TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/11/0138

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §57 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
StVO 1960 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Brüggl und Dr. Harasser, 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. März 2001, Zl. IIb2-3-7-1-639/4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer begleitenden Maßnahme und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Bestätigung des auf Grund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14. September 2000 ergangenen Bescheides der Erstbehörde vom 12. Dezember 2000) die Lenkberechtigung für die Klassen B und F gemäß § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gemäß § 26 Abs. 8 FSG wurde ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer einem Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen hat.

In der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2000 um ca. 04.00 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,06 %o auf einer näher bezeichneten Straßenstelle ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und dabei in einen Unfall verwickelt worden sei, bei dem der entgegenkommende Lenker getötet worden sei. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen und sich, ohne Maßnahmen nach § 4 StVO 1960 zu setzen, wie die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder die Herbeiholung von Hilfe, in seine Wohnung begeben, wo er einige Zeit später aufgefunden worden sei. Es liege daher auch eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG vor. Es sei daher eine Entziehungszeit von sechs Monaten festzusetzen gewesen, auch wenn das Verschulden des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verkehrsunfall nicht nachgewiesen werden könne, zumal auch der Unfallgegner einen Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 2,0 %o aufgewiesen habe. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, seiner Vorstellung hinsichtlich der auf § 26 Abs. 8 FSG gegründeten Aussprüche die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Aus dieser Bestimmung folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen im Beschwerdefall vor, weil der Beschwerdeführer den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 %o) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten Rechte des Beschwerdeführers auch dann nicht verletzt, wenn ihn in Ansehung der von der belangten Behörde herangezogenen bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG, deren Verwirklichung in objektiver Hinsicht der Beschwerdeführer nicht konkret bestreitet, wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit auf Grund beim Unfall erlittener Verletzungen kein Verschulden getroffen haben sollte. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen zu werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Antrag, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zumindest in Ansehung der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, weil diese Anordnung nicht zwingend vorgesehen sei und sich keinerlei Anhaltspunkte für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung ergeben hätten, verkennt er die Rechtslage in mehrfacher Weise. Die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. In allen anderen Fällen hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann ihr auch nicht zuerkannt werden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 43 und 44 zu § 57 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Weiters hatte die Behörde (zufolge § 26 Abs. 8 FSG) bei einer Entziehung nach § 26 Abs. 2 FSG - um eine solche handelt es sich im Beschwerdefall - die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 anzuordnen. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007, ist nicht geeignet, seinen Standpunkt zu stützen. Einerseits ging es in jenem Beschwerdefall nicht um die Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid und andererseits waren nach der in jenem Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage (vor der 2. Führerscheingesetznovelle, BGBl. I Nr. 94/1998) für den - dort verwirklichten - Fall der Verweigerung der Atemluftuntersuchung die im § 26 Abs. 8 FSG genannten Maßnahmen nicht zwingend vorgesehen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110138.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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