TE Dok 2019/10/2 40043-DK/2019

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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unerlaubter Waffenbesitz während WV, nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Dienstwaffe, Sachbeschädigung, Betretungsverbot missachtet, nicht befolgen einer Weisung, keine ärztliche Bestätigung vorgelegt;

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 02.10.2019 nach der am 30.09.2019 und 02.10.2019, jeweils in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

I.)römisch eins.)
Der Beamte ist schuldig, er
1.)
hat im Zeitraum von N.N. bis zum N.N., N.N. Uhr, einen Revolver, Marke N.N., und damit eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B, besessen, obwohl diese Waffe trotz Meldepflicht nach dem Waffengesetz nicht auf ihn gemeldet war,
2.)
in der Zeit von der Zustellung des Waffenverbots – Bescheid der N.N., am N.N., um N.N. Uhr bis zum N.N., N.N. Uhr illegal die auf ihn gemeldeten Faustfeuerwaffe N.N. besessen, zumal er diese Waffe sofort nach der Zustellung des Waffenverbotes an die einschreitenden Polizeibeamten übergeben hätte müssen,
3.)
am N.N., um N.N. Uhr durch einen Steinwurf gegen das Stiegenhaus- Fenster des Wohnhauses in N.N. eine Fensterscheibe beschädigt,
4.)
ist im Zeitraum vom N.N. bis zum N.N., trotz Bestehen eines ausgesprochenen Betretungsverbotes und eines Vergleichs am N.N., wonach ihm die Rückkehr zum Haus und die Kontaktaufnahme mit A.A. untersagt worden ist, trotz erfolgter detaillierter Belehrung insgesamt 21 Mal (laut Urteil mindestens 18 Mal) zum Haus in N.N. gekommen und habe A.A.106 Mal angerufen,
5.)
hat am N.N., um N.N. Uhr in N.N. in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion N.N. im Zuge einer Einvernahme nach dem Waffengesetz mehrfach versucht, den Polizeibeamten B.B. zu einem Amtsmissbrauch zu verleiten, indem er bezüglich des nicht registrierten Revolvers zu diesem meinte: „Na habt’s den Revolver schon registriert oder mit der BH gesprochen? Denn, wenn die davon noch nichts weiß, dann schmeißtsas einfach in die Donau!“ und hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Waffenbesitzes während des bereits aufrechten Waffenverbotes die Aufnahme der Formulierung: „Könnt ihr nicht schreiben, dass alle Waffen im Safe waren, um die Sache nicht unnötig zu verkomplizieren?“ wollte und überdies anfügte: „Nein, da steht nur drinnen (Sicherstellungsprotokoll), dass die Waffen sichergestellt wurden, aber nicht, wo sie waren.“,

er hat dadurch (Punkt I1.-I.5.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er hat dadurch (Punkt I1.-I.5.) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

6.)
hat am N.N., um N.N. Uhr (Überprüfung des persönlichen Waffenkastens des Beamten) seine Dienstwaffen (Dienstwaffe und Pfefferspray) sowie seinen Einsatzgurt nicht -wie vorgesehen- im persönlichen Waffenkasten im Waffenraum der N.N. verwahrt gehabt, sondern wären diese in seinem Büro in einem Kleiderkasten deponiert gewesen, wodurch er gegen Punkt 2.5.1 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Erlass des BMI Zahl BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 verstoßen hat, zumal sich die Waffen und der Einsatzgurt im Waffenkasten im Waffenraum befinden müssen hätten müssen, wenn der Beamte sich nicht im Dienst befand,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.5.1. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Erlass des BMI Zahl BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punkt 2.5.1. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Erlass des BMI Zahl BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

7.)
hat am N.N., um N.N. Uhr gegen die ihm zu diesem Zeitpunkt persönlich per Mobiltelefon seitens seines Vorgesetzten, C.C., erteilte Weisung, vor dem Eingangsbereich des Hauses N.N. zu warten und C.C. vom Eintreffen telefonisch zu informieren, nicht beachtet, indem er sich in das Amtsgebäude N.N. zum Büro des C.C. begab,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

8.)
hat entgegen den Bestimmungen des § 51 Absatz 2 BDG und der Dienstanweisung bezüglich Abwesenheiten vom Dienst, Erkrankungen und Unfälle zumindest bis zu N.N. keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, obwohl er sich bereits seit N.N. im Krankenstand befand, hat entgegen den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2 BDG und der Dienstanweisung bezüglich Abwesenheiten vom Dienst, Erkrankungen und Unfälle zumindest bis zu N.N. keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, obwohl er sich bereits seit N.N. im Krankenstand befand,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. den Bestimmungen der Dienstanweisung bezüglich Abwesenheiten vom Dienst, Erkrankungen und Unfälle i. V. m. § 51 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. den Bestimmungen der Dienstanweisung bezüglich Abwesenheiten vom Dienst, Erkrankungen und Unfälle i. römisch fünf. m. Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 9.000,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 9.000,- verhängt.

Dem Beamen werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamen werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe im Ausmaß von 36 Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe im Ausmaß von 36 Monatsraten wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.

II.)römisch zwei.)
Hingegen wird er vom Vorwurf, er habe
1.)
am N.N. um N.N. Uhr, in N.N., im Zuge eines Streites A.A. durch Festhalten daran gehindert, Fenster und Türen zu öffnen, um den Wohnraum zu lüften, wobei dieselbe, als sich diese aus der gewaltsamen Umklammerung von ihm lösen wollte, zu Sturz gekommen und mit dem Oberkörper am Wohnzimmertisch aufgeschlagen sei, wodurch sie eine akute Prellung des Brustkorbs links erlitten habe,
2.)
am N.N., in der Zeit von N.N. bis N.N. Uhr mit einer Schraube den linken Hinterreifen des zur dieser Zeit in der Einfahrt vor dem Haus in N.N. stehenden PKW von A.A. beschädigt,

er habe dadurch (Punkt II 1. und 2.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt römisch zwei 1. und 2.) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i.d.g.F. freigesprochen,gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, eins, Halbsatz BDG 1979 i.d.g.F. freigesprochen,

3.)
trotz gründlicher und umfassender Einschulung seine dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft, engagiert und mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem durchgeführt, indem er
A.
am N.N., bei der Ausarbeitung der mittels Lenkerkamera aufgenommenen Radarfotos eine Anzeige ausarbeitete, obwohl

a.) beim Bild N.N. sich zwei Fahrzeuge nebeneinander befinden, was nicht sein darf,

b.) beim Bild N.N. das Kennzeichen des Übertretungsfotos abgeschnitten ist, was nicht sein darf,

c.)
beim Bild N.N. sich 2 Fahrzeuge nebeneinander befinden, was nicht sein darf,
d.)
beim Bild N.N. der falsche PKW angezeigt wurde und am linken Bildrand ein KFZ ins Bild ragt, was nicht sein darf,
e.)
beim Bild N.N. der falsche PKW angezeigt wurde, was nicht sein darf,
f.)
beim Bild N.N. ist das Kennzeichen nicht lesbar ist, was nicht sein darf, wobei bei den an diesem Tag insgesamt ausgearbeiteten Archiven 28 Fehler festgestellt wurden,
B.
am N.N. bei der Ausarbeitung der mittels Lasergerät aufgenommenen Radarfotos eine Anzeige ausarbeitete, obwohl
a.)
beim Bild N.N. sich im Auswerterahmen Teile von 2 Fahrzeugen befinden, was nicht sein darf,
b.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde und sich Teile eines zweiten PKW im Auswerterahmen befinden, was nicht sein darf,
c.)
beim Bild N.N. es sich nicht um einen N.N., handelt,
d.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde
e.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde
f.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde
g.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde
h.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde
i.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde
j.)
beim Bild N.N. das Kennzeichen falsch abgelesen wurde

er habe dadurch (Punkt II3A. und II3B.) eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt II3A. und II3B.) eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z 1 BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N. vom N.N. sowie auf die Nachtragsanzeige der N.N. vom N.N. und auf das Schreiben der N.N. vom N.N. Mit Schreiben vom N.N. gab die Dienstbehörde ergänzend an, von der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Dienstwaffe am N.N. durch Einlangen des Aktenvermerkes der N.N., von weiteren Sachbeschädigungen und Vergehen am N.N. durch Einlangen des Abschluss-Berichtes der N.N., vom N.N., von den Übertretungen des Waffengesetzes, von der beharrlichen Verfolgung, von der verspäteten Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, von der Missachtung der von C.C. hinsichtlich Betretungsverbot der Dienststelle erteilten Weisung jeweils mit Einlangen des Bescheides zur N.N. des Beamten am N.N., vom Verdacht der Anstiftung zu § 302 StGB am N.N. durch Einlangen des Abschluss-Berichtes der N.N. vom N.N. und von der nicht ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Aufgaben am N.N. durch Einlangen der Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N. Hingegen erlangte die Dienstbehörde einer per E-Mail erteilten Auskunft vom N.N. zufolge am N.N. mit Einlangen der Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N. Kenntnis von den mangelhaften Radarfotoauswertungen.Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N. vom N.N. sowie auf die Nachtragsanzeige der N.N. vom N.N. und auf das Schreiben der N.N. vom N.N. Mit Schreiben vom N.N. gab die Dienstbehörde ergänzend an, von der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Dienstwaffe am N.N. durch Einlangen des Aktenvermerkes der N.N., von weiteren Sachbeschädigungen und Vergehen am N.N. durch Einlangen des Abschluss-Berichtes der N.N., vom N.N., von den Übertretungen des Waffengesetzes, von der beharrlichen Verfolgung, von der verspäteten Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, von der Missachtung der von C.C. hinsichtlich Betretungsverbot der Dienststelle erteilten Weisung jeweils mit Einlangen des Bescheides zur N.N. des Beamten am N.N., vom Verdacht der Anstiftung zu Paragraph 302, StGB am N.N. durch Einlangen des Abschluss-Berichtes der N.N. vom N.N. und von der nicht ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Aufgaben am N.N. durch Einlangen der Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N. Hingegen erlangte die Dienstbehörde einer per E-Mail erteilten Auskunft vom N.N. zufolge am N.N. mit Einlangen der Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N. Kenntnis von den mangelhaften Radarfotoauswertungen.

Beweismittel

Zu Fakten 1 bis 7: Von B.B. wurde ein umfangreicher Abschlussbericht bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft N.N. angefertigt. Dieser Bericht liegt der Disziplinaranzeige als Beilage 6 bei. Der Beamte wurde von B.B. viermal als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen. In der Niederschrift vom N.N. ist der Beamte zur Anzeige wegen Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil der A.A. nicht geständig. In der Niederschrift vom N.N. gibt er den Besitz der nicht registrierten Faustfeuerwaffe zu. Gibt aber an, dass die Meldung nach dem Waffengesetz nicht durch den Käufer, sondern durch den Verkäufer, durchgeführt werden muss. Weiters gab er an, die Faustfeuerwaffe, seine alte Dienstwaffe, irrtümlich nicht gleich abgegeben zu haben, sondern dass er erst am N.N., nach der zwangsweisen Öffnung des Safes auf der N.N., die Waffe an die Polizei übergeben hat. In der Niederschrift vom N.N. wurden vom Beamten seine vorherigen Angaben teilweise revidiert. In der Niederschrift vom N.N. wurde der Beamte wegen Verdacht der Sachbeschädigung und wegen Verdachts auf beharrliche Verfolgung einvernommen. Dabei wurden die vorgehalten Fakten zum größten Teil bestritten. Die aufgenommenen Niederschriften liegen dem Akt unter der Beilage 7 bei.

Zu Faktum 8: Von D.D. des N.N. wurde ein Abschlussbericht wegen Verdachts der Anstiftung zum Amtsmissbrauch an die Staatsanwaltschaft N.N. verfasst. Dieser Bericht ist als Beilage 8 angefügt. Von B.B. wurde am N.N. ein Amtsvermerk bezüglich der erfolgten versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch durch den Beamten verfasst. B.B. wurde am N.N. durch D.D. niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen. Der Amtsvermerk und die niederschriftliche Einvernahme sind ebenfalls unter Beilage 8 angefügt. Der Beamte wurde am N.N. von D.D. zum Sachverhalt einvernommen. Im Beisein seines Anwaltes machte er bei der Befragung keine konkreten Angaben, sondern verwies lediglich auf eine vorgelegte Sachverhaltsdarstellung. Diese Sachverhaltsdarstellung liegt derzeit nicht vor. Die niederschriftliche Einvernahme ist ebenfalls unter Beilage 8 angefügt.

Zu Faktum 9: Im Abschlussbericht des B.B. vom N.N. an die Staatsanwaltschaft N.N. wird unter Punkt 6 angeführt, dass der Beamte in Verdacht steht, trotz bestehender Betretungsverbote und eines Vergleichs am BG N.N., wonach ihm die Rückkehr zum Haus und die Kontaktaufnahme mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin untersagt worden ist, insgesamt 21 Mal zum Haus in N.N. gekommen zu sein und A.A. 106 Mal angerufen zu haben. Siehe Beilage 6.

Der Beamte wurde zu den Vorfällen niederschriftlich einvernommen und ist zu den Vorfällen teilweise geständig. Siehe Beilage 7.

Zu Faktum 10: Nach der Anordnung eines Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft N.N. gegen den Beamten mittels Bescheid Aktenzahl N.N. vom N.N. wurde nach Rücksprache mit E.E., angeordnet, dass der Beamte ab sofort nur mehr im Innendienst zur Ausarbeitung von Radarbildern zu verwenden ist, sowie seine Dienstwaffen abzunehmen sind und der Zugang zum Waffenraum zu sperren ist. Daher wurde F.F. von C.C. beauftragt, die Dienstwaffen des Beamten aus seinem persönlich zugewiesenen Waffenkasten, im Waffenraum der N.N., zu entnehmen und sicher zu verwahren. Mittels Zentralschlüssel wurde der Waffen-kasten geöffnet und es konnten weder die Dienstwaffen, noch der Einsatzgurt, vorgefunden werden. Im Waffenkasten des Beamten konnten die leere Waffen-schachtel der Pistole, 3 Kunststoffplatzpatronen, 2 Patronen (scharf) für ein N.N. und sieben Patronenhülsen für ein N.N. aufgefunden werden. Weiters befand sich eine Schachtel mit 50 Patronen 9 mm Pistolenmunition mit 16 Stück Vollmantelgeschoß-munition und 34 Stück Teilmantelflachkopfmunition im Waffenkasten. Woher die Munition für das N.N. stammt konnte nicht geklärt werden und vom Beamten wurden dazu keine Angaben gemacht. Der Beamte wurde in der N.N. nicht am N.N. ausgebildet und auch nicht zu einer Dienstleistung herangezogen, wo ein N.N. verwendet wird. Da nicht festgestellt werden konnte, wo sich die Dienstwaffen des Beamten befanden, wurde B.B. der PI N.N. verständigt, dass die Dienstwaffen des Beamten nicht aufgefunden werden konnten. Da B.B. gerade zum Beamten unterwegs war, um das Waffenvorbot der BH N.N. zu vollziehen und die Privatwaffen des Beamten sicherzustellen, wurde B.B. ersucht, den Beamten zu befragen, wo sich seine Dienstwaffen befinden. Das Mobiltelefon wurde von B.B. an den Beamten übergeben und daher konnte er persönlich von C.C. befragt werden, wo sich seine Dienstwaffen befinden. Laut seinen Angaben wurden die Dienstwaffen in einem versperrten Kasten im zugewiesen Büro befinden sollen. Daher wurde der Beamte angewiesen sofort zur Dienststelle zu kommen, um die Waffen auszuhändigen. Im Beisein von F.F. wurde vom Beamten der Holzkasten, aufgesperrt. In dem Kasten befanden sich die Dienstwaffen, der Pfefferspray und der Einsatzgurt. Die Waffen und der Einsatzgurt, mit vollständiger Ausrüstung, wurden an F.F. übergeben und von diesem übernommen und gesichert aufbewahrt. Der Beamte gab sinngemäß an: „Ich habe vergessen, die Waffen in den Waffenraum zu tragen.“ Der Beamte hat damit gegen die Bestimmungen der allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, (APD-RL) BMI-OA11300/0333-II/1/b/2018, Punkt 2.5.1 Verwahrung von Dienstwaffen, verstoßen, da außerhalb der unmittelbaren Einsatz- bzw. Verwendungs- oder Tragezeiten die Dienstwaffen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Schränken oder Behältnissen zu verwahren sind.

Zu Faktum 11: Dem Beamten wurde am N.N., um N.N. Uhr, persönlich per Mobiltelefon eine Weisung erteilt. Die Nichtbefolgung der Weisung und die sofortige Befragung, warum die Weisung nicht eingehalten worden ist, sowie auch die unmittelbare Rechtfertigung des Beamten, wurde durch F.F. wahrgenommen. Die Erteilung der Weisung an den Beamten, dass Amtsgebäude nicht zu betreten, wurde F.F. mitgeteilt und er ersucht gemeinsam mit C.C., den Beamten beim Eingang zum Amtsgebäude abzuholen. Der Beamte gab zu seiner Rechtfertigung folgenden sinngemäß an: „Ich befinde mich in meiner Freizeit und muss daher nicht alle Weisungen befolgen.“ Über die Sicherstellung der Dienstwaffen und die vorläufig angeordneten dienstrechtlichen Maßnahmen wurde von C.C. ein Aktenvermerk angefertigt.

Zu Faktum 12: Zum Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Dienstausweises, ausschließlich zu privaten Zwecken, um Sicherheitskontrollen zu umgehen, siehe Beilage 3. Der Beamte konnte bezüglich des Verdachtes der Verwendung des Dienstausweises zu privaten Zwecken nicht befragt werden, da er sich, bis auf weitere Verfügungen des amtsärztlichen Dienstes der LPD N.N., im Krankenstand befindet.

Zu Faktum 13 und 14: Der Beamte hat trotz mündlicher Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten G.G. vom N.N. ab dem ersten Tag jedes Krankenstandes am N.N. bis zum N.N. keine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Erst nach Nachfrage des G.G. beim Beamten gab dieser an, nur bis N.N. erkrankt gewesen zu sein. Er habe aber vergessen, sich gesund zu melden. Es wurde daher nachträglich die Dauer des Krankenstandes von N.N. auf N.N. korrigiert. Nach einer Krankmeldung am N.N. hat es der Beamte wiederum unterlassen, bis zum N.N. eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Zu seiner Rechtfertigung gab der Beamte an, er habe vergessen die ärztlichen Bestätigungen zu übermitteln, bzw. wollte er die Bestätigung erst beim Dienstantritt nach der Beendigung des Krankenstandes überbringen. Über die Verständigungen, bzw. Kontaktaufnahmen mit dem Beamten wurden von G.G. und von H.H. Aktenvermerke angefertigt.

Zu Faktum 15: Der Beamte wurde mehrmals und intensiv durch die Dienstführung des Fachbereichs N.N. auf die Bewältigung der gestellten Aufgaben bei der Ausarbeitung von Radaranzeigen eingeschult und damit ausreichend vorbereitet. Gegenüber I.I. gab der Beamte auf einzelne, konkrete Fehler bei der Auswerte-tätigkeit angesprochen, sinngemäß an, dass er keine genaue Einschulung erhalten hätte und daher ihm die fehlerhafte Auswertung nicht angelastet werden könne. Er sei bereit diese Tätigkeit durchzuführen und mache die Fehler nicht absichtlich. Die N.N. hat am N.N. den Beamten gemäß § 112 Abs.1 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom N.N., GZ: N.N. wurde seitens der Disziplinar-kommission keine Suspendierung verhängt.Zu Faktum 15: Der Beamte wurde mehrmals und intensiv durch die Dienstführung des Fachbereichs N.N. auf die Bewältigung der gestellten Aufgaben bei der Ausarbeitung von Radaranzeigen eingeschult und damit ausreichend vorbereitet. Gegenüber römisch eins.I. gab der Beamte auf einzelne, konkrete Fehler bei der Auswerte-tätigkeit angesprochen, sinngemäß an, dass er keine genaue Einschulung erhalten hätte und daher ihm die fehlerhafte Auswertung nicht angelastet werden könne. Er sei bereit diese Tätigkeit durchzuführen und mache die Fehler nicht absichtlich. Die N.N. hat am N.N. den Beamten gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom N.N., GZ: N.N. wurde seitens der Disziplinar-kommission keine Suspendierung verhängt.

Den Vorwurf der mangelhaften Bearbeitung von Radarfotos ausgenommen wurde mit Bescheid vom N.N., GZ: N.N. aufgrund der sonstigen im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung des Dienstausweises, dem Anliegen, die Polizeiinspektion N.N. zwecks Kontaktierung seines Anwaltes zu betreten und des behaupteten Verstoßes gegen die Dienstanweisung Abwesenheiten vom Dienst, Erkrankungen und Unfälle wegen nicht ordnungsgemäßem gesundmelden wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Am N.N. wurde die Dienstbehörde- unter anderem dazu- aufgefordert, dem Senat bekannt zu geben, wie viel Vorgänge üblicherweise pro Bearbeiter ausgewertet werden und wie hoch im Durchschnitt dabei die Fehlerquote pro Bearbeiter ist. Weiters sollten die vom Beamten bei der Auswertung gemachten Fehler näher beschrieben und die entsprechenden Bilder beigelegt werden. Im Falle, dass „sonstige Fehler“ vorliegen, sollten diese am entsprechenden Ausdruck näher als solche zu gekennzeichnet (Falsche KFZ Art, falsches KFZ-wieso? –am beigelegten Foto ist die Marke nicht angegeben?! etc.,) werden. In dieser Form wäre auch bei der fehlerhaften Radarauswertung am N.N. und am N.N. vorzugehen, zumal bei der Radarauswertung vom N.N. dem Senat nur 2 Fehler ins Auge fielen und, dass bei der Auswertung N.N. festgestellt wurde, dass 7 mal das Kennzeichen falsch abgelesen worden ist, während der Senat 8 Kennzeichenirrtümer ausmachen konnte, wobei sich dem Senat nicht erschloss, wo der Fehler bei der Auswertung betreffend die Fahrzeuge N.N. und N.N. liegen soll. Der Senat sollte auch darüber informiert werden, was in diesem Zusammenhang unter „Vorgänge“ zu verstehen ist, zumal prima vista eine Fehlerquote von 12 bei 338 Vorgängen nicht hoch erscheint.

Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige

Wie viele Vorgänge pro Bearbeiter pro Arbeitstag ausgewertet werden, hängt generell von der Art des Archives (Datenpaket mit oder ohne Lenkerfotos), von der Qualität der Bilder (Wetterverhältnisse, Tag- oder Nachtaufnahmen usw.), davon ab, ob das System die Kennzeichen automatisch einliest oder nicht und von der Übung/Erfahrung des Bearbeiters. Der Beamte hat an den 4 Tagen die Geräte 393 (mobile Messung), 3051 (mit Lenkerkamera) und 60337 (Lasergerät) ausgearbeitet.

Für diese Geräte können folgende durchschnittliche Werte genommen werden:

Gerät 393: ca. 1000 Vorgänge / Bearbeiter / Tag

Gerät 3051: ca. 500 Vorgänge / Bearbeiter / Tag

Gerät 60337: ca. 1200 Vorgänge / Bearbeiter / Tag

Hinsichtlich der durchschnittlichen Fehlerquote pro Bearbeiter kann lediglich eine allgemeine Hochrechnung angestellt werden, so wie die folgende:

In den Monaten N.N., N.N. und N.N. wurden ca. 296.000 Anzeigen von ungefähr 20 verschiedenen Bearbeitern gelegt. Im selben Zeitraum langten ca. 135 Behördenaufträge ein, wobei nur etwa 40 davon auf Ausarbeiterfehler zurückzuführen sind! Die restlichen Aufträge beziehen sich auf die Anforderung von Stellungnahmen zu Messungen, Bildern, Eichscheinen und weiteren Beweismitteln.

Durch die standardisierte Vorgehensweise wurde auf keine lückenlose Nachvollziehbarkeit geachtet. Eine genauere Dokumentation ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da dies einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand verursachen würde. Auch J.J. war in diesem Fall nicht anders angewiesen.

Den Archiven N.N. wie bereits unter Beilage 5 angeführt, Auszug: „Die Tätigkeiten der vorangegangenen Auswertedienste konnte nicht überprüft werden, da die abgearbeiteten Archive von J.J. kontrolliert wurden. Hier erfolgte keine Dokumentation.“

Zu den beiliegenden Fotos, welche bei der Überprüfung gesichert wurden, wird wie folgt erklärt:

1) Kennzeichen N.N.: im Auswerterahmen befinden sich Teile von 2 Fahrzeugen – darf nicht sein, Löschungsgrund
2) Kennzeichen N.N.: das Kennzeichen des Übertretungsfotos ist abgeschnitten – darf nicht sein, Löschungsgrund
3) Kennzeichen N.N.: es befinden sich 2 Fahrzeuge nebeneinander – darf nicht sein, Löschungsgrund
4) Kennzeichen N.N.: es wurde der falsche PKW angezeigt (nicht im Auswertebereich)
5) Kennzeichen N.N.: siehe 3)
6) Kennzeichen N.N.: falscher PKW angezeigt, UND am linken Bildrand ragt ein KFZ ins Bild – darf nicht sein, Löschungsgrund
7) Kennzeichen? das Kennzeichen ist definitiv nicht lesbar
8) Kennzeichen N.N.: siehe 1)
9) Kennzeichen N.N.: es handelt sich um keinen LKW-Zug
10) bis 16): Kennzeichen-Ablesefehler

Beim Bild N.N. wurde auch ein Fehler im Ablesen des Kennzeichens bei der Ausarbeitung festgestellt. Die Löschung erfolgte aber schon wegen eines fehlerhaften Auswerterahmens. Es wurde nicht von allen festgestellten Fehlern Lichtbildausdrucke angefertigt. Vor dem ersten Einsatz des Beamten als Radar-bildauswerter wurde dieser umfassend unterwiesen. Bei der Auswertetätig des Beamten am N.N. wurden von diesem 22 Vorgänge fehlerhaft bearbeitet. Die festgestellten Mängel wurden mit dem Beamten besprochen und er auf eine sorgfältigere Bearbeitertätigkeit hingewiesen. Es wurden keine Ausdrucke, bzw. Notizen über die Art der Fehler durchgeführt, sondern die Fehler sofort korrigiert. Am N.N. wurden bei der Überprüfung der durch den Beamten ausgearbeiteten Archive 28 Fehler festgestellt. Es wurden davon 6 Lichtbilder beispielhaft ausgedruckt und im Rahmen eines Mitarbeitergespräches diese Fehler nochmals besprochen. Am N.N. wurden von dem Beamten bei der Ausarbeitung wiederum 10 Vorgänge fehlerhaft bearbeitet. Diese Fehler wurden ausgedruckt und sind somit dokumentiert. Zur Einschätzung des Senates, dass eine Fehlerquote von 12 bei 338 Vorgängen nicht hoch erscheint, wird angemerkt, dass dies bei 296.000 Anzeigen des 4. Quartals hochgerechnet rund 10.500 fehlerhafte Anzeigen bedeuten würde. Real sind laut Bericht des Fachbereiches N.N. aber etwa 40 Auswertefehler in diesem Zeitraum zu verzeichnen. Im Bescheid der DK, Senat 1 wurde bezüglich des im Punkt 11 umschriebenen Vorwurfs ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hingegen hinsichtlich der mangelhaften Ausarbeitung von Radarfotos am N.N. kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N., wurde der Beamte wegen §§ 12 i. V. m. 15 i. V. m. 302 Abs. 1, 107a Abs. 1 und 125 StGB sowie § 50 Abs. 1, Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt verurteilt. Hingegen wurde der Beamte wegen des unbefugten Besitzes einer Waffe der Kat. B freigesprochen. Nicht abgesprochen wurde über den Vorwurf, die ehemalige Lebensgefährtin daran gehindert zu haben, Fenster und Tür zu öffnen, wobei sich diese, als sie sich aus seiner Umklammerung löste, zu Sturz kam, dabei am Wohnzimmertisch aufschlug und sich verletzte sowie über den Vorwurf, mit einer Schraube den linken Hinterreifen beschädigt zu haben. Beim Bild N.N. wurde auch ein Fehler im Ablesen des Kennzeichens bei der Ausarbeitung festgestellt. Die Löschung erfolgte aber schon wegen eines fehlerhaften Auswerterahmens. Es wurde nicht von allen festgestellten Fehlern Lichtbildausdrucke angefertigt. Vor dem ersten Einsatz des Beamten als Radar-bildauswerter wurde dieser umfassend unterwiesen. Bei der Auswertetätig des Beamten am N.N. wurden von diesem 22 Vorgänge fehlerhaft bearbeitet. Die festgestellten Mängel wurden mit dem Beamten besprochen und er auf eine sorgfältigere Bearbeitertätigkeit hingewiesen. Es wurden keine Ausdrucke, bzw. Notizen über die Art der Fehler durchgeführt, sondern die Fehler sofort korrigiert. Am N.N. wurden bei der Überprüfung der durch den Beamten ausgearbeiteten Archive 28 Fehler festgestellt. Es wurden davon 6 Lichtbilder beispielhaft ausgedruckt und im Rahmen eines Mitarbeitergespräches diese Fehler nochmals besprochen. Am N.N. wurden von dem Beamten bei der Ausarbeitung wiederum 10 Vorgänge fehlerhaft bearbeitet. Diese Fehler wurden ausgedruckt und sind somit dokumentiert. Zur Einschätzung des Senates, dass eine Fehlerquote von 12 bei 338 Vorgängen nicht hoch erscheint, wird angemerkt, dass dies bei 296.000 Anzeigen des 4. Quartals hochgerechnet rund 10.500 fehlerhafte Anzeigen bedeuten würde. Real sind laut Bericht des Fachbereiches N.N. aber etwa 40 Auswertefehler in diesem Zeitraum zu verzeichnen. Im Bescheid der DK, Senat 1 wurde bezüglich des im Punkt 11 umschriebenen Vorwurfs ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hingegen hinsichtlich der mangelhaften Ausarbeitung von Radarfotos am N.N. kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N., wurde der Beamte wegen Paragraphen 12, i. römisch fünf. m. 15 i. römisch fünf. m. 302 Absatz eins, 107 a, Absatz eins und 125 StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins,, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt verurteilt. Hingegen wurde der Beamte wegen des unbefugten Besitzes einer Waffe der Kat. B freigesprochen. Nicht abgesprochen wurde über den Vorwurf, die ehemalige Lebensgefährtin daran gehindert zu haben, Fenster und Tür zu öffnen, wobei sich diese, als sie sich aus seiner Umklammerung löste, zu Sturz kam, dabei am Wohnzimmertisch aufschlug und sich verletzte sowie über den Vorwurf, mit einer Schraube den linken Hinterreifen beschädigt zu haben.

In weiterer Folge wurde für den 30.09. sowie für den 02.10. eine Verhandlung anberaumt und diese jeweils in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N. wurde der Beamte wegen §§ 12 i. V. m. 15 i. V. m. 302 Abs. 1, 107a Abs. 1 und 125 StGB sowie § 50 Abs. 1, Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à € 8,-- (insgesamt € 1.920,-) und einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hingegen wurde der Beamte wegen des unbefugten Besitzes einer Waffe der Kat. B freigesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die ehemalige Lebensgefährtin daran gehindert zu haben, Fenster und Tür zu öffnen, wobei sich diese, als sie sich aus seiner Umklammerung löste, zu Sturz kam, dabei am Wohnzimmertisch aufschlug und sich verletzte sowie des Vorwurfs, mit einer Schraube den linken Hinterreifen beschädigt zu haben, erging am N.N., zu AZ N.N. eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft N.N., wonach das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gemäß § 192 Abs. 1, Z. 1 StPO eingestellt wird, zumal eine weitere Verfolgung dieser Fakten keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die zu erwartende Strafe hat.Mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N. wurde der Beamte wegen Paragraphen 12, i. römisch fünf. m. 15 i. römisch fünf. m. 302 Absatz eins, 107 a, Absatz eins und 125 StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins,, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à € 8,-- (insgesamt € 1.920,-) und einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hingegen wurde der Beamte wegen des unbefugten Besitzes einer Waffe der Kat. B freigesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die ehemalige Lebensgefährtin daran gehindert zu haben, Fenster und Tür zu öffnen, wobei sich diese, als sie sich aus seiner Umklammerung löste, zu Sturz kam, dabei am Wohnzimmertisch aufschlug und sich verletzte sowie des Vorwurfs, mit einer Schraube den linken Hinterreifen beschädigt zu haben, erging am N.N., zu AZ N.N. eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft N.N., wonach das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 192, Absatz eins,, Ziffer eins, StPO eingestellt wird, zumal eine weitere Verfolgung dieser Fakten keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die zu erwartende Strafe hat.

Ad Schuldsprüche

Spruchpunkt 1.)

Wohl wurde der Beamte von diesem Vorwurf vom Gericht freigesprochen, doch liegt dem zugrunde, dass derselbe keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt. § 28 Abs. 2 WaffG normiert, dass im Fall der Veräußerung genehmigungspflichtiger Schusswaffen sowohl der Erwerber als auch der Überlasser verpflichtet sind, diese Überlassung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Gegenständliche Bestimmung galt –wie auch schon zutreffend in der Disziplinaranzeige angeführt wurde- jedenfalls bereits vor dem 01.01.2001 und hätte der Beamte daher diese Regelung kennen müssen. Sein Einwand, dass ihm dies erst später bekannt geworden wäre, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal er sich -der gängigen Judikatur des VwGH zufolge mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ihm zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.Wohl wurde der Beamte von diesem Vorwurf vom Gericht freigesprochen, doch liegt dem zugrunde, dass derselbe keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt. Paragraph 28, Absatz 2, WaffG normiert, dass im Fall der Veräußerung genehmigungspflichtiger Schusswaffen sowohl der Erwerber als auch der Überlasser verpflichtet sind, diese Überlassung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Gegenständliche Bestimmung galt –wie auch schon zutreffend in der Disziplinaranzeige angeführt wurde- jedenfalls bereits vor dem 01.01.2001 und hätte der Beamte daher diese Regelung kennen müssen. Sein Einwand, dass ihm dies erst später bekannt geworden wäre, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal er sich -der gängigen Judikatur des VwGH zufolge mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ihm zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.

Spruchpunkte 2.) 3.) 4.) und 5.)

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).Mit den bereits vom Gericht beurteilten Verhalten (Verletzung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes –Spruchpunkt I2., I3., I4. und I5.) hat der Beamte zweifelsohne gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz bzw. die Verletzung derselben zu verfolgen zu seinen Agenden zählt, weshalb ein besonderer Funktionsbezug gegeben ist.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).Mit den bereits vom Gericht beurteilten Verhalten (Verletzung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes –Spruchpunkt I2., I3., I4. und I5.) hat der Beamte zweifelsohne gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz bzw. die Verletzung derselben zu verfolgen zu seinen Agenden zählt, weshalb ein besonderer Funktionsbezug gegeben ist.

§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist, wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93 BDG vorzugehen.Paragraph 95, Absatz eins, BDG zufolge ist, wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Hiervon ist auszugehen, vermag doch die gerichtliche Verurteilung -der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge- in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerk-males des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht mit zu erfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen zu entfalten (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212). Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen soll (VwGH 11.10.1993, Zl. 92/09/0318 und 93/09/0077 bzw. VwGH 16.12.1997, Zl. 94/09/0034). Damit ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe soll gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.Hiervon ist auszugehen, vermag doch die gerichtliche Verurteilung -der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge- in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerk-males des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht mit zu erfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen zu entfalten (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212). Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen soll (VwGH 11.10.1993, Zl. 92/09/0318 und 93/09/0077 bzw. VwGH 16.12.1997, Zl. 94/09/0034). Damit ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe soll gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.

§ 95 Abs. 2 BDG besagt, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden ist und diese auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen darf, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat, wobei sich – der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH 16.10.2018, 2007/09/0012, 25.5.2005, 2002/09/0006, 28.10.2004, 20003/09/0050)- diese Bindungswirkung auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite beziehen und gilt dies auch für einen allfälligen Milderungsgrund „geminderte Schuldfähigkeit“ (25.5.2005, 2002/09/0006, 12.4.2000, 97/09/0199). Der Beamte selbst gab zu, die in den Punkten 2.), 3.), 4.) und 5.) beschriebenen Handlungen gesetzt zu haben, wenngleich er bezüglich Punkt 3.) behauptete, auf das Fenster des Kinderzimmers Steine geworfen zu haben. Zwar habe sich das beschädigte Stiegenhausfenster nicht auf derselben Hausseite befunden wie das Fenster des Kinderzimmers, dennoch habe er den Schaden bereits beglichen. Auch hinsichtlich Punkt 5.) relativierte er sein Vorgehen mit der Begründung, dass –was auch mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts N.N. vom N.N., GZ N.N. bestätigt worden ist-, das über ihn verhängte Betretungsverbot infolge des am N.N. wirksam gewordenen Vergleichs am N.N. endete. Doch ist damit für ihn nur bedingt etwas gewonnen, da auch im zitierten Urteil festgehalten wurde, dass er dem Vergleich am N.N. zuwidergehandelt hat. Der Senat ist jedoch der oben erwähnten Bestimmung des § 95 Abs. 2 BDG zufolge an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Wenn der Beamte im Zusammenhang mit den versuchten Amtsmissbrauch (Spruchpunkt 5.) ins Treffen führt, dass er davon ausgegangen ist, dass der Veräußerer seiner Meldepflicht vereinbarungsgemäß nachgekommen ist und er ohnehin eine Waffenbesitzkarte für diese Waffe gelöst hatte, vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu exkulpieren. Wie er selbst eingeräumt hatte, war er damals mit dem Vollzug des Waffengesetzes befasst und hätte er daher auch das Waffengesetz kennen müssen. Der Schluss der Verteidigung, dass die vom Beamten getätigten Äußerungen in Anbetracht der Tatsache, dass er die Waffe anlässlich der Öffnung des Safes in Anwesenheit von vier weiteren Beamten und dem Schlosser ohnehin übergeben hatte, daher nicht als Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemeint sein konnten, sondern diese gleichsam in die falsche Kehle gekommen waren, ist nach Ansicht des Senates nicht zwingend. Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, wobei dem Beamten hinsichtlich Punkt 2.) vorsätzliche, hinsichtlich Punkt 3.) bedingt vorsätzliche, hinsichtlich Punkt 4.) vorsätzliche und hinsichtlich Punkt 5.) zumindest bedingt vorsätzliche Begehung anzulasten war. Wenn die Verteidigung auf den kurzen Zeitraum von 25 Minuten, der zwischen Auffindung der Waffe und der Übergabe derselben auf der Polizei-inspektion N.N. anbelangt hinweist und anmerkt, dass der Beamte sich beeilt hatte, um den Treffpunkt auf der Polizeiinspektion N.N. nicht zu verpassen, zumal dort der Schlosser wartete, ist für den Beamten insofern nichts gewonnen, da für ein kurzes Verständigungstelefonat Zeit gewesen wäre.Paragraph 95, Absatz 2, BDG besagt, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden ist und diese auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen darf, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat, wobei sich – der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH 16.10.2018, 2007/09/0012, 25.5.2005, 2002/09/0006, 28.10.2004, 20003/09/0050)- diese Bindungswirkung auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite beziehen und gilt dies auch für einen allfälligen Milderungsgrund „geminderte Schuldfähigkeit“ (25.5.2005, 2002/09/0006, 12.4.2000, 97/09/0199). Der Beamte selbst gab zu, die in den Punkten 2.), 3.), 4.) und 5.) beschriebenen Handlungen gesetzt zu haben, wenngleich er bezüglich Punkt 3.) behauptete, auf das Fenster des Kinderzimmers Steine geworfen zu haben. Zwar habe sich das beschädigte Stiegenhausfenster nicht auf derselben Hausseite befunden wie das Fenster des Kinderzimmers, dennoch habe er den Schaden bereits beglichen. Auch hinsichtlich Punkt 5.) relativierte er sein Vorgehen mit der Begründung, dass –was auch mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts N.N. vom N.N., GZ N.N. bestätigt worden ist-, das über ihn verhängte Betretungsverbot infolge des am N.N. wirksam gewordenen Vergleichs am N.N. endete. Doch ist damit für ihn nur bedingt etwas gewonnen, da auch im zitierten Urteil festgehalten wurde, dass er dem Vergleich am N.N. zuwidergehandelt hat. Der Senat ist jedoch der oben erwähnten Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG zufolge an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Wenn der Beamte im Zusammenhang mit den versuchten Amtsmissbrauch (Spruchpunkt 5.) ins Treffen führt, dass er davon ausgegangen ist, dass der Veräußerer seiner Meldepflicht vereinbarungsgemäß nachgekommen ist und er ohnehin eine Waffenbesitzkarte für diese Waffe gelöst hatte, vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu exkulpieren. Wie er selbst eingeräumt hatte, war er damals mit dem Vollzug des Waffengesetzes befasst und hätte er daher auch das Waffengesetz kennen müssen. Der Schluss der Verteidigung, dass die vom Beamten getätigten Äußerungen in Anbetracht der Tatsache, dass er die Waffe anlässlich der Öffnung des Safes in Anwesenheit von vier weiteren Beamten und dem Schlosser ohnehin übergeben hatte, daher nicht als Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemeint sein konnten, sondern diese gleichsam in die falsche Kehle gekommen waren, ist nach Ansicht des Senates nicht zwingend. Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, wobei dem Beamten hinsichtlich Punkt 2.) vorsätzliche, hinsichtlich Punkt 3.) bedingt vorsätzliche, hinsichtlich Punkt 4.) vorsätzliche und hinsichtlich Punkt 5.) zumindest bedingt vorsätzliche Begehung anzulasten war. Wenn die Verteidigung auf den kurzen Zeitraum von 25 Minuten, der zwischen Auffindung der Waffe und der Übergabe derselben auf der Polizei-inspektion N.N. anbelangt hinweist und anmerkt, dass der Beamte sich beeilt hatte, um den Treffpunkt auf der Polizeiinspektion N.N. nicht zu verpassen, zumal dort der Schlosser wartete, ist für den Beamten insofern nichts gewonnen, da für ein kurzes Verständigungstelefonat Zeit gewesen wäre.

Ad Spruchpunkt 6.)

§ 44 Abs. 1 BDG zufolge, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Dienstanweisung der Landespolizei-direktion der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie ist der Judikatur des VwGH zufolge eine Weisung. Punkt 2.5.1 der besagten Dienstanweisung normiert, dass außerhalb der unmittelbaren Einsatz-bzw. Verwendungs- oder Tragezeiten Dienstwaffen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Schränken oder Behältnisse zu verwahren sind. In Ausnahmefällen kann der Dienststellenleiter auch davon Abweichendes verfügen. Gegenständliche Weisung wurde unbestrittenermaßen vom hierzu zuständigen Organ erteilt und war dieselbe daher zu befolgen. Der Beamte gab auch zu, diese zu kennen. Darüber hinaus bestätigt er auch, seine Dienstwaffe samt Waffengurt und Pfefferspray an der Dienststelle in seinem Kasten anstatt in dem dafür vorgesehenen persönlichen Waffenkastens im Waffenraum verwahrt zu haben. Dass der Kasten in seinem Büro versperrt war, vermag den Beamten auch nicht zu exkulpieren. Sein in diesem Zusammenhang als Zeuge befragte Vorgesetzte, C.C., bestätigte auch, dass dem Beamten nicht erlaubt worden ist, die Dienstwaffe anders als in dem dafür vorgesehenen persönlichen Waffenkastens im Waffenraum zu verwahren. Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen und grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar.Paragraph 44, Absatz eins, BDG zufolge, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Dienstanweisung der Landespolizei-direktion der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie ist der Judikatur des VwGH zufolge eine Weisung. Punkt 2.5.1 der besagten Dienstanweisung normiert, dass außerhalb der unmittelbaren Einsatz-bzw. Verwendungs- oder Tragezeiten Dienstwaffen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Schränken oder Behältnisse zu verwahren sind. In Ausnahmefällen kann der Dienststellenleiter auch davon Abweichendes verfügen. Gegenständliche Weisung wurde unbestrittenermaßen vom hierzu zuständigen Organ erteilt und war dieselbe daher zu befolgen. Der Beamte gab auch zu, diese zu kennen. Darüber hinaus bestätigt er auch, seine Dienstwaffe samt Waffengurt und Pfefferspray an der Dienststelle in seinem Kasten anstatt in dem dafür vorgesehenen persönlichen Waffenkastens im Waffenraum verwahrt zu haben. Dass der Kasten in seinem Büro versperrt war, vermag den Beamten auch nicht zu exkulpieren. Sein in diesem Zusammenhang als Zeuge befragte Vorgesetzte, C.C., bestätigte auch, dass dem Beamten nicht erlaubt worden ist, die Dienstwaffe anders als in dem dafür vorgesehenen persönlichen Waffenkastens im Waffenraum zu verwahren. Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen und grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar.

Ad Spruchpunkt 7.)

Der Zeuge C.C. bestätigte, persönlich dem Beamten per Mobiltelefon am N.N. die Weisung erteilt zu haben, das Amtsgebäude nicht zu betreten und vor dem Eingangsbereich zu warten bis er abgeholt wird, welche Aussage vom Beamten bestritten wurde. Danach hätte C.C. ihn nur aufgefordert, an die Dienststelle zu kommen. Dass F.F., nachdem der Beamte in das Zimmer von C.C. vorgedrungen ist, von letzteren geholt wurde und sich anschließend alle drei Personen in das Büro des Beamten begaben, wurde sowohl von C.C. als auch vom Beamten bestätigt. Ebenso, dass ursprünglich B.B. mit C.C. telefonisch Kontakt aufgenommen hatte und im Zuge dieses Gesprächs C.C. dem Beamten fernmündlich die Weisung erteilt hat, an die Dienststelle zu kommen. Der Zeuge C.C. hinterließ auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Er schilderte, dass Zweck der gegenständlichen Weisung gewesen ist, sicher zu stellen, dass der Beamte nicht unbeaufsichtigt seine Waffe holt, zumal dessen Angaben, wo sich die Waffe befindet, stimmen konnten oder auch nicht. Dem Zeugen sei verwehrt gewesen, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen, zumal er keinen Zugang zum versperrten Kasten des Beamten gehabt habe und hätte sich die Waffe auch im Spind im Keller befinden können. Die Disziplinarkommission schenkte daher der Aussage des Zeugen Glauben und wertete die Angaben des Beamten als Schutzbehauptung. Der Senat sah im Gegensatz zur Verteidigung trotz der Tatsache, dass sich weder der genaue Wortlaut der Weisung noch der Hintergrund hierfür in den von C.C. verfassten Aktenvermerk findet, keinen Grund, an dessen Angaben zu zweifeln. Wie der Zeuge auch ausführte, sei er noch nie in eine derartige Situation gekommen und hätte er ein ungutes Gefühl gehabt, was in Anbetracht des Verhalten des Beamten, das zur Verhängung des Waffenverbots geführt hatte, nachvollziehbar ist. Wenn die Verteidigung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen deshalb hat, weil er vor der Kommission zu Protokoll gab, nicht gewusst zu haben, wo sich die Waffe befindet, jedoch im Aktenvermerk selbst festgehalten hatte, dass sich diese im versperrten Kasten in seinem Büro befänden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zeuge darauf hingewiesen hatte, heute sich nicht mehr so genau an den Vorfall erinnern zu können. Überdies hat er auch richtig angemerkt, dass die Angaben des Beamten stimmen können oder auch nicht. Dass derselbe Zweck mit anderen Mitteln, wie beispielsweise Sperre der Zutrittsberechtigung, erreicht werden hätte können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, zumal der Zeuge angab, dass die Sperre auch nicht durch seine Abteilung bewerkstelligt werden hätte können. Wie der Zeuge richtigerweise anmerkte, kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass von ihm erteilte Weisungen auch befolgt werden und ist er daher nicht verhalten, bereits ex ante Alternativen alle Eventualitäten zu bedenken. Damit ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens die Begehung der angelasteten Dienstpflicht-verletzung als erwiesen anzunehmen. Die Weisung wurde zweifelsohne von dem dazu zuständigen Organ erteilt und war dieselbe nicht strafgesetzwidrig und sohin zu befolgen. Dass der Beamte dagegen remonstriert hätte, kam weder im Beweisverfahren hervor noch ergibt sich dies aus der Aktenlage. Seine damalige Rechtfertigung, wonach er sich in Freizeit befindet und daher nicht jede Weisung befolgen müsse, vermag ihm auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Weisungen können sich sowohl auf das Verhalten in als auch auf das Verhalten außer Dienst beziehen, ohne dass damit unmittelbar die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben betroffen ist. Der Beamte war zum Vorfallzeitpunkt noch nicht suspendiert. Mit der gegenständlichen Weisung wurde in kein subjektives und schon gar nicht in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingegriffen. In Anbetracht des über ihn verhängten Waffenverbots kann daher die vom Vorgesetzten erteilte Weisung als Ausfluss dessen Fürsorgepflicht qualifiziert werden. Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass er nicht schuldfähig ist.

Vorsätzliches Verhalten ist ihm vorwerfbar.

Ad Spruchpunkt 8.)

§ 51 Abs. 2 BDG führt aus, dass der Beamte, wenn er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit oder nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach,…, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Die Dienstanweisung der LPD N.N. ordnet im Kapitel I Abwesenheiten vom Dienst an, dass der Bedienstete, ist er durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte es verlangt. Die (mit dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 BDG idente) Dienstanweisung der LPD war dem Beamten seiner Aussage zufolge bekannt, allerdings sei die unverzügliche Vorlage der Krankenstandsbescheinigung an der Dienststelle nicht üblich gewesen. Es hätte genügt, diese wieder bei Dienstantritt an der Dienststelle vorzulegen. Dem widersprachen die Zeugen C.C. und G.G. Zwar gab der Zeuge I.I. zu Protokoll, dass ihm seitens von Beamten schon bei Dienstantritt Krankenstands- bescheinigungen mit dem Ersuchen, dieselben dem Vorgesetzten vorzulegen, übergeben wurden, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Krankenstandsbescheiningung nicht auch schon vorher übermittelt worden ist. Der Senat wertet daher die Aussage des Beamten als Schutzbehauptung. Er sah keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln, zumal diese ihre Angaben auch nach Wahrheitserinnerung aufrecht hielten. Die Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Beweis- verfahrens als erwiesen anzunehmen, zumal der gängigen Verwaltungsgerichtshof- judikatur zufolge ein Beamter grundsätzlich verpflichtet ist, dem Vorgesetzten initiativ eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/009). Überdies kam im Beweisverfahren nicht hervor, dass dem Beamten die Vorlage der Bescheinigung nicht zumutbar oder unmöglich war.Paragraph 51, Absatz 2, BDG führt aus, dass der Beamte, wenn er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit oder nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach,…, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Die Dienstanweisung der LPD N.N. ordnet im Kapitel römisch eins Abwesenheiten vom Dienst an, dass der Bedienstete, ist er durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte es verlangt. Die (mit dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 2, BDG idente) Dienstanweisung der LPD war dem Beamten seiner Aussage zufolge bekannt, allerdings sei die unverzügliche Vorlage der Krankenstandsbescheinigung an der Dienststelle nicht üblich gewesen. Es hätte genügt, diese wieder bei Dienstantritt an der Dienststelle vorzulegen. Dem widersprachen die Zeugen C.C. und G.G. Zwar gab der Zeuge römisch eins.I. zu Protokoll, dass ihm seitens von Beamten schon bei Dienstantritt Krankenstands- bescheinigungen mit dem Ersuchen, dieselben dem Vorgesetzten vorzulegen, übergeben wurden, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Krankenstandsbescheiningung nicht auch schon vorher übermittelt worden ist. Der Senat wertet daher die Aussage des Beamten als Schutzbehauptung. Er sah keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln, zumal diese ihre Angaben auch nach Wahrheitserinnerung aufrecht hielten. Die Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Beweis- verfahrens als erwiesen anzunehmen, zumal der gängigen Verwaltungsgerichtshof- judikatur zufolge ein Beamter grundsätzlich verpflichtet ist, dem Vorgesetzten initiativ eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/009). Überdies kam im Beweisverfahren nicht hervor, dass dem Beamten die Vorlage der Bescheinigung nicht zumutbar oder unmöglich war.

Wohl enthält Absatz 2 des § 51 BDG keine genaue Regelung, wann eine solche Bescheinigung vorzulegen ist, doch hat dies –dem Zweck dieser Regelung zufolge-zeitnah zu geschehen, wovon bei einer Zeitspanne von acht Tagen nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Rechtfertigung des Beamten, auf die Vorlage der Bescheinigung vergessen zu haben bzw. eine solche erst bei Dienstantritt zu überbringen, vermag ihm daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Überdies war er- wie das Beweisverfahren ergeben hat- nicht zum ersten Mal, mit der Vorlage der ärztlichen Bestätigung säumig und wurde er diesbezüglich bereits eingehend, wenngleich nur mündlich informiert. Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, zumal das im Akt aufliegende Gutachten auch keinen Hinweis darauf bietet, dass der Beamte an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Vorsätzliche Begehung wird ihm angelastet. Die Schuld und Straffrage war daher zu bejahen. Wohl enthält Absatz 2 des Paragraph 51, BDG keine genaue Regelung, wann eine solche Bescheinigung vorzulegen ist, doch hat dies –dem Zweck dieser Regelung zufolge-zeitnah zu geschehen, wovon bei einer Zeitspanne von acht Tagen nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Rechtfertigung des Beamten, auf die Vorlage der Bescheinigung vergessen zu haben bzw. eine solche erst bei Dienstantritt zu überbringen, vermag ihm daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Überdies war er- wie das Beweisverfahren ergeben hat- nicht zum ersten Mal, mit der Vorlage der ärztlichen Bestätigung säumig und wurde er diesbezüglich bereits eingehend, wenngleich nur mündlich informiert. Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, zumal das im Akt aufliegende Gutachten auch keinen Hinweis darauf bietet, dass der Beamte an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Vorsätzliche Begehung wird ihm angelastet. Die Schuld und Straffrage war daher zu bejahen.

Nach § 93 Abs. 1 BDG ist Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflicht-verletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen (Missachten von Weisungen sowie Übertretung des Strafgesetzbuches) handelt es sich um äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen. Dazu kommt noch eine Übertretung des Waffengesetztes.Nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflicht-verletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen (Missachten von Weisungen sowie Übertretung des Strafgesetzbuches) handelt es sich um äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen. Dazu kommt noch eine Übertretung des Waffengesetztes.

Gemäß § 93 Abs. 2 leg. cit. wurde das ad Spruchpunkt I.5 beschriebene Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet und danach die Strafe bemessen. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen werden als Erschwerungsgrund gewertet. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, leg. cit. wurde das ad Spruchpunkt römisch eins.5 beschriebene Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet und danach die Strafe bemessen. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen werden als Erschwerungsgrund gewertet.

Wenn der Beamte bei seiner Rechtfertigung immer wieder ins Treffen führte, dass die Situation für ihn belastend war und dies beispielsweise im Zusammenhang mit der Auswertung der mittels Radar bzw. Radarlasergerät angefertigten Aufnahmen Auswirkungen auf seine Konzentration hatte, vermag dies nicht exkulpierend zu wirken. Dass der Beamte grundsätzlich schuldfähig war, wurde bereits durch das Gericht festgestellt. Seine Situation fand aber mildernd bei der Strafbemessung Berücksichtigung. Weiters wurde sein Geständnis mildernd bewertet und die Tatsache, dass er den Schaden am Fenster bereinigt hat.

Die in der Disziplinaranzeige vom N.N. aufgelisteten Verurteilungen waren im Sinne des § 121 Abs. 2 BDG nicht erschwerend zu werten, zumal seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Der Judikatur der damaligen Berufungskommission (2009/11-BK/06 vom 28.11.2006) zufolge allerdings ist es zulässig, selbst Ermahnungen in die Beurteilung einer Zukunfts-prognose bzw. im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen einzubeziehen. Die Dienstbeschreibung zeichnet das Bild eines Beamten, der nur mäßig Interesse und kaum Engagement im beruflichen Leben zeigt. Wenn die Verteidigung diesbezüglich anmerkt, dass die Dienstbeschreibung im Lichte dessen zu sehen ist, um den Beamten in ein entsprechendes Licht bei der Kommission zu rücken, ist damit für den Beamten dennoch nichts gewonnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit der Beamte bewusst in ein ungünstiges Licht gerückt werden sollte, zeigen die Vorverurteilungen und Ermahnung, dass die Dienstverrichtung keineswegs reibungslos und friktionsfrei von Statten gegangen sein dürfte. Aufgrund dessen ist daher jedenfalls angezeigt, bereits aus spezialpräventiven Gründen eine Disziplinarstrafe zu verhängen. In Anbetracht der vom Beamten gesetzten Dienstpflichtverletzungen war jedenfalls die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe tat- und schuldangemessen.Die in der Disziplinaranzeige vom N.N. aufgelisteten Verurteilungen waren im Sinne des Paragraph 121, Absatz 2, BDG nicht erschwerend zu werten, zumal seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Der Judikatur der damaligen Berufungskommission (2009/11-BK/06 vom 28.11.2006) zufolge allerdings ist es zulässig, selbst Ermahnungen in die Beurteilung einer Zukunfts-prognose bzw. im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen einzubeziehen. Die Dienstbeschreibung zeichnet das Bild eines Beamten, der nur mäßig Interesse und kaum Engagement im beruflichen Leben zeigt. Wenn die Verteidigung diesbezüglich anmerkt, dass die Dienstbeschreibung im Lichte dessen zu sehen ist, um den Beamten in ein entsprechendes Licht bei der Kommission zu rücken, ist damit für den Beamten dennoch nichts gewonnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit der Beamte bewusst in ein ungünstiges Licht gerückt werden sollte, zeigen die Vorverurteilungen und Ermahnung, dass die Dienstverrichtung keineswegs reibungslos und friktionsfrei von Statten gegangen sein dürfte. Aufgrund dessen ist daher jedenfalls angezeigt, bereits aus spezialpräventiven Gründen eine Disziplinarstrafe zu verhängen. In Anbetracht der vom Beamten gesetzten Dienstpflichtverletzungen war jedenfalls die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

Was die Höhe der Strafe anbelangt, erschien dem Senat die Verhängung einer Geldstrafe im oberen Bereich in Anbetracht der Freisprüche als zu hoch gegriffen.

Der Senat erachtet daher das umseits erkannte Strafausmaß auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für tat- und schuldangemessen.

Bei der Verhängung der Strafe wurden zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten berücksichtigt, doch bemisst sich die Strafhöhe in erster Linie an der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Der Beamte hat im überwiegenden Bereich schwere Dienstpflichtverletzungen begangen. Es steht ihm aber frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder bei der Dienstbehörde einen Strafaufschub zu erwirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freisprüche

Diesbezüglich, wie bereits eingangs erwähnt, hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren deshalb eingestellt, weil eine weitere Verfolgung dieser Fakten keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die zu erwartende Strafe hat. Es war, zumal dem Senat in dieser Hinsicht kein Urteil vorlag, an dessen beinhaltenden Tatsachenfeststellungen er gebunden wäre, der Sachverhalt einer gesonderten disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Ad 1.) Dazu ist auszuführen, dass dem Senat mit E-Mail vom N.N. mitgeteilt wurde, dass der Beamte dem beiliegenden Prozessbericht zufolge zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Dienstbehörde gab auch bekannt, beim Landesgericht N.N. bereits eine Ausfertigung des Protokoll-vermerkes und der gekürzten Urteilsausfertigung angefordert zu haben, welche dem Senat unverzüglich weitergeleitet werde. Der Beilage war nicht zu entnehmen, dass es zu Teilfreisprüchen kam. Im Rahmen von Terminabsprachen für die Anberaumung einer Verhandlung in 2 ½ Monaten wurde die Disziplinarkommission seitens der Verteidigung in Kenntnis gesetzt, dass auch Einstellungen vorliegen würden. Die Kommission hat daher noch am selben Tag ein Schreiben an die Dienstbehörde abgesetzt und diese hiervon in Kenntnis gesetzt, dass es den Angaben der Verteidigung zufolge Einstellungen geben würde. Die Dienstbehörde sollte daher –insoweit sie selbst hiervon nichts weiß- Erhebungen anstellen und das Ergebnis der Kommission übermitteln. Am selben Tag wurden auch die Verhandlungen (2 ½ Monate später) ausgeschrieben. Bereits am N.N. langten bei der Kommission die gekürzte Urteilsausfertigung und der Protokollsvermerk ein. Der gekürzten Urteils-ausfertigung war zu entnehmen, dass bezüglich zwei Fakten ein Freispruch erfolgt. Erkennbar war auch, dass weder über das vorliegende noch über das im Spruchpunkt II2) zu behandelnde Faktum abgesprochen wurde. Nachdem es nicht ungewöhnlich ist, dass Gerichte mitunter nicht über alle Fakten absprechen und auch seitens der Dienstbehörde keinerlei Unterlagen zu den behaupteten Teileinstellungen nachgereicht wurden, war dem Senat daher nicht möglich –für die anderen abvotierten Fakten war dies auch nicht erforderlich- die Belastungszeugin für das über dieses Faktum abzuhaltenden Beweisverfahren zu laden. Erst bei der mündlichen Verhandlung wurde dem Senat bekannt, dass diesbezüglich -und auch hinsichtlich des Ad 2.) behandelten Faktums- eine Einstellung erfolgte.

Der Beamte bestritt nun, die Belastungszeugin berührt zu haben, wohingegen diese bei ihrer Einvernahme am N.N. behauptete, von ihm festgehalten und dabei verletzt worden zu sein. Bei deren Einvernahme am N.N. erläuterte sie, dass irgendwann im Zuge dessen, als sie die Türen des Hauses mehrfach öffnete, die zwischenzeitig wiederum vom Beamten geschlossen wurden, dieser sie gehalten und gemeint hat, sie solle die Türen zulassen. Sie habe versucht sich loszureißen. Tatsächlich hat er sie losgelassen und sei sie dann gefallen und auf die Kante des Wohnzimmertisches gestürzt. Demgegenüber gab der Beamte am N.N. -wie auch vor der Disziplinar-kommission- an, dass er am Abend ferngesehen hätte und seine ehemalige Lebensgefährtin schlafen gegangen wäre. Er hätte dann eine Räucherschale angezündet und sei eingeschlafen. Die ehemalige Lebensgefährtin sei plötzlich vor ihm gestanden und sei Thema der sich ergebenden Diskussion gewesen, dass er ausziehen müsse. Er wäre aufgestanden, worauf diese zurückgewichen sei und umgefallen wäre. Bereits bei dieser Einvernahme erklärte der Beamte, sie nicht berührt zu haben. Allerdings räumte der Beamte -konfrontiert mit seinen Angaben den am Morgen des N.N. eintreffenden Polizeibeamten gegenüber, wonach die Belastungszeugin A.A. in der Nacht hysterisch gewesen wäre und diese die Türen aufriss, er versucht hätte sie zu beruhigen, sie auch gehalten hätte, sie aber nach dem Halten gestürzt wäre (diesbezüglich liegt im Akt nichts auf)- ein, dass es möglich sei, A.A. kurz gehalten zu haben, gestürzt wäre diese aber, als er sie nicht mehr gehalten hat. In der Verhandlung selbst erklärte der Beamte, die Belastungszeugin nicht berührt zu haben. Nachdem -wie schon ausgeführt- nichts im Akt darüber aufliegt, was der Beamte dem einschreitenden Polizeibeamten tatsächlich gesagt hat, war im Zweifel mit einem Freispruch vorzugehen.

Ad Punkt 2.) Bereits bei der niederschriftlichen Befragung der Belastungszeugin A.A. am N.N. gab diese zu Protokoll, „zu vermuten“, dass der Beamte mit einem Schrauben den Hinterreifen beschädigt hat. „Sie könne es aber nicht beweisen.“

Nachdem im Akt auch keine Zeugenaussagen aufliegen, die diesen Vorwurf belegen würden, war in dubio pro reo mit Freispruch vorzugehen.

Ad Spruchpunkt 3.) Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur treuen (im Sinne von genauen, sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben hält den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten (KUCSKO-STADELMAYER, S 144f). Arbeitet ein Beamte fehlerhaft und nachlässig, kann die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht mehr als „treu“ erachtet werden. Grundsätzlich schuldet der Beamte nur eine durchschnittliche Leistung. Aber selbst einmaliges Versagen ist dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch verlangt, dass Verhaltensweisen vorliegen müssen, die die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschreiten, da dem öffentlichen Dienst nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitende Mustermenschen zur Verfügung stehen. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen in der Arbeitskraft sind nicht ausreichend. Dass der Beamte zu den Vorfallszeiten mit der Ausarbeitung von Radarfotos befasst gewesen ist, ist aufgrund des im Akt aufliegenden jeweiligen Dienstvollzuges verifiziert. Ebenso steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die durch den Beamten vorgenommene Wertung mit den im Spruch angeführten Fehlern behaftet ist. Dem in diesem Zusammenhang befragten maßgeblichen Zeugen J.J. zufolge, war dieser mit der Einschulung des Beamten befasst. Der Zeuge erklärte, dass der Beamte sich -ohne jetzt konkret sagen zu können, wie oft dieser wirklich anwesend war- eher an wenigen Tage zum Auswerten an der Dienststelle befand. Dieser war jedenfalls zu wenig Tage da, um perfekt die Aufnahmen auswerten zu können. Wie lange ein Einzuschulender für die Auswertung braucht, ist abhängig vom Gerät. Bei einem einfachen Gerät kann das mitunter nur eine Sekunde dauern. Bei einem ausländischen Lenker muss dann schon mehr ausgefüllt werden und dauert die Ausarbeitung dann länger. Es kann auch nicht gesagt werden, ob sich der Beamte im Vergleich zu anderen Einzuschulenden geschickt oder ungeschickt angestellt hat, zumal das Ganze sehr komplex ist und sicherlich nicht leicht. Am Anfang stellt sich jeder ungeschickt an, man fängt ja von null an. Der Beamte hat aber auch durchaus nachgefragt. Die von ihm erbrachte Leistung ist durchschnittlich. Der Zeuge I.I. erklärte, dass der Beamte sich noch im Kontrollmodus befand und noch nicht selbständig ausgewertet hat. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wie lange der Beamte tatsächlich mit der Auswertung von Radarfotos befasst gewesen ist. So findet sich nur der Hinweis, dass an vier Tagen die Überprüfung seiner Tätigkeit die monierten Fehler zu Tage brachte. Der Zeuge J.J. bestätigte, dass der Beamte nur wenige Tage insgesamt mit der Auswertung befasst gewesen ist und in diesen Tagen, obwohl dieser nicht einmal durchgängig mit der Auswertung befasst war, eine durchschnittliche Leistung erbracht hatte. Sohin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beamte die ihm vorgeworfene Dienst-pflichtverletzung begangen hat, zumal ein Beamte ja auch nur eine durchschnittliche Leistung schuldet und diese überdies sogar, obwohl er nur wenige Tage mit der Auswertung befasst gewesen ist.Ad Spruchpunkt 3.) Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur treuen (im Sinne von genauen, sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben hält den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten (KUCSKO-STADELMAYER, S 144f). Arbeitet ein Beamte fehlerhaft und nachlässig, kann die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht mehr als „treu“ erachtet werden. Grundsätzlich schuldet der Beamte nur eine durchschnittliche Leistung. Aber selbst einmaliges Versagen ist dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch verlangt, dass Verhaltensweisen vorliegen müssen, die die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschreiten, da dem öffentlichen Dienst nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitende Mustermenschen zur Verfügung stehen. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen in der Arbeitskraft sind nicht ausreichend. Dass der Beamte zu den Vorfallszeiten mit der Ausarbeitung von Radarfotos befasst gewesen ist, ist aufgrund des im Akt aufliegenden jeweiligen Dienstvollzuges verifiziert. Ebenso steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die durch den Beamten vorgenommene Wertung mit den im Spruch angeführten Fehlern behaftet ist. Dem in diesem Zusammenhang befragten maßgeblichen Zeugen J.J. zufolge, war dieser mit der Einschulung des Beamten befasst. Der Zeuge erklärte, dass der Beamte sich -ohne jetzt konkret sagen zu können, wie oft dieser wirklich anwesend war- eher an wenigen Tage zum Auswerten an der Dienststelle befand. Dieser war jedenfalls zu wenig Tage da, um perfekt die Aufnahmen auswerten zu können. Wie lange ein Einzuschulender für die Auswertung braucht, ist abhängig vom Gerät. Bei einem einfachen Gerät kann das mitunter nur eine Sekunde dauern. Bei einem ausländischen Lenker muss dann schon mehr ausgefüllt werden und dauert die Ausarbeitung dann länger. Es kann auch nicht gesagt werden, ob sich der Beamte im Vergleich zu anderen Einzuschulenden geschickt oder ungeschickt angestellt hat, zumal das Ganze sehr komplex ist und sicherlich nicht leicht. Am Anfang stellt sich jeder ungeschickt an, man fängt ja von null an. Der Beamte hat aber auch durchaus nachgefragt. Die von ihm erbrachte Leistung ist durchschnittlich. Der Zeuge römisch eins.I. erklärte, dass der Beamte sich noch im Kontrollmodus befand und noch nicht selbständig ausgewertet hat. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wie lange der Beamte tatsächlich mit der Auswertung von Radarfotos befasst gewesen ist. So findet sich nur der Hinweis, dass an vier Tagen die Überprüfung seiner Tätigkeit die monierten Fehler zu Tage brachte. Der Zeuge J.J. bestätigte, dass der Beamte nur wenige Tage insgesamt mit der Auswertung befasst gewesen ist und in diesen Tagen, obwohl dieser nicht einmal durchgängig mit der Auswertung befasst war, eine durchschnittliche Leistung erbracht hatte. Sohin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beamte die ihm vorgeworfene Dienst-pflichtverletzung begangen hat, zumal ein Beamte ja auch nur eine durchschnittliche Leistung schuldet und diese überdies sogar, obwohl er nur wenige Tage mit der Auswertung befasst gewesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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