Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G T in Z, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 71, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 2007, Zl. 102, 103/11-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Schuldspruch betreffend die im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 4. Oktober 2006 umschriebene Dienstpflichtverletzung und die Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt, hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (Bestätigung des Schuldspruches) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt im Schalterdienst bei einer Betriebsstelle der österreichischen Post AG in Verwendung.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Krems vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 dritter und vierter Fall StGB und nach § 207a Abs. 1 Z. 3 fünfter Fall StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB - zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Krems vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, dritter und vierter Fall StGB und nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, fünfter Fall StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB - zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch dieses rechtskräftigen Strafurteiles wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich
"seit zumindest März 2004 bis April 2006
1. pornographische Darstellungen mit Unmündigen verschafft und solche besessen, indem er eine Vielzahl derartiger Dateien über Internet bezog und auf seiner Festplatte abspeicherte;
2. bildliche Darstellungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen sowie unmündiger Personen an sich selbst und an anderen Personen, unbekannten Computernutzern zugänglich gemacht, indem er einige der unter Punkt 1.) genannten Dateien Internetbenutzern zum Herunterladen zur Verfügung stellte."
In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 4. Oktober 2006 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), verstoßen und sich dadurch einer Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 schuldig gemacht. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 4. Oktober 2006 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), verstoßen und sich dadurch einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 91, BDG 1979 schuldig gemacht. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Haushaltszulage - auf zwei Drittel verfügt.Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert und gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Haushaltszulage - auf zwei Drittel verfügt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 19. Jänner 2007 hat die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Berufungen des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis und den Suspendierungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.
In der Begründung stützte die belangte Behörde diese Entscheidung - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, der erstinstanzlichen Bescheide (worin auch ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2004 wegen einer reaktiven Depression im Krankenstand befinde und auf Grund seines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei) und der Berufungen sowie Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf folgende Erwägungen:In der Begründung stützte die belangte Behörde diese Entscheidung - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, der erstinstanzlichen Bescheide (worin auch ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2004 wegen einer reaktiven Depression im Krankenstand befinde und auf Grund seines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei) und der Berufungen sowie Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf folgende Erwägungen:
Soweit der Beschwerdeführer (der sich in den Berufungen unter anderem auf einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie vom 30. August 2006 berief, wonach mit seiner Rückkehr in den "aktiven" Dienst nicht mehr zu rechnen sei) auf seine psychische Erkrankung, nämlich die reaktive Depression sowie seine Neigung zu zwanghaftem Sammeln verwiesen und implizit einen minderen Grad der Zurechnungsfähigkeit bzw. jedenfalls einen minderen Grad des Verschuldens hinsichtlich der ihm angelasteten Tathandlungen geltend gemacht habe, hielt ihm die belangte Behörde entgegen, dass die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden sei. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG 1979. Dies gelte auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Verringerung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des Beschwerdeführers, der entgegen seinen Ausführungen hinsichtlich des ihm angelasteten Sachverhalts wegen des Vergehens nach § 207a StGB vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei das Strafgericht offensichtlich von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sein Verhalten deshalb als gerichtlich strafbare Handlung gewertet habe. Es sei daher von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm angelasteten Fehlverhaltens auszugehen gewesen, ein minderer Grad des Verschuldens sei ihm nicht zuzubilligen.Soweit der Beschwerdeführer (der sich in den Berufungen unter anderem auf einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie vom 30. August 2006 berief, wonach mit seiner Rückkehr in den "aktiven" Dienst nicht mehr zu rechnen sei) auf seine psychische Erkrankung, nämlich die reaktive Depression sowie seine Neigung zu zwanghaftem Sammeln verwiesen und implizit einen minderen Grad der Zurechnungsfähigkeit bzw. jedenfalls einen minderen Grad des Verschuldens hinsichtlich der ihm angelasteten Tathandlungen geltend gemacht habe, hielt ihm die belangte Behörde entgegen, dass die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden sei. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG 1979. Dies gelte auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Verringerung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des Beschwerdeführers, der entgegen seinen Ausführungen hinsichtlich des ihm angelasteten Sachverhalts wegen des Vergehens nach Paragraph 207 a, StGB vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei das Strafgericht offensichtlich von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sein Verhalten deshalb als gerichtlich strafbare Handlung gewertet habe. Es sei daher von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm angelasteten Fehlverhaltens auszugehen gewesen, ein minderer Grad des Verschuldens sei ihm nicht zuzubilligen.
Zutreffenderweise sei das Verhalten des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet worden, da das Vergehen nach § 207a StGB in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Es sei daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers und somit von einem disziplinären Überhang iSd § 95 Abs.1 BDG 1979 auszugehen.Zutreffenderweise sei das Verhalten des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gewertet worden, da das Vergehen nach Paragraph 207 a, StGB in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Es sei daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers und somit von einem disziplinären Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 auszugehen.
Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers keine Bedeutung zukomme, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Beamten als Dienstpflichtverletzung anzusehen sei. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt werde.Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers keine Bedeutung zukomme, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Beamten als Dienstpflichtverletzung anzusehen sei. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt werde.
Bei der Art der Verfehlung des Beschwerdeführers könne somit nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei objektiv derart schwerwiegend, dass er für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.
Die belangte Behörde sei sich durchaus bewusst, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Bedienstete - im Hinblick auf ihre Auswirkungen - nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspricht. Naturgemäß komme ihr, zum Unterschied von anderen Strafmitteln, keine Erziehungsfunktion in Bezug auf die Beschuldigten zu, sie sei vielmehr als Instrument des im Beamten-Dienstrechtsgesetz enthaltenen so genannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Zweck dieser Strafe sei somit, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen kann. Hierbei sei auf spezial- oder generalpräventive Erwägungen entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht Bedacht zu nehmen.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mehrmals deliktisch gehandelt habe und daher nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat ("Augenblickstat") gesprochen werden könne. Auch eine dem Beschwerdeführer allenfalls zuzubilligende positive Zukunftsprognose vermöge den eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufzuheben, ebenso wenig ein allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der ihm angelasteten Taten. Auch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründen zur Strafbemessung komme dabei keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, ebenso wenig der Möglichkeit einer allfälligen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.
Von der in der Berufung gegen den Entlassungsbescheid beantragten mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission habe gemäß § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 abgesehen werden können.Von der in der Berufung gegen den Entlassungsbescheid beantragten mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission habe gemäß Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 abgesehen werden können.
Zur Begründung der Entscheidung über die Berufung gegen die verhängte Suspendierung führte die belangte Behörde weiters aus, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten, welches als gravierender Vertrauensbruch iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu werten sei, jedenfalls geeignet sei, bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst das Ansehen des Dienstes, aber auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, da die Beschäftigung eines pädophilen Beamten dem Dienstgeber aber a