TE Lvwg Beschluss 2014/12/23 VGW-151/070/11244/2014

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Entscheidungsdatum

23.12.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §11 Abs3
NAG §21
NAG §47 Abs2
EMRK Art 8
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §31 Abs1
AVG §13a
AVG §45 Abs3
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  5. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  7. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  8. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Z. C., geb.1964, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 21.06.2012, Zl. MA35-9/2938386-01, mit welchem der Antrag vom 08.03.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs 1 Z 3 NAG idgF abgewiesen wurde, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Z. C., geb.1964, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 21.06.2012, Zl. MA35-9/2938386-01, mit welchem der Antrag vom 08.03.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG idgF abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG den

B E S C H L U S S

gefasst.

I. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.06.2012, Zl. MA35-9/2938386-01, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.06.2012, Zl. MA35-9/2938386-01, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückverwiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stellte am 08.03.2012 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2011, zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner österreichischen Ehefrau, welcher mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25.03.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, und die der Beschwerdeführer am 20.01.2012 in Österreich ehelichte. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stellte am 08.03.2012 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner österreichischen Ehefrau, welcher mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25.03.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, und die der Beschwerdeführer am 20.01.2012 in Österreich ehelichte.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

Bereits zuvor reiste der Beschwerdeführer im Jahre 1989 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo er sich bis zu seiner Abschiebung aufgrund des seit 1999 nicht mehr rechtmäßigen Aufenthaltes im Februar 2003 aufhielt. Nach einem kurzfristigen Aufenthalt im Herkunftsstaat kehrte der Beschwerdeführer am 27.10.2003 erneut nach Österreich zurück und stellte unter seinem damaligen Familiennamen S. am 14.07.2004 gemäß § 3 AsylG 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 27.10.2008, Zl. 04 13.506-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag im zweiten Rechtsgang - nach Behebung des Bescheides vom 30.07.2004 - gemäß § 7 AsylG ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Eine sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2010 als unbegründet abgewiesen, sodass die gegen den Beschwerdeführer verfügte asylrechtliche Ausweisung seit diesem Tag durchsetzbar ist.Bereits zuvor reiste der Beschwerdeführer im Jahre 1989 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo er sich bis zu seiner Abschiebung aufgrund des seit 1999 nicht mehr rechtmäßigen Aufenthaltes im Februar 2003 aufhielt. Nach einem kurzfristigen Aufenthalt im Herkunftsstaat kehrte der Beschwerdeführer am 27.10.2003 erneut nach Österreich zurück und stellte unter seinem damaligen Familiennamen S. am 14.07.2004 gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 27.10.2008, Zl. 04 13.506-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag im zweiten Rechtsgang - nach Behebung des Bescheides vom 30.07.2004 - gemäß Paragraph 7, AsylG ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Eine sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2010 als unbegründet abgewiesen, sodass die gegen den Beschwerdeführer verfügte asylrechtliche Ausweisung seit diesem Tag durchsetzbar ist.

I.2. Am 27.03.2012 langten ergänzende Nachweise zur den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel ein und brachte der Beschwerdeführer im Zuge dessen vor, dass er das Bundesgebiet seit dem Jahre 2004 nicht mehr verlassen hat, weshalb er keine Unterlagen zu seinen Ein- und Ausreisen aus dem Bundesgebiet vorlegen könne. römisch eins.2. Am 27.03.2012 langten ergänzende Nachweise zur den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel ein und brachte der Beschwerdeführer im Zuge dessen vor, dass er das Bundesgebiet seit dem Jahre 2004 nicht mehr verlassen hat, weshalb er keine Unterlagen zu seinen Ein- und Ausreisen aus dem Bundesgebiet vorlegen könne.

I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldedaten vom 27.04.2004 bis 09.12.2008 und seit 24.05.2011 laufend im Bundesgebiet gemeldet sei, er seinen Angaben zufolge Österreich seit dem Jahre 2004 nicht mehr verlassen habe und auch keine Nachweise über erfolgte Ein- oder Ausreisen aus dem Bundesgebiet erbringen könne. Er habe daher den erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt von drei Monaten überschritten und sei daher beabsichtigt, seinen Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm. § 21 Abs. 2 Z 1 NAG abzuweisen, zumal sich auf Basis des bisherigen Akteninhaltes auch nicht ergeben habe, dass die österreichische Ankerperson bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldedaten vom 27.04.2004 bis 09.12.2008 und seit 24.05.2011 laufend im Bundesgebiet gemeldet sei, er seinen Angaben zufolge Österreich seit dem Jahre 2004 nicht mehr verlassen habe und auch keine Nachweise über erfolgte Ein- oder Ausreisen aus dem Bundesgebiet erbringen könne. Er habe daher den erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt von drei Monaten überschritten und sei daher beabsichtigt, seinen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abzuweisen, zumal sich auf Basis des bisherigen Akteninhaltes auch nicht ergeben habe, dass die österreichische Ankerperson bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

I.4. Mit Schreiben vom 04.06.2006 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro mit, dass gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Ausweisung nach dem Asylgesetz sowie mangels Nachweises einer danach erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet Bedenken bestehen würden.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 04.06.2006 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro mit, dass gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Ausweisung nach dem Asylgesetz sowie mangels Nachweises einer danach erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet Bedenken bestehen würden.

I.5. Am 21.06.2012 langte in der Folge eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde ein. In dieser wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer von 2004 bis 2010 als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er bis zum Jahre 2008 auch amtlich gemeldet gewesen. Ab 10.04.2008 habe er bei seiner damaligen Lebensgefährtin gewohnt, dann aber sei er nach einiger Zeit von dieser Adresse ohne sein Wissen abgemeldet worden. Aus diesem Grunde habe er auch kein Schreiben bezüglich seines Asylantrages bekommen. Seit November 2010 lebe er mit seiner nunmehrigen Ehefrau zusammen. Das Bundesgebiet habe er bis heute nicht mehr verlassen.römisch eins.5. Am 21.06.2012 langte in der Folge eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde ein. In dieser wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer von 2004 bis 2010 als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er bis zum Jahre 2008 auch amtlich gemeldet gewesen. Ab 10.04.2008 habe er bei seiner damaligen Lebensgefährtin gewohnt, dann aber sei er nach einiger Zeit von dieser Adresse ohne sein Wissen abgemeldet worden. Aus diesem Grunde habe er auch kein Schreiben bezüglich seines Asylantrages bekommen. Seit November 2010 lebe er mit seiner nunmehrigen Ehefrau zusammen. Das Bundesgebiet habe er bis heute nicht mehr verlassen.

I.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.06.2012, Zl. MA35-9/2938386-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 11 Abs. 1 Z 3 NAG idgF abgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und er den gegenständlichen Antrag nicht nach einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingebracht hat.römisch eins.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.06.2012, Zl. MA35-9/2938386-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG idgF abgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und er den gegenständlichen Antrag nicht nach einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingebracht hat.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 16.06.2010 eine asylrechtliche Ausweisung durchsetzbar sei, und sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seit Jahren im Bundesgebiet durchgehend aufhalte. Zumal der Beschwerdeführer im Verfahren trotz Einräumung einer Stellungnahme kein entsprechendes Vorbringen erstattet habe, könne im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels für seine österreichische Ankerperson de facto bedeuten würde, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen. Da die asylrechtliche Ausweisung ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darstelle, sofern keine freiwillige Ausreise vor Antragstellung erfolgt sei, könne der Antrag nicht positiv entschieden werden.

I.7. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt am 10.07.2012 zugestellt, richtete sich das von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.07.2012 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt am 10.07.2012 zugestellt, richtete sich das von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.07.2012 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Releviert wurde darin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es entspreche auch nicht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – so wie im angefochtenen Bescheid lapidar fest gehalten – zum Ergebnis der Beweisaufnahme kein entsprechendes Vorbringen erstattet habe, zumal eine solche Stellungnahme am 21.06.2012 bei der Verwaltungsbehörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorbringen und die am 21.07.2012 bei der Verwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahme auf seine zahlreichen privaten und familiären Bindungen und seine Integration im Bundesgebiet ausdrücklich hingewiesen. Diesbezüglich habe die belangte Behörde es im angefochtenen Bescheid unterlassen, Feststellungen zu treffen bzw. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Insofern entspreche der angefochtene Bescheid nicht den Anforderungen des § 60 AVG, zumal die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren zur bestehenden Integration des Beschwerdeführers durchgeführt habe und lediglich gestützt auf nicht näher konkretisierte Akteninhalte - abgesehen von dem Umstand, dass im konkreten Fall der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen zu beurteilenden in keiner Weise vergleichbar sei - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers im Falle einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitel de facto nicht gezwungen sei, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen. Releviert wurde darin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es entspreche auch nicht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – so wie im angefochtenen Bescheid lapidar fest gehalten – zum Ergebnis der Beweisaufnahme kein entsprechendes Vorbringen erstattet habe, zumal eine solche Stellungnahme am 21.06.2012 bei der Verwaltungsbehörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorbringen und die am 21.07.2012 bei der Verwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahme auf seine zahlreichen privaten und familiären Bindungen und seine Integration im Bundesgebiet ausdrücklich hingewiesen. Diesbezüglich habe die belangte Behörde es im angefochtenen Bescheid unterlassen, Feststellungen zu treffen bzw. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Insofern entspreche der angefochtene Bescheid nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, zumal die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren zur bestehenden Integration des Beschwerdeführers durchgeführt habe und lediglich gestützt auf nicht näher konkretisierte Akteninhalte - abgesehen von dem Umstand, dass im konkreten Fall der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen zu beurteilenden in keiner Weise vergleichbar sei - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers im Falle einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitel de facto nicht gezwungen sei, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen.

Zu seinen aktuellen persönlichen Lebensverhältnissen führte die Beschwerde in weiterer Folge aus, dass sich der Beschwerdeführer nach legaler Einreise bereits seit 1989 zeitweise bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2003 in Österreich aufgehalten habe. Mangels einer Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sei er in der Folge im Juli 2004 zurückgekehrt und lebe seit damals ununterbrochen im Bundesgebiet. Nunmehr würde er im gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen österreichischen Ehefrau wohnen, die er am 20.01.2012 in Österreich ehelichte. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer beginnend mit 1989 verfüge der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache auf hohem Niveau sowie über zahlreiche private Bindungen. Er sei auch jederzeit in der Lage, seine umfassenden sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. zu dauernd aufenthaltsberechtigten Bekannten durch Vorlage entsprechender Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen zu belegen. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Österreich als auch in Serbien unbescholten, sei aufrecht sozialversichert und verfüge über eine Einstellungszusage bei einem Hausbetreuungsunternehmen vom 06.03.2012.

Aufgrund all dieser Umstände wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen und Feststellungen im Sinne des § 61 Abs. 2 FPG 2005 zu treffen, welche eine Ausweisung gegebenenfalls rechtfertigen würden. Gleichfalls habe es die belangte Behörde übersehen, dass selbst bei Vorliegen öffentlicher Interessen nicht automatisch eine Ausweisung zulässig sei, sondern eine derartige Maßnahme nur dann erfolgen könne, wenn sie verhältnismäßig sei. Dies bedeute, dass im Zuge einer Interessensabwägung festzustellen gewesen wäre, ob die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Betroffenen und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen würde. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie seiner Sprachkenntnisse ergebe sich zweifellos jene Aufenthaltsverfestigung, welche letztlich zu Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK führe.Aufgrund all dieser Umstände wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen und Feststellungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zu treffen, welche eine Ausweisung gegebenenfalls rechtfertigen würden. Gleichfalls habe es die belangte Behörde übersehen, dass selbst bei Vorliegen öffentlicher Interessen nicht automatisch eine Ausweisung zulässig sei, sondern eine derartige Maßnahme nur dann erfolgen könne, wenn sie verhältnismäßig sei. Dies bedeute, dass im Zuge einer Interessensabwägung festzustellen gewesen wäre, ob die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Betroffenen und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen würde. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie seiner Sprachkenntnisse ergebe sich zweifellos jene Aufenthaltsverfestigung, welche letztlich zu Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK führe.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

I.8. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.08.2012 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 03.02.2014 einlangte.römisch eins.8. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.08.2012 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 03.02.2014 einlangte.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.1.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.              gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.              gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.              wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.              gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 10.07.2012, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 17.07.2012 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 03.02.2014 ein. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 10.07.2012, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 17.07.2012 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 03.02.2014 ein.

Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 VwGbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG).

Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 17.07.2012 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den o.a. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 17.07.2012 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den o.a. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennDas Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

      1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

      2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

II.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.              nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.              nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.              nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Gemäß § 81 Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.              das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und

2.              in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist gemäß Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wennDie Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn

1.              gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG § 67 FPG besteht;1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;

2.              gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.              gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.              keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5.              eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder

6.              er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde,

und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass

1.              der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.              der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.              der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.              der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.              durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.              der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1.              sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.              der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Gem. § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.              die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.              das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.              die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.              der Grad der Integration;

5.              die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.              die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.              Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.              die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.              die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Art. 8 EMRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder Z. 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 6 NAG zu Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. § 11 Abs. 3 NAG findet aber dann nicht Anwendung wenn, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG gegeben ist (VwGH 26.06.2012, 2009/22/0262).Paragraph 11, Absatz 3, NAG sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Artikel 8, EMRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder Ziffer 6, NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, NAG zu Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Paragraph 11, Absatz 3, NAG findet aber dann nicht Anwendung wenn, wenn ein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegeben ist (VwGH 26.06.2012, 2009/22/0262).

Wie der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005, zu entnehmen ist, soll § 11 Abs. 3 NAG zum Ausdruck bringen, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung (im Sinne des § 11) nicht gegeben ist. Trotzdem wird nicht jeder Sachverhalt mit Familienbezug die Aufrechterhaltung der Niederlassung in Österreich automatisch geboten erscheinen lassen. Es sind vielmehr die Kriterien der Angemessenheit und Unzumutbarkeit alternativer Möglichkeit im konkreten Einzelfall mit einzubeziehen.Wie der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, zu entnehmen ist, soll Paragraph 11, Absatz 3, NAG zum Ausdruck bringen, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung (im Sinne des Paragraph 11,) nicht gegeben ist. Trotzdem wird nicht jeder Sachverhalt mit Familienbezug die Aufrechterhaltung der Niederlassung in Österreich automatisch geboten erscheinen lassen. Es sind vielmehr die Kriterien der Angemessenheit und Unzumutbarkeit alternativer Möglichkeit im konkreten Einzelfall mit einzubeziehen.

Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Z. 1 bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG umfasst nicht Fälle, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt. Auf familiäre und private Interessen iSd § 11 Abs. 3 NAG ist daher bei Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195; 22.09.2009, 2009/22/0169).Der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG umfasst nicht Fälle, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt. Auf familiäre und private Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist daher bei Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195; 22.09.2009, 2009/22/0169).

II.2.1. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Absatz 3 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.2.1. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Absatz 3 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht – ähnlich wie in der aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab dem 01.01.2014 nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG – die Möglichkeit ein, eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde dann zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nach dem neuen Verfahrensrecht nach dem VwGVG jedoch das Erfordernis einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde nicht mehr notwenige Bedingung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 16 zu § 28 sowie Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, S. 10, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niederer gelegen ist).Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht – ähnlich wie in der aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab dem 01.01.2014 nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG – die Möglichkeit ein, eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde dann zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nach dem neuen Verfahrensrecht nach dem VwGVG jedoch das Erfordernis einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde nicht mehr notwenige Bedingung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 16 zu Paragraph 28, sowie Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, S. 10, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niederer gelegen ist).

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (vgl. RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7), mit dem auch § 28 VwGVG in Geltung trat, führen zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus: Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vergleiche , Regierungsvorlage 2009, BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7), mit dem auch Paragraph 28, VwGVG in Geltung trat, führen zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus:

"Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG.""Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, bzw. des Artikel 130, Absatz 4, B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG."

Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196).Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt vergleiche , dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu Paragraph 28, VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196).

Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt auch, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Steht also der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt fest, kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde ausdrücklich nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153).Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt auch, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Steht also der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt fest, kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde ausdrücklich nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153).

Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund dieser in § 28 VwGVG weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (vgl. VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0066, und VwGH vom 22. Dezember 2012, 2008/07/0080).Damit normiert Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund dieser in Paragraph 28, VwGVG weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0066, und VwGH vom 22. Dezember 2012, 2008/07/0080).

Weiters hat sich der Verfassungsgesetzgeber bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Weiters hat sich der Verfassungsgesetzgeber bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ersichtlich, die Regelung des Paragraph 28, VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Vor diesem Hintergrund kann es nach der oben genannten jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Vor diesem Hintergrund kann es nach der oben genannten jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche , Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl. etwa Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 46, Rz 67 zu Art 130 B-VG, Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 949, Seite 950, und Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in: Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff, die alle darauf hinweisen, dass mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden ist). In diesem Rahmen besteht für die Verwaltungsgerichte auch nicht bloß "höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz". Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten vergleiche , etwa Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 46, Rz 67 zu Artikel 130, B-VG, Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 949, Seite 950, und Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in: Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff, die alle darauf hinweisen, dass mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden ist). In diesem Rahmen besteht für die Verwaltungsgerichte auch nicht bloß "höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz". Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, AVG. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in § 9 VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in Paragraph 9, VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme.

In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen.

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte als nachprüfendes (erstgerichtliches) Kontrollorgan ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die Funktion des Bundesministeriums für Inneres als Oberbehörde vollständig übernehmen. Die eben genannten Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in den Verfahren vor den Berufungsbehörden nach alter Rechtslage aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Verwaltungsgericht Wien – mit Ausnahme des Erfordernisses einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde - zu führende Beschwerdeverfahren gelten, welches als Nachfolger des Bundesministeriums für Inneres über Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Verfahren nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Verwaltungsgericht Wien als Kontrollorgan der Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt würde und die Einrichtung der nunmehr vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit in Verfahren nach dem NAG an die Verwaltungsgerichte zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor das Verwaltungsgericht Wien verlagert würde, weil es die Verwaltungsbehörde ablehnt, auf das Vorbringen eines Antragstellers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte als nachprüfendes (erstgerichtliches) Kontrollorgan ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die Funktion des Bundesministeriums für Inneres als Oberbehörde vollständig übernehmen. Die eben genannten Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in den Verfahren vor den Berufungsbehörden nach alter Rechtslage aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Verwaltungsgericht Wien – mit Ausnahme des Erfordernisses einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde - zu führende Beschwerdeverfahren gelten, welches als Nachfolger des Bundesministeriums für Inneres über Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Verfahren nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Verwaltungsgericht Wien als Kontrollorgan der Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt würde und die Einrichtung der nunmehr vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit in Verfahren nach dem NAG an die Verwaltungsgerichte zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor das Verwaltungsgericht Wien verlagert würde, weil es die Verwaltungsbehörde ablehnt, auf das Vorbringen eines Antragstellers sachgerecht einzugehen.

Im Ergebnis ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des § 28 VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten I. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde entscheidungserhebliche notwendige Ermittlungen des Sachverhalts in einem Umfang unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt aufgrund dessen so mangelhaft ist, dass eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist, und das Verwaltungsgericht zuvor gezwungen wäre, zu einem wesentlichen Sachverhaltsaspekt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren nahezu zur Gänze anstelle der belangten Behörde durchzuführen.Im Ergebnis ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof aus dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des Paragraph 28, VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten römisch eins. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde entscheidungserhebliche notwendige Ermittlungen des Sachverhalts in einem Umfang unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt aufgrund dessen so mangelhaft ist, dass eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist, und das Verwaltungsgericht zuvor gezwungen wäre, zu einem wesentlichen Sachverhaltsaspekt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren nahezu zur Gänze anstelle der belangten Behörde durchzuführen.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass das Vorgesagte auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich ist. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0036 mwH; so etwa grundsätzlich in diese Richtung Fischer, Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern, ZVR 2012, Seite 426, Seite 430).Letztlich bleibt festzuhalten, dass das Vorgesagte auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich ist. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht vergleiche , VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0036 mwH; so etwa grundsätzlich in diese Richtung Fischer, Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern, ZVR 2012, Seite 426, Seite 430).

II.2.2. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren weist aus nachfolgenden Gründen einen schweren Mangel auf und hat es die belangte Behörde aufgrund dieses Verfahrensfehlers unzulässigerweise unterlassen, weitere für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen fallbezogen vorzunehmen:römisch zwei.2.2. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren weist aus nachfolgenden Gründen einen schweren Mangel auf und hat es die belangte Behörde aufgrund dieses Verfahrensfehlers unzulässigerweise unterlassen, weitere für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen fallbezogen vorzunehmen:

So hat es die belangte Behörde unterlassen, die sich insbesondere aufgrund der sich aus der Stellungnahme vom 21.06.2012 ergebenden Aspekte zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu seinen zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in Österreich im Ermittlungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen und darauf aufbauend weitere Ermittlungen anzustellen. Anstelle dessen entschied die belangte Behörde noch am Tag des Einlangens dieser Stellungnahme am 21.06.2012 in der Sache selbst, ohne sich dabei offenkundig mit den sich bereits zuvor im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Informationen zum bestehenden Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ausreichend auseinandergesetzt zu haben. So hat es die belangte Behörde unterlassen, die sich insbesondere aufgrund der sich aus der Stellungnahme vom 21.06.2012 ergebenden Aspekte zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu seinen zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in Österreich im Ermittlungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen und darauf aufbauend weitere Ermittlungen anzustellen. Anstelle dessen entschied die belangte Behörde noch am Tag des Einlangens dieser Stellungnahme am 21.06.2012 in der Sache selbst, ohne sich dabei offenkundig mit den sich bereits zuvor im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Informationen zum bestehenden Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ausreichend auseinandergesetzt zu haben.

Betont wird dazu, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Antragstellung entsprechende Unterlagen in Kopie in Vorlage brachte, die unmissverständlich den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war und integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft gesetzt hat bzw. im Bundesgebiet über familiäre und private Anknüpfungspunkte insbesondere zur zusammenführenden österreichischen Ehegattin verfügt.

In diesem Zusammenhang sei zwar darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer von 1998 bis 2003 und danach nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ab Juni 2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie hätte aber diesen Umstand jedenfalls noch im Ermittlungsverfahren ebenso in eine Gesamtabwägung einfließen lassen müssen, wie die oben ausgeführten Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.

So hätte sie trotz des zirka zweijährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführer in Österreich und der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung der Asylbehörde dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben mit der Ehefrau sowie insbesondere der vorgelegten Einstellungszusage bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ein höheres Gewicht geben müssen. Dies v.a. auch deshalb, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ob dem Beschwerdeführer – der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2012 offenbar nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – in einer Gesamtabwägung aufgrund seiner aktuellen familiären Lebensverhältnisse in Österreich aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.So hätte sie trotz des zirka zweijährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführer in Österreich und der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung der Asylbehörde dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben mit der Ehefrau sowie insbesondere der vorgelegten Einstellungszusage bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ein höheres Gewicht geben müssen. Dies v.a. auch deshalb, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ob dem Beschwerdeführer – der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2012 offenbar nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – in einer Gesamtabwägung aufgrund seiner aktuellen familiären Lebensverhältnisse in Österreich aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.

Dabei hat es die belangte Behörde insbesondere unterlassen, zu ermitteln, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer seinen bisherigen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Weiters hätte sie sich auch mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob und in welcher Form, die Fortführung seines Familienlebens mit der Ehefrau für den Beschwerdeführer vom Ausland – insbesondere für die Dauer der Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens – aus möglich wäre. Aus dem Verwaltungsakt ist die Intensität der Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehefrau ebenso wenig ersichtlich, wie die Frage, ob der Ehefrau bei Eingehen der Ehe der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bekannt war. Selbst wenn die belangte Behörde richtigerweise insofern im Lichte des in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011, C-256/11, eine Prüfung in Bezug auf einen sogenannten „de facto“ Zwang der Ehegattin des Beschwerdeführers Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, vorgenommen hat, so reicht diese Prüfung alleine unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um die Versagung eines Aufenthaltstitels aus öffentlichem Interesse im Rahmen einer einzelfallbezogenen umfassenden Interessensabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung mit dem bestehenden Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eines Fremden auf seine Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen.Dabei hat es die belangte Behörde insbesondere unterlassen, zu ermitteln, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer seinen bisherigen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Weiters hätte sie sich auch mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob und in welcher Form, die Fortführung seines Familienlebens mit der Ehefrau für den Beschwerdeführer vom Ausland – insbesondere für die Dauer der Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens – aus möglich wäre. Aus dem Verwaltungsakt ist die Intensität der Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehefrau ebenso wenig ersichtlich, wie die Frage, ob der Ehefrau bei Eingehen der Ehe der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bekannt war. Selbst wenn die belangte Behörde richtigerweise insofern im Lichte des in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011, C-256/11, eine Prüfung in Bezug auf einen sogenannten „de facto“ Zwang der Ehegattin des Beschwerdeführers Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, vorgenommen hat, so reicht diese Prüfung alleine unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um die Versagung eines Aufenthaltstitels aus öffentlichem Interesse im Rahmen einer einzelfallbezogenen umfassenden Interessensabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung mit dem bestehenden Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eines Fremden auf seine Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahre 2004 ununterbrochen und ohne nachfolgende Ausreisen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund hat es die belangte Behörde offenkundig übersehen, noch vor Eintritt in die inhaltliche Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gegenständlich zu ermitteln, ob eine Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 NAG im konkreten Fall überhaupt zulässig ist. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahre 2004 ununterbrochen und ohne nachfolgende Ausreisen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund hat es die belangte Behörde offenkundig übersehen, noch vor Eintritt in die inhaltliche Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gegenständlich zu ermitteln, ob eine Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, NAG im konkreten Fall überhaupt zulässig ist.

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde den im Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer in der Folge somit vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis ihrer diesbezüglichen Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen gehabt und ihn erforderlichenfalls über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags gem. § 21 Abs. 3 binnen einer festzusetzenden Frist sowie über die Rechtsfolgen einer fruchtlosen Fristverstreichung in gehöriger Form (vgl. dazu VGW vom 23.05.2014, Zl. 151/070/10868/2014) belehren müssen. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass im Falle der Stellung eines solchen Zusatzantrags daran anschließend eine umfassende Prüfung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu erfolgen hätte bzw. widrigenfalls die belangte Behörde diesen Antrag nicht zulassen dürfte und demgemäß gem. § 21 Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 2 NAG abzuweisen hätte. Zumal diese Verfahrenshandlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gesetzt wurden, ist der angefochtene Bescheid alleine deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde den im Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer in der Folge somit vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis ihrer diesbezüglichen Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen gehabt und ihn erforderlichenfalls über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, binnen einer festzusetzenden Frist sowie über die Rechtsfolgen einer fruchtlosen Fristverstreichung in gehöriger Form vergleiche dazu VGW vom 23.05.2014, Zl. 151/070/10868/2014) belehren müssen. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass im Falle der Stellung eines solchen Zusatzantrags daran anschließend eine umfassende Prüfung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erfolgen hätte bzw. widrigenfalls die belangte Behörde diesen Antrag nicht zulassen dürfte und demgemäß gem. Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, NAG abzuweisen hätte. Zumal diese Verfahrenshandlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gesetzt wurden, ist der angefochtene Bescheid alleine deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Entscheidungserheblich ist weiters, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2012 gem. § 45 Abs. 3 AVG von ihrer Absicht in Kenntnis setzte, den gegenständlichen Antrag wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes im Grunde des § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 2 Z 1 NAG abzuweisen, und ihm dazu das Parteiengehör einräumte. Entgegen ihrer Ankündigung wies sie den gegenständlichen Antrag letztendlich aus einem anderen Grund, nämlich gem. § 11 Abs. 1 Z 3 NAG deshalb ab, weil der Beschwerdeführer den Antrag trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung nicht nach seiner freiwilligen Ausreise verlassen hat. Insofern sie diesen Umstand in ihrem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2012 nicht einmal thematisierte, hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, zu einem konkret entscheidungserheblichen maßgeblichen Aspekt ihres Ergebnisses des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Entscheidungserheblich ist weiters, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2012 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG von ihrer Absicht in Kenntnis setzte, den gegenständlichen Antrag wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes im Grunde des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abzuweisen, und ihm dazu das Parteiengehör einräumte. Entgegen ihrer Ankündigung wies sie den gegenständlichen Antrag letztendlich aus einem anderen Grund, nämlich gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG deshalb ab, weil der Beschwerdeführer den Antrag trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung nicht nach seiner freiwilligen Ausreise verlassen hat. Insofern sie diesen Umstand in ihrem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2012 nicht einmal thematisierte, hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, zu einem konkret entscheidungserheblichen maßgeblichen Aspekt ihres Ergebnisses des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde daher zusammengefasst in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, jedwede Ermittlungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung sowie auf das zweifellos bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in seinem Herkunftsstaat vorzunehmen, den Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 3 NAG zu belehren sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in einer rechtskonformen Gesamtabwägung im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG – in der anzuwendenden Rechtslage - zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Ergebnisses ihrer rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts iSd. § 11 Abs. 1 Z. 3 iVm § 11 Abs. 3 NAG [idF vor BGBl. I Nr. 87/2012] von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde daher zusammengefasst in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, jedwede Ermittlungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung sowie auf das zweifellos bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in seinem Herkunftsstaat vorzunehmen, den Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu belehren sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in einer rechtskonformen Gesamtabwägung im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG – in der anzuwendenden Rechtslage - zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Ergebnisses ihrer rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts iSd. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG [idF vor BGBl. römisch eins Nr. 87/2012] von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.

II.2.3. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst nähere Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Juni 2010 und der gegenständlichen Antragsstellung vorzunehmen und darauf aufbauend zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z 1 oder 5 NAG berechtigt ist. Sollte sie dabei zu einem negativen Ergebnis kommen, wird sie dies dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG mitzuteilen und ihm die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG in gehöriger Form binnen einer von ihr festzusetzenden Frist einzuräumen haben. Im Zuge dessen wird sie ihn ebenfalls davon in Kenntnis zu setzen haben, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel im konkreten Fall aufgrund des Vorliegens des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG nicht erteilt werden kann, jedoch eine Erteilung im Grunde des § 11 Abs. 3 NAG im Falle des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK denkbar wäre. Diesbezüglich wird sie den Beschwerdeführer folglich binnen derselben Frist zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufzufordern haben.römisch zwei.2.3. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst nähere Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Juni 2010 und der gegenständlichen Antragsstellung vorzunehmen und darauf aufbauend zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 NAG berechtigt ist. Sollte sie dabei zu einem negativen Ergebnis kommen, wird sie dies dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitzuteilen und ihm die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG in gehöriger Form binnen einer von ihr festzusetzenden Frist einzuräumen haben. Im Zuge dessen wird sie ihn ebenfalls davon in Kenntnis zu setzen haben, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel im konkreten Fall aufgrund des Vorliegens des Erteilungshindernisses des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht erteilt werden kann, jedoch eine Erteilung im Grunde des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Falle des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK denkbar wäre. Diesbezüglich wird sie den Beschwerdeführer folglich binnen derselben Frist zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufzufordern haben.

In der Folge wird die belangte Behörde allenfalls nach einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Zuge einer Gesamtabwägung die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung bzw. die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG zu bewerten und dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen bzw. ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dabei ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Art. 8 EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).In der Folge wird die belangte Behörde allenfalls nach einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Zuge einer Gesamtabwägung die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung bzw. die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu bewerten und dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen bzw. ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dabei ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Artikel 8, EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt vergleiche VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).

Sie wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise 1989 zu keinem Zeitpunkt über einen nationalen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthalt in der Zeit von 14.07.2004 bis 16.06.2010 lediglich deshalb rechtmäßig war, weil er einen letztendlich unbegründeten Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits im Jahre 2003 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet abgeschoben und kehrte nur kurze Zeit später dennoch wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich zurück. Aus der derzeitigen Aktenlage erscheint daher vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag lediglich zum Zwecke der Verschaffung eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich im Wege des Asyls wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine legale Zuwanderung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen gestellt hat, und durch sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens einen Fall eines „fait accompli“ iSd der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rs. Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande) zu schaffen versuchte. Sie wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise 1989 zu keinem Zeitpunkt über einen nationalen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthalt in der Zeit von 14.07.2004 bis 16.06.2010 lediglich deshalb rechtmäßig war, weil er einen letztendlich unbegründeten Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits im Jahre 2003 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet abgeschoben und kehrte nur kurze Zeit später dennoch wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich zurück. Aus der derzeitigen Aktenlage erscheint daher vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag lediglich zum Zwecke der Verschaffung eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich im Wege des Asyls wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine legale Zuwanderung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen gestellt hat, und durch sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens einen Fall eines „fait accompli“ iSd der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche etwa EGMR 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rs. Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande) zu schaffen versuchte.

Dabei mag auch das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau bzw. die zweifellos erfolgte gewisse Integration keine maßgebliche Verstärkung bewirken, zumal dem Beschwerdeführer bereits nach der erstmaligen Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2004 der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen und er zumindest seit 16.06.2010 nicht mehr mit einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechnen hätte können. Dies hätte auch seiner Ehefrau spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung im Januar 2012 bewusst sein müssen; erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass das Ehepaar bereits unmittelbar vor ihrer Eheschließung von Mitarbeitern der MA 35 auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Dieser Aspekt ist im konkreten Fall insofern schwerer zu bewerten, als der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger seit dem Jahre 2010 zum visumfreien Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt ist und es ihm somit ein Leichtes gewesen wäre, im Zuge der Erlangung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet auch unter Einhaltung der aufenthalts- und fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften das Familienleben mit seiner Ehefrau sogar durch regelmäßige Besuche in Österreich aufrechtzuerhalten.

Ein wesentlicher Aspekt im vorliegenden Fall ist auch der Umstand, dass ein Verzug des Beschwerdeführers nach Serbien zwecks neuerlicher Antragstellung keinen de facto Zwang seiner Ehefrau bewirken würde, ihm in den gemeinsamen Herkunftsstaat nachzuziehen, zumal der Beschwerdeführer auch während eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der Einreisebestimmungen – in concreto der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) – jederzeit einreisen kann und sich gem. § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 und 1a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Österreich rechtmäßig aufhalten kann. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers erscheint daher eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Stellung eines neuerlichen Antrags sowie ein Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über diesen Antrag (auch nur zeitweise) im Ausland zumutbar. Ein wesentlicher Aspekt im vorliegenden Fall ist auch der Umstand, dass ein Verzug des Beschwerdeführers nach Serbien zwecks neuerlicher Antragstellung keinen de facto Zwang seiner Ehefrau bewirken würde, ihm in den gemeinsamen Herkunftsstaat nachzuziehen, zumal der Beschwerdeführer auch während eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der Einreisebestimmungen – in concreto der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) – jederzeit einreisen kann und sich gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins und eins a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Österreich rechtmäßig aufhalten kann. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers erscheint daher eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Stellung eines neuerlichen Antrags sowie ein Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über diesen Antrag (auch nur zeitweise) im Ausland zumutbar.

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage bleibt daher im Ergebnis für die Zulassung des gegenständlichen, entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 NAG im Inland gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 47 Abs. 2 NAG aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien aufgrund der derzeitigen Aktenlage kein Raum.Aufgrund der vorliegenden Aktenlage bleibt daher im Ergebnis für die Zulassung des gegenständlichen, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, NAG im Inland gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien aufgrund der derzeitigen Aktenlage kein Raum.

II.2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis hin zu unzureichender Prüfung des Antrags reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen (etwa des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) zur gesamtheitlichen Beurteilung des vorliegenden Antrags notwendig sind, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterlassen und war daher nach dieser Bestimmung vorzugehen. römisch zwei.2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis hin zu unzureichender Prüfung des Antrags reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen (etwa des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) zur gesamtheitlichen Beurteilung des vorliegenden Antrags notwendig sind, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unterlassen und war daher nach dieser Bestimmung vorzugehen.

Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist nämlich der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird. Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist nämlich der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.

Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 2 VwGVG lediglich deshalb verwehrt, weil die belangte Behörde die unzulässige Inlandantragstellung übersehen hat und daher den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in unzureichender Weise über die Möglichkeit und die Bedeutung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG belehrt hat und ein solcher rechtswirksam nur bis zur Erlassung des Bescheides [durch die Verwaltungsbehörde] gestellt werden kann. Dieser Umstand stellt aber angesichts der Bedeutung eines solchen Zusatzantrags in jenen Fällen, in denen eine Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 NAG bei gleichzeitigem Vorliegen eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nicht zulässig ist, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar und konnte daher im gegenständlichen nur mit einer Behebung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde und gleichzeitiger Zurückverweisung der Rechtssache zur notwendigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts als Voraussetzung für eine rechtskonforme Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK vorgegangen werden.Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine Sachentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG lediglich deshalb verwehrt, weil die belangte Behörde die unzulässige Inlandantragstellung übersehen hat und daher den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in unzureichender Weise über die Möglichkeit und die Bedeutung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt hat und ein solcher rechtswirksam nur bis zur Erlassung des Bescheides [durch die Verwaltungsbehörde] gestellt werden kann. Dieser Umstand stellt aber angesichts der Bedeutung eines solchen Zusatzantrags in jenen Fällen, in denen eine Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, NAG bei gleichzeitigem Vorliegen eines Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nicht zulässig ist, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar und konnte daher im gegenständlichen nur mit einer Behebung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde und gleichzeitiger Zurückverweisung der Rechtssache zur notwendigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts als Voraussetzung für eine rechtskonforme Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgegangen werden.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der angefochtene Bescheid vom 21.06.2012 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der angefochtene Bescheid vom 21.06.2012 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückzuverweisen.

II.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

      1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

      2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 21.07.2012 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beantragt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage unzweifelhaft feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der materiengesetzlichen Bestimmungen eine Behebung der Verfahrensfehler – insbesondere jener der unterlassenen gehörigen Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwehrt, sodass schon aus diesem Grunde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor einer Entscheidung unterbleiben konnte.Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 21.07.2012 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beantragt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage unzweifelhaft feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der materiengesetzlichen Bestimmungen eine Behebung der Verfahrensfehler – insbesondere jener der unterlassenen gehörigen Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwehrt, sodass schon aus diesem Grunde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor einer Entscheidung unterbleiben konnte.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.              wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.              die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3.              der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;

4.              die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“; Privat- und Familienleben; Inlandsantragstellung; Aufhebung und Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11244.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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