TE Lvwg Erkenntnis 2015/2/25 VGW-151/070/21612/2014

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Entscheidungsdatum

25.02.2015

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EMRK Art. 8
NAG §11
NAG §19
NAG §21
NAG §41
NAG §60
VwGVG §24
VwGVG §28
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 19 heute
  2. NAG § 19 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 19 gültig von 01.07.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. NAG § 19 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. NAG § 19 gültig von 01.09.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 19 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 19 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 19 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 19 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 19 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 19 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  5. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  7. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  8. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 60 heute
  2. NAG § 60 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. NAG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  4. NAG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  5. NAG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des E. K., geb. 1966, Staatsangehörigkeit Sudan, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 04.04.2013, Zl. MA35-9/2966622-01, mit welchem der Antrag vom 10.12.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 iVm § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des E. K., geb. 1966, Staatsangehörigkeit Sudan, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 04.04.2013, Zl. MA35-9/2966622-01, mit welchem der Antrag vom 10.12.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der gegenständliche Antrag vom 10.12.2012 als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ zu werten ist, gemäß § 60 Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der gegenständliche Antrag vom 10.12.2012 als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ zu werten ist, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 06.12.2012 vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 06.12.2012 vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Zu diesem Antrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem Jahre 2006 in Österreich aufhältig und seit dem 06.06.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er sei selbstständiger Unternehmer und als solcher eine Schlüsselkraft im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Er verfüge derzeit über eine bis 24.05.2013 befristete Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. Als in das österreichische Wirtschaftsleben integrierter, selbstständiger Unternehmer habe der Antragsteller per Abtretungsvertrag vom 26.09.2012 den Mehrheitsanteil der M. GmbH erworben. Ferner sei er Geschäftsführer dieses im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Unternehmens, dessen Gesellschaftsvertrag vom 01.03.1971 stamme. Der Antragsteller, dem die Stellung einer Schlüsselkraft im Sinne des NAG zukomme, sei wesentlicher, integrierter Bestandteil der österreichischen Wirtschaft und trage somit wesentlich zum Allgemeinwohl der Republik bei.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für die beantragte Aufenthaltsbewilligung in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für die beantragte Aufenthaltsbewilligung in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben vom 20.12.2012 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen nachzureichen. römisch eins.2. Mit Schreiben vom 20.12.2012 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen nachzureichen.

I.3. Mit Schreiben vom 30.01.2013 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Mietvertrag samt Wohnrechtsvereinbarung, eine Kopie seines Reisepasses und ein aktuelles Passfoto im Original sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vor. Ausgeführt wurde weiters, dass der Antragsteller seinen Antrag insbesondere auf § 60 NAG stütze und als geschäftsführender Gesellschafter selbstständig erwerbstätig und somit eine Schlüsselkraft im Sinne des NAG und besonders schutzwürdig sei. Sein derzeitiger Hauptwohnsitz sei in Österreich.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 30.01.2013 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Mietvertrag samt Wohnrechtsvereinbarung, eine Kopie seines Reisepasses und ein aktuelles Passfoto im Original sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vor. Ausgeführt wurde weiters, dass der Antragsteller seinen Antrag insbesondere auf Paragraph 60, NAG stütze und als geschäftsführender Gesellschafter selbstständig erwerbstätig und somit eine Schlüsselkraft im Sinne des NAG und besonders schutzwürdig sei. Sein derzeitiger Hauptwohnsitz sei in Österreich.

I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gem. § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die belangte Behörde führte in diesem Schreiben zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von 25.05.2012 bis 24.05.2013 gültigen Touristenvisum C sei, das ihm keine Erwerbstätigkeit gestatte. Laut vorgelegter Reisepasskopie sei seine letzte Einreise ins Bundesgebiet am 15.10.2012 erfolgt und habe er einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (selbstständige Schlüsselkraft) beantragt. Als Inhaber eines Schengen Visum C sei er jedoch nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt. In der Folge wurde kommentarlos der Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG angefügt. Die belangte Behörde gelangte abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt sei und seinen Erstantrag vor seiner Einreise nach Österreich bei der für ihn örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde hätte einbringen und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausland abwarten müssen.Die belangte Behörde führte in diesem Schreiben zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von 25.05.2012 bis 24.05.2013 gültigen Touristenvisum C sei, das ihm keine Erwerbstätigkeit gestatte. Laut vorgelegter Reisepasskopie sei seine letzte Einreise ins Bundesgebiet am 15.10.2012 erfolgt und habe er einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (selbstständige Schlüsselkraft) beantragt. Als Inhaber eines Schengen Visum C sei er jedoch nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt. In der Folge wurde kommentarlos der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG angefügt. Die belangte Behörde gelangte abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt sei und seinen Erstantrag vor seiner Einreise nach Österreich bei der für ihn örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde hätte einbringen und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausland abwarten müssen.

I.5. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2013 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass er eine selbstständige Schlüsselkraft im Sinne des § 60 NAG sei. Zum Beweis dafür liege eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 27.02.2013 vor, in der die wirtschaftlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers hervorgehoben würden. Der Antragsteller ersuche darum, seinem Antrag Folge zu geben, allenfalls unter Anwendung des § 21 Abs. 3 NAG bzw. für den Fall, dass sein Gesuch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nicht entsprochen werde, seine bestehende Aufenthaltsbewilligung um 3 Jahre zu verlängern.römisch eins.5. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2013 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass er eine selbstständige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 60, NAG sei. Zum Beweis dafür liege eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 27.02.2013 vor, in der die wirtschaftlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers hervorgehoben würden. Der Antragsteller ersuche darum, seinem Antrag Folge zu geben, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG bzw. für den Fall, dass sein Gesuch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nicht entsprochen werde, seine bestehende Aufenthaltsbewilligung um 3 Jahre zu verlängern.

I.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 04.04.2013, Zl. MA35-9/2966622-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte – selbstständige Schlüsselkraft“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gem. § 41 Abs. 2 Z 4 iVm. § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 04.04.2013, Zl. MA35-9/2966622-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte – selbstständige Schlüsselkraft“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen.

Begründend wurde in der Folge im Wesentlichen ausgeführt, dass das Visum des Beschwerdeführers ihn nicht zur Inlandsantragstellung berechtige und er letztmalig am 15.10.2012 ins Bundesgebiet eingereist sei. Seinen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung selbstständige Schlüsselkraft gemäß § 60 NAG“ habe die Behörde als Antrag gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG gewertet. In Bezug auf den von seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.03.2013 eingebrachten Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde aus, dass sich bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 3 NAG keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe ergeben hätten, die eine Antragstellung aus dem Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer sei zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt gewesen, weshalb sein Antrag nicht positiv habe entschieden werden können.Begründend wurde in der Folge im Wesentlichen ausgeführt, dass das Visum des Beschwerdeführers ihn nicht zur Inlandsantragstellung berechtige und er letztmalig am 15.10.2012 ins Bundesgebiet eingereist sei. Seinen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung selbstständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 60, NAG“ habe die Behörde als Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gewertet. In Bezug auf den von seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.03.2013 eingebrachten Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG führte die belangte Behörde aus, dass sich bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe ergeben hätten, die eine Antragstellung aus dem Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer sei zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt gewesen, weshalb sein Antrag nicht positiv habe entschieden werden können.

I.7. Gegen diese Entscheidung, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.04.2013 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2013 – eingelangt bei der Verwaltungsbehörde via Telefax am 19.04.2013 - das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in dem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es im Heimatland Sudan des Antragstellers keine österreichische Berufsvertretungsbehörde gebe, die einen derartigen Antrag entgegennehmen hätte könne, und er daher gezwungen gewesen sei, seinen Antrag in Österreich zu stellen. Dies sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erlangen. Indem die Behörde diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, habe sie gegen Art. 6 und Art. 8 EMRK verstoßen. Unter Verweis auf die im bisherigen Verfahren vorgebrachte selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich wurde ferner releviert, dass den Anträgen des Antragstellers auch aus Gründen des öffentlichen Interesses hätte stattgegeben werden müssen, zumal dieser in das österreichische Wirtschaftsleben integriert und so ein wesentlicher Bestandteil der österreichischen Wirtschaft sei und damit wesentlich zum Allgemeinwohl der Republik beitrage. römisch eins.7. Gegen diese Entscheidung, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.04.2013 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2013 – eingelangt bei der Verwaltungsbehörde via Telefax am 19.04.2013 - das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in dem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es im Heimatland Sudan des Antragstellers keine österreichische Berufsvertretungsbehörde gebe, die einen derartigen Antrag entgegennehmen hätte könne, und er daher gezwungen gewesen sei, seinen Antrag in Österreich zu stellen. Dies sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erlangen. Indem die Behörde diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, habe sie gegen Artikel 6 und Artikel 8, EMRK verstoßen. Unter Verweis auf die im bisherigen Verfahren vorgebrachte selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich wurde ferner releviert, dass den Anträgen des Antragstellers auch aus Gründen des öffentlichen Interesses hätte stattgegeben werden müssen, zumal dieser in das österreichische Wirtschaftsleben integriert und so ein wesentlicher Bestandteil der österreichischen Wirtschaft sei und damit wesentlich zum Allgemeinwohl der Republik beitrage.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung, in eventu auf Verlängerung seiner bestehenden Aufenthaltsbewilligung stattzugeben.

I.8. Nach neuerlicher fernschriftlicher Übermittlung dieses Schriftsatzes am 05.02.2014 durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers nahm die Verwaltungsbehörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.02.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 10.02.2014 anhängig.römisch eins.8. Nach neuerlicher fernschriftlicher Übermittlung dieses Schriftsatzes am 05.02.2014 durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers nahm die Verwaltungsbehörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.02.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 10.02.2014 anhängig.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde 1966 geboren und ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Besitz eines am 23.05.2012 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartoum von 25.05.2012 bis 24.05.2013 gültigen Schengen Visum C am 15.10.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte während seines – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts am 10.12.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). In der Stellungnahme vom 30.01.2013 stützte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf § 60 NAG, welcher seitens der Behörde in der Folge eigeninitiativ als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ (§ 41 Abs. 2 Z 4 NAG) gewertet wurde. Nach Kenntnisnahme hielt der Beschwerdeführer seine konträre Begehr auf Erteilung eines Aufenthaltsrechtes „als Selbständiger im Sinne des § 60 NAG“ weiterhin aufrecht, sodass der gegenständliche Antrag als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ gem. § 60 NAG zu werten ist. Der Beschwerdeführer wurde 1966 geboren und ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Besitz eines am 23.05.2012 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartoum von 25.05.2012 bis 24.05.2013 gültigen Schengen Visum C am 15.10.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte während seines – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts am 10.12.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). In der Stellungnahme vom 30.01.2013 stützte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Paragraph 60, NAG, welcher seitens der Behörde in der Folge eigeninitiativ als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) gewertet wurde. Nach Kenntnisnahme hielt der Beschwerdeführer seine konträre Begehr auf Erteilung eines Aufenthaltsrechtes „als Selbständiger im Sinne des Paragraph 60, NAG“ weiterhin aufrecht, sodass der gegenständliche Antrag als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ gem. Paragraph 60, NAG zu werten ist.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 2006 immer wieder in Österreich auf und ist seit dem 06.06.2012 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er erwarb per Abtretungsvertrag vom 26.09.2012 den Mehrheitsanteil an der M. GmbH und ist gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter ein handelsrechtlicher, nicht alleine vertretungsbefugter Geschäftsführer dieses im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Unternehmens. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Geschäftstätigkeit durch den Beschwerdeführer für dieses Unternehmen hat bislang nicht stattgefunden.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und lediglich über gewisse soziale Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Er verfügt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Wohnsitzes in der von einem Bekannten angemieteten Wohnung aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch - etwa im Wege der Pflichtversicherung aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer gem. § 2 GSVG – nicht über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er wies im Verfahren die Absolvierung von Deutschkursen nicht nach, jedoch kann von zumindest geringen Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist in die österreichische Gesellschaft nicht tiefgreifend integriert und verfügt über keine intensiven Bindungen zu dauerhaft im Bundesgebiet aufhältigen Personen.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und lediglich über gewisse soziale Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Er verfügt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Wohnsitzes in der von einem Bekannten angemieteten Wohnung aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch - etwa im Wege der Pflichtversicherung aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer gem. Paragraph 2, GSVG – nicht über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er wies im Verfahren die Absolvierung von Deutschkursen nicht nach, jedoch kann von zumindest geringen Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist in die österreichische Gesellschaft nicht tiefgreifend integriert und verfügt über keine intensiven Bindungen zu dauerhaft im Bundesgebiet aufhältigen Personen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.10.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er ist daher nach Ablauf seines deutschen Schengen Visum C jedenfalls seit 25.05.2013 bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 in Österreich berechtigt gewesen. Ihm wurde bislang noch nie durch eine österreichische Behörde eine Berechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.10.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er ist daher nach Ablauf seines deutschen Schengen Visum C jedenfalls seit 25.05.2013 bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Österreich berechtigt gewesen. Ihm wurde bislang noch nie durch eine österreichische Behörde eine Berechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt.

Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zu den aktuellen familiären und persönlichen sowie beruflichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Beschwerdeinhalt. Die behauptete nachhaltige Integration in das österreichische Wirtschaftsleben als selbstständiger Unternehmer stellte er gegenüber der Verwaltungsbehörde lediglich in den Raum und legte diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der sudanesischen Botschaft vom 27.02.2013 vor, der zufolge er beabsichtige, seine Geschäfte in Österreich zu erweitern; auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen erstattet. Zumal der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen zur Art und dem Umfang seiner behaupteten Tätigkeit in dieser Gesellschaft erstattete bzw. dem Antrag diesbezüglich weder Firmendokumente noch sonstige Unterlagen beigefügt wurden und für den Beschwerdeführer bis dato auch noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde, geht das Verwaltungsgericht Wien schlüssig davon aus, dass der Beschwerdeführer bis dato auch keine Geschäftstätigkeiten für diese Gesellschaft entfaltet hat. Die in der Beschwerde behauptete bisherige Integration in das österreichische Wirtschaftsleben war daher nicht überzeugend.

Dass der Beschwerdeführer zumindest über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über einige soziale Kontakte verfügt, kann aus dem Umstand seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geschlossen werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch in seiner Beschwerde nachvollziehbar und belegt durch entsprechende Nachweise überzeugende Aspekte geltend, die auf eine hinreichende Integration in die österreichische Gesellschaft sowie auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich schließen lassen würden. Auch von Amts wegen haben sich solche nicht ergeben.Dass der Beschwerdeführer zumindest über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über einige soziale Kontakte verfügt, kann aus dem Umstand seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geschlossen werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch in seiner Beschwerde nachvollziehbar und belegt durch entsprechende Nachweise überzeugende Aspekte geltend, die auf eine hinreichende Integration in die österreichische Gesellschaft sowie auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich schließen lassen würden. Auch von Amts wegen haben sich solche nicht ergeben.

Zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 27.03.2013 in Zusammenhang mit seinem Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG noch in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde ein Vorbringen zu möglichen Gründen iSd § 11 Abs. 3 NAG erstattete, haben sich insgesamt auch keine überzeugenden Umstände ergeben, die die Stellung eines neuerlichen Antrags vom Ausland aus für den Beschwerdeführer im Lichte des § 21 Abs. 3 NAG als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu wird an dieser Stelle an die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.Zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 27.03.2013 in Zusammenhang mit seinem Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG noch in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde ein Vorbringen zu möglichen Gründen iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG erstattete, haben sich insgesamt auch keine überzeugenden Umstände ergeben, die die Stellung eines neuerlichen Antrags vom Ausland aus für den Beschwerdeführer im Lichte des Paragraph 21, Absatz 3, NAG als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu wird an dieser Stelle an die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren – insbesondere in der Beschwerde - nicht überzeugend bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.              gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.              gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.              wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.              gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.              nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.              nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.              nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 08.04.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.04.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 10.02.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014 anzuwenden.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 08.04.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.04.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 10.02.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.              das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und

2.              in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

II.3.2.2.1. Im Beschwerdefall liegen Voraussetzungen gem. § 21 Abs. 2 NAG für die Antragstellung im Inland nicht vor. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.römisch zwei.3.2.2.1. Im Beschwerdefall liegen Voraussetzungen gem. Paragraph 21, Absatz 2, NAG für die Antragstellung im Inland nicht vor. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.

Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,).

Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).

Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich).

Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).

Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. Im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. Im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft alleine nicht, um ein Familieleben iSd. Art 8 EMRK zu begründen, sondern kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Rs. Bagli vs Frankreich; 10.07.2003, Rs. Benhebba vs Frankreich oder 17.01.2006, Rs. Aoulmi vs Frankreich, sowie zur nationalen höchstgerichtlichen Judikatur etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft alleine nicht, um ein Familieleben iSd. Artikel 8, EMRK zu begründen, sondern kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Rs. Bagli vs Frankreich; 10.07.2003, Rs. Benhebba vs Frankreich oder 17.01.2006, Rs. Aoulmi vs Frankreich, sowie zur nationalen höchstgerichtlichen Judikatur etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06).

Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).

Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).

Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Ganz generell darf jedoch der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382 aus 2008,, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Ganz generell darf jedoch der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung vergleiche etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen vergleiche VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist vergleiche EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).

II.3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0415). Es ist nun daher unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.römisch zwei.3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an vergleiche VwGH 18.02.2010, 2008/22/0415). Es ist nun daher unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keine Verwandten in Österreich. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden zudem persönliche Bindungen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels hinreichend intensiver familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt das Erfordernis der neuerlichen Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keine Verwandten in Österreich. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden zudem persönliche Bindungen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels hinreichend intensiver familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt das Erfordernis der neuerlichen Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Ist wie im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob das Erfordernis der neuerlichen Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist wie im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob das Erfordernis der neuerlichen Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Auch wenn für das erkennende Gericht der Wunsch des Beschwerdeführers nach Zulassung einer Inlandsantragstellung im Grunde des § 21 Abs. 3 NAG durchaus verständlich ist, so muss dennoch festgehalten werden, dass im konkreten Fall überzeugende Umstände einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen sind. Dazu sei betont, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal im Zusammenhang mit der Stellung des Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG nur ansatzweise ausführte, aus welchen Gründe iSd § 11 Abs. 3 NAG sich eine neuerliche Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland für ihn hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich als unzumutbar darstellen würde. Auch wenn für das erkennende Gericht der Wunsch des Beschwerdeführers nach Zulassung einer Inlandsantragstellung im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, NAG durchaus verständlich ist, so muss dennoch festgehalten werden, dass im konkreten Fall überzeugende Umstände einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen sind. Dazu sei betont, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal im Zusammenhang mit der Stellung des Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur ansatzweise ausführte, aus welchen Gründe iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG sich eine neuerliche Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland für ihn hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich als unzumutbar darstellen würde.

Er begründete diesen Zusatzantrag vielmehr lediglich ausschließlich mit dem Fehlen einer ständigen österreichischen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsstaat, weshalb er keine andere Wahl als eine (nicht zulässige) Inlandsantragstellung gehabt hätte. Dem muss jedoch entgegnet werden, dass die ÖB Kairo mit der konsularischen Vertretung auf dem Staatsgebiet des Sudan beauftragt wurde. Seit dem Schließen der ÖB Khartoum können daher Anträge nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz von sudanesischen Staatsbürgern im Nachbarland Ägypten gestellt werden. Auch diesbezüglich wurde insbesondere in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, aus welchen nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen ihm eine solche Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar war bzw. in Hinkunft sei; auch von Amts wegen sind keine diesbezügliche Hinderungsgründe hervorgekommen.

Im Verlauf des Verfahrens sind auch keine sonstigen Umstände iSd § 11 Abs. 3 NAG hervorgekommen, weshalb die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der neuerlichen Antragstellung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im Verlauf des Verfahrens sind auch keine sonstigen Umstände iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgekommen, weshalb die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der neuerlichen Antragstellung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu der Ansicht, dass eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine – im Übrigen nicht unbefristete - Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf unbekannte Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus bis zu einem allfälligen Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel in der Zukunft bedeuten würde, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu der Ansicht, dass eine auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine – im Übrigen nicht unbefristete - Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf unbekannte Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus bis zu einem allfälligen Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel in der Zukunft bedeuten würde, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

Im Ergebnis kommt daher die Zulassung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG nicht in Betracht.Im Ergebnis kommt daher die Zulassung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht in Betracht.

II.3.2.3.1. Im Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am 10.12.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung, die er mit seiner selbstständigen Tätigkeit im Bundesgebiet begründet. Im Zuge der Vorlage ergänzender Unterlagen präzisierte er diesen Antrag in seiner Stellungnahme vom 30.01.2013 dahingehend, dass er diesen insbesondere auf § 60 NAG stütze. Selbst nach Kenntnisnahme des Inhaltes der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.03.2013, in der die Verwaltungsbehörde mitteilte, diesen Antrag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG für den Zweck „selbständige Schlüsselkraft“ (§ 41 Abs. 2 Z 4 NAG) zu werten, brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner bezughabenden Stellungnahme vom 27.03.2013 unmissverständlich zum Ausdruck, den gegenständlichen Antrag auf § 60 NAG stützen zu wollen. Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen, wertete die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag dennoch als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG. römisch zwei.3.2.3.1. Im Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am 10.12.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung, die er mit seiner selbstständigen Tätigkeit im Bundesgebiet begründet. Im Zuge der Vorlage ergänzender Unterlagen präzisierte er diesen Antrag in seiner Stellungnahme vom 30.01.2013 dahingehend, dass er diesen insbesondere auf Paragraph 60, NAG stütze. Selbst nach Kenntnisnahme des Inhaltes der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.03.2013, in der die Verwaltungsbehörde mitteilte, diesen Antrag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für den Zweck „selbständige Schlüsselkraft“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) zu werten, brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner bezughabenden Stellungnahme vom 27.03.2013 unmissverständlich zum Ausdruck, den gegenständlichen Antrag auf Paragraph 60, NAG stützen zu wollen. Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen, wertete die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag dennoch als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.

Mit diesem Vorgehen änderte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eigenmächtig den durch den Antrag des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem weiteren Beharren in der Stellungnahme am 27.03.2013 auf § 60 NAG als maßgebliche Bestimmung für seinen Antrag bestimmten unzweifelhaften Verfahrensgegenstand. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, kommt zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergebe sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zwar zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrags – innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur setzenden Frist – ist Sache des Antragstellers (vgl. dazu insb. das Erkenntnis vom 14.11.2009, 2008/22/0075, mwN, sowie dem folgend die Erkenntnisse vom 09.11.2009, 2006/18/0150; 10.11.2009, 2008/23/0939; sowie vom 18. März 2010, 2010/22/0004 und vom 15. April 2010, 2008/22/0071). Mit diesem Vorgehen änderte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eigenmächtig den durch den Antrag des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem weiteren Beharren in der Stellungnahme am 27.03.2013 auf Paragraph 60, NAG als maßgebliche Bestimmung für seinen Antrag bestimmten unzweifelhaften Verfahrensgegenstand. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, kommt zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergebe sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zwar zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrags – innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur setzenden Frist – ist Sache des Antragstellers vergleiche dazu insb. das Erkenntnis vom 14.11.2009, 2008/22/0075, mwN, sowie dem folgend die Erkenntnisse vom 09.11.2009, 2006/18/0150; 10.11.2009, 2008/23/0939; sowie vom 18. März 2010, 2010/22/0004 und vom 15. April 2010, 2008/22/0071).

Somit war es der Behörde verwehrt, aus Eigenem den Antrag ohne weiteres umzudeuten und den auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbstständige“ gemäß § 60 NAG gerichteten Antrag als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ zu werten. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Rechtsauffassung bekannt gab, hielt dieser doch dennoch an seinem Begehren auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 60 NAG fest. Im Ergebnis war daher der gegenständliche Antrag als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbstständige“ gemäß § 60 NAG zu werten.Somit war es der Behörde verwehrt, aus Eigenem den Antrag ohne weiteres umzudeuten und den auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbstständige“ gemäß Paragraph 60, NAG gerichteten Antrag als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ zu werten. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Rechtsauffassung bekannt gab, hielt dieser doch dennoch an seinem Begehren auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 60, NAG fest. Im Ergebnis war daher der gegenständliche Antrag als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbstständige“ gemäß Paragraph 60, NAG zu werten.

Drittstaatsangehörigen kann gem. § 60 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann gem. Paragraph 60, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

1.              sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.              sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und

3.              die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. 3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

§ 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.

Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde gemäß Absatz 2 die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde gemäß Absatz 2 die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

II.3.2.3.2. Wie oben dargestellt liegt im Beschwerdefall eine gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht zulässige Inlandsantragstellung vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise am 15.10.2012 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Bundesgebiet und hielt sich in den letzten 180 Tagen insgesamt mehr als 180 Tage in Österreich auf, ohne hiezu über eine Berechtigung zu verfügen. Er ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 iVm Art. 19 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Österreich berechtigt. römisch zwei.3.2.3.2. Wie oben dargestellt liegt im Beschwerdefall eine gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht zulässige Inlandsantragstellung vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise am 15.10.2012 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Bundesgebiet und hielt sich in den letzten 180 Tagen insgesamt mehr als 180 Tage in Österreich auf, ohne hiezu über eine Berechtigung zu verfügen. Er ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 19, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Österreich berechtigt.

Im Ergebnis kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach im Falle des Beschwerdeführers die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der (neuerlichen) Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK weder nicht möglich noch nicht zumutbar ist, nicht entgegengetreten werden und hat sie daher die Stellung des gegenständlichen Antrags vom Inland aus richtigerweise im Lichte der Gründe des § 21 Abs. 3 NAG nicht zugelassen. Im Ergebnis kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach im Falle des Beschwerdeführers die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der (neuerlichen) Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK weder nicht möglich noch nicht zumutbar ist, nicht entgegengetreten werden und hat sie daher die Stellung des gegenständlichen Antrags vom Inland aus richtigerweise im Lichte der Gründe des Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht zugelassen.

Aus diesem Grunde konnte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen unterbleiben und war die die gegenständliche Beschwerde ohne Prüfung des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung gem. § 60 NAG bereits im Grunde des § 21 Abs. 1 iVm Abs. 3 NAG als unberechtigt abzuweisen. Aus diesem Grunde konnte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen unterbleiben und war die die gegenständliche Beschwerde ohne Prüfung des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 60, NAG bereits im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG als unberechtigt abzuweisen.

Nur der Ordnung halber sei schließlich darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bislang durch eine österreichische Aufenthaltsbehörde noch keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erteilt wurde, sodass auch dem in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Begehr auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung um drei Jahre für den Fall der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde nicht entsprochen werden konnte.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

      1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

      2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020).

Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 19.04.2013 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von seinem Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 19.04.2013 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von seinem Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Artikel 8, EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.              wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.              die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3.              der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;

4.              die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abweisung der Beschwerde aufgrund unzulässiger Inlandsantragstellung; unzulässige amtswegige Umdeutung eines Antrags durch Behörde; richtige Wertung als Erstantrag Aufenthaltsbewilligung „Selbstständige“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.21612.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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