Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D8 400756-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juli 2008, FZ. 07 04.204-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juli 2008, FZ. 07 04.204-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine, und am 11. November 2006 legal in das Bundesgebiet eingereist, um hier als Au-pair-Mädchen zu arbeiten. Am 04. Mai 2007 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Sie wurde daraufhin am 04. Mai 2007 einer Erstbefragung unterzogen und weiters durch das Bundesasylamt am 09. Mai 2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost sowie nach Zulassung ihres Verfahrens am 16. Juli 2007 und am 26. Juni 2008 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen.1.1 Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine, und am 11. November 2006 legal in das Bundesgebiet eingereist, um hier als Au-pair-Mädchen zu arbeiten. Am 04. Mai 2007 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie wurde daraufhin am 04. Mai 2007 einer Erstbefragung unterzogen und weiters durch das Bundesasylamt am 09. Mai 2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost sowie nach Zulassung ihres Verfahrens am 16. Juli 2007 und am 26. Juni 2008 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juli 2008, Z 07 04.204-BAT, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben wird.
Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 04. Mai 2007 als Fluchtgrund an, einen tschetschenischen Freund gehabt zu haben, mit dem sie ein halbes Jahr zusammen gelebt habe. Dieser sei dann schließlich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Seine Freunde seien zu ihr gekommen, hätten sie vergewaltigt und Unterlagen ihres Freundes gesucht und ihr mit dem Umbringen gedroht, weshalb sie geflüchtet sei. Weiters gab sie im Rahmen dieser Erstbefragung an, dass sie bereits in Deutschland als Au-pair-Mädchen gearbeitet habe. Seit November 2006 hätte sie als Au-pair-Mädchen bei einer österreichischen Familie gearbeitet, sei jedoch schlecht behandelt worden und die Frau, bei der sie gearbeitet hätte, wolle, dass sie zurückkehre. Sie habe jetzt keine Wohngelegenheit mehr, weshalb sie um Asyl ansuche.
Im Rahmen einer Einvernahme vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, EAST-OST, Traiskirchen, am 09. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, von Juni 2005 bis Juni 2006 als Au-pair in Deutschland gearbeitet zu haben. Im Juni 2006 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, habe sich dort fünf Monate aufgehalten und sei im November 2006 legal mit einem österreichischen Visum nach Österreich eingereist, um in Österreich als Au-pair zu arbeiten. In der Ukraine habe ein Freund ihres damaligen Freundes Mädchen an eine Firma vermittelt. Über ihren Job sei ihr lediglich gesagt worden, dass sie in einem Club tanzen und dafür 3000 Euro erhalten werde. Als ihr diese Männer diesen Job angeboten hätten, hätte sie lieber diese Arbeit getätigt, da diese besser bezahlt worden wäre und auf die Au-pair-Stelle verzichtet. Eines Tages, als ihr Freund bereits weg gewesen sei, wären Freunde ihres Freundes zu ihr gekommen, hätten nach Unterlagen ihres Freundes gefragt, sie bedroht. und vergewaltigt. Daraufhin hätte sie doch lieber die Au-pair-Stelle angenommen. In Österreich hätte sie zwei Anrufe auf ihrem Mobiltelefon von diesen Personen, vor denen sie geflüchtet sei, erhalten. Daraufhin hätte sie ihre Mutter angerufen, die ihr geraten habe, um Asyl anzusuchen. Sie hätte dann einen Asylantrag gestellt.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 16. Juli 2007 gab sie u.a. an, dass sie einen Monat lang in der Ukraine als Sekretärin gearbeitet habe. Sie gehöre keiner politischen Partei an, sei nicht politisch tätig, habe keinerlei gesundheitliche Probleme, auch nicht psychische, nehme keine Medikamente und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Die Freunde ihres Ex-Freundes seien einmal in der Ukraine zu ihr gekommen, das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Sie sei vergewaltigt worden. Nach dem Vorfall hätte sie sich nicht in ihrer Wohnung aufgehalten, sondern bei ihrer Mutter gelebt. Ein oder zwei Wochen später sei sie dann nach Österreich gereist.
In einer weiteren Einvernahme am 26. Juni 2008 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, aus der Ukraine geflüchtet zu sein, da die Freunde ihres Ex-Freundes Papiere verlangt hätten. Diese seien zu ihr in die Wohnung gekommen, hätten sie geschlagen, die Papiere verlangt und hätten ihr und ihrem Bruder Gewalt angetan. Nach diesem Vorfall seien diese Personen nicht mehr zu ihr gekommen. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, es gäbe auch sonst keine Bindungen zu Österreich. Sie sei auch nicht Mitglied eines Vereines und besuche keinerlei Kurse. Sie wohne mit einer Freundin in einer Privatwohnung. Zu dieser Freundin bestünde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sie teilten sich nur die Miete. Die deutsche Sprache habe sie während der Tätigkeit als Au-pair-Mädchen in Deutschland erlernt.
1.2 Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10. Juli 2008, 07 04.204-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund der massiven Widersprüche nicht der Wahrheit entsprechen würde und versagte daher den Erklärungen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit. Vielmehr kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Grund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen habe, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise gewesen sei; dass die Beschwerdeführerin erst sechs Monate nach ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, bestärkte das Bundesasylamt in seinem Befinden.1.2 Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10. Juli 2008, 07 04.204-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund der massiven Widersprüche nicht der Wahrheit entsprechen würde und versagte daher den Erklärungen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit. Vielmehr kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Grund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen habe, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise gewesen sei; dass die Beschwerdeführerin erst sechs Monate nach ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, bestärkte das Bundesasylamt in seinem Befinden.
Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin nicht hätte glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 der Konvention bedeuten würde, zumal keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden hätten können und auch sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung nicht behauptet worden seien noch Anhaltspunkte dafür vorlägen. Sie verfüge auf Grund ihrer Tätigkeit als Au-pair-Mädchen über Ersparnisse, ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Großmutter lebten nach wie vor in der Ukraine und sei ihre Mutter als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Ukraine familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine Lebensgrundlage habe. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. Sie lebe zwar mit einer Freundin in einer Wohnung, dies aber nur, um sich die Mietkosten zu teilen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde nicht. Sie besuche keinerlei Kurse, sei kein Mitglied eines Vereines, gehe keiner Beschäftigung nach und hätte auch keine weiteren sonstigen Bindungen zu Österreich. Bei der Abwägung der Interessen sei demnach von einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung auszugehen.Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin nicht hätte glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 der Konvention bedeuten würde, zumal keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden hätten können und auch sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung nicht behauptet worden seien noch Anhaltspunkte dafür vorlägen. Sie verfüge auf Grund ihrer Tätigkeit als Au-pair-Mädchen über Ersparnisse, ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Großmutter lebten nach wie vor in der Ukraine und sei ihre Mutter als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Ukraine familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine Lebensgrundlage habe. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. Sie lebe zwar mit einer Freundin in einer Wohnung, dies aber nur, um sich die Mietkosten zu teilen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde nicht. Sie besuche keinerlei Kurse, sei kein Mitglied eines Vereines, gehe keiner Beschäftigung nach und hätte auch keine weiteren sonstigen Bindungen zu Österreich. Bei der Abwägung der Interessen sei demnach von einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung auszugehen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihr Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland ausgesprochen und ihr ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1 Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
1.2 Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in der Ukraine, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).1.2 Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in der Ukraine, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
Der Asylgerichtshof geht daher von folgendem, bereits vom Bundesasylamt festgestellten und für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehörige der Ukraine. Sie stellte am 4. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, befindet sich in Österreich in staatlicher Grundversorgung und geht seit 4. Mai 2007 keiner Beschäftigung nach. Sie ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Ihre berufstätige Mutter, ihr Bruder und ihre Großmutter leben in der Ukraine, sie besucht in Österreich keinen Kurs und ist kein Mitglied eines Vereines. Die deutsche Sprache hat sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland erlernt. Sie wohnt mit einer Freundin in einer Wohnung, um sich die Mietkosten zu teilen. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Ukraine. Sie stellte am 4. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, befindet sich in Österreich in staatlicher Grundversorgung und geht seit 4. Mai 2007 keiner Beschäftigung nach. Sie ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Ihre berufstätige Mutter, ihr Bruder und ihre Großmutter leben in der Ukraine, sie besucht in Österreich keinen Kurs und ist kein Mitglied eines Vereines. Die deutsche Sprache hat sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland erlernt. Sie wohnt mit einer Freundin in einer Wohnung, um sich die Mietkosten zu teilen. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Drohungen und Übergriffen durch unbekannte Personen in der Ukraine ausgesetzt war. Eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Lebensgrundlage hat.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt dieses Erkenntnisses.
1.3 Auch die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen:
Die Identität der Berufungswerberin wurde bereits vom Bundesasylamt nach Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes festgestellt (Reisepass und ihre Aufenthaltsbewilligung XXXX).Die Identität der Berufungswerberin wurde bereits vom Bundesasylamt nach Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes festgestellt (Reisepass und ihre Aufenthaltsbewilligung römisch 40 ).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsofes kann ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Der Asylgerichtshof tritt daher dem Bundesasylamt nicht entgegen, wenn es davon ausgeht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens und der - trotz wiederholten Nachfragens der einvernehmenden Organwalterin - wenig detailreichen und nicht plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin. So finden sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 16. Juli 2007 gravierende Zeitdivergenzen in Hinblick auf den fünfmonatigen Aufenthalt in der Ukraine (vorerst einmonatiger Aufenthalt in der Wohnung der Mutter dann viermonatiger Aufenthalt gemeinsam mit dem Freund in der eigenen Wohnung; andererseits soll der Freund die Wohnung bereits ca. eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise aus der Ukraine verlassen haben und die Beschwerdeführerin hätte nach dem Vorfall bei der Mutter gewohnt). Unglaubwürdig ist weiters die behauptete Unwissenheit in ihren Einvernahmen darüber, wann sich der Übergriff durch Freunde ihres ehemaligen Freundes genau ereignet habe, zumal es sich bei einer Vergewaltigung und Bedrohung mit dem Leben um ein äußerst einschneidendes Erlebnis und behauptetermaßen um den Fluchtgrund gehandelt hat, der sich kurz vor ihrer Ausreise aus der Ukraine zugetragen haben soll. Ebenso verhält es sich mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 26. Juni 2008, wonach sie vergessen hätte, wann sie in Österreich zweimal von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden sei (dagegen Einvernahme am 9. Mai 2007: A: Am 3.5.2007 wurde ich angerufen"). Sie führt in der Einvernahme vom 16. Juli 2007 zu den Anrufen aus, "F: Woher kannte man Ihre Telefonnummern? A: Das weiß ich nicht. In Österreich hatte ich bereits 3 SIM-Karten. Das erste Mal wurde ich auf meiner ersten SIM-Karte angerufen (glaublich eine T-Mobile-Karte)". Am 9. Mai 2007 führte sie aus, "F: Wer rief an? F:
Wie lautete Ihre T-Mobile-Rufnummer?A: Ich weiß die Nummer nicht mehr. [...]F: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre geltend gemachten Anrufe seitens der ho Behörde bei dem Telefonanbieter bitte überprüft werden? A: Ja, ich bin einverstanden. Aber diese Anrufe waren nicht von einer ukrainischen Nummer. Eine Nummer war geheim und die zweite Nummer glaube ich auch. F: Warum habe Sie dann diese sozusagen diese unterdrückten Nummern gelöscht? A: Ich meinte, dass ich diese SIM-Karte weggeworfen habe. Es war auch kein angemeldetes Handy, sondern ein Wertkartentelefon."
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen. Trotz detaillierten Nachfragens durch die Organwalterin des Bundesasylamtes konnte die Beschwerdeführerin ihre Widersprüche nicht aufklären oder Beweise vorlegen, die ihre Angaben untermauert hätten.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Ukraine vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen konkret, plausibel und vor allem widerspruchsfrei zu gestalten. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, auf Grund der zahlreichen Ungereimtheiten, Unschlüssigkeit und der Widersprüche in den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, kann den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern ist vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen.
Die Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der aktuellen und ausreichenden Berichtslage des Bundesasylamtes. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese auf Berichte gründete, welche eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden. Es haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben und stellt sich die Lage in der Ukraine im Wesentlichen unverändert dar.
2. Rechtlich folgt daraus:
2.1 Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 4/2008, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 der Begriff "Beschwerde".(B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 der Begriff "Beschwerde".
Gemäß § 28 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 idF AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylG 2005 in der Fassung AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung der AsylG-Nov. 2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 75 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesezes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung der AsylG-Nov. 2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesezes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 4. Mai 2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 iVm dem AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 4. Mai 2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in Verbindung mit dem AsylG 2005 in der Fassung der AsylG-Nov. 2008 zur Anwendung gelangt.
2.2.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.2.2.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;
19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige und detaillierte Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus der Ukraine bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen auch nicht als Sachverhalt festgestellt werden konnte.
Die von der belangten Behörde angestellten beweiswürdigenden Überlegungen sind als schlüssig zu erkennen und ist auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen im vorliegenden Fall zu verneinen.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass das Bundesasylamt mit ihrer ehemaligen Au-pair-Familie Kontakt hätte aufnehmen müssen, um ihre Angaben zu verifizieren, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt den für die Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten maßgebenden Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt und gewürdigt hat und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine konkret und aktuell drohende Verfolgung iS der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde auch nicht vor, inwiefern die Kontaktaufnahme mit der angegebenen Au-pair-Familie die Ansicht des Bundesasylamtes, welches das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den behaupteten Fluchtgrund aus der Ukraine bzw. hinsichtlich einer aktuellen konkreten Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen nicht als glaubhaft angesehen hat, entkräften könnte. Den Ausführungen des Bundesasylamtes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde allgemein vorbringt, dass die Behörde Ermittlungen über die Situation von Frauen, die Opfer von Frauenhandel wurden und über jene Organisationen, die diese betreiben, hätte durchführen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass Ermittlungen der Behörde über die allgemeinen Verhältnisse nicht geboten sind, da allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat nicht ausreichen, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde allgemein vorbringt, dass die Behörde Ermittlungen über die Situation von Frauen, die Opfer von Frauenhandel wurden und über jene Organisationen, die diese betreiben, hätte durchführen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass Ermittlungen der Behörde über die allgemeinen Verhältnisse nicht geboten sind, da allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat nicht ausreichen, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Z 95/20/0380).Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0380,).
Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr im Herkunftsstaat individuelle akuelle Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr im Herkunftsstaat individuelle akuelle Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
2.2.2 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.2.2 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal ansatzweise behauptet - die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal ansatzweise behauptet - die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, volljährige Frau, die bereits als Sekretärin in der Ukraine gearbeitet hat. Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind somit nicht erkennbar. Darüber hinaus leben die Mutter, der Bruder und die Großmutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht in ihrer Lebensgrundlage gefährdet ist bzw. ein familiäres Umfeld vorfindet.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, volljährige Frau, die bereits als Sekretärin in der Ukraine gearbeitet hat. Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind somit nicht erkennbar. Darüber hinaus leben die Mutter, der Bruder und die Großmutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht in ihrer Lebensgrundlage gefährdet ist bzw. ein familiäres Umfeld vorfindet.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.
2.2.3 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.2.2.3 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH E vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH E vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.
Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Solche vergleichbaren Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Auf Grund fehlender Hinweise bzw. mangels eines diesbezüglichen Vorbringens, dass ein besonderer Grad der Integration vorliege, stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK verankerte Privatleben dar, weshalb eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unterbleiben konnte (vgl. VwGH vom 26.07.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zumSolche vergleichbaren Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Auf Grund fehlender Hinweise bzw. mangels eines diesbezüglichen Vorbringens, dass ein besonderer Grad der Integration vorliege, stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK verankerte Privatleben dar, weshalb eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unterbleiben konnte vergleiche VwGH vom 26.07.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...").
Angemerkt wird, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfällt.Angemerkt wird, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfällt.
Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 11. November 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt über keine intensive Bindungen zu Freunden. Sie teilt zwar mit einer Freundin die Wohnung, jedoch nur um sich die Mietkosten zu teilen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Sie besucht keinerlei Kurse, ist kein Mitglied eines Vereines und geht keiner Beschäftigung nach. Die deutsche Sprache hat sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland erlernt. Sie ist weder in Ausbildung, noch geht sie einer Beschäftigung nach und hat auch nicht vorgebracht, dass sie sonst maßgebend am kulturellen oder sozialen Leben teilnehme. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Auch in der Beschwerde wurde nichts ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sonstige Bindungen zu Österreich habe bzw. dass private oder familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten.Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 11. November 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt über keine intensive Bindungen zu Freunden. Sie teilt zwar mit einer Freundin die Wohnung, jedoch nur um sich die Mietkosten zu teilen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Sie besucht keinerlei Kurse, ist kein Mitglied eines Vereines und geht keiner Beschäftigung nach. Die deutsche Sprache hat sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland erlernt. Sie ist weder in Ausbildung, noch geht sie einer Beschäftigung nach und hat auch nicht vorgebracht, dass sie sonst maßgebend am kulturellen oder sozialen Leben teilnehme. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Auch in der Beschwerde wurde nichts ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sonstige Bindungen zu Österreich habe bzw. dass private oder familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, gesund zu sein, an keiner Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, gesund zu sein, an keiner Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs isd § 10 Abs. 3 AsylG 2005, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs isd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpfte, kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung der AsylG-Nov. 2008 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpfte, kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
28.07.2009