Entscheidungsdatum
09.01.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der St. M., geb. am ...2006, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.04.2014, Zl. MA35-9/3001862-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der St. M., geb. am ...2006, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.04.2014, Zl. MA35-9/3001862-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm. § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der St. O., geb. am ...2002, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.04.2014, Zl. MA35-9/3001848-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der St. O., geb. am ...2002, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.04.2014, Zl. MA35-9/3001848-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a iVm. § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der St. R., geb. am ...2008, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.04.2014, Zl. MA35-9/3001868-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der St. R., geb. am ...2008, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.04.2014, Zl. MA35-9/3001868-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a iVm. § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die drei minderjährigen Beschwerdeführerinnen, alle serbische Staatsbürgerinnen, reisten am 01.09.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter legal visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellten am 07.11.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrer serbischen Mutter Ru. S., die seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 20.11.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“ verfügt. römisch eins.1. Die drei minderjährigen Beschwerdeführerinnen, alle serbische Staatsbürgerinnen, reisten am 01.09.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter legal visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellten am 07.11.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrer serbischen Mutter Ru. S., die seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 20.11.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“ verfügt.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des § 7 NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt.
I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.11.2013 wurde der Mutter der Beschwerdeführerinnen die Einreichung dieser Anträge schriftlich bestätigt und sie zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert. Diese langten das am 30.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.11.2013 wurde der Mutter der Beschwerdeführerinnen die Einreichung dieser Anträge schriftlich bestätigt und sie zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert. Diese langten das am 30.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein.
I.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 27.02.2014 gab die Mutter der Beschwerdeführerinnen zu den privaten Lebensverhältnissen der Familie an, dass sich ihre Kinder seit 01.09.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhielten und hier die Schule besuchen würden. Vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie sich bei ihrem Mann und der Schwiegermutter aufgehalten. Ihre Ehe mit dem Vater der Kinder sei weiterhin aufrecht, dieser solle jedoch in Serbien bleiben. Nach Kenntnis der Überschreitung der erlaubten Dauer des visumfreien Aufenthaltes ihrer Kinder erklärte sie, diese Bestimmungen nicht gekannt zu haben und stellte einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG mit der Begründung, dass ihre Kinder in Wien die Schule besuchen würden und ihre Ausbildung im Falle einer Ausreise gefährdet wäre. Zudem wolle sie ihre Kinder bei sich in Österreich haben. römisch eins.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 27.02.2014 gab die Mutter der Beschwerdeführerinnen zu den privaten Lebensverhältnissen der Familie an, dass sich ihre Kinder seit 01.09.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhielten und hier die Schule besuchen würden. Vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie sich bei ihrem Mann und der Schwiegermutter aufgehalten. Ihre Ehe mit dem Vater der Kinder sei weiterhin aufrecht, dieser solle jedoch in Serbien bleiben. Nach Kenntnis der Überschreitung der erlaubten Dauer des visumfreien Aufenthaltes ihrer Kinder erklärte sie, diese Bestimmungen nicht gekannt zu haben und stellte einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit der Begründung, dass ihre Kinder in Wien die Schule besuchen würden und ihre Ausbildung im Falle einer Ausreise gefährdet wäre. Zudem wolle sie ihre Kinder bei sich in Österreich haben.
I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 19.03.2014 wurden die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Mutter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 19.03.2014 wurden die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Mutter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in den bezughabenden Verwaltungsverfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Zusammenhang mit dem Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG vorgebracht worden seien. Zumal sich der weiterhin in Serbien befindliche Vater um die Kinder kümmern könne und ihnen eine Ausreise etwa in den Ferien möglich sei, seit der Einreise mehr als drei Monate vergangen seien und die an sich zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffe, bestehe im Falle der Beschwerdeführerinnen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt ein absoluter Versagungsgrund. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in den bezughabenden Verwaltungsverfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Zusammenhang mit dem Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorgebracht worden seien. Zumal sich der weiterhin in Serbien befindliche Vater um die Kinder kümmern könne und ihnen eine Ausreise etwa in den Ferien möglich sei, seit der Einreise mehr als drei Monate vergangen seien und die an sich zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffe, bestehe im Falle der Beschwerdeführerinnen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt ein absoluter Versagungsgrund.
I.5. In der am 31.03.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Stellungnahme entschuldigte sich die Mutter der Beschwerdeführerinnen zunächst für die Unkenntnis der entsprechenden Gesetzeslage und brachte vor, dass sie noch vor der Ankunft der Kinder einen Antrag auf Schul- bzw. Kindergartenbesuch in Wien gestellt habe. Erst danach habe sie im November die gegenständlichen Anträge bei der Verwaltungsbehörde gestellt. Ihr Ehemann habe nur ein sehr geringes Einkommen als Landarbeiter und müsse zudem seine kranken Eltern unterstützen; ihre Schwiegermutter leide an Asthma, ihr Schwiegervater an psychischen Problemen. Aus diesem Grunde könnten ihre Kinder nicht von ihrem Vater auf dem Land in Serbien betreut werden. Außerdem seien die hygienischen Verhältnisse unzumutbar, so seien die Wände im Haus mit Schimmel befallen und gebe es weder Fließwasser noch eine Toilette im Haus.römisch eins.5. In der am 31.03.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Stellungnahme entschuldigte sich die Mutter der Beschwerdeführerinnen zunächst für die Unkenntnis der entsprechenden Gesetzeslage und brachte vor, dass sie noch vor der Ankunft der Kinder einen Antrag auf Schul- bzw. Kindergartenbesuch in Wien gestellt habe. Erst danach habe sie im November die gegenständlichen Anträge bei der Verwaltungsbehörde gestellt. Ihr Ehemann habe nur ein sehr geringes Einkommen als Landarbeiter und müsse zudem seine kranken Eltern unterstützen; ihre Schwiegermutter leide an Asthma, ihr Schwiegervater an psychischen Problemen. Aus diesem Grunde könnten ihre Kinder nicht von ihrem Vater auf dem Land in Serbien betreut werden. Außerdem seien die hygienischen Verhältnisse unzumutbar, so seien die Wände im Haus mit Schimmel befallen und gebe es weder Fließwasser noch eine Toilette im Haus.
I.6. Mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.04.2014, Zlen. MA35-9/3001862-01, MA35-9/3001848-01, MA35-9/3001868-01, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 5 NAG wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit abgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.04.2014, Zlen. MA35-9/3001862-01, MA35-9/3001848-01, MA35-9/3001868-01, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die minderjährigen Beschwerdeführerinnen länger als die sichtvermerkfreie Zeit von 3 Monaten durchgehend im Bundesgebiet seit ihrer Antragstellung aufgehalten hätten und im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd § 11 Abs. 3 NAG hervorgekommen seien. Zwar habe die Mutter angegeben, dass die Beschwerdeführerinnen in Serbien keine Wohnmöglichkeit hätten und im Bundesgebiet derzeit die Schule besuchen würden, jedoch würde sich ihr Vater im Herkunftsstaat aufhalten und hätten sich die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer letzten Einreise nach Österreich auch bei diesem aufgehalten. Auch seien sie von ihrer Mutter aus Anlass ihres Verzugs nach Österreich bei ihrem Vater in Serbien gelassen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen derzeit eine österreichische Bildungseinrichtung besuchen würden, so hätten sie sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein müssen und wäre es ihnen jedenfalls möglich gewesen, das Bundesgebiet zumindest in den Ferien zu verlassen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die minderjährigen Beschwerdeführerinnen länger als die sichtvermerkfreie Zeit von 3 Monaten durchgehend im Bundesgebiet seit ihrer Antragstellung aufgehalten hätten und im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgekommen seien. Zwar habe die Mutter angegeben, dass die Beschwerdeführerinnen in Serbien keine Wohnmöglichkeit hätten und im Bundesgebiet derzeit die Schule besuchen würden, jedoch würde sich ihr Vater im Herkunftsstaat aufhalten und hätten sich die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer letzten Einreise nach Österreich auch bei diesem aufgehalten. Auch seien sie von ihrer Mutter aus Anlass ihres Verzugs nach Österreich bei ihrem Vater in Serbien gelassen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen derzeit eine österreichische Bildungseinrichtung besuchen würden, so hätten sie sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein müssen und wäre es ihnen jedenfalls möglich gewesen, das Bundesgebiet zumindest in den Ferien zu verlassen.
I.7. Gegen diese Bescheide, der Mutter der Beschwerdeführerinnen als gesetzliche Vertreterin am 29.04.2014 zugestellt, richtet sich die von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 07.05.2014, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet beim Vater und dessen Eltern gelebt hätten. Ihr Vater habe zwischenzeitlich eine andere Frau kennengelernt und habe erklärt, kein Interesse mehr zu haben, sich in Hinkunft um die Beschwerdeführerinnen zu kümmern. Es habe mit ihm seit September 2013 auch kein Kontakt mehr bestanden. Zumal auch die väterlichen Großeltern die Beschwerdeführerinnen krankheitsbedingt nicht versorgen könnten, würden jedenfalls nunmehr berücksichtigungswürdige iSd § 11 Abs. 3 NAG vorliegen, zumal sie in Österreich auch die Schule besuchen würden und ihre Mutter über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. römisch eins.7. Gegen diese Bescheide, der Mutter der Beschwerdeführerinnen als gesetzliche Vertreterin am 29.04.2014 zugestellt, richtet sich die von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 07.05.2014, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet beim Vater und dessen Eltern gelebt hätten. Ihr Vater habe zwischenzeitlich eine andere Frau kennengelernt und habe erklärt, kein Interesse mehr zu haben, sich in Hinkunft um die Beschwerdeführerinnen zu kümmern. Es habe mit ihm seit September 2013 auch kein Kontakt mehr bestanden. Zumal auch die väterlichen Großeltern die Beschwerdeführerinnen krankheitsbedingt nicht versorgen könnten, würden jedenfalls nunmehr berücksichtigungswürdige iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorliegen, zumal sie in Österreich auch die Schule besuchen würden und ihre Mutter über ausreichende finanzielle Mittel verfüge.
Schließlich wurde der Antrag gestellt, in Stattgebung der Beschwerde die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführerinnen den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
I.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 12.05.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 08.07.2014 anhängig.römisch eins.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 12.05.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 08.07.2014 anhängig.
I.9. Nach Kontaktaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien am 25.07.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen nach Rücksprache mit deren Mutter mit Schreiben vom 30.07.2014 mit, dass die Familie angeblich aus einem vor ca. zwei Monaten überschwemmten Gebiet Serbiens stamme und in ihrer Heimat für die Beschwerdeführerinnen keinerlei Existenzmöglichkeiten bestünden. Es gebe demnach auch keine Verwandten, bei denen die Kinder leben könnten, sodass keine Möglichkeit einer Antragstellung im Ausland gegeben sei.römisch eins.9. Nach Kontaktaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien am 25.07.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen nach Rücksprache mit deren Mutter mit Schreiben vom 30.07.2014 mit, dass die Familie angeblich aus einem vor ca. zwei Monaten überschwemmten Gebiet Serbiens stamme und in ihrer Heimat für die Beschwerdeführerinnen keinerlei Existenzmöglichkeiten bestünden. Es gebe demnach auch keine Verwandten, bei denen die Kinder leben könnten, sodass keine Möglichkeit einer Antragstellung im Ausland gegeben sei.
I.10. Aufgrund dessen wurde der Rechtsfreund der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.08.2014 um Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen sowie von aktuellen Nachweise in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ersucht. römisch eins.10. Aufgrund dessen wurde der Rechtsfreund der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.08.2014 um Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen sowie von aktuellen Nachweise in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ersucht.
Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt langten weder entsprechende Unterlagen ein, noch wurde in einer anderen Form mit dieser Gerichtsabteilung Kontakt aufgenommen.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen
II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am ...2006, die Zweitbeschwerdeführerin am ...2002 und die Drittbeschwerdeführerin am ...2006 in Serbien geboren, alle drei sind serbische Staatsangehörige.
Sie reisten am 01.09.2013 - nach vorheriger erster Einreise am 07.05.2013 - erstmals iSd Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) in das Bundesgebiet ein und stellten nach Ablauf ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 07.11.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrer leiblichen Mutter. Diese lebt seit zumindest 1999 im Bundesgebiet und ist im Besitz eines am 20.11.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“.Sie reisten am 01.09.2013 - nach vorheriger erster Einreise am 07.05.2013 - erstmals iSd Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) in das Bundesgebiet ein und stellten nach Ablauf ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 07.11.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrer leiblichen Mutter. Diese lebt seit zumindest 1999 im Bundesgebiet und ist im Besitz eines am 20.11.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“.
Die Beschwerdeführerinnen lebten seit ihrer Geburt bis zu ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet am 01.09.2013 gemeinsam mit ihrem Vater und dessen Eltern durchgehend im großelterlichen Haus. Sie besuchten während dessen ihre Mutter in der Zeit vom 01.07.2012 und 30.09.2012 sowie vom 07.05. bis 06.07.2013 in Österreich und sind seit 1. September 2013 durchgehend in der von ihrer Mutter am 01.01.2014 für die Dauer von drei Jahren angemieteten Wohnung aufhältig, wo sie auch von dieser betreut werden. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin besuchen in Österreich eine öffentliche Schule, die Drittbeschwerdeführerin einen Kindergarten. Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen lediglich zu ihrer Mutter. Der Vater und die väterlichen Großeltern leben weiterhin in Serbien, deren Lebensunterhalt sowie deren dringendes Wohnbedürfnis sind im großelterlichen Haus gesichert.
Die Beschwerdeführerinnen sind verfügen im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung bzw. durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrer Mutter angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerinnen sind verfügen im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung bzw. durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrer Mutter angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist seit 25.06.2013 als Reinigungskraft unselbstständig beschäftigt und bezog aus dieser Erwerbstätigkeit in den Monaten September bis November 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen inkl. Sonderzahlungen iHv EUR 5.391,94 (netto EUR 4.355,54). Das aktuelle durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen beläuft sich auf rund EUR 1.360,-.
Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel - auf monatlich brutto EUR 1.360,- (netto EUR 1.092,87). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügen die Beschwerdeführerinnen und ihre Mutter über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 15.319,80 (umgelegt auf einen Monat EUR 1.276,65). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die Wohnung belaufen sich auf EUR 340,-, Kreditverpflichtungen und andere Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel - auf monatlich brutto EUR 1.360,- (netto EUR 1.092,87). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügen die Beschwerdeführerinnen und ihre Mutter über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 15.319,80 (umgelegt auf einen Monat EUR 1.276,65). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die Wohnung belaufen sich auf EUR 340,-, Kreditverpflichtungen und andere Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.
Im Ergebnis stehen den Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 278,72) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 1.215,37 zur Verfügung.Im Ergebnis stehen den Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 278,72) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto EUR 1.215,37 zur Verfügung.
Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen reisten zuletzt am 01.09.2013 in das Bundesgebiet ein und hielten sich somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom 04.07.2014) insgesamt 180 Tage in Österreich auf. Sie sind daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 und 1a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Österreich berechtigt.Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen reisten zuletzt am 01.09.2013 in das Bundesgebiet ein und hielten sich somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom 04.07.2014) insgesamt 180 Tage in Österreich auf. Sie sind daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins und eins a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Österreich berechtigt.
Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht ergeben.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Mutter der Beschwerdeführerinnen im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Mutter der Beschwerdeführerinnen in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.
Die Feststellung des gesicherten Lebensunterhaltes des Vaters sowie der väterlichen Großeltern in Serbien ergeben sich aus den eigenen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Verwaltungsbehörde. Zumal die Mutter der Beschwerdeführerinnen trotz mehrmaliger Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdeverfahren keine Belege über eine aktuell (noch) bestehende Bedrohung der Lebensgrundlage der im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen aufgrund des Hochwassers im Herbst 2014 in Serbien in Vorlage brachte, war das diesbezügliche im Beschwerdeverfahren erhobene Vorbringen ebenso als unglaubwürdige (Schutz)Behauptung zu qualifizieren, wie die lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptung, wonach weder der Vater noch die Großeltern in Hinkunft für die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien sorgen könnten. Im gegenständlichen Verfahren haben sich daher in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Einreise im September 2013 nach Österreich seit ihrer Geburt durchgehend gemeinsam mit ihrem Vater im großelterlichen Haus gelebt haben, keine überzeugenden Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen nach einer Rückkehr in ihre Heimat die Lebensgrundlage völlig entzogen wäre, ergeben.
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Im gegenständlichen Fall ergingen die angefochtenen Bescheide der Verwaltungsbehörde am 29.04.2014 und wurden die sich dagegen richtenden gegenständlichen Beschwerden fristgerecht am 07.05.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.05.2014 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 40/2014, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall ergingen die angefochtenen Bescheide der Verwaltungsbehörde am 29.04.2014 und wurden die sich dagegen richtenden gegenständlichen Beschwerden fristgerecht am 07.05.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.05.2014 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.
Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderb. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
c. Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.c. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
II.3.2.2.1. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.römisch zwei.3.2.2.1. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.
Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,).
Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).
Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich;).
Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).
Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. Im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. Im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen vergleiche etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06).
Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr. 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr. 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).
Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).
Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Ganz generell darf jedoch der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382 aus 2008,, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Ganz generell darf jedoch der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung vergleiche etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen vergleiche VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist vergleiche EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).
II.3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0415). Es ist nun daher unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die minderjährigen Beschwerdeführerinnen mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.römisch zwei.3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an vergleiche VwGH 18.02.2010, 2008/22/0415). Es ist nun daher unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die minderjährigen Beschwerdeführerinnen mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen verfügen im Bundesgebiet lediglich über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrer Mutter, mit denen sie seit ihrer letzten Einreise im September 2013 auch im gemeinsamen Haushalt leben. Diesbezüglich muss allerding festgehalten werden, dass diese erst seit 01.09.2013 bestehen und sich die Beschwerdeführerinnen auch zuvor seit Juli 2012 lediglich für zwei kurze Zeiträume von jeweils etwa zwei Monaten bei ihrer Mutter in Österreich auf Besuch aufgehalten und den Rest der Zeit in ihrer Heimat Serbien gemeinsam mit ihrem Vater und dessen Eltern verbracht haben. Auch wurde von ihrer Mutter weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeverfahren, insbesondere nach Kontaktaufnahme mit dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen Aspekte ihres Familienlebens geltend gemacht, die auf eine über das übliche Ausmaß solcher Beziehungen hinausgehende besonders starke innige Bindung oder außergewöhnliche Umstände schließen lassen, die eine Fortsetzung des Familienlebens während eines Verfahrens zur Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ausschließlich im Bundesgebiet schlüssig nachvollziehbar als zwingend erforderlich erscheinen lassen. Anstelle dessen begründete die Mutter den Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG lediglich mit ihrem Wunsch, ihre Kinder bei sich in Österreich haben zu wollen. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen verfügen im Bundesgebiet lediglich über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrer Mutter, mit denen sie seit ihrer letzten Einreise im September 2013 auch im gemeinsamen Haushalt leben. Diesbezüglich muss allerding festgehalten werden, dass diese erst seit 01.09.2013 bestehen und sich die Beschwerdeführerinnen auch zuvor seit Juli 2012 lediglich für zwei kurze Zeiträume von jeweils etwa zwei Monaten bei ihrer Mutter in Österreich auf Besuch aufgehalten und den Rest der Zeit in ihrer Heimat Serbien gemeinsam mit ihrem Vater und dessen Eltern verbracht haben. Auch wurde von ihrer Mutter weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeverfahren, insbesondere nach Kontaktaufnahme mit dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen Aspekte ihres Familienlebens geltend gemacht, die auf eine über das übliche Ausmaß solcher Beziehungen hinausgehende besonders starke innige Bindung oder außergewöhnliche Umstände schließen lassen, die eine Fortsetzung des Familienlebens während eines Verfahrens zur Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ausschließlich im Bundesgebiet schlüssig nachvollziehbar als zwingend erforderlich erscheinen lassen. Anstelle dessen begründete die Mutter den Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG lediglich mit ihrem Wunsch, ihre Kinder bei sich in Österreich haben zu wollen.
Zugunsten der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG ist insbesondere ihr Interesse an einem weiteren gemeinsamen Leben mit der leiblichen Mutter zu berücksichtigen. Gem. Art. 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die sie für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus dem am 16.02.2011 in Kraft getretenen „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“, BGBl. I Nr. 4/2011. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3/2011, 169). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können, und es wird die natürliche Familienbeziehung nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. EGMR 25.2.1992, Nr. 61/1990/252/332 im Fall Margareta und Roger Andersson gegen Schweden). Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt feststellte, sind in Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung eines Fremden die Folgen der Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, wie z.B. minderjährigen Kindern zu prüfen. In diese Prüfung sind unter anderem sowohl der jeweilige Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Familiennachzugs, insbesondere von österreichischen Staatbürgern in das Herkunftsland des Fremden einzubeziehen. Der Schutz des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK eines Fremden wird jedenfalls nicht dadurch gemindert, dass ihm die Obsorge für die Kinder nicht (mehr) zukommt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VfGH vom 08.06.2010, B78/10 und B81/10; vom 14.06.2010, B326/08; vom 02.05.2011, B350/09 sowie vom 28.02.2012, B1644/10).Zugunsten der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist insbesondere ihr Interesse an einem weiteren gemeinsamen Leben mit der leiblichen Mutter zu berücksichtigen. Gem. Artikel 24, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die sie für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus dem am 16.02.2011 in Kraft getretenen „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3 aus 2011,, 169). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können, und es wird die natürliche Familienbeziehung nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche EGMR 25.2.1992, Nr. 61/1990/252/332 im Fall Margareta und Roger Andersson gegen Schweden). Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt feststellte, sind in Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung eines Fremden die Folgen der Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, wie z.B. minderjährigen Kindern zu prüfen. In diese Prüfung sind unter anderem sowohl der jeweilige Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Familiennachzugs, insbesondere von österreichischen Staatbürgern in das Herkunftsland des Fremden einzubeziehen. Der Schutz des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eines Fremden wird jedenfalls nicht dadurch gemindert, dass ihm die Obsorge für die Kinder nicht (mehr) zukommt vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VfGH vom 08.06.2010, B78/10 und B81/10; vom 14.06.2010, B326/08; vom 02.05.2011, B350/09 sowie vom 28.02.2012, B1644/10).
Diesem begründeten Interesse an der Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Mutter in Österreich ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als serbische Staatsangehörige zur visumfreien Einreise in das Gebiet der Europäischen Union berechtigt sind und somit jederzeit innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen insgesamt 90 Tage bei ihrer Mutter in Österreich leben können. Angesichts der relativen Nähe der Heimat der Beschwerdeführerinnen zum Bundesgebiet und der bekanntermaßen bestehenden sehr guten Anbindung Serbiens mit im Linienverkehr operierenden privaten Reisebussen ist es auch der Mutter leicht und jederzeit möglich, ihre Kinder zumindest für kurze Zeit in ihrer Heimat zu besuchen. Zudem bestehen im konkreten Fall auch hinreichende technische Möglichkeiten der regelmäßigen Kontaktaufnahme (etwa via Telefon oder Internet). Wie sich aus dem bisherigen kurzfristigen Besuchen der Beschwerdeführerinnen - zumindest belegt seit Juli 2012 - ergibt, war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter auch in der Vergangenheit auf diese Weise leicht möglich. Im Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben bzw. wurden solche auch nicht vorgebracht, warum es der Mutter in der Zukunft – zumindest bis zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht weiterhin möglich ist, ihr Familienfamilien mit ihren Kindern auf die bisher bewährte Form aufrecht erhalten zu können. Zu betonen ist diesbezüglich auch, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und seit ihrer Geburt beim Vater und dessen Eltern lebten, ohne dass sie dabei in ihrer kindlichen Entwicklung beeinträchtig gewesen wären oder aufgrund mangelnder finanzieller Mittel in eine aussichtlose Lebenslage geraten wären. Zudem befanden sich die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerinnen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im schulfähigen Alter, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bis zu ihrer Einreise im September 2013 auch in Serbien eine öffentliche Grundschule besucht haben. Die Beschwerdeführerinnen haben somit nahezu ihr gesamtes Leben im Familienverband in Serbien verbracht und dort auch persönliche Beziehungen zu anderen Personen aufgebaut. Es kann daher überzeugend davon ausgegangen werden, dass die familiären Bindungen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu ihrer Heimat, insbesondere zum Vater und den väterlichen Großeltern zumindest gleich stark sind, wie zu ihrer seit dem Jahre 2000 nahezu ununterbrochen im Bundesgebiet lebenden Mutter.
Entscheidungserheblich ist in den gegenständlichen Fällen auch, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen laut eigenen Angaben bereits vor deren Ankunft im September 2013 alle nötigen organisatorischen Schritte gesetzt hat, um ihren Kinder den Besuch einer österreichischen Bildungseinrichtung zu ermöglichen, somit zu einem Zeitpunkt noch vor Stellung der gegenständlichen Anträge, in dem sie zudem mit einem Verbleib ihrer Kinder im Bundesgebiet über die Dauer des visumfreien Aufenthaltes hinaus in keinster Weise rechnen durfte. Wenn sie diesbezüglich Unkenntnis der entsprechenden Gesetzlage einwendet, so erscheint dies unglaubwürdig, zumal die gesetzlichen Bestimmungen über den visumfreien Aufenthalt ihre Kinder betreffend in der Zeit davor offenkundig immer eingehalten wurden. Für den erkennenden Richter scheint das Vorgehen der Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Anträgen daher vielmehr in dem Bestreben begründet zu sein, durch den zwischenzeitlichen Schulbesuch ihrer Kinder in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen und so die Chancen für eine Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel durch das unrechtmäßige Verharren der Kinder im Bundesgebiet über den visumfreien Zeitraum hinaus aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erhöhen. Dieser Eindruck wird zudem insofern bestätigt, als weder im Verfahren nachvollziehbare Gründe hervorgekommen sind, noch solche durch die Mutter der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wurden, die gegen eine Stellung der gegenständlichen Anträge noch vor bzw. zumindest unmittelbar nach der Einreise der Kinder im September 2013 sprechen würden. Selbst nach einem klärenden Gespräch des erkennenden Richters mit dem Rechtsvertreter hinsichtlich des gegenwärtigen unrechtmäßigen Aufenthaltes ihrer Kinder beharrte die Mutter auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass in ihren Fällen berücksichtigungswürdigende Gründe iSd § 21 Abs. 3 NAG bestünden und versuchte diesen durch letztlich völlig unsubstantiierte und trotz Aufforderung unbelegt gebliebene Behauptungen durchzusetzen, um so die gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen zur Ausreise und zur Stellung eines neuerlichen Antrags bzw. zum Abwarten des Ausgangs dieses Verfahrens vom Ausland aus zu hintergehen. Entscheidungserheblich ist in den gegenständlichen Fällen auch, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen laut eigenen Angaben bereits vor deren Ankunft im September 2013 alle nötigen organisatorischen Schritte gesetzt hat, um ihren Kinder den Besuch einer österreichischen Bildungseinrichtung zu ermöglichen, somit zu einem Zeitpunkt noch vor Stellung der gegenständlichen Anträge, in dem sie zudem mit einem Verbleib ihrer Kinder im Bundesgebiet über die Dauer des visumfreien Aufenthaltes hinaus in keinster Weise rechnen durfte. Wenn sie diesbezüglich Unkenntnis der entsprechenden Gesetzlage einwendet, so erscheint dies unglaubwürdig, zumal die gesetzlichen Bestimmungen über den visumfreien Aufenthalt ihre Kinder betreffend in der Zeit davor offenkundig immer eingehalten wurden. Für den erkennenden Richter scheint das Vorgehen der Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Anträgen daher vielmehr in dem Bestreben begründet zu sein, durch den zwischenzeitlichen Schulbesuch ihrer Kinder in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen und so die Chancen für eine Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel durch das unrechtmäßige Verharren der Kinder im Bundesgebiet über den visumfreien Zeitraum hinaus aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erhöhen. Dieser Eindruck wird zudem insofern bestätigt, als weder im Verfahren nachvollziehbare Gründe hervorgekommen sind, noch solche durch die Mutter der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wurden, die gegen eine Stellung der gegenständlichen Anträge noch vor bzw. zumindest unmittelbar nach der Einreise der Kinder im September 2013 sprechen würden. Selbst nach einem klärenden Gespräch des erkennenden Richters mit dem Rechtsvertreter hinsichtlich des gegenwärtigen unrechtmäßigen Aufenthaltes ihrer Kinder beharrte die Mutter auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass in ihren Fällen berücksichtigungswürdigende Gründe iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG bestünden und versuchte diesen durch letztlich völlig unsubstantiierte und trotz Aufforderung unbelegt gebliebene Behauptungen durchzusetzen, um so die gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen zur Ausreise und zur Stellung eines neuerlichen Antrags bzw. zum Abwarten des Ausgangs dieses Verfahrens vom Ausland aus zu hintergehen.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen muss weiters gegen sich gelten lassen, dass sowohl ihr als auch ihrem Ehemann das befristete visumfreie Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen in Österreich seit 01.09.2013 bewusst sein musste und sie auch nach der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. Z 2 NAG insbesondere aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Erledigung dieses Antrags erwarten durften. Sie konnten daher schon vor der Einreise der Beschwerdeführerinnen und während des gesamten Verwaltungsverfahrens bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt niemals mit einem längerfristigen, über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen hinausgehenden rechtmäßigen Aufenthalt ihrer Kinder im Bundesgebiet und einer Fortführung ihres Familienlebens im Bundesgebiet rechnen. In diesem Zusammenhang muss außerdem aus der allgemeinen Berufserfahrung des erkennenden Richters angenommen werden, dass der Mutter auch bekannt war, dass ein im Inland gestellter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle einer zulässigen Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 6 NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft.Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen muss weiters gegen sich gelten lassen, dass sowohl ihr als auch ihrem Ehemann das befristete visumfreie Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen in Österreich seit 01.09.2013 bewusst sein musste und sie auch nach der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Abs. Ziffer 2, NAG insbesondere aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Erledigung dieses Antrags erwarten durften. Sie konnten daher schon vor der Einreise der Beschwerdeführerinnen und während des gesamten Verwaltungsverfahrens bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt niemals mit einem längerfristigen, über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen hinausgehenden rechtmäßigen Aufenthalt ihrer Kinder im Bundesgebiet und einer Fortführung ihres Familienlebens im Bundesgebiet rechnen. In diesem Zusammenhang muss außerdem aus der allgemeinen Berufserfahrung des erkennenden Richters angenommen werden, dass der Mutter auch bekannt war, dass ein im Inland gestellter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle einer zulässigen Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft.
Es genießt ein Familienleben eines Fremden nicht "nur dann" einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Es ist in einem solchen Fall zwar nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (vgl. VwGH 20.08.2013, 2009/22/0257).Es genießt ein Familienleben eines Fremden nicht "nur dann" einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Es ist in einem solchen Fall zwar nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte vergleiche VwGH 20.08.2013, 2009/22/0257).
Auch wenn dieses Verhalten der Mutter den minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht im selben Ausmaß zugerechnet werden kann, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen durch deren Verpflichtung zur Auslandsantragstellung bzw. zur Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet während eines legalen visumfreien Aufenthaltes in ihrer familiären Bindung zu ihrer seit Jahren getrennt lebenden Mutter im Verhältnis zur bisherigen Beziehung in einer Abwägung mit dem starken öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen nicht in einem so starken Ausmaß beeinträchtigt sind, dass die Abweisung des Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG in den konkreten Fällen einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Schließlich sei auch betont, dass eine auf § 21 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, keine – absolute - Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen von ihrer Mutter auf unbekannte Zeit bis zu einem allfälligen Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG in der Zukunft zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus bedeuten würde, da diese bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit wieder für die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes einreisen können. Auch wenn dieses Verhalten der Mutter den minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht im selben Ausmaß zugerechnet werden kann, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen durch deren Verpflichtung zur Auslandsantragstellung bzw. zur Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet während eines legalen visumfreien Aufenthaltes in ihrer familiären Bindung zu ihrer seit Jahren getrennt lebenden Mutter im Verhältnis zur bisherigen Beziehung in einer Abwägung mit dem starken öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen nicht in einem so starken Ausmaß beeinträchtigt sind, dass die Abweisung des Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG in den konkreten Fällen einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Schließlich sei auch betont, dass eine auf Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, keine – absolute - Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen von ihrer Mutter auf unbekannte Zeit bis zu einem allfälligen Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG in der Zukunft zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus bedeuten würde, da diese bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit wieder für die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes einreisen können.
In einer Gesamtabwägung gelangt das Verwaltungsgericht Wien daher zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Falle kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliegt, dass eine Zulassung der gegenständlichen Anträge gem. § 21 Abs. 3 aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG geboten erscheinen ließe.In einer Gesamtabwägung gelangt das Verwaltungsgericht Wien daher zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Falle kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliegt, dass eine Zulassung der gegenständlichen Anträge gem. Paragraph 21, Absatz 3, aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG geboten erscheinen ließe.
Ist wie im gegenständlichen Fall ein entscheidungserheblicher Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Abweisung des Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerinnen eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist wie im gegenständlichen Fall ein entscheidungserheblicher Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Abweisung des Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerinnen eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG ist insbesondere der Schulbesuch in Österreich seit September 2013 zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerinnen in dieser Zeit auch bereits Freundschaften und private Bindungen in einem gewissen Ausmaß zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut haben. Auch sind aufgrund des Besuchs öffentlicher Bildungseinrichtungen gewisse Deutschkenntnisse ableitbar. Zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist insbesondere der Schulbesuch in Österreich seit September 2013 zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerinnen in dieser Zeit auch bereits Freundschaften und private Bindungen in einem gewissen Ausmaß zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut haben. Auch sind aufgrund des Besuchs öffentlicher Bildungseinrichtungen gewisse Deutschkenntnisse ableitbar.
Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen müssen sich demgegenüber jedoch gegen sich einwenden lassen, dass sie sich erst seit etwas mehr als vier Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und diese persönlichen Beziehungen erst während dieses ersten längeren – im Übrigen seit Oktober 2013 nicht mehr rechtmäßigen - Aufenthaltes in Österreich ergeben haben. Sie verfügen nicht zuletzt aufgrund dieser als sehr kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer über keine ausreichend intensiven Bindungen im Bundesgebiet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479), wonach „… der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..“ und zu diesem Erkenntnis: Gruber, „Bleiberecht und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, „ … Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur „Bindung zum Aufenthaltsstaat“ als nicht erforderlich gesehen…“). Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen sind auch noch in einem als „anpassungsfähig“ iSd der Judikatur des EGMR zu bezeichnenden Alters und brachte die Mutter der Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen hinsichtlich etwaiger aktueller integrativer Maßnahmen vor. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise für intensivere soziale bzw. integrative Anknüpfungspunkte in der österreichischen Gesellschaft ergeben. Betont sei schließlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Antragstellung ausdrücklich erklärte, dass der geplante Aufenthalt ihrer Kinder die Dauer von 12 Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll (s. Antragsformular Seite 3).Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen müssen sich demgegenüber jedoch gegen sich einwenden lassen, dass sie sich erst seit etwas mehr als vier Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und diese persönlichen Beziehungen erst während dieses ersten längeren – im Übrigen seit Oktober 2013 nicht mehr rechtmäßigen - Aufenthaltes in Österreich ergeben haben. Sie verfügen nicht zuletzt aufgrund dieser als sehr kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer über keine ausreichend intensiven Bindungen im Bundesgebiet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479), wonach „… der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..“ und zu diesem Erkenntnis: Gruber, „Bleiberecht und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, „ … Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur „Bindung zum Aufenthaltsstaat“ als nicht erforderlich gesehen…“). Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen sind auch noch in einem als „anpassungsfähig“ iSd der Judikatur des EGMR zu bezeichnenden Alters und brachte die Mutter der Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen hinsichtlich etwaiger aktueller integrativer Maßnahmen vor. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise für intensivere soziale bzw. integrative Anknüpfungspunkte in der österreichischen Gesellschaft ergeben. Betont sei schließlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Antragstellung ausdrücklich erklärte, dass der geplante Aufenthalt ihrer Kinder die Dauer von 12 Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll (s. Antragsformular Seite 3).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen mangels Vorlage entsprechender aktueller Lohnbestätigungen auch kein sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergebendes ausreichendes Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerinnen angenommen werden kann und aufgrund der im bisherigen Verfahren in Vorlage gebrachten Gehaltsbestätigungen – unter Annahme der weiteren Beschäftigung beim selben Arbeitsgeber - auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Fall der Familie der Beschwerdeführerinnen von ihrer Mutter durch die derzeitige Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen iSd § 11 Abs. 5 NAG erwirtschaftet werden kann, sodass insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen mangels Vorlage entsprechender aktueller Lohnbestätigungen auch kein sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergebendes ausreichendes Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerinnen angenommen werden kann und aufgrund der im bisherigen Verfahren in Vorlage gebrachten Gehaltsbestätigungen – unter Annahme der weiteren Beschäftigung beim selben Arbeitsgeber - auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Fall der Familie der Beschwerdeführerinnen von ihrer Mutter durch die derzeitige Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG erwirtschaftet werden kann, sodass insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Das Verwaltungsgericht Wien kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen vor der Stellung eines neuerlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit deren Mutter erkennen: Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen beherrschen nach wie vor die in ihrer Heimat Serbien gesprochene Sprache, sodass auch eine weitere Ausbildung an einer serbischen Schule bzw. in einem serbischen Kindergarten an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Nochmals sei an dieser Stelle betont, dass aufgrund des Altes der Beschwerdeführerinnen davon ausgegangen werden muss, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bis unmittelbar vor ihrer Ausreise in Serbien auch eine Grundschule besucht haben. Zudem haben sie den überwiegenden Teil ihres Lebens bei ihren Verwandten in Serbien verbracht; auch wenn diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Wien – dennoch von der Hochwasserkatastrophe in Südosteuropa im Herbst 2014 betroffen gewesen wären, so bleibt festzuhalten, dass sich die Lage bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – notorisch bekannt – normalisiert hat und im Verfahren auch sonst keine überzeugenden Umstände für eine – von der Mutter lediglich unsubstantiiert behauptete – existenzbedrohende finanzielle Notlage des Vaters und der Großeltern hervorgetreten sind, dass sie alleine aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage geraten würden. Es kann ferner nicht gesagt werden, dass die erst rund vier Monate in Österreich lebenden anpassungsfähigen Beschwerdeführerinnen ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden Grund – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Das Verwaltungsgericht Wien kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen vor der Stellung eines neuerlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit deren Mutter erkennen: Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen beherrschen nach wie vor die in ihrer Heimat Serbien gesprochene Sprache, sodass auch eine weitere Ausbildung an einer serbischen Schule bzw. in einem serbischen Kindergarten an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Nochmals sei an dieser Stelle betont, dass aufgrund des Altes der Beschwerdeführerinnen davon ausgegangen werden muss, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bis unmittelbar vor ihrer Ausreise in Serbien auch eine Grundschule besucht haben. Zudem haben sie den überwiegenden Teil ihres Lebens bei ihren Verwandten in Serbien verbracht; auch wenn diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Wien – dennoch von der Hochwasserkatastrophe in Südosteuropa im Herbst 2014 betroffen gewesen wären, so bleibt festzuhalten, dass sich die Lage bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – notorisch bekannt – normalisiert hat und im Verfahren auch sonst keine überzeugenden Umstände für eine – von der Mutter lediglich unsubstantiiert behauptete – existenzbedrohende finanzielle Notlage des Vaters und der Großeltern hervorgetreten sind, dass sie alleine aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage geraten würden. Es kann ferner nicht gesagt werden, dass die erst rund vier Monate in Österreich lebenden anpassungsfähigen Beschwerdeführerinnen ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden Grund – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der – in ihrem Gewicht erheblich geminderten – Gesamtinteressen der Beschwerdeführerinnen an der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG überwiegen nach Ansicht des erkennenden Richters die öffentlichen Interessen an der Abweisung der gegenständlichen Zusatzanträge gem. § 21 Abs. 3 NAG, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass ein unrechtmäßiges Verharren im Bundesgebiet über die erlaubte visumfreie Dauer hinaus zum Zwecke der Begründung von Aspekten eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Angesichts der – in ihrem Gewicht erheblich geminderten – Gesamtinteressen der Beschwerdeführerinnen an der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG überwiegen nach Ansicht des erkennenden Richters die öffentlichen Interessen an der Abweisung der gegenständlichen Zusatzanträge gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass ein unrechtmäßiges Verharren im Bundesgebiet über die erlaubte visumfreie Dauer hinaus zum Zwecke der Begründung von Aspekten eines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Verlauf des Verfahrens sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aufgrund derer dem privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Verweigerung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungsrelevantes Überwiegen gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Einwanderungswesen beizumessen war. Auch wenn für das erkennende Gericht der Wunsch eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet durchaus verständlich ist, so wären die Beschwerdeführerinnen durch eine Zulassung ihrer gegenständlichen Verfahren im Grunde des § 21 Abs. 3 NAG im Ergebnis trotz bzw. gerade durch ihr gesetzwidriges Handeln deutlich besser gestellt, als Personen, die unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erstmals einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet anstreben, was weder vom Gesetzgeber intentiert noch im öffentlichen Interesse der Einhaltung der Normen des Einwanderungswesen gelegen sein kann, und – im vorliegenden Fall - im Übrigen auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fremden bedeuten würde. Letztlich bleibt es dem Beschwerdeführer in der Zukunft auch unbenommen, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde zu beantragen.Im Verlauf des Verfahrens sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aufgrund derer dem privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Verweigerung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungsrelevantes Überwiegen gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Einwanderungswesen beizumessen war. Auch wenn für das erkennende Gericht der Wunsch eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet durchaus verständlich ist, so wären die Beschwerdeführerinnen durch eine Zulassung ihrer gegenständlichen Verfahren im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, NAG im Ergebnis trotz bzw. gerade durch ihr gesetzwidriges Handeln deutlich besser gestellt, als Personen, die unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erstmals einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet anstreben, was weder vom Gesetzgeber intentiert noch im öffentlichen Interesse der Einhaltung der Normen des Einwanderungswesen gelegen sein kann, und – im vorliegenden Fall - im Übrigen auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fremden bedeuten würde. Letztlich bleibt es dem Beschwerdeführer in der Zukunft auch unbenommen, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf § 21 Abs. 1 und 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine Trennung der Beschwerdeführerinnen auf lediglich absehbare Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist; die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine Trennung der Beschwerdeführerinnen auf lediglich absehbare Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist; die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses konnte die weitere inhaltliche Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unterbleiben. Nur der Ordnung halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage eine Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel nach vorliegender Aktenlage auch aus dem Grunde des fehlenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG nicht möglich wäre.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses konnte die weitere inhaltliche Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unterbleiben. Nur der Ordnung halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage eine Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel nach vorliegender Aktenlage auch aus dem Grunde des fehlenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht möglich wäre.
II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Die Beschwerdeführerinnen haben die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Zumal die Sachlage aus dem Inhalt des Verwaltungsakts insbesondere in Bezug auf die unzulässige Inlandsantragstellung sowie das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich und in ihrer Heimat, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, die rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen diesem Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert und durch Vorlage entsprechender Belege untermauert entgegengetreten sind und überdies die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung weder in der Beschwerde noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal die Sachlage aus dem Inhalt des Verwaltungsakts insbesondere in Bezug auf die unzulässige Inlandsantragstellung sowie das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich und in ihrer Heimat, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, die rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen diesem Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert und durch Vorlage entsprechender Belege untermauert entgegengetreten sind und überdies die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung weder in der Beschwerde noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Stellung des Erstantrags im Inland; Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK; keine Umgehung des ZuwanderungswesensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27982.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015