TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W154 2314558-1

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W154 2314558-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl: XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 03.06.2025 bis 18.06.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl: römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 03.06.2025 bis 18.06.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen auf.

Am 22.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD XXXX auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht sowie über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet.Am 22.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, SMG festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht sowie über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet.

Am 24.03.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft erlassen und an die Justizanstalt XXXX übermittelt.Am 24.03.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft erlassen und an die Justizanstalt römisch 40 übermittelt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Verständigung Parteiengehör gewährt, von welchem er keinen Gebrauch machte.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Verständigung Parteiengehör gewährt, von welchem er keinen Gebrauch machte.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 zu XXXX , rechtskräftig seit 06.06.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 06.06.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2025 nach der Hauptverhandlung aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 24.03.2025 festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2025 nach der Hauptverhandlung aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 24.03.2025 festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, zugestellt am 08.06.2025, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.). Die Spruchpunkte I. bis V. erwuchsen nach einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers mit 13.06.2025 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, zugestellt am 08.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erwuchsen nach einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers mit 13.06.2025 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2025 via Flug nach Algier/Algerien abgeschoben.

Am 18.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ein, welche sich (erkennbar) gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.06.2025 richtete.Am 18.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein, welche sich (erkennbar) gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.06.2025 richtete.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Italien leben. Der Beschwerdeführer sei Mitte März nach Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt trotz der rechtskräftigen Verurteilung spätetens bis zum 15.06.2025, jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, rechtmäßig. Nur aufgrund der Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.06.2025 sei der Beschwerdeführer daran gehindert worden, fristgerecht nach Italien auszureisen. Auch wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei, müsse im Falle des Beschwerdeführers die Vorgehensweise gemäß § 52 Abs. 6 FPG angewendet werden. Obwohl der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, sei die Schwelle der gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht erreicht worden.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Italien leben. Der Beschwerdeführer sei Mitte März nach Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt trotz der rechtskräftigen Verurteilung spätetens bis zum 15.06.2025, jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, rechtmäßig. Nur aufgrund der Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.06.2025 sei der Beschwerdeführer daran gehindert worden, fristgerecht nach Italien auszureisen. Auch wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei, müsse im Falle des Beschwerdeführers die Vorgehensweise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG angewendet werden. Obwohl der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, sei die Schwelle der gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht erreicht worden.

Selbst unter der Annahme, dass die Abschiebung nach Algerien trotz der fehlenden rechtskräftigen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, des Aufenthaltsrechts in Italien und der rechtmäßigen Einreise und Verbleib in Österreich zulässig wäre, so sei die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls rechtswidrig, zumal der VwGH bereits ausgesprochen habe, dass eine Schubhaft nach der Strafhaft grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn das Bundesamt es unterlasse, bereits zum absehbaren Ende der Strafhaft hin konkrete und ernsthafte Schritte zur Realisierung der Abschiebung zu setzen. Die Behörde habe bislang keine Maßnahmen gesetzt, die eine zeitnahe Abschiebung realistisch erwarten lassen würden.

Beantragt werde, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 18.06.2025 [richtig wohl: 03.06.2025] als rechtswidrig zu erklären und den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für die Eingabengebühr, den Schriftsatz und die Verhandlung zuzusprechen.

Mit Beschwerdevorlage - Stellungnahme vom 20.06.2025 gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und aufgrund von SMG-Vergehen bereits am 24.03.2025 festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge rechtskräftig verurteilt worden. Sein Aufenthalt sei bereits durch die Straffälligkeit im März unrechtmäßig geworden. Zudem sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des Rechtsmittelverzichts vom 13.06.2025 in Rechtskraft erwachsen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers falsch sei, dass eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, auf diesen nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer sei sogar zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden als in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis. Der letzte Satz des § 52 Abs. 6 FPG ziele genau auf solche Fälle ab. Nachdem der Beschwerdeführer erst am 02.06.2025 verurteilt worden sei, sei der Vorwurf der Untätigkeit gegenüber der Behörde unerklärlich. Von der Verurteilung bis zur Außerlandesbringung habe die Behörde lediglich 18 Tage gebraucht, ein Versäumnis könne hier nicht erkannt werden. Es sei vielmehr richtig, dass die Rechtsvertretung aufgrund versäumter Akteneinsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder von den behördlichen Schritten im Verfahren noch von der Außerlandesbringung etwas gewusst habe.Mit Beschwerdevorlage - Stellungnahme vom 20.06.2025 gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und aufgrund von SMG-Vergehen bereits am 24.03.2025 festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge rechtskräftig verurteilt worden. Sein Aufenthalt sei bereits durch die Straffälligkeit im März unrechtmäßig geworden. Zudem sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des Rechtsmittelverzichts vom 13.06.2025 in Rechtskraft erwachsen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers falsch sei, dass eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, auf diesen nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer sei sogar zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden als in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis. Der letzte Satz des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ziele genau auf solche Fälle ab. Nachdem der Beschwerdeführer erst am 02.06.2025 verurteilt worden sei, sei der Vorwurf der Untätigkeit gegenüber der Behörde unerklärlich. Von der Verurteilung bis zur Außerlandesbringung habe die Behörde lediglich 18 Tage gebraucht, ein Versäumnis könne hier nicht erkannt werden. Es sei vielmehr richtig, dass die Rechtsvertretung aufgrund versäumter Akteneinsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder von den behördlichen Schritten im Verfahren noch von der Außerlandesbringung etwas gewusst habe.

Das Bundesamt beantragte, die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen, aufgrund der eindeutigen Sachlage keine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie, sofern eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, für den Verhandlungsaufwand, zu verpflichten.

Mit Stellungnahme vom 01.07.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der möglichen Rechtsunwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts vom 13.06.2025 wegen Irrtums seitens des Beschwerdeführers am 26.06.2025 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 08.06.2025 eingebracht worden sei. Das Verfahren sei derzeit bei der Behörde anhängig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2025, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.06.2025 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2025, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.06.2025 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen von den italienischen Behörden ausgestellten Identitätsausweis und einen bis 07.10.2016 gültigen italienischen Aufenthaltstitel.

Mit Verständigung der Behörde vom 24.03.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2025 in Untersuchungshaft aufgenommen wurde.Mit Verständigung der Behörde vom 24.03.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2025 in Untersuchungshaft aufgenommen wurde.

Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 24.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 24.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Verständigung Parteiengehör gewährt, von welchem er keinen Gebrauch machte.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Verständigung Parteiengehör gewährt, von welchem er keinen Gebrauch machte.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt und zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 zu XXXX , rechtskräftig seit 06.06.2025, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft von 21.03.2025 bis 02.06.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt und zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 06.06.2025, wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft von 21.03.2025 bis 02.06.2025 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 78,70 %) im Zeitraum Anfang März 2025 bis 21.03.2025 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen in vier Angriffen je zehn Gramm brutto zu einem Preis von € 550,00 pro Übergabe überlassen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 78,70 %) im Zeitraum Anfang März 2025 bis 21.03.2025 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen in vier Angriffen je zehn Gramm brutto zu einem Preis von € 550,00 pro Übergabe überlassen hat.

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung aus der Untersuchungshaft am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX gemäß dem Festnahmeauftrag vom 24.03.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung aus der Untersuchungshaft am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 gemäß dem Festnahmeauftrag vom 24.03.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Anschließend erfolgte noch am 02.06.2025 um 15:35 Uhr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Einvernahme diente der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.06.2025, 12:30 Uhr bis 03.06.2025, 14:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 03.06.2025, 14:55 Uhr bis 18.06.2025, 15:45 Uhr, in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2025 via Flug nach Algier/Algerien abgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum vom 03.06.2025, 14:55 Uhr bis 18.06.2025, 15:45 Uhr.

1.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer verfügt über einen algerischen Reisepass und eine algerische Identitätskarte sowie eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte.

Aufgrund des Vorliegens eines gültigen algerischen Reisepasses, war die Realisierung der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, zugestellt am 08.06.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit 13.06.2025 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum 03.06.2025, 14:55 Uhr bis 18.06.2025, 15:45 Uhr, gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hatte in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen auf.

Am 22.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD XXXX auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht sowie über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet.Am 22.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, SMG festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht sowie über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet.

Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 02.06.2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, wurde ihm die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und der Beschwerdeführer noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 02.06.2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, wurde ihm die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und der Beschwerdeführer noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Anschließend erfolgte noch am selben Tag um 15:35 Uhr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Anschließend erfolgte noch am selben Tag um 15:35 Uhr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft über keine aufrechte private Meldeadresse im Bundesgebiet, an der er festgenommen hätte werden können. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet im Zeitraum 22.03.2025 bis 02.06.2025 in der Justizanstalt XXXX und im Zeitraum 02.06.2025 bis 18.06.2025 im PAZ XXXX melderechtlich registriert.Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft über keine aufrechte private Meldeadresse im Bundesgebiet, an der er festgenommen hätte werden können. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet im Zeitraum 22.03.2025 bis 02.06.2025 in der Justizanstalt römisch 40 und im Zeitraum 02.06.2025 bis 18.06.2025 im PAZ römisch 40 melderechtlich registriert.

Es lagen zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft hinreichenden Gründe für die Annahme vor, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen würde.

Der Beschwerdeführer hat keine sozialen Kontakte und auch keine Verwandten bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind leben in Italien. Der Beschwerdeführer ging weder zum Zeitpunkt der Festnahme noch in einem anderen Zeitraum im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hatte keine ausreichenden finanziellen Mittel, um seine Existenz zu sichern. Er verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubaft über € 1,76. Auch verfügte er über keinen gesicherten Wohnsitz oder über eine konkrete Übernachtungsmöglichkeit im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren:

Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Algeriens ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, Zl. XXXX , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Algeriens ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, Zl. römisch 40 , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.

Die Feststellungen zur Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers in Italien ergibt sich aus dem im Akt einliegenden italienischen Identitätsausweis und der italienischen Aufenthaltskarte, wonach ihm von den italienischen Behörden ein Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, erteilt wurde.

Dass die belangte Behörde am 24.03.2025 von der Anordnung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.03.2025.Dass die belangte Behörde am 24.03.2025 von der Anordnung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.03.2025.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und diesem Parteiengehör eingeräumt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung vm 24.03.2025 und kann der Aktenlage entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme dazu erstattete.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und aus dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025.Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und aus dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025.

Die Feststellungen zur Festnahme, zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft sowie zur Einvernahme des Beschwerdeführeres vor dem Bundesamt ergeben sich aus dem Festnahmeauftrag, der Niederschrift vom 02.06.2025, der Anhaltedatei und dem Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025.

Dass der Beschwerdeführer via Flug am 18.06.2025 nach Algier/Algerien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich.

2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen algerischen Reisepasses und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines algerischen Reisepasses sowie aus einer Kopie seiner italienischen Identitätskarte und seiner italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte.

Die Feststellung zum Vorliegen einer seit 13.06.2025 rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, dem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. und einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellung zum Vorliegen einer seit 13.06.2025 rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, dem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Beschwerdeschrift vom 18.06.2025 gab der Beschwerdeführer ebenso nicht an, dass er an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht haftfähig gewesen sei. Auch wurden in der Beschwerde keine sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich einreiste und sich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt an einer privaten Wohnanschrift melderechtlich registriert war.

Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers und zu seiner Verurteilung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.03.2025 und aus dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025.Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers und zu seiner Verurteilung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.03.2025 und aus dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer noch am Tag seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 02.06.2025.

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keine aufrechte private Meldeanschrift verfügte, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Melderegister. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nicht an, dass er über einen gesicherten Wohnsitz oder über eine konkrete Übernachtungsmöglichkeit in Österreich verfüge. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seiner bisherigen Unterkunftnahme lediglich an, dass ein Freund ein Airbnb habe, der Beschwerdeführer jedoch aktuell über keine Unterkunft verfüge. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und seine Ehegattin und sein minderjähriger Sohn in Italien leben würden.

Zwar äußerte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zunächst dahingehend, dass er ausreisewillig sei und keinerlei Umstände einer Rückkehr nach Algerien sprechen würden, doch gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bevorstehende zeitnahe Abschiebung nach Algerien an, dass er in ca. vier Wochen einen Gerichtstermin in Frankreich habe, diesen Umstand jedoch nicht nachweisen könne. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vergehen räumte der Beschwerdeführer kein Fehlverhalten ein und führte aus, dass er selbst konsumiere und das Suchtmittel für ihn und seine Freunde bestimmt gewesen sei.

Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer selbst anführte, keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gab auch nicht an, über nennenswerte soziale Kontakte im Bundesgebiet zu verfügen. Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass er seit 12 Jahren in Italien leben würde und dort auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus einem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ergibt sicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügte, ergibt sich daraus, dass er zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft laut der Anhaltedatei lediglich über einen Betrag von € 1,76 verfügte und vor dem Bundesamt auch selbst anführte, lediglich Barmittel in Höhe von € 1,00 zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung in Schubhaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung in Schubhaft):

3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:Paragraph 76, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2025 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete:Paragraph 77, FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

§ 80 FPG in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautete:Paragraph 80, FPG in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautete:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt. (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über einen von den italienischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, verfügt. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass in seinem Fall die Vorgehensweise gemäß § 52 Abs. 6 FPG angewendet hätte werden müssen. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Ausreise nach Italien nicht nachgekommen wäre. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der europäischen Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, so treffe dies auf den Beschwerdeführer nicht zwingend zu. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Nichtanwendung des § 52 Abs. 6 FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 FPG geprüft werden müsse. Der Aufenthalt des Fremden müsse daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstellen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über einen von den italienischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, verfügt. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass in seinem Fall die Vorgehensweise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG angewendet hätte werden müssen. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Ausreise nach Italien nicht nachgekommen wäre. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der europäischen Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, so treffe dies auf den Beschwerdeführer nicht zwingend zu. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Nichtanwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, FPG geprüft werden müsse. Der Aufenthalt des Fremden müsse daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstellen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich zunächst im Bundesgebiet im Verborgenen aufhielt und kurz nach seiner Einreise wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten in Untersuchungshaft genommen und anschließend vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich zunächst im Bundesgebiet im Verborgenen aufhielt und kurz nach seiner Einreise wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten in Untersuchungshaft genommen und anschließend vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.

Er hat damit nach Ansicht des Gerichts klar kundgetan, dass er nicht in der Lage oder willens ist, die in der österreichischen Gesellschaft vorhandenen Wertungen nachzuvollziehen bzw. sich demgemäß zu verhalten. In Form eines sich dabei aufdrängenden Größenschlusses vermeint das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer daher im Rahmen einer Zukunftsprognose auch nicht davor zurückschrecken würde, wieder ein Suchtmitteldelikt zu begehen, um etwa andere, nicht lebensnotwendige Aufwendungen dadurch leicht finanzieren zu können. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt anführte, dass er seit zwölf Jahren in Italien leben würde, sich dort auch seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind befinden würden und er einer Beschäftigung in einem Supermarkt nachgehe, haben ihn diese Umstände nicht davor zurückgehalten, straffällig zu werden und ein Suchtmitteldelikt in Österreich zu begehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Suchtmitteln am 21.03.2025 klar gezeigt, dass er zu seinem überwiegenden Vorteil die Gesetze dieses Landes ignorierte und ein gesellschaftlich hoch verpöntes Verhalten an den Tag legte.

Der Verkauf von Suchtmitteln – im Falle des Beschwerdeführers von Kokain – stellt an sich schon einen schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wurde der Beschwerdeführer zunächst auch in Untersuchungshaft angehalten, welche ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Aus den genannten Gründen stellt das Verhalten des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgericht weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, da nicht ausreichend sicher erscheint, dass der Beschwerdeführer, der über keine wesentlichen Barschaften verfügt, nicht sogleich abermals dem illegalen Erwerb durch Verkauf von Suchtmitteln nachgehen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Das Verfahren hat gezeigt, dass das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz und unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich eine Straftat zu begehen in dieser Weise keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers geboten erscheinen lässt. Angesichts einer solchen Gefährdung und der zu erwartenden Fortsetzung seines Verhaltens, ist nach Rechtsansicht des Gerichtes eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet die einzige sichere Möglichkeit der effektiven Verhinderung einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer.

3.1.4. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Schubhaft mit einem ordentlichen Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und vollzogen.3.1.4. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Schubhaft mit einem ordentlichen Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und vollzogen.

Es wurde dem Beschwerdeführer zunächst im Stande der Untersuchungshaft im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu zur Erlassung eines Schubhaftbescheides, ein schriftliches Parteiengehör (am 24.03.2026 in der Justizanstalt XXXX ) gewährt. Die mit diesem schriftlichen Parteiengehör konkret gestellten Fragen decken sich für die Beurteilung von Fluchtgefahr oder der Voraussetzungen von gelinderen Mitteln erforderlichen Feststellungen ab, zumal der Beschwerdeführer umfangreich zu seinen Lebensverhältnissen befragt wurde, wobei der Beschwerdeführer die Frist für die Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ.Es wurde dem Beschwerdeführer zunächst im Stande der Untersuchungshaft im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu zur Erlassung eines Schubhaftbescheides, ein schriftliches Parteiengehör (am 24.03.2026 in der Justizanstalt römisch 40 ) gewährt. Die mit diesem schriftlichen Parteiengehör konkret gestellten Fragen decken sich für die Beurteilung von Fluchtgefahr oder der Voraussetzungen von gelinderen Mitteln erforderlichen Feststellungen ab, zumal der Beschwerdeführer umfangreich zu seinen Lebensverhältnissen befragt wurde, wobei der Beschwerdeführer die Frist für die Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ.

Diesem Umstand hat das Bundesamt auch insofern Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer infolge seiner Festnahme dem Bundesamt vorgeführt und er dort am 02.06.2026 niederschriftlich einvernommen wurde, wobei als Gegenstand der Amtshandlung „EAM, DEF, SIM“ angeführt wurde und die Einvernahme daher zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Abschiebung und der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen erfolgte.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer unter anderem seine Straffälligkeit, seine Unterkunftnahme im Bundesgebiet, seine familiären Anknüpfungspunkte in Italien und in Österreich und seine finanzielle Situation im Hinblick auf die Prüfung der Verhängung einer Sicherheitsleistung vorgehalten. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer Fragen im Hinblick auf seine Ausreisewilligkeit und seine gesundheitliche Situation gestellt und dem Beschwerdeführer angekündigt, dass beabsichtigt werde, ihn nach Rechtskraft der Entscheidung zeitnah in sein Heimatland abzuschieben.

Zwar gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er bis zu seiner Festnahme in einem Airbnb eines Freundes gewohnt habe, doch führte er gleichzeitig aus, dass er aktuell über keine Unterkunft verfüge. Auch machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu einer anderweitigen konkreten Übernachtungsmöglichkeit im Bundesgebiet. Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, ob er sich einer Abschiebung widersetzen und ob etwas gegen seine Abschiebung nach Algerien sprechen würde. Dies verneinte der Beschwerdeführer.

Nach ordnungsgemäß durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurden im angefochtenen Bescheid die notwendigen Feststellungen getroffen, um die Verhängung von Schubhaft bzw. das Absehen von gelinderen Mitteln ausreichend begründen zu können.

Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG alt aus.Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG alt aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste nicht freiwillig aus dem Schengen-Raum aus. Er gab zwar in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst an, dass er im Hinblick auf Algerien ausreisewillig sei, relativierte jedoch in seiner Einvernahme seine Angaben und führte aus, dass er in ca. vier Wochen einen Gerichtstermin in Frankreich habe. Man habe ihm in Rom gesagt, dass er die EU nicht verlassen dürfe – das habe ihm auch sein Anwalt bei Gericht mitgeteilt. Allerdings konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen mit keinerlei Beweismittel untermauern. Hinzutritt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Einreise stets im Verborgenen aufhielt und seine Festnahme dadurch möglich war, zumal er straffällig wurde. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldeanschrift im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest seine Rückkehr umgangen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste nicht freiwillig aus dem Schengen-Raum aus. Er gab zwar in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst an, dass er im Hinblick auf Algerien ausreisewillig sei, relativierte jedoch in seiner Einvernahme seine Angaben und führte aus, dass er in ca. vier Wochen einen Gerichtstermin in Frankreich habe. Man habe ihm in Rom gesagt, dass er die EU nicht verlassen dürfe – das habe ihm auch sein Anwalt bei Gericht mitgeteilt. Allerdings konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen mit keinerlei Beweismittel untermauern. Hinzutritt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Einreise stets im Verborgenen aufhielt und seine Festnahme dadurch möglich war, zumal er straffällig wurde. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldeanschrift im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest seine Rückkehr umgangen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. So hat der Beschwerdeführer sich bereits nach Einreise in das Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten und seinen Aufenthaltsort verschleiert, indem er vor dem Bundesamt nicht anführte, an welcher Wohnanschrift er bis zu seiner Festnahme aufhältig war. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gegenständlich erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. So hat der Beschwerdeführer sich bereits nach Einreise in das Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten und seinen Aufenthaltsort verschleiert, indem er vor dem Bundesamt nicht anführte, an welcher Wohnanschrift er bis zu seiner Festnahme aufhältig war. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Somit ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegenständlich erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim Beschwerdeführer ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Zumal der Beschwerdeführer zudem seinen Wohnsitz in Italien hat und auch seine Kernfamilie dort lebt, erscheint es für das erkennende Gericht naheliegend, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausgereist wäre und nicht nach Algerien.

Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiäre und über keine berücksichtigungswürdige soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hielt sich im Bundesgebiet im Verborgenen auf, ehe er aufgrund der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet festgenommen wurde.

Nach § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Bei dieser Beurteilung sind aber nicht dieselben strengen Anforderungen wie bei der ein Tatbestandserfordernis nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG bildenden Erstellung einer Gefährdungsprognose iSd § 67 FPG (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367) zu verlangen.Nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Bei dieser Beurteilung sind aber nicht dieselben strengen Anforderungen wie bei der ein Tatbestandserfordernis nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bildenden Erstellung einer Gefährdungsprognose iSd Paragraph 67, FPG (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367) zu verlangen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wenige Monate nach seiner Einreise nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Schon in seinem Urteil vom 05.09.1996, 12 Os 66/96, betonte der OGH, dass der Suchtgiftmissbrauch einen "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" darstellt, dem (auch) im Rahmen der Strafrechtspflege entschlossen zu begegnen ist. In diesem Sinne bezeichnete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Suchtgift als "Geißel der Menschheit" und betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. etwa EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mit Hinweis auf VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN und die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wenige Monate nach seiner Einreise nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Schon in seinem Urteil vom 05.09.1996, 12 Os 66/96, betonte der OGH, dass der Suchtgiftmissbrauch einen "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" darstellt, dem (auch) im Rahmen der Strafrechtspflege entschlossen zu begegnen ist. In diesem Sinne bezeichnete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Suchtgift als "Geißel der Menschheit" und betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche etwa EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mit Hinweis auf VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN und die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer weist kein psychiatrisches Krankheitsbild auf und erweist sich sein physischer Gesundheitszustand als gut, zumal der Beschwerdeführer auch in keinerlei Hinsicht Gegenteiliges vorbrachte, sondern anführte, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer weist sohin einen unauffälligen Gesundheitszustand auf, was dafürspricht, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt. Letztlich unterlag der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Unbeschadet dessen, vermag vor dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, selbst die Annahme einer vorläufig gezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, wonach er sich einer Abschiebung nach Algerien nicht widersetzen würde, nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal dieser alleinige Umstand in der Gesamtabwägung im konkreten Fall keinesfalls zum Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers führen kann.

Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass aufgrund des Sicherstellung des gültigen algerischen Reisedokumentes des Beschwerdeführers die Abschiebung desselbigen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG) zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme realistisch erschien.Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass aufgrund des Sicherstellung des gültigen algerischen Reisedokumentes des Beschwerdeführers die Abschiebung desselbigen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme realistisch erschien.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass der VwGH ausdrücklich klargestellt habe, dass eine Schubhaft nach einer Strafhaft grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn das Bundesamt es unterlasse, bereits zum absehbaren Ende der Strafhaft hin konkrete und ernsthafte Schritte zur Realisieurung der Abschiebung zu setzen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mwN) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft befand und eine strafgerichtliche Verurteilung erst am 02.06.2025 erfolgte. Darüber hinaus ermittelte das Bundesamt ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis von der Anordnung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer erlangte. Insofern wurde der Beschwerdeführer bereits am 24.03.2025 im Stande der Untersuchungshaft vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör eingeräumt.Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass der VwGH ausdrücklich klargestellt habe, dass eine Schubhaft nach einer Strafhaft grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn das Bundesamt es unterlasse, bereits zum absehbaren Ende der Strafhaft hin konkrete und ernsthafte Schritte zur Realisieurung der Abschiebung zu setzen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mwN) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft befand und eine strafgerichtliche Verurteilung erst am 02.06.2025 erfolgte. Darüber hinaus ermittelte das Bundesamt ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis von der Anordnung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer erlangte. Insofern wurde der Beschwerdeführer bereits am 24.03.2025 im Stande der Untersuchungshaft vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör eingeräumt.

Bezüglich der behaupteten Untätigkeit der belangten Behörde ist weiters auszuführen, dass das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 erst am 06.06.2025 in Rechtskraft erwuchs und das Bundesamt innerhalb von zwei Tagen mit Bescheid vom 08.06.2025 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erließ, wobei die Rückkehrentscheidung mit 13.06.2025 in Rechtskraft erwuchs. Insofern konnte das Bundesamt erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen.Bezüglich der behaupteten Untätigkeit der belangten Behörde ist weiters auszuführen, dass das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 erst am 06.06.2025 in Rechtskraft erwuchs und das Bundesamt innerhalb von zwei Tagen mit Bescheid vom 08.06.2025 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erließ, wobei die Rückkehrentscheidung mit 13.06.2025 in Rechtskraft erwuchs. Insofern konnte das Bundesamt erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.

Wie sich aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 08.06.2025 ergibt, hat das Bundesamt das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG gestützt. Das Bundesamt hätte nicht vorhersehen können, ob und in welchem Strafausmaß der Beschwerdeführer verurteilt werden würde und lag zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft (noch) keine Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG vor. Aus diesem Grund ist der Vorgehensweise des Bundesamtes dahingehend beizupflichten, als die belangte Behörde die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers abwartete, am 08.06.2025 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ und unmittelbar danach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien organisierte, sodass diese am 18.06.2025 effektuiert werden konnte.Wie sich aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 08.06.2025 ergibt, hat das Bundesamt das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG gestützt. Das Bundesamt hätte nicht vorhersehen können, ob und in welchem Strafausmaß der Beschwerdeführer verurteilt werden würde und lag zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft (noch) keine Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor. Aus diesem Grund ist der Vorgehensweise des Bundesamtes dahingehend beizupflichten, als die belangte Behörde die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers abwartete, am 08.06.2025 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ und unmittelbar danach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien organisierte, sodass diese am 18.06.2025 effektuiert werden konnte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten, nicht vertrauenswürdigen Verhaltens – der Beschwerdeführer hielt sich im im Bundesgebiet im Verborgenen auf, gab keine Wohnanschrift an, wo er greifbar gewesen wäre und wurde straffällig – nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht untertauchen wird oder sich im Verborgenen aufhalten wird.3.1.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten, nicht vertrauenswürdigen Verhaltens – der Beschwerdeführer hielt sich im im Bundesgebiet im Verborgenen auf, gab keine Wohnanschrift an, wo er greifbar gewesen wäre und wurde straffällig – nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht untertauchen wird oder sich im Verborgenen aufhalten wird.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erwies sich der Beschwerdeführer bisher nicht ausreichend vertrauenswürdig. Er missachtete gültige Strafrechtsnormen und behördliche Anordnungen, hielt sich im Verborgenen auf und wurde binnen kurzer Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden, dass er sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereitgehalten hätte.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.7. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Schubhaft, sodass ein Fortsetzungsausspruch entfällt.3.1.7. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Schubhaft, sodass ein Fortsetzungsausspruch entfällt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des § 1 Z 3 u. Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also insgesamt in der Höhe von € 426,20. Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zuzusprechen.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3, u. Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also insgesamt in der Höhe von € 426,20. Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zuzusprechen.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Gesundheitszustand Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2314558.1.00

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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