanden. – RI: Was ist anders oder kürzer gedolmetscht worden bei der ersten Einvernahme? – P: zB Habe ich ihm gesagt über eine Polizeidienststelle und das wurde nicht erfasst oder aufgenommen."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise konkret darlegte, was nunmehr angeblich falsch protokolliert worden sei, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der ersten Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich verneinte, sondern angab den Dolmetscher gut verstanden zu haben (AS 247). Seine persönliche Unglaubwürdigkeit wird für das erkennende Gericht auch in seinen Versuchen sichtbar widersprüchliche Angaben auf Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der ersten Einvernahme zurückzuführen vergleiche AS 577: "LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der Befragungen im Zuge des Screenings durch die LPD am 22.06.2026 und bei Ihrer Anhörung am 29.06.2026 vor dem Bundesamt wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? – VP: Das bei der LPD am 22.06.2026 hat alles gepasst. Bei der Anhörung am 29.06.2026 wurden bestimmte Punkt oder aussagen von mir nicht protokolliert. Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, ob der Dolmetscher alles wiedergegeben oder verstanden hat, was ich gesagt habe. Als die Rechtsberatung der BBU die Anhörung besprochen hat, bin ich erst darauf aufmerksam geworden, dass nicht alles angefährt ist, was ich gesagt habe. Der Anwalt der BBU meinte jedoch, dass ich es unterschrieben habe. Ich wusste nicht, dass mehrere Aussagen nicht übernommen wurden."). Dazu erlaubt sich das erkennende Gericht anzumerken, dass weder die Beschwerde vom 10.07.2026, noch die Beschwerdeergänzung vom 15.07.2026 derartiges auch nur andeuten. Auch vor dem erkennenden Gericht konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen, was nunmehr konkret falsch festgehalten worden sei (OZ 8, S 6: "RI: Sie wurden bereits im Zuge der Registrierung und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Wie würden Sie dort die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher immer versanden? Hat man Sie immer ausreden lassen? – P: Erste Einvernahme habe ich nicht richtig verstanden, aber die letzte schon. Nachgefragt, mit der ersten Einvernahme meine ich dien erste Einvernahme beim BFA, dort war ein D aus Indien, den habe ich nicht richtig verstanden. – RI: Was haben Sie falsch verstanden? – P: Er hat Hindi gesprochen und was ich ihm gesagt habe, hat er etwas anders oder kürzer gedolmetscht. Die letzte Einvernahme war am 22. Dort war der D Punjabi, das habe ich gut verstanden. – RI: Was ist anders oder kürzer gedolmetscht worden bei der ersten Einvernahme? – P: zB Habe ich ihm gesagt über eine Polizeidienststelle und das wurde nicht erfasst oder aufgenommen."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise konkret darlegte, was nunmehr angeblich falsch protokolliert worden sei, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der ersten Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich verneinte, sondern angab den Dolmetscher gut verstanden zu haben (AS 247).
Erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 15.07.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei eigentlich homosexuell und habe dies aus Scham bis dato nicht gesagt (AS 555). Dazu hält das erkennende Gericht bereits eingangs fest, dass der Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte aus Scham nicht früher sagen können, dass er homosexuell sei, nicht glaubhaft ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer klar aussagte, er hätte sich bewusst für Österreich entschieden und sich über Österreich informiert (OZ 8, S 9). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er hätte nicht gewusst, dass in Österreich Homosexualität erlaubt sei (OZ 8, S 15), so steht dies im direkten Widerspruch zu seinem Vorbringen, er hätte sich über Österreich informiert und sei es ein sicheres Land. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer sich zwar über Österreich informiert hätte, dabei sich aber offenbar nicht darüber informierte, ob sein – wahrer – Asylgrund nunmehr ein Problem sein könnte oder ob er hier eben sicher sei. Der Beschwerdeführer hätte nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2015 erkannt, dass er homosexuell sei. Wie der Beschwerdeführer dies erkannt habe oder ob es dabei zu einem längeren Nachdenkprozess gekommen sei oder Ähnliches, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Befragt, wie er sich denn über Homosexualität in Pakistan informiert hätte, führte er aus, im Nachbardorf hätte es ein Fest gegeben, dort hätte er eine Person getroffen, die so ähnlich gewesen sei wie er. Dort hätte ihre Freundschaft begonnen, später hätten sie sich versteckt (OZ 8, S 11). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch hier keine nachvollziehbaren Angaben machte, sondern vielmehr der Frage völlig auswich, ist die weitere Entwicklung seiner homosexuellen Orientierung schlicht völlig lebensfremd. So wich der Beschwerdeführer bereits auf die Frage aus, ob es eine konkrete Situation gegeben hätte nach welcher er sich gedacht hätte, dass er homosexuell sein könnte (OZ 8, S 11: "RI: Gab es eine konkrete Situation nach der Sie sich dachten, Sie seien homosexuell? – P: Wir beide haben gerne gemeinsam Zeit verbracht, gemeinsam gewohnt, ich hatte kein Interesse an Frauen."). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Zugang zur eigenen sexuellen Orientierung höchst persönlich ist und jeder Mensch eigene Erfahrungen macht, weswegen es keine richtige oder falsche Antwort gibt. Auffällig ist aber, dass der Beschwerdeführer weder eine konkrete Situation, noch eine Entwicklung schilderte, sondern schlicht ausführte, er hätte gemeinsam Zeit mit seinem Freund verbracht, gemeinsam gewohnt und er hätte kein Interesse an Frauen gehabt. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass Homosexualität in Pakistan völlig tabuisiert behandelt wird und in keiner Weise offen darüber gesprochen wird, sondern gesellschaftlich verachtet wird. So ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund gemeinsam Zeit bei sich bzw. bei dessen Familie im Zimmer verbracht hätte. Dieser Schluss verstärkt sich nur noch mehr, wenn man bedenkt, dass die Familie des Beschwerdeführers seine – behauptete – Homosexualität in keiner Weise akzeptiert hatte (vgl. zB: AS 584: "LA: Wie hat Ihr Vater auf die Bedrohung, Sie umzubringen, reagiert? – VP: Er hat nicht reagiert. Er wollte so wie so, dass mich wer umbringt. Er wollte mich so wie so nicht…. "). Ebenso ausgeschlossen wirkt es, als dass das gesamte Dorf ohnehin davon gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dabei offenbar wenig Scham empfand mit seinem homosexuellen Freund sich in der Öffentlichkeit zu zeigen (vgl. OZ 8, S 19: "…aber seit ich meinen Freund Suleiman kennengelernt habe und mit ihm Zeit verbracht habe, und wir draußen Essen gingen haben uns Dorfbewohner gesehen und das meiner Familie erzählt…"), kann offen gelebte Homosexualität in Pakistan lebensbedrohlich sein. Es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und sein angeblicher Freund im Haus des Beschwerdeführers quasi ein- und ausgingen, ohne dass sie durch die Familien oder zumindest die anderen Dorfbewohner massiv bedroht worden wären (OZ 8, S 11f: "RI: Wo haben Sie die Zeit gemeinsam verbracht? – P: Manchmal hat er mich besucht, manchmal ich ihn, ich hatte ein eigenes Zimmer."). Es ist auch völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche sexuelle Beziehung mit seinem angeblichen Freund quasi vor der Nase der Familie und des gesamten Dorfes ausleben kann in einer derart homophoben Gesellschaft, weswegen die Schilderung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er seit 2015 wisse, dass er homosexuell sei, im gleichen Jahr hätte es auch seine Familie erfahren (OZ 8, S 12: "RI: Wann hat Ihre Familie erfahren, dass Sie homosexuell sind? – P: Als ich mit meinem Freund viel Zeit verbrachte, hat meine Familie erfahren, dass ich meistens mit ihm zusammen bin. – RI: Haben Sie das angesprochen? – P: Ja. Am Anfang war ich beliebt zuhause, als meine Familie es erfuhr, wollten sie, dass ich das Haus verlasse."). Dies ist bereits nicht nachvollziehbar, brachte der Beschwerdeführe einerseits vor, die Familie hätte von seiner sexuellen Orientierung im Jahr 2015 erfahren, als er mehr Zeit mit seinem Freund verbracht hätte, andererseits schilderte der Beschwerdeführer, dass er seinen Freund bei einem Dorffest im Jahr 2017 oder 2018 kennengelernt hätte (AS 580 bzw. auch OZ 8, S 12: "RI: Wann war Ihr erster homosexueller Kontakt? Wie ergab sich das? Wie alt waren Sie da? – P: Wie alt ich war weiß ich nicht, im Jahr 2017 habe ich einen Partner gefunden, bei einem Fest. Dann haben wir zusammengelebt, er war bei mir, ich war bei ihm."). Abermals wird betont, dass die sexuelle Orientierung ein sehr persönlicher Aspekt des Lebens und der Ausreisegeschichte darstellt. Dass der Beschwerdeführer aber nicht einmal mehr das Kennenlernen seines angeblichen (ersten) Freundes richtig einordnen kann, lässt schon massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Ebenso verhält es sich mit dem angeblichen Outing gegenüber seiner Familie. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das Outing (freiwillig oder nicht) gegenüber seiner Familie ohnehin ein einschneidendes und erinnerungswürdiges Erlebnis darstellt, noch dazu in einem derart homophoben Umfeld (vgl. nochmals: AS 584: "Er (Anm. der Vater des Beschwerdeführers) wollte so wie so, dass mich wer umbringt. Er wollte mich so wie so nicht."). Umso mehr verwundert es, als dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im weiteren Verlauf überhaupt davon sprach, dass er es doch nicht selbst seiner Familie erzählt hätte, sondern die Familie und die Dorfbewohner quasi den Verdacht schöpften, dass er homosexuell sein könnte, aufgrund des engen Kontakts zu seinem Freund. Dies steht im direkten Widerspruch zu seiner früheren Verantwortung, wonach er seine Homosexualität eben selbst angesprochen hätte. Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass das Outing gegenüber der eigenen Familie ein doch einschneidendes Erlebnis darstellt, v.a. im Hinblick auf die Entwicklung der eigenen Sexualität. Umso mehr verwundert es, dass der Beschwerdeführer dies eben nicht widerspruchsfrei widergeben konnte, bedenkt man auch, dass dann ja die behaupteten innerfamiliären Diskriminierungen angefangen hätten (OZ 8, S 12: "…Am Anfang war ich beliebt zuhause, als meine Familie es erfuhr, wollten sie, dass ich das Haus verlasse."). Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Outing für den Beschwerdeführer überhaupt keine Bedeutung gehabt hätte, müsste er sich zumindest soweit daran erinnern, als dass er ab diesem Zeitpunkt in der Familie diskriminiert worden sei. Daran anknüpfend sind die kurzen, detaillosen und widersprüchlichen Schilderungen zu derart wichtigen Ereignissen auch nicht nachvollziehbar. Auch das angebliche Kennenlernen des Freundes und der Beginn der Beziehung schilderte der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht völlig lebensfremd (vgl. OZ 8, S 13: "RI: Wie gestaltete sich diese Beziehung? Wie konnten Sie die Beziehung führen? – P: Ich habe ihn bei einem Fest kennengelernt, er war besonders angezogen, ich war gleich angezogen. Ich habe ihn dann angesprochen, dann habe ich ihn mitgenommen nach Hause und wir haben dann eine Nacht in meinem Zimmer übernachtet. Dann ist er nach Hause gegangen. Da hat meine Beziehung begonnen."). Auch hier hält es das erkennende Gericht als völlig ausgeschlossen, dass eine Beziehung bereits am Anfang derart offen angegangen wird, ruft man sich abermals in Erinnerung, dass Homosexualität in Pakistan im Wesentlichen unter der öffentlichen Wahrnehmungsschwelle existiert. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand in so einem Umfeld derart sorglos eine Beziehung beginnt und am ersten Abend des Kennenlernens den Partner mit nach Hause nimmt, noch dazu wenn das Fest ein religiöses Fest war (OZ 8, S 14: "RI: Was war das für ein Fest? – P: Es ist dort ein Grab von einem religiösen Mann, dort gibt es immer solche Feste. Ich unserer Kultur gibt es immer so Feste jährlich über heilige Leute."). So ist es auch wenig nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar den Beschwerdeführer eigentlich tot sehen will, auf der anderen Seite aber die angebliche Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann über Jahre bis zur Ausreise (OZ 8, S 13) in seinem eigenen Haus mehr oder weniger akzeptiert (OZ 8, S 12: "Dann haben wir zusammengelebt, er war bei mir, ich war bei ihm."). Es ist für das erkennende Gericht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Dorf in Pakistan mit seinem Freund Essen gehen konnte, die Beziehung quasi fast offen ausleben konnte, ohne schwere Konsequenzen zu erwarten (OZ 8, S 19). Dies ist bereits nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, dass er sein Haus kaum verlassen hätte, er sei immer zu Hause gewesen die Dorfbewohner hätten ihn immer ausgelacht (OZ 8, S 20). Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, dass der Beschwerdeführer zwar kaum sein Haus verlassen hätte, andererseits eine Beziehung zu seinem Freund über fast neun Jahre (!) führen habe können und regelmäßig seine Community von homosexuellen Gleichgesinnten in Gujrat besuchen habe können. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine fast neun (!) jährige Beziehung mit seinem Freund führte, verwundert es auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel, wie Fotos, etc. vorlegen konnte. Ebenso verwundert es, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Details zu seinem angeblichen Freund angab, obwohl er ausdrücklich über seine Beziehung durch das erkennende Gericht befragt wurde. Weder nannte der Beschwerdeführer den Namen des Freundes, noch wo dieser eigentlich wohnte, noch erzählte er über die gemeinsame Zeit (vgl. abermals OZ 8, S 13: "RI: Wie gestaltete sich die Beziehung? Wie konnten Sie die Beziehung führen? – P: Ich habe ihn bei einem Fest kennengelernt, er war besonders angezogen, ich war gleich angezogen. Ich habe ihn dann angesprochen, dann habe ich ihn mitgenommen nach Hause und wir haben dann in meinem Zimmer übernachtet. Dann ist er nach Hause gegangen. Da hat meine Beziehung begonnen."). Es wäre schon lebensnah, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Bescheinigungsmittel über die gemeinsame Beziehung, wie zB Fotos, etc, vorlegen hätte können, wenn die Beziehung existiert hätte. So geht das erkennende Gericht vielmehr davon aus, dass die Beziehung ausschließlich behauptet wurde, um dem Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Dass der Beschwerdeführer noch mit seinem Freund in Kontakt sei, schilderte er bei der Frage nach seinem Alltag in Österreich ebenso nicht (OZ 8, S 5: "RI: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Wie gestaltet sich Ihr Alltag? – P: Nichts, nur sitzen."). Erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 15.07.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei eigentlich homosexuell und habe dies aus Scham bis dato nicht gesagt (AS 555). Dazu hält das erkennende Gericht bereits eingangs fest, dass der Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte aus Scham nicht früher sagen können, dass er homosexuell sei, nicht glaubhaft ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer klar aussagte, er hätte sich bewusst für Österreich entschieden und sich über Österreich informiert (OZ 8, S 9). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er hätte nicht gewusst, dass in Österreich Homosexualität erlaubt sei (OZ 8, S 15), so steht dies im direkten Widerspruch zu seinem Vorbringen, er hätte sich über Österreich informiert und sei es ein sicheres Land. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer sich zwar über Österreich informiert hätte, dabei sich aber offenbar nicht darüber informierte, ob sein – wahrer – Asylgrund nunmehr ein Problem sein könnte oder ob er hier eben sicher sei. Der Beschwerdeführer hätte nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2015 erkannt, dass er homosexuell sei. Wie der Beschwerdeführer dies erkannt habe oder ob es dabei zu einem längeren Nachdenkprozess gekommen sei oder Ähnliches, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Befragt, wie er sich denn über Homosexualität in Pakistan informiert hätte, führte er aus, im Nachbardorf hätte es ein Fest gegeben, dort hätte er eine Person getroffen, die so ähnlich gewesen sei wie er. Dort hätte ihre Freundschaft begonnen, später hätten sie sich versteckt (OZ 8, S 11). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch hier keine nachvollziehbaren Angaben machte, sondern vielmehr der Frage völlig auswich, ist die weitere Entwicklung seiner homosexuellen Orientierung schlicht völlig lebensfremd. So wich der Beschwerdeführer bereits auf die Frage aus, ob es eine konkrete Situation gegeben hätte nach welcher er sich gedacht hätte, dass er homosexuell sein könnte (OZ 8, S 11: "RI: Gab es eine konkrete Situation nach der Sie sich dachten, Sie seien homosexuell? – P: Wir beide haben gerne gemeinsam Zeit verbracht, gemeinsam gewohnt, ich hatte kein Interesse an Frauen."). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Zugang zur eigenen sexuellen Orientierung höchst persönlich ist und jeder Mensch eigene Erfahrungen macht, weswegen es keine richtige oder falsche Antwort gibt. Auffällig ist aber, dass der Beschwerdeführer weder eine konkrete Situation, noch eine Entwicklung schilderte, sondern schlicht ausführte, er hätte gemeinsam Zeit mit seinem Freund verbracht, gemeinsam gewohnt und er hätte kein Interesse an Frauen gehabt. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass Homosexualität in Pakistan völlig tabuisiert behandelt wird und in keiner Weise offen darüber gesprochen wird, sondern gesellschaftlich verachtet wird. So ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund gemeinsam Zeit bei sich bzw. bei dessen Familie im Zimmer verbracht hätte. Dieser Schluss verstärkt sich nur noch mehr, wenn man bedenkt, dass die Familie des Beschwerdeführers seine – behauptete – Homosexualität in keiner Weise akzeptiert hatte vergleiche zB: AS 584: "LA: Wie hat Ihr Vater auf die Bedrohung, Sie umzubringen, reagiert? – VP: Er hat nicht reagiert. Er wollte so wie so, dass mich wer umbringt. Er wollte mich so wie so nicht…. "). Ebenso ausgeschlossen wirkt es, als dass das gesamte Dorf ohnehin davon gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dabei offenbar wenig Scham empfand mit seinem homosexuellen Freund sich in der Öffentlichkeit zu zeigen vergleiche OZ 8, S 19: "…aber seit ich meinen Freund Suleiman kennengelernt habe und mit ihm Zeit verbracht habe, und wir draußen Essen gingen haben uns Dorfbewohner gesehen und das meiner Familie erzählt…"), kann offen gelebte Homosexualität in Pakistan lebensbedrohlich sein. Es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und sein angeblicher Freund im Haus des Beschwerdeführers quasi ein- und ausgingen, ohne dass sie durch die Familien oder zumindest die anderen Dorfbewohner massiv bedroht worden wären (OZ 8, S 11f: "RI: Wo haben Sie die Zeit gemeinsam verbracht? – P: Manchmal hat er mich besucht, manchmal ich ihn, ich hatte ein eigenes Zimmer."). Es ist auch völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche sexuelle Beziehung mit seinem angeblichen Freund quasi vor der Nase der Familie und des gesamten Dorfes ausleben kann in einer derart homophoben Gesellschaft, weswegen die Schilderung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er seit 2015 wisse, dass er homosexuell sei, im gleichen Jahr hätte es auch seine Familie erfahren (OZ 8, S 12: "RI: Wann hat Ihre Familie erfahren, dass Sie homosexuell sind? – P: Als ich mit meinem Freund viel Zeit verbrachte, hat meine Familie erfahren, dass ich meistens mit ihm zusammen bin. – RI: Haben Sie das angesprochen? – P: Ja. Am Anfang war ich beliebt zuhause, als meine Familie es erfuhr, wollten sie, dass ich das Haus verlasse."). Dies ist bereits nicht nachvollziehbar, brachte der Beschwerdeführe einerseits vor, die Familie hätte von seiner sexuellen Orientierung im Jahr 2015 erfahren, als er mehr Zeit mit seinem Freund verbracht hätte, andererseits schilderte der Beschwerdeführer, dass er seinen Freund bei einem Dorffest im Jahr 2017 oder 2018 kennengelernt hätte (AS 580 bzw. auch OZ 8, S 12: "RI: Wann war Ihr erster homosexueller Kontakt? Wie ergab sich das? Wie alt waren Sie da? – P: Wie alt ich war weiß ich nicht, im Jahr 2017 habe ich einen Partner gefunden, bei einem Fest. Dann haben wir zusammengelebt, er war bei mir, ich war bei ihm."). Abermals wird betont, dass die sexuelle Orientierung ein sehr persönlicher Aspekt des Lebens und der Ausreisegeschichte darstellt. Dass der Beschwerdeführer aber nicht einmal mehr das Kennenlernen seines angeblichen (ersten) Freundes richtig einordnen kann, lässt schon massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Ebenso verhält es sich mit dem angeblichen Outing gegenüber seiner Familie. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das Outing (freiwillig oder nicht) gegenüber seiner Familie ohnehin ein einschneidendes und erinnerungswürdiges Erlebnis darstellt, noch dazu in einem derart homophoben Umfeld vergleiche nochmals: AS 584: "Er Anmerkung der Vater des Beschwerdeführers) wollte so wie so, dass mich wer umbringt. Er wollte mich so wie so nicht."). Umso mehr verwundert es, als dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im weiteren Verlauf überhaupt davon sprach, dass er es doch nicht selbst seiner Familie erzählt hätte, sondern die Familie und die Dorfbewohner quasi den Verdacht schöpften, dass er homosexuell sein könnte, aufgrund des engen Kontakts zu seinem Freund. Dies steht im direkten Widerspruch zu seiner früheren Verantwortung, wonach er seine Homosexualität eben selbst angesprochen hätte. Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass das Outing gegenüber der eigenen Familie ein doch einschneidendes Erlebnis darstellt, v.a. im Hinblick auf die Entwicklung der eigenen Sexualität. Umso mehr verwundert es, dass der Beschwerdeführer dies eben nicht widerspruchsfrei widergeben konnte, bedenkt man auch, dass dann ja die behaupteten innerfamiliären Diskriminierungen angefangen hätten (OZ 8, S 12: "…Am Anfang war ich beliebt zuhause, als meine Familie es erfuhr, wollten sie, dass ich das Haus verlasse."). Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Outing für den Beschwerdeführer überhaupt keine Bedeutung gehabt hätte, müsste er sich zumindest soweit daran erinnern, als dass er ab diesem Zeitpunkt in der Familie diskriminiert worden sei. Daran anknüpfend sind die kurzen, detaillosen und widersprüchlichen Schilderungen zu derart wichtigen Ereignissen auch nicht nachvollziehbar. Auch das angebliche Kennenlernen des Freundes und der Beginn der Beziehung schilderte der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht völlig lebensfremd vergleiche OZ 8, S 13: "RI: Wie gestaltete sich diese Beziehung? Wie konnten Sie die Beziehung führen? – P: Ich habe ihn bei einem Fest kennengelernt, er war besonders angezogen, ich war gleich angezogen. Ich habe ihn dann angesprochen, dann habe ich ihn mitgenommen nach Hause und wir haben dann eine Nacht in meinem Zimmer übernachtet. Dann ist er nach Hause gegangen. Da hat meine Beziehung begonnen."). Auch hier hält es das erkennende Gericht als völlig ausgeschlossen, dass eine Beziehung bereits am Anfang derart offen angegangen wird, ruft man sich abermals in Erinnerung, dass Homosexualität in Pakistan im Wesentlichen unter der öffentlichen Wahrnehmungsschwelle existiert. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand in so einem Umfeld derart sorglos eine Beziehung beginnt und am ersten Abend des Kennenlernens den Partner mit nach Hause nimmt, noch dazu wenn das Fest ein religiöses Fest war (OZ 8, S 14: "RI: Was war das für ein Fest? – P: Es ist dort ein Grab von einem religiösen Mann, dort gibt es immer solche Feste. Ich unserer Kultur gibt es immer so Feste jährlich über heilige Leute."). So ist es auch wenig nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar den Beschwerdeführer eigentlich tot sehen will, auf der anderen Seite aber die angebliche Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann über Jahre bis zur Ausreise (OZ 8, S 13) in seinem eigenen Haus mehr oder weniger akzeptiert (OZ 8, S 12: "Dann haben wir zusammengelebt, er war bei mir, ich war bei ihm."). Es ist für das erkennende Gericht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Dorf in Pakistan mit seinem Freund Essen gehen konnte, die Beziehung quasi fast offen ausleben konnte, ohne schwere Konsequenzen zu erwarten (OZ 8, S 19). Dies ist bereits nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, dass er sein Haus kaum verlassen hätte, er sei immer zu Hause gewesen die Dorfbewohner hätten ihn immer ausgelacht (OZ 8, S 20). Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, dass der Beschwerdeführer zwar kaum sein Haus verlassen hätte, andererseits eine Beziehung zu seinem Freund über fast neun Jahre (!) führen habe können und regelmäßig seine Community von homosexuellen Gleichgesinnten in Gujrat besuchen habe können. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine fast neun (!) jährige Beziehung mit seinem Freund führte, verwundert es auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel, wie Fotos, etc. vorlegen konnte. Ebenso verwundert es, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Details zu seinem angeblichen Freund angab, obwohl er ausdrücklich über seine Beziehung durch das erkennende Gericht befragt wurde. Weder nannte der Beschwerdeführer den Namen des Freundes, noch wo dieser eigentlich wohnte, noch erzählte er über die gemeinsame Zeit vergleiche abermals OZ 8, S 13: "RI: Wie gestaltete sich die Beziehung? Wie konnten Sie die Beziehung führen? – P: Ich habe ihn bei einem Fest kennengelernt, er war besonders angezogen, ich war gleich angezogen. Ich habe ihn dann angesprochen, dann habe ich ihn mitgenommen nach Hause und wir haben dann in meinem Zimmer übernachtet. Dann ist er nach Hause gegangen. Da hat meine Beziehung begonnen."). Es wäre schon lebensnah, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Bescheinigungsmittel über die gemeinsame Beziehung, wie zB Fotos, etc, vorlegen hätte können, wenn die Beziehung existiert hätte. So geht das erkennende Gericht vielmehr davon aus, dass die Beziehung ausschließlich behauptet wurde, um dem Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Dass der Beschwerdeführer noch mit seinem Freund in Kontakt sei, schilderte er bei der Frage nach seinem Alltag in Österreich ebenso nicht (OZ 8, S 5: "RI: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Wie gestaltet sich Ihr Alltag? – P: Nichts, nur sitzen.").
Unglaubhaft ist die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit anderen Homosexuellen (vgl. OZ 8, S 12: "RI: Hatten Sie in Pakistan auch weitere homosexuelle Kontakte? – P: Ja. – RI: Wie ergaben sich diese homosexuellen Kontakte? – Wie lernten Sie in Pakistan andere homosexuelle Männer kennen? – P: Wir ziehen uns speziell an, damit der andere das gleich erkennt. – RI: Was zieht man da an? – P: Unsere Kleidung ist so ähnlich wie bei Frauen. Die Homosexuellen, die eigene Häuser haben, haben lange Haare, schminken sich, Make-Up, so kann man das erkennen."). Das erkennende Gericht hält fest, dass eine derartige Schilderung einer rein homosexuellen Community schlicht nicht nachvollziehbar ist. Wie bereits mehrmals festgehalten ist Homosexualität in Pakistan weitgehend tabuisiert und geächtet, dass sich Homosexuelle derart sichtbar und angreifbar in der Öffentlichkeit zeigen, ist fern jeder Lebenserfahrung. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer ja selbst vor, dass seine Community nicht öffentlich auftritt (OZ 8, S 14: "RI: Wie kann es so eine Community geben, wenn Homosexualität in Pakistan verboten ist? Erklären Sie mir das! – P: Es ist eine versteckte Community, es ist ein großes Haus angemietet worden, darin ist eine große Halle, die Community-Mitglieder gehen alle betteln, so zahlen sie dann Miete. Wir haben einen Guru bzw. Leiter dort, falls die Polizei kommt, gibt er denen Geld, so ist die Polizei ein bisschen ruhig."). Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beziehung ist auch im Hinblick auf die Schilderung seiner Community nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer brachte bereits vor dem BFA vor, dass er einer "Community" angehört habe (AS 583: "LA: Schildern Sie mir bitte den letzten typischen Monat Ihrer Parteitätigkeit vor der Ausreise: An welchen Tagen hatten Sie Parteikontakt, was haben Sie konkret gemacht? – VP: Es fanden im März 2026 Wahlen in unserem Dorf statt. Ich habe meine Community dazugerufen um meinen Vater und die Partei zu unterstützen. – LA: Weshalb wurden nur Sie von den Personen der Noon-League mitgenommen und geschlagen und Ihre Familienangehörigen nicht? – VP: Der Grund dafür ist, weil ich meinen Vater unterstützt habe und meine Community auch dazu gebracht habe die partei meines Vaters zu stärken. Die Unterstützer meines Vaters waren nicht einverstanden, dass ich meine Community mitbringe. – LA: Wen meinen Sie mit Community? – VP: Es ist eine Art Guru für mich, der sich um Menschen wie mich, Schwule kümmert. Wenn jemand kein zu Hause oder Hilfe benötigt, hilft er einem. Wir alle nennen uns Community. Das kann man alles Googel. Wie wir dort essen, leben und wie es uns geht."). Vor dem erkennenden Gericht beschrieb der Beschwerdeführer seine Community abermals (OZ 8, S 14): "RI: Sie sprachen vor dem BFA und heute über Ihre Community. Was kann ich mir darunter vorstellen? Was sind das für Leute? – P: Es ist so, die Leute, die von ihren Familien verstoßen sind, gehen dorthin. Da ist eine Gruppe, die uns ein Dach über den Kopf gibt, Essen Trinken gibt es dort nicht, aber eine Wohnmöglichkeit.". Nun geht das erkennende Gericht grundsätzlich sehr wohl davon aus, dass in Pakistan Communitys bestehen, wo Homosexuelle Zuflucht finden können und – auch durch Bestechung – von der Polizei und dem Umfeld weitgehend in Frieden gelassen können. Nicht glaubhaft ist aber, dass diese Community aktiv in Erscheinung tritt und bei einer PTI-Veranstaltung, einer stark religiös geprägten Partei, auftritt und dort den Vater des Beschwerdeführers unterstützt (OZ 8, S 14: "RI: Wie viele Ihrer Leute aus der Community waren nunmehr bei der Veranstaltung beim Vater? – P: ca. 50. Also fast alle. – RI: Warum haben Sie diese überhaupt eingeladen, wenn Ihr Vater Homosexualität nicht akzeptiert? – P: Ich habe es deswegen gemacht, damit ich meinen Vater unterstütze und so mein Vater mich auch lieben lernt."). Unglaubhaft ist die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit anderen Homosexuellen vergleiche OZ 8, S 12: "RI: Hatten Sie in Pakistan auch weitere homosexuelle Kontakte? – P: Ja. – RI: Wie ergaben sich diese homosexuellen Kontakte? – Wie lernten Sie in Pakistan andere homosexuelle Männer kennen? – P: Wir ziehen uns speziell an, damit der andere das gleich erkennt. – RI: Was zieht man da an? – P: Unsere Kleidung ist so ähnlich wie bei Frauen. Die Homosexuellen, die eigene Häuser haben, haben lange Haare, schminken sich, Make-Up, so kann man das erkennen."). Das erkennende Gericht hält fest, dass eine derartige Schilderung einer rein homosexuellen Community schlicht nicht nachvollziehbar ist. Wie bereits mehrmals festgehalten ist Homosexualität in Pakistan weitgehend tabuisiert und geächtet, dass sich Homosexuelle derart sichtbar und angreifbar in der Öffentlichkeit zeigen, ist fern jeder Lebenserfahrung. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer ja selbst vor, dass seine Community nicht öffentlich auftritt (OZ 8, S 14: "RI: Wie kann es so eine Community geben, wenn Homosexualität in Pakistan verboten ist? Erklären Sie mir das! – P: Es ist eine versteckte Community, es ist ein großes Haus angemietet worden, darin ist eine große Halle, die Community-Mitglieder gehen alle betteln, so zahlen sie dann Miete. Wir haben einen Guru bzw. Leiter dort, falls die Polizei kommt, gibt er denen Geld, so ist die Polizei ein bisschen ruhig."). Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beziehung ist auch im Hinblick auf die Schilderung seiner Community nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer brachte bereits vor dem BFA vor, dass er einer "Community" angehört habe (AS 583: "LA: Schildern Sie mir bitte den letzten typischen Monat Ihrer Parteitätigkeit vor der Ausreise: An welchen Tagen hatten Sie Parteikontakt, was haben Sie konkret gemacht? – VP: Es fanden im März 2026 Wahlen in unserem Dorf statt. Ich habe meine Community dazugerufen um meinen Vater und die Partei zu unterstützen. – LA: Weshalb wurden nur Sie von den Personen der Noon-League mitgenommen und geschlagen und Ihre Familienangehörigen nicht? – VP: Der Grund dafür ist, weil ich meinen Vater unterstützt habe und meine Community auch dazu gebracht habe die partei meines Vaters zu stärken. Die Unterstützer meines Vaters waren nicht einverstanden, dass ich meine Community mitbringe. – LA: Wen meinen Sie mit Community? – VP: Es ist eine Art Guru für mich, der sich um Menschen wie mich, Schwule kümmert. Wenn jemand kein zu Hause oder Hilfe benötigt, hilft er einem. Wir alle nennen uns Community. Das kann man alles Googel. Wie wir dort essen, leben und wie es uns geht."). Vor dem erkennenden Gericht beschrieb der Beschwerdeführer seine Community abermals (OZ 8, S 14): "RI: Sie sprachen vor dem BFA und heute über Ihre Community. Was kann ich mir darunter vorstellen? Was sind das für Leute? – P: Es ist so, die Leute, die von ihren Familien verstoßen sind, gehen dorthin. Da ist eine Gruppe, die uns ein Dach über den Kopf gibt, Essen Trinken gibt es dort nicht, aber eine Wohnmöglichkeit.". Nun geht das erkennende Gericht grundsätzlich sehr wohl davon aus, dass in Pakistan Communitys bestehen, wo Homosexuelle Zuflucht finden können und – auch durch Bestechung – von der Polizei und dem Umfeld weitgehend in Frieden gelassen können. Nicht glaubhaft ist aber, dass diese Community aktiv in Erscheinung tritt und bei einer PTI-Veranstaltung, einer stark religiös geprägten Partei, auftritt und dort den Vater des Beschwerdeführers unterstützt (OZ 8, S 14: "RI: Wie viele Ihrer Leute aus der Community waren nunmehr bei der Veranstaltung beim Vater? – P: ca. 50. Also fast alle. – RI: Warum haben Sie diese überhaupt eingeladen, wenn Ihr Vater Homosexualität nicht akzeptiert? – P: Ich habe es deswegen gemacht, damit ich meinen Vater unterstütze und so mein Vater mich auch lieben lernt.").
Daraus folgt aber auch, dass die angebliche Unterstützung der Community des Beschwerdeführers für die Veranstaltung nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Community zu der Veranstaltung eingeladen, weil er seinen Vater unterstützen habe wollen, damit der Vater ihn (den Beschwerdeführer) lieben lerne (OZ 8, S 14). Auch dies ist in keiner Weise glaubhaft. Abermals wird darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass eine Gruppe an homosexuellen Männern öffentlich auftritt um eine konservative religiöse Partei zu unterstützen, noch dazu, wenn man bedenkt, dass der Vater des Beschwerdeführers dies in keiner Weise wollte und dem Beschwerdeführer gegenüber klar seine Ablehnung gegenüber Homosexualität mitteilte und spüren ließ (abermals OZ 8, S 12: "…als meine Familie es erfuhr, wollten sie, dass ich das Haus verlasse.").
Überhaupt geht das erkennende Gericht davon aus, dass die behauptete Entführung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der gegnerischen Partei niemals stattgefunden hat. Unterlagen legte der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Entführung keine vor, obgleich es keine Anzeichen gibt, dass derart schwere Straftaten in Pakistan nicht verfolgt werden würden. Wie bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals bei der PTI gewesen ist oder seinem Vater in Bezug auf die PTI geholfen hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er sei von sechs Mitgliedern in ein Nachbardorf entführt worden. Dort hätten die Entführer ihn misshandelt. Der Vater sei dann gekommen und hätte ihn mitgenommen. Der Beschwerdeführer berichtete vor der belangten Behörde noch von Schlägen in das Gesicht und auf den Rücken (AS 239). Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in weiterer Folge in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 585: "VP: Sie haben mich geschlagen und versucht mit mir etwas falsches zu machen. Sie haben mir die Hose ausgezogen und wollten etwas falsches machen. Sie sagten auch falls sie mich nochmals sehen würden meinen Vater unterstützen, würden sie mich umbringen. – LA: Haben Sie diesbezüglich sämtliche Details und Informationen vorgebracht? – VP: Ja."). Vor dem erkennenden Gericht verneinte der Beschwerdeführer Verletzungen überhaupt (vgl. OZ 8, S 11: "RI: Was für Verletzungen hatten Sie da nach der Entführung? – P: Ich wurde mit Fäusten geschlagen und auch mit Fußtritten. Ich hatte keine Verletzungen."), ebenso fand die angebliche versuchte Vergewaltigung ("haben mir die Hose runtergezogen und versuchten mit mir etwas falsches zu machen") keinen Eingang mehr in die Schilderung des Beschwerdeführers, dafür stellte der Beschwerdeführer eine nicht näher ausgeführte "Misshandlung" in den Raum (AS 583). Ebenso erscheint die Rettung durch den Vater wenig plausibel und widersprüchlich. So brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei vier Stunden nach der behaupteten Entführung in das Nachbardorf gekommen, wohin der Beschwerdeführer entführt worden sei. Der Vater sei mit der Familie des Beschwerdeführers und Freunden gekommen (AS 239). In weiterer Folge waren es nur mehr zwei oder frei weitere Personen, die den Vater zur angeblichen Befreiung aus der angeblichen Entführung gekommen seien (AS 583). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sei der Vater dann überhaupt alleine gekommen (OZ 8, S 10: "…das waren 6 Leute und sie haben mich ins Auto gebracht und wir sind nach PEROSHAH gefahren. Dort kam dann mein Vater und der hat mich freibekommen."). Völlig offen blieb, wie der Vater nunmehr eigentlich den Beschwerdeführer finden habe können. Überhaupt geht das erkennende Gericht davon aus, dass die behauptete Entführung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der gegnerischen Partei niemals stattgefunden hat. Unterlagen legte der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Entführung keine vor, obgleich es keine Anzeichen gibt, dass derart schwere Straftaten in Pakistan nicht verfolgt werden würden. Wie bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals bei der PTI gewesen ist oder seinem Vater in Bezug auf die PTI geholfen hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er sei von sechs Mitgliedern in ein Nachbardorf entführt worden. Dort hätten die Entführer ihn misshandelt. Der Vater sei dann gekommen und hätte ihn mitgenommen. Der Beschwerdeführer berichtete vor der belangten Behörde noch von Schlägen in das Gesicht und auf den Rücken (AS 239). Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in weiterer Folge in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 585: "VP: Sie haben mich geschlagen und versucht mit mir etwas falsches zu machen. Sie haben mir die Hose ausgezogen und wollten etwas falsches machen. Sie sagten auch falls sie mich nochmals sehen würden meinen Vater unterstützen, würden sie mich umbringen. – LA: Haben Sie diesbezüglich sämtliche Details und Informationen vorgebracht? – VP: Ja."). Vor dem erkennenden Gericht verneinte der Beschwerdeführer Verletzungen überhaupt vergleiche OZ 8, S 11: "RI: Was für Verletzungen hatten Sie da nach der Entführung? – P: Ich wurde mit Fäusten geschlagen und auch mit Fußtritten. Ich hatte keine Verletzungen."), ebenso fand die angebliche versuchte Vergewaltigung ("haben mir die Hose runtergezogen und versuchten mit mir etwas falsches zu machen") keinen Eingang mehr in die Schilderung des Beschwerdeführers, dafür stellte der Beschwerdeführer eine nicht näher ausgeführte "Misshandlung" in den Raum (AS 583). Ebenso erscheint die Rettung durch den Vater wenig plausibel und widersprüchlich. So brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei vier Stunden nach der behaupteten Entführung in das Nachbardorf gekommen, wohin der Beschwerdeführer entführt worden sei. Der Vater sei mit der Familie des Beschwerdeführers und Freunden gekommen (AS 239). In weiterer Folge waren es nur mehr zwei oder frei weitere Personen, die den Vater zur angeblichen Befreiung aus der angeblichen Entführung gekommen seien (AS 583). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sei der Vater dann überhaupt alleine gekommen (OZ 8, S 10: "…das waren 6 Leute und sie haben mich ins Auto gebracht und wir sind nach PEROSHAH gefahren. Dort kam dann mein Vater und der hat mich freibekommen."). Völlig offen blieb, wie der Vater nunmehr eigentlich den Beschwerdeführer finden habe können.
Angesichts des Umstandes, dass das erkennende Gericht die politische Betätigung des Beschwerdeführers für seinen Vater bereits nicht als glaubhaft erachtet und die von ihm angeblich organisierte Veranstaltung als nicht glaubhaft qualifiziert, ergibt sich, dass – abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten – auch die angebliche Entführung in Wahrheit niemals stattgefunden hatte.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals entführt wurde und daher auch im Falle seiner Rückkehr nicht mit Konsequenzen zu rechnen hat. Ebenso geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht homosexuell ist, sondern dieses Vorbringen rein aus asyltaktischen Gründen erstattet wurde um seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Dem mit einer Frau verheirateten Beschwerdeführer droht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verfolgung in Pakistan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die belangte Behörde führte nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 06.07.2026 das Verfahren weiter und erließ eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026, mit welcher der Bescheid ersatzlos behoben wurde und neuerlich über den Asylantrag abgesprochen wurde. Hintergrund war das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung, wonach er homosexuell sei. Die belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer daraufhin abermals niederschriftlich ein und erließ die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung. Das erkennende Gericht geht in weiterer Folge davon aus, dass die Intention der Behörde eigentlich gewesen wäre, die Beschwerde abzuweisen und nicht den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2026 (OZ 8, S 16: "RI: Können Sie mir den Spruch der Beschwerdevorentscheidung erklären? – BehV: Das war fehlerhaft, es hätte gehört, die Beschwerde wird abgewiesen. Umso mehr wir die gleiche Entscheidung nochmal treffen wollten, aber reagieren auf die Beschwerde."), wobei das erkennende Gericht sich erlaubt, dass dieser Schluss nur mit einiger Phantasie zulässig ist.
Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Verfahrensverordnung die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung für die Asylbehörden im Grenzverfahren nicht explizit vorsieht. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nachvollziehbar. Gemäß Art. 51 Abs. 2 VerfVO muss das gesamte Verfahren an der Grenze binnen maximal zwölf Wochen abgeschlossen werden. § 33 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass das Verfahren an der Grenze vor dem Bundesamt binnen sechs Wochen abgeschlossen werden muss. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 33 Abs. 2 AsylG eine Woche, schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit binnen vier Wochen zu entscheiden. Folgt man nun der Argumentation der belangten Behörde (OZ 8, S 16), dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zulässig sei, wird damit übersehen, dass damit auch die dort angeführten Entscheidungsfristen gelten würden. Überträgt man diese Überlegung nun auf die Entscheidungsfristen in Verfahren an der Grenze, so könnte das BFA die Entscheidungsfrist gemäß Art. 51 Abs. 2 VerfVO für das Bundesverwaltungsgericht beeinflussen, indem die Entscheidungsfrist möglichst ausgereizt wird und nach Beschwerdeerhebung die in § 14 Abs. 1 VwGVG normierte Entscheidungsfrist von zwei Monaten in Anspruch genommen wird. Damit würde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglicht werden, zumal die Entscheidungsfrist gemäß Art. 51 Abs. 2 VerfVO bei der maximalen zweimonatigen Entscheidungsfrist bereits abgelaufen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde diese Entscheidungsfrist nicht völlig ausnutzt, so würde das Bundesverwaltungsgericht trotzdem regelmäßig um einen bedeutenden Teil der Entscheidungsfrist gebracht werden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Verfahren an der Grenze gemäß § 31ff AsylG dem Unionsrecht, konkret der Verfahrensverordnung, widerspricht. Dafür spricht im Übrigen auch, dass Verfahren an der Grenze gemäß den Erwägungen zur VerfVO (Erwägung 68) so kurz wie möglich sein sollten. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Entscheidung iS einer Beschwerdevorentscheidung widerspricht dieser unionsrechtlichen Vorgabe. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben und die Beschwerde zu behandeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 14 VwGVG, Rz 37; Julcher in Köhler et. al VwGVG § 14 VwGVG Rz 14). Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Verfahrensverordnung die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung für die Asylbehörden im Grenzverfahren nicht explizit vorsieht. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nachvollziehbar. Gemäß Artikel 51, Absatz 2, VerfVO muss das gesamte Verfahren an der Grenze binnen maximal zwölf Wochen abgeschlossen werden. Paragraph 33, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass das Verfahren an der Grenze vor dem Bundesamt binnen sechs Wochen abgeschlossen werden muss. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG eine Woche, schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit binnen vier Wochen zu entscheiden. Folgt man nun der Argumentation der belangten Behörde (OZ 8, S 16), dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG zulässig sei, wird damit übersehen, dass damit auch die dort angeführten Entscheidungsfristen gelten würden. Überträgt man diese Überlegung nun auf die Entscheidungsfristen in Verfahren an der Grenze, so könnte das BFA die Entscheidungsfrist gemäß Artikel 51, Absatz 2, VerfVO für das Bundesverwaltungsgericht beeinflussen, indem die Entscheidungsfrist möglichst ausgereizt wird und nach Beschwerdeerhebung die in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG normierte Entscheidungsfrist von zwei Monaten in Anspruch genommen wird. Damit würde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglicht werden, zumal die Entscheidungsfrist gemäß Artikel 51, Absatz 2, VerfVO bei der maximalen zweimonatigen Entscheidungsfrist bereits abgelaufen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde diese Entscheidungsfrist nicht völlig ausnutzt, so würde das Bundesverwaltungsgericht trotzdem regelmäßig um einen bedeutenden Teil der Entscheidungsfrist gebracht werden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Verfahren an der Grenze gemäß Paragraph 31 f, f, AsylG dem Unionsrecht, konkret der Verfahrensverordnung, widerspricht. Dafür spricht im Übrigen auch, dass Verfahren an der Grenze gemäß den Erwägungen zur VerfVO (Erwägung 68) so kurz wie möglich sein sollten. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Entscheidung iS einer Beschwerdevorentscheidung widerspricht dieser unionsrechtlichen Vorgabe. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben und die Beschwerde zu behandeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 14, VwGVG, Rz 37; Julcher in Köhler et. al VwGVG Paragraph 14, VwGVG Rz 14).
3.2 Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.2 Rechtmäßigkeit des Verfahrens an der Grenze und der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens:
Die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 lautet auszugsweise:
"ABSCHNITT IV"ABSCHNITT römisch vier
Besondere Verfahren
Artikel 42
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn
a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;
b) der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c) davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d) der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;
e) ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
f) es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g) es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i) der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder
j) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
(2) Ist die Asylbehörde der Ansicht, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, so kann sie die Prüfung der Begründetheit gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 39 fortsetzen. In diesem Fall wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert.
(3) Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden, wenn
a) der Antragsteller aus einem Drittstaat kommt, der als sicheres Herkunftsland im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
b) es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
c) es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
d) davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern; oder
e) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes heran.
Artikel 43
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d) nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
(3) Abweichend von Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht gestattet, wenn
a) der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a oder c nicht berechtigt ist;
b) der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 68 nicht berechtigt ist und er seinen weiteren Verbleib für die Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht fristgerecht beantragt hat;
c) der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 68 nicht berechtigt ist und ein Gericht entschieden hat, dass er bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht im Mitgliedstaat verbleiben darf.
Ist gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG oder eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 ergangen, so findet in den Fällen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 Anwendung.
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Artikel 44
Entscheidungen im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze
(1) Wird ein Verfahren an der Grenze durchgeführt, so kann über Folgendes entschieden werden:
a) die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38;
b) die Begründetheit eines Antrags, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände vorliegt.
(2) Übersteigt die Zahl der Antragsteller die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Zahl, und zum Zweck der Feststellung, bei wem ein Verfahren an der Grenze gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j oder Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b anzuwenden ist, wird den folgenden Kategorien von Anträgen Vorrang eingeräumt:
a) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, in den Staat ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, in einen sicheren Drittstaat oder in einen ersten Asylstaat im Sinne dieser Verordnung besteht;
b) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen aus schwerwiegenden Gründen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats darstellen;
c) unbeschadet des Buchstabens b Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen es sich nicht um Minderjährige und deren Familienangehörige handelt.
(3) Wird das Verfahren an der Grenze auf Minderjährige und ihre Familienangehörigen angewandt, so werden ihre Anträge vorrangig geprüft.
Die Mitgliedstaaten können außerdem die Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, vorrangig prüfen, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, in den Staat ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, in einen sicheren Drittstaat oder in einen ersten Asylstaat im Sinne dieser Verordnung besteht."
Das Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Das Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise:
"3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze
Anreise über eine Außengrenze und Vorführung
§ 31. (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.Paragraph 31, (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (Paragraph eins, Absatz 10, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Artikel 53, der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.(2) Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Artikel 67, Absatz 11, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.
Sicherung der Zurückweisung
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 33. (1) Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.Paragraph 33, (1) Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.(3) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(4) Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden."(4) Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden."
Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2026 mittels Flug OS332 aus London unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses an und versuchte die Behörden an der Grenze über seine wahre Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer war sich dessen bewusst, dass die Verwendung eines gefälschten Reisepasses eine Straftat darstellt. Der Beschwerdeführer stellte am gleichen Tag am Flughafen Wien-Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Durch die Antragstellung am Flughafen Wien Schwechat, der gemäß § 1 Abs. 10 GreKoG eine Außengrenze darstellt, ist Art. 43 Abs. 1 lit. a erfüllt. Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafen Wien-Schwechat. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art 54 Abs. 1 VO 2024/1348 iVm § 32 AsylG die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.) und schloss das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2026 mittels Flug OS332 aus London unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses an und versuchte die Behörden an der Grenze über seine wahre Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer war sich dessen bewusst, dass die Verwendung eines gefälschten Reisepasses eine Straftat darstellt. Der Beschwerdeführer stellte am gleichen Tag am Flughafen Wien-Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Durch die Antragstellung am Flughafen Wien Schwechat, der gemäß Paragraph eins, Absatz 10, GreKoG eine Außengrenze darstellt, ist Artikel 43, Absatz eins, Litera a, erfüllt. Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafen Wien-Schwechat. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, VO 2024/1348 in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die belangte Behörde rechtfertigt die Führung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Art 42 damit, dass der Beschwerdeführer aus Pakistan stamme und damit die Voraussetzung des Art 42 Abs. 1 lit j der Asyl-VerfVO zur Anwendung kommen. Die unionsweite Anerkennungsrate für Pakistan betrage weniger als 20%. Im Zuge der Registrierung seien keine Gründe hervorgekommen, die die Anwendung des Grenzverfahrens bzw. beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen hätten. Die belangte Behörde rechtfertigt die Führung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 42, damit, dass der Beschwerdeführer aus Pakistan stamme und damit die Voraussetzung des Artikel 42, Absatz eins, Litera j, der Asyl-VerfVO zur Anwendung kommen. Die unionsweite Anerkennungsrate für Pakistan betrage weniger als 20%. Im Zuge der Registrierung seien keine Gründe hervorgekommen, die die Anwendung des Grenzverfahrens bzw. beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen hätten.
Dem tritt die Beschwerde dahingehend entgegen, als dass genau auf diese Ausnahmeregelung seitens der belangten Behörde nicht eingegangen worden sei. Das Vorbringen, Verfolgung eines aktiven Anhängers einer Oppositionspartei durch die Regierungspartei, betreffe gerade jene Fallgruppe, für welche die nationalitätsbezogene Anerkennungsquote nicht repräsentativ sei.
Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie oben dargelegt – zum Ergebnis kommt, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Substantiiertes Vorbringen, das gegen die Anwendung von Art 42 Abs 1 lit j VerfVO spräche, wurden mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde – der Beschwerdeführer sei Oppositionsanhänger – aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht erstattet. Dass Pakistan laut Eurostat eine unionsweite Anerkennungsquote von unter 20% hat, wurde nicht bestritten,, weswegen der Tatbestand der lit j erfüllt ist und ein beschleunigtes Verfahren zulässig ist. Die belangte Behörde war bereits aus diesem Grund berechtigt das Grenzverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie oben dargelegt – zum Ergebnis kommt, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Substantiiertes Vorbringen, das gegen die Anwendung von Artikel 42, Absatz eins, Litera j, VerfVO spräche, wurden mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde – der Beschwerdeführer sei Oppositionsanhänger – aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht erstattet. Dass Pakistan laut Eurostat eine unionsweite Anerkennungsquote von unter 20% hat, wurde nicht bestritten,, weswegen der Tatbestand der Litera j, erfüllt ist und ein beschleunigtes Verfahren zulässig ist. Die belangte Behörde war bereits aus diesem Grund berechtigt das Grenzverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen.
Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass auf jeden Fall auch der Tatbestand des Art 42 Abs 1 lit c der Asyl-VerfVO erfüllt wäre. Wie oben dargelegt versuchte der Beschwerdeführer die Behörde bereits bei seiner Ankunft über seine Identität zu täuschen indem er einen gefälschten Reisepass der Salomon-Islands (!) vorlegte und dies auch zugab. Die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens als beschleunigtes Verfahren bzw. Verfahren an der Grenze war auch unter diesem Gesichtspunkt rechtsrichtig. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass auf jeden Fall auch der Tatbestand des Artikel 42, Absatz eins, Litera c, der Asyl-VerfVO erfüllt wäre. Wie oben dargelegt versuchte der Beschwerdeführer die Behörde bereits bei seiner Ankunft über seine Identität zu täuschen indem er einen gefälschten Reisepass der Salomon-Islands (!) vorlegte und dies auch zugab. Die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens als beschleunigtes Verfahren bzw. Verfahren an der Grenze war auch unter diesem Gesichtspunkt rechtsrichtig.
Soweit die Beschwerde moniert, der Beschwerdeführer sei ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartiges nie verlangte und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er vertreten werde, den Namen aber nicht wisse, kann nicht das Verlangen auf Anwesenheit eines Rechtsberaters abgeleitet werden, schon gar nicht auf seine gewillkürte Rechtsvertretung. Davon abgesehen führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass der erste Kontakt mit ihm erst nach der ersten Einvernahme mit dem BFA stattfand (OZ 8, S 15). Dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß § 49 BFA-VG ersucht hätte, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Über die Möglichkeit einer Rechtsberatung wurde er auf jeden Fall belehrt (AS 132). Im Übrigen wäre Aufgabe des Beschwerdeführers bzw. des Vertreters selbst gewesen ein Vertretungsverhältnis im Asylverfahren der belangten Behörde gegenüber konkret anzuzeigen. Soweit die Beschwerde moniert, der Beschwerdeführer sei ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartiges nie verlangte und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er vertreten werde, den Namen aber nicht wisse, kann nicht das Verlangen auf Anwesenheit eines Rechtsberaters abgeleitet werden, schon gar nicht auf seine gewillkürte Rechtsvertretung. Davon abgesehen führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass der erste Kontakt mit ihm erst nach der ersten Einvernahme mit dem BFA stattfand (OZ 8, S 15). Dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Paragraph 49, BFA-VG ersucht hätte, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Über die Möglichkeit einer Rechtsberatung wurde er auf jeden Fall belehrt (AS 132). Im Übrigen wäre Aufgabe des Beschwerdeführers bzw. des Vertreters selbst gewesen ein Vertretungsverhältnis im Asylverfahren der belangten Behörde gegenüber konkret anzuzeigen.
3.2.2 Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner behaupteten politischen Betätigungen Verfolgung zu befürchten hat, noch aufgrund der behaupteten Homosexualität. Internationaler Schutz durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Frage.
3.2.3 Subsidiärer Schutz:
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus dem Punjab, also jener Provinz mit den wenigsten Anschlägen und einer stabilen Sicherheitslage.
Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates ist nicht feststellbar.
In der Gesamtheit kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter subsidiären Schutz subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.In der Gesamtheit kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter subsidiären Schutz subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
3.2.3 Aufenthaltstitel gemäß § 54a und § 57 AsylG:3.2.3 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a und Paragraph 57, AsylG:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK
§ 54a. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Paragraph 54 a, (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Artikel 17, der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.
…
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (Paragraph 50, FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG führen würde, abgeleitet werden kann. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG führen würde, abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte, ist in Pakistan verheiratet und leben seine Eltern, Brüder und Schwester in Pakistan. Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und ging in Pakistan bereits einer Arbeit als Handyreparateur bzw. Friseur nach. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen und gesunden Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und ergeben sich in einer Gesamtbetrachtung vor dem allgemeinen Hintergrund und seiner individuellen Situation keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Das Verfahren ergab keine Hinweise, dass die Schutzgüter des § 54a AsylG im Falle einer Rückkehr gefährdet wären, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Frage kommt. Das Verfahren ergab keine Hinweise, dass die Schutzgüter des Paragraph 54 a, AsylG im Falle einer Rückkehr gefährdet wären, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Frage kommt.
Ebenso ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde im Verfahren, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung dahingehend nichts vorgebracht.Ebenso ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde im Verfahren, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung dahingehend nichts vorgebracht.
3.2.4 Zum Antrag auf Verbleib:
Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass gemäß § 33 Abs. 4 AsylG im Verfahren an der Grenze über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen ist. Die Prüfung einer Rückkehrentscheidung scheidet schon deswegen aus, weil der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet nicht eingereist ist. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG im Verfahren an der Grenze über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen ist. Die Prüfung einer Rückkehrentscheidung scheidet schon deswegen aus, weil der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet nicht eingereist ist.
Artikel 68
Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
(1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.
…
(3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat:
a) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung
i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt;
ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger;
b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt;
c) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
d) eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; oder
e) eine Entscheidung, mit der der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen wird.
Durch die Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers (bzw. der Abweisung der Beschwerde) erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Asyl-VerfVO. Durch die Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers (bzw. der Abweisung der Beschwerde) erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Asyl-VerfVO.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das BFA in einem Verfahren an der Grenze gemäß Art 44 VerfVO eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen darf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das BFA in einem Verfahren an der Grenze gemäß Artikel 44, VerfVO eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen darf.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Behebung der Entscheidung beschleunigtes Prüfungsverfahren Beschwerdevorentscheidung Drohungen Entführung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Grenzverfahren Homosexualität Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Revision zulässig sexuelle Orientierung Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2348401.2.00Im RIS seit
02.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026