TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/11 95/09/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
BDG 1979 §96;
BDG 1979 §97;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 5. Dezember 1994, Zl. 107/6-DOK/94, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Fachinspektor (Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in der Verwendungsgruppe PT 5) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum der beschwerdegegenständlichen Dienstvergehen Leiter des Postamtes G. Das genannte Postamt ist ein Postamt II. Klasse, Stufe 4 B (mit einem kassenführenden Amtsleiter und drei Zustellern).

Mit "Disziplinarerkenntnis" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Leiter des Postamtes G:

I. In der Zeit vom 20. Oktober 1993 bis 22. Oktober 1993 der Amtskasse einen Bargeldbetrag von S 30.000,-- und dem Telephon-Wertkartenbestand eine Telephon-Wertkarte im Wert von

S 48,-- entnommen und für private Zwecke verwendet;

II. Die Kassenerprobung am 22. Oktober 1993 durch unrichtige Eintragungen in der Geldaufstellung verfälscht;

III. In der Zeit vom 19. Juni 1992 bis 19. Oktober 1993 in den im einzelnen hinsichtlich Tatzeit und Höhe der Geldbeträge aufgeführten (65) Fällen der Amtskasse Geldbeträge entnommen und für private Zwecke verwendet und Einzahlungen (Erlagscheine, Zahlscheine, Nachnahme-Postanweisungen) verrechnet, ohne daß die jeweiligen Geldbeträge am gleichen Tag auch tatsächlich eingezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch "gegen die Bestimmungen der PVO IV., Teil A, TZ. 3.11, als Kassenbediensteter die mit der Geld- und Wertzeichengebarung zusammenhängenden Geschäfte verantwortlich zu führen, und 3.44, Einzahlungen unmittelbar nach vollständiger Übernahme des Geldbetrages bzw. des Schecks zu verrechnen, Teil B 1, TZ. 8.32, in der Kassenerprobung die Eintragungen aufgrund der Belege vorzunehmen, verstoßen, sowie seine im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gröblichst verletzt".

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte die Disziplinarbehörde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung. Alle zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen waren vom Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission zugestanden worden. Der Ankläger (Staatsanwaltschaft Klagenfurt) war hinsichtlich der unter Punkt I. erfaßten Vorfälle gemäß § 227 Abs. 1 StPO von der Anklage wegen des dem Beschwerdeführer zugutegekommenen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue im Sinne des § 167 StGB von der Anklage zurückgetreten.

Gegen die Strafbemessung erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ("Disziplinarerkenntnis") vom 5. Dezember 1994 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis. Zur Begründung der Entlassung führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der maßgeblichen Rechtslage aus, die Untragbarkeit des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer habe über mehr als ein Jahr hinweg über 60 Angriffe auf die Kassenklarheit und Kassenwahrheit begangen. Er habe damit eine solche Lässigkeit im Umgang mit den dem Schutz anvertrauten Geldes dienenden Rechtsvorschriften an den Tag gelegt, daß er nicht mehr vertrauenswürdig sei. Eine eventuelle Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Seinen durchaus als bestehend anzusehenden finanziellen Engpaß hätte der Beschwerdeführer jedoch mit legalen Mitteln bekämpfen müssen. Aufgrund der vielen Fälle extrem pflichtwidrigen Verhaltens könne weder eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen noch eine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Durch die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer wäre die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vermutlich nicht zerstört. Wenn man den Beschwerdeführer "in der Beamtenschaft behalten würde", wäre die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aber gefährdet, weil zum einen das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers nicht vorhergesehen werden könne und zum anderen der Dienstgeber hintanzuhalten habe, daß die übrigen Beamten annehmen könnten, solche Malversationen hätten nicht die gebotenen ernstlichen Konsequenzen. Der Dienstgeber müsse sich daher von einem Beamten trennen, der (wie der Beschwerdeführer) das in ihn gesetzte Vertrauen völlig zerstört habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Disziplinarverfahrens vor, verzichtete jedoch trotz gebotener Gelegenheit auf Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig (in Ansehung des Vorlageaufwandes) als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf richtige (fehlerfreie) Anwendung der Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 über die Strafbemessung verletzt. Er wendet sich ausschließlich gegen den von der belangten Behörde bestätigten (Straf-)Ausspruch der Entlassung.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen geltend, es sei zu keiner gänzlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses "zwischen mir und meinem Dienstgeber gekommen". Daß dieses Vertrauensverhältnis eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren habe, werde zugestanden. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit führe aber zwingend zu der Schlußfolgerung, daß seine "Gefährlichkeit keinesfalls so groß ist", daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne, wobei allenfalls an eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung gedacht werden müßte. Die belangte Behörde habe - nach Ansicht des Beschwerdeführers - völlig unberücksichtigt gelassen, daß er seit 7. Dezember 1973 (bis zum 1. Juli 1989) bei verschiedenen Postämtern in Kärnten im Schalter- und Amtsleitungsdienst eingesetzt gewesen sei. Er habe seit dem Jahre 1982 einen ausgezeichneten Diensterfolg aufzuweisen gehabt; sein Verhalten sei bisher stets untadelig und vorbildlich gewesen. Von seinem Dienstgeber habe er seit 1982 mehrfach Belobigungen erhalten. In all dieser Zeit habe er ausschließlich im Interesse seines Dienstgebers (und begleitet von Erfolg) gewirkt. In den Jahren 1990 bis 1993 sei es ihm "dank meines Arbeitseinsatzes möglich gewesen", das Sparaufkommen "im Bereich der mir anvertrauten Zweigstelle" zu verdoppeln. In den ortsansässigen Volksschulen sei über seine Initiative das "Schulsparen" eingeführt worden. Die ihm zur Last gelegten Taten stünden zu seinem bisherigen Berufsleben "in einem geradezu diametralen Widerspruch". Seine verfahrensgegenständlichen Verfehlungen seien "zweifellos als einmaliges Fehlverhalten zu interpretieren und kann Wiederholungsgefahr auf jeden Fall ausgeschlossen werden". Die wiederholten Geldentnahmen seien nur kurzfristig und niemals in Bereicherungsabsicht, sondern ausschließlich aufgrund seiner drückenden Notlage erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sei mit Rücksicht auf den ihm zugute gekommenen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue am 10. März 1994 von der Anklage zurückgetreten, zumal er durch Überweisung vom 10. November 1993 den gesamten Schaden gutgemacht habe. Zur Entnahme eines Geldbetrages von S 30.000,-- aus der Amtskasse habe er sich durch die Notwendigkeit, eine nicht länger aufschiebbare Zahlung im Zusammenhang mit der Errichtung seines Heimes tätigen zu müssen, hinreißen lassen. Angesichts des auf seinem Konto aushaftenden Debetsaldos und der dadurch drohenden Überschreitung des ihm eingeräumten Überziehungsrahmens habe er (aus einer derartigen Überziehung resultierende) Rückfragen der Bank "aus Scham vermeiden wollen". Hätte er nicht am 24. Oktober 1993 einen schweren Unfall erlitten, wäre es ihm möglich gewesen, den entnommenen Betrag wieder auszugleichen. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß "mein Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber" zwar erschüttert, aber nicht gänzlich zerstört sei und weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen seiner Weiterbelassung im Postdienst entgegenstünden. Gegen die Entlassung würden auch seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sprechen. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sei für ihn und seine Familie wirtschaftlich ruinös.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Im Beschwerdefall ist somit allein strittig, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung, über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, gesetzmäßig erfolgte.

Die aus der Sicht des Beschwerdefalles demnach in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des BDG 1979 (idF vor dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995) lauten:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,

              4.              die Entlassung.

§ 93. (1) Das Maß der Höhe für die Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielsweise etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0361, und vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0174) dargelegt, daß für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich ist, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standesoder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (VwSlg. NF Nr. 10.060/A). Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis (vgl. zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191 mit zahlreichen Beispielen aus der Vorjudikatur).

In diesem Sinne erweist sich aber die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzmäßig. Ein Beamter, der sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes an fremden Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, daß sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muß, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Daß dies gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt (vgl. etwa die - gleichfalls ungetreue Postbeamte betreffenden - Erkenntnisse vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0361, und vom 17. November 1994, Zl. 93/09/0316 u. a.).

Die von der Beschwerde aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und aus seinen persönlichen Umständen abgeleiteten Milderungsgründe sind nicht geeignet, die aus der Sicht des Beschwerdefalles entscheidende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu widerlegen. So befindet sich der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, die ihm angelasteten Verfehlungen seien als "einmaliges Fehlverhalten" zu interpretieren, überhaupt im Widerspruch zur Aktenlage und dem (unter anderem auch durch sein Geständnis untermauerten) Schuldspruch des angefochtenen Bescheides. Von einem bloß einmaligen Fehlverhalten kann angesichts der im Zeitraum 19. Juni 1992 bis 22. Oktober 1993 mit wiederholt unternommenen Angriffen auf fremdes Vermögen begangenen Tathandlungen jedenfalls keine Rede sein. Bei dieser Sachlage vermag im übrigen die durch nichts begründete Behauptung des Beschwerdeführers, daß "die Wiederholungsgefahr auf jeden Fall ausgeschlossen werden kann", nicht zu überzeugen. Auch die weiteren Beschwerdeausführungen hinichtlich der durch seinen Unfall vom 24. Oktober 1993 zufällig ausgelösten Aufdeckung der Dienstpflichtverletzungen sind nicht dazu angetan, die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung, der Beschwerdeführer werde von seiner - nach den Beschwerdedarlegungen offenbar als bloße Geringfügigkeit eingestufte - "Praxis" in Zukunft Abstand nehmen, als unschlüssig erscheinen zu lassen. Zudem läßt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber auch den für die Disziplinarstrafe der Entlassung wesentlichen Gesichtspunkt völlig außer acht, daß die ihm (im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979) angelasteten Dienstpflichtverletzungen nach den konkreten Umständen seiner Verfehlungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wesentlich zu untergraben und damit tiefgreifend zu zerstören. Der Beschwerdeführer übergeht diesen Umstand in seiner Beschwerde mit Stillschweigen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Teiles der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue strafgerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen wurde.

Der belangten Behörde kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht vorgeworfen werden, wenn sie nach den Umständen des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis gelangte, daß nach Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kam.

Dem gegen die erfolgte Entlassung gebrauchten Argument der "Versetzung an eine andere Planstelle bzw. Zuweisung eines anderen Funktionsbereiches" ist zu erwidern, daß nach der Bestimmung des § 92 BDG 1979 eine derartige Disziplinarstrafe nicht vorgesehen ist und die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden (im Sinne des § 96 leg. cit.) im Rahmen der ihnen gemäß § 97 leg. cit. zukommenden Zuständigkeit nicht befugt sind, derartige Maßnahmen über den Beschwerdeführer zu verhängen. Für diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Anregung" - die nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein kann - fehlt es daher schon an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten