TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/20 S9 317899-4/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2009
beobachten
merken

Spruch

S9 317.899-4/2008/5E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des N.A., geb. 00.00.1986, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Katharina HALLER, Caritas Wien, Asylzentrum - Beratungszentrum für Flüchtlinge, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 08.197 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 07.02.2008 beim Bundesasylamt gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 07.02.2008 beim Bundesasylamt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht wurde.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei Anfang September 2007 mit der Bahn von U. legal nach Polen gereist und sei dort bis zum 14.01.2008 im Lager Belastok geblieben und dann illegal, versteckt auf einer Ladefläche eines LKWs nach Österreich gereist zu sein. Kurz vor Wien sei er ausgestiegen und dann mit dem Taxi nach Wien zur nächsten Polizeistation gefahren, um einen Asylantrag zu stellen. Die Einreise in die EU sei Anfang September 2007 legal in Polen erfolgt. Dort seien im Asylverfahren noch keine Einvernahmen erfolgt, einen Bescheid habe er nicht erhalten. Er gab weiter an, nichts gegen Polen zu haben, es sei ihm von anderen Tschetschenen geraten worden Polen zu verlassen, Österreich wäre für ihn viel sicherer. In seinem Heimatland befürchte er umgebracht zu werden, da er dort von unbekannten Leuten - nach seiner Rückkehr aus Russland - zuletzt Ende August 2007 geschlagen worden sei, weil sie Informationen über seine Schwester und deren Ehemann, welche bereits 2006 Tschetschenien verließen, hätten haben wollen und er die Zusammenarbeit mit diesen Leuten durch seine Flucht vereitelt habe. Er könne keine Angaben über diese Leute machen.

Laut EURODAC-Treffer hatte der Beschwerdeführer bereits am 06.09.2007 in Polen/Lublin einen Asylantrag gestellt. Am 15.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuch an die zuständige polnische Behörde. Am 17.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit dem am 30.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte die zuständige polnische Behörde dem Bundesasylamt mit, dass dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zugestimmt werde.Mit dem am 30.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte die zuständige polnische Behörde dem Bundesasylamt mit, dass dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung zugestimmt werde.

2. Mit Bescheid vom 12.02.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 iVm. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist und wies den Beschwerdeführer zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid vom 12.02.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig ist und wies den Beschwerdeführer zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein. Seine Abschiebung nach Polen stelle das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung dar, und wäre daher unzulässig.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2008, GZ. 317.899-1/2E-XI/34/08, wurde die Berufung gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter keiner Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würde oder in Polen nicht behandelbar wäre und dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über kein gemäß Art. 8 EMRK relevantes Familienleben.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2008, GZ. 317.899-1/2E-XI/34/08, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter keiner Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würde oder in Polen nicht behandelbar wäre und dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über kein gemäß Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2008 zugestellt.

5. Am 10.03.2008 stellte der Beschwerdeführer - noch während der Schubhaft - den zweiten Asylantrag, welcher am 20.03.2008 gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde.5. Am 10.03.2008 stellte der Beschwerdeführer - noch während der Schubhaft - den zweiten Asylantrag, welcher am 20.03.2008 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht wurde.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2008 gab der Beschwerdeführer an, er stelle den (zweiten) Asylantrag, weil er sich in Österreich sicherer fühle, sein Leben sei hier nicht in Gefahr. Auch sei hier festgestellt worden, dass er an Hepatitis C leide und hier könne er richtig behandelt werden, nicht aber in Polen. Obwohl dort ein Test gemacht worden sei, hätte nicht sicher gesagt werden können, ob er krank sei. Er wolle nicht nach Polen aus Angst um sein Leben, dort bekomme er nicht die richtige Behandlung. Seine Eltern seien bereits verstorben, den Aufenthalt seines Bruders und seiner beiden Schwestern in Russland würde er nicht (genau) kennen. Zwei seiner Onkel wären in Österreich asylberechtigt und zwei Cousins wären Asylwerber in Österreich. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.

Anlässlich seiner Einvernahme im Fremdenpolizeilichen Büro am 10.03.2008 gab er an, mit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht einverstanden zu sein, weil sein Leben als Tschetschene in Polen nicht gewährleistet sei und er habe deshalb am selben Tag einen neuen Asylantrag gestellt. Am 13.03.2008 habe er einen Termin für eine Leistenbruchoperation. Er habe in Österreich zwei Onkel und einen Cousin, deren Adresse er aber nicht kenne.

Nach dem neuerlich eingeholten EURODAC-Treffer vom 10.03.2008 hatte der Beschwerdeführer zuvor am 06.09.2007 in Polen und am 15.01.2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 30.01.2008 eine Zustimmung Polens zur Führung seines Asylverfahrens vorliege, sowie dass durch diese Mitteilung die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte.Mit Schreiben vom 11.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 30.01.2008 eine Zustimmung Polens zur Führung seines Asylverfahrens vorliege, sowie dass durch diese Mitteilung die 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gelte.

6. Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.6. Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein.

8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2008 wurde die Berufung vom 27.03.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zahl: 08 02.338-EAST Ost, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2008 wurde die Berufung vom 27.03.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zahl: 08 02.338-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

9. Am 08.05.2008 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach POLEN durchgeführt.

10. Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 28.05.2008 mit dem Zug wieder in Österreich eingereist war, stellte er am 03.06.2008 in Traiskirchen einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag von Organen der Polizei durchgeführten Erstbefragung gab er unter anderen zu seinen Aufenthalt in Polen an: "Ich leide an Hepatitis C und habe dort nicht die richtige medizinische Versorgung bekommen." sowie: "Ich bin nach Österreich geflüchtet, da ich in Polen nicht mehr bleiben konnte, da die medizinische Versorgung dort nicht gegeben ist. Außerdem habe ich in Österreich Verwandte, welche mich unterstützen können."

11. Am 05.06.2008 übermittelte des Bundesasylamt den zuständigen Behörden in POLEN einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO.11. Am 05.06.2008 übermittelte des Bundesasylamt den zuständigen Behörden in POLEN einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO.

12. Am 09.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit Polen seit dem 05.06.2008 Dublin Konsultationen geführt würden.12. Am 09.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit Polen seit dem 05.06.2008 Dublin Konsultationen geführt würden.

13. Am 10.06.2008 langte beim Bundesasylamt die schriftliche Mitteilung ein, dass Polen der Weideraufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zustimme.13. Am 10.06.2008 langte beim Bundesasylamt die schriftliche Mitteilung ein, dass Polen der Weideraufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zustimme.

14. Am 17.06.2008 erschien der Beschwerdeführer entsprechend der Ladung des Bundesasylamtes zu einer Psychiatrischen Untersuchung durch Dr. R.Y. bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen. Dabei legte er auch einen Befund des Dr. J.W., FA für Psychiatrie vor, worin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und festgestellt wurde, dass der Patient medizinische Betreuung brauche, die wegen der Hepatitis C und der posttraumatischen Belastungsstörung am besten in Osterreich gemacht werden müsse. Deshalb sollte er aus ärztlicher Sicht nicht nach Polen abgeschoben werden.

15. In seiner gutachtlichen Stellungnahme, die am 18.06.2008 beim Bundesasylamt einlangte, kommt Dr. R.Y. dagegen zum Schluss, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankeitswertige psychische Störung nicht vorliege. Der diesbezüglichen Begründung ist zu entnehmen, dass der Patient vorwiegend somatische Beschwerden und die Angst, in Polen nicht gut behandelt zu werden, angegeben habe. Im Falle einer Überstellung nach Polen bestehe keine reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund einer Psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.

16. Am 27.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in Anwesenheit seines Rechtsberaters Parteiengehör eingeräumt. Der Niederschrift sind im Wesentlichen folgende Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen: Er sei von Polen nach Österreich geflohen, weil erstens die einzigen Verwandten, die er noch habe, hier in Österreich leben würden. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinen Onkeln. Er habe bei seinem älteren Onkel A. gelebt. Sie hätten ihm eine Familie ersetzt und ermöglicht, dass er in die Schule gehen konnte. Er habe von 1999 bis 2003 bei seinem Onkel A. gelebt. Sollte er Asyl bekommen, so werde sein Onkel ihn in seiner Firma einstellen. Zur Zeit sei er in Behandlung bei einem Psychologen. Da er aber nicht krankenversichert sei, zahle sein Onkel die Behandlung.

Auf den Hinweis, dass er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, dass er von 1999 bis 2001 bei seinem Onkel A. gelebt habe, gab er an, dass dieser ihm von 2001 bis 2003 eine Wohnung gemietet und auch seinen gesamten Unterhalt finanziert habe.

Er habe große gesundheitliche Probleme, oft Leberschmerzen und Kopfschmerzen. Er habe in Polen seine Krankheit Hepatitis C behandeln wollen, aber man wollte ihn nicht behandeln. Man habe es damit begründet, dass er keine Krankenversicherung hätte und es eine sehr lange Warteliste gebe. Man habe ihn zwar auf diese Liste setzen wollen, aber er hätte 1 - 1,5 Jahre warten müssen.

Im Anschluss daran wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen durch die Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Daraufhin gab er folgendes an: "Als ich im September 2007 nach Polen kam, nahm man mir Blut ab. Eine Woche später bekam ich den Befund, worin stand, dass ich Hepatitis C habe. Mit dem Befund ging ich zum Arzt im Lager. Man sagte mir, ich würde auf diese Warteliste gesetzt werden. Ich wandte mich an einen Wahlarzt, welcher mir sagte, dass diese Krankheit jederzeit in Leberzirrhose oder Leberkrebs übergehen könnte. Er sagte, solange habe ich vielleicht nicht mehr Zeit."

Auf den Vorhalt, dass er im ersten Verfahren angegeben hätte, er hätte sich an keinen anderen Arzt gewandt entgegnete er: "Ich wandte mich nicht wegen einer Behandlung an einen Arzt, nur wegen einer Beratung." Auf die Frage, warum er nicht behandelt werden wollte, antwortete er: "Das wäre zu teuer geworden."

Er habe sich im Lager an das medizinische Personal gewandt; er habe jedoch keine Überweisung zu einem Vertragsarzt bekommen.

Auf den Vorhalt, dass laut Untersuchung aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswürdig psychische Störung vorliegen würde, antwortete er, dass dies ein Arzt im Lager festgestellt hätte, ein anderer Arzt aber zu einem anderen Befund gekommen wäre.

17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, FZ. 08 04.849 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO Polen zuständig ist. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, FZ. 08 04.849 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO Polen zuständig ist. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben hätte, die bei einer Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass keine für das Verfahren entscheidungsrelevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden konnten. Schließlich würden keine Umstände vorliegen, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden. Nach umfangreichen länderkundlichen Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern in Polen stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angebliche Behandlungsverweigerung seiner Hepatitis C Erkrankung widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Nach ausführlicher Darlegung der relevanten Rechtsnormen und der diese betreffenden Judikatur kam das Bundesasylamt schließlich zu dem Schluss, dass der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen weder eine Verletzung des Art 3 noch des Art 8 EMRK entgegenstehen würde.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben hätte, die bei einer Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass keine für das Verfahren entscheidungsrelevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden konnten. Schließlich würden keine Umstände vorliegen, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden. Nach umfangreichen länderkundlichen Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern in Polen stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angebliche Behandlungsverweigerung seiner Hepatitis C Erkrankung widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Nach ausführlicher Darlegung der relevanten Rechtsnormen und der diese betreffenden Judikatur kam das Bundesasylamt schließlich zu dem Schluss, dass der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, noch des Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde.

18. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, mit Schreiben vom 17.07.2008 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wurde. In der Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, durch die Ausweisung nach Polen in seinem verfassungsgesetzlichen Rechten nach Art. 3 und Art. 8 EMRK verletzt zu werden. Er werde seit seiner ersten Ankunft in Österreich von seinen beiden Onkeln - mit einem habe er in seinem Heimatland von 1999 bis 2001 gemeinsam gelebt - finanziell und durch Beistellung der Rechtsvertreterin unterstützt. Auch eine Verpflichtungserklärung sei abgegeben worden. Beide Elternteile seien verstorben. Er sei an Hepatitis C erkrankt. Der Beschwerdeführer erstatte das Vorbringen im zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich neuerlich, dass Polen für ihn wegen der bereits aktenkundigen Bedrohung nicht sicher sei und beantrage die Einvernahmen in den vorangegangen Verfahren als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Dass es in Polen keinerlei Kenntnisse über derartige Vorgänge gebe, lege den Schluss nahe, dass Polen nicht in der Lage sei, den Asylwerber zu schützen.18. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, mit Schreiben vom 17.07.2008 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wurde. In der Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, durch die Ausweisung nach Polen in seinem verfassungsgesetzlichen Rechten nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK verletzt zu werden. Er werde seit seiner ersten Ankunft in Österreich von seinen beiden Onkeln - mit einem habe er in seinem Heimatland von 1999 bis 2001 gemeinsam gelebt - finanziell und durch Beistellung der Rechtsvertreterin unterstützt. Auch eine Verpflichtungserklärung sei abgegeben worden. Beide Elternteile seien verstorben. Er sei an Hepatitis C erkrankt. Der Beschwerdeführer erstatte das Vorbringen im zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich neuerlich, dass Polen für ihn wegen der bereits aktenkundigen Bedrohung nicht sicher sei und beantrage die Einvernahmen in den vorangegangen Verfahren als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Dass es in Polen keinerlei Kenntnisse über derartige Vorgänge gebe, lege den Schluss nahe, dass Polen nicht in der Lage sei, den Asylwerber zu schützen.

19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2008, GZ. S9 317899-3/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend stellte der Asylgerichthof in der Begründung fest, dass Polen zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages zuständig ist und kein Anlass besteht, Österreich zwingend zur Anwendung des art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2008, GZ. S9 317899-3/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend stellte der Asylgerichthof in der Begründung fest, dass Polen zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages zuständig ist und kein Anlass besteht, Österreich zwingend zur Anwendung des art. 3 Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

20. Am 06.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen - den nunmehr vierten - Asylantrag und wurde dazu noch am gleichen Tag von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe sich seit seinem ersten Asylantrag ständig in Österreich aufgehalten. Sei Cousin und sein Schwager seien Untergrundkämpfer in Tschetschenien. Deshalb sei er von den russischen Besatzungssoldaten immer wieder mitgenommen und verhört worden. Letztlich sei er gezwungen gewesen, sein Studium abzubrechen und aus dem Land zu flüchten. Sie würden ihn bezichtigen, dass er mit den Untergrundkämpfern in Verbindung stehe. Seine Eltern seien verstorben. Seine einzigen Verwandten würden in Österreich leben. Außerdem wolle er seine Behandlung, die er in Österreich begonnen habe, fortsetzen.

21. Mit Schreiben vom 17.09.2008 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am19.09.2008 persönlich ausgehändigt.21. Mit Schreiben vom 17.09.2008 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am19.09.2008 persönlich ausgehändigt.

22. Am 13.10.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Auf den Vorhalt, dass die ärztliche Untersuchung am 17.06.2008 ergeben habe, dass er an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden würde, gab er an, dass er sich von einem Psychiater in Wien untersuchen habe lassen, welcher einen ganz anderen Befund erstellt hätte. Auf die Frage, warum er zum vierten Mal einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, antwortete er, dass er von Anfang an in Österreich bleiben wollte. Er habe keine Eltern mehr und in Österreich seien seine Verwandten, auf die er angewiesen wäre. Außerdem befinde er sich in Österreich in Behandlung. Der Arzt habe ihm bestätigt, dass die Behandlung ungefähr 48 Wochen dauern würde. Deswegen müsse er hierbleiben. Er sei schon in Polen gewesen und habe dort keine Behandlung bekommen. In Polen erhalte man nur eine Krakenversicherung, wenn man eine bestimmte Karte bekomme. Dies könne jedoch ein Jahr oder länger dauern. Dann könne es passieren, dass seine Krankheit unheilbar werde. Er leide an Hepatitis C. Es könne schon sein, dass auch die Behandlung in Polen gut sei, Aber als Asylwerber bekomme man keine richtige Behandlung sondern nur irgendwelche schmerzstillenden Mittel.

Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Polen auszuweisen, gab er an, dass es für Tschetschenen sehr einfach sei, nach Polen zu gelangen. Deswegen habe er große Angst, dass er in Polen von Tschetschenen verfolgt werde. Er habe in Polen Tschetschenen gesehen, die früher für den russischen Geheimdienst gearbeitet hätten. Sie hätten ihn geschlagen. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern habe gedacht, dass es für ihn sicherer sei, gleich nach Österreich zu kommen. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall vorher nie erwähnt habe, antwortete er, dass er in den vorangegangenen Verfahren aufgefordert worden wäre, nur das vorzubringen, was er auch beweisen könne.

23. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bestätigung von Dr. J.W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.05.2008 vor, worin dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Der Patient brauche medizinische Betreuung, die wegen der Hepatitis C und der posttraumatischen Belastungsstörung am besten in Österreich durchgeführt werde. Deshalb sollte er aus ärztlicher Sicht nicht nach Polen abgeschoben werden.

Weiters legte er einen Ärztlichen Befund der Universitätsklinik vom 02.09.2008 vor, worin dem Beschwerdeführer eine chronische aktive Hepatitis B attestiert wird. Die Therapie sollte nach einer Lebeberbiopsie gestartet werden, Die vorgesehene Behandlungsdauer sei 48 Wochen; Kontrollen im Monatsabstand seien notwendig.

24. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 08.197-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen. In der Begründung stellte die Behörde zusammengefasst fest, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgebliche Sachlage, noch im Begehren und in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Deshalb stehe die Rechtskraft der Vorentscheidungen seinem neuerlichen Antrag entgegen.24. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 08.197-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen. In der Begründung stellte die Behörde zusammengefasst fest, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgebliche Sachlage, noch im Begehren und in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Deshalb stehe die Rechtskraft der Vorentscheidungen seinem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 31.10.2008 nachweislich zugestellt.

25. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid am 10.11.2008 rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin er diesen seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG im Hinblick auf eine zuvor erfolgte Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Diese Rechtsansicht werde auch vom VwGH vertreten. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz entschieden und auch keine Konsultationen entsprechend der Dublin II-VO durchgeführt. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre daher zuzulassen. Der Ausweisung stehe darüber hinaus der Beginn einer 48-wöchigen Therapie entgegen, die infolge der Lebererkrankung des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Da bei einer Abschiebung nach Polen die Therapie nicht fortgeführt werden könnte, würde die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestehen.25. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid am 10.11.2008 rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin er diesen seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG im Hinblick auf eine zuvor erfolgte Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nicht zulässig sei. Diese Rechtsansicht werde auch vom VwGH vertreten. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz entschieden und auch keine Konsultationen entsprechend der Dublin II-VO durchgeführt. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre daher zuzulassen. Der Ausweisung stehe darüber hinaus der Beginn einer 48-wöchigen Therapie entgegen, die infolge der Lebererkrankung des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Da bei einer Abschiebung nach Polen die Therapie nicht fortgeführt werden könnte, würde die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehen.

26. Die Beschwerde und der gegenständliche Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichthof am 20.11.2008 übermittelt.

27. Mit Schreiben vom 24.11.2008 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Frau Mag. Katharina HALLER, Caritas Wien, mit seiner weiteren rechtlichen Vertretung in der gegenständlichen Angelegenheit betraut habe, und die diesbezügliche Bevollmächtigung vorgelegt.

28. Mit Schreiben vom 15.12.2008 teilte das Bundesasylamt mit, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen am 10.12.2008 geendet habe und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht in diesen Mietgliedsstaat überstellt werden konnte. Der Beschwerdeführer befinde sich daher nach wie vor im österreichischen Bundesgebiet

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.2. Wenn der Beschwerdeführer nun gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, GZ 2004/20/0010, vorbringt, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 68 AVG nicht zulässig sei sondern jeder neue Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsüberprüfung nach § 5 AsylG 2005 zu unterziehen wäre, so ist ihm das Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2008, GZ 2007/19/0466, entgegenzuhalten, worin folgendes ausgeführt wird:2.2. Wenn der Beschwerdeführer nun gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, GZ 2004/20/0010, vorbringt, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei sondern jeder neue Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsüberprüfung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterziehen wäre, so ist ihm das Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2008, GZ 2007/19/0466, entgegenzuhalten, worin folgendes ausgeführt wird:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/20/0010, angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/20/0010, angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Daraus ergibt sich eindeutig, dass nunmehr auch bei zurückweisenden Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.Daraus ergibt sich eindeutig, dass nunmehr auch bei zurückweisenden Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

2.3. Es ist daher im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob in jenen Umständen, die in der rechtskräftigen Vorentscheidung zur Feststellung geführt haben, dass Polen für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, tatsächlich keine Änderung eingetreten ist.

2.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.3.2. Das Bundesasylamt hatte daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.3.2. Das Bundesasylamt hatte daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.3.3. Im Entscheidungszeitpunkt stellte das Bundesasylamt grundsätzlich zu Recht fest, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO bestand. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Annahme, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages nach wie vor POLEN zuständig sei, war damit gegeben.2.3.3. Im Entscheidungszeitpunkt stellte das Bundesasylamt grundsätzlich zu Recht fest, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO bestand. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Annahme, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages nach wie vor POLEN zuständig sei, war damit gegeben.

2.3.4. In der Zuständigkeit ist jedoch mittlerweile eine Änderung eingetreten, weil die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zwischenzeitlich abgelaufen ist.2.3.4. In der Zuständigkeit ist jedoch mittlerweile eine Änderung eingetreten, weil die Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Im gegenständlichen Verfahren führte das Bundesasylamt keine neuen Konsultationen mit POLEN sondern teilte dem Beschwerdeführer lediglich gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Für den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO war daher nach wie vor das Datum des Einlangens der polnischen Zustimmung zur Wiederaufnahme im Vorverfahren am 10.06.2008 relevant. Da weder die Frist durch einen Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, gehemmt wurde, noch die Überstellung aufgrund einer allfälligen Flucht oder Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgeschoben wurden musste, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist somit am 10.12.2008 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt mitteilte - während dieser Frist nicht nach POLEN überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit deren Ablauf auf Österreich übergegangen.Im gegenständlichen Verfahren führte das Bundesasylamt keine neuen Konsultationen mit POLEN sondern teilte dem Beschwerdeführer lediglich gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Für den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO war daher nach wie vor das Datum des Einlangens der polnischen Zustimmung zur Wiederaufnahme im Vorverfahren am 10.06.2008 relevant. Da weder die Frist durch einen Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, gehemmt wurde, noch die Überstellung aufgrund einer allfälligen Flucht oder Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgeschoben wurden musste, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist somit am 10.12.2008 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt mitteilte - während dieser Frist nicht nach POLEN überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit deren Ablauf auf Österreich übergegangen.

2.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

3. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist das Verfahren zugelassen, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren stattgegeben wird. Die Erstbehörde wird das zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist das Verfahren zugelassen, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren stattgegeben wird. Die Erstbehörde wird das zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Überstellungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten