Entscheidungsdatum
04.08.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W241 2347577-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2026, Zl. 1110007101/260469676, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2026, Zl. 1110007101/260469676, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017, § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 sowie § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, Paragraph 57, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2021, sowie Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
„Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Irland zulässig.“„Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Irland zulässig.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 22.04.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung gab der BF zusammengefasst an, dass er sich seit 2010 in Europa aufhalte und in zehn Ländern einen Asylantrag gestellt habe. Er sei von überall wieder nach Deutschland zurückgeschickt worden.
Eine ERODAC-Abfrage ergab, dass der BF In Luxemburg, den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Irland und Norwegen Asyanträge gestellt hatte. Darüber hinaus hatte der BF auch in Österreich bereits 2016 einen Asylantrag gestellt.
3. Das BFA richtete in der Folge am 23.04.2026 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Deutschland.3. Das BFA richtete in der Folge am 23.04.2026 ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Deutschland.
Mit Schreiben vom 27.04.2026 teilten die deutschen Behörden mit, dass Irland dem Übernahmeersuchen Deutschlands zugestimmt habe. Der BF sei am 14.01.2025 von Norwegen nach Irland überstellt worden.
Das BFA richtete daraufhin am 28.04.2026 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Irland. Das BFA richtete daraufhin am 28.04.2026 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Irland.
Mit Schreiben vom 01.05.2026 teilte die irische Dublin-Behörde mit, dass dem BF am 05.06.2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
4. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.05.2026 gab der BF zusammengefasst an, dass er in Irland von einem Araber mit einem Messer attackiert worden sei. Die Polizei sei gekommen, er habe aber aufgrund seines christlichen Glaubens keine Anzeige erstattet. Danach habe er Irland verlassen. Er habe in Irland nicht gearbeitet oder versucht Arbeit zu finden.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, in Verbindung mit § 75 Absatz 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Irland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Absatz 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), in Verbindung mit § 125 Absatz 32 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Irland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Irland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Irland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Lage von Schutzberechtigten in Irland wird folgendes festgestellt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Irland zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, danach für 3 Jahre (verlängerbar). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis, in der Regel 3 Jahre (verlängerbar) (IRC / ECRE 5.2024a; vgl. CI 24.8.2022).Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Irland zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, danach für 3 Jahre (verlängerbar). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis, in der Regel 3 Jahre (verlängerbar) (IRC / ECRE 5.2024a; vergleiche CI 24.8.2022).
In der Praxis ist eine beträchtliche Anzahl von Personen, denen ein Status gewährt wurde, aufgrund des Mangels an verfügbarem und bezahlbarem Wohnraum nicht in der Lage, aus der Direct Provision auszuziehen. Die Wohnungskrise in Irland verschärft die Situation weiter. Im Jahr 2023 waren viele Schutzberechtigte, die sich nach Erhalt ihres Status noch in einer Unterkunft der Direct Provision befanden, aufgefordert worden, sich eine eigene Unterkunft zu suchen oder in eine alternative IPAS-Unterkunft (in der Regel eine Not- oder Zeltunterkunft) zu gehen, um Unterbringungskapazitäten für Personen im Asylverfahren freizumachen. Viele Schutzberechtigte verließen Berichten zufolge die Direct Provision, ohne eine dauerhafte Wohnung organisiert zu haben, blieben z.B. bei Freunden oder Verwandten, was oft zu Obdachlosigkeit führte. Im Dezember 2023 lebten landesweit 5.960 Personen mit Schutzstatus in Zentren der Direct Provision. Die wichtigste Art von Wohnraum sind Sozialwohnungen (öffentlicher Wohnungsbau) oder private Mietunterkünfte. Die örtlichen Behörden sind die Hauptanbieter von Sozialwohnungen, aber die Interessenten müssen auf Wartelisten stehen, was eine beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Mietkosten übersteigen etwaige Beihilfen (IRC / ECRE 5.2024a).
Um eine Sozialwohnung zu erhalten, die entweder von der örtlichen Behörde oder einer zugelassenen Wohnungsbaugesellschaft bereitgestellt wird, muss man sich im Büro der örtlichen Behörde bewerben, um auf die Warteliste zu kommen. Für private Mietwohnungen kann eine Wohnungsbeihilfe bei der örtlichen Behörde beantragt werden. Wer obdachlos ist oder befürchtet es zu werden, sollten sich an die örtliche Behörde wenden, um eine Unterkunft zu erhalten (CI 24.8.2022).
Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und Ausbildung wie irische Bürger. Es gibt nur wenige zielgerichtete Angebote alleine für diese. Informationsdefizite können es Schutzberechtigten erschweren, sich im System zu bewegen und die Unterstützung ist regional unterschiedlich (IRC / ECRE 5.2024a; vgl. CI 24.8.2022).Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und Ausbildung wie irische Bürger. Es gibt nur wenige zielgerichtete Angebote alleine für diese. Informationsdefizite können es Schutzberechtigten erschweren, sich im System zu bewegen und die Unterstützung ist regional unterschiedlich (IRC / ECRE 5.2024a; vergleiche CI 24.8.2022).
Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie irische Bürger, z.B. Zugang zu Arbeitslosenunterstützung für Arbeitssuchende; Beihilfe für Behinderte; Zahlungen für Alleinerziehende; Kindergeld, usw. (IRC / ECRE 5.2024a; vgl. CI 24.8.2022). Die Beantragung verschiedener Zuschüsse erfolgt bei der örtlichen Geschäftsstelle des Ministeriums für Beschäftigung und soziale Sicherheit. Schutzberechtigte, die noch in der Direct Provision leben, haben keinen Anspruch auf volle Sozialleistungen (IRC / ECRE 5.2024a).Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie irische Bürger, z.B. Zugang zu Arbeitslosenunterstützung für Arbeitssuchende; Beihilfe für Behinderte; Zahlungen für Alleinerziehende; Kindergeld, usw. (IRC / ECRE 5.2024a; vergleiche CI 24.8.2022). Die Beantragung verschiedener Zuschüsse erfolgt bei der örtlichen Geschäftsstelle des Ministeriums für Beschäftigung und soziale Sicherheit. Schutzberechtigte, die noch in der Direct Provision leben, haben keinen Anspruch auf volle Sozialleistungen (IRC / ECRE 5.2024a).
Schutzberechtigte haben Zugang zu medizinischer Versorgung wie irische Bürger (IRC / ECRE 5.2024a), insbesondere haben sie Zugang zur Gesundheitskarte, die den kostenlosen bzw. kostengünstigen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglicht. Wer diese nicht hat, muss muss gewisse medizinische Leistungen selbst bezahlen (CI 24.8.2022).
Quellen:
IRC / ECRE - Irish Refugee Council (IRC, Autor), European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024a): Country Report: Ireland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-IE_2023-Update.pdf, Zugriff 11.10.2024
CI – Citizens Information (24.8.2022): Your rights when you get international protection, https://www.citizensinformation.ie/en/moving-country/asylum-seekers-and-refugees/refugee-status-and-leave-to-remain/your-rights-when-you-get-international-protection/, Zugriff 18.10.2024
Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass das Verfahren des BF in Iralnd postitiv abgeschlossen sei und sei der BF dort als Flüchtling anerkannt worden. Es werde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Irland nicht in seiner Existenz bedroht wäre. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Irland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Der BF habe Irland nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus eigenem Antrieb verlassen. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass das Verfahren des BF in Iralnd postitiv abgeschlossen sei und sei der BF dort als Flüchtling anerkannt worden. Es werde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Irland nicht in seiner Existenz bedroht wäre. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Irland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Der BF habe Irland nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus eigenem Antrieb verlassen. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger des Iran.
Er verließ den Iran laut eigenen Angaben 2010 und reiste nach Europa, wo er in verschiedenen Ländern, darunter auch in Österreich 2016, Asylanträge stellte. Am 05.06.2025 wurde dem BF in Irland der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF verließ Irland unmittelbar nach der Asylzuerkennung und stellte in Österreich am 22.04.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF leidet an Depressionen und Angstzuständen sowie chronischen Schmerzen im Rücken und den Knien. Er wird medikamentös behandelt.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die BF verfügt über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Irland an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage in Irland:
Festgestellt wird, dass sich aus den Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Irland als Asylberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Irland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Irland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er ist in der Lage, sein Auskommen in Irland selbst zu organisieren.
Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Irland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Irland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Reiseweg, zu seinen persönlichen Verhältnissen, zur Asylantragstellung in Irland sowie zu seinem Aufenthalt in Irland, ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen des BF in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Aus dem Antwortschreiben Irlands vom 01.05.2026 geht hervor, dass der BF am 05.06.2025 in Irland den Status des Asylberechtigten erhalten hat.
Der BF legte zu seinem Gesundheitszustand einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom Juli 2026 sowie Befunde aus Irland vor.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Irland resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Irland wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFAVG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass Paragraph 12, BFAVG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Da der dem gegenständliche Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist dieser aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen. Da der dem gegenständliche Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist dieser aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des , Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zu Ende zu führen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).3.1.1. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Der Verwaltungsgerichtshof (04.03.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (04.03.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Irland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Irland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Fallgegenständlich verfügt der BF in Irland seit 05.06.2025 über den Flüchtlingsstatus. Das Asylverfahren des BF in Irland ist zur Gänze abgeschlossen.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu:
3.1.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:3.1.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und in Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und in Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681 aus 2023,, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88).
Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
3.1.2.1. Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Irland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Irlandschutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Irland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.
Der BF hat im Verfahren auch kein derartiges Vorbringen erstattet. Er hat Irland laut eigenen Angaben unmittelbar nach seiner Asylzuerkennung verlassen. Dass es ihm in Irland nach seiner Asylzuerkennung nicht möglich gewesen wäre, eine Unterkunft zu finden, hat der BF im Verfahren nicht einmal vorgebracht.
Es wird nicht verkannt, dass aus den Länderberichten eine Knappheit an Wohnungen und Unterkünften in Irland hervorgeht. Asylberechtigte haben jedoch genau wie irische Staatsbürger Zugang zu Sozialleistungen und sind Hilfsprogramm verfügbar. Generell muss festgehalten werden, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dem BF ist daher zuzumuten sich bei einer Rückkehr nach Irland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die Unterstützung von Sozialleistungen und karitativen Programmen in Anspruch zu nehmen.
Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt der BF jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Irland auf. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr in Irland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde.Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt der BF jedenfalls keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Irland auf. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr in Irland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde.
Aus den Angaben des BF in Verbindung mit den Länderberichten zu Irland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF, dem seitens der irischen Behörden der Status des ASylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Irland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach einer Überstellung in eine Situation extremer materieller Not gerät.Aus den Angaben des BF in Verbindung mit den Länderberichten zu Irland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF, dem seitens der irischen Behörden der Status des ASylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Irland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach einer Überstellung in eine Situation extremer materieller Not gerät.
Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des
Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Irland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des , Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Irland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zum Vorbringen des BF, in Irland aufgrund seiner Religion bzw. seiner Ethnie angegriffen worden zu sein, ist festzuhalten, dass der BF selbst angab, keine Anzeige erstattet zu haben. Der BF wäre in Irland allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihm die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Irland bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der BF vermochte nicht zu belegen, dass jemand in Irland straflos Asylwerber oder Asylberechtigte verfolgen könnte, ohne von irischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Vielmehr verzichtete der BF freiwillig auf eine strafrechtliche Verfolgung der Täter und polizeilichen Schutz. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass irische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich garantiert werden.
3.1.2.2. Medizinische Versorgung von Schutzberechtigten in Irland:
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der BF leidet an Depressionen und Angstzuständen sowie chronischen Schmerzen im Rücken und den Knien. Er wird medikamentös behandelt.
Fallbezogen liegen beim BF somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung des BF nach Irland im Wege stehen würden. Fallbezogen liegen beim BF somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung des BF nach Irland im Wege stehen würden.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang für Asylberechtigte zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat eine Behandlung und Medikamente benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Der BF hat im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass er die notwendige Behandlung in Irland nicht erhalten würde, zumal Befunde aus Irland im Verfahren vorgelegt wurden.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Irland unzumutbar erscheinen lassen würde.Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Irland unzumutbar erscheinen lassen würde.
3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Der BF war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe VwGh vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119, und vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).
Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Zum Privatleben des BF in Österreich ist auch anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt seit Antragstellung lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete (faktischer Abschiebeschutz).
Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt etwa drei Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war.
Da der BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Es war sohin festzustellen, dass fallgegenständlich eine Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Es war sohin festzustellen, dass fallgegenständlich eine Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist.
Der BF befindet sich seit April 2026 nachweislich im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Es bestehen somit keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit April 2026 nachweislich im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Es bestehen somit keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu versagen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder
4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder , 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.
Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG. Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in Paragraph 61, FPG.
§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder
§ 68 Abs. 1 AVG. Paragraph 61, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder , Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des
§ 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 (dort: Z 3) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich genannt waren
(vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des , Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 noch gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass Paragraph 10, Absatz eins, (dort: Ziffer 3,) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht ausdrücklich genannt waren , vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des
§ 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst. Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, die auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des , Paragraph 4, AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 umfasst.
Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist. Der inhaltliche Regelungsumfang des Paragraph 61, FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Anwendung von § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des
§ 50 FPG 2005 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Anwendung von Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des, Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.
Da § 125 Abs. 32 FPG sich auf Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG bezieht und im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar ist, war Spruchpunkt III. entsprechend zu korrigieren. Da Paragraph 125, Absatz 32, FPG sich auf Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG bezieht und im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar ist, war Spruchpunkt römisch drei. entsprechend zu korrigieren.
3.4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. 3.4. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung Behandlungsmöglichkeiten EuGH gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Versorgung Mitgliedstaat private Verfolgung psychische Erkrankung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation staatlicher Schutz Übergangsbestimmungen Versorgungslage Zulassungsverfahren ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2347577.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026