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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §26 Abs2 Z1Spruch
Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn F K, geb. am, H, M/St, vertreten durch Mag. W A, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, P, L, gegen Spruchpunkt I.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.10.2011, GZ: BHLN-11.1-271/2011, wie folgt entschieden:Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn F K, geb. am, H, M/St, vertreten durch Mag. W A, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, P, L, gegen Spruchpunkt römisch eins.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.10.2011, GZ: BHLN-11.1-271/2011, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird die Berufung abgewiesen.
Text
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.10.2011, GZ: BHLN-11.1-271/2011 wurde dem Berufungswerber im Spruchpunkt I.) die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F aufgrund fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von neun Monaten (vom 26.09.2011 bis 26.06.2012) entzogen. Im Spruchpunkt II.) wurde ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs 1 FSG für diesen Zeitraum ausgesprochen und im Spruchpunkt III.) der Berufungswerber zu Maßnahmen (Beibringung einer verkehrspsychologische Stellungnahme, Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, Beibringung eines vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Leoben erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) verpflichtet. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.10.2011, GZ: BHLN-11.1-271/2011 wurde dem Berufungswerber im Spruchpunkt römisch eins.) die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F aufgrund fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von neun Monaten (vom 26.09.2011 bis 26.06.2012) entzogen. Im Spruchpunkt römisch zwei.) wurde ein Lenkverbot gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG für diesen Zeitraum ausgesprochen und im Spruchpunkt römisch drei.) der Berufungswerber zu Maßnahmen (Beibringung einer verkehrspsychologische Stellungnahme, Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, Beibringung eines vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Leoben erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG) verpflichtet. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Berufungswerber am 26.09.2011, um 00:10 Uhr in N auf der S6 ein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l gelenkt hat. Die Höhe des festgestellten Alkoholisierungsgrades rechtfertigt es nach Ansicht der belangten Behörde die Entziehungsdauer mit neun Monaten (anstatt der gesetzlich vorgegebenen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten) festzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei sich diese nur gegen die Dauer der Entziehung im Spruchpunkt I.) richtet. Er entschuldige sich für sein Verhalten und es sei ihm bewusst, dass er das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken hätte dürfen. Er sei unbescholten und würden bei weitem die Milderungs- die Erschwerungsgründe überwiegen. Am 25.09.2011 habe eine Geburtstagsfeier mit Freunden stattgefunden. Er habe zudem im Zeitraum Anfang bis Mitte September 2011 einen Aufenthalt im LKH Stolzalpe absolvieren müssen, dies aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule. In diesem Zusammenhang seien ihm Schmerzmittel namens Arthrotec verordnet worden, wobei er solche am 24.09.2011 bzw. auch am 25.09.2011 konsumiert hätte und könne eine eventuelle Beeinträchtigung des Alkoholgehaltes bzw. ein Zusammenwirken der Medikamente mit dem Alkohol in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Ihm sei bewusst, dass er das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen hätte dürfen, jedoch werde als mildernd auch sein gefeierter Geburtstag bzw. der Umstand, dass er Anfang Dezember 2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Nachwuchs erwarte, Berücksichtigung zu finden haben. Es hätte daher sehr wohl mit dem Mindestmaß an Entzugsdauer vorgegangen werden können. Ihm sei bewusst, was ein derartiges Verhalten für ihn bzw. auch für andere Personen zur Folge hätte haben können und ersuche er ihm eine Chance bzw. Gelegenheit einzuräumen, dass er aus dem gegenständlichen Vorfall gelernt habe. Abschließend beantragte der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I.) ersatzlos zu beheben und die Dauer der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung von neun Monaten weiter herabzusetzen.Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei sich diese nur gegen die Dauer der Entziehung im Spruchpunkt römisch eins.) richtet. Er entschuldige sich für sein Verhalten und es sei ihm bewusst, dass er das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken hätte dürfen. Er sei unbescholten und würden bei weitem die Milderungs- die Erschwerungsgründe überwiegen. Am 25.09.2011 habe eine Geburtstagsfeier mit Freunden stattgefunden. Er habe zudem im Zeitraum Anfang bis Mitte September 2011 einen Aufenthalt im LKH Stolzalpe absolvieren müssen, dies aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule. In diesem Zusammenhang seien ihm Schmerzmittel namens Arthrotec verordnet worden, wobei er solche am 24.09.2011 bzw. auch am 25.09.2011 konsumiert hätte und könne eine eventuelle Beeinträchtigung des Alkoholgehaltes bzw. ein Zusammenwirken der Medikamente mit dem Alkohol in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Ihm sei bewusst, dass er das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen hätte dürfen, jedoch werde als mildernd auch sein gefeierter Geburtstag bzw. der Umstand, dass er Anfang Dezember 2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Nachwuchs erwarte, Berücksichtigung zu finden haben. Es hätte daher sehr wohl mit dem Mindestmaß an Entzugsdauer vorgegangen werden können. Ihm sei bewusst, was ein derartiges Verhalten für ihn bzw. auch für andere Personen zur Folge hätte haben können und ersuche er ihm eine Chance bzw. Gelegenheit einzuräumen, dass er aus dem gegenständlichen Vorfall gelernt habe. Abschließend beantragte der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) ersatzlos zu beheben und die Dauer der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung von neun Monaten weiter herabzusetzen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht aufgrund der Aktenlage von folgender Sach- und Rechtslage aus:
Der Berufungswerber war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F. Zuletzt wurde ihm ein Führerschein von der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 07.05.2007 ausgestellt.
Am 26.09.2011, um 00.10 Uhr wollte der Berufungswerber sein Fahrzeug von der B116 kommend über die Auffahrt N in Fahrtrichtung Wien auf die S6 lenken. Da er in der Rechtskurve der Auffahrt mit langsamer Geschwindigkeit in einer Zick-Zack-Bewegung fuhr, wurden die hinter ihm fahrenden Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion Bruck an der Mur auf den Berufungswerber aufmerksam, überholten das Fahrzeug des Berufungswerbers und hielten den Berufungswerber auf der Auffahrtsrampe in einer geschotterten Ausweiche an. Nach einem positiven Vortest wurde mit dem Berufungswerber um 00.33 Uhr ein Alkoholtest am geeichten Alkomaten durchgeführt, der eine Alkoholkonzentration der Atemluft von 1,25 mg/l ergab.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.10.2011 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängt. Der Berufungswerber hat gegen die Strafhöhe berufen, wobei die Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom heutigen Tag zu GZ: 30.11-72/2011 abgewiesen wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.10.2011 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängt. Der Berufungswerber hat gegen die Strafhöhe berufen, wobei die Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom heutigen Tag zu GZ: 30.11-72/2011 abgewiesen wurde.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt bzw. dem Parallelakt hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu GZ: 30.11-72/2011.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenNach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind nach Abs 4 deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind nach Absatz 4, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitNach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.) die Lenkberechtigung zu entziehen
§ 26 Abs 2 Z 1 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG lautet:
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Diese gesetzliche Vorgabe enthält eine Mindestentzugszeit für Ersttäter im Falle eines gravierenden Alkoholdeliktes, die von der belangten Behörde in jedem Fall - unabhängig von den Begleitumständen des Einzelfalles - einzuhalten ist. Die konkrete Entzugsdauer ist - ausgehend von der Mindestentzugsdauer - unter Wertung der Tat im Sinne des § 7 Abs 4 FSG festzusetzen.Diese gesetzliche Vorgabe enthält eine Mindestentzugszeit für Ersttäter im Falle eines gravierenden Alkoholdeliktes, die von der belangten Behörde in jedem Fall - unabhängig von den Begleitumständen des Einzelfalles - einzuhalten ist. Die konkrete Entzugsdauer ist - ausgehend von der Mindestentzugsdauer - unter Wertung der Tat im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG festzusetzen.
Das Lenken eines PKWs mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l stellt für sich eine krasse Missachtung der Alkoholbestimmungen der StVO dar, die in erster Linie die Verkehrssicherheit garantieren und schwere Unfälle vermeiden sollen. Das mit dem Lenken eines Fahrzeuges in Alkohol beeinträchtigten Zustand verbundene Gefährdungspotential ist hier insofern manifest geworden, als die Polizeibeamten durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers (langsame Fahrgeschwindigkeit in einer Zick-Zack-Bewegung auf der Auffahrt auf die S6) auf ihn aufmerksam geworden sind. Das Verhalten des Berufungswerbers war damit in hohem Maße unverantwortlich und im Sinne des § 7 Abs 4 FSG verwerflich.Das Lenken eines PKWs mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l stellt für sich eine krasse Missachtung der Alkoholbestimmungen der StVO dar, die in erster Linie die Verkehrssicherheit garantieren und schwere Unfälle vermeiden sollen. Das mit dem Lenken eines Fahrzeuges in Alkohol beeinträchtigten Zustand verbundene Gefährdungspotential ist hier insofern manifest geworden, als die Polizeibeamten durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers (langsame Fahrgeschwindigkeit in einer Zick-Zack-Bewegung auf der Auffahrt auf die S6) auf ihn aufmerksam geworden sind. Das Verhalten des Berufungswerbers war damit in hohem Maße unverantwortlich und im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG verwerflich.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Berufungswerber eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO begangen hat und dass seine Lenkberechtigung daher gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht § 26 Abs 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; 24.04.2007, 2004/11/0001). Ein solcher Umstand liegt nach den zitierten Erkenntnissen etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l weit überschritten wird. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers 1,25 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille) betrug. Wegen dieser Umstände ist die von der belangten Behörde über die Mindestdauer von sechs Monaten hinausgehende Festsetzung der Entziehung der Lenkberechtigung von neun Monaten als gerechtfertigt anzusehen.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Berufungswerber eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begangen hat und dass seine Lenkberechtigung daher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht Paragraph 26, Absatz 2, FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; 24.04.2007, 2004/11/0001). Ein solcher Umstand liegt nach den zitierten Erkenntnissen etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l weit überschritten wird. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers 1,25 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille) betrug. Wegen dieser Umstände ist die von der belangten Behörde über die Mindestdauer von sechs Monaten hinausgehende Festsetzung der Entziehung der Lenkberechtigung von neun Monaten als gerechtfertigt anzusehen.
Zu den Berufungsausführungen ist zu bemerken, dass es nicht wie im Verwaltungsstrafverfahren um das Vorhandensein von Milderungs- und Erschwerungsgründen geht, sondern um die Verkehrszuverlässigkeit und die vorzunehmende Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG. Bereits im Verwaltungsstrafverfahren wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Feiern nicht mit dem Konsumieren erheblicher Mengen von Alkohol verbunden sein muss und schon gar nicht mit dem anschließenden Lenken eines Fahrzeuges in erheblich Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Gerade wenn ein Zusammenwirken des vom Berufungswerber angeführten Schmerzmedikamentes mit Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann, hätte der Berufungswerber besonders vorsichtig zu agieren gehabt und hätte vom Konsumieren von Alkohol überhaupt Abstand zu nehmen gehabt. Im Übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private (und berufliche) Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081).Zu den Berufungsausführungen ist zu bemerken, dass es nicht wie im Verwaltungsstrafverfahren um das Vorhandensein von Milderungs- und Erschwerungsgründen geht, sondern um die Verkehrszuverlässigkeit und die vorzunehmende Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG. Bereits im Verwaltungsstrafverfahren wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Feiern nicht mit dem Konsumieren erheblicher Mengen von Alkohol verbunden sein muss und schon gar nicht mit dem anschließenden Lenken eines Fahrzeuges in erheblich Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Gerade wenn ein Zusammenwirken des vom Berufungswerber angeführten Schmerzmedikamentes mit Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann, hätte der Berufungswerber besonders vorsichtig zu agieren gehabt und hätte vom Konsumieren von Alkohol überhaupt Abstand zu nehmen gehabt. Im Übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private (und berufliche) Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081).
Da die Erstbehörde somit im Spruchpunkt I.) die Lenkberechtigung des Berufungswerbers zu Recht für neun Monate entzogen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.Da die Erstbehörde somit im Spruchpunkt römisch eins.) die Lenkberechtigung des Berufungswerbers zu Recht für neun Monate entzogen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehungsdauer; Mindestentziehungszeit; Überschreitung; Alkoholisierung; ErschwerungsgrundZuletzt aktualisiert am
08.02.2012