TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/29 89/11/0217

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §69 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1988/375;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und die Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Juni 1989, Zl. MA 708/307/88, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Hohe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von vier Jahren (gerechnet ab 16. Juli 1987) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme zugrunde, daß der Beschwerdeführer - wie auf Grund rechtskräftiger Bestrafungen für die belangte Behörde bindend feststand - am 16. und am 27. Juli 1987 jeweils eine Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Die belangte Behörde ging daher vom Vorliegen von zwei bestimmten Tatsachen nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 aus und wies darauf hin, daß auch nach der zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. aa leg. cit. eine bestimmte Tatsache vorgelegen sei. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorgenommenen Wertung betonte die belangte Behörde die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Alkoholdelikte, maß der seit der letzten Tat verstrichenen Zeit keine entscheidende Bedeutung bei und gründete die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und die Dauer der gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzten Frist vor allem auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer schon vor der am 18. November 1986 erfolgten (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung, nämlich am 5. März 1983 sowie am 25. und 28. Mai 1984, weitere Alkoholdelikte begangen habe, die auch zu Entziehungsmaßnahmen geführt hätten. Der Beschwerdeführer vermißt eine Auseinandersetzung mit seinen Beweisanträgen betreffend den Vorfall vom 16. Juli 1987. Er vermag damit keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die belangte Behörde im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige Bestrafung - den diesbezüglichen Berufungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1989 hatte die belangte Behörde beigeschafft - vom Vorliegen dieserÜbertretung ausgehen mußte. Daß sich die erstinstanzliche Behörde noch nicht auf diese rechtskräftige Bestrafung stützen konnte, ist für das Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung, weil allfällige Begründungsmängel im erstinstanzlichen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen sind.

Der Beschwerdeführer meint, die vor der (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung liegenden Straftaten hätten nicht zur Begründung seiner Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen werden dürfen. Er ist damit nur insoferne im Recht, als diese Übertretungen nicht neuerlich als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigt werden durften, was die belangte Behörde aber ohnedies nicht getan hat. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung, deren Kriterien auch für die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. festzusetzende Zeit maßgebend sind, war auf alle strafbaren Handlungen (unabhängig von einer Tilgung) Bedacht zu nehmen, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart der betreffenden Person zulassen (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Oktober 1988, Zl. 88/11/0077, und vom 25. April 1989, Zl. 88/11/0104). Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer weder durch die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Oktober 1983 verfügte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten, noch durch die mit Bescheid dieser Behörde,vom 25. September 1984 ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung unter Bestimmung einer Frist im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 von zwei Jahren nicht zu einer dauernden Änderung seiner Sinnesart veranlaßt wurde, sondern schon einige Monate nach der (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung neuerlich zwei Alkoholdelikte begangen hat, muß auf eine besondere Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte geschlossen werden. Dies hatte die belangte Behörde bei ihrer Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend zu berücksichtigen, weshalb in der Festsetzung der Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erblickt werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, auf den von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Umstand einzugehen, daß der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch vor 1983 Alkoholdelikte begangen hat, auf Grund deren Entziehungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die belangte Behörde sei die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend gewesen, weshalb sie weder die während des Berufungsverfahrens eingetretene Bindung an die rechtskräftige Bestrafung betreffend den Vorfall vom 16. Juli 1987 noch die durch die 12. Kraftfahrgesetz-Novelle bewirkte Änderung des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 hätte berücksichtigen dürfen. Diesbezüglich genügt gemäß § 43Abs. 2 VwGG der Hinweis auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A, und vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A. Soweit die belangte Behörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (vgl. auch dazu das zuletzt zitierte Erkenntnis) die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufgrund der Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung im vorliegenden Fall also auf Grund der Rechtslage vor der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988 zu prüfen hatte, kam sie zutreffend zu dem Ergebnis, daß auch nach dieser Rechtslage eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967, nämlich nach lit. e sublit. aa vorlag. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 29. Mai 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110217.X00

Im RIS seit

23.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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