Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 310895-2/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2008, FZ. 06 00.740-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2008, FZ. 06 00.740-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und brachte am 16. Jänner 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er behauptete den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren und georgischer Staatsbürger zu sein.römisch eins. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und brachte am 16. Jänner 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er behauptete den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und georgischer Staatsbürger zu sein.
Zu seinem Fluchtgrund am 16. Jänner 2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt gab der Beschwerdeführer an, er und eine weitere Person hätten die gleiche (gemeint wohl: "selbe") Frau geliebt. Es sei zu einer Rauferei zwischen den beiden Kontrahenten gekommen und die andere Person hätte ihm mit dem Umbringen bedroht. Dies seien seine einzigen Fluchtgründe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 15).
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer auf seine Aussagen vom 16. Jänner 2006 hingewiesen und gefragt, inwiefern er seine damaligen Angaben ergänzen möchte. Der Beschwerdeführer verneinte, er hätte alles angegeben. Aufgefordert den Vorfall der vorgebrachten Rauferei zu konkretisieren, schilderte der Beschwerdeführer, er hätte einen anderen Mann, den er "vom Sehen her" gekannt hätte, am 9. Jänner 2006 in einem Lokal in Kutaisi getroffen. Dieser hätte gesagt, der Beschwerdeführer solle die Frau (gemeint wohl jene, in welche auch der Beschwerdeführer angab, verliebt gewesen zu sein) in Ruhe lassen, andernfalls er ihn umbringen würde. Daraufhin sei es zu einer Schlägerei gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei. Der Kontrahent hätte ihm in weiterer Folge - erstmalig und das einzige Mal - mit dem Tode gedroht, falls der Beschwerdeführer nicht ausreisen würde. Die Polizei hätte er nicht verständigt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 39).
Am XXXX erlitt der Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung eine XXXX paravertebral auf Höhe des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers. Im Rahmen der Operation am gleichen Tag wurde eine vordere Rectumresektion durchgeführt. Es erfolgte die XXXX aus der Beckenbodenmuskulatur und die Anlage eines Iliostomas. Nach Entfernung des Dauerkatheters kam es jedoch zum Auftreten eines akuten Harnverhaltens, weshalb ein solcher neuerlich gesetzt wurde und der Beschwerdeführer am XXXX zur weiteren Abklärung auf die urologische Abteilung transferiert wurde. Dort wurde eine neurogene Blasenentleerungsstörung diagnostiziert und der Patient nach Einschulung in die Selbstkatheterisierung am 17. März 2006 aus der stationären Behandlung entlassen. Nach erneuter stationärer Aufnahme vom 20. bis 23. März 2006 wegen Unterbauchschmerzen empfahlen die behandelnden Ärzte/Ärztinnen eine Rückoperationen frühestens in sechs Wochen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 191 bis 205).Am römisch 40 erlitt der Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung eine römisch 40 paravertebral auf Höhe des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers. Im Rahmen der Operation am gleichen Tag wurde eine vordere Rectumresektion durchgeführt. Es erfolgte die römisch 40 aus der Beckenbodenmuskulatur und die Anlage eines Iliostomas. Nach Entfernung des Dauerkatheters kam es jedoch zum Auftreten eines akuten Harnverhaltens, weshalb ein solcher neuerlich gesetzt wurde und der Beschwerdeführer am römisch 40 zur weiteren Abklärung auf die urologische Abteilung transferiert wurde. Dort wurde eine neurogene Blasenentleerungsstörung diagnostiziert und der Patient nach Einschulung in die Selbstkatheterisierung am 17. März 2006 aus der stationären Behandlung entlassen. Nach erneuter stationärer Aufnahme vom 20. bis 23. März 2006 wegen Unterbauchschmerzen empfahlen die behandelnden Ärzte/Ärztinnen eine Rückoperationen frühestens in sechs Wochen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 191 bis 205).
Am 22. August 2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt zu seinen Fluchtgründen befragt angab, außer diesem Vorfall keiner immerartigen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Vorname des Mannes sei XXXX, mehr wisse er nicht; das Mädchen sei 23 Jahre alt und würde sich XXXX nennen. Beide würden in XXXX leben. Die genannte Schlägerei hätte sich am XXXX in einem Lokal drei, vier Kilometer von XXXX entfernt ereignet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 207 bis 215).Am 22. August 2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt zu seinen Fluchtgründen befragt angab, außer diesem Vorfall keiner immerartigen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Vorname des Mannes sei römisch 40 , mehr wisse er nicht; das Mädchen sei 23 Jahre alt und würde sich römisch 40 nennen. Beide würden in römisch 40 leben. Die genannte Schlägerei hätte sich am römisch 40 in einem Lokal drei, vier Kilometer von römisch 40 entfernt ereignet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 207 bis 215).
In weiterer Folge langte, vorgelegt durch den gewillkürten Vertreter am 9. März 2007, ein Schreiben der XXXX vom 8. März 2007 ein, woraus sich auf Grund des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Zeit vom 28. Februar bis 8. März 2007 folgender neurologischer Befundbericht ergibt: Es wird von einer inkompletten, linksbetonten Plexus sakralis Läsion ausgegangen. Es wurden deutliche Mängel in Bezug auf die Selbstkatheterisierung, auf den Umgang mit Blasenentleerungsstörung und auch in Hinblick auf das psychopathologische Verhalten gefunden. Als weitere Vorgangsweise wurde eine laufende Behandlung für mindestens ein Jahr als notwendig erachtet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 287 bis 295).In weiterer Folge langte, vorgelegt durch den gewillkürten Vertreter am 9. März 2007, ein Schreiben der römisch 40 vom 8. März 2007 ein, woraus sich auf Grund des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Zeit vom 28. Februar bis 8. März 2007 folgender neurologischer Befundbericht ergibt: Es wird von einer inkompletten, linksbetonten Plexus sakralis Läsion ausgegangen. Es wurden deutliche Mängel in Bezug auf die Selbstkatheterisierung, auf den Umgang mit Blasenentleerungsstörung und auch in Hinblick auf das psychopathologische Verhalten gefunden. Als weitere Vorgangsweise wurde eine laufende Behandlung für mindestens ein Jahr als notwendig erachtet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 287 bis 295).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt II. und III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. März 2008 erteilt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens (Bescheid, Seite 22f). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde mit dem derzeitigen gesundheitlichen Zustand und der aus derzeitiger Sicht notwendigen weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Feststellungen zum Gesundheitssystem in Georgien (Bescheid, Seite 26).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. März 2008 erteilt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens (Bescheid, Seite 22f). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde mit dem derzeitigen gesundheitlichen Zustand und der aus derzeitiger Sicht notwendigen weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Feststellungen zum Gesundheitssystem in Georgien (Bescheid, Seite 26).
Der Bescheid der belangten Behörde wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 16. März 2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. März 2007, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13. März 2007.Der Bescheid der belangten Behörde wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 16. März 2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. März 2007, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13. März 2007.
Der Beschwerdeführer beantragte mittels Schreiben vom 30. Juni 2008 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 421).Der Beschwerdeführer beantragte mittels Schreiben vom 30. Juni 2008 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 421).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Begründung, dass seine gesundheitliche Verfassung und die Lage in seinem Heimatstaat nach wie vor unverändert seien und er daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahren ausgesetzt wäre. Er habe den Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht früher stellen könne, da er in Haft gewesen sei und außerdem gesundheitliche Probleme habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 435 bis 437).Mit Schreiben vom 12. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Begründung, dass seine gesundheitliche Verfassung und die Lage in seinem Heimatstaat nach wie vor unverändert seien und er daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahren ausgesetzt wäre. Er habe den Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht früher stellen könne, da er in Haft gewesen sei und außerdem gesundheitliche Probleme habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 435 bis 437).
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zl. 310895-1/2008/12E, die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, erhobene Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I. Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I. Nr. 4/2008, und § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab, da dem Beschwerdeführer in Georgien keine asylrelevante Verfolgung droht (Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Seite 441 bis 455).Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zl. 310895-1/2008/12E, die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, und Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab, da dem Beschwerdeführer in Georgien keine asylrelevante Verfolgung droht (Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Seite 441 bis 455).
Am 29. Juli 2008 fand eine ergänzende Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst angab, dass ihm auf Grund seines Gefängnisaufenthalts eine rechtszeitige Antragstellung bezüglich seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht möglich gewesen sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass es ihm schlecht gehe, er aber keine Behandlung mehr benötige und auch keine Medikamente einnehme. Er müsse aber noch immer einen Katheder benützen. Derzeit wisse er nicht, ob weitere Operationen erforderlich seien. Befragt wie er seinen Lebensunterhalt verdiene, führte der Beschwerdeführer an, dass er zur Finanzierung seiner Wohnung Geld von seiner Mutter aus Georgien bekomme und auch von anderen Georgiern unterstützt werde. Familienangehörige in Österreich habe er keine. Seine Mutter und sein Vater wären in Georgien und führten dort ein Geschäft. Einen Deutschkurs habe der Beschwerdeführer nicht besucht sei er auch in keinen Vereinen tätig. Kontakt pflege er in Österreich nur zu Georgiern. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Georgien kein Geld für seine eventuell erforderlichen Behandlungen zu haben. In Österreich habe er straffällig werden "müssen", da es ihm an Unterstützung gefehlt habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 487 bis 493).
Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 von, eingelangt bei der Behörde am 4. August 2008, bestätigt Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schussverletzung an einer neurogenen Blasenlähmung leide. Er müsse sich vier Mal täglich selbstkatheterisieren und auch eine antibiotische Abschirmung sei nötig. Außerdem benötige er eine fortlaufende ärztliche Betreuung (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 525).Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 von, eingelangt bei der Behörde am 4. August 2008, bestätigt Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schussverletzung an einer neurogenen Blasenlähmung leide. Er müsse sich vier Mal täglich selbstkatheterisieren und auch eine antibiotische Abschirmung sei nötig. Außerdem benötige er eine fortlaufende ärztliche Betreuung (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 525).
Mit Schreiben vom 4. August 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Verlängerung seiner befristeten subsidiären Schutzberechtigung (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 541).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2008, Zl. 06 00.740-BAW, wurde mit Spruchpunkt I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und unter Spruchpunkt II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend um die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufrecht zu erhalten. Zwar stellte sie eine neurogene Blasenlähmung, die eine tägliche Katheterisierung erforderlich mache, fest, doch gebe es dafür eine ausreichende medizinische Behandlung in Georgien. In der Begründung führte das Bundesasylamt an, dass aus den Anfragebeantwortungen zum Gesundheitssystem in Georgien hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorliegen würden, die eine Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt I. wurde angeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile gebessert habe und aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, dass die unbedingt medizinische Versorgung in Georgien gegeben und auch verfügbar sei. Weitere Aspekte, die für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sprechen würden, seien weder aus amtlichen Ermittlungen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem könne der Beschwerdeführer in Georgien einerseits mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern rechnen, andererseits gebe es auch NGO¿s oder sonstige Organisationen, an die er sich wenden könne. Weiters wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme in Österreich Einbruchsdiebstähle begangen habe, woraus zu schließen sei, dass er auch einer, wenn auch wenig attraktiven, Erwerbstätigkeit, nachgehen könne. Zusammenfassend hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhaltes nach § 8 AsylG ergeben, die eine weitere Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen wäre. Zu Spruchpunkt III. wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörige in Österreich habe und auch sonst zu keiner Person ein familiäres oder privates Verhältnis. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich kein Interesse gezeigt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, da er mehrmals nach Begehung strafrechtlich relevanter Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Weiters wäre der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keinen Freundes- oder Bekanntenkreis mit Inländern. Die deutsche Sprache beherrsche er auch nur gering. Den Großteil seines Lebens habe er in Georgien verbracht, wo auch seine Eltern wären.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2008, Zl. 06 00.740-BAW, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und unter Spruchpunkt römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend um die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufrecht zu erhalten. Zwar stellte sie eine neurogene Blasenlähmung, die eine tägliche Katheterisierung erforderlich mache, fest, doch gebe es dafür eine ausreichende medizinische Behandlung in Georgien. In der Begründung führte das Bundesasylamt an, dass aus den Anfragebeantwortungen zum Gesundheitssystem in Georgien hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorliegen würden, die eine Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile gebessert habe und aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, dass die unbedingt medizinische Versorgung in Georgien gegeben und auch verfügbar sei. Weitere Aspekte, die für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sprechen würden, seien weder aus amtlichen Ermittlungen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem könne der Beschwerdeführer in Georgien einerseits mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern rechnen, andererseits gebe es auch NGO¿s oder sonstige Organisationen, an die er sich wenden könne. Weiters wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme in Österreich Einbruchsdiebstähle begangen habe, woraus zu schließen sei, dass er auch einer, wenn auch wenig attraktiven, Erwerbstätigkeit, nachgehen könne. Zusammenfassend hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhaltes nach Paragraph 8, AsylG ergeben, die eine weitere Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörige in Österreich habe und auch sonst zu keiner Person ein familiäres oder privates Verhältnis. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich kein Interesse gezeigt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, da er mehrmals nach Begehung strafrechtlich relevanter Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Weiters wäre der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keinen Freundes- oder Bekanntenkreis mit Inländern. Die deutsche Sprache beherrsche er auch nur gering. Den Großteil seines Lebens habe er in Georgien verbracht, wo auch seine Eltern wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27. November 2008 bei der belangten Behörde eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführt, dass er in Georgien die auf Grund seiner Krankheit anfallenden Kosten in der Höhe von ¿ 330,--pro Monat nicht aufbringen könne. Auch habe er kein Geld für eine eventuell erforderliche Operation in seiner Heimat. Derzeit befinde er sich in Haft und es gehe ihm sehr schlecht.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2008, Zl. 06 00.740-BAW, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11. November 2008 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 761).
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers, mit welchem verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben wurde weist kein Datum auf. Auf dem im Verwaltungsakt inliegenden Kuvert ist mangels Lesbarkeit kein Postaufgabedatum zu eruieren (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 835). Festzuhalten ist, dass laut Eingangsvermerk, gegenständliche Beschwerde am 27. November 2008 bei der belangten Behörde eingelangt ist (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 765).
In Anwendung des Grundsatzes der Offizialmaxime hat entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18. 1. 1995, Zl. 93/01/0998) die Behörde bei Verlust des Nachweises über das Datum der Portaufgabe bzw. bei dessen Unlesbarkeit den Zeitpunkt der Postaufgabe zu ermitteln.
Mangels entsprechender Postaufgabebücher und im Zusammenhalt mit der sonstigen Vollziehungspraxis, wonach Briefstücke von Häftlingen im Wege der Justizwache dem Postamt 1082 weitergeleitet werden, geht der zur Entscheidung berufene Senat auf Grund des Datums des Einlangens unter Berücksichtigung des Postlaufes von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, in Folge der sonstigen Formalerfordernisse von der Zulässigkeit gegenständlicher Beschwerde aus.
2. In der Sache:
2. 1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2. 2. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).2. 2. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
Der Asylgerichtshof geht daher von folgendem, bereits vom Bundesasylamt festgestellten und für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht fest. Er stellte am 16. Jänner 2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern leben in Georgien. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Österreich bisweilen mit finanzieller Unterstützung seiner in Georgien aufhältigen Eltern und anderer Freunde gelebt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Georgien und führen dort ein Geschäft, durch das sie finanziell abgesichert sind. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst besteht zu niemanden ein enges privates Verhältnis. Sein Kontakt besteht ausschließlich zu anderen Georgiern. Die deutsche Sprache beherrscht er nur geringfügig. Weiters ging er in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Während seines Aufenthaltes ist er wiederholt wegen der Begehung strafrechtlich relevanter Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zl. 310895-1/2008/12E, die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, erhobene Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I. Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I. Nr. 4/2008, und § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab, da dem Beschwerdeführer in Georgien keine asylrelevante Verfolgung droht.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zl. 310895-1/2008/12E, die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, und Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab, da dem Beschwerdeführer in Georgien keine asylrelevante Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer leidet an einer neurogenen Blasenlähmung, die eine tägliche Katheterisierung erforderlich macht. Weitere Operationen oder stationäre Aufenthalte sind zum Entscheidungszeitpunkt medizinisch nicht indiziert.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, (RK: XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 130 (2. Satz 1.2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und am 28. Mai 2008 aus der Haft entlassen (Probezeit: 3 Jahre).Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , (RK: römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 130 (2. Satz 1.2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und am 28. Mai 2008 aus der Haft entlassen (Probezeit: 3 Jahre).
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (RK: XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die oben angeführte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (RK: römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die oben angeführte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX, XXXX wurde ein bis 5. Juni 2014 geltendes Rückkehrverbot erlassen (rechtskräftig seit XXXX).Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 , römisch 40 wurde ein bis 5. Juni 2014 geltendes Rückkehrverbot erlassen (rechtskräftig seit römisch 40 ).
Dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Feststellungen der belangten Behörde, welche die Situation in Georgien aktuell und objektiv wiedergegeben, herangezogen und bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
Medizinische Versorgung:
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen. So ist Methadon derzeit in Georgien nicht verfügbar.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, XXXX, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, römisch 40 , Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Laut der Aussage des Arztes, Professor Dr. Archil Chkhotua, Mitarbeiter im öffentlich stattlichen Krankenhaus für Neurologie und Urologie in Tbilisi, (Gespräch persönlich, Datum: 27.08.2008, Uhrzeit 13.30) sind in Georgien Nelathonkatheter und gleichwertige andere Produkte erhältlich.
Die Kosten für Katheter und Antibiotika sind selbst zu tragen, ausgenommen diese Person ist versichert, dann werden die Kosten von dieser übernommen. Ein gestütztes staatliches Programm für diese Art der Krankheit gibt es nicht.
Nelatonkatheter kostet maximal 5.- Lari (ca ¿ 2,5) Der Tagesbedarf kostet dann ca. ¿ 10.-; Die unterstützende Behandlung mit Antibiotika kostet pro Tag Lari 2 (ca. ¿ 1.-)
(Quelle: Anfragebeantwortung durch Verbindungsbeamten per E-Mail vom 27.08.2008)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Behandlung nach Rückkehr:
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)
2. 3. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte auf Grund des Akteninhaltes im Rahmen seiner Sprach- und Ortskenntnisse in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und im Vorverfahren erwiesen werden.
Die Krankheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Befunden aus dem fachärztlichen Bereich. Der Asylgerichtshof tritt dem Bundesasylamt nicht entgegen, wenn es davon ausgeht, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung in Georgien behandelbar ist. Das Bundesasylamt hat richtigerweise unter zu Grunde Legung der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien ausgeführt, dass diese grundsätzlich gewährleistet ist. Im Falle der Nichtaufnahme in staatliche Finanzierungsprogramme werden Kosten, die im Zuge notwendiger medizinischer Behandlungen entstehen, teilweise von NGO¿s oder sonstigen Organisationen abgedeckt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers die für eine medizinische Behandlung erforderlichen Kosten aufbringen können, sollten diese nicht von staatlicher Seite oder diversen Organisationen übernommen werden. Entsprechend der Aussage eines Arztes des öffentlich stattlichen Krankenhauses für Neurologie und Urologie in Tbilisi sind in Georgien Nelathonkatheder und andere gleichwertige Produkte erhältlich, wobei im Falle einer Versicherung diese die Kosten übernimmt.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Bescheinigungsmittel vorbringen konnte, dass seine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Krankheit, nämlich eine neurogene Blasenlähmung, in Georgien nicht behandelbar ist bzw. ein weiterer Verbleib in Österreich zwecks medizinsicherer Betreuung dieser Erkrankung erforderlich wäre. Die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führende postoperative medizinische Betreuung in Folge einer Schussverletzung paravertebral auf Höhe des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers ist abgeschlossen.
Ein Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ergab die festgestellten Verurteilungen.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus der aktuellen und ausreichenden Berichtslage des Bundesasylamtes. Hinsichtlich länderkundlicher Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese auf, auch konkret fallbezogene, Berichte gründete, welche eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden. Es haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben und stellt sich die Lage in Georgien im Wesentlichen unverändert dar.
2. Rechtlich folgt daraus:
1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293, 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293, 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer angegebene nunmehr bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, nämliche eine neurogene Blasenlähmung, die eine tägliche Kahteterisierung erfordert, ist, wie auch die belangte Behörde feststellte, in Georgien behandelbar. Sowohl Nelathonkatheter als auch gleichwertige Produkte und in diesem Zusammenhang stehende notwendige Arzneimittel sind im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorrätig. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer angegebene nunmehr bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, nämliche eine neurogene Blasenlähmung, die eine tägliche Kahteterisierung erfordert, ist, wie auch die belangte Behörde feststellte, in Georgien behandelbar. Sowohl Nelathonkatheter als auch gleichwertige Produkte und in diesem Zusammenhang stehende notwendige Arzneimittel sind im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorrätig. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.
In Georgien besteht nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar. Unbeschadet der Judikatur des EGMR ist festzuhalten, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Georgien lebende Familie, die dessen Aufenthalt in Österreich finanziell unterstützten, in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als gesichert zu erachten ist.In Georgien besteht nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar. Unbeschadet der Judikatur des EGMR ist festzuhalten, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Georgien lebende Familie, die dessen Aufenthalt in Österreich finanziell unterstützten, in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als gesichert zu erachten ist.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.
Da keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Da keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eine/eines Fremde/Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eine/eines Fremde/Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)
Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2006 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein und spricht schlecht Deutsch. Er hat ausschließlich georgische Freunde, wird finanziell durch seine in Georgien lebende Familie unterstützt und wurde mehrmals auf Grund strafrechtlicher Delikte zu Haftstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8. 4. 2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2006 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein und spricht schlecht Deutsch. Er hat ausschließlich georgische Freunde, wird finanziell durch seine in Georgien lebende Familie unterstützt und wurde mehrmals auf Grund strafrechtlicher Delikte zu Haftstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8. 4. 2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war; der Status des subsidiär Schutzberechtigten war ihm abzuerkennen. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Seine Aufenthaltsdauer in Österreich ist nicht von so langer Dauer, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 9. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 9. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an einer neurogenen Blasenlähmung, die eine tägliche Katheterisierung erfordert. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an einer neurogenen Blasenlähmung, die eine tägliche Katheterisierung erfordert. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
21.07.2009