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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Oktober 2009, Zl. 319.278/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, ist seit 31. Oktober 1997 mit M.M. verheiratet. Die gemeinsamen drei Kinder wurden am 23. August 1997 (Zwillinge) und am 4. August 1999 in Österreich geboren. M.M. und den Kindern wurde mit Bescheid vom 1. März 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie sind in Villach wohnhaft.
Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2008 bei der Österreichischen Botschaft Agram persönlich einen - auf seine Ehefrau als "Zusammenführende" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2008 bei der Österreichischen Botschaft Agram persönlich einen - auf seine Ehefrau als "Zusammenführende" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).
Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 22. Mai 2009 ab. Dem liegt vor allem die näher begründete Einschätzung zugrunde, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht in der Lage, den notwendigen Unterhalt zu gewährleisten.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 2009 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 2009 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen.
Tragend begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel seiner Ehefrau nicht erteilt werden könne.
In der weiteren Begründung nahm die belangte Behörde auf § 11 Abs. 3 NAG und auf dessen Fassung durch die am 1. April 2009 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 Bezug, wodurch die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG "erweitert" worden sei, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig sei. Unter diesem Gesichtspunkt führte die belangte Behörde dann Folgendes wörtlich aus:In der weiteren Begründung nahm die belangte Behörde auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG und auf dessen Fassung durch die am 1. April 2009 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Bezug, wodurch die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 NAG "erweitert" worden sei, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig sei. Unter diesem Gesichtspunkt führte die belangte Behörde dann Folgendes wörtlich aus:
"Diesbezüglich hat der VfGH mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen."Diesbezüglich hat der VfGH mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.
Mit der Novelle wurde die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK in Anlehnung an die vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien präzisiert und übernommen, weshalb es auch zu keiner Ausdehnung des bisher schon zur Anwendung gelangten Prüfungsmaßstabes kommt (sh. dazu EB zur RV der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009)."Mit der Novelle wurde die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK in Anlehnung an die vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien präzisiert und übernommen, weshalb es auch zu keiner Ausdehnung des bisher schon zur Anwendung gelangten Prüfungsmaßstabes kommt (sh. dazu EB zur Regierungsvorlage der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Ob die belangte Behörde das (in der Beschwerde bestrittene) Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG - der Aufenthalt des Fremden darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen - zu Recht angenommen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung. § 11 Abs. 3 NAG (in der hier anzuwendenden Fassung der genannten Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) bestimmt nämlich, dass ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 4 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:Ob die belangte Behörde das (in der Beschwerde bestrittene) Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG - der Aufenthalt des Fremden darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen - zu Recht angenommen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung. Paragraph 11, Absatz 3, NAG (in der hier anzuwendenden Fassung der genannten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) bestimmt nämlich, dass ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210363.X00Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013