TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/26 B4 310967-2/2009

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 310.967-2/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2008, Zl. 06 12.799-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2008, Zl. 06 12.799-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der am 13.1.2006 in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte am 22.11.2006 vertreten durch seinen Vater XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Letzterer war schon am 22.9.2003 nach Österreich eingereist und hatte am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt, während die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, am 11.3.2005 mit seiner Schwester XXXX nach Österreich eingereist war und am 15.3.2005 für diese sowie sich selbst Asylanträge eingebracht hatte. Alle Genannten sind (nunmehr) serbische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.1. Der am 13.1.2006 in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte am 22.11.2006 vertreten durch seinen Vater römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Letzterer war schon am 22.9.2003 nach Österreich eingereist und hatte am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt, während die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , am 11.3.2005 mit seiner Schwester römisch 40 nach Österreich eingereist war und am 15.3.2005 für diese sowie sich selbst Asylanträge eingebracht hatte. Alle Genannten sind (nunmehr) serbische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

2. Am 17.2.2004 beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen, hatte XXXX im Wesentlichen Folgendes angegeben: Er stamme aus dem in der südserbischen Gemeinde Presevo gelegenen Ort2. Am 17.2.2004 beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen, hatte römisch 40 im Wesentlichen Folgendes angegeben: Er stamme aus dem in der südserbischen Gemeinde Presevo gelegenen Ort

XXXX. Während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Südserbien, d. h. von Jänner bis Mai 2001, sei er Mitglied der UCPMB gewesen. Er sei Mitglied dieser Organisation geworden, um seine Heimatregion vor den Angriffen der serbischen Polizei und des serbischen Militärs zu verteidigen. Von Frühsommer 2001 bis zu seiner Ausreise im September 2003 seien er und andere Angehörige der albanischen Volksgruppe sowohl im Heimatort als auch in anderen Orten oftmals von serbischen Polizisten und Soldaten unter Hinweise auf ihre albanische Volkszugehörigkeit beschimpft, beleidigt und mit dem Hinweis, dass sie Terroristen seien, zum Verlassen der Heimat aufgefordert worden. Oftmals sei er bei diesen Anlässen von Polizisten und Soldaten geschlagen worden.römisch 40 . Während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Südserbien, d. h. von Jänner bis Mai 2001, sei er Mitglied der UCPMB gewesen. Er sei Mitglied dieser Organisation geworden, um seine Heimatregion vor den Angriffen der serbischen Polizei und des serbischen Militärs zu verteidigen. Von Frühsommer 2001 bis zu seiner Ausreise im September 2003 seien er und andere Angehörige der albanischen Volksgruppe sowohl im Heimatort als auch in anderen Orten oftmals von serbischen Polizisten und Soldaten unter Hinweise auf ihre albanische Volkszugehörigkeit beschimpft, beleidigt und mit dem Hinweis, dass sie Terroristen seien, zum Verlassen der Heimat aufgefordert worden. Oftmals sei er bei diesen Anlässen von Polizisten und Soldaten geschlagen worden.

3. Am 16.3.2005 beim Bundesasylamt zu ihren den Fluchtgründen befragt, brachte XXXX im Wesentlichen vor, dass ihr Mann seit einem halben Jahr in Österreich sei, sie in der Heimat keine Bleibe mehr habe und daher zu ihrem Mann gefahren sei. Sie sei mit ihrem Mann nach moslemischem Recht verheiratet.3. Am 16.3.2005 beim Bundesasylamt zu ihren den Fluchtgründen befragt, brachte römisch 40 im Wesentlichen vor, dass ihr Mann seit einem halben Jahr in Österreich sei, sie in der Heimat keine Bleibe mehr habe und daher zu ihrem Mann gefahren sei. Sie sei mit ihrem Mann nach moslemischem Recht verheiratet.

4. Bei einer Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers am 20.12.2006 gab XXXX an, dieser könne in Serbien nicht Aufenthalt nehmen, weil er noch ein Kleinkind sei und in Serbien an Hunger sterben würde. Ob der Beschwerdeführer, sollte er nicht an Hunger sterben, als Jugendlicher oder Erwachsener in Serbien mit den Behörden Probleme haben würde, wisse sie nicht.4. Bei einer Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers am 20.12.2006 gab römisch 40 an, dieser könne in Serbien nicht Aufenthalt nehmen, weil er noch ein Kleinkind sei und in Serbien an Hunger sterben würde. Ob der Beschwerdeführer, sollte er nicht an Hunger sterben, als Jugendlicher oder Erwachsener in Serbien mit den Behörden Probleme haben würde, wisse sie nicht.

5. Mit Bescheid vom 9.3.2007, Zl. 06 12.799-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Serbien aus.5. Mit Bescheid vom 9.3.2007, Zl. 06 12.799-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Serbien aus.

6. Der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.9.2008, GZ B4 310.967-1/2008/2E, statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie der Beschwerdeführer nicht aus dem Kosovo stammen, das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar des Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits) - schon vor schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht als Teil ihres Herkunftsstaates in Betracht zu ziehen gewesen sei.6. Der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.9.2008, GZ B4 310.967-1/2008/2E, statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie der Beschwerdeführer nicht aus dem Kosovo stammen, das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar des Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits) - schon vor schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht als Teil ihres Herkunftsstaates in Betracht zu ziehen gewesen sei.

7. Am 27.11.2008 beim Bundesasylamt abermals zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers einvernommen, gab die XXXX an, dass dieser in Österreich geboren sei und sie glaube, dass er hier bleiben wolle. Der Beschwerdeführer sei gesund. Überdies gab das Bundesasylamt seine vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien bekannt, worin zur Lage in Südserbien im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Das am 11.7.2002 in Kraft getretene Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien "Terrorakte" und "staatsfeindliche Aktivitäten" begangen hätten, habe einen wesentlichen Beitrag zur weitgehenden Beruhigung der Lage in Südserbien geleistet; die ethnischen Albaner seien seit den vorgezogenen Kommunalwahlen vom 28.7.2002 inzwischen in den Gemeindeorganen angemessen vertreten und stellten ua. die Bürgermeister von Presevo und Bujanovac. Von den 12.500 geflohenen Albanern seien ca. drei Viertel zurückgekehrt. Der Anführer der albanischen Partei PDD habe sich im März 2008 zwar gegen die die Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften ausgesprochen, die aktuelle Lage aber als ruhig bezeichnet. Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zu Serbien vom November 2007 sei die Situation in Südserbien abgesehen von sporadischen Vorfällen stabil; auch seien bei der Rekrutierung von ethnischen Albanern für die Polizei weitere Fortschritte erzielt worden, obwohl es für Albaner (erg. weiterhin) Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung und auch bei der Aufnahme in Polizei und Justiz gebe. Zur Grundversorgung und zum Sozialsystem in Serbien wird ausgeführt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien gewährleistet sei, dass serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt werde und Hilfsbedürftigen oft auch die Zahlung von Strom, Wasser, Heizung etc. von den Gemeinden erlassen werde und von diesen auch Nahrungspakete, Kleidung und Schulutensilien für Kinder erhielten. Die Mutter des Beschwerdeführers meinte, sie wolle dazu nichts sagen. Am gleichen Tag zu ihren eigenen Fluchtgründen befragt gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit XXXX seit acht Jahren standesamtlich verheiratet. Befragt, weshalb sie in ihren bisherigen Einvernahmen vorgebracht habe, "nur traditionell" verheiratet zu sein, meinte sie, dies nicht zu wissen; die Heiratsurkunde könne sie nicht vorlegen, da sich diese zu Hause befinde. Sie werde sie sich aber schicken lassen. Vor der Hochzeit habe sie in XXXX bei ihrer Familie gewohnt, danach bei den Schwiegereltern in XXXX, nach der Flucht ihres Mannes wieder in XXXX, wo die Lebensumstände gut gewesen seien. In XXXX seien die Lebensumstände schlecht gewesen, da die Familie ihres Mannes Probleme mit der Polizei gehabt habe. In XXXX hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, im Zuge derer ihr Mann auch geschlagen worden sei. Ihr selbst sei nichts getan worden, sie habe nur Angst gehabt. Sie könne über den Grund der Hausdurchsuchungen keine näheren Angaben machen; ihr Mann habe Probleme, weil er im Krieg gewesen sei. In Serbien lebten ihre Mutter, ihre beiden Brüder und ihre die Schwester.7. Am 27.11.2008 beim Bundesasylamt abermals zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers einvernommen, gab die römisch 40 an, dass dieser in Österreich geboren sei und sie glaube, dass er hier bleiben wolle. Der Beschwerdeführer sei gesund. Überdies gab das Bundesasylamt seine vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien bekannt, worin zur Lage in Südserbien im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Das am 11.7.2002 in Kraft getretene Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien "Terrorakte" und "staatsfeindliche Aktivitäten" begangen hätten, habe einen wesentlichen Beitrag zur weitgehenden Beruhigung der Lage in Südserbien geleistet; die ethnischen Albaner seien seit den vorgezogenen Kommunalwahlen vom 28.7.2002 inzwischen in den Gemeindeorganen angemessen vertreten und stellten ua. die Bürgermeister von Presevo und Bujanovac. Von den 12.500 geflohenen Albanern seien ca. drei Viertel zurückgekehrt. Der Anführer der albanischen Partei PDD habe sich im März 2008 zwar gegen die die Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften ausgesprochen, die aktuelle Lage aber als ruhig bezeichnet. Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zu Serbien vom November 2007 sei die Situation in Südserbien abgesehen von sporadischen Vorfällen stabil; auch seien bei der Rekrutierung von ethnischen Albanern für die Polizei weitere Fortschritte erzielt worden, obwohl es für Albaner (erg. weiterhin) Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung und auch bei der Aufnahme in Polizei und Justiz gebe. Zur Grundversorgung und zum Sozialsystem in Serbien wird ausgeführt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien gewährleistet sei, dass serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt werde und Hilfsbedürftigen oft auch die Zahlung von Strom, Wasser, Heizung etc. von den Gemeinden erlassen werde und von diesen auch Nahrungspakete, Kleidung und Schulutensilien für Kinder erhielten. Die Mutter des Beschwerdeführers meinte, sie wolle dazu nichts sagen. Am gleichen Tag zu ihren eigenen Fluchtgründen befragt gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit römisch 40 seit acht Jahren standesamtlich verheiratet. Befragt, weshalb sie in ihren bisherigen Einvernahmen vorgebracht habe, "nur traditionell" verheiratet zu sein, meinte sie, dies nicht zu wissen; die Heiratsurkunde könne sie nicht vorlegen, da sich diese zu Hause befinde. Sie werde sie sich aber schicken lassen. Vor der Hochzeit habe sie in römisch 40 bei ihrer Familie gewohnt, danach bei den Schwiegereltern in römisch 40 , nach der Flucht ihres Mannes wieder in römisch 40 , wo die Lebensumstände gut gewesen seien. In römisch 40 seien die Lebensumstände schlecht gewesen, da die Familie ihres Mannes Probleme mit der Polizei gehabt habe. In römisch 40 hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, im Zuge derer ihr Mann auch geschlagen worden sei. Ihr selbst sei nichts getan worden, sie habe nur Angst gehabt. Sie könne über den Grund der Hausdurchsuchungen keine näheren Angaben machen; ihr Mann habe Probleme, weil er im Krieg gewesen sei. In Serbien lebten ihre Mutter, ihre beiden Brüder und ihre die Schwester.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, die mit den zuvor dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Zur Abweisung des Asylantrages hielt es fest, dass den Gründen, die die Mutter des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates genannten habe, kein asylrelevanter Sachverhalt entnommen werden habe können. Auch sei der Beschwerdeführer in Serbien nicht in seinem Lebensunterhalt gefährdet. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass auch keinem Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten oder subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da sämtliche Angehörige des Beschwerdeführers (auch) nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich hätten und eine sonstige Bindung an Österreich nicht erkannt habe werden können, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, die mit den zuvor dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Zur Abweisung des Asylantrages hielt es fest, dass den Gründen, die die Mutter des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates genannten habe, kein asylrelevanter Sachverhalt entnommen werden habe können. Auch sei der Beschwerdeführer in Serbien nicht in seinem Lebensunterhalt gefährdet. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass auch keinem Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten oder subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da sämtliche Angehörige des Beschwerdeführers (auch) nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich hätten und eine sonstige Bindung an Österreich nicht erkannt habe werden können, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.

9. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die auf die zeitgleich erhobene Beschwerde der XXXX verweist, welche im Wesentlichen Folgendes vorbringt. Diese habe Probleme mit den Sicherheitsbehörden; Anlass dafür seien die Probleme ihres Lebensgefährten. Aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB hätten mehrfach unangemeldete und rechtswidrige Hausdurchsuchungen stattgefunden.9. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die auf die zeitgleich erhobene Beschwerde der römisch 40 verweist, welche im Wesentlichen Folgendes vorbringt. Diese habe Probleme mit den Sicherheitsbehörden; Anlass dafür seien die Probleme ihres Lebensgefährten. Aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB hätten mehrfach unangemeldete und rechtswidrige Hausdurchsuchungen stattgefunden.

XXXX sei daher zumindest während ihres Aufenthalts in XXXX von ungerechtfertigten behördlichen Ermittlungen betroffen gewesen. Aus diesem Grund habe sie XXXX verlassen müssen, um bei ihrer "Herkunftsfamilie" in XXXX zu wohnen. Weiters lebe XXXX mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern im Familienverband. Es liege keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung sei daher rechtswidrig.römisch 40 sei daher zumindest während ihres Aufenthalts in römisch 40 von ungerechtfertigten behördlichen Ermittlungen betroffen gewesen. Aus diesem Grund habe sie römisch 40 verlassen müssen, um bei ihrer "Herkunftsfamilie" in römisch 40 zu wohnen. Weiters lebe römisch 40 mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern im Familienverband. Es liege keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung sei daher rechtswidrig.

10. Mit Erkenntnis vom 16.12.2008, GZ B4 247.819-0/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die als Beschwerde zu wertende Berufung des XXXX gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe ab, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des XXXX "nach Serbien" für zulässig erklärt werde. Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass dahingestellt bleiben könne, ob das Vorbringen des XXXX, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 Beschimpfungen und Misshandlungen serbischer Organe ausgesetzt gewesen zu sein, den Tatsachen entspricht; denn die Lage von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Südserbien habe sich seither in einer (die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Art. 1 C Z 5 GFK erfüllenden) Weise verbessert, sodass XXXX jedenfalls nunmehr nicht befürchten müsse, dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiters sei aufgrund der Amnestiegesetzgebung, die in der Praxis auch eingehalten werde, nicht zu befürchten, dass XXXX wegen seiner Mitgliedschaft in der UCPMB in Serbien verfolgt werde. Auch hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass XXXX an ehemaligen UCPMB-Mitgliedern zu Last gelegten Handlungen beteiligt gewesen wäre, die nicht in den von der Amnestie berücksichtigten Zeitraum fielen. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass nicht ersichtlich sei, dass der XXXX in Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen habe XXXX (der angegeben habe, er habe seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft seiner Familie bestritten), Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Auch verfüge er in Serbien, wo zumindest seine Eltern und zwei Brüder leben, über ein familiäres Netz. Über die Ausweisung des XXXX sprach der Asylgerichtshof mangels eines derartigen Ausspruches durch das Bundesasylamt nicht ab.10. Mit Erkenntnis vom 16.12.2008, GZ B4 247.819-0/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die als Beschwerde zu wertende Berufung des römisch 40 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) mit der Maßgabe ab, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des römisch 40 "nach Serbien" für zulässig erklärt werde. Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass dahingestellt bleiben könne, ob das Vorbringen des römisch 40 , bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 Beschimpfungen und Misshandlungen serbischer Organe ausgesetzt gewesen zu sein, den Tatsachen entspricht; denn die Lage von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Südserbien habe sich seither in einer (die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK erfüllenden) Weise verbessert, sodass römisch 40 jedenfalls nunmehr nicht befürchten müsse, dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiters sei aufgrund der Amnestiegesetzgebung, die in der Praxis auch eingehalten werde, nicht zu befürchten, dass römisch 40 wegen seiner Mitgliedschaft in der UCPMB in Serbien verfolgt werde. Auch hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass römisch 40 an ehemaligen UCPMB-Mitgliedern zu Last gelegten Handlungen beteiligt gewesen wäre, die nicht in den von der Amnestie berücksichtigten Zeitraum fielen. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass nicht ersichtlich sei, dass der römisch 40 in Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen habe römisch 40 (der angegeben habe, er habe seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft seiner Familie bestritten), Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Auch verfüge er in Serbien, wo zumindest seine Eltern und zwei Brüder leben, über ein familiäres Netz. Über die Ausweisung des römisch 40 sprach der Asylgerichtshof mangels eines derartigen Ausspruches durch das Bundesasylamt nicht ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie zur Lage in dessen Herkunftsstaat getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch ist die Beschwerde weder den Erwägungen des Bundesasylamtes auf konkrete Weise entgegengetreten noch wird in ihr ein neuer, im gegebenen Zusammenhang relevanter Sachverhalt behauptet.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den von ihm anzuwendenden Bestimmungen:

2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2. Zu Spruchpunkt I:

2.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

2.2.1.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.2.1.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2.1.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.2.1.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.2.2. Dem Beschwerdeführer ist aus nachstehenden Gründen weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär

Schutzberechtigen zuzuerkennen:

2.2.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist

Folgendes festzuhalten: Zunächst ist dem Bundesasylamt darin Recht zu geben, dass dem für den Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringen (das im Wesentlichen darin besteht, dass er in Österreich bleiben wolle) Anhaltspunkte für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu entnehmen sind. Überdies ist der Asylgerichtshof (wie oben unter Punkt I.10. dargestellt) zum Ergebnis gelangt, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft in der UCPMB nicht befürchten muss, nach einer Rückkehr nach Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die asylrelevant wären oder iSd § 57 FrG seiner Rückverbringung entgegenstünden. Umso weniger ist daher davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in Serbien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Überdies ist dem Vorbringen der XXXX zu entnehmen, dass sie sich jenen Hausdurchsuchungen, die in der Vergangenheit im Haus der Eltern des XXXX in XXXX durchgeführt worden seien, (schon) dadurch entziehen konnte, dass sie in ihr Elternhaus in XXXX übersiedelt ist. Hinweise darauf, dass eine derartige Relokationsmöglichkeit nicht auch dem Beschwerdeführer offenstünde oder aber nicht zumutbar sei, haben sich nicht ergeben; so meinte die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer letzten Einvernahme beim Bundesasylamt, die Lebensbedingungen in XXXX seien gut gewesen, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird.Folgendes festzuhalten: Zunächst ist dem Bundesasylamt darin Recht zu geben, dass dem für den Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringen (das im Wesentlichen darin besteht, dass er in Österreich bleiben wolle) Anhaltspunkte für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu entnehmen sind. Überdies ist der Asylgerichtshof (wie oben unter Punkt römisch eins.10. dargestellt) zum Ergebnis gelangt, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft in der UCPMB nicht befürchten muss, nach einer Rückkehr nach Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die asylrelevant wären oder iSd Paragraph 57, FrG seiner Rückverbringung entgegenstünden. Umso weniger ist daher davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in Serbien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Überdies ist dem Vorbringen der römisch 40 zu entnehmen, dass sie sich jenen Hausdurchsuchungen, die in der Vergangenheit im Haus der Eltern des römisch 40 in römisch 40 durchgeführt worden seien, (schon) dadurch entziehen konnte, dass sie in ihr Elternhaus in römisch 40 übersiedelt ist. Hinweise darauf, dass eine derartige Relokationsmöglichkeit nicht auch dem Beschwerdeführer offenstünde oder aber nicht zumutbar sei, haben sich nicht ergeben; so meinte die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer letzten Einvernahme beim Bundesasylamt, die Lebensbedingungen in römisch 40 seien gut gewesen, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird.

2.2.2.2. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigen war dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen, da es keine begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in den durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Rechten verletzt würde: Aufgrund des zuvor Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Serbien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen hat der Beschwerdeführer (der in Serbien, wo jedenfalls seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten leben, ein familiäres Netz verfügt) Derartiges nicht vorgebracht; zum anderen muss in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesasylamtes (denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist) davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist und serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt wird.2.2.2.2. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigen war dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen, da es keine begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in den durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Rechten verletzt würde: Aufgrund des zuvor Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Serbien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen hat der Beschwerdeführer (der in Serbien, wo jedenfalls seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten leben, ein familiäres Netz verfügt) Derartiges nicht vorgebracht; zum anderen muss in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesasylamtes (denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist) davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist und serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt wird.

2.2.2.3. Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch nicht insofern der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für ihn ein Familienangehöriger iSd §2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist (vgl. das oben unter Punkt I.10. dargestellte hg. Erkenntnis sowie die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, GZ B4 305.822-2/2009/2E und GZ B4 305.823-2/2009/2E, wo weder der Mutter noch der Schwester des Beschwerdeführers Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde).2.2.2.3. Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch nicht insofern der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für ihn ein Familienangehöriger iSd §2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist vergleiche das oben unter Punkt römisch eins.10. dargestellte hg. Erkenntnis sowie die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, GZ B4 305.822-2/2009/2E und GZ B4 305.823-2/2009/2E, wo weder der Mutter noch der Schwester des Beschwerdeführers Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde).

2.3. Zu Spruchpunkt II.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

2.3.2. Im Asylverfahren des XXXX, das nach dem Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen war, wurde gegen diesen keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ließe es daher möglich erscheinen, dass dieser das Bundesgebiet ohne seinen Vater und somit einer Person zu verlassen hat, mit der er (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.2.3.2. Im Asylverfahren des römisch 40 , das nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen war, wurde gegen diesen keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ließe es daher möglich erscheinen, dass dieser das Bundesgebiet ohne seinen Vater und somit einer Person zu verlassen hat, mit der er (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Amnestie, Familienverband, Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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