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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Graz vom 10. Februar 2004, Zl. Präs. 11679/2003-7, betreffend Verhandlungsbeschluss in einer Disziplinarangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, insoweit sie folgenden Spruchteil (dieser muss mangels Gliederung des in seine Anschuldigungspunkte teilbaren Spruches der belangten Behörde wörtlich wiedergegeben werden) betrifft:
"Der Beschuldigte" (= der Beschwerdeführer) "steht im Verdacht, gegen § 19 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, wonach der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 78 DO begangen zu haben, dass er während seiner Funktion als Stadtrat die städtische Bedienstete, Frau W, in der Zeit vom 1.4.1993 bis 26.3.1998, in der sie als Sekretärin in seinem Büro beschäftigt war, ... sexuell belästigt hat; ... "Der Beschuldigte" (= der Beschwerdeführer) "steht im Verdacht, gegen Paragraph 19, Absatz 2, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, wonach der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 78, DO begangen zu haben, dass er während seiner Funktion als Stadtrat die städtische Bedienstete, Frau W, in der Zeit vom 1.4.1993 bis 26.3.1998, in der sie als Sekretärin in seinem Büro beschäftigt war, ... sexuell belästigt hat; ...
Einmal ersuchte er sie, mit ihr in seinem Auto nach Hause zu fahren, um eine große Pflanze während der Fahrt zu halten. Als sie mit der Pflanze in seiner Wohnung angekommen waren, zerrte er sie in das Bett, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu betreiben. Er habe ihre Bluse zu öffnen bzw. ihren Rock hinunterzuziehen begonnen. Daraufhin habe sie ihn gekratzt und gebissen und die Wohnung fluchtartig verlassen."
Im darüber hinausgehenden Umfang wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Disziplinaranzeige vom 17. Juli 2002 iVm der Niederschrift vom 15. Juli 2002, aufgenommen mit Frau W, erließ die Disziplinarkommission der Stadt Graz den Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 18. Juli 2002, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses gemäß § 105 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957 idF LGBl. Nr. 62/2001, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens, dessen Einleitung bei der Staatsanwaltschaft Graz durch Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung am 17. Juli 2002 beantragt worden sei, unterbrochen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt: Auf Grund einer Disziplinaranzeige vom 17. Juli 2002 in Verbindung mit der Niederschrift vom 15. Juli 2002, aufgenommen mit Frau W, erließ die Disziplinarkommission der Stadt Graz den Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 18. Juli 2002, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses gemäß Paragraph 105, Absatz eins, der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens, dessen Einleitung bei der Staatsanwaltschaft Graz durch Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung am 17. Juli 2002 beantragt worden sei, unterbrochen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt:
"Der Beschuldigte steht im Verdacht, gegen § 19 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, wonach der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 78 DO begangen zu haben, dass er während seiner Funktion als Stadtrat die städtische Bedienstete, Frau W, in der Zeit vom 1.4.1993 bis 26.3.1998, in der sie als Sekretärin in seinem Büro beschäftigt war, mehrfach sexuell belästigt hat; und zwar von Beginn bis zum Ende ihrer Tätigkeit immer wieder durch ordinäre Aussagen, wobei sich dies im Laufe der Zeit immer mehr steigerte und im Jahr 1995 auch in Handgreiflichkeiten (z.B. 'begrabschen') ausartete. So habe er ihr in das Dekolletee gegriffen und, als sie Kaffee gekocht habe, einmal ihren Rock von rückwärts in die Höhe gehoben. Auch habe er sie aufgefordert, sein Geschlechtsteil zu berühren, was sie nicht getan habe. Sie habe sich immer zur Wehr gesetzt und ihm gesagt, er solle dies unterlassen. Einmal habe sie ihm sogar eine Ohrfeige verpasst. Des Weiteren habe sie ihn öfter weggestoßen. Doch dies blieb alles erfolglos. Er habe seine sexuellen Übergriffe auf sie fortgesetzt. "Der Beschuldigte steht im Verdacht, gegen Paragraph 19, Absatz 2, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, wonach der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 78, DO begangen zu haben, dass er während seiner Funktion als Stadtrat die städtische Bedienstete, Frau W, in der Zeit vom 1.4.1993 bis 26.3.1998, in der sie als Sekretärin in seinem Büro beschäftigt war, mehrfach sexuell belästigt hat; und zwar von Beginn bis zum Ende ihrer Tätigkeit immer wieder durch ordinäre Aussagen, wobei sich dies im Laufe der Zeit immer mehr steigerte und im Jahr 1995 auch in Handgreiflichkeiten (z.B. 'begrabschen') ausartete. So habe er ihr in das Dekolletee gegriffen und, als sie Kaffee gekocht habe, einmal ihren Rock von rückwärts in die Höhe gehoben. Auch habe er sie aufgefordert, sein Geschlechtsteil zu berühren, was sie nicht getan habe. Sie habe sich immer zur Wehr gesetzt und ihm gesagt, er solle dies unterlassen. Einmal habe sie ihm sogar eine Ohrfeige verpasst. Des Weiteren habe sie ihn öfter weggestoßen. Doch dies blieb alles erfolglos. Er habe seine sexuellen Übergriffe auf sie fortgesetzt.
Sie selbst sei niemals an den Beschuldigten herangetreten, dass er von ihr Fotos anfertigen solle. Vielmehr wollte er sie von Beginn an fotografieren, wobei es anfänglich harmlose Fotos, z. B. auf einer Baustelle, waren. Er sei aber in seinen Forderungen immer unverschämter und sein Begehren immer zudringlicher geworden. Er habe sie dabei unter Druck gesetzt, indem er sie alle zwei Stunden bedrängte, mit ihm Fotos zu machen. Freiwillig wäre sie ihm keinesfalls für derartige Fotografien (z.B. auf dem Tisch liegend) zur Verfügung gestanden.
Einmal ersuchte er sie, mit ihm in seinem Auto nach Hause zu fahren, um eine große Pflanze währen der Fahrt zu halten. Als sie mit der Pflanze in seiner Wohnung angekommen waren, zerrte er sie in das Bett, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu betreiben. Er habe ihre Bluse zu öffnen bzw. ihren Rock hinunterzuziehen begonnen. Daraufhin habe sie ihn gekratzt und gebissen und die Wohnung fluchtartig verlassen. Laut Frau W sei sie zu keinem Zeitpunkt mit seinen Handlungen einverstanden gewesen und habe sich immer gewehrt, in der Hoffnung, er würde damit aufhören. Der Beschuldigte aber habe des Öfteren zu ihr gesagt: 'Na ja, es gibt ja noch andere Jobs im Magistrat', womit er ihr drohte, dass sie versetzt werden könnte, soferne sie ihm nicht zu Willen sei."
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2002 zugestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Februar 2003, 22 Hv 108/02 b, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen
"er hat in Graz W außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie "er hat in Graz W außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie
1. im Zeitraum 21.7. bis 25.7.1997 in einem Angriff mit beiden Händen an den Schultern erfasste, auf das Bett stieß, mit der linken Hand festhielt, sich seitlich auf sie legte, so niederhielt und mit der rechten Hand ihren Genitalbereich berührte,
2. im Spätherbst 1997 mit beiden Händen an den Oberarmen umfasste, zu sich zog, mit der linken Hand ihren rechten Arm festhielt und mit der rechten Hand einige Knöpfe ihrer Bluse öffnete, ihr in den Büstenhalter griff und eine Brust herauszwängte, die er sodann küsste.
S hat hiedurch die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB begangen ..." S hat hiedurch die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB begangen ..."
Er wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten (bedingt auf drei Jahre) verurteilt.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. August 2003 zurückgewiesen.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 11. Februar 2003 wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. September 2003, Zl. 9 Bs 409/03, keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Verhandlungsbeschluss vom 10. Februar 2004 beraumte die Disziplinarkommission der Stadt Graz in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2002 eingeleiteten Disziplinarverfahren eine mündliche Verhandlung an. Die Anlastung lautet genauso wie im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 18. Juli 2002.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei hinsichtlich aller Anschuldigungen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, Verjährung eingetreten.
§ 81 DO idF LGBl. Nr. 37/1989 lautet: Paragraph 81, DO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, lautet:
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses (18. Juli 2002) lag das von der belangten Behörde angenommene Tatende (26. März 1998) jedenfalls bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb gemäß § 81 Abs. 1 Z. 2 Verjährung eingetreten wäre. Es ist lediglich zu prüfen, ob im Sinne des § 81 Abs. 3 DO der Sachverhalt, der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zu Grunde lag, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, bei der die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in § 81 Abs. 1 Z. 2 DO genannte Frist ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses (18. Juli 2002) lag das von der belangten Behörde angenommene Tatende (26. März 1998) jedenfalls bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Verjährung eingetreten wäre. Es ist lediglich zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, DO der Sachverhalt, der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zu Grunde lag, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, bei der die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, DO genannte Frist ist.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung der Taten gemäß § 202 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Daher beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs. 3 StGB fünf Jahre. Im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss wurden dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst fünf Gruppen von Dienstpflichtverletzungen angelastet: Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung der Taten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB verurteilt. Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Daher beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB fünf Jahre. Im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss wurden dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst fünf Gruppen von Dienstpflichtverletzungen angelastet:
1. ordinäre Aussagen, verbalia (zB. Aufforderung, sein Geschlechtsteil zu berühren),
2. sexuelle Handgreiflichkeiten (wie "begrapschen", ins Dekolletee greifen, den Rock von rückwärts in die Höhe heben),
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 19 Abs. 2 DO geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 95 Abs. 1 BDG das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0176). Da sich im vorliegenden Fall in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des (gerichtlich) strafbaren Tatbestandes erschöpfte, war die Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (in dem nicht verjährten Teil) nicht rechtswidrig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 19, Absatz 2, DO geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche , zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, BDG das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0176). Da sich im vorliegenden Fall in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des (gerichtlich) strafbaren Tatbestandes erschöpfte, war die Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (in dem nicht verjährten Teil) nicht rechtswidrig.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm "nach dem Wegfall des von der belangten Behörde in ihrem Einleitungsbeschluss aus 2002 genannten Unterbrechungsgrundes und vor Fassung des beschwerdegegenständlichen Verhandlungsbeschlusses ... keine Möglichkeit gegeben" worden, "zu den vor Fällung des beschwerdegegenständlichen Beschlusses vorliegenden Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen". Es erübrigt sich zu untersuchen, ob diesbezüglich überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt, weil der Beschwerdeführer nur vorbringt, er hätte sich bei Gewährung des Parteiengehörs dahingehend geäußert, dass "einerseits Verjährung im Sinne von § 81 Abs. 1 Z. 2 DO eingetreten" sei und "andererseits die Voraussetzungen gemäß § 82 Abs. 1 DO" vorlägen. Mit diesem Vorbringen zeigt er jedenfalls keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil diese Vorbringen im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf den nicht verjährten Spruchteil keinen anderen Bescheid hätten bewirken können. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm "nach dem Wegfall des von der belangten Behörde in ihrem Einleitungsbeschluss aus 2002 genannten Unterbrechungsgrundes und vor Fassung des beschwerdegegenständlichen Verhandlungsbeschlusses ... keine Möglichkeit gegeben" worden, "zu den vor Fällung des beschwerdegegenständlichen Beschlusses vorliegenden Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen". Es erübrigt sich zu untersuchen, ob diesbezüglich überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt, weil der Beschwerdeführer nur vorbringt, er hätte sich bei Gewährung des Parteiengehörs dahingehend geäußert, dass "einerseits Verjährung im Sinne von Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, DO eingetreten" sei und "andererseits die Voraussetzungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, DO" vorlägen. Mit diesem Vorbringen zeigt er jedenfalls keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil diese Vorbringen im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf den nicht verjährten Spruchteil keinen anderen Bescheid hätten bewirken können.
Die Beschwerde war daher im umschriebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher im umschriebenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 15. September 2004
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090071.X00Im RIS seit
12.10.2004