TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/23 B4 403424-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2008
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 403.424-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des I.F. auch I.F., serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2008, Zl. 08 10.397-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch eins.F. auch römisch eins.F., serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2008, Zl. 08 10.397-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8,10 und 38 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8,,10 und 38 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 10.10.2008 illegal nach Österreich ein und versuchte, noch am selben Tag in die Schweiz weiterzureisen. Im Zuge einer Kontrolle der Schweizer Zollbeamten wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 11.10.2008 nach Österreich zurückgeschoben.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11.10.2008, Zahl: III-1454/2008, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs 1 Fremdengesetz iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Noch am 11.11.2008 wurde er in Schubhaft genommen.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11.10.2008, Zahl: III-1454/2008, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz eins, Fremdengesetz in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Noch am 11.11.2008 wurde er in Schubhaft genommen.

3. Mit Bescheid vom 13.10.2008, Zahl: BHDo-III-1454-2008/0733, erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gem. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, wobei einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.3. Mit Bescheid vom 13.10.2008, Zahl: BHDo-III-1454-2008/0733, erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gem. Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 63 und Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, wobei einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

4. Am 21.10.2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Bludenz einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Bei seiner Erstbefragung vor dem Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes es Polizeianhaltezentrums Bludenz am 22.10.2008 gab er an, serbischer Staatsangehöriger zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen sowie aus dem Dorf G. (Bezirk Pre¿evo, Südserbien) zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass ihn ein ethnischer Serbe im Zuge einer Sportveranstaltung in den rechten Oberschenkel gestochen habe. Da ihn dieser Serbe auch mit dem Umbringen bedroht habe, habe er sofort das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Folter, Verfolgung und den Tod durch serbische Gruppierungen zu befürchten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Er habe einen Onkel, der in München lebe, und zwei weitere, die in der Schweiz aufhältig seien. Seine Familie lebe weiterhin in seinem Heimatdorf G.. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen serbischen Personalausweis vor.

6. Am 29.10.2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, wie er sein Land verlassen habe und er über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Verhältnis zu seinen Onkeln sei sehr gut, weil diese ihn finanziell unterstützten. Sein Reisepass befinde sich zu Hause. Nach dem über den Verlauf der Einvernahme aufgenommenen Niederschrift rief der Beschwerdeführer zwecks Beschaffung des seines Reisepasses seinen Vater an und teile ihm die Adresse der Bundesamtes mit.

7. Am 30.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmegesuch nach der der Dublin-II-Verordnung an Ungarn, das von der ungarischen Dublin-Behörde am 12.11.2008 abschlägig beantwortet wurde. die Ansicht vertreten habe, dass Ungarn gemäß zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig sei, wurde die Einvernahme vorerst beendet und seitens des Bundesasylamts ein Ansuchen an die ungarischen Behörden gestellt. Das am 30.10.2008 diesbezügliche gestellte Ansuchen wurde seitens der ungarischen Behörden am 12.11.2008 allerdings verneint, sodass das Verfahren vor dem Bundesasylamt weitergeführt wurde.

8. Am 20.11.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesasylamt einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis zu seiner Ausreise in G. im Bezirk Pre¿evo gelebt, wo er auch geboren und zur Grundschule gegangen sei; vier Jahre lang habe er die Berufsschule für Verkehrstechnik im Bezirk Pre¿evo besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern und Geld vom örtlichen Fußballverein bestritten, wo er aktiv gespielt habe. Er habe zuletzt im Mai 2008 dort gespielt und sei danach drei Monate im Kosovo und dann bei Verwandten in Mazedonien gewesen, ehe er wieder zu seinen Eltern in sein Heimatdorf zurückgegangen sei. Er habe sich im Kosovo und Mazedonien nur deshalb aufgehalten, weil er Probleme in Pre¿evo habe; aufgrund dieser sei er schließlich auch endgültig aus Serbien geflohen. Diese Probleme seien während eines Fußballspieles entstanden. Dort sei er als Spieler von einem Zuschauer, der der serbischen Volksgruppe angehört habe, mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Dieser Vorfall habe sich am 7.5.2008 auf dem Fußballplatz in S. ereignet. Dort habe die Mannschaft des Beschwerdeführers, die aus einem zur Gänze von Albanern bewohnten Dorf stamme, ein Auswärtsspiel gehabt. Er habe einen serbischen Gegenspieler während eines Zweikampfes unabsichtlich im Gesicht getroffen, daraufhin seien die serbischen Spieler auf den Beschwerdeführer und einen weiteren Mitspieler losgegangen. Durch diesen Tumult seien auch die serbischen Zuschauer aufgewiegelt worden und hätten das Spielfeld gestürmt. Sie hätten ebenfalls auf die Spieler der albanischen Gastmannschaft eingeschlagen. Ein Zuschauer sei mit einem Messer bewaffnet gewesen und habe den Beschwerdeführer damit in beide Oberschenkel gestochen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin kurz bewusstlos geworden und nach - nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe - von einem albanischen Zuschauer mit dem PKW nach Prishtina gebracht worden. Dort sei die Schnittwunde vom Onkel des Beschwerdeführers genäht worden; der Beschwerdeführer auch sich in weiterer Folge auch für drei Monate im Kosovo aufgehalten. Über den Mann, der ihn attackiert habe, habe er nie wieder etwas gehört und könne er keine näheren Details nennen; auch wisse er wegen seiner Bewusstlosigkeit nicht, wie die Auseinandersetzung geendet habe. Des Weiteren habe er auch keinen Kontakt mehr zu den beiden anderen Spielern gehabt, die ebenfalles während des Vorfalls verletzt worden sein sollen. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, denn er habe Angst davor gehabt. In seinem Heimatdorf gäbe es keine Polizeistation, sodass er die Anzeige in Pre¿evo hätte erstatten müssen. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden gegen Übergriffe gegen ethnische und religiöse Minderheiten meinte der Beschwerdeführer, er wolle diese kommentieren; gegen eine beabsichtigte Abschiebung spreche jedoch, dass sein Leben in Serbien in Gefahr sei. Überdies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.8. Am 20.11.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesasylamt einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis zu seiner Ausreise in G. im Bezirk Pre¿evo gelebt, wo er auch geboren und zur Grundschule gegangen sei; vier Jahre lang habe er die Berufsschule für Verkehrstechnik im Bezirk Pre¿evo besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern und Geld vom örtlichen Fußballverein bestritten, wo er aktiv gespielt habe. Er habe zuletzt im Mai 2008 dort gespielt und sei danach drei Monate im Kosovo und dann bei Verwandten in Mazedonien gewesen, ehe er wieder zu seinen Eltern in sein Heimatdorf zurückgegangen sei. Er habe sich im Kosovo und Mazedonien nur deshalb aufgehalten, weil er Probleme in Pre¿evo habe; aufgrund dieser sei er schließlich auch endgültig aus Serbien geflohen. Diese Probleme seien während eines Fußballspieles entstanden. Dort sei er als Spieler von einem Zuschauer, der der serbischen Volksgruppe angehört habe, mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Dieser Vorfall habe sich am 7.5.2008 auf dem Fußballplatz in S. ereignet. Dort habe die Mannschaft des Beschwerdeführers, die aus einem zur Gänze von Albanern bewohnten Dorf stamme, ein Auswärtsspiel gehabt. Er habe einen serbischen Gegenspieler während eines Zweikampfes unabsichtlich im Gesicht getroffen, daraufhin seien die serbischen Spieler auf den Beschwerdeführer und einen weiteren Mitspieler losgegangen. Durch diesen Tumult seien auch die serbischen Zuschauer aufgewiegelt worden und hätten das Spielfeld gestürmt. Sie hätten ebenfalls auf die Spieler der albanischen Gastmannschaft eingeschlagen. Ein Zuschauer sei mit einem Messer bewaffnet gewesen und habe den Beschwerdeführer damit in beide Oberschenkel gestochen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin kurz bewusstlos geworden und nach - nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe - von einem albanischen Zuschauer mit dem PKW nach Prishtina gebracht worden. Dort sei die Schnittwunde vom Onkel des Beschwerdeführers genäht worden; der Beschwerdeführer auch sich in weiterer Folge auch für drei Monate im Kosovo aufgehalten. Über den Mann, der ihn attackiert habe, habe er nie wieder etwas gehört und könne er keine näheren Details nennen; auch wisse er wegen seiner Bewusstlosigkeit nicht, wie die Auseinandersetzung geendet habe. Des Weiteren habe er auch keinen Kontakt mehr zu den beiden anderen Spielern gehabt, die ebenfalles während des Vorfalls verletzt worden sein sollen. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, denn er habe Angst davor gehabt. In seinem Heimatdorf gäbe es keine Polizeistation, sodass er die Anzeige in Pre¿evo hätte erstatten müssen. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden gegen Übergriffe gegen ethnische und religiöse Minderheiten meinte der Beschwerdeführer, er wolle diese kommentieren; gegen eine beabsichtigte Abschiebung spreche jedoch, dass sein Leben in Serbien in Gefahr sei. Überdies wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

9. Am 26.11.2008 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, seine bisher getätigten Angaben aufrecht zu erhalten. Ergänzend gab er an, dass er von seinen Freunden erfahren habe, dass der Vater des mutmaßlichen Attentäters beim Militär gewesen und Polizist gewesen sei. Wie der Mann, der ihn verletzt habe, und dessen Vater hießen, wisse er nicht, man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Personen aus Belgrad oder Nis aufgrund des Fußballspielens angereist seien. Auf Vorhalt meinte der Beschwerdeführer dann, es sei auch möglich, dass ihn sein Freund angelogen habe. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor; Kopien davon wurden zum Akt genommen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch den eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können Zum einen sei sein Vorbringen des Beschwerdeführers: Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer "im Fall tatsächlicher Furcht" wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt wäre und dort noch mehrere Wochen gelebt hätte. Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater seines Widersachers sei Polizist insofern nicht nachvollziehbar, als angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer auch weitere Anhaltspunkte zur Identität des Mannes erfahren hätte müssen. Schließlich spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst in die Schweiz weitergereist sei, ohne in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und einen solchen Antrag erst nach seiner Zurückschiebung und mehreren Tagen in Schubhaft gestellt habe, dafür dass es dem Beschwerdeführer an Schutzbedürftigkeit fehle und die Antragsstellung aus taktischen Gründen erfolgt sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Opfer krimineller Handlungen Dritter geworden zu sein, und zu befürchten, aufgrund mangelnder Sicherheit im Heimatstaat wieder ein Opfer solcher Handlungen werden zu können; diese Verfolgungshandlungen seien dem Staat aber nicht zurechenbar, sodass es in dieser Hinsicht an asylrelevanter Verfolgung fehle. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage geraten würde, dass diese als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK zu qualifizieren sei. Da der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, könne er einer Beschäftigung nachgehen; falls dem anfänglich nicht so sein sollte, finde er einen Familienverband vor, der ihn unterstütze, sodass er in Serbien nicht auf sich alleine gestellt sei und er auch ohne sofortiger Aufnahme einer Arbeit ausreichend versorgt wäre. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass es in Serbien ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem gebe, das ein Überleben ermögliche. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass seine Existenzgrundlage aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer und den Zuwendungen seiner Familie immer gesichert gewesen sei. Außerdem verfüge seine Familie über ein Haus. Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe: Da seine Eltern und sein Bruder in seinem Heimatland lebten und es auch keine anderen Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben gebe, greife die Ausweisung nicht in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben ein. Auch könne keine Verletzung des Rechtes auf Privatleben angenommen werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV begründete des Bundesasylamt mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl. BHDo-III-1454-2008/0733, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch den eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können Zum einen sei sein Vorbringen des Beschwerdeführers: Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer "im Fall tatsächlicher Furcht" wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt wäre und dort noch mehrere Wochen gelebt hätte. Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater seines Widersachers sei Polizist insofern nicht nachvollziehbar, als angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer auch weitere Anhaltspunkte zur Identität des Mannes erfahren hätte müssen. Schließlich spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst in die Schweiz weitergereist sei, ohne in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und einen solchen Antrag erst nach seiner Zurückschiebung und mehreren Tagen in Schubhaft gestellt habe, dafür dass es dem Beschwerdeführer an Schutzbedürftigkeit fehle und die Antragsstellung aus taktischen Gründen erfolgt sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Opfer krimineller Handlungen Dritter geworden zu sein, und zu befürchten, aufgrund mangelnder Sicherheit im Heimatstaat wieder ein Opfer solcher Handlungen werden zu können; diese Verfolgungshandlungen seien dem Staat aber nicht zurechenbar, sodass es in dieser Hinsicht an asylrelevanter Verfolgung fehle. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage geraten würde, dass diese als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu qualifizieren sei. Da der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, könne er einer Beschäftigung nachgehen; falls dem anfänglich nicht so sein sollte, finde er einen Familienverband vor, der ihn unterstütze, sodass er in Serbien nicht auf sich alleine gestellt sei und er auch ohne sofortiger Aufnahme einer Arbeit ausreichend versorgt wäre. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass es in Serbien ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem gebe, das ein Überleben ermögliche. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass seine Existenzgrundlage aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer und den Zuwendungen seiner Familie immer gesichert gewesen sei. Außerdem verfüge seine Familie über ein Haus. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe: Da seine Eltern und sein Bruder in seinem Heimatland lebten und es auch keine anderen Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben gebe, greife die Ausweisung nicht in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben ein. Auch könne keine Verletzung des Rechtes auf Privatleben angenommen werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier begründete des Bundesasylamt mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl. BHDo-III-1454-2008/0733, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot.

11. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wahre Aussagen getätigt und sich nie freiwillig von seiner Familie trennen oder seinen Geburtsort verlassen wollen. Die Probleme mit den Serben haben ihn allerdings zu diesem Schritt gezwungen. Kriminelle würden schon auf ihn warten und somit auch seine Familie gefährden. Diese Kriminellen hätten bereits mehrmals nach ihm erkundigt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1.1. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.1.1.1. Zur Lage in Südserbien:

Nach Aussage des Führers der albanischen Partei (PDD) in Südserbien, gab es bis jetzt keine Vorfälle im Pre¿evotal. Er beklagte jedoch, dass die derzeitige Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften der aktuellen ruhigen Lage auf die Dauer nicht dienlich sein könne, da dies zu einer Destabilisierung in der Region führen könnte. Es läge absolut im Interesse des Staates selbst, dass die derzeitige Stabilität im Tal durch politische, ökonomische und soziale Maßnahmen weiterhin stabilisiert und bewahrt wird und dass die militärische Komponente so klein wie möglich gehalten werden sollte.

(B92, Halimi: Tensions increasing in south Serbia, 4 March 2008, http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=03&dd=04&nav_id=48158 (Zugriff am 22.4.2008)

Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil, allerdings kam es immer wieder zu sporadischen Vorfällen in dieser Region. Bei der Rekrutierung von Albanern in die örtliche Polizei wurden weitere Fortschritte erzielt. Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen gab es jedoch im Bereich der Aufnahme von Albanern in die öffentliche Verwaltung, insbesondere nach den Gemeinderatswahlen von 2006. Das sog. Koordinationsbüro wurde neu organisiert und ein neuer Leiter wurde bestellt. Die Teilnahme an den Parlamentswahlen wurde zwar von einigen albanischen Parteien blockiert, andere nahmen allerdings daran teil, ein albanischer Abgeordneter wurde dabei ins Bundesparlament gewählt.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die überwiegend in drei Gemeinden Südserbiens - Pre¿evo/Presheva, Medveða/Medverdija, Bujanovac/Bojanovci - an der Grenze zum Kosovo siedelnden Albaner machen weniger als 1% der serbischen Bevölkerung aus. Die dortige Lage wird derzeit als stabil, aber angespannt beschrieben. Gelegentlich wird von ethnisch motivierten Zwischenfällen berichtet. Ein bewaffneter Aufstand in den Jahren 2000 und 2001 wurde mit einer Vereinbarung zwischen der damaligen Regierung und den Albanern beendet, die unter anderem deren stärkere Einbindung in staatliche Institutionen vorsah. Seitdem wurden bei der Rekrutierung von Albanern für die multiethnische Polizei in der Region Fortschritte erzielt.

(KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien, März 2008)

1.1.1.2. Zur Achtung der Menschenrechte:

Die Regierung respektierte grundsätzlich die Menschenrechte seiner Staatsbürger und diese unternahm verstärkte Anstrengungen Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und anzusprechen. Die zunehmenden Anstrengungen der Regierung sich mit Verletzungen auf dem Gebiet der Menschenrechte auseinander zu setzen, brachten beträchtliche Fortschritte mit sich. Trotzdem kam es auf diesem Gebiet auch weiterhin zu Problemen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reportson Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Insgesamt wurden weitere Fortschritte auf dem Gebiet der zivilen und politischen Rechte gemacht. Die neue Verfassung enthält dazu zahlreiche Bestimmungen und Garantien, die Beachtung der internationalen Menschenrechtsbestimmungen wurde weiter verbessert. Jedoch sollte die Implementierung und die Umsetzung der Bestimmungen der Menschenrechte weiter entwickelt werden um das allgemeine Klima, in welchem solche Rechte ausgeübt werden können entsprechend zu fördern.

(Commission of the European Communities, Serbia, 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Serbien hat die Mehrheit der internationalen Abkommen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, ratifiziert. Die Behörden haben dabei einige Fortschritte in der Implementierung dieser Gesetze erreicht, so wurden z.B. "Minderheitenräte" für die meisten der ethnischen Gruppen in Serbien eingerichtet, um damit besser auf Minderheitenfragen und Minderheitenprobleme reagieren zu können.

([brit.] Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Ratifizierte internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen.

(Commission of the European Communities, Serbia, 2007 Progress Report, Nov. 2007)

1.1.1.4. Zum Schutz der Minderheiten:

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

(Commission of the European Communities, Serbia, 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Das am 7.3.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 7.3.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Das Ministerium für Minderheitenrechte wurde 2006 durch das Amt für Minderheiten- und Menschenrechte ersetzt. Das Amt ist in Sektionen und Abteilungen untergliedert, wobei eine eigene Sektion sich ausschließlich mit Roma-Fragen beschäftigt. Es führt verschiedene Aufgaben hinsichtlich der Förderung und des Schutzes von Menschenrechten, der Mitwirkung in der Gesetzgebung betreffend Minderheiten und deren praktische Umsetzung sowie Evaluierung der Minderheitengesetze in Hinblick auf internationale Menschenrechtsstandards durch. Unklarheiten bezüglich seines gesetzlichen Status und Verbesserungen bei der Zusammenarbeit mit Menschenrechtsgruppen bedürfen nach wie vor eindeutigerer Umsetzungen in der Praxis.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, April 2008)

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

(Commission of the European Communities, Serbia, 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Regierung betrieb eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, an die man sich im Falle von Problemen im Bereich Menschenrechte wenden konnte. In Schulen wurden als Alternative zum Unterrichtsfach Religion Kurse für SchülerInnen angeboten, die ein besseres Verständnis für die Kultur der Minderheiten und multiethnische Toleranz vermitteln sollten.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo) Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.8.2008)

1.1.1.5. Zu den Sicherheitsbehörden:

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

(Commission of the European Communities, Serbia, 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die neue Verfassung legt fest, dass das Parlament die Verantwortung für die zivile Kontrolle der Sicherheitskörper zu übernehmen hat. Ein parlamentarisches Komitee für Sicherheit und Verteidigung hat sich im Mai 2007 konstituiert. Ein neues internes Kontrollsystem innerhalb des Militärs ist in Ausarbeitung, sämtliche Kommandostrukturen wurden in das Verteidigungsministerium integriert, was eine zivile Kontrolle desselben ermöglicht. Weiters wurde 2007 seitens der neuen serbischen Regierung ein sog. Nationaler Sicherheitsrat errichtet, dem der Präsident der Republik vorsteht und der die Aufgabe der Koordination der Aktivitäten sämtlicher Sicherheitsapparate zu übernehmen hat.

(Commission of the European Communities, Serbia, 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Republiksregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Es gab Berichte über Korruption und Straflosigkeit innerhalb der Polizei, wobei allerdings die Regierung weiterhin Maßnahmen dagegen unternommen hatte. Die im Innenministerium angesiedelte Abteilung für "Internal Control" bekam mehr Machtbefugnisse, Missstände bzw. Missbrauch von Polizeigewalt bzw. diesbezügliche Beschwerden von Bürgern zu untersuchen. Aufgrund der Untersuchungen von der genannten Abteilung wurden von der Staatsanwaltschaft zahlreiche Missbrauchsanklagen gegen Polizeibeamte erhoben.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet einer Person Nationalität, ethnischen Ursprungs, Rasse und Sprache, und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Von NGOs wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, April 2008)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

(Commission of the European Communities, Serbia und Montenegro, 2007 Progress Report, Nov. 2005)

1.1.1.6. Zur Justiz:

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Dennoch blieben die Gerichte politischen Einflussnahmen und Korruption ausgesetzt. Kritik wurde an der Verfassungsbestimmung geübt, dass Richter und Staatsanwälte vor ihrer Einsetzung sich einem politischen Screening zu unterziehen hätten. Anders als in den Jahren zuvor gab es keine Berichte über Versuche Einflussnahme von offizieller Seite bei politisch heiklen Strafverfolgungen. Die Gerichte blieben auch weiterhin ineffizient, Verfahren dauern Jahre bis zu ihrer endgültigen Entscheidung.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschultes Personal mit Hilfe von NGOs und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive über die europäische Menschenrechtskonvention erfolgreich teilgenommen.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, 2007, April 2008)

Die neue Verfassung sorgt für einschneidende Veränderungen im Justizwesen. Das serbische Justizministerium hat mit einer grundlegenden Analyse des serbischen Justizwesens den Grund für umfassende legislative Veränderungen auf diesem Gebiet aufbereitet. Die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität waren sehr aktiv, welches sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestierte.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Das serbische Justizsystem besteht aus Bezirksgerichten, Distriktgerichten, einem Obersten Gerichtshof und einem Verfassungsgerichtshof. Zusätzlich wurden spezielle Gerichte, die sich mit Kriegsverbrechen befassen, eingerichtet. Der Verfassungsgerichtshof wacht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

1.1.1.7. Zur Institution des Ombudsmanns:

Im Zuge der Parlamentssitzung am 23.7.2007 wurde der erste Ombudsmann Serbiens, Sasa Jankovic, vereidigt. Die serbische Ombudsman-Institution ist eine unabhängige Einrichtung mit dem Ziel, die Rechte der BürgerInnen zu schützen, die öffentliche Verwaltung zu überwachen und alle anderen Individuen, deren Tätigkeiten bzw. Mangel an Tätigkeiten zu einer Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte führen könnten.

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

Neben diesen bundesweiten Ombudsmann gibt es diese Institution allerdings schon seit einigen Jahren z.B. in der Vojvodina und in vielen Gemeinden Serbiens. So hat die Stadt Belgrad ebenfalls einen eigenen Ombudsmann und die autonome Provinz Vojvodina einen solchen seit 2002. Ein nationaler Ombudsmann wurde zwar schon im Sept. 2005 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bürger eingerichtet, dieses Amt konnte allerdings aufgrund innenpolitischer Querelen erst 2007 seine Arbeit aufnehmen.

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

1.1.1.8. Zur Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs):

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Organisationen sind u.a. das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Centre (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR), and the Belgrade Centre for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen.

(Amnesty International, "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)

1.1.1.9. Zur Grundversorgung und zum Sozialsystem:

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2006: 10%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag Ende 2006 bei ca. 230.- Euro, die durchschnittliche Rente bei ca. 135,- Euro (Inflationsrate 2006: 6,6%). Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, liegen die Durchschnittseinkommen in Südserbien und im Sandzak unter dem nationalen Mittelwert.

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Die Arbeitslosenrate liegt laut Angaben der Arbeitsamtes der Republik Serbien in ganz Serbien bei 21%, laut Schätzungen von diversen internationalen Institutionen beträgt sie aufgrund der Schattenwirtschaft jedoch +/-18,7%. Die laufenden Investitionen haben zwar in gewissem Maße zum Abbau der Arbeitslosenrate beigetragen, da es sich jedoch bei den ausländischen Niederlassungen Großteils um Handels- und Dienstleisterfimen handelt, kann das Arbeitslosenproblem trotz allem nicht so schnell gelöst werden.

(Bericht der Österreichischen Außenhandelsstelle Belgrad vom 18.7.2008)

Der Mindestlohn wurde mit USD 205,- pro Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

(US Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

(US Social Security Administration (SSA), Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2006)

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Die Kriterien für das Erhalten von Sozialhilfe sind sehr rigoros, was den zahlreichen "Betrügern" zu verdanken ist, die selbst dieses ärmliche, soziale Programm gänzlich auszunutzen versuchen. Aufgrund dessen ist den Sozialarbeitszentren überall in Serbien das Recht eingeräumt worden, die Sozialhilfeempfänger regelmäßig zu kontrollieren, was oft zusätzliche Einsparungen bringt. Zusätzlich wurde das Empfangen von Sozialhilfe für arbeitsfähige Personen auf neun Monate beschränkt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Freiheit der einzelnen Gemeinden ihre Einwohner zusätzlich zu unterstützen. Dies erfolgt dann entweder im Sinne einer einmaligen finanziellen Unterstützung, Erstattungen von Krankenhaus- und Reisekosten und ähnliches. Oft wird Hilfsbedürftigen auch die Zahlung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. erlassen, viele erhalten auch Nahrungspakete, Kleidung oder Schulutensilien für die Kinder. Diese Art von Sozialhilfe hängt aber einzig und allein vom Willen und von den Möglichkeiten der Zuständigen innerhalb der Gemeindeverwaltung ab. Die Hilfsleistungen seitens der Gemeinde wurden jedoch auch eingeschränkt. So erhielt man eine Unterstützung, welche bestenfalls die Höhe eines Durchschnittsgehaltes der betreffenden Region betrug, aber nicht höher als das Durchschnittseinkommen auf staatlichem Niveau sein durfte.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21.6.2007)

1.1.1.10. Behandlung von Rückkehrern:

Rückgeführte serbische Staatsabgehörige können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

1.1.2. Feststellungen dieses Inhaltes hat bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in schlüssiger Beweiswürdigung getroffen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basierenden Feststellungen zweifeln ließen, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

1.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und stammt aus G. (Gemeinde Pre¿evo, Südserbien).

1.2.1.2. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und vorgelegten Personaldokumenten.

1.2.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hätte.

1.2.2.2. Zur Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:

Zum einen hat bereits das Bundesasylamt (wie oben unter Punkt I.10. aufgezeigt) in schlüssiger Weise Widersprüche und Unplausibilitäten aufgezeigt, die im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetreten sind; diesen Ausführungen werden auch in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.Zum einen hat bereits das Bundesasylamt (wie oben unter Punkt römisch eins.10. aufgezeigt) in schlüssiger Weise Widersprüche und Unplausibilitäten aufgezeigt, die im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetreten sind; diesen Ausführungen werden auch in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.

Zum anderen ist auch aus folgenden Erwägungen von der Tatsachenwidrigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen auszugehen: Zunächst sind seine Angaben insofern widersprüchlich als er bei seiner Erstbefragung am 22.10.2008 angegeben hatte, jener Serbe, der ihn mit einem Messer verletzt habe, habe ihm auch "mit dem Umbringen gedroht", während er in der Folge eine solche Drohung nicht mehr wieder erwähnt hat. Weiters steht seine Aussage, er wisse aufgrund seiner Bewußtlosigkeit nicht, wie die Auseinandersetzung auf dem Fußballplatz geendet habe, in einem Spannungsverhältnis zu seinem Vorbringen, von einem Freund erfahren zu haben, dass sein Widersacher Sohn eines ehemaligen Militärangehörigen und Polizisten sei und aus Belgrad oder Nis zum Fußballspiel angereist sei; denn wenn der Beschwerdeführer mit Freunden über Derartiges gesprochen hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht auch dahingehend erkundigt hat, wie sich die Ereignisse nach seinem Ohnmächtigwerden weiterentwickelt haben. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, als der Beschwerdeführer seine Bewusstlosigkeit als den Grund dafür nannte, dass er keine detaillierten Auskünfte über den Vorfall geben könne. Schließlich spricht auch der Umstand, dass Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbrachte, er sei in seinem Herkunftsland mehrfach gesucht worden, gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.

Daher ist dem Bundesasylamt darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze unglaubwürdig ist.

2. Rechtlich folgt:

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, in der Folge:2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in der Folge:

AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.1.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigten ist zunächst festzuhalten, dass das von ihm erstattete Fluchtvorbringen - wie oben bereits ausgeführt - unglaubwürdig ist. Weiters würde auch die hypothetische Zugrundelegung dieses Vorbringens aus folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen: Denn vor dem Hintergrund der zur Lage in Südserbien sowie zu den Sicherheitsbehörden und der Justiz getroffenen Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass ein (vom Beschwerdeführer unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden seines Herkunftsstaates - etwa bei der multiethnisch besetzten (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien - Montenegro, Zur Situation der AlbanerInnen im Pre¿evotal sowie Violeta Demaj, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008) Polizei in Pre¿evo offensichtlich aussichtslos und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Daher könnte im Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass er in Serbien Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wäre, gegen die ihm aus solchen Gründen staatlicher Schutz verwehrt würde. Schließlich kann aufgrund der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung befürchten müsste.2.2.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigten ist zunächst festzuhalten, dass das von ihm erstattete Fluchtvorbringen - wie oben bereits ausgeführt - unglaubwürdig ist. Weiters würde auch die hypothetische Zugrundelegung dieses Vorbringens aus folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen: Denn vor dem Hintergrund der zur Lage in Südserbien sowie zu den Sicherheitsbehörden und der Justiz getroffenen Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass ein (vom Beschwerdeführer unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden seines Herkunftsstaates - etwa bei der multiethnisch besetzten vergleiche dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien - Montenegro, Zur Situation der AlbanerInnen im Pre¿evotal sowie Violeta Demaj, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008) Polizei in Pre¿evo offensichtlich aussichtslos und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Daher könnte im Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass er in Serbien Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wäre, gegen die ihm aus solchen Gründen staatlicher Schutz verwehrt würde. Schließlich kann aufgrund der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung befürchten müsste.

2.2.2. Aus nachstehenden Erwägungen kann weiters nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre: Das Vorbringen des Beschwerdeführer hat sich - wie zuvor dargelegt - als tatsachenwidrig erwiesen. Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dass der Beschwerdeführer weiters bei einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, hat dieser nicht vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen: Seinen Angaben zufolge war der am 00.00.00 geborene, gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Serbien als Profifußballer tätig und verfügt an Verwandten in Serbien zumindest über seine Eltern. Darüber hinaus besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erhalten (vgl. den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007,16).2.2.2. Aus nachstehenden Erwägungen kann weiters nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre: Das Vorbringen des Beschwerdeführer hat sich - wie zuvor dargelegt - als tatsachenwidrig erwiesen. Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dass der Beschwerdeführer weiters bei einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, hat dieser nicht vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen: Seinen Angaben zufolge war der am 00.00.00 geborene, gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Serbien als Profifußballer tätig und verfügt an Verwandten in Serbien zumindest über seine Eltern. Darüber hinaus besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erhalten vergleiche den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007,16).

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua. (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua. (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).

2.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen würde: Denn der volljährige Beschwerdeführers verfügt über keinerlei Verwandte im Bundesgebiet und hat auch nicht angegeben, verheiratet zu sein oder in Lebensgemeinschaft zu leben.

2.3.2.2. Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - der Beschwerdeführer hält sich erst seit 10.10.2008 in Österreich auf - ein Eingriff nicht angenommen werden kann (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Übrigen befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Zurückschiebung aus der Schweiz am 11.10.2008 in Schubhaft.2.3.2.2. Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - der Beschwerdeführer hält sich erst seit 10.10.2008 in Österreich auf - ein Eingriff nicht angenommen werden kann vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Übrigen befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Zurückschiebung aus der Schweiz am 11.10.2008 in Schubhaft.

2.3.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsgüter eingreift, wäre ein derartiger Eingriff nicht von einer solchen Intensität, dass er nicht durch das öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung von Fremden, die sich wie der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund eines zu keinem Zeitpunkt berechtigten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durften, hintanzuhalten, iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, da es das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).2.3.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Rechtsgüter eingreift, wäre ein derartiger Eingriff nicht von einer solchen Intensität, dass er nicht durch das öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung von Fremden, die sich wie der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund eines zu keinem Zeitpunkt berechtigten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durften, hintanzuhalten, iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, da es das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

2.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.4.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.4.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 AsylG lautet:Paragraph 38, AsylG lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2.4.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren - zu Recht - auf die Ziffer 6 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt: Denn der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, nachdem gegen ihn zuvor von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl. BHDo-III-1454-2008/0733, gem. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war; dessen Durchsetzbarkeit lag insofern vor, als einer Berufung gegen den genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren - zu Recht - auf die Ziffer 6 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG gestützt: Denn der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, nachdem gegen ihn zuvor von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl. BHDo-III-1454-2008/0733, gem. Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 63 und Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war; dessen Durchsetzbarkeit lag insofern vor, als einer Berufung gegen den genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten