TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/11/0081

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Spitrahof-Bahnhofstraße 9/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Jänner 2001, Zl. 8 B-KFE- 369/1/2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und ähnlichen Fahrzeugen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer Anzeige des Gendarmeriepostens Grafenstein vom 16. September 2000 wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 25. Oktober 2000 bestraft. Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe am 16. September 2000 um 15.17 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug im Gemeindegebiet Grafenstein in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,82 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 29. November 2000 entzog die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt - in Erledigung der gegen ihren Mandatsbescheid vom 19. September 2000 gerichteten Vorstellung - dem Beschwerdeführer die ihm am 30. September 1999 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (16. September 2000), wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und setzte gleichzeitig fest, dass auf die Dauer von 36 Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer des ausgesprochenen "Führerscheinentzuges" ausdrücklich verboten. Einer eventuellen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 17. Jänner 2001 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass - unter Neufassung des Spruches - dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und 3 sowie § 26 Abs. 2 FSG, die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 30. September 1999 für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab der Abnahme des Führerscheines (16. September 2000), entzogen werde und gleichzeitig gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG bis zum Ablauf der festgesetzten Entzugsdauer, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenfahrzeuges verboten werde. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Kärnten nach Wiedergabe des Erstbescheides sowie des Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Rechtslage aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 25. Oktober 2000 wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig zu einer Geldstrafe "verurteilt" worden, weil er am 16. September 2000 um

15.17 Uhr ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Fahrzeug im Gebiet der Gemeinde Grafenstein in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,82 mg/l betragen habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung die Höhe der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens bestreite, so sei dies für das gegenständliche Verfahren irrelevant, weil im Spruch des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses festgehalten worden sei, dass die Atemluftalkoholkonzentration 0,82 mg/l betragen habe und die Kraftfahrbehörde diesbezüglich an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer die im § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG genannte bestimmte Tatsache gesetzt habe. Die nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache falle in gravierender Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Dieser sei vor dem gegenständlichen Vorfall bereits fünf Mal mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Klagenfurt bzw. der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (vom 29. Mai 1990, vom 28. Juni 1991, vom 20. Dezember 1994, vom 4. April 1996 und vom 31. Oktober 1996) wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Kraftfahrbehörde auch getilgte Verurteilungen wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 bei der vorzunehmenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Verkehrszuverlässigkeit berücksichtigen. Bezeichnend für den verwerflichen Charakter des Beschwerdeführers sei auch, dass frühere Entziehungen der Lenk(er)berechtigung auf die Dauer von vier Monaten (Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 8. Mai 1990), von 8 Monaten (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. Juni 1991), von 18 Monaten (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 15. November 1994) und von 30 Monaten (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 4. Juli 1996) den Beschwerdeführer von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht hätten abhalten können. Zu der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer gegenständlich zum Tatzeitpunkt sich keineswegs in nur geringfügig alkoholisiertem Zustand befunden habe. All dies erweise, dass beim Beschwerdeführer eine tiefgreifende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten vorliege. Dies zeige sich im Besonderen auch darin, dass ihm nicht einmal die oftmalige Entziehung der Lenk(er)berechtigung von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdelikts habe abhalten können. Im Hinblick darauf, dass seit der Begehung der letzten strafbaren Handlung nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen sei und außerdem das Strafverfahren und das Entziehungsverfahren anhängig gewesen seien, könnten auch keine Rückschlüsse auf eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der seither verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens während dieser Zeit im Sinn des § 7 Abs. 5 FSG gezogen werden. Im Hinblick auf die Häufigkeit der einschlägigen Delikte und den Umstand, dass auch wiederholte Entziehungen der Lenk(er)berechtigung bisher die Sinnesart des Beschwerdeführers nicht zu ändern vermocht hätten, finde die Berufungsbehörde, dass die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Entziehungszeit zu kurz gewesen sei, weshalb diese entsprechend zu verlängern gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde noch bemerkt, dass für die Festsetzung des Ausmaßes der Entziehungszeit auf Grund der zahlreichen bisher vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte irrelevant sei, welchen Blutalkoholgehalt dieser zum Zeitpunkt des Lenkens nun tatsächlich aufgewiesen habe, jedenfalls habe dieser um einiges die "0,8 Promillegrenze überschritten". Die vom Beschwerdeführer für eine Herabsetzung der Entzugsdauer angeführten Gründe beruflicher Natur seien nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die öffentliche Rechts- und Verkehrssicherheit ein schutzbedürftigeres Rechtsgut darstelle als die beruflichen Interessen des Einzelnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ... .

...

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

..."

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl ... der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

..."

Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299). Die belangte Behörde hatte die Feststellungen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Wegen der Bindung der belangten Behörde an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, der von den einschreitenden Beamten mittels Alkomat ermittelte Alkoholwert sei bei weitem überhöht.

Im Hinblick auf die, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, keineswegs geringfügige Alkoholisierung des Beschwerdeführers bei der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist die belangte Behörde zutreffend von seiner Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG ausgegangen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu den früheren rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Begehung von Alkoholdelikten sowie die Feststellungen zu vier früheren Entziehungen seiner Lenk(er)berechtigung. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Entziehungen jeweils auf Grund von Alkoholdelikten erfolgten. Die belangte Behörde durfte diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorentzüge in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 1990, somit innerhalb der letzten zehneinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, die Lenkberechtigung insgesamt für einen Zeitraum von fünf Jahren entzogen worden war und der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre nach Ende der letzten Entziehungsdauer (1. November 1998) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bestehen auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit erst fünf Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine Bedenken (die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0217, in dem der Verwaltungsgerichtshof angesichts einer Fallkonstellation, die im Vergleich zur vorliegenden eine geringere Zahl von Vorentziehungen bzw. von begangenen Alkoholdelikten betraf, eine vierjährige Entziehungszeit für unbedenklich gehalten hat).

Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als Kraftfahrer pro Jahr zwischen 200.000 km und 250.000 km unfallfrei zurückgelegt hat, wobei er keine Vergehen begangen habe, ist wegen der erkannten Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorliegendenfalls nicht von Belang.

Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0166).

Nach dem bisher Gesagten bestehen wegen der von der belangten Behörde zu Recht vertretenen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch gegen die Rechtmäßigkeit des auf § 32 Abs. 1 FSG gestützten Ausspruches, zu dem die Beschwerde kein spezifisches Vorbringen enthält, keine Bedenken.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110081.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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