Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D14 247979-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als
Einzelrichter über die Beschwerde des B.V., geb. 00.00.1975, StA.:
Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008,
FZ. 08 05.539-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte bereits im Juli 2003 illegal in das Bundesgebiet, in weiterer Folge stellte er einen ersten Asylantrag, welcher am 19.09.2003 beim Bundesasylamt eingelangt ist. Nach Abweisung dieses Asylantrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2004 wurde der Beschwerdeführer durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen einer Berufungsverhandlung am 30.04.2007 ergänzend einvernommen, der Unabhängige Bundesasylsenat hat das eingebrachte Rechtsmittel des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.03.2008 zu Zl. 247.979/0/14E-VI/42/04 gem. § 7 AsylG abgewiesen. Die vom Berufungswerber im ersten Asylverfahren behaupteten Geschehnisse in Moldawien, welche zu seiner Ausreise bzw. Flucht geführt haben sollen, wurden dabei aus näher dargestellten Gründen mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die gegenständliche Rechtssache liegt derzeit noch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte bereits im Juli 2003 illegal in das Bundesgebiet, in weiterer Folge stellte er einen ersten Asylantrag, welcher am 19.09.2003 beim Bundesasylamt eingelangt ist. Nach Abweisung dieses Asylantrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2004 wurde der Beschwerdeführer durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen einer Berufungsverhandlung am 30.04.2007 ergänzend einvernommen, der Unabhängige Bundesasylsenat hat das eingebrachte Rechtsmittel des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.03.2008 zu Zl. 247.979/0/14E-VI/42/04 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Die vom Berufungswerber im ersten Asylverfahren behaupteten Geschehnisse in Moldawien, welche zu seiner Ausreise bzw. Flucht geführt haben sollen, wurden dabei aus näher dargestellten Gründen mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die gegenständliche Rechtssache liegt derzeit noch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
2. Am 27.06.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits in einer schriftlichen Eingabe an das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ersuche, ihm im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG denselben Schutz wie seiner Ehegattin bzw. der gemeinsamen Tochter zuzuerkennen. Nach Vorlage diverser personenbezogener Dokumente - Geburtsurkunde und Führerschein liegen im Verwaltungsakt auf - übermittelte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, derzufolge er am 00.00.2008 mit der ukrainischen Staatsbürgerin S.N., welche im Bundesgebiet Asylstatus erhalten hat, verheiratet ist. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er nunmehr verheiratet sei und auch ein Kind, S.A., 00.00.2007 geb., habe. Der Beschwerdeführer wurde weiters im Rahmen dieser Einvernahme befragt, was konkret ihn daran hindere, mit seiner nunmehrigen Ehegattin und dem gemeinsamen Kind nach Moldawien zu gehen und dort zu leben. Diese Frage wurde vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass er "von Moldawien weggegangen sei, damit er keinen Blödsinn mache, seine Exfrau sei dort Staatsanwältin, wenn er dort wieder auftauche, gäbe es mit ihr und dem anderen Kind aus der ersten Beziehung namens F. Probleme". Er sei in Moldawien nicht verheiratet gewesen, er sei in Moldawien Theologe gewesen und sei er oft ausgelacht und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die von ihm befürchteten Probleme die gleichen seien, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wolle.2. Am 27.06.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits in einer schriftlichen Eingabe an das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ersuche, ihm im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG denselben Schutz wie seiner Ehegattin bzw. der gemeinsamen Tochter zuzuerkennen. Nach Vorlage diverser personenbezogener Dokumente - Geburtsurkunde und Führerschein liegen im Verwaltungsakt auf - übermittelte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, derzufolge er am 00.00.2008 mit der ukrainischen Staatsbürgerin S.N., welche im Bundesgebiet Asylstatus erhalten hat, verheiratet ist. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er nunmehr verheiratet sei und auch ein Kind, S.A., 00.00.2007 geb., habe. Der Beschwerdeführer wurde weiters im Rahmen dieser Einvernahme befragt, was konkret ihn daran hindere, mit seiner nunmehrigen Ehegattin und dem gemeinsamen Kind nach Moldawien zu gehen und dort zu leben. Diese Frage wurde vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass er "von Moldawien weggegangen sei, damit er keinen Blödsinn mache, seine Exfrau sei dort Staatsanwältin, wenn er dort wieder auftauche, gäbe es mit ihr und dem anderen Kind aus der ersten Beziehung namens F. Probleme". Er sei in Moldawien nicht verheiratet gewesen, er sei in Moldawien Theologe gewesen und sei er oft ausgelacht und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die von ihm befürchteten Probleme die gleichen seien, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wolle.
3. Das Bundesasylamt wies den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2008 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2008 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete diese Entscheidung nebst der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und den im Akt dokumentierten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend, dass das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahrensgang durch die Bescheide des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates als unglaubwürdig festgestellt worden sei, darüber hinaus würden die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Beweismittel (Zeugnis und Diplom) die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch weitergehend bestätigen. Die Behauptungen, im Jahre 1997 und 1998 verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden zu sein, würden der Tatsache widersprechen, dass der Beschwerdeführer gerade in dieser Zeit das Studium betreiben und habe abschließen können. Daraus und aus anderen näher dargestellten Gründen vermeinte das Bundesasylamt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf Moldawien festgestellt werden könne. Zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei und aus dieser Ehe ein Kind stamme, welchem ebenfalls Flüchtlingsstatus zukommt, vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, dass allfällige Hinderungsgründe, mit der Familie nach Moldawien zu gehen, ausschließlich aus dem unglaubwürdigen Vorbringen resultieren sollen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung und könne in seinem Herkunftsstaat die Existenz sichern. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zur erwähnten Familiengemeinschaft mit zwei anerkannten Flüchtlingen aus, dies im Hinblick auf § 343. Das Bundesasylamt wies den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2008 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2008 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete diese Entscheidung nebst der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und den im Akt dokumentierten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend, dass das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahrensgang durch die Bescheide des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates als unglaubwürdig festgestellt worden sei, darüber hinaus würden die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Beweismittel (Zeugnis und Diplom) die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch weitergehend bestätigen. Die Behauptungen, im Jahre 1997 und 1998 verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden zu sein, würden der Tatsache widersprechen, dass der Beschwerdeführer gerade in dieser Zeit das Studium betreiben und habe abschließen können. Daraus und aus anderen näher dargestellten Gründen vermeinte das Bundesasylamt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf Moldawien festgestellt werden könne. Zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei und aus dieser Ehe ein Kind stamme, welchem ebenfalls Flüchtlingsstatus zukommt, vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, dass allfällige Hinderungsgründe, mit der Familie nach Moldawien zu gehen, ausschließlich aus dem unglaubwürdigen Vorbringen resultieren sollen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung und könne in seinem Herkunftsstaat die Existenz sichern. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zur erwähnten Familiengemeinschaft mit zwei anerkannten Flüchtlingen aus, dies im Hinblick auf Paragraph 34
Abs. 2 AsylG, dass sich aus der Beweiswürdigung und den Feststellungen ergäbe, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, insbesonders infolge seiner verwandtschaftlichen Beziehungen und seiner Bildung, mitsamt seiner nunmehrigen Ehegattin und dem Kind Annamaria ungehindert Aufenthalt in Moldawien zu nehmen. Die reale Einreise und der legale Aufenthalt aller Familienangehörigen sei real möglich (AS 203). Analog müsste manAbsatz 2, AsylG, dass sich aus der Beweiswürdigung und den Feststellungen ergäbe, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, insbesonders infolge seiner verwandtschaftlichen Beziehungen und seiner Bildung, mitsamt seiner nunmehrigen Ehegattin und dem Kind Annamaria ungehindert Aufenthalt in Moldawien zu nehmen. Die reale Einreise und der legale Aufenthalt aller Familienangehörigen sei real möglich (AS 203). Analog müsste man
- folge man der Intention des Beschwerdeführers - somit jedem, egal aus welchem Staat eine Person kommt und unabhängig von seinen Ausreisegründen, der Asylstatus gewährt werden, sobald ein Familienbezug zu einem Konventionsflüchtling vorliege. Dies sei jedoch nicht Intention des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus auf die Bestimmung des § 47 NAG verwiesen.- folge man der Intention des Beschwerdeführers - somit jedem, egal aus welchem Staat eine Person kommt und unabhängig von seinen Ausreisegründen, der Asylstatus gewährt werden, sobald ein Familienbezug zu einem Konventionsflüchtling vorliege. Dies sei jedoch nicht Intention des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus auf die Bestimmung des Paragraph 47, NAG verwiesen.
4. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer, dass er ausschließlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten i.S.d. § 34 AsylG 2005 beantragt habe. Seine Frau und sein Kind hätten in Österreich Asyl erhalten und daher eine dauernde Aufenthaltsberechtigung, die gesamte Familie würde schon mehrere Jahre in Österreich sich aufhalten.4. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer, dass er ausschließlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten i.S.d. Paragraph 34, AsylG 2005 beantragt habe. Seine Frau und sein Kind hätten in Österreich Asyl erhalten und daher eine dauernde Aufenthaltsberechtigung, die gesamte Familie würde schon mehrere Jahre in Österreich sich aufhalten.
II. Zu dieser Beschwerde wurde wiefolgt erwogen:römisch zwei. Zu dieser Beschwerde wurde wiefolgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß Art. 129c B-VG i.V.m. § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder - soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist - durch Einzelrichter.Gemäß Artikel 129 c, B-VG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder - soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist - durch Einzelrichter.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Der vorliegende Antrag wurde am 27.06.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 anzuwenden ist.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Der vorliegende Antrag wurde am 27.06.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 anzuwenden ist.
3. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. §68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. §68 Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.6.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH v. 20.02.1992, Zl. 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0192; VwGH v. 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGHGegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH v. 20.02.1992, Zl. 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0192; VwGH v. 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH
v. 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183 m.w.N.).v. 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183 m.w.N.).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, m.w.N. zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18 A, b, s, 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, m.w.N. zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins
AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; vgl. auch VwGHAsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH
v. 19.10.2004, Zl. 2001/03/0329; VwGH v. 31.03.2005, Zl. 2003/20/0468; VwGH v. 30.06.2005, Zl. 2005/18/0197; VwGH v. 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Die Überlegungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer, bezogen auf seine eigenen Ausreisegründe aus Moldawien, im Wesentlichen erneut jenes Vorbringen erstattet, welches bereits im ersten Verfahrensgang - s. die umfangreiche Beweiswürdigung im genannten UBAS-Bescheid - als unglaubwürdig erkannt wurde, sind aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht weiter zu beanstanden, die diesbezügliche Beweiswürdigung sowie die daran anschließende rechtliche Beurteilung wird in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht weiter angefochten.
Nach den eindeutigen Beschwerdeausführungen, aber auch angesichts der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch AS 3) ist jedoch evident, dass der Beschwerdeführer primär die Sonderbestimmung für das Familienverfahren i.S.d. § 34 AsylG 2005 in Anspruch nehmen möchte, er somit primär den seiner leiblichen Tochter Annamaria, 06.12.2007 geboren, eingeräumten Status des Asylberechtigten auf seine Person ableiten möchte. Dass der Beschwerdeführer ein Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG der genannten Tochter ist, wird im gegenständlichen Verfahren nicht näher bestritten und hat grundsätzlich die Behörde i.S.d. § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Nach den eindeutigen Beschwerdeausführungen, aber auch angesichts der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vergleiche auch AS 3) ist jedoch evident, dass der Beschwerdeführer primär die Sonderbestimmung für das Familienverfahren i.S.d. Paragraph 34, AsylG 2005 in Anspruch nehmen möchte, er somit primär den seiner leiblichen Tochter Annamaria, 06.12.2007 geboren, eingeräumten Status des Asylberechtigten auf seine Person ableiten möchte. Dass der Beschwerdeführer ein Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG der genannten Tochter ist, wird im gegenständlichen Verfahren nicht näher bestritten und hat grundsätzlich die Behörde i.S.d. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Sofern das Bundesasylamt sich im Rahmen des angefochtenen Bescheides jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass für den Beschwerdeführer und seine gesamte Familie eine Niederlassung sowie eine Einreise und Hinreise nach Moldawien "reell möglich" sei, ebenso wie eine Existenzgründung bzw. die legale Einreise und der legale Aufenthalt aller Familienangehörigen in Moldawien real möglich sei, ist festzuhalten, dass mit diesen Überlegungen der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG nicht Genüge getan wird.Sofern das Bundesasylamt sich im Rahmen des angefochtenen Bescheides jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass für den Beschwerdeführer und seine gesamte Familie eine Niederlassung sowie eine Einreise und Hinreise nach Moldawien "reell möglich" sei, ebenso wie eine Existenzgründung bzw. die legale Einreise und der legale Aufenthalt aller Familienangehörigen in Moldawien real möglich sei, ist festzuhalten, dass mit diesen Überlegungen der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht Genüge getan wird.
Die EB zur RV AsylG 2005 führen einzig einen in der Praxis nicht relevanten Beispielsfall an, nämlich die Heirat eines Asylberechtigten mit einer Staatsbürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Diesfalls "könne das Familienleben auch in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt werden, weshalb eine Asylgewährung durch Österreich für die Ehefrau widersinnig wäre".Die EB zur Regierungsvorlage AsylG 2005 führen einzig einen in der Praxis nicht relevanten Beispielsfall an, nämlich die Heirat eines Asylberechtigten mit einer Staatsbürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Diesfalls "könne das Familienleben auch in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt werden, weshalb eine Asylgewährung durch Österreich für die Ehefrau widersinnig wäre".
Im Rahmen der Prüfung des Verfahrens zu § 34 Abs. 2 AsylG wird somit im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob auch in der gegebenen Konstellation die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich oder unmöglich ist, wobei eine Unmöglichkeit in der Regel dann gegeben sein wird, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 504). Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die legale Einreise und der legale Aufenthalt aller Familienangehöriger nach Moldawien real möglich sei, ist durch die belangte Behörde nicht weiter begründet, der Hinweis des Bundesasylamtes auf das Migrationsgesetz der Republik Moldau erwähnt einzig das angeblich existierende Recht auf Familiennachzug, minderjährige Kinder sollen sogar in der Quotenregelung bevorzugt sein, darüber hinaus würde zwischen Moldawien und der Ukraine ein Sichtvermerksabkommen bestehen. Damit ist aufgrund der sehr rudimentär gehaltenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche darüber hinaus im Verfahren dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, jedoch im Raum stehend, dass es sehr wohl eine Quotenregelung gibt, welche auch in gegenständlicher Angelegenheit relevant werden könnte, wobei der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG nicht der Regelungsinhalt unterstellt werden kann, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens einzig nach einem allenfalls langwierigen Verfahren nach den Bestimmungen des Migrationsgesetzes der Republik Moldau fortgesetzt werden könnte.Im Rahmen der Prüfung des Verfahrens zu Paragraph 34, Absatz 2, AsylG wird somit im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob auch in der gegebenen Konstellation die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich oder unmöglich ist, wobei eine Unmöglichkeit in der Regel dann gegeben sein wird, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 504). Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die legale Einreise und der legale Aufenthalt aller Familienangehöriger nach Moldawien real möglich sei, ist durch die belangte Behörde nicht weiter begründet, der Hinweis des Bundesasylamtes auf das Migrationsgesetz der Republik Moldau erwähnt einzig das angeblich existierende Recht auf Familiennachzug, minderjährige Kinder sollen sogar in der Quotenregelung bevorzugt sein, darüber hinaus würde zwischen Moldawien und der Ukraine ein Sichtvermerksabkommen bestehen. Damit ist aufgrund der sehr rudimentär gehaltenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche darüber hinaus im Verfahren dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, jedoch im Raum stehend, dass es sehr wohl eine Quotenregelung gibt, welche auch in gegenständlicher Angelegenheit relevant werden könnte, wobei der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht der Regelungsinhalt unterstellt werden kann, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens einzig nach einem allenfalls langwierigen Verfahren nach den Bestimmungen des Migrationsgesetzes der Republik Moldau fortgesetzt werden könnte.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde fallbezogene Feststellungen zu treffen haben, ob das Migrationsgesetz der Republik Moldau tatsächlich einen - sofern beantragt - sofortigen Familiennachzug für Angehörige von moldawischen Staatsbürgern ermöglicht, die bislang im Verfahren getroffenen Feststellungen sind jedenfalls nicht ausreichend, um die Möglichkeit der Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d.
Art. 8 EMRK abschließend beurteilen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt bezüglich der Möglichkeit der legalen Einreise von Familienangehörigen moldawischer Staatsbürger in die Republik Moldau umfangreichere Feststellungen zu treffen haben, wobei diese Feststellungen vor Bescheiderlassung im Wege des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu bringen sein werden.Artikel 8, EMRK abschließend beurteilen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt bezüglich der Möglichkeit der legalen Einreise von Familienangehörigen moldawischer Staatsbürger in die Republik Moldau umfangreichere Feststellungen zu treffen haben, wobei diese Feststellungen vor Bescheiderlassung im Wege des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu bringen sein werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.03.2009