TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 96/09/0071

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §96;
BDG 1979 §97;
StGB §302;
StGB §74 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Harald H in T, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26. Jänner 1996, Zl. 4/6-DOK/96, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, Suspendierung und Kürzung des Monatsbezuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Postamt 3160 Traisen, wo er als Kassenbeamter II und als "Springer" verwendet wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 28. September 1995 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB dahingehend für schuldig erkannt, er habe in den Postämtern Neulengbach, Wampersdorf, Weißenbach an der Triesting, Pottenbrunn, Tullnerbach-Lawis, Untertullnerbach und Herzogenburg zwischen 10.1.1994 und 11.7.1994 als Bediensteter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, sohin als Beamter in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz Postkunden und insbesondere Empfänger von Geldspenden, an ihrem Vermögen zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er I) den Kassenabgangsbetrag von

S 31.995,42 am 11.7.1994 im Postamt Neulengbach,

II) Kassenabgangsbeträge anderer Postämter von zusammen

S 54.385,91 und III) Spendengelder von zusammen S 6.165,-- nicht der vorgeschriebenen Verrechnung zugeführt, sondern einbehalten habe. Wegen dieser Straftat wurde über den Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt; die Vollziehung dieser Freiheitsstrafe wurde vom Strafgericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

In dem sich daran anschließenden sachgleichen Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer mit dem als Erkenntnis bezeichneten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1995 für schuldig erkannt, er habe

1.) in der Zeit von Jänner 1994 bis zum 11. Juli 1994 Einzahlungsbeträge in der Höhe von S 92.563,33 entgegengenommen, jedoch nicht verrechnet, sondern zu privaten Zwecken verwendet,

2.) im gleichen Zeitraum Einzahlungsbeträge in nicht mehr eruierbarer Höhe entgegengenommen, jedoch später einer Verrechnung zugeführt und

3.) am 13. Jänner 1994 von der Einzahlerin Maria Köstler, Langmannersdorf 82, 3142 Perschling, einen Betrag in der Höhe von S 3.000,-- zur Einzahlung für das PSK-Konto Nr. 4664-363 übernommen, diesen Einzahlungsbetrag jedoch nicht ordnungsgemäß verrechnet, sondern erst am 7. Februar 1994 einer Verrechnung zugeführt.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Dienstunterrichts Scheckverkehr (Punkt 5-Einzahlungen) und des Dienstunterrichts Sparverkehr, gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.) verstoßen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 verhängte die genannte Disziplinarkommission über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Mit dem als Beschluß bezeichneten Bescheid der genannten Disziplinarkommission vom 12. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und gleichzeitig gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel verfügt.

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer (mit einem Schriftsatz) Berufung. Er stellte darin den Antrag, "die Strafe der Entlassung in eine mildere Strafe umzuwandeln" und "um meinen guten Willen beweisen zu können, ersuche ich die Suspendierung ehestmöglich aufzuheben". Der Beschwerdeführer brachte im wesentlichen dazu vor, seine Berufung richte sich nicht gegen die objektive Schuld, sondern gegen die Strafhöhe. Er arbeite gerne bei der Post; seine Nebenbeschäftigung betreffe nur eine Unterstützungstätigkeit für seine Gattin. An eine Kreditaufnahme habe er nicht gedacht, weil er bereits eine Lebensversicherung abgeschlossen habe. In den finanziellen Engpaß sei er nur deshalb geraten, weil er nicht bereits 1993 "in den Genuß der Auszahlung" gekommen sei. Er ersuche eindringlich "mir noch eine Chance zu geben" und erklärte, er werde seinen Dienst künftig vorbildlich erfüllen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 26. Jänner 1996 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und es wurden die erstintanzlichen Bescheide der Disziplinarkommission bestätigt.

Zur Begründung der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich durch wiederholte Zugriffe auf fremdes Vermögen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Die Respektierung fremden Eigentums durch Bedienstete der Post sei - im Hinblick auf deren Tätigkeitsbereich - oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das zwischen ihm und der Post bzw. zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis aufs ärgste geschädigt. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust würden dazu führen, daß dem Beschwerdeführer die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verläßlichkeit fehle und er nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden könne. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen im Sinne der (im einzelnen in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Beamter für den öffentlichen Dienst untragbar; damit erübrige sich eine nähere Erörterung allfälliger Milderungsgründe. Hinsichtlich der Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst sei davon auszugehen, daß die zu seiner Entlassung führenden Vorfälle eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes zur Folge gehabt hätten. Eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst hätte wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 gefährdet; dies habe die Suspendierung des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß über ihn nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und er nicht vom Dienst suspendiert werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall blieb der Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses unangefochten. Dieser im Berufungsverfahren nicht bekämpfte Teil des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 95/09/0324, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung, über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen. Er macht im wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die in der Beschwerde näher dargelegten Milderungsgründe zu berücksichtigen bzw. festzustellen. Anders als die belangte Behörde habe das Strafgericht gewichtige Milderungsgründe bei seiner Bestrafung berücksichtigt und nur eine die Rechtsfolgen des § 27 StGB unterschreitende Strafe über ihn verhängt. Auf diese im strafgerichtlichen Verfahren ausgesprochene Strafe hätte die belangte Behörde Rücksicht nehmen müssen. Eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen hätte im vorliegenden Fall ausgereicht. Er wäre auch durchaus in anderen (nicht mit dem Geldverkehr in Zusammenhang stehenden) Bereichen des Postdienstes einzusetzen gewesen. Gleiches gelte letztlich für die ausgesprochene Suspendierung.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 95 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ist von der Verfolgung eines wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Beamten abzusehen, wenn sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft und wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Beurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 zählt die Entlassung zu den Disziplinarstrafen.

Insoweit der Beschwerdeführer die strafgerichtliche Strafbemessung bzw. die im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Verhängung einer Strafe unter der Grenze des § 27 StGB für sich ins Treffen zu führen sucht, ist zu erwidern, daß dem gerichtlichen Strafurteil in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung und auch sonst kein Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer daher nicht auf, daß die erfolgte Verhängung der Disziplinarstrafe nicht gerechtfertigt wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1997, Zl. 97/09/0183, vom 18. Oktober 1996, Zl. 96/09/0292, und vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0174, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).

Die bekämpfte Disziplinarstrafe der Entlassung des Beschwerdeführers ist auf das vom Strafgericht geahndete Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB) gestützt. In der Beschwerde wird das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" nicht widerlegt, geht doch der Beschwerdeführer auch nach seinem eigenen Vorbringen davon aus, daß die Verhängung einer (nicht die Schwere der Entlassung erreichenden) geringeren Disziplinarstrafe im vorliegenden Fall ausreichend gewesen wäre. Es ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß auch unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des genannten Verbrechens des Amtsmißbrauches (eines "echten Beamtendeliktes") die erfolgte Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe zufolge des mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbundenen spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat mit § 95 BDG 1979 im Einklang steht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1997, Zl. 97/09/0183, und vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0361).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl. 92/09/0025, und vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0050) dargelegt hat, ist die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis (vgl. zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191 mit zahlreichen Beispielen aus der Vorjudikatur).

In diesem Sinne erweist sich aber die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzmäßig. Ein Beamter, der sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes an fremden Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, daß sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muß, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Daß dies gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt (vgl. etwa die - gleichfalls ungetreue Postbeamte bzw. Vermögensdelikte von Postbeamten betreffenden - Erkenntnisse vom 28. März 1984, Zl. 83/09/0093, vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0092, vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, vom 17. November 1994, Zl. 93/09/0316, vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0032, vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0146, und vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0050, u.a.).

Die in der Beschwerde dargelegten Milderungsgründe sind demnach nicht geeignet, die aus der Sicht des Beschwerdefalles entscheidende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu widerlegen. Zudem läßt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch den für die Disziplinarstrafe der Entlassung wesentlichen Gesichtspunkt außer acht, daß die ihm (im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979) angelasteten Dienstpflichtverletzungen nach den konkreten Umständen seiner Verfehlungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wesentlich zu untergraben und damit tiefgreifend zu zerstören.

Der belangten Behörde kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht vorgeworfen werden, wenn sie nach den Umständen des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis gelangte, daß nach Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kam.

Dem Argument der Verwendung des Beschwerdeführers in einem anderen (nicht mit Geldverkehr in Zusammenhang stehenden) Tätigkeitsbereich ist zu erwidern, daß nach der Bestimmung des § 92 BDG 1979 eine derartige Disziplinarstrafe nicht vorgesehen ist und die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden im Rahmen der ihnen gemäß § 97 leg. cit. zukommenden Zuständigkeit nicht befugt sind, derartige Maßnahmen über den Beschwerdeführer zu verhängen.

Insoweit in der Beschwerde auch die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst bekämpft wird, ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund des den gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren noch in seiner Beschwerde dargelegt, aus welchem objektiv zu berücksichtigenden Grund die Disziplinarbehörden nach Lage des Beschwerdefalles das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 nicht hätten bejahen dürfen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090071.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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