TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/27 C13 401479-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C13 401479-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn -XX-, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, Zahl: 08 03.947-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er gab an, den Namen -XX- zu führen, am -XX- geboren zu sein und brachte am 04.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ein.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er gab an, den Namen -XX- zu führen, am -XX- geboren zu sein und brachte am 04.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ein.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.05.2008 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Am 05.04.2008 sei er allein von New Delhi mit der Fluglinie "Aeroflot" nach Moskau geflogen. Nach viertägigem Aufenthalt sei die Reise weitergegangen und habe man den BF auf fünf verschiedenen LKW - wobei man ihn in fünf Schlepperquartieren, jeweils fünf bis sieben Tage, untergebracht habe - auf ebenso vielen Etappen nach Österreich gebracht. Am 04.05.2008 sei er schließlich von einem Inder in einen Zug in Richtung Traiskirchen gesetzt worden.

Sein Pass - vom Passamt Delhi ausgestellt - sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Der BF habe im Bereich der EU keine Familienangehörigen. Seine Reise habe er selbst organisiert. Die Reisekosten hätten 400.000,- Indische Rupien betragen.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er als Anhänger einer religiösen Gruppierung namens Baba Ram Rahim Sirsawali von fundamentalistischen Sikhs verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst, getötet zu werden.

1.3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 08.05.2008 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Die Richtigkeit der Aussagen im Zuge der Erstbefragung bestätige er, identitätsbezeugende Dokumente und Beweismittel könne er nicht vorlegen. An seiner Heimatadresse habe er sich letztmalig am 05.04.2008 aufgehalten. Sein Pass sei ihm im Jahr 2001 ausgestellt worden.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF Folgendes an:

Er und seine Familie seien Anhänger des Baba Gurmit Ram Rahim, deshalb habe man seine Familie einige Male mit dem Umbringen bedroht. Es seien - ihm unbekannte - gläubige Sikhs gewesen, die zweimal - Ende Jänner und Anfang Februar 2008 - in ihr Haus gekommen wären und sie bedroht hätten. Auch auf der Straße habe man den BF beschimpft, zum Verlassen der Sekte aufgefordert und mit dem Umbringen bedroht. Im Februar sei er schließlich bei der Fahrt zur Arbeit bedroht worden, er solle das Land verlassen, sonst würden sie ihn umbringen. Ende Jänner 2008 sei er diesbezüglich mit seinem Vater bei der Polizeistation in -XX- in Neu Delhi gewesen, wobei die Polizeibeamten gesagt hätten, sie könnten nichts machen, solange nicht etwas passiert sei.

1.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 22.07.2008 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Der BF habe die Dolmetscher bisher gut verstanden und er habe bis jetzt alles und auch die Wahrheit gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Sikh und der Kaste der Jatt an, wobei diese soziale Unterscheidung für ihn wichtig sei. Er habe in Österreich keine Verwandten oder andere Familienangehörige. Sein Herkunftsland habe er am 05.04.2008 per Flugzeug in Richtung Moskau verlassen. Manchmal habe er telefonischen Kontakt, der Vater wohne in Delhi und die Nachbarn hätten ein Telefon.

In seiner Heimat habe er die zwölfjährige Grundschule besucht, danach sei er als Elektriker - ungefähr zweieinhalb Jahre, bis einige Monate vor seiner Ausreise - in Delhi angestellt gewesen. Er habe - seit seiner Geburt - in Delhi zusammen mit Eltern und Geschwistern im Elternhaus gewohnt, wobei diese - einige Geschwister seien auch verheiratet - immer noch dort leben würden. Der Familie gehe es gut, sie lebe von den Einkünften des Vaters als Taxiunternehmer, nunmehr - inzwischen habe er das aufgegeben - würden alle von seinen Brüdern - unselbständig Beschäftigten einer Handyfirma - leben. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe der BF Angst vor den Leuten, die ihn bedroht und nach ihm gefragt hätten.

Befragt nach einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der BF keine substantiierten Gründe vorbringen, die im konkreten Fall eine solche ausschließen würden.

Aufgefordert, alle Ereignisse und Vorfälle, die zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt hätten, im Detail zu schildern, brachte der BF Folgendes vor:

Seit 2007 sei er regelmäßig in die Dera gegangen. Das Ganze habe angefangen, als sich der Baba im Mai 2007 bei einer religiösen Versammlung wie der Guru gekleidet habe und diese Fotos dann in die Medien gekommen seien und sich die Sikhs beleidigt gefühlt hätten. Deshalb hätten die radikalen Sikhs zwei oder dreimal auf die Dera-Anhänger Angriffe durchgeführt, etwa in Sirsa oder Haryana, wo der Streit lange angedauert habe. Später sei der Streit bis nach Delhi gegangen, dort habe man den Leuten gesagt, dass niemand die Dera besuchen solle, wenn doch, würden diese getötet werden. Auch die Unterstützer der Dera würden bedroht werden. So seien diese Leute auch zu seiner Familie ins Haus gekommen und hätten seinen Vater mit dem Umbringen bedroht. Auch am Markt sei sein Vater bedroht worden. Sie hätten ihnen vorgeworfen keine Sikhs zu sein, da sie ihren Bart schneiden würden und die Sikhs damit beleidigen und der Guru in der Dera mache alles schlecht. Es sei ein paar Mal zu Raufereien gekommen. Wenn sie zur Polizei gegangen seien, hätte diese sie darauf verwiesen, dass es sich um eine Privatangelegenheit handle und die Polizei nichts tun könne. Deshalb habe es für sie große Probleme gegeben, sie hätten große Schwierigkeiten gehabt sich zu schützen und seien nicht nach Hause gegangen. Sie seien auch am Telefon bedroht worden, deshalb hätten sie ihr Telefon abgemeldet.

Der BF wurde zur Konkretisierung aufgefordert, wobei es zu folgenden

Aussagen kam:

F: Sie geben hier einen Überblick, eine Zusammenfassung und gehen auf keinen einzigen Vorfall konkret ein. Bitte nennen Sie alle von Ihnen wahrgenommenen Ereignisse ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Tun Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern sie die Sie betreffenden fluchtauslösenden Geschehnisse in allen Einzelheiten. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wann geschah was genau, wo war das, wie spielte sich das im einzelnen genau ab, wer waren die Bedroher, die handelnden Personen, wer war sonst noch dabei?

A: Das ist alles mit uns in Delhi passiert. Ein- oder zweimal haben sie uns auch am Markt zur Rede gestellt und uns bedroht und es kam zu Raufereien.

F: Noch einmal, legen Sie ganz genau jeden einzelnen Vorfall dar! Sie sprechen wieder von allgemeinen Zusammenfassungen.

A: Es ist am Markt passiert, und es waren viele Leute dort, welche Leute das waren kann ich nicht sagen.

F: Haben Sie die Fragestellung schon verstanden?

A: Ja, ich habe schon verstanden, dass Sie alle Details darüber wissen möchten.

F: Das haben Sie aber bislang nicht gemacht, alle Details vorgebracht. Ihr bisheriges Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Glaubhaftigkeit, da die Vorfälle nicht ausführlich geschildert wurden und äußerst lückenhaft sind. Sie wurden bereits eingangs aufgefordert, von den fluchtauslösenden Ereignissen konkret und im Detail zu berichten und mir Einzelheiten bekannt zu geben, da ansonsten Ihr Asylantrag wegen unzureichender Angaben abgewiesen werden muss. Vervollständigen Sie nun Ihre Angaben und schildern Sie genau alle Ereignisse, die zur Flucht führten, da ansonsten davon ausgegangen werden muss, dass Sie mangels zugrundeliegender Vorfälle keine solchen darlegen können!

A: Ich werde alles in klaren Wörtern sagen und nichts verheimlichen. Als das alles angefangen hat, sind die Leute von der Gurdwara-Komitee, den Akalis, die in den Sikh-Verwaltungen sitzen, zu uns nach Hause gekommen, weil sie gewusst haben, dass wir Anhänger des Dera sind. Sie haben uns auch am Markt zur Rede gestellt und uns vorgeworfen, dass wir die Sikhs beleidigen. Sie haben uns überall verfolgt, damit wir wieder zurück zu den Sikhs kommen. Wir hatten immer Angst, auf die Straße zu gehen. Das ist alles, was ich im Detail sagen kann. Deshalb bin ich von dort geflüchtet."

Der BF gab an, sie hätten probiert, sich gegen die Bedrohungen - meistens seien diese Leute in großer Zahl zu ihnen gekommen - zu schützen. Hätte der BF die geschilderten Probleme nicht, könnte er in Indien leben. Sonst hätte er keine Probleme und führe ein normales Leben. Der BF habe sich der Gruppierung des Baba Ram Rahim - der er seit über einem Jahr angehöre - zugewendet, weil er einen innerlichen Frieden gefunden hätte und die Predigten ihm zugesagt hätten.

Zur Ursache seiner Konversion und zum Unterschied der Lebensweisen und Lehren von Baba und den Sikhs brachte der BF vor: "Weil in der Dera alle Leute gleich sind, dorthin kommen die Leute von den niederen zu den höheren Kasten und die Sikhs haben Angst, dass der Baba jeden Tag stärker wird, deshalb wollen die radikalen Sikhs den Baba unterdrücken." Nach Ansicht der Sikhs predige der Baba deren heiliges Buch Garanth Sahib und beleidige diese daher.

Zur Frage, wie sich der BF erkläre, dass seine Familie nach wie vor dort leben könne und trotz der Bedrohungen nicht geflüchtet sei, brachte der BF vor: "Meine Familie wird immer noch bedroht. Mein Vater sagte, dass wenigstens einer flüchten soll, der von der Familie am Leben bleibt."

Auf Vorhalt, dass der BF vor der Erstaufnahmestelle einen konkreten Ort und Zeitpunkt einer Bedrohung angegeben habe und nun weder Orte noch Zeiten nennen könne, gab er an: "Dort habe ich genau das gesagt, dass ich Anhänger des Baba Ram bin und es Probleme mit den radikalen Sikhs gegeben hat." Zum Vorhalt, seine Angaben seien unlogisch und es entspräche nicht einer lebensnahen Praxis, von Unbekannten bedroht und verfolgt zu werden und dennoch fast ein Jahr weiterhin dort zu leben, gab der BF an: "Ich habe probiert, mich dort zu schützen, als ich die Möglichkeit der Flucht bekam, habe ich diese genützt."

Dem BF wurden landeskundliche Quellen vorgelegt, wonach die Situation in Indien rechtsstaatlich sei, die Polizei demgemäß funktioniere und es viele Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Willkür oder Untätigkeit gebe. Da es kein Meldewesen gebe, könne der BF überall in Indien anonym leben und arbeiten, wie auch zahlreiche Anhänger des Ram Rahim im Bereich von Sirsa oder im Südpunjab. In seiner Stellungnahme dazu gab der BF an: "... dass es richtig ist, dass ich überall in Indien leben und arbeiten kann. Das Problem liegt darin, dass alle das merken, wenn man in die Dera geht, und dann wird man verfolgt. Was die Beschwerdemöglichkeit betrifft, so ist es richtig, aber die Polizei bleibt dennoch untätig und vertröstet die Leute nur. Es wird nur dann etwas gemacht, wenn die Polizei entsprechend bezahlt wird."

Im Zuge des Asylverfahrens wurde vom BF ein Schriftstück in englischer Sprache von der Polizeistation Delhi vom -XX- vorgelegt, in welchem von einer Festnahme eines Mordverdächtigen berichtet wird, der unter anderem auch die Ermordung des BF, der Zeuge des Mordes gewesen sei, geplant habe.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden.

Im Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe - mangels vorgelegter Personaldokumente - nicht fest. Er hätte seinen Lebensmittelpunkt in Indien gehabt, spreche Hindu und Punjabi und verfüge über Lokalkenntnisse seiner Heimat. Seine Familie lebe nach wie vor in Delhi. Eine vom BF vorgelegte Anzeigenbestätigung beziehe sich nicht auf die von ihm geäußerten Fluchtzusammenhänge und stamme bereits aus einer Zeit, die vor seinen Fluchtumständen liege. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert, er verfüge über enge familiäre Beziehungen sowie über eine Unterkunft im Elternhaus und sei bis zuletzt als Elektriker beschäftigt gewesen. Er sei illegal in Österreich eingereist.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus:

Der BF habe sein allgemein unkonkretes Vorbringen vor allem bei der Fragestellung zu den Aktivitäten des Baba Ram und zur Rückkehr gesteigert und habe vermitteln wollen, dass diese Gruppierung letztendlich verboten worden sei, was seinem Asylbegehren Nachdruck verleihen hätte sollen. Dann habe er diese Behauptung nach und nach relativiert. Diese Art und Weise der Darstellung von Fluchtgründen stelle den klassischen Fall eines gesteigerten Vorbringens dar und könne deshalb von einer Glaubwürdigkeit nicht ausgegangen werden.

Der BF habe vor allem - bis auf einige jedermann in seinem Herkunftsland bekannte Umstände - keine Ahnung von den Zielen, Lehren oder Regeln der Baba Ram Rahim Gemeinschaft. Alleine aus diesem Grund sei es äußerst unwahrscheinlich, dass der BF sich je mit dieser Gruppierung auseinandergesetzt habe und Anhänger dieser sei, wodurch auch die damit verbundenen Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Aus den gesamten Umständen ergebe sich somit eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit.

Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betreffe, so ergebe sich aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müsse und es auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund gebe, solche zu befürchten.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per Fax mit Schriftsatz vom 08.09.2008, eingelangt am selben Tag, fristgerecht eingebrachte Berufung, mit der der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.

In der Beschwerde wurde versucht, den Feststellungen des Bundesasylamtes entgegenzutreten und Widersprüche aufzuklären. Zur in der Heimat lebenden Familie wurde ausgeführt, dass diese aufgehört habe, die Versammlungen der Dera aufzusuchen, und daher die Verfolgungen scheinbar aufgehört hätten. Dem Vorwurf der belangten Behörde, der BF wisse nicht Bescheid über die Ziele und Lehren der Dera Religion, wurde damit entgegengetreten, dass dieser erst seit 2 Jahren dieser Religion angehöre und bisher noch nicht soviel Zeit in das Studium dieser Religion investieren hätte können.

Zur Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Datum der vorgelegten Anzeigenbestätigung vor den vorgebrachten fluchtauslösenden Vorfällen liege, wurde vorgebracht, dass der BF bereits am -XX-Anhänger der Dera gewesen wäre. Dem von der belangten Behörde angeführten Widerspruch, wonach der BF vor der Erstaufnahmestelle einige Zeitangaben genannt hätte, bei der Außenstelle Wien vier Monate später jedoch keine angegeben habe, wurde ausgeführt, dass der BF keine genaueren Daten zu den Vorfällen wiedergeben könne, daher wäre es falsch, ungefähre Zeitperioden anzugeben. So habe der BF (lieber) nichts gesagt, als eine mögliche Lüge zu erzählen.

Zur Feststellung der belangten Behörde, dass die vorgelegte Anzeigenbestätigung der Polizei sich nicht auf seine geäußerten Fluchtzusammenhänge beziehe, wurde angegeben, dass es sich um einen Vorfall handle, bei dem ein befreundeter Dera-Anhänger von einem radikalen Sikh getötet worden sei und der BF dies als Zeuge miterlebt habe. Von diesem Vorfall habe er nicht berichtet, da er nicht gewusst hätte, ob er das Beweismittel rechtzeitig vorlegen könne. Zur innerstaatliche Fluchtalternative wurde schlussendlich vorgebracht, dass sich Sikh-Kommunen in nahezu allen indischen Städten befinden würden und es dem BF daher nicht zugemutet werden könne, in einem anderen Bundesstaat zu leben, zumal er dort über keine Familienbindungen verfügen würde.

1.7. Die Berufung samt erstinstanzlichem Akt langte am 12.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die unter Punkt 1. angeführten Niederschriften und die Berufung des BF vom 08.09.2008, Anzeigenbestätigung vom -XX- von der Polizeistation Delhi (-XX-)

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstinstanzlichen Verfahren:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006

Mag. -XX-, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten ZI. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007

U.K. Home Office: Operational Guidance Note: India, 20. Februar 2007

U.K. Home Office: COI Report India, 30. September 2007

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / USDOS - U.S.

Department of State: India, Country Reports on Human Rights Practices, März 2007

Quelle: www.truthamdmythe.org/dss/satsang.asp, Zugriff 30.01.2008, http://www.tribuneindia.com/ sämtl. Ausgabe Mai 2007, http://derasachasauda.in/contact.html, Zugriff 1703.2008

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / Freedom House:

Freedom in the World - India (2007), Juni 2007

U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20 February 2007)

http://www.tribuneindia.com/2008/20080129/punjab1.htm, Zugriff, 05.02.2008

Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2007)

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

3.2. Der BF führt den Namen -XX-, ist am -XX- geboren, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an.

Der BF hat während seines gesamten Asylverfahrens zu Name und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Dem BF konnte in den festgestellten Angaben gefolgt werden, zumal im Verfahren nichts konkret hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Dennoch konnte die Identität des BF nicht abschließend geklärt werden, da er keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegte.

Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.

3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.

Dies ergibt sich aus den unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.

Eine solche Verfolgung wurde weder vom BF behauptet, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt geworden.

3.5. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, jedoch kommt es - wie schon die belangte Behörde festgestellt hat - zum klassischen Fall des gesteigerten Vorbringens. Vorerst wurden nur Drohungen und Behinderungen angeführt, wobei hauptsächlich die Person des Vaters als Adressat der Drohungen in den Vordergrund gestellt wurde, der BF ("uns") war lediglich anwesend.

Zur Glaubwürdigkeit des BF ist festzuhalten, dass seine Aussagen im Laufe des Verfahrens mehrfach Widersprüche und Unplausibilitäten - sowohl hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Baba Ram Rahim-Gemeinschaft, als auch die Verfolgung betreffend - enthalten.

Zum Vorbringen des BF, er wäre ein Anhänger des Baba Ram Rahim und werde deshalb verfolgt, ist Folgendes auszuführen:

Schon bei der Angabe der Dauer seiner Angehörigkeit zur religiösen Gruppierung des Baba Ram Rahim kommt es zu wesentlichen Abweichungen. In seiner Einvernahme gab der BF an, er wäre seit über einem Jahr Anhänger dieser "Religion", in der Beschwerde wurde - offenbar um die in der Einvernahme festgestellte mangelhafte Kenntnis des BF zu rechtfertigen - angegeben, dass er erst seit 2 Jahren dieser Religion angehöre und bisher nicht soviel Zeit in das Studium der Lehren investieren hätte können. Schlussendlich wurde, offensichtlich um die vom BF vorgelegte Anzeigenbestätigung - da im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass das Datum dieser vor den geltend gemachten Fluchtgründen liege - zu rechtfertigen, in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF dieser Religion seit 2006 angehöre und im Zeitpunkt der Anzeigenbestätigung, am -XX-, sehr wohl Anhänger der Dera gewesen sei.

Hinsichtlich der vorgelegten Anzeigenbestätigung der Polizeistation Delhi vom -XX- ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, die einerseits von einer eingeschränkten Beweiskraft von nichtbeglaubigten ausländischen Urkunden und andererseits davon spricht, dass die darin bestätigte Bedrohung des BF von diesem in keiner Weise und zu keiner Zeit geltend gemacht wurde, worunter die Glaubwürdigkeit des Inhaltes der Urkunde leidet. Abgesehen von Zweifel an der Echtheit der Urkunde und dem bis zum Schluss des Asylverfahrens nicht erfolgten diesbezüglichen Vorbringen, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF seinen Aussagen zufolge am 05.04.2008 das letzte Mal an seiner Heimatadresse aufhältig gewesen sei - somit beinahe zwei Jahre nach dem Ausstellungstag der Urkunde - von einer unmittelbaren Gefährdung des BF nicht auszugehen, zumal er eine solche - auch in der Beschwerde - nicht behauptet hat.

Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, dass es sich bei seinen Angaben über die Ziele, Regeln und Lehren der Baba Ram Rahim Gemeinschaft offenbar lediglich um in seiner Herkunftsregion jedermann - von Personen mit dem Bildungsstand des BF jederzeit aus den Medien erfahrbare - bekannte Umstände handelt und eine Mitgliedschaft des BF - zumal nicht einmal feststellbar ist, wie lange er bereits Angehöriger sei - damit unglaubwürdig erscheint. Auch die in der Beschwerde versuchte Erklärung, dass der BF noch nicht so lange dabei sei, ist in Hinblick auf den relativ langen Zeitraum von (zumindest) über einem Jahr nicht stimmig.

Weiters wurde vom BF angegeben, dass er zur Kaste der "Jatt" gehöre und es ihm wichtig sei, auch als Zugehöriger dieser erkannt zu werden. Gleichzeitig bringt der BF aber vor, dass er unter anderem wegen der Gleichheit aller Leute in der Dera ein Anhänger des Baba Ram Rahim geworden wäre. Dieser Widerspruch, einerseits das Festhalten am Kastensystem und die Wichtigkeit, als Angehöriger einer höheren Kaste erkannt zu werden und andererseits der vorgegebene Beitritt wegen der Gleichheit aller Menschen erscheint nicht stimmig und lässt die Motivation zum Beitritt nicht glaubwürdig erscheinen.

Weiters bringt er vor, man hätte ihnen vorgeworfen, sich den Bart schneiden zu lassen und damit die Sikhs zu beleidigen; diesbezüglich ist aber den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass der BF sich wie ein Sikh kleidet und Vollbart trägt. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit der damit vorgebrachten angeblichen Ursache für die Verfolgungshandlungen konnte der BF nicht glaubwürdig vermitteln, weshalb er als Angehöriger dieser Gemeinschaft identifizierbar sei und damit überall sofort einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Beide Widersprüche sind nicht geeignet, den Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit des BF zu überzeugen.

Auch bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch radikale Sikhs kommt es zu wesentlichen Abweichungen im Vorbringen und zu mehreren Unschlüssigkeiten:

Befragt nach seiner Familie wurde vom BF angegeben, es gehe ihnen gut, erst auf Vorhalt, wie er sich erklären könne, dass seine Familie trotz der Bedrohung nach wie vor dort leben könne, gab er an, dass seine Familie immer noch bedroht werde und sein Vater gesagt hätte, wenigstens einer solle flüchten und am Leben bleiben. Im Gegensatz dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Familie des BF in der Heimat aufgehört habe, die Versammlungen in der Dera zu besuchen und die Verfolgungen daher scheinbar aufgehört hätten.

Auch die angegebenen Aktivitäten der radikalen Sikhs wurden unterschiedlich und gesteigert im Vorbringen ausgeführt. Diese reichen vom bloßen zur Rede stellen bzw. Bedrohungen am Telefon über Drohungen und Raufereien bis zur Drohung mit dem Umbringen.

Ebenso wurde das von den radikalen Sikhs vom BF angeblich gewünschte Verhalten unterschiedlich angegeben, einerseits hätten diese gewollt, dass sich der BF und seine Familie von der Sekte lösen und zu den Sikhs zurückkehren, andererseits gab der BF an, sie hätten von ihm verlangt, er solle das Land verlassen.

Hauptsächlich war aber der Vater des BF der Adressat der Drohungen und der BF lediglich ein Anwesender ("uns, wir"). Dazu wurde vom BF angegeben, dass diese Leute seinen Vater mit dem Umbringen bedroht hätten, vorerst im Elternhaus, aber auch auf dem Markt, wenn sie ihn gesehen hätten. Auch bei den angegebenen Drohungen am Telefon bzw. auf dem Markt wurde seitens des BF angegeben, man habe "sie" zur Rede gestellt, bedroht, und sei es zu Raufereien gekommen.

Eine Verfolgung des BF wegen seiner Mitgliedschaft zur Baba Ram Rahim-Gemeinschaft ist somit wenig glaubhaft, da dieser einerseits seine Angehörigkeit nicht glaubwürdig machen konnte und andererseits seine ganze Familie - seinen Angaben zufolge ebenso Anhänger des Baba Ram - weiterhin an der Heimatadresse leben würde. Nachdem der Vater des BF als Familienoberhaupt und Hauptadressat der Drohungen weiterhin am gleichen Ort wohnhaft ist und bisher diese offenbar - da es der Familie nach den Angaben des BF gut gehe - nicht in die Tat umgesetzt wurden, bzw. in der Beschwerde berichtet wurde, dass die Drohungen aufgehört hätten, war eine unmittelbare Gefährdung des BF nicht anzunehmen.

Die angeführten Widersprüche und Unschlüssigkeiten lassen in einer Gesamtschau in Übereinstimmung mit der Bewertung durch die Erstbehörde eine Glaubwürdigkeit des BF in seinen Angaben betreffend sein Fluchtvorbringen nicht annehmen.

Der Beurteilung der Erstbehörde, dass der BF unglaubwürdig sei, wird daher gefolgt.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3.6. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.7. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 33.7. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3

EMRK.

Der BF ist jung und männlich. Er verfügt über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat sowie eine Unterkunft im elterlichen Haus, hat den Beruf des Elektrikers erlernt und verfügt über umfangreiche Berufserfahrungen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.

Das ergibt sich aus den Aussagen des BF und aus dem Akteninhalt.

Im Herkunftsstaat des BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkt 3.5.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkt 3.5.).

3.8. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkt 3.5.) und hat sich auch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.

3.9. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Selbst wenn dem BF Verfolgung durch Private (die radikalen Sikhs) drohen würde, wovon jedoch - zumal auch sein Vater, der konkret bedroht worden sei, mit seiner gesamten Familie noch dort lebe - nicht auszugehen ist, wäre er in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage und aus dem Umstand, dass er seinen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass aus Indien ausreisen konnte.

Dem Vorbringen des BF, wonach die indischen Polizeibehörden eine Anzeige nicht entgegennehmen würden und nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, kann unter Verweis auf die landeskundlichen Feststellungen (siehe Punkt 3.1.) - welche unter anderem ausführen, dass keine Beweise dafür existieren, dass ein Schutz seitens der indischen Behörden nicht gewährt werden würde - entgegengetreten werden.

Jedenfalls wäre es dem BF zuzumuten, sich an die indischen Behörden zu wenden, um nötigenfalls Schutz zu finden. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern, besitzt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, und die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF kann daher ausgegangen werden.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Punjab können sich, wenn sie nicht auf einer Fahndungsliste stehen, gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.

(AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u. 26 vom 06.08.2008; -XX-, Gutachten an den UBAS, ZL: 207.131 S. 14 u. 15 vom 13.11.2007)

Da der BF, er ist jung, männlich und bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen.

3.10. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

3.11. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er kann nicht Deutsch. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach.

Daraus ergibt sich, dass der BF keine Integration in Österreich anstrebt.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

3.12. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige Freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.3.12. Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige Freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

3.13. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat sich dadurch den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften widersetzt.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Da gegenständlicher Asylantrag am 04.05.2008 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung ergibt.4.2.1. Da gegenständlicher Asylantrag am 04.05.2008 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung ergibt.

4.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und die Gelegenheit gegeben, sein Fluchtvorbringen ausreichend zu erläutern.

Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Indien liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Indien liegt daher nicht vor.

4.2.3. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Beim Versuch, den Unschlüssigkeiten entgegenzutreten oder die Widersprüche - die im angefochtenen Bescheid aufgegriffen wurden - aufzuklären und damit auszuräumen, sind neuerliche Widersprüche aufgetreten. Auch dem seitens der belangen Behörde angenommenen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurden keine entgegenstehenden substantiierten Gründe entgegengehalten, die im konkreten Fall des BF diese Annahme nicht rechtfertigen würden.

Wie schon ausgeführt ist aus den genannten Gründen dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen und konnte daher eine weitergehende Überprüfung seiner Vorbringen entfallen.

4.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

4.2.4.1. Zu § 3 AsylG ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG ( Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen sowie den Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an. Wie aus den - auszugsweise zitierten - Einvernahmen des Bundesasylamtes zu entnehmen war, wurde dem BF ausreichend Zeit gegeben, seine Fluchtgründe detailliert und ausführlich zu schildern. Trotz mehrfacher Hinweise und dahingehender Anleitungen, seine überblicksmäßige Zusammenfassung zu konkretisieren, wurden seitens des BF lediglich oberflächliche Angaben zu den behaupteten Gefahren gemacht. Aufgetretene Widersprüche konnten trotz vielfach gebotener Möglichkeiten - vielfach wurden ausweichende und allgemeine Antworten gegeben, statt diesen konkret entgegenzutreten - nicht ausgeräumt werden. Das erstinstanzliche Beweisverfahren wurde umfangreich und gründlich geführt und haben sich seine Ergebnisse im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3., insbesondere 3.5.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung beim BF nicht vorliegen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Aus den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3., insbesondere 3.5.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung beim BF nicht vorliegen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

4.2.4.2. Zu § 8 AsylG ( Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)4.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG ( Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie schon unter Punkt 4.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstinstanzlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Wie schon unter Punkt 4.2.4.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstinstanzlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4.2.4.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)4.2.4.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung nicht substantiiert entgegengetreten.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung nicht substantiiert entgegengetreten.

Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.

Somit haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration. Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Auch in Hinblick auf die illegale Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens gegenüber jenem des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.Somit haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration. Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Auch in Hinblick auf die illegale Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens gegenüber jenem des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten