TE Vfgh Erkenntnis 2024/11/29 G106/2024

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Veröffentlicht am 29.11.2024
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art7 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
JN §8a
StPO §31 Abs5 Z2, §33
GOG 1896 §32
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 8a heute
  2. JN § 8a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. StPO § 31 heute
  2. StPO § 31 gültig von 01.01.2029 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 31 gültig von 01.01.2029 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  4. StPO § 31 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  5. StPO § 31 gültig von 01.01.2025 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  6. StPO § 31 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  7. StPO § 31 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  8. StPO § 31 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  9. StPO § 31 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  10. StPO § 31 gültig von 01.09.2021 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  11. StPO § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  12. StPO § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  13. StPO § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  14. StPO § 31 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  15. StPO § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  16. StPO § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  17. StPO § 31 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  18. StPO § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. StPO § 31 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  20. StPO § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  21. StPO § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  22. StPO § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  23. StPO § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  24. StPO § 31 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1986
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Jurisdiktionsnorm betreffend die Einzelrichterzuständigkeit bei Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher an Landesgerichten; kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Zuständigkeit eines Einzelrichters anstelle eines Senats aus Gründen der Verfahrensökonomie; kein Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung durch die Wahl des Entscheidungsorgans aus Mitgliedern eines zuständigen Senates; fehlende – im Voraus festgelegte – Bestimmung des Entscheidungsorgans stellt Vollziehungsfehler dar

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das antragstellende Gericht, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. in §8a Jurisdiktionsnorm (JN), RGBI Nr 111/1895, idF BGBI I Nr 111/2010, die Wortfolge 'Landes- und', "1. in §8a Jurisdiktionsnorm (JN), RGBI Nr 111 aus 1895,, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 111 aus 2010,, die Wortfolge 'Landes- und',

hilfsweise:

2. §8a JN idF BGBI I Nr 111/2010 zur Gänze, 2. §8a JN in der Fassung BGBI römisch eins Nr 111 aus 2010, zur Gänze,

hilfsweise:

3. §8a JN, §31 Abs5 Z2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) und §33 Abs2 Satz 1 StPO […] jeweils idF BGBl I Nr 111/2010 zur Gänze, 3. §8a JN, §31 Abs5 Z2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) und §33 Abs2 Satz 1 StPO […] jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, zur Gänze,

hilfsweise:

4. §8a JN, §31 Abs5 Z2 StPO und §33 Abs2 Satz 1 StPO, jeweils idF BGBI I Nr 111/2010, und §32 Abs3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBI Nr 217/1896 idF BGBI I Nr 159/2021 zur Gänze"4. §8a JN, §31 Abs5 Z2 StPO und §33 Abs2 Satz 1 StPO, jeweils in der Fassung BGBI römisch eins Nr 111 aus 2010,, und §32 Abs3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBI Nr 217 aus 1896, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 159 aus 2021, zur Gänze"

als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §8a JN, RGBl. 111/1895, idF BGBl I 111/2010 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):1. §8a JN, RGBl. 111 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter."

2. §31 Abs3 und §33 StPO, BGBl 631/1975 (WV), idF BGBl I 111/2010 lauten: 2. §31 Abs3 und §33 StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lauten:

"Landesgericht

§31. […]

(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§79 StGB),

3. der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§140 StGB) und des minderschweren Raubes (§142 Abs2 StGB),

4. der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§207 StGB),

5. des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§274 und 275 StGB),

6. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§302 StGB) und

7. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

[…]

Oberlandesgericht

§33. (1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung

1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§31 Abs1 und 4),

2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,

3. […]

4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§212),

5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§38 und 39) und

6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.

(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß §196 Abs2, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern."

3. §32 GOG, RGBl. 217/1896, idF BGBl I 159/2021 lautet:3. §32 GOG, RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2021, lautet:

"§32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§31 Abs2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß §77 Abs6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im §26 Abs3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; §26 Abs3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§107b Abs3a Z3 und §§201 ff StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§278b StGB), terroristischer Straftaten (§278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§278d StGB), nach den §§278e bis 278g StGB oder §282a StGB (terroristischer Strafsachen) jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§46a Abs1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen."(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr 113 aus 1895,, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Landesgericht Korneuburg ist ein Rekurs anhängig, der sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 5. Februar 2024 richtet. Mit diesem Beschluss wurden die Gebühren eines Sachverständigen festgelegt, den das Bezirksgericht Schwechat in einem bei ihm anhängigen Verfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte.

Bei der Behandlung des gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurses sind beim Landesgericht Korneuburg Bedenken ob der Verfassungskonformität der Wortfolge "Landes- und" in §8a JN, in eventu des §8a JN bzw vergleichbarer Bestimmungen in der Strafprozessordnung entstanden.

2. Das Landesgericht Korneuburg legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"Zur Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG):

Grundsätzlich ist sowohl für zivilgerichtliche Verfahren (§8 JN) als auch für Strafverfahren (§31 Abs6 StPO) vorgesehen, dass Rechtsmittelverfahren in Senatsbesetzung durchzuführen sind; die Senate bestehen aus drei Richtern. Im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren war bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 ausnahmslos im Rechtsmittelverfahren der Senat vorgesehen (Ballon in Fasching/Konecny3, §8a JN Rz 8/2). Dieser Grundsatz wurde durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte Bestimmung des §8a JN für die zivilgerichtlichen Verfahren und die §§31 Abs5 und 33 Abs2 Satz 1 StPO für das Strafverfahren durchbrochen. Die Entscheidungen der Landesgerichte und der Oberlandesgerichte über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen (und Dolmetscher) obliegen seither dem Einzelrichter. Den Materialien zufolge (ErIRV 981BIgNr XXIV. GP, 24) erwartet sich der Gesetzgeber von dieser Maßnahme die 'Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten'.Grundsätzlich ist sowohl für zivilgerichtliche Verfahren (§8 JN) als auch für Strafverfahren (§31 Abs6 StPO) vorgesehen, dass Rechtsmittelverfahren in Senatsbesetzung durchzuführen sind; die Senate bestehen aus drei Richtern. Im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren war bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 ausnahmslos im Rechtsmittelverfahren der Senat vorgesehen (Ballon in Fasching/Konecny3, §8a JN Rz 8/2). Dieser Grundsatz wurde durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte Bestimmung des §8a JN für die zivilgerichtlichen Verfahren und die §§31 Abs5 und 33 Abs2 Satz 1 StPO für das Strafverfahren durchbrochen. Die Entscheidungen der Landesgerichte und der Oberlandesgerichte über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen (und Dolmetscher) obliegen seither dem Einzelrichter. Den Materialien zufolge (ErIRV 981BIgNr römisch 24 . GP, 24) erwartet sich der Gesetzgeber von dieser Maßnahme die 'Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten'.

Im Schrifttum wird die mit dem BBG 2011 aus rein fiskalischen Gründen eingeführte Ausnahmebestimmung kritisch bewertet (Sengstschmid in Höllwerth/Ziehensack, ZPO §8a JN Rz 2; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 §8a JN Rz 1). Die Entlastung der Gerichte bzw Beschleunigung der Verfahren wird als überschaubarer Effekt eingestuft. Die mit dem Wegfall des Vorsitzenden und des weiteren Berufungsrichters verbundene minimale Entlastung wird durch den zusätzlichen Zeitaufwand des Referenten relativiert; die Akzeptanz bei bloßen 'Einzelrichterentscheidungen' des Rechtsmittelgerichtes wird abgeschwächt (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON §8a JN Rz 22). In schwierigen Fällen wird der zweitinstanzliche Einzelrichter entweder auch künftig Richterkollegen mit seinem Problem konfrontieren (wodurch diese weiterhin Zeit dafür aufwenden) oder es wird die Fehlerquote steigen. Bei zweitinstanzlichen Einzelrichterentscheidungen sind vermehrt Amtshaftungsansprüche zu erwarten, daraus könnte eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes erwachsen (G. Nowotny, Zivilverfahrensbestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2011, ecolex 2011, 622).

Die Senatsgerichtsbarkeit ist gerade in Rechtsmittelsachen vorteilhaft und trägt zur Qualität und Akzeptanz der Entscheidung maßgeblich bei. Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Senaten ist sozialwissenschaftlich durch das sogenannte Condorcet-Theorem bestätigt (G. Kodek, Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentliche Gerichtsbarkeit — Gemeinsamkeiten und Unterschiede, in Holoubek/Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit [2017], 37).

Der erkennende Einzelrichter erblickt die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Norm (JN) darin, dass sie unsachlich ist und das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verletzt (vgl VfSlg 14.039/1995 u.v.a.).Der erkennende Einzelrichter erblickt die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Norm (JN) darin, dass sie unsachlich ist und das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verletzt vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995, u.v.a.).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es als fester Bestandteil der österreichischen rechtsstaatlichen Prädiktion anzusehen ist, dass Entscheidungen eines Kollegiums von wenigstens drei Richtern die Vermutung einer höheren Gewähr der fehlerlosen Rechtsanwendung für sich haben, insbesondere im Fall von höchstgerichtlichen Entscheidungen (VfSlg 18.632/2008). Die Entscheidung des nunmehr einschreitenden Einzelrichters ist unbekämpfbar (§528 Abs2 Z5 ZPO). Dies würde auch im Fall eines außerstreitigen Verfahrens gelten (§62 Abs2 Z3 AußStrG).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es als fester Bestandteil der österreichischen rechtsstaatlichen Prädiktion anzusehen ist, dass Entscheidungen eines Kollegiums von wenigstens drei Richtern die Vermutung einer höheren Gewähr der fehlerlosen Rechtsanwendung für sich haben, insbesondere im Fall von höchstgerichtlichen Entscheidungen (VfSlg 18.632 aus 2008,). Die Entscheidung des nunmehr einschreitenden Einzelrichters ist unbekämpfbar (§528 Abs2 Z5 ZPO). Dies würde auch im Fall eines außerstreitigen Verfahrens gelten (§62 Abs2 Z3 AußStrG).

Wie die Schilderung des Verfahrensganges und insbesondere die von den Klägerinnen erhobenen Einwendungen gegen die vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren aufzeigen, handelt es sich bei der Gebührenbestimmung nicht um eine einfache Frage, die hinter den sonst von Rechtsmittelgerichten zu behandelnden Fragen signifikant an Komplexität zurückbleibt.

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat auch keine Möglichkeit, die Besetzung des Senates durch drei Richter herbeizuführen. Das Gesetz über den Obersten Gerichtshof (OGHG) sieht in Ausnahmefällen die Senatszusammensetzung mit einem Dreiersenat vor (§7 Abs1 OGHG). In den meisten der Fälle besteht die Möglichkeit, dass über Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat (mit fünf Richtern besetzt) die Entscheidung oder die Erledigung trifft (§7 Abs2 OGH Gesetz). Weiters ist für den OGH nicht vorgesehen, dass die Entscheidung über Sachverständigengebühren einem Dreiersenat oder einem Einzelmitglied zukommt oder auch nur ausnahmsweise zukommen kann. Nach §41 Abs1 GebAG idF BGBI 623/1994 können zweitinstanzliche Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden; der OGH entscheidet darüber im einfachen Senat mit fünf Mitgliedern (2 Ob 253/97p). Hingegen werden die allermeisten Rechtsmittel betreffend Sachverständigengebühren von den Landesgerichten und den Oberlandesgerichten entschieden. Für diese besteht keine Möglichkeit, die Entscheidung in Senatsbesetzung herbeizuführen.Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat auch keine Möglichkeit, die Besetzung des Senates durch drei Richter herbeizuführen. Das Gesetz über den Obersten Gerichtshof (OGHG) sieht in Ausnahmefällen die Senatszusammensetzung mit einem Dreiersenat vor (§7 Abs1 OGHG). In den meisten der Fälle besteht die Möglichkeit, dass über Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat (mit fünf Richtern besetzt) die Entscheidung oder die Erledigung trifft (§7 Abs2 OGH Gesetz). Weiters ist für den OGH nicht vorgesehen, dass die Entscheidung über Sachverständigengebühren einem Dreiersenat oder einem Einzelmitglied zukommt oder auch nur ausnahmsweise zukommen kann. Nach §41 Abs1 GebAG in der Fassung BGBI 623 aus 1994, können zweitinstanzliche Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden; der OGH entscheidet darüber im einfachen Senat mit fünf Mitgliedern (2 Ob 253/97p). Hingegen werden die allermeisten Rechtsmittel betreffend Sachverständigengebühren von den Landesgerichten und den Oberlandesgerichten entschieden. Für diese besteht keine Möglichkeit, die Entscheidung in Senatsbesetzung herbeizuführen.

Insgesamt erweist sich die Ausnahme der Sachverständigen- (und Dolmetscher-) Gebühren von der Senatsgerichtsbarkeit der Landes- und Oberlandesgerichte als unsachlich. Die fiskalischen Erwägungen des Bundesgesetzgebers können diese Unsachlichkeit nicht rechtfertigen.

Zur Vereinbarkeit mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter und dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art83 Abs2 B-VG und Art87 Abs3 B-VG):

Die Vorhersehbarkeit des Spruchorganes ist nicht gegeben: In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind in der Geschäftsverteilung nur der Vorsitzende und die Zusammensetzung des Senats festgelegt; der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden bestimmt, wobei zur Erzielung einer ausgewogenen Verteilung interne Aufteilungsschlüssel verwendet werden (G. Kodek, aaO 38).

'Richter des ordentlichen Gerichtes' iS des Art87 Abs3 Satz 1 B-VG sind die Mitglieder der Rechtsprechungskörper in den durch die Prozessordnungen vorgesehenen und festgeschriebenen Funktionen mit festumrissenen besonderen Aufgaben (Piska in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, österreichisches Bundesverfassungsrecht Art87 Abs3 B-VG Rz 23). Für die Berichterstattung im Senat wird vertreten: Dass auch der jeweilige Berichterstatter bereits im Vorhinein durch die generelle Norm der Geschäftsverteilung bestimmt sein müsste, ergibt sich aus Art87 Abs3 B-VG nicht. Der einfache Gesetzgeber ist daher in der Anordnung, auf welche Weise in den Senaten der Berichterstatter bestimmt wird, frei (Fellner/Alogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 §32 GOG Anm 18).'Richter des ordentlichen Gerichtes' iS des Art87 Abs3 Satz 1 B-VG sind die Mitglieder der Rechtsprechungskörper in den durch die Prozessordnungen vorgesehenen und festgeschriebenen Funktionen mit festumrissenen besonderen Aufgaben (Piska in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, österreichisches Bundesverfassungsrecht Art87 Abs3 B-VG Rz 23). Für die Berichterstattung im Senat wird vertreten: Dass auch der jeweilige Berichterstatter bereits im Vorhinein durch die generelle Norm der Geschäftsverteilung bestimmt sein müsste, ergibt sich aus Art87 Abs3 B-VG nicht. Der einfache Gesetzgeber ist daher in der Anordnung, auf welche Weise in den Senaten der Berichterstatter bestimmt wird, frei (Fellner/Alogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 §32 GOG Anmerkung 18, ).

Mit der durch das BBG 2011 geschaffenen Rechtslage entsteht das Problem, dass der Vorsitzende aus seinen Senatsmitgliedern einen Berichterstatter bestimmt, der dann als Einzelrichter zu entscheiden hat. §32 Abs3 GOG sieht aber eine in die Geschäftsverteilung aufzunehmende Regelung, wer zum Berichterstatter zu bestellen ist, nicht vor. Im Ergebnis ist das Entscheidungsorgan nicht im voraus bestimmt, sondern wird im Einzelfall aus den Senatsmitgliedern ausgewählt. Welcher Richter für die Bearbeitung einer Sache zuständig ist, muss grundsätzlich anhand jener Geschäftsverteilung ermittelt werden, die zum Zeitpunkt des Anfalls dieser Sache in Geltung stand. Der Vorausverteilungsgrundsatz kann als Kern des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bezeichnet werden (Piska, aa0 Rz 24). Dies ist durch den geltenden §32 Abs3 GOG seit dem BBG 2011 und der Einführung des Einzelrichters im Senat nicht mehr gewährleistet.

Das Landesgericht Korneuburg beantragt daher die Aufhebung der von ihm anzuwendenden Bestimmung als verfassungswidrig.

Im Hauptantrag (1) wird der Wortlaut angefochten, der vom erkennenden Einzelrichter anzuwenden ist und deren Beseitigung erforderlich ist, im Anlassfall die für verfassungswidrig gehaltene Norm zu beseitigen und die Senatsbesetzung zu ermöglichen. Die Eventualanträge werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof die Anfechtung der Hauptantrages als zu wenig weitgehend erachtet, um die Verfassungswidrigkeit zu beheben. Der erste Eventualantrag (2) betrifft die Beseitigung der angefochtenen Norm für alle von den Landes- und Oberlandesgerichten durchzuführenden Zivilverfahren; der zweite Eventualantrag (3) umfasst auch die für den Strafprozess geltende Regelung. Der dritte Eventualantrag (4) ficht auch die Bestimmung über die Senatszusammensetzung an."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages Näheres ausführt und in der Sache den Bedenken des antragstellenden Gerichtes wie folgt entgegentritt:

"3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Die §§5 bis 8a JN regeln, ob die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch Einzelrichter oder durch Senate ausgeübt wird. Im Rechtsmittelverfahren gilt der Grundsatz der Senatsgerichtsbarkeit. Für die Landes- und Handelsgerichte normiert §7 Abs1 JN den Grundsatz der Senatsgerichtsbarkeit im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, 'sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen'. Auch Oberlandesgerichte entscheiden gemäß §8 Abs1 JN grundsätzlich in Senaten, 'sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist'.

3.2. Der vorrangig angefochtene §8a JN durchbricht für bestimmte Entscheidungen in zweiter Instanz den Grundsatz der Senatsbesetzung. Demnach entscheidet bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.

§8a JN wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2010, in die Jurisdiktionsnorm eingefügt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte damit eine Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten erzielt werden (vgl ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP, 66).§8a JN wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, in die Jurisdiktionsnorm eingefügt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte damit eine Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten erzielt werden vergleiche ErlRV 981 BlgNR römisch 24 . GP, 66).

3.3. §31 Abs1 StPO normiert die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren. Als Ausnahme von der allgemeinen Senatszuständigkeit im Rechtsmittelverfahren (§31 Abs6 StPO) obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichtes das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück (§31 Abs5 Z1 StPO) sowie über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz (§31 Abs5 Z2 StPO). Als Ausnahme von der Senatszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten (§33 Abs2 letzter Satz StPO) entscheidet der Einzelrichter des Oberlandesgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß §196 Abs2 StPO, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz (§33 Abs2 erster Satz StPO); mit der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Novelle der Strafprozeßordnung 1975, BGBl I Nr 96/2024, wurden die Zuständigkeiten des Einzelrichters gemäß §33 Abs2 StPO um jene für Entscheidungen über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß §196a StPO erweitert.3.3. §31 Abs1 StPO normiert die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren. Als Ausnahme von der allgemeinen Senatszuständigkeit im Rechtsmittelverfahren (§31 Abs6 StPO) obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichtes das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück (§31 Abs5 Z1 StPO) sowie über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz (§31 Abs5 Z2 StPO). Als Ausnahme von der Senatszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten (§33 Abs2 letzter Satz StPO) entscheidet der Einzelrichter des Oberlandesgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß §196 Abs2 StPO, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz (§33 Abs2 erster Satz StPO); mit der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Novelle der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2024,, wurden die Zuständigkeiten des Einzelrichters gemäß §33 Abs2 StPO um jene für Entscheidungen über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß §196a StPO erweitert.

Diese Reduktion der Gerichtsbesetzung bei Beschwerden gegen Entscheidungen über Kosten im Strafprozess wurde – ebenfalls – mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingefügt.

3.4. Art87 Abs3 B-VG normiert den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung wird durch Beschluss des jeweiligen Personalsenats erlassen, der aus Richtern zusammengesetzt ist und somit bei Erlassung der Geschäftsverteilung ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG ausübt (vgl die §§26, 32 und 45 GOG; §13 OGHG; Fellner/Nogratnig in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 §26 GOG Rz. 1/1). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, als Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (und können somit auch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG sein, vgl VfSlg 11.714/1988, 12.971/1992 und 14.189/1995; VfGH 18.9.2014, V79/2014 ua; VfGH 18.6.2018, G39/2018; siehe die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0053522). Die Geschäftsverteilung hat alle innergerichtlichen Zuständigkeiten im Voraus festzulegen, sodass klar erkennbar ist, welches Entscheidungsorgan welche anfallende Rechtssache zu erledigen hat, und verhindert 'so unter Festigung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung eine individuelle Zusammensetzung der Rechtssprechungskörper' (Piska in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art87 Abs3 B-VG Rz. 12).3.4. Art87 Abs3 B-VG normiert den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung wird durch Beschluss des jeweiligen Personalsenats erlassen, der aus Richtern zusammengesetzt ist und somit bei Erlassung der Geschäftsverteilung ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG ausübt vergleiche die §§26, 32 und 45 GOG; §13 OGHG; Fellner/Nogratnig in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 §26 GOG Rz. 1/1). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, als Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (und können somit auch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG sein, vergleiche VfSlg 11.714 aus 1988,, 12.971 aus 1992, und 14.189 aus 1995,; VfGH 18.9.2014, V79/2014 ua; VfGH 18.6.2018, G39/2018; siehe die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0053522). Die Geschäftsverteilung hat alle innergerichtlichen Zuständigkeiten im Voraus festzulegen, sodass klar erkennbar ist, welches Entscheidungsorgan welche anfallende Rechtssache zu erledigen hat, und verhindert 'so unter Festigung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung eine individuelle Zusammensetzung der Rechtssprechungskörper' (Piska in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art87 Abs3 B-VG Rz. 12).

3.4.1. §32 Abs1 GOG regelt die Geschäftsverteilung für die Gerichtshöfe erster Instanz. Gemäß §32 Abs3 erster Satz GOG hat die Geschäftsverteilung bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter (zweiter Satz leg. cit.). In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (vgl ErlRV 613 BlgNR XXII. GP, 17):3.4.1. §32 Abs1 GOG regelt die Geschäftsverteilung für die Gerichtshöfe erster Instanz. Gemäß §32 Abs3 erster Satz GOG hat die Geschäftsverteilung bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter (zweiter Satz leg. cit.). In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt vergleiche ErlRV 613 BlgNR römisch 22 . GP, 17):

'Zu Z1 und 3 (§32 und 46):

Die Verfassungsbestimmung des Art87 Abs3 B-VG legt den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung fest. Es muss sich im vorhinein aufgrund genereller Anordnung der jeweils zur Entscheidung berufene Richter ohne weiteren individuellen Zuteilungsakt aus der Geschäftsverteilung ergeben. Dies gilt für den Einzelrichter ebenso wie für Senate. Der OGH hat in zwei Entscheidungen (1 Ob 46/89 und 6 Ob 623/90) ausgesprochen, dass eine Geschäftsverteilung, die diesen Kriterien nicht entspricht, gegen die Verfassungsnorm des Art87 Abs3 B-VG verstößt und einen Nichtigkeitsgrund nach §477 Abs1 Z2 ZPO darstellt. Nun ist gerade bei Senatsabteilungen, denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Mitglieder angehören, sogenannten 'überbesetzten' Senaten, der Geschäftsverteilung nicht immer mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, in welcher Zusammensetzung der Senat im Einzelfall zu entscheiden hat. Bei der Gestaltung der Geschäftsverteilung sollte dies jedoch besonders beachtet und Augenmerk darauf gelegt werden, dass sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Senat eindeutig und ohne weitere Zuordnung aus der Geschäftsverteilung selbst ergibt.

Die in §32 Abs3 und 46 Abs2 dem Vorsitzenden des im Einzelfall aufgrund der Geschäftsverteilung bereits determinierten Senats zukommende Aufgabe, den Berichterstatter zu bestimmen, bleibt unverändert aufrecht.'

3.4.2. Die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Korneuburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Mai 2024 weist alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte in Zivilsachen den Gerichtsabteilungen 20, 21, 22 und 23 zu, die jeweils Senatsabteilungen mit einem Vorsitzenden und mehreren weiteren Mitgliedern sind (s Beilage 1, Seite 16 f.). Für die Verteilung der Akten auf die Mitglieder dieser Senate als Berichterstatter bzw Beisitzer enthält die Geschäftsverteilung unter 'Allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung'/'B. Verteilung der Geschäfte innerhalb von Senaten'/'I. Zivilrechtssachen:'/'R-Sachen hat der Vorsitzende auf die dort genannten Mitglieder der Senate 20 bis 23 als Berichterstatter bzw Beisitzer wie folgt zu verteilen:' detaillierte Regeln (s Beilage 1, Seite 46 f.). Die Geschäftsverteilung enthält jedoch für die Einzelrichterzuständigkeiten gemäß §8a JN weder eine Zuweisung der in §8a JN genannten Materien an Gerichtsabteilungen, die Einzelrichterabteilungen sind, noch eine Regel, wonach in den in §8a JN genannten Materien ein nach abstrakten Kriterien bestimmtes Senatsmitglied als Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.4.3. Aktuelle Geschäftsverteilungen anderer Landesgerichte enthalten demgegenüber klare Zuweisungen für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher:

Eine Zuweisungsregel, wonach in den in §8a JN genannten Materien ein nach abstrakten Kriterien bestimmtes Mitglied eines Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, enthält beispielsweise die aktuelle Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. August 2024 (s Beilage 2). Diese enthält unter '3. Verteilungsgrundsätze für zivile Rechtsmittelsachen (Gerichtsabteilungen 2, 3 und 32)' den Punkt '2. Die Rechtsmittelrichter werden in den Gerichtsabteilungen 2, 3 und 32 wie folgt verwendet bzw werden die Akten wie folgt zur Berichterstattung zugewiesen:', dem abstrakte Verteilungsregeln für die Zuweisung von Akten an Senatsmitglieder als Berichterstatter folgen. Zu den Materien des §8a JN enthält sie folgende Bestimmung (s Seite 68): 'e) In den Fällen des §8a JN idF BGBl I 2010/111 entscheidet der Berichterstatter über das Rechtsmittel als Einzelrichter.'Eine Zuweisungsregel, wonach in den in §8a JN genannten Materien ein nach abstrakten Kriterien bestimmtes Mitglied eines Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, enthält beispielsweise die aktuelle Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. August 2024 (s Beilage 2). Diese enthält unter '3. Verteilungsgrundsätze für zivile Rechtsmittelsachen (Gerichtsabteilungen 2, 3 und 32)' den Punkt '2. Die Rechtsmittelrichter werden in den Gerichtsabteilungen 2, 3 und 32 wie folgt verwendet bzw werden die Akten wie folgt zur Berichterstattung zugewiesen:', dem abstrakte Verteilungsregeln für die Zuweisung von Akten an Senatsmitglieder als Berichterstatter folgen. Zu den Materien des §8a JN enthält sie folgende Bestimmung (s Seite 68): 'e) In den Fällen des §8a JN in der Fassung BGBl I 2010/111 entscheidet der Berichterstatter über das Rechtsmittel als Einzelrichter.'

Die aktuelle Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 2024 enthält beispielweise unter 'A) ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER GESCHÄFTSVERTEILUNG UND ÜBERGANGSREGELUNGEN:'/'II) Für die Rechtsmittelabteilungen:' eine Regelung betreffend die Materien des §8a JN (s Beilage 3, Seite 7): '7) Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher obliegen jeweils dem ersten Senatsmitglied der Rechtsmittelsenate.'

Andere Geschäftsverteilungen bestimmen den Vorsitzenden des jeweiligen Rechtsmittelsenates zum Einzelrichter, etwa die beiliegende Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Salzburg vom 7. August 2024 (s Beilage 4, Seite 34): '2.8. Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher entscheiden die Vorsitzenden der Senate 21 und 53 jeweils als Einzelrichter').

II. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit: römisch zwei. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:

1. Zum Anlassverfahren:

Dem Anlassverfahren liegt ein Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 5. Februar 2024 wegen einer Entscheidung über Sachverständigengebühren zugrunde. Das Rekursgericht wies die Bearbeitung des Rechtsmittels nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Korneuburg (per Zufallsprinzip) der Senatsabteilung 22 zu. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 bestimmte der Vorsitzende des Senates den im Anlassverfahren einschreitenden Richter zum Berichterstatter. Dieser entscheidet über den Rekurs als Einzelrichter. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens hat das Landesgericht Korneuburg den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestellt.

2. Zur Zulässigkeit:

2.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof keine Möglichkeit, Vollzugsmängel wahrzunehmen, selbst wenn diese in die Verfassungssphäre reichen sollten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art140 Abs1 B-VG über 'Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen'. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B-VG (vgl zu Art140 Abs1 Z1 lita B-VG VfSlg 20.409/2020 und zu Art140 Abs1 Z1 litd B-VG VfGH 23.2.2017, G274/2016, mwN; VfGH 1.7.2022, G118/2022; VfGH 1.7.2022, G143/2022).2.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof keine Möglichkeit, Vollzugsmängel wahrzunehmen, selbst wenn diese in die Verfassungssphäre reichen sollten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art140 Abs1 B-VG über 'Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen'. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B-VG vergleiche zu Art140 Abs1 Z1 lita B-VG VfSlg 20.409 aus 2020, und zu Art140 Abs1 Z1 litd B-VG VfGH 23.2.2017, G274/2016, mwN; VfGH 1.7.2022, G118/2022; VfGH 1.7.2022, G143/2022).

Wie unter Punkt I.3.2. dargestellt, normiert §8a JN eine Einzelrichterzuständigkeit. Es ist im Hinblick auf das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung erforderlich, diese Einzelrichterzuständigkeit für Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in der Geschäftsverteilung entsprechend vorzusehen und zuzuweisen (vgl Piska, aaO Rz. 12 f., 17; vgl §32 Abs1 GOG).Wie unter Punkt römisch eins.3.2. dargestellt, normiert §8a JN eine Einzelrichterzuständigkeit. Es ist im Hinblick auf das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung erforderlich, diese Einzelrichterzuständigkeit für Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in der Geschäftsverteilung entsprechend vorzusehen und zuzuweisen vergleiche Piska, aaO Rz. 12 f., 17; vergleiche §32 Abs1 GOG).

Das antragstellende Gericht behauptet, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Vorhersehbarkeit des Spruchorgans nicht gegeben ist, weil das Entscheidungsorgan nicht im Voraus bestimmt, sondern im Einzelfall aus den Senatsmitgliedern ausgewählt werde. Nach Ansicht der Bundesregierung macht das antragstellende Gericht damit aber 'bloße' Vollziehungsfehler geltend. Wie bereits oben unter Punkt I.3.4.3. dargelegt, ist die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Korneuburg – bei der es sich um einen Akt der Vollziehung handelt – insoweit unvollständig bzw fehlerhaft, als sie keine klaren Zuweisungsregeln für die Materien des §8a JN enthält.Das antragstellende Gericht behauptet, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Vorhersehbarkeit des Spruchorgans nicht gegeben ist, weil das Entscheidungsorgan nicht im Voraus bestimmt, sondern im Einzelfall aus den Senatsmitgliedern ausgewählt werde. Nach Ansicht der Bundesregierung macht das antragstellende Gericht damit aber 'bloße' Vollziehungsfehler geltend. Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.3.4.3. dargelegt, ist die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Korneuburg – bei der es sich um einen Akt der Vollziehung handelt – insoweit unvollständig bzw fehlerhaft, als sie keine klaren Zuweisungsregeln für die Materien des §8a JN enthält.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen. Unzulässig ist ein Normenprüfungsantrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt wird, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde (vgl VfSlg 16.191/2001, 18.397/2008, 18.891/2009, 19.178/2010 und 19.674/2012; VfGH 26.11.2015, G179/2015; VfGH 14.12.2016, G573/2015 ua; jeweils mwN).2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen. Unzulässig ist ein Normenprüfungsantrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt wird, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde vergleiche VfSlg 16.191 aus 2001,, 18.397 aus 2008,, 18.891 aus 2009,, 19.178 aus 2010, und 19.674 aus 2012,; VfGH 26.11.2015, G179/2015; VfGH 14.12.2016, G573/2015 ua; jeweils mwN).

Durch die Aufhebung lediglich der im Hauptantrag angefochtenen Wortfolge würde keine Rechtslage hergestellt, auf die die Bedenken des antragstellenden Gerichtes nicht mehr zuträfen. So wäre bei den Handels- und Oberlandesgerichten weiterhin eine Einzelrichterzuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher vorgesehen (die nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes eine unsachliche Differenzierung darstellt). Der Anfechtungsumfang des Hauptantrags ist daher insofern zu eng gewählt.

2.3. Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das angefochtene Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen präjudiziell sind (vgl zB VfSlg 20.010/2015). Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl zuletzt etwa VfGH 26.2.2024, G762/2023 mwN).2.3. Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das angefochtene Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen präjudiziell sind vergleiche zB VfSlg 20.010 aus 2015,). Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche zuletzt etwa VfGH 26.2.2024, G762/2023 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011 und 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (vgl VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012 und 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011, und 20.154 aus 2017,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann vergleiche VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012, und 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011 und 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; VfGH 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009 und 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015 und 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre vergleiche VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011, und 20.082 aus 2016,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; VfGH 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009, und 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde vergleiche VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015, und 20.102 aus 2016,).

2.3.1. Mit dem zweiten und dritten Eventualantrag werden ua auch Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 angefochten, die für das Strafverfahren bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz eine Einzelrichterzuständigkeit als Ausnahme von der allgemeinen Senatszuständigkeit im Rechtsmittelverfahren normieren (§31 Abs5 Z2 und §33 Abs2 erster Satz StPO).

Diese Bestimmungen sind jedoch weder präjudiziell noch ist ein untrennbarer Zusammenhang mit §8a JN erkennbar. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §8a JN lässt sich nämlich auch ohne Mitberücksichtigung der §§31 Abs5 Z2 und 33 Abs2 erster Satz StPO beantworten. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass es der Gesetzgebung innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl VfSlg 20.249/2018 und 20.317/2019). Die Gesetzgebung ist daher nicht gehalten, das zivilgerichtliche Verfahren gleich zu regeln wie das strafgerichtliche Verfahren (vgl VfGH 4.10.2018, G115/2018 ua mwN). Diese Bestimmungen sind jedoch weder präjudiziell noch ist ein untrennbarer Zusammenhang mit §8a JN erkennbar. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §8a JN lässt sich nämlich auch ohne Mitberücksichtigung der §§31 Abs5 Z2 und 33 Abs2 erster Satz StPO beantworten. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass es der Gesetzgebung innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind vergleiche VfSlg 20.249 aus 2018, und 20.317 aus 2019,). Die Gesetzgebung ist daher nicht gehalten, das zivilgerichtliche Verfahren gleich zu regeln wie das strafgerichtliche Verfahren vergleiche VfGH 4.10.2018, G115/2018 ua mwN).

Auch ein untrennbarer Zusammenhang der im Haupt- bzw ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmung mit dem im dritten Eventualantrag angefochtenen §32 Abs3 GOG wird im Antrag nicht dargelegt. Ein derartiger Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, zumal §32 Abs3 GOG keinerlei Regelungen betreffend (die Zuständigkeit von bzw die Zuweisung an) Einzelrichter enthält. Insbesondere sieht §32 Abs3 GOG nicht vor, dass die Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters dem Vorsitzenden nach den Regeln über die Bestimmung des Berichterstatters obläge.

2.3.2. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des ersten Satzes in §33 Abs2 StPO den verbleibenden Rest unverständlich und auch unanwendbar werden ließe (vgl VfSlg 16.869/2003 mwN; VfGH 12.6.2018, G131/2018 ua). Es wäre nämlich unklar, worauf mit der Wendung 'In den übrigen Fällen' im zweiten Satz des §33 Abs2 StPO Bezug genommen wird. Die auf diesen Satz bezogenen Eventualanträge sind daher auch insofern unzulässig.2.3.2. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des ersten Satzes in §33 Abs2 StPO den verbleibenden Rest unverständlich und auch unanwendbar werden ließe vergleiche VfSlg 16.869 aus 2003, mwN; VfGH 12.6.2018, G131/2018 ua). Es wäre nämlich unklar, worauf mit der Wendung 'In den übrigen Fällen' im zweiten Satz des §33 Abs2 StPO Bezug genommen wird. Die auf diesen Satz bezogenen Eventualanträge sind daher auch insofern unzulässig.

3. Aus diesen Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag – mit Ausnahme des ersten Eventualantrages im Umfang der Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz – unzulässig ist.

Soweit der Verfassungsgerichtshof den Antrag als zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden in der Sache Stellung.

III. In der Sache:römisch drei. In der Sache:

Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160 aus 2010,, 19.281 aus 2010,, 19.532 aus 2011,, 19.653 aus 2012,). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

1. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG:

1.1. Das antragstellende Gericht erachtet 'die Ausnahme der Sachverständigen- und (Dolmetscher-)Gebühren von der Senatsgerichtsbarkeit der Landes- und Oberlandesgerichte als unsachlich'.

1.2. Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001 und 20.152/2016). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, ihre politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002 und 20.152/2016). Im Zusammenhang mit dem Verfahrensrecht verfügt die Gesetzgebung über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl VfGH 18.09.2023, G194/2023 ua).1.2. Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001, und 20.152 aus 2016,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, ihre politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002, und 20.152 aus 2016,). Im Zusammenhang mit dem Verfahrensrecht verfügt die Gesetzgebung über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum vergleiche VfGH 18.09.2023, G194/2023 ua).

1.3. Die Gesetzgebung sieht für das Zivilverfahren unterschiedliche Gerichtsbesetzungen vor. Die Gerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter oder Senate mit drei, fünf und elf Richtern ausgeübt (vgl §§5 bis 8a JN; §§6 bis 8 OGHG). Im Bereich der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit fungieren in zivilprozessualen Senaten ausschließlich Berufsrichter, während im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit (Handelsgerichtsbarkeit bzw Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) fachkundige Laienrichter zum Einsatz kommen (vgl Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON §8a JN Rz 27 ff.); auch eine Zuständigkeit von Rechtspflegern ist vorgesehen, etwa bei der Durchführung des Mahnverfahrens gemäß §16 Abs1 Z1 lita des Rechtspflegergesetzes – RPflG, BGBl Nr 560/1985.1.3. Die Gesetzgebung sieht für das Zivilverfahren unterschiedliche Gerichtsbesetzungen vor. Die Gerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter oder Senate mit drei, fünf und elf Richtern ausgeübt vergleiche §§5 bis 8a JN; §§6 bis 8 OGHG). Im Bereich der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit fungieren in zivilprozessualen Senaten ausschließlich Berufsrichter, während im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit (Handelsgerichtsbarkeit bzw Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) fachkundige Laienrichter zum Einsatz kommen vergleiche Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON §8a JN Rz 27 ff.); auch eine Zuständigkeit von Rechtspflegern ist vorgesehen, etwa bei der Durchführung des Mahnverfahrens gemäß §16 Abs1 Z1 lita des Rechtspflegergesetzes – RPflG, Bundesgesetzblatt Nr 560 aus 1985,.

Die Besetzung des Gerichts hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, insbesondere von der Verfahrensart (streitiger Zivilprozess, Verfahren außer Streitsachen etc.), dem Streitwert (vgl etwa §7a JN), der Materie (allgemeine Zivilsachen, Handelssachen, Arbeits- und Sozialrechtssachen), dem Gerichtstypus (Bezirksgericht oder Landesgericht etc.), der Instanz (erste, zweite und dritte Instanz), den Anträgen der Parteien (Antrag der Parteien auf Senatsbesetzung; vgl §7a Abs2 JN), den Entscheidungen des erkennenden Gerichtes (Entscheidungen durch verstärkte Senate; vgl §8 OGHG, §11 Abs2 ASGG), vom Verfahrensstadium und schließlich auch von 'Zufällen' (vgl §11b Abs1 ASGG; hier kann der Vorsitzende die Tagsatzung auch alleine durchführen, wenn einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist und innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle ist und beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen).Die Besetzung des Gerichts hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, insbesondere von der Verfahrensart (streitiger Zivilprozess, Verfahren außer Streitsachen etc.), dem Streitwert vergleiche etwa §7a JN), der Materie (allgemeine Zivilsachen, Handelssachen, Arbeits- und Sozialrechtssachen), dem Gerichtstypus (Bezirksgericht oder Landesgericht etc.), der Instanz (erste, zweite und dritte Instanz), den Anträgen der Parteien (Antrag der Parteien auf Senatsbesetzung; vergleiche §7a Abs2 JN), den Entscheidungen des erkennenden Gerichtes (Entscheidungen durch verstärkte Senate; vergleiche §8 OGHG, §11 Abs2 ASGG), vom Verfahrensstadium und schließlich auch von 'Zufällen' vergleiche §11b Abs1 ASGG; hier kann der Vorsitzende die Tagsatzung auch alleine durchführen, wenn einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist und innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle ist und beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen).

1.4. Das antragstellende Gericht beruft sich auf folgende Faktoren, um die Sachlichkeit der angefochtenen Bestimmung des §8a JN in Frage zu stellen: Höhere Richtigkeitsgewähr bei Kollegialentscheidungen, Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage, Bekämpfbarkeit der Entscheidung und Änderung der Besetzung auf Verlangen des zunächst zur Entscheidung berufenen Organs.

Aus diesen Argumenten ist nach Ansicht der Bundesregierung jedoch nichts zu gewinnen: So etwa kann aus der – durchaus zutreffenden – Annahme, dass Kollegialentscheidungen statistisch die Vermutung einer höhere Richtigkeitsgewähr für sich haben, nicht folgen, dass der Gesetzgebung die Berufung von Einzelrichtern als unsachlich untersagt ist. Es ist auch unbestritten, dass die Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage nichts mit Streitwert oder der Materie zu tun hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Gesetzgebung vorsehen muss, dass das Entscheidungsorgan verhältnismäßig zur Komplexität der Rechtsfrage zu besetzen ist. Aus der – ebenfalls unbestrittenen – Erkenntnis, dass manche Entscheidungen erster oder zweiter Instanz unbekämpfbar sind – wie etwa bestimmte prozessleitende Verfügungen oder Entscheidungen in Zwischenstreiten –, folgt nicht, dass die Gesetzgebung für sie eine Senatsbesetzung vorsehen muss. Auch daraus, dass die Gesetzgebung punktuell dem zunächst zur Entscheidung berufenen Entscheidungsorgan die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu verstärken, folgt nicht, dass sie dies als allgemeines Prinzip verwirklichen muss.

Es ist der Gesetzgebung vielmehr nicht entgegenzutreten, wenn sie in einer Durchschnittsbetrachtung (vgl in einem verfahrensrechtlichen Kontext VfGH 4.3.2024, G250/2023 ua) davon ausgeht, dass Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher wegen ihres untergeordneten Verhältnisses zur Hauptsache keine Betrauung eines Senates erfordern. Die Gesetzgebung hat durch §8a JN nur für diese zwei Materien die Entscheidung über einen allfälligen Rekurs einem Einzelrichter übertragen. Die Neuregelung des §8a JN wurde 'in einem nicht allzu bedeutsamen Bereich' (Ballon in Fasching/Konecny3 §8a JN Rz. 8/2) vorgenommen, der durch das Gebührenanspruchsgesetz umfassend geregelt ist, in einem hohen Maß auf rechnerischer Grundlage beruht, und der – anders als etwa die Kostenentscheidung – als Zwischenstreit wenig Konnex zur Entscheidung in der Hauptsache hat. Dazu kommt, dass es sich – wenn auch mit Ausnahmen – oft um überschaubare Beträge handelt und – wie im Anlassverfahren – weniger komplexe Rechtsfragen als tatsächliche Umstände des Einzelfalles entscheidungsrelevant sein werden.Es ist der Gesetzgebung vielmehr nicht entgegenzutreten, wenn sie in einer Durchschnittsbetrachtung vergleiche in einem verfahrensrechtlichen Kontext VfGH 4.3.2024, G250/2023 ua) davon ausgeht, dass Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher wegen ihres untergeordneten Verhältnisses zur Hauptsache keine Betrauung eines Senates erfordern. Die Gesetzgebung hat durch §8a JN nur für diese zwei Materien die Entscheidung über einen allfälligen Rekurs einem Einzelrichter übertragen. Die Neuregelung des §8a JN wurde 'in einem nicht allzu bedeutsamen Bereich' (Ballon in Fasching/Konecny3 §8a JN Rz. 8/2) vorgenommen, der durch das Gebührenanspruchsgesetz umfassend geregelt ist, in einem hohen Maß auf rechnerischer Grundlage beruht, und der – anders als etwa die Kostenentscheidung – als Zwischenstreit wenig Konnex zur Entscheidung in der Hauptsache hat. Dazu kommt, dass es sich – wenn auch mit Ausnahmen – oft um überschaubare Beträge handelt und – wie im Anlassverfahren – weniger komplexe Rechtsfragen als tatsächliche Umstände des Einzelfalles entscheidungsrelevant sein werden.

Nach Ansicht der Bundesregierung vermag die vom antragstellenden Gericht behauptete Unsachlichkeit auch nicht mit dem im Antrag zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.632/2008 begründet werden, da sich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis auf die – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Zusammensetzung von Senaten des Asylgerichtshofes aus (bloß) zwei Richtern aus der Perspektive des rechtsstaatlichen Prinzips beziehen.Nach Ansicht der Bundesregierung vermag die vom antragstellenden Gericht behauptete Unsachlichkeit auch nicht mit dem im Antrag zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.632 aus 2008, begründet werden, da sich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis auf die – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Zusammensetzung von Senaten des Asylgerichtshofes aus (bloß) zwei Richtern aus der Perspektive des rechtsstaatlichen Prinzips beziehen.

Wenn das antragstellende Gericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch darin sieht, dass die Entscheidung des 'nunmehr einschreitenden Einzelrichters' unbekämpfbar ist (§528 Abs2 Z5 ZPO), so ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzgebung in anderen Fällen sogar erstinstanzliche Entscheidungen für unanfechtbar erklärt und damit nicht einmal einen Einzelrichter im Rechtsmittelverfahren vorgesehen hat; dies etwa für stattgebende Entscheidungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §153 ZPO oder prozessleitende Verfügungen gemäß §192 Abs2 ZPO.

1.5. Vor diesem Hintergrund liegt der behauptete Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor. Die Gesetzgebung hat, indem sie nur für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen erster Instanz über Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen hat, ihren rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art83 Abs2 iVm. Art87 Abs3 B-VG:2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art83 Abs2 in Verbindung mit Art87 Abs3 B-VG:

2.1. Das antragstellende Gericht ist der Ansicht, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter und der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung deshalb verletzt werde, weil die 'Vorhersehbarkeit des Spruchorganes' nicht gegeben sei, da das Entscheidungsorgan nicht im Voraus bestimmt werde, sondern im Einzelfall aus den Senatsmitgliedern ausgewählt werde. Der Grundsatz, dass die Geschäfte im Voraus zu verteilen sind, werde 'durch den geltenden §32 Abs3 GOG seit dem BBG 2011 und der Einführung des Einzelrichters im Senat nicht mehr gewährleistet'.

2.2. Gemäß Art83 Abs2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; er garantiert das Recht auf eine Entscheidung durch das gemäß der Geschäftsverteilung zuständige gerichtliche Entscheidungsorgan. Zusammen mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs3 B-VG bedeutet dies, dass das zuständige gerichtliche Entscheidungsorgan für jede Rechtssache und einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung festzulegen ist, um jeden Einfluss auf die Sachentscheidung über die Auswahl des entscheidenden Richters für Einzelfälle auszuschalten (vgl VfSlg 18.594/2008). Es darf weder eine weitere Einrichtung über die Zuständigkeit entscheiden noch darf es einen Ermessensspielraum geben. Daher muss das Zuteilungskriterium objektiv und nachprüfbar sein (vgl Storr, Art87 B-VG in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg. 2014, Rz. 22).2.2. Gemäß Art83 Abs2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; er garantiert das Recht auf eine Entscheidung durch das gemäß der Geschäftsverteilung zuständige gerichtliche Entscheidungsorgan. Zusammen mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs3 B-VG bedeutet dies, dass das zuständige gerichtliche Entscheidungsorgan für jede Rechtssache und einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung festzulegen ist, um jeden Einfluss auf die Sachentscheidung über die Auswahl des entscheidenden Richters für Einzelfälle auszuschalten vergleiche VfSlg 18.594 aus 2008,). Es darf weder eine weitere Einrichtung über die Zuständigkeit entscheiden noch darf es einen Ermessensspielraum geben. Daher muss das Zuteilungskriterium objektiv und nachprüfbar sein vergleiche Storr, Art87 B-VG in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg. 2014, Rz. 22).

2.3. Wie die Bundesregierung bereits oben zu Punkt II.2.1. festgehalten hat, handelt es sich bei der mangelnden Verteilung der Geschäfte gemäß §8a JN an den zuständigen Einzelrichter in der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Korneuburg um einen Vollziehungsfehler. Eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen ergibt sich daraus nicht.2.3. Wie die Bundesregierung bereits oben zu Punkt römisch zwei.2.1. festgehalten hat, handelt es sich bei der mangelnden Verteilung der Geschäfte gemäß §8a JN an den zuständigen Einzelrichter in der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Korneuburg um einen Vollziehungsfehler. Eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen ergibt sich daraus nicht.

Soweit das antragstellende Gericht die Verfassungswidrigkeit darin begründet sieht, dass §32 Abs3 GOG 'eine in die Geschäftsverteilung aufzunehmende Regelung, wer zum Berichterstatter zu bestellen ist, nicht vor[sieht]', genügt der Hinweis, dass sich – wie auch das antragstellende Gericht betont – aus Art87 Abs3 B-VG nicht ergibt, dass der jeweilige Berichterstatter bereits im Vorhinein durch die Geschäftsverteilung bestimmt sein müsste. Gesetzlicher Richter ist der Spruchkörper in seiner Gesamtheit (somit der Senat als solcher), der über eine Rechtsangelegenheit entscheidet (vgl Storr, aaO Rz. 22; RIS-Justiz RS0053569). Ein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG bzw den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung liegt daher nicht vor."Soweit das antragstellende Gericht die Verfassungswidrigkeit darin begründet sieht, dass §32 Abs3 GOG 'eine in die Geschäftsverteilung aufzunehmende Regelung, wer zum Berichterstatter zu bestellen ist, nicht vor[sieht]', genügt der Hinweis, dass sich – wie auch das antragstellende Gericht betont – aus Art87 Abs3 B-VG nicht ergibt, dass der jeweilige Berichterstatter bereits im Vorhinein durch die Geschäftsverteilung bestimmt sein müsste. Gesetzlicher Richter ist der Spruchkörper in seiner Gesamtheit (somit der Senat als solcher), der über eine Rechtsangelegenheit entscheidet vergleiche Storr, aaO Rz. 22; RIS-Justiz RS0053569). Ein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG bzw den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung liegt daher nicht vor."

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass das – angefochtene – Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass das – angefochtene – Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

1.3. §8a JN bestimmt, dass bei "Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten" über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter entscheidet. Dem Verfahren vor dem antragstellenden Landesgericht liegt ein Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem Gebühren für einen Sachverständigen festgesetzt wurden, zugrunde. Das antragstellende Landesgericht hat daher über den Rekurs durch Einzelrichter zu entscheiden.

1.4. Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung aus, der Hauptantrag sei zu eng gefasst, weil durch die Aufhebung lediglich der Wortfolge "Landes- und" keine Rechtslage hergestellt würde, auf welche die Bedenken des antragstellenden Gerichtes nicht mehr zuträfen. Bei den Handels- und Oberlandesgerichten wäre bei gedachter Aufhebung bloß der Wortfolge "Landes- und" für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher weiterhin der Einzelrichter zuständig.

1.5. Dieser Auffassung der Bundesregierung vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen: Die Vorschrift des §8a JN ist vor dem antragstellenden Gericht, das ein Landesgericht ist, nur insoweit präjudiziell, als sich die Regelung auf die Wahrnehmung der Zuständigkeit des Landesgerichtes bezieht. Die Wortfolge "Landes- und" steht auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit jenem Teil der Bestimmung, der anordnet, dass über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher bei den Handelsgerichten und den Oberlandesgerichten der Einzelrichter zu entscheiden hat.

1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der (Haupt-)Antrag hinsichtlich der Wortfolge "Landes- und" in §8a JN als zulässig. Auf die Eventualanträge ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen (vgl VfSlg 19.411/2011, 20.029/2015, 20.168/2017).1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der (Haupt-)Antrag hinsichtlich der Wortfolge "Landes- und" in §8a JN als zulässig. Auf die Eventualanträge ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen vergleiche VfSlg 19.411 aus 2011,, 20.029 aus 2015,, 20.168 aus 2017,).

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag ist nicht begründet.

2.1. Das antragstellende Gericht hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in §8a JN vorgesehene Zuständigkeit des Einzelrichters für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher. §8a JN verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, weil die Bestimmung in unsachlicher Weise Entscheidungen über Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Festsetzung von Sachverständigen- und Dolmetschergebühren von der Senatsgerichtsbarkeit ausnehme. Die Regelung sei aus rein fiskalischen Gründen erlassen worden und werde im Schrifttum "kritisch bewertet". Die Entlastung der Gerichte bzw die Beschleunigung der Verfahren sei überschaubar. Die Senatsgerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren sei demgegenüber vorteilhaft und trage zur Qualität und Akzeptanz der Entscheidungen maßgeblich bei. Die Festlegung der Zuständigkeit des Einzelrichters für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Sachverständigen- und Dolmetschergebühren erweise sich daher als unsachlich.

Zudem verstoße §8a JN gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs3 B-VG. §8a JN führe dazu, dass die Vorhersehbarkeit des konkreten Spruchorgans nicht gegeben sei. Es bestehe das Problem, dass der Vorsitzende eines Senates aus den Senatsmitgliedern einen Berichterstatter bestimmen müsse, der als Einzelrichter zu entscheiden habe. §32 Abs3 GOG sehe nicht vor, dass in der Geschäftsverteilung geregelt werden müsse, wer zum Berichterstatter zu bestellen sei.

2.2. Die Bundesregierung meint demgegenüber im Wesentlichen, dass die gesetzmäßige Berufung von Einzelrichtern aus Sachlichkeitsgründen nicht untersagt sei. Es sei dem Gesetzgeber insbesondere nicht entgegenzutreten, wenn er in einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgehe, dass Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher wegen ihres untergeordneten Verhältnisses zur Hauptsache keine Betrauung eines Senates erforderten. Der Gesetzgeber habe damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Das angefochtene Gesetz verstoße auch nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs3 B-VG. Bei der mangelnden Verteilung der Geschäfte gemäß §8a JN an den zuständigen Einzelrichter in der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Korneuburg handle es sich um einen Vollziehungsfehler. Eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ergebe sich daraus nicht.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof stimmt den Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Äußerung im Ergebnis zu:

2.3.1. §8a JN wurde – gemeinsam mit inhaltlich entsprechenden Regelungen in der Strafprozessordnung – mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, erlassen. Ausweislich der Materialien (Erläut zur RV 981 BlgNR 24. GP, 66) verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung folgendes Ziel:2.3.1. §8a JN wurde – gemeinsam mit inhaltlich entsprechenden Regelungen in der Strafprozessordnung – mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, erlassen. Ausweislich der Materialien (Erläut zur Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. GP, 66) verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung folgendes Ziel:

"Während das Einzelrichterverfahren in erster Instanz mit wenigen Ausnahmen der Regelfall ist, sind in zweiter Instanz grundsätzlich Senate zur Entscheidung berufen. Dieser Grundsatz soll zur Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten insofern eingeschränkt werden, als über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in Hinkunft der Einzelrichter entscheiden soll."

Mit der vom antragstellenden Gericht bekämpften Festlegung der Einzelrichterzuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in §8a JN (anstelle der sonst im Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Senatszuständigkeit) hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl sinngemäß VfSlg 19.762/2013, 19.881/2014; VfGH 4.10.2022, G252/2022). Es liegt kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensökonomie für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in Abweichung von der grundsätzlichen Senatszuständigkeit die Zuständigkeit des Einzelrichters vorsieht. Soweit das antragstellende Gericht vorbringt, dass die Regelung des §8a JN in der Literatur "kritisch bewertet" werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden kann (vgl VfSlg 16.814/2003, 20.412/2020).Mit der vom antragstellenden Gericht bekämpften Festlegung der Einzelrichterzuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in §8a JN (anstelle der sonst im Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Senatszuständigkeit) hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten vergleiche sinngemäß VfSlg 19.762 aus 2013,, 19.881 aus 2014,; VfGH 4.10.2022, G252/2022). Es liegt kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensökonomie für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in Abweichung von der grundsätzlichen Senatszuständigkeit die Zuständigkeit des Einzelrichters vorsieht. Soweit das antragstellende Gericht vorbringt, dass die Regelung des §8a JN in der Literatur "kritisch bewertet" werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden kann vergleiche VfSlg 16.814 aus 2003,, 20.412 aus 2020,).

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die angefochtene Bestimmung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs3 B-VG verstößt.

Das antragstellende Gericht erblickt einen Verfassungsverstoß darin, dass im Anwendungsbereich des §8a JN die Vorhersehbarkeit des Spruchorganes nicht gegeben sei, weil das Entscheidungsorgan gemäß §8a JN nicht im Voraus bestimmt, sondern – wie im Ausgangsverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg – im Einzelfall aus den Mitgliedern eines zuständigen Senates ausgewählt werde.

Dem antragstellenden Gericht ist zuzustimmen, dass die gerichtlichen Geschäfte gemäß Art87 Abs3 B-VG für eine bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Dass nun im Anwendungsbereich des §8a JN eine solche Verteilung – wie das antragstellende Gericht dartut – nicht im Voraus erfolgt ist, betrifft nicht die angefochtene Bestimmung des §8a JN. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vollziehungsfehler, weil in der Geschäftsverteilung des antragstellenden Gerichtes keine entsprechende Regelung enthalten ist. Ein solcher Vollziehungsfehler führt allenfalls dazu, dass die Geschäftsverteilung eines Gerichtes rechtswidrig ist (vgl OGH 21.5.2013, 1 Ob 36/13w).Dem antragstellenden Gericht ist zuzustimmen, dass die gerichtlichen Geschäfte gemäß Art87 Abs3 B-VG für eine bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Dass nun im Anwendungsbereich des §8a JN eine solche Verteilung – wie das antragstellende Gericht dartut – nicht im Voraus erfolgt ist, betrifft nicht die angefochtene Bestimmung des §8a JN. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vollziehungsfehler, weil in der Geschäftsverteilung des antragstellenden Gerichtes keine entsprechende Regelung enthalten ist. Ein solcher Vollziehungsfehler führt allenfalls dazu, dass die Geschäftsverteilung eines Gerichtes rechtswidrig ist vergleiche OGH 21.5.2013, 1 Ob 36/13w).

V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Richter, Geschäftsverteilung, Gericht Zuständigkeit, Sachverständige, Gebühr, Rechtsmittel, Rechtspolitik, VfGH / Gerichtsantrag, Landesgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G106.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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