Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 251753-0/2008/13E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der E.A., StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2004, FZ. 04 08.907-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihren beiden Töchtern (den Beschwerdeführerinnen zu D6 251752-0/2008 sowie D6 251750-0/2008) und ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer zu D6 251749-0/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.4.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde am 9.6.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihren beiden Töchtern (den Beschwerdeführerinnen zu D6 251752-0/2008 sowie D6 251750-0/2008) und ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer zu D6 251749-0/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.4.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde am 9.6.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 9.6.2004 wurde vom (männlichen) Organwalter Mag. R. unter Beiziehung des (ebenfalls männlichen) gerichtlich beeideten Dolmetschers, Mag. U., in Anwesenheit einer (männlichen) Vertrauensperson durchgeführt. Nach ihrer Vernehmung zum Reiseweg führte die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen gemäß der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift Folgendes aus:
"Es hat Säuberungsaktionen gegeben. Bei der letzten, Ende Mai oder Juni 2003, haben wir uns bei Verwandten meines Mannes aufgehalten. Zuvor gab es in dieser Gegend, Nadteretschny Snamenka, einen Terroranschlag. Wir haben uns dort aufgehalten. Unsere Pässe wurden kontrolliert und wir wurden gefragt, was wir dort machen würden. Meiner Tochter wurde nicht geglaubt, dass sie erst 12 Jahre alt wäre, weil sie älter ausschaut. Die Soldaten haben meine Tochter belästigt. Mit belästigt meine ich, dass die Soldaten meine Tochter begrapscht haben. Dies noch in Gegenwart des Vaters. Dies ist etwas, was unter Moslems nicht zu akzeptieren ist. Verwandte und Nachbarn sind gekommen und haben bestätigt, dass meine Tochter wirklich erst 12 wäre. Da viele Leute anwesend gewesen sind haben die Soldaten meine Tochter mitgenommen.
F: Wissen Sie, warum Ihr Mann mitgenommen wurde?
A: Es wurde kein Grund mitgeteilt ..."
2. Mit Bescheid vom 16.7.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies die Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Volksgruppenzugehörigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei am 25.4.2004 nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei einem Grenzabschnitt aufgegriffen worden. Es werde "die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 9.6.2004 zur Entscheidung herangezogen". Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte". Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solche im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation einer Gefahr iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 Fremdengesetz 1997 ausgesetzt wäre. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie "gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen" abgeleitet werden könnten. Ihr Vorbringen verdeutliche, dass der Ausreisegrund in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in "der Belästigung der Tochter der Beschwerdeführerin durch russische Soldaten" gelegen sei. Nachteile aufgrund der allgemeinen Situation, wie z.B. Razzien oder Säuberungsaktionen zur Aufspürung von Terroristen bzw. "Widerstandskämpfern", könne jedermann jederzeit treffen und sei daher nicht als Verfolgung anzusehen.2. Mit Bescheid vom 16.7.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies die Beschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Volksgruppenzugehörigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei am 25.4.2004 nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei einem Grenzabschnitt aufgegriffen worden. Es werde "die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 9.6.2004 zur Entscheidung herangezogen". Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte". Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solche im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation einer Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, Fremdengesetz 1997 ausgesetzt wäre. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie "gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen" abgeleitet werden könnten. Ihr Vorbringen verdeutliche, dass der Ausreisegrund in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in "der Belästigung der Tochter der Beschwerdeführerin durch russische Soldaten" gelegen sei. Nachteile aufgrund der allgemeinen Situation, wie z.B. Razzien oder Säuberungsaktionen zur Aufspürung von Terroristen bzw. "Widerstandskämpfern", könne jedermann jederzeit treffen und sei daher nicht als Verfolgung anzusehen.
Nach allgemeinen Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen im Rahmen eines Asylverfahrens führte das Bundesasylamt ferner aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar gewesen seien, da der Ehemann der Beschwerdeführerin sich ohne konkreten Grund von der Familie abgewendet habe und allein nach Inguschetien geflüchtet sein soll. Es wäre vielmehr nachvollziehbar gewesen, wenn die Familie gemeinsam nach Inguschetien ausgereist wäre, um in der Folge die Russische Föderation zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Vorbringen vollkommen abstrakt und teilnahmslos geschildert. Dies gelte auch für die Flucht ihres Mannes, die - weil er seine Familie zurückgelassen habe - ein einschneidendes Erlebnis für die Beschwerdeführerin hätte sein müssen. Als einzigen Grund habe die Beschwerdeführerin das mangelnde Geld für die Trennung von ihrem Ehemann angeführt. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen und dort unbehelligt vor russischen Sicherheitskräften zu leben. Die Beschwerdeführerin habe dazu nur vorgebracht, sich keinesfalls in der Russischen Föderation ansiedeln zu können.
Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention sei der Asylantrag daher abzuweisen gewesen. Die Zulässigkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation begründete das Bundesasylamt u.a. mit dem Fehlen einer landesweiten allgemeinen, extremen Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber mit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen zu rechnen hätte. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen gerechtfertigt.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie eine unrichtige Beweiswürdigung bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen."Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen."
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.
4. Das vorliegende Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst fällt bei der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde nicht nur Feststellungen über die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Volksgruppe unterließ, sondern auch keinerlei Feststellungen darüber traf, ob sie das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend erachtete oder nicht: Erst im Rahmen der Beweiswürdigung lässt sie erkennen, dass sie die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig ansah.
4.2 In ihren Länderfeststellungen führt die belangte Behörde zudem aus, dass regelmäßig auch für ethnische Tschetschenen eine "innerstaatliche Fluchtalternative" in anderen Teilen der Russischen Föderation vorliege, wenn es "an politischem Einsatz für die tschetschenischen Rebellen" und an "nachweisbare[n] Hinweise[n] auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane aus diesem Grund" fehle. Mögliche praktische "Schwierigkeiten bei der Registrierung könnten in der Regel überwunden werden"; angesichts der großen Ausdehnung der Russischen Föderation verbiete sich "eine Generalisierung bekannter Zuzugsbeschränkungen". Eine dauerhafte Gefahr existenzbedrohender Verelendung bestehe nicht (Seite 9 des angefochtenen Bescheides).
Dazu ist zunächst ist zu bemerken, dass von einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" rechtlich korrekt nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin in einem Landesteil (asylrelevant) verfolgt wird. Dass dies zutrifft, dürfte die belangte Behörde aber gerade verneint haben. Es hat freilich Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen, aus denen hervorgeht, dass die humanitäre und die Sicherheitslage dort katastrophal sind (Seite 8 des angefochtenen Bescheides); dies legt den Schluss nahe, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrscht bzw. herrschte, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.Dazu ist zunächst ist zu bemerken, dass von einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" rechtlich korrekt nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin in einem Landesteil (asylrelevant) verfolgt wird. Dass dies zutrifft, dürfte die belangte Behörde aber gerade verneint haben. Es hat freilich Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen, aus denen hervorgeht, dass die humanitäre und die Sicherheitslage dort katastrophal sind (Seite 8 des angefochtenen Bescheides); dies legt den Schluss nahe, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrscht bzw. herrschte, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Davon abgesehen, fehlt es aber auch an (individuellen) Feststellungen, ob die "innerstaatliche Fluchtalternative" - deren Existenz zudem als Argument gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ins Treffen geführt wird (Seite 12 des angefochtenen Bescheides) - im Fall der Beschwerdeführerin vorliegt. Schließlich ist eine "innerstaatliche Fluchtalternative" auch räumlich zu fixieren: Die belangte Behörde hat zwar einige Regionen der Russischen Föderation aufgezählt, in denen sich ethnische Tschetschenen niedergelassen haben. Dies belegt freilich nicht, dass es Tschetschenen möglich ist, sich dort niederzulassen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es sich dabei um Personen handelt, die sich dort schon vor längerem angesiedelt haben, mithin zu einer Zeit, als es mögliche Vorbehalte gegen Tschetschenen nicht oder nicht in entsprechendem Ausmaß gab. Das schließt es nicht aus, dass es - neu zuziehenden - Tschetschenen nunmehr unmöglich gemacht wird, sich dort anzusiedeln.
Es ist daher nicht möglich, die Situation der Beschwerdeführerin korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über ihre Möglichkeit, sich anderwärts in der Russischen Föderation niederzulassen, ins Verfahren eingeführt werden, insbesondere - sollte sich herausstellen, dass es diese Möglichkeit nicht gibt - über die Ursachen dieser Unmöglichkeit. Sollte sie nämlich auf Konventionsgründe zurückzuführen sein (also auf Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, zB die Nationalität, hier iSd Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe; zum Verständnis dieses Konventionsgrundes idS zB VwGH 29.6.2000, 99/01/0307; 7.6.2001, 99/20/0368; 11.6.2002, 2000/01/0480; 12.6.2003, 2000/20/0111; 17.9.2003, 2000/20/0432; 30.11.2004, 2003/01/0504), so wäre die Beschwerdeführerin in der Situation, dass sie in Tschetschenien in einer ausweglosen Lage wäre, sich aber - aus Konventionsgründen - nirgendwo anders in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Eine Kombination dieser beiden Umstände - der ausweglosen Lage in Tschetschenien selbst (iSd konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte) und des (auf Konventionsgründen beruhenden) Fehlens der Möglichkeit, sich außerhalb dieser Republik niederzulassen - würde eine asylrelevante Verfolgung bewirken (zu den Konsequenzen dieser Kombination zB UBAS 9.2.2004, 246.457/0-IX/27/04; 11.2.2004, 246.390/0-IX/27/04; 3.6.2004, 247.031/0-VI/42/04; 7.6.2004, 247.824/0-VI/42/04 uva.).Es ist daher nicht möglich, die Situation der Beschwerdeführerin korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über ihre Möglichkeit, sich anderwärts in der Russischen Föderation niederzulassen, ins Verfahren eingeführt werden, insbesondere - sollte sich herausstellen, dass es diese Möglichkeit nicht gibt - über die Ursachen dieser Unmöglichkeit. Sollte sie nämlich auf Konventionsgründe zurückzuführen sein (also auf Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, zB die Nationalität, hier iSd Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe; zum Verständnis dieses Konventionsgrundes idS zB VwGH 29.6.2000, 99/01/0307; 7.6.2001, 99/20/0368; 11.6.2002, 2000/01/0480; 12.6.2003, 2000/20/0111; 17.9.2003, 2000/20/0432; 30.11.2004, 2003/01/0504), so wäre die Beschwerdeführerin in der Situation, dass sie in Tschetschenien in einer ausweglosen Lage wäre, sich aber - aus Konventionsgründen - nirgendwo anders in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Eine Kombination dieser beiden Umstände - der ausweglosen Lage in Tschetschenien selbst (iSd konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte) und des (auf Konventionsgründen beruhenden) Fehlens der Möglichkeit, sich außerhalb dieser Republik niederzulassen - würde eine asylrelevante Verfolgung bewirken (zu den Konsequenzen dieser Kombination zB UBAS 9.2.2004, 246.457/0-IX/27/04; 11.2.2004, 246.390/0-IX/27/04; 3.6.2004, 247.031/0-VI/42/04; 7.6.2004, 247.824/0-VI/42/04 uva.).
4.3 Ferner ist der belangten Behörde bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes folgender schwerer Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 sind Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern des selben Geschlechts einzuvernehmen (idS auch § 24b Abs. 2a AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 sowie § 20 Abs. 1 AsylG 2005). Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwH).4.3 Ferner ist der belangten Behörde bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes folgender schwerer Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 sind Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern des selben Geschlechts einzuvernehmen (idS auch Paragraph 24 b, Absatz 2 a, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, sowie Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005). Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwH).
Im vorliegenden Fall erwähnte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schilderungen eine sexuelle Belästigung ihrer Tochter. Obwohl das Protokoll auch eine auf die Präzisierung dieser Handlungen gerichtete Frage erkennen lässt (AS 47: "Mit belästigt meine ich, dass"), ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, dass die Befragung unterbrochen und von einer Organwalterin, die den männlichen Leiter der Amtshandlung abgelöst hätte, fortgesetzt worden wäre. Es ist daher mangels entsprechender Anhaltspunkte im Protokoll davon auszugehen, dass der männliche Organwalter des Bundesasylamtes die Einvernahme ungeachtet der erwähnten Schilderungen fortgesetzt hat. Auch der männliche Dolmetscher übte seine Übersetzungstätigkeit weiter aus, ohne von einer weiblichen Übersetzerin ersetzt worden zu sein. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Beschwerdeführerin von einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ihrer unmündigen minderjährigen Tochter berichtet hat, der in seinem Ausmaß im vorliegenden Verfahren nicht ohne Verfahrensmangel aufgeklärt wurde: Es ist nicht auszuschließen, dass im gegenständlichen Fall durch die Beteiligung männlicher Organwalter jene Hemmung bei der Beschwerdeführerin, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das AsylG 1997 mit § 27 Abs. 3 durch die Einvernahme unter Beiziehung gleichgeschlechtlicher Personen hintanhalten sollte. In diesem Zusammenhang darf die Aussage der Beschwerdeführerin nicht außer Acht gelassen werden, dass sie durch ihre Ausreise aus Tschetschenien das Leben ihrer Kinder schützen habe wollen (AS 47).Im vorliegenden Fall erwähnte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schilderungen eine sexuelle Belästigung ihrer Tochter. Obwohl das Protokoll auch eine auf die Präzisierung dieser Handlungen gerichtete Frage erkennen lässt (AS 47: "Mit belästigt meine ich, dass"), ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, dass die Befragung unterbrochen und von einer Organwalterin, die den männlichen Leiter der Amtshandlung abgelöst hätte, fortgesetzt worden wäre. Es ist daher mangels entsprechender Anhaltspunkte im Protokoll davon auszugehen, dass der männliche Organwalter des Bundesasylamtes die Einvernahme ungeachtet der erwähnten Schilderungen fortgesetzt hat. Auch der männliche Dolmetscher übte seine Übersetzungstätigkeit weiter aus, ohne von einer weiblichen Übersetzerin ersetzt worden zu sein. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Beschwerdeführerin von einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ihrer unmündigen minderjährigen Tochter berichtet hat, der in seinem Ausmaß im vorliegenden Verfahren nicht ohne Verfahrensmangel aufgeklärt wurde: Es ist nicht auszuschließen, dass im gegenständlichen Fall durch die Beteiligung männlicher Organwalter jene Hemmung bei der Beschwerdeführerin, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das AsylG 1997 mit Paragraph 27, Absatz 3, durch die Einvernahme unter Beiziehung gleichgeschlechtlicher Personen hintanhalten sollte. In diesem Zusammenhang darf die Aussage der Beschwerdeführerin nicht außer Acht gelassen werden, dass sie durch ihre Ausreise aus Tschetschenien das Leben ihrer Kinder schützen habe wollen (AS 47).
4.4 Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass auch im Verfahren der (mittlerweile volljährigen) Tochter der Beschwerdeführerin, die ebenfalls von einer sexuellen Belästigung bzw. beabsichtigten Vergewaltigung berichtet (AS 37 des Aktes zu D6 251752-0/2008), der belangten Behörde der gleiche Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin stehen zu jenen ihrer Tochter, die sich auf denselben Vorfall bezog, unzweifelhaft in einer untrennbaren Beziehung. Bedenkt man, dass die beschriebenen Handlungen in Gegenwart des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der in der Folge festgenommen und misshandelt wurde, vorgenommen worden sein sollen, so erscheint die vollständige Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe nicht unwesentlich, da auch die näheren Hintergründe der tagelangen Festnahme, die schließlich zur Flucht ihres Ehemannes ohne seine Familie nach Inguschetien geführt haben soll, nicht endgültig geklärt sind: So wäre im Rahmen einer weiteren Befragung zu erörtern, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren nach 1995 Handlungen gesetzt haben könnte, die nahe legen, dass seine Festnahme keine willkürliche Verhaftung im Rahmen einer "allgemeinen" Säuberungsaktion, wie dies die Angaben über einen kurz zuvor verübten Terroranschlag (AS 45) möglich erscheinen lassen, sondern eine gezielte individuelle Verfolgungsaktion aufgrund des (begründeten oder unbegründeten) Verdachts einer wie immer gearteten Beteiligung an den Kriegshandlungen auf separatistischer Seite war. Vor allem wäre der Grund der separaten Flucht des Ehemannes zu hinterfragen und zu erörtern, inwieweit diese - unabhängig vom erwähnten Vorfall - auf eheliche bzw. familiäre Differenzen zurückzuführen ist (siehe den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Gewalttätigkeit und Alkoholsucht ihres Ehemannes in der mit Schriftsatz vom 18.11.2008 vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.11.2008).
4.5 Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Asylzuerkennung von mehreren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 27.3.2008 und 18.11.2008 erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht wurde und der belangten Behörde damit nicht bekannt sein konnte, würde zum Einen der Hinweis auf gesundheitliche Implikationen eine weitere Klärung (mit entsprechendem Parteiengehör) erforderlich machen, inwieweit die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unter den Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte. Zum Anderen wäre auch zu erkunden, ob jene Fluchtgründe, die zur Verleihung der Flüchtlingseigenschaft bei einzelnen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin geführt haben, auch asylrelevante Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien haben würde.4.5 Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Asylzuerkennung von mehreren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 27.3.2008 und 18.11.2008 erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht wurde und der belangten Behörde damit nicht bekannt sein konnte, würde zum Einen der Hinweis auf gesundheitliche Implikationen eine weitere Klärung (mit entsprechendem Parteiengehör) erforderlich machen, inwieweit die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unter den Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnte. Zum Anderen wäre auch zu erkunden, ob jene Fluchtgründe, die zur Verleihung der Flüchtlingseigenschaft bei einzelnen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin geführt haben, auch asylrelevante Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien haben würde.
Im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat wäre insbesondere hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes zu untersuchen, ob sie im Falle ihrer Rückkehr ein "soziales Netz" vorfinden würde: Dabei wäre einerseits der Frage nachzugehen, inwieweit die Beschwerdeführerin einerseits mittlerweile Kontakt zu ihrem Ehemann in Inguschetien aufnehmen konnte und andererseits sich ihre verheiratete Tochter noch in Tschetschenien befindet und Unterstützung bieten könnte.
5. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).5. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Einvernahme durchzuführen und die Befragung über den erwähnten Vorfall insbesondere hinsichtlich der oben dargelegten Unklarheiten zu vervollständigen haben. Überdies wird abschließend zu klären sein, inwieweit der Vorfall im Zuge einer gezielten oder allgemeinen Säuberungsaktion stattgefunden hat (siehe oben Punkt 4.3 und 4.4). Darauf gestützt wird die belangte Behörde individuelle Feststellungen zu den behaupteten Fluchtgründen sowie - aktuelle - Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu treffen und diese wiederum einer rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen haben. Soweit die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auch mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründet wird, wären diesbezügliche Feststellungen zu treffen (siehe oben Punkt 4.2). Ferner wird auf die oben unter Punkt 4.5 angeführten Aspekte einzugehen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.04.2009