TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 E4 227697-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2008
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1

Spruch

GZ. E4 227.697-3/2008-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.E., geb. 00.00.1978, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, FZ. 03 18.928-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) brachte erstmals am 11.10.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete diesen im wesentlichen damit, dass er kurdischer Abstammung sei und in der Türkei unter Druck leben müsse. Er sei Alevite und habe aufgrund dessen und wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit gefunden und habe Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt. Er sei auch angehalten, kontrolliert und 1-2 Tage inhaftiert worden; solche Festnahmen seien mehrmals erfolgt, im Zuge derer er auch misshandelt worden sei. Aufgrund dieser Misshandlungen sei es auch zu gesundheitlichen Problemen gekommen; über Nachfragen erklärte der BF jedoch diese haben auch schon während des Militärdienstes - also vor den behaupteten Misshandlungen - bestanden. Seinen Militärdienst habe er von 01.12.1998 bis 04.06.2000 abgeleistet. Danach sei auch sein Bruder verschwunden

2. Mit Bescheid vom 19.03.2002, Zl.01 23.445-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid vom 19.03.2002, Zl.01 23.445-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2002, Zl. 227.697/6-II/04/02 wurde die Berufung abgewiesen; gegenständlicher Bescheid erwuchs mit 09.12.2002 in Rechtskraft.

5. Am 25.06.2003 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wozu der Beschwerdeführer am 02.03.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde. In dieser Einvernahme gab der BF auf die Frage, ob im Hinblick auf sein bisheriges Vorbringen neue Ausreisegründe hinzugekommen seien, er habe nunmehr Beweise. Dazu legte er einen Artikel einer Zeitung vor, wonach er zum Jugendkomitee der DIDF-Jugend in Österreich gewählt worden sei. Desweiteren wirke er einmal wöchentlich in einer Radiosendung in Form der Teilnahme an politischen Diskussionen mit.

6. Mit Bescheid vom 07.09.2005 wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.6. Mit Bescheid vom 07.09.2005 wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

7. Mit Bescheid vom 12.10.2005, Zl 227.697/9-II/04/05 behob der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.7. Mit Bescheid vom 12.10.2005, Zl 227.697/9-II/04/05 behob der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

8. Mit Ladung vom 17.02.2006 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Einvernahme für den 02.03.2006 zum Bundesasylamt geladen. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer jedoch ohne Angabe von Gründen nicht nach, weshalb das Verfahren mit 02.03.2006 eingestellt wurde.

9. Am 11.09.2006 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesasylamt vor und wurde sein Verfahren folglich fortgeführt.

10. Am 14.06.2007 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, und gab der BF als Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung an, er habe nun Beweise vorgelegt, da sein erster Antrag aus Mangel an Beweisen abgelehnt worden sei.

Er könne Beweise in Form ärztlicher Gutachten (betreffend die Jahre 2004 und 2005) für eine Folterung in der Türkei vorlegen.

Die in der Einvernahme am 02.03.2004 vorgelegten Zeitungsartikel dienen dem Beweis seiner Mitgliedschaft bei dem Verein DIDF, welche seit dem Jahr 2002 bestehe; bis November 2005 sei er Mitglied der Jugendorganisation dieses Vereines gewesen.

Als weitere Gründe für seine Antragstellung führte der BF aus, er könne nicht in die Türkei zurück, weil dort sein Leben in Gefahr sei; er habe sich in Österreich eine neue Existenz aufgebaut. In der Türkei sei er gefoltert worden und müsse womöglich sein ganzes Leben Medikamente einnehmen und ärztlich behandelt werden.

Konkret zur Mitarbeit an einem Radiosender befragt, führte de BF an, er habe in Zusammenarbeit mit einem Radiosender eine Zeit lang jeden Sonntag eine Nachrichtensendung in türkischer und kurdischer Sprache ausgestrahlt. Es seien auch türkische und kurdische Lieder gespielt worden. Er sei inhaltlich für die Sendungen verantwortlich gewesen; er könne aber nicht sagen, ob dies den türkischen Behörden bekannt geworden sei.

11. Mit Bescheid vom 17.09.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil II). Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2008 rechtswirksam zugestellt.11. Mit Bescheid vom 17.09.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil römisch zwei). Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2008 rechtswirksam zugestellt.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

13. Gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 16.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.

14. Bezüglich des Verfahrensganges und des detaillierten Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

15. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung, woraus sich die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin ergibt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung, woraus sich die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin ergibt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, letzte Änderung durch BGBl. I Nr. 4/2008) und findet Anwendung auf alle ab diesen Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, letzte Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und findet Anwendung auf alle ab diesen Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 2, 2. Satz AsylG ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31.Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren nach Abs. 1.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, 2, Satz AsylG ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31.Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren nach Absatz eins,

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesemGemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem

Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag vor dem 01.05. 2004 gestellt, weshalb grundsätzlich das AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zur Anwendung kommt.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag vor dem 01.05. 2004 gestellt, weshalb grundsätzlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung kommt.

Mit Art. 129c B-VG wurde eine Grundlage für die Einrichtung des Asylgerichtshofes geschaffen und dieser durch § 61 AsylG und §§ 1 ff Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I, Nr. 4/2008 eingerichtet. Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Mit Artikel 129 c, B-VG wurde eine Grundlage für die Einrichtung des Asylgerichtshofes geschaffen und dieser durch Paragraph 61, AsylG und Paragraphen eins, ff Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, eingerichtet. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. rechtliche Würdigung

3.1. zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.3.1.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Mit § 68 Abs. 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2002, 2000/07/0235).

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu § 68 AVG)"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu Paragraph 68, AVG)

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).

Lediglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens , die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind somit obzitierter Judikatur folgend, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zum Prüfungsumfang des Asylgerichtshofes ist anzumerken, dass Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde - wie bereits erwähnt - nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Sie darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise:

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl, E 170 zu § 68 AVG).Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl, E 170 zu Paragraph 68, AVG).

Wir die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits abgesprochen worden ist.

3.1.2. Im Lichte der soeben erörterten rechtlichen Prämissen ist im konkreten Beschwerdeverfahren auszuführen wie folgt:

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die er zum Teil bereits in seinem ersten Asylverfahren geltendgemacht hat. In beiden Instanzen wurde der Antrag mangels Vorliegens glaubhafter Asylgründe abgewiesen.

Im Zweitverfahren wurden ferner exilpolitische Tätigkeiten seitens des BF angegeben, die laut seinen eigenen Ausführungen bereits während seines Erstverfahrens bestanden haben, jedoch von ihm keine Erwähnung fanden, weil er nicht danach gefragt worden sei..

Das Zweitverfahren wurde - nach Behebung des Erstbescheides gem. § 68 AVG und Zurückverweisung durch den UBAS an die Erstinstanz - seitens des Bundesasylamtes unter Zugrundelegung mehrerer Ermittlungsergebnisse mängelfrei durchgeführt.Das Zweitverfahren wurde - nach Behebung des Erstbescheides gem. Paragraph 68, AVG und Zurückverweisung durch den UBAS an die Erstinstanz - seitens des Bundesasylamtes unter Zugrundelegung mehrerer Ermittlungsergebnisse mängelfrei durchgeführt.

Vor allem das seitens des BF behauptete und ansatzweise auch bescheinigte exilpolitische Engagement und dessen Gesundheitszustand sowie die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei wurden einer genauen Überprüfung unterzogen.

Der Asylgerichtshof schließt sich der sehr ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung (AS 517-523) sowie der rechtlichen Subsumtion des Bundesasylamtes (AS 523-527) an und erhebt diese vollständig zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Verweises auf die Begründung des Bescheides erster Instanz folgend, wird auf die einschlägigen Entscheidungen VwGH 08.06.2000, Zl 99/20/0366 sowie VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0501 verwiesen.

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl zB das hg E vom 4. 10. 1995, 95/01/0045). (VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; vgl auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Die Berufungsbehörde ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche zB das hg E vom 4. 10. 1995, 95/01/0045). (VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; vergleiche auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Der BF gab in Zusammenhang mit seinen bereits im Erstverfahren bestehenden, jedoch erst im Zweitverfahren geltendgemachten exilpolitischen Tätigkeiten an, er habe diese m Erstverfahren nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.

Dieses Argument vermag die Begründung eines neuen Sachverhaltes im Sinne des § 68 AVG nicht zu tragen, da der BF im Erstverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine politischen Tätigkeiten in Österreich anzugeben (dies sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, alsauch in der Berufungsschrift, alsauch in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat; überdies ist in diesem Konnex auch auf die seitens des Bundesasylamtes mehrfach durchgeführte Manuduktion des BF, alle Gründe für seine Asylantragstellung anzugeben, zu erwähnen, dies sowohl in dem dem BF ausgehändigten Merkblatt alsauch in der jeweiligen Einvernahmen).Dieses Argument vermag die Begründung eines neuen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 68, AVG nicht zu tragen, da der BF im Erstverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine politischen Tätigkeiten in Österreich anzugeben (dies sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, alsauch in der Berufungsschrift, alsauch in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat; überdies ist in diesem Konnex auch auf die seitens des Bundesasylamtes mehrfach durchgeführte Manuduktion des BF, alle Gründe für seine Asylantragstellung anzugeben, zu erwähnen, dies sowohl in dem dem BF ausgehändigten Merkblatt alsauch in der jeweiligen Einvernahmen).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 mit Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 sowie VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Diese höchstgerichtliche Judikatur kommt im vorliegenden Fall zum Tragen und steht auch die erstinstanzliche Entscheidung damit in Einklang .

3.1.3. Auch die im Lichte des Refoulementschutzes zu beurteilenden Angaben des BF wurden seitens des Bundesasylamtes einer ausreichenden Prüfung und Beurteilung unterzogen. Es hat sich - auch in Verbindung mit den behaupteten gesundheitlichen Problemen des BF - keinerlei Rückkehrgefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben, zumal die medizinische Versorgung des BF mit den für ihn nötigen Medikamenten auch in der Türkei möglich ist.3.1.3. Auch die im Lichte des Refoulementschutzes zu beurteilenden Angaben des BF wurden seitens des Bundesasylamtes einer ausreichenden Prüfung und Beurteilung unterzogen. Es hat sich - auch in Verbindung mit den behaupteten gesundheitlichen Problemen des BF - keinerlei Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben, zumal die medizinische Versorgung des BF mit den für ihn nötigen Medikamenten auch in der Türkei möglich ist.

Allgemein bekannte und amtswegig zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens , welche die Annahme einer allgemein extremen Gefährdungslage rechtfertigen und vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden , sind nicht hervorgekommen.

Auch in der für den Vergleichsbescheid maßgeblichen Rechtslage ist seither keine relevante Änderung eingetreten, die zur Annahme von einer "verschiedenen Sache" führen könnte.

3.1.4. Was die Ausführungen in der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachten Beschwerdeschrift betrifft, so sei dazu festgehalten, dass diese zum großen Teil nicht dem Vorbringen des BF entspricht, sondern zu diesem eklatant in Widerspruch steht.

Vorliegende Beschwerde stützt sich im wesentlichen auf eine dem BF drohende Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung, welche der BF "ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert" und bereits im Erstverfahren geltendgemacht habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF in keinem Stadium des Erst- oder Folgeverfahrens Probleme wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung angab, sondern - im Gegenteil - anführte, bereits in der Niederschrift vom 31.01.2001 angab, seinen Wehrdienst von 01.12.1998 bis 04.06.2000 geleistet zu haben.

Die Beschwerde geht somit gänzlich ins Leere, sofern sich diese auf Wehrdienstverweigerung und damit einhergehende Probleme stützt.

Soweit die Beschwerde die mangelnde Berücksichtigung des Vorbringens des BF bezüglich seiner Tätigkeit als Radiomoderator und Mitgliedschaft beim Verein DIDF moniert, so scheint diese die ausführlichen und dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF auch zur Kenntnis gebrachten Ermittlungen (Recherche zum Verein DIDF, Ziele, Niederlassungen in der Türkei, verfasst von DI Ilkay, welche dem BF) zu diesen Themen zu ignorieren. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 22.04.2008 ausführte, sein Mandant habe die Position des Leiters der Jugendgruppe inne (AS 419), während der BF selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, diese Position bis November 2005 innegehabt zu haben und seither einfaches Mitglied zu sein.

Der Behauptung, diese exilpolitische Tätigkeit habe im Jahr 2002 noch nicht vorgelegen und es handle sich diesbezüglich um eine Neuerung, die keinesfalls unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache beurteilt werden könne ist zu entgegnen, dass der BF selbst dezidiert ausführte, bereits seit 2002 Mitglied in diesem Verein zu sein.

An dieser Stelle sei nochmals das Rechercheergebnis des Bundesasalymtes wiederholt, wonach in der Türkei Anhänger dieses Vereines unter der Partei EMEP organisiert sind und es sich bei dieser um eine legale politische Partei handelt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der BF wegen seiner Mitgliedschaft Schwierigkeiten bekommen sollte; ebenso wenig ist eine Gefährdung wegen des behaupteten Engagements als Radiomoderator zu erkennen und führte wiederum der BF dazu aus, er könne nicht sagen, ob diese Tätigkeit den türkischen Behörden bekannt sei.

Was schließlich die behauptete Erkrankung in Verbindung mit einer Rückkehrgefährdung des BF anlangt, so darf nochmals auf die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse und deren Beurteilung im vorliegenden Bescheid verwiesen werden.

Den abschließenden Anträgen in der Beschwerdeschrift war aufgrund der oa. Ausführungen somit nicht zu entsprechen.

3.2. zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):3.2. zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

Wie bereits dargelegt, kommt im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich das AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 zur Anwendung, zumal die Antragstellung am 25.06.2003 erfolgte.Wie bereits dargelegt, kommt im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, zur Anwendung, zumal die Antragstellung am 25.06.2003 erfolgte.

§ 8 Abs. 2 1997 idF BGBl. 100/2003 AsylG lautet: "Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden."Paragraph 8, Absatz 2, 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2003, AsylG lautet: "Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden."

Den Übergangsbestimmungen des § 44 AsylG folgend, ist § 8 AsylG auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Asylantrag vor 01.05.2004 gestellt wurde.Den Übergangsbestimmungen des Paragraph 44, AsylG folgend, ist Paragraph 8, AsylG auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Asylantrag vor 01.05.2004 gestellt wurde.

Das Bundesasylamt ordnete die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zwar der richtigen Rechtslage zu, übersah bei seinem Ausspruch der Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 jedoch, dass sich die zitierte Gesetzesstelle ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist.Das Bundesasylamt ordnete die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zwar der richtigen Rechtslage zu, übersah bei seinem Ausspruch der Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, jedoch, dass sich die zitierte Gesetzesstelle ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist.

Bei einer Entscheidung nach § 68 AsylG handelt es sich jedoch naturgemäß um eine zurückweisende, welche gerade nicht von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG (diese bezieht sich dezidiert ausschließlich auf abweisende Entscheidungen) bezieht, umfasst ist.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 68, AsylG handelt es sich jedoch naturgemäß um eine zurückweisende, welche gerade nicht von der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG (diese bezieht sich dezidiert ausschließlich auf abweisende Entscheidungen) bezieht, umfasst ist.

.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass erstmals mit dem Inkrafttreten des AsylG 2005 (vgl. dazu § 10 Abs.1 Z. 1 leg. cit.) die Möglichkeit der Verbindung einer Ausweisung durch die Asylbehörden mit einer Entscheidung gemäß § 68 AVG geschaffen wurde.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass erstmals mit dem Inkrafttreten des AsylG 2005 vergleiche dazu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) die Möglichkeit der Verbindung einer Ausweisung durch die Asylbehörden mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG geschaffen wurde.

Zumal diese Bestimmung jedoch nicht in § 75 Abs.1 AsylG 2005 enthalten ist, kommt sie nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen die Antragstellung nach 31.12.2005 erfolgte.Zumal diese Bestimmung jedoch nicht in Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 enthalten ist, kommt sie nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen die Antragstellung nach 31.12.2005 erfolgte.

Da dem Ausspruch einer Ausweisung in der gegebenen Fallkonstellation die gesetzliche Grundlage fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war insofern obsolet, als dieser aufgrund der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtslage die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten