Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A8 201.864-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des J. alias S. alias J. alias J.J. alias A. alias J. alias I., geb. 00.00.1979, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 07 08.530-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des J. alias S. alias J. alias J.J. alias A. alias J. alias römisch eins., geb. 00.00.1979, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 07 08.530-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von J. alias S. alias J. alias J.J. alias A. alias J. alias I. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Beschwerde von J. alias S. alias J. alias J.J. alias A. alias J. alias römisch eins. wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:römisch eins. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.1997 illegal aus dem Sudan in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität J.J., 00.00.1979 geb., StA Sudan, am 18.11.1997 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 18.11.1997 und am 19.11.1997 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, dass sein Vater von einem zur Familie des sudanesischen Präsidenten gehörenden Scheich ermordet worden wäre und er den Sudan verlassen habe um in einem anderen Land bessere Lebensbedingungen zu haben. Seine Eltern seien verstorben und er habe für den Scheich als Sklave arbeiten müssen. Außerdem konnte er nach dem Tod seines Vaters keine Schule mehr besuchen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.1997 illegal aus dem Sudan in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität J.J., 00.00.1979 geb., StA Sudan, am 18.11.1997 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 18.11.1997 und am 19.11.1997 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, dass sein Vater von einem zur Familie des sudanesischen Präsidenten gehörenden Scheich ermordet worden wäre und er den Sudan verlassen habe um in einem anderen Land bessere Lebensbedingungen zu haben. Seine Eltern seien verstorben und er habe für den Scheich als Sklave arbeiten müssen. Außerdem konnte er nach dem Tod seines Vaters keine Schule mehr besuchen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.1997, Zl. 97 05.940-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 8/1992 idgF abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und unter keinen der Tatbestände der GFK subsumierbar ist.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.1997, Zl. 97 05.940-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1992, idgF abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und unter keinen der Tatbestände der GFK subsumierbar ist.
3. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde an den gesetzlichen Vertreter des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Antragstellers am 3.12.1997 rechtswirksam zugestellt. Am 29.12.1997 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.1998 abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 3.3.1999 ebenfalls abgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.1997, mit welchem der Asylantrag vom 18.11.1997 abgewiesen wurde, erwuchs daher in Rechtskraft.
II.1. Nach einem Aufenthalt des Asylwerbers in Deutschland und seiner Rückübernahme nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens durch Österreich stellte dieser daraufhin am 04.01.1999 erneut einen Asylantrag unter der Identität S.A., geb. 00.00.1972, StA Nigeria, und wurde dazu am 11.01.1999 niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte dieser an, in Europa arbeiten zu wollen, und zwar wolle er Fußball spielen. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er Stimmen höre, die ihm sagen dass er sterben werde.römisch zwei.1. Nach einem Aufenthalt des Asylwerbers in Deutschland und seiner Rückübernahme nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens durch Österreich stellte dieser daraufhin am 04.01.1999 erneut einen Asylantrag unter der Identität S.A., geb. 00.00.1972, StA Nigeria, und wurde dazu am 11.01.1999 niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte dieser an, in Europa arbeiten zu wollen, und zwar wolle er Fußball spielen. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er Stimmen höre, die ihm sagen dass er sterben werde.
2. Dieser neuerliche Asylantrag 04.01.1999 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.1999, Zl. 99 00.107 BAL, gemäß § 6 Z 1 und Z 4 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass aufgrund der sich ständig ändernden Angaben zur Person des Asylwerders seine Identität bzw. sein Herkunftsstaat nicht feststellbar ist, und sein gesamtes diesbezügliches Vorbringen in Folge dessen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Außerdem konnte der Asylwerber keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft machen.2. Dieser neuerliche Asylantrag 04.01.1999 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.1999, Zl. 99 00.107 BAL, gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und Ziffer 4, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass aufgrund der sich ständig ändernden Angaben zur Person des Asylwerders seine Identität bzw. sein Herkunftsstaat nicht feststellbar ist, und sein gesamtes diesbezügliches Vorbringen in Folge dessen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Außerdem konnte der Asylwerber keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft machen.
Die rechtswirksame Zustellung an den Asylwerber wurde durch persönliche Übernahme am 08.03.1999 bewirkt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.1999 in Rechtskraft.
III.1. Am 25.02.2004 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA. Sudan, einen neuen Asylantrag. Dazu wurde er am 02.07.2004 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er einen neuen Asylantrag stelle, weil seine Anträge aus den Jahren 1997 und 1999 rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er könne nicht in sein Land zurückkehren, weil es für ihn dort zu gefährlich sei. Außerdem sei er schon lange Zeit in Österreich und habe hier viel gelernt. Er habe keine neuen Asylgründe, er stelle seinen Antrag aus denselben Gründen, die er schon im Jahr 1997 vorgebracht hat. Er könne nicht in den Sudan zurück, die Lage dort habe sich nicht verbessert. Außerdem habe er ein Problem mit der sudanesischen Regierung. Man würde ihn dort töten. Der Präsident würde ihn töten, weil er ein Christ ist und der Präsident ein Moslem.römisch drei.1. Am 25.02.2004 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA. Sudan, einen neuen Asylantrag. Dazu wurde er am 02.07.2004 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er einen neuen Asylantrag stelle, weil seine Anträge aus den Jahren 1997 und 1999 rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er könne nicht in sein Land zurückkehren, weil es für ihn dort zu gefährlich sei. Außerdem sei er schon lange Zeit in Österreich und habe hier viel gelernt. Er habe keine neuen Asylgründe, er stelle seinen Antrag aus denselben Gründen, die er schon im Jahr 1997 vorgebracht hat. Er könne nicht in den Sudan zurück, die Lage dort habe sich nicht verbessert. Außerdem habe er ein Problem mit der sudanesischen Regierung. Man würde ihn dort töten. Der Präsident würde ihn töten, weil er ein Christ ist und der Präsident ein Moslem.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2004, Zl 04 13.637-BAT, wurde der Asylantrag vom 25.02.2004 gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2004, Zl 04 13.637-BAT, wurde der Asylantrag vom 25.02.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
IV.1. Am 22.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA Sudan, der mit 05.11.2004 als gegenstandslos erledigt wurde.römisch vier.1. Am 22.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA Sudan, der mit 05.11.2004 als gegenstandslos erledigt wurde.
V.1. Am 17.11.2004 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA Sudan, und wurde dazu am 15.12.2004 und am 11.01.2005 niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass sich sein Vorbringen seit seiner ersten Antragstellung nicht geändert habe, und er einen neuen Asylantrag stelle weil er nicht in sein Land zurückkehren könne. Es sei für ihn zu gefährlich. Des Weiteren legte der Asylwerber einen Zeitungsartikel von Oktober 2004 vor, demnach im Sudan Krieg herrscht. Auf Vorhalt, dass Juba, die Heimatstadt des Asylwerber, sich nicht in der Kriegsregion befinde, sagt dieser, der Krieg ziehe sich in den Süden, und Krieg wird es immer geben. Neue Fluchtgründe habe er jedoch nicht.römisch fünf.1. Am 17.11.2004 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA Sudan, und wurde dazu am 15.12.2004 und am 11.01.2005 niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass sich sein Vorbringen seit seiner ersten Antragstellung nicht geändert habe, und er einen neuen Asylantrag stelle weil er nicht in sein Land zurückkehren könne. Es sei für ihn zu gefährlich. Des Weiteren legte der Asylwerber einen Zeitungsartikel von Oktober 2004 vor, demnach im Sudan Krieg herrscht. Auf Vorhalt, dass Juba, die Heimatstadt des Asylwerber, sich nicht in der Kriegsregion befinde, sagt dieser, der Krieg ziehe sich in den Süden, und Krieg wird es immer geben. Neue Fluchtgründe habe er jedoch nicht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, Zl. 04 23.387 EAST-Ost, wurde der Asylantrag vom 17.11.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 32 Abs. 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, Zl. 04 23.387 EAST-Ost, wurde der Asylantrag vom 17.11.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.12.2006,
Zl. 201.864/2-V/15/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde.Zl. 201.864/2-V/15/05, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde.
4. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 26.03.2007,
Zl. 2007/01/0322-3, abgelehnt.
VI.1. Am 15.09.2007 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA Sudan, und es fand dazu am 15.09.2007 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Er musste Kriegsdienst leisten und im Falle einer Rückkehr würden ihn die Fundamentalisten foltern.römisch sechs.1. Am 15.09.2007 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität J.J., geb. 00.00.1979, StA Sudan, und es fand dazu am 15.09.2007 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Er musste Kriegsdienst leisten und im Falle einer Rückkehr würden ihn die Fundamentalisten foltern.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2007 und am 10.01.2008 niederschriftlich einvernommen und führte dabei aus, dass er nicht in den Sudan darf, weil im Sudan immer noch Krieg herrsche. Er legte ein Schreiben vor, in dem alles über seine familiäre Situation, über seine Lage, seine Familie und sein islamistisches Problem ausgeführt ist. Die Islamisten seien gegen ihn und die Religion stellte ein Problem für ihn dar. Die Islamisten hätten seine Eltern massakriert. Im Juli 2007 sei eine Kirche, in der Nähe wo seine Eltern wohnten, attackiert worden. Das System des Landes bzw. das Militärregime existieren heute noch. Im Falle einer Rückkehr, da dort noch immer Krieg herrscht, würde man ihn zwingen sich dem Militär anzuschließen. Beweismittel legte der Beschwerdeführer keine vor.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 07 08.530 EAST-Ost, wurde der Asylantrag vom 15.09.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 07 08.530 EAST-Ost, wurde der Asylantrag vom 15.09.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
VII.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.1998, wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.700,- ATS sowie mit Urteil vom 00.00.1998, wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch sieben.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.1998, wegen Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.700,- ATS sowie mit Urteil vom 00.00.1998, wegen Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.1999, wegen des Verstoßes gegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom 00.00.1998, widerrufen.Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.1999, wegen des Verstoßes gegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom 00.00.1998, widerrufen.
Am 00.00.2002 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten gemäß § 15 StGB iVm § 27 Abs. 2 Z 2 SMG.Am 00.00.2002 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten gemäß Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 00.00.2003, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 00.00.2003, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 00.00.2006, wurde der Berufungswerber wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, sowie §§ 15 iVm 269 Abs 1, 1. Fall StGB und §§ 15 iVm 84 Abs 2 Z 4, 83 Abs 1 StGB, sowie §§ 15 iVm 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 00.00.2006, wurde der Berufungswerber wegen Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, sowie Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, eins, Fall StGB und Paragraphen 15, in Verbindung mit 84 Absatz 2, Ziffer 4, 83, Absatz eins, StGB, sowie Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Dazu wurde wie folgt festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Grunde nach auf seine bereits in den vorangehenden Asylverfahren getätigten Fluchtgründe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend die vorangehenden Rechtsgänge im Asylverfahren, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid sowie den Berufungsschriftsatz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 15.09.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im Rahmen des ersten bzw. des zweiten Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Der Berufungswerber brachte im Zuge seines neuerlichen Asylantrags keine entscheidungsrelevanten Fakten dergestalt vor, die eine Neubewertung seines ersten bzw. zweiten Asylvorbringens als nunmehr glaubhaft zulassen würden.
Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten bzw. zweiten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren dem Grunde nach auf seine bereits anlässlich seines Erstantrages präsentierten Fluchtgründe.
Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung am 18.11.1997 nicht verändert und es liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Der Antragsteller begehrt faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in seinen vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der
§§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber im Zuge seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erhobenen Behauptung im Hinblick auf den Konflikt mit Islamisten ist auszuführen, dass es sich hiebei lediglich um das Weiterbestehen des ursprünglich bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilten Fluchtvorbringens handelt.
Sämtliche vom Berufungswerber nunmehr präsentierten Fluchtgründe weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen somit auf dem ursprünglich ins Treffen geführten und als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf. Auch im Hinblick auf das Vorbringen - wonach im Jahr 2007 eine Kirche in der Nähe des Wohnortes seiner verstorbenen Eltern attackiert wurde - war der Beschwerdeführer weder in der Lage den Ort dieses Vorfalles eindeutig zu bezeichnen, noch konnte er diesbezüglich Beweismittel vorlegen bzw. sein Vorbringen glaubhaft darlegen.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde zu veranlassen verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehrigen Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus dem Sudan, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbotes als nicht geboten erscheint.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist - kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden - eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäßGemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist - kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden - eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß
§ 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Das Bundesasylamt hat zu Recht aufgrund der divergierenden und unbestimmten Angaben in Österreich und Deutschland und mangels vorgelegter Identitätsdokumente eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.Das Bundesasylamt hat zu Recht aufgrund der divergierenden und unbestimmten Angaben in Österreich und Deutschland und mangels vorgelegter Identitätsdokumente eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen ließen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden und es liegen auch sonst keine Umstände vor, die seine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen ließen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden und es liegen auch sonst keine Umstände vor, die seine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen ließen.
Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit seinem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 03.12.1997 illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht weitere Asylanträge gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit seinem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 03.12.1997 illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht weitere Asylanträge gestellt hätte.
Gesundheitliche Probleme konnten von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen erwachsenen Mann mit Schulbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofes vorausgesetzt und auch durchaus erwartet werden kann.
In Summe überwiegen somit auch in Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
25.02.2009