TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 D6 261705-0/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 261705-0/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der S.A., geb. 00.00.1981, StA. v. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2005, FZ. 04 03.239-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 261712-0/2008, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.2.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie am 14.10.2004 und am 25.4.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 261712-0/2008, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.2.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie am 14.10.2004 und am 25.4.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - aus, dass sie kirgisische Staatsangehörige und nach ihrer (lediglich nach muslimischem Ritus durchgeführten) Hochzeit nach Usbekistan übersiedelt sei. Bis zur Übersiedlung nach Usbekistan habe sie in Kirgisistan gelebt und Rechtswissenschaft studiert, danach allerdings wegen ihres Geschlechtes keine Arbeit gefunden. In Kirgisistan hätten fanatische Muslime die Rolle der Frau im sozialen Leben stark eingeschränkt. Am 00.00.2002 sei sie in T., gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach dem Ritus der Religion der Zeugen Jehovas getauft worden. Sie sei wegen ihrer Erfahrungen in Kirgisistan sowie auch deshalb zur Religion der Zeugen Jehovas übergetreten, weil ihr Lebensgefährte ebenfalls zu den Zeugen Jehovas übergetreten sei. Es sei bei den Muslimen und den Christen üblich, dass man die gleiche Religion wie der Mann ausübe. Nach dem Übertritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas seien Anhänger islamisch-extremistischer Gruppen ihnen feindlich gesinnt gewesen, daher sei ihr Lebensgefährte bereits am 24.5.2003 aus Usbekistan geflohen. Danach habe sie drei oder vier telefonische Anrufe von Unbekannten erhalten, die sich nach ihrem Lebensgefährten erkundigt hätten. Auch sei in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung ein Holzkreuz als Anspielung auf ihren Glauben aufgestellt und angezündet worden, was ihre Nachbarn in Angst und Schrecken versetzt habe. Sie habe sich in der Folge nach Kirgisistan begeben, um ein Visum für Tschechien zu erhalten. Ihre Familie habe sich von ihr abgewandt, weil sie den Glauben gewechselt habe. Eine Frau, die vom Islam zu einem anderen Glauben übergetreten sei und ohne ihren Ehemann nach Kirgisistan zurückkehre, werde von der Gesellschaft angefeindet. Sie würde in Kirgisistan als "unsittliche" Frau gelten. Zudem verfüge das türkisch-usbekische Unternehmen, für das ihr Lebensgefährte gearbeitet habe, auch über eine Niederlassung in Kirgisistan, sodass sie fürchte, von Angestellten dieses Unternehmens bedroht zu werden, um den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten zu erkunden.

2. Mit Bescheid vom 6.6.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.6.2006 (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 6.6.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.6.2006 (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Zugehörigkeit zur Religion der Zeugen Jehovas und ihre nach dem Ritus der Zeugen Jehovas vorgenommene Taufhandlung unglaubwürdig seien. Da die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht bestätigen habe können, dass die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied der örtlichen Gemeinde der Zeugen Jehovas tätig gewesen sei bzw. Zusammenkünfte besucht habe und getauft worden sei, sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als konstruierter Erklärungsversuch zu werten.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die Begebenheiten in Usbekistan aufgrund der kirgisischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zur Asylgewährung führen könnten. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin jedoch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan von Angehörigen einer kriminellen Organisation verfolgt werden würde, dass sie gegen solche Übergriffe keinen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden; deshalb sei von der belangten Behörde festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht zulässig sei.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich Spruchpunkt I. angefochten wird. Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausschließlich auf das Informationsschreiben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme ins Treffen geführt habe, dass für ihr Heimatland nicht die russische Zentrale, sondern jene für den zentralasiatischen Raum zuständig sei. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, amtswegige Nachforschungen anzustellen, ob ihre diesbezüglichen Angaben den Tatsachen entsprechen würden. Sie wiederholte die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und führte nochmals aus, dass sie am 00.00.2002 in T., gemäß dem Ritus der Zeugen Jehovas getauft worden sei und sich dem Islam völlig entsagt habe.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wird. Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausschließlich auf das Informationsschreiben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme ins Treffen geführt habe, dass für ihr Heimatland nicht die russische Zentrale, sondern jene für den zentralasiatischen Raum zuständig sei. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, amtswegige Nachforschungen anzustellen, ob ihre diesbezüglichen Angaben den Tatsachen entsprechen würden. Sie wiederholte die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und führte nochmals aus, dass sie am 00.00.2002 in T., gemäß dem Ritus der Zeugen Jehovas getauft worden sei und sich dem Islam völlig entsagt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; "§ 44 AsylG 1997 gilt".2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; "§ 44 AsylG 1997 gilt".

Das AsylG sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderung in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Das AsylG sieht in Paragraph 38, den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderung in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass ausschließlich die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt II.) hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen ist.4. Zunächst ist festzuhalten, dass ausschließlich die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.) hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

An der Begründung des angefochtenen Bescheides fällt auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen lediglich auf die behauptete Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Zeugen Jehovas Bezug nimmt und als unglaubwürdig wertet. Hinsichtlich der (sonstigen) behaupteten individuellen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin trifft die belangte Behörde keinerlei Feststellungen, scheint sie jedoch als glaubwürdig erachtet zu haben, da sie den Spruchpunkt II. mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Angehörige einer kriminellen Organisation in Verbindung mit dem Fehlen eines effektiven behördlichen Schutzes vor deren Übergriffen begründet. Demnach dürfte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen - soweit sich dies aus der Bescheidbegründung erschließen lässt - großteils als Grundlage für ihre rechtliche Beurteilung betrachtet und lediglich einen Teilaspekt, nämlich den religiösen Hintergrund der Übergriffe, als unglaubwürdig verworfen haben.An der Begründung des angefochtenen Bescheides fällt auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen lediglich auf die behauptete Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Zeugen Jehovas Bezug nimmt und als unglaubwürdig wertet. Hinsichtlich der (sonstigen) behaupteten individuellen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin trifft die belangte Behörde keinerlei Feststellungen, scheint sie jedoch als glaubwürdig erachtet zu haben, da sie den Spruchpunkt römisch zwei. mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Angehörige einer kriminellen Organisation in Verbindung mit dem Fehlen eines effektiven behördlichen Schutzes vor deren Übergriffen begründet. Demnach dürfte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen - soweit sich dies aus der Bescheidbegründung erschließen lässt - großteils als Grundlage für ihre rechtliche Beurteilung betrachtet und lediglich einen Teilaspekt, nämlich den religiösen Hintergrund der Übergriffe, als unglaubwürdig verworfen haben.

4.1 Wenn aber die belangte Behörde weite Teile der Fluchtschilderungen als glaubhaft und die Beschwerdeführerin damit als persönlich glaubwürdig erachtet, erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie ihre (einzige) Negativfeststellung hinsichtlich der religiösen Komponente des Bedrohungsszenarios ausschließlich auf das Schreiben der Zeugen Jehovas vom 13.1.2005 stützt, ohne sich mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, dass die russische Zentrale für Usbekistan gar nicht zuständig sei und ihre Taufe daher auch nicht bestätigen könne. Angesichts der überaus ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Religionszugehörigkeit hätte die belangte Behörde - soweit sie den übrigen Fluchtschilderungen Glauben schenken konnte - der Aussage der Beschwerdeführerin, die sie zudem als unmittelbare Reaktion auf den diesbezüglichen Vorhalt abgegeben hat, nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen gehabt. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.

4.2 Ferner enthält der angefochtene Bescheid keine aktuellen Länderfeststellungen, die durch Angabe der Quellen nachprüfbar wären. Stattdessen enthält der angefochtene Bescheid einige wenige allgemeine Aussagen zur Situation in Kirgisistan (wie über den Zusammenbruch des Regimes von Präsident Akajew und die Befreiung des Oppositionsführers Kulow sowie die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Garantien der Religionsfreiheit), die mangels Quellenangaben nicht nachprüfbar sind und auch der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten wurden, sodass in diesem Zusammenhang das Recht auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Überdies stehen die wenige Aussagen zur Lage in Usbekistan in keinem Bezug zum konkreten Fluchtvorbringen: So darf nicht übersehen werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren nicht bloß eine Verfolgung durch private Personen, sondern auch - was sich wegen ihrer Lebenspartnerschaft ebenso auf die Beschwerdeführerin auswirken kann - geltend gemacht hat, dass er nach einer Diebstahlsanzeige von der usbekischen Polizei festgenommen und lediglich gegen Kaution freigelassen wurde. Ohne entsprechende Länderfeststellungen zur polizeilichen Sicherheitsverwaltung Usbekistans lässt sich nicht vorderhand eine allfällige Verflechtung der staatlichen Sicherheitsbehörden mit organisierter Kriminalität ausschließen, die unter besonderen Umständen auch eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen kann (vgl. VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293); dies gilt in gleichem Maße für Kirgisistan, da die belangte Behörde schließlich auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland durch Angehörige einer kriminellen Organisation angenommen hat. Diesem Aspekt ist auch deshalb nachzugehen, weil das Motiv bzw. der Hintergrund für die behördlich angenommene Verfolgung durch diese kriminelle Vereinigung unter Zuhilfenahme der Polizei (aufgrund der Negativfeststellung zur Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und mangels weiterer Feststellungen) völlig im Dunkeln geblieben ist.4.2 Ferner enthält der angefochtene Bescheid keine aktuellen Länderfeststellungen, die durch Angabe der Quellen nachprüfbar wären. Stattdessen enthält der angefochtene Bescheid einige wenige allgemeine Aussagen zur Situation in Kirgisistan (wie über den Zusammenbruch des Regimes von Präsident Akajew und die Befreiung des Oppositionsführers Kulow sowie die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Garantien der Religionsfreiheit), die mangels Quellenangaben nicht nachprüfbar sind und auch der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten wurden, sodass in diesem Zusammenhang das Recht auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Überdies stehen die wenige Aussagen zur Lage in Usbekistan in keinem Bezug zum konkreten Fluchtvorbringen: So darf nicht übersehen werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren nicht bloß eine Verfolgung durch private Personen, sondern auch - was sich wegen ihrer Lebenspartnerschaft ebenso auf die Beschwerdeführerin auswirken kann - geltend gemacht hat, dass er nach einer Diebstahlsanzeige von der usbekischen Polizei festgenommen und lediglich gegen Kaution freigelassen wurde. Ohne entsprechende Länderfeststellungen zur polizeilichen Sicherheitsverwaltung Usbekistans lässt sich nicht vorderhand eine allfällige Verflechtung der staatlichen Sicherheitsbehörden mit organisierter Kriminalität ausschließen, die unter besonderen Umständen auch eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen kann vergleiche VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293); dies gilt in gleichem Maße für Kirgisistan, da die belangte Behörde schließlich auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland durch Angehörige einer kriminellen Organisation angenommen hat. Diesem Aspekt ist auch deshalb nachzugehen, weil das Motiv bzw. der Hintergrund für die behördlich angenommene Verfolgung durch diese kriminelle Vereinigung unter Zuhilfenahme der Polizei (aufgrund der Negativfeststellung zur Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und mangels weiterer Feststellungen) völlig im Dunkeln geblieben ist.

Ferner hätten konkrete Feststellungen über einen allfälligen radikalen Islamismus im Herkunftsland erst eine Beurteilung der Frage möglich gemacht, inwieweit die Schilderungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der u.a. auch die Unterstützung "wahabitischer Sekten" durch seinen Arbeitgeber sowie Misshandlungen durch radikale Muslime behauptet hat, überhaupt einen realen Hintergrund haben. Es liegt auf der Hand, dass selbst unter der (von der belangten Behörde gewählten) Prämisse, dass die Beschwerdeführerin nicht den Zeugen Jehovas angehört, ihre Verfolgung durch wahabitische Kreise, insbesondere unter Mitwirkung der Polizei, (insbesondere im Falle der Glaubwürdigkeit des übrigen Vorbringens) durchaus entscheidungsrelevant gewesen wäre.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist der Asylwerber verpflichtet, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes - zumindest hinsichtlich jener Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann - mitzuwirken (vgl. z.B. VwSlg 15.139 A/1999; VwGH 22.11.1995, 95/21/0886). Dies entbindet jedoch nicht die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - und dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat - vollständig zu ermitteln (vgl. z.B. VwSlg. 14.211 A/1995).5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist der Asylwerber verpflichtet, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes - zumindest hinsichtlich jener Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann - mitzuwirken vergleiche z.B. VwSlg 15.139 A/1999; VwGH 22.11.1995, 95/21/0886). Dies entbindet jedoch nicht die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - und dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat - vollständig zu ermitteln vergleiche z.B. VwSlg. 14.211 A/1995).

6. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Kirgisistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd § 7 AsylG ausgesetzt ist.6. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Kirgisistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraph 7, AsylG ausgesetzt ist.

Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere die aktuellen Länderberichte, mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Dabei werden auch die von dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren gemachten Angaben mitzuberücksichtigen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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