Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 318939-2/2009/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 400736-2/2009/5E
S10 318942-2/2009/5E
S10 318941-2/2009/5E
S10 318940-2/2009/5E
S10 318943-2/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau O.Z., Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY & SCHELLHORN OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23.12.2008, Zahl: 08 08.538-EAST WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang im erstinstanzlichen Verfahren und in den Vorverfahren ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), Frau O.Z., reiste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern, M.U., M.I., M.A., und M.F., aus Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.1. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2008 gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie gehöre ebenso wie ihre Kinder der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern ihren Heimatort T. über Grosny (Tschetschenien) per Zug verlassen und sei über Moskau, Terespol und Brest nach Polen gefahren, wo sie von polnischen Polizeibeamten in ein Lager nach Warschau gebracht worden seien. In Polen hätten sie einen Asylantrag gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie hätten sich von Februar 2007 bis März 2008 dort aufgehalten. Am 24.03.2008 habe sie mit ihren Kindern Polen verlassen und sei nach Wien gefahren. Nach Polen wolle sie nicht zurück, weil ihr dort nicht geholfen worden sei. Der Aufenthalt ihres Mannes sei ihr derzeit nicht bekannt, aber die Schwester ihres Mannes lebe in Österreich.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, in Tschetschenien sei ihr Schwager, weil er Schulden gehabt habe, ermordet worden. Ihr Ehemann sei mehrere Male aufgesucht und festgenommen worden. Die Verfolger habe ihr Ehemann auch in Polen gesehen.
1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vorher in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der BF wurde am 31.03.2008 mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte, sowie dass seit 26.03.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II-VO) geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Am 31.03.2008 langte die Zustimmungserklärung ein, mit der sich Polen als für das Asylverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zuständig und zur Wiederaufnahme der BF und ihrer vier minderjährigen Kinder bereit erklärte.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vorher in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der BF wurde am 31.03.2008 mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte, sowie dass seit 26.03.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (in der Folge Dublin II-VO) geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Am 31.03.2008 langte die Zustimmungserklärung ein, mit der sich Polen als für das Asylverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zuständig und zur Wiederaufnahme der BF und ihrer vier minderjährigen Kinder bereit erklärte.
1.1.3. Am 04.04.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme, in der die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Ihr Schwager sei in Tschetschenien ermordet worden, weil er bei den Rebellen gewesen sei. Danach sei ihr Ehemann zwei oder drei Mal abgeholt worden. Beim dritten Mal habe er fliehen können. Beim letzten Mal, kurz vor dem Jahreswechsel 2006 auf 2007, sei auch sie brutal geschlagen worden. Ihr sei mit dem Kolben einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden und seitdem sehe sie schlecht. Als ihr Mann geflohen sei, sei er nach Hause gekommen und habe gesagt, sie müssten weg, da er ermordet würde, sollten sie ihn erwischen. Wenn man ihn nicht erwische, würde der älteste Sohn ermordet.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die BF an, sie habe große Probleme mit den Augen. Sie sei vor kurzem in Polen am rechten Auge operiert worden und sehe auf diesem Auge kaum. Diese Operation sei aber schlecht durchgeführt worden, sie sei erfolglos gewesen. Weiters müsse sie Zäpfchen gegen Hämorrhoiden nehmen.
Vor einer Rückkehr nach Polen habe sie Angst. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass "diese Leute" ihn in Polen gefunden hätten. Ihr Mann sei am 20.03.2008 verschwunden; an diesem Tag habe sie ihn zuletzt gesehen. Bei der Caritas in Österreich und in Polen habe sie Anträge gestellt, ihn zu suchen. Zwei bis drei Tage vorher habe ihr Ehemann gesagt, dass er mit "diesen Leuten" gesprochen habe und dass diese ihn "sowieso umbringen" würden. Die Frage, ob sie wegen dieser Bedrohungen Anzeige bei der polnischen Polizei erstattet habe, beantwortete sie dahingehend, dass sie Angst gehabt und bis zum 24.03.2008 auf ihren Mann gewartet habe, dann sei sie nach Österreich weitergereist. Sie sei persönlich weder bedrängt noch bedroht worden. In Österreich lebe die Schwester ihres Mannes, die ihr und ihrer Familie immer schon geholfen habe, auch zu Hause schon. Fünf oder sechs Monate zuvor habe ihre Schwägerin sie sogar in Polen besucht, ihnen Lebensmittel gekauft und etwas Geld gegeben. Die Schwägerin wisse nicht, dass sie derzeit hier seien. Ihre Schwester sei in Polen als Asylwerberin aufhältig.
1.1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 07.04.2008 die Anträge der BF und ihrer vier minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF und ihre Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 07.04.2008 die Anträge der BF und ihrer vier minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF und ihre Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und zur Lage im Mitgliedsstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF und ihrer Kinder nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien und für Personen mit subsidiärem Schutz ein Zugang zu medizinischen und sozialen Basisversorgungen bestehe.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.
1.1.5. Gegen diesen Bescheid brachten die BF und ihre Kinder das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein, in der Verfahrensverletzungen moniert sowie im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der BF und ihrer Kinder und auf Ausschnitte aus Berichten über die Asylrechtslage in Polen sowie auf den unbekannten Aufenthalt des Familienvaters beantragt wurde, in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes das Asylverfahren in Österreich zuzulassen.
1.1.6. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wies der UBAS - wie auch in den Verfahren betreffend ihre vier minderjährigen Kinder - die Berufung der BF gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen.1.1.6. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wies der UBAS - wie auch in den Verfahren betreffend ihre vier minderjährigen Kinder - die Berufung der BF gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen.
1.1.7. Den gegen diese Berufungsbescheide gerichteten Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erkannte dieser mit Beschluss vom 02.05.2008 aufschiebende Wirkung zu.
1.1.8 Mit Beschluss vom 17.07.2008 hat der VwGH die Behandlung der Beschwerden der BF und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abgelehnt.1.1.8 Mit Beschluss vom 17.07.2008 hat der VwGH die Behandlung der Beschwerden der BF und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt.
1.2. Der Gatte der BF ist ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er hat am 13.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau am 14.05.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 07.02.2008 von Grozny aus per Bahn nach Moskau gefahren. Per Bahn sei er von dort nach Weißrussland und dann nach Polen gereist. In Polen hätte er sich ein Jahr und ein Monat aufgehalten. Die meiste Zeit sei er im Krankenhaus in B. gewesen. Per Bahn sei er nun nach Österreich gekommen.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Jahr 1999 vom russischen Militär festgenommen und geschlagen worden wäre und dass er Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt habe. Er dürfe nicht zurück nach Polen, weil er in Polen einem Mann sehr viel Geld schulde, deshalb würde er mit dem Umbringen bedroht. Er hätte in Polen nicht um Asyl angesucht. Auf Grund einer Verurteilung würde er kein normales Leben mehr führen können.
1.2.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Gatte der BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 10.02.2007 einen Asylantrag gestellt hatte. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde dem Gatten der BF mit Schriftstück vom 16.05.2008, von ihm übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Es wurde ihm eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.1.2.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Gatte der BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 10.02.2007 einen Asylantrag gestellt hatte. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde dem Gatten der BF mit Schriftstück vom 16.05.2008, von ihm übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Es wurde ihm eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.
1.2.3. Am 16.05.2008 leitete die Erstbehörde ein Konsultationsverfahren mit Polen gemäß der Dublin II-VO ein und ersuchte um Wiederaufnahme. Mit Erklärung vom 16.05.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 19.05.2008) erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO für zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.1.2.3. Am 16.05.2008 leitete die Erstbehörde ein Konsultationsverfahren mit Polen gemäß der Dublin II-VO ein und ersuchte um Wiederaufnahme. Mit Erklärung vom 16.05.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 19.05.2008) erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO für zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.
1.2.4. Am 00.00.2008 wurde der Gatte der BF zur TBC-Abklärung ins AKH XY gebracht, dort stationär aufgenommen und am 00.00.2008 wieder entlassen. Einem "vorläufigen Arztbrief" des AKH XY vom 00.00.2008 zufolge litt der Ehegatte der BF an "Pulmonaler Tuberkulose-fragliche Reaktivierung" und "Sinusitis max. dext. + ethmoidal". Er wurde medikamentös behandelt, die Medikation sei gut verträglich, es sei bereits während des stationären Aufenthaltes eine Gewichtszunahme um 2 kg dokumentiert worden. Eine neunmonatige Weiterbehandlung sei erforderlich.
1.2.5. Am 02.07.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme, in der der Gatte der BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er leide an Tuberkulose und an starken Kopfschmerzen im Hinterkopf. Im Krankenhaus hätte auch nicht festgestellt werden können, worum es sich dabei handle. Er fühle sich jetzt besser, er sei in Österreich besser behandelt worden als in Polen. Seine Krankheit sei noch nicht ausgeheilt, er müsse noch Medikamente nehmen, nach einem Jahr sei er dann gesund.
Er korrigierte nun seine Aussage bei der Erstbefragung und gab an, schon in Polen um Asyl angesucht zu haben, ebenso wie auch seine Ehefrau und seine Kinder. In Österreich lebten noch eine Schwester in Innsbruck seit 2002 und ein Bruder (ohne Ortsangabe) seit ca. 7 Jahren.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Ehegatte der BF nun an, dass 1998 sein Bruder in Tschetschenien erschossen worden wäre. Auf dringendes Anraten seines Vaters im Jahr 2006 sei er dann nach Polen gekommen.
Zu seinen Gründen für die Ausreise aus Polen gab er unter anderem an, er wäre dort von Personen bedroht worden, die gesagt hätten, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten. Darauf hätte er Angst bekommen und Polen verlassen.
In seinem Herkunftsstaat hätte ein Offizier vom FSB seinen Hund ermordet, deswegen habe er diesen Beamten mit der Hand geschlagen. Bei der Rückkehr würde er deswegen wahrscheinlich verhaftet werden. Seine Mutter hätte ihm auch erzählt, dass die Russen öfters zu ihnen nach Hause kämen und nach ihm suchten.
Weiters gab der Gatte der BF an, dass sein Bruder und seine Schwester ihm in Österreich helfen würden. Seine Schwester besuche seine Frau und seine Kinder und gebe ihnen Kleidung und Lebensmittel. Sein Bruder habe ihm ein Handy geschenkt und Lebensmittel gebracht. Seine Kinder wären krank und würden hier sehr gut behandelt.
1.2.6. Das Bundesasylamt hat mit dem Bescheid vom 14.07.2008, Zahl:
08 04.205-EAST WEST, den Antrag des Gatten der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Gatte der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.08 04.205-EAST WEST, den Antrag des Gatten der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Gatte der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Gatten der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des Gatten der BF (Ehefrau und vier Kinder sowie Schwester und Halbbruder) und zur Lage im Mitgliedsstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung des Gatten der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde im Bescheid dargelegt, dass sich die Feststellungen zur Person sowie zur Aufnahme im AKH XY und die dabei diagnostizierten Krankheiten auf unbedenkliche Urkunden stützten. Die angegebenen Unterstützungshandlungen der Schwester und des Halbbruders seien unter Geschwistern nicht unüblich und stellten kein intensives Familienleben dar. Überdies hätte die Schwester bereits 1988 den gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat verlassen und sei - wie auch der Halbbruder - schon seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig, sodass das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden könne.
Betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien und für Personen mit subsidiärem Schutz ein Zugang zu medizinischen und sozialen Basisversorgungen bestehe.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid hat der Gatte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2008, eingelangt am 25.07.2008 bei der Erstbehörde, Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihn zum Asylverfahren zuzulassen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In einer ausführlichen Begründung dazu wurden in elf Kapiteln Ausführungen zur persönlichen Vulnerabilität und Situation des Gatten der BF (er sei spindeldürr und abgemagert und körperlich äußerst schwach), zur familiären Situation (in zwei Kapiteln), zum Stand des Asylverfahrens seiner Ehegattin (der BF) und der Kinder, zur speziellen Situation in Polen (in mehreren Kapiteln), zur Dublin II-VO, zur Glaubwürdigkeit vorgebrachter Fluchtgründe sowie zur beantragten aufschiebenden Wirkung angeschlossen. Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008, GZ: S10 400.736-1/2008-2Z, wurde der Beschwerde des Gatten der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.2.9. Mit Erkenntnis vom 09.09.2008, GZ: S10 400.736-1/2008/7E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Gatten der BF gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen, zumal auch die Behandlung der Beschwerden der BF und ihrer minderjährigen Kinder vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden wären.1.2.9. Mit Erkenntnis vom 09.09.2008, GZ: S10 400.736-1/2008/7E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Gatten der BF gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen, zumal auch die Behandlung der Beschwerden der BF und ihrer minderjährigen Kinder vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden wären.
1.3. Wie aus den Protokollen zu Befragungen und Einvernahmen hervorgeht, brachten die BF, ihr Ehegatte und ihre vier minderjährigen Kinder mit Datum 12.09.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.4. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigte, informierte sie am 17.09.2008 Polen über die Folgeantragstellung und wurde den Antragstellern mit Schriftstück vom 17.09.2008, dem Rechtsvertreter übermittelt am selben Tag, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Der BF konnte das Schreiben persönlich nicht übergeben werden, da sie sich nach einem Bericht der Polizeiinspektion XX vom 00.00.2008 im Landeskrankenhaus XX befand. Die diensthabende Ärztin sowie der Oberarzt hätten mitgeteilt, dass die BF hochgradig selbstmordgefährdet sei und deshalb kein Kontakt mit ihr hergestellt werden dürfe. Eine Übermittlung durch die Polizei komme auf keinen Fall in Frage. Der Ehegatte der BF hat diese Mitteilung am 17.09.2008 nachweislich übernommen.1.4. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigte, informierte sie am 17.09.2008 Polen über die Folgeantragstellung und wurde den Antragstellern mit Schriftstück vom 17.09.2008, dem Rechtsvertreter übermittelt am selben Tag, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Der BF konnte das Schreiben persönlich nicht übergeben werden, da sie sich nach einem Bericht der Polizeiinspektion römisch zwanzig vom 00.00.2008 im Landeskrankenhaus römisch zwanzig befand. Die diensthabende Ärztin sowie der Oberarzt hätten mitgeteilt, dass die BF hochgradig selbstmordgefährdet sei und deshalb kein Kontakt mit ihr hergestellt werden dürfe. Eine Übermittlung durch die Polizei komme auf keinen Fall in Frage. Der Ehegatte der BF hat diese Mitteilung am 17.09.2008 nachweislich übernommen.
1.5. Erstbefragungen:
1.5.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos XX, Polizeiinspektion St. Georgen, Erstaufnahmestelle (EAST) West am 16.09.2008 gab der Ehemann der BF im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe den Soldaten, welcher seinen Hund umgebracht habe, geschlagen, weshalb er auch verurteilt worden sei. Er sei darauf geschlagen und gefoltert worden, er werde ständig verfolgt. Seine Angaben für die neuerliche Asylantragstellung würden auch für seine Frau und seine Kinder gelten.1.5.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos römisch zwanzig, Polizeiinspektion St. Georgen, Erstaufnahmestelle (EAST) West am 16.09.2008 gab der Ehemann der BF im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe den Soldaten, welcher seinen Hund umgebracht habe, geschlagen, weshalb er auch verurteilt worden sei. Er sei darauf geschlagen und gefoltert worden, er werde ständig verfolgt. Seine Angaben für die neuerliche Asylantragstellung würden auch für seine Frau und seine Kinder gelten.
1.5.2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos XX, Polizeiinspektion St. Georgen, EAST West am 30.09.2008 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie keine neuen Fluchtgründe, jedoch Krankheiten habe. Sie möchte auf keinen Fall wieder nach Polen und könne in ihr Heimatland überhaupt nicht zurückkehren.1.5.2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos römisch zwanzig, Polizeiinspektion St. Georgen, EAST West am 30.09.2008 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie keine neuen Fluchtgründe, jedoch Krankheiten habe. Sie möchte auf keinen Fall wieder nach Polen und könne in ihr Heimatland überhaupt nicht zurückkehren.
1.5.3. Die Erstbefragung des minderjährigen Sohnes der BF, M.U., am 16.09.2008 erbrachte keine weiteren aufschlussreichen Ergebnisse.
1.6. Untersuchungen der BF:
1.6.1. Aufgrund ihres psychisch und physisch schlechten Zustandes nach Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes für ihren Ehegatten wurde die BF im Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus XX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, stationär aufgenommen.1.6.1. Aufgrund ihres psychisch und physisch schlechten Zustandes nach Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes für ihren Ehegatten wurde die BF im Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus römisch zwanzig, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, stationär aufgenommen.
Im Bericht aus 2008 des LKH XX heißt es auszugsweise:Im Bericht aus 2008 des LKH römisch zwanzig heißt es auszugsweise:
"Die Patientin wurde von Rettungssanitätern zunächst in die AK unseres Krankenhauses gebracht. ... Mit Hilfe einer Dolmetscherin war zu erfahren, dass der Ehemann der Patientin am Aufnahmetag einen negativen Bescheid bezüglich seines Asylantrages bekommen habe. Die Patientin reagierte auf diese Nachricht mit Hyperventilation und anschließender berichteter Bewusstlosigkeit von 15 Minuten. ..."
Im zusammenfassenden Schlussbericht vom 23.09.2008 heißt es auszugsweise:
"Die bei uns bekannte Patientin wurde erneut vom Notarzt und der Rettung in die AK gebracht und von dort auf die psychiatrische Abteilung übernommen. Außenanamnestisch war zu erfahren, dass Frau O.Z. täglich 8 bis 10 anfallartige Zustände bieten würde. Vor einigen Tagen sei ein erneuter Asylantrag gestellt worden und am nächsten Tag sei diesbezüglich ein Interview geplant gewesen. Die Patientin sei diesbezüglich sehr angespannt und nervös. Zusätzlich belastete sie die internistische Erkrankung ihres Mannes (TBC) und ihrer Kinder (alle Kinder seien betroffen, zB. mit Hepatitis, Herzerkrankung, motorischer Behinderung der jüngsten Tochter). Die Patientin bot auch auf der Station fast täglich dissoziative Krampfanfälle, ...
Bei deutlicher Exploration stellten wir fest, dass die Patientin seit Jahren ständig in Angst nach der Folterung und Vergewaltigung in Tschetschenien lebt. Nach der Folterung verlor die Patientin das Sehvermögen des rechten Auges, auch das linke Auge ist betroffen. Nach traumatisierenden Erlebnissen in Tschetschenien entwickelte die Patientin die oben genannten dissoziativen Krampfanfälle, depressive Symptomatik, Schlaflosigkeit, Angst, Alpträume und Flash backs. Sie zog sich zunehmend sozial zurück. Zuletzt waren ihr auch ihre 3 noch kleinen kranken Kinder zu einer großen Belastung geworden. Sie machte sich zusätzlich Vorwürfe, dass sie für die Familie nicht ganz da sein kann. Sie entwickelte akute Selbstmordgefahr. ...
Auf der Station äußerte die Patientin panische Angst, das Sehvermögen total zu verlieren. ...
Frau O.Z. hat panische Angst vor Uniformierten (sie ist von russischen Soldaten vergewaltigt und gefoltert worden). Bitte um Vermeidung von Kontakten mit der Polizei.
Wir konnten Frau O.Z. dann in verbesserter Stimmungslage ins Heim zu der Familie entlassen. Aus psychiatrischer Sicht ist die Patientin noch instabil und nicht transportfähig. Zur vollständigen Genesung braucht die Patientin Ruhe, Stabilisierung und Sicherheit im Leben zusammen mit ihrer Familie."
1.6.2. Am 30.9.2008 wurde die BF von Frau Dr. G. M., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psyhotherapeutische Medizin untersucht (PSY III-Untersuchung). In ihrer gutachtlichen Stellungnahme kommt sie zum Ergebnis, dass bei der BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliegt und der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die BF leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig schwer, und dissoziativen Momenten (Stimmbanddysfunktion). Die Anpassungsstörung sei derzeit nicht kompensiert und die BF sei erschöpft. Eine neuerliche Untersuchung in 2 bis 3 Monaten wurde empfohlen.
1.6.3. Einem "Bericht über die psychologische Krisenintervention" der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung Therapiezentrum O. vom 00.00.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 15.12.2008, ist auszugsweise zu entnehmen:
"Frau O.Z. nahm am 00.00.2008 auf Empfehlung ihrer Betreuerin einen Termin zur Krisenintervention wahr. Anlass dafür war ein psychogener Ohnmachtsanfall, der während eines Gesprächs mit der zuständigen Flüchtlingsbetreuerin aufgetreten sei. Daraufhin erfolgte eine stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des LKH XX, ... Erhoben werden deutliche Angstzustände und erhebliche Antriebslosigkeit, die für die Bewältigung des Alltags und die Betreuung der Kinder schwere Hindernisse darstellt. Frau O.Z. äußert sich klar orientiert und kohärent. Sie gibt adäquate Antworten, auch wenn sie über ihre Probleme spricht. Sie ist jedoch nicht in der Lage, eine Diskussion über weniger belastende Themen zu führen. ..."Frau O.Z. nahm am 00.00.2008 auf Empfehlung ihrer Betreuerin einen Termin zur Krisenintervention wahr. Anlass dafür war ein psychogener Ohnmachtsanfall, der während eines Gesprächs mit der zuständigen Flüchtlingsbetreuerin aufgetreten sei. Daraufhin erfolgte eine stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des LKH römisch zwanzig, ... Erhoben werden deutliche Angstzustände und erhebliche Antriebslosigkeit, die für die Bewältigung des Alltags und die Betreuung der Kinder schwere Hindernisse darstellt. Frau O.Z. äußert sich klar orientiert und kohärent. Sie gibt adäquate Antworten, auch wenn sie über ihre Probleme spricht. Sie ist jedoch nicht in der Lage, eine Diskussion über weniger belastende Themen zu führen. ...
lässt einen Versuch der Überanpassung vermuten. ... handelt es sich
um Versuche, adäquat zu reagieren, was bei längerer Aussetzung an
Stressfaktioren nicht aufrecht erhalten werden kann ... .
Dissoziative Anfälle treten bei Konfrontation mit Extrembelastung
auf und sind unwillkürliche Abspaltungen von inneren und äußeren
Empfindungen sowie Zustände der Bewusstseinsveränderung oder des
Bewusstseinsverlustes. ... Im Zuge des Kriseninterventionsgespräches
wird ein weiterer Termin vereinbart, den die Klientin nicht wahrnimmt. Der Grund dafür sei laut Informationen der zuständigen Betreuerin ein erneuter Anfall.
... werden schwere Depressivität, psychomotorische Anspannung und Übererregung in Form von Schlafstörungen, Albträumen und Flashbacks sowie sich wiederholenden Selbstmordgedanken erhoben. Ein weiterer Termin im Therapiezentrum O. ist für den 00.00.2008 vereinbart.
Die Zusammenfassung lautet auszugsweise:
"... Der Zustand Frau O.Z. ist als sehr labil einzuschätzen und ihre innere und äußere Situation als Krise einzustufen.
Kurzschlusshandlungen im Sinne von Suizidalität sind nicht auszuschließen. Aus fachlicher und ethischer Sicht sind eine sichere, stabilisierende Umgebung und eine therapeutische Behandlung zwingend erforderlich."
1.6.4. Im Bericht des LKH XX (Ass. Dr. J. T., Prim. Dr. C. S.), eingelangt beim Bundesasylamt per Fax am 00.00.2008 nachmittags, heißt es auszugsweise:1.6.4. Im Bericht des LKH römisch zwanzig (Ass. Dr. J. T., Prim. Dr. C. S.), eingelangt beim Bundesasylamt per Fax am 00.00.2008 nachmittags, heißt es auszugsweise:
"Die Patientin kam zur Kontrolle, nachdem sich in letzter Zeit ihr psychischer Zustand bei unsicherer Lebenssituation und auch familiärer Stresssituation (TBC beim Ehemann, andere Erkrankungen bei allen 3 Kindern) verschlechterte. ... zuletzt wieder Verschlechterung der Symptomatik (Steigerung von 1 Anfall wöchentlich auf 3-4 Anfälle täglich). Bei der Untersuchung ist die Patientin schwer depressiv, Antrieb herabgesetzt, psychomotorisch angespannt, der Ductus kohärent, aber stockend und im Tempo verlangsamt, die Patientin wirkt hilflos und hoffnungslos, äußert ausgeprägte Ängste, ..., auch rezidivierende Selbstmordgedanken. Die Patientin ist die ganze Zeit therapiepflichtig, derzeit nicht transportfähig aufgrund der Verschlechterung der psychischen Symptomatik. Jede Stresssituation oder Anwendung von Gewalt kann zu schrecklichen Folgen führen, das heißt es kann auch lebensbedrohlich für die schwer kranke Patientin sein. Es besteht auch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Selbstmordversuches in Stresssituation. ...
1.6.5. Am selben Tag, dem 02.12.2008 wurde die BF erneut von Frau Dr. G. M. untersucht. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 03.12.2008 kommt sie zum Ergebnis, dass bei der BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege, aber nunmehr der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die BF leide an einer Anpassungsstörung mit Depressio und Dissoziationsneigung (VCD) sowie an "Myopie alta; Zn Amotio-OP mit Cerclage und Silikonöltamponade re bei Ablatio ret re; Aphakia re, Amauarosis re; li myope deg. Makulapathie; inz. Präsen. Katarakt, Zn LK einer peripheren Netzhaztdegeneration".
Gegenüber ihrem Vorgutachten habe sich eine Verbesserung im Zustand der BF ergeben. Insbesondere hätten sich die psychischen Symptome laut Angaben der Untersuchten durch Psychopharmaka und Psychotherapie gebessert. Nach wie vor leide die Untersuchte an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer, und Dissoziationsneigung. Letztere hätten als Auslöser vor allem die gesundheitlichen Probleme der Untersuchten selbst und die drohende Überstellung nach Polen. Die im Vorgutachten erwähnten medizinischen Probleme der Kinder und des Gatten seien zwischenzeitlich einer entsprechenden medizinischen Versorgung zugeführt worden (erfolgreiche TB-Therapie des Gatten, Trommelfellsanierung des Sohnes, Physiotherapie der Tochter, Therapie einer Hepatitis A des Sohnes).
Zusammengefasst erscheine die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös kompensiert, sodass eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und zur medizinischen Weiterbetreuung möglich sei.
In der Auflistung der von der Gutachterin verwendeten Unterlagen und Befunde sind die oben unter Punkt 1.5.3. und 1.5.4. angeführten Berichte des LKH XX und des Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung Therapiezentrum O., die die Behörde erst nach der gegenständlichen Untersuchung erhalten hat, nicht enthalten.In der Auflistung der von der Gutachterin verwendeten Unterlagen und Befunde sind die oben unter Punkt 1.5.3. und 1.5.4. angeführten Berichte des LKH römisch zwanzig und des Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung Therapiezentrum O., die die Behörde erst nach der gegenständlichen Untersuchung erhalten hat, nicht enthalten.
1.7. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 08 08.538-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz der BF - wie auch ihres Ehegatten und ihrer vier minderjährigen Kinder - vom 12.09.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.7. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 08 08.538-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz der BF - wie auch ihres Ehegatten und ihrer vier minderjährigen Kinder - vom 12.09.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
In den die Familienmitglieder betreffenden zurückweisenden Bescheiden wurde jeweils ausgeführt:
Es läge kein neuer Antrag vor, sondern ein Begehren, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Mitgliedstaat Polen.
Festgestellt wurde im Bescheid der BF überdies, dass bei ihr diagnostiziert worden sei:
PTBS F43.1; Rezidivierende dissoziative Anfälle F44.5; Amaurosis rechts nach Folter G45.3; Anpassungsstörung mit Depression und Dissoziationsneigung (VCD); Myopie alta, Zn Amotio-OP mit Cerclage und Silikonöltamponade re bei Ablation ret re, Aphakia re, Amaurosis re, li myope deg. Makulopathe, inz. Präsen. Katarkat, Zn LK einer peripheren Netzhautdegeneration.
Es hätte nicht festgestellt werden können, dass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen wäre. Eine Überstellung nach Polen würde keine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK bewirken.Es hätte nicht festgestellt werden können, dass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen wäre. Eine Überstellung nach Polen würde keine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK bewirken.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Frage der Gesundheit bzw. der Überstellungsfähigkeit der BF ausgeführt, dass die von der Erstbehörde beauftragte Sachverständige eine praktische Ärztin mit Zusatzausbildung Psychotherapeutische Medizin sei, die zur Objektivität verpflichtet sei. Es bestehe somit kein Grund, ihre Fähigkeiten zur Feststellung und Bewertung des gesundheitlichen Zustandes der BF anzuzweifeln. Der Sachverständigen wären alle bei der Erstbehörde am 02.12.2008 aufliegenden relevanten Unterlagen vorgelegen. Die gesundheitlichen Probleme der BF würden kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gebe.
1.8. Gegen diesen Bescheid hat die BF - wie auch ihr Ehegatte und ihre vier minderjährigen Kinder - mit Schriftsatz vom 13.01.2009 durch ihre Rechtsvertreter, zunächst irrtümlich eingebracht beim Asylgerichtshof, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die - gleichlautende - Beschwerde wird im Wesentlichen mit folgenden Punkten begründet: a) gravierender Begründungsmängel wegen Nichtentsprechung der Bestimmung des § 60 AVG; b) Verfristung, weil die 6-Monatsfrist nach Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gemäß Art. 19 Dublin II-VO abgelaufen sei; c) Verletzung des Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen - auch im Hinblick auf die sozio-ökonomische Ausnahmesituation der BF in der Gesamtsituation - ; d) unrichtige Lösung, ob entschiedene Sache gemäß Art. 68 AVG vorliegt, vor allem aus Gründen der Befindlichkeit der BF sowie dass neu hervorkam, dass sie im Heimatland von Soldaten vergewaltigt worden war und e) gravierende Ermittlungs- und Verfahrensfehler betreffend die Lage in Polen.Die - gleichlautende - Beschwerde wird im Wesentlichen mit folgenden Punkten begründet: a) gravierender Begründungsmängel wegen Nichtentsprechung der Bestimmung des Paragraph 60, AVG; b) Verfristung, weil die 6-Monatsfrist nach Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Dublin II-VO abgelaufen sei; c) Verletzung des Artikel 3, EMRK aus gesundheitlichen Gründen - auch im Hinblick auf die sozio-ökonomische Ausnahmesituation der BF in der Gesamtsituation - ; d) unrichtige Lösung, ob entschiedene Sache gemäß Artikel 68, AVG vorliegt, vor allem aus Gründen der Befindlichkeit der BF sowie dass neu hervorkam, dass sie im Heimatland von Soldaten vergewaltigt worden war und e) gravierende Ermittlungs- und Verfahrensfehler betreffend die Lage in Polen.
In den "Schlussausführungen" führte der Rechtsvertreter der BF, ihres Ehegatten und ihrer vier minderjährigen Kinder schließlich aus, dass bei aller Rücksichtnahme auf die Bestimmungen in der Dublinverordnung und auf neue, "unmenschliche" Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend Art. 3 EMRK und Dublin-ausweisungsfälle doch auch rechtlich zulässige Unmenschlichkeiten ihre Grenze haben müssten. Diese Grenze würde mit einer Ausweisung und Abschiebung der BF und ihrer Familie nach Polen zweifelsohne überschritten werden.In den "Schlussausführungen" führte der Rechtsvertreter der BF, ihres Ehegatten und ihrer vier minderjährigen Kinder schließlich aus, dass bei aller Rücksichtnahme auf die Bestimmungen in der Dublinverordnung und auf neue, "unmenschliche" Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend Artikel 3, EMRK und Dublin-ausweisungsfälle doch auch rechtlich zulässige Unmenschlichkeiten ihre Grenze haben müssten. Diese Grenze würde mit einer Ausweisung und Abschiebung der BF und ihrer Familie nach Polen zweifelsohne überschritten werden.
1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt langte am 29.01.2008 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 wurde den Beschwerden der BF, ihres Ehegatten und ihrer vier minderjähriger Kinder aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.11. Am 30.01.2009 stellten die BF, ihr Ehegatte und ihre vier minderjährigen Kinder neuerlich Asylanträge in Österreich, die wohl als Beschwerdeergänzungen anzusehen sind. Die Erstbefragungen fanden am 30.01.2009 statt. Neue Vorbringen wurden nicht erstattet.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Artikel 17 Abs. 2 Dublin II-VO normiert, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern kann.Gemäß Artikel 17 Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Artikel 17 Absatz 2, Dublin II-VO normiert, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern kann.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht. Polen hat sich mit Schreiben vom 31.03.2008 ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Kinder, mit Schreiben vom 16.05.2008 auch zu der ihres Ehegatten, bereiterklärt. Durch die Ablehnungsentscheidung des VwGH vom 17.07.2008 hat mit deren Zustellung die Frist von 6 Monaten im Falle der BF und ihrer Kinder neu zu laufen begonnen, jene beim Ehegatten der BF mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008. Insofern ist dem unter Punkt 1.7. unter lit. b angeführten Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Polen hat sich mit Schreiben vom 31.03.2008 ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Kinder, mit Schreiben vom 16.05.2008 auch zu der ihres Ehegatten, bereiterklärt. Durch die Ablehnungsentscheidung des VwGH vom 17.07.2008 hat mit deren Zustellung die Frist von 6 Monaten im Falle der BF und ihrer Kinder neu zu laufen begonnen, jene beim Ehegatten der BF mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008. Insofern ist dem unter Punkt 1.7. unter Litera b, angeführten Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Diese Frage steht im gegenständlichen Fall auch in Zusammenhang mit der Frage, ob es sich dabei um eine rechtskräftig entschiedene Sache gemäß § 68 AVG handelt (siehe dazu Punkt 1.7., lit. d der Beschwerde).Diese Frage steht im gegenständlichen Fall auch in Zusammenhang mit der Frage, ob es sich dabei um eine rechtskräftig entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG handelt (siehe dazu Punkt 1.7., Litera d, der Beschwerde).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Im vorliegenden Fall steht der Behandlung des zweiten Antrages der BF - wie auch ihres Ehegatten und der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder - nach Ansicht des Asylgerichtshofes zwar ihr Vorbringen in eigener Sache entgegen, da keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden, die nicht schon einmal Gegenstand einer Prüfung gewesen wären. Diesbezüglich wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, die nicht schon vor den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 und vom 14.07.2008 vorgelegen wären.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch Verfahrensmängel vor, die im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang sind.
Im gegenständlichen angefochtenen Bescheid legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung maßgeblich das zweite PSY III-Gutachten der amtlichen Sachverständigen Dr. G. M. vom 03.12.2008 zugrunde, demzufolge sich eine Besserung des Zustandes der BF gegenüber dem Vorgutachten ergeben habe und eine Überstellung der BF nach Polen nunmehr zumutbar und möglich sei. Der Sachverständigen sind jedoch nach der Auflistung in ihrer eigenen gutachtlichen Stellungnahme (siehe dazu oben Punkt 1.6.5.) zu diesem Zeitpunkt die dieser Einschätzung entgegenstehenden aktuellen Berichte des LKH XX vom 00.00.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.4.) sowie der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung Therapiezentrum O. vom 00.00.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.3.) nicht vorgelegen. Aus diesen Unterlagen geht entgegen der obigen Beurteilung durch die amtliche Sachverständige jedoch hervor, dass nach Meinung der die Berichte verfassenden Sachverständigen eine Reisefähigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Dazu kommt, dass offenbar eine weitere Vorsprache bei O. am 00.00.2008 vereinbart war, deren Ergebnis wohl kaum in den Bescheid, der mit demselben Tag datiert, hätte einfließen können. Die Erstbehörde geht in ihrer Entscheidung auf diese widersprüchlichen Sachverständigen-Beurteilungen nicht ausreichend ein.Im gegenständlichen angefochtenen Bescheid legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung maßgeblich das zweite PSY III-Gutachten der amtlichen Sachverständigen Dr. G. M. vom 03.12.2008 zugrunde, demzufolge sich eine Besserung des Zustandes der BF gegenüber dem Vorgutachten ergeben habe und eine Überstellung der BF nach Polen nunmehr zumutbar und möglich sei. Der Sachverständigen sind jedoch nach der Auflistung in ihrer eigenen gutachtlichen Stellungnahme (siehe dazu oben Punkt 1.6.5.) zu diesem Zeitpunkt die dieser Einschätzung entgegenstehenden aktuellen Berichte des LKH römisch zwanzig vom 00.00.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.4.) sowie der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung Therapiezentrum O. vom 00.00.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.3.) nicht vorgelegen. Aus diesen Unterlagen geht entgegen der obigen Beurteilung durch die amtliche Sachverständige jedoch hervor, dass nach Meinung der die Berichte verfassenden Sachverständigen eine Reisefähigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Dazu kommt, dass offenbar eine weitere Vorsprache bei O. am 00.00.2008 vereinbart war, deren Ergebnis wohl kaum in den Bescheid, der mit demselben Tag datiert, hätte einfließen können. Die Erstbehörde geht in ihrer Entscheidung auf diese widersprüchlichen Sachverständigen-Beurteilungen nicht ausreichend ein.
Im Hinblick auf die von der Erstbehörde zitierte Judikatur zur Beachtung von medizinischen Aspekten in Dublin-Fällen bzw. nach der EMRK sei darauf hingewiesen, dass wiederholte stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen von Krankenanstalten ein Indiz für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes nach der Dublin II-VO sein können. Dies liegt im gegenständlichen Fall bei der BF vor. Dazu kommt, dass die Familienmitglieder allesamt prekäre medizinische Befindsamkeiten aufweisen (Hepatitis zweimal, Blindheit, Trommelfellverletzung, Bewegungsstörung, und vieles andere mehr).
Im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern erscheint die medizinische Befindlichkeit bei der BF jedoch derart schwer in Mitleidenschaft gezogen zu sein, dass die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, die dem amtlichen Gutachten entgegenstehenden anderen Berichte zu berücksichtigen und bei einer Prüfung bzw. Begutachtung miteinzubeziehen, zumal die Situation der BF in einer Gesamtschau eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich indiziert.Im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern erscheint die medizinische Befindlichkeit bei der BF jedoch derart schwer in Mitleidenschaft gezogen zu sein, dass die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, die dem amtlichen Gutachten entgegenstehenden anderen Berichte zu berücksichtigen und bei einer Prüfung bzw. Begutachtung miteinzubeziehen, zumal die Situation der BF in einer Gesamtschau eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich indiziert.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.2.3. Das Bundesasylamt wird somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes aufgrund einer eventuellen Nichtüberstellbarkeit der BF nach Polen ergänzende Erhebungen durchzuführen und diese in ihrer Gesamtheit entsprechend ausführlich zu bewerten haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG bzw. § 68 AVG beabsichtigt ist und die Frist für die Überstellung noch offen ist) ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und diese Unrichtigkeiten zu korrigieren haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG bzw. Paragraph 68, AVG beabsichtigt ist und die Frist für die Überstellung noch offen ist) ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und diese Unrichtigkeiten zu korrigieren haben.
2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamts praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamts praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.2.5. Da es sich bei den Verfahren betreffend die BF, ihren Ehegatten und ihre vier minderjährigen Kinder um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG handelt, waren auf Grund der Aufhebung des die BF betreffenden angefochtenen Bescheides auch die Bescheide betreffend den Ehegatten und die Kinder der BF aufzuheben.2.2.5. Da es sich bei den Verfahren betreffend die BF, ihren Ehegatten und ihre vier minderjährigen Kinder um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG handelt, waren auf Grund der Aufhebung des die BF betreffenden angefochtenen Bescheides auch die Bescheide betreffend den Ehegatten und die Kinder der BF aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.04.2009