TE Lvwg Erkenntnis 2014/11/5 VGW-151/070/27090/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020

Norm

NAG §11 Abs1 Z4
NAG §20 Abs1a
NAG §41a
ARB1/80 Art 6
ARB1/80 Art 13
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Herrn Y. K., geb. 1979, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 19.05.2014, Zl. MA35-9/2846979-05, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a iVm. § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF. abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Herrn Y. K., geb. 1979, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 19.05.2014, Zl. MA35-9/2846979-05, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF. abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird Y. K. gemäß § 41a Abs. 7 iVm § 20 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013, iVm Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zweck der Dokumentation eines rechtmäßigen assoziationsrechtlichen Aufenthalts für die Dauer von 36 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Y. K. gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zweck der Dokumentation eines rechtmäßigen assoziationsrechtlichen Aufenthalts für die Dauer von 36 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus am 21.02.2014 einen Antrag gem. § 24 Abs. 1 NAG auf (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der befristeten Niederlassung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gem. § 17 AuslBG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus am 21.02.2014 einen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG auf (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der befristeten Niederlassung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des § 7 NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt.

Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 24.03.2009 bei der Verwaltungsbehörde im Wege der ÖB Ankara vom Ausland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau, die er 2009 ehelichte. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm am 03.09.2009 gem. § 47 Abs. 2 NAG ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, welcher am 25.08.2010 und 24.08.2011 jeweils befristet für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde. Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 24.03.2009 bei der Verwaltungsbehörde im Wege der ÖB Ankara vom Ausland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau, die er 2009 ehelichte. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm am 03.09.2009 gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, welcher am 25.08.2010 und 24.08.2011 jeweils befristet für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde.

Anfang Jänner 2012 ließ sich der Beschwerdeführer einvernehmlich von seiner damaligen Ehefrau scheiden und stellte in der Folge am 31.01.2012 gem. § 26 iVm. 24 Abs. 4 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.04.2012 wurde ihm in der Folge gem. § 41a Abs. 7 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 17.03.2014 erteilt.Anfang Jänner 2012 ließ sich der Beschwerdeführer einvernehmlich von seiner damaligen Ehefrau scheiden und stellte in der Folge am 31.01.2012 gem. Paragraph 26, in Verbindung mit 24 Absatz 4, NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.04.2012 wurde ihm in der Folge gem. Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 17.03.2014 erteilt.

Nach Erteilung des Aufenthaltstitels stellte die nunmehrige türkische Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und ihre minderjährigen Kinder beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 20.06.2013 vom Ausland aus jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Diese Anträge sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin bei der Verwaltungsbehörde anhängig.

I.2.1. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer wurden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013 seitens der Landespolizeidirektion Wien Erhebungen wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe eingeleitet.römisch eins.2.1. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer wurden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013 seitens der Landespolizeidirektion Wien Erhebungen wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe eingeleitet.

Diesbezüglich langte im Februar 2014 ein Erhebungsbericht der LPD Wien vom 29.01.2014 an die Staatsanwaltschaft Wien in Kopie bei der Verwaltungsbehörde ein. Diesem ist folgende Darstellung zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer habe sich demnach bereits im Jahre 2005 legal in Österreich aufgehalten. Nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 31.12.2005 sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und habe sich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels eine Ehefrau gesucht. Nachdem eine erste Ehe im Mai 2006 seitens der zukünftigen Ehefrau abgesagt worden sei, sei der Beschwerdeführer bis 22.10.2008 illegal im Bundesgebiet verblieben. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er am 17.03.2009 die namentlich genannte, österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die bereits zuvor mit zwei anderen türkischen Staatsbürgern in der Türkei verheiratet gewesen sei. Nach Erteilung des daraufhin beantragten Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung am 01.04.2009 (Anm. des VGW: richtig am 03.09.2009) sei der Beschwerdeführer bis Oktober 2011 an der Wohnadresse seiner Gattin in Österreich amtlich gemeldet gewesen. Die rechtskräftige Scheidung sei am 13.01.2012 erfolgt.Der Beschwerdeführer habe sich demnach bereits im Jahre 2005 legal in Österreich aufgehalten. Nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 31.12.2005 sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und habe sich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels eine Ehefrau gesucht. Nachdem eine erste Ehe im Mai 2006 seitens der zukünftigen Ehefrau abgesagt worden sei, sei der Beschwerdeführer bis 22.10.2008 illegal im Bundesgebiet verblieben. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er am 17.03.2009 die namentlich genannte, österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die bereits zuvor mit zwei anderen türkischen Staatsbürgern in der Türkei verheiratet gewesen sei. Nach Erteilung des daraufhin beantragten Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung am 01.04.2009 Anmerkung des VGW: richtig am 03.09.2009) sei der Beschwerdeführer bis Oktober 2011 an der Wohnadresse seiner Gattin in Österreich amtlich gemeldet gewesen. Die rechtskräftige Scheidung sei am 13.01.2012 erfolgt.

Nach dieser Scheidung habe er nur 11 Tage danach am 24.01.2013 seine geschiedene türkische Ehefrau wiederum geheiratet, die in der Folge für sich und die gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe.

Aufgrund dieses Sachverhalts sei an der Adresse der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers eine Hauserhebung durchgeführt worden und habe eine anonym bleiben wollende, seit 20 Jahren in diesem Haus wohnhafte Nachbarin die Exfrau und ihren nunmehrigen neuen Ehegatten aufgrund ihr vorgelegter Fotos eindeutig erkannt, nicht jedoch den Beschwerdeführer.

In Bezug auf die nunmehrige Familie des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Sohn im Januar 2006 zu einem Zeitpunkt geboren worden sei, zu dem sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befunden habe und auf der Suche nach einer heiratswilligen Österreicherin gewesen sei. Die Tochter sei im März 2010, also während aufrechter Ehe mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau zur Welt gekommen.

I.2.2. Am 18.03.2014 langte bei der Verwaltungsbehörde ein E-Mail eines Mitarbeiters der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien ein, in der mitgeteilt wurde, dass in der causa des Beschwerdeführers und seiner in der Türkei lebenden Familie den do. Erhebungen zufolge eindeutig eine Aufenthaltsehe vorliege und bereits bei der Staatsanwaltschaft Wien diesbezüglich eine Anzeige gem. § 117 FPG erstattet worden sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exgattin hätten sich nach Beginn der Amtshandlungen Rechtsbeistände genommen und jegliche Aussage zu der bereits geschiedenen Ehe verweigert.römisch eins.2.2. Am 18.03.2014 langte bei der Verwaltungsbehörde ein E-Mail eines Mitarbeiters der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien ein, in der mitgeteilt wurde, dass in der causa des Beschwerdeführers und seiner in der Türkei lebenden Familie den do. Erhebungen zufolge eindeutig eine Aufenthaltsehe vorliege und bereits bei der Staatsanwaltschaft Wien diesbezüglich eine Anzeige gem. Paragraph 117, FPG erstattet worden sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exgattin hätten sich nach Beginn der Amtshandlungen Rechtsbeistände genommen und jegliche Aussage zu der bereits geschiedenen Ehe verweigert.

I.2.3. Weiters langte am 14.04.2014 via E-Mail ein Aktenvermerk der ÖB Ankara ein, in dem berichtet wurde, dass es sich im gegenständlichen Falle um einen klassischen Fall einer „Scheinscheidung“ handle, zumal sich das Ehepaar in der Türkei scheiden lassen habe, damit der Beschwerdeführer in Österreich eine Aufenthaltsehe eingehen können. Dieser Umstand könne auch dezidiert aus dem Scheidungsurteil entnommen werden, aus dem sich ein Zeitablauf ergibt, in welchem das Eheleben zur österreichischen Ex-Ehefrau bereits vor der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels de facto aufgehoben gewesen sei und das Paar nicht mehr zusammengelebt habe. Die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen türkischen Ehefrau sei zwar der Papierform nach geschieden, de facto aber ununterbrochen aufrechterhalten worden, da seine Frau während der Geburt der beiden Kinder offenbar bei den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt habe.römisch eins.2.3. Weiters langte am 14.04.2014 via E-Mail ein Aktenvermerk der ÖB Ankara ein, in dem berichtet wurde, dass es sich im gegenständlichen Falle um einen klassischen Fall einer „Scheinscheidung“ handle, zumal sich das Ehepaar in der Türkei scheiden lassen habe, damit der Beschwerdeführer in Österreich eine Aufenthaltsehe eingehen können. Dieser Umstand könne auch dezidiert aus dem Scheidungsurteil entnommen werden, aus dem sich ein Zeitablauf ergibt, in welchem das Eheleben zur österreichischen Ex-Ehefrau bereits vor der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels de facto aufgehoben gewesen sei und das Paar nicht mehr zusammengelebt habe. Die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen türkischen Ehefrau sei zwar der Papierform nach geschieden, de facto aber ununterbrochen aufrechterhalten worden, da seine Frau während der Geburt der beiden Kinder offenbar bei den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt habe.

Diesem Schreiben wurde in Kopie eine türkische Heiratsurkunde beigefügt, der zufolge der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau am 24.01.2013 nach türkischem Recht geehelicht habe, sowie ein Auszug des Registers des Standesamtes Sorgun, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den gemeinsamen Kindern, dem Sohn M., geboren 2006, und der Tochter Z., geboren 2010, in dieser Gemeinde – der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers – gemeldet sei.

I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. römisch eins.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin nach Wiedergabe des oben dargestellten Ermittlungsergebnisses zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für die Verwaltungsbehörde feststehe, dass es sich bei der mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau in der Türkei eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Demzufolge habe es im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben lediglich anhand eines gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitzes und der rechtlichen Heirat gegeben, ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK habe jedoch aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Dies unter anderem auch deshalb, weil mit der Aufenthaltsehefrau keine Kinder, jedoch mit der offensichtlich nur pro forma geschiedenen ersten Ehefrau ein zweites Kind gezeugt worden sei. Die Beurteilung, dass keine Scheinhandlung vorliege, sei nur vorläufig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels präjudizierte keinesfalls eine spätere, gegenteilige Feststellung (z.B. aufgrund neuer Erkenntnisse, Ermittlungsergebnisse, Beweis auf Aussagen etc.). D.h. die Annahme, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle, sei widerlegbar und hindere keine Behörde, diesen Sachverhalt im selben oder in einem anderen Verfahren neuerlich aufzugreifen. Der Beschwerdeführer habe damit den Tatbestand im Sinne des § 117 FPG erfüllt. Dies stelle einen absoluten Versagungsgrund gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG dar. Des Weiteren, gelange im vorliegenden Fall die Anwendung des Assoziierungsabkommens EWR – Türkei nicht zur Anwendung.Die belangte Behörde gelangte darin nach Wiedergabe des oben dargestellten Ermittlungsergebnisses zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für die Verwaltungsbehörde feststehe, dass es sich bei der mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau in der Türkei eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Demzufolge habe es im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben lediglich anhand eines gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitzes und der rechtlichen Heirat gegeben, ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK habe jedoch aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Dies unter anderem auch deshalb, weil mit der Aufenthaltsehefrau keine Kinder, jedoch mit der offensichtlich nur pro forma geschiedenen ersten Ehefrau ein zweites Kind gezeugt worden sei. Die Beurteilung, dass keine Scheinhandlung vorliege, sei nur vorläufig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels präjudizierte keinesfalls eine spätere, gegenteilige Feststellung (z.B. aufgrund neuer Erkenntnisse, Ermittlungsergebnisse, Beweis auf Aussagen etc.). D.h. die Annahme, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle, sei widerlegbar und hindere keine Behörde, diesen Sachverhalt im selben oder in einem anderen Verfahren neuerlich aufzugreifen. Der Beschwerdeführer habe damit den Tatbestand im Sinne des Paragraph 117, FPG erfüllt. Dies stelle einen absoluten Versagungsgrund gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dar. Des Weiteren, gelange im vorliegenden Fall die Anwendung des Assoziierungsabkommens EWR – Türkei nicht zur Anwendung.

Zumal im konkreten Fall keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden, seien die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele höher zu bewerten, als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Behörde plane daher, den Antrag mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 iVm. § 30 NAG abzuweisen.Zumal im konkreten Fall keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden, seien die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele höher zu bewerten, als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Behörde plane daher, den Antrag mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, NAG abzuweisen.

I.5. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.04.2014 wurde dem entgegengehalten, dass der von der Verwaltungsbehörde geäußerte Verdacht nicht nachvollziehbar und nicht näher begründet sei, zumal es sich bei diesen Ausführungen vielmehr um Vermutungen bzw. Scheinbegründungen handle. römisch eins.5. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.04.2014 wurde dem entgegengehalten, dass der von der Verwaltungsbehörde geäußerte Verdacht nicht nachvollziehbar und nicht näher begründet sei, zumal es sich bei diesen Ausführungen vielmehr um Vermutungen bzw. Scheinbegründungen handle.

So sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erhebungen und Fakten die erkennende Behörde ein fehlendes gemeinsames Familienleben mit seiner Ex-Ehefrau in Österreich annehme. Insbesondere könne zwei Jahre nach Scheidung mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu einem solchen Schluss gelangt werden, zumal die Behörde einen Zeitraum von 2009 bis 2012 mehr als zwei Jahre danach beurteile. Hätte die erkennende Behörde entsprechende Ermittlungen zwischen 2009 und 2012 durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner Ex-Ehefrau an der angegeben Adresse ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt habe. Je später entsprechende Ermittlungen geführt würden, desto schwieriger sei ein solcher Nachweis zu erbringen. Es sei auch nicht lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nach mehr als zwei Jahren an dieser Adresse unbekannt geworden sei, wobei eingewandt wurde, dass nicht dargelegt worden sei, welche Personen seitens der Polizei befragt worden seien.

Es sei falsch, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Aufenthaltstitels am 21.12.2005 weiterhin illegal in Österreich verblieben sei und wegen einer Heirat nach einer entsprechenden Frau zur Sanierung seines Aufenthaltsrechts gesucht habe. Tatsache sei vielmehr, dass er seine Ex-Ehefrau am 17.03.2009 in der Türkei geheiratet habe und auch den Ausgang des daran anschließenden Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung im Ausland abgewartet habe.

Der Beschwerdeführer habe die Erhebungen der Fremdenpolizei auch nicht erheblich verzögert, indem er von seinem Recht, im Zuge einer Befragung als Beschuldigter keine Aussage zu machen, Gebrauch gemacht hat. Es entbehre auch jegliche Rechtsgrundlage, wenn die Behörde aus diesem Umstand die Schlussfolgerung ziehe, dass die Erhebungen zu seinem Nachteil das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nachweisen würden.

Schließlich könnten aus dem Umstand, dass aus seiner Ehe mit seiner Ex-Ehefrau keine Kinder hervorgegangen sind, sie jedoch mit ihren jetzigen Ehemann ein Kind bekommen habe, keine Schlüsse über diese Ehe gezogen werden. Auch der Vorhalt, sein im Jänner 2006 geborener Sohn sei zu einem Zeitpunkt zur Welt gekommen, zu dem er in Österreich auf der Suche nach einer allfälligen Österreicherin gewesen sei, sei mangels jeglichen Beweises nichts mehr als eine Scheinbegründung und verletze das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers.

Im Ergebnis würden daher keine Beweise für die Behauptungen der Verwaltungsbehörde vorliegen und sei dieser vielmehr grobe Erhebungsmängel vorzuwerfen, zumal sie ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und es unterlassen habe, den Sachverhalt zum richtigen Zeitpunkt im geforderten Ausmaß zu erheben.

Schließlich wurde eingewandt, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels handle, der sich nicht auf die geschiedene Ehe des Beschwerdeführers stütze. Wenn die Behörde einen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsehe gehabt hätte, hätte sie im Rahmen von Verlängerungsanträgen zwischen 2009 und 2012, die auf diese geschiedene Ehe gestützt worden seien, Gelegenheit gehabt, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung bzw. Abweisung einzuleiten. Im Ergebnis könne gegenständlich § 30 NAG keine Anwendung finden.Schließlich wurde eingewandt, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels handle, der sich nicht auf die geschiedene Ehe des Beschwerdeführers stütze. Wenn die Behörde einen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsehe gehabt hätte, hätte sie im Rahmen von Verlängerungsanträgen zwischen 2009 und 2012, die auf diese geschiedene Ehe gestützt worden seien, Gelegenheit gehabt, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung bzw. Abweisung einzuleiten. Im Ergebnis könne gegenständlich Paragraph 30, NAG keine Anwendung finden.

I.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 19.05.2014, Zl. MA 35-9/2846979-05, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe, die am 17.03.2009 in der Türkei geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsehe handelte. römisch eins.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 19.05.2014, Zl. MA 35-9/2846979-05, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe, die am 17.03.2009 in der Türkei geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsehe handelte.

In der Begründung wurde zunächst das im Schreiben vom 05.04.2014 dargestellte Ermittlungsergebnis dem Sachverhalt zu Grunde gelegt und in der Folge begründend zusammengefasst ausgeführt, dass in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.04.2014 die Richtigkeit des Ergebnisses der Beweisaufnahme der belangten Behörde mit Ausnahme der Annahme der eingegangenen Aufenthaltsehe mit seiner Ex-Ehefrau im Jahre 2009 unter der Verzögerung der Ermittlungen der LPD Wien durch den Beschwerdeführer bestätigt worden seien. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Landespolizeidirektion Wien stehe für die erkennende Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer am 17.03.2009 in der Türkei geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen sei und er aus diesem Grunde den Tatbestand der Aufenthaltsehe gem. § 117 FPG erfülle. Zumal dies einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darstelle, habe dem Beschwerdeführer der beantragten Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG nicht erteilt werden können.In der Begründung wurde zunächst das im Schreiben vom 05.04.2014 dargestellte Ermittlungsergebnis dem Sachverhalt zu Grunde gelegt und in der Folge begründend zusammengefasst ausgeführt, dass in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.04.2014 die Richtigkeit des Ergebnisses der Beweisaufnahme der belangten Behörde mit Ausnahme der Annahme der eingegangenen Aufenthaltsehe mit seiner Ex-Ehefrau im Jahre 2009 unter der Verzögerung der Ermittlungen der LPD Wien durch den Beschwerdeführer bestätigt worden seien. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Landespolizeidirektion Wien stehe für die erkennende Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer am 17.03.2009 in der Türkei geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen sei und er aus diesem Grunde den Tatbestand der Aufenthaltsehe gem. Paragraph 117, FPG erfülle. Zumal dies einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darstelle, habe dem Beschwerdeführer der beantragten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht erteilt werden können.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist das Verfahren gem. § 69 Abs. 1 iVm. Abs. 3 AVG wieder aufzunehmen und in den Stand, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2009 befunden hatte, zurückzuversetzen, sowie der Erstantrag von 24.03.2009, bzw. die Verlängerungsanträge vom 10.08.2010, 24.08.2011 und vom 04.04.2012 aufgrund des Versagungsgrund des gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG abzuweisen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist das Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder aufzunehmen und in den Stand, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2009 befunden hatte, zurückzuversetzen, sowie der Erstantrag von 24.03.2009, bzw. die Verlängerungsanträge vom 10.08.2010, 24.08.2011 und vom 04.04.2012 aufgrund des Versagungsgrund des gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abzuweisen.

I.7. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.05.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 04.06.2014 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.04.2014 verwiesen wurde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.05.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 04.06.2014 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.04.2014 verwiesen wurde.

Ergänzend wurde dazu vorgebracht, dass die Ausführungen der belangten Behörde lediglich Textbausteine und nichts mehr als Scheinbegründungen seien, die sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers inhaltlich nicht auseinandersetzen würden. So bleibe es auch unklar, auf welche konkreten Tatsachen die belangte Behörde ihren Bescheid stütze, zumal die Beweiswürdigung unschlüssig und nicht ausreichend fallbezogen sei. Wenn die Behörde ihre Feststellung zum Bestehen einer Aufenthaltsehe auf die durch die Polizei erfolgte Hauserhebung stütze, sei dies unschlüssig, weil das Ergebnis noch überhaupt nichts über das faktische Ehe- und Familienleben aussage. Auch sei die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ehefrau bereits scheiden habe lassen, nicht richtig. Vielmehr sei die Ehe mit seiner Ex-Ehefrau seine erste Ehe gewesen.

Insgesamt sei das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren in mehrfacher Hinsicht grob mangelhaft und der vorliegende wiedergegebene Sachverhalt einseitig ermittelt worden. Aufgrund dieser groben Erhebungsmängel sei dieser nichts anderes als eine reine Vermutung und Spekulation der belangten Behörde und jedenfalls rechtlich nicht für die Abweisung des Verlängerungsantrages geeignet. Betont wurde schließlich, dass die rechtlich normative Wirkung ausschließlich der Bescheidspruch sei und in diesem [Anm. des VGW: lediglich] der Verlängerungsantrag vom 21.02.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen worden sei.

I.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 11.07.2014 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 16.06.2014 anhängig. römisch eins.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 11.07.2014 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 16.06.2014 anhängig.

I.9. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.06.2014 wurde der Verwaltungsbehörde die Beschwerde gem. § 10 VwGVG zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.9. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.06.2014 wurde der Verwaltungsbehörde die Beschwerde gem. Paragraph 10, VwGVG zur Stellungnahme übermittelt.

I.10. In der Folge teilte die zuständige Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht Wien auf telefonische Anfrage am 11.09.2014 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte zur Zahl ... protokollierte Verfahren in Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei.römisch eins.10. In der Folge teilte die zuständige Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht Wien auf telefonische Anfrage am 11.09.2014 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte zur Zahl ... protokollierte Verfahren in Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei.

I.11. Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals vor, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Gattin vehement den Vorwurf der Aufenthaltsehe bestreiten würden, und betonte unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2013, 2009/22/0081, gleichzeitig, dass selbst wenn die Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang richtig seien, eine Abweisung des gegenständlichen Antrags im Grunde des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG jedenfalls nicht zulässig sei, da dies ausschließlich während des Bestehens einer Aufenthaltsehe möglich sei.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals vor, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Gattin vehement den Vorwurf der Aufenthaltsehe bestreiten würden, und betonte unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2013, 2009/22/0081, gleichzeitig, dass selbst wenn die Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang richtig seien, eine Abweisung des gegenständlichen Antrags im Grunde des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG jedenfalls nicht zulässig sei, da dies ausschließlich während des Bestehens einer Aufenthaltsehe möglich sei.

I.12. Schließlich übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsgericht Wien am 25.09.2014 eine von dieser mit Schreiben vom selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeregte fremdenpolizeiliche Stellungnahme, der zufolge seitens des Bundesamtes gegen den Beschwerdeführer kein weiteres Verfahren geführt werde, da die Eheschließung schon mehr als 5 Jahre zurückliege, diese Ehe mittlerweile geschieden und neuerlich die Ehe mit der tatsächlichen Gattin geschlossen und das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gem. § 57 StGB eingestellt worden sei. Aus diesem Grunde sei nämlich nach do. Beurteilung keine unmittelbare gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, zumal dem Bundesamt auch keine weiteren negativen Vormerkungen bekannt seien. Sofern keine Versagungs- bzw. Wiederaufnahmegründe nach dem NAG vorliegen, würden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.römisch eins.12. Schließlich übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsgericht Wien am 25.09.2014 eine von dieser mit Schreiben vom selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeregte fremdenpolizeiliche Stellungnahme, der zufolge seitens des Bundesamtes gegen den Beschwerdeführer kein weiteres Verfahren geführt werde, da die Eheschließung schon mehr als 5 Jahre zurückliege, diese Ehe mittlerweile geschieden und neuerlich die Ehe mit der tatsächlichen Gattin geschlossen und das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 57, StGB eingestellt worden sei. Aus diesem Grunde sei nämlich nach do. Beurteilung keine unmittelbare gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, zumal dem Bundesamt auch keine weiteren negativen Vormerkungen bekannt seien. Sofern keine Versagungs- bzw. Wiederaufnahmegründe nach dem NAG vorliegen, würden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde 1979 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er war erstmals im Jahre 2005 in Österreich mit einer bis 21.12.2005 befristeten Aufenthaltserlaubnis legal, und in der Folge bis 22.10.2008 unrechtmäßig aufhältig. Danach kehrte er in die Türkei zurück und heiratete am 17.03.2009 eine österreichische Staatsbürgerin. Aufgrund dieser Ehe wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2009 gem. § 47 Abs. 2 NAG ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dieser wurde jeweils für ein weiteres Jahr am 25.08.2010 und 24.08.2011 verlängert. Nach der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau am 17.01.2012 stellte der Beschwerdeführer am 31.01.2012 gem. § 24 Abs. 4 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, der ihm am 04.04.2012 gem. § 41a Abs. 7 NAG befristet bis 17.03.2014 erteilt wurde. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellte der Beschwerdeführer am 21.02.2014 den gegenständlichen Antrag gem. § 24 Abs. 1 NAG auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer lebt weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet, wo er seit 03.09.2009 rechtmäßig aufhältig ist.Der Beschwerdeführer wurde 1979 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er war erstmals im Jahre 2005 in Österreich mit einer bis 21.12.2005 befristeten Aufenthaltserlaubnis legal, und in der Folge bis 22.10.2008 unrechtmäßig aufhältig. Danach kehrte er in die Türkei zurück und heiratete am 17.03.2009 eine österreichische Staatsbürgerin. Aufgrund dieser Ehe wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2009 gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dieser wurde jeweils für ein weiteres Jahr am 25.08.2010 und 24.08.2011 verlängert. Nach der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau am 17.01.2012 stellte der Beschwerdeführer am 31.01.2012 gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, der ihm am 04.04.2012 gem. Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG befristet bis 17.03.2014 erteilt wurde. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellte der Beschwerdeführer am 21.02.2014 den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer lebt weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet, wo er seit 03.09.2009 rechtmäßig aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer führte während seines erstmaligen Aufenthalts in Österreich in den Jahren 2005 bis 2008 eine familiäre Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin, der der 2006 geborene gemeinsame Sohn M. entstammt. In der Folge ließ sich der Beschwerdeführerin von ihr scheiden und heiratete am 17.03.2009 seine nunmehrige Ex-Ehefrau. Seit seiner nachfolgenden Einreise in das Bundesgebiet war der Beschwerdeführer von 05.10.2009 bis 11.11.2011 an der Adresse der Wohnung seiner damaligen Ehefrau amtlich gemeldet. Während dieser aufrechten Ehe wurde 2010 die Tochter Z. des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau in der Türkei geboren. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen (Ex)Ehefrau wurde 2012 rechtskräftig einvernehmlich geschieden. 2013 heiratete der Beschwerdeführer wiederum die Mutter seiner Kinder in der Türkei. Die Mutter stellte im Anschluss am 20.06.2013 für sich und die minderjährigen Kinder bei der Verwaltungsbehörde im Wege der ÖB Ankara vom Ausland aus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet, welcher weiterhin bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr seit 26.11.2012 in der von ihm angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie aufgrund seiner angemeldeten Beschäftigung über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er erfüllte die Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14a NAG und legte ein am 31.05.2010 ausgestelltes Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die Absolvierung eines Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nach den Bestimmungen des §§ 14ff NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005, iVm der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Integrationsvereinbarung (IV-V) idF BGBl. II 449/2005, [Anm. des VGW: entspricht nunmehr Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd § 14a NAG idgF) vor.Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr seit 26.11.2012 in der von ihm angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie aufgrund seiner angemeldeten Beschäftigung über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er erfüllte die Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 14 a, NAG und legte ein am 31.05.2010 ausgestelltes Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die Absolvierung eines Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nach den Bestimmungen des Paragraphen 14 f, f, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Integrationsvereinbarung (IV-V) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 449 aus 2005,, [Anm. des VGW: entspricht nunmehr Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd Paragraph 14 a, NAG idgF) vor.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit 20.09.2011 ununterbrochen bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber als Koch und bringt aus dieser beruflichen Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn iHv. EUR 1.986 (netto EUR 1.400,76) ins Verdienen. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügt der Beschwerdeführer über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 19.937,82 (umgelegt auf einen Monat EUR 1.661,49). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen belaufen sich auf EUR 413,07, aktuelle Kredit- oder Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder aus einer anderen Beziehung bestehen nicht. Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 293 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 1.522,48 zur Verfügung. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 20.09.2011 ununterbrochen bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber als Koch und bringt aus dieser beruflichen Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn iHv. EUR 1.986 (netto EUR 1.400,76) ins Verdienen. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügt der Beschwerdeführer über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 19.937,82 (umgelegt auf einen Monat EUR 1.661,49). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen belaufen sich auf EUR 413,07, aktuelle Kredit- oder Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder aus einer anderen Beziehung bestehen nicht. Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 293, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto EUR 1.522,48 zur Verfügung.

Im gegenständlichen Verfahren konnte aus dem vorliegenden Akteninhalt mit maßgeblicher Sicherheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe handelte. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 iVm § 55 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben. Im gegenständlichen Verfahren konnte aus dem vorliegenden Akteninhalt mit maßgeblicher Sicherheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe handelte. Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau während der aufrechten Ehe tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt hat, tritt das Verwaltungsgericht Wien der in der Beschwerde dargelegten Ansicht bei, dass es unklar bleibe, auf welche konkreten unzweifelhafte Tatsachen die belangte Behörde ihre Annahme einer Scheinehe gestützt hat, zumal sich aus der durch die Polizei erfolgten bislang einzigen Hauserhebung keine konkreten und unzweifelhaften Umstände für die Richtigkeit dieser Beurteilung ergeben haben und das vorliegende Ergebnis der Ermittlungen durch die Organe der öffentlichen Sicherheit keine eindeutigen Schlüsse über das faktische Ehe- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau zulassen. Betont wird dazu schließlich auch, dass wie noch näher rechtlich auszuführen sein wird, die Frage des Bestehens der für die abweisende Entscheidung durch die belangte Behörde maßgeblichen Scheinehe in diesem Verfahren für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Verlängerung des dem Beschwerdeführer im April 2012 gewährten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG keine entscheidunsgerhebliche Relevanz zukommt. Aus diesem Grunde konnten auch ergänzende Ermittlungen zur Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens unterbleiben.In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau während der aufrechten Ehe tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt hat, tritt das Verwaltungsgericht Wien der in der Beschwerde dargelegten Ansicht bei, dass es unklar bleibe, auf welche konkreten unzweifelhafte Tatsachen die belangte Behörde ihre Annahme einer Scheinehe gestützt hat, zumal sich aus der durch die Polizei erfolgten bislang einzigen Hauserhebung keine konkreten und unzweifelhaften Umstände für die Richtigkeit dieser Beurteilung ergeben haben und das vorliegende Ergebnis der Ermittlungen durch die Organe der öffentlichen Sicherheit keine eindeutigen Schlüsse über das faktische Ehe- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau zulassen. Betont wird dazu schließlich auch, dass wie noch näher rechtlich auszuführen sein wird, die Frage des Bestehens der für die abweisende Entscheidung durch die belangte Behörde maßgeblichen Scheinehe in diesem Verfahren für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Verlängerung des dem Beschwerdeführer im April 2012 gewährten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG keine entscheidunsgerhebliche Relevanz zukommt. Aus diesem Grunde konnten auch ergänzende Ermittlungen zur Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens unterbleiben.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.              gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.              gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.              wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.              gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.              nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.              nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.              nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 23.05.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 10.06.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.06.2014 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 16.06.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 144/2013, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 23.05.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 10.06.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.06.2014 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 16.06.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.              das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und

2.              in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.              der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.              der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.Fremden ist gem. Paragraph 24, Absatz 3, NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag gemäß Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen.

II.3.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.römisch zwei.3.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.

Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,). Gemäß Art. 9 AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,). Gemäß Artikel 9, AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Art 36ff des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ sowie Art. 6 ARB 1/80 zur Anwendung gelangt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Artikel 36 f, f, des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Artikel 13, des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ sowie Artikel 6, ARB 1/80 zur Anwendung gelangt.

Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind.

Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet:

„Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin).

Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06).

Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).

Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08).

Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.

Art. 6 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, ARB 1/80 lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Art. 6 ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.Artikel 6, ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre vergleiche EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Art. 59 ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Artikel 59, ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin).

Schließlich beschränkt Art. 14 ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 45 AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Art. 27f der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich – wie der Beschwerdeführer - länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Schließlich beschränkt Artikel 14, ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat vergleiche EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Artikel 45, AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Artikel 27 f, der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich – wie der Beschwerdeführer - länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

II.3.2.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eines türkischen Staatsbürgers, der sich seit Anfang September 2009 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der seit 20.09.2011 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, der I. beschäftigt ist. Die I. ist eine humanitäre Organisation, die das religiöse Leben der Muslime umfassend organisiert. Neben der Pflege der Lehre und der allseitigen Erfüllung der durch dieses Bekenntnis gesetzten Aufgaben, befasst sich die I. mit sämtlichen Angelegenheiten der Muslime und vertritt ihre Interessen. Die I. setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Muslime und den Schutz ihrer Grundrechte ein. Grundlage des Islamverständnisses der I. sind die Lehren von Koran und Sunna. römisch zwei.3.2.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eines türkischen Staatsbürgers, der sich seit Anfang September 2009 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der seit 20.09.2011 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, der römisch eins. beschäftigt ist. Die römisch eins. ist eine humanitäre Organisation, die das religiöse Leben der Muslime umfassend organisiert. Neben der Pflege der Lehre und der allseitigen Erfüllung der durch dieses Bekenntnis gesetzten Aufgaben, befasst sich die römisch eins. mit sämtlichen Angelegenheiten der Muslime und vertritt ihre Interessen. Die römisch eins. setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Muslime und den Schutz ihrer Grundrechte ein. Grundlage des Islamverständnisses der römisch eins. sind die Lehren von Koran und Sunna.

Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.Ob eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.

Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat (vgl. EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich vergleiche EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat vergleiche EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin).

Im Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). So hat der EuGH in weiterer Folge insbesondere auch die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte (vgl. EuGH 23.10.1986, Rs. A.J.N. van Roosmalen C 300/84, Randnrn. 18 ff). Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung zu Art. 39 bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Auflage 2010, zu Art. 45 AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, zu Art. 45 AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band I 2011, zu Art. 45 AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Auflage 2012, zu Art 45, Rz 19). Im Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). So hat der EuGH in weiterer Folge insbesondere auch die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte vergleiche EuGH 23.10.1986, Rs. A.J.N. van Roosmalen C 300/84, Randnrn. 18 ff). Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45, AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten vergleiche , etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung zu Artikel 39, bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Auflage 2010, zu Artikel 45, AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, zu Artikel 45, AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band römisch eins 2011, zu Artikel 45, AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Auflage 2012, zu Artikel 45,, Rz 19).

Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als Tätigkeit eines Arbeitnehmers am regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, 2010/09/0185, in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer als Lehrer bei einem islamischen Kulturzentrum beschäftigt war).Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als Tätigkeit eines Arbeitnehmers am regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, 2010/09/0185, in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer als Lehrer bei einem islamischen Kulturzentrum beschäftigt war).

Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als weitere Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs. Kurz, C- 188/00). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl.  EuGH 30.09.1997, Rs. Faik Günaydin u. a. gegen Freistaat Bayern, C-36/96, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung). Im Beschwerdefall befand sich der Beschwerdeführer unbestritten während der gesamten Dauer seiner zwischenzeitlich mehr als dreijährigen Vollzeit-Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels und es ist nicht zu ersehen, dass dieser bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre (vgl. in dieser Hinsicht ähnlich der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234, zu Grunde liegende Fall). Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80. Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als weitere Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht vergleiche , EuGH 19.11.2002, Rs. Kurz, C- 188/00). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche , EuGH 30.09.1997, Rs. Faik Günaydin u. a. gegen Freistaat Bayern, C-36/96, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung). Im Beschwerdefall befand sich der Beschwerdeführer unbestritten während der gesamten Dauer seiner zwischenzeitlich mehr als dreijährigen Vollzeit-Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels und es ist nicht zu ersehen, dass dieser bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre vergleiche in dieser Hinsicht ähnlich der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234, zu Grunde liegende Fall). Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80.

Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.

Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgt, und im Zusammenhang mit der mit einer österreichischen Staatsbürgerin von März 2009 bis Jänner 2012 bestandenen Ehe des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass diese lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet geschlossen wurde, ohne dass jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. § 30 NAG) bestanden habe. Diesbezüglich bleibt zwar zunächst zu betonen, dass sich die Rechtsbürger nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Auch wenn sich daraus im konkreten Fall ergeben würde, dass sich der Beschwerdeführer während dieser aufrechten (Schein)Ehe - bis Jänner 2012 – tatsächlich nicht auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommen EWG/Türkei – insbesondere Art. 6 - berufen hätte können, so muss dennoch davon ausgegangen werden, dass er sich auf diese Bestimmung im Gegensatz dazu jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Erhalts des ihm zum Zwecke der befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gem. § 17 AuslBG gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG erteilten Aufenthaltstitels berufen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der Verwaltungsbehörde am 04.04.2012 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ gem. § 41a NAG erteilt, wobei er sich in diesem Verfahren in Bezug auf die Erteilung dies Aufenthaltstitels nicht (mehr) auf ein gemeinsamen Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seiner (nunmehrigen) Ex-Ehefrau berufen hat. Diesbezüglich wäre – bei hypothetischer Zugrundlegung der Ansicht der Verwaltungsbehörde - nämlich der Beschwerde insofern zu folgen, als der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsamen Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht führen und dass insofern das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zudem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633). Daraus folgt, dass § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 schon nach seinem klaren Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden kann (vgl. VwGH 26.02.2013, 2009/22/081 mit Verweis auf die RV 952 22. GP 121 - zum NAG 2005 in der Stammfassung - zu dieser Bestimmung, wonach diese auf eine bestehende Scheinehe oder Scheinadoption abstelle).Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgt, und im Zusammenhang mit der mit einer österreichischen Staatsbürgerin von März 2009 bis Jänner 2012 bestandenen Ehe des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass diese lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet geschlossen wurde, ohne dass jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche Paragraph 30, NAG) bestanden habe. Diesbezüglich bleibt zwar zunächst zu betonen, dass sich die Rechtsbürger nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Auch wenn sich daraus im konkreten Fall ergeben würde, dass sich der Beschwerdeführer während dieser aufrechten (Schein)Ehe - bis Jänner 2012 – tatsächlich nicht auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommen EWG/Türkei – insbesondere Artikel 6, - berufen hätte können, so muss dennoch davon ausgegangen werden, dass er sich auf diese Bestimmung im Gegensatz dazu jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Erhalts des ihm zum Zwecke der befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erteilten Aufenthaltstitels berufen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der Verwaltungsbehörde am 04.04.2012 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG erteilt, wobei er sich in diesem Verfahren in Bezug auf die Erteilung dies Aufenthaltstitels nicht (mehr) auf ein gemeinsamen Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit seiner (nunmehrigen) Ex-Ehefrau berufen hat. Diesbezüglich wäre – bei hypothetischer Zugrundlegung der Ansicht der Verwaltungsbehörde - nämlich der Beschwerde insofern zu folgen, als der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsamen Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht führen und dass insofern das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zudem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633). Daraus folgt, dass Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 schon nach seinem klaren Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden kann vergleiche VwGH 26.02.2013, 2009/22/081 mit Verweis auf die Regierungsvorlage 952 22. Gesetzgebungsperiode 121 - zum NAG 2005 in der Stammfassung - zu dieser Bestimmung, wonach diese auf eine bestehende Scheinehe oder Scheinadoption abstelle).

Zumal somit selbst bei Annahme einer Scheinehe mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 30 NAG spätestens seit 04.04.2012 nicht mehr vorliegen, kann sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf seine erworbenen Rechte aus dem AssoAbk (weiter) berufen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle des Beschwerdeführers sowohl im Lichte des Verdachts des Bestehens einer Scheinehe zu seiner Ex-Ehefrau als auch sonst keine Gründe für die Einleitung von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen erkannt und sich ausdrücklich - im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen - nicht gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel ausgesprochen hat.Zumal somit selbst bei Annahme einer Scheinehe mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 30, NAG spätestens seit 04.04.2012 nicht mehr vorliegen, kann sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf seine erworbenen Rechte aus dem AssoAbk (weiter) berufen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle des Beschwerdeführers sowohl im Lichte des Verdachts des Bestehens einer Scheinehe zu seiner Ex-Ehefrau als auch sonst keine Gründe für die Einleitung von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen erkannt und sich ausdrücklich - im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen - nicht gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel ausgesprochen hat.

Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedenfalls) - mangels einer entsprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Normierung einer für diese Fälle auszustellenden Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jener (nationale) Aufenthaltstitel zu erteilen, der den türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können.

II.3.2.3.1. Im Beschwerdefall verfügt der Beschwerdeführer über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG, der ihn zur befristeten Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gem. § 17 AuslBG berechtigt. römisch zwei.3.2.3.1. Im Beschwerdefall verfügt der Beschwerdeführer über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG, der ihn zur befristeten Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG berechtigt.

Gemäß § 41a Abs. 7 NAG kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind demGemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem

Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1.Ziffer eins
    gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  2. 2.Ziffer 2
    Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  3. 3.Ziffer 3
    Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
  4. 4.Ziffer 4
    erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  5. 5.Ziffer 5
    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  6. 6.Ziffer 6
    Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  7. 7.Ziffer 7
    Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.

II.3.2.3.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 24 Abs. 1 NAG während eines legalen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z 1. FPG vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 durchgehend, rechtmäßig im Bundesgebiet. römisch zwei.3.2.3.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG während eines legalen Aufenthaltes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 durchgehend, rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG idgF sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vor. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG idgF sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vor.

Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, ist der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren weiterhin als Arbeitnehmer iSd Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber beschäftig und verfügt aus unselbstständiger Arbeit als Koch über ein derzeitiges durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen iHv EUR EUR 1.986 (netto EUR 1.400,76). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 413,10, Kredit- oder Unterhaltsverpflichtungen für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder bestehen keine. Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen des Beschwerdeführers inklusive Sonderzahlungen beläuft sich auf EUR 19.937,82. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv EUR 1.661,85. Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Geltung des von ihm beantragten und für die Dauer von 36 Monaten (§ 20 Abs. 1a NAG iVm Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1 /80) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte, sodass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht eine Beschäftigung von geringem Umfang vorliegt, die völlig untergeordnet und unwesentlich ist.Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, ist der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren weiterhin als Arbeitnehmer iSd Artikel 6, Absatz eins, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber beschäftig und verfügt aus unselbstständiger Arbeit als Koch über ein derzeitiges durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen iHv EUR EUR 1.986 (netto EUR 1.400,76). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 413,10, Kredit- oder Unterhaltsverpflichtungen für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder bestehen keine. Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen des Beschwerdeführers inklusive Sonderzahlungen beläuft sich auf EUR 19.937,82. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv EUR 1.661,85. Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Geltung des von ihm beantragten und für die Dauer von 36 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins a, NAG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, 2. Spiegelstrich ARB 1 /80) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte, sodass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht eine Beschäftigung von geringem Umfang vorliegt, die völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

Nur der Ordnung halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag gem § 24 NAG auf Verlängerung des dem Beschwerdefürher seitens der Verwaltungsbehörde am 04.04.2012 erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41a NAG im Grunde des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen wurde. Nicht jedoch wurde im Spruch des angefochtenen Bescheids gleichzeitig auch - so wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt – dieses Verfahren gem. § 69 Abs. 1 iVm. Abs. 3 AVG wieder aufgenommen und in den Stand, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2009 befunden hatte, zurückversetzet, sowie der Erstantrag von 24.03.2009, bzw. die Verlängerungsanträge vom 10.08.2010, 24.08.2011 und vom 04.04.2012 aufgrund des Versagungsgrund des gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG abgewiesen, sodass dieser Begründungsteil im angefochtenen Bescheid, so wie in der Beschwerde richtigerweise releviert keine rechtliche normative Wirkung entfaltet. Im Ergebnis handelt es sich beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers um einen Antrag gem. § 24 NAG auf neuerliche Erteilung eines Ausfenthaltstitel gem. § 41a NAG.Nur der Ordnung halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag gem Paragraph 24, NAG auf Verlängerung des dem Beschwerdefürher seitens der Verwaltungsbehörde am 04.04.2012 erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG im Grunde des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen wurde. Nicht jedoch wurde im Spruch des angefochtenen Bescheids gleichzeitig auch - so wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt – dieses Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen und in den Stand, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2009 befunden hatte, zurückversetzet, sowie der Erstantrag von 24.03.2009, bzw. die Verlängerungsanträge vom 10.08.2010, 24.08.2011 und vom 04.04.2012 aufgrund des Versagungsgrund des gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, sodass dieser Begründungsteil im angefochtenen Bescheid, so wie in der Beschwerde richtigerweise releviert keine rechtliche normative Wirkung entfaltet. Im Ergebnis handelt es sich beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers um einen Antrag gem. Paragraph 24, NAG auf neuerliche Erteilung eines Ausfenthaltstitel gem. Paragraph 41 a, NAG.

Zumal andere Hindernisse iSd § 11 iVm § 55 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war dem Beschwerdeführer gem. § 41a Abs. 7 NAG iVm. § 20 Abs. 1a NAG iVm Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1 /80 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 36 Monaten zum Zwecke der Dokumentation seines rechtmäßigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen.Zumal andere Hindernisse iSd Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 55, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins a, NAG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, 2. Spiegelstrich ARB 1 /80 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 36 Monaten zum Zwecke der Dokumentation seines rechtmäßigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

      1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

      2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Zumal die Sachlage aufgrund der Aktenlage, insbesondere in Bezug auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, und in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 10.06.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sachlage aufgrund der Aktenlage, insbesondere in Bezug auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, und in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 10.06.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.              wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.              die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3.              der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;

4.              die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsverhältnisse mit Religionsgemeinschaften begründen den Status eines Arbeitnehmers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.27090.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten