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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §26 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Dezember 2003, Zl. UVS-34/10194/5-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß § 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 3. August 2003, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen beginnend ab 21. August 2003 (Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich "3. Juni 2003" (gemeint: 3. Juni 2004) verboten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 3. August 2003, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen beginnend ab 21. August 2003 (Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich "3. Juni 2003" (gemeint: 3. Juni 2004) verboten.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die übrigen Spruchteile des Vorstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Oktober 2003 (betreffend u.a. Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG) durch die Berufung nicht bekämpft worden seien. Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens und Wiedergabe der Rechtsvorschriften, insbesondere des § 26 Abs. 2 FSG, stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe am 3. August 2003 gegen 1.00 Uhr im Bereich des Fischerhafens am Wallersee ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft zu diesem Zeitpunkt, wie eine Berechnung ergeben habe, unstrittig 1,1 mg/l (bzw. der Blutalkoholgehalt 2,2 Promille) betragen habe. Der Beschwerdeführer sei am Morgen des genannten Tages von Straßenaufsichtsorganen auf einem Parkplatz in seinem Kraftfahrzeug schlafend angetroffen worden und sein Führerschein sei nach Überprüfung der Atemluft auf den Alkoholgehalt gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, die gemäß § 26 Abs. 2 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten führen müsse. Die Mindestentziehungsdauer könne überschritten werden, wenn Umstände vorlägen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung eine längere Entziehungsdauer erforderlich machten. Ein solcher Umstand liege zunächst im festgestellten hohen Alkoholisierungsgrad, der den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO maßgeblichen Wert weit überschreite. Außerdem habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, da er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug gegen den Gehsteigrand geprallt sei und die beiden rechten Reifen seines Kraftfahrzeuges beschädigt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung sein Verschulden an diesem Unfall bestritten und ausgeführt, er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen. Die Berufungsverhandlung habe allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer durch ein rechtswidriges Fehlverhalten eines anderen Kraftfahrzeuglenkers zu einem Ausweichmanöver gezwungen worden sei. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, bei auftretendem Gegenverkehr an der Unfallörtlichkeit im Hinblick auf die dort geringe Fahrbahnbreite sein Fahrzeug anzuhalten und erforderlichenfalls bis zu einer geeigneten Straßenstelle zurückzuschieben. Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer daher die Beschädigung an seinem Kraftfahrzeug schuldhaft herbeigeführt. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG komme es nicht darauf an, ob dieser Verkehrsunfall zu einem "Fremdschaden" geführt habe. Ebenso wenig komme es auf den Zustand und damit den Wert der Reifen vor dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls an. In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die übrigen Spruchteile des Vorstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Oktober 2003 (betreffend u.a. Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG) durch die Berufung nicht bekämpft worden seien. Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens und Wiedergabe der Rechtsvorschriften, insbesondere des Paragraph 26, Absatz 2, FSG, stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe am 3. August 2003 gegen 1.00 Uhr im Bereich des Fischerhafens am Wallersee ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft zu diesem Zeitpunkt, wie eine Berechnung ergeben habe, unstrittig 1,1 mg/l (bzw. der Blutalkoholgehalt 2,2 Promille) betragen habe. Der Beschwerdeführer sei am Morgen des genannten Tages von Straßenaufsichtsorganen auf einem Parkplatz in seinem Kraftfahrzeug schlafend angetroffen worden und sein Führerschein sei nach Überprüfung der Atemluft auf den Alkoholgehalt gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG vorläufig abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begangen, die gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten führen müsse. Die Mindestentziehungsdauer könne überschritten werden, wenn Umstände vorlägen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung eine längere Entziehungsdauer erforderlich machten. Ein solcher Umstand liege zunächst im festgestellten hohen Alkoholisierungsgrad, der den für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgeblichen Wert weit überschreite. Außerdem habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, da er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug gegen den Gehsteigrand geprallt sei und die beiden rechten Reifen seines Kraftfahrzeuges beschädigt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung sein Verschulden an diesem Unfall bestritten und ausgeführt, er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen. Die Berufungsverhandlung habe allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer durch ein rechtswidriges Fehlverhalten eines anderen Kraftfahrzeuglenkers zu einem Ausweichmanöver gezwungen worden sei. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, bei auftretendem Gegenverkehr an der Unfallörtlichkeit im Hinblick auf die dort geringe Fahrbahnbreite sein Fahrzeug anzuhalten und erforderlichenfalls bis zu einer geeigneten Straßenstelle zurückzuschieben. Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer daher die Beschädigung an seinem Kraftfahrzeug schuldhaft herbeigeführt. Im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG komme es nicht darauf an, ob dieser Verkehrsunfall zu einem "Fremdschaden" geführt habe. Ebenso wenig komme es auf den Zustand und damit den Wert der Reifen vor dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls an.
Schließlich sei im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug bis zum Ort der Betretung auf einer Strecke von rund 2,5 km gelenkt habe, obwohl der Reifenschaden einen schweren Mangel dargestellt habe. In der Verhandlung habe der Beschwerdeführer nämlich eingeräumt, dass beide Reifen beim Aufprall am Randstein "aufgerissen" worden seien. Im Hinblick auf diese Wertungskriterien könne auch unter Bedachtnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf einer Entziehungsdauer von zehn Monaten von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Schließlich sei im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug bis zum Ort der Betretung auf einer Strecke von rund 2,5 km gelenkt habe, obwohl der Reifenschaden einen schweren Mangel dargestellt habe. In der Verhandlung habe der Beschwerdeführer nämlich eingeräumt, dass beide Reifen beim Aufprall am Randstein "aufgerissen" worden seien. Im Hinblick auf diese Wertungskriterien könne auch unter Bedachtnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf einer Entziehungsdauer von zehn Monaten von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Zum Lenkverbot ergänzte die belangte Behörde, dass der diesbezügliche Spruch gegenüber dem Erstbescheid insoweit zu korrigieren gewesen sei, als ein Lenkverbot nicht bereits ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, sondern erst ab der Zustellung des Mandatsbescheides, mit dem das Lenkverbot erstmals angeordnet wurde, zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid zur Gänze und wendet sich zusammengefasst gegen die angenommene Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit. In der Berufung habe er das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ebenso zugestanden wie den Schaden am eigenen Kraftfahrzeug. Die belangte Behörde sei aber unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall nicht bloß verursacht, sondern auch verschuldet habe. In Wahrheit habe er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen und dabei wegen der geringen Fahrbahnbreite mit den Rädern seines Kraftfahrzeuges den Randstein gestreift. Auch der Umstand, dass es dabei lediglich zu einem Schaden am eigenen Kraftfahrzeug gekommen sei, hätte bei der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG berücksichtigt werden müssen. Überdies führe die belangte Behörde bei der Bemessung der Entziehungsdauer zu Unrecht ins Treffen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug mit einem schweren Mangel über eine Strecke von 2,5 km gelenkt habe. Er habe nämlich ausgeführt, dass die Luft aus den Reifen nicht sofort, sondern erst allmählich entwichen sei. Als er durch die "Schwergängigkeit" der Lenkung auf das Problem der defekten Reifen aufmerksam geworden sei, habe er das Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und sei dann im Kraftfahrzeug eingeschlafen. Unter Einbeziehung seiner Unbescholtenheit sei eine Entziehung der Lenkberechtigung bzw. ein Lenkverbot von mehr als sechs Monaten nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid zur Gänze und wendet sich zusammengefasst gegen die angenommene Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit. In der Berufung habe er das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ebenso zugestanden wie den Schaden am eigenen Kraftfahrzeug. Die belangte Behörde sei aber unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall nicht bloß verursacht, sondern auch verschuldet habe. In Wahrheit habe er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen und dabei wegen der geringen Fahrbahnbreite mit den Rädern seines Kraftfahrzeuges den Randstein gestreift. Auch der Umstand, dass es dabei lediglich zu einem Schaden am eigenen Kraftfahrzeug gekommen sei, hätte bei der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG berücksichtigt werden müssen. Überdies führe die belangte Behörde bei der Bemessung der Entziehungsdauer zu Unrecht ins Treffen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug mit einem schweren Mangel über eine Strecke von 2,5 km gelenkt habe. Er habe nämlich ausgeführt, dass die Luft aus den Reifen nicht sofort, sondern erst allmählich entwichen sei. Als er durch die "Schwergängigkeit" der Lenkung auf das Problem der defekten Reifen aufmerksam geworden sei, habe er das Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und sei dann im Kraftfahrzeug eingeschlafen. Unter Einbeziehung seiner Unbescholtenheit sei eine Entziehung der Lenkberechtigung bzw. ein Lenkverbot von mehr als sechs Monaten nicht gerechtfertigt.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. ...
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) ...Paragraph 26, (1) ...
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110001.X00Im RIS seit
29.05.2007