TE Dok 2013/4/10 114/8-DOK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2013
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §293 Abs2
  1. StGB § 293 heute
  2. StGB § 293 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 293 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 293 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  5. StGB § 293 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StGB § 293 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

Bea der Arbeitsmarktverwaltung, außerdienstliches Verhalten, Fälschung eines Beweismittels, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, allgemeiner Funktionsbezug

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Dr. Peter GAMAUF als Senatsvorsitzenden sowie Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB und Ministerialrätin Dr. Adelheid PACHER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VIII nach der am 10. April 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen X über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2012, GZ BMASK-DK-9014/0001- Senat-VI/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Dr. Peter GAMAUF als Senatsvorsitzenden sowie Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB und Ministerialrätin Dr. Adelheid PACHER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch acht nach der am 10. April 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen römisch zehn über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2012, GZ BMASK-DK-9014/0001- Senat-VI/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:

Die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich des Schuldspruches gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen. Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Berufung insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG in Höhe eines halben Monatsbezuges (€ 1.633,--) verhängt wird.Die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich des Schuldspruches gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen. Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Berufung insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG in Höhe eines halben Monatsbezuges (€ 1.633,--) verhängt wird.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Recht erkannt:

" X ist schuldig," römisch zehn ist schuldig,

er hat laut Urteil des Bezirksgerichts I vom 13.09.2011, 8 U 437/10k, (Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, rechtskräftig seit 16.09.2011) am 10.01.2009 im Gemeindegebiet von Natters im Zuge einer Fahrzeug- bzw. Lenkerkontrolle ein gefälschtes Schaublatt des EG-Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers (für einen zweiten Fahrer) in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem er dieses BI K von der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg vorlegte um die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- bzw. Ruhezeiten nachzuweisen und dadurch gemäß § 95 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333, i.d.g.F., in der Folge kurz BDG, über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus gegen die einem Beamten gemäß § 43 Abs 2 BDG obliegende Pflicht verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen.er hat laut Urteil des Bezirksgerichts römisch eins vom 13.09.2011, 8 U 437/10k, (Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB, rechtskräftig seit 16.09.2011) am 10.01.2009 im Gemeindegebiet von Natters im Zuge einer Fahrzeug- bzw. Lenkerkontrolle ein gefälschtes Schaublatt des EG-Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers (für einen zweiten Fahrer) in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem er dieses BI K von der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg vorlegte um die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- bzw. Ruhezeiten nachzuweisen und dadurch gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333, i.d.g.F., in der Folge kurz BDG, über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus gegen die einem Beamten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG obliegende Pflicht verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen.

Über X wird daher gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv zwei Monatsbezügen verhängt.Über römisch zehn wird daher gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv zwei Monatsbezügen verhängt.

Vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens wird gemäß § 117 Abs 2 BDG abgesehen.“Vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens wird gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG abgesehen.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wörtlich aus:

„Mit Schreiben vom 17.11.2011, GZ LGSTi/PER/111/2011, eingelangt h. a. am 23.11.2011, erstattete die Dienstbehörde, das Amt des Arbeitsmarktservice T, wegen des Verdachtes der Begehung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige gegen X. Der Beamte habe am 19.09.2011 der Personalabteilung des Amtes des Arbeitsmarktservice T persönlich mitgeteilt, dass er wegen der Vorlage eines gefälschten Beweismittels im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als LKW-Fahrer zu einer (gerichtlichen) bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei und er das schriftliche Urteil nach Erhalt unverzüglich der Personalabteilung weiterleiten werde. Am 14.10.2011 seien die angekündigten Unterlagen in der Personalabteilung eingelangt. Das Urteil des Bezirksgerichts I, GZ. …, sowie die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, GZ. … , waren der Disziplinaranzeige angeschlossen.„Mit Schreiben vom 17.11.2011, GZ LGSTi/PER/111/2011, eingelangt h. a. am 23.11.2011, erstattete die Dienstbehörde, das Amt des Arbeitsmarktservice T, wegen des Verdachtes der Begehung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige gegen römisch zehn. Der Beamte habe am 19.09.2011 der Personalabteilung des Amtes des Arbeitsmarktservice T persönlich mitgeteilt, dass er wegen der Vorlage eines gefälschten Beweismittels im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als LKW-Fahrer zu einer (gerichtlichen) bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei und er das schriftliche Urteil nach Erhalt unverzüglich der Personalabteilung weiterleiten werde. Am 14.10.2011 seien die angekündigten Unterlagen in der Personalabteilung eingelangt. Das Urteil des Bezirksgerichts römisch eins, GZ. …, sowie die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, GZ. … , waren der Disziplinaranzeige angeschlossen.

Gegen den am 21.12.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossenen Einleitungsbeschluss des Senats VI der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung, wobei er den Bescheid zur Gänze aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache anfocht und wie folgt ausführte:Gegen den am 21.12.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossenen Einleitungsbeschluss des Senats römisch sechs der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung, wobei er den Bescheid zur Gänze aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache anfocht und wie folgt ausführte:

*              Das Vor- bzw. Nichtvorliegen eines disziplinären Überhangs ist von der Disziplinarkommission bereits vorab zu klären; mangels Beziehung des angeschuldigten Fehlverhaltens zur Dienstausübung kann man von einem disziplinären Überhang überdies in keiner Weise sprechen;

*              es liegt Verjährung gemäß § 94 Abs 1 Z 1 bzw. 2 BDG vor. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, GZ 23/10-BK/12, zugestellt am 13.06.2012, wurde der Berufung keine Folge gegeben und zum Vorbringen des Berufungswerbers (BW) wie folgt ausgeführt:* es liegt Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 BDG vor. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, GZ 23/10-BK/12, zugestellt am 13.06.2012, wurde der Berufung keine Folge gegeben und zum Vorbringen des Berufungswerbers (BW) wie folgt ausgeführt:

*              Eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im Einleitungsbeschluss nicht erforderlich (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; BerK 29.09.1998, GZ 69/11-BK/98). Dies gilt auch für die Frage des disziplinären „Überhangs“;

*              die zu Grunde liegende Tathandlung wurde zwar außerhalb des Dienstes im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als LKW-Fahrer gesetzt, angesichts des Schutzzweckes der Normen über die Verwendung von EG-Kontrollgeräten /Fahrtenschreibern muss die Fälschung dieses Beweismittels jedoch als auffälliger Sorgfaltsverstoß betrachtet werden – der BW ist dienstlich als Beamter im Bereich der Ausländerbeschäftigung mit sensiblen Materien im hoheitlichen Bereich befasst (Anträge auf Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine, Beschäftigungsbewilligungen);

*              zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses (01.02.2012) war seit dem Tatzeitpunkt 10.01.2009 erst ein Verjährungszeitraum gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG von 1 Jahr, 3 Monaten und 23 Tagen verstrichen – daher keine Verjährung; *              Verjährung gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG liegt gleichfalls nicht vor, zumal die Dienstbehörde erstmals auf Grund der Vorsprache des BW am 19.09.2011 Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangte.* zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses (01.02.2012) war seit dem Tatzeitpunkt 10.01.2009 erst ein Verjährungszeitraum gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG von 1 Jahr, 3 Monaten und 23 Tagen verstrichen – daher keine Verjährung; * Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt gleichfalls nicht vor, zumal die Dienstbehörde erstmals auf Grund der Vorsprache des BW am 19.09.2011 Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangte.

Der Senat VI der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in seiner Sitzung am 21.09.2012 beschlossen, gemäß § 125a Abs 2 BDG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Sachverhalt infolge der Bindung an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts I, GZ. … , vom 13.9.2011 zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.Der Senat römisch sechs der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in seiner Sitzung am 21.09.2012 beschlossen, gemäß Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Sachverhalt infolge der Bindung an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts römisch eins, GZ. … , vom 13.9.2011 zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

I. Sachverhalt/Beweiswürdigungrömisch eins. Sachverhalt/Beweiswürdigung

Gemäß § 95 Abs 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Der Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens deckt sich mit jenem des Strafverfahrens, er geht nicht über jenen Sachverhalt hinaus, der dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil zu Grunde gelegt wurde. Die Disziplinarbehörde ist daher an die Feststellungen des Bezirksgerichts I vom 13.09.2011, rechtskräftig seit 16.09.2011, gebunden, wonach X am 10.01.2009 im Gemeindegebiet von N im Zuge einer Fahrzeug- bzw. Lenkerkontrolle ein gefälschtes Schaublatt des EG-Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers (für einen zweiten Fahrer) in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hat, indem er dieses BI K von der Autobahnpolizeiinspektion S vorlegte um die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- bzw. Ruhezeiten nachzuweisen. Er wurde für schuldig erkannt, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB begangen zu haben und unter Anwendung des § 37 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 70 TS á €Der Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens deckt sich mit jenem des Strafverfahrens, er geht nicht über jenen Sachverhalt hinaus, der dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil zu Grunde gelegt wurde. Die Disziplinarbehörde ist daher an die Feststellungen des Bezirksgerichts römisch eins vom 13.09.2011, rechtskräftig seit 16.09.2011, gebunden, wonach römisch zehn am 10.01.2009 im Gemeindegebiet von N im Zuge einer Fahrzeug- bzw. Lenkerkontrolle ein gefälschtes Schaublatt des EG-Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers (für einen zweiten Fahrer) in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hat, indem er dieses BI K von der Autobahnpolizeiinspektion S vorlegte um die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- bzw. Ruhezeiten nachzuweisen. Er wurde für schuldig erkannt, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB begangen zu haben und unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 70 TS á €

20,--, sohin insgesamt € 1.400,--, (im NEF 35 Tage EFS) verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde nichts als erschwerend, als mildernd das Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet.

Mit Schreiben vom 04.10.2002 meldete X seine Nebenbeschäftigungen der Abteilung I-Personal des AMS T; seitens des Leiters der Regionalen Geschäftsstelle S wurden keine Einwendungen erhoben.Mit Schreiben vom 04.10.2002 meldete römisch zehn seine Nebenbeschäftigungen der Abteilung I-Personal des AMS T; seitens des Leiters der Regionalen Geschäftsstelle S wurden keine Einwendungen erhoben.

X steht als Beamter des Amtes des AMS T in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in der Abteilung …, der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) des Arbeitsmarktservice S als Berater im Service für Ausländerbeschäftigung tätig, auch obliegt ihm die Führung der Handkassa im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich.römisch zehn steht als Beamter des Amtes des AMS T in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in der Abteilung …, der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) des Arbeitsmarktservice S als Berater im Service für Ausländerbeschäftigung tätig, auch obliegt ihm die Führung der Handkassa im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich.

Die wichtigsten Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes werden im Bericht zur Leistungsfeststellung vom 18.01.2012 wie folgt beschrieben:

Bearbeitung von Anträgen auf Beschäftigung und Saisonbewilligung sowie Sicherungsbescheinigungen, Befreiungsscheinen, Arbeitserlaubnisse und Entsendebewilligungen. Des weiteren Bearbeitung von Schlüsselkraftzulassungen, Joint Venture Bestätigungen, Au-pair–Anträgen sowie § 3/8 und Volontariatsbestätigungen. Telefonische und persönliche Beratung von Betrieben und Parteien im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.Bearbeitung von Anträgen auf Beschäftigung und Saisonbewilligung sowie Sicherungsbescheinigungen, Befreiungsscheinen, Arbeitserlaubnisse und Entsendebewilligungen. Des weiteren Bearbeitung von Schlüsselkraftzulassungen, Joint Venture Bestätigungen, Au-pair–Anträgen sowie Paragraph 3 /, 8 und Volontariatsbestätigungen. Telefonische und persönliche Beratung von Betrieben und Parteien im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Zusammenfassend wird im Bericht zur Leistungsfeststellung festgehalten, dass der Beschuldigte den auf Grund seiner dienstlichen Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.

X bezieht als Beamter der Verwendungsgruppe A2/2 einen monatlichen Bruttomonatsbezug von € 3.266,--, verfügt über einen Hälfteanteil einer Eigentumswohnung und über zwei Fahrzeuge der Marke … , ist verheiratet und sorgepflichtig für 1 Kind; ein Gehaltsvorschuss in Höhe von € 2.862,5 ist aushaftend.römisch zehn bezieht als Beamter der Verwendungsgruppe A2/2 einen monatlichen Bruttomonatsbezug von € 3.266,--, verfügt über einen Hälfteanteil einer Eigentumswohnung und über zwei Fahrzeuge der Marke … , ist verheiratet und sorgepflichtig für 1 Kind; ein Gehaltsvorschuss in Höhe von € 2.862,5 ist aushaftend.

Mit Schreiben vom 24.9.2012, eingelangt am 25.9.2012, teilte X im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zudem mit, dass er *              gemäß Jahreslohnzettel von der Fa. S € 6.328,51 ins Verdienen gebracht habe,Mit Schreiben vom 24.9.2012, eingelangt am 25.9.2012, teilte römisch zehn im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zudem mit, dass er * gemäß Jahreslohnzettel von der Fa. S € 6.328,51 ins Verdienen gebracht habe,

*              erhebliche Beträge für die Sanierung des Hauses seiner Ehegattin aufzuwenden habe (detaillierte Aufstellung lag bei),

*              die Kosten für die Sanierung über zwei Kredite (in Höhe von € 110.000,-- und € 190.000,--) finanziert werden würden, *              die Eigentumswohnung derzeit verkauft werde, um die Sanierung der Erbschaft seiner Gattin zu finanzieren,

*              ihm jedoch am Haus seiner Ehegattin (Erbschaft) kein Eigentumsanteil zukomme,

*              seine Ehegattin aufgrund der angespannten finanziellen Situation wieder halbtags einer Beschäftigung nachgehe (Verdienst monatlich € 600,00) und

*              er als Ehegatte verpflichtet sei, seine einkommensschwächere Ehegattin entsprechend zu unterstützen.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts I, GZ. … , die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, GZ. … , den polizeilichen Abschluss-Bericht vom 22.1.2009 sowie den Strafakt … , den Personalakt sowie den Bericht zur Leistungsfeststellung von Beamten gemäß §§ 81ff BDG vom 18.01.2012.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts römisch eins, GZ. … , die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, GZ. … , den polizeilichen Abschluss-Bericht vom 22.1.2009 sowie den Strafakt … , den Personalakt sowie den Bericht zur Leistungsfeststellung von Beamten gemäß Paragraphen 81 f, f, BDG vom 18.01.2012.

II. Rechtliche Würdigungrömisch zwei. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 233b Abs 2 BDG ist § 124 BDG aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem 01.01.2012 in der am 31.12.2011 in Geltung stehenden Fassung weiterhin anzuwenden.Gemäß Paragraph 233 b, Absatz 2, BDG ist Paragraph 124, BDG aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem 01.01.2012 in der am 31.12.2011 in Geltung stehenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – damit aber insbesondere auch von der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses – konnte dennoch Abstand genommen werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 2010, 4. Auflage), zumal der disziplinär relevante Sachverhalt zur Gänze bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Feststellungen war, der Beamte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und der Sachverhalt somit infolge Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts hinreichend geklärt ist (§ 125a Abs 1 iVm § 95 Abs 2 BDG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – damit aber insbesondere auch von der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses – konnte dennoch Abstand genommen werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 2010, 4. Auflage), zumal der disziplinär relevante Sachverhalt zur Gänze bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Feststellungen war, der Beamte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und der Sachverhalt somit infolge Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts hinreichend geklärt ist (Paragraph 125 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, BDG).

Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Reihe von Erkenntnissen mit der Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz außerdienstlichen Verhaltens auseinandergesetzt (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044, mwN). Gemäß Erkenntnis der Berufungskommission vom 14.1.2011, GZ 111/11-BK/10, ist ein allgemeiner Funktionsbezug nach VwGH-Judikatur vor allem dann anzunehmen, wenn dem Beamten Delikte vorgeworfen werden, die im Zusammenhang mit einer persönlichen Unehrlichkeit wie Betrug, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung stehen oder aus dem Sexualstrafrecht stammen.

Das Vergehen des Gebrauchs eines gefälschten Beweismittels in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren beging X außerhalb des Dienstes im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als LKW-Fahrer. Die Ahndung gerichtlich strafbarer Handlungen zählt nicht zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich. Ein konkreter Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich als Beamter in der RGS S (besonderer Funktionsbezug) ist somit zu verneinen.Das Vergehen des Gebrauchs eines gefälschten Beweismittels in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren beging römisch zehn außerhalb des Dienstes im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als LKW-Fahrer. Die Ahndung gerichtlich strafbarer Handlungen zählt nicht zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich. Ein konkreter Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich als Beamter in der RGS S (besonderer Funktionsbezug) ist somit zu verneinen.

Zum Tragen kommt jedoch die von allen Beamten zu beachtende Verhaltensrichtlinie des § 43 Abs 2 BDG (allgemeiner Funktionsbezug). Wenn nämlich ein mit sensiblen Materien im hoheitlichen Bereich betrauter Beamter (Bearbeitung von Anträgen auf Beschäftigung, Saisonbewilligung, Sicherungsbescheinigungen, Befreiungsscheinen, Arbeitserlaubnisse, Schlüsselkraftzulassungen, etc.) die Gesetze der Republik nicht auch außerhalb seines Dienstes befolgt und respektiert und versucht, sich der Verantwortung für von ihm im Straßenverkehr begangene Verstöße durch einen - sogar gerichtlich strafbaren – Rechtsbruch (Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB) zu entziehen, dann führt dies unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit, Rechtmäßigkeit (Korrektheit) und Uneigennützigkeit seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung. Hinzu kommt, dass er bei seiner dienstlichen Tätigkeit auch mit Beweismitteln in Verfahren und anderen Dokumenten umzugehen hat, er mit der Prüfung deren Echtheit und Richtigkeit betraut ist. Gerade bei einem mit der Ausstellung behördlicher Bewilligungen betrauten Beamten des hoheitlichen Bereichs kommt der persönlichen Integrität ein hoher Stellenwert zu und führt ein unwürdiges Verhalten bzw. moralisches Versagen unweigerlich zu einem Vertrauensverlust bei der rechts- und hilfesuchenden Allgemeinheit. Allzu leicht könnte der Schluss gezogen werden, dass derartige Handlungen vom Beschuldigten auch im Dienst gesetzt werden.Zum Tragen kommt jedoch die von allen Beamten zu beachtende Verhaltensrichtlinie des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (allgemeiner Funktionsbezug). Wenn nämlich ein mit sensiblen Materien im hoheitlichen Bereich betrauter Beamter (Bearbeitung von Anträgen auf Beschäftigung, Saisonbewilligung, Sicherungsbescheinigungen, Befreiungsscheinen, Arbeitserlaubnisse, Schlüsselkraftzulassungen, etc.) die Gesetze der Republik nicht auch außerhalb seines Dienstes befolgt und respektiert und versucht, sich der Verantwortung für von ihm im Straßenverkehr begangene Verstöße durch einen - sogar gerichtlich strafbaren – Rechtsbruch (Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB) zu entziehen, dann führt dies unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit, Rechtmäßigkeit (Korrektheit) und Uneigennützigkeit seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung. Hinzu kommt, dass er bei seiner dienstlichen Tätigkeit auch mit Beweismitteln in Verfahren und anderen Dokumenten umzugehen hat, er mit der Prüfung deren Echtheit und Richtigkeit betraut ist. Gerade bei einem mit der Ausstellung behördlicher Bewilligungen betrauten Beamten des hoheitlichen Bereichs kommt der persönlichen Integrität ein hoher Stellenwert zu und führt ein unwürdiges Verhalten bzw. moralisches Versagen unweigerlich zu einem Vertrauensverlust bei der rechts- und hilfesuchenden Allgemeinheit. Allzu leicht könnte der Schluss gezogen werden, dass derartige Handlungen vom Beschuldigten auch im Dienst gesetzt werden.

Auch angesichts des Schutzzweckes der Normen über die Verwendung von EG-Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Geschwindigkeitsbeschränkungen sicherzustellen und damit auch Unfälle auf Grund von überlangen Fahrzeiten bzw. von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhindern, muss die Fälschung dieses Beweismittels als auffälliger Sorgfaltsverstoß betrachtet werden.

Nimmt man überdies noch Bedacht auf die Judikatur, wonach ein Funktionsbezug vor allem bei einem im Zusammenhang mit einer persönlichen Unehrlichkeit stehenden Delikt anzunehmen ist, so ergibt sich für den vorliegenden Fall zweifellos, dass X gegen die in § 43 Abs 2 BDG geregelte Dienstpflicht verstoßen hat.Nimmt man überdies noch Bedacht auf die Judikatur, wonach ein Funktionsbezug vor allem bei einem im Zusammenhang mit einer persönlichen Unehrlichkeit stehenden Delikt anzunehmen ist, so ergibt sich für den vorliegenden Fall zweifellos, dass römisch zehn gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG geregelte Dienstpflicht verstoßen hat.

X hat durch das hier disziplinarrechtlich zu beurteilende Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB gegen seine Beamtenpflicht gemäß § 43 Abs 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft (Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren Tatseite) verstoßen und die Dienstpflichtverletzung daher in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.römisch zehn hat durch das hier disziplinarrechtlich zu beurteilende Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB gegen seine Beamtenpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft (Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren Tatseite) verstoßen und die Dienstpflichtverletzung daher in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.

Zum Vorliegen eines disziplinären Überhangs

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe (hier nach § 293 Abs 2 StGB) in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck in jenen Fällen nicht entfalten kann, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet (vgl. Erkenntnis vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/09/0254, Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2003/09/0009). Das Vorliegen eines disziplinären Überhangs ist somit auch im gegenständlichen Fall zu bejahen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe (hier nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB) in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck in jenen Fällen nicht entfalten kann, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet vergleiche Erkenntnis vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/09/0254, Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2003/09/0009). Das Vorliegen eines disziplinären Überhangs ist somit auch im gegenständlichen Fall zu bejahen.

Zur Strafbemessung

Die Bestrafung des „disziplinären Überhangs“ hat sich an den allgemeinen Kriterien des § 93 BDG zu orientieren. Die „Schwere“ der abgeurteilten gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht ausschlaggebend.Die Bestrafung des „disziplinären Überhangs“ hat sich an den allgemeinen Kriterien des Paragraph 93, BDG zu orientieren. Die „Schwere“ der abgeurteilten gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht ausschlaggebend.

Das von § 43 Abs 2 BDG geschützte Rechtsgut liegt in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.04.2002, 2000/09/0176). Dieses Rechtsgut, dessen Wert nach Ansicht des erkennenden Senats sehr hoch anzusetzen ist, wurde durch den verwerflichen, sorglosen Umgang des Beschuldigten mit Rechtsvorschriften im außerdienstlichen Bereich schwer verletzt. Sein Verhalten vermittelt der Öffentlichkeit das Bild eines Beamten, der der Rechtsordnung gleichgültig gegenübersteht, der versucht, Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Menschenleben dienen, durch eine nach dem StGB strafbare Fälschung zu vertuschen und dadurch seiner Bestrafung zu entgehen. Es spiegelt eine Haltung wider, die eine für einen mit Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung betrauten Beamten bedenkliche Einstellung gegenüber dem Rechtsstaat und den rechtsstaatlichen Institutionen erkennen lässt.Das von Paragraph 43, Absatz 2, BDG geschützte Rechtsgut liegt in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.04.2002, 2000/09/0176). Dieses Rechtsgut, dessen Wert nach Ansicht des erkennenden Senats sehr hoch anzusetzen ist, wurde durch den verwerflichen, sorglosen Umgang des Beschuldigten mit Rechtsvorschriften im außerdienstlichen Bereich schwer verletzt. Sein Verhalten vermittelt der Öffentlichkeit das Bild eines Beamten, der der Rechtsordnung gleichgültig gegenübersteht, der versucht, Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Menschenleben dienen, durch eine nach dem StGB strafbare Fälschung zu vertuschen und dadurch seiner Bestrafung zu entgehen. Es spiegelt eine Haltung wider, die eine für einen mit Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung betrauten Beamten bedenkliche Einstellung gegenüber dem Rechtsstaat und den rechtsstaatlichen Institutionen erkennen lässt.

Neben der dargestellten beachtlichen Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung ist im Rahmen der gemäß § 93 Abs 1 BDG vorzunehmenden Strafbemessung zugunsten des Beschuldigten als mildernd zu berücksichtigen, dass er bislang straf- und disziplinarrechtlich unbescholten ist, seine Leistungsfeststellung vom 18.01.2012 („….hat den aufgrund seiner dienstlichen Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten…“) sowie die seither verstrichene Zeit samt günstiger Zukunftsprognose. Erschwerend ist kein Umstand zu werten.Neben der dargestellten beachtlichen Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung ist im Rahmen der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG vorzunehmenden Strafbemessung zugunsten des Beschuldigten als mildernd zu berücksichtigen, dass er bislang straf- und disziplinarrechtlich unbescholten ist, seine Leistungsfeststellung vom 18.01.2012 („….hat den aufgrund seiner dienstlichen Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten…“) sowie die seither verstrichene Zeit samt günstiger Zukunftsprognose. Erschwerend ist kein Umstand zu werten.

Nach Abwägung all dieser Strafbemessungsgründe ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen (das sind € 6.532,--) gerechtfertigt und geboten ist, um dem Beschuldigten die Schwere der Tat samt Bedeutung der verletzten Dienstpflicht vor Augen zu führen und um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie um aus generalpräventiven Gesichtspunkten deutlich zu machen, dass derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird.

Bei der Festlegung der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen finden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von X Berücksichtigung.Bei der Festlegung der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen finden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von römisch zehn Berücksichtigung.

Die nach der Senatssitzung eingelangte Ergänzung brachte diesbezüglich keine wesentliche Änderung, zumal den eingegangen Schulden sowie dem beabsichtigten Verkauf der Eigentumswohnung neu geschaffene Werte der Eheleute gegenüberstehen sowie die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin keinesfalls derart exzessiv auszulegen ist. Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind zudem nur jene Kredite zu berücksichtigen, die für die Lebenshaltung erforderlich sind und keine Luxusanschaffungen darstellen (vgl. dazu Fabrizy, StGB § 19 Rz 3ff). Die finanzielle Belastung wegen eines Hausbaus ist nach Meinung des VwGH überdies nur insoweit zu berücksichtigen, als die Auswirkungen der verhängten Strafe dafür „besonders arg“ spürbar wären (vgl. VwGH vom 5.11.1980, 2734/79). Von einer derartigen Spürbarkeit ist im vorliegenden Falle jedoch nicht auszugehen.Die nach der Senatssitzung eingelangte Ergänzung brachte diesbezüglich keine wesentliche Änderung, zumal den eingegangen Schulden sowie dem beabsichtigten Verkauf der Eigentumswohnung neu geschaffene Werte der Eheleute gegenüberstehen sowie die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin keinesfalls derart exzessiv auszulegen ist. Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind zudem nur jene Kredite zu berücksichtigen, die für die Lebenshaltung erforderlich sind und keine Luxusanschaffungen darstellen vergleiche dazu Fabrizy, StGB Paragraph 19, Rz 3ff). Die finanzielle Belastung wegen eines Hausbaus ist nach Meinung des VwGH überdies nur insoweit zu berücksichtigen, als die Auswirkungen der verhängten Strafe dafür „besonders arg“ spürbar wären vergleiche VwGH vom 5.11.1980, 2734/79). Von einer derartigen Spürbarkeit ist im vorliegenden Falle jedoch nicht auszugehen.

Gemäß § 92 Abs 2 BDG ist von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Was unter Monatsbezug (Gehalt einschließlich allfälliger Zulagen) zu verstehen ist, regelt § 3 GehG. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2004, 99/12/0071, handelt es sich dabei um den Bruttobezug des Beamten – der Kinderzuschuss zählt nicht dazu.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG ist von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Was unter Monatsbezug (Gehalt einschließlich allfälliger Zulagen) zu verstehen ist, regelt Paragraph 3, GehG. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2004, 99/12/0071, handelt es sich dabei um den Bruttobezug des Beamten – der Kinderzuschuss zählt nicht dazu.

Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 127 BDG wird hingewiesen.“Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 127, BDG wird hingewiesen.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, der Bescheid werde zur Gänze aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, der Bescheid werde zur Gänze aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten.

Es werden folgende ANTRÄGE gestellt:

„Die Berufungsoberkommission beim BKA wolle

  1. a)Litera a
    eine mündliche Verhandlung anberaumen und
  2. b)Litera b
    die zu Punkt II. der Berufung angeführten Beweise aufnehmen,die zu Punkt römisch zwei. der Berufung angeführten Beweise aufnehmen,
sowie
              c)              der Berufung Folge geben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen,
              d)              oder in eventu: der Berufung Folge geben und einen Freispruch fällen;
              e)              oder in eventu: der Berufung gegen den Strafausspruch Folge geben und die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe von zwei Monatsbezügen aufheben und einen Verweis aussprechen.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung des Beschuldigten kommt zum Schuldspruch keine Berechtigung zu.

Soweit der Beschuldigte die Feststellungen der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde und die Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen Strafurteils in Zweifel stellt, ist auf die Bindung der Disziplinarbehörden an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils hinzuweisen (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265), die sich auch auf eine gekürzte Urteilsausfertigung des Strafgerichtes erstreckt. Dass das Schaublatt als falsches Beweismittel anzusehen ist, ergibt sich aus dem Spruch des Strafurteils, der sich im Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (zumindest) sinngemäß wiederfindet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde konnte daher iSd § 125a Abs. 2 BDG ebenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund des Strafurteils festgestanden ist und ein weiteres Beweisverfahren schon daher unzulässig war. Die Frage, ob zusätzlich zu dem Strafurteil eine Disziplinarstrafe zu verhängen war (disziplinärer Überhang) sowie die Strafbemessung sind Rechtsfragen, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor den Disziplinarbehörden bedürfen.Soweit der Beschuldigte die Feststellungen der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde und die Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen Strafurteils in Zweifel stellt, ist auf die Bindung der Disziplinarbehörden an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils hinzuweisen (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265), die sich auch auf eine gekürzte Urteilsausfertigung des Strafgerichtes erstreckt. Dass das Schaublatt als falsches Beweismittel anzusehen ist, ergibt sich aus dem Spruch des Strafurteils, der sich im Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (zumindest) sinngemäß wiederfindet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde konnte daher iSd Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG ebenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund des Strafurteils festgestanden ist und ein weiteres Beweisverfahren schon daher unzulässig war. Die Frage, ob zusätzlich zu dem Strafurteil eine Disziplinarstrafe zu verhängen war (disziplinärer Überhang) sowie die Strafbemessung sind Rechtsfragen, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor den Disziplinarbehörden bedürfen.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Vergehens nach § 293 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde. Der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist zu folgen, dass in allen Bereichen der Hoheitsverwaltung bzw. der allgemeinen Verwaltung Beglaubigungen und Beurkundungen zur täglichen Arbeit eines Beamten gehören, sodass ein allgemeiner Funktionsbezug im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschuldigten jedenfalls gegeben ist (ein besonderer Funktionsbezug im Hinblick auf seine Tätigkeit beim AMS war, wie im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ausgeführt, zu verneinen). Das Fälschen eines Beweismittels ist jedenfalls ein Verhalten, dass – wenn auch außer Dienst gesetzt – jedenfalls dem Vertrauen der Allgemeinheit (im Hinblick auf den allgemeinen Funktionsbezug bei jedem Beamten der Hoheitsverwaltung) in die Dienstführung des Beschuldigten abträglich ist und daher den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG erfüllt.Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Vergehens nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen wurde. Der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist zu folgen, dass in allen Bereichen der Hoheitsverwaltung bzw. der allgemeinen Verwaltung Beglaubigungen und Beurkundungen zur täglichen Arbeit eines Beamten gehören, sodass ein allgemeiner Funktionsbezug im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschuldigten jedenfalls gegeben ist (ein besonderer Funktionsbezug im Hinblick auf seine Tätigkeit beim AMS war, wie im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ausgeführt, zu verneinen). Das Fälschen eines Beweismittels ist jedenfalls ein Verhalten, dass – wenn auch außer Dienst gesetzt – jedenfalls dem Vertrauen der Allgemeinheit (im Hinblick auf den allgemeinen Funktionsbezug bei jedem Beamten der Hoheitsverwaltung) in die Dienstführung des Beschuldigten abträglich ist und daher den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.5.1998, 96/09/0071 u.v.m.) ist bei Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang stets gegeben. Die (strafgerichtliche) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nämlich den – im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen – spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Taten nicht ab, der mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG verbunden ist (VwGH 11.10.1993, VwSlg. 13.917 A). Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 BDG war daher zu bejahen und der Schuldspruch zu bestätigen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.5.1998, 96/09/0071 u.v.m.) ist bei Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang stets gegeben. Die (strafgerichtliche) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nämlich den – im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen – spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Taten nicht ab, der mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verbunden ist (VwGH 11.10.1993, VwSlg. 13.917 A). Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, BDG war daher zu bejahen und der Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung kommt der Berufung des Beschuldigten hingegen Berechtigung zu.

Vorab ist, wie oben ausgeführt, der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde insofern zu folgen, als das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht als bloß geringfügige Verfehlung mit geringem Unrechtsgehalt gewertet werden kann. Allerdings ist der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde zur Strafbemessung entgegenzuhalten, dass dem Unrechtsgehalt der Verfehlung des Beschuldigten mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG schuld- und tatangemessen entsprochen wird. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe erweist sich aber als überzogen.Vorab ist, wie oben ausgeführt, der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde insofern zu folgen, als das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht als bloß geringfügige Verfehlung mit geringem Unrechtsgehalt gewertet werden kann. Allerdings ist der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde zur Strafbemessung entgegenzuhalten, dass dem Unrechtsgehalt der Verfehlung des Beschuldigten mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG schuld- und tatangemessen entsprochen wird. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe erweist sich aber als überzogen.

Bei der Strafbemessung wurde von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde der Umstand, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten an sich schwer ist, zu Unrecht zusätzlich als erschwerend gewertet. Allerdings rechtfertigt dieser Umstand in höherem Maße spezialpräventive Erwägungen zur Strafbemessung, sodass die über den Beschuldigten verhängte Geldbuße entsprechend höher auszumessen war. Als mildernd waren hingegen die ansonsten gute Dienstverrichtung des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit sowie sein Wohlverhalten seit Begehung der Tat über einen längeren Zeitraum, der Umstand, dass die Tat keine gravierenden Folgen nach sich gezogen hat sowie eine dem Beschuldigten beizumessende positive Zukunftsprognose zu werten. Die lediglich außerdienstliche Begehung stellt hingegen keinen Strafmilderungsgrund dar, ebenso wenig wie der Beitrag des Beschuldigten zu Wahrheitsfindung vor dem Strafgericht, da er den Sachverhalt in Frage gestellt hat und schon daher Schuldeinsicht und ein Geständnis vor den Disziplinarbehörden auszuschließen ist.

In Anbetracht der Strafmilderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG in Höhe eines halben Monatsbezuges (€ 1.633,--) das Auslangen gefunden werden. Mit der Verhängung der Geldbuße wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Beamte von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.In Anbetracht der Strafmilderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG in Höhe eines halben Monatsbezuges (€ 1.633,--) das Auslangen gefunden werden. Mit der Verhängung der Geldbuße wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Beamte von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 5 BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des § 125a Abs. 2 BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem gegen den Beschuldigten ergangenen Strafurteil klar hervorgeht. Die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte hingegen Anwendung finden, da die oa. Milderungsgründe bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 5, BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem gegen den Beschuldigten ergangenen Strafurteil klar hervorgeht. Die Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte hingegen Anwendung finden, da die oa. Milderungsgründe bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten