TE Dok 2013/8/19 25/9-DOK/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs1
StGB §207a
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

ExekutivBea, pornografische Darstellung Minderjähriger, wiederholte Abfragen auf privatem PC, Weitervermittlung an Dritte, strafgerichtliche Verurteilung, Generalprävention, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Mag. Burghard VOUK als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Mag. Bernhard LUKANC und Ministerialrat Mag. Norbert DELARICH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 24. Juli 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Mag. Dr. Andreas MAUHART, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 12. März 2013, ausgefertigt am 26. März 2013, Zahl: 07- DK/4/13, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Mag. Burghard VOUK als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Mag. Bernhard LUKANC und Ministerialrat Mag. Norbert DELARICH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 24. Juli 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Mag. Dr. Andreas MAUHART, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 12. März 2013, ausgefertigt am 26. März 2013, Zahl: 07- DK/4/13, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vollinhaltlich (sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe) bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

„BezInsp S

ist gemäß rechtskräftigen Urteils des LG L vom 19.12.2012 schuldig, er hat sich im Zeitraum von zumindest Anfang 2000 bis 15.08.2012 in A in unzähligen Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen verschafft, solche besessen und anderen zugänglich gemacht, und zwar eine Vielzahl von Fotos von wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen und mündigen minderjährigen Personen, solcher Personen an sich selbst oder an einer anderen Person bzw. eines solchen Geschehens dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um solche geschlechtliche Handlungen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien bzw. der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, indem er diese von diversen Internetseiten und über die Tauschbörsen ‚P‘ und ‚B‘ herunterlud und über die genannten Tauschbörsenprogramme anderen zugänglich machte. Er hat hiedurch die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 1. und 2. Fall, Abs. 4 Z 1,2 und 3 lit a) und b) StGB (ECRIS Code 1009 00) begangen und hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.ist gemäß rechtskräftigen Urteils des LG L vom 19.12.2012 schuldig, er hat sich im Zeitraum von zumindest Anfang 2000 bis 15.08.2012 in A in unzähligen Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen verschafft, solche besessen und anderen zugänglich gemacht, und zwar eine Vielzahl von Fotos von wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen und mündigen minderjährigen Personen, solcher Personen an sich selbst oder an einer anderen Person bzw. eines solchen Geschehens dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um solche geschlechtliche Handlungen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien bzw. der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, indem er diese von diversen Internetseiten und über die Tauschbörsen ‚P‘ und ‚B‘ herunterlud und über die genannten Tauschbörsenprogramme anderen zugänglich machte. Er hat hiedurch die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 1. und 2. Fall, Absatz 4, Ziffer eins,,2 und 3 Litera a,) und b) StGB (ECRIS Code 1009 00) begangen und hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.

Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.“

In der Bescheidbegründung führte die Erstinstanz wörtlich aus wie folgt:

„Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die vom Stadtpolizeikommando L gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 20.12.2012.„Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die vom Stadtpolizeikommando L gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 20.12.2012.

Suspendierung:

Mit Bescheid vom 21.08.2012 hat die Disziplinarkommission beschlossen, BezInsp S gemäß § 112 Abs 1 und 3 BDG vom Dienst zu suspendieren.Mit Bescheid vom 21.08.2012 hat die Disziplinarkommission beschlossen, BezInsp S gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG vom Dienst zu suspendieren.

Sachverhalt :

Am 27.07.2012 wurde von P aus B auf der dortigen Polizeiinspektion eine SD-Speicherklarte als Fundgegenstand abgegeben, worauf Lichtbilder mit nackten Minderjährigen zu sehen waren. Dieses Speichermedium wurde zur weiteren Bearbeitung dem LKA O übergeben, wonach der Polizeibeamte BezInsp S als Besitzer ausgeforscht werden konnte.

Im Zuge der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme am 15.8.2012 gestand S, pornografische Darstellungen von Minderjährigen aus dem Internet heruntergeladen und auf seine Datenträger gespeichert zu haben. Weiteres gestand er, mit seiner eigenen Kamera Lichtbilder von unmündig Minderjährigen in erotischen Posen, Nacktbilder sowie einmal Lichtbilder von Geschlechtsteilen einer unmündig Minderjährigen aufgenommen und gespeichert zu haben. Das LKA O stellte in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Datenträgern sicher, welche einer Auswertung zugeführt wurde.

Strafgerichtliche Maßnahmen:

Am 17. August 2012 erfolgte die Festnahme des BezInsp S gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung und in die Einlieferung in die Justizanstalt L.

Mit Anordnung der Staatsanwaltschaft L, Zl. 15 St 187/12 f vom 31.8.2012 wurde die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten und der darin befindlichen Gegenstände zum Zwecke der Sicherstellung von Datenträgern angeordnet.

Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wurde am 24. September 2012 die Anzeige gem. §§ 207, 207a, 208, 299, 302, 313 StGB und § 27 (1) SMG unter B6/ 33918/2012 an die Staatsanwaltschaft L erstattet.Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wurde am 24. September 2012 die Anzeige gem. Paragraphen 207, 207 a, 208, 299, 302, 313, StGB und Paragraph 27, (1) SMG unter B6/ 33918 aus 2012, an die Staatsanwaltschaft L erstattet.

Am 29. November 2012 erhielt das LKA O von der Staatsanwaltschaft L die Benachrichtigung, dass hinsichtlich des § 207a StGB Strafantrag gegen BezInsp S erhoben wurde, hingegen hinsichtlich sämtlicher weiterer Delikte das Strafverfahren eingestellt wurde.Am 29. November 2012 erhielt das LKA O von der Staatsanwaltschaft L die Benachrichtigung, dass hinsichtlich des Paragraph 207 a, StGB Strafantrag gegen BezInsp S erhoben wurde, hingegen hinsichtlich sämtlicher weiterer Delikte das Strafverfahren eingestellt wurde.

In der Hauptverhandlung am 19.12.2012 wurde BezInsp S mit Urteil des BG des Vergehens nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 3 1. und 2. Fall, Abs 4 Z 1,2 und 3 lit a) und b) StGB schuldig gesprochen und eine bedingte Freiheitsstrafe von 5(fünf) Monaten und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen a‘ Euro 4.-, insgesamt 1.200 € (im NEB zu 150 Tagen Freiheitsstrafe) verhängt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.In der Hauptverhandlung am 19.12.2012 wurde BezInsp S mit Urteil des BG des Vergehens nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 1. und 2. Fall, Absatz 4, Ziffer eins,,2 und 3 Litera a,) und b) StGB schuldig gesprochen und eine bedingte Freiheitsstrafe von 5(fünf) Monaten und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen a‘ Euro 4.-, insgesamt 1.200 € (im NEB zu 150 Tagen Freiheitsstrafe) verhängt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 21.2.2013 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung für den 12.3.2013 anberaumt und durchgeführt.

In dieser bekannte sich BezInsp S für nicht schuldig.

Der Disziplinaranwalt fasst in seinem Plädoyer die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen. Wegen der wirklich schwerwiegenden Auswirkungen der vorgeworfenen Handlungen einerseits auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die polizeiliche Arbeit und andererseits auf das Leben unschuldiger Kinder fände er keine Milderungsgründe und befürchte durch eine Belassung des Beschuldigten im Polizeidienst für die Zukunft einen noch größeren Schaden für die Polizei und unsere Mitbürger. Er stellt den Antrag, BezInsp S schuldig zu sprechen und beantragt als Strafe die Entlassung des Beschuldigten.

Der Verteidiger erklärt in seinem Plädoyer, dass der Imageschaden durch die Medienberichte offensichtlich durch einen beteiligten Beamten hervorgerufen worden war, der die volle Information, noch dazu eine falsche und dem Beschuldigten wesentlich mehr belastende, der Presse zugespielt hätte. Andernfalls hätte wohl die Öffentlichkeit gar nichts davon erfahren. Sein Mandant hätte Gelegenheit gehabt, die Beweise zu vernichten, er habe sie jedoch der Behörde zur Verfügung gestellt. Er habe sich auch vom ersten Augenblick an zu seiner pädophilen Neigung- dies sei aber eine Krankheit – bekannt und sei auch in Therapie. Sein Mandant sei krank und habe durch seine Krankheit ohnehin hohe finanzielle Einbußen und sonstiges Leid hinnehmen müssen. Zugleich unterstrich der Verteidiger auch, dass sein Mandant sehr wohl von der Kollegenschaft unterstützt würde und sie ihn gern als Kollegen behalten würden. Über den Beschuldigten gäbe es wegen eines Lebensrettungseinsatzes auch einen positiven Bericht in den Medien.

Darüber hinaus gäbe es überhaupt keinen disziplinären Überhang, dies wäre der Bestimmung des § 95 BDG 1979 zu entnehmen. Der Verteidiger beantragt einen Verweis, jedenfalls aber eine Strafe in jeder anderen Form als die Entlassung.Darüber hinaus gäbe es überhaupt keinen disziplinären Überhang, dies wäre der Bestimmung des Paragraph 95, BDG 1979 zu entnehmen. Der Verteidiger beantragt einen Verweis, jedenfalls aber eine Strafe in jeder anderen Form als die Entlassung.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Zur Schuldfrage:

Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit Gerichtsurteil und dem Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei ergeben, dass Bezirksinspektor S von seinem privaten Computern auf eindeutige kinderpornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen zugegriffen und die auf einschlägigen Internetseiten ausgewählten Bilddateien auch abgespeichert hatte.

Zur Bindungswirkung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens pornografischer Darstellung Minderjähriger nach § 207 a Abs. 1 Z2, Abs 3.1. und 2. Fall, Abs4 Z1, 2 und 3 lit a) und b) StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens pornografischer Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207, a Absatz eins, Z2, Absatz 3 Punkt eins und 2, Fall, Abs4 Z1, 2 und 3 Litera a,) und b) StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zlen. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zlen. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)

Die bindende Wirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223). Die Umstände, aus denen das Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, folgert, sind daher für die Disziplinarbehörde ebenfalls bindend. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beschuldigten im sachgleichen Disziplinarverfahren entzieht sich somit der neuerlichen Überprüfung durch die Disziplinarbehörde. Aufgrund der Bindungswirkung war es der Disziplinarbehörde verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzurollen und selbst zu beurteilen.

Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Tathandlungen begangen hat. Von der Disziplinarkommission war – unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortung – daher ergänzend zu beurteilen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Dies wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum 2000 bis Anfang 15.8.2012 zahlreiche Bilddateien mit pornografischen Darstellungen (unmündiger) Minderjähriger auf seinem privaten Computer angesehen und dann zum Teil abgespeichert hat. Durch das Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger hat der Beamte ein Delikt begangen, welches neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch den Verdacht der Verletzung dienstrechtlicher Normen begründet. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. Sie sind daher zusätzlich zu bereits erfolgten strafrechtlichen Maßnahmen auch disziplinär zu verfolgen. Aus diesem Grund liegt der Fall eines disziplinären Überhangs vor, der eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu begründen geeignet ist.Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum 2000 bis Anfang 15.8.2012 zahlreiche Bilddateien mit pornografischen Darstellungen (unmündiger) Minderjähriger auf seinem privaten Computer angesehen und dann zum Teil abgespeichert hat. Durch das Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger hat der Beamte ein Delikt begangen, welches neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch den Verdacht der Verletzung dienstrechtlicher Normen begründet. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. Sie sind daher zusätzlich zu bereits erfolgten strafrechtlichen Maßnahmen auch disziplinär zu verfolgen. Aus diesem Grund liegt der Fall eines disziplinären Überhangs vor, der eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu begründen geeignet ist.

Durch sein Verhalten ist der Beschuldigte einer schwerwiegenden Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität – der Tatbestand der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3a StGB findet sich im 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches als strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – vom Strafgericht schuldig gesprochen worden, obwohl dessen Schutz ihm aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter anvertraut und aufgetragen ist. Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Im konkreten Fall ist dabei auch besonders zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte überführt ist, sich über eine längere Dauer – nämlich seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl pornografischer Darstellungen mit Unmündigen bzw. Minderjährigen angesehen und gespeichert zu haben.Durch sein Verhalten ist der Beschuldigte einer schwerwiegenden Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität – der Tatbestand der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3 a, StGB findet sich im 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches als strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – vom Strafgericht schuldig gesprochen worden, obwohl dessen Schutz ihm aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter anvertraut und aufgetragen ist. Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Im konkreten Fall ist dabei auch besonders zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte überführt ist, sich über eine längere Dauer – nämlich seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl pornografischer Darstellungen mit Unmündigen bzw. Minderjährigen angesehen und gespeichert zu haben.

Die Verhaltensweise des Beschuldigten ist darüber hinaus für jeden Beamten - unabhängig von seinen konkreten Aufgaben – verpönt, weshalb hier von einem allgemeinen Funktionsbezug auszugehen ist. Die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tat betrifft nämlich einen äußerst sensiblen Bereich und wird in der Öffentlichkeit besonders kritisch und empört aufgenommen. Dies kommt auch in der zu diesem Fall erfolgten negativen medialen Berichterstattung sehr deutlich zum Ausdruck. Allein im Bundesland O wurde in den Printmedien wenigstens zwölf Mal sehr ausführlich über den Vorfall berichtet, darüber hinaus auch in Beiträgen des ORF.

Den Ausführungen des Verteidigers, dass der Beschuldigte den Imageschaden nicht zu verantworten hätte, weil andere unzulässiger Weise Informationen den Medien zugespielt hätten, wodurch erst die Öffentlichkeit informiert worden wäre und daher kein disziplinärer Überhang gegeben sei, ist die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, dass die tatsächliche Kenntnis der Öffentlichkeit nicht maßgeblich ist.

Zur Schuld:

Als Schuldform für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen wird zumindest Fahrlässigkeit gefordert. Im gegenständlichen Fall kam der Senat zum Schluss, dass es der Beschuldigte wenigstens für möglich gehalten hat, dass das Aufsuchen von Internetseiten mit pornografischen Abbildungen und deren Abspeicherung, disziplinär verfolgt werden würde, er hat sich aber damit abgefunden.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Das Ausmaß der Strafe darf jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Das Ausmaß der Strafe darf jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen liegt im gegenständlichen Disziplinarfall sehr hoch. Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung konnte der Senat von der im StGB für das strafbare Verhalten hinsichtlich der pornografischen Darstellungen Minderjähriger festgelegten Strafdrohung ausgehen. Für dieses Delikt sieht der Gesetzgeber eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung darf im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht bleiben, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten als weltweit geächtet anzusehen ist; durch eine derartige Vorgangsweise erhält nämlich der Markt für die Herstellung von Pornografie mit Kindern und Minderjährigen Auftrieb, weil derartige Darstellungen nur dann produziert werden, wenn eine entsprechende Nachfrage gegeben ist. Mit der Produktion ist aber sehr viel Leid für die Darsteller verbunden. Diese Form der sexuellen Ausbeutung ist daher international verpönt und es wird durch Übernahme diesbezüglich bestehender internationaler Normen in das nationale Recht dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Verhalten auch in den jeweiligen Staaten geahndet wird.

In diesem Zusammenhang fällt gravierend ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch seine Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamter oblag. Gerade die Polizei hat dafür zu sorgen, dass jede Art von Beschaffung von pornografischen Bildern mit Minderjährigen verhindert wird. Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht, dass Polizeibeamte derartige strafbare Handlungen besonders ernst nehmen und alles daran setzen, diese zu verhindern. Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten beeinträchtigt wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv gestört. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung des Kinderschutzes verkennt und Straftaten gegen die sexuelle Integrität bagatellisiert. Dies wäre aber geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern. Deshalb muss der Dienstgeber unbedingt darauf vertrauen können, dass sich Polizeibeamte ihrer besonderen Verantwortung und ihrer wichtigen Funktion zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit stets bewusst sind und daher besonders darauf achten, alles zu unterlassen, was den Glauben der Allgemeinheit in die uneingeschränkte Integrität der Polizeibeamten gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen hat der Beschuldigte versagt und eine schwere Verfehlung begangen.

Da auch das Verschulden des Beschuldigten als schwer zu werten ist, zumal er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, dass seine Handlungen auch disziplinäre Maßnahmen nach sich ziehen würden, und durch sein Fehlverhalten das Vertrauen seiner Vorgesetzten empfindlich gestört worden ist, muss seine disziplinäre Schuld und der disziplinäre Überhang ebenfalls hoch eingeschätzt werden.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn bedeutet dies nach der neuen Rechtsprechung, dass aufgrund der aufgezeigten Schwere der Dienstpflichtverletzungen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe absehen zu können. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe (Entlassung) nicht verhindern können.

Im vorliegenden Fall stehen jedoch keinem Milderungsgrund die Erschwerungsgründe des Beschaffens und Speicherns einer Vielzahl von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt über einen sehr langen Zeitraum und der damit verbundenen Tatbegehung von über 12 Jahren, der besondere Verhaltensunwert einer Tatbegehung nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 3 1. und 2. Fall, Abs 4 Z 1,2 und 3 lit a) undIm vorliegenden Fall stehen jedoch keinem Milderungsgrund die Erschwerungsgründe des Beschaffens und Speicherns einer Vielzahl von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt über einen sehr langen Zeitraum und der damit verbundenen Tatbegehung von über 12 Jahren, der besondere Verhaltensunwert einer Tatbegehung nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 1. und 2. Fall, Absatz 4, Ziffer eins,,2 und 3 Litera a,) und

b) StGB sowie ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vom

12.1.2012 (Geldstrafe € 2.600.-) gegenüber.

Zudem kann auch keine günstige Prognose erstellt werden, zumal der Beschuldigte selbst angibt, dass er noch immer an der Sucht leide, wenngleich er auch in Behandlung stehe.

Somit sprächen auch spezialpräventive Gründe gegen die Verhängung der nicht schwersten Strafe - nämlich die der Entlassung - und kann der Beschuldigte auch nicht das Benefiz der Entscheidung des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, worin eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten ‚Untragbarkeitsgrundsatz‘ vorgenommen wurde, für sich reklamieren, wobei im vorliegenden Fall den generalpräventiven Gründen ohnehin eine weit höhere Bedeutung zukommt.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Vertreter der Dienstbehörde den Vertrauensverlust der Behörde als gravierend bezeichnet, und ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Weiterverwendung des Beamten nicht vorstellbar ist und zwar weder im Exekutivdienst, aber auch nicht im Bereich der Sicherheitsverwaltung.

Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat seit dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist. Dies bedeutet gemäß den Gesetzeserläuterungen auch, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ ist.Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in Paragraph 93, Absatz eins, BDG hat seit dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist. Dies bedeutet gemäß den Gesetzeserläuterungen auch, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ ist.

In Übereinstimmung mit dieser Judikatur des VwGH kann im vorliegenden Fall einer zweifellos besonders schweren Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der Dienstpflichten eine niedrigere als die vom stellvertretenden Disziplinaranwalt beantragte Disziplinarstrafe der Entlassung auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde bei einem derartig gravierenden Fehlverhalten mit einer geringeren Sanktion als der der Entlassung vorgegangen werden, dann könnte nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher eine äußerst negative Vorbildwirkung entfaltender Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen ausreichend entgegengewirkt wird. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart langen Deliktszeitraum (ca. 12 Jahren) eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger schwerer Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher der höchstmöglichen Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derart massives Fehlverhalten nicht toleriert wird.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigtem nicht möglich, wobei sich der erkennende Senat bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzung und den angestellten präventiven Erwägungen entspricht. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für die vorliegende Dienstpflichtverletzung ist sowohl objektiv gerechtfertigt als auch generalpräventiv geboten. Bei der Strafbemessung konnte der Senat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen. Da die Fortsetzung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wurden vom erkennenden Senat in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Der erkennende Senat ist sich schon bewusst, dass der Ausspruch der Entlassung für den einen tiefgreifenden wirtschaftlichen Einschnitt bedeute, wobei jedoch die Angaben des Beschuldigten dahingehend korrigiert werden müssen, als der Familie des Beschuldigten - bei bestehender Wohnmöglichkeit im Haus der Schwiegereltern - zur Zeit über €

2.000.- Einkommen bzw. Karenzgeld (Gattin + Beschuldigter), €

93,60 Kinderzuschuss und € 1.235.- Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zur Verfügung stehen. Zudem wäre es dem Beschuldigten mit 48 Lebensjahren zumutbar, in seinem erlernten Beruf- sollte die Entlassung bestätigt werden – wieder Fuß zu fassen. Zudem wird auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs.1 Überbrückungshilfegesetz hingewiesen, sodass eine existentielle Gefährdung jedenfalls nicht vorliegt.93,60 Kinderzuschuss und € 1.235.- Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zur Verfügung stehen. Zudem wäre es dem Beschuldigten mit 48 Lebensjahren zumutbar, in seinem erlernten Beruf- sollte die Entlassung bestätigt werden – wieder Fuß zu fassen. Zudem wird auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz hingewiesen, sodass eine existentielle Gefährdung jedenfalls nicht vorliegt.

Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.

(…)

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene beschuldigte Beamte fristgerecht Berufung, in der die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Entscheidung der Disziplinaroberkommission in der Sache selbst, in eventu eine Herabsetzung des Strafmaßes gemäß § 92 iVm § 93 BDG beantragt wird.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene beschuldigte Beamte fristgerecht Berufung, in der die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Entscheidung der Disziplinaroberkommission in der Sache selbst, in eventu eine Herabsetzung des Strafmaßes gemäß Paragraph 92, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG beantragt wird.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Im Ergebnis kommt der Berufung insgesamt keine Berechtigung zu.

III.1. Zur Berufung wegen Schuld im Sinne der Bekämpfung der erstinstanzlichen Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 BDG iVm § 43 Abs. 2 leg. cit.:römisch drei.1. Zur Berufung wegen Schuld im Sinne der Bekämpfung der erstinstanzlichen Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit.:

Der Spruch des den beschuldigten Beamten betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichtes L vom 19.12.2012, lautet wie folgt:

(Von der Wiedergabe des Spruches wird hier – um Wiederholungen zu vermeiden – Abstand genommen).

Ferner ergeht der

Beschluss:

Gem. den §§ 50, 51 Abs. 3 StGB wird dem Angeklagten die Weisung erteilt, die von ihm bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert einen Bericht der Beratungsstelle über den Besuch vorzulegen.Gem. den Paragraphen 50, 51, Absatz 3, StGB wird dem Angeklagten die Weisung erteilt, die von ihm bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert einen Bericht der Beratungsstelle über den Besuch vorzulegen.

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.“Kostenentscheidung: Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.“

Dem vorrangig erstatteten Berufungsvorbringen, im gegenständlichen Fall mangle es am Vorliegen eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist Folgendes zu entgegnen:Dem vorrangig erstatteten Berufungsvorbringen, im gegenständlichen Fall mangle es am Vorliegen eines disziplinären Überhanges gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist Folgendes zu entgegnen:

Bei den vom Strafgericht als durch den Beschuldigten schuldhaft verwirklicht angesehenen Tatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB) handelt es sich um nachstehende Strafnormen (§ 207a leg. cit. in der Fassung des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I 40/2009, hier auszugsweise wiedergegeben):Bei den vom Strafgericht als durch den Beschuldigten schuldhaft verwirklicht angesehenen Tatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB) handelt es sich um nachstehende Strafnormen (Paragraph 207 a, leg. cit. in der Fassung des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,, hier auszugsweise wiedergegeben):

„Pornographische Darstellungen Minderjähriger

§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)Paragraph 207 a, (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,)

  1. 1.Ziffer eins
    herstellt oder
  2. 2.Ziffer 2
    einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder
sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) ...

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Absatz 4, Ziffer 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.

(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.(3a) Nach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.

(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1.              wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2.              wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3.              wirklichkeitsnahe Abbildungen

a)              einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odera) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b)              der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4.              bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.“4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3,

§ 43 Abs. 2 BDG lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG lautet:

„§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.9.2010, 2007/09/0141, (vgl. auch VwGH 16.10.2008, 2007/09/0137) ausführte, ist das Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass diesfalls ein – erheblicher – „disziplinärer Überhang“ iSd § 95 Abs. 1 BDG vorliegt und die zusätzliche disziplinarrechtliche Bestrafung notwendig ist. In diesem Sinn wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom 18.1.2008, 2 BvR 313/07).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.9.2010, 2007/09/0141, vergleiche auch VwGH 16.10.2008, 2007/09/0137) ausführte, ist das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass diesfalls ein – erheblicher – „disziplinärer Überhang“ iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG vorliegt und die zusätzliche disziplinarrechtliche Bestrafung notwendig ist. In diesem Sinn wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom 18.1.2008, 2 BvR 313/07).

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben.

Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG geregelten Tatbestandsmerkmales des „Vertrauens der Allgemeinheit“ beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei SCHWABL/CHILF, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45; nunmehr: Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 59) (VwGH 15.9.2004, 2004/09/0071).Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG geregelten Tatbestandsmerkmales des „Vertrauens der Allgemeinheit“ beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei SCHWABL/CHILF, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45; nunmehr: Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 59) (VwGH 15.9.2004, 2004/09/0071).

Dass die BezInsp S im Strafverfahren rechtskräftig zur Last gelegten gravierenden Verhaltensweisen – unabhängig von seinem konkreten Aufgabengebiet und Tätigkeitsfeld im Rahmen des Polizeidienstes – aber geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person und die Sachlichkeit seiner Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen, kann keinerlei Zweifeln unterliegen; eine tatsächliche Beeinträchtigung dieses Vertrauens oder ein Bekanntwerden der Tathandlungen in der Öffentlichkeit – etwa durch Medienberichte, was hier der Aktenlage zufolge im Übrigen auch der Fall war – wird von der Rechtsprechung dazu gar nicht vorausgesetzt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit grundsätzlich entzogen ist. Der ständigen Rechtsprechung zufolge ist bereits die Eignung des in Rede stehenden tatbildgemäßen Fehlverhaltens zur Vertrauensschädigung ausschlaggebend. Dass sich aus dem Personalakt des beschuldigten Beamten bisher keinerlei Auswirkung seiner inkriminierten außerdienstlichen Vergehen auf seine dienstlichen Tätigkeiten erkennen lässt bzw. berechtigte Sorgen hinsichtlich der Folgewirkungen dieser ihm zur Last gelegten Verfehlungen auf den Dienst nicht entstanden sind, vermag an deren Tatbestandsgemäßheit im Sinne von Verstößen gegen die ihm in § 43 Abs. 2 BDG auferlegten Dienstpflichtverletzungen daher nichts zu ändern.Dass die BezInsp S im Strafverfahren rechtskräftig zur Last gelegten gravierenden Verhaltensweisen – unabhängig von seinem konkreten Aufgabengebiet und Tätigkeitsfeld im Rahmen des Polizeidienstes – aber geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person und die Sachlichkeit seiner Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen, kann keinerlei Zweifeln unterliegen; eine tatsächliche Beeinträchtigung dieses Vertrauens oder ein Bekanntwerden der Tathandlungen in der Öffentlichkeit – etwa durch Medienberichte, was hier der Aktenlage zufolge im Übrigen auch der Fall war – wird von der Rechtsprechung dazu gar nicht vorausgesetzt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit grundsätzlich entzogen ist. Der ständigen Rechtsprechung zufolge ist bereits die Eignung des in Rede stehenden tatbildgemäßen Fehlverhaltens zur Vertrauensschädigung ausschlaggebend. Dass sich aus dem Personalakt des beschuldigten Beamten bisher keinerlei Auswirkung seiner inkriminierten außerdienstlichen Vergehen auf seine dienstlichen Tätigkeiten erkennen lässt bzw. berechtigte Sorgen hinsichtlich der Folgewirkungen dieser ihm zur Last gelegten Verfehlungen auf den Dienst nicht entstanden sind, vermag an deren Tatbestandsgemäßheit im Sinne von Verstößen gegen die ihm in Paragraph 43, Absatz 2, BDG auferlegten Dienstpflichtverletzungen daher nichts zu ändern.

Der in der Berufung aufgestellten Behauptung, ein disziplinärer Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG könnte – wenn überhaupt, dann – nur bei Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB, nicht aber bei („bloßen“) Vergehen iSd Abs. 2 leg. cit. in Betracht kommen, fehlt es an der erforderlichen Grundlage in der Rechtsordnung (eine solche Unterscheidung ist weder gesetzlich normiert noch wird sie – wie dies vom Berufungswerber behauptet wird – in der Judikatur vertreten). Eine Entscheidung des Inhaltes, dass ein disziplinärer Überhang „erst im Rahmen eines Verbrechens vorhanden sein kann“, lässt sich in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Berufungsvorbringen – also nicht finden.Der in der Berufung aufgestellten Behauptung, ein disziplinärer Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG könnte – wenn überhaupt, dann – nur bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, nicht aber bei („bloßen“) Vergehen iSd Absatz 2, leg. cit. in Betracht kommen, fehlt es an der erforderlichen Grundlage in der Rechtsordnung (eine solche Unterscheidung ist weder gesetzlich normiert noch wird sie – wie dies vom Berufungswerber behauptet wird – in der Judikatur vertreten). Eine Entscheidung des Inhaltes, dass ein disziplinärer Überhang „erst im Rahmen eines Verbrechens vorhanden sein kann“, lässt sich in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Berufungsvorbringen – also nicht finden.

Die Berufung vermag der rechtlichen Subsumtion der Erstinstanz im Ergebnis somit nicht mit Erfolg entgegenzutreten und hat der beschuldigte Beamte mit den ihm im sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig zur Last gelegten schwerwiegenden Vergehen demnach auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission gleichzeitig iSd § 91 BDG schuldhaft (gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden; diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen) gegen seine in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten verstoßen. Den in der Berufung vorgebrachten Argumenten kann daher insgesamt nicht gefolgt werden und ist das Handlungsunrecht der verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäß § 207a StGB durch die strafgerichtlich verhängte Sanktion keineswegs erschöpft.Die Berufung vermag der rechtlichen Subsumtion der Erstinstanz im Ergebnis somit nicht mit Erfolg entgegenzutreten und hat der beschuldigte Beamte mit den ihm im sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig zur Last gelegten schwerwiegenden Vergehen demnach auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission gleichzeitig iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft (gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden; diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen) gegen seine in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten verstoßen. Den in der Berufung vorgebrachten Argumenten kann daher insgesamt nicht gefolgt werden und ist das Handlungsunrecht der verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäß Paragraph 207 a, StGB durch die strafgerichtlich verhängte Sanktion keineswegs erschöpft.

Dass der Beamte die inkriminierten Verfehlungen ausschließlich außer Dienst und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit beging, vermag daran nichts zu ändern, weil sich die genannte Gebotsnorm sowohl auf das Verhalten des Beamten im Dienst als auch auf sein unabhängig von der Erfüllung seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben an den Tag gelegtes Verhalten bezieht und bei Delikten der gegenständlichen Art (hier: Erfüllung von insgesamt drei unterschiedlichen Straftatbeständen gemäß § 207a StGB) ein (allgemeiner) Dienstbezug jedenfalls bejaht werden muss. Im Übrigen ist der Beschuldigte als Exekutivbeamter – unabhängig von dem ihm konkret zugewiesenen Aufgabengebiet im Polizeidienst – generell zur Verhinderung und Verfolgung von Delikten gegen das gesamte gerichtliche sowie verwaltungsbehördliche Strafrecht berufen, sodass von ihm auch außer Dienst erwartet werden können muss, dass er sich nicht selbst iSd Strafgesetzbuches tatbestandsgemäß und schuldhaft verhält. Dem in der Berufung relevierten Einsatz des Beamten (lediglich) im Innendienst der Polizei („ohne Außenkontakt mit der Öffentlichkeit“) kommt somit weder die Wirkung eines Rechtfertigungs- noch die Wirkung eines Schuldausschließungsgrundes zu.Dass der Beamte die inkriminierten Verfehlungen ausschließlich außer Dienst und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit beging, vermag daran nichts zu ändern, weil sich die genannte Gebotsnorm sowohl auf das Verhalten des Beamten im Dienst als auch auf sein unabhängig von der Erfüllung seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben an den Tag gelegtes Verhalten bezieht und bei Delikten der gegenständlichen Art (hier: Erfüllung von insgesamt drei unterschiedlichen Straftatbeständen gemäß Paragraph 207 a, StGB) ein (allgemeiner) Dienstbezug jedenfalls bejaht werden muss. Im Übrigen ist der Beschuldigte als Exekutivbeamter – unabhängig von dem ihm konkret zugewiesenen Aufgabengebiet im Polizeidienst – generell zur Verhinderung und Verfolgung von Delikten gegen das gesamte gerichtliche sowie verwaltungsbehördliche Strafrecht berufen, sodass von ihm auch außer Dienst erwartet werden können muss, dass er sich nicht selbst iSd Strafgesetzbuches tatbestandsgemäß und schuldhaft verhält. Dem in der Berufung relevierten Einsatz des Beamten (lediglich) im Innendienst der Polizei („ohne Außenkontakt mit der Öffentlichkeit“) kommt somit weder die Wirkung eines Rechtfertigungs- noch die Wirkung eines Schuldausschließungsgrundes zu.

Der auf § 118 Abs. 1 Z 4 BDG gestützte Eventualantrag des Berufungswerbers, das Disziplinarverfahren möge mit Freispruch gemäß dieser Bestimmung beendet werden, geht schon deshalb ins Leere, weil vorliegendenfalls keineswegs von geringer Schuld des Beschuldigten gesprochen werden kann (gemäß § 95 Abs. 2 BDG sind die Disziplinarbehörden – wie bereits erwähnt – an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) und eine Bestrafung hier zudem sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen geboten erscheint.Der auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG gestützte Eventualantrag des Berufungswerbers, das Disziplinarverfahren möge mit Freispruch gemäß dieser Bestimmung beendet werden, geht schon deshalb ins Leere, weil vorliegendenfalls keineswegs von geringer Schuld des Beschuldigten gesprochen werden kann (gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG sind die Disziplinarbehörden – wie bereits erwähnt – an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) und eine Bestrafung hier zudem sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen geboten erscheint.

III.2. Zur Berufung wegen Strafe:römisch drei.2. Zur Berufung wegen Strafe:

Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes findet sich in § 93 Abs. 1 und 2 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008.Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes findet sich in Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei deren Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei deren Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde.

Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Die im vorliegenden Fall inkriminierten Dienstpflichtverletzungen sind, was ihren Schweregrad betrifft, auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht (Unrechts- und Schuldgehalt). Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zum Kernbereich des dienstlichen Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten gehört, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Normen zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos insbesondere auch die von ihm selbst außer Dienst begangenen Straftaten zählen. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, zu deren Schutz und zur Verfolgung deren Verletzung er kraft seines Amtes als Polizist an sich berufen gewesen wäre.

Mit den gerichtlich rechtskräftig festgestellten und abgeurteilten strafrechtlichen Vergehen gegen § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z 1, 2 und 3 lit a) und b) StGB – es handelt sich hierbei um die in einer sehr großen Zahl von Fällen erfolgte schuldhafte Verwirklichung von – wenn auch einschlägigen, so doch im Einzelnen – unterschiedlichen Straftatbeständen – hat der Beschuldigte entgegen seinem Berufungsvorbringen sehr wohl Tathandlungen von auch disziplinarrechtlich überaus bedeutendem Schweregrad (objektivem [Unrechtsgehalt] und subjektivem [Schuldgehalt] Gewicht) zu verantworten.Mit den gerichtlich rechtskräftig festgestellten und abgeurteilten strafrechtlichen Vergehen gegen Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a,) und b) StGB – es handelt sich hierbei um die in einer sehr großen Zahl von Fällen erfolgte schuldhafte Verwirklichung von – wenn auch einschlägigen, so doch im Einzelnen – unterschiedlichen Straftatbeständen – hat der Beschuldigte entgegen seinem Berufungsvorbringen sehr wohl Tathandlungen von auch disziplinarrechtlich überaus bedeutendem Schweregrad (objektivem [Unrechtsgehalt] und subjektivem [Schuldgehalt] Gewicht) zu verantworten.

Entgegen dem Berufungsvorbringen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136 und 2007/09/0137, sowie VwGH 29.4.2011, 2009/09/0132), dass die vom beschuldigten Beamten begangenen Delikte nach mehreren im Rahmen des § 207a StGB normierten einzelnen Tatbeständen als hinsichtlich ihres Schweregrades derart gewichtig anzusehen sind, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.Entgegen dem Berufungsvorbringen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136 und 2007/09/0137, sowie VwGH 29.4.2011, 2009/09/0132), dass die vom beschuldigten Beamten begangenen Delikte nach mehreren im Rahmen des Paragraph 207 a, StGB normierten einzelnen Tatbeständen als hinsichtlich ihres Schweregrades derart gewichtig anzusehen sind, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.

Die in dieser Bestimmung strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen nämlich dem Schutz der ungestörten sexuellen sowie allgemein psychischen Entwicklung von Unmündigen und Minderjährigen. Durch diese Straftatbestände soll verhindert werden, dass Menschen der genannten Altersgruppen als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden (vgl. PHILIPP, zu § 207a StGB, in: Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, 31. Lfg. 2012, RZ 1 und 5).Die in dieser Bestimmung strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen nämlich dem Schutz der ungestörten sexuellen sowie allgemein psychischen Entwicklung von Unmündigen und Minderjährigen. Durch diese Straftatbestände soll verhindert werden, dass Menschen der genannten Altersgruppen als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden vergleiche PHILIPP, zu Paragraph 207 a, StGB, in: Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, 31. Lfg. 2012, RZ 1 und 5).

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.2.1999, 15 Os 190/98, dargelegt, dass Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen seien.

Die geltende Rechtslage ist das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornographischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004) mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Abs. 3a in § 207a StGB mit Wirksamkeit vom 1.6.2009 für strafbar erklärt.Die geltende Rechtslage ist das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornographischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,) mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 207 a, StGB mit Wirksamkeit vom 1.6.2009 für strafbar erklärt.

Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen.

In Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25.5.2000, BGBl. III, 93/2004, wurde festgelegt, dass jeder Vertragsstaat sicherstellt, „dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:In Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25.5.2000, Bundesgesetzblatt römisch drei, 93 aus 2004,, wurde festgelegt, dass jeder Vertragsstaat sicherstellt, „dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:

... „c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen,

Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken.“

Nach Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25.10.2007, BGBl. III, Nr. 96/2011, trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um – unter anderem – „folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zuNach Artikel 20 Absatz eins, des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25.10.2007, Bundesgesetzblatt römisch drei, Nr. 96 aus 2011,, trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um – unter anderem – „folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu

umschreiben: .... „e) den Besitz von Kinderpornographie; den

wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien; f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.“

Als „Kind“ im Sinne dieses Übereinkommens ist gemäß Artikel 3 lit. a eine Person unter achtzehn Jahren definiert.Als „Kind“ im Sinne dieses Übereinkommens ist gemäß Artikel 3 Litera a, eine Person unter achtzehn Jahren definiert.

Mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates wurden für den österreichischen Gesetzgeber klare Vorgaben gegeben. Gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie gilt als Kind jede Person unter achtzehn Jahren.Mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates wurden für den österreichischen Gesetzgeber klare Vorgaben gegeben. Gemäß Artikel 2, Litera a, der Richtlinie gilt als Kind jede Person unter achtzehn Jahren.

Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie lauten:

„Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.

(2) Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3) Der bewusste Zugriff auf Kinderpornographie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.“

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23.11.2001, BGBl. III, Nr. 140/2012, trifft jede Vertragspartei „die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um u.a. folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichenGemäß Artikel 9 Absatz eins, des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23.11.2001, Bundesgesetzblatt römisch drei, Nr. 140 aus 2012,, trifft jede Vertragspartei „die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um u.a. folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen

Recht als Straftaten zu umschreiben: ... „d) das Beschaffen von

Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen; e) den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger“.

Auch hier ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Ausdruck „Kinderpornographie“ jedenfalls als pornographisches Material mit der visuellen Darstellung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, definiert, wobei eine Vertragspartei jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen kann; die Grenze von 16 Jahren darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.Auch hier ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Ausdruck „Kinderpornographie“ jedenfalls als pornographisches Material mit der visuellen Darstellung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, definiert, wobei eine Vertragspartei jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen kann; die Grenze von 16 Jahren darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.

Hinzuweisen ist noch auf den „dienstrechtlichen Amtsverlust“ gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, welcher auf Grund des hier gegebenen Tatzeitraumes im vorliegenden Fall zwar hier nicht zur Anwendung kommt, aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 idF dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst („dienstrechtlicher Amtsverlust“), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6).Hinzuweisen ist noch auf den „dienstrechtlichen Amtsverlust“ gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, welcher auf Grund des hier gegebenen Tatzeitraumes im vorliegenden Fall zwar hier nicht zur Anwendung kommt, aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 in der Fassung dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst („dienstrechtlicher Amtsverlust“), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf vergleiche 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6).

Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzungen (hierbei fällt neben der Schwere des Tatbildes im gegenständlichen Fall auch die ganz besonders große Zahl an Zugriffen mit einer außerordentlich hohen Zahl an Bilddateien während eines überaus langen Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren ins Gewicht) vor, dann ist es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038, 0039) nicht rechtswidrig, wenn seitens der Disziplinarbehörden aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung als im gegenständlichen Fall auf Grund der genannten Gesetzesnovelle die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte.Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzungen (hierbei fällt neben der Schwere des Tatbildes im gegenständlichen Fall auch die ganz besonders große Zahl an Zugriffen mit einer außerordentlich hohen Zahl an Bilddateien während eines überaus langen Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren ins Gewicht) vor, dann ist es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038, 0039) nicht rechtswidrig, wenn seitens der Disziplinarbehörden aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung als im gegenständlichen Fall auf Grund der genannten Gesetzesnovelle die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte.

Was das dem beschuldigten Beamten zuzurechnende Verschulden betrifft, kommt es –anders als dies die Erstinstanz vermeint – zudem nicht darauf an, ob der Täter bei der Begehung einer nach dem StGB strafbaren Handlung eine disziplinäre Verfolgung – neben der strafrechtlichen Verfolgung – zu bedenken hatte.

An Milderungsgründen waren zu Gunsten des beschuldigten Beamten zwei ihm zuerkannte Geldbelohnungen zu berücksichtigen sowie die Rettung eines Menschenlebens durch ihn, auch wenn letztere infolge seiner zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Suspendierung zu keiner sichtbaren Auszeichnung geführt hat. Außerdem kann der Beamte auf eine grundsätzlich gute Dienstbeschreibung verweisen.

Aufgrund einer mit Disziplinarerkenntnis vom 12.1.2012 über ihn verhängten Geldstrafe idHv € 2.600 kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund disziplinarrechtlicher Unbescholtenheit hingegen nicht zugute.

Das im Strafverfahren als strafmildernd berücksichtigte umfassende reumütige Geständnis des Beschuldigten liegt im Disziplinarverfahren nicht vor.

Was seine Bereitschaft zur Absolvierung einer Psychotherapie zur Überwindung seiner einschlägigen Neigungen betrifft, ist diese als im Disziplinarverfahren strafmildernder Umstand insofern zu relativieren, als dem Beamten mit Beschluss des Strafgerichtes vom 19.12.2012 gemäß den §§ 50 und 51 Abs. 3 StGB die ausdrückliche schriftliche Weisung erteilt wurde, die von ihm bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert einen Bericht der Beratungsstelle über den Besuch vorzulegen.Was seine Bereitschaft zur Absolvierung einer Psychotherapie zur Überwindung seiner einschlägigen Neigungen betrifft, ist diese als im Disziplinarverfahren strafmildernder Umstand insofern zu relativieren, als dem Beamten mit Beschluss des Strafgerichtes vom 19.12.2012 gemäß den Paragraphen 50 und 51 Absatz 3, StGB die ausdrückliche schriftliche Weisung erteilt wurde, die von ihm bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert einen Bericht der Beratungsstelle über den Besuch vorzulegen.

Neben der bereits erwähnten sehr großen Zahl (das Strafurteil spricht von „unzähligen Angriffen“) an Zugriffen auf die eingangs genannten Webseiten und der damit verbundenen besonders hohen Zahl aufgerufener und abgespeicherter Bilddateien während des überaus langen Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren war hingegen weiters zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten, dass er dadurch mehr als eine der unter Strafsanktion gestellten Handlungsvarianten, nämlich insgesamt drei unterschiedliche Elemente des Straftatbestandes des § 207a StGB – strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt – schuldhaft verwirklicht hat (Zusammentreffen mehrerer Vergehen).Neben der bereits erwähnten sehr großen Zahl (das Strafurteil spricht von „unzähligen Angriffen“) an Zugriffen auf die eingangs genannten Webseiten und der damit verbundenen besonders hohen Zahl aufgerufener und abgespeicherter Bilddateien während des überaus langen Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren war hingegen weiters zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten, dass er dadurch mehr als eine der unter Strafsanktion gestellten Handlungsvarianten, nämlich insgesamt drei unterschiedliche Elemente des Straftatbestandes des Paragraph 207 a, StGB – strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt – schuldhaft verwirklicht hat (Zusammentreffen mehrerer Vergehen).

Zum spezialpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe ist auszuführen, dass der beschuldigte Beamte im Verfahren selbst davon spricht, auch nach Beginn seiner Psychotherapie bemerke er immer wieder Impulse an sich, seinen den gegenständlichen Verletzungen seiner Dienstpflichten zu Grunde liegenden Neigungen nachzugehen und diese zu befriedigen; abgesehen von diesem seinem eigenen Vorbringen kann im Übrigen eine Psychotherapie in der Dauer lediglich weniger Monate angesichts des vorliegenden überaus langen Tatzeitraumes auch objektiv nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten ausreichend begründeten Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bieten, dass es der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung hier tatsächlich nicht bedarf, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, im Übrigen nicht gebunden.

Von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen außerdem nicht gesprochen werden.

Anders als der Berufungswerber vermeint, kommt bei Dienstpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art jedoch auch der generalpräventiven Funktion der zu verhängenden Disziplinarstrafe unbestreitbar allerhöchste Priorität zu. Seitens der Disziplinarbehörden muss nämlich nicht nur dem beschuldigten Exekutivbeamten selbst gegenüber, sondern zugleich generell für alle öffentlich-rechtlich Bediensteten ein zu keinerlei Zweifeln Anlass gebendes Zeichen gesetzt werden, dass Strafdelikte der hier in Rede stehenden Art, die gleichzeitig schwerstwiegende Verstöße gegen die Dienstpflichten jedes Beamten darstellen, in keiner Weise und unter keinen Umständen toleriert werden können, dass diese seitens der Disziplinarbehörden überaus ernst genommen werden und dass sie notwendigerweise entsprechend gewichtige Sanktionen, d.h. auch die Disziplinarstrafe der Entlassung nach sich ziehen müssen.

Dem Berufungsvorbringen, generalpräventive Wirkung komme bereits dem in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil, in welchem vom Gericht eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen unter Setzen einer Probezeit von drei Jahren und Erteilung einer Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie als angemessen erachtet wurden, in ausreichendem Maß zu, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden an die Strafbemessung des Strafgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht gebunden sind (vgl. etwa VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210) und dass zum anderen das Strafgericht bei seiner Strafbemessung alle Normunterworfenen in den Focus seiner Ermessensentscheidung stellt, dass dabei demnach die spezifischen Erfordernisse und Belange des Beamtendienstverhältnisses nicht entsprechend Berücksichtigung finden (können).Dem Berufungsvorbringen, generalpräventive Wirkung komme bereits dem in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil, in welchem vom Gericht eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen unter Setzen einer Probezeit von drei Jahren und Erteilung einer Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie als angemessen erachtet wurden, in ausreichendem Maß zu, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden an die Strafbemessung des Strafgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht gebunden sind vergleiche etwa VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210) und dass zum anderen das Strafgericht bei seiner Strafbemessung alle Normunterworfenen in den Focus seiner Ermessensentscheidung stellt, dass dabei demnach die spezifischen Erfordernisse und Belange des Beamtendienstverhältnisses nicht entsprechend Berücksichtigung finden (können).

Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 (nach Inkrafttreten der oben zitierten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise wie Erwägungen der Spezialprävention zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der im konkreten Fall zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – also angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten selbst die Berücksichtigung der – hier ohnehin wenigen – zu seinen Gunsten sprechenden Umstände im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren unzählige Male wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 (nach Inkrafttreten der oben zitierten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise wie Erwägungen der Spezialprävention zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der im konkreten Fall zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – also angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten selbst die Berücksichtigung der – hier ohnehin wenigen – zu seinen Gunsten sprechenden Umstände im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren unzählige Male wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.

Der spezial- wie auch der generalpräventiven Komponente der zu verhängenden disziplinären Sanktion kommt – auch angesichts der persönlichen sowie wirtschaftlichen Situation des beschuldigten Beamten (diesen treffen Sorgepflichten für seine Ehefrau sowie für insgesamt sechs Kinder; dass der Beamte Vermögen besitzt, ist nicht aktenkundig) – doch ganz erhebliche Bedeutung zu; selbst angesichts dieser im privaten Bereich angesiedelten, den Beschuldigten fraglos belastenden Umstände kann nämlich die ungezählte Male wiederholte Begehung von Delikten der gegenständlichen Art bei keinem Beamten in einem milderen Licht erscheinen. Dies muss in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden. Dass es sich dabei um (lediglich) außerdienstliches Fehlverhalten handelte, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich.Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich.

Bei diesem Ergebnis konnte auch den genannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des beschuldigten Beamten eine zu dessen Gunsten verfahrensentscheidende Bedeutung letztlich nicht mehr zukommen.

Da hier nicht nur die Verhängung einer zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des tatidenten Sachverhaltes zusätzlichen Disziplinarstrafe an sich gerechtfertigt, sondern der Ausspruch der schwersten der im Katalog des § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 normierten disziplinarrechtlichen Sanktionen, nämlich jener der Entlassung des beschuldigten Beamten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (§ 92 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) auch geboten ist, kam der Berufung im Ergebnis keine Berechtigung zu und war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe ihrer Art nach zu bestätigen.Da hier nicht nur die Verhängung einer zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des tatidenten Sachverhaltes zusätzlichen Disziplinarstrafe an sich gerechtfertigt, sondern der Ausspruch der schwersten der im Katalog des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 normierten disziplinarrechtlichen Sanktionen, nämlich jener der Entlassung des beschuldigten Beamten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.) auch geboten ist, kam der Berufung im Ergebnis keine Berechtigung zu und war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe ihrer Art nach zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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