TE Uvs Bescheid 2011/11/21 26.8-4/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FPG §54 Abs3
FPG §53 Abs6
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn J S, geb. am, Staatsangehöriger von Mali, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.05.2011, Zl.: 1-1007596/FR/11, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Text

A) Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.05.2011, Zl.: 1-1007596/FR/11, wurde gegen den Berufungswerber gemäß § 62 Abs 1 und 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 und § 60 Abs 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Unter Hinweis auf die Einweisung des Berufungswerbers gemäß § 21 Abs 1 StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Gr vom 12.02.2010, GZ: 16 Hv 161/09p, kam die Bundespolizeidirektion Graz zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber eine Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, begangen habe und deshalb der Tatbestand des § 60 Abs 4 FPG als erfüllt anzusehen sei. Die Bundespolizeidirektion Graz analysierte die persönlichen und familiären Verhältnisse des Berufungswerbers und argumentierte, das Rückkehrverbot sei auch im Sinne des § 66 FPG zulässig, da die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkung dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Berufungswerbers.A) Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.05.2011, Zl.: 1-1007596/FR/11, wurde gegen den Berufungswerber gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 60, Absatz 4, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Unter Hinweis auf die Einweisung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Gr vom 12.02.2010, GZ: 16 Hv 161/09p, kam die Bundespolizeidirektion Graz zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber eine Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, begangen habe und deshalb der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 4, FPG als erfüllt anzusehen sei. Die Bundespolizeidirektion Graz analysierte die persönlichen und familiären Verhältnisse des Berufungswerbers und argumentierte, das Rückkehrverbot sei auch im Sinne des Paragraph 66, FPG zulässig, da die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkung dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Berufungswerbers.

B) In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass sich bei ihm schon deutliche Anzeigen einer gesundheitlichen Besserung zeigten. Dem Berufungswerber sei mittlerweile bewusst, dass er krank sei, er sei somit krankheitseinsichtig. Ihm sei auch klar, dass er weiter Therapie benötige. Der Berufungswerber beantragte im fremdenpolizeilichen Verfahren, einen eigenen (neuen) Gutachter beizuziehen und diesen unter Zurverfügungstellung der Krankengeschichte und Unterlagen des Berufungswerbers die Frage der Prognose neu beurteilen zu lassen. Der Berufungswerber beantragte, den Bescheid aufzuheben, das Verfahren zu ergänzen und auszusprechen, dass der Berufungswerber in Österreich verbleiben bzw. auch hier bedingt entlassen werden könne.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Mit Juli 2011 trat das Fremdenrechts-Änderungsgesetz, BGBl I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark - nach Inkrafttreten der Novelle am 01.07.2011 - dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark übermittelt wurde.Mit Juli 2011 trat das Fremdenrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus Paragraph 9, Absatz eins a, FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark - nach Inkrafttreten der Novelle am 01.07.2011 - dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark übermittelt wurde.

§ 9 Abs 1 FPG (Verfassungsbestimmung) idF BGBl I Nr. 38/2011:Paragraph 9, Absatz eins, FPG (Verfassungsbestimmung) in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 38/2011:

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1.Ziffer eins
    im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
  2. 2.Ziffer 2
    in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

§ 9 Abs 1a FPG:Paragraph 9, Absatz eins a, FPG:

Über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Abs. 3 erlassen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.Über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Absatz 3, erlassen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigen Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2011, Zl. 2011/22/0097, folgt, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, aber auch Rückkehrverbote - auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

§ 6 Abs 1 FPG:

Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs.7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

Da der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Mali, seinen Hauptwohnsitz in Gr hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Gr zu GZ: 16 Hv 161/09p, das Urteil des Oberlandesgerichtes Gr vom 28.09.2010 zu GZ: 11 Bs 330/10b, sowie durch fernmündliche Anfrage beim Bundesasylamt am 17.11.2011 Beweis erhoben. Nach Auskunft vom Referent Jo W des Bundesasylamtes am 17.11.2011 wurde das Asylverfahren des Berufungswerbers zur Aktenzahl 1104.608 zugelassen, ihm kommt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zu. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits fest steht, ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs 1 AVG nicht erforderlich.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Gr zu GZ: 16 Hv 161/09p, das Urteil des Oberlandesgerichtes Gr vom 28.09.2010 zu GZ: 11 Bs 330/10b, sowie durch fernmündliche Anfrage beim Bundesasylamt am 17.11.2011 Beweis erhoben. Nach Auskunft vom Referent Jo W des Bundesasylamtes am 17.11.2011 wurde das Asylverfahren des Berufungswerbers zur Aktenzahl 1104.608 zugelassen, ihm kommt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zu. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits fest steht, ist eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG nicht erforderlich.

Es werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber, ein am in B, Mali, geborener Staatsangehöriger, verließ im Jahr 1996 Mali in Richtung Algerien, heiratete dort Frau F Be, mit der er ein gemeinsames Kind namens M hat und reiste erstmals am 19.09.1998 in einem Lkw versteckt illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am 29.01.2001 brachte er als V I, geb. am in Ju, Sudan, einen Asylantrag ein. Dieser wurde zur Aktenzahl 9808.584 aufgenommen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Asylbehörde am 01.03.2002 wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er eine unrichtige Identität im Asylverfahren angegeben hatte. Der Berufungswerber berichtigte seine Daten und wurde zur Beurteilung der psychischen Situation des Berufungswerbers ein Schreiben von Dr. G R vom 28.02.2002, wonach der Berufungswerber an paranoider Schizophrenie leidet, zum Akt genommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte der Berufungswerber, wieder nach Spanien zurückkehren zu wollen und zog seinen Asylantrag zurück. Nach eigenen Angaben hält sich der Berufungswerber seit 28.01.2000 in Österreich auf. Er hat hier keine familiären Bindungen. Die Kosten seines Aufenthaltes wurden über Zuwendungen von Seiten der C bestritten. Zuletzt war er in der Bundesbetreuung im C-Heim St. Ga in Gr untergebracht. Vor etwa 12 Jahren traten beim Berufungswerber psychotische Episoden mit Wahnwahrnehmungen, überwertigen Ideen und Halluzinationen auf, wobei er sich deshalb mehrmals in psychiatrischen Kliniken in stationärer Behandlung befand. Er leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit (Abstammungswahn) und paranoiden Ideen, wobei es zu einem zunehmenden Rückzug und Misstrauen des Berufungswerbers kam, da der Berufungswerber keine Krankheitseinsicht hatte, insbesondere auf Naturheilmittel und nicht medikamentöse Therapien vertraute und es deshalb keine Therapieverlässlichkeit gab. Bei der Krankheit des Berufungswerbers handelt es sich um ein chronisches Leiden. In der Nacht zum 15.07.2009 versuchte der Berufungswerber in Gr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit (Abstammungswahn), paranoide Ideen verbunden mit zunehmendem Rückzug und Misstrauen), A Ca mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie festhielt, gegen eine Wand drückte, ihr das Kleid herunter riss, trotz ihrer Gegenwehr sein erigiertes Geld in die Scheide einzuführen versuchte und wiederholt äußerte, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen. Er beging damit eine Tat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs 1 StGB anzulasten wäre und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei es A Ca gelang, sich aus der Fixierung an der Wand zu entwinden und zu flüchten. Da nach der Person des Berufungswerbers, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (insbesondere weitere Sexualdelikte) begehen werde, wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Gr vom 12.02.2010 zu GZ: 16 Hv 161/09p, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Gr zu GZ: 11 Bs 330/10b, wurde der Berufung des Berufungswerbers nicht Folge gegeben und nach Beizeihung der medizinischen Sachverständigen AO Univ.-Prof. Dr. Bertha Götz, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welche die Behandlungsunterlagen des Berufungswerbers des LSF ihrer Beurteilung zu Grunde legte, festgestellt, dass es beim Berufungswerber seit Februar 2010 zu einer deutlichen Besserung im Zustandsbild gekommen sei, da er 14-tägig mit Depotinjektionen (Risperdal) behandelt werde, unter deren Einfluss sich die gegenständliche psychische Symptomatik deutlich rückgebildet habe und der Berufungswerber auch krankheitseinsichtig und therapiewillig sei. In den letzten 7 Monaten sei einmal die Injektionsdosis reduziert worden, woraufhin sich die Symptomatik des Berufungswerbers deutlich verschlechtert habe. Bei der gegenständlichen vorläufigen Unterbringung handle es sich zumindest um die 7. stationäre Aufnahme in der Landesnervenklinik Si Fr, wobei seit der ersten Aufnahme am 14.03.2003 die Aufnahmediagnose chronisch paranoide Schizophrenie vorliege und nach jeweiligen Entlassungen jeweils die vorherige Medikation vom Berufungswerber abgesetzt worden und sich deshalb sein Leiden wieder intensiver manifestiert habe. Am Schluss der Berufungsverhandlung und bereits in Abwesenheit der Sachverständigen habe der Berufungswerber nicht nur seine Tat vehement bestritten, sondern auch klar jede Krankheitseinsicht völlig vermissen lassen. Deswegen und im Zusammenhang mit dem seit etwa 7 Jahren immer wieder mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlauf kam das Oberlandesgericht Gr zu dem Schluss, dass weiterhin der Vollzug der Maßnahme geboten sei. Die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer medizinisch medikamentösen Therapie und sonstigen aktuell einsetzbaren Maßnahmen reiche nicht aus, die grundsätzlich gegebene Gefährlichkeit des Berufungswerbers hintanzuhalten. Mit Schreiben vom 18.02.2011 teilte die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, eine sachverhaltsbezogene, schriftliche Stellungnahme abzugeben. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.02.2011 erklärte der Berufungswerber, nicht nach Mali oder sonst irgendwohin nach Afrika zurückkehren zu wollen, seine Eltern seien in Mali gestorben, dort könne es ihm nicht gut gehen, weshalb er Schutz und Asyl begehre. Der vom Berufungswerber gestellte Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 51 Abs 2 FPG als Asylantrag gewertet und dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle O, übermittelt. Nach durchgeführter Erstbefragung am 11.05.2011 teilte das BAA, Erstaufnahmestelle O, mit Schreiben vom 17.05.2011 mit, dass dem Berufungswerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukommt. Der vom Berufungswerber am 11.05.2011 gestellte Asylantrag wurde zur AI-Zahl 1-1007596/FR/11 bzw. zur EDV-Zahl 1104.608 aufgenommen und sein Antrag zugelassen. Die Muttersprache des Berufungswerbers ist Französisch, Deutsch beherrscht er nach eigenen Angaben im Asylverfahren mittelgut. Zur Einvernahme im Asylverfahren benötigte der Berufungswerber die Hilfe eines Dolmetschers.Der Berufungswerber, ein am in B, Mali, geborener Staatsangehöriger, verließ im Jahr 1996 Mali in Richtung Algerien, heiratete dort Frau F Be, mit der er ein gemeinsames Kind namens M hat und reiste erstmals am 19.09.1998 in einem Lkw versteckt illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am 29.01.2001 brachte er als römisch fünf römisch eins, geb. am in Ju, Sudan, einen Asylantrag ein. Dieser wurde zur Aktenzahl 9808.584 aufgenommen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Asylbehörde am 01.03.2002 wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er eine unrichtige Identität im Asylverfahren angegeben hatte. Der Berufungswerber berichtigte seine Daten und wurde zur Beurteilung der psychischen Situation des Berufungswerbers ein Schreiben von Dr. G R vom 28.02.2002, wonach der Berufungswerber an paranoider Schizophrenie leidet, zum Akt genommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte der Berufungswerber, wieder nach Spanien zurückkehren zu wollen und zog seinen Asylantrag zurück. Nach eigenen Angaben hält sich der Berufungswerber seit 28.01.2000 in Österreich auf. Er hat hier keine familiären Bindungen. Die Kosten seines Aufenthaltes wurden über Zuwendungen von Seiten der C bestritten. Zuletzt war er in der Bundesbetreuung im C-Heim St. Ga in Gr untergebracht. Vor etwa 12 Jahren traten beim Berufungswerber psychotische Episoden mit Wahnwahrnehmungen, überwertigen Ideen und Halluzinationen auf, wobei er sich deshalb mehrmals in psychiatrischen Kliniken in stationärer Behandlung befand. Er leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit (Abstammungswahn) und paranoiden Ideen, wobei es zu einem zunehmenden Rückzug und Misstrauen des Berufungswerbers kam, da der Berufungswerber keine Krankheitseinsicht hatte, insbesondere auf Naturheilmittel und nicht medikamentöse Therapien vertraute und es deshalb keine Therapieverlässlichkeit gab. Bei der Krankheit des Berufungswerbers handelt es sich um ein chronisches Leiden. In der Nacht zum 15.07.2009 versuchte der Berufungswerber in Gr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit (Abstammungswahn), paranoide Ideen verbunden mit zunehmendem Rückzug und Misstrauen), A Ca mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie festhielt, gegen eine Wand drückte, ihr das Kleid herunter riss, trotz ihrer Gegenwehr sein erigiertes Geld in die Scheide einzuführen versuchte und wiederholt äußerte, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen. Er beging damit eine Tat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB anzulasten wäre und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei es A Ca gelang, sich aus der Fixierung an der Wand zu entwinden und zu flüchten. Da nach der Person des Berufungswerbers, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (insbesondere weitere Sexualdelikte) begehen werde, wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Gr vom 12.02.2010 zu GZ: 16 Hv 161/09p, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Gr zu GZ: 11 Bs 330/10b, wurde der Berufung des Berufungswerbers nicht Folge gegeben und nach Beizeihung der medizinischen Sachverständigen AO Univ.-Prof. Dr. Bertha Götz, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welche die Behandlungsunterlagen des Berufungswerbers des LSF ihrer Beurteilung zu Grunde legte, festgestellt, dass es beim Berufungswerber seit Februar 2010 zu einer deutlichen Besserung im Zustandsbild gekommen sei, da er 14-tägig mit Depotinjektionen (Risperdal) behandelt werde, unter deren Einfluss sich die gegenständliche psychische Symptomatik deutlich rückgebildet habe und der Berufungswerber auch krankheitseinsichtig und therapiewillig sei. In den letzten 7 Monaten sei einmal die Injektionsdosis reduziert worden, woraufhin sich die Symptomatik des Berufungswerbers deutlich verschlechtert habe. Bei der gegenständlichen vorläufigen Unterbringung handle es sich zumindest um die 7. stationäre Aufnahme in der Landesnervenklinik Si Fr, wobei seit der ersten Aufnahme am 14.03.2003 die Aufnahmediagnose chronisch paranoide Schizophrenie vorliege und nach jeweiligen Entlassungen jeweils die vorherige Medikation vom Berufungswerber abgesetzt worden und sich deshalb sein Leiden wieder intensiver manifestiert habe. Am Schluss der Berufungsverhandlung und bereits in Abwesenheit der Sachverständigen habe der Berufungswerber nicht nur seine Tat vehement bestritten, sondern auch klar jede Krankheitseinsicht völlig vermissen lassen. Deswegen und im Zusammenhang mit dem seit etwa 7 Jahren immer wieder mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlauf kam das Oberlandesgericht Gr zu dem Schluss, dass weiterhin der Vollzug der Maßnahme geboten sei. Die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer medizinisch medikamentösen Therapie und sonstigen aktuell einsetzbaren Maßnahmen reiche nicht aus, die grundsätzlich gegebene Gefährlichkeit des Berufungswerbers hintanzuhalten. Mit Schreiben vom 18.02.2011 teilte die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, eine sachverhaltsbezogene, schriftliche Stellungnahme abzugeben. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.02.2011 erklärte der Berufungswerber, nicht nach Mali oder sonst irgendwohin nach Afrika zurückkehren zu wollen, seine Eltern seien in Mali gestorben, dort könne es ihm nicht gut gehen, weshalb er Schutz und Asyl begehre. Der vom Berufungswerber gestellte Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Asylantrag gewertet und dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle O, übermittelt. Nach durchgeführter Erstbefragung am 11.05.2011 teilte das BAA, Erstaufnahmestelle O, mit Schreiben vom 17.05.2011 mit, dass dem Berufungswerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zukommt. Der vom Berufungswerber am 11.05.2011 gestellte Asylantrag wurde zur AI-Zahl 1-1007596/FR/11 bzw. zur EDV-Zahl 1104.608 aufgenommen und sein Antrag zugelassen. Die Muttersprache des Berufungswerbers ist Französisch, Deutsch beherrscht er nach eigenen Angaben im Asylverfahren mittelgut. Zur Einvernahme im Asylverfahren benötigte der Berufungswerber die Hilfe eines Dolmetschers.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Berufungswerbers in den Asylverfahren und im Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Gr, dem Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Gr zu GZ: 16 Hv 161/09p, dem Urteil des Oberlandesgerichtes Gr vom 28.09.2010, GZ: 11 Bs 330/10b, der telefonischen Auskunft des Referenten Jo W des BAA, Erstaufnahmestelle O, vom 17.11.2011 sowie dem Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz.

Die Feststellung, wonach der Berufungswerber gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, da er in der Nacht zum 15.07.2009 in Gr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, eine Tat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs 1 StGB anzulasten wäre, konnte auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Gr vom 12.02.2010, GZ: 16 Hv 161/09p, getroffen werden.Die Feststellung, wonach der Berufungswerber gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, da er in der Nacht zum 15.07.2009 in Gr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, eine Tat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB anzulasten wäre, konnte auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Gr vom 12.02.2010, GZ: 16 Hv 161/09p, getroffen werden.

Jene Feststellungen, wonach das Oberlandesgericht Gr der Berufung des Berufungswerbers nach einer am 28.09.2010 durchgeführten Verhandlung nicht Folge gab und dies zum einen mit den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen und zum anderen auf Grund des persönlich gewonnenen Eindrucks des Berufungswerbers begründete, konnten auf Grund des vorliegenden Urteils des Oberlandesgerichtes Gr vom 28.09.2010 zu GZ: 11 Bs 330/10b, getroffen werden.

Dass der Berufungswerber seit seiner ersten Aufnahme am 14.03.2003 mit der Aufnahmediagnose chronisch paranoide Schizophrenie bereits 7 Mal stationär in der Landesnervenklinik Si Fr aufgenommen werden musste, der Berufungswerber nach den jeweiligen Entlassungen die vorherige Medikation abgesetzt hat und sich deswegen sein Leiden wieder intensiver manifestiert hatte, konnte auf Grund der Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichtes Gr vom 28.09.2010 festgestellt werden.

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Einschätzung des Oberlandesgerichtes Gr an, als im Zusammenhang mit dem seit Jahren immer wieder mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlauf und auch in Verbindung mit der erforderlichen medizinischen, medikamentösen Therapie derzeit von einer hohen Gefährlichkeit des Berufungswerbers auszugehen ist. Dass der Berufungswerber im Zuge der strafrechtlichen Berufungsverhandlung seine Tat vehement bestritt und auch jede Krankheitseinsicht vermissen ließ, konnte auf Grund der entsprechenden Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichtes Gr vom 29.08.2010 festgestellt werden. Diese Umstände zeigen eindringlich das fehlende Problem- und Unrechtsbewusstsein des Berufungswerbers auf, und wurde auch deshalb dem Antrag des Berufungswerbers im fremdenpolizeilichen Verfahren, einen eigenen (neuen) Gutachter beizuziehen und diesen unter Zurverfügungstellung der Krankengeschichte und Unterlagen die Frage der Prognose neu beurteilen zu lassen, nicht Folge gegeben. Der Berufungswerber übersieht, dass es sich bei einem Rückkehrverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss. Dass jedoch im vorliegenden Fall vom Berufungswerber eine beträchtliche Gefährdung von geschützten Rechtsgütern ausgeht, ist angesichts der getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln.

Die persönlichen Lebensumstände und die Tatsache, dass der Berufungswerber in Österreich keine sozialen, familiären oder privaten Bindungen hat, seine Ehefrau F Be und seine Tochter M in Algerien leben und es Halbgeschwister väterlicherseits gibt, über deren Aufenthalt der Berufungswerber keine Auskunft erteilen konnte, konnten auf Grund dessen eigener Angaben im Asylverfahren festgestellt werden.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Gemäß § 125 Abs 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 53 FPG:Paragraph 53, FPG:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. 1.)eins,
    wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. 2.)2,
    wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,-- oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. 3.)3,
    wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. 4.)4,
    wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. 5.)5,
    wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. 6.)6,
    den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
  7. 7.)7,
    bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. 8.)8,
    eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. 9.)9,
    an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. 1.)eins,
    ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. 2.)2,
    ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. 3.)3,
    ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. 4.)4,
    ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. 5.)5,
    ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. 6.)6,
    auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  7. 7.)7,
    auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. 8.)8,
    ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

§ 54 FPG:Paragraph 54, FPG:

(1) Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. 1.Ziffer eins
    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2.Ziffer 2
    anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraphen 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Paragraph 53, Absatz 5 und 6 und Paragraph 61, gelten.

(3) Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.(3) Ein Rückkehrverbot gemäß Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

(4) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Asylwerber mit Erlassung des Rückkehrverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,

  1. 1.Ziffer eins
    sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
  2. 2.Ziffer 2
    sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
  3. 3.Ziffer 3
    bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.

(5) Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies(5) Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 4, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

  1. 1.Ziffer eins
    zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. 2.Ziffer 2
    notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
  3. 3.Ziffer 3
    für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 4 Z 2 hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 4, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

(9) Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.(9) Wird eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.

§ 61 Abs 1, 2 und 3 FPG:Paragraph 61, Absatz eins, 2 und 3 FPG:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer eins
    die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. 2.Ziffer 2
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. 3.Ziffer 3
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. 4.Ziffer 4
    der Grad der Integration;
  5. 5.Ziffer 5
    die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. 6.Ziffer 6
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. 7.Ziffer 7
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. 8.Ziffer 8
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. 9.Ziffer 9
    die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 2 Abs 4 Z 10 FPG:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG:

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2 Abs 4 Z 14 FPG:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14, FPG:

Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG BGBl. I Nr. 100/2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt.Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt.

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Absatz eins, (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wird ein Rückkehrverbot erlassen, so darf der Fremde nach rechtskräftiger Ausweisung im Asylverfahren für die festgesetzte Dauer nicht ins Bundesgebiet zurückkehren.

Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung - basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung - vorzunehmen.

Der Berufungswerber ist Asylwerber. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungswerber unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Es ist daher der Tatbestand für ein Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 3 iVm § 54 Abs 6 FPG erfüllt. Das Fremdenpolizeigesetz sieht zwar in § 54 Abs 6 ausdrücklich vor, dass einer Verurteilung nach § 54 Abs 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (unter weiteren Voraussetzungen) gleichzuhalten ist, dieser Klarstellung hätte es im Übrigen nicht bedurft, kann doch auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des § 54 Abs 6 allein gegründet auf § 54 Abs 3 FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden und geht es bei der Erlassung dieses Rückkehrverbotes nicht um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seiner Straftat und auch nicht um eine Bestrafung (VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0579 zu § 60 Abs 4 FPG, nunmehr § 53 Abs 6 FPG).Der Berufungswerber ist Asylwerber. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungswerber unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Es ist daher der Tatbestand für ein Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 6, FPG erfüllt. Das Fremdenpolizeigesetz sieht zwar in Paragraph 54, Absatz 6, ausdrücklich vor, dass einer Verurteilung nach Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (unter weiteren Voraussetzungen) gleichzuhalten ist, dieser Klarstellung hätte es im Übrigen nicht bedurft, kann doch auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des Paragraph 54, Absatz 6, allein gegründet auf Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden und geht es bei der Erlassung dieses Rückkehrverbotes nicht um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seiner Straftat und auch nicht um eine Bestrafung (VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0579 zu Paragraph 60, Absatz 4, FPG, nunmehr Paragraph 53, Absatz 6, FPG).

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte ist es grundsätzlich zulässig und erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein rechtswidriger Status zweifellos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusehen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wieder herzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Berufungswerbers lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs 2 FPG zu erörtern ist, da die Gattin und die Tochter des Berufungswerbers in Algerien leben und auch sonst kein Mitglied der Kernfamilie in Österreich aufhältig ist. Auch wenn der seit dem Jahr 2000 andauernde Aufenthalt ein gewisses Maß an Integration indiziert, benötigte der Berufungswerber zu seiner Einvernahme einen Dolmetsch und kann auf Grund der getroffenen Feststellungen von einer sozialen Integration des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden.Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Berufungswerbers lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zu erörtern ist, da die Gattin und die Tochter des Berufungswerbers in Algerien leben und auch sonst kein Mitglied der Kernfamilie in Österreich aufhältig ist. Auch wenn der seit dem Jahr 2000 andauernde Aufenthalt ein gewisses Maß an Integration indiziert, benötigte der Berufungswerber zu seiner Einvernahme einen Dolmetsch und kann auf Grund der getroffenen Feststellungen von einer sozialen Integration des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden.

Den Großteil seines Lebens verbrachte der Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat, allerdings ist dieser nach eigenen Angaben seit 1998 unsteten Aufenthalts.

Der Berufungswerber ist nicht strafgerichtlich unbescholten.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, im § 53 Abs 6 iVm § 54 Abs 2 FPG ausdrücklich vorgesehen. Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Rückkehrverbot erfordert (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0042; VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0579; VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096 zu § 60 Abs 4 FPG alt/nunmehr § 53 Abs 6 FPG neu).Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, im Paragraph 53, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, FPG ausdrücklich vorgesehen. Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Rückkehrverbot erfordert (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0042; VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0579; VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096 zu Paragraph 60, Absatz 4, FPG alt/nunmehr Paragraph 53, Absatz 6, FPG neu).

Auch wenn der Berufungswerber durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mittlerweile in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung steht, kann nicht angenommen werden, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Selbst wenn im Zuge der Therapie eine Reduzierung des vom Berufungswerber ausgehenden Gewaltpotentials eintritt, kann im Zusammenhang mit dem seit über 8 Jahren mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlauf nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber seine Medikation wieder absetzt und sich daraufhin die Symptomatik wieder deutlich verschlechtert. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Gr wurde durch die beigezogene medizinische Sachverständige dargelegt, dass die Injektionsdosis des Berufungswerbers während seiner Therapie im Zuge seiner Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einmal reduziert wurde und daraufhin eine Verschlechterung der Symptomatik eintrat und der Berufungswerber, der an paranoider Schizophrenie leidet, nach den jeweiligen Entlassungen aus den stationären Aufenthalten in der Landesnervenklinik Si Fr seit dem Jahr 2003 jeweils die vorherige Medikation abgesetzt hat und sich sein Leiden wieder intensiver manifestierte. Die während seiner Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegebenen Umstände bieten somit keine Gewähr dafür, dass der Berufungswerber nicht wieder die Therapie abbrechen und neuerlich eine Gewalttat setzen könnte. Auch liegen sein Fehlverhalten und der danach einsetzende Beginn seiner Behandlung noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine zuverlässige Prognose für einen dauerhaften Erfolg der Therapie getroffen und damit eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in § 54 Abs 1 FPG umschriebenen öffentlichen Interessen angenommen werden kann.Auch wenn der Berufungswerber durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mittlerweile in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung steht, kann nicht angenommen werden, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Selbst wenn im Zuge der Therapie eine Reduzierung des vom Berufungswerber ausgehenden Gewaltpotentials eintritt, kann im Zusammenhang mit dem seit über 8 Jahren mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlauf nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber seine Medikation wieder absetzt und sich daraufhin die Symptomatik wieder deutlich verschlechtert. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Gr wurde durch die beigezogene medizinische Sachverständige dargelegt, dass die Injektionsdosis des Berufungswerbers während seiner Therapie im Zuge seiner Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einmal reduziert wurde und daraufhin eine Verschlechterung der Symptomatik eintrat und der Berufungswerber, der an paranoider Schizophrenie leidet, nach den jeweiligen Entlassungen aus den stationären Aufenthalten in der Landesnervenklinik Si Fr seit dem Jahr 2003 jeweils die vorherige Medikation abgesetzt hat und sich sein Leiden wieder intensiver manifestierte. Die während seiner Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegebenen Umstände bieten somit keine Gewähr dafür, dass der Berufungswerber nicht wieder die Therapie abbrechen und neuerlich eine Gewalttat setzen könnte. Auch liegen sein Fehlverhalten und der danach einsetzende Beginn seiner Behandlung noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine zuverlässige Prognose für einen dauerhaften Erfolg der Therapie getroffen und damit eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Paragraph 54, Absatz eins, FPG umschriebenen öffentlichen Interessen angenommen werden kann.

Im Fall des Berufungswerbers besteht die erhebliche Gefahr, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit anderer darstellt, indem er auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begeht.

Auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die Erlassung des Rückkehrverbotes gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 6 FPG zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung eines Zieles im Sinn des Art. 8 Abs 2 EMRK, dringend geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wiegen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Berufungswerbers.Auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die Erlassung des Rückkehrverbotes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 6, FPG zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung eines Zieles im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, dringend geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wiegen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Berufungswerbers.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose das 10-jährige Rückkehrverbot angemessen.

Schlagworte

Rückkehrverbot; Asylwerber; Unzurechnungsfähigkeit; Unterbringung; Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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